Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200045-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 14. Juli 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 17. Oktober 2019 (DG190014)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB. 2. Vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (welche vollumfänglich durch Haft erstanden sind). 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'033.70 Auslagen (Gutachten) 8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 29'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 88 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Untersuchungs- und Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht ohnehin ausser Ansatz fallen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 78, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 17. Oktober 2019 der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen, vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, welche vollumfänglich durch Haft erstanden ist, und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft angeordnet (Urk. 73). Innert Frist hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Februar 2020 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 75). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 1), den Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 3), die Anordnung einer stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 4), die Abweisung seiner Genugtuungsforderung (Dispositiv-Ziffer 5) und die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 8 und 9). Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberufung verzichtet und beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78). Die Privatklägerin erhob ebenfalls keine Anschlussberufung (Urk. 76 und Urk. 77/3). Vorab ist daher festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv- Ziffern 2 (Freispruch betreffend Tätlichkeiten), 6 und 7 (Kostenfestsetzung) sowie 9 Absatz 1 (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Präsident teilte den Parteien mit, dass die Referentin und die Gerichtsschreiberin
- 5 eine abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG ZH zu Protokoll geben (Prot. II S. 39; Urk. 91). 2. Beweisanträge Die mit der Berufungserklärung eingereichten Beweisanträge des Beschuldigten um Beizug der Akten betreffend den Klinikaufenthalt der Privatklägerin in der Klinik B._____, Beizug der Personalakte über die Privatklägerin bei ihrer Arbeitgeberin C._____ AG, Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson und eventualiter Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über die Privatklägerin, wurden mit Präsidialverfügung vom 3. April 2020 einstweilen abgewiesen. Die Beweisanträge wurden vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung erneuert, und es wurde beantragt, die eingereichten Unterlagen als Beweismittel zuzulassen (Urk. 86). Diesem Antrag wurde stattgegeben und die eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen (Prot. II S. 35; Urk. 87/1-7). Die Beweisanträge zielen darauf ab, darzulegen, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung eingeschränkt sei und insbesondere an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln sei. Da erst nach eingehender Würdigung der Aussagen beurteilt werden kann, ob Anlass dazu besteht, Abklärungen bezüglich der psychischen Gesundheit der Privatklägerin zu treffen, ist auf die Beweisanträge nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung einzugehen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 vorgeworfen, er habe die Privatklägerin bei drei Vorfällen bedroht, sie durch seine Drohungen in grosse Angst versetzt und sie befürchten lassen, dass er ihr etwas antun, namentlich sie töten oder physische Gewalt anwenden könnte. Er habe am 22. Dezember 2018 auf ihre Mitteilung hin, dass sie sich von ihm trennen wolle, mitgeteilt, das werde sie nicht mehr erleben, sie könne sich nicht von ihm trennen, weil er sie bis dann umgebracht haben werde, er werde sie aufschlitzen. Am 24. Dezember 2018 sei der Beschuldigte mit
- 6 erhobener Faust auf die auf dem Sofa sitzende Privatklägerin zu gerannt und habe gesagt, er bringe sie jetzt um, er bringe sie jetzt wirklich um. Am 25. Dezember 2018 habe er der Privatklägerin das Staubsaugerkabel um den Hals gelegt und leicht daran gezogen, ohne dieses zuzuziehen. Im späteren Verlauf des Tages habe er, nachdem die Privatklägerin ihm mitgeteilt habe, sie könne nicht mehr so weitermachen, gesagt, sie werde nicht gehen, sonst bringe er sie um. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt vollumfänglich. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich dieser erstellen lässt. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Übersicht Beweismittel Bei allen vorgeworfenen Drohungen waren nur die Privatklägerin und der Beschuldigte anwesend. Es handelt sich um Vieraugendelikte. Als einzige Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zur Verfügung. 2.2. Beweismittel im Einzelnen 2.2.1. Aussagen der Privatklägerin 2.2.1.1. Zusammenfassung a) Polizeiliche Einvernahme vom 25. Dezember 2018 In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Dezember 2018 (Urk. 3/1) sagte die Privatklägerin aus, vor 4 bis 5 Jahren sei beim Beschuldigten Schizophrenie diagnostiziert worden. Seither sei es regelmässig zu Klinikaufenthalten gekommen. Wenn er Medikamente eingenommen habe, sei es zwischen ihnen besser gegangen. Jetzt würden die Medikamente nicht mehr helfen. Irgendwann habe sie ihm gesagt, dass sie sich trennen wolle. Da hätten die Drohungen angefangen. Sie habe immer mehr Angst bekommen und habe im Frühling 2016 die Polizei eingeschaltet. Der Beschuldigte sei in Haft gekommen und anschliessend in eine Klinik. Das gemeinsame Kind habe seinen Vater vermisst, und sie habe ihn nach dem
- 7 - Klinikaufenthalt wieder bei sich aufgenommen. Zwischendurch sei es zu einer Klinikeinweisung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung gekommen. Der Versuch mit einem geschützten Arbeitsplatz habe ca. ein halbes Jahr sehr gut funktioniert. Dann müsse der Beschuldigte die Medikamente abgesetzt haben und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, habe eine Psychose erlitten und sei im Oktober in die PUK gekommen. Von dort sei er zweimal abgehauen, letztmals vor 5 Wochen. Der Beschuldigte besuche Swingerclubs, was sie gar nicht gut finde. Am Samstag (22.12.2018) habe sie ihn auf den Besuch solcher Clubs angesprochen, worauf er völlig ausgeflippt sei. Er habe sie beschimpft und bedroht (Urk. 3/1 S. 2). Sie habe während dieser Auseinandersetzung gesagt, dass sie sich von ihm trennen wolle. Er habe gesagt, sie werde das eh nicht mehr erleben, sie könne sich gar nicht trennen, weil er sie bis dann umgebracht haben werde, er werde sie aufschlitzen (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschuldigte möchte auf keinen Fall gehen, sie denke, er bleibe bei ihr, da er sonst nirgendwohin gehen könne. Sie glaube, er hasse sie, und in solchen Momenten komme der ganze Hass heraus (Urk. 3/1 S. 3). Er habe mit leicht erhöhter Stimme gesprochen voller Hass. Er habe vor ihr gestanden, sei ihr aber in diesem Moment nicht nahe gekommen (Urk. 3/1 S. 3). Am Sonntag (23.12.2018) habe sie ihn erneut darauf angesprochen, wie es weitergehen solle und wie er sich dies vorstelle. Er sei extrem wütend geworden. Sie wisse nicht mehr, ob er sie in jenem Zeitpunkt direkt bedroht habe, teilweise mache er dies auch beiläufig (Urk. 3/1 S. 3). Am Montag (24.12.2018) habe sie auf dem Sofa gesessen und habe etwas gelesen. Er sei in der Küche gewesen. Zuvor hätten sie diskutiert gehabt. Der Beschuldigte sei auf einmal aus der Küche gekommen, sei mit erhobener Faust auf sie zugekommen, habe sich über sie gebeugt und zu ihr gesagt, jetzt bringe er sie um, jetzt bringe er sie wirklich um. Sie habe ihn angesehen und das Gefühl gehabt, wie wenn er erwachen würde. Sie habe das Gefühl gehabt, er sei in einem Wahn gewesen. Sie sei erschrocken, habe ihm aber nicht geglaubt, denn sie habe dies schon so oft gehört. Es sei ihr mittlerweile fast gleichgültig (Urk. 3/1 S. 3). Sie sei nach diesem Vorfall mit dem Sohn zu ihrer Schwester gegangen und erst
- 8 spät abends nach Hause gekommen. Sie habe sehr grosse Angst vor dem Beschuldigten, sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie heute nicht die Polizei gerufen hätte (Urk. 3/1 S. 4). Am 25. Dezember 2018 sei der Beschuldigte schon am Morgen sehr angespannt gewesen. Sie habe gemerkt, dass irgendetwas in ihm gebrodelt habe. Am Nachmittag habe sie Staub gesaugt, und er habe ihr dabei geholfen. Sie habe ihm gesagt, er solle das Kabel auf die andere Seite tun. Das habe er gemacht, habe es ihr aber zweimal um den Hals gewickelt, habe sich vor sie hingestellt und das Kabel gehalten. Er habe ihr zeigen wollen, dass er es nun in der Hand habe. Er habe nicht zugezogen, sie habe normal Luft gehabt. Sie habe Angst gehabt und gedacht, sie stehe einfach da und warte und hoffe, dass er wieder loslasse. Eigentlich habe sie gar nichts gefühlt. In diesem Moment sei es ihr schlichtweg egal gewesen. Dann habe er sie wieder losgelassen und es sei einfach weitergegangen (Urk. 3/1 S. 4). Sie seien spazieren gegangen und sie habe zu ihm gesagt, sie könne nicht mehr. Zu Hause habe er gesagt, dass sie nicht gehe, sonst bringe er sie um. Sie hätten noch etwas gegessen. Die Anspannung sei aber einfach zu hoch gewesen. Die Angst sei nicht mehr aushaltbar gewesen. Sie habe so eine Angst davor gehabt, was wohl als Nächstes passieren würde (Urk. 3/1 S. 4). Den Sohn habe der Beschuldigte noch nie bedroht, deshalb sei sie auch bei ihm geblieben (Urk. 3/1 S. 4). Der Beschuldigte habe nie Gewalt gegen sie angewendet ausser diese Tätlichkeiten. Der Beschuldigte sei krank, sie glaube nicht, dass er grundsätzlich gewalttätig sei. Er sei einfach krank. Die Krankheit beherrsche ihn, und er wisse selber nicht mehr, was er mache (Urk. 3/1 S. 5). b) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Januar 2019 In dieser Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, die Probleme mit dem Beschuldigten seien vor 4 oder 5 Jahren richtig schlimm geworden. Zuerst habe der Beschuldigte einen Wahn gehabt, der nicht sie betroffen habe. Dann habe er angefangen mit Beschuldigungen, habe ihr vorgeworfen, fremdzugehen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie ihn verlassen werde, hätten die Drohungen angefangen.
- 9 - Heute tue ihr der Beschuldigte leid, sie könne aber nicht mehr auf ihn schauen. Sie habe es versucht, bis es nicht mehr gegangen sei. Sie sei einfach traurig, dass es so weit gekommen sei (Urk. 3/2 S. 4). Der Beschuldigte habe schon länger Swingerclubs besucht und habe nach seinem Klinikaufenthalt im November 2018 gesagt, es gehe jetzt besser und er mache das nicht mehr. Er habe dann aber doch im Internet mit anderen Frauen geschrieben. Sie habe ihn am 22. Dezember 2018 darauf angesprochen. Es sei wie eine Aggression hervorgekommen. Von dem Moment an sei es nicht mehr gut gewesen. Sie habe ihn gefragt, wie es weitergehen solle, ob sie sich trennen sollten. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr könne. Er habe gesagt, das würde sie gar nicht mehr erleben, er werde sie vorher umbringen. Auf entsprechenden Vorhalt erklärte sie, es könne sein, dass er am 22. Dezember 2018 auch etwas von Aufschlitzen gesagt habe, sie könne es nicht mehr sagen (Urk. 3/2 S. 5). Sie habe schon ein ungutes Gefühl gehabt und habe befürchtet, dass der Beschuldigte unberechenbar werde, wenn sie wirklich gehe und sie sich trennen. Auf die Frage, ob sie befürchtet habe, dass er ihr etwas antun könnte, antwortete sie, sie wisse nicht, was er dann mache, sie habe es noch nie durchgezogen (Urk. 3/2 S. 6). An einem der darauf folgenden Tage, sie wisse nicht mehr genau, welcher Tag es gewesen sei, habe sie auf dem Sofa gesessen. Er sei aus der Küche auf sie zugestürmt gekommen, habe die rechte Faust gehoben und gesagt, er bringe sie jetzt wirklich um (Urk. 3/2 S. 6). Seit dem 22. Dezember sei es nicht mehr gut gewesen. Sie wisse nicht, was dann in seinem Kopf vorgehe. Es habe unmittelbar vorher keinen Streit gegeben (Urk. 3/2 S. 6). Sie sei erschrocken, sei zusammengezuckt und habe ihn angeschaut. Sie habe Angst gehabt, habe nicht gewusst, was er jetzt tun würde. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass er ihr etwas tun werde, er habe ja schon gestoppt. Er habe einfach eine unglaubliche Aggression und einen Hass gehabt (Urk. 3/2 S. 7). Am 25. Dezember 2018 habe ihr der Beschuldigte beim Staubsaugen geholfen, indem er die Möbel verschoben habe. Plötzlich habe sie das Kabel zweimal um den Hals gehabt. Er habe sie angeschaut und leicht am Kabel gezogen, wie wenn
- 10 er ihr hätte sagen wollen, dass er jetzt zuziehen könnte und sie dann tot wäre. Sie wisse nicht mehr, ob er dabei etwas gesagt habe (Urk. 3/2 S. 7). In diesem Moment wäre es ihr egal gewesen, wenn er zugezogen hätte, sie habe einfach nicht mehr gekonnt, es sei wirklich schlimm gewesen. Irgendwann habe der Beschuldigte wieder losgelassen und sie habe weiter Staub gesaugt. Im Verlauf des Nachmittags habe der Beschuldigte dann geäussert, dass er sie umbringen würde (Urk. 3/2 S. 8). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei bestätigte die Privatklägerin, es stimme, dass sie dem Beschuldigten auf einem Spaziergang gesagt habe, dass sie nicht mehr so weitermachen könne und er ihr anschliessend zu Hause gesagt habe, sie gehe nicht, sonst bringe er sie um. Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte ihm auch mal gedroht habe (Urk. 3/2 S. 9). Das habe ihr D._____ erst erzählt, nachdem alles eskaliert sei. Im November 2018 als der Beschuldigte in der Klinik gewesen sei, habe sie eine Therapie angefangen und habe gelernt, dass sie sich nicht so behandeln lassen müsse. Vorher habe er ihr immer Schuldgefühle gemacht. Sie habe gedacht, sie könne ihm helfen oder ihn ändern und dass sie wie ein Märtyrer alles ertragen müsse (Urk. 3/2 S. 10). Der Beschuldigte tue ihr sehr leid (Urk. 3/2 S. 11). c) Einvernahme als Auskunftsperson vor Vorinstanz am 17. Oktober 2019 In der Befragung vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin aus, vor vier oder fünf Jahren habe beim Beschuldigten der Verfolgungswahn begonnen und sei er in eine Klinik gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei es in der Ehe schlimm geworden. Der Beschuldigte habe angefangen, sie zu hassen. Sie wisse nicht, ob dies an seiner Krankheit gelegen habe (Prot. I S. 8). Sie selber habe im Jahr 2012 oder 2013 auch einmal psychische Probleme gehabt. Sie habe einen sehr anstrengenden Job gehabt und es sei viel zusammen gekommen. Sie sei für zwei Wochen in einer Klinik in Behandlung gewesen. Sie habe eine Psychose gehabt bzw. einen Zusammenbruch erlitten. Heute sei sie gesund. Natürlich habe sie sich wegen der Umstände Hilfe gesucht. In dieser psychologischen Behandlung werde analysiert, weshalb sie in einer solchen Beziehung gewesen sei. Sie beanspruche diese Hilfe nicht wegen einer Psychose oder Ähnlichem (Prot. I S. 9 f.). Wegen ihrem Glauben habe sie das Gefühl gehabt, dass sie sich nicht von ihrem Ehemann trennen
- 11 könne. Sie habe bis zum Schluss daran festhalten wollen und habe stets versucht, bei sich etwas zu ändern. Nun habe sie erkannt, dass es nicht mehr gehe (Prot. I S. 13). Sie könne sich nicht mehr erinnern, an welchem Datum, was vorgefallen sei. Sie könne sich an den Vorfall erinnern, an welchem der Beschuldigte auf sie zu gerannt sei und gesagt habe, er bringe sie jetzt wirklich um. Diese Situation habe sich bei ihr eingebrannt. Dann sei der Vorfall gekommen mit dem Staubsaugerkabel, welches er ihr um den Hals gelegt habe und gesagt habe, er bringe sie um. An Details könne sie sich nicht erinnern (Prot. I S. 10). Sie könne die verschiedenen Vorfälle nicht auf die jeweiligen Tage festlegen. Diese seien nicht an einem Tag erfolgt. Die Situation habe sich innerhalb zwei bis drei Tagen zugespitzt (Prot. I S. 11). Sie bestätigte, dass sie sich in jener Zeit vom Beschuldigten habe trennen wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr könne. Dies sei auch meistens der Anlass gewesen, dass er mit den Drohungen angefangen habe. Er habe dann gesagt, sie könne nicht gehen, vorher bringe er sie einfach um, bevor sie gehe (Prot. I S. 11). Bei dem Vorfall auf dem Sofa sei sie schon erschrocken und beim Vorfall mit dem Staubsaugerkabel hätte er einfach zuziehen können. Sie habe sich auch hilflos gefühlt (Prot. I S. 12). Auf die Frage, ob sie gedacht habe, dass der Beschuldigte ihr mehr antun könnte als zu drohen, antwortete sie, sie wisse es nicht, er sei unberechenbar gewesen. Sie habe sich unwohl gefühlt und habe Angst gehabt, sonst hätte sie nicht die Polizei angerufen (Prot. I S. 12). 2.2.1.2. Würdigung a) Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Die Privatklägerin hat als Verfahrensbeteiligte ein direktes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Sie könnte daher versucht sein, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Dabei ist zu unterstreichen, dass eine psychische Erkrankung, wie sie beim Beschuldigten diagnostiziert wurde (er leidet unbestrittenermassen an paranoider Schizophrenie), nicht per se dazu führt, dass die Glaubwürdigkeit der betreffenden Person in Frage ge-
- 12 stellt würde. Dies gilt denn auch bezüglich der vom Beschuldigten geltend gemachten psychischen Erkrankung der Privatklägerin. Soweit er geltend macht, sie leide an Wahnvorstellungen oder Wahrnehmungsstörungen (Urk. 75 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie bei ihm selber - Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass eine solche Erkrankung sich auf die Wahrnehmung in der konkreten Situation ausgewirkt haben könnte. Dies wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu prüfen sein. Entscheidend ist, ob sich aus ihren Aussagen Hinweise für wahnhaftes Erleben oder fehlenden Realitätsbezug ergeben. Darauf ist im Rahmen der Aussagenwürdigung einzugehen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Beschuldigten, es könne nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden, da sie an Wahnvorstellungen leide und die von ihr geschilderten Vorfälle nicht der Realität entsprechen, nicht vereinbar ist mit seinem Vorbringen, wonach die Privatklägerin die Vorfälle erfunden habe, um ihn möglichst rasch aus der Wohnung zu bringen, was ein gezieltes, gerade nicht durch Wahn gesteuertes Vorgehen implizieren würde. Die Privatklägerin hat ferner keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht. Ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Privatklägerin einen Vorteil aus einer Verurteilung des Beschuldigten ziehen könnte. Insbesondere erleichtert eine Verurteilung ihre Position hinsichtlich der von ihr angestrebten Ehescheidung nicht. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (Urk. 66 S. 10), hätte es auch keiner Strafanzeige bedurft, wenn die Privatklägerin hätte bewirken wollen, dass der Beschuldigte die eheliche Wohnung verlässt. Mit der Einleitung eines Eheschutzverfahrens, allenfalls verbunden mit einem Gewaltschutzverfahren, hätte dieses Ziel ohne Weiteres erreicht werden können. Ausser dem aus ihrer Verfahrensstellung fliessenden allgemeinen Interesse daran, dass ihren Aussagen Glauben geschenkt wird, ist kein weitergehendes Interesse am Ausgang des Verfahrens erkennbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens der Privatklägerin keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit vorliegen.
- 13 b) Aussagewürdigung Die Vorinstanz hat die Regeln für die Aussagewürdigung zutreffend dargelegt, es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 66 S. 7 ff.). Die Privatklägerin hat in allen drei Einvernahmen konstant und im Kerngehalt gleichbleibend ausgesagt. Der abnehmende Detaillierungsgrad ihrer Schilderungen und die geltend gemachten Erinnerungslücken entsprechen der Erfahrung, dass die Erinnerung zeitnah zu den Vorfällen am zuverlässigsten ist, um dann mit zunehmendem Zeitablauf zu verblassen. Entsprechend waren die ersten Aussagen der Privatklägerin am detailliertesten, in der letzten Einvernahme machte sie dann geltend, sie könne sich nicht mehr erinnern, welcher Vorfall an welchem Datum stattfand. Dies weist darauf hin, dass die Privatklägerin nicht einfach Angelerntes wiedergab und ist vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung. Die Privatklägerin räumte offen ein, wenn sie sich nicht erinnern konnte und bestätigte auch nicht unbesehen Vorhalte aus früheren Aussagen. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass sie in der ersten Einvernahme noch ausgesagt hatte, der Beschuldigte habe gesagt, sie werde es nicht erleben, sich von ihm zu trennen, da er sie bis dann umgebracht haben werde oder ihr mit Aufschlitzen gedroht habe (Urk. 3/1 S. 2). In der zweiten Einvernahme erwähnte sie diese Drohung mit Aufschlitzen nicht mehr. Auf Vorhalt ihrer entsprechenden Aussage in der ersten Einvernahme bestätigte sie diese nicht einfach pauschal, sondern erklärte, sie könne nicht mehr sagen, ob er dies gesagt habe. Entsprechend ist dieser Teil des Sachverhaltes (Drohen mit Aufschlitzen) mangels klarer Bestätigung durch die Privatklägerin nicht erstellt. Die Aussagen der Privatklägerin weisen zudem keinerlei Tendenz zu Übertreibungen auf, insbesondere nicht zu übertriebener Belastung des Beschuldigten. So sagte sie gleichbleibend aus, der Beschuldigte habe das Staubsaugerkabel, welches er um ihren Hals gewickelt habe, nicht zugezogen, sie habe normal atmen können. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber nie Gewalt angewendet. Sie stellte auch keine Mutmassungen darüber an, was der
- 14 - Beschuldigte alles hätte tun können, um seine Drohung umzusetzen, sondern erklärte, sie habe einfach nicht gewusst, was in ihm vorgegangen sei, er sei unberechenbar gewesen. Mehrfach betonte sie auch, der Beschuldigte tue ihr leid, er sei krank, sie glaube nicht, dass er grundsätzlich gewalttätig sei. Sie sei einfach traurig, dass es so weit gekommen sei. Solche Äusserungen deuten nicht auf ein Interesse an einer wahrheitswidrigen Belastung des Beschuldigten hin. Den von ihr geschilderten Situationen adäquat und ohne Aggravationstendenz schilderte sie authentisch ihre Gefühlslage anlässlich der ausgesprochenen Drohungen, ihre Angst, Hilflosigkeit und Erschöpfung. Sie differenzierte auch eindeutig hinsichtlich der Auswirkungen der einzelnen Drohungen auf sie. So erklärte sie, beim Vorfall als er mit erhobener Faust auf sie zugekommen sei und gesagt habe, jetzt bringe er sie wirklich um, sei sie erschrocken, habe ihm aber nicht geglaubt, denn sie habe dies schon oft gehört. Es sei ihr mittlerweile fast gleichgültig (Urk. 3/1 S. 3). Ganz anders schilderte sie ihren Zustand als er ihr am folgenden Tag das Staubsaugerkabel um den Hals gewickelt habe. Eindrücklich ist ihre Schilderung, sie habe mit dem Staubsaugerkabel um den Hals einfach dagestanden, habe gewartet und gehofft, dass er loslasse. In diesem Moment wäre es ihr egal gewesen, wenn er zugezogen hätte, sie habe einfach nicht mehr gekonnt, es sei wirklich schlimm gewesen (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 8). Dies zeigt deutlich, in welcher psychischen Erschöpfung sich die Privatklägerin befand. Der von ihr geschilderte Zustand ist ohne Weiteres vereinbar mit der von ihr geltend gemachten Häufung und Steigerung der Drohungen seitens des Beschuldigten. Die Privatklägerin hat ferner nachvollziehbar erklärt, dass sie sich trotz früherer Drohungen nicht vom Beschuldigten getrennt habe, weil sie aufgrund ihres Glaubens das Gefühl gehabt habe, sich nicht von ihrem Ehemann trennen zu können und stets versucht habe, bei sich etwas zu ändern. Sie habe bis am Schluss an der Ehe festhalten wollen (Prot. I S. 13). Vor diesem Hintergrund vermag denn auch der Umstand, dass sie über die Weihnachtstage trotz verbaler Drohungen weiterhin beim Beschuldigten blieb und mit ihm spazieren ging, die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung nicht in Frage zu stellen. Dass die Zuspitzung der Situation aufgrund der Drohung mit dem Staubsaugerkabel geeignet war, ihre Angst zu verstärken, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dasselbe gilt für ihren Gedanken,
- 15 was noch kommen werde und zu was der Beschuldigte fähig sein könnte und der daraus entstandenen unaushaltbaren Angst, die sie dazu führte, die Polizei herbeizurufen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin durchwegs glaubhaft erscheinen. Hinweise auf wahnhaftes Erleben ergeben sich daraus nicht. Daher sind auch die Beweisanträge des Beschuldigten auf Beizug der Akten betreffend Klinikaufenthalte der Privatklägerin, ihrer Personalakte bei der C._____ AG, eventualiter Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Privatklägerin, abzuweisen, wie auch der Antrag auf Einvernahme der Privatklägerin durch die Berufungsinstanz, zumal eine Befragung durch die Vorinstanz erfolgte und eine erneute gerichtliche Befragung nicht erforderlich erscheint. 2.2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.2.1. Zusammenfassung a) Polizeiliche Einvernahme vom 25. Dezember 2018 Der Beschuldigte sagte aus, das Zusammenleben mit der Privatklägerin sei schön gewesen, sie hätten eigentlich keine Eheprobleme gehabt, manchmal habe es Streit gegeben aber immer im normalen Rahmen (Urk. 2/1 S. 1). Er erklärte, er fühle sich "verarscht", denn seine Frau wolle ihn loswerden. Sie wolle die Wohnung alleine. Sie wolle sich schon länger trennen. Er wolle keine Trennung und liebe seine Frau (Urk. 2/1 S. 3). Weil sie sich trennen wolle, habe sie die Polizei angerufen. Er habe die Privatklägerin nicht bedroht, habe weder gesagt, er werde sie aufschlitzen noch gesagt, dass sie es nicht mehr erleben werde, wenn sie sich von ihm trenne. Es stimme nicht, dass er mit erhobener Faust auf sie zu gerannt sei und gesagt habe, er bringe sie nun wirklich um (Urk. 2/1 S. 3 f.). Es treffe zu, dass sie heute Staub gesaugt hätten. Es habe aber keinen Vorfall gegeben. Es stimme nicht, dass er der Privatklägerin das Staubsaugerkabel zweimal um ihren Hals gewickelt habe (Urk. 2/1 S. 5).
- 16 b) Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2018 Auf Vorhalt seiner anklagegegenständlichen Äusserungen gegenüber der Privatklägerin führte der Beschuldigte aus, es stimme nicht, dass er das gesagt habe. Sie seien spazieren gegangen. Das Problem sei, dass er eigentlich machtlos sei. Sie könne gleich die Polizei anrufen, und dann sei er weg. Sie habe ihm auf dem Spaziergang gesagt, dass sie sich trennen wolle. Er sei aber IV-Empfänger und könne nicht von einem Tag auf den anderen weg. Sie wolle einfach die Wohnung für sich ohne ihn. Er sage immer, dass das Zeit brauche. Er könne nicht einfach weg (Urk. 2/2 S. 2). Auf entsprechenden Vorhalt betreffend das Staubsaugerkabel gab der Beschuldigte weiter zu Protokoll, er habe das Kabel gehalten. Sie hätten zusammen Staub gesaugt. Er habe das Kabel in der Hand gehalten, ihr dieses aber nicht um den Hals gelegt. Er habe dieses einfach in der Hand gehalten (Urk. 2/2 S. 3). Auf die Frage, warum die Privatklägerin lügen sollte, führte er aus, sie wolle einfach, dass er weg sei. Sie habe jetzt ihr Ziel erreicht. Sie wolle ihn aus der Wohnung haben, deswegen habe sie die Polizei gerufen. Er sei dann weg. Er sei machtlos dagegen. Wenn sie so etwas erzähle, dann könne er nichts machen (Urk. 2/2 S. 3). Auf Vorhalt, dass sich die Privatklägerin schon lange hätte scheiden lassen können, wenn sie ihn hätte loswerden wollen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie mache das über die Polizei mit Verfahren und Anzeigen (Urk. 2/2 S. 3). Auf Frage, ob es allenfalls sein könnte, dass er sich infolge seiner paranoiden Schizophrenie nicht daran erinnere, die Privatklägerin bedroht zu haben, verneinte er dies und machte geltend, sich gut zu erinnern, dass ihre Vorwürfe nicht zutreffen (Urk. 2/2 S. 3 f., Antw. auf Frage 16). Der Beschuldigte bestätigte, dass er Medikamente nehme und führte dazu aus, er habe im Sommer einmal weniger genommen. Er habe vor drei Wochen einen Klinikaufenthalt gehabt, seitdem nehme er die Medikamente wieder regelmässig. Er sei vor ca. einem Monat in der PUK gewesen, vor drei Wochen aber wieder entlassen worden. Vorher sei er immer in der B._____ gewesen. In der PUK hätten
- 17 sie ihm viele verschiedene Medikamente auf einmal gegeben. Er habe nicht mehr gekonnt und sei dann einfach gegangen (Urk. 2/2 S. 4).
c) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 23. Januar 2019 Der Beschuldigte sagte aus, dass die Privatklägerin missbraucht worden sei. Dies habe sie ihm unter Tränen immer wieder erzählt. Sie habe immer wieder gesagt, dass ihr Vater ihre Mutter schlecht behandelt habe, nicht nur betrogen. Die Privatklägerin zahle ihm alles zurück, was sie als Kind erlebt habe (Urk. 2/3 S. 5 und S. 4). Auf die Frage, was der Grund sei, dass er sich noch nicht getrennt habe, erklärte er, er sei mittellos, und sie könne alles mit ihm machen. Er habe keine Chance, wenn er die Polizei rufen würde, dann würden diese ihn auslachen (Urk. 2/3 S. 5, Antw. auf Frage 4). Er bestritt, der Privatklägerin gedroht zu haben und machte geltend, das seien alles Tatbestände, die keine Spuren hinterlassen. Er warf die Frage auf, ob es irgendeinen Tatbestand gebe, den man beweisen könne. Die Privatklägerin könne ihn mit ihren Aussagen fertig machen (Urk. 2/3 S. 5, Antw. auf Frage 5). d) Befragung vor Vorinstanz am 17. Oktober 2019 Der Beschuldigte erklärte, die Privatklägerin belaste ihn, obwohl er unschuldig sei. Er denke, sie tue dies wegen ihrer gestörten Kindheit. Sie sei von ihrem Grossvater sexuell missbraucht worden. Zudem habe ihr Vater ihre Mutter schlecht behandelt. Nun zahle sie es ihm zurück. Sie verarbeite ihre gestörte Kindheit an ihm (Prot. I S. 23). Auf Vorhalt der anklagegegenständlichen Vorkommnisse vom 22. Dezember 2018 bestätigte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin das bezüglich der Trennung gesagt habe. Er habe dann gesagt, dass er nicht vom einen auf den anderen Tag ausziehen könne. Er habe keine finanziellen Mittel. Nach ihr hätte er sofort ausziehen müssen, innerhalb einer Stunde (Prot. I S. 26). Auf entsprechende Frage, ob die Vorwürfe der Todesdrohungen erfunden seien, antwor-
- 18 tete er, diese seien nicht richtig. Sie hätten einfach gestritten und diskutiert. Er habe ihr aber nicht gedroht (Prot. I S. 26). Und auf die Frage, ob es zu Beleidigungen gekommen sei, verneinte er und erklärte, sie hätten diskutiert. Es habe keine Drohung gegeben. Sie seien spazieren gewesen und sie behaupte nun, dass er sie bedroht habe (Prot. I S. 26). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ihn fälschlicherweise belasten sollte, gab er zu Protokoll, der einzige Grund sei, dass sie sich von ihm trennen und die Wohnung allein für sich und ihren Sohn haben wolle. So würde sie ihn los werden. Dies sei auch der Grund für ihre Anzeige gegen ihn. Damit er im Gefängnis sei und sie die Wohnung für sich alleine habe. Er sei machtlos. Sie habe die Argumente deswegen so gebracht, damit sie ihn loswerde (Prot. I S. 26 f.). Auf Vorhalt der anklagegegenständlichen Vorkommnisse vom 24. Dezember 2018 sagte der Beschuldigte weiter aus, dies stimme nicht. Sie hätten diskutiert, und sie habe immer gewollt, dass er weggehen würde. Er habe ihr gesagt, dass er nicht innerhalb einer Stunde aus der Wohnung weggehen könne. Es sei auch seine Wohnung. Er könne nicht auf der Strasse schlafen (Prot. I S. 27). Er verneinte, der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt etwas Böses gesagt zu haben, und bestätigte, seine Medikamente im Zeitraum vom 22. bis 25. Dezember 2018 regelmässig eingenommen zu haben (Prot. I S. 27). Er könne die Dosis etwas variieren (Prot. I S. 28). Auf die Fragen, ob es möglich wäre, dass er damals einen schizophrenen Anfall gehabt habe, und ob er damals voll da gewesen sei oder Psychosen gehabt habe, erwiderte er, es habe einfach immer wieder Diskussionen gegeben. Wenn das Gericht bezüglich der Schizophrenie Fragen habe, dann müsse es mit einem Psychiater sprechen. Er sei kein Mediziner (Prot. I S. 28). Weiter führte er aus, dass es einfach Streit und Diskussionen gegeben habe. Auf Nachfrage, ob diese Streitereien durch seine Krankheit begünstigt oder verstärkt worden sei, erklärte er, das glaube er nicht. Es sei das Zusammenleben in der gleichen Wohnung gewesen. Er sei nicht dafür gemacht, mit einer Person längere Zeit in einem Raum zu verbringen (Prot. I S. 28). Und auf die Frage, ob er die Pri-
- 19 vatklägerin nie in grosse Angst versetzt habe, führte er aus, dies habe er nie getan. Wenn er dies gemacht hätte, wäre sie nicht noch mit ihm spazieren gegangen (Prot. I S. 28 f.). Auf Vorhalt des Anklagevorwurfs betreffend den 25. Dezember 2018 sagte der Beschuldigte aus, sie hätten zusammen Staub gesaugt, und er habe das Kabel gehalten. Sie habe ihm die Anweisung dazu gegeben. Auf entsprechende Fragen, ob er das Kabel um den Hals der Privatklägerin gelegt habe, bestritt er dies. Sie habe bei der Strafanzeige immer nur Argumente vorgebracht, welche man nicht beweisen könne. Wenn man wegen einem Staubsaugerkabel um den Hals Todesangst habe, dann gehe man nachher nicht gemeinsam spazieren und verbringe den Tag zusammen. Es sei nie passiert. Sie behaupte dies, um ihn loszuwerden (Prot. I S. 29 f.). e) Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte führte zu den anklagegegenständlichen Vorfällen befragt erneut aus, er habe der Privatklägerin nie gedroht, und es sei auch nie etwas passiert. Sie hätten einfach immer wieder Diskussionen gehabt; praktisch wegen nichts. Danach sei es aber immer wieder gut gewesen. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin ihm an Weihnachten 2018 gesagt haben soll, dass sie sich von ihm trennen wolle, führte der Beschuldigte aus, sie seien oft miteinander spazieren gegangen. Die Privatklägerin habe ihm dann gesagt, dass sie die Wohnung für sich alleine haben wolle. Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihm mehrmals gesagt habe, er solle ausziehen. Er habe ihr dann gesagt, dass er dies nicht könne, da er die finanziellen Mittel nicht habe. Auch auf den Vorfall mit dem Staubsaugerkabel befragt, bestritt der Beschuldigte, der Privatklägerin gedroht oder ihr das Staubsaugerkabel um den Hals gelegt zu haben. Er führte aus, dass sie an diesem Tag grosse Diskussionen gehabt hätten. Beim Staub saugen habe er aber nur das Kabel gehalten und nichts weiter gemacht. Es stimme nicht, dass er ihr das Staubsaugerkabel um den Hals gelegt habe, ansonsten es bei ihr Abdrücke hätte geben müssen. Er verstehe auch nicht, wie die Privatklägerin mit ihm in der Dunkelheit habe spazieren gehen können, wenn er ihr angeblich gedroht habe. Wenn ihm so gedroht worden wäre, wäre er sicher
- 20 nicht mehr im Dunkeln spazieren gegangen. Auch auf dem Spaziergang habe es wieder Diskussionen gegeben, weil sie die Wohnung alleine für sich und das Kind haben wollte. Sie habe dann die Polizei gerufen, um ihn loszuwerden. Das habe sie schon drei Mal so gemacht. Er sei dann machtlos (Prot. II S. 29 ff.).
2.2.2.2. Würdigung a) Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte hat aufgrund seiner Verfahrensstellung ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der möglichen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung auf die Glaubwürdigkeit einer Person kann auf die Erwägungen betreffend die Privatklägerin verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte an paranoider Schizophrenie leidet, nicht per se Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zulässt. Vielmehr ist entscheidend, ob aufgrund seiner Aussagen und den gesamten Umständen Anhaltspunkte für ein wahnhaftes Erleben oder eine Beeinträchtigung des Realitätsbezugs bestehen. Darauf ist im Rahmen der Aussagenwürdigung einzugehen. Es liegen auch seitens des Beschuldigten keine Hinweise vor, welche an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. b) Aussagenwürdigung Die Aussagen des Beschuldigten beschränken sich im Wesentlichen auf die Bestreitung des Anklagevorwurfs. Er macht geltend, die Privatklägerin beschuldige ihn falsch, damit sie ihn möglichst rasch aus der gemeinsamen Wohnung herausbringe. Ferner argumentiert er, es sei mit den vorgeworfenen Drohungen nicht vereinbar, dass die Privatklägerin nach dem behaupteten Vorfall mit dem Staubsaugerkabel mit ihm noch spazieren gegangen sei.
- 21 - Die Bestreitung der Vorwürfe erfolgte zwar konstant über alle Einvernahmen hinweg, jedoch blieben seine Aussagen sehr pauschal. Vor diesem Hintergrund stellt die Konstanz der Bestreitung kein besonderes Realitätskennzeichen dar. Seinen Aussagen sind jedoch keine Hinweise für wahnhaftes Erleben zu entnehmen, vielmehr wirkt seine Darstellung plausibel und normalpsychisch nachvollziehbar. Der Beschuldigte sagte vor Vorinstanz aus, dass er ein Einzelgänger sei und ausser zu seiner Mutter keine sozialen Kontakte unterhalte (Prot. I S. 24 f.). Ferner konnte er keine genaueren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machen und erklärte, er habe diesbezüglich keinen Überblick, da die Privatklägerin alles verwaltet und gemacht habe (Prot. I S. 21 f.). Angesichts der wichtigen Funktion der Privatklägerin im sozialen Netz des Beschuldigten erscheint es nachvollziehbar, dass der von ihr im anklagerelevanten Zeitraum unbestrittenermassen geäusserte Trennungswille bei ihm Verunsicherung ausgelöst und ihn aufgrund seiner Hilflosigkeit zu den angeklagten Drohungen veranlasst haben könnte. Das vom Beschuldigten angeführte Motiv der Privatklägerin für eine Falschbelastung, ihn sofort aus der ehelichen Wohnung zu entfernen, ist zwar theoretisch denkbar, jedoch finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür. Ganz im Gegenteil neigte die Privatklägerin – wie bereits vorstehend erwähnt – in keiner Weise dazu, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Vielmehr betonte sie, sie sei traurig, dass es so weit gekommen sei, der Beschuldigte sei krank, er tue ihr leid, und sie glaube nicht, dass er gewalttätig sei. Er sei ihr gegenüber auch nie gewalttätig geworden. Sie habe lange Zeit versucht, sich mit der schwierigen Situation zurechtzufinden, wobei ihr Bemühen in den Weihnachtstagen des Jahres 2018 zur totalen psychischen Erschöpfung geführt habe. Eindrücklich schilderte sie ihre Gemütsverfassung, als der Beschuldigte ihr das Staubsaugerkabel um den Hals gelegt habe. Ferner räumte sie auch ein, der Beschuldigte spreche Drohungen teilweise auch beiläufig aus (Urk. 3/1 S. 3). Als er am 24. Dezember 2018 mit erhobener Faust auf sie zugekommen sei und gesagt habe, jetzt bringe er sie wirklich um, habe sie es ihm nicht geglaubt, denn sie habe dies schon so oft gehört, dass es ihr mittlerweile fast gleichgültig sei (Urk. 3/1 S. 3). Diese Aussagen zeigen ganz klar, dass die Privatklägerin keine Tendenz hat, die Geschehnisse zu dramatisieren und erklären auch, weshalb sie trotz verbaler Drohungen nicht sogleich zu-
- 22 sammen mit dem Kind die eheliche Wohnung verlassen oder sofort die Polizei alarmiert hat. Entgegen der Argumentation der Verteidigung und des Beschuldigten ist ihr Verhalten nachvollziehbar. Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung, dass sie mit dem Beschuldigten nach den ausgesprochenen Drohungen noch spazieren ging. Die Privatklägerin hat plausibel geschildert, dass ihre Angst sich nach dem Vorfall mit dem Staubsaugerkabel vergrössert habe, die Anspannung sei hoch gewesen. Die Angst sei nicht mehr aushaltbar gewesen, sie habe sich gefragt, was wohl als Nächstes passiere (Urk. 3/1 S. 4). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin glaubhaft darlegte, dass sie die Situation so lange ausgehalten habe, da sie wegen ihres Glaubens das Gefühl gehabt habe, sie könne sich nicht vom Beschuldigten trennen und bis am Schluss versucht habe, an der Ehe festzuhalten (Prot. I S. 13). Auch vor diesem Hintergrund lassen ihr Zuwarten mit einer Anzeigeerstattung und das Verbleiben beim Beschuldigten keine Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen. Aus allen diesen Gründen vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu begründen. Der Sachverhalt ist mit einzelnen Einschränkungen gestützt auf ihre glaubhafte Darstellung erstellt, wobei sich auch die Einschränkungen aus ihren Aussagen ergeben. Nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte ihr am 22. Dezember 2018 mit Aufschlitzen drohte und dass die Privatklägerin bereits am 22. Dezember 2018 und am 24. Dezember 2018 in grosse Angst versetzt wurde. Betreffend den 25. Dezember 2018 dagegen schilderte die Privatklägerin eindrücklich, dass sie während des Vorfalls mit dem Staubsaugerkabel Angst gehabt habe, einfach gehofft habe, dass er wieder loslasse (Urk. 3/1 S. 4). Am 25. Dezember 2018 sei ihre Angst einfach nicht mehr aushaltbar gewesen, sie habe Angst davor gehabt, was als Nächstes wohl passieren werde (Urk. 3/1 S. 4). Sie habe Angst, dass er sie umbringe, bzw. nicht mehr wisse, was er mache, wenn sie sich von ihm trenne (Urk. 3/1 S. 5). Eingebrannt hätten sich bei ihr die Aussage mit erhobener Faust und das Kabel um ihren Kopf (Urk. 3/2 S. 9; Prot. I S. 12). Somit ist erstellt, dass die Privatklägerin durch die Drohungen des Beschuldigten spätestens am 25. Dezember 2018 nachhaltig in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde.
- 23 - Auf die subjektive Seite der Sachverhaltserstellung, welche sich mit der Frage des subjektiven Tatbestandes überschneidet, ist im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen. III. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 180 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 22 f.). Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin am 22., am 24. und am 25. Dezember 2018 verbal mit dem Tod bedroht, indem er ihr drohte, er werde sie umbringen. Am 24. Dezember 2018 unterstrich er die verbale Drohung mittels erhobener Faust und am 25. Dezember 2018 legte er ihr das Staubsaugerkabel zwei Mal um den Hals. Die verbale Drohung mit dem Tod, teilweise unterstützt mit der Geste der erhobenen Faust und die konkludente Todesdrohung mit dem Staubsaugerkabel stellen zweifellos schwere Drohungen dar. Zu prüfen bleibt, ob diese Drohungen aufgrund der gesamten Umstände geeignet waren, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen und ob diesbezüglicher Vorsatz des Beschuldigten zu bejahen ist. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, führte die Privatklägerin in der ersten Einvernahme aus, die ersten beiden verbalen Drohungen hätten sie nicht in Angst und Schrecken versetzt, da der Beschuldigte dies oft beiläufig gesagt habe, er habe dies schon so oft gesagt, dass es ihr fast gleichgültig sei. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass ihm beim Ausstossen dieser Drohungen bewusst war, dass solche bisher nicht geeignet waren, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Eine weitere Stufe der Drohung bedeutete jedoch das Erheben der Faust gegen die Privatklägerin, und eine klar
- 24 neue Dimension hat sein drohendes Verhalten im Zusammenhang mit dem Staubsaugerkabel erreicht. Diese Steigerung zusammen mit der Häufung der verbalen Drohungen in kurzen Abständen über 4 Tage verteilt haben denn auch nach Darstellung der Privatklägerin bewirkt, dass sie am 25. Dezember 2018 in nicht mehr aushaltbare Angst geriet. Demzufolge ist es die Gesamtheit der Drohungen, deren Häufung und Steigerung, welche dazu führten, dass das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin schwer beeinträchtigt wurde, sie in Angst und Schrecken versetzt wurde. Aufgrund der gesamten Umstände insbesondere der Kadenz und gezielten Steigerung des drohenden Verhaltens ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit Wissen und Willen in einen Zustand grosser Angst versetzte, zumal es auch Ziel der Drohungen war, die Privatklägerin durch Einschüchterung davon abzuhalten, sich von ihm zu trennen. Somit ist der Vorsatz des Beschuldigten zu bejahen. Die Verteidigung macht zwar geltend, dass dem Beschuldigten kein eventualvorsätzliches, geschweige denn ein direktvorsätzliches Vorgehen vorgeworfen werden könne, da dieser im Tatzeitpunkt an einer schwergradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gelitten habe. Es sei gar nicht möglich, dass er gewusst und gebilligt oder nur schon in Kauf genommen habe, dass er die Privatklägerin mit seinen Worten und seinem Agieren in Todesangst versetzen und sie massiv in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen würde, wenn er die angeblichen verbalen Drohungen unter schwergradiger Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit von sich gegeben habe (Urk. 88 S. 18). Dieser Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Die Frage der Schuldfähigkeit ist zu unterscheiden von der Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte. Vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln, da es beim Vorsatz um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen geht, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (BOMMER/DITTMANN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 19 StGB).
- 25 - Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist vollendet, wenn das Opfer tatsächlich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wird (Delnon/Rüdy BSK, Strafrecht II, N 31 zu Art. 180 ). Da eine solche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls aufgrund der Aussagen der Privatklägerin mit rechtserheblicher Sicherheit erst für den 25. Dezember 2018 erstellt werden kann und das Ergebnis der vorangehenden verbalen Drohungen, des Erhebens der Faust unter Aussprechen von verbaler Todesdrohung sowie in erster Linie der Todesdrohung im Zusammenhang mit dem Einsatz des Staubsaugerkabels ist, liegt keine mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte ist daher der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 26 ff.), wobei gemäss vorliegendem Schuldspruch im Gegensatz zur vorinstanzlichen Beurteilung keine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Auszugehen ist somit vom Strafrahmen gemäss Art. 180 StGB von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Es liegen keine Gründe vor, welche dazu führen würden, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden müsste. Insbesondere kann der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit angemessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens berücksichtigt werden. 2. Strafzumessung in concreto 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin die Tötung an, was einen der schwersten denkbaren Nachteile darstellt. Es handelte sich nicht um einen einmaligen emotionalen Ausbruch, vielmehr baute der Beschuldigte die Intensität seiner Drohung über mehrere Tage hinweg zuerst nur mit Worten, dann mit konkludentem
- 26 - Verhalten auf. Mit den Handlungen (Faust erheben und Umwickeln mit dem Staubsaugerkabel) unterstrich er seine Bereitschaft, die verbalen Drohungen in die Tat umzusetzen. Seine Drohungen erfolgten über die Weihnachtstage, in denen auch der gemeinsame Sohn anwesend war und die angespannte Situation mitbekam und – wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 66 S. 29) – eine erhöhte Verletzlichkeit der Familienmitglieder bestand. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht und führt zu einer hypothetischen Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten. 2.1.2. Subjektive Tatkomponente Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin beeinträchtigte, nachdem sie ihre Absicht geäussert hatte, sich von ihm zu trennen. Das Tatmotiv ist in seiner Angst vor einer Trennung und einem Gefühl der Machtlosigkeit zu erblicken. Gemäss der Einschätzung der Gutachterin Dr. E._____ im Gutachten vom 22. Mai 2019 (Urk. 8/33) war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten trotz der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht eingeschränkt, da sein drohendes Verhalten in der Vergangenheit zu einer Beibehaltung des ehelichen Status und damit zum Erfolg geführt habe. In den vorgeworfenen Delikten könne kein von Wahn oder Halluzinationen getriebenes Verhalten erkannt werden (Urk. 8/33 S. 47). Jedoch sei die schizophrene Symptomatik alleine schon geeignet, die Freiheitsgrade des Denkens und Handelns des Beschuldigten erheblich einzuschränken, da deutliche Beeinträchtigungen (Auffassungsstörungen, inadäquate Affekte, Desorganisiertheit, aggressive Handlungsbereitschaft und Anpassungsstörungen) durch die psychische Erkrankung vorliegen (Urk. 8/33 S. 40). Hinzugekommen sei eine Überforderung, die für ihn ggf. von existenzieller Bedeutung gewesen sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht werde die Schuldfähigkeit im Deliktszeitraum als mittel- bis schwergradig reduziert bewertet (Urk. 8/33 S. 40 und S. 47). Abstellend auf die schlüssige Beurteilung der Gutachterin wird die Tatschwere aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit deutlich relativiert und wiegt insgesamt leicht.
- 27 - 2.1.3. Fazit Dem insgesamt leichten Tatverschulden angemessen erscheint eine Strafe von 8 Monaten. 2.2. Täterkomponente Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und ist nicht geständig. Beides wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Hinsichtlich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 33). Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss der Schule hat er eine Lehre im Detailhandel absolviert und ein Handelsdiplom erworben. Er arbeitete nie auf dem erlernten Beruf. Ende September 2006 heiratete er die Privatklägerin. Mit ihr hat er einen gemeinsamen Sohn (geboren tt. Januar 2007). Der Beschuldigte betätigte sich als Hausmann, während die Privatklägerin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachging. Der Beschuldigte bezieht seit August 2017 eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'400.--. Er verfügt über kein weiteres Einkommen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er ergänzend zu Protokoll, dass eine Scheidung zwischen ihm und der Privatklägerin kein Thema sei. Es sei allerdings ein Eheschutzverfahren durchgeführt worden, und gemäss eheschutzrichterlicher Verfügung müsse ihm die Privatklägerin Alimente bezahlen, sobald er aus der Haft entlassen werde. Er wisse nicht genau, wie hoch die monatlichen Unterhaltszahlungen seien, er glaube ca. Fr. 1'000.– (Prot. II S. 9 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 3. Fazit Sanktion Die Täterkomponente wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus, daher erweist sich eine Strafe im Bereich von 8 Monaten unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren als angemessen. Da eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht fällt (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschuldigte in Bestätigung des vor-
- 28 instanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschuldigte seit 25. Dezember 2018 in Haft befindet und die ausgefällte Freiheitsstrafe durch Haft erstanden ist. V. Massnahme 1. Allgemeine Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme Die Vorinstanz hat die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme, insbesondere die Anordnung einer stationären Massnahme, zutreffend dargelegt (Urk. 66 S. 35 f.). Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Anordnung einer stationären Massnahme in concreto 2.1. Begehung eines Verbrechens oder Vergehens Der Beschuldigte wird der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen. Damit hat er ein Vergehen begangen. 2.2. Vorliegen einer schweren psychischen Störung Gemäss der gutachterlichen Diagnose litt er im Zeitpunkt der Delinquenz und leidet auch heute noch an paranoider Schizophrenie. Diese von der Gutachterin schlüssig nachvollziehbar begründete Diagnose wurde bereits im Vorgutachten von Dr. F._____ aus dem Jahre 2016 gestellt (Urk. 8/6 S. 58). Das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie wird denn auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Damit ist auch die Voraussetzung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung erfüllt. 2.3. Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Delinquenz Gestützt auf das Gutachten steht auch ausser Frage, dass die Delinquenz des Beschuldigten in einem Zusammenhang zur diagnostizierten Störung steht. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt.
- 29 - 2.4. Rückfallgefahr und Massnahmeindikation 2.4.1. Rückfallgefahr Hinsichtlich der Rückfallgefahr führte die Gutachterin aus, die beim Beschuldigten zu den Deliktszeitpunkten vorliegenden schizophrenen Symptome hätten krankheitsbedingt seine Anpassungsfähigkeit, seine Ressourcen, mit Problemen konstruktiv umzugehen, erheblich herabgesetzt und sein situatives Überforderungsgefühl gefördert. Auf dem Boden einer krankheitsbedingten inadäquaten Affektivität mit aggressiver Handlungsbereitschaft und Impulsivität könne es zu aggressivgewalttätigem Verhalten kommen, selbst wenn die Handlungen an und für sich nicht durch einen Wahn oder Halluzinationen hervorgerufen werden. Legalprognostisch positiv einzuschätzen sei, dass der Beschuldigte über keine dissozialen Einstellungen verfüge, seine Grundintelligenz als zumindest durchschnittlich einzuschätzen sei, es ihm gelungen sei, eine langjährige Ehe/Beziehung zu führen und er keinen Suchtmittelabusus betreibe (Urk. 8/33 S. 43). Schwerwiegend für die aktuelle Beurteilung wirke sich der Verlauf der ambulanten Massnahme aus. Die behandelnden Therapeuten würden die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten als mangelhaft und unzureichend beschreiben. Er habe die Medikation nach eigenem Gutdünken reduziert bzw. sistiert, obwohl ihm die Wichtigkeit der regelmässigen Einnahme erläutert worden sei. Es sei von keiner stabilen Krankheitseinsicht und keiner tragfähigen Behandlungsbereitschaft auszugehen. Zudem sei es zu einer Progression des aggressiven Verhaltens gekommen. Das Umschlingen des Halses mit einem Kabel könne als Probehandlung gewertet werden. Die Ausführungsgefahr werde als hoch beurteilt. Die vom Beschuldigten ausgehende Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sei als hoch einzuschätzen, sollte der Beschuldigte nicht einer längeren, intensiven psychiatrischen Therapie zugeführt werden (Urk. 8/33 S. 44). Die Ausführungen der Gutachterin sind differenziert, beruhen auf einer Einzelfallanalyse und der Verwendung standardisierter Prognoseinstrumente. Ihren schlüssigen Darlegungen kann gefolgt werden. Die Rückfallgefahr ist daher ohne Massnahme als hoch zu bewerten.
- 30 - Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschuldigte schon in seiner frühen Kindheit unter der paranoiden Schizophrenie gelitten hat und gemäss seinen Ausführungen damals auch die ersten Symptome wie Verfolgungswahn aufgetreten seien (Prot. II S. 11). Dennoch ist es in der Vergangenheit zu keinen Gewalttätigkeiten oder Ausführungshandlungen gekommen, sondern es ist bei Drohungen gegenüber der Privatklägerin geblieben. Der Beschuldigte weist auch keine Vorstrafen auf (Urk. 68; vorstehend, Erw. IV.2.2.). Zudem befindet der Beschuldigte sich seit rund 1½ Jahren in Haft. Es ist davon auszugehen, dass während dieser Zeit eine kontinuierliche Medikation gewährleistet war, was Auswirkungen auf seinen gesundheitlichen Allgemeinzustand und die schizophrene Symptomatik hat. So führte der Beschuldigte selber aus, er nehme 800 mg Sequase, unter dieser Medikation gehe es ihm sehr gut, und dies sei das einzige Medikament, welches ihm gut tue (Prot. II S. 13 f. und S. 23). 2.4.2. Massnahmeindikation Nach Einschätzung der Gutachterin ist zur Eindämmung der Rückfallgefahr die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 erforderlich, bedarf der Beschuldigte einer längerfristigen, intensiven psychiatrischen Behandlung und einer antipsychotischen Medikation, damit das Rückfallrisiko vermindert werden kann (Urk. 8/33 S. 45). Während einer ambulanten Massnahme habe der Beschuldigte eine schlechte Medikamenten-Compliance und nur bedingte Absprachefähigkeit gezeigt. Trotz ambulanter Behandlung sei es zu den vorliegenden Delikten gekommen, was zeige, dass das Ziel, die Rückfallgefahr zu reduzieren, verfehlt worden sei (Urk. 8/33 S. 45). Erstes therapeutisches Ziel einer stationären Therapie sei die Remission der akuten schizophrenen Symptomatik. Der Beschuldigte bedürfe einer ausführlichen Psychoedukation um Frühwarnzeichen zu erkennen und einen Krisen- bzw. Rückfallpräventionsplan zu erarbeiten. Die Installation eines antipsychotischen Depot-Präparates wäre gemeinsam mit dem Beschuldigten zu erwägen, um eine kontinuierliche Medikation zu gewährleisten (Urk. 8/33 S. 45). Die empfohlene stationäre Massnahme könne dem Beschuldigten die Behandlung und Unterstützung bieten, die er benötige, um straffrei einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen (Urk. 8/33 S. 45).
- 31 - Eine Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme beziehungsweise der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E. 3.2.3). Vorliegend lässt sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eine stationäre Massnahme nicht rechtfertigen. Ein langfristiger Freiheitsentzug wie er praxisgemäss mit einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergeht, erscheint in Bezug auf das geringe Anlassdelikt der Drohung, aufgrund der auszufällenden Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe sowie im Hinblick auf die Rückfallgefahr, welche insofern relativiert wird, als der Beschuldigte in der Vergangenheit bisher durch keine effektive Gewaltanwendung auffällig geworden ist (vgl. vorstehend, Erw. V. 2.4.1.), nicht verhältnismässig. Es ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, zumal ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten zweifelsohne besteht und die Notwendigkeit einer ambulanten Massnahme damit gegeben ist. Der Beschuldigte erklärte sich im Rahmen der Begutachtung grundsätzlich bereit zu einer stationären Massnahme (Urk. 8/33 S. 48). In der Befragung vor Vorinstanz erklärte er, er wisse, dass ihm eine stationäre Massnahme helfen könnte. Er stelle jedoch kein Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt, da er den Eindruck habe, dass er damit faktisch zugebe, was ihm vorgeworfen werde (Prot. I S. 30 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er wehre sich nicht generell gegen eine stationäre Massnahme. Wenn die Anordnung einer Massnahme aber eine Verurteilung voraussetze, dann komme dies nicht infrage. Sollte er freigesprochen werden, werde er sich nach seiner Haftentlassung selbst in Behandlung begeben. Eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei ihm nicht egal, überhaupt nicht, aber bei einer Verurteilung könne er ja nichts dagegen machen (Prot. II S. 26 ff.). Es ist daher zwar davon auszugehen, dass seitens des Beschuldigten grundsätzliche Massnahmewilligkeit vorliegt. Die Gutachterin beurteilt seine Behandlungsbereitschaft aber krankheitsbedingt als fragil und weist darauf hin, dass sie möglicherweise zurückgezogen werden
- 32 könnte. Die Massnahme könne bei diesem Krankheitsbild aber auch ohne vorherige Zustimmung des Patienten erfolgsversprechend durchgeführt werden (Urk. 8/33 S. 48). Wenn es zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist, kann diese stationär eingeleitet werden (Art. 63 Abs. 3 StGB). Das Ziel der vorübergehenden stationären Behandlung muss immer die Herstellung der therapeutischen Ansprechbarkeit des Betroffenen sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1213/2013 vom 8. März 2017; HEER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, a.a.O., N 78 zu Art. 63 StGB). Vorliegend ist die stationäre Einleitung nicht nur erforderlich zur Herstellung der therapeutischen Ansprechbarkeit des Beschuldigten, sondern darüber hinaus auch für die Einstellung seiner medikamentösen Behandlung und die Organisation einer geeigneten Wohnsituation, zumal er nach seiner Haftentlassung nicht in die bisherige Wohnung zusammen mit der Privatklägerin und dem gemeinsamen Sohn zurückkehren kann. Für die Dauer der Behandlung ist zudem eine Bewährungshilfe anzuordnen (Art. 62 Abs. 2 zweiter Satz StGB). 3. Fazit Entgegen den Schlussfolgerungen gemäss Gutachten, welche die Eignung einer stationären Massnahme grundsätzlich darlegen, ist aus Verhältnismässigkeitsgründen eine ambulante Behandlung des Beschuldigten mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet. VI. Genugtuungsforderung Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 75 S. 2 in Verbindung mit Urk. 56 S. 1 und S. 18; Urk. 88 S. 18 f.). Da ein Schuldspruch ergeht, entfällt die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten hat (Urk. 66 S. 41), ist Untersuchungs- und Sicher-
- 33 heitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB anzurechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft, welche während des Strafverfahrens, das zum Massnahmenentscheid führte, verbüsst wurde, auf eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt. Eine Genugtuung kann diesbezüglich nur in Frage kommen, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer ist, als die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urteil des Bundesgerichtes 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.7 f.). Zwar kommt der ambulanten Behandlung durch die stationäre Einleitung freiheitsentziehende Wirkung zu, gegenwärtig steht aber noch nicht fest, zu welchem Gesamtmass an Freiheitsentzug dies führen und wie lange die angeordnete ambulante Behandlung insgesamt andauern wird. Entsprechende Feststellungen lassen sich erst nach Aufhebung oder Beendigung der ambulanten Massnahme unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung treffen, weshalb die Frage, ob Überhaft vorliegt, welche nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigen ist, im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO nach Ablauf der ambulanten Massnahme zu entscheiden sein wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_375/2018 vom 12. August 2019, E. 2.9). Zum jetzigen Zeitpunkt entfällt damit ein Entschädigungsanspruch, und dem Beschuldigten ist derzeit keine Genugtuung zuzusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 8 und 9 zweiter Absatz) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 15'000.– (nach Berücksichtigung der längeren – von der Verteidigung noch nicht einberechneten – Dauer der Berufungsverhandlung; Urk. 89) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 34 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 17. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Tätlichkeiten), 6-7 (Kostenfestsetzung) und 9 erster Absatz (Honorar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit 25. Dezember 2018 in Haft befindet und die Freiheitsstrafe vollumfänglich erstanden ist. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet. 4. Dem Beschuldigten wird derzeit keine Genugtuung zugesprochen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9 zweiter Absatz) wird bestätigt.
- 35 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung und unter Beilage der Minderheitsmeinung im Sinne von § 124 GOG ZH an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 36 - 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 14. Juli 2020
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
- 37 - Protokollbegründung des Minderheitsantrags in Sachen A._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB200045 Eine Minderheit des Gerichts sowie die Gerichtsschreiberin beantragten gestützt auf die fundierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin Dr. E._____ im Gutachten vom 22. Mai 2019 (Urk. 8/33) die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB: Hinsichtlich der Rückfallgefahr führte die Gutachterin aus, die beim Beschuldigten zu den Deliktszeitpunkten vorliegenden schizophrenen Symptome hätten krankheitsbedingt seine Anpassungsfähigkeit, seine Ressourcen, mit Problemen konstruktiv umzugehen, erheblich herabgesetzt und sein situatives Überforderungsgefühl gefördert. Auf dem Boden einer krankheitsbedingten inadäquaten Affektivität mit aggressiver Handlungsbereitschaft und Impulsivität könne es zu aggressivgewalttätigem Verhalten kommen, selbst wenn die Handlungen an und für sich nicht durch einen Wahn oder Halluzinationen hervorgerufen werden. Der Beschuldigte sei mit drohendem bzw. gewalttätigem Verhalten gegen die Ehefrau erstmals 2014 aufgefallen (Urk. 8/33 S. 30 und 35). Seit 2016 sei es aufgrund eines Eifersuchtswahns des Beschuldigten zu Auseinandersetzungen mit der Ehefrau gekommen, wobei er die Ehefrau unter Hinzunahme eines Messers bedroht habe und ihr die Hände um den Hals gelegt habe, worauf das erste psychiatrische Gutachten erstellt worden sei (Urk. 8/33 S. 35). Im Oktober 2017 sei es nach Sistierung der Medikamente zu Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber der Ehefrau gekommen. Der Psychiater Dr. G._____ habe die bei ihm durchgeführte ambulante Massnahme aufgrund aufbrausend, bedrohlichen Verhaltens des Beschuldigten beendet (Urk. 8/33 S. 31 und S. 37). Nachdem die Ehefrau im April 2017 eine Desinteresseerklärung abgegeben habe, sei das Verfahren sistiert worden. Am 13. Oktober 2017 sei es zu einer polizeilichen Intervention gekommen, da die Ehefrau sich bedroht gefühlt habe, da der Beschuldigte ihr mit der Hand Nase und Mund abgedeckt habe. Im Beisein der Polizei sei der Beschuldigte ausgerastet, habe der Ehefrau gedroht, sie umzubringen und sei per FU in die Psychiatrische Universitätsklinik eingewiesen worden, wo ein Beeinträchtigungs-, Verfolgungsund Eifersuchtswahn festgestellt worden sei (Urk. 8/33 S. 17 und S. 38). Nach
- 38 - Absetzen/Sistieren der antipsychotischen Medikation sei es regelhaft zu einer Zunahme der wahnhaften und affektiven Symptomatik gekommen mit Reizbarkeit, Aggression und Gewaltbereitschaft. Die aggressive Reaktionsbereitschaft habe nicht nur die Ehefrau, sondern auch Dr. G._____ und die Polizei erlebt. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin weisen psychotische Patienten mit systematisiertem Wahn und Paranoia ein erhöhtes Risiko für gewalttätiges Verhalten auf, und der Beschuldigte räume ein, dass er bei zu geringer Medikamentendosis eine Paranoia entwickle und das Gefühl habe, dass andere über ihn lachen und sprechen. Er habe immer wieder erklärt, Todesangst zu haben, erschossen zu werden. Er fühle sich gegenüber der Ehefrau unterlegen und hilflos (Urk. 8/33 S. 32). Auf dem Boden dieses Erlebens könne es in Kombination mit einer krankheitsbedingten Impulsivität dazu kommen, dass der Beschuldigte unmittelbar auf tatsächliche oder vermeintliche Kränkungen, Beleidigungen, Enttäuschungen (Trennungswunsch der Ehefrau) oder auch auf unangenehme oder schwierige Anforderungen überschiessend (aggressiv) reagiere. Dem Beschuldigten gelinge es aufgrund seiner kognitiven Defizite nicht, sich selbständig um eine eigene Wohnung und Tagesstruktur zu kümmern (Urk. 8/33 S. 32 f.). Destabilisierende Einflüsse könnten darin liegen, den Beschuldigten ohne weitere psychosoziale Unterstützung in das gleiche soziale Umfeld zu entlassen (Urk. 8/33 S. 33). Über den Umstand hinaus, dass es in der Wissenschaft eine bekannte Tatsache sei, dass Schizophreniekranke ein erhöhtes Risiko für gewalttätige Handlungen aufweisen (Urk 8/33 S. 41), liege beim Beschuldigten ein Threat-Control-Override-Symptom vor, bei dem ein Betroffener zur krankhaften Überzeugung gelange, dass er verfolgt, bedroht, oder beeinträchtigt werde. Diese Symptome eines Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Beziehungswahns seien letztmals in der PUK im November 2018 beschrieben worden. Damit gehöre der Beschuldigte zu einer Risikogruppe für gewalttätige Handlungen innerhalb der Population der Schizophreniekranken (Urk. 8/33 S. 42). Er neige mit praktisch jeder psychotischen Dekompensation zur Reizbarkeit, Aggressivität und einer Gewaltbereitschaft. In erster Linie sei aktuell die Ehefrau die am meisten gefährdete Person, aber auch der Sohn müsse als im gleichen Haushalt lebend als gefährdet eingestuft werden. Selbst wenn das Paar sich trenne und der Beschuldigte im symptomatischen Zustands-
- 39 bild in eine andere Wohnung ziehe, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er anfange, seine Nachbarn oder Personen seines Umfelds wahnhaft zu verarbeiten (beobachten, kontrollieren, verfolgen, beeinträchtigen, etc.) und die reizbar aggressive Verfassung mit problematischem ggf. gefährlichem Verhalten dort seine Fortsetzung finden, sollte er nicht psychiatrisch behandelt werden. Die Wahrscheinlichkeit von erneuten zukünftigen Drohungen werde als hoch eingeschätzt. Es sei zu einer Progression des aggressiven Verhaltens gekommen (Drohung, Gesten, Packen am Hals und Mund und Nase zuhalten, Kabel um den Hals schlingen) (Urk. 8/33 S. 44). Die alleinige Veränderung der Wohnsituation würde kurzfristig Distanz und Entlastung schaffen, mittelfristig aber voraussichtlich nur zu einer Verschiebung seines Wahninhalts auf andere Personen führen (Urk. 8/33 S. 44). Schwerwiegend für die aktuelle Beurteilung wirke sich der Verlauf der ambulanten Massnahme aus. Die behandelnden Therapeuten würden die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten als mangelhaft und unzureichend beschreiben. Er habe die Medikation nach eigenem Gutdünken reduziert bzw. sistiert, obwohl ihm die Wichtigkeit der regelmässigen Einnahme erläutert worden sei. Es sei von keiner stabilen Krankheitseinsicht und keiner tragfähigen Behandlungsbereitschaft auszugehen. Zudem sei es zu einer Progression des aggressiven Verhaltens gekommen. Das Umschlingen des Halses mit einem Kabel könne als Probehandlung gewertet werden. Die Ausführungsgefahr werde als hoch beurteilt. Die vom Beschuldigten ausgehende Wiederholungs- und Ausführungsgefahr sei als hoch einzuschätzen, sollte der Beschuldigte nicht einer längeren, intensiven psychiatrischen Therapie zugeführt werden (Urk. 8/33 S. 44). Den Ausführungen der Gutachterin kann hinsichtlich der Rückfallgefahr ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist daher von einer hohen Rückfallgefahr für Drohungen und angesichts des progressiven Verlaufs des drohenden Verhaltens auch von einer hohen Ausführungsgefahr auszugehen. Zu erwähnen ist dabei, dass die eheliche Situation nicht geklärt ist, eine Scheidung steht gemäss den Aussagen des Beschuldigten nicht zur Debatte. Es besteht eine Regelung des eheschutzrichterlichen Getrenntlebens. Der Korrespondenz der Privatklägerin mit dem Beschuldigten während der Haft (Urk. 87/2; Urk. 87/6-7) ist zu entnehmen, dass sie
- 40 ihn über ihre psychische Erkrankung informierte und auch die von ihr einzunehmenden Medikamente. Ihre persönlichen Ausführungen weisen auf das Weiterbestehen eines Kontaktes zum Beschuldigten hin. Zudem haben sie einen gemeinsamen 13-jährigen Sohn, weshalb auch weiterhin Kontakte zwischen ihnen in ihrer Funktion als Eltern stattfinden werden. Insgesamt erscheint die Beziehungssituation weiterhin offen zu sein. Unabhängig davon besteht gemäss Gutachten im Falle einer Trennung der Eheleute und dem Bezug einer eigenen Wohnung durch den Beschuldigten auch eine hohe Rückfallgefahr gegenüber Dritten, was aufgrund des bedrohlichen Auftretens gegenüber dem Psychiater G._____, welches diesen dazu führte, die ambulante Massnahme einzustellen, sowie das bedrohliche Verhalten in Anwesenheit der Polizei dokumentiert wird. Die Ausführungen der Gutachterin sind differenziert, beruhen auf einer Einzelfallanalyse und der Verwendung standardisierter Prognoseinstrumente. Ihren schlüssigen Darlegungen kann gefolgt werden. Die Rückfallgefahr ist daher ohne Anordnung einer Massnahme als hoch zu bewerten. Hinsichtlich der Art der Massnahme ist nach Einschätzung der Gutachterin zur Eindämmung der Rückfallgefahr die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 erforderlich, bedarf der Beschuldigte einer längerfristigen, intensiven psychiatrischen Behandlung und einer antipsychotischen Medikation, damit das Rückfallrisiko vermindert werden kann (Urk. 8/33 S. 45). Während einer ambulanten Massnahme habe der Beschuldigte eine schlechte Medikamenten- Compliance und nur bedingte Absprachefähigkeit gezeigt. Trotz ambulanter Behandlung sei es zu den vorliegenden Delikten gekommen, was zeige, dass das Ziel, die Rückfallgefahr zu reduzieren, verfehlt worden sei (Urk. 8/33 S. 45). Erstes therapeutisches Ziel einer stationären Therapie sei die Remission der akuten schizophrenen Symptomatik. Der Beschuldigte bedürfe einer ausführlichen Psychoedukation um Frühwarnzeichen zu erkennen und einen Krisen- bzw. Rückfallpräventionsplan zu erarbeiten. Die Installation eines antipsychotischen Depot- Präparates wäre gemeinsam mit dem Beschuldigten zu erwägen, um eine kontinuierliche Medikation zu gewährleisten (Urk. 8/33 S. 45). Die empfohlene stationäre Massnahme könne dem Beschuldigten die Behandlung und Unterstützung
- 41 bieten, die er benötige, um straffrei einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen (Urk. 8/33 S. 45). Den schlüssigen Darlegungen der Gutachterin kann gefolgt werden. Der Verlauf der ambulanten Massnahme, welche der Beschuldigte im Rahmen des letzten gegen ihn geführten Verfahrens am 2. August 2016 angetreten hat (Urk. 7/28 und 7/34 Beizugsakten GG170002) und welche mit Verfügung des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Dezember 2017 infolge definitiver Einstellung des Verfahrens nach Desinteresserklärung der Privatklägerin aufgehoben wurde (Urk. 59 Beizugsakten GG170002), hat gezeigt, dass der Beschuldigte nicht die notwendige Kooperationsbereitschaft für die Durchführung einer ambulanten Massnahme mitbringt. Die ambulante Massnahme wurde von Dr. G._____ am 15. Februar 2017 wegen distanzlosen bedrohlichen Auftretens des Beschuldigten eingestellt (Urk. 20 Beizugsakten GG170002). Anschliessend ging der Therapieauftrag am 17. Februar 2017 an Dr. H._____, welche die Therapie ab 10. April 2017 infolge fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten einstellte (Urk. 29 Beizugsakten GG170002f). Am 13. Oktober 2017 kam es zu einer polizeilichen Intervention, bei welcher der Beschuldigte die Privatklägerin in Anwesenheit der Polizisten mit dem Tod bedrohte und in die PUK eingewiesen werden musste (Urk. 8/33 S. 38). Dieser Verlauf der ambulanten Massnahme und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Delinquenz zeigen deutlich, dass der Rückfallgefahr mit einer ambulanten Massnahme nicht hinreichend begegnet werden kann. Der Beschuldigte erklärte sich im Rahmen der Begutachtung grundsätzlich bereit zu einer stationären Massnahme (Urk. 8/33 S. 48). In der Befragung vor Vorinstanz erklärte er, er wisse, dass ihm eine stationäre Massnahme helfen könnte. Er stelle jedoch kein Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt, da er den Eindruck habe, dass er damit faktisch zugebe, was ihm vorgeworfen werde (Prot. I S. 30 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass seitens des Beschuldigten grundsätzliche Massnahmewilligkeit vorliegt. Die Gutachterin beurteilt seine Behandlungsbereitschaft krankheitsbedingt als fragil und weist darauf hin, dass sie möglicherweise zurückgezogen werden könnte. Die Massnahme könne bei diesem Krankheitsbild aber auch ohne vorherige Zustimmung des Patienten erfolgsversprechend durchgeführt werden (Urk. 8/33 S. 48). Der Anordnung einer stationä-
- 42 ren Massnahme würde somit auch nichts entgegenstehen, wenn der Beschuldigte seine Bereitschaft zu einer Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme zurückziehen würde.
Urteil vom 14. Juli 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB. 2. Vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe (welche vollumfänglich durch Haft erstanden sind). 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die weiteren Kosten betragen: 8. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 29'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Dem Beschuldigten sei für die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Untersuchungs- und Hauptverfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht ohnehin ausser Ansatz fallen. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 17. Oktober 2019 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch betreffend Tätlichkeiten), 6-7 (Kostenfestsetzung) und 9 erster Absatz (Honorar amtliche Verteidigung... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit 25. Dezember 2018 in Haft befindet und die Freiheitsstrafe vollumfänglich erstanden ist. 3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten mit stationärer Einleitung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe angeordnet. 4. Dem Beschuldigten wird derzeit keine Genugtuung zugesprochen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9 zweiter Absatz) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäs... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.