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Zürich Obergericht Strafkammern 15.12.2020 SB200025

15. Dezember 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,766 Wörter·~1h 9min·5

Zusammenfassung

Gefährdung des Lebens etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200025-O/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres

Urteil vom 15. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 20. November 2019 (DG190003)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I vom 25. April 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; − der einfachen Körperverletzung als heterosexueller Lebenspartner im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − der mehrfachen – teilweise versuchten – Drohung gegen den heterosexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. b und teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten am heterosexuellen Lebenspartner im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

- 3 - Zur Feststellung eines allfälligen Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 12'245.15 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst.); Fr. 13'564.60 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers (inkl. Barauslagen und Mwst.).

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers – werden der Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel; − die Vertretung des Privatklägers, im Doppel; − die Bezirksgerichtskasse (nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist betr. Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung)

- 4 und hernach als begründetes Urteil an − die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel; − die Vertretung des Privatklägers, im Doppel; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.) "1. Es seien Dispositivziffern 1 bis 5 und 8 bis 9 des Urteils der Vorinstanz vom 20.11.2019 aufzuheben und durch Folgende zu ersetzen: 2. Die Berufungsklägerin sei von sämtlichen angeklagten Vorwürfen freizusprechen. 3. Eventualiter, für den Fall, dass die Berufungsklägerin für einen oder mehrere der angeklagten Vorwürfe schuldig gesprochen werden sollte, sei sie unter Abänderung von Dispositivziffer 2 mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen [zu CHF 30.00] zu bestrafen. 4. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Es seien die KESB-Akten des Bezirks Pfäffikon ZH betreffend die Kinder des Privatklägers, C._____ und D._____, beizuziehen, sofern das Gericht es in Betracht zieht, diese Kinder als Zeugen zu befragen. 6. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Berufungsklägerin sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 zu gewähren.

- 5 - 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Berufungsverfahren) zu Lasten (zzgl. MwSt.) der Staatskasse." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 58, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 83 S. 2) "Strafpunkt: 1. Die Berufungsklägerin sei im Sinne der Vorinstanz schuldig zu sprechen. Zivilpunkt: 2. Es sei in zivilrechtlicher Hinsicht eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht anzuerkennen. 3. Die Kosten für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers, zuzügl. diejenigen für die Hauptverhandlung vom 25.09.2020 sowie eine Nachbesprechung, seien auf die Staatskasse zu nehmen." Beweisanträge (sinngemäss, vgl. Prot. II S. 22 sowie Urk. 83 S. 7 Rz. 23): - Beizug des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E._____ betreffend die Beschuldigte. - Befragung der Tochter des Privatklägers, C._____, sowie des Sohnes des Privatklägers, D._____.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 25. April 2019 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Gefährdung des Lebens, Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigung (Urk. 18). Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 20. November 2019 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Ferner erkannte es die Beschuldigte dem Grundsatz nach für schadenersatzpflichtig, verwies den Privatkläger im Übrigen aber auf den Zivilweg und wies sein Genugtuungsbegehren ab (Urk. 51). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 27. November 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 44). In ihrer ebenfalls fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 3. Februar 2020 beantragte die Beschuldigte einen vollständigen Freispruch (Urk. 53). 2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 56). Beide Parteien erhoben weder Anschlussberufung noch gingen Anträge auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein (vgl. Urk. 58). 3. Am 25. September 2020 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt, anlässlich welcher die Beschuldigte und der Privatkläger die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 6 ff.). Die Staatsanwaltschaft, die sich von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensieren liess, hatte bereits vorweg schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 58). Die geplante Einvernahme des Privatklägers konnte nicht stattfinden, da dieser gesundheitliche Probleme geltend machte und kurzfristig ein ärztliches Zeugnis einreichen liess, wonach seine Vernehmungsfähigkeit für den 25. September 2020 nicht gegeben sei (Urk. 78/1-2 und Urk. 79). Im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 wurde die Ein-

- 7 vernahme des Privatklägers nachgeholt (Prot. II S. 30 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich als erstellt erachtet und die Beschuldigte entsprechend schuldig gesprochen. Die Beschuldigte bestreitet nach wie vor, die ihr vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Entsprechend rügt sie mit ihrer Berufung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo durch die Vorinstanz und verlangt einen kompletten Freispruch (Urk. 53 S. 3 f.; Prot. II S. 6 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist somit – abgesehen von der vorinstanzlichen Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers (Dispositivziffer 6) – vollumfänglich angefochten. Die Rechtskraft von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 1.2. Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil einleitend ausführte, handelt es sich bei der Beschuldigten um die Ex-Freundin des Privatklägers, wobei die beiden rund ein Jahr zusammen waren und auch zusammen lebten. Aus dieser Beziehung ging eine gemeinsame Tochter namens F._____, geb. tt.mm.2017, hervor. Sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte haben überdies Kinder aus früheren Beziehungen (Beschuldigte: ein Sohn im Alter von rund 5 Jahren im Tatzeitpunkt; Privatkläger: ein Sohn im Alter von 6 Jahren und eine Tochter im Alter von 11 Jahren im Tatzeitpunkt). Die Beschuldigte und der Privatkläger wohnten von ungefähr Oktober 2016 bis Oktober 2017 gemeinsam im Konkubinat an der G._____-Strasse … in H._____, wo sich auch die meisten der nachgenannten Tatvorwürfe abgespielt haben sollen (vgl. Urk. 51 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei den vorliegend zur Beurteilung stehenden Tatvorwürfen handelt es sich allesamt um Taten, die sich im Rahmen dieser Beziehung abgespielt haben sollen. 1.3. Gemäss Aussagen des Privatklägers sollen zumindest bei der Mehrheit der Taten auch seine beiden Kinder aus erster Ehe anwesend gewesen oder teilwei-

- 8 se gar in die Taten miteinbezogen worden sein (v.a. Anklagesachverhalte 2 und 6). Auf eine Einvernahme der Kinder, insbesondere der zum Tatzeitpunkt 11jährigen Tochter des Privatklägers, C._____, wurde allerdings zu deren eigenem Schutz zu Recht verzichtet und ihre Befragung wurde zunächst auch von keiner Partei beantragt. Die damals für die Kinder zuständige Person der KESB Bezirk Pfäffikon stellte auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine allfällige Einvernahme des Therapeuten der Kinder in Aussicht, dass die KESB einer Entbindung des Therapeuten von der ärztlichen Schweigepflicht zum Schutz der Kinder voraussichtlich nicht zustimmen würde (Urk. 4/8). Aus einem vom Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Schreiben des Zentrums für Kinderpsychiatrie der Universitätsklinik Zürich vom 21. Februar 2019 ergibt sich, dass C._____ an einer komplexen Traumafolgestörung leide, die sich in einer komplexen Symptomatik von intensivem Wiedererleben traumatischer Erlebnisse mit Flashbacks, massiven Ängsten, depressiven Symptomen, Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen, Dissoziation, Selbstverletzung und Verkennung der Realität äussere. Die Ursachen dieser Störung würden unter anderem in "chronischer Traumatisierung durch die existentiell bedrohlichen Erlebnisse im Haushalt des Vaters mit seiner damaligen Partnerin" liegen (Urk. 34/6). Der Privatkläger liess am 3. September 2020 durch seinen Vertreter die Befragung seiner Tochter C._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 69). Nach Rücksprache mit der zuständigen Verantwortlichen von der KESB Pfäffikon, welche ergab, dass C._____ seit kurzem in einer Einrichtung mit betreutem Wohnen lebt, eine neue Schule besucht und eine Befragung sie vermutlich aufwühlen würde, wurde der Antrag zur Wahrung des Kindeswohls mit Präsidialverfügung vom 8. September 2020 einstweilen abgewiesen (Urk. 71, 72). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erneuerte der Vertreter des Privatklägers den Antrag auf Einvernahme der Kinder des Privatklägers, C._____ und D._____ (Urk. 83 S. 7; Prot. II S. 25). Die in der Folge vorgenommenen Abklärungen via die Beiständin der Tochter des Privatklägers ergaben, dass C._____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle (Urk. 87 ff.), was diese dann auch in einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Obergericht erklärte (Urk. 92). Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag des Privatklägers auf Ein-

- 9 vernahme der Tochter C._____ mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 abgewiesen. Ebenso wurde mit Blick auf das junge Alter des im Jahre 2011 geborenen Sohnes des Privatklägers, D._____, zur Zeit der angeklagten Sachverhalte (Dezember 2016 bis Oktober 2017) auf dessen Einvernahme einstweilen verzichtet (Urk. 93). Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 zog der Privatkläger den Antrag auf Befragung von D._____ schliesslich zurück (Prot. II S. 55). 1.4. Die Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung zahlreiche Unterlagen betreffend den Privatkläger ein, insbesondere die psychiatrischen Gutachten über B._____ von Dr. med. E._____ vom 29. Mai und 14. Oktober 2019 zur Frage der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Privatklägers (Urk. 82/1-18). Auf Antrag des Vertreters des Privatklägers wurde sodann mit besagtem Beschluss vom 5. Oktober 2020 auch das von Dr. med. E._____ über die Beschuldigte erstellte psychiatrische Gutachten betreffend deren Erziehungsfähigkeit beigezogen (Urk. 93 und 108). 1.5. Entsprechend präsentiert sich die Aktenlage so, dass hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Vorwürfe – mit Ausnahme einer auf Video aufgezeichneten Drohung betreffend Abschneiden des Penis des Privatklägers (Anklagesachverhalt 7) sowie einer elektronisch bzw. schriftlich dokumentierten vermeintlichen Beschimpfung der Mutter des Privatklägers (Anklagesachverhalt 8) – die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers als einzige direkte Beweismittel zur Verfügung stehen. Die Tatvorwürfe gegen die Beschuldigte in der Anklageschrift basieren somit praktisch ausschliesslich auf den Aussagen des Privatklägers, weshalb der Frage der Glaubhaftigkeit seiner belastenden Aussagen besondere Bedeutung zukommt. Sie sind entsprechend einer genauen Prüfung zu unterziehen. 2. Allgemeines zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen 2.1. Zum Vorgehen bei der inhaltlichen Analyse von Aussagen ist vorweg festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden

- 10 darf. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch Eingeständnisse von Erinnerungslücken, Schilderungen von Komplikationen, Selbstbelastungen sowie Entlastungen bzw. Absehen von zusätzlichen Belastungen des Täters (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1425). Als Phantasie- oder Lügensignale gelten gemeinhin Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. dazu auch BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage 2014, N 336 ff.). 3. Entstehungsgeschichte und Fehlerquellen 3.1. Wie sich aus den Akten ergibt, erhob der Privatkläger die vorliegend zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigte erstmals in einer Stellungnahme vom 8. Februar 2018, die er im Rahmen eines gegen ihn als Beschuldigten geführten Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eingereicht hatte (vgl. Urk. 3/1 S. 1 Frage 8; Urk. 3/2 S. 3 Frage 7). Die Stellungnahme liegt soweit ersichtlich zwar nicht bei den Akten. Aus den von der Be-

- 11 schuldigten eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass im Rahmen dieses Strafverfahrens gegen den Privatkläger auch Vorwürfe häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten und Drohungen) zum Nachteil der im hiesigen Verfahren Beschuldigten zur Beurteilung standen (vgl. Anklageschrift vom 3. Oktober 2018, Dossiers 7 und 8, Urk. 39). Wie sich aus dem ebenfalls eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. September 2019 (DG180021) ergibt, wurde der Privatkläger – abgesehen von einer Drohung – von der Mehrheit dieser die Beschuldigte betreffenden Vorwürfe freigesprochen (Urk. 37). Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden, nachdem mangels Berufungserklärung auf die Berufung der im dortigen Verfahren als Privatklägerin auftretenden Beschuldigten nicht eingetreten wurde (Prot. II S. 33; Geschäfts-Nr. SB190595, Beschluss vom 17. Januar 2020). Dass den Privatkläger vor dem Hintergrund der von der Beschuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfe gewisse Rachemotive dazu bewegt haben könnten, unbegründete Vorwürfe gegen die Beschuldigte zu erheben, erscheint mithin nicht ausgeschlossen. Andererseits ist hier zu berücksichtigen, dass sich mit der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn die Ausgangslage geändert hatte. So gab er anlässlich der ersten Einvernahme im vorliegenden Verfahren auf entsprechende Frage, weshalb er die Vorfälle nicht früher angezeigt habe, zu Protokoll, er habe sich geschämt und befürchtet, dass er die gemeinsame Tochter F._____ dann nicht mehr sehen werde, wie es ihm die Beschuldigte jeweils angedroht habe (Urk. 3/1 S. 7). Dass er diese Zurückhaltung dann aber ab diesem Zeitpunkt, als stattdessen er von den Strafverfolgungsbehörden mitunter für die von der Beschuldigten gegen ihn erhobenen Vorwürfen zur Verantwortung gezogen werden sollte, schliesslich aufgab, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend erscheint der Privatkläger jedenfalls nicht von vornherein als unglaubwürdig. Wie bereits erwähnt, kommt der Glaubwürdigkeit einer Person sodann aber ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu, während der Fokus nach der Lehre und Rechtsprechung vielmehr auf die Analyse der Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen zu den Vorwürfen zu legen ist. 3.2. Wie sich aus dem bei den Akten liegenden Entscheid vom 1. Oktober 2019 der KESB Bezirk Pfäffikon (Urk. 41) sowie dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._____ vom 29. Mai 2019 (Urk. 82/18) ergibt, leidet der Privatkläger an

- 12 einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und wiederholt depressiven Störungen. Zudem habe er Schwierigkeiten im Umgang mit psychoaktiven Substanzen, wobei zu jener Zeit kein Abhängigkeitssyndrom bestanden habe (Urk. 82/18 S. 18). Diese Diagnose würde zwar ein erhöhtes Konfliktpotential auch bei geringfügigen Anlässen bewirken (Urk. 41 S. 3). Dass die Aussagekompetenz des Privatklägers durch die diagnostizierten psychischen Probleme beeinträchtigt gewesen wäre, ist allerdings nicht ersichtlich, zumal sich gemäss Gutachten in Phasen ohne Substanzkonsum und mit kontrollierten Emotionen keine Einschränkungen in der Interaktions- und Kommunikationsfähigkeit zeigen würden (Urk. 82/18 S. 19). Dass solche Einschränkungen durch Substanzkonsum zum Zeitpunkt der bisher durchgeführten Einvernahmen ersichtlich gewesen wären, darauf gibt es keine Hinweise, andernfalls dies von den befragenden Polizisten bzw. dem Staatsanwalt bemerkt und in geeigneter Form – etwa durch entsprechende Fragen oder Protokollnotizen – angemerkt worden wäre. Keine derartigen Hinweise ergaben sich auch anlässlich der Befragung durch das Obergericht im Rahmen der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2020 (Prot. II S. 30 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die Aussagen des Privatklägers sodann durchwegs klar, weitgehend sehr detailliert und stets nachvollziehbar. 4. Anklagesachverhalt 1 (mehrfache Tätlichkeiten) 4.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft der Beschuldigten zunächst vor, sie habe den Privatkläger in der Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 14. Oktober 2017 durchschnittlich drei Mal pro Monat mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen, mit dem Fuss gegen die Beine oder den Rücken getreten, ihm ins Gesicht gespuckt oder ihn in den Finger oder die Schulter gebissen (Urk. 18 S. 2 f.). 4.2. Es kann bereits vorweggenommen werden, dass die Aussagen des Privatklägers zu diesem Anklagepunkt äussert spärlich ausgefallen sind. Es kann grundsätzlich auf die zutreffende Wiedergabe der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 8). Seine Aussagen beschränkten sich in der ersten Einvernahme zunächst darauf, dass die Beschuldigte ihn "so oft" bzw. "andau-

- 13 ernd" geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 6 Frage/Antwort [nachfolgend "F/A"] 44; S. 8 F/A 61). Auf entsprechende Aufforderung, dies zu präzisieren, gab der Privatkläger an, sie hätte ihn mit der Faust oder mit Gegenständen geschlagen oder ihn getreten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2018 gab er schliesslich an, dass die Beschuldigte ihn jeweils geschlagen, getreten, angespuckt und gebissen habe. Diese Tätlichkeiten hätten jeweils in der gemeinsamen Wohnung stattgefunden, wodurch er die Taten implizit auf die Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens in der Wohnung an der G._____-Strasse … in H._____ vom Dezember 2016 bis Oktober 2017 einschränkte. Die Aussagen erweisen sich als durchwegs pauschal und weitgehend detailarm. Auf Nachfragen des Staatsanwaltes vermochte der Privatkläger einzig geringfügig zu präzisieren, dass die Beschuldigte ihn jeweils mit den Händen ins Gesicht geschlagen oder geohrfeigt habe. Getreten habe sie ihn in die Beine oder den Rücken bzw. wohin sie ihn gerade getroffen habe. Angespuckt habe sie ihn ins Gesicht und gebissen habe sie ihn in den Finger und die Schulter. Konkrete Begleitumstände oder Anlässe für die Schläge vermochte der Privatkläger nicht zu nennen, abgesehen davon, dass die Tätlichkeiten meistens dann erfolgt seien, wenn seine Kinder anwesend gewesen seien, d.h. am Wochenende (Urk. 3/2 F/A 55 ff.). Auch in der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Privatkläger keine näheren Angaben zu machen. Er erwähnte einzig exemplarisch die Regelmässigkeit seiner Hundespaziergänge als Anlass für solche Vorfälle, ohne dies jedoch mit einem konkreten Übergriff in Verbindung zu setzen (Prot. II S. 48 f.). Von den genannten Realkennzeichen sind in seinen diesbezüglichen Aussagen kaum welche zu erkennen. Zwar muss man dem Privatkläger zugutehalten, dass es bei einer derartigen Regelmässigkeit von Übergriffen, wie sie dieser angibt (fast jedes Wochenende bzw. im Schnitt dreimal pro Monat), im Nachhinein mit mehreren Monaten Abstand zu den Vorfällen durchaus nachvollziehbar erscheint, dass sich das Opfer nicht mehr an jeden einzelnen Übergriff erinnert. Es wäre aber immerhin zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger zumindest ein paar vereinzelte Überbergriffe genauer hätte beschreiben können, sei dies, weil diese aus einer aussergewöhnlichen Situation heraus oder aus einem besonderen – allenfalls gar besonders nichtigen – Anlass geschahen. Dass der Privatkläger dazu sonst in der

- 14 - Lage ist, zeigen die detaillierten Schilderungen der übrigen schwereren Vorfälle (Anklagesachverhalte 2 - 6). Die pauschalen Aussagen des Privatklägers erschöpfen sich bei diesem Vorwurf aber in einer Auswahlsendung von Tätlichkeiten (Schlägen, Tritten, Anspucken, Beissen), über deren jeweilige Häufigkeit und Intensität nichts weiter bekannt ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Hinweis der Verteidigung auf Unklarheiten darüber, was genau der Beschuldigten vorgeworfen werde, bis zu einem gewissen Grad berechtigt und mit Blick auf das Anklageprinzip jedenfalls nicht unproblematisch. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers zu diesem Anklagesachverhalt mithin von geringer Qualität und erscheinen aus einer aussageanalytischen Perspektive mithin als nicht besonders glaubhaft. 4.3. Nicht wesentlich anders sieht es allerdings auf der Seite der Beschuldigten aus, hinsichtlich deren Aussagen wiederum auf die vorinstanzliche Zusammenfassung verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 8 f.). Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe, mit Ausnahme einer Ohrfeige, die sie ihm gegeben habe, weil er sie betrogen habe. Sie gibt zwar an, dass es häufiger zu Streitigkeiten gekommen sei, bestreitet aber, in deren Zuge die vorgeworfenen Tätlichkeiten verübt zu haben. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, überzeugen die Einwände der Beschuldigten, wonach der Privatkläger ihr körperlich überlegen sei und es entsprechend "völlig unglaubhaft" sei, dass dieser sich solche körperlichen Übergriffe einfach gefallen lassen würde, allerdings nur sehr begrenzt (vgl. Urk. 51 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO) und führen für sich jedenfalls nicht dazu, dass die Vorwürfe des Privatklägers von vornherein als unglaubhaft abgetan werden müssten. Dass die Beschuldigte sodann im Zuge der Streitereien mit dem Beschuldigten nicht davor zurückschreckte, auch körperliche Gewalt anzuwenden, zeigt bereits die von ihr eingestandene Ohrfeige. Entsprechend erscheint es zwar durchaus denkbar, dass vereinzelt solche Übergriffe auf den Privatkläger stattgefunden hatten. Aufgrund der genannten Defizite in den belastenden Aussagen und der damit einhergehenden Unbestimmtheit der auch im Berufungsverfahren weiterhin bestrittenen Vorwürfe (Prot. II S. 15) bleibt jedoch hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts insgesamt zu vieles im Dunkeln, mit der Folge, dass die diesbezüglichen

- 15 - Vorwürfe – mit Ausnahme der eingestandenen Ohrfeige – in dubio pro reo als nicht erstellt erachtet werden müssen. 5. Anklagesachverhalt 2 (Nötigung / Drohung mit Suizid in Badewanne) 5.1. Zwischen dem 20. Januar und 12. Februar 2017 soll der Privatkläger der Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung in H._____ im Verlaufe eines Streits erklärt haben, sie zu verlassen. Um ihn davon abzuhalten, habe sie – während der Privatkläger bereits geschlafen habe – gegenüber der Tochter des Privatklägers aus seiner früheren Beziehung (damals 11 Jahre alt) geäussert, dass sie sich in der Badewanne die Pulsadern aufschneiden, davor aber den Notarzt rufen werde, damit die ungeborene, gemeinsame Tochter in ihrem Bauch noch gerettet werden könne. Die Tochter solle dies dem Privatkläger ausrichten, was diese dann auch getan habe. 5.2. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers an der polizeilichen sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kann auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 11 f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 38 ff.). Im Gegensatz zu den zuvor beschriebenen vagen Aussagen betreffend Sachverhalt 1 weisen die Aussagen des Privatklägers zu diesem angeklagten Vorfall eine deutlich höhere Qualität auf. Mit Blick auf die Realkennzeichen äussert sich dies vor allem im Form des hohen Detailgrads der Schilderungen dieses aussergewöhnlichen Vorfalls. In sämtlichen Einvernahmen schildert der Privatkläger den Vorfall in freier Erzählung äusserst plastisch und lebensnah und teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen (z.B. Prot. II S. 38 "Die Badewanne war gefüllt und die Beschuldigte befand sich nackt im Bad und wollte in die Badewanne steigen."). Neben ausgefallenen Einzelheiten (Urk. 3/1 S. 2: "sie werde aber zuerst den Krankenwagen rufen, damit die Kleine im Bauch vielleicht noch eine Chance habe, zu überleben"; oder die Erklärung zur Herkunft der Rasierklingen aus seinem alten Rasierer mit Doppelklinge, vgl. Urk. 3/2 S. 6; oder die Schilderung, wie er der Beschuldigten die Rasierklinge wegnehmen konnte, vgl. Prot. II S. 39) enthalten seine Aussagen sowohl Schilderungen psychischer Vorgänge der Beteiligten (Urk. 3/1 S. 2: "meine Tochter war so richtig am

- 16 weinen"; Urk. 3/2 S. 5: "Meine Tochter kam schockiert zu mir und sagte mir das.") als auch eigene Gefühlsschilderungen, indem er glaubhaft angab, die Ankündigung der Beschuldigten, sich die Pulsadern aufzuschneiden, habe bei ihm Angst ausgelöst, Angst davor, dass sie das tatsächlich ausführen und damit auch ihr gemeinsames ungeborenes Kind sterben würde (Urk. 3/2 S. 6; Prot. II S. 39). 5.3. Richtig ist zwar – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 54/2 S. 7) – dass sich die beiden ersten Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorfall insofern unterscheiden, als dieser in der tatnächsten Einvernahme erklärte, die Beschuldigte habe sich ausgezogen und mit einer Rasierklinge ins Badezimmer gehen wollen und er sie dann nicht ins Bad gelassen habe (Urk. 3/1 S. 2), was den Eindruck erweckt, er habe die Beschuldigte ausserhalb des Bades vorgefunden und sie daran gehindert, überhaupt ins Bad zu kommen. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er auf Nachfrage dann aus, die Beschuldigte im Bad angetroffen zu haben, als sie in die Badewanne steigen wollte (Urk. 3/2 S. 5). Was auf den ersten Blick wie ein Widerspruch im Handlungsablauf erscheint, löst sich aufgrund der nachvollziehbaren Präzisierung des Privatklägers (Urk. 3/2 S. 5: "Ja, ich habe sie rausgenommen und nicht mehr ins Badezimmer gelassen.") auf. Anlässlich der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger sodann seine Aussage, wonach er die Beschuldigte im Badezimmer vorgefunden habe, als diese gerade mit einer Rasierklinge in die Wanne steigen wollte, worauf er ihr die Rasierklinge weggenommen, sie aus dem Bad getragen und nicht mehr ins Bad hinein gelassen habe (Prot. II S. 38 f.). Insgesamt gestaltet sich das Aussageverhalten des Privatklägers über alle Einvernahmen hinweg als im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Privatkläger anlässlich der ersten Einvernahme noch angab, er sei vor dem Vorfall auf dem Balkon gewesen, um eine zu rauchen, während er in der späteren Einvernahme (und auch vor Obergericht) angab, er habe geschlafen und seine Tochter habe ihn geweckt (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 5; Prot. II S. 38), betrifft dies doch nicht das Kerngeschehen und ist in Anbetracht der Vielzahl von Vorfällen, in welchen auch die Kinder involviert worden seien, durchaus denkbar, dass der Privatkläger diesen letztlich nebensächlichen Umstand mit einem anderen Vorfall verwechselt. Phantasie- oder Lügensig-

- 17 nale sind in seinen Aussagen nicht erkennbar. Im Gegenteil spricht die Ausgefallenheit dieses Vorfalls bereits für sich gegen eine erfundene Geschichte. Hätte der Privatkläger eine Lügengeschichte erfinden wollen, hätte er wohl kaum unnötigerweise Drittpersonen (seine Kinder) miteinbezogen und damit das Risiko auf sich genommen, dass diese den Vorfall dann nicht bestätigen würden. 5.4. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Privatklägers auf tatsächlich Erlebtem basierend und somit als glaubhaft. Daran vermögen die pauschalen Bestreitungen der Beschuldigten (vgl. Urk. 51 S. 12; Prot. II S. 15) nichts zu ändern. Insbesondere erscheint dieser Vorfall – entgegen der Ansicht der Beschuldigten – keinesfalls völlig abwegig, zumal sie – wie sich aus den Akten ergibt – einige Monate später, im Oktober 2017, gegenüber dem Privatkläger sowie dessen Mutter per WhatsApp-Nachrichten in Aussicht gestellt hatte, Suizid zu begehen. Bei diesem Vorfall, der jedoch nicht Gegenstand der Anklage ist, liess die Beschuldigte verlauten, dass sie eine Packung Schlaftabletten genommen habe und nun in den Wald gehe, um dort für immer "einzuschlafen" und man sich entsprechend um die Kinder kümmern solle. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu diesem zweiten Vorfall verwiesen werden (Urk. 51 S. 12 ff.). 5.5. Nicht eindeutig ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers einzig, ob die Beschuldigte ihre Drohung sich umzubringen – wie in der Anklage umschrieben – mit der Forderung verbunden hatte, dass er sie nicht verlassen dürfe, wodurch er sich dazu genötigt gesehen habe, sie entgegen seinem eigentlichen Willen nicht zu verlassen. Anlässlich der ersten Einvernahme hatte der Privatkläger sich zwar noch in diese Richtung geäussert, indem er am Schluss seiner freien Erzählung noch anfügte, all das sei nur, weil er erwähnt habe, dass er sie (die Beschuldigte) verlassen wolle (Urk. 3/1 S. 2). Mit Blick auf den Auslöser, der zu diesem Vorfall führte, gab er zunächst allerdings nur an, die Beschuldigte habe wie so oft wegen "einer Kleinigkeit" Streit angefangen. In der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte der Privatkläger – allerdings im Zusammenhang mit dem Vorfall mit dem Messer am Hals (Anklagesachverhalt 5) – in allgemeiner Form, die Beschuldigte hätte ihm während ihrer ganzen Beziehung

- 18 angedroht, dass er die gemeinsame Tochter F._____ nie mehr sehen würde, wenn er sie verliesse. Dies habe sie ihm schon während der Schwangerschaft angedroht. Deshalb habe er es dann ausgehalten, bis die Beschuldigte von sich aus gegangen sei (Urk. 3/2 S. 16 F/A 145). Im Rahmen der zweiten Befragung zu diesem Vorfall erwähnte der Privatkläger dann auch in keiner Weise, dass eine Bemerkung seinerseits, wonach er die Beschuldigte verlassen wolle, sie zu dieser Überreaktion veranlasst habe. Vielmehr gab er wiederum nur an, sie hätten in der Küche gestritten. Die Beschuldigte sei "hässig" gewesen, er wisse aber nicht mehr weshalb (Urk. 3/2 S. 5). Auch auf Nachfrage des Staatsanwalts, was die Suizidandrohung bei ihm gefühlsmässig ausgelöst habe, gab er an, er habe Angst gehabt, Angst, dass sie sich wirklich umbringen und dabei auch das ungeborene Baby sterben würde (Urk. 3/2 S. 6). Dass er sich aufgrund dieses Vorfalls dazu genötigt gesehen hatte, weiterhin gegen seinen Willen bei der Beschuldigten zu bleiben, ergibt sich daraus aber nicht eindeutig. Die Befragung des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung brachte diesbezüglich ebenfalls keine Klarheit: Der Privatkläger erwähnte in seiner freien Erzählung über den Vorfall nichts derartiges, sondern gab vielmehr an, er wisse nicht, weshalb die Beschuldigte dies getan habe. Auf Nachfrage hin konnte er sich sodann nicht erinnern, dass die Beschuldigte etwas derartiges gesagt hatte. Er vermutete lediglich, dass sie dies getan hatte, um ihm deutlich zu machen, dass er das gemeinsame Kind nie mehr sehen werde, wenn er sie verlassen sollte (Prot. II S. 38 f.). 5.6. Nach dem soeben Ausgeführten kann aufgrund der verbleibenden Zweifel zwar nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit dieser Suizidandrohung gezielt unter Druck setzte bzw. dazu bewegte, sie nicht zu verlassen. Im Übrigen erweist sich der in Ziffer 2 der Anklage geschilderte Sachverhalt jedoch als erstellt. 6. Anklagesachverhalt 3 (Nötigung / Tätlichkeiten vom Juni 2017) 6.1. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe den Privatkläger Mitte Juni 2017 im Verlaufe eines Streits mit einem ca. 1 Meter langen Baseballschläger aus Aluminium dreimal seitlich gegen den linken Oberkörper, gegen den rechten Nierenbereich und gegen einen der Oberschenkel ge-

- 19 schlagen (Anklageschverhalt 3.1.). Als der Privatkläger daraufhin die Wohnung mit seinen beiden Kindern aus früherer Ehe verlassen habe und die Treppe hinabgestiegen sei, habe die Beschuldigte die gemeinsame Tochter vor der Wohnungstür im Treppenhaus mit beiden Händen über ihren Kopf gehalten und ihm nachgerufen, sie werde den Säugling auf die Treppe werfen, die Polizei rufen und behaupten, der Privatkläger sei das gewesen, wenn er nicht in die Wohnung zurückkehre, was dieser dann auch getan habe (Anklageschverhalt 3.2.). 6.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten zu diesen beiden Vorwürfen in ihrem Urteil zutreffend zusammengefasst. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Urk. 51 S. 15 f.). 6.3. Schläge mit Baseballschläger (Anklagesachverhalt 3.1.) 6.3.1. Wenngleich die Aussagen des Privatklägers zum Vorfall mit dem Baseballschläger in der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf mehrmalige Nachfrage hin zu Stande kamen, präsentieren sich seine Aussagen insgesamt als detailliert und im Wesentlichen konstant. So vermochte der Privatkläger den eingesetzten Baseballschläger wie auch dessen Lagerort genau zu beschreiben, wobei allerdings diesbezüglich relativierend anzumerken ist, dass es sich dabei um den Schläger des Privatklägers handelte (Urk. 3/1 F/A 24). Er kann bildhaft beschreiben, wie die Beschuldigte den Schläger gehalten und auf ihn eingewirkt habe (Urk. 3/1 S. 4). Ferner vermochte er auch den Auslöser des Übergriffes zu beschreiben. Er hätte irgendwas wegräumen sollen, stattdessen habe er jedoch dort noch etwas sortiert. Da sei sie mit dem Schläger auf ihn losgegangen (Urk. 3/2 S. 9). Mit Blick auf die Frage, wie oft die Beschuldigte ihn geschlagen habe bzw. wo sie ihn dabei getroffen habe, gehen seine Aussagen allerdings etwas auseinander. So gab er zunächst an, die Beschuldigte habe ihn zweimal, einmal am Knie und einmal am Oberarm, getroffen, wovon er blaue Flecken davongetragen habe (Urk. 3/1 S. 4). In der zweiten Einvernahme gab er zu Protokoll, sie habe ihn an den Kopf schlagen wollen, habe ihn aber nicht getroffen, weil er den Schlag abgewehrt habe. Sodann habe sie ihn auf die Seite auf die Rippen und auf den Rücken geschlagen. Auf Nachfrage hin erklärte er schliesslich, es sei auf der linken Körperhälfte und im rechten Nierenbereich sowie am

- 20 - Knie bzw. etwas oberhalb, am Oberschenkel – er wisse nicht mehr auf welcher Seite – blau gewesen von den Schlägen. Er könne nicht mehr sagen, wie viele Male sie ihn genau getroffen habe, sie habe jedenfalls mehrmals versucht, auf ihn einzuschlagen (Urk. 3/2 S. 10 und 12 f.). Diese leichte Inkongruenz in den Aussagen des Privatklägers führt insgesamt allerdings nicht dazu, dass seine Aussagen als unglaubhaft abgetan werden müssten. Immerhin gestand der Privatkläger in beiden genannten Einvernahmen jeweils Erinnerungslücken ein, indem er von sich aus angab, sich nicht mehr genau zu erinnern, wo sie ihn getroffen habe, was in Anbetracht der zeitlichen Distanz sowie des Umstands, dass Auseinandersetzungen zwischen den beiden offenbar sehr häufig vorkamen und teilweise auch tätlich endeten, nicht unglaubhaft erscheint. Dies macht seine Aussage entgegen der Verteidigung nicht per se unglaubhaft, zumal das Eingeständnis von Erinnerungslücken im Gegenteil gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Zeugen oder Opfers sprechen können. Denn ein absichtlich falsch aussagender Zeuge wird in der Regel darum bemüht sein, sich möglichst in ein positives Licht zu rücken und – entsprechend seines subjektiven Glaubwürdigkeitskonzeptes – versuchen, sich etwa durch Vermeidung von Erinnerungslücken möglichst überzeugend darzustellen (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). Überdies ergibt sich aus seinen Aussagen, dass der Privatkläger die Schläge teilweise abwehren bzw. die Beschuldigte schliesslich entwaffnen konnte und er bei diesem Vorfall auch keine ernsthaften Verletzungen oder Narben davongetragen hatte, an die er sich zwangsläufig länger hätte erinnern müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies, liegen die vom Privatkläger unter diesem Vorbehalt geschilderten Körperstellen sodann ohnehin nicht weit auseinander (vgl. Urk. 51 S. 18). 6.3.2. Auch anlässlich der Befragung durch das Obergericht bestätigte der Privatkläger seine früheren Aussagen im Wesentlichen (Prot. II S. 43, 45 ff.). So erklärte er erneut, dass er etwas in eine Kiste habe ein- oder ausräumen müssen, weshalb er am Boden gekniet sei. Mit Blick auf die Körperstellen, an welchen ihn die Beschuldigte – er glaube zweimal – getroffen habe, gab er in gewissem Widerspruch zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (vgl. hiervor) an, sie habe ihn – neben dem Bein – glaublich auf die rechte Schulter bzw. Seite geschlagen, wobei er auf seine rechte Nierengegend deutete (Prot. II S. 46). Zwar ist auch hier eine

- 21 gewisse Inkongruenz in seinem Aussageverhalten feststellbar. Doch macht auch diese seine Aussagen nicht unglaubhaft, nachdem der Privatkläger zum einen bereits früher angab, auch im rechten Nierenbereich getroffen worden zu sein (Urk. 3/2 S. 12 F/A 110), was diesen vermeintlichen Widerspruch bereits relativiert. Zum andern ist mit Blick auf diesen Vorfall von einem durchaus dynamischen Handlungsgeschehen auszugehen, im Rahmen dessen es im Nachhinein – mit erheblicher zeitlicher Distanz zum Ereignis – nachvollziehbarerweise schwierig sein kann, die genaue Abfolge der Schläge zu beschreiben bzw. deren Treffer, welche zu keinen bleibenden Schäden führten, exakt zu verorten. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als tätliche Übergriffe in der Beziehung zur Beschuldigten häufiger vorkamen und der Privatkläger diesem Vorfall – wie er dies selber betonte (vgl. Prot. II S. 36) – in Anbetracht weitaus gravierender Ereignisse keine übermässige Bedeutung zumass. 6.3.3. Die Aussagen der Beschuldigten beschränkten sich diesbezüglich auf die Bestreitung des Übergriffs. Überdies wandte sie gegen die Vorwürfe des Privatklägers ein, sie sei damals nach ihrem Kaiserschnitt zuhause gewesen und hätte gar keine Kraft gehabt, um so etwas zu machen (Urk. 2/2 S. 4). Dem hielt bereits die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass die Geburt ihrer Tochter per Kaiserschnitt am tt.mm.2017 und damit rund einen Monat früher erfolgte, womit der Heilungsprozess im Tatzeitpunkt bereits sehr fortgeschritten gewesen sein dürfte. Ein Übergriff in der beschriebenen Form erscheint vor diesem Hintergrund somit keineswegs ausgeschlossen. Was die Verteidigung sodann im Hinblick auf diesen Vorwurf einwandte – insbesondere, dass der Schläger auf dem Schrank für die kleine Beschuldigte nicht erreichbar gewesen wäre, dass diese gar nicht wisse, wie man einen Baseballschläger handhabt, oder dass der Privatkläger der Beschuldigten körperlich überlegen war (Urk. 54/2 S. 8), was sie auch an der Berufungsverhandlung erneut vorbrachte (Prot. II S. 16) – vermag nicht zu überzeugen und wurde von der Vorinstanz zu Recht verworfen. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 51 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.3.4. Im Ergebnis erscheinen die Aussagen des Privatklägers insgesamt durchwegs glaubhaft. Demgegenüber erweisen sich die Vorbringen der Beschuldigten

- 22 als Schutzbehauptungen. In Anbetracht der vom Privatkläger geäusserten Unsicherheiten bzw. Erinnerungslücken, wie viele Male er geschlagen bzw. wo genau er getroffen wurde, ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo jedoch vom für die Beschuldigte günstigeren Sachverhalt auszugehen. Entsprechend ist vorliegend nur als erstellt zu erachten, dass die Beschuldigte ihn zumindest zweimal, einmal gegen den Knie-/Oberschenkelbereich und einmal seitlich gegen den Oberkörper/Oberarmbereich geschlagen hatte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt 3.1. folglich als erstellt zu erachten. 6.4. Drohung, F._____ auf die Treppe zu werfen (Anklagesachverhalt 3.2.) 6.4.1. Der Privatkläger schilderte diesen Vorgang in der tatnächsten Einvernahme und in der über ein halbes Jahr später erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft praktisch identisch. Dies trifft auch mit Blick auf seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Befragung durch das Obergericht zu (Prot. II S. 40 ff.). Seine Darstellungen sind detailliert, lebensnah und plastisch. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind dabei mit Schilderungen verschiedener nebensächlicher Einzelheiten sowie Interaktionsschilderungen versehen, etwa als er beschreibt, wie er den Kindern gesagt habe, sie sollen sich anziehen und rausgehen, und wie er sich – nachdem er die Beschuldigte wieder in die Wohnung zurückgestossen und schnell die Wohnungstür geschlossen habe – im Treppenhaus selber seine Schuhe angezogen habe (Urk. 3/1 S. 3; Urk. 3/2 S. 12; Prot. II S. 41). Sodann vermag er plastisch anzugeben bzw. nachzuahmen, wie die Beschuldigte F._____ gehalten hatte (Urk. 3/2 S. 12; Prot. II S. 41, 43). In der Wiedergabe des Wortlauts der von der Beschuldigten ausgesprochenen Drohung (Urk. 3/1 S. 3: "sie hielt F._____ über den Kopf und schrie, dass wenn wir das Gebäude verlassen würden, sie F._____ auf die Treppe werfen würde und dann die Polizei anrufen würde und sagen würde, ich sei es gewesen.") wie auch in der emotionalen Schilderung der in dieser Situation empfundenen Ausweglosigkeit (Urk. 3/1 S. 3: "Sie hätte es wirklich gemacht. Meine Kinder…, können Sie sich vorstellen, wie das ist? Was wollten wir machen, als zurück in die Wohnung zu gehen."; Urk. 3/1 S. 4: "Ich kann es nicht beschreiben. Es ist meine Tochter und sie wollte sie töten. Was mir am meisten weh gemacht hat, waren meine Kinder. Es ist ihre Schwester

- 23 und sie lieben sie."; Prot. II S. 43) sind weitere Realkennzeichen zu erkennen. In Anbetracht der Vielzahl und Qualität der in seinen Aussagen vorhanden Realkennzeichen ist davon auszugehen, dass seine Schilderungen dieses Vorfalls auf tatsächlich Erlebtem basieren. 6.4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Privatkläger auf Nachfrage zur Tageszeit, an welcher sich der Vorfall abgespielt habe, an, er glaube, es sei Winter gewesen und es habe Schnee gehabt (Prot. II S. 42). Dass diese Angabe mit seiner Aussage, wonach F._____ noch ganz klein, so 3 - 4 Monate alt gewesen sei (Prot. II S. 42), nicht in Einklang zu bringen ist, ist augenfällig. In Anbetracht dessen, dass der Privatkläger jedoch offensichtlich Mühe bekundet, die zahlreichen Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschuldigten zeitlich einzuordnen, und er entsprechend auch hier von sich aus angab, sich hinsichtlich der Jahreszeit nicht sicher zu sein, ist diesem Widerspruch keine übermässige Bedeutung zuzumessen. Von Vornherein kein Widerspruch lässt sich demgegenüber – entgegen der Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 55 ff.) – im Hinblick auf die Aussagen des Privatklägers zu seiner Position im Treppenhaus erkennen. Dieser sagte diesbezüglich im Einklang mit seinen früheren Aussagen aus, dass er sich mit seinen Kindern zu jenem Zeitpunkt, als die Beschuldigte F._____ hochhielt und mit dem Herunterwerfen drohte, auf der Zwischenplattform der Treppe zum nächsten Stock – d.h. quasi auf dem nächst tieferen Halbgeschoss – befand (Prot. II S. 42, 45, 57 sowie dazugehörige Skizze Urk. 113), von wo aus die Beschuldigte in ihrer Position oberhalb der Treppe eingestandenermassen sichtbar war (vgl. Prot. II S. 57). 6.4.3. Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf insbesondere mit der Begründung, sie würde ihrer Tochter nie etwas antun. Dies beteuerte sie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16). Selbst wenn man zu ihren Gunsten von Letzterem ausgeht, schliesst dies noch nicht aus, dass sie gegenüber dem Privatkläger solches androhen würde. Sodann schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass er in diesem Moment ernsthaft befürchtet hatte, dass sie in ihrer Rage ihre Drohung wahrmachen könnte, weshalb er sich auch gezwungen sah, der Forderung der Beschuldigten, die Wohnung nicht zu verlassen, nachzukommen. Ent-

- 24 sprechend erzielte die Drohung durchaus ihre Wirkung, unabhängig davon, ob die Beschuldigte in dieser Situation tatsächlich in Betracht zog, diese wahrzumachen oder nicht. 6.4.4. Im Ergebnis erweist sich somit auch Anklagesachverhalt 3.2. als erstellt. 7. Anklagesachverhalt 4 (Biss in den Finger) 7.1. In Anklagesachverhalt 4 der Anklageschrift wird der Beschuldigten ausserdem vorgeworfen, dem Privatkläger derart in den Mittelfinger der rechten Hand gebissen zu haben, dass er eine blutende Wunde erlitten habe. 7.2. Hinsichtlich der Zusammenfassung der Aussagen des Privatklägers wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Urk. 51 S. 20 f.). Auch diesen Vorfall schildert der Privatkläger – jedenfalls was das Kerngeschehen betrifft – über die ersten beiden Einvernahmen hinweg bis hin zur Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 47) konstant und widerspruchsfrei. Sodann ist seine Schilderung bildhaft und enthält in gewissem Masse auch raum-zeitliche Verknüpfungen. So vermochte der Privatkläger anzugeben, dass er sich beim Vorfall im Gang vor dem Kinderzimmer befunden habe, worauf dann auch die Kinder aus dem Kinderzimmer gekommen seien und gesehen hatten, dass überall Blut gewesen sei (Urk. 3/2 S. 11). Wenngleich seine Schilderung, das Blut habe nach dem Biss regelrecht "nur so gespritzt" (Urk. 3/1 F/A 16), eher an eine aufgeschnittene Schlagader erinnert als an eine Fingerverletzung und entsprechend eine etwas übertriebene Darstellung sein dürfte, ist ihm dennoch zugute zu halten, dass es sich bei den Fingern um sehr sensitive und gut durchblutete Gliedmassen handelt, deren Verletzung anfänglich mit einem entsprechenden – zumindest subjektiv oft als sehr gross wahrgenommenen – Blutverlust einhergeht. Mit Blick auf die Schwere der Verletzung ist festzuhalten, dass der Biss zwar sehr schmerzhaft gewesen sein dürfte, jedoch letztlich keine schwerwiegende Verletzung verursachte, hielt es der Privatkläger doch offenbar für ausreichend, den Finger selber zu verbinden und keinen Arzt zu konsultieren. Überdies blieb offenbar auch keine Narbe übrig (Urk. 3/2 S. 11). Dass der Privatkläger nicht mehr angeben konnte, ob die linke oder rechte Hand in Mitleidenschaft gezogen worden war, erscheint

- 25 auf den ersten Blick zwar etwas irritierend, wird jedoch dadurch relativiert, dass er in beiden Einvernahmen mit Sicherheit anzugeben vermochte, dass es der Mittelfinger gewesen sei, in welchen er gebissen worden sei (vgl. auch Prot. II S. 47). Wiederum erscheint sein Eingeständnis dieser Erinnerungslücke nicht primär als Zeichen für die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Würde es sich dabei um eine Lügengeschichte handeln, wäre nicht zu erwarten, dass der Privatkläger gerade eine solche eher grundlegende Information offen lassen würde, sondern sich einfach für eine Hand entschieden hätte. 7.3. Erwähnenswert ist ferner der Umstand, dass der Privatkläger nicht mehr genau angeben konnte, ob sich der Biss in den Finger nach dem vorgenannten Vorfall von Januar/Februar 2017 (Anklagesachverhalt 2) oder jenem von Juni 2017 (Sachverhalt 3) ereignet habe (vgl. dazu auch Prot. II S. 47 f.). Diesbezüglich erscheint das Eingeständnis des Privatklägers, dass er sich zwar noch an die einzelnen Vorfälle erinnern, jedoch nicht mehr sicher zuordnen könne, was zu welchem Streit gehöre (Urk. 3/2 S. 11 F/A 103; Prot. II S. 36), in Anbetracht der offenbar sehr häufigen Streitereien mit der Beschuldigten als nachvollziehbar und letztlich glaubhaft. 7.4. Die Beschuldigte bestritt diesen Vorfall in sämtlichen Einvernahmen – so auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16) – kommentarlos. Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen und der Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt 4 als erstellt zu erachten. 8. Anklagesachverhalt 5 (Drohung / Gefährdung des Lebens mit Messer) 8.1. Anfangs August 2017 soll die Beschuldigte dem Privatkläger in der gemeinsamen Wohnung ein Fleischermesser mit einer 20 cm langen Klinge mit der Schneide voran gegen dessen Hals gedrückt und dabei gesagt haben, sie werde ihn umbringen, wenn er sie verlasse. Dies habe den Privatkläger in Todesangst versetzt. 8.2. Hinsichtlich der vom Privatkläger und der Beschuldigten zu diesem Vorfall im Rahmen im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen kann auf die kor-

- 26 rekte Wiedergabe derselben durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 22 f.). 8.3. Im Rahmen der tatnächsten Einvernahme schilderte der Privatkläger diesen Vorfall in freier Erzählung. Er beschrieb bildhaft und detailliert, wie die Beschuldigte das Messer aus der Küchenschublade geholt und ihm an den Hals gehalten habe, wobei er den Druck der Klinge gespürt habe (Urk. 3/1 S. 6). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung (Urk. 3/2 S. 13 ff.) legte er – durch Nachahmung der Haltung der Beschuldigten – überdies dar, mit welcher Hand und in welcher Position die Beschuldigte das Messer gehalten und wo sie dieses angesetzt habe (mit der Schneide voran gegen seine linke Halsseite). Weiter war er in der Lage, das Messer relativ klar zu beschreiben (einschneidiges Fleischmesser mit ca. 20 cm lange Klinge, schwarzer Griff). Seine Schilderung der empfundenen Hilflosigkeit und Angst bzw. seine Unsicherheit, ob sie ihm nun tatsächlich die Kehle durchschneiden würde, verleiht seinen Aussagen zusätzlich Glaubhaftigkeit, genauso wie die plausible und bildhafte Beschreibung, wie er die Beschuldigte letztlich entwaffnen konnte. Übertreibungen und übermässige Belastungen der Beschuldigten sind in seinen Aussagen nicht zu erkennen. So gab er an, die Beschuldigte habe ihm das Messer zwar mit gewissem Druck an den Hals gehalten, beschränkt die Dauer dieser Drohgebärde jedoch in zeitlicher Hinsicht auf 10 - 15 Sekunden und stellte von sich aus klar, dass die Beschuldigte nicht geschnitten habe. Es habe deshalb auch lediglich einen leichten Abdruck bzw. Kratzer gegeben, was somit nicht schlimm gewesen sei und auch keine Narbe hinterlassen habe (Urk. 3/2 S. 14, 23). Auch schreckte er nicht von Selbstbelastungen zurück, als er angab, die Beschuldigte nach dem Vorfall gepackt und auf den Boden gedrückt zu haben, bis sich diese beruhigt habe (Urk. 3/2 S. 15). 8.4. Im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung beschrieb der Privatkläger den Vorfall im Wesentlich identisch und nicht weniger detailliert und plastisch (Prot. II S. 49 ff.). Lügensignale wie eine zunehmende Aggravation der Vorwürfe gegen die Beschuldigte oder Übertreibungen sind in seinen Aussagen nicht erkennbar. Im Gegenteil schwächte der Privatkläger seine Aussage mit Blick auf die Dauer des an den Hals Haltens des Messers gar noch etwas ab ("Nicht

- 27 lange, ca. 6 - 7 Sekunden.", Prot. II S. 50). Ferner vermochte er auch nachvollziehbar und detailliert zu erklären, wie er sich aus seiner Gefahrenlage befreien konnte. Er habe etwas machen müssen, weil sie mit dem Messer richtig gegen seinen Hals gedrückt habe. Sie habe wieder diesen Ausdruck in den Augen gehabt. Er habe beide Hände frei gehabt und entsprechend mit der linken Hand ihre messerführende Hand von seinem Hals weggestossen, wobei er in dem Moment, als er ihre Hand berührt habe, gleichzeitig zurückgewichen sei (Prot. II S. 50 f.). 8.5. Der Privatkläger gibt hinsichtlich der empfundenen Bedrohungslage – wie zuvor bereits angesprochen – glaubhaft an, dass er nicht recht gewusst habe, ob sie "es" macht. Er habe sich hilflos gefühlt und habe sich entsprechend einfach nicht mehr bewegt. Wenn die Beschuldigte in diesem "Streit-Modus" sei, sei sie ein anderer Mensch. Sie habe ihm zwar sehr oft gedroht, sie würde ihn umbringen oder ihm den Penis abschneiden, wenn er schlafe (dazu nachfolgend Anklagesachverhalt 7), was er aber jeweils nicht ernst genommen habe. Sie habe auch sonst schon ein Messer geholt, um ihm zu drohen, habe dann aber einfach etwas herumgefuchtelt und sei ihm mit dem Messer nie nahe gekommen. In diesem Fall aber schon. Als er bei diesem Vorfall das Messer am Hals gespürt habe, habe er diese Drohung folglich sehr ernst genommen (Urk. 3/2 S. 15 f.; Prot. II S. 49 f.). Insgesamt weisen die Aussagen des Privatklägers auch zu diesem Vorfall verschiedene Realkennzeichen auf und erwecken klar den Eindruck, dass seine Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem basieren. Entsprechend ist auch durchaus glaubhaft und hat als erstellt zu gelten, dass der Privatkläger durch die Drohgebärde der Beschuldigten – zumindest kurzzeitig – ernsthaft in Todesangst versetzt wurde. Daran ändert – entgegen der Verteidigung (vgl. Prot. II S. 52) – nichts, dass der Privatkläger der Beschuldigten rein körperlich überlegen war und er sie schliesslich doch noch entwaffnen konnte. 8.6. Die Beschuldigte stellte sich über sämtliche Einvernahmen hinweg auf den Standpunkt, dass der beschriebene Vorfall so nie stattgefunden habe und war dabei auffallend darum bemüht, den Privatkläger schlecht darzustellen und diesen stattdessen zu belasten. So gab sie zunächst an, es sei so traurig, dass er solche Unwahrheiten erzählen müsse, sie frage sich, wieso so ein Mensch überhaupt

- 28 noch frei herumlaufen könne. Sie habe nie so etwas getan, vielmehr habe der Privatkläger einmal selber so etwas gemacht. Die Beschuldigte vermochte dann jedoch keine konkreteren Angaben zu machen, was damit gemeint sei (Urk. 2/1 S. 4). Im Rahmen der zweiten Einvernahme stritt sie den Vorfall – zumindest was die ihr gemachten Vorwürfe anbelangt – ab, betonte dann aber, das mit dem zu Boden drücken von ihr durch den Privatkläger habe dagegen stattgefunden und sie sei deswegen eine Woche im Spital gewesen (Urk. 2/2 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ergab sich im Rahmen einer anderen Befragung der Beschuldigten (im Verfahren gegen den Privatkläger), dass sie damals von einem anderen Vorfall gesprochen habe, der zu diesem einwöchigen Spitalaufenthalt geführt habe. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt erscheinen die Ausführungen der Beschuldigten mithin wenig glaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt sie den Vorwurf unter anderem damit, dass dies bereits aufgrund des Grössenunterschieds nicht passiert sein könne (Prot. II S. 17). Diesbezüglich und hinsichtlich der seitens der Verteidigung gemachten weiteren Einwendungen kann – soweit diese nicht ohnehin bereits durch die vorstehenden Erwägungen entkräftet wurden – ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 24 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Anklagesachverhalt 5 gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt. 9. Anklagesachverhalt 6 (Nötigung durch Schläge während Autofahrt) 9.1. In Anklagesachverhalt 6 wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten sodann vor, ca. Mitte August 2017 auf einer Autofahrt auf der I._____-Strasse in J._____ in Richtung Autobahnzubringer zur A1 zunächst verbal verlangt zu haben, dass er sofort anhalten solle, was jedoch mangels Haltegelegenheit nicht möglich gewesen sei. Darauf soll sie dem Privatkläger mit einer etwa 40 cm langen Verlängerungsstange aus Aluminium, die zu einem Schneebesen für das Auto gehört habe, während der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h mehr-

- 29 mals wuchtig auf den Hinterkopf geschlagen und dabei geschrien haben, dass sie jetzt alle sterben würden, dies um den Privatkläger zum Anhalten zu zwingen. 9.2. Vorweg kann wiederum auf die Darlegung der Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 27 f.). 9.3. Mit Blick auf die Aussagen des Privatklägers ist insbesondere seine erste Schilderung des Vorfalls anlässlich der tatnächsten Einvernahme besonders bemerkenswert (Urk. 3/1 S. 5). Darin schildert er die Geschehensabläufe des Vorfalls in einer längeren freien Erzählung detailliert, lebensnah und entsprechend eindrücklich. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 3/2 S. 17 ff.) rund ein halbes Jahr später blieben seine Aussagen durchwegs konstant und der Privatkläger gab dabei teilweise gar noch zusätzliche Details zu Protokoll (vgl. sogleich). Insgesamt sind in seinen Aussagen eine Vielzahl von Realkennzeichen erkennbar. Neben der exakten Angabe, wer (er, die Beschuldigte, seine beiden Kinder sowie die gemeinsame Tochter) auf welchem Sitz im Familienvan gesessen habe, schildert die Situation kurz vor, während und nach dem eigentlichen Übergriff der Beschuldigten sehr plastisch und plausibel. 9.3.1. In der ersten Einvernahme berichtete der Privatkläger im Einzelnen (Urk. 3/1 S. 5), er habe die ersten zwei Schläge, welche die Beschuldigte mit der rechten Hand ausgeführt habe, auf den Kopf erhalten, habe dann aber einen weiteren Schlag abwehren können und sei schliesslich wie von der Beschuldigten verlangt auf die Seite gefahren und habe angehalten. Er habe Todesangst gehabt und habe keine andere Wahl gehabt, als bei der nächstmöglichen Gelegenheit anzuhalten. Er sei entsprechend nach dem Anhalten auch regelrecht "explodiert" und habe die Beschuldigte und F._____ samt Kinderwagen aus dem Auto "geholt". Auffallend authentisch wirkt auch seine Beschreibung der Reaktion seiner Kinder. Sein Sohn habe nicht mehr einfach geweint, sondern geschrien, weil er Todesangst gehabt habe. Er habe nicht mal Luft geholt, sondern nur noch durchgehend geschrien. Er (der Privatkläger) habe sowas noch nie gesehen. Seine Tochter habe die Beschuldigte bereits vor den Schlägen vergeblich angefleht, aufzuhören, mit ihm zu streiten, da er am Fahren sei. Als die Beschuldigte dann

- 30 mit der Stange auf ihn eingeschlagen habe, habe auch sie geweint und die Beschuldigte angefleht aufzuhören. Weiter erwähnte er nebensächliche Details, wie etwa die Erklärung, wo genau sich die Verlängerungsstange des Schneebesens im Auto befunden habe (unter dem Sitz der mittleren Sitzreihe), wie diese aussah (ca. 40 - 50 cm, Aluminium) und weshalb er diese überhaupt mitführte (weil das Auto so gross gewesen sei). Neben der Wiedergabe von Gesprächsteilen ("Und da sagte Frau A._____, wenn ich nicht sofort anhalte, […] dann sterben wir alle"; "sie hat immer wieder geschrien, dass wir jetzt alle sterben") erzählte er auch von Komplikationen im Handlungsablauf, so etwa, dass die Beschuldigte im Wageninneren mit der Stange nicht richtig habe ausholen können und entsprechend nicht mit voller Wucht habe zuschlagen können. Neben dieser Relativierung verzichtet der Privatkläger auch sonst auf allenfalls naheliegende übermässige Belastungen, insbesondere was die Verletzungsfolgen betrifft. Es habe zwar schon sehr weh getan und die Schläge hätten in Beulen resultiert. Es habe aber nicht geblutet. 9.3.2. Im Rahmen der zweiten Einvernahme schilderte der Privatkläger den Vorfall weitestgehend identisch und ebenso detailreich (Urk. 3/2 S. 17 ff.). Zwar konnte er sich nicht mehr genau erinnern, was genau die Beschuldigte in diesem Moment von ihm verlangt hatte. Es sei wie so oft wieder irgendeine Diskussion bzw. wieder mal ein Streit gewesen, in dem die Beschuldigte nicht bekommen habe, was sie wollte. In Anbetracht dessen, dass diese Befragung rund ein halbes Jahr nach der tatnächsten Einvernahme stattfand und Streitigkeiten wegen Kleinigkeiten in der Beziehung der beiden fast an der Tagesordnung waren, dürfte diese Erinnerungslücke den mit zunehmender Zeit verblassenden Erinnerungen geschuldet sein. Sodann berichtete der Privatkläger auch in dieser Einvernahme von drei Schlägen der Beschuldigten, wenngleich er in Abweichung zur ersten Befragung erklärte, sie habe ihn einmal am Kopf getroffen, worauf er die zwei nächsten Schläge habe abwehren können. Diese leichte Inkongruenz zur ersten Einvernahme betrifft zwar das Kerngeschehen. Nachdem der Vorfall zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bereits mehr als eineinviertel Jahre zurücklag und der Privatkläger zudem von sich aus angab, er habe bei den Schlägen nicht genau mitgezählt, wirkt sich dies auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt nicht gravierend aus, dies umso mehr, als dass diese leichte Abwei-

- 31 chung gerade keine Aggravation der Vorwürfe, sondern eher eine Abschwächung darstellt. Gleiches gilt mit Blick auf das Geschehen nach dem eigentlichen Vorfall, zu dem er bei der zweiten Einvernahme angab, die Beschuldigte habe ihn nach dem Vorfall, nachdem er sie zusammen mit F._____ und dem Kinderwagen ausgeladen habe, vom Bahnhof aus angerufen, wo er sie dann wieder abgeholt habe. In der ersten Einvernahme sagte er diesbezüglich noch, es seien dann alle wieder ins Auto gestiegen und er habe die Beschuldigte nach Hause gefahren (Urk. 3/1 S. 5). Nachdem dies nicht mehr das eigentliche Kerngeschehen betrifft, tut auch diese leichte Differenz zu seinen früheren Angaben der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. 9.3.3. In der Befragung vor der hiesigen Kammer schilderte der Privatkläger den Vorfall erneut detailreich, eindrücklich plastisch und im Wesentlichen gleich wie in den früheren Einvernahmen (Prot. II S. 36 ff.). Er berichtete erneut von drei Schlägen der Beschuldigten mit der Verlängerungsstange. Auf die Frage, wohin die Schläge ihn getroffen hätten, gab er in dieser Befragung an, die Schlägen seien auf seine rechte Seite in Schulter und Nackenbereich gegangen. Trotz der leicht anderen Bezeichnung steht somit auch diese Aussage im Wesentlichen im Einklang mit seinen früheren Aussagen (Schläge gegen den Kopf, die er teilweise abwehren konnte) und stellt jedenfalls auch keine erkennbare Übertreibung oder eine Aggravation der Vorwürfe dar. Es kann entsprechend auf das hiervor Gesagte verwiesen werden. Im Ergebnis erweist sich das Aussageverhalten des Privatklägers mit Blick auf das Kerngeschehen als sehr konstant und seine Aussagen in Anbetracht der zahlreichen Realkennzeichen als sehr glaubhaft. 9.4. Die Beschuldigte bestritt den Vorwurf vorwiegend mit dem Argument, es sei gar nicht möglich, dass sie den Privatkläger derart geschlagen hätte, ohne dass sie verunfallt wären. Zudem wäre jeder andere Mensch nach so einem Vorfall zum Arzt gegangen, um die Verletzungen zu zeigen. Eine solche Verlängerungsstange habe es ihres Wissens auch gar nie gegeben (Urk. 2/1 S. 4 f.). An der Berufungsverhandlung brachte sie erneut vor, es sei gar nicht denkbar, dass jemand nach solchen Schlägen auf den Kopf noch unfallfrei weiterfahren könne, was zeige, dass die Geschichte vom Privatkläger frei erfunden worden sei (Prot. II S. 18).

- 32 - Mit diesen Aussagen vermag die Beschuldigte die hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers allerdings nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal dieser angab, dass er die Schläge relativ bald habe abwehren können und entsprechend schliesslich auch habe anhalten können. Zudem seien die Schläge nicht übermässig stark gewesen, da sie nicht richtig habe ausholen können. Entsprechend hätten auch "nur" Beulen resultiert, welche keine ärztliche Behandlung erforderten. Ein einigermassen kontrolliertes, unfallfreies Anhalten erscheint vor diesem Hintergrund entgegen der Beschuldigten somit keineswegs ausgeschlossen. Die hiervor erläuterten detaillierten Angaben des Privatklägers zum vermeintlichen Tatwerkzeug erscheinen sodann wesentlich glaubhafter als die pauschale Bestreitung der Beschuldigten, wonach sie eine solche Stange im Auto nie gesehen habe. Im Übrigen korrespondieren die Angaben des Privatklägers zum Vorfall mit den Angaben der Beschuldigten, wonach sie normalerweise in der mittleren Sitzreihe neben F._____ sitze und Rechtshänderin sei (Urk. 2/1 S. 5). Nicht zu hören ist sodann auch die Verteidigung der Beschuldigten, soweit diese einwendet, es sei nicht ersichtlich, wie die vom Privatkläger beschriebenen Schläge von der Rückbank aus überhaupt hätten erfolgen können, da die Kopfstütze im Weg gewesen wäre. Gemäss Aussagen des Privatklägers befand sich die Beschuldigte nicht direkt hinter dem Fahrersitz, sondern auf der rechten Seite hinter dem Beifahrersitz (so auch Prot. II S. 37). Durch die Lücke zwischen Fahrer- und Beifahrersitz sind solche Schläge somit durchaus möglich. 9.5. Nach dem Gesagten sind die Aussagen der Beschuldigten somit als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Anklagesachverhalt 6 erweist sich mithin gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers als erstellt. 10. Anklagesachverhalt 7 (mehrfache versuchte Drohungen) 10.1. Der Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dem Privatkläger während der ganzen Beziehung regelmässig gedroht zu haben, ihn umzubringen und ihm den Penis abzuschneiden, wenn er schlafe. 10.2. Dieser Vorwurf war im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch kein Thema. Erst im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erklärte der

- 33 - Privatkläger, dass solche Drohungen regelmässig stattgefunden hätten (vgl. etwa Urk. 3/2 S. 14 im Zusammenhang mit Anklagesachverhalt 5: "Das Übliche. Ich bringe dich um, bla, bla, bla."; Urk. 3/2 S. 15; ). Im Schnitt hätten diese etwa jeden zweiten Tag stattgefunden. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würde, wenn er sie verlasse. Ferner habe sie gedroht, ihm den "Schwanz" abzuschneiden, wenn er einschlafe. Er habe diese Drohungen jedoch nicht ernst genommen (Urk. 3/2 S. 15). 10.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Privatkläger sodann beispielhaft solche Vorfälle. Die Beschuldigte sei wie so oft wegen irgendetwas Kleinem eifersüchtig gewesen. Er sei völlig übermüdet gewesen und habe schlafen gehen wollen bzw. er habe schlafen müssen, nachdem er nächtelang auf die kleine Tochter habe aufpassen müssen und ohnehin sehr schlecht schlafe. Da habe sie zu ihm gesagt, wenn er jetzt einschlafe, würde sie ihn abstechen. Bei einem anderen Vorfall, bei dem es wieder um eine Kleinigkeit gegangen sei, habe sie ihm gesagt, er solle es nicht wagen, einzuschlafen, denn sobald er schlafe, würde sie ihm den Penis abschneiden. Es sei zwar schon nicht gerade angenehm gewesen, vor dem Hintergrund solcher Drohungen einzuschlafen. Letztlich habe er ihr aber nicht geglaubt, dass sie die Drohungen wahrmachen würde (Prot. II S. 52 f.). 10.4. Bei den Akten befindet sich ein vom Privatkläger aufgenommenes Video, in welchem die Beschuldigte während eines Streits mit einem grossen Fleischmesser vor dem Privatkläger herumfuchtelt, ihm sagt, er solle "sich verpissen" und ihn – nachdem dieser zu verstehen gibt, er gehe nicht – fragt, ob er wirklich riskieren wolle, seinen Penis zu verlieren (Urk. 1/13). Dieser direkte Beweis stützt entsprechend die Aussagen des Privatklägers. Umgekehrt erscheinen die pauschalen Bestreitungen der Beschuldigten (Urk. 2/3 S. 11; Prot. II S. 18) in Anbetracht dessen als wenig glaubhaft. Ob sie das Messer – wie sie selber zu ihrer Verteidigung vorbringt – rein zufällig in der Hand gehabt habe, weil sie gerade beim Kochen gewesen sei (Prot. II S. 17), ist von vornherein unbehelflich, ändert dies doch nichts daran, dass sie auf dem Video deutlich hörbar verbale Drohungen ausgesprochen hat, wie es ihr in der Anklageschrift vorgeworfen wird.

- 34 - 10.5. Dass die Aussagen des Privatklägers zu diesem Vorwurf eher pauschal ausfallen, ist einerseits damit zu erklären, dass diese in der Regel anlässlich von Streitigkeiten zwischen ihm und der Beschuldigten erfolgt sein dürften, welche gemäss glaubhaften Angaben des Privatklägers fast an der Tagesordnung gewesen seien, und andererseits damit, dass der Privatkläger solchen Aussagen keine grosse Beachtung geschenkt hatte. Immerhin vermochte er jedoch anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung weitere Fälle solcher Drohungen etwas genauer und insoweit glaubhaft zum umreissen. Überdies sind vereinzelte solcher Todesdrohungen wie oben dargelegt bereits anhand der übrigen Sachverhalte erstellt (Anklagesachverhalte 5 und 6). 10.6. Im Ergebnis sind die der Beschuldigten in Anklagesachverhalt 7 vorgeworfenen regelmässigen Drohungen mithin als erstellt zu erachten, wobei – wie in der Anklage beschrieben – davon auszugehen ist, dass sich der Privatkläger von diesen Drohungen jedoch unbeeindruckt zeigte. 11. Beschimpfung (Anklagesachverhalt 8) 11.1. Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, der Mutter des Privatklägers per WhatsApp am 27. Dezember 2018 unter anderem geschrieben zu haben "Ich versuech mini Lüüt z schütze vor dim kranke psychopate sohn." 11.2. Die Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt (Urk. 2/3 S. 5, 12; Prot. II S. 19), welcher überdies auch durch einen Screenshot, der den entsprechenden Ausschnitt der WhatsApp-Konversation zwischen der Beschuldigten und der Mutter des Privatklägers zeigt (Beilage zu Urk. 1/16) dokumentiert ist. Anklagesachverhalt 8 gilt entsprechend als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Wiederholte Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt 1) 1.1. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehalten, gilt der Anklagesachverhalt 1 – entgegen der Vorinstanz – einzig hinsichtlich der eingestandenen Ohrfeige als erstellt. Dafür ist die Beschuldigte – unter Verweis auf die insofern

- 35 zutreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 51 S. 40 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – der (einfachen) Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist sie aufgrund der verbleibenden Zweifel von den weitergehenden Vorwürfen des Anklagesachverhalts 1 in dubio pro reo freizusprechen. 2. Nötigung / Drohung vom Januar/Februar 2017 (Anklagesachverhalt 2) 2.1. Vorweg kann auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie zur Drohung gemäss Art. 180 StGB verwiesen werden (Urk. 51 S. 41 ff.). 2.2. Nachdem wie dargelegt auf der Sachverhaltsebene nicht erstellt werden kann, dass die Beschuldigte diese Suizidandrohung dazu eingesetzt hatte, den Privatkläger dazu zu zwingen, sie entgegen seinem Willen nicht zu verlassen, scheidet eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB – entgegen der Vorinstanz – aus. Zutreffend ist jedoch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 43; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend anzufügen ist, dass sich die Androhung des Übels – wie im vorliegenden Fall – auch gegen Rechtsgüter des Drohenden selber richten kann, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1.), wobei im vorliegenden Fall hinzukam, dass die Beschuldigte mit dem gemeinsamen Kind des Privatklägers schwanger war und die Verwirklichung der Drohung ihn als werdenden Vater durch die Gefährdung des Ungeborenen im Falle des Suizidversuchs insofern auch direkt betroffen hätte. Dass eine solche Drohung objektiv geeignet ist, eine verständige Person in Angst und Schrecken zu versetzen, bedarf dabei keiner weiteren Erklärungen. Da sich die vorliegende Tat sodann im Rahmen der Konkubinatsbeziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger abspielte, ist ein Strafantrag nicht erforderlich (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). Die Beschuldigte ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen.

- 36 - 3. Anklagesachverhalt 3 3.1. Tätlichkeit mit Baseballschläger (Sachverhalt 3.1.) 3.1.1. Vorweg kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB verwiesen werden (Urk. 51 S. 44). 3.1.2. Die mit Blick auf Anklagesachverhalt 3.1. sachverhaltsmässig erstellten zwei Schläge gegen den Knie-/Oberschenkelbereich und gegen den Oberkörper/Oberarmbereich resultierten gemäss Aussagen des Privatklägers in blauen Flecken bzw. in leichten Prellungen. Entsprechend sah er sich weder gezwungen, eine Arzt aufzusuchen, noch berichtet er davon, dass diese übermässig schmerzhaft gewesen seien oder ihn im Nachgang ernsthaft beeinträchtigt hätten. Diese sind folglich als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wobei von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Den Privatkläger mit dem Baseballschläger zu schlagen bzw. ihm damit Schmerzen zuzufügen, muss sodann als direktes Handlungsziel der Beschuldigten betrachtet werden. Entsprechend ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Auch diese Tat ereignet sich im Rahmen der Konkubinatsbeziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger, weshalb die Tat von Amtes wegen zu ahnden ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind sodann nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist entsprechend hinsichtlich Anklagesachverhalt 3.1. der einfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Anklagesachverhalt 3.2. (Nötigung betr. F._____ auf die Treppe werfen) 3.2.1. Es kann wiederum auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Nötigung verwiesen werden (Urk. 51 S. 42 f.). 3.2.2. Zutreffend ist auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, auf die entsprechend ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 51 S. 44 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Durch die sowohl verbale als auch nonverbale Drohung, die gemeinsame Tochter F._____ im Treppenhaus mehrere Meter hinunter auf die Treppe zu wer-

- 37 fen, was in schweren Verletzungen oder gar dem Tod des Säuglings resultiert hätte, hat die Beschuldigte den Privatkläger ernsthaft in Angst und Schrecken versetzt. Damit hat sie sich eines unerlaubten Mittels bedient, um den Privatkläger gegen dessen Willen zur Rückkehr in die Wohnung zu zwingen, was ihr auch gelang. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit erfüllt. 3.2.3. Die Beschuldigte handelte sodann im Wissen und Wollen, dass der Privatkläger als Vater von F._____ durch diese Androhung in Angst versetzt und zum Schutze seiner Tochter zurück in die Wohnung kommen würde. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist folglich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB für schuldig zu befinden. 4. Anklagesachverhalt 4 (Körperverletzung durch Biss in den Finger) 4.1. Vorweg kann grundsätzlich auf die allgemeinen rechtlichen Ausführung zur Tätlichkeit bzw. zur einfachen Körperverletzung verwiesen werden (Urk. 51 S. 45 f.). 4.2. Klar erscheint mit der Vorinstanz, dass es sich beim vorliegend zur Beurteilung stehenden Biss in den Finger nicht um eine schwere Körperverletzung handeln kann. Als schwieriger erweist sich die Subsumtion dieses Übergriffs unter den Tatbestand der Körperverletzung oder der Tätlichkeit, zumal dafür griffige Abgrenzungskriterien fehlen. Für eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, spricht klar für eine einfache Körperverletzung, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Umgekehrt können Eingriffe in die körperliche Integrität nur dann als

- 38 blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen (BGE 103 IV 65 E. II.2.c; vgl. ROTH/BERKENMEIER in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 3 f., N. 10 zu Art. 123 StGB, m.w.H.). Vorliegend erlitt der Privatkläger eine stark blutende Bisswunde am Mittelfinger. Zwar gab er an, keinen Arzt aufgesucht zu haben, sondern den Finger selber desinfiziert und verbunden zu haben. Es sei auch keine Narbe zurückgeblieben. Den Biss der Beschuldigten stufte er allerdings auf einer Skala von 1 - 10 mit 8 oder 9, mithin als sehr stark ein (Urk. 2/1 S. 3). Nachdem es sich bei den Fingern um ein sehr sensitives Körperteil handelt, dürfte dieser Biss entsprechend sehr schmerzhaft gewesen sein und auch eine gewisse Heilungszeit in Anspruch genommen haben. Kommt hinzu, dass erfahrungsgemäss selbst geringfügige Verletzungen der Finger geeignet sind, den Betroffenen über mehrere Tage im Alltag zu beeinträchtigen. Sodann birgt gerade eine Bissverletzung auch ein gewisses Infektionsrisiko. Insgesamt ist mit der Vorinstanz somit davon auszugehen, dass in diesem Fall die Schwelle zur einfachen Körperverletzung – wenn auch nur sehr geringfügig – überschritten wurde (Urk. 51 S. 46). Das Gesetz sieht für solche Fälle, die im untersten Bereich der Bandbreite des Grundtatbestands der einfachen Körperverletzung liegen, mit dem leichten Fall gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB eine weitere Abstufung vor, welche es dem Richter erlaubt, die Strafe gegebenenfalls zu mildern, womit der Richter von der gesetzlich vorgesehenen Startart abweichen kann und entsprechend – im Unterschied zu Grundtatbestand gemäss Ziff. 1 Abs. 1 – insbesondere auch nur eine Busse ausgesprochen werden kann. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist mithin erfüllt. Gleiches gilt mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (Urk. 51 S. 46; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch diese Tat wird in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt bestehenden Konkubinatsbeziehung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB von Amtes wegen verfolgt. 4.3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte hinsichtlich Anklagesachverhalt 6 eines leichten Falls der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB schuldig zu sprechen.

- 39 - 5. Anklagesachverhalt 5 (Gefährdung des Lebens) 5.1. Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung dieses Vorfalls zunächst festgehalten, dass die Tathandlung der Beschuldigten jedenfalls den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB erfüllt (Urk. 51 S. 47). Dem ist zuzustimmen. Bereits das an den Hals halten der Klinge eines Messers kann vom Opfer nur als Androhung, ihm die Kehle aufzuschneiden, verstanden werden. Der Privatkläger gab sodann glaubhaft an, dass er aus Angst, dass sie ihn wirklich aufschlitzen könnte, entsprechend für mehrere Sekunden bockstill gestanden sei. Wenngleich er kurze Zeit später offenbar den Mut aufbringen konnte, sich zu wehren und der Beschuldigten das Messer wegzunehmen, wurde er durch ihre Drohgebärde in Angst und Schrecken versetzt. 5.2. Was den Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB angeht, kann zunächst auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 47 f.). Das Bundesgericht hat in ähnlichen Fällen eine Gefährdung des Lebens bejaht, so etwa in einem Fall, als ein Vater im Rahmen einer familiären Auseinandersetzung in der Küche ein gezacktes, scharfes Brotmesser zunächst seiner Tochter unter den Hals und schliesslich seiner Ehefrau drei bis fünf Minuten an den Hals hielt und dazu auch verbale Drohungen ausstiess. Es hielt fest, dass aufgrund der Art des Messers lebensgefährliche Schnittverletzung ohne grossem Kraftaufwand hätten zugefügt werden können. Die unmittelbare Lebensgefahr ergebe sich dadurch, dass der Täter hocherregt gewesen sei und gezittert habe, woraus eine nahe Möglichkeit einer fahrigen Bewegung durch ihn selber bestanden hatte. Überdies habe sich zusätzlich die Möglichkeit einer panischen Reaktion der Opfer – namentlich eines Losreissens – ergeben, die dann zu einer unkontrollierten Bewegung mit dem Brotmesser hätte führen können (Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 4). Sodann hat das Bundesgericht in verschiedenen Raubfällen, in welchen das Opfer mit einer unmittelbar am Hals angesetzten Stichwaffe bedroht wurde, das Vorliegen einer konkreten, naheliegenden Lebensgefahr bejaht und entsprechend den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Abs. 4 StGB, welcher – worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies – sogar leicht höhere Anforderungen an den Bestand

- 40 einer Lebensgefahr stellt, als erfüllt betrachtet (vgl. dazu NIGGLI/RIEDO in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, N. 141 zu Art. 140 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). 5.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist vorliegend somit relevant, dass die Beschuldigte dem Privatkläger ein Fleischmesser mit ca. 20 cm langer Klinge mit der Schneide voran während mehreren Sekunden (mindestens 6 - 7 Sekunden) direkt an den Hals setzte und überdies sogar gewissen Druck auf die Klinge gab. Der Druck sei gemäss dem Privatkläger dabei "ziemlich stark" gewesen (Urk. 3/2 S. 14). Gemäss glaubhaften Angaben des Privatklägers befand sich die Beschuldigte aufgrund des andauernden Streits in einem erregten Gemütszustand. Sie sei im "Streit-Modus" gewesen, in welchem sie jeweils wie ein anderer Mensch sei. Man sehe ihr das Böse richtiggehend an, insbesondere an den Augen, die dann wie tot seien und ihr laufe Speichel herunter beim Sprechen (Urk. 3/1 S. 6; Prot. II S. 51 i.V.m. S. 43). Sodann habe sie dabei herumgeschrien (Urk. 3/1 S. 7). Dass die Situation in Anbetracht des bereits am Hals des Privatklägers aufgesetzten Drucks auf die Klinge und des aufgebrachten Gemütszustands der Beschuldigten im Falle einer auch nur leichten Bewegung der Beschuldigten oder einer reflexartigen Reaktion (z.B. Losreissen) oder anderweitig unbedachten Bewegung des Privatklägers leicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung – insbesondere zu einer Eröffnung der Halsschlagader – hätte führen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Daran ändert auch der Umstand, dass der Privatkläger die Situation schliesslich zu entschärfen und die Beschuldigte zu entwaffnen vermochte, nichts. Wie sich aus seinen Aussagen ergibt, vermochte sich der Privatkläger trotz Todesangst ruhig zu halten und ging auch erst dann zur Entwaffnung der Beschuldigten über, als diese sich offenbar etwas beruhigt hatte und er die Bedrohung mithin nicht mehr als gleichermassen unmittelbar erachtete. So gab er im Rahmen der Befragungen im Untersuchungsverfahren an, er habe sich in Anbetracht der Gefahr durch das angesetzte Messer zunächst einfach nicht bewegt und sei stehen geblieben, bis die Beschuldigte fertig gewesen sei und gesagt hatte, was sie sagen wollte (Urk. 3/1 S. 7). Sodann ergibt sich aus seinen Aussagen auch, dass er in der Folge keineswegs unüberlegt gehandelt hatte, sondern vielmehr bewusst durch sein koordiniertes Wegstossen der mes-

- 41 serführenden Hand und gleichzeitigem Zurückweichen (Urk. 3/2 S. 15; Prot. II S. 51) Schlimmeres verhindern konnte. Dass bei dieser Abwehrhandlung keine Verletzungen resultierten, ist somit vorwiegend auf die bedachte Reaktion des Privatklägers zurückzuführen. Dies ändert aber nichts daran, dass bis dahin durchaus eine unmittelbare Lebensgefahr im Rechtssinne bestanden hatte. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist somit erfüllt. 5.4. Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch das Vorliegen der Skrupellosigkeit bejaht. Die Beschuldigte hat den Privatkläger ohne jeden vernünftigen Grund, vermeintlich im Zuge eines Streits über eine Kleinigkeit (Urk. 3/1 S. 6; Urk. 3/2 S. 13), wie diese in der Beziehung zwischen den beiden sehr häufig vorgekommen seien, in unmittelbare Todesgefahr gebracht. Diese absolut unverhältnismässige Überreaktion der Beschuldigten und die damit an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Integrität ihres damaligen Partners sind ohne Weiteres als skrupellos zu qualifizieren. 5.5. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Tatbestände der (versuchten) Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ihrer Aktion eine lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers anstrebte. Art. 129 StGB erfordert aber eben "nur", dass der Täter darum wissen muss, dass sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeiführt, und zwar in dem Sinne, dass er um die Möglichkeit des Erfolgseintritts weiss und er gerade im Wissen um diese Möglichkeit die entsprechende Handlung vornehmen will. Mit Blick auf die vorliegende Situation wird jedem Menschen, der grundsätzlich in der Lage ist, normal und vernünftig zu denken, klar sein, dass das druckvolle Ansetzen einer scharfen Klinge von einer gewissen Grösse an den Hals eines Menschen im Falle einer unkontrol-

- 42 lierten oder reflexartigen Bewegung des Opfers zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte in ihrer Rage in der damaligen Situation im Wissen um diese Möglichkeit und im Wissen darum, dass sich der Privatkläger durch rein verbale Drohungen nicht leicht einschüchtern liess (siehe Anklagesachverhalt 7), diese Gefahr für den Privatkläger gerade herbeiführen wollte, um ihn wirksam in Todesangst zu versetzen. Entsprechend hat die Vorinstanz zutreffend auf direktvorsätzliches Handeln der Beschuldigten geschlossen. 5.6. Nach dem Gesagten ist vorliegend auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. Wie sich dieser Schuldspruch zum ebenfalls erfüllten Tatbestand der Drohung verhält, dazu äussert sich die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht, verurteilte die Beschuldigte dann aber letztlich ausschliesslich wegen Gefährdung des Lebens. Nachdem ein allfälliger zusätzlicher Schuldspruch wegen Drohung (Idealkonkurrenz) ohnehin dem Verschlechterungsverbot entgegenstünde, kann die Frage der Konkurrenz vorliegend offenbleiben. 6. Anklagesacherhalt 6 (Nötigung durch Schläge während der Autofahrt) 6.1. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt 6 zutreffend als Nötigung qualifiziert. Die Beschuldigte hat sich unerlaubter Mittel (Schläge auf den Kopf des Fahrers während der Autofahrt) bedient, um den Privatkläger entgegen seinem Willen bzw. dem ursprünglich von beiden Seiten vereinbarten Plan, auf direktem Weg ins Spital Winterthur zu fahren, dazu gezwungen, unvermittelt anzuhalten, was ihr auch gelang. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Die Beschuldigte ist hinsichtlich Anklagesachverhalt 6 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB für schuldig zu befinden.

- 43 - 7. Anklagesachverhalt 7 (Mehrfache versuchte Drohung) 7.1. Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an den Tatbestand der Drohung kann erneut auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 41 f.). 7.2. Sodann ist auch die rechtliche Würdigung dieses Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz zutreffend, und es kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 51 S. 49 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzliche Qualifikation als Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist richtig, da der Privatkläger sich von den Drohungen unbeeindruckt zeigte und entsprechend nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde. Der tatbestandsmässige Erfolg blieb mithin aus. Daraus – wie die Verteidigung argumentiert (Urk. 54/2 S. 23 f.) – abzuleiten, dass die Drohungen nicht ernst gemeint gewesen und folglich nicht strafwürdig seien, verfängt nicht. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist nicht erforderlich, dass die Drohungen seitens des Drohenden wirklich ernst gemeint sind, also dass er tatsächlich bereit und in der Lage wäre, dem Adressaten das angedrohte Übel beizufügen. Es genügt der Wille des Täters, das Opfer mit der Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldige dem Privatkläger wiederholt angedroht hätte, ihn umzubringen oder dessen Genitalien im Schlaf zu verstümmeln, wenn sie damit nicht zumindest beabsichtigt hätte, ihn zu verängstigen. Dass es sich bei den Drohungen nicht einfach nur um im sozialüblichen Umgangston unbedacht oder beiläufig dahergesagte Worte handelte, zeigt sich exemplarisch am aktenkundigen Video, in welchem die Beschuldigte ihre Drohung, dem Privatkläger den Penis abzuschneiden, in ihrer Wirkung dadurch zu verstärken versucht, indem sie gleichzeitig mit einem Küchenmesser vor dem Privatkläger herumfuchtelt. Dass der Privatkläger sich dadurch nicht einschüchtern liess, mindert zwar die Schwere der Tat, was im Rahmen der Strafzumessung entsprechend zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen sein wird. An der Strafbarkeit und Strafwürdigkeit ihres Verhaltens ändert dies jedoch nichts.

- 44 - 7.3. Im Ergebnis ist die Beschuldigte somit der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b und Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 8. Anklagesachverhalt 8 (Beschimpfung) 8.1. Die Vorinstanz hat die von der Beschuldigten gegenüber dessen Mutter geäusserte Bezeichnung des Privatklägers als "psychopate sohn" in ihrem Urteil unter Hinweisen auf die Rechtsprechung sorgfältig und umfassend gewürdigt und schliesslich zutreffend als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB qualifiziert, indem sie zutreffend feststellte, dass die Beschuldigte die Bezeichnung als Psychopath nicht im psychopathologischen Sinn, sondern vielmehr als Ausdruck der Geringschätzung bzw. als Schimpfwort zur Kränkung des Privatklägers benutzt hat. Nachdem der Tatbestand der Beschimpfung ehrverletzende Äusserungen sowohl gegenüber dem Verletzten selber als auch gegenüber Dritten erfasst, wird die vorliegend gegenüber der Mutter des Privatklägers gemachte Äusserung vom Tatbestand erfasst. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz auch mit dem Vorbringen der Verteidigung auseinander, wonach die Beschuldigte diese Äusserung aufgrund psychopathologischen Auffälligkeiten, auf welche sich ihre Aussage bezogen hätten, gemacht und damit ernsthafte Gründe dafür gehabt habe, ihre ehrverletzende Äusserung für wahr zu halten. Diesen von der Verteidigung angeführten Gutglaubensbeweis, welcher gemäss Rechtsprechung auch bei beschimpfenden Werturteilen, die an bestimmte Tatsachen anknüpfen, in analoger Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 StGB zum Zuge kommen kann (vgl. BGE 93 IV 20 E. 3), verwirft sie schliesslich mit ebenso zutreffender Begründung. Auf diese Ausführungen kann somit vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 51 S. 50 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2. Nachdem hinsichtlich dieses Delikts auch ein gültiger Strafantrag vorliegt (Urk. 1/16), ist die Beschuldigte hinsichtlich Anklagesachverhalt 8 der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig zu sprechen.

- 45 - IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht 1.1. Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erscheint für die meisten von der Beschuldigten verwirkten Taten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion. Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, würde dessen Anwendung vorliegend für die Beschuldigte nicht zu einer milderen Bestrafung führen. Für jene Taten, für die dennoch eine Geldstrafe ausgesprochen werden muss, bewegt sich das Strafmass im von der Rev

SB200025 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.12.2020 SB200025 — Swissrulings