Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190541-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando
Urteil vom 23. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend falsches Zeugnis etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 (GG190124)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 44 f.) 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (entsprechend Fr. 45'000.--) und mit einer Busse von Fr. 5'000.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'971.25 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel]
- 3 - Berufungsanträge: a) Verteidigung der Beschuldigten: (Prot. II S. 11 f.; sinngemäss) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2019 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in der Folge mit dem Verfahren gegen B._____ zu vereinen. 3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2019 aufzuheben und es sei von der Bestrafung der Beschuldigten Umgang zu nehmen. 4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten sei eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 61, schriftlich) 1. Die Beschuldigte sei aufgrund des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhaltes wie folgt schuldig zu sprechen: − Des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB und − der mehrfach versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Sie sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 680.– (entsprechend CHF 81'600.–) sowie einer Busse von CHF 10'000.– zu bestrafen.
- 4 - 3. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 5. Der Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. a) Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. Juni 2019 (Urk. 22) zusammengefasst vorgeworfen, ein erstes Mal am 5. Juli 2017 anlässlich der polizeilichen Abklärungen betreffend den Raubüberfall, welcher sich vor der Wohnung der Beschuldigten und ihres Ehemannes B._____ (nachfolgend: B._____) an der C._____-Strasse ... in Zürich ereignet hatte, in wahrheitswidriger Weise gesagt zu haben, sie und nicht B._____ habe das Fahrzeug auf der Fahrt von einem Parkplatz im Raum D._____ zur C._____-Strasse ... in Zürich gelenkt. Sie habe diese Aussage im Wissen darum gemacht, dass der Ehemann in fahrunfähigem Zustand gefahren sei und habe damit zu verhindern versucht, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eröffnet würde. Dadurch habe sie sich der Begünstigung strafbar gemacht. b) Einer weiteren Begünstigung habe sich die Beschuldigte strafbar gemacht, indem sie am 6. Juli 2017 im gegen B._____ eröffneten Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand als polizeiliche Auskunftsperson ein weiteres Mal in wahrheitswidriger Weise ausgesagt habe, sie habe das Fahrzeug anlässlich der hievor erwähnten Fahrt gefahren. Erneut habe sie diese Aussage in der Absicht getätigt, dass B._____ nicht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt würde. c) Schliesslich wird der Beschuldigten vorgeworfen, im gegen B._____ geführten Strafverfahren am 3. September 2018 als Zeugin in Kenntnis des Umstandes, dass sie als Zeugin verpflichtet war, wahrheitsgemäss auszusagen, falsch ausgesagt zu haben, indem sie wiederum angab, sie und nicht B._____ habe auf der fraglichen Fahrt das Fahrzeug gelenkt. Dadurch habe sich die Beschuldigte einer weiteres Mal der Begünstigung und des falschen Zeugnisses schuldig gemacht (Urk. 22).
- 6 - 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 wurde die Beschuldigte des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. Das Gericht auferlegte der Beschuldigten die Verfahrenskosten (Urk. 34 S. 44). 3. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. September 2019 Berufung an (Urk. 29) und liess fristgerecht die Berufungserklärung, welche vom 29. November 2019 datiert, einreichen. Sie ficht die ergangenen Schuldsprüche an und verlangt, es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 36; Prot. II S. 7 f.). Mit der Anschlussberufung vom 13. Dezember 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei wegen falschen Zeugnisses und mehrfach versuchter Begünstigung schuldig zu sprechen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 10'000.– zu bestrafen (Urk. 61). Mit Eingabe vom 24. April 2020 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ an, neu die Interessen der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu vertreten (Urk. 45). Die Beschuldigte liess ferner beantragen, das Verfahren sei infolge Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und mit dem Verfahren gegen B._____ zu vereinigen. Eventualiter sei das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte so lange zu sistieren, bis im Verfahren gegen B._____ rechtskräftig entschieden worden sei, ob dieser am Abend des 5. Juli 2017 das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt habe (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Eingabe vom 18. Mai 2020 auf Abweisung dieser Anträge (Urk. 51). Die Vernehmlassung der Verteidigung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 datiert vom 9. Juni 2020 und ging am 10. Juni 2020 ein (Urk. 56 und 57). Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
- 7 - 4. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil blieb einzig hinsichtlich der Kostenaufstellung (Dispositivziffer 4) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab mit einem Beschluss festzustellen ist. 5. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2020 wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Präsident teilte den Parteien mit, dass eine abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG ZH zu Protokoll gegeben wird (Prot. II S. 20; Urk. 64). II. Prozessuales 1. Vorbemerkung Zum besseren Verständnis und zur Behandlung der prozessualen Einwände der Verteidigung, sei vorab festgehalten, dass die Beschuldigte und B._____ vor den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen am Abend des 5. Juli 2017 Opfer eines Raubüberfalles vor ihrer Wohnung an der C._____-Strasse ... in Zürich wurden. Gegen die beiden wegen Raubes Beschuldigten, E._____ und F._____, wurde im Kanton Genf eine Strafuntersuchung durchgeführt (vgl. Urk. 7/1-3). 2. Rückweisungsantrag 2.1. Die Verteidigung führt aus, das Verfahren gegen die Beschuldigte und dasjenige gegen ihren Ehemann (Verfahren hängig bei der Vorinstanz; GG190087) liessen sich nicht unabhängig voneinander beurteilen. Das Verfahren gegen die Beschuldigte hänge direkt vom Verfahren gegen ihren Ehemann und der zu klärenden Frage ab, ob Letzterer in fahrunfähigem Zustand gefahren sei. Im Falle einer entsprechenden Verurteilung von B._____ könne sodann entschieden werden, ob sich die Beschuldigte anklagegemäss schuldig gemacht habe. Gestützt auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO hätten die Verfahren gegen B._____ und die Beschuldigte gemeinsam durchgeführt werden müssen. Ein sachlicher Grund für die Trennung der beiden Verfahren sei nicht gegeben. Somit sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur neuerlichen
- 8 - Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie mit dem Verfahren gegen ihren Ehemann zu vereinigen (Urk. 46 S. 1, S. 4). 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, das Verfahren gegen die Beschuldigte sei deshalb nicht mit demjenigen gegen B._____ vereinigt worden, weil Letzteres bereits weit fortgeschritten gewesen sei, als gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses und Begünstigung eröffnet worden sei. Die Polizeirapporte betreffend die B._____ vorgeworfenen Straftaten (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Beschimpfung [Urk. 3/1 ] sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand [Urk. 5/1]) seien im Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 3. September 2018 seien der damals beim Tatgeschehen anwesende Polizist G._____ sowie die Beschuldigte im Strafverfahren gegen B._____ als Zeugen einvernommen worden. Das Studium der von B._____ nach den durchgeführten Zeugeneinvernahmen eingereichten Unterlagen aus dem in Genf durchgeführten Strafverfahren gegen E._____ und F._____ betreffend Raub habe ergeben, dass die Beschuldigte in ihrer Zeugeneinvernahme vom 3. September 2018 allenfalls die Unwahrheit gesagt haben könnte (Urk. 51 S. 2). Somit sei der hinreichende Tatverdacht gegen die Beschuldigte in einem Zeitpunkt aufgekommen, als im Strafverfahren gegen B._____ nur noch die beiden wegen Raubes Beschuldigten (E._____ und F._____) als Auskunftspersonen hätten einvernommen und eine Schlusseinvernahme habe durchgeführt werden müssen. Da zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass das Strafverfahren gegen B._____ vor dem Abschluss gestanden sei, und in demjenigen gegen die Beschuldigte noch sämtliche Auskunftspersonen und Zeugen hätten eivernommen werden müssen, seien die Strafverfahren getrennt geführt worden. Zudem habe im Strafverfahren gegen B._____ die Gefahr gedroht, dass die noch zu befragenden Auskunftspersonen E._____ und F._____ nach durchgeführter Hauptverhandlung (im Verfahren wegen Raub) die Schweiz verlassen würden und nicht mehr greifbar wären. Deshalb hätten diese Einvernahmen im Strafverfahren gegen B._____ so schnell als möglich durchgeführt werden müssen. Insgesamt seien die Verfahren gegen die Beschuldigte und B._____ deshalb aus sachlichen Überlegungen zuerst getrennt geführt und anschliessend nicht vereinigt worden (Urk. 51 S. 5).
- 9 - 2.3. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gestützt auf Art. 30 StPO Strafverfahren trennen oder vereinigen. 2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt der Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Damit gewährleistet er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient der Prozessökonomie. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung zu vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2 und 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019, E. 5.1). Ferner hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Abtrennung von Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern besonders problematisch sei, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sei und somit die Gefahr bestehe, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen wolle. Sofern sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig belasten und unklar sei, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet habe, bestehe bei getrennten Verfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Auch sei die Trennung der Verfahren bei mehreren Beschuldigten problematisch, weil die getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte einhergehe, zumal bezüglich der Einvernahme der in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme und nicht derselbe auf Akteneinsicht bestehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2018 vom 22. März 2019, E. 1.2, mit Hinweisen).
- 10 - 2.5. Es ist offensichtlich, dass die getrennt geführten Strafverfahren gegen die Beschuldigte und gegen B._____ in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Deshalb darauf zu schliessen, über die gegen die Beschuldigte gerichteten Tatvorwürfe könne erst ein Urteil gefällt werden, wenn rechtskräftig festgestellt worden sei, ob B._____ tatsächlich das Fahrzeug gefahren ist und sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht hat, zielt hingegen ins Leere. Diesem Einwand folgend könnte aufgrund des Anklagevorwurfs im Strafverfahren gegen B._____, dieser habe sich unter anderem der Anstiftung zum falschen Zeugnis schuldig gemacht, eben so gut argumentiert werden, es müsse zuerst rechtskräftig darüber entschieden werden, ob die Anlasstat, das falsche Zeugnis durch die Beschuldigte, erstellt sei. Diese Argumentation führte zu einem Zirkelschluss. Ebenso wenig verfängt der Schluss, die Strafverfahren seien deshalb zwingend zu vereinigen. Die Sachverhaltserstellung im vorliegenden Berufungsverfahren, ob B._____ das Fahrzeug gelenkt hat oder nicht, lässt sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen diesen selbst gestützt auf die Würdigung der bei den Akten liegenden Beweismittel – insbesondere der Zeugenaussagen des am Vorfall beteiligten Polizisten G._____ sowie der Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ – vornehmen. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern sich die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der getrennten Verfahrensführung bei Mitbeschuldigten und Teilnehmern hievor (Ziffer. II. 2.4.) erwähnten Risiken verwirklicht bzw. sich die Verfahrenstrennung (bzw. die nicht erfolgte Verfahrensvereinigung) zum Nachteil der Beschuldigten oder B._____ ausgewirkt haben könnte. Insbesondere liegt gerade keine Konstellation vor, bei welcher aufgrund wechselseitiger Bestreitung der Tatvorwürfe die Gefahr gegenseitiger Schuldzuweisungen besteht, wodurch in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung die Gefahr sich widersprechender Entscheide resultieren könnte: Im Kern geht es darum, dass sich die Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass sie das Fahrzeug gelenkt habe. Auch B._____ sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme und im weiteren Verlauf des gegen ihn geführten Strafverfahrens, seine Frau (die Beschuldigte) sei gefahren. Von einer gegenseitigen Schuldzuweisung kann somit nicht die Rede sein. Zudem ist in den Strafverfahren gegen die Beschuldigte und B._____ aufgrund
- 11 der Beweislage die Befürchtung, es könnten in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Lenkereigenschaft und betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand divergierende Entscheide ergehen, von theoretischer Natur. So gab beispielsweise der Zeuge G._____ an, B._____ habe im Rahmen der Tatbestandsaufnahme zum Raubüberfall ausgesagt, er habe das Fahrzeug gefahren (vgl. hienach Ziffer III. 2.2.). Zudem wurden die betreffend Raub Beschuldigten F._____ und E._____ sowohl im Strafverfahren gegen die Beschuldigte und gegen B._____ als Auskunftspersonen befragt. F._____ und E._____ bestätigten beide, dass ein Mann das Fahrzeug gelenkt habe (Urk. 9 S. 7, S. 9, S. 11; Urk. 10 S. 5, 6; Urk. 3/8 S. 8 ff.; Urk. 3/9 S. 9 ff.). Ferner liegt zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit von B._____ ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vor (Urk. 5/4). Dass bei dieser Beweislage in den Strafverfahren gegen B._____ und gegen die Beschuldigte der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, abweichend erstellt wird, so dass die Gefahr sich widersprechender Urteile bestünde, erscheint wenig wahrscheinlich. Ferner kann es in Bezug auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit gerade im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass zwei Verfahren gegen zwei Beschuldigte zu vereinigen sind, wenn das eine Strafverfahren – wie vorliegend – gegen den einen Beschuldigten weit fortgeschritten bzw. kurz vor Abschluss steht, währenddem gegen die andere Beschuldigte erst gerade ein Strafverfahren eröffnet wird. Im Weiteren ergaben sich aus den getrennt geführten Verfahren keine Nachteile zulasten der Beschuldigten. So wurden keine die Beschuldigte belastenden Aussagen aus dem Strafverfahren gegen B._____ gegen sie verwendet. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Rückweisungsantrag der Verteidigung abzuweisen ist. 3. Verwertbarkeit der Zeugenaussagen der Polizeibeamten (Urk. 11-Urk. 13) 3.1. Vor Vorinstanz machte die vormalige Verteidigung geltend, die durch Zeugenaussagen der Polizeibeamten H._____, G._____ und I._____ eingebrachten Angaben der Beschuldigten und B._____ zur Frage, wer das Fahrzeug nach Hause gefahren habe, seien nicht zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar. Diese Angaben anlässlich der Tatbestandsaufnahme, welche ihrerseits Gegen-
- 12 stand der Zeugeneinvernahmen (Urk. 11 bis Urk. 13) seien, beruhten auf formlosen Gesprächen zwischen den Polizeibeamten und der Beschuldigten bzw. B._____, ohne dass eine Rechtsbelehrung erfolgt sei. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als für die Polizeibeamten erkennbar geworden sei, dass ein Tatverdacht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestanden habe, hätte eine Rechtsbelehrung erfolgen müssen. Aussagen, welche vor einer Rechtsbelehrung erfolgten, und ihrerseits Gegenstand der Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien, seien nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar (Urk. 26 S. 5). Auch im Berufungsverfahren wird vorgebracht, B._____ habe aus Sicht der Polizisten bereits zu Beginn der Tatbestandsaufnahme eine Beschuldigtenstellung in Bezug auf den Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingenommen. Folglich hätte B._____ gestützt auf Art. 158 StPO zwingend auf seine Rechte hingewiesen werden müssen (Urk. 57 S. 6), was die Polizei unterlassen habe (Urk. 57 S. 7). Diese Aussagen (jene von B._____) seien somit gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar (Urk. 57 S. 8). Gemäss Auffassung der Verteidigung hätten anlässlich der Tatbestandsaufnahme nicht lediglich informelle Gespräche zwischen den Polizisten und B._____ stattgefunden, welche einen Überblick über die Verhältnisse vor Ort hätten verschaffen sollen, sondern es seien am Schadensplatz eigentliche Befragungen mit B._____ und der Beschuldigten hinsichtlich der Lenkereigenschaft durchgeführt worden (Urk. 57 S. 8). Es sei nicht um den brutalen Raubüberfall gegangen, sondern um die Eruierung, ob sich B._____ selber strafbar gemacht haben könnte (Urk. 57 S. 8). Ferner seien auch die Aussagen der Beschuldigten, welche ebenfalls im Rahmen einer eigentlich informellen Befragung anlässlich der Tatbestandsaufnahme erfolgt seien, nicht verwertbar. Die Beschuldigte hätte auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO) hingewiesen werden müssen. Zudem hätte sie als Auskunftsperson befragt und auf ihr Schweigerecht aufmerksam gemacht werden müssen (Urk. 57 S. 11). Schliesslich seien gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sämtliche Folgebeweise, insbesondere die Zeugeneinvernahmen der Polizeibeamten (Urk. 11 bis Urk. 13), welche sich auf die anlässlich der Tatbestandsaufnahme am Abend des 5. Juli 2017 gemachten Ausführungen von B._____ und der Beschuldigten beziehen, nicht verwertbar (Urk. 57 S. 14).
- 13 - 3.2. Für die Klärung der Frage, wer an besagtem Abend Lenker des Fahrzeuges war, ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen (vgl. hienach Ziffer III.1.2.), dass insbesondere auf die Aussagen der Auskunftspersonen E._____ und F._____ sowie die Zeugenaussage des Polizeibeamten G._____ abgestellt werden kann. Letztere kann jedenfalls insoweit herangezogen werden, als diese auf von B._____ zu Beginn der Tatbestandsaufnahme (betreffend Raub) getätigte Angaben Bezug nimmt, welche zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, in dem noch kein Tatverdacht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorgelegen hat und folglich dessen prozessuale Stellung als Beschuldigter noch nicht gegeben war. Die Aussagen von B._____ erfolgten zumindest am Anfang der Tatbestandsaufnahme (betreffend Raub) zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Rollenverteilung den Polizisten derart präsentierte, dass B._____ Opfer eines Raubüberfalles wurde – sowie in Bezug darauf auch befragt wurde – und sich dessen Stellung als potentieller Beschuldigter wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand noch nicht offenbarte bzw. sich eine solche noch gar nicht abzeichnete. Somit ist festzuhalten, dass die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten G._____ in Bezug auf von B._____ getätigte Angaben, welche vor dem Zeitpunkt des gegen ihn entstandenen Tatverdachts (FINZ) getätigt wurden, verwertbar sind, weil B._____ zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach vorgängiger Rechtsbelehrung als Beschuldigter befragt werden musste (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 158 N 6; BSK StPO I-Ruckstuhl, Art. 158 N 7-9). Ob die weiteren Zeugenaussagen der Polizeibeamten G._____, H._____ und I._____ sowie die Aussagen von B._____ und der Beschuldigten, welche nach Vorliegen des Tatverdachts gegen B._____ gemacht wurden, verwertbar sind, kann somit offen bleiben, zumal – wie nachstehend dazulegen sein wird – auf diese für die Sachverhaltserstellung nicht abgestellt werden muss. 4. Unverwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten und B._____ infolge Verhandlungsunfähigkeit Die Verteidigung wendet ferner ein, die Beschuldigte und B._____ seien wegen des Raubüberfalles unter Schock gestanden und seien infolgedessen verhandlungsunfähig gewesen. Auch aus diesem Grund seien die Angaben der beiden anlässlich der Tatbestandsaufnahme ungültig im Sinne von Art. 114 Abs. 1 i.V.m.
- 14 - Art. 106 Abs. 1 StPO (Urk. 57 S. 14 u. S. 16). Gemäss Verhaftsrapport vom 6. Juli 2017 benötigte B._____ keinen Arzt. Er wies auch keine Verletzungen auf (Urk. 27/6). Ebenfalls äusserte sich B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 nicht dahingehend, der Einvernahme nicht folgen zu können. Im Gegenteil konnte er sehr detaillierte Angaben zur Tatbestandsaufnahme machen (Urk. 3/3). Auch aus der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf eine Verhandlungsunfähigkeit hinweisen würden. Zudem war der Sachverhaltskomplex, zu dem die Beschuldigte und B._____ befragt wurden, sehr überschaubar und es war im Rahmen dessen einzig massgeblich, wer das Fahrzeug an jenem Abend nach Hause gefahren hatte. Selbst wenn die Beschuldigte und B._____ unter Schock über die vorangegangene Raubtat standen, was vorliegend nicht in Abrede zu stellen ist, sind Fragen betreffend die Lenkereigenschaft einfach zu beantworten. Es ist nicht von der Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten bzw. von B._____ im Zeitpunkt der Tatbestandsaufnahme bzw. der polizeilichen Einvernahmen auszugehen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Mehrfache versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 1.1. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten versuchte mehrfache Begünstigung vorgeworfen. Nach Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich der Begünstigung strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht. 1.2. Bezüglich der zu erstellenden Lenkereigenschaft ist festzuhalten, dass der Polizeibeamte G._____, welcher B._____ anlässlich der Tatbestandsaufnahme zum Raubüberfall befragte, als Zeuge aussagte, B._____ habe berichtet, dass er das Fahrzeug nach Hause gefahren habe (Urk. 12 Frage 8). B._____ habe die Lenkereigenschaft bejaht, bevor ein Atemalkoholtest durchgeführt worden sei. Er (der Zeuge G._____) habe B._____ zu dem Ablauf des Vorfalles (zum Raub) befragt. B._____ habe bestätigt, dass er gefahren sei und er das Fahrzeug parkiert habe. Zudem habe er beschrieben, wo er das Fahrzeug parkiert habe und dass er
- 15 vom Parkplatz zum Haupteigang zu Fuss gegangen sei (Urk. 12 Frage 9). Er (der Zeuge G._____) habe das im Zusammenhang mit der Tatbestandsaufnahme zum Raub so aufgenommen (Urk. 12 Frage 10). Aus dem vom Zeugen G._____ erstellten Polizeirapport zum Raub vom 21. Juli 2017 ergibt sich sodann unmissverständlich, dass B._____ und die Beschuldigte wiederholt angegeben hätten, B._____ sei gefahren. Danach sei ein Alkoholtest mit B._____ durchgeführt worden und er hätte seine Aussage widerrufen (Urk. 6 S. 6). Aus der Zeugeneinvernahme G._____ ergibt sich somit, dass B._____ noch bevor der Tatverdacht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gegen ihn im Raum stand, aussagte, dass er das Fahrzeug nach dem Restaurantbesuch nach Hause gefahren habe. Auch die beiden Auskunftspersonen E._____ und F._____ gaben an, dass ein Mann das Fahrzeug gelenkt habe (Urk. 9 S. 9 u. 19; Urk. 10 S. 8). Der vormalige Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, die beiden des Raubes Beschuldigten hätten die durch die Autoscheibe an einem Handgelenk gesehene Uhr, die sie erbeuten wollten, einfach B._____ zugordnet, weil sie diesem nachher auch eine typgleiche Uhr der Marke Patek Philippe vom Arm gerissen hätten und deshalb ausgesagt, dass dieser das Auto gelenkt habe (Urk. 26 S. 22f.). Zwar wäre theoretisch denkbar, dass sie die Beschuldigte, die regelmässig eine sehr ähnliche Uhr getragen habe wie B._____, irrtümlich für den nachmaligen Geschädigten der Raubtat hielten. Dieser Einwand wurde sodann auch sinngemäss von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht (Urk. 57 S. 32). Indessen gaben sowohl E._____ als auch F._____ als Auskunftspersonen klar an, sie hätten den Mann (B._____) bei seinem Wohnort auf der Fahrerseite und eine Frau (die Beschuldigte) auf der Beifahrerseite aussteigen sehen (Urk. 9 S. 7 Antwort auf Frage 42 sowie Urk. 10 S.11 ab Frage 84. E._____ gab ferner sinngemäss an, ein Mann habe das Fahrzeug gelenkt (Urk. 10 S. 6). Er sei sich dessen sicher. Man habe [von aussen; Anmerkung des Gerichts] nur die Uhr des Mannes gesehen. Die Uhr der Frau hätten sie nicht gesehen. Wenn sie (E._____ und F._____) die Uhr der Frau gesehen hätten, hätten sie auch die genommen. Die Frau sei [während der Fahrt; Anmerkung des Gerichts] nicht in Erscheinung getreten. Sie hätten lediglich einen weiblichen Umriss auf dem Beifahrersitz gesehen (Urk. 10 S. 7). Als sie sich dem Auto näherten, um die Uhr besser anzuschauen, hätten sie gesehen,
- 16 dass auf dem Beifahrersitz eine Frau gewesen sei (Urk. 10 S. 8). Es sei nicht möglich, dass eine Frau das Fahrzeug gelenkt habe, er glaube das nicht nur, sondern sei sich dessen sicher (Urk. 10 S. 10). Auf die Frage, ob es auch möglich gewesen wäre, dass eine Frau am Steuer gesessen habe, welche ihrerseits eben auch eine Patek Philippe getragen hat, antwortete F._____, dass das nicht möglich sei. Wenn sie gesehen hätten, dass Frau A._____ (die Beschuldigte) am Steuer gesessen hätte, dann hätten sie ihre Uhr gestohlen und nicht diejenige von B._____ (Urk. 9 S. 10). In Bezug auf die vorstehend ausgeführten Angaben der Auskunftspersonen erscheint insbesondere plausibel, dass E._____ auch bereits während der Fahrt auf dem Motorrad als Socius erkennen konnte, dass sich eine Frau auf dem Beifahrersitz befand. Es ist demgegenüber lebensfremd, anzunehmen, dass sich beide Auskunftspersonen in der Vorbereitung des Raubüberfalles hinsichtlich der Lenkereigenschaft geirrt haben. Die Mutmassung der Verteidigung, die Auskunftspersonen versuchten die Glaubwürdigkeit von B._____ zu diskreditieren, geht fehl (Urk. 57 S. 34). Aus dem Aussageverhalten der Auskunftspersonen wird ein derartiges Motiv gerade nicht ersichtlich. Sie äussern sich nicht dahingehend, B._____ sei total betrunken gewesen, wie dies der Verteidiger vorbringt (Urk. 57 S. 34). E._____ sagte aus, B._____ sei aufgedreht gewesen, um mögliche Eventualitäten auszuschliessen, seien sie zu zweit gegangen. Sie hätten gemerkt, dass er nicht normal gewesen sei. Er sei betrunken gewesen. Da Betrunkene Sachen machten, die man nicht tun sollte, und um Chaos zu vermeiden, seien sie zu zweit hingegangen. Er habe B._____ festgehalten (Urk. 10 S. 12). F._____ führte bezüglich des Zustandes von B._____ aus, B._____ und die Beschuldigte hätten sich [als sie ausgestiegen seien; Anmerkung durch das Gericht] merkwürdig verhalten. Sie seien irgendwie aufgedreht gewesen. Man hätte meinen können, sie stünden unter Alkohol oder Drogeneinfluss (Urk. 9 S. 11). Insbesondere aus den Aussagen von E._____ geht hervor, dass er Ausführungen zur wahrnehmbaren Angetrunkenheit von B._____ machte, um darzulegen, weshalb sie sich zu zweit dem Opfer (B._____) genähert haben, nämlich um zu verhindern, dass die Situation aufgrund der Trunkenheit von B._____ möglicherweise ausser Kontrolle geraten könnte. Auch F._____ brachte lediglich zum Ausdruck, B._____ und die Beschuldigte hätten sich merk-
- 17 würdig verhalten. Somit ist einerseits der Schluss falsch, die Auskunftspersonen hätten ausgesagt, B._____ sei total betrunken gewesen. Anderseits erscheint vor diesem Hintergrund verfehlt, davon auszugehen, die Auskunftspersonen versuchten die Glaubwürdigkeit von B._____ gezielt mit einer Falschaussage zu unterminieren, dies gerade deshalb, weil sie den Überfall eingestanden haben und in Bezug auf die Lenkereigenschaft keinerlei Motiv haben, falsche Angaben zu machen. Es kann deshalb in Bezug auf die Frage der Lenkereigenschaft auf die Aussagen der beiden Auskunftspersonen abgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass der Fahrzeugschlüssel des Range Rovers bei der Beschuldigten gefunden wurde, was mit der Verteidigung als ein Indiz dafür angesehen werden könnte, dass sie das Auto auf der Heimfahrt gelenkt hat (Urk. 57 S. 23). Aufgrund der hievor aufgeführten Aussagen des Zeugen und der Auskunftspersonen und da jedenfalls möglich ist, dass die Beschuldigte einen Zweitschlüssel auf sich trug bzw. nach der Fahrt nach Hause den Fahrzeugschlüssel (zu ihrem Fahrzeug) wieder behändigte oder von ihrem Ehemann zurück erhielt, vermag der bei der Beschuldigten sichergestellte Schlüssel des Range Rovers allein jedoch nichts am Beweisergebnis zu ändern. Es bestehen damit gestützt auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten G._____ und die Aussagen der beiden Auskunftspersonen keine Zweifel daran, dass B._____ das Fahrzeug an besagtem Abend tatsächlich gelenkt hat. 1.3. Sodann ergibt sich aus dem ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse, dass B._____ im Zeitpunkt der Blutentnahme (5. Juli 2017, 22.40 Uhr) eine Blutalkoholkonzentration von 0.76 Gewichtspromillen (Mittelwert) aufwies und auch Tetrahydrocannabinol (THC) in dessen Blut nachgewiesen werden konnte (Urk. 5/4), weshalb ein Strafverfahren gegen ihn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingeleitet wurde (Urk. 5/1). Zudem ist aktenkundig, dass die Beschuldigte im Strafverfahren gegen B._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand kurze Zeit nach der Tatbestandsaufnahme wegen Raubes am Wohnort des Ehepaars A._____ & B._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017, Beginn 00.03 Uhr, nach Hinweis auf die verschiedenen Aussageverweigerungsrechte aussagte, dass sie gefahren sei (Urk. 5/3 S. 1). Die Verteidigung brachte
- 18 im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Beschuldigte hätte am 6. Juli 2017 bereits als Beschuldigte befragt werden können und es hätte eine Belehrung nach Art. 158 StPO erfolgen müssen. Auf jeden Fall hätte sie jedoch nicht im Verfahren gegen B._____, das dannzumal bereits eröffnet gewesen sei, von der Polizei als polizeiliche Auskunftsperson nach Art. 179 StPO einvernommen werden dürfen (Prot. II S. 14 f.). Gemäss Art. 142 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Polizei befugt, Beschuldigte und Auskunftspersonen einzuvernehmen. Zudem wurde die Beschuldigte - wie bereits erwähnt - auf die Aussageund Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 181 StPO hingewiesen. Nachdem sie schliesslich im Rahmen der Befragung als Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2019 auf die Frage: "Wer hat denn nun am 5.07.2017 das Fahrzeug Range Rover von der … an Ihren Wohnort gelenkt, d.h. wer war der Lenker?" im Beisein ihres Verteidigers ausgesagt hatte: "Ich sass am Steuer." (vgl. Urk. 8 S. 2) darf ohne weiteres auf die gleichlautende Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 abgestellt werden. 1.4. Die Strafbarkeit der Begünstigung nach Art. 305 StGB ist im Funktionieren der Strafrechtspflege begründet, deren Zuverlässigkeit und Integrität geschützt werden soll. Geschützt sind die Interessen der Strafverfolgung, d.h. des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, des gerichtlichen Verfahrens sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs. Es soll verhindert werden, dass durch Machenschaften die Verfolgung und Bestrafung bestimmter Personen wegen begangener Delikte erschwert oder verunmöglicht wird (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 5). Die Täterschaft ist bereits dann möglich, wenn die begünstigte Person ernsthaft mit einer Strafverfolgung rechnen muss und die begünstigende Person das weiss (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 7). Unter Strafverfolgung i.S.v. Art. 305 Abs. 1 StGB ist das Verfahren zu verstehen, das der Abklärung dient, ob eine Person strafbar sei oder nicht. Dazu gehört jede Amtshandlung der Strafverfolgungsbehörden i.S.v. Art. 12 und 15 StPO, wie bereits die Eröffnung eines Strafverfahrens (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 17). Nicht vorausgesetzt ist, dass gegen den Begünstigten bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 18). Das Entziehen setzt voraus, dass der Täter zumindest für eine gewisse Zeit eine Handlung der Behörde im
- 19 - Verlauf eines Strafverfahrens verhindert (BGE 141 IV 459, E.4.2). Nicht ausreichend ist ein blosses Hindern, Behindern, Stören oder vorübergehendes erschweren. Notwendig ist ein Verhindern, das eine erhebliche zeitliche schwere oder inhaltliche Erschwernis aufweist. Eine vorübergehende Erschwerung ohne wirkliches Gewicht reicht nicht aus (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 23). Versuchte Begünstigung liegt vor, falls jemand bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung, eines bestimmten Strafvollzugs oder eines bestimmten Vollzugs einer der in den Art. 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Verfolgung bzw. des Vollzugs führten (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 305 StGB N 33). 1.5. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale der Begünstigung ist festzuhalten, dass die Aussage der Beschuldigten, sie sei gefahren, nicht die Intensität zu begründen vermag, dass von einem Entziehen der Strafverfolgung ausgegangen werden kann. Es kann höchstens von einer Behinderung bzw. Erschwerung der Strafverfolgung gegen B._____ ausgegangen werden, zumal die Beweislage in Bezug auf die Lenkereigenschaft und die Fahrfähigkeit von B._____ (Aussagen des Polizeibeamten G._____ und Auskunftspersonen sowie des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens) klar erschien, und somit die Aussage der Beschuldigten nicht geeignet war, B._____ einer Strafverfolgung zu entziehen. Damit liegt in objektiver Hinsicht eine versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Die Beschuldigte wurde ferner anlässlich der polizeilichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass sie im Verfahren gegen B._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen wird (Urk. 5/3 S. 1). Im Wissen um die Eröffnung dieses Strafverfahrens sagte die Beschuldigte aus, dass sie gefahren sei. Es ist deshalb darauf zu schliessen, dass sie wissentlich und willentlich versuchte, die Strafuntersuchung zu behindern bzw. zu erschweren und dadurch B._____ einer solchen zu entziehen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
- 20 - 1.6. Eine mehrfache Tatbegehung fällt vorliegend ausser Betracht. Es kann unberücksichtigt bleiben, wie oft bzw. anlässlich welcher Verfahrenshandlungen bzw. Einvernahmen die Beschuldigte gesagt haben soll, dass sie und nicht B._____ das Fahrzeug gefahren sei, zumal die Beschuldigte lediglich die Strafverfolgung in Bezug auf einen spezifischen Tatvorwurf, denjenigen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, zu erschweren versucht hat bzw. damit bezwecken wollte, B._____ einer Strafverfolgung zu entziehen. 2. Falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB 2.1. Des falschen Zeugnisses macht sich nach Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. 2.2. Mögliche Täter sind somit Zeugen, Sachverständige, Übersetzer und Dolmetscher. Art. 307 StGB ist ein Sonderdelikt, das nur von Personen begangen werden kann, denen die entsprechende Stellung (als Zeuge usw.) in einem Verfahren zukommt (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 307 StGB N 7). Erweist sich, dass eine als Zeugin befragte Person selber verdächtig ist und somit nach materiellen Gesichtspunkten nicht hätte als solche befragt werden dürfen, so kann diese Zeugenaussage nicht gegen die aussagende Person verwendet werden (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 307 StGB N 29). Erst recht nicht wegen falschen Zeugnisses zur Verantwortung gezogen werden kann, wer schon von Anfang an als möglicher Täter, Teilnehmer usw. in Frage kam, aber dennoch als Zeuge befragt wurde. Insbesondere liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn als Zeuge befragt wurde, wer als Auskunftsperson hätte einvernommen werden müssen (BSK StGB I-DELNON/RÜDY, Art. 307 StGB N 29). Vorliegend hätte die Beschuldigte nicht als Zeugin, sondern als Auskunftsperson einvernommen werden müssen, zumal gegen sie ein Tatverdacht wegen Begünstigung bestand. Nachdem die Beschuldigte im Moment der Zeugeneinvernahme jedoch auf die Wahrheitspflichten und die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage hingewiesen worden war und dennoch fälschlicherweise aussagte, auf der Heimfahrt das Auto selbst gelenkt zu haben, ist sie unter Verweis auf BGE 94 IV 1, 4 f. des versuch-
- 21 ten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Fazit Die Beschuldigte hat sich der versuchten Begünstigung schuldig gemacht, indem sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 aussagte, dass sie und nicht B._____ das Fahrzeug gefahren sei. Ferner hat sie sich aufgrund ihrer Falschaussage anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 3. September 2018 des versuchten falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Sie ist somit der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des versuchten falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Unter Verweis auf die Erwägungen unter Ziff. III.1.6. hievor ist bezüglich der Einvernahme vom 3. September 2018 auf keine zusätzliche Verurteilung wegen versuchter Begünstigung zu erkennen. IV. Strafe 1. Vorbemerkungen zur Strafzumessung 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.). 1.2. Die Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die
- 22 - Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das alte Recht ist hinsichtlich einer möglichen Geldstrafe milder, da gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB noch eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagen ausgefällt werden konnte, wohingegen aktuell die Geldstrafe maximal nur noch 180 Tagessätze betragen kann. Da vorliegend die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, erweist sich das alte Recht grundsätzlich als milder. Vorliegend kommt deshalb das alte Sanktionenrecht zur Anwendung, zumal das neue Recht zu keinem günstigeren Ergebnis führt. 2. Konkrete Strafzumessung a. Versuchtes falsches Zeugnis 1.1. Das falsche Zeugnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 307 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2. Indem die Beschuldigte ein falsches Zeugnis ablegte, störte sie die Strafrechtspflege in der Wahrheitsermittlung, was keine Bagatelltat mehr darstellt. Ferner bezog sich die Falschaussage im Hinblick auf die fragliche Lenkereigenschaft auf den Kern der Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren gegen B._____. Mit der Vorinstanz fällt hingegen ins Gewicht, dass die Beschuldigte nicht aus krimineller Energie handelte, sondern aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann versuchen wollte, ihn der Strafverfolgung zu entziehen. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten als leicht zu qualifizieren. Für das vollendete Delikt ist eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es vorliegend beim Versuch blieb, erscheint eine Einsatzstrafe für das falsche Zeugnis von 50 Tagessätzen als angemessen.
- 23 - 2.1. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Beschuldigte ist im Jahr 1972 in der Stadt J._____ in Russland geboren. Nach der Mittelschule, welche sie mit Auszeichnung abgeschlossen habe, habe sie in Moskau bei der … von 1989 bis 1998 studiert. Sie habe dort an einem Lehrstuhl gearbeitet und auch promoviert. Sie sei im Bereich der automatischen Modulierung ökonomischer Prozesse tätig gewesen. Im Jahr 1998 habe sie B._____ in Moskau kennengelernt. Nach ihrer Promotion sei sie ihm in die Schweiz gefolgt. Im Jahr 1999 hätten sie geheiratet. In der Schweiz lernte die Beschuldigte Deutsch und studierte … an der Universität Zürich. Auch dieses Studium habe sie abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei sie Mutter geworden und sie hätten dann im klassischen Familienmodell gelebt. B._____ habe gearbeitet und sie sei für das Kind und die Familie da gewesen. Die Beschuldigte besitzt eine Wohnung in Moskau, welche gemäss ihren Angaben einen Wert von ca. Fr. 1'000'000.– habe (Prot. I S. 5 ff.). Die Beschuldigte lebt mit ihrem Ehemann in sehr guten finanziellen Verhältnissen. So sei es zutreffend, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein satzbestimmendes Vermögen von ca. Fr. 9'470'000.– verfüge (Prot. I S. 7). Weiter ist die Beschuldigte nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral. Ferner legte sie kein Geständnis ab. Auch sind weder Reue noch Einsicht ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtatverhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 2.2. Die tatfremden Komponenten wirken sich somit vorliegend neutral aus. Zusammengefasst erscheint aufgrund sämtlicher relevanter Faktoren die Bestrafung der Beschuldigten für das versuchte falsche Zeugnis mit 50 Tagessätzen als angemessen.
b. Versuchte Begünstigung 1.1. Die Begünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 305 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Beschuldigte machte im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme eine falsche Aussage. Dadurch nahm sie zumindest in Kauf, das Funktionieren der
- 24 - Strafrechtspflege zu behindern, selbst wenn diese Aussage nicht geeignet war, die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren. Trotzdem mussten unter anderem auch aufgrund ihrer falschen Angabe zur Klärung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, verschiedene Einvernahmen durchgeführt werden, wodurch die Strafrechtspflege unnötig belastet wurde. Beim Anklagesachverhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der B._____ vorgeworfen wird, handelt es sich jedoch um kein schweres Delikt. Leicht strafmindernd ist sodann zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer falschen Aussage bewirken wollte, dass ihr Ehemann nicht bestraft wird, was zumindest nachvollziehbar erscheint. Ferner wurde sie von ihrem Ehemann stark unter Druck gesetzt, eine falsche Aussage zu machen. Dies ergibt sich aus der zu ihren Gunsten heranzuziehenden Zeugenaussage der Polizeibeamtin H._____, wonach die Beschuldigte mehrfach angab, das Fahrzeug nach Hause gefahren zu haben, nachdem B._____ ihr zugerufen habe, sie solle aussagen, gefahren zu sein. Die Beschuldigte habe sicher bzw. auf jeden Fall ausgesagt, gefahren zu sein, nachdem ihr Ehemann sie angeschrien habe, sie solle Entsprechendes aussagen. Er habe von hinten seiner Frau zugerufen: "Du sagst, Du bist gefahren" (Urk. 11 S. 5f.). Der Beschuldigten ist somit kein verwerfliches Motiv bei der Tatbegehung anzulasten. Das Verschulden erweist sich letztlich als sehr leicht. Eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 40. 1.3. Dass die Tathandlung zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass vorliegend dem Umstand des Vorliegens von glaubhaften Aussagen als Beweismittel und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Aussagen derselben nicht dazu führten, B._____ der Strafverfolgung zu entziehen. Die versuchte Tatbegehung ist somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Versuch ist im Umfang von 10 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen. 1.4. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen. c. Asperation / Auszufällende Geldstrafe
- 25 - 1.1. Für das versuchte falsche Zeugnis und die versuchte Begünstigung ist aufgrund der Gleichartigkeit der Strafe eine aspirierte Geldstrafe als Gesamtstrafe auszufällen. Angesichts des engen Zusammenhangs der Erfüllung beider Tatbestände, rechtfertigt es sich nicht, die Strafe für das versuchte falsche Zeugnis wegen der versuchten Begünstigung wesentlich zu erhöhen. In Nachachtung des Asperationsprinzips erscheint daher für das Tatverschulden beider erfüllter Tatbestände ein Strafmass von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Indessen ist vorliegend kein Fall von Art 305 Abs. 2 StGB zu erblicken, wonach das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen kann, wenn die Täterin in so naher Beziehung zum Begünstigten steht, dass ihr Verhalten entschuldbar ist. Entscheidend ist dabei, ob die Tat menschlich begreiflich oder moralisch gerechtfertigt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1. mit Verweisen). Die Nähe der Beschuldigten zu ihrem Ehemann wurde bei der Strafzumessung bereits stark zu ihren Gunsten berücksichtigt, dabei hat es sein Bewenden, zumal ihr Verhalten nicht mehr menschlich verständlich oder moralisch gerechtfertigt erscheint. 1.2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten rechtfertigt es sich, von einem Tagessatz von Fr. 500.– auszugehen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt vorliegend sehr leicht bis leicht. Auch erscheint angesichts der heutigen Verurteilung und der damit verbundenen Eintragung der Verurteilung im Strafregister die Ausfällung einer Verbindungsbusse zu spezialpräventiven Zwecken als nicht notwendig. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [kurz ZH StPO Komm.], N 14 zu Art. 428). Gemäss
- 26 - Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Das ist vorliegend zwar der Fall, wohingegen nicht an der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz festgehalten wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 3. Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung teilweise, indem sie eine Strafreduktion erreicht. Indessen ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchten falschen Zeugnisses und versuchter Begünstigung. Demgegenüber unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafe. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger, für den Fall eines Freispruchs sei der Beschuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Prot. II S. 7). Angesichts der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Beschuldigten (Urk. 8), den beiden Einvernahmen mit den Auskunftspersonen (Urk. 9; Urk. 10) sowie den drei Zeugeneinvernahmen (Urk. 11; Urk. 12; Urk. 13), an denen der vormalige Verteidiger der Beschuldigten teilnahm, sowie der notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptver-
- 27 handlung ist der Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, der Beschuldigten eine hälftige Prozessentschädigung von Fr. 7'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gesamthaft sind der Beschuldigten mithin Prozessentschädigungen in der Höhe von Fr. 10'500.– aus der Staatskasse zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 28 - 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'500.– aus der Staatskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG ZH – an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, in das Geschäft Nr. GG190087 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel:
- 29 - Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 23. Juni 2020
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Orlando
- 30 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 23. Juni 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 44 f.) 1. Die Beschuldigte ist schuldig des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (entsprechend Fr. 45'000.--) und mit einer Busse von Fr. 5'000.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2019 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2019 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und in der Folge mit dem Verfahren gegen B._____ zu vereinen. 3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2019 aufzuheben und es sei von der Bestrafung der Beschuldigten Umgang zu nehmen. 4. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten sei eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. 1. Die Beschuldigte sei aufgrund des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhaltes wie folgt schuldig zu sprechen: Des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB und der mehrfach versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Sie sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 680.– (entsprechend CHF 81'600.–) sowie einer Busse von CHF 10'000.– zu bestrafen. 3. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 5. Der Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung II. Prozessuales 1. Vorbemerkung 2. Rückweisungsantrag 3. Verwertbarkeit der Zeugenaussagen der Polizeibeamten (Urk. 11-Urk. 13) 4. Unverwertbarkeit der Aussagen der Beschuldigten und B._____ infolge Verhandlungsunfähigkeit III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Mehrfache versuchte Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Falsches Zeugnis gemäss Art. 307 StGB 3. Fazit IV. Strafe 1. Vorbemerkungen zur Strafzumessung 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Beschuldigte ist im Jahr 1972 in der Stadt J._____ in Russland geboren. Nach der Mittelschule, welche sie mit Auszeichnung abgeschlossen habe, habe sie in Moskau bei der … von 1989 bi... 2.2. Die tatfremden Komponenten wirken sich somit vorliegend neutral aus. Zusammengefasst erscheint aufgrund sämtlicher relevanter Faktoren die Bestrafung der Beschuldigten für das versuchte falsche Zeugnis mit 50 Tagessätzen als angemessen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird abgewiesen. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 10'500.– aus der Staatskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG ZH – an den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, in das Geschäft Nr. GG190087 die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.