Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190528-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 6. Dezember 2019
in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 (GG190008)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 hat die Privatklägerin A._____ zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 54), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten dieses Beschlusses bzw. des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 13. Februar 2018 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gewährt (Urk. 16/9), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr für diesen Beschluss abzusehen ist und die Kosten des Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 6. Dezember 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Privatklägerin A._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.