Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190526-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 21. August 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug)
betreffend Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 2. Juli 2019 (GG190013) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 52 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 5 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 beschlagnahmte und bei den Akten liegende Bankkundenkarte B._____ Nr. 1, lautend auf C._____, (Asservaten-Nr. A011'729'309) wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird die genannte Bankkundenkarte vernichtet. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde Mobiltelefon Nokia (Asservaten-Nr. A011'920'595) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird das genannte Mobiltelefon vernichtet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien gemäss Dispositivziffer 1. a)-f) der Verfügung mit der BM-Lagernummer S02445-2018 werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
- 3 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Zivilansprüche der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'800.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 280.– Auslagen inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 9'749.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 4'861.10 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 54) 1. Ziff. 1 (erstes und zweites Lemma) bis und mit Ziff. 4 sowie Ziff. 9 und Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2019 seien aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c
- 4 - BetmG freizusprechen; der Beschuldigte sei der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen; 3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 4. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 5. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zuzusprechen; 6. Es sei das zuständige Bundesamt betreffend die Löschung des DNA- Profils anzuweisen; 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens, der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. 7.7%) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich; Urk. 62) Verzicht auf Anträge
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat am 18. März 2019 (Eingang) gegen A._____ (Beschuldigter) die im Anhang wiedergegebene Anklage wegen qualifizierter Erpressung etc. (Urk. 22).
- 5 - 2. Mit Urteil vom 2. Juli 2019 sprach das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach den Beschuldigten der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinne von Art 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 5 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden waren) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten sah die Vorinstanz ab. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag verwies es die Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg. Die Vorinstanz entschied im Übrigen über die Verwendung bzw. Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, ordnete die Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien an und regelte die Kostenfolgen des Verfahrens (Urk. 49 S. 52 ff.). 3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 41) liessen sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 39 und 43). Am 29. Oktober 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 48) und übermittelte mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 die Berufungsanmeldungen zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 47). Das Urteil ging dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je am 30. Oktober 2019 in begründeter Fassung zu, dem Privatkläger wurde es am 6. November 2019 zugestellt (Urk. 48). 4. Am 19. November 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Berufung (Urk. 52). Die Verteidigung des Beschuldigten reichte am 13. November 2019 der erkennenden Kammer rechtzeitig ihre schriftliche Berufungserklärung ein, mit der sie im Wesentlichen einen Freispruch hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers sowie eine Genugtuung für die er-
- 6 standene Haft verlangte (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Sie stellte gleichzeitig den Beweisantrag, es sei der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung zum Sachverhalt zu befragen (Urk. 54). Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um den gestellten Beweisantrag zu begründen (Urk. 56). Nach (fristgemässem) Eingang der Begründung des Beweisantrags vom 2. Dezember 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten am 3. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder das Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, zudem wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. Dezember 2019 innert Frist auf Anschlussberufung und auf die Stellung eines Antrages. Zudem ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Beweisantrag des Beschuldigten sei aus Sicht der Staatsanwaltschaft abzulehnen, da der Sachverhalt als spruchreif erscheine (Urk. 62). Der Privatkläger nahm am 20. Dezember 2019 rechtzeitig zum Beweisantrag Stellung und beantragte unter Hinweis auf die bereits erfolgten Einvernahmen dessen Abweisung. Er erhob keine Anschlussberufung und äusserte sich nicht zur Berufung des Beschuldigten (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme des Privatklägers mit dem Hinweis, dass abgelehnte Beweisanträge an der Berufungsverhandlung nach Art. 379 in Verbindung mit Art. 331 Abs. 3 StPO erneut gestellt werden können, abgewiesen (Urk. 65). Nachdem die ursprünglich auf den 19. März 2020 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben worden war, wurde auf Antrag der Verteidigung und mit dem Einverständnis der Anklagebehörde am 1. April 2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt (Urk. 80). Die schriftliche Berufungsbegründung datiert vom 21. April 2020 (Urk. 81), die Berufungsantwort des Privatklägers vom 8. Juni 2020 (Urk. 92). Die Anklagebehörde verzichtete auf eine Berufungsantwort. Die Verteidigung reichte am 15. Juni 2020 ihre Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 95). Da sie im Wesentlichen auf ihren bis-
- 7 herigen Standpunkt verwies und keine Noven vorbrachte, erübrigte sich ein weiterer Schriftenwechsel (Art. 390 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. Umfang der Berufung / Prozessuales 1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO; vgl. BSK StPO-Sprenger, 2. Aufl. 2014, Art. 437 N 29). Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend Erpressung (Dispositivziffer 1 alinea 1) und des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Dispositivziffer 1 alinea 2), hinsichtlich der Sanktion (Dispositivziffern 2-4), der Zivilansprüche (Dispositivziffer 9) und der Kostenauflage (Dispositivziffer 11) anfechten (Urk. 54). Unangefochten blieben der Schuldspruch wegen der mehrfachen Übertretung des BetmG (Dispositivziffer 1 alinea 3), das Absehen von der Landesverweisung (Dispositivziffer 5), die Anordnungen betreffend die Verwendung bzw. Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen (Dispositivziffern 6 und 7), die Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Betäubungsmitteln und Betäubungsmittelutensilien (Dispositivziffer 8) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). Somit ist das vorinstanzliche Urteil in Dispositivziffer 1 alinea 3 und den Dispositivziffern 5 bis 8 sowie 10 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 2. Die Verteidigung rügt hinsichtlich der Umschreibung der Vergehen gegen das BetmG in der Anklageschrift eine Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 34 Rz. 28 ff.). Zum Inhalt der Anklageschrift gehört eine genaue Umschreibung des Sachverhaltes mit der Umschreibung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten, wie insbesondere bei den hier in Frage stehenden Verstössen gegen das BetmG, wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Es genügt dabei nach der Rechtsprechung, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte
- 8 - Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.5.5.; 6B_441/2013 vom 4. November 2013, E. 3.2.). Nachdem die Anklage die erforderlichen zeitlichen und örtlichen Angaben enthält, in dem sie in unter a) bis c) die Zeiträume bezeichnet ["circa im März 2018"; "circa im April 2018 (um den 14. April 2018)" und "circa im April oder Mai 2018 (circa eine Woche nach der Tathandlung gemäss Buchstabe b)"], sowie die Orte der Tathandlungen beschreibt ["Bushaltestelle resp. im Bereich hinter dem Gemeindehaus an der …-Strasse in … D._____", "im Bereich der E._____ am …-Weg … in … D._____ und "im Bereich des Gemeindehauses an der …-Strasse in … D._____"] und hinsichtlich des verkauften Marihuanas jeweils (mindestens) ungefähre Mengenangaben enthält ["drei Portionen Marihuana à 5 Gramm", "einen Klumpen (cirka in der Grösse eines Einfrankenstückes, genaue Menge unbekannt) Haschisch" und "einen Klumpen (genaue Menge unbekannt) Haschisch"; vgl. Urk. 22 S. 3 f.], ist dem Anklageprinzip Genüge getan. Sämtliche Anklagesachverhalte sind genügend genau umschrieben. Der Beschuldigte und seine Verteidigung wussten genau, gegen welche Vorwürfe sie sich zu verteidigen hatten, was auch dadurch belegt ist, dass die Verteidigung dies mit ihren Parteivorträgen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 34) und in der schriftlichen Berufungsbegründung (Urk. 81) ausführlich getan hat.
- 9 - III. Sachverhalt / Beweiswürdigung 1. Bestrittener Sachverhalt 1.1. Die Bankkarte des Privatklägers wurde beim Beschuldigten sichergestellt (D1 Urk. 7/4-5). Er anerkannte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, damit Bezüge getätigt zu haben. Zudem gestand der Beschuldigte ein, des Öfteren mit dem Privatkläger zusammen Marihuana bzw. Haschisch geraucht zu haben, und er bestätigte, den Privatkläger auch einmal "beim Bus oder am Flughafen im Vorbeilaufen" gesehen zu haben (Prot. I S. 29, 31 f.). 1.2. Abgesehen von diesen Zugaben ist der Beschuldigte hinsichtlich der in der Anklage umschriebenen Sachverhalte in Bezug auf die Gegenstand der Berufung bildenden Vorwürfe der Erpressung und des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG nicht geständig. Der Beschuldigte streitet einerseits den Vorwurf der Anklage (Dossier 1; Urk. 22 S. 2 f.) ab, dem Privatkläger am 17. Juli 2018 in der öffentlichen Sammelgarage am Flughafen Zürich-Kloten einen Fusstritt gegen den Oberschenkel verpasst und ihn durch Drohung, andere noch kränkere Typen kämen sonst seine Sachen holen, zur Übergabe von Fr. 20.–, seiner B._____- Bankkundenkarte und von Marihuana genötigt zu haben. Andererseits bestreitet er auch die ihm zur Last gelegten Verkäufe von Marihuana und Haschisch an den Privatkläger gemäss Dossier 2 (Urk. 22 S. 3 f.). Es ist daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob die bestrittenen objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente erwiesen sind. 1.3. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes. Dabei geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann. Auch wenn die Feststellung des subjektiven Tatbestandes Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, erweist es sich regelmässig – und so auch hier – als zweckmässig, im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher darauf einzugehen, was der Beschuldigte bei seinen Handlungen gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in die-
- 10 sem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2c). 2. Beweismittel / Grundsätze der Beweiswürdigung 2.1. Die relevanten Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und vollständig aufgezählt (Urk. 49 S. 6 f.). Ebenso hat die Vorinstanz die notwendigen Ausführungen zur Theorie der Beweiswürdigung gemacht (Urk. 49 S. 7 ff.), sich mit der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der einzelnen einvernommenen Personen eingehend auseinandergesetzt sowie die zutreffenden Folgerungen hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gezogen (Urk. 49 S. 14 ff.), dabei vor allem aber berücksichtigt, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eine untergeordnete Rolle zukommt und vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist (Urk. 49 S. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten überwiegend (wenn auch nicht ausschliesslich) auf den Aussagen des Privatklägers. Die Vorinstanz hat die konkreten Aussagen des Privatklägers und ebenfalls jene des Beschuldigten in ausführlicher Weise und zutreffend wiedergegeben (Urk. 49 S. 9 ff., 25 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die einzelnen Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten ist nachfolgend lediglich noch verdeutlichend bzw. konkretisierend und teilweise ergänzend einzugehen. 2.2. Zur Beweiswürdigung ist anzumerken, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" keine absolute Gewissheit und Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Es ist in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob sich das Gericht von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt zeigen kann. Einzig wenn aufgrund der objektiven Sachlage erhebliche und nicht zu unterdrückende – unüberwindliche – Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, muss das Gericht von der für ihn günstigeren Sachlage ausgehen bzw. ihn freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a).
- 11 - 3. Aussagen des Privatklägers 3.1. Der Privatkläger leidet an einer paranoiden Schizophrenie und nimmt deshalb Medikamente. Er ist verbeiständet und bezieht eine IV-Rente (vgl. Urk. 4/2 S. 13 zu Frage 85; Prot. I S. 8, 12). Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit den von der Verteidigung mit Blick auf die psychische Krankheit des Privatklägers angebrachten Zweifeln hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit und vor allem der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Sie hielt fest, anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung seien die Defizite des Privatklägers deutlich erkennbar gewesen, entsprechend habe sich die Befragung eher schwierig und umständlicher gestaltet. Da der Privatkläger nicht die wesentlichen Aspekte der ihm gestellten Frage geliefert habe, sei er mehrmals sowie gezielt und so konkret wie möglich befragt worden, damit eine Antwort mit dem zu interessierenden Inhalt habe erhältlich gemacht werden können. Es sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft mit der gleichen Problematik zu kämpfen gehabt habe. Die Befragung des Privatklägers an der Hauptverhandlung habe aber gezeigt, dass er durchaus in der Lage sei, differenziert zu antworten und zu beurteilen, welche Personen was von ihm verlangten und von wem er Respekt oder Angst habe und vor wem nicht. So habe der Privatkläger wiederholt sowie konstant erklärt, dass er wenn möglich den Kontakt zum Beschuldigten gemieden habe, seine Telefonanrufe nicht entgegen genommen habe, Angst vor ihm gehabt habe und befürchtet habe, er werde ihn abstechen. Diese extreme Sichtweise möge mit seiner Krankheit zu tun haben, zeige aber im Grundsatz dennoch auf, dass der Privatkläger sich vor dem Beschuldigten ernsthaft gefürchtet habe und ihm wenig entgegen zu setzen gehabt habe (Urk. 49 S. 16, 20 mit Hinweis auf Prot. I S. 14 ff.). Dem ist grundsätzlich beizupflichten. 3.2. Zu ergänzen ist vorab, dass die psychische Krankheit und damit zusammenhängende Einschränkungen des Privatklägers bei der Aussagewürdigung zwar mit zu berücksichtigen sind. Damit ist indes nicht ausgeschlossen, dass die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft beurteilt werden und darauf abgestellt werden kann. Vorab liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die psychische Krankheit die Aussageehrlichkeit des Privatklägers beeinträchtigen würde. Eben-
- 12 so wenig gibt es Anzeichen dafür, dass er statt über tatsächliches Erlebtes über Wahnvorstellungen berichten oder eine erfundene Geschichte erzählen würde. 3.3. Die Verteidigung anerkennt, dass der Privatkläger – wie in der Anklageschrift beschrieben – leicht steuer- resp. manipulierbar und über wenig Widerstandskraft verfügend ist. Sie hält diese Eigenschaften (vor allem) im Hinblick auf die Einwirkung der Strafverfolgungsbehörden auf den Privatkläger hinsichtlich seiner Aussagen für relevant und folgert, der Privatkläger habe bei der Staatsanwaltschaft (nur) das gesagt, was er gedacht habe, wolle diese hören (vgl. Urk. 34 Rz. 14). Dieser Schlussfolgerung kann so nicht zugestimmt werden. Die verschiedenen Einvernahmen des Privatklägers zeigen nämlich, dass er den Vorfall zunächst frei schilderte, er teilweise sehr differenzierte Antworten gab und dabei auch in der Lage war, Annahmen der befragenden Person richtig zu stellen: 3.3.1. Der Privatkläger konnte das Treffen mit dem Beschuldigten sowohl bei der Polizei als auch vor der Staatsanwaltschaft in zunächst freier, spontaner Schilderung, dann auf konkretisierende, ergänzende Fragen nachvollziehbar darstellen (vgl. D1 Urk. 3/2 S. 2 f. zu Frage 16; D1 Urk. 4/2 S. 4 ff. zu Frage 22). Die Schilderung des Privatklägers zu diesem Vorfall mit dem Beschuldigten war mit plausiblen, äusseren Umständen verflochten (zunächst Treffen im … am Flughafen Zürich-Kloten, dann Verschiebung ins Parkhaus, dann Busfahrt nach E._____ an den Wohnort des Privatklägers, weil dieser keine Wertsachen dabei hatte) und wies, wie die Vorinstanz feststellte (Urk. 49 S. 18 ff.), zahlreiche Realitätskriterien auf. 3.3.2. So hatte der Privatkläger in der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, was der Beschuldigte bei diesem, vom Privatkläger so bezeichneten, "Raub" am Flughafen Zürich-Kloten zum Privatkläger gesagt habe, ausgesagt, der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen. Es sei schwierig, das nachzumachen. Er habe ihn ständig angeschrien und gesagt: "Du musch mich nöd verarsche, bring das Züg!". Der Beschuldigte habe zudem gesagt, wenn er (der Privatkläger) ihm das Geld nicht gebe, kämen andere Typen, die noch kränker seien als er (der Beschuldigte), und würden ihm alles wegnehmen. Auf die Frage, wie er sich dabei gefühlt habe, führte der Privatkläger aus, er habe grosse Angst gehabt. Vor allem,
- 13 dass der Beschuldigte ihn schlagen würde. Nun, da er diese Aussage mache, habe er Angst, dass der Beschuldigte ihn abstechen werde. Er könne sich gut vorstellen, dass der Beschuldigte auf diese Idee komme, wenn er etwas tue, was in den Augen des Beschuldigten falsch sei (D1 Urk. 3/2 S. 3 zu Frage 25). Am Schluss der Einvernahme betonte der Privatkläger nochmals von sich aus, dass er Angst vor dem Beschuldigten habe und fügte an, er werde die Polizei anrufen, falls sich der Beschuldigte bei ihm melde (D1 Urk. 4/2 S. 7 zu Frage 68). Wenn der Privatkläger dann vor der Staatsanwaltschaft auf Nachfrage erklärte, er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihm etwas antun könne (D1 Urk. 4/2 S. 8 zu Fragen 43 ff.), fügt sich dies in stimmiger Weise mit den übrigen Aussagen des Privatklägers zu einer erlebt wirkenden, stimmigen Darstellung zusammen. So ist insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschuldigte auch auf entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft bestätigte, er habe vor dem Beschuldigten Angst gehabt (D1 Urk. 4/2 S. 8 zu Frage 44), zu beachten, dass der Privatkläger zuvor auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm bei den Geldbezügen Nachteile in Aussicht gestellt habe, bereits erwähnt hatte, der Beschuldigte sei ihm vom Auftreten her bedrohlich erschienen. Das habe sich ja dann später auch so herausgestellt. Auf die Frage, wie er dies meine, fügte der Privatkläger an, der Beschuldigte habe ihm einen Kick gegeben und gesagt, dass er ihn dieses Mal lasse (D1 Urk. 4/2 S. 7 zu Frage 35 und 36). Schon zu Beginn der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft hatte der Privatkläger auf die Frage, weshalb er den Beschuldigten als Feind sähe, festgehalten, dass der Beschuldigte nur Geld von ihm gewollt und ihm auch einmal einen Kick gegeben habe (D1 Urk. 4/2 S. 3 zu Frage 10). Der Privatkläger konnte im Übrigen bei der Befragung durch die Vorinstanz nachvollziehbar erklären, dass er vor dem Beschuldigten Angst gehabt und sich bedroht gefühlt habe. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte aggressiv sei, er habe das gemerkt. Der Beschuldigte habe ihm einen Fusstritt verpasst und sei irgendwie ausgerastet, weil er sein Geld und Marihuana gewollt habe. Dabei differenzierte er auf entsprechende Frage ausdrücklich, dass er vor seinem Anwalt Respekt hätte, wenn er ihm etwas sagen würde und er zuvor Marihuana geraucht habe, aber vor dem Beschuldigten habe er Angst gehabt, weil er ihn bedroht habe (Prot. I S. 14 f.). Der damit vom Privatkläger glaubhaft ausgedrückten, subjektiv emp-
- 14 fundenen Angst vor dem Beschuldigten kann die Verteidigung die objektiven Umstände, dass der Privatkläger gemäss seiner Identitätskarte 1.80 m gross, der Beschuldigte bloss 1.65 m gross und dem Privatkläger somit körperlich unterlegen sowie auch drei Jahre jünger sei, als der Privatkläger (vgl. Urk. 34 Rz. 19), nicht entgegenhalten. Sie lassen seine Angst nicht als erfunden erscheinen. 3.3.3. Auf Details in Bezug auf die Geldbezüge angesprochen, erwähnte der Privatkläger vor der Staatsanwaltschaft ebenfalls von sich aus, der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, dass der Privatkläger wisse, dass er ihm Geld schulde, und der Beschuldigte habe ab und zu gesagt, dass der Privatkläger ja nicht wolle, dass ihm jemand sein Zeugs wegnehme, wenn er dem Beschuldigten kein Geld gebe (D1 Urk. 4/2 S. 6 f. zu Fragen 28 ff.). Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschuldigte im Hinblick auf die Geldbezüge irgendetwas in Aussicht gestellt habe, führte der Privatkläger dann präzisierend und einschränkend aus, das dies ganz am Anfang nicht der Fall gewesen sei, ab dem 3. Mal habe der Beschuldigte dann erfunden, dass der Privatkläger ihm Geld schulden würde (Urk. 4/2 S. 7 zu Frage 34). Dass die Staatsanwaltschaft wenig später hinsichtlich der Bezüge des Beschuldigten von der Bankkarte des Privatklägers fragte, welche Nachteile der Beschuldigte dem Privatkläger in Aussicht gestellt habe (D1 Urk. 4/2 S. 10 zu Frage 64), ist vor dem Hintergrund des vom Privatkläger zuvor Ausgeführten nicht beeinflussend und nicht zu beanstanden. Weiter verneinte der Privatkläger zurückhaltenderweise die Fragen, ob er beim Kick gegen die hinteren Oberschenkel verletzt worden sei oder Schmerzen gehabt habe, lediglich seine Hosen seien dreckig geworden (vgl. D1 Urk. 3/2 S. 4 zu Frage 23 und Urk. 4/2 S. 7 f. zu Fragen 40 und 41). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 34 Rz. 15) hat die Staatsanwaltschaft den Privatkläger sodann nicht vor vollendete Tatsachen gestellt und ihm auch nicht erklärt, wie sich der Sachverhalt zugetragen habe. Sie hat lediglich (wenn auch ungenau) wiedergegeben, was der Privatkläger zuvor ausgesagt hatte, nämlich, dass der Beschuldigte dem Privatkläger am Flughafen einen Kick gegeben (dies mithin nicht nur angedroht, sondern ausgeführt) habe (D1 Urk. 4/2 S. 11 zu Frage 67). Dass die Staatsanwaltschaft beim Privatkläger hinsichtlich einzelner von ihm früher angesprochener Sachverhaltselemente beim Vorfall am Flughafen nachfragte, um eine möglichst ausführliche
- 15 - Sachverhaltsschilderung zu erhalten, ist angesichts der vom Privatkläger zuvor deponierten, freien Sachverhaltsschilderung (D1 Urk. 4/2 S. 8, zu Frage 42) nicht suggestiv. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Privatkläger am Ende der Einvernahme seine Aussage aus der polizeilichen Einvernahme, der Beschuldigte habe gedroht, dass, wenn der Privatkläger ihm das Geld nicht gebe, ein paar Typen, die noch kränker seien als er, seine Sachen holen würden, vorhielt (D1 Urk. 4/2 S. 11 zu Frage 70). Der Privatkläger bestätigte nicht nur, das dies so stimme, sondern hielt dazu auf weitere Fragen fest, dass dies bei ihm bewirkt habe, dass er dem Beschuldigten sein Geld gegeben habe (D1 Urk. 4/2 S. 11 zu Fragen 71 f.). Die Aussagen des Privatklägers kommen zunächst etwas zögerlich daher, erscheinen aber als authentisch und glaubhaft. 3.3.4. Zutreffend ist, dass der Privatkläger bei der Befragung vor Vorinstanz zunächst vage meinte, zuerst habe der Beschuldigte ihm einen Tritt an den Oberschenkel gegeben und ihn "irgendwie" bedroht. Was der Beschuldigte genau gesagt habe, wusste der Privatkläger auch auf entsprechende Nachfrage nicht mehr genau, jedenfalls aber habe der Beschuldigte gesagt, er würde ihn dieses Mal in Ruhe lassen. Der Beschuldige habe irgendwie gefordert bzw. gefragt, was er an Wertsachen dabei habe und ob er die Bankkarte dabei habe, worauf der Beschuldigte gesagt habe, er solle sie holen gehen (Prot. I S. 13 f.). Auf Nachfragen ergänzte der Privatkläger, er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihn schlage, obschon das in der Vergangenheit mit Ausnahme des erwähnten Tritts nie vorgekommen sei. Die vom Privatkläger bejahte weitere Frage der Vorinstanz, ob der Privatkläger denn ernst genommen habe, was der Beschuldigte ihm gesagt habe, bezieht sich nicht mehr darauf, was der Beschuldigte genau gesagt habe, sondern wie der Privatkläger die Äusserungen des Beschuldigten aufgenommen habe. Mit dieser Frage nimmt die Vorinstanz – hier ist der Verteidigung zuzustimmen – auf die Androhung von Schlägen oder Ähnlichem Bezug, ohne dass der Privatkläger zuvor ausgesagt hätte, der Beschuldigte habe mit Schlägen (oder Ähnlichem) gedroht. Der Privatkläger sagte nur, dass er Angst vor Schlägen des Beschuldigten gehabt habe. Die Vorinstanz spricht aber nicht von einer Drohung des Beschuldigten, sondern fragt allgemein, ob der Beschuldigte eine solche Drohung, ungeachtet von wem sie käme, immer ernst nehmen würde und insofern
- 16 handelt es sich auch nicht um eine Suggestivfrage. Davon abgesehen kann der Beschuldigte aus dieser Frage und der dazugehörigen Antwort des Privatklägers nicht schliessen, dass die Aussagen des Privatklägers im Vorverfahren zu den Äusserungen des Beschuldigten bei der Begegnung am Flughafen unzuverlässig bzw. unglaubhaft sind. Vielmehr konnte der bereits am Anfang der Befragung vor der Vorinstanz nervöse (vgl. Prot. I S. 7) Privatkläger offenbar keine genauen Erinnerungen an die Worte des Beschuldigten mehr abrufen. Die schwindende und selektive Erinnerung ist angesichts der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit nicht weiter überraschend. Was von einer Drohung mit Gewalt meist in Erinnerung bleiben dürfte, ist die Angst vor Schmerzen und davor, verletzt zu werden, nicht der genaue Wortlaut einer solchen Drohung. 3.3.5. Der Privatkläger gestand bei seinen Einvernahmen ein, dass er im Gegensatz zu F._____ nicht in der Lage gewesen sei, sich dem Beschuldigten zu widersetzen. Konkret sagte der Privatkläger, der Beschuldigte würde auch F._____ ausnehmen, aber da dieser den Beschuldigten nicht beachte, funktioniere dies nicht so gut wie bei ihm (dem Privatkläger; vgl. D1 Urk. 3/2 S. 4 zu Frage 33), und vor der Vorinstanz räumte er ein, dass er nicht oft "nein" sage und gewissermassen ein Problem damit habe (Prot. I S. 19). Er fügte an, er werde oft gefragt, ob er etwas wolle. Er wolle es aber gar nicht. Meistens sage er zuerst nein. Auf die weitere Frage, ob er dann schlussendlich doch nachgebe, relativierte er, dass dies "nicht immer" der Fall sei (Prot. I S. 19). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, gestand der Privatkläger damit eine ihm eigene Schwäche ein. Er zeigte sich so selbst-reflektierend, selbst-kritisch und aufrichtig und versuchte nicht, sich in einem möglichst vorteilhaften Licht zu präsentieren, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 3.3.6. Insgesamt kann entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht gesagt werden, dass dem Privatkläger ihm von Seiten der Strafverfolgungsbehörden vorgelegte bzw. vorgehaltene Sachverhalte lediglich bestätigte. Aus den Aussagen des Privatklägers erschliesst sich klar, dass er dem Beschuldigten aus Angst vor einem tätlichen Übergriff nicht trotzen konnte, dieser vielmehr bestimmte, was der Privatkläger zu tun hatte.
- 17 - 3.4. Es trifft, wie die Verteidigung anführt (Urk. 34 Rz. 19) zu, dass der Privatkläger freiwillig zum Treffen mit dem Beschuldigten am Flughafen ging. Der Privatkläger sagte dazu aus, er habe gedacht, dass er normal mit dem Beschuldigten reden könne (vgl. D1 Urk. 3/2 S. 3 zu Frage 20). Daraus lässt sich freilich nicht schliessen, dass der Privatkläger ihm ebenso freiwillig Geld und seine Bankkarte übergab. Der Privatkläger ging ohne Wertsachen zu diesem Treffen mit dem Beschuldigten, weil er befürchtete, dieser würde sie ihm sonst wegnehmen. Erst angesichts des laut dem Privatkläger fordernden, tätlichen und drohenden Verhaltens des Beschuldigten holte er zu Hause Geld, die B._____-Bankkundenkarte und Marihuana und übergab diese Sachen dem Beschuldigten. Das von der Verteidigung für eine Falschaussage des Privatklägers angeführte Motiv, es sei dem Privatkläger peinlich gewesen, dass er dem Beschuldigten seine Sachen freiwillig gegeben habe, weshalb er dies für sich selber damit zu rechtfertigen versuche, dass er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten keine andere Wahl gehabt habe und den Beschuldigten belaste, sie ihm geraubt zu haben (vgl. Urk. 34 Rz. 17, 20), widerspricht dem glaubhaft geschilderten, ungewöhnlichen Ablauf mit dem Abstecher nach E._____ zur Wohnung des Privatklägers und erweist sich vor dem Hintergrund der vom Privatkläger offen eingestandenen, durch Marihuana-Konsum verstärkten Schwäche als nicht stichhaltig. Die Argumentation der Verteidigung widerspricht überdies den eigenen Aussagen des Beschuldigten. Dieser gab nämlich an, andere Leute hätten dem Privatkläger Geld abgenommen und ihn "verarscht". Der Beschuldigte habe jenen Leuten gesagt, dass sie dies nicht mehr tun sollten (D1 Urk. 4/1 S. 3 zu Frage 9 f.). Insoweit räumte der Beschuldigte auch ein, dass der Privatkläger sein Geld nicht freiwillig hergab. 3.5. Zu Unrecht wirft die Verteidigung dem Privatkläger sodann vor, er dramatisiere bei der Schilderung der Vorfälle in den verschiedenen Einvernahmen (Urk. 34 Rz. 17). Zur Androhung von Schlägen durch den Beschuldigten führte der Privatkläger bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihm "immer" mit Schlägen gedroht, dabei verneinte er zugleich die Frage nach der Drohung mit einer Waffe und fügte an, der Beschuldigte habe nie etwas in diese Richtung erwähnt, sondern immer mit Schlägen gedroht (D1 Urk. 3/2 S. 2 zu Frage 22). Vor der Staatsanwaltschaft hat der Privatkläger dann auf die Frage nach der Androhung von
- 18 - Schlägen auf das eine Mal am Flughafen verwiesen. Auf die Frage, ob es sonst noch dazu gekommen sei, führte er aus, "noch einmal" bei einer anderen Gelegenheit, glaube er. Also er glaube es nicht, sondern er habe schon mit Schlägen gedroht (D1 Urk. 4/2 S. 10 f. zu Fragen 66 f.). Bei der polizeilichen Einvernahme brachte der Privatkläger vor, der Beschuldigte habe ihm gedroht, andere Typen, die noch kränker seien als er, würden kommen und ihm alles wegnehmen, wenn er ihm seine Sachen nicht geben würde. Das ist eine durchaus originelle Aussage, die nicht erfunden, sondern erlebt wirkt. Beim Vorfall am Flughafen habe der Beschuldigte dem Privatkläger einen Fusstritt verpasst (D1 Urk. 3/2 zu Fragen 24 ff.). Der Privatkläger sprach in der polizeilichen Einvernahme von 15 Überfällen (D1 Urk. 3/2 S. 2 zu Frage 9), und erklärte dann, dass er für den Beschuldigten insgesamt etwa 15 Bezüge von seinem Bankkonto getätigt habe (D1 Urk. 3/2 S. 5 zu Frage 41). Vor der Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe ca. 5 Bankbezüge gemacht, wisse es aber nicht mehr genau (D1 Urk. 4/2 S. 6 zu Frage 24). Auf Nachfrage präzisierte er, der Beschuldigte habe nach ca. 6 Geldbezügen gesagt, dass der Privatkläger ja nicht wolle, dass ihm jemand sein Zeugs wegnehme, wenn er dem Beschuldigten kein Geld gebe. Er habe dem Beschuldigten ca. Fr. 670.– Bargeld gegeben, welches er nicht direkt beim Automaten abgeholt habe. Die Geldbezüge beim Automaten seien ca. 5 gewesen (D1 Urk. 4/2 S. 7 zu Frage 30 und 31). Abgesehen davon, dass die Geldbezüge bzw. -übergaben ohnehin nicht Gegenstand der Anklage sind, stellt der Privatkläger diese auch nicht dramatisierend dar. Es fällt im Gegenteil auf, dass der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft verglichen mit den Aussagen vor der Polizei die Vorfälle sachlicher beschreibt bzw. präziser antwortet, mithin ist keine dramatischere Schilderung von Einvernahme zu Einvernahme feststellbar, vielmehr reduzierte der Privatkläger die Anzahl der Geldübergaben an den Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und sagte aus, er wisse nicht mehr genau, wie viele es gewesen seien. Er korrigiert mithin von sich aus seine anfänglichen Aussagen. Hinsichtlich der Drohung des Beschuldigten, andere, noch kränkere Typen würden kommen und seine Sachen holen, hält der Privatkläger im Übrigen wie gesehen an seinen Aussagen fest. Damit belastet der Privatkläger den Beschul-
- 19 digten nicht mehr als aus seiner Sicht nötig, was erneut für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. 3.6. Mit den Einwänden der Verteidigung, der Privatkläger habe zur Anwesenheit seines ehemaligen Mitbewohners F._____ beim Vorfall am Flughafen widersprüchliche Aussagen gemacht und dessen Anwesenheit liesse den Vorfall aus Sicht des Privatklägers weitaus weniger bedrohlich erscheinen, hat sich die Vorinstanz ebenfalls zutreffend auseinandergesetzt (vgl. Urk. 49 S. 19). Die Aussagen des Privatklägers sind in diesem Punkt genau betrachtet nicht inkohärent und widersprüchlich, sondern lediglich teilweise ungenau. Er sagte bei der polizeilichen Einvernahme zunächst aus, sein Mitbewohner F._____ sei bei der Übergabe der Sachen an den Beschuldigten anwesend gewesen (vgl. D1 Urk. 3/2 S. 4 zu Frage 33), während er auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung an der Hauptverhandlung, ob F._____ "anlässlich dieser Situation am Flughafen Zürich- Kloten beim Beschuldigten" gewesen sei, antwortete, F._____ sei nicht dabei gewesen (Prot. I S. 22). Dabei ist zu beachten, dass der Vorfall zwei Teile bzw. Schauplätze umfasst, einerseits das Treffen am Flughafen und insbesondere im Parkhaus und andererseits die Übergabe des Geldes, der Bankkarte und des Marihuanas in der Nähe der Wohnung des Privatklägers in E._____. Die beiden Situationen hat der Privatkläger in seinen übrigen Aussagen jeweils unterschieden. So meinte er bei der polizeilichen Einvernahme auf Nachfrage, ob jemand den Vorfall am Flughafen gesehen habe, eventuell die Kameras im Parkhaus (D1 Urk. 3/2 S. 3 zu Frage 19). Er erwähnte dann von sich aus, dass F._____ auf der Fahrt vom Flughafen zum Privatkläger nach Hause im gleichen Bus gewesen sei, wie er und der Beschuldigte (D1 Urk. 3/2 S. 4 zu Frage 30). Auf die spätere Frage, ob F._____ gesehen habe, wie der Privatkläger dem Beschuldigten das Deliktsgut übergeben habe, meinte der Privatkläger, der Beschuldigte habe zu F._____ gesagt, er solle etwas weggehen. Er wisse nicht mehr, ob F._____ die Übergabe des Deliktsguts beobachtet habe. F._____ habe ihn danach gefragt, wie viel er dem Beschuldigten gegeben habe (D1 Urk. 3/2 S. 4 zu Frage 33). Daraus lässt sich schliessen, dass F._____ das Geschehen im Parkhaus des Flughafens nicht direkt bzw. aus unmittelbarer Nähe verfolgen konnte und bei der Übergabe der Sachen an den Beschuldigten die Übergabe ebenfalls nicht direkt bzw.
- 20 aus nächster Nähe beobachten konnte, weshalb er laut dem Privatkläger auch nicht wusste, wie viel Geld bzw. welche Wertsachen genau dieser dem Beschuldigten gab. Es ist vor diesem Hintergrund nicht widersprüchlich, wenn der Privatkläger die Frage, ob F._____ bei der Situation am Flughafen anwesend gewesen sei, verneinte (Prot. I S. 22). Der Beschuldigte kann aus der Anwesenheit von F._____ schon deshalb nichts in Bezug auf die (fehlende) Bedrohlichkeit der Situation für den Privatkläger ableiten. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass der Privatkläger nie aussagte, F._____ sei sein Freund gewesen – er sprach stets von seinem ehemaligen Mitbewohner (vgl. D1 Urk. 3/2 S. 2 zu Frage 16, S. 4 zu Frage 30; D1 Urk. 4/2 S. 4 f. zu Frage 22, S. 8 zu Frage 42; Prot. I S. 12 f.), so dass auch deshalb nicht ersichtlich ist, dass sich der Privatkläger in einer für ihn bedrohlichen Situation an F._____ hätte wenden können. 3.7. Dass der Privatkläger nie Anzeige bei der Polizei erstattete und erst nach der Verhaftung des Beschuldigten am 7. August 2018 Strafantrag stellte (D1 Urk. 2), lässt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 34 Rz. 17) schliesslich ebenso wenig an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zweifeln, sondern ist ein begreiflicher Ausdruck des von ihm gegenüber dem Beschuldigten gezeigten, unterwürfigen Verhaltens. Wenn der Privatkläger seiner Beiständin noch vor der Festnahme des Beschuldigten alle Details zum Vorfall erzählte und die Beiständin darauf meinte, man solle eine Strafanzeige machen (D1 Urk. 4/2 S. 15 zu Frage 106), dies dann jedoch offenbar nicht gemacht wurde, heisst das nicht, dass der Privatkläger die Angelegenheit nicht als strafwürdig erachtete, sondern beweist vielmehr, dass ihm die Sache sehr nahe ging. 4. Aussagen des Beschuldigten 4.1. Der Vorinstanz ist im Weiteren darin beizustimmen, dass die wenigen, vom Beschuldigten gemachten konkreten Aussagen über die verschiedenen Einvernahmen hinweg als unstimmig und schwer nachvollziehbar erscheinen (vgl. Urk. 49 S. 17 ff.). Der Beschuldigte beschränkte sich nicht auf ein blosses Bestreiten der Anklagevorwürfe, sondern fiel in den verschiedenen Einvernahmen durch ein ausgesprochen widersprüchliches, ausweichendes und teilweise gar rätselhaftes,
- 21 abenteuerlich anmutendes Aussageverhalten auf. Dabei machte er gewisse Zugaben. 4.2. So gab er bei der Befragung durch die Vorinstanz auf Vorhalt des zur Anklage gebrachten Vorfalls vom 17. Juli 2018 zu, dass er den Privatkläger beim Bus oder am Flughafen im Vorbeilaufen gesehen habe. Er führte dazu weiter aus, er sei dort aber jeweils nicht stehen geblieben oder habe mit ihm abgemacht und sei mit ihm [recte wohl: nicht] nach E._____ gegangen (Prot. I S. 29 f.). Im Übrigen beschrieb der Beschuldigte die Bekanntschaft zwischen ihm und dem Privatkläger bei der polizeilichen Einvernahme zunächst als "flüchtig" (D1 Urk. 3/1 S. 2 zu Frage 8). An der Hafteinvernahme gab der Beschuldigte etwas anders an, den Privatkläger seit einigen Monaten zu kennen und mit ihm einen freundschaftlichen Umgang zu pflegen (D1 Urk. 4/1 S. 3 zu Frage 9). Weiter gab er zu, ab und zu mit dem Privatkläger zusammen Cannabis geraucht zu haben (Prot. I S. 30, 32). Zudem räumt der Beschuldigte auch eine Art Begegnung mit dem Privatkläger im Bus oder am Flughafen ein, stellt ein (bewusstes) Treffen dort allerdings in Abrede. 4.3. Im Kern widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten dazu, wie er in den Besitz der Bankkarte des Privatklägers kam, die er bei seiner Verhaftung auf sich trug (vgl. D1 Urk. 7/3-5), und ob bzw. wie er diese benützte. Machte der Beschuldigte bei der Hafteinvernahme geltend, der Privatkläger habe diese irgendwann vergessen, weshalb er dessen Bankkarte zu sich genommen habe und sie ihm habe zurückgeben wollen (D1 Urk. 4/1 S. 3 zu Frage 9), behauptete er anlässlich der Hauptverhandlung, der Privatkläger habe ihm diese freiwillig übergeben und praktisch aufgedrängt (Prot. S. 30 ff.). Im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme, wo er Aussagen zu den Vorwürfen konsequent verweigerte (D1 Urk. 3/1), führte er in der Hafteinvernahme ausweichend aus, was der Privatkläger sage, stimme "eigentlich" nicht. Auf Nachfrage meinte er, andere Leute hätten den Privatkläger "verarscht", ihm aber Geld weggenommen. Der Beschuldigte habe jenen gesagt, dass sie dies nicht mehr tun sollten. Die Bankkarte des Privatklägers habe er nie gebraucht. Er glaube, der Privatkläger werde von anderen Leuten dazu getrieben, den Beschuldigten falsch zu belasten, so dass diese nicht
- 22 verdächtigt würden. Er habe den Privatkläger nie genötigt, Geld abzuheben (D1 Urk. 4/1 zu Frage 9 f.). Vor der Staatsanwaltschaft hielt er auf die Frage, ob er jemals die Bankkarte des Privatklägers benützt habe, ohne dass er dies gedurft hätte, ausweichend fest, dazu wolle er jetzt keine Stellungnahme abgeben (D1 Urk. 4/4 S. 2 zu Frage 11). Bei der Befragung durch die Vorinstanz gab er dann zu, dass er (bereits vor dem Vorfall am Flughafen) mit der Bankkarte des Privatklägers Geld abgehoben habe, er habe immer so zwischen Fr. 20.– und Fr. 50.– bezogen, er wisse auch nicht, wieviel es insgesamt gewesen sei. Rechtfertigend hielt er fest, er habe den Privatkläger nie gebeten, dieser sei immer von sich aus gekommen. Es sei wegen des Kiffens gewesen. Wahrscheinlich sei dem Privatkläger auch von jemand anderem Geld abgenommen worden. Wahrscheinlich auch, weil er mit ihm – dem Beschuldigten – in Kontakt gestanden sei (Prot. I S. 31 f.). Nachvollziehbar sind diese aus pauschalen, rätselhaften Andeutungen bestehenden Erklärungen ohne jedes Detail nicht. Sie sind als vorgeschobene Schutzbehauptungen zu werten. Es erscheint als vollkommen lebensfremd, dass der Privatkläger dem Beschuldigten seine Bankkarte samt Pin-Code überlassen haben soll, weil die Beiden ab und zu zusammen Cannabis geraucht haben. 5. Fazit Aussagewürdigung 5.1. Die Einwände der Verteidigung in Bezug auf die Aussagen des Privatklägers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Die Aussagen des Privatklägers fügen sich mit den übrigen Beweismitteln – insbesondere der Sicherstellung der Bankkarte des Privatklägers beim Beschuldigten und dessen Zugeständnissen, er habe den Privatkläger im Bus oder am Flughafen gesehen und von ihm Geld sowie seine Bankkarte erhalten – zu einem widerspruchsfreien, harmonischen Gesamtbild zusammen und sind daher glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. D1 Urk. 34 Rz. 16) sagte der Privatkläger nicht einfach das, was er dachte, wolle die befragende Person hören, sondern der Privatkläger schilderte den Vorfall und insbesondere auch seine Angst vor dem Beschuldigten in authentischer Weise. Übertreibungen bzw. dramatisierende Verstärkungen sind den Aussagen des Privatklägers nicht zu entnehmen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Zudem ist kein stichhaltiges
- 23 - Motiv dafür erkennbar, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten falsch belasten sollte. 5.2. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten wie ausgeführt im Kern widersprüchlich sowie auffallend detailarm, und insbesondere was die von sich ablenkende, pauschale Behauptung des Beschuldigten angeht, andere Leute hätten dem Privatkläger Geld abgenommen, auch weil er mit dem Beschuldigten in Kontakt gestanden sei, abwegig. Dass der Privatkläger den Beschuldigten freiwillig finanziell unterstützt haben soll, erscheint bereits mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Privatklägers und die oberflächliche Beziehung zwischen ihnen lebensfremd und ist somit als nicht glaubhaft zu werten. 5.3. Mit der Vorinstanz ist im Ergebnis festzuhalten, dass in dieser Situation bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran bestehen, dass sich der (äussere) Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat, wovon für die rechtliche Würdigung auszugehen ist. Aufgrund fehlender Widerstandskraft bzw. psychischer Schwäche war der Privatkläger nicht in der Lage, sich dem beschriebenen, fordernden, drohenden und tätlichen Verhalten des Beschuldigten zu widersetzen und übergab ihm nach dem Treffen am Flughafen seine Bankkarte, Fr. 20.– sowie 4 Gramm Marihuana, weil er vor dem Beschuldigten Angst hatte und befürchtete, dieser werde ihm sonst etwas antun. 6. Vergehen gegen das BetmG 6.1. Der Beschuldigte stellt im Weiteren in Abrede, dass er dem Privatkläger bei drei verschiedenen Gelegenheiten im März, April bzw. Mai 2018 drei Portionen à 5 Gramm Marihuana sowie zwei Klumpen (genaue Mengen unbekannt) Haschisch zu einem Preis von insgesamt Fr. 250.– verkauft habe, weshalb auch insoweit zu prüfen ist, ob der Sachverhalt (Dossier 2) mit den vorhandenen Beweismitteln erstellt werden kann. 6.2. Wiederum ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit, der massgeblichen Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-
- 24 lung auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang mit überzeugender Begründung die Version des Privatklägers hinsichtlich des Kaufs von Haschisch bzw. Marihuana als glaubhaft erachtet, die Bestreitungen des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 49 S. 25 ff.). 6.3. Hervorzuheben und zu präzisieren ist, dass der Privatkläger aussagte, dass er vom Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft habe, obschon er dies eigentlich nicht habe tun wollen (vgl. D1 Urk. 4/2 S. 4 f. zu Frage 22; Prot. I S. 18 f.). Wie die Verteidigung festhält (Urk. 34 Rz. 26), brachte der Privatkläger in diesem Zusammenhang bei der polizeilichen Befragung vor, er wäre geschlagen worden, wenn er den Klumpen Haschisch nicht gekauft hätte (D2 Urk. 3 S. 2 zu Frage 9). Der Privatkläger gab weiter an, er habe damals nicht nein sagen können und das Marihuana gekauft. Der Beschuldigte habe ihn "irgendwie" dazu gezwungen (D2 Urk. 2 S. 1 f. zu Fragen 5 und 7). Dass der Privatkläger eigentlich nichts kaufen wollte, dann aber doch in den Kauf einwilligte, indem er dem Beschuldigten das Geld gab und die Betäubungsmittel nahm, weil er nicht in der Lage war, dem Beschuldigten gegenüber Widerstand zu leisten, fügt sich bruchlos in das beschriebene Verhaltensmuster des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten ein. Die Aussagen des Privatklägers sind auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs im Kern stimmig glaubhaft. Wenn die Verteidigung den vom Privatkläger erwähnten Zwang beim Kauf von Marihuana einerseits und bei der Übergabe der Wertsachen des Beschuldigten in E._____ am 17. Juli 2018 andererseits gewissermassen als den gleichen Vorgang bezeichnet (Urk. 34 Rz. 20 f.), übersieht sie, dass es – anders als bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Erpressung – beim Vergehen gegen das BetmG auf die (Un-)Freiwilligkeit des Geschäfts bzw. der Vermögensdisposition auf Seiten des Käufers der Betäubungsmittel nicht ankommt. 6.4. Der Beschuldigte gab seinerseits zu, in Geldnöten gewesen zu sein, was er gegenüber dem Privatkläger auch erwähnt habe (Prot. I S. 32). Zudem gestand er einerseits ein, dass er mit dem Privatkläger zusammen Cannabis geraucht und dem Privatkläger in diesem Zusammenhang Marihuana bzw. Haschisch zum
- 25 gemeinsamen Konsum überlassen habe. Im Weiteren bemerkte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Übergabe der Bankkundenkarte des Privatklägers an den Beschuldigten zunächst, der Privatkläger habe ihm seinen Bankkarte gegeben und aus Goodwill gesagt, der Beschuldigte solle ein wenig Geld nehmen, was er auch getan habe. Wenn der Privatkläger etwas kaufe, müsse er auch dafür bezahlen. Er habe ihm Gras gegeben, und der Privatkläger habe ihm im Gegenzug die Bankkarte gegeben (Prot. I S. 30). Mithin sprach der der Beschuldigte hier selber von einer Gegenleistung des Privatklägers für die Betäubungsmittel. Im Widerspruch dazu gab er wenig später an, er habe dem Privatkläger nie etwas verkauft, er habe einfach immer mit ihm geraucht (Prot. I S. 32). Der Beschuldigte verfügte gemäss Anklageschrift und eingestandenermassen seit unbekannter Zeit bis am 7. August 2018 in dem von ihm bewohnten Zimmer im Gasthof zum … in D._____ über 64 Gramm Marihuana (Urk. 22 S. 4; Urk. 34 Rz. 33). Er konnte keine nachvollziehbaren Gründe dafür nennen, warum ihn der Privatkläger hinsichtlich des Verkaufs von Marihuana und Haschisch zu Unrecht belasten sollte. Die Aussage des Beschuldigten, dass der Privatkläger Unwahrheiten verbreite, weil er bei seinen Betreuern unter Druck stehe und erzähle, dass der Beschuldigte Schuld sei, dass der Privatkläger Geld verloren habe (Prot. I S. 33), macht keinen Sinn. Dies schon deshalb nicht, weil der Privatkläger ja bei bloss gemeinsamen Konsum mit dem Beschuldigten gar kein Geld verloren hätte und vor seinen Betreuern im Übrigen problemlos und ohne Gesichtsverlust hätte zugeben können, andere Leute hätten ihm Geld abgenommen, wie der Beschuldigte ebenfalls behauptete (Prot. I S. 32). 6.5. Alles in allem ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger, wie in der Anklageschrift umschrieben, bei drei Gelegenheiten Marihuana bzw. Haschisch verkaufte.
- 26 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Erpressung 1.1. Im angefochtenen Urteil qualifizierte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger am 17. Juli 2018 am Flughafen Zürich-Kloten und in E._____ als Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (anders als die Staatsanwaltschaft ging sie richtigerweise nicht von einer qualifizierten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB aus). 1.2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB führte die Vorinstanz korrekt auf und sie nahm, das kann hier bereits vorgenommen werden, auch eine korrekte rechtliche Würdigung vor (Urk. 49 S. 28 ff.). Auf die Ausführungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen. 1.3. Die Verteidigung lässt wie ausgeführt mit der Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 54). Den Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB hielt sie gemäss ihren Ausführungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst für den Fall, dass der angeklagte (äussere) Sachverhalt erstellt sei, in objektiver und subjektiver Hinsicht für nicht erfüllt. Nach ihrer Auffassung spreche zunächst die lange Dauer des gesamten Vorgangs gegen eine bedrohliche Situation, liege doch zwischen der angeblichen Drohung bzw. Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten und der Vermögensdisposition eine Busfahrt zu dritt und der Privatkläger habe sich noch alleine nach Hause begeben. Es wäre dem Privatkläger unbenommen gewesen, zuhause zu bleiben oder seinen Mitbewohner F._____ um Unterstützung zu bitten. Der Privatkläger habe zudem ganz genau gewusst, dass F._____ noch nie etwas passiert sei, obwohl dieser sich nicht so verhalte, wie der Beschuldigte dies angeblich wolle, so dass die behauptete Angst zumindest objektiv betrachtet komplett unbegründet sei (Urk. 34 Rz. 19). Dabei geht die Verteidigung jedoch von einer durchschnittlichen, psychisch normal robusten Person aus und blendet die psychische Schwä-
- 27 che des Privatklägers aus, der nur geringe Widerstandskraft besitzt, sich Druckund Manipulationsversuchen eines Dritten zu widersetzen. 1.4. Das tatbestandsmässige Verhalten der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB wird so umschrieben: "Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt, […]". Hinsichtlich der Androhung ernstlicher Nachteile muss der Täter dem Opfer grundsätzlich die Zufügung eines Übels in Aussicht stellen, das nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz indes zutreffend erkannte (Urk. 49 S. 30 f.), gibt es begründete Ausnahmen von diesem objektiven Massstab. Wo es um besonders schutzbedürftige Tatopfer geht, wie Kinder, ältere Menschen oder – wie hier – um Erwachsene mit besonderer Beeinträchtigung, welche die Täterschaft gezielt anvisiert, um deren Schwäche auszunutzen, ist diesem Umstand Rechnung zu tragen und der objektive Massstab entsprechend zu relativieren (vgl. BSK StGB II-Delnon/Rüdi, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 N 35). Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes ist, dass das angedrohte Übel die Entscheidungsfreiheit der erpressten Person derart einschränkt, dass sie sich zur Vermögensdisposition veranlasst sieht. Es kommt mithin darauf an, ob eine Drohung freiheitsbeschränkend ist. Dies ist der Fall, wenn ein Täter ganz bewusst ein Opfer aussucht, dem die übliche Besonnenheit und Robustheit oder eine gewisse Übersicht fehlt, um diese Schwäche dann ganz gezielt auszunutzen. Deshalb rechtfertigt es sich, für die Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtlich relevante Drohung vorliege, nicht ausschliesslich auf objektive, sondern auch auf subjektive Kriterien abzustellen, wenn der Täter voraussieht, dass sein Opfer auf eine an sich lächerliche, unmögliche oder geringfügige Ankündigung aussergewöhnlich reagieren wird, nämlich so, wie ein verständiger Mensch auf eine objektive schwere Drohung reagiert, und diese Schwäche bewusst ausnützt (Delnon, Die Erpressung, Diss. Zürich 1981, S. 49 ff.). So hat die erkennende Kammer bereits in einem Entscheid vom 8. Oktober
- 28 - 1987 erkannt, dass ein Opfer auch durch Beschwörungsrituale und die Drohung, dass böse Dämonen den im betreffenden Fall Geschädigten den Tod oder schwere Leiden zufügten, sofern sie der Angeklagten bzw. ihrer Komplizin nicht Geld und Schmuck gäben, womit sie dann die bösen Dämonen beschwören könnten, psychisch widerstandsunfähig gemacht werden kann (vgl. SJZ 84/1988 S. 270 ff., S. 272; zur damaligen Fassung mit dem Tatbestandsmerkmal der Widerstandsunfähigkeit vgl. BSK StGB II-Weissenberger, Art. 156 zu I. Kriminalstatistik). Nach einem neueren Entscheid der Kammer vom 16. Januar 2012 schützt der Tatbestand der Erpressung ebenfalls Personen mit schwächerer Widerstandskraft als sie ein Durchschnittsbürger aufweist. Im betreffenden Fall wurde eine ältere, alleinstehende Frau, welche einfacher zu verängstigen und bei welcher weniger Widerstand zu erwarten war, damit bedroht, dass der Beschuldigte weiterhin auf seiner (unberechtigten) Forderung beharren, sie erneut aufsuchen, mit haarsträubenden Geschichten über ihren verstorbenen Ehemann konfrontieren und sie weiterhin beobachten würde, was als (versuchte) Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB qualifiziert wurde (Geschäfts-Nr. SB110536, E. III.2.2.5.). 1.5. Der Privatkläger hatte gemäss seinen glaubhaften Aussagen bereits aufgrund früherer Begegnungen vor dem Beschuldigten Angst. Aufgrund der mit dem Fusstritt Nachdruck verliehenen Drohung des Beschuldigten, der Privatkläger solle ihn nicht verarschen und ihm sein Zeug bringen, andernfalls sich ein paar Typen seine Sachen holen würden, welche noch kränker seien als er, wurde der Privatkläger derart eingeschüchtert und geriet so in eine psychische Zwangssituation. Er wurde dadurch so in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, dass er den Forderungen des Beschuldigten Folge leistete und ihm in der Nähe seiner Wohnung in E._____ Fr. 20.–, seine Bankkundenkarte sowie rund 4 Gramm Marihuana aushändigte. Die Einschüchterung des Privatklägers durch das Verhalten des Beschuldigten am Flughafen und deren Einfluss auf die Übergabe des Geldes und der Bankkarte zeigt sich in den Aussagen des Privatklägers, als er ihm die Sachen gegeben habe, habe sich der Beschuldigte rasch beruhigt (D1 Urk. 3/2 S. 3 zu Frage 16) und der Privatkläger habe, da er diese Aussagen bei der Polizei mache, Angst, dass der Beschuldigte ihn abstechen werde (D1 Urk. 3/2 S. 4 zu Frage 26). Diese – objektiv gesehen – übertriebene Angst dürfte durch die psychi-
- 29 sche Krankheit des Privatklägers verstärkt worden sein, wurde aber nicht dadurch, sondern durch die Drohung und den Fusstritt des Beschuldigten ausgelöst. Dass der Privatkläger, wie die Verteidigung betont, auf die Frage, warum er nicht einfach zu Hause geblieben sei und den Beschuldigten habe warten lassen, erklärte, er habe sich das überlegt, und habe sich dann gedacht, dass er dem Beschuldigten diese Sachen gebe (D1 Urk. 4/2 S. 15 zu Frage 103), zeigt nur, dass sich der Privatkläger über einen Ausweg Gedanken machte, steht der Beschränkung der Entscheidungsfreiheit aber nicht entgegen. Abgesehen davon, dass es sich bei der Fahrt mit dem Bus Nr. … vom Flughafen an den Wohnort des Beschuldigten in E._____ um eine kurze Fahrt von wenigen Minuten handelt, ist die Dauer der Busfahrt unbeachtlich, sofern beim Privatkläger der Einfluss der vorgenannten Drohung des Beschuldigten bei der Übergabe des Geldes und der Bankkarte an den Beschuldigten bestehen blieb. Das ist nach dem Gesagten der Fall, womit der objektive Kausalzusammenhang und die Adäquanz zwischen der Androhung ernstlicher Nachteile und dem vermögensschädigenden Verhalten des Privatklägers gegeben ist. Die Tatbestandsvariante der Bestimmung zu einem vermögensschädigenden Verhalten durch Androhung ernstlicher Nachteile ist daher vorliegend erfüllt. 1.6. Zutreffend hielt die Vorinstanz hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der Erpressung fest, der Beschuldigte habe gewusst, dass der Privatkläger in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht sei, einige Einschränkungen aufweise und nicht die Widerstandskraft besitze, die bei einer erwachsenen Person seines Alters erwartet werden könne (Urk. 49 S. 17 ff.). Das in der Berufungsbegründung vorgebrachte Argument der Verteidigung, der Beschuldigte verfüge gar nicht über die kognitiven Kapazitäten, um eine psychosoziale Einschätzung seines Gegenübers vorzunehmen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zu seinen Gunsten auszunutzen (Urk. 81 S. 12), ist nicht stichhaltig. Bei der Befragung durch die Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger wohne in einer betreuten Wohngemeinschaft, wahrscheinlich sei ihm auch von jemand anderem Geld abgenommen worden, wahrscheinlich auch, weil er mit ihm (dem Beschuldigten) in Kontakt gestanden sei (Prot. I S. 32). Aus diesen Aussagen ist zu schliessen, dass die Schwäche des Privatklägers für den Beschuldigten ersicht-
- 30 lich war, zumal die Beiden zuvor mehrmals zusammen Cannabis geraucht hatten. Die Schwäche des Privatklägers hat der Beschuldigte mit dem erwiesenen, angeklagten Verhalten zu seinen eigenen, finanziellen Gunsten ausgenutzt und den Tatbestand der Erpressung daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger mit der genannten Drohung zur Übergabe seiner Wertsachen bewegen und nahm dabei in Kauf, ihn in seiner Entscheidungsfreiheit entsprechend zu beschränken. Hinsichtlich der Nötigung handelte er somit eventualvorsätzlich, hinsichtlich der Schädigung am Vermögen direktvorsätzlich sowie mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. 1.7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine auszumachen. Der Beschuldigte hat sich zum Nachteil des Privatklägers der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2. Vergehen gegen das BetmG Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des im Dossier Nr. 2 zur Anklage gebrachtes Verhalten des Beschuldigten als mehrfaches Vergehen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 35 f.). Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ist mit der Veräusserung von Marihuana und Haschisch erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit einem direkten Vorsatz. Die diesbezügliche rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 84 Rz. 33 und Urk. 34 Rz. 23-27). Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht. V. Strafzumessung 1. Allgemeines/Grundsätze/Strafrahmen 1.1. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte zwischen März und Mai 2018 sowie im Juli 2018 und somit nach Inkrafttreten des neuen
- 31 - Sanktionenrechts am 1. Januar 2018, womit das neue, im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist und die Voraussetzungen der Bildung einer Gesamtstrafe, grundsätzlich richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 49 S. 36 ff., 40 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden, ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung vorgegebenen Regeln (BGE 144 IV 217 E. 2.1 und 3.5.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.8 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hält unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4, 3.5.4 und 3.6). Zu beachten ist nach wie vor, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt; treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so sind sie nebeneinander zu verhängen (BGE 144 IV 217 E. 3.3; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Thommen, StGB-Praxiskommentar, 3. Aufl. Zürich 2017, Art. 49 N 7). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB) und nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1). Auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es somit möglich, für mehrere Delikte, welche theoretisch mit separaten Strafarten bestraft werden könnten, eine einheitliche Freiheitsstrafe zu verhängen. So insbesondere, wenn die notwendige Zweckmässigkeit der Strafe bzw. spezialpräventive Gründe nach einer Freiheitsstrafe als Sanktionsart verlangen (vgl. dazu unten Ziff. V.4). 1.3. Bei der Bildung der Sanktion für mehrere verwirkte Straftaten ist zunächst eine Einsatzstrafe für die schwerste begangene Tat festzulegen. In der Folge ist
- 32 grundsätzlich für jedes weitere Delikt eine konkrete Strafe zu bilden, soweit sich die einzelnen Delikte für sich alleine beurteilen lassen. Bei der Festlegung der einzelnen Strafen sind jeweils sämtliche strafzumessungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist für jede Straftat im Rahmen der Tatkomponente die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei insbesondere auch dem Verhältnis der einzelnen Delikte untereinander, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2.; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4., 4.1. und 4.3.). Demgegenüber rechtfertigt es sich bei der Bestimmung der Täterkomponente, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Oktober 2017 [Geschäfts-Nr. SB160417], E. V./2.). 1.4. Wie sich aus dem vorinstanzlichen Urteil ergibt und noch näher aufzuzeigen ist (vgl. unten Ziff. V.4.), erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe für die bzw. einzelne vom Beschuldigten begangene Vergehen nicht zweckmässig und würde der präventiven Effizienz nicht genügend Rechnung tragen, weshalb sich die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe als angemessen und verhältnismässig erweist. 1.5. Eine Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) bedroht. Mangels aussergewöhnlicher Umstände ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu erweitern (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.6. Für die mehrfache Übertretung des BetmG hat die Vorinstanz richtigerweise im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG eine separate Busse ausgefällt (Art. 106 Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009, E. 1.2). 2. Tatkomponente
- 33 - 2.1. Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Erpressung von einem sehr leichten objektiven Verschulden aus, welches durch die subjektive Tatschwere nicht (weiter) relativiert werde (Urk. 59 S. 43 f.). Richtig ist, dass hinsichtlich der Fr. 20.– in bar und der Übergabe der B._____-Bankkarte von einem insgesamt geringen Deliktsbetrag ausgegangen werden kann, weil sich der Kontostand des Privatklägers am besagten Datum lediglich auf Fr. 55.84 belief (D1 Urk. 4/3/1). Das Vorgehen des Beschuldigten bzw. sein Druckmittel war zwar – objektiv gesehen – nicht besonders brutal, er beeinträchtigte jedoch, indem er dem Privatkläger mit den anderen Typen drohte und ihm einen Tritt verpasste, massiv dessen Sicherheitsgefühl. Der Beschuldigte nützte dabei die ihm bekannte Schwäche des Privatklägers unverfroren zu seinen Gunsten aus, was die Vorinstanz zu Recht als verwerflich bezeichnete. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. Die Verschuldensbewertung der Vorinstanz fällt insoweit etwas milde aus, das Verschulden ist insgesamt als leicht zu bewerten. Die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für die Erpressung von 4 Monaten erscheint jedoch angemessen. Zu beachten ist ohnehin, dass einer Erhöhung des Strafmasses das prozessuale Verschlechterungsgebot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegensteht. 2.2. Die so bemessene hypothetische Einsatzstrafe erhöhte die Vorinstanz aufgrund der Vergehen gegen das BetmG um einen Monat auf 5 Monate. Was die objektive Tatschwere der Vergehen gegen das BetmG anbelangt, fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Die Tathandlungen betrafen ausschliesslich Marihuana/Haschisch. Dieses verkaufte der Beschuldigte dem Privatkläger in kleinen Portionen bzw. geringen Mengen gegen relativ geringe Beträge. Dabei konsumierte der Beschuldigte auch selbst. Zu ergänzen ist, dass Cannabis laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als unbedenklich gilt, kann es doch insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen. Die Gefahren, die vom Konsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind jedoch vergleichsweise gering und unterschreiten deutlich jene der harten Drogen (vgl. BGE 117 IV 314 E. 2 c cc). Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus finanziellen Motiven, aber offensichtlich auch, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Das Verschulden
- 34 wiegt diesbezüglich leicht. Für sich allein betrachtet würde das wohl zu einer Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagen Geldstrafe führen. 2.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat aufgrund der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen. 3. Täterkomponente 3.1. Was die Täterkomponente angeht, kann wiederum vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich verändert. Die Vorinstanz hat aus den im angefochtenen Urteil im Rahmen der Tatkomponente zusammengefassten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponente zutreffend geschlossen, dass sich der Lebenslauf des Beschuldigten weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt und eine besondere Strafempfindlichkeit nicht ersichtlich ist (Urk. 49 S. 45). Der in G._____ geborene Beschuldigte wuchs überwiegend in H._____ bei seinen Eltern und seinen drei Geschwistern auf und besuchte dort die Primar- und Sekundarschule B, bevor er ab der 7. bis 9. Klasse mit seiner Familie nach D._____ zog. Nach der Schulzeit absolvierte er während zwei Jahren eine Anlehre als Polymechaniker und arbeitete an verschiedenen Orten temporär im Fensterbau, als Elektriker, Möbeltransporter und Lagerist (D1 Urk. 4/5 S. 8). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte vor, er sei seit April 2019 in einer Temporäranstellung im Fensterbau für die Firma I._____ AG in J._____ tätig und verdiene zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 2'000.– netto monatlich. Ergänzend erhalte er Sozialhilfe. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschuldigte Schulden bei der Krankenkasse in Höhe von ca. Fr. 10'000.– für nicht bezahlte Krankenkassenprämien (Prot. I S. 24). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu gewichten. 3.2. Auf die Vorstrafen des Beschuldigten hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt hingewiesen, sie sind an dieser Stelle noch einmal in Erinnerung zu rufen:
- 35 - 3.2.1. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 29. Dezember 2009 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, unberechtigtem Verwenden eines (Motor-)Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 3 aSVG, Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG, Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 aSVG sowie Übertretung von Art. 19a aBetmG zu 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. 3.2.2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. August 2010 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der bedingte Vollzug dieser Geldstrafe wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 widerrufen. 3.2.3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG, Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG und mehrfacher Übertretung des BetmG im Sinne Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Die Probezeit von 4 Jahren wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Mai 2013 um ein Jahr verlängert. 3.2.4. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Mai 2013 wurde der Beschuldigte wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. 3.3. Diese Vorstrafen sind zum Teil einschlägig, so erfolgten schon Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, Drohung, versuchter Nötigung und Vergehen gegen
- 36 das BetmG. Der Beschuldigte delinquierte zudem zwei Mal während laufender Probezeiten. Die Vorstrafen sind deutlich straferhöhend zu werten. Zudem verübte der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Strafuntersuchung bzw. hängigem Gerichtsverfahren gegen ihn wegen Hausfriedensbruch, Drohung und weiteren Delikten betreffend Vorfälle aus dem Jahr 2017 (D1 Urk. 12/9), was sich ebenfalls straferhöhend auswirkt. Zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war das vorgenannte, gegen den Beschuldigten neben dem vorliegenden Strafverfahren geführte Strafverfahren vor der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. SB190205) noch hängig (Prot. I S. 26), mittlerweile wurde die Sache von der II. Strafkammer mit Urteil vom 24. Januar 2020 rechtskräftig erledigt. 3.4. Der Beschuldigte hat lediglich mit Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetz ein Geständnis abgelegt. Dieses ist indes erst im Rahmen der diesbezüglichen, separaten Strafzumessung zu würdigen, weshalb sich an dieser Stelle kein Strafminderungsgrund ergibt. Im Übrigen liegen keine Geständnisse vor, welche zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt werden könnten. Reue oder zumindest Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigte der Beschuldigte nicht. 3.5. Insgesamt liegt auf Grund der Vorstrafen sowie der mehrfachen Delinquenz während laufenden Probezeiten bzw. laufender Untersuchung ein deutlicher Straferhöhungsgrund vor. Die von der Vorinstanz deshalb vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der Täterkomponente um einen Monat (Urk. 49 S. 45) erscheint als sehr milde. Eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgesetzten Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe kommt allerdings, wie bereits erwähnt, nachdem einzig die Beschuldigte den vorinstanzlichen Entscheid anficht, nicht in Betracht, weshalb es damit sein Bewenden hat. 4. Sanktionsart 4.1. Bei Straftatbeständen, welche alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen, insbesondere im Bereich von Strafen, bei denen aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich eine Geldstrafe
- 37 auszusprechen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2. und 1.2.3.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.1). Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht, so ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall letztere auszusprechen, weil sie weniger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift. An dieser Stufenordnung der Sanktionen hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Revision des Sanktionenrechts festgehalten (BGE 144 IV 237, E. 3.3.3). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018, E. 1.2.3; BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Aus spezialpräventiven Gründen kann sich eine Freiheitsstrafe dann aufdrängen, wenn der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mit einer Geldstrafe sanktioniert wurde und diese ihn offensichtlich nicht genügend beeindruckt hat. Bei der Wahl der Sanktionsart ist ferner auch Delinquenz während einer Probezeit und einer laufenden Untersuchung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015, E. 1.4.2.). 4.2. Die Vorinstanz hat korrekt darauf hingewiesen (vgl. Urk. 49 S. 38), dass bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nach neuem Recht nicht mehr nur ausnahmsweise in Betracht kommen, wie es bis am 31. Dezember 2017 der Fall war. Nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist eine kurze Freiheitsstrafe im Sinne einer effektiven Spezialprävention auszusprechen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vorausgesetzt wird, dass der Täter mit seinem Vorleben oder seiner Einstellung gezeigt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt. 4.3. Die Vorinstanz erachtete aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe als angemessen (Urk. 49 S. 46 ff.). Dem ist zuzustimmen. Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Weder bedingte noch unbedingte bzw. aufgrund erneuter Delinquenz vollzogene Geldstrafen vermochten den Be-
- 38 schuldigten davon abzuhalten, erneut straffällig zu werden. Eine Geldstrafe ist damit offensichtlich unzweckmässig. Er wurde schon einmal zu gemeinnütziger Arbeit und dreimal zu einer Geldstrafe sowie zwei Mal zu Bussen verurteilt. Ebenso verbrachte er schon dreimal einen bis zwei Tage in Untersuchungshaft. Weder die gemeinnützige Arbeit noch die drei ausgefällten Geldstrafen im Umfang von 15, 30 und 120 Tagessätzen konnten den Beschuldigten vom Begehen weiterer Straftaten abhalten. Auch die einzelnen Tage in Untersuchungshaft zeigten keine Wirkung. Weiter delinquierte der Beschuldigte während laufenden Probezeiten, wobei ihn die diesbezüglichen Folgen, nämlich der Widerruf einer bedingt ausgefällten Geldstrafe bzw. die Verlängerung einer laufenden Probezeit, nicht beeindruckten und er wiederum straffällig wurde (Urk. 51). Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geständig oder reuig ist, was auf mangelnde Einsicht schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund ist kaum zu erwarten, dass er sich durch eine weitere – selbst unbedingt ausgesprochene – Geldstrafe beindrucken lassen würde, zumal damit lediglich eine Erhöhung seiner Schulden resultieren würde. Einer Geldstrafe fehlt es daher sowohl an der Zweckmässigkeit als auch an der präventiven Effizienz. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe für die vorgenannten Delikte im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz erweist sich als sachgerecht. Im Ergebnis ist heute eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auszufällen. 5. Busse 5.1. Bei der mit Busse zu ahndenden mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG hat die Vorinstanz die mehrfache Tatbegehung, die Art der Drogen, das Verschulden des Beschuldigten und sowie sein Geständnis gewichtet (Urk. 49 S. 45 f.). Auf diese Erwägungen kann zunächst verwiesen werden. Die Bussenhöhe wird vom Beschuldigten ausdrücklich akzeptiert (Urk. 54 Ziff. 3). Die Vorinstanz hat hingegen nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte diesbezüglich schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Sein Geständnis vermag die mehrfache Tatbegehung sowie die Vorstrafen nicht aufzuwiegen. Die festgesetzte Bussenhöhe von Fr. 300.– erscheint daher als zu milde. Selbst unter Berücksichtigung der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten
- 39 - (er wird ergänzend vom Sozialamt unterstützt; vgl. Prot. I S. 24) wäre insgesamt eine höhere Busse auszufällen, als dies die Vorinstanz getan hat. Allein, wiederum aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die von der Vorinstanz verhängte Busse von Fr. 300.– zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist praxisgemäss, wie es die Vorinstanz getan hat (Urk. 49 S. 47), auf 3 Tage festzusetzen. 5.2. Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (wobei 5 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 5.3. Da die erstandene Haft sowie anschliessende Ersatzmassnahmen von insgesamt 5 Tagen an die Freiheitstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB), entfällt die vom Beschuldigten dafür beantragte Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario und Art. 431 Abs. 2 und 3 lit. b StPO). 6. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten für die ausgefällte Freiheitsstrafe den bedingten Vollzug. Auch daran ist schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Dauer der Probezeit setzte die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auf 4 Jahre fest (Urk. 32 S. 18 f.). Das ist angesichts der verbleibenden Bedenken, denen mit einer verlängerten Probezeit Rechnung zu tragen ist, zu bestätigen. VI. Zivilforderung 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Privatkläger die privatrechtlichen Haftungsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese
- 40 durch das Strafverfahren nicht offenkundig sind. Insbesondere ist der Schaden zu substantiieren (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 13). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Abweisung mangels Substantiierung erfolgt nicht (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 13). 2. Der Privatkläger forderte vor Vorinstanz vom Beschuldigten Schadenersatz im Betrag von CHF 3'000.– (ohne Zins, vgl. Urk. 33). Die Vorinstanz hielt fest, die Forderung sei weder hinreichend substantiiert begründet noch mit Belegen ausreichend ausgewiesen. Aufgrund des erstellten Sachverhalts hinsichtlich der Übergabe von Fr. 20.– an den Beschuldigten, verpflichtete sie ihn zur Bezahlung von Schadenersatz in dieser Höhe an den Privatkläger. Im Mehrbetrag verwies sie die Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg (Urk. 49 S. 50 f.). 3. Mit der Berufung beantragt der Beschuldigte die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 54). Der Privatkläger verzichtete auf Berufung bzw. Anschlussberufung. Er hat sich indes rechtzeitig als Privatkläger konstituiert und ist damit zur Erhebung einer Zivilklage berechtigt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 StPO). 4. Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts steht ohne Weiteres fest, dass sich der Beschuldigte auch im zivilrechtlichen Sinne (Art. 41 OR) widerrechtlich und schuldhaft gegenüber dem Privatkläger verhalten hat, und der Privatkläger dem Beschuldigten nur deshalb Fr. 20.– ausgehändigt hat. Daher hat der Beschuldigte dem Privatkläger Schadenersatz in diesem Betrag zu leisten. Im Übrigen kann, wie die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 49 S. 51) hinsichtlich der Höhe des Schadens mangels Substantiierung und Belegen keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden. Mangels Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers ist mehr als eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zivilforderung ohnehin nicht möglich.
- 41 - 5. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, dem Privatkläger Fr. 20.– Schadenersatz zu bezahlen. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Forderungen ist der Privatkläger mangels Substantiierung und Belegen auf den Zivilweg zu verweisen. VII. Löschung des DNA-Profils Zum Antrag des Beschuldigten, das zuständige Bundesamt sei betreffend die Löschung des DNA-Profils anzuweisen, ist zu bemerken, dass dieser Antrag auf dem beantragten Freispruch des Beschuldigten gründet (vgl. Urk. 34 Rz. 54) und mangels Freispruch obsolet ist. Mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils hat aber (wie es bereits von der Vorinstanz angeordnet wurde; vgl. Urk. 49 Dispositivziffer 12) eine entsprechende Mitteilung an die Koordinationsstelle Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten zu ergehen. VIII. Kosten 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG], LS. 211.11). 2. Hinsichtlich der angeklagten Sachverhalte wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz zurecht vollumfänglich schuldig gesprochen. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, erweist sich damit als zutreffend. Sodann ist zu bestätigen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 19. November 2019 (Urk. 52) und damit während laufender Frist zur Einrei-
- 42 chung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO zurück. Nach der Praxis des Zürcher Obergerichts hat dies keine Kosten zur Folge (ZR 110/2011 Nr. 37). 4. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung in keinem Punkt durch: Es bleibt bei den Schuldsprüchen hinsichtlich der Erpressung und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, bei der mit dem angefochtenen Urteil ausgefällten Strafe und auch bei der dem Privatkläger zugesprochenen Zivilforderung sowie der Verweisung der Zivilforderungen im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die Auslagen für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft gelten vorbehaltlos als Teil der (ausgangsgemäss aufzuerlegenden) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO). Entsprechend sind die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft im Berufungsverfahren ausgangsgemäss ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auf die misslichen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann im Rahmen des Kostenbezuges Rücksicht genommen werden. 6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ macht für seine Bemühungen im Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 4'009.55 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 97). Da, wie eingangs erwähnt, keine Berufungsverhandlung am 19. März 2020 stattfand, ist der geltend gemachte Aufwand um diese Positionen, d.h. insgesamt Fr. 440.– (zzgl. MwSt.) zu kürzen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Fr. 3'535.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 2. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 43 - "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – (…) – (…) – der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG 2.-4. (…) 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 beschlagnahmte und bei den Akten liegende Bankkundenkarte B._____ Nr. 1, lautend auf C._____, (Asservaten-Nr. A011'729'309) wird dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird die genannte Bankkundenkarte vernichtet. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich lagernde Mobiltelefon Nokia (Asservaten-Nr. A011'920'595) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird das genannte Mobiltelefon vernichtet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. März 2019 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien gemäss Dispositivziffer 1. a)-f) der Verfügung mit der BM- Lagernummer S02445-2018 werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet. 9. (…) 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'800.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 280.– Auslagen inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten
- 44 - Fr. 9'749.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 4'861.10 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 11. (…) 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie - des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 5 Tage durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Zivilansprüche des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
- 45 - 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'535.70 amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 1'242.65 unentgeltlicher Rechtsbeistand (RA Y._____)
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers, aber mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PLE-BMA, zum Vollzug von Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Urteils − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach zum Vollzug von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 46 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 21. August 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 21. August 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 52 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig