Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190436-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 2. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 (GG190011)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 4. Juni 2019 hat die Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. 3. Der Privatklägerin sind im Berufungsverfahren, welches noch ganz am Anfang steht, keine wesentlichen Umtriebe angefallen. Von einer entsprechenden Verpflichtung der Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin ist daher abzusehen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 13. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. Oktober 2019
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 2. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 13. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerin B._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.