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Zürich Obergericht Strafkammern 25.05.2020 SB190412

25. Mai 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,577 Wörter·~38 min·6

Zusammenfassung

Mehrfache Nötigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190412-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. I. Erb und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Herrmann

Urteil vom 25. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Juni 2019 (DG180026)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 9. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 33 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 6, 15 und 16 der Anklageschrift eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 123 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 499.95 Auslagen Vorverfahren Fr. 60.00 Auslagen Gutachten Fr. 450.00 Auslagen Polizei Fr. 28'943.55 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWSt., wovon Fr. 20'000.00 akonto bezahlt wurden) Fr. 16'434.00 Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MWSt., wovon Fr. 9'000.00 akonto bezahlt wurden) Fr. 54'887.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf die Begründung dieses Entscheids verzichtet, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO bleiben vorbehalten. Es wird vorgemerkt, dass der amtlichen Verteidigung eine Akontozahlung von Fr. 20'000.– und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin eine Akontozahlung von Fr. 9'000.– bezahlt wurden. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)."

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 117; S. 25): 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von mindestens Fr. 32'000.– zuzusprechen. 4. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens seien, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (schriftlich, Urk. 99): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Juni 2018 wurde der Beschuldigte A._____ wegen mehrfacher Nötigung schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 90 S. 34). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. In Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 6, 15 und 16 wurde das Verfahren eingestellt. Nach der mündlichen Urteilseröffnung meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten vor den Schranken die Berufung an (Prot. I S. 91). Die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung vom 21. August 2019 ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 92). Die Staatsanwaltschaft I teilte mit Eingabe vom 18. September 2019 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage. Ferner ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 99). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 22. April 2020 stellte

- 5 der amtliche Verteidiger den Beweisantrag, das "iPhoneBackup.tar" sei durch die Forensik der Kantonspolizei aufzubereiten, damit das Back-up des Mobiltelefons der Privatklägerin durchsucht werden könne. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2020 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu diesem Beweisantrag Stellung zu nehmen. Am 30. April 2020 zog der amtliche Verteidiger den Beweisantrag wieder zurück (Urk. 112), weshalb die Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft hinfällig wurde (Urk. 114). Am 25. Mai 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung erschien (Prot. II S. 4). Neben der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 116) waren keine weiteren Beweise abzunehmen. Nachdem seitens des Beschuldigten auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung verzichtet worden war (Prot. II S. 7), wurde das Urteil den Parteien am 27. Mai 2020 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 119, Urk. 120/1-3). 2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 92). Von der Anfechtung ausgenommen ist der Beschluss betreffend Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 6, 15 und 16. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 6, 15 und 16 (Dispositivziffer 1 des Beschlusses) ist nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (vgl. Prot. II S. 5). 3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

- 6 - II. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, seine damalige Ehefrau über rund fünf Jahre – es bleibt noch der Zeitraum Herbst 2012 bis Anfang April 2017 – immer wieder bedroht, geschlagen, gewürgt, an den Haaren gerissen sowie den Mund und die Nase zugehalten zu haben, um sie so am Atmen zu hindern. Er habe dies gemacht, um dadurch ein Klima der permanenten Angst der Privatklägerin zu schaffen und sie dazu zu bewegen, keinen Widerspruch zu leisten, ihm zu gehorchen, seinen Wünschen bzw. Forderungen nachzukommen, ihn bzw. seine Ansichten nicht in Frage zu stellen, keine Anzeige zu erstatten oder um sie dazu zu bringen, sich für – vermeintliches – Fehlverhalten oder – vermeintliches – Blossstellen des Beschuldigten vor Drittpersonen zu entschuldigen. Der eingeklagte Sachverhalt, der sich vor allem auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin stützt, ergibt sich aus der Anklageschrift vom 9. März 2018 (Urk. 25) und findet sich zudem zusammengefasst im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 90 S. 10). Auf diese Darstellungen kann verwiesen werden. 1.2. Der Beschuldigte bestritt sehr weitgehend Gewaltanwendung oder Zwang und damit die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. 1.3. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 3/2-3, Urk. 3/7; Prot. I S. 33 ff.) sowie jenen des Beschuldigten (Urk. 4/1-3, Urk. 4/-8, Prot. I S. 69 ff.) die Aussagen der Zeugen B._____ (Urk. 5/2/4), C._____ und D._____ (Urk. 5/5) und der Auskunftsperson E._____ (Urk. 5/1/8) vor. Ausserdem liegen ein ärztliche Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 17. Januar 2011 und ein ärztlicher Befund vom 11. Mai 2017 (Urk. 9/1 und 9/4) sowie ein psychotherapeutischer Bericht von Dr. med. G._____ vom 8. Juni 2018 (Urk. 44) in den Akten. 1.4. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung resp. der Sachverhaltserstellung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so dass darauf zu verweisen ist (Urk. 90 S. 11 f.).

- 7 - 1.5. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich, nebst ihrer prozessualen Stellung, insbesondere auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. In Bezug auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der erwähnten Zeugen kann festgehalten werden, dass weder die prozessuale Stellung der Beteiligten noch die persönlichen Bindungen der Befragten zu den Parteien Anlass geben, deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 133 I 33 Erw. 4.3). 1.6. In ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die bisherigen Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin, der Zeugen und der Auskunftsperson stark zusammengefasst aufgeführt (Urk. 90 S. 12 - 18), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.7. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft (Urk. 90 S. 18). Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zwar ein – insofern legitimes – Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdigen, sondern entscheidend ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 1.8. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bleibt anzufügen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufkommen lassen. 2.1. Die Vorinstanz kam nach einer sorgfältigen Würdigung der im Vorverfahren und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel zum Schluss, dass die Anklagesachverhalte, welche gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin beinahe deckungsgleich in der Anklageschrift Eingang

- 8 gefunden haben, zum Nachteil der Privatklägerin erstellt seien. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die in allen Teilen zutreffenden Ausführung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 90 S. 21 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Lediglich zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die belastenden Aussagen der Privatklägerin insgesamt sehr lebensnah, äusserst detailliert und widerspruchsfrei sind. Sie wurde mehrfach befragt und gab jeweils ausführliche Antworten in freier Rede zu Protokoll. Insbesondere die Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft wirken sehr authentisch. Diese Aussagen bestätigte die Privatklägerin eindrücklich auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 33 ff.). Auf eine Frage, ob der Beschuldigte sie gewürgt und sie Atemnot gehabt habe, führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr die Hand über den Mund oder die Nase gelegt. Es sei nicht so gewesen, dass sie permanent nicht habe atmen können. Es sei vielmehr so gewesen, dass er ihr mit der Hand kräftig ins Gesicht gegriffen habe. Beim Hals sei es so gewesen, dass es ein Zudrücken gewesen sei, aber nicht so, dass sie keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 3/3 S. 14). Dass die Privatklägerin bezüglich den Würgeattacken nicht etwa von akuter Lebensgefahr spricht, ist ein Zeichen für glaubhaftes Aussageverhalten, da sie den Beschuldigten nur zurückhaltend belastet. Diese Schilderungen der Privatklägerin zeigen, dass sie nicht einfach bedacht war, den Beschuldigten nur zu belasten. So antwortete sie beispielsweise auf eine Frage, wie der Beschuldigte sie geschlagen habe, dass sie dies nicht mehr wisse (Urk. 3/3 S. 12). Ihre Aussagen zeugen insgesamt von grosser Zurückhaltung. So erwähnte sie etwa auch, dass der Beschuldigte, als er ihr mit seinem Fuss auf den Hals drückte, keine Schuhe, sondern Socken getragen habe (Urk. 3/2 S. 20). Sodann betonte sie, dass der Beschuldigte sie nie vergewaltigt habe (Urk. 3/1 S. 5), oder machte bezüglich allfälliger Übergriffen betreffend die sexuellen Integrität von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 2/3 S. 28). Der Umstand, dass die Privatklägerin auf für den Fall einer falschen Anschuldigung naheliegende Mehrbelastungen verzichtet hat, obwohl diese ihr kaum hätten widerlegt werden können, spricht klar gegen ein Rachemotiv. Schliesslich fällt auf, dass die Privatklägerin auch sonst auf eine unnötige Diffamierung des Beschuldigten verzichtete. So betonte sie

- 9 stets, dass er gegenüber seinen Kindern einen guter Vater sei, er weder Alkohol trinke noch sonstige Drogen konsumiere (Urk. 3/7 S. 10 und S. 14). Dieses zurückhaltende Aussageverhalten spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aber auch weitere Umstände bekräftigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb sie ihren Gemütszustand zu den Erlebnissen. Auf die Frage, was am 16. April 2017 der Auslöser gewesen sei, weshalb sie dann zur Polizei gegangen sei und vorher nicht, führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr im selben Monat gesagt, wenn sie die Wohnung verlasse, bringe er sie um. Auch bei den Würgeattacken habe sie nie gewusst, wie lange er zudrücke, wie lange sie noch atmen könne und ob sie es dieses Mal überlebe. Sie habe einfach nicht mehr gekonnt (Prot. I S. 36). Sie habe wirklich Todesangst gehabt und sie habe keine andere Wahl gehabt, als zur Polizei zu gehen (Prot. I S. 36, S. 48). Die Privatklägerin schilderte auch nachvollziehbar, wieso sie die Polizei so lange nicht hinzugezogen habe und wie es dann doch dazu gekommen ist. Sie führte dazu aus, nach dem Vorfall in H._____ [Ort], den der Beschuldigte immer wieder als Vorwand genommen habe, sie zu schlagen und ihr die Luft zu nehmen, sei das Jahr 2017 bis im April sehr schlimm gewesen. Die Situation habe sich einfach nicht beruhigt und der Beschuldigte sei immer wieder darauf zurückgekommen. Beim letzten Vorfall im April 2017 habe er die Todesdrohung anders formuliert, indem er gesagt habe: "Dieses Mal bringe ich dich wirklich um" (Prot. I S. 48). Es leuchtet ein, dass er damit das Fass zum Überlaufen brachte und die Privatklägerin nach jahrelangem Ausharren den Mut fand, sich an die Polizei zu wenden. Die an der Berufungsverhandlung seitens des Beschuldigten aufgeworfene Frage, weshalb die Privatklägerin während der ganzen Zeit bei ihm geblieben sei, lässt sich so ohne Weiteres nachvollziehbar erklären. Die Privatklägerin hat ihr eigenes Verhalten plausibel erläutern können. So führte sie aus, dass sie gegen aussen jeweils gespielt und gelächelt hätten (Urk. 3/2 S. 13). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang ausführt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin aber mindestens in einer Aussensicht ein unauffälliges und fortschrittliches Eheleben geführt hätten (Urk. 117 S. 5), ist dem zu entgegnen, dass eben gerade eine Aussensicht und der möglicherweise unbekümmerte und emanzipierte Ausdruck der Privatklägerin nichts über die Verhält-

- 10 nisse hinter geschlossenen Türen auszusagen vermögen. Ebenso wenig ist es unlogisch, dass die Privatklägerin trotz der vorhanden Ressourcen (wirtschaftliche Unabhängigkeit und soziale Vernetzung) während "zwölf Jahren Martyrium" nicht zur Polizei ging (vgl. Urk. 117 S. 8). Es ist weiter mit der Vorinstanz auch nur schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin Vorfälle wie diejenigen, als der Beschuldigte ihr die Finger in die Nasenlöcher gesteckt haben soll oder ihr auf den Hals gestanden sei, frei erfunden hätte. Diese aussergewöhnlichen, sehr speziellen Details erscheinen glaubhaft und sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Die von der Privatklägerin plausibel wiedergegebenen Schilderungen vermitteln den Eindruck, dass die gewalttätigen Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben. Die Privatklägerin hat die Vorkommnisse realitätsnah, plastisch und mehrheitlich kohärent geschildert, wobei ihre Aussagen im Verlauf der verschiedenen Einvernahmen im Kern gleich geblieben sind. Dies lässt den Schluss zu, dass die Privatklägerin die Ereignisse, wie sie in der Anklageschrift umschrieben sind, tatsächlich erlebt hat. 2.3. Die Aussagen des Beschuldigten bezeichnete die Vorinstanz hingegen zu Recht als wenig glaubhaft. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht widerspruchsfrei und erschienen nicht geeignet, die Sachdarstellung der Privatklägerin ernsthaft in Zweifel zu ziehen, so ist dem beizupflichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 19 ff.). Der Beschuldigte war zunächst zu keinerlei Zugeständnissen bereit und hat erst im Laufe der Untersuchung tröpfchenweise Eingeständnisse zur Protokoll gegeben, wobei er bei den einzelnen Vorwürfen seine Mitwirkung bis heute in Abrede stellt (Prot. II S. 7 ff.). Die Ehe beschrieb er anfänglich als gut, sie hätten keine Probleme gehabt. Auf Konfrontation mit den Vorwürfen der Privatklägerin führte er aus, dass das alles nicht stimme und diese ein Alkoholproblem habe (Urk. 4/1). So ging er sogleich zum "Gegenangriff" über, indem er der Privatklägerin unterstellte, sie trinke "viel Alkohol", und ihre Ausführungen seien "krank" bzw.

- 11 - "Scheisse und Lüge" (Urk. 4/1 S. 3-5). Danach musste er allmählich einräumen, dass er der Privatklägerin auch mal eine Ohrfeige gegeben habe oder ihr unabsichtlich den Ellbogen ans Kinn geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 9). Allerdings wollte er dies nun erst getan haben, nachdem ihm die Privatklägerin ihrerseits "tausende" geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 5). Einen Teil der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe bestritt er auch pauschal, indem er einsilbige Antworten wie "diesen Vorfall gab es nicht" oder "es handelt sich hierbei um eine erfundene Geschichte" oder "habe ich das gemacht?" (Urk. 4/3 S. 5, Prot. I S. 69, 73 f.) zu Protokoll gab. Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, der Privatklägerin einmal eine Ohrfeige gegeben zu haben. Zudem habe er ihr sie einmal in Deutschland mit dem Ellbogen geschlagen (Prot. II S. 13). Sämtliche weitere Vorfälle stellte er auch an der Berufungsverhandlung pauschal in Abrede, bzw. verwies auf seine Aussagen in der Untersuchung. Generell stellte er schliesslich sämtliche Handlungen so dar, als hätten sie der Beruhigung der eifersüchtigen Privatklägerin gedient. Die durch ihn zum Teil minutiös beschriebenen angeblichen Eifersuchtsszenen der Privatklägerin (Urk. 4/2 S. 8/9, 15) wirken jedoch überspitzt und als unglaubhafte Darstellung der Geschehnisse. Als Motiv für eine allfällige Falschbelastung gab der Beschuldigte – ohne Begründung – an, die Privatklägerin habe ihm mindestens Fr. 100'000.– aus seinem Imbissgeschäft gestohlen, sie sei eifersüchtig und habe psychische Probleme (Prot. I S. 84). Dazu ist indessen anzuführen, dass die Privatklägerin, falls sie dem Beschuldigten tatsächlich Geld gestohlen hätte und sein Imbissstand bzw. sein Geschäft der Grund für ihre Anzeige gewesen wäre, wohl kaum selbst zur Polizei gegangen wäre. Hinzu kommt, dass anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten das Kontokärtchen, lautend auf die Privatklägerin, sowie der Fahrzeugschlüssel des BMW, auf die Privatklägerin eingetragen, beim Beschuldigten aufgefunden wurden. Bezüglich der ihr vom Beschuldigten zugeschriebenen Eifersucht gab die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Befragung an, dass sie geradezu froh gewesen wäre, wenn der Beschuldigte mit jemand anderem zusammen gewesen wäre (Prot. I S. 52).

- 12 - Die Privatklägerin beschrieb weiter einen sehr ausgefüllten Tagesablauf als vollzeitlich berufstätige Mutter. Als Alkoholikerin oder als Person mit einem Alkoholproblem hätte sie diese Aufgaben kaum bewältigen können. Das Alkoholproblem als Grund für die massiven Belastungen gegen ihn erwähnte der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch überhaupt nicht mehr. Weiter ist bei den Aussagen des Beschuldigten auffällig, dass er versucht, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht darzustellen und sich als verständnisvollen und geduldigen Ehemann zu präsentieren. Dies wird jedoch nur schon durch die Schilderung seines Sohnes entkräftet, welcher seinen Vater als aggressiv und gewalttätig beschrieb (Urk. 5/1/1). In der Untersuchung machte der Beschuldigte – wie gesehen – geltend, dass er selbst bereits mehrfach Opfer von Angriffen der Privatklägerin geworden sei und er sie lediglich geohrfeigt habe, nachdem sie ihn bereits mit Schlägen attackiert habe (act. 4/2 S. 4 f.). Auch da fällt indessen auf, dass der Beschuldigte dies bei der Vorinstanz nicht mehr vorbrachte. 2.4. Einzugehen ist der Vollständigkeit halber noch auf die Zeugenaussagen des Ehepaars C._____ und D._____. Zu den gewalttätigen Übergriffen konnten sie keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Immerhin bestätigten sie, dass die beiden Betroffenen in der Wohnung in H._____ einen Streit gehabt hätten. C._____ führte aus, am nächsten Morgen sei ihm nicht aufgefallen, dass die Privatklägerin verletzt gewesen sein könnte, er habe aber auch nicht darauf geachtet (Urk. 5/5/12 S. 3 f.). Die Zeugin D._____ gab zu Protokoll, sie wisse nicht, ob die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten habe. Abgesehen von einer etwas lauten Diskussion habe sie keinen Streit feststellen können. Sie habe auch keine Kenntnis, ob die Privatklägerin geschlagen worden sei. Auch sie habe am nächsten Morgen bei der Privatklägerin keine Verletzungen gesehen. Diese Zeugenaussagen, die eine deutliche Verharmlosungstendenz aufweisen und allzu offensichtlich eine Parteiergreifung zugunsten des Beschuldigten verraten, sind in Frage zu stellen. Es ist aber festzuhalten, dass sie nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin stehen, sondern sie sind als Teil des gesamten Geschehens zu sehen, da die Zeugen die Vorgänge in der Küche und im Wohnzimmer nicht wahrgenommen haben. Aus den Aussagen des Ehepaars C._____

- 13 und D._____ geht klar hervor, dass es am besagten Tag zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist und der Beschuldigte der Aggressor in dieser Auseinandersetzung war. Zudem ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin bei einer gezielten Falschbelastung des Beschuldigten einen Vorfall beschrieben hätte, bei welchem keine Zeugen zugegen waren. Es fällt jedoch auf, dass die Kinder des Beschuldigten, E._____ und B._____, unabhängig voneinander zu Protokoll gaben, wie der Onkel oder die Tante an die Türe geklopft und gesagt hätten, man solle die Türe aufmachen. E._____ führt sogar aus, er habe gehört wie die Tante gerufen habe: "Türe auf, die Frau in Ruhe lassen" (Urk. 5/1/8 S. 4). Auch die Tochter des Beschuldigten, B._____, sagte diesbezüglich als Zeugin aus, sie habe gehört, wie jemand an die Türe geklopft habe und gesagt habe: "mach die Türe auf !" (Urk. 5/2/4 S. 5). Dies ist umso bedeutender, da sie als Tochter des Beschuldigten aus erster Ehe ansonsten eine klare Loyalität gegenüber ihrem Vater zeigt. Gerade aufgrund dieses Verhältnisses ist der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie ausführt, dass erwartet werden könnte, dass sie ein übergriffiges Verhalten seitens ihres Vaters anlässlich ihrer Zeugenbefragung deponiert hätte (vgl. Urk. 117 S. 7). Schliesslich hat B._____ auch den Vorfall im Treppenhaus gemäss Anklageziffer 10 in den Grundzügen bestätigt (Urk. 5/2/4 S. 6). Obwohl B._____ den Beschuldigten offenkundig nicht direkt belasten wollte (vgl. Urk. 5/2/4 S. 6, 7), vermögen ihre Schilderungen die Aussagen der Privatklägerin zu unterstreichen. 2.5. Hinzuweisen ist noch auf die weiteren Aussagen von E._____, dem Sohn der Privatklägerin und des Beschuldigten. Er gab zu Protokoll, er könne sich erinnern, dass der Vater die Mutter gewürgt habe, ihr den Mund und die Nase zugehalten habe. Dies sei im Zimmer der Eltern passiert, ca. einen Monat vor dem 16. April 2017. Er habe das vom Garten aus durch die Balkontüre des Elternschlafzimmers sehen können. Der Vater habe die Mutter beim Schrank an die Wand gedrückt, ihr die Nase zugehalten, sie von hinten an den Haaren gerissen und mit dem angewinkelten Arm um den Hals aufs Bett gezogen. Das habe etwa 10 bis 15 Minuten gedauert. Was dann weiter passiert sei, wisse er nicht, da er nicht weiter zugeschaut habe. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte ihn sehen könnte und dann auch ihn schlagen würde. Zu Silvester 2015 habe der Vater die Privat-

- 14 klägerin an den Haaren gezogen und gesagt, wieso sie weggehen würde, wenn sie zusammen reden würden. Dann habe er sie wahrscheinlich ins Wohnzimmer hinter die Couch gezogen und sie getreten (Urk. 5/1/8 S. 3). Weiter führte er aus, er könne sich an einen Vorfall im Treppenhaus erinnern, im Januar 2017. Er sei draussen am Spielen gewesen und die Eltern hätten gestritten. Der Vater habe versucht, die Mutter ins Haus zu ziehen. Die Schwester habe versucht, den Vater von der Mutter wegzuziehen. Der Vater habe ihr dann gedroht. Auch er habe versucht, die Mutter vom Vater wegzuziehen. Später seien sie alle ins Haus gegangen, ohne Gewalt. Der Vater habe die Mutter reingezogen. Drinnen sei alles ruhig gewesen und er sei wieder nach draussen zum Spielen gegangen. Weiter habe ihm der Vater im Zusammenhang mit den Streitereien mit der Mutter gesagt, wenn er sich einmische, breche er der Mutter die Nase (Urk. 5/1/8 S. 4). Dem Bericht der Psychologin I._____ ist zu entnehmen, dass die Befragung dem Alter des Jugendlichen mehrheitlich gut angepasst gewesen sei. E._____ sei aufmerksam und konzentriert gewesen. Er habe weder gestresst, traurig noch traumatisiert gewirkt. Seine Mimik sei aber stets ernst gewesen. Er habe die Fragen verstanden und meistens sofort geantwortet (Urk. 5/1/9). Bezüglich der Aussagen von E._____ ist festzuhalten, dass seine Schilderungen detailliert, widerspruchsfrei, selbst erlebt und absolut glaubhaft erscheinen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er von der Privatklägerin instruiert worden sein könnte und den Beschuldigten zu Unrecht belastet. 2.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auch durch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 17. Januar 2011 unterstützt. Aus diesem Zeugnis geht hervor, dass die Privatklägerin schon längere Zeit Beziehungsprobleme habe und sie wiederholt vom Ehemann geschlagen worden sei. Am Abend des 14. Januar 2011 habe es erneut einen Konflikt gegeben. Sie sei geschlagen worden und ihr Kopf sei gegen die Fensterscheibe gestossen worden. Ein Hämatom am Auge und Prellungen am ganzen Körper seien die Folgen gewesen. Objektiv stellte Dr. med. F._____ ein Hämatom am linken Auge und am linken Oberschenkel im Umfang von 5x5 cm sowie eine Druckempfindlichkeit am Fingermittelgelenk des Ringfingers fest (Urk. 9/1). Dr. med. F._____ hielt fest, die Privatklägerin sei am 17. Januar 2011

- 15 in der Notfallpraxis untersucht worden. Die Verletzungen seien plausibel erklärbar durch die von der Patientin geschilderten Schläge durch den Ehemann. Eine Selbstbeibringung der Verletzungen sei sehr unwahrscheinlich (Urk. 9/4). Auch wenn dieses Zeugnis einen nun verjährten Vorfall beschreibt, behält es seine Gültigkeit und kann als Hinweis für die glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin betreffend häuslicher Gewalt herangezogen werden. Fest steht nämlich, dass bereits im Jahr 2011 ein Bericht erstellt wurde, wonach die Privatklägerin gegenüber Dr. med. F._____ geäussert hat, dass sie in ihrer Ehe Gewalt erlebe. Die Aussagen der Privatklägerin gegenüber Dr. med. F._____ erscheinen so als eine Art "indirekte Erstaussage". Es ist praktisch ausgeschlossen, dass die Privatklägerin eine gezielte Falschbelastung des Beschuldigten mehrere Jahre vor der tatsächlichen Anzeige deponiert haben könnte, um dann eine spätere falsche Anschuldigung dokumentieren zu können. Im Zeugnis von Frau Dr. med. G._____ vom 8. Juni 2018 wurde festgehalten, die Privatklägerin leide unter einer chronischen Traumatisierung durch eheliche Gewalt, was eine regelmässige und zeitdichte Psychotherapie notwendig mache. Da das seelisch-körperliche Gleichgewicht an die Grenze des Tragbaren geraten sei, hätten sich nicht mehr reversible Erschöpfungszustände mit andauernden Schlafstörungen sowie psychosomatischen Beschwerden ausgebildet, was teilweise auch die Behandlung mit Psychopharmaka notwendig gemacht habe (Urk. 44). Sicher ist dieser Bericht ein Parteigutachten in Hinblick auf die von der Vorinstanz angesetzte Hauptverhandlung, wo die Einvernahme der Privatklägerin vorgesehen wurde. Es ist ihm aber immerhin zu entnehmen, dass die Privatklägerin in psychotherapeutischer Behandlung ist, und mit keinem Wort werden vorbestehende psychische Probleme oder ein Alkoholproblem angesprochen. Mit der Vorinstanz vermögen die Aussagen des Beschuldigten bei diesem Beweisergebnis keine Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu wecken, weshalb vollumfänglich auf die glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Zusammenfassend ist der eingeklagte Sachverhalt gemäss Anklageziffern 4, 5, 7 - 14 im Sinne der Anklage erstellt.

- 16 - III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht. 2. Die theoretischen Voraussetzungen der Erfüllung des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend äusserte sie sich zu den Konkurrenzen betreffend Nötigung mit Drohung und Tätlichkeiten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Nötigung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 23 f.). 3. Die Verteidigung machte wie bereits vor Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht geltend, dass die Anklage teilweise gar keine Nötigungshandlungen beschreibe (Urk. 117 S. 20). Dazu ist vorab zu bemerken, dass Ziffer 1 der Anklageschrift im Sinne eines Ingresses zu verstehen ist, welcher sich auf die darauffolgenden Ziffern bezieht und selbständig keine eigenen Nötigungstatbestand umschreibt. Festzustellen bleibt hingegen, dass sich aufgrund der Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Ziffern 2, 3, 6, 15 und 16 der Anklageschrift der Beginn des Deliktszeitraums auf den Herbst 2012 verschiebt. 4. Ob Nötigung in Frage kommt, hängt davon ab, ob das Verhalten des Täters geeignet ist, das Opfer zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun, zu dulden oder zu unterlassen, z.B. die Erzwingung einer vom Opfer nicht gewünschten Aussprache, einem Ort fernzubleiben etc. In solchem Verhalten kann eine Nötigung oder ein Versuch dazu liegen, wenn die vom Störer ausgelöste Zwangsintensität und Dauer geeignet ist, die Handlungsfähigkeit des Opfers einzuschränken. Einer "schweren Drohung" im Rechtssinn bedarf es hingegen nicht (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 27). Unter Beachtung des in Ziffer 1 enthaltenen Ingresses wird die erforderliche Nötigungshandlung auch in Bezug auf die vom Verteidiger thematisierten Anklageziffern 4, 5, 7, 8, 10 und 12 rechtsgenügend dargestellt. Der Beschuldigte zwang

- 17 die Privatklägerin jeweils durch sein Verhalten, seinen Wünschen bzw. Forderungen nachzukommen, ihn bzw. seine Ansichten nicht in Frage zu stellen, keine Anzeige zu erstatten oder um sie dazu zu bringen, sich für – vermeintliches – Fehlverhalten oder – vermeintliches – Blossstellen des Beschuldigten vor Drittpersonen zu entschuldigen. Überall geht es darum, dass die durch den Beschuldigten bei der Privatklägerin durch Gewalt und Drohung bewirkte Beeinträchtigung der Willensbildung bzw. das ihr abgenötigte Verhalten über das hinausgeht, was für die Erfüllung des Tatbestandes der Tätlichkeit erforderlich ist und demnach von diesem nicht abgegolten ist. In Ziffer 4 der Anklageschrift packte der Beschuldigte die Privatklägerin zudem – gegen ihren Willen – an den Armen und zerrte sie die Treppe hinunter ins Kellergeschoss. Im Keller versetzte er ihr mehrere Ohrfeigen und zog sie in den Luftschutzkeller und schloss die Innentüre. Mit seinem Verhalten zwang der Beschuldigte die Privatklägerin, gegen ihren Willen in den Keller zu kommen und dort seinen Schlägen ausgesetzt zu sein. In diesem Sinne nötigte er sie zu einer Ortsveränderung. 5. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist damit zutreffend. 6. Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich anklagegemäss der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2018 das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten ist (AS 2016 1249). Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Delikte in den Jahren 2012 bis 2017. Bezüglich der mehrfachen Nötigung blieb die Strafandrohungen gleich, wobei das neue Sanktionsrecht, bei dem bereits bei einer tieferen Strafe auf eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe zu erkennen ist, für den Beschuldigten nicht milder ist. Es ist demnach das alte Recht massgebend.

- 18 - 2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 26 f.). 4.1. Die Strafandrohung von Art. 181 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Vorliegend bestehen keine aussergewöhnlichen Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen nach oben oder unten zu erweitern. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, sämtliche Nötigungshandlungen als Einheit zu beurteilen, ist für den vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und so zu übernehmen. 4.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 4.3. In Bezug auf die objektive Tatschwere der Nötigung ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich die heute noch zu beurteilenden Vorfälle im Zeitraum von 2012 bis 2017 abspielten, wobei die Privatklägerin diejenigen Vorfälle, die sie als besonders gravierend empfunden hatte oder die ihr noch gut im Gedächtnis geblieben sind, schilderte. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass es gemäss Darstellung der Privatklägerin zu weit mehr Vorfällen gekommen sei. Diese lange Zeitdauer und die Häufigkeit der an der Privatklägerin und teilweise auch am gemeinsamen Sohn E._____ verübten Gewalt würden von einer hohen Gewaltbereitschaft und Gewaltlust des Beschuldigten zeugen. Mit der Verteidigung ist es indessen unzulässig, bei der Strafzumessung zulasten des Beschuldigten mehr als die erstellten Tathandlungen in die Würdigung einzubeziehen (Urk. 117 S. 23). Allerdings ist zu unterstreichen, dass gleichwohl nicht weniger als 10 Nöti-

- 19 gungstatbestände in die Beurteilung fallen. Das Tatvorgehen des Beschuldigten war bei den meisten erstellten Vorfällen ähnlich. Er verursachte bei der Privatklägerin meist Atemnot, indem er ihr das Atmen für einige Sekunden verunmöglichte, sei es durch Würgen oder indem er ihr die Hand über den Mund und die Nasenöffnung legte. Diese Handlungen verursachten bei der Privatklägerin Todesangst und vorübergehend Kopf- und Druckschmerzen, was sie schliesslich dazu veranlasste, sich im vom Beschuldigten gewünschten Sinne zu verhalten. Mit der Vorinstanz ist das Vorgehen des Beschuldigten als massiver Eingriff in die körperliche und psychische Integrität der Privatklägerin bzw. deren Willensfreiheit zu bezeichnen. Wenn die Vorinstanz das objektive Verschulden als erheblich bezeichnet, kann dem beigepflichtet werden. 4.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Es ging ihm einerseits darum, seine Wut und Frustration an der Privatklägerin abzureagieren, und anderseits benutzte er Gewalt, um die Privatklägerin gefügig zu machen, um sie in der Ehe zu dominieren. Er wollte, dass sie keinen Widerspruch leistet, ihm gehorcht und seine Meinung nicht in Frage stellt. Sein Vorgehen entbehrte jedweder Empathie gegenüber der Privatklägerin. Das objektive Verschulden wird durch das subjektive Verschulden nicht relativiert. Die Vorinstanz hat das Verschulden als erheblich bezeichnet und für die mehrfachen Nötigungen eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Angesichts der doch substanziellen Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 6, 15 und 16 erscheint in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. Urk. 117 S. 23) diese hypothetische Einsatzstrafe indessen als etwas zu hoch. Entsprechend ist die Einsatzstrafe auf 15 Monate zu reduzieren. 5.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 90 S. 28 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem an, dass er aktuell am Imbisstand seines Bruders beschäftigt sei. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation gebe es jedoch nur noch wenig Arbeit. Bis heute habe er noch keine Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Von der Privatklägerin sei er unterdessen geschieden. Zu

- 20 ihr und zum gemeinsamen Sohn E._____ habe er keinen Kontakt mehr. Den jüngeren Sohn J._____ gehe er jeweils besuchen. Seine Tochter B._____ aus erster Ehe besuche derzeit die Mittelhochschule, er habe Kontakt zu ihr (Urk. 116 S. 5). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind somit strafzumessungsneutral zu gewichten. Die von der Vorinstanz zwar erwähnte, indessen nicht straferhöhend gewichtete Vorstrafe aus dem Jahre 2007 (Urk. 90 S. 29) darf keinen Eingang in die Erwägungen finden, da sie nicht mehr im Strafregister aufgeführt ist (vgl. Urk. 94). 5.2. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass weder Einsicht oder ein Geständnis vorliegen, was sich zwar nicht straferhöhend auswirkt, aber auch nicht strafmindernd. 6. Unter Würdigung sämtlicher massgebender Strafzumessungskriterien erweist sich eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der seinerzeit erstandenen Untersuchungshaft von 123 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Bezüglich der Frage des Vollzugs ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 92 S. 29 f.). Auch an dieser Stelle bleibt indes zu betonen, dass entgegen der Vorinstanz die erwähnte Vorstrafe (Urk. 90 S. 30) keinen Eingang in die Erwägungen finden darf, da sie nicht mehr im Strafregister aufgeführt sind (vgl. Urk. 94). Der Beschuldigte hat als Ersttäter zu gelten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Ein anderer Entscheid käme nur schon aus prozessualen Gründen nicht in Frage (Art. 391 Abs. 2 StPO). VI. Genugtuung 1. Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung im Betrage von Fr. 2'000.--. Mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen wer-

- 21 den kann (Urk. 90 S. 32 f.), verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2018 zu bezahlen. 2. Die Verteidigung fordert eine angemessene Genugtuung für die vom Beschuldigten erlittene Haft von 123 Tagen, die Ersatzmassnahmen und die weiteren mit dem Strafverfahren einhergehenden Belastungen (Urk. 117 S. 22). Der Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist auf Zwangsmassnahmen zugeschnitten, welche rechtmässig angeordnet wurden, sich aber im Nachhinein als unnötig erweisen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 429 N 10). Der Beschuldigte wurde heute wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen und mit 15 Monaten Freiheitsstrafe belegt, wobei ihm die erstandene Haft angerechnet wird, weshalb für die Ausrichtung einer Genugtuung kein Raum besteht. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist abzuweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Bestätigung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziff. 6 und 7) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen nahezu vollumfänglich. Das leicht reduzierte Strafmass rechtfertigt als unwesentliche Abänderung des vorinstanzlichen Urteils keine abweichende Kostenregelung, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Kosten der amt-

- 22 lichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 3. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren antragsgemäss mit Fr. 6'910.70 zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 6, 15 und 16 der Anklageschrift eingestellt." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 123 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und Ziff. 7) wird bestätigt.

- 23 - 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'910.70 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 24 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 25. Mai 2020

Der Präsident:

lic. iur. M. Langmeier Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Herrmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 25. Mai 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 33 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 6, 15 und 16 der Anklageschrift eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift si... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 123 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Mai 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 7. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO in Verb... Es wird vorgemerkt, dass der amtlichen Verteidigung eine Akontozahlung von Fr. 20'000.– und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin eine Akontozahlung von Fr. 9'000.– bezahlt wurden. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Juni 2018 wurde der Beschuldigte A._____ wegen mehrfacher Nötigung schuldig gesprochen und mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 90 S. 34). Der Vol... Am 25. Mai 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung erschien (Prot. II S. 4). Neben der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 116) waren keine weiteren Beweise abzunehmen. Nachdem seitens de... 2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 92). Von der Anfechtung ausgenommen ist der Beschluss betreffend Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 6, 15 und 16. Die Staatsanwalts... 3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun... II. Sachverhalt Ergänzend zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zwar ein – insofern legitimes – Interesse daran haben könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Ausführungen sind deswegen aber nicht mit besonderer Vorsicht zu würdi... 2.1. Die Vorinstanz kam nach einer sorgfältigen Würdigung der im Vorverfahren und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel zum Schluss, dass die Anklagesachverhalte, welche gestützt auf die Schilderungen der Privatkläge... 2.4. Einzugehen ist der Vollständigkeit halber noch auf die Zeugenaussagen des Ehepaars C._____ und D._____. Zu den gewalttätigen Übergriffen konnten sie keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Immerhin bestätigten sie, dass die beiden Betroffenen in d... 2.6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin auch durch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F._____ vom 17. Januar 2011 unterstützt. Aus diesem Zeugnis geht hervor, dass die Privatklägerin schon ... Mit der Vorinstanz vermögen die Aussagen des Beschuldigten bei diesem Beweisergebnis keine Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin zu wecken, weshalb vollumfänglich auf die glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin abges... III. Rechtliche Würdigung 5.2. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass weder Einsicht oder ein Geständnis vorliegen, was sich zwar nicht straferhöhend auswirkt, aber auch nicht strafmindernd. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Anklageziffern 2, 3, 6, 15 und 16 der Anklageschrift eingestellt." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 123 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin K._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 und Ziff. 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (versandt)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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