Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190411-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 24. August 2020
in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie B._____ Control (Schweiz) AG, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Th. Candrian, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Juli 2019 (GG190074) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10204001 ff.).
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 47 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die B._____ Control (Schweiz) AG wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil CHF 20'980 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 86): Namens des Beschuldigten A._____: 1. Die Dispositivziffern 1-3 sowie 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2019 (Nr. GG190074) seien aufzuheben. 2. Herr A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Herrn A._____ sei für die Folgen des Strafverfahrens eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen. 4. Herrn A._____ sei eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung für das vor- und erstinstanzliche Verfahren von total CHF 21'203.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 5. Die Kosten des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter, für den unerwarteten Fall einer Verurteilung, seien sie auf maximal CHF 5'000.00 anzusetzen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten hierfür eine angemessene Entschädigung zuzusprechend. Namens der Beschuldigten B._____ Control (Schweiz) AG: Es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung abzusehen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 87): 1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2019 a) sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 500.– zu bestrafen,
- 4 b) sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 10'000.– zu bestrafen. und c) sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2019 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2019 im Sinne des eingangs dargestellten Dispositivs schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldete er mit Eingabe vom 22. Juli 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 65). Zur Prozessgeschichte bis zum angefochtenen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 3 ff.). 1.2. Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils, ging am 11. September 2019 fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten und der B._____ Control (Schweiz) AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein (Urk. 71 f.; Urk. 68/1-2). Die Staatsanwaltschaft erhob am 10. Oktober 2019 Anschlussberufung hinsichtlich der Bemessung der Strafe (Urk. 75). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 24. August 2020 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt MLaw Th. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.
- 5 - 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Strafe an (Urk. 75). Das vorinstanzliche Urteil steht damit im Berufungsverfahren umfassend zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Anklageprinzip 3.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Anklage lediglich einen gemeinschaftlich gefällten Tatentschluss umschreibe, die Vorinstanz dem Beschuldigten allerdings vorwerfe, sich dem zuvor von den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ geschlossenen Tatentschluss angeschlossen zu haben. Eine Verurteilung gestützt auf diesen Sachverhalt, welcher nicht in der Anklage umschrieben sei, verletze das Anklageprinzip, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten aufzuheben sei (Urk. 86 S. 4). 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft verneinte die Verletzung des Anklageprinzips in der Erwägung, dass die in der Anklage umschriebene Formulierung sowohl einen gemeinschaftlich gefällten Tatentschluss als auch einen späteren Beitritt umfasse (Prot. II S. 8). 3.1.3. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er sich zusammen mit C._____ und D._____ entschieden habe, Gründungen von Aktiengesellschaften in der Schweiz vorzunehmen (Urk. 10201002). Der Vorwurf, der Beschuldigten habe sich dem von C._____ und D._____ getroffenen Tatentschluss angeschlossen ist in der anklagegemässen Formulierung umfasst. Der Beschuldigte wusste um den Vorwurf mittäterschaftlichen Vorgehens und konnte sich hiergegen angemessen zur Wehr setzen. Der Anklagegrundsatz ist damit nicht verletzt.
- 6 - 3.2. Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Zum Anklagevorwurf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verweisen werden (Urk. 69 S. 8 f.). Grob zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 14. März 2019 vorgeworfen, von April bis November 2007 in Mittäterschaft mit C._____ und D._____ 9 Aktiengesellschaften gegründet zu haben, wobei im Rahmen der Gründung jeweils sowohl gegenüber dem zuständigen Notar als auch dem zuständigen Handelsregisterführer vom Beschuldigten persönlich oder mit dessen Einverständnis von den Mittätern C._____ und D._____ die wahrheitswidrige Erklärung abgegeben worden sei, dass die geleisteten Kapitaleinlagen zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt worden seien, obwohl der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass die geleisteten Einlagen den Gesellschaften nur kurzfristig bzw. vorübergehend zur Verfügung gestanden hätten (Urk. 10204003 ff.) 2. Standpunkte 2.1. Der Beschuldigte bestritt die "objektiven Vorgänge" sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (Urk. 63 S. 4: "Vorliegend sind die objektiven Vorgänge, wie Gründungserklärungen, Geldeinzahlungen etc. weitgehend erstellt und unbestritten."). Bestritten wird hingegen das Wissen des
- 7 - Beschuldigten um den Umstand, dass die von ihm oder der B._____ Control (Schweiz) AG geleisteten Kapitaleinlagen nicht zur ausschliesslichen Verfügung der gegründeten Gesellschaften hinterlegt und von den Konti der Gesellschaften ohne äquivalenten Ersatz zurücktransferiert worden seien (Urk. 63 S. 4 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat nach Prüfung des (unbestrittenen) objektiven Sachverhalts Ausführungen zum subjektiven Anklagevorwurf gemacht und sich in diesem Rahmen eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auseinandergesetzt. Sie kam zum Schluss, dass es sich beim Standpunkt des Beschuldigten, "er sei von normalen Firmengründungen ausgegangen und habe von den nur zum Schein erfolgten Liberierungen nichts gewusst, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung" handle (Urk. 69 S. 21 ff.). 3. Theorie 3.1. Die Vorinstanz hat umfassende und zutreffende Ausführungen zu den Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch zur Aussagewürdigung gemacht (Urk. 69 S. 9 ff., S. 20). Auf diese Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Lediglich rekapitulierend ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass bei der Aussagewürdigung nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden darf, sondern es massgeblich auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen ankommt, welche einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind (Urk. 69 S. 11). Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend auf die besondere Motivationslage einer beschuldigten Person hingewiesen, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, ohne dass sie hieraus abgeleitet hätte, dass die Aussagen mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 69 S. 12). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. 3.2. Zum vorliegend umstrittenen Vorsatz ist der Vollständigkeit halber hervorzuheben, dass dieser auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände erfordert, wobei der Täter die Erfüllung des Tatbestandes zumindest "für ernsthaft möglich" halten muss (BSK StGB-Niggli/Maeder, Art. 12 N 26). Neben
- 8 dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Dieser Wille ist auch gegeben, wenn der Täter den Erfolg nicht anstrebt, sondern lediglich weiss, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist (Eventualvorsatz). Der Vorsatz ist als innerer Vorgang einem direkten Beweis nicht zugänglich (BGE 133 IV 222 ff.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Der Richter hat auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.1 ff.; BGE 109 IV 140 mit Hinweisen). 4. Würdigung 4.1. Objektiver Anklagesachverhalt 4.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der objektive Anklagesachverhalt gestützt auf die Aktenlage, d.h. gestützt auf das Ergebnis der Editionen, der Aktenbeizüge und der Aussagen der Parteien, mit einer Präzisierung zur Gründung der E._____ Resources AG (vormals F._____ Holding AG bzw. G._____ Worksites AG), erstellt sei (Urk. 69 S. 16 f.). So gebe es die Gründung der E._____ Resources AG betreffend keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte oder die von ihm kontrollierte B._____ Control AG für das zur Verfügung-Stellen von Fr. 200'000.– per 8. November 2007 Rechnung gestellt oder (aus dem Verkauf) einen Erlös erzielte habe. Das zur Verfügung gestellte Kapital sei zuerst für die Gründung der F._____ Holding AG und anschliessend für die Gründung der H._____ Pharmaceutical Holding AG verwendet worden, wobei lediglich im letzteren Fall Rechnung gestellt worden sei. Der in der Anklage im Zusammenhang mit der Gründung der F._____ Holding AG aufgeführte Verkaufserlös sei entsprechend der Gründung der H._____ Pharmaceutical Holding AG zuzuschlagen,
- 9 welche Gründung allerdings nicht in die Anklage geflossen und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei (a.a.O., S. 17). 4.1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Anklagesachverhalt sind schlüssig und aufgrund der Aktenlage nachzuvollziehen, was insbesondere auch auf die vorgenommene Korrektur des Anklagesachverhalts zutrifft. Seitens des Beschuldigten wurde der objektive Anklagesachverhalt anerkannt und auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich nichts aktualisiert. Der objektive Sachverhalt, wie er der Anklage vom 14. März 2019 zu Grunde liegt, ist entsprechend mit der oben dargelegten, von der Vorinstanz ausführlich begründeten Korrektur betreffend die F._____ Holding AG, auf welche Ausführungen verwiesen werden kann, rechtsgenügend erstellt. 4.2. Subjektiver Anklagesachverhalt 4.2.1. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten zum umstrittenen subjektiven Anklagesachverhalt zusammengefasst aus den folgenden Gründen als unglaubhaft: − Der Beschuldigte habe die Kapitalüberweisungen offensichtlich heruntergespielt und als blossen administrativen Vorgang dargestellt, was der Zurverfügungstellung des Gründungskapitals von Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.– nicht gerecht werde (Urk. 69 S. 21); − Der Beschuldigte habe die Frage, weshalb eine AG mit einem Kapital von Fr. 100'000.– nicht für einen höher liegenden Preis verkauft werde, unbeantwortet gelassen (a.a.O., S. 22); − Der Beschuldigte habe entgegen seiner Aussage aufgrund der wöchentlich verschickten Kontoauszüge gewusst, dass die Rückzahlung des zuvor einbezahlten Kapitals jeweils ab einem Konto der neu gegründeten Gesellschaft erfolgt sei (teilweise mit dem Hinweis: "Rückzahlung der seinerzeitigen Kapitaldeponierung abzüglich unsere Kommission betreffend Neugründung der I._____ Resources AG bzw. der J._____ Resources AG", a.a.O., S. 22; Urk. 40801021);
- 10 - − Die Behauptung des Beschuldigten, dass er Darlehen gewährt habe, stehe im Widerspruch zu der bei den Akten liegenden Vereinbarung zwischen der B._____ Control AG (vertreten durch den Beschuldigten) und den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ vom 14. Juni 2007, bei welcher es sich klarerweise nicht um einen Darlehensvertrag handle (a.a.O., S. 22 f.); − Ziffer 1 dieser Vereinbarung, wonach sich die B._____ Control AG verpflichte, Schweizer Aktiengesellschaften zu gründen und die Aktien nach Gründung auf die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ zu übertragen, passe viel besser zur Herstellung eines Aktienmantels bzw. zu einer Vorratsgründung, als zu einer normalen Gesellschaftsgründung, bei welcher zu erwarten gewesen wäre, dass der Klient, in dessen Auftrag die Gründung vorgenommen werde, im Gründungsvorgang "irgendwie in Erscheinung" getreten wäre oder zumindest darauf Einfluss genommen hätte (z.B. auf den Wortlaut der Statuten), was allerdings nicht der Fall gewesen sei (a.a.O., S. 23 f.); − Ziffer 2 der genannten Vereinbarung widerspreche der Behauptung des Beschuldigten, dass es sich um Darlehen gehandelt habe, zumal die Höhe des Entgelts nach dieser Ziffer unter anderem davon abhängig gewesen sei, ob das Gründungskapital von der B._____ Control AG oder von einem der Mitbeschuldigten D._____ und C._____ bzw. einem Dritten zur Verfügung gestellt worden sei, und der angebliche Borger, der Mitbeschuldigte C._____, sich ja nicht selber das Eigentum an einer Summe Geldes übertrage. Ferner offenbare die festgesetzte Entschädigung von Fr. 4'000.– für den Gründungsservice inkl. Gründungskapital und jener für denselben Service ohne Gründungskapital von Fr. 3'500.–, dass geplant gewesen sei, das Kapital nur für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen, ansonsten ein weitaus höherer Zins verlangt worden wäre (a.a.O., S. 24). − Sowohl der Mitbeschuldigte D._____ als auch der Mitbeschuldigte C._____ hätten von der Herstellung von Aktienmänteln (D._____), Vor-
- 11 ratsgründungen und Scheinliberierungen (C._____) gesprochen, und beide hätten bestätigt, dass geplant gewesen sei, das Kapital vor Verkauf der Gesellschaft zurück fliessen zu lassen, ansonsten der Kaufpreis auch die Kapitaleinlage umfasst hätte (a.a.O., S. 25 ff.). Der Mitbeschuldigte C._____ habe sodann klar in Abrede gestellt, dass die Einzahlungen Darlehen für ihn persönlich gewesen seien (a.a.O., S. 27; Urk. 50301017; Urk. 50401019). Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte, indem er unter den genannten Rahmenbedingungen an der Gründung von insgesamt neun Aktiengesellschaften mitgewirkt habe, sich dem von den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ zuvor gefassten Tatentschluss betreffend Scheinliberierungen angeschlossen und zumindest um die Möglichkeit gewusst und in Kauf genommen habe, bei der Gründung von Gesellschaften mitzuwirken, deren Einlagen nur zum Schein geleistet worden seien, da diese nach kurzer Zeit wieder zurückgeflossen seien oder für die Gründung einer weiteren Gesellschaft Verwendung gefunden hätten (Urk. 69 S. 27 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte lässt hingegen bestreiten, dass er gemeinsam mit D._____ und C._____ den Entschluss gefasst habe, die vorgeworfenen Scheinliberierungen vorzunehmen. Vielmehr sei er von den beiden erst nachdem "dieses Projekt" geboren worden sei, kontaktiert und gefragt worden, ob er behilflich sein könne, ein paar Gesellschaften zu gründen (Urk. 63 S. 3 f.). Angefragt von zwei gestandenen Rechtsanwälten, wovon einer seit 30 Jahren mit dem Beschuldigten gut befreundet sei, habe sich letzterer darauf verlassen dürfen, dass diese das weitere Schicksal der Gesellschaften in den Bahnen des Rechts halten würden. Dass die Rechtsanwälte D._____ und C._____ die Rücküberweisungen der Darlehen schliesslich als Organe unzulässigerweise aus dem Gesellschaftskapital vorgenommen hätten ohne eine Gegenleistung zu erbringen oder es adäquat zu ersetzen, habe der Beschuldigte nicht gewusst und auch nicht wissen müssen. In Berücksichtigung zu ziehen sei die langjährige freundschaftliche Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und C._____, welche ersteren davon abgehalten habe, Erkundigungen nach dem Gründungszweck sowie allfälligen Sicherheiten
- 12 zu tätigen. Der Beschuldigte habe sich zu den möglichen Risiken oder problematischen Konstellationen schlicht keine Gedanken gemacht, geschweige denn ein solches Vorgehen von D._____ und C._____ in Kauf genommen (Urk. 63 S. 6 f.; Urk. 85 S. 4 ff.). Aus der Vereinbarung vom 14. Juni 2007 lasse sich sodann nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten, zumal unbestritten sei, dass sich dieser im Sinne eines Auftrages an die B._____ Control AG bereit erklärt habe, bei der Gründung von Gesellschaften mitzuwirken und der Werklohn von Fr. 3'500.– den erbrachten Leistungen angemessen sei. Von der Produktion von Gesellschaftsmänteln sei hingegen – auch implizit – nirgends die Rede (Urk. 63 S. 7; Urk. 86 S. 6 und 7). Soweit man im Übrigen davon ausgehe, dass der Beschuldigte aus den Kontoauszügen habe ersehen können, woher die Rückzahlungen gestammt hätten, verkenne man, dass die Detailkontrolle der Finanzen und das Studium seitenlanger Bankauszüge Aufgabe der Buchhaltung und nicht Chefsache sei (Urk. 63 S. 8; Prot. II S. 9). Der Beschuldigte sei zusammengefasst bei allen für die Begründung der verbotenen Einlagerückgewähr massgeblichen Handlungen in keiner Art und Weise beteiligt gewesen. Die anklagegemässe Konstruktion eines mittäterschaftlichen Vorgehens vermöge entsprechend nicht zu überzeugen, zumal es am gemeinsamen Tatentschluss, am gemeinsamen Vorsatz und schliesslich auch an der gemeinsamen Vornahme der inkriminierten Handlungen fehle (Urk. 63. S. 10). Der Beschuldigte sie der festen Überzeugung gewesen, dass die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen der Wahrheit entsprochen hätten, da das einbezahlte Kapital sich jeweils seiner Verfügung entzogen und der Gründungsgesellschaft gehört, ihm im Gegenzug aber eine Darlehensforderung gegenüber C._____ zugestanden habe (Urk. 63 S. 10; Urk. 86 S. 8). 4.2.3. Erstellt ist, dass sowohl D._____ als auch C._____ wussten, dass die Gelder innert kurzer Zeit wieder zurückgeführt werden sollten (D._____: Urk. 50101030 Frage 56; Urk. 50101041 Frage 128; Urk. 50101043 Frage 139; C._____: Urk. 50401011 Frage 4: "Vorratsgründungen"; Urk. 50401013 Frage 18: "[…] Liberierungen, bei denen das Kapital ein- und dann gleich wieder ausbezahlt
- 13 wurde?"; Urk. 50401022 Frage 81: "Aktienkapital, welches der Gesellschaft zur Verfügung steht und auch da verbleibt, das war es nicht."). Entscheidend ist vorliegend die Frage, ob der Beschuldigte dieses Wissen teilte, d.h., ob er im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Notar, die einbezahlten Beträge stünden der Gesellschaft zur freien Verfügung, darüber im Bilde war, dass die Beträge wirtschaftlich nicht vorhanden waren bzw. ob M. D._____ und C._____ diese Erklärung, soweit der Beschuldigte diese nicht selbst abgab, mit Einverständnis des Beschuldigten beim Notar deponierten. Der Beschuldigte bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass er C._____ persönlich ein Darlehen gewährt und dieser dann in der Pflicht gestanden habe, ihm diesen Betrag zurückzuzahlen (vgl. Urk. 50501022 Frage 113; Urk. 50301016). Woher die Rückzahlungen stammten, habe er nicht überprüft (Urk. 50501024 Frage 128). Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen als Schutzbehauptung taxiert (Urk. 69 S. 21 ff). Es ist allerdings nicht bewiesen, dass der Beschuldigte von diesen Kontoauszügen tatsächlich Kenntnis hatte. Seine Behauptung, dass er sich darum nicht gekümmert habe und auch nicht habe kümmern müssen, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Und selbst wenn das Wissen des Beschuldigten darum bewiesen wäre, wäre damit noch nichts darüber gesagt, ob er nicht dennoch davon ausging bzw. ausgehen durfte, dass das zurückbezahlte Kapital gesetzeskonform abgelöst wurde. Entscheidend ist, das die gesamte Zusammenarbeit und insbesondere auch das vereinbarte Entgelt vor dem Umstand der bestehenden, engen Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu würdigen ist. Der Beschuldigte hat mehrfach beteuert, dass er seinem Freund – im Übrigen auch wegen seines Berufs als Rechtsanwalt – vertraut und keinen Grund gehabt habe, die Gründungsvorgänge zu hinterfragen (Prot. II S. 8). Der Beweis dafür, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen um das Vorgehen von C._____ und D._____ wusste, lässt sich nicht erbringen. Der Anklagesachverhalt kann daher nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist.
- 14 - III. Ersatz- und Zivilforderung 1. Ersatzforderung Bei diesem Verfahrensausgang ist mangels unrechtmässig erlangtem Vermögensvorteil von der Festsetzung einer Ersatzforderung abzusehen. 2. Zivilforderung Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– wurde nicht weiter begründet und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten aus der vorliegenden Sache immaterielle Unbill, welche das übliche im Rahmen einer Strafuntersuchung zu erduldende Mass übersteigen würde, erwuchs. Die Forderung ist entsprechend abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint die für das Vorverfahren angesetzte Gebühr von Fr. 20'000.– mit Blick auf die aufwendige Untersuchung weder im Total noch im Vergleich mit den Kosten der abgekürzten Verfahren der Mitbeschuldigten D._____ und C._____ als überhöht (Urk. 69 S. 47). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist demnach zu bestätigen. Ausgangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen und sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigung 2.1. Der Beschuldigte beantragte, es sei ihm für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'203.50 sowie für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 86 S. 2 und 14).
- 15 - 2.2. Die Aufwände vor Vorinstanz sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 61/2). Es erscheint damit als angebracht, den Beschuldigten für seine Aufwände in der Untersuchung sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gesamthaft mit Fr. 28'200.– (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 7. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 28'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 16 - − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 84 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24. August 2020
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Kistler
Urteil vom 24. August 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 47 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die B._____ Control (Schweiz) AG wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil CHF 20'980 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der entsprechende Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Namens des Beschuldigten A._____: 1. Die Dispositivziffern 1-3 sowie 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2019 (Nr. GG190074) seien aufzuheben. 2. Herr A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Herrn A._____ sei für die Folgen des Strafverfahrens eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen. 4. Herrn A._____ sei eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung für das vor- und erstinstanzliche Verfahren von total CHF 21'203.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 5. Die Kosten des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter, für den unerwarteten Fall einer Verurteilung, seien sie auf maximal CHF 5'000.00 anzusetzen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten hierfür eine angemessene Entschädigung zuzusprechend. Namens der Beschuldigten B._____ Control (Schweiz) AG: Es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung abzusehen. 1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2019 a) sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 500.– zu bestrafen, b) sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 10'000.– zu bestrafen. und c) sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2019 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2019 im Sinne des eingangs dargestellten Dispositivs schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldete er mit Eingabe vom 22. Juli 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 65). Zur Prozessge... 1.2. Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils, ging am 11. September 2019 fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten und der B._____ Control (Schweiz) AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein (Urk. 71 f.... 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 24. August 2020 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt MLaw Th. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 5). Im Anschluss an die Ve... 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Strafe an (Urk. 75). Das vorinstanzliche Urteil steht damit im Berufungsverfahren umfassend zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Anklageprinzip 3.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, dass die Anklage lediglich einen gemeinschaftlich gefällten Tatentschluss umschreibe, die Vorinstanz dem Beschuldigten allerdings vorwerfe, sich dem zuvor von den Mitbeschuldigt... 3.1.2. Die Staatsanwaltschaft verneinte die Verletzung des Anklageprinzips in der Erwägung, dass die in der Anklage umschriebene Formulierung sowohl einen gemeinschaftlich gefällten Tatentschluss als auch einen späteren Beitritt umfasse (Prot. II S. 8). 3.1.3. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, dass er sich zusammen mit C._____ und D._____ entschieden habe, Gründungen von Aktiengesellschaften in der Schweiz vorzunehmen (Urk. 10201002). Der ... 3.2. Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Üb... II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Zum Anklagevorwurf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verweisen werden (Urk. 69 S. 8 f.). Grob zusammengefasst wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift v... 2. Standpunkte 2.1. Der Beschuldigte bestritt die "objektiven Vorgänge" sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (Urk. 63 S. 4: "Vorliegend sind die objektiven Vorgänge, wie Gründungserklärungen, Geldeinzahlungen etc. weitgehend erste... 2.2. Die Vorinstanz hat nach Prüfung des (unbestrittenen) objektiven Sachverhalts Ausführungen zum subjektiven Anklagevorwurf gemacht und sich in diesem Rahmen eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussag... 3. Theorie 3.1. Die Vorinstanz hat umfassende und zutreffende Ausführungen zu den Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch zur Aussagewürdigung gemacht (Urk. 69 S. 9 ff., S. 20). Auf diese Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Lediglich rekapitulieren... 3.2. Zum vorliegend umstrittenen Vorsatz ist der Vollständigkeit halber hervorzuheben, dass dieser auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände erfordert, wobei der Täter die Erfüllung des Tatbestandes zumindest "für ernsthaft möglich"... Der Vorsatz ist als innerer Vorgang einem direkten Beweis nicht zugänglich (BGE 133 IV 222 ff.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und a... 4. Würdigung 4.1. Objektiver Anklagesachverhalt 4.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der objektive Anklagesachverhalt gestützt auf die Aktenlage, d.h. gestützt auf das Ergebnis der Editionen, der Aktenbeizüge und der Aussagen der Parteien, mit einer Präzisierung zur Gründung der E._____ Reso... 4.1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Anklagesachverhalt sind schlüssig und aufgrund der Aktenlage nachzuvollziehen, was insbesondere auch auf die vorgenommene Korrektur des Anklagesachverhalts zutrifft. Seitens des Beschuldigten wurde... 4.2. Subjektiver Anklagesachverhalt 4.2.1. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten zum umstrittenen subjektiven Anklagesachverhalt zusammengefasst aus den folgenden Gründen als unglaubhaft: Der Beschuldigte habe die Kapitalüberweisungen offensichtlich heruntergespielt und als blossen administrativen Vorgang dargestellt, was der Zurverfügungstellung des Gründungskapitals von Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.– nicht gerecht werde (Urk. 69 S... Der Beschuldigte habe die Frage, weshalb eine AG mit einem Kapital von Fr. 100'000.– nicht für einen höher liegenden Preis verkauft werde, unbeantwortet gelassen (a.a.O., S. 22); Der Beschuldigte habe entgegen seiner Aussage aufgrund der wöchentlich verschickten Kontoauszüge gewusst, dass die Rückzahlung des zuvor einbezahlten Kapitals jeweils ab einem Konto der neu gegründeten Gesellschaft erfolgt sei (teilweise mit dem Hin... Die Behauptung des Beschuldigten, dass er Darlehen gewährt habe, stehe im Widerspruch zu der bei den Akten liegenden Vereinbarung zwischen der B._____ Control AG (vertreten durch den Beschuldigten) und den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ vom 14... Ziffer 1 dieser Vereinbarung, wonach sich die B._____ Control AG verpflichte, Schweizer Aktiengesellschaften zu gründen und die Aktien nach Gründung auf die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ zu übertragen, passe viel besser zur Herstellung eines ... Ziffer 2 der genannten Vereinbarung widerspreche der Behauptung des Beschuldigten, dass es sich um Darlehen gehandelt habe, zumal die Höhe des Entgelts nach dieser Ziffer unter anderem davon abhängig gewesen sei, ob das Gründungskapital von der B.__... Sowohl der Mitbeschuldigte D._____ als auch der Mitbeschuldigte C._____ hätten von der Herstellung von Aktienmänteln (D._____), Vorratsgründungen und Scheinliberierungen (C._____) gesprochen, und beide hätten bestätigt, dass geplant gewesen sei, das... Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte, indem er unter den genannten Rahmenbedingungen an der Gründung von insgesamt neun Aktiengesellschaften mitgewirkt habe, sich dem von den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ zuvor gefassten... 4.2.2. Der Beschuldigte lässt hingegen bestreiten, dass er gemeinsam mit D._____ und C._____ den Entschluss gefasst habe, die vorgeworfenen Scheinliberierungen vorzunehmen. Vielmehr sei er von den beiden erst nachdem "dieses Projekt" geboren worden s... Aus der Vereinbarung vom 14. Juni 2007 lasse sich sodann nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten, zumal unbestritten sei, dass sich dieser im Sinne eines Auftrages an die B._____ Control AG bereit erklärt habe, bei der Gründung von Gesellschaft... Der Beschuldigte sei zusammengefasst bei allen für die Begründung der verbotenen Einlagerückgewähr massgeblichen Handlungen in keiner Art und Weise beteiligt gewesen. Die anklagegemässe Konstruktion eines mittäterschaftlichen Vorgehens vermöge entspr... 4.2.3. Erstellt ist, dass sowohl D._____ als auch C._____ wussten, dass die Gelder innert kurzer Zeit wieder zurückgeführt werden sollten (D._____: Urk. 50101030 Frage 56; Urk. 50101041 Frage 128; Urk. 50101043 Frage 139; C._____: Urk. 50401011 Frage ... Der Beschuldigte bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass er C._____ persönlich ein Darlehen gewährt und dieser dann in der Pflicht gestanden habe, ihm diesen Betrag zurückzuzahlen (vgl. Urk. 50501022 Frage 113; Urk. 50301016). Woher die Rückzahlungen ... Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen als Schutzbehauptung taxiert (Urk. 69 S. 21 ff). Es ist allerdings nicht bewiesen, dass der Beschuldigte von diesen Kontoauszügen tatsächlich Kenntnis hatte. Seine Behauptung, dass er sich darum nicht gekümmert hab... Der Anklagesachverhalt kann daher nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist. III. Ersatz- und Zivilforderung 1. Ersatzforderung Bei diesem Verfahrensausgang ist mangels unrechtmässig erlangtem Vermögensvorteil von der Festsetzung einer Ersatzforderung abzusehen. 2. Zivilforderung Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– wurde nicht weiter begründet und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten aus der vorliegenden Sache immaterielle ... VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint die für das Vorverfahren angesetzte Gebühr von Fr. 20'000.– mit Blick auf die aufwendige Untersuchung weder im Total noch im Vergleich mit den Kosten der abgekürzten Verfahren der Mitbeschuldi... Ausgangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fallen und sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigung 2.1. Der Beschuldigte beantragte, es sei ihm für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'203.50 sowie für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 86 S. 2 und 14). 2.2. Die Aufwände vor Vorinstanz sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 61/2). Es erscheint damit als angebracht, den Beschuldigten für seine Aufwände in der Untersuchung sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gesamthaft mit Fr. 28'... Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 7. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 28'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 84 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.