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Zürich Obergericht Strafkammern 16.01.2020 SB190408

16. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,094 Wörter·~35 min·5

Zusammenfassung

Mehrfache Veruntreuung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190408-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie der Gerichtsschreiber MLaw M. Burkhardt

Urteil vom 16. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 21. März 2019 (GG180032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2018 (Urk. 22A) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 34 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird abgewiesen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten für das gerichtliche Verfahren Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 9. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - 10. Die Dolmetscherkosten für das gerichtliche Verfahren von Fr. 375.– werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'702.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 68 S. 2): 1. Schuldpunkt 1.1 Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne des Anklagedossiers 1 vollumfänglich frei zu sprechen; 1.2 der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne des Anklagedossiers 2 vollumfänglich frei zu sprechen; 2. Strafzumessung 2.1 Der Beschuldigte sei mit keinerlei Strafe zu belegen; 2.2 eventualiter sei der Beschuldigte unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu maximal CHF 20.00 oder subsidiär mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 90 Tagen zu belegen.

- 4 - 3. Kostenauflage Die Verfahrenskosten inklusive der Untersuchungs- und Verteidigungskosten seien infolge offensichtlicher Uneinbringbarkeit auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 59): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Anklagehintergrund bildet der Vorwurf, wonach der Beschuldigte anlässlich seines jeweiligen Auszugs aus zwei möblierten Mietwohnungen verschiedene dem entsprechenden Vermieter gehörende Elektrogeräte sowie weitere Gegenstände mitgenommen habe. So habe er am 28. März 2017 an der D._____-Strasse … in E._____ einen Fernseher im Wert von Fr. 7'500.– und danach zwischen dem 30. November 2017 und dem 2. Februar 2018 an der F._____-Strasse … in G._____ Elektroinstallationsmaterial, ein DVD-Gerät, eine Tischlampe, eine Duschbrause, einen Lautsprecher sowie einen Kassenschrank im Wert von insgesamt ca. Fr. 800.– entwendet. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 3 f.). 2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 21. März 2019 wurde der Beschuldigte anklagegemäss der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Weiter wurden die beiden Vermieter (Privatklägerin 1 und Privatkläger 2) mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen und ihre jeweiligen Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 53 S. 34).

- 5 - 3. Am 22. März 2019 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 48 S. 2) und mit Eingabe vom 22. Juli 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54). Auf entsprechende Fristansetzung hin verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57; Urk. 59). Beide Privatkläger liessen sich nicht vernehmen, wobei der Privatkläger 2 die entsprechende Verfügung nicht abholte (Urk. 57; Urk. 58). Dies entspricht einem Verzicht auf Anschlussberufung. 4. Gemäss seiner Berufungserklärung lässt der Beschuldigte das Urteil in allen Punkten, insbesondere betreffend Schuldpunkt und Bestrafung anfechten (Urk. 54 S. 2), womit er sinngemäss einen Freispruch beantragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der amtliche Verteidiger, dass sich die Berufung nicht auf die Entscheide betreffend die Zivilansprüche der Privatkläger (Ziff. 4 - 7) erstrecke. Ebenso wenig würden die Kostenfestsetzung (Ziffer. 8), die Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse (Ziff. 10) sowie die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 11 Abs. 1) angefochten (Prot. S. 4 f.). Das Urteil vom 21. März 2019 ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. 5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.2.). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 3 f.).

- 6 - III. Schuldpunkt/Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe, insbesondere die Aussagen der Privatkläger 1 und 2, und die Stellungnahme des Beschuldigten dazu korrekt dargelegt, die relevanten Beweismittel aufgelistet sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend erläutert (Urk. 53 S. 4 ff.). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Vorinstanz kommt in nachvollziehbarer Würdigung der Beweise zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten im Gegensatz zu jenen der Privatklägerschaft unglaubhaft sind (Urk. 53 S. 11 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. 3. Aussagen der Privatkläger 3.1 Als auffällig erweist sich vorneweg, dass die einander offenbar unbekannten Privatkläger dem Beschuldigten innerhalb von kurzer Zeit und unabhängig voneinander den fast identischen Vorwurf machen. Beide berichten davon, dass sie dem Beschuldigten eine möblierte Wohnung über tutti.ch vermietet hätten, beide beschreiben den Beschuldigten als eher fordernd oder gar aggressiv, beide gaben zu Protokoll, dass der Beschuldigte von Anfang an die geschuldeten Mietzinse gar nicht oder nicht vollständig bezahlt habe und sie ihm die Wohnung deshalb gekündigt hätten, und schliesslich schilderten beide, dass nach dem Verlassen der Wohnung durch den Beschuldigten ein Gegenstand bzw. mehrere Gegenstände gefehlt hätten, wobei in der Wohnung Unordnung geherrscht habe und diverse Utensilien des Beschuldigten (Kleider etc.) zurückgeblieben seien (Urk. 40/2 S. 2 ff.; Urk. 13 S. 3 ff.; Urk. 11 S. 3 ff.). Auch wenn aus diesem Umstand allein nicht auf die Schuld des Beschuldigten geschlossen werden kann, so ist doch augenfällig, wie sich diverse Details (Verhalten des Beschuldigten, mangelnde Zahlungsmoral, zurückgelassene Unordnung) in beiden

- 7 - Schilderungen wiederfinden. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Privatkläger. 3.2 Darüber hinaus sind – insbesondere auch was das Kerngeschehen betrifft – wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt (vgl. Urk. 53 S. 11, S. 13) keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Privatkläger wecken würden. Insbesondere ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die gemäss Anklageschrift abhanden gekommenen Gegenstände beim Einzug des Beschuldigten tatsächlich noch in den jeweiligen Mietwohnungen befunden hatten – im Falle des Fernsehers ist dies unbestritten (Urk. 14 S. 2), hinsichtlich der weiteren Gegenstände hat der Beschuldigte geltend gemacht, einen Teil der fraglichen Utensilien in einen Container geworfen zu haben (Urk. 14 S. 4), was zwangsläufigerweise deren vorheriges Vorhandensein impliziert. Für die restlichen Gegenstände konnte der Privatkläger 2 immerhin die entsprechenden Rechnungen edieren (Urk. 40/2/10). Weiter bezifferten beide Privatkläger die abhandengekommenen Gegenstände in nachvollziehbarer Weise, wobei der Deliktsbetrag, insbesondere was die Veruntreuung zu Lasten des Privatklägers 2 betrifft, auch nicht sehr hoch ist. Die Privatkläger belasten den Beschuldigten somit nicht übermässig. 3.3 Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 68 S. 10 f.), ist zudem durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin B._____ nicht schon Anzeige einreichte, als sie das Fehlen des Fernsehers beim Blick durch ein Fenster von ausserhalb der Wohnung bemerkt hatte, sondern dies erst rund sechs Monate später tat, als sie wieder Zutritt zu ihrer Wohnung hatte und sich dort mit Sicherheit vergewissern konnte, dass der Fernseher tatsächlich verschwunden – und nicht bloss in einem anderen Zimmer platziert oder sonst wie weggerückt worden – war. Weiter mutet der Umstand, dass die Privatklägerin B._____ die ihr angeblich vom Beschuldigten geschuldeten Fr. 3'000.– nicht im vorliegenden Verfahren geltend macht (vgl. Urk. 68 S. 16), keineswegs merkwürdig an. Dabei handelt es sich nämlich nicht um einen aus dem Anklagesachverhalt resultierenden Schaden, sondern um ein Darlehen, welches die

- 8 - Privatklägerin dem Beschuldigten gewährt habe (vgl. Urk. 11 S. 4). Dieses ist nicht im vorliegenden Verfahren zurückzufordern. 3.4 Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatkläger den Beschuldigten zu Unrecht bezichtigen sollten. Die Aussagen der Privatkläger erweisen sich damit grundsätzlich als glaubhaft. 4. Aussagen des Beschuldigten 4.1 Demgegenüber muten die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft, teilweise gar lebensfremd an. Zunächst kommen beim von ihm geschilderten Vorgehen rund um den – angeblich mit Hilfe eines Zügelunternehmens resp. einer Drittperson bewerkstelligten – Auszug aus der Wohnung der Privatklägerin 1 an der D._____-Strasse diverse Zweifel auf, die der Beschuldigte nicht auszuräumen vermag. 4.2 Zunächst wirkt ungewöhnlich, dass der Beschuldigte angeblich eine Zügelfirma beauftragt und dieser die Schlüssel zu seiner alten wie auch zu seiner neuen Wohnung ausgehändigt haben will, um in der Folge mit seiner Tochter nach Spanien zu verreisen und die Zügelfirma vollkommen unbeaufsichtigt zu lassen (Urk. 9 S. 3). Ein derartiges Mass an blindem Vertrauen erscheint den Umständen nicht angemessen und wirkt lebensfremd. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte der Zügelfirma – zumal es sich dabei soweit ersichtlich nur um eine Person gehandelt habe (Urk. 67 S. 18) – assistiert hätte und sie den Umzug gemeinsam bewerkstelligt hätten. 4.3 Der Beschuldigte macht des Weiteren geltend, dass er nach der Rückkehr aus den Ferien festgestellt habe, dass weder seine Utensilien noch diejenigen seiner Tochter gezügelt worden seien (Urk. 67 S. 16). Dabei erscheint komplett lebensfremd, dass der Beschuldigte diesen Umstand offenbar ohne Weiteres hinnahm und sich weder bei seiner ehemaligen Vermieterin, der Privatklägerin B._____, meldete, um sich danach zu erkundigen, ob sich seine Habe womöglich noch in ihrer Wohnung befinde (vgl. Urk. 11 S. 4, wo die Privatklägerin B._____ bestätigte, dass sie den Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlichen

- 9 - Einvernahme erstmals seit dessen Auszug wieder gesehen habe und ihn vorher nicht habe erreichen können) noch die Polizei informierte. Dies mutet umso befremdlicher an, als sich bei den abhanden gekommenen Utensilien – wie in der Berufungsverhandlung erstmals vorgebracht (Urk. 67 S. 15) – unter anderem auch die Bettenmatratzen befunden hätten und sich demnach die Frage stellt, wo der Beschuldigte und seine Tochter die ersten Nächte nach ihrer Rückkehr verbrachten. Es wäre nicht nur zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte den Umstand, dass seine Tochter und er ohne Matratzen auskommen mussten, im Rahmen eine Einvernahme erwähnt hätte, vielmehr wäre auch davon auszugehen gewesen, dass der Beschuldigte dem Verlust seiner sämtlichen Habseligkeiten nachgegangen wäre oder diesen zumindest (gegenüber seiner Vermieterin oder auch der Polizei) angezeigt hätte. 4.4 Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte partout nicht an den (auch nur ungefähren) Namen, die Adresse, die Telefonnummer oder irgendein sonstiges Identifikationsmerkmal der angeblich beauftragten Zügelfirma bzw. -person zu erinnern vermag und keinen Weg fand, zweckdienliche Angaben erhältlich zu machen. Keinen Sinn ergeben die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Ersteinvernahme, wo er den Ermittlern in Aussicht stellte, dass seine Tochter den Namen des Zügelunternehmens wisse und er sie danach fragen werde (Urk. 9 S. 4). So schilderte er unmittelbar danach, dass nach der Rückkehr aus Spanien das ganze Zügelgut verschwunden und die Zügelfirma unauffindbar gewesen sei. Um zu diesem Schluss zu kommen, musste der Beschuldigte jedoch nach besagter Firma gesucht und somit entweder dann schon erfahren haben, dass die Tochter den Namen nicht mehr wusste, oder aber den Namen von ihr erfahren haben, wobei diesfalls schwer zu glauben wäre, dass er sich nunmehr überhaupt nicht daran erinnern kann. Der Beschuldigte scheint denn auch keine grossen Anstrengungen unternommen zu haben, um die angebliche Firma ausfindig zu machen, zumindest sind solche nicht dokumentiert. Dass er in Coop und Migros am Anschlagsbrett nach der Nummer gesucht habe (Urk. 14 S. 3; Urk. 42 S. 6 f.), ist zum einen nicht belegt und zum andern bleibt fraglich, wie er die Nummer zu identifizieren gedachte, wenn er sich nicht einmal ansatzweise an den Namen des betreffenden Unternehmens zu erinnern

- 10 vermochte. Die Erklärung, wonach die Tochter des Beschuldigten mit dem Zügelunternehmen telefoniert, jedoch ihren Anrufverlauf gelöscht habe (Urk. 68 S. 15), wurde anlässlich der Untersuchung nie vorgebracht und wirkt nachgeschoben und nicht glaubhaft. 4.5 Des Weiteren erscheint ungewöhnlich, dass der Beschuldigte den Umzug – zumindest teilweise – im Voraus bezahlt haben (Urk. 67 S. 19) und danach in die Ferien gefahren sein will. Dabei ist nicht nur befremdlich, dass ein Teil der Vergütung vor Erbringung der Dienstleistung erfolgt sein soll, es stellt sich auch die Frage, woher der Beschuldigte das nötige Geld für das Zügelunternehmen sowie den Flug nach Spanien für sich und seine Tochter (vgl. Urk. 67 S. 20) gehabt haben will, war er doch eigenen Angaben zufolge derart knapp bei Kasse, dass er seine Mietzinszahlungen nicht zu leisten vermochte (Urk. 9 S. 3; Urk. 67 S. 17). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim fraglichen Zügelunternehmen um eine schwarz arbeitende Einzelperson und bei deren Vergütung um wenige hundert Franken gehandelt habe (vgl. Urk. 67 S. 19). 4.6 Des Weiteren brachte der Beschuldigte vor, dass er ein Protokoll der zu zügelnden Möbel ausgehändigt erhalten habe, worauf sich die Adresse der Zügelfirma befunden habe. Er habe dieses aber in einem Zügelkarton verstaut, der nunmehr verschwunden sei (Urk. 67 S. 20). Demnach musste das angeblich beauftragte Zügelunternehmen davon ausgehen, dass der Beschuldigte (neben der Telefonnummer) über dessen Adresse verfügt. Die Zügelfirma hätte also damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte sie aufsuchen und sich nach seinen Habseligkeiten erkundigen würde. Es ist unrealistisch, dass sich eine Zügelunternehmung diesem Risiko (sowie dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung) aussetzen, und derart plump sämtliches Zügelgut eines Auftraggebers entwenden würde. Unbesehen davon stellt sich die Frage, was das vermeintliche Zügelunternehmen mit der Habe des Beschuldigten hätte anstellen wollen, umfasste diese doch offenbar – neben Matratzen, zwei Kommoden, Nachttischen und Lampen – vornehmlich die Kleider und Schulsachen der Tochter des Beschuldigten sowie Haushaltsartikel (Urk. 67 S. 15) und somit keine offensichtlich wertvollen resp. für den Weiterverkauf geeigneten Gegenstände.

- 11 - 4.7 Alles in allem erscheint die vom Beschuldigten ins Spiel gebrachte ominöse Zügelfirma, welche den gesamten Umzug in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt haben soll und danach spurlos verschwunden sei, wie ein allzu praktischer Sündenbock für das Verschwinden des Fernsehers. Die entsprechenden Ausführungen sind aus obgenannten Gründen unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Fernseher bei seinem Auszug aus der Wohnung der Privatklägerin 1 an der D._____-Strasse mitgenommen hat. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, erweist sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als erstellt. 4.8 Auch was den Anklagevorwurf im Zusammenhang mit der Wohnung des Privatklägers 2 an der F._____-Strasse betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 53 S. 13 ff.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten erweisen sich als teilweise inkonsistent, teilweise unmöglich und damit als nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist insbesondere der schon von der Vorinstanz hervorgehobene Widerspruch zu erwähnen, wonach der Beschuldigte zunächst erklärte, die Musikanlage des Privatklägers 2 in den Container geworfen zu haben, weil dieser seine Tochter angegriffen habe und zudem jede Nacht gekommen sei und die Musikanlage eingeschaltet habe (Urk. 14 S. 4). Später gab er dann aber zu Protokoll, dass der angebliche Angriff auf seine Tochter an einem anderen Tag passiert und er wütend gewesen sei, weil ihm der Privatkläger 2 für die Wohnungsreinigung eine Rechnung geschickt habe (Urk. 42 S. 9). Letzteres erweist sich überdies nachweislich als falsch, muss der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz richtig erkannt (vgl. Urk. 40/2/14; Urk. 53 S. 13) – besagte Rechnung doch erst nach seinem Auszug erhalten haben. Festzuhalten ist auch das aggravierende Aussageverhalten des Beschuldigten, der besagte Rechnung anlässlich der Ersteinvernahme noch mit Fr. 700.–, danach aber mit Fr. 2'000.– bezifferte (Urk. 9 S. 6; Urk. 42 S. 8). 4.9 Auch in Bezug auf den verschiedentlich thematisierten Konflikt zwischen seiner Tochter und dem Privatkläger C._____ dramatisierte der Beschuldigte das

- 12 - Geschehen zunehmend. Anlässlich der Ersteinvernahme erwähnte er lediglich, dass er mit dem Privatkläger C._____ "viele Probleme" gehabt habe (Urk. 9 S. 6). In der folgenden Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft machte er dann geltend, dass der Privatkläger C._____ seine Tochter angegriffen habe, indem er sie angeschrien habe. Als er (der Beschuldigte) in die Wohnung getreten sei, habe er seine Tochter am Boden kauern sehen (Urk. 14 S. 11). Vor Vorinstanz brachte der Beschuldigte dann neu vor, dass er, als er am fraglichen Tag nach Hause gekommen sei, seine Tochter auf dem Boden liegend und den Privatkläger C._____ gar "auf ihr" angetroffen habe (Urk. 42 S. 8). Anlässlich der Einvernahme in der heutigen Berufungsverhandlung schilderte der Beschuldigte schliesslich, wie seine Tochter in einer Zimmerecke auf dem Boden gelegen sei und geweint habe. Sie sei eingeschüchtert gewesen und habe gemeint, dass der Privatkläger C._____ auf sie einschlagen werde. Er sei gebeugt über ihr gewesen und habe mit ihr geschimpft (Urk. 67 S. 23). Damit schmückte der Beschuldigte den vermeintlichen Konflikt mit immer neuen, krasseren Details derart aus, dass die von ihm zunächst mit wenigen Worten geschilderte verbale Auseinandersetzung zusehends aggressivere Züge aufwies, wobei sich die Tochter schliesslich gar vor Schlägen gefürchtet haben solle. Ein derartiges Aussageverhalten weckt zwangsläufig starke Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Schilderungen. 4.10 Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich damit einmal mehr als unglaubhaft und es ist davon auszugehen, dass es sich auch hierbei um Schutzbehauptungen handelt und dass der Beschuldigte die fraglichen Gegenstände bei seinem Auszug mitgenommen hat. Der Sachverhalt erweist sich auch in dieser Hinsicht als im Sinne der Anklageschrift erstellt. 5. Befragung der Tochter des Beschuldigten 5.1 Der Beschuldigte liess im Laufe der Untersuchung die Einvernahme seiner im Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse 13 Jahre (und nunmehr 15 Jahre) alten Tochter H._____ beantragen. Die Vorinstanz wies das Begehren mit der Begründung ab, dass eine Einvernahme der Tochter des Beschuldigten nichts am Beweisergebnis ändern würde, selbst wenn diese im Sinne des Beschuldigten

- 13 aussagen würde. Die Tochter stehe in einem Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten, was ihre Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtige. Die bereits vorliegenden Aussagen der beiden Privatkläger sowie des Beschuldigten würden genügend Beweis über die erheblichen Tatsachen liefern, weshalb von einer Befragung abzusehen sei (Urk. 53 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerte die amtliche Verteidigung den Beweisantrag zwar nicht, rügte im Rahmen ihres Plädoyers jedoch, dass die Abweisung des Beweisantrags durch die Vorinstanz eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung darstelle und die Befragung der Tochter des Beschuldigten vor dem Hintergrund der Respektierung elementarer Verfahrensgrundsätze zwingend hätte erfolgen müssen (Urk. 68 S. 20 ff.). 5.2 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt somit in engen Grenzen eine antizipierte Beweiswürdigung. Die Beweisantizipation ist dabei restriktiv zu handhaben, denn sie beschränkt die Ergebnisoffenheit der Sachverhaltsermittlungen. Nach herrschender Meinung wird eine antizipierte Beweiswürdigung dann mit rechtsstaatlichen Garantien vereinbar angesehen, wenn ein Richter "ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebung nicht geändert würde" (BSK StPO I- GLESS, Art. 139 N. 49 f. u.a. mit Verweis auf BGE 124 I 211). 5.3 Bei der angerufenen Auskunftsperson handelt es sich wie erwähnt um die (auch im heutigen Zeitpunkt noch) minderjährige Tochter des Beschuldigten. Naturgemäss steht diese in einem engen (Abhängigkeits-)Verhältnis zu ihrem Vater, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zweifelsohne zu berücksichtigen wäre. Dieser Umstand allein muss ihre Glaubwürdigkeit jedoch nicht von vorneherein erheblich beeinträchtigen. Für eine solche Einschätzung müssten zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen. Dass der Beschuldigte zwecks Bezeugung

- 14 der Modalitäten eines Umzugs eine mit ihm in Hausgemeinschaft lebende – und ihm damit zwangsläufig nahestehende – Person anruft, erscheint nahezu unvermeidbar und darf ihm nicht per se verwehrt werden. 5.4 Vorliegend stellt sich jedoch ungeachtet der Diskussion um die Glaubwürdigkeit der Tochter des Beschuldigten die Frage, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von ihrer Befragung zu erwarten wäre. Auch wenn sie die Schilderungen des Beschuldigten bestätigen würde, so würden diese, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 68 S. 21), dadurch nicht glaubhafter – zu abenteuerlich erscheinen die Ausführungen insbesondere rund um die Beauftragung der Zügelfirma und den Verlust der Möbel (vgl. Erw. III Ziff. 4 ff.) und zu glaubhaft wirken demgegenüber die Ausführungen der Privatkläger (vgl. Erw. III Ziff. 3 ff.). An dieser Einschätzung könnten lediglich weitere (neue) objektivierbare Beweismittel (wie z.B. der Name oder die Telefonnummer des Zügelunternehmens, weitere Zeugen, welche beim Umzug assistiert haben o.ä.) etwas ändern. Da nun aber die Tochter den Beschuldigten zweifelsohne auf solch entlastende Umstände hingewiesen und er diese vorgebracht hätte, ist nicht davon auszugehen, dass eine Einvernahme der Tochter an der gerichtlichen Einschätzung zum Schuldpunkt noch etwas ändern würde. Dass die Tochter – wie von der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz geltend gemacht (vgl. Urk. 43) – eigene Wahrnehmungen schildern könnte (u.a. ihr Gespräch mit dem Zügelunternehmen, dass das Unternehmen nach der Rückkehr aus Spanien nicht mehr habe kontaktiert werden können, dass dem Beschuldigten selbst Gegenstände abhanden gekommen seien, dass sie regelmässig durch den Privatkläger 2 schikaniert worden seien und der Fernseher zu gross und zu schwer gewesen sei, um ihn ohne fremde Hilfe abzutransportieren) ändert daran nichts, wurden doch genau diese Argumente vom Beschuldigten mehrheitlich auch schon (erfolglos) vorgebracht. Auf eine Einvernahme der Tochter des Beschuldigten ist unter diesen Gesichtspunkten zu verzichten. Ausführungen zur Frage, inwiefern die Einvernahme einer 15-jährigen Jugendlichen zu zwei Jahre zurückliegenden Vorkommnissen überhaupt opportun ist, erübrigen sich somit.

- 15 - 6. Wie von der Vorinstanz schliesslich zutreffend erwogen, kann dem in der Anklageschrift erwähnten Satz "nebst diversem Elektro-Installationsmaterial" (vgl. Urk. 22A S. 2 f.) keine eigenständige Bedeutung zukommen. Klarerweise muss sich der Vorwurf der Veruntreuung zu Lasten des Privatklägers 2 auf die in der Folge einzeln aufgezählten Gegenstände beschränken. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Anklageschrift diesbezüglich den gesetzlichen Anforderungen genügt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die rechtliche Würdigung als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erweist sich als zutreffend und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 2. Unbehelflich sind die vor erster Instanz vorgebrachten Ausführungen der amtlichen Verteidigung, wonach hinsichtlich der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten keine Ermittlungen angestellt und dieser insbesondere nicht zur Bereicherungsabsicht befragt worden sei (Urk. 44 S. 6, S. 10 und S. 12). Dass bei einem Beschuldigten, welcher die Tatbestandsverwirklichung vollumfänglich bestreitet, eine Befragung zum Vorliegen innerer Tatsachen ohne Rückgriff auf hypothetische oder Suggestivfragen gar nicht erfolgen kann, liegt – wie von der Vorinstanz richtig erkannt (vgl. Urk. 53 S. 19) – in der Natur der Sache. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz ohne Weiteres vom äusseren Tatablauf, das heisst der Wegnahme von Gegenständen durch den Beschuldigten, auf das Vorliegen der Bereicherungsabsicht als innerer Tatsache zu schliessen. V. Strafzumessung und Vollzug 1.1 Die Vorinstanz hat die Prinzipien der Strafzumessung in zutreffender Weise erläutert (Urk. 53 S. 19 ff.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.

- 16 - 1.2 Das Bezirksgericht hat weiter festgehalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Veruntreuung in zwei Fällen erfüllt hat, weshalb von Deliktsmehrheit auszugehen ist (Urk. 53 S. 20). In der Folge nahm es jedoch die Strafzumessung für beide Delikte gemeinsam vor und handelte insbesondere die straferhöhenden und strafmindernden Auswirkungen der Täterkomponenten ab, ohne je eine Einsatzstrafe festzulegen (vgl. Urk. 53 S. 25 f.). Dieses Vorgehen entspricht nicht der gesetzlichen Regelung und bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schwersten Strafrahmen bedroht ist und nicht etwa jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Strafart auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen (BSK StGB I- ACKERMANN, Art. 49 N 116 mit Hinweisen). 2.2 Auch wenn der Beschuldigte sich vorliegend der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in zwei sehr vergleichbaren Fällen schuldig gemacht hat, womit der abstrakte Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für beide Delikte identisch ist, ist von der einen Veruntreuung ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden und diese angemessen zu erhöhen. Konkret liegt die Veruntreuung zu Lasten der Privatklägerin 1 als Ausgangspunkt der Strafzumessung nahe. Der durch den Beschuldigten abtransportierte Fernseher war das teuerste/ wertvollste entwendete Gerät und jene Tat weist damit – angesichts der

- 17 ansonsten mehr oder weniger vergleichbaren Tatkomponenten – die grössere objektive Tatschwere auf. 3.1 Was die objektive und die subjektive Tatschwere betrifft, so kann – mutatis mutandis – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen und von insgesamt leichtem Verschulden ausgegangen werden (Urk. 53 S. 25 ff.). Eine Einsatzstrafe im Umfang von 90 Tagen bzw. 3 Monaten erscheint für die Veruntreuung zulasten der Privatklägerin 1 als angemessen. 3.2 Auch bezüglich der Veruntreuung zu Lasten des Privatklägers 2 kann betreffend objektive und subjektive Tatschwere auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 25 ff.). Auch hier ist insgesamt von leichtem Verschulden auszugehen und es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe dafür asperationsweise um ca. 60 Tage resp. 2 Monate zu erhöhen. 3.3 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Aussagen in der Untersuchung (Urk. 9 S. 7) und in der Befragung vor Vorinstanz (Urk. 42 S. 1 ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu erklärte der Beschuldigte heute, dass er vor ca. 10 Jahren wegen der Wirtschaftskrise aus Spanien in die Schweiz gekommen sei. Ein Jahr später sei seine Tochter nachgekommen. Er habe zunächst während knapp eines Jahres als Elektromonteur beim Umbau des I._____-Kaufhauses mitgearbeitet. Danach sei er bei verschiedenen Temporärbüros als Elektromonteur angestellt gewesen. Eine Festanstellung habe er nie gehabt. Seine Depressionen hätten sich aktuell so weit gebessert, dass er nun wieder einer Arbeit nachgehen könne und einen Deutschkurs besuche. Er lebe mit seiner Tochter zusammen nach wie vor in einer Notwohnung, rechne aber damit, dass sich ihnen im März oder April die Möglichkeit für einen Umzug in eine normale Wohnung bieten werde. Er habe in den nächsten Monaten ein Vorstellungsgespräch zu diesem Zweck. Er werde zudem auf Ende Monat anfangen, zu arbeiten. Bis anhin habe er Beschäftigungsprogramme gemacht, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Auf Ende Monat werde er eine Stelle als Elektromonteur bei einer Temporärfirma antreten, wo er Fr. 35.– brutto pro Stunde verdienen werde. Die entsprechende Vereinbarung bestehe zur Zeit erst mündlich, es sei jedoch schon

- 18 ein konkreter Einsatz am Flughafen geplant. Wenn das gut klappe, könne er an andere Baustellen weitervermittelt werden. Zur Zeit würden seine Tochter und er weiter vom Sozialamt unterstützt. Er gehe nach wie vor ca. einmal pro Monat zum Psychologen, wobei er diesen nun nicht mehr so häufig benötige. Seine Tochter H._____ mache aktuell eine KV-Lehre in der Heizungsbranche (Urk. 67 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich, wie von der Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 53 S. 24 f.), strafzumessungsneutral aus. Insbesondere kann dem Beschuldigten kein Geständnis zugute gehalten werden. Die Vorinstanz hielt dem Beschuldigten sodann sechs teilweise einschlägige Vorstrafen entgegen, und zwar deren vier aus den Jahren 2011 bis 2016 aus der Schweiz (Urk. 63) sowie je eine Vorstrafe aus den Jahren 2001 und 2003 aus Spanien (Urk. 19/3; vgl. Urk. 53 S. 22/23). Letztere beide Strafen dürfen jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, da sie, wenn sie denn in der Schweiz ergangen wären, im Strafregister bereits gelöscht worden wären, weil Art. 369 StGB auch auf ausländische Vorstrafen anzuwenden ist (BGer 1B_88/2015 vom 7. April 2015, E. 2.2.1). Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen Betrugs und Urkundenfälschung vom 28. September 2001 durfte dem Beschuldigten nach 10 Jahren nicht mehr entgegen gehalten werden (Art. 369 Abs. 3 StGB), und bei der Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Raubes vom 29. Januar 2003 war dies nach 16 Jahren (Art. 369 Abs. 1 lit. b StGB) der Fall. Die vier teilweise einschlägigen Vorstrafen aus der Schweiz fallen jedoch gleichwohl stark straferhöhend ins Gewicht, zumal der Beschuldigte die Veruntreuung vom 28. März 2017 nur gerade vier Monate nach dem letzten Strafbefehl vom 24. November 2016 wegen Urkundenfälschung (Urk. 63 S. 2) begangen hat. Diese Vorstrafen rechtfertigen ohne Weiteres eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tage resp. 1 Monat, womit die durch die Vorinstanz verhängte Strafe von 6 Monaten sicher nicht zu hoch ausgefallen ist. Einer Erhöhung der Strafe steht das Verschlechterungsverbot entgegen. 4. Was die Strafart sowie den Vollzug der Strafe betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 21;

- 19 - S. 28 f.), mit der Korrektur, dass dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang nur noch die vier Vorstrafen aus der Schweiz entgegen gehalten werden dürfen. Auch unter dieser Voraussetzung gilt aber die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte ein Verhalten an den Tag legt, wonach ihm die Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung und Behördenanordnungen egal sind (Urk. 53 S. 29). Aus den aktuellen Lebensumständen des Beschuldigten kann zudem, entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 68 S. 35 ff.), nicht auf eine Verbesserung seiner Rückfallprognose geschlossen werden. So lebt der Beschuldigte zusammen mit seiner Tochter – wenn gemäss der Verteidigung zwar auch "zufrieden", so doch nach wie vor nur – in einer Notwohnung und verfügt demnach noch immer über kein dauerhaft stabiles Wohnumfeld. Und auch wenn der Beschuldigte geltend macht, dass ihm per Ende Monat eine Arbeitstätigkeit als Elektromonteur in Aussicht gestellt worden sei, so geht er doch aktuell nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 67 S. 2 ff.). Zudem arbeitete der Beschuldigte seit seiner Ankunft in der Schweiz stets resp. immer wieder temporär als Elektromonteur, ohne dass ihn dieser Umstand von mehrfacher Delinquenz abgehalten hätte. Damit haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten nicht massgeblich verändert und es ist ihm nach wie vor eine ungünstige Legalprognose zu stellen. Von einer besonderen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund des Umstandes, dass er alleine für die Betreuung seiner Tochter zuständig sei (vgl. Urk. 68 S. 39), ist vorliegend ebenfalls nicht auszugehen. Zum einen führen strafrechtliche Verurteilungen, insbesondere Freiheitsentzüge, stets zu Konsequenzen für die Angehörigen eines Verurteilten, zum andern delinquierte der Beschuldigte jeweils im Wissen darum, dass er für die Betreuung seiner Tochter zuständig ist, weshalb ihm dieser Umstand nun nicht ex post zugute gehalten werden kann. Die heute auszusprechende Verurteilung des Beschuldigten muss für dessen Tochter denn auch nicht zwingend folgenschwer ausfallen, besteht doch beispielsweise die Möglichkeit der Verbüssung der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit oder im Rahmen eines Electronic Monitoring. Die Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist deshalb zu vollziehen.

- 20 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 9 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte. 3.1 Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung reichte Rechtsanwalt X._____ im Vorfeld der Berufungsverhandlung eine Honorarnote ins Recht, mit welcher er eine Entschädigung von Fr. 13'446.35 geltend machte (Urk. 65). Diese erweist sich im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls als unangemessen hoch. 3.2 Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3) aufgeführten Ansätzen auszugehen. In Verfahren, die nicht zu solch einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist demgegenüber gestützt auf eine sachgerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrechnung des Verteidigers auszugehen (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Vorliegend handelt es sich um keinen aufwändigen Fall. So stehen lediglich zwei Vorwürfe im Raum, wobei sich keinerlei komplexe Rechtsfragen stellen. Der Aktenumfang erweist sich zudem als überschaubar. In Anbetracht dieser

- 21 - Umstände ist vorliegend klar von einem einfachen Standardverfahren im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. 3.4 Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und den Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). 3.5 Angesichts der in rechtlicher Hinsicht geringen und in tatsächlicher Hinsicht höchstens durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls, des geringen Aktenumfangs sowie im Hinblick auf die durch die Verteidigung zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend für das Berufungsverfahren, innerhalb des weiten Gebührenrahmens von Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, die Entschädigung inklusive 7.7% Mehrwertsteuer, auf pauschal Fr. 6'000.– festzusetzen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist somit für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'000.– zu entschädigen. 3.6 Die Kürzung des geltend gemachten Honorars zeigt sich auch im Hinblick auf die eingereichte Honorarnote der Verteidigung als gerechtfertigt, zumal der mit 42 Stunden veranschlagte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers für einen Fall wie den vorliegenden deutlich zu hoch ausfällt und substantiell – um mindestens einen Drittel bis zur Hälfte – zu kürzen wäre. Die mit 5 Stunden veranschlagte Position "Aktenstudium (Urteil)" wäre zudem nicht – oder zumindest nicht voll – zu vergüten. Zum einen rechtfertigt die bescheidene Aktenmenge – bei den Untersuchungsakten befinden sich lediglich vier Einvernahmen – kein Aktenstudium in diesem Umfang und zum andern ist das Studium des begründeten (inklusive Dispositiv nur 36 Seiten langen) Urteils der Vorinstanz nicht im Berufungsverfahren zu vergüten. Dieses wurde viel mehr mit der vom Bezirksgericht zugesprochenen Entschädigung von Fr. 9'702.– abgegolten.

- 22 - 3.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigung ihren Aufwand in Einheiten von jeweils mindestens 15 Minuten geltend macht und die für die entsprechenden Posten aufgewendete Arbeitszeit nicht genauer ausweist. Eine solche – fast schon pauschale – Geltendmachung von Arbeitsaufwand genügt den Anforderungen an eine Honorarrechnung – gerade im Falle eines derart hohen Rechnungsbetrags – nicht, verunmöglich sie doch eine präzise Nachvollziehung des geltend gemachten Aufwandes. Ungeachtet dieses Umstands erweisen sich die durch Rechtsanwalt X._____ in Rechnung gestellten Fr. 13'446.35 in jedem Fall als dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls unangemessen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird abgewiesen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

- 23 - Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten für das gerichtliche Verfahren Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 9. […] 10. Die Dolmetscherkosten für das gerichtliche Verfahren von Fr. 375.– werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'702.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. […]. 12. [Mitteilungen] 13. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9, Ziff. 11 Abs. 2) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 24 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin B._____ − den Privatkläger C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 25 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. Januar 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Burkhardt

Urteil vom 16. Januar 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 34 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird abgewiesen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 9. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Dolmetscherkosten für das gerichtliche Verfahren von Fr. 375.– werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'702.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: 1. Schuldpunkt 1.1 Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne des Anklagedossiers 1 vollumfänglich frei zu sprechen; 1.2 der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne des Anklagedossiers 2 vollumfänglich frei zu sprechen; 2. Strafzumessung 2.1 Der Beschuldigte sei mit keinerlei Strafe zu belegen; 2.2 eventualiter sei der Beschuldigte unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu maximal CHF 20.00 oder subsidiär mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 90 Tagen zu belegen. 3. Kostenauflage Die Verfahrenskosten inklusive der Untersuchungs- und Verteidigungskosten seien infolge offensichtlicher Uneinbringbarkeit auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung II. Prozessuales III. Schuldpunkt/Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung und Vollzug VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.4 Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.... 3.5 Angesichts der in rechtlicher Hinsicht geringen und in tatsächlicher Hinsicht höchstens durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls, des geringen Aktenumfangs sowie im Hinblick auf die durch die Verteidigung zu tätigenden Bemühungen ist vorliegend ... 3.6 Die Kürzung des geltend gemachten Honorars zeigt sich auch im Hinblick auf die eingereichte Honorarnote der Verteidigung als gerechtfertigt, zumal der mit 42 Stunden veranschlagte Aufwand für das Verfassen des Plädoyers für einen Fall wie den vorl... 3.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die amtliche Verteidigung ihren Aufwand in Einheiten von jeweils mindestens 15 Minuten geltend macht und die für die entsprechenden Posten aufgewendete Arbeitszeit nicht genauer ausweist. Eine solche – fas... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. […] 3. […] 4. Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird abgewiesen. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 wird abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 9. […] 10. Die Dolmetscherkosten für das gerichtliche Verfahren von Fr. 375.– werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'702.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. […]. 12. [Mitteilungen] 13. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9, Ziff. 11 Abs. 2) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Privatklägerschaft (versandt)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin B._____  den Privatkläger C._____  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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