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Zürich Obergericht Strafkammern 31.01.2020 SB190399

31. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,068 Wörter·~40 min·6

Zusammenfassung

mehrfache Drohung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190399-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 31. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. April 2019 (GG180072)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. November 2018 (HD Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 38 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1) sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 3). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 3), − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 3). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon bis und mit heute 43 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

- 3 - 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. August 2018 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke I-Phone, wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde Bezirksgerichtskasse Winterthur abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, den genannten Gegenstand innert weiterer 30 Tage zu vernichten. 7. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'800.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 826.55 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'092.30 Auslagen (Gutachten) Fr. 560.00 Auslagen Polizei Fr. 5'229.75 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 20'323.00 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MWST) Fr. 32'031.60 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

- 4 - 9. Die Kosten gemäss Ziff. 8 werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 62 S. 1) "1. Der Berufungskläger sei unter Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1) freizusprechen. 2. Der Berufungskläger sei in Abänderung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Drohung am 29. Juli 2018 nach Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1) freizusprechen. 3. Der Berufungskläger sei in Abänderung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, wovon 43 Tagessätze durch entsprechende Anzahl Tage Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 100.– zu bestrafen. 4. Die Gerichtsgebühr sei in Abänderung von Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils dem Berufungskläger zu 2/5 aufzuerlegen und zu 3/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 7.7% MwSt) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 53; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. April 2019 meldete die amtliche Verteidigung noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 28) und reichte nach Erhalt des begründeten Urteils am 27. Juni 2019 (Urk. 43) fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Eingabe vom 6. August 2019 ersuchte die Verteidigung um das Ausstellen einer Teilrechtskraftbescheinigung hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositivziffer 6 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons des Beschuldigten; Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 5. September 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 53). 2. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wurde dem Antrag der Verteidigung auf das Ausstellen einer Teilrechtskraftbescheinigung entsprochen und festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. April 2019 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 57). 3. Am 4. November 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. Januar 2020 vorgeladen (Urk. 59). Nach der Durchführung der Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung erschienen ist (Prot. II S. 5), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufungs-

- 6 anträge des Beschuldigten richteten sich zum Zeitpunkt seiner Berufungserklärung gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten, je gemäss Dossier 1 (vgl. Urk. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung grenzte der Beschuldigte seine Berufung dahingehend ein, als dass er nur noch an seinen Anträgen hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend den Vorfall vom 29. Juli 2018 (mehrfache Tätlichkeiten sowie Drohung; Dossier 1) festhielt, das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen der Drohung vom 30. Juli 2018 (Dossier 1) aber nicht mehr anfocht (Urk. 62 S. 1; Prot. II S. 14). Unter Hinweis darauf, dass mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 bereits die Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 6 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten) festgestellt wurde (Urk. 57), ist damit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. April 2019, ferner bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung [Dossier 2], mehrfacher Beschimpfung [Dossier 1], Drohung [Dossier 1, Vorfall vom 30. Juli 2018] und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen [Dossier 3]), 2 (Freisprüche betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung [Dossiers 1 und 3] sowie Tätlichkeiten [Dossier 3]) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhalt 1.1. Von den dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 19. November 2018 zur Last gelegten Tathandlungen bilden lediglich noch die mehrfachen Tätlichkeiten sowie die Drohung vom 29. Juli 2018 Gegenstand des Berufungsverfahrens. 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, am 29. Juli 2018, etwa um 16.30 Uhr, in der ehelichen Wohnung gegen die Privatklägerin tätlich geworden zu sein und diese bedroht zu haben. So habe er, als er links neben der Privatklägerin auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen sei, dieser mit seiner linken Hand an den Hals gegriffen und die Privatklägerin wis-

- 7 sentlich und willentlich während etwa 5 Sekunden gewürgt. Er habe erst von der Privatklägerin abgelassen, als diese geröchelt und zu husten begonnen habe. Verletzungen habe die Privatklägerin keine davongetragen. Während des Würgevorgangs habe der Beschuldigte zu ihr gesagt: "Wenn du das Haus nochmals verlässt, ohne mich vorher zu informieren, erwürge ich dich." sowie "Wenn du nochmals einen Fehler machst, dann werde ich in einer Minute dein Leben beenden.". Durch diese Äusserungen habe die Privatklägerin Angst gehabt, er könnte ihr Leid antun und sie tatsächlich töten, was der Beschuldigte durch sein Handeln gerade beabsichtigt habe, zumal er die Privatklägerin während des Aussprechens vorgenannter Drohungen tatsächlich gewürgt habe. Im Anschluss an diese Tathandlung sei er ihr in die Küche nachgefolgt, habe wissentlich und willentlich ihren rechten Arm am Handgelenk gepackt und diesen so verdreht, dass er der Privatklägerin Schmerzen zugefügt habe, aber ohne sie zu verletzen (HD Urk. 21 S. 3). 1.3. Der Beschuldigte stellte sowohl im Vorverfahren, als auch vor Vorinstanz konsequent in Abrede, die Privatklägerin am 29. Juli 2018 gewürgt, mit dem Tod bedroht und ihren Arm verdreht zu haben (HD Urk. 2/1 S. 3 f.; HD Urk. 2/2 S. 3; HD Urk. 2/3 S. 8 f.; HD Urk. 2/6 S. 15; Prot. I S. 11 ff.). Dabei blieb es auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 13 ff.). 1.4. Aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten ist der anklagegegenständliche Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 1.4.1. Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.2. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Vorfall vom 29. Juli 2018 um ein Vier-Augen-Delikt handelt und der Anklagesachverhalt daher im Wesentlichen den Schilderungen der Privatklägerin entspricht, kommt ihren Aussagen (HD

- 8 - Urk. 3/1-4), neben denjenigen des Beschuldigten (HD Urk. 2/1-6; Prot. I S. 5 ff.), entscheidende Bedeutung für die Erstellung des Anklagesachverhalts zu. 1.4.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist zunächst in Bezug auf den Beschuldigten festzuhalten, dass ihn keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies gilt umso mehr, als er sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, seine Ehefrau und Mutter seiner drei Kinder mit dem Tod bedroht zu haben und ihr gegenüber tätlich geworden zu sein. Insofern ist grundsätzlich eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Gleiches gilt für die Privatklägerin. Als direkt Geschädigte steht sie dem anklagegegenständlichen Vorgang nicht gänzlich neutral entgegen. Bereits die Vorinstanz wies zudem zurecht darauf hin (Urk. 46 S. 13), dass die Privatklägerin aufgrund der gegen den Beschuldigten geltend gemachten Zivilforderungen auch ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Hinzu kommt, dass sie im Vorverfahren das Zusammenleben mit dem Beschuldigten als problembelastet charakterisierte und auch den Wunsch nach einem Getrenntleben äusserte, wobei sie gleichzeitig auch angab, dass der Beschuldigte weiterhin eine gute Beziehung zu seinen Kindern haben solle und er diese sehen und besuchen könne (HD Urk. 2/1 S. 4 ff.; HD Urk. 2/2 S. 15). Die Aussagen der Privatklägerin sind dementsprechend mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte dazu vorliegen, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, bleibt es jedoch bei lediglich theoretischen Zweifeln hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit. 1.5. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zum Schluss, dass diese durchwegs konstant und letztlich widerspruchsfrei ausgesagt habe, dass sie vom Beschuldigten im Rahmen einer Auseinandersetzung am 29. Juli 2018 gewürgt worden sei. Sie habe konkret und detailliert beschrieben, weshalb es zum besagten Vorfall gekommen sei, namentlich weil ein vorangegangenes Telefongespräch mit dem Beschuldigten aufgrund des

- 9 geringen Ladestandes ihres Mobiltelefons unterbrochen worden und der Beschuldigte deswegen wütend geworden sei. Die Schilderung der Privatklägerin, wonach der neben ihr auf dem Sofa sitzende Beschuldigte ihr mit der linken Hand an den Hals gefasst habe, erscheine mechanisch stimmig. Schliesslich habe die Privatklägerin hinsichtlich der Dauer des Vorgangs, als auch ihrer eigenen Reaktion darauf durchwegs konzis und gleichbleibend angegeben, dass der Würgevorgang vier bis fünf Sekunden gedauert habe, der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, als sie zu röcheln bzw. zu husten begonnen habe und sie aufgrund des Würgens weder ohnmächtig geworden sei noch Stuhl- oder Urinabgang gehabt habe. Schliesslich werde der Beschuldigte durch die Aussagen der Privatklägerin auch nicht über die Gebühr belastet. Dies zeige sich auch daran, dass die Privatklägerin nicht auf eigene Initiative, sondern erst auf Nachfrage hin vom Vorfall vom 29. Juli 2018 berichtet habe. Ihre Aussagen wiesen diverse Realitätskriterien auf und seien daher als glaubhaft einzustufen (Urk. 42 S. 13 f.). 1.5.1. Dass die Privatklägerin anlässlich ihrer rechtsmedizinischen Untersuchung, wie auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. August 2018 die Verfärbungen an ihrem Hals als Knutschflecken bezeichnete, sah die Vorinstanz nicht als Grund dafür an, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Würgevorgang in Zweifel zu ziehen. Ihrer Ansicht nach könne daraus auch nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin damit ihre ursprünglichen Aussagen relativieren wollte oder der Lüge hinsichtlich des Würgens überführt sei. Vielmehr liessen ihre mit dem Beschuldigten übereinstimmenden Aussagen, wonach es sich um Knutschflecken handle, darauf schliessen, dass die Hautverfärbungen an ihrem Hals tatsächlich von Küssen stammten. Dies schliesse auch nicht aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin entsprechend ihren glaubhaften Aussagen am 29. Juli 2018 kurz und ohne bleibende Spuren gewürgt habe. Die Privatklägerin habe ihre ursprünglichen Beschuldigungen denn auch nie zurückgezogen, sondern lediglich angegeben, woher die Blutergüsse an ihrem Hals stammen würden. Dass sie eine solche Präzisierung nicht bereits im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vom 30. Juli 2018 vorgenommen habe, tue der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch, da es bei dieser Einvernahme im Wesentlichen um einen anderen Vorfall gegangen sei (Urk. 46 S. 14).

- 10 - 1.5.2. Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen schliesslich auch die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten in Bezug auf den Vorfall vom 29. Juli 2018 die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussagen zum entsprechenden Vorfall seien wenig konstant und anschaulich. Entsprechend sei auch vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen und der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 29. Juli 2018 (Dossier 1) im rechtliche relevanten Sinn als erstellt zu erachten. 1.6. Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 1.6.1. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2018 nicht von sich aus erwähnte, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, obwohl grundsätzlich erwartet werden könnte, dass das Opfer eines solchen Würgevorgangs – unter gleichzeitigem Androhen des Todes – diesen auch ohne eine entsprechende Nachfrage von sich aus zum Ausdruck bringen würde, zumal er sich auch gerade erst am Vortag ereignet haben soll. Erst als der einvernehmende Polizist die Privatklägerin auf die Hautverfärbungen an ihrem Hals ansprach ("Weiter konnten durch mich an Ihrem Halse Hautverfärbungen festgestellt werden, die einem Würgemal sehr ähnlich sind. Können Sie mir erzählen, woher diese Hautverfärbungen stammen?", HD Urk. 3/1 S. 3), gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie am gestrigen Tag gewürgt habe ("Gestern, ca. 16:30 Uhr wurde ich durch meinen Ehemann gewürgt.", HD Urk. 3/1 S. 3). Dabei musste es der Privatklägerin klar sein, dass sie einen direkten Zusammenhang zwischen den Hautverfärbungen an ihrem Hals und dem Würgevorgang herstellte, wenn sie unmittelbar auf die Frage des Polizisten nach der Ursache der fraglichen Verfärbungen davon berichtete, am Vortag vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein. Entgegen dem von der Privatklägerin in der ersten Einvernahme geschaffenen Kontext zwischen den Hautverfärbungen und dem Würgevorgang, schrieb die Privatklägerin im weiteren Verlauf des Strafverfahrens die fraglichen Hautverfärbungen Küssen des Beschuldigten zu (HD Urk. 7/2 S. 2; HD Urk. 3/2 S. 18). Diese neue Angabe der Privatklägerin wird denn auch durch die Aussagen des Beschuldigten gestützt, welcher während des ge-

- 11 samten Strafverfahrens konsequent zu Protokoll gab, dass die Hautverfärbungen am Hals der Privatklägerin Knutschflecken seien (HD Urk. 2/1 S. 4; HD Urk. 2/2 S. 3; HD Urk. 2/3 S. 8 f.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 13). Angesichts der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den fraglichen Hautverfärbungen tatsächlich um "Knutschflecken" handelte, zumal auch das rechtsmedizinische Gutachten einen solchen Ursprung der Hautverfärbungen nicht ausschloss (vgl. HD Urk. 7/2 S. 4). Da die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage nach dem Ursprung der Hautverfärbungen an ihrem Hals angab, vom Beschuldigten am Vortag gewürgt worden zu sein, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass es sich bei den Verfärbungen um Knutschflecken handle, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Frage nach dem Ursprung der Hautverfärbungen, welche der einvernehmende Polizist ausdrücklich als Würgemale interpretierte, zum Anlass nahm, den Beschuldigten fälschlicherweise eines Würgevorganges zu beschuldigen, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weckt. 1.6.2. In Bezug auf die Todesdrohung, welche im Rahmen des Vorfalls vom 29. Juli 2018 vom Beschuldigten ausgestossen worden sein soll, weist die Verteidigung sodann zurecht darauf hin (Urk. 62 S. 7 f.), dass sich die Privatklägerin unterschiedlich dazu äusserte, welches Übel ihr angedroht worden sei und welche Handlung sie zu unterlassen habe, andernfalls der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetze. So gab sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2018 an, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie fremdgehen würde (HD Urk. 3/1 S. 3). Im Widerspruch dazu gab sie in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. August 2018 zunächst zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe sie zu würgen, wenn sie nochmals das Haus verlassen würde, ohne ihn zu informieren (HD Urk. 3/2 S. 10). Im weiteren Verlauf derselben Einvernahme gab sie wiederum neu an, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass er ihr Leben in einer Minute beenden werde, wenn sie nochmals einen Fehler mache (HD Urk. 3/2 S. 11). Angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin insgesamt drei völlig unterschiedliche Versionen der vom Beschuldigten angeblich ausgestossenen Drohung präsentierte, bestehen auch in

- 12 diesem Zusammenhang bedeutende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 1.6.3. Hinsichtlich des anklagegegenständlichen Armverdrehens ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. Juli 2018 lediglich angab, vom Beschuldigten gewürgt und bedroht worden zu sein (HD Urk. 3/1 S. 3). Dass der Beschuldigte ihr im Nachgang zu diesen Tathandlungen noch in die Küche gefolgt sei und ihr dort den Arm verdreht habe, gab die Privatklägerin hingegen erst im Laufe ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. August 2018 zu Protokoll (HD Urk. 3/2 S. 11 f.). Dabei stellt sich die Frage, weshalb die Privatklägerin bei der Schilderung des Vorfalls vom 29. Juli 2018 nur das Würgen und die Todesdrohung, nicht aber das Verdrehen ihres Armes erwähnen sollte, zumal sich dieses gemäss ihren eigenen Aussagen direkt im Anschluss an den Würgevorgang und die Drohung ereignet habe und damit den Abschluss eines deliktischen Gesamtgeschehens bildete. Abgesehen davon, vermochte die Privatklägerin den Vorgang des Armverdrehens, trotz ihrer knappen Angaben hierzu, nicht gleichbleibend zu schildern. So gab sie zunächst an, dass der Beschuldigte ihr in die Küche nachgefolgt sei und ihr den Arm verdreht habe, so dass es ihr weh getan und sie geschrien habe (HD Urk. 3/2 S. 11). Später in der selben Einvernahme schilderte sie den Tathergang hingegen so, dass der Beschuldigte ihr in der Küche den Arm so verdreht habe, dass sie zu Boden gefallen sei und geschrien habe (HD Urk. 3/2 S. 12). Dementsprechend ergeben sich auch in diesem Zusammenhang begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 1.7. Angesichts des inkonsistenten Aussageverhaltens der Privatklägerin sowie der vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen zum Vorfall vom 29. Juli 2018 bestehen erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 29. Juli 2018, wie in der Anklageschrift umschrieben, gewürgt, mit dem Tode bedroht und ihr anschliessend den Arm verdreht hat. Dementsprechend ist der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den

- 13 - Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1; Vorfall vom 29. Juli 2018) sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1; Vorfall vom 29. Juli 2018) freizusprechen. IV. Strafzumessung 1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte – noch unter Mitberücksichtigung der mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung vom 29. Juli 2018 (Dossier 1) – mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 46 S. 39). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 62 S. 1). 2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). In diesem Fall weisen sowohl die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als auch die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf. Von diesem Strafrahmen ist daher auszugehen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tatund Deliktsmehrheit sowie des Strafmilderungsgrundes der versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, steht einer strengeren als der vorinstanzlichen Bestrafung das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).

- 14 - 2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_865/2009, E 1.6.1 und 6B_496/2011 E 2 sowie E 4.2). 3. Wie zu zeigen sein wird, liegt das dem Verschulden und den persönlichen Faktoren des Beschuldigten angemessene Strafmass – mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – für sämtliche zu beurteilenden Delikte in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Täter aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden soll und kann als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen,

- 15 dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 3.1 Zwar ist es seit dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 grundsätzlich nicht unmöglich, entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf die festgesetzten Einsatzstrafen für die versuchte Nötigung und die (damals noch mehrfache) Drohung auch für Erstdelinquenten wie den Beschuldigten kurze Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten festzusetzen (Urk. 46 S. 31 ff.). Hingegen sieht auch das revidierte Recht bestimmte Voraussetzungen vor, welche erfüllt sein müssen, um die Ausfällung einer Freiheitsstrafe einer Geldstrafe vorzuziehen. 3.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So sind weder Umstände ersichtlich, welche eine ungünstige Prognose vermuten lassen würden, wenn eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, noch sind Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 61). Entsprechend liegen keine Hinweise vor, dass ihn eine gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe unbeeindruckt liesse. Vielmehr ist gerade aufgrund seiner eher knappen finanziellen Verhältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde. 3.3. Entsprechend wird für die versuchte Nötigung, die Drohung vom 30. Juli 2018 und die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe als Gesamtstrafe auszufällen sein. In Bezug auf diese auszufällende Gesamtstrafe ist vorab auf die bundesgerichtlichen Erwägungen aus dem Entscheid BGE 144 IV 217 hinzuweisen, wonach die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung im Sinne von Art. 49 StGB, gemäss welcher vom Gesetzgeber nur eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips vorgesehen sei, nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung zu befriedigen vermöge. So sei insbesondere hinzunehmen, dass diese Regelung hinsichtlich des seit dem 1. Januar 2018 reduzierten Höchstmass der Geldstrafe auf

- 16 - 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung komme, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde. So rechtfertige dies kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist eine separate Busse auszufällen. 4. Da die versuchte Nötigung zum Nachteil von B._____ (Dossier 2) sowie die Drohung vom 30. Juli 2018 zum Nachteil der Privatklägerin (Dossier 1) eine identische abstrakte Strafandrohung aufweisen, ist zunächst eine Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung festzusetzen, da diese das verschuldensmässig schwerste Delikt darstellt. 5. Versuchte Nötigung (Dossier 2) 5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, seinen eigenen – damals zweijährigen – Sohn als Druckmittel zu verwenden, um die Herausgabe seiner anderen zwei Kinder durch B._____ zu erwirken. Dass der Beschuldigte für den Fall des Nichtgehorchens in Aussicht stellte, seinen jüngsten Sohn aus dem zweiten Stock über das Treppengeländer in das Erdgeschoss fallen zu lassen, und diesem damit schwerwiegende Verletzungen zuzufügen, lässt auf eine erhebliche Intensität schliessen, mit welcher auf den Willen von B._____ eingewirkt wurde. Zwar war der vom Beschuldigten verfolgte Zweck nicht unerlaubt, jedoch wären ihm zur Erreichung desselben auch andere, erlaubte Mittel zur Verfügung gestanden. Er hätte namentlich auch einfach die Polizei rufen können, um die Situation zu klären. Gesamthaft ist die objektive Tatschwere als gerade noch leicht zu werten. 5.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Ihm ist jedoch zuzugestehen, dass das Zurückhalten seiner eigenen Kinder durch B._____ ihn in eine emotionale und angespannte Gefühlslage versetzte, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt.

- 17 - 5.3. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches noch als leicht zu bezeichnen ist. Bei einer vollendeten Tatbegehung würde sich die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erweisen. 5.4. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich B._____ von der Drohung des Beschuldigten letztlich nicht beeinflussen liess und die Polizei verständigte, womit es bei einer versuchten Tatbegehung blieb. Der Beschuldigte hatte auf diesen Umstand jedoch keinen Einfluss. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist dieser Umstand entsprechend leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze zu reduzieren. 6. Drohung vom 30. Juli 2018 (Dossier 1) 6.1. Was die objektive Tatschwere der Drohung vom 30. Juli 2019 zum Nachteil der Privatklägerin betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese nach einer verbalen Auseinandersetzung im Schwimmbad – anlässlich welcher er die Privatklägerin auch beschimpft hatte – telefonisch den Tod androhte, sollte sie in die eheliche Wohnung zurückkehren. Dabei ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit seiner Drohung das Sicherheitsgefühl in Bezug ihrer eigenen vier Wände raubte, was sich insbesondere daran zeigt, dass sich die Privatklägerin nach dem Aussprechen der Drohung nicht mehr getraute, in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Verschuldensmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Drohung des Beschuldigten nicht geplant oder systematisch erfolgte, sondern einen spontanen Ausbruch innerhalb einer ehelichen Auseinandersetzung darstellte. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere der Todesdrohung als noch leicht. 6.2 In subjektiver Hinsicht ist die direktvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.

- 18 - 6.3. Angesichts des insgesamt als noch leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens erweist sich für die Drohung vom 30. Juli 2018 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung um 60 Tagessätze zu erhöhen. 7. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 1) 7.1. Zur objektiven Tatschwere der mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese zweimal innerhalb eines Zeitraums von wenigen Stunden als Hure bzw. Schlampe bezeichnete. Vor dem Hintergrund, dass er ihr damit sinngemäss unsittliches und ehebrecherisches Verhalten vorwirft, ist die Verletzung ihres Ehrgefühls als nicht unerheblich zu bezeichnen. In Bezug auf die erste Beschimpfung wird die Schwere der Ehrverletzung noch dadurch verstärkt, dass sie vom Beschuldigten im Schwimmbad, und damit für sämtliche in der Nähe befindlichen Badegäste hörbar geäussert wurde. Die zweite Beschimpfung erfolgte dagegen im Rahmen eines Telefongesprächs und war nur für die Privatklägerin hörbar. Gesamthaft ist das objektive Tatverschulden aber als noch leicht zu werten. 7.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, es sich aber um eine spontane und aufgrund einer emotionalen Erregung erfolgte Tat handelte. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. 7.3. Angesichts des insgesamt als noch leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens erweist sich für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung um etwa 5 Tagessätze zu erhöhen.

- 19 - 8. Täterkomponente 8.1. Zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zusammengefasst an, dass er am tt. Juli 1970 im … [Staat] geboren wurde und im Jahre 1997 in die Schweiz gekommen sei (HD Urk. 2/4 S. 2; Prot. I S. 6). In den Jahren 2003 - 2010 sei er mit einer Schweizerin verheiratet gewesen und habe im Jahre 2008 oder 2009 die Schweizerische Staatsbürgerschaft erhalten (Prot. I S. 6). Die Privatklägerin habe er irgendwann in den Jahren 2010 bis 2011 im … [Staat] kennengelernt, wo im November 2011 auch die Hochzeit stattgefunden habe (HD Urk. 2/1 S. 2; HD Urk. 2/4 S. 2; Prot. I S. 7). Die Privatklägerin habe zunächst noch etwa 4 Jahre mit den gemeinsamen Kindern im … [Staat] gelebt, wobei er sie jedes Jahr für etwa zwei Monate besucht habe (Prot. I S. 7). Im Juli des Jahres 2015 sei die Privatklägerin dann mit den Kindern zu ihm in die Schweiz gezogen (HD Urk. 2/1 S. 1 f.; Prot. I S. 8). Mittlerweile lebe er nicht mehr mit der Privatklägerin zusammen, sondern alleine. Es habe ein gerichtliches Trennungsverfahren gegeben. Seine Kinder sehe er jeden Freitag Nachmittag für 2 Stunden im Heim. Die Privatklägerin sehe er ab und zu wegen der Kinder, bspw. bei der KESB oder beim Beistand (Prot. I S. 8). Von Beruf sei er Bauarbeiter in der Asbestsanierung (Prot. I S. 8). In der Schweiz habe er noch zwei Deutschkurse und einen Küchenkurs für Hilfsköche absolviert (HD Urk. 2/6 S. 24). Als er im Jahre 1997 in die Schweiz gekommen sei, habe er zuerst im C._____ Hotel gearbeitet, und danach im Hotel D._____, im Café E._____ in F._____ [Ort], in einem Bistro an der …-strasse in Zürich, in einer Bäckerei in G._____ [Ort] in der Nachtschicht, und anschliessend in der Asbestsanierung bei der Firma H._____ in I._____ [Ort]. Danach habe er in der ganzen Schweiz auf Montage gearbeitet (HD Urk. 2/6 S. 23 f.). Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er keine Arbeitsstelle gehabt und sei vom Sozialamt unterstützt worden (Prot. I S. 8 f.). Zur selben Zeit habe er sodann Schulden im Umfang von etwa Fr. 17'000.– gehabt (Prot. I S. 9). 8.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend zu Protokoll, dass er gerichtlich von der

- 20 - Privatklägerin getrennt sei und zurzeit alleine lebe. Er habe aber aufgrund der gemeinsamen Kinder noch Kontakt zur Privatklägerin. Da Letztere täglich zur Schule gehen müsse, nehme er den jüngsten Sohn jeweils zu sich und bringe ihn in den Kindergarten. Zu den beiden älteren Kindern habe er ebenfalls Kontakt (Prot. II S. 9 f.). Aktuell habe er keine Arbeitsstelle und werde vom Sozialamt finanziell unterstützt. Er sei aber auf Arbeitssuche (Prot. II S. 8 und 12). Dementsprechend sei es ihm zurzeit auch nicht möglich, Unterhaltsbeiträge zu zahlen (Prot. II S. 11). Ersparnisse habe er nach wie vor keine und seine Schulden würden immer noch etwa Fr. 17'000.– betragen (Prot. II S. 12). 8.3. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. 8.4. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 61) neutral auf die Strafzumessung auszuwirken (BGE 136 IV 1). 8.5. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Anklagevorwürfe betreffend die Privatklägerin und B._____ weder geständig noch einsichtig oder reuig. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 35) ist sodann festzustellen, dass das halbherzige Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. Oktober 2018 angesichts der diesbezüglichen erdrückenden Beweislage und der anfänglichen Bestreitungen keine Strafminderung rechtfertigt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Drohung vom 30. Juli 2018, die versuchte Nötigung und die mehrfache Beschimpfung die Bestrafung des Beschuldigten in Anwendung des Asperationsprinzips mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von etwa 185 Tagessätzen seinem Verschulden angemessen erscheint, wobei es vor dem Hintergrund der bereits zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Höchstmasses der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bei einer solchen von 180 Tagessätzen zu bleiben hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3., E. 3.6).

- 21 - 9.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). 9.2. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vorstehend, Erw. 8.2.) erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 46 S. 33) nach wie vor als angemessen. 10. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 3) In Bezug auf die Tatschwere betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte am 1. Oktober 2018 in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat, obwohl er wusste, dass er diese aufgrund der bis zum 14. November 2018 geltenden Gewaltschutzmassnahmen nicht mehr hätte betreten dürfen. Der direktvorsätzlich handelnde Beschuldigte offenbarte damit seine Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen. Zu seinen Gunsten ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt in der ehelichen Wohnung nicht gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte (vgl. HD Urk. 10/1/3). Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren. Dementsprechend rechtfertigt es sich, den Beschuldigten für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, wobei der Festlegung einer höheren Busse das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen würde (Art. 391 Abs. 2 StPO). 11. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die versuchte Nötigung, die Drohung vom 30. Juli 2018 und die mehrfache Beschimpfung mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 5'400.–) zu bestrafen. Der Anrechnung der vom Beschuldigten durch Untersuchungshaft erstandenen 43 Tage (vgl. HD Urk. 9/1/1, HD Urk. 9/1/9, HD Urk. 9/2/1 und HD Urk. 9/2/10) an die auszufällende Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 22 - Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen ist. V. Vollzug Mit dem Ausfällen einer Geldstrafe sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte Ersttäter ist, gewährte ihm die Vorinstanz zu Recht den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jahren (Urk. 46 S. 35 f.; Art. 42 StGB). Dabei hat es heute auch aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bleiben. VI. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin das Nötige ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 36 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass die schriftliche Eingabe der Privatklägerin vom 19. März 2019 zur Begründung des Genugtuungsbegehrens hauptsächlich zum problembehafteten Zusammenleben der Privatklägerin mit dem Beschuldigten und der Angst der Privatklägerin vor einer Rückschaffung in den … [Staat] Stellung nimmt. Jedoch fehlt es an einer Substantiierung der immateriellen Unbill, welche konkret aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Delikte resultierte. Folglich ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten (Dossier 1) und der Drohung vom 29. Juli 2018 (Dossier 1) freizusprechen ist, es im Übrigen aber beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, rechtfertigt es sich,

- 23 ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, im Umfang von drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Zufolge der nachträglichen Beschränkung seiner Berufung auf den Vorfall vom 29. Juli 2018 unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem ursprünglich noch beantragten Freispruch vom Vorwurf der Drohung vom 30. Juli 2018. Mit seinem Berufungsantrag auf Freispruch von den Tatvorwürfen betreffend den Vorfall vom 29. Juli 2018 (mehrfache Tätlichkeiten und Drohung) dringt der Beschuldigte dagegen durch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, im Umfang von drei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen, und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei deren Nachforderung im Umfang der Kostenauflage vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vordem Hintergrund, dass der Beschuldigte lange Zeit erwerbstätig war und nach wie vor erwerbsfähig ist, sind die Verfahrenskosten – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 62 S. 10) – nicht offensichtlich uneinbringlich, weshalb sie auch nicht abzuschreiben sind. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'138.30 (inkl. MWST) geltend (Urk. 60). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die von der Verteidigung in Rechnung gestellten 19,3 Arbeitsstunden zum Stundentarif von Fr. 240.– statt von Fr. 220.– verrechnet

- 24 wurden (vgl. § 3 AnwGebV). Weiter ist der von der Verteidigung geschätzte Aufwand für die Berufungsverhandlung von 4 auf 3 Stunden zu reduzieren (= 1 Stunde Berufungsverhandlung [vgl. Prot. II S. 5 und 16], sowie je eine Stunde Wegund Nachbesprechungszeit). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. April 2019, bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung [Dossier 2], mehrfacher Beschimpfung [Dossier 1], Drohung [Dossier 1, Vorfall vom 30. Juli 2018] und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen [Dossier 3]), 2 (Freisprüche betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung [Dossiers 1 und 3] sowie Tätlichkeiten [Dossier 3]) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen: − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1, Vorfall vom 29. Juli 2018) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1, Vorfall vom 29. Juli 2018). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 43 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

- 25 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der Verfahren in beiden gerichtlichen Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen, wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von drei Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;

- 26 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 31. Januar 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Samokec

- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 31. Januar 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 38 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2),  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1),  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1),  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1) sowie  des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 3). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf  der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 3),  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 3). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon bis und mit heute 43 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. August 2018 einzig als Beweismittel beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke I-Phone, wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. 7. Die Privatklägerin wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 9. Die Kosten gemäss Ziff. 8 werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtska... Berufungsanträge: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.5.2. Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen schliesslich auch die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten in Bezug auf den Vorfall vom 29. Juli 2018 die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussagen zum... IV. Strafzumessung V. Vollzug VI. Zivilforderungen VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. April 2019, bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung [Dossier 2], mehrfacher Beschimpfung [Dossier... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen:  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1, Vorfall vom 29. Juli 2018) und  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1, Vorfall vom 29. Juli 2018). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 43 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der Verfahren in beiden gerichtlichen Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt un... 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland;  die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;  die Vorinstanz;  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG);  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB190399 — Zürich Obergericht Strafkammern 31.01.2020 SB190399 — Swissrulings