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Zürich Obergericht Strafkammern 02.07.2020 SB190377

2. Juli 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,558 Wörter·~1h 8min·6

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190377-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 2. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 5. März 2019 (DG180302)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. November 2018 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 58 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 222 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich − Herrenhemd, schwarz, Marke "Zara man" (Asservat-Nr. A011'707'394); − Herrenhose, Blue-Jeans "Guido Malti" (Asservat-Nr. A011'707'383); − ein Paar Sportschuhe, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'707'407); − Gürtel/Gürtelschnalle; Leder braun (Asservat-Nr. A011'707'418); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich − eine Herrenhose, Jeans-Shorts "Clockhouse" mit braunem Ledergurt "Tommy Hilfiger" und 5-Franken Stück (Asservat-Nr. A011'705'321); − ein Paar Sportschuhe, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A011'705'489);

- 3 - − Halskette, goldfarben mit Steinanhänger (Asservat-Nr. A001'705'490); lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Privatkläger gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Die unter der Polis-Geschäfts-/Referenznummer K180727-040 / 73311076 sichergestellten Asservate (Spuren und Spurenträger), lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheids zu vernichten. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C._____ Schadenersatz von Fr. 48.60 zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 700.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'500.– Gebühr Strafunters. §4 GebStrV Fr. 2'633.55 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 46.– Zeugenentschädigung Fr. 16'597.50 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 16'597.50 (inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. [Mitteilungen] 16. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 94 S. 1 f.) 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter zu Ziff. 1: 2.1 Herr A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 300 zu belasten, wobei die in Haft und im vorzeitigen Strafvollzug verbüsste Zeit an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. 2.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. 2.3 Von der Anordnung einer Landesverweisung sei gestützt auf Art. 66a Abs. 3 StGB abzusehen. 3. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 4 f.). Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2019 wurde dem Beschuldigten auf sein Gesuch hin der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 50-52), und mit Beschluss der Vorinstanz vom 24. Juli 2019 wurde der Beschuldigte per 25. Juli 2019 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 63 f.). 2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 5. März 2019 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger am 5. März 2019, mithin noch gleichentags, die Berufung anmelden (Urk. 45/1) und mit Schreiben vom 12. August 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 70; Urk. 66/2). In der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte einerseits im Hauptstandpunkt die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und Freisprechung von Schuld und Strafe (Urk. 70 S. 2). Zugleich liess der Beschuldigte diverse Beweisanträge stellen (Urk. 70 S. 2 f.; hinten Erw. II. 2.). 3. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2019 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Geschädigten bzw. Privatkläger B._____ (im Folgenden: Privatkläger) Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 73). Der Privatkläger liess die Frist ungenutzt verstreichen (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 16. August 2019 fristgerecht Stellung. Sie

- 6 beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung (Urk. 75). 4.1 In der Präsidialverfügung vom 18. November 2019 (Urk. 77) wurde die Frage einer Begutachtung zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgenommen, wie dies die Verteidigung im Beweisantrag 1, erster Halbsatz, schon vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren beantragt hatte (vgl. Urk. 41 S. 1; Urk. 70 S. 2). Da der Beschuldigte in der Hauptsache einen Rückweisungsantrag stellt und damit zu erkennen gibt, dass er primär eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz anstrebt, wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu äussern (Urk. 77 S. 6). 4.2 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2019 an ihren Anträgen gemäss Eingabe vom 16. August 2019 fest (Urk. 81 S. 1). Eventualiter beantragte sie, eine Gutheissung der Beweisanträge auf den Beweisantrag 1, die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt, zu beschränken und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen (Urk. 81 S. 2). 4.3 Die Verteidigung begrüsste in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 82 f.). Sie liess zugleich die Erwartung durchblicken, dass die Vorinstanz aufgrund der im Verteidigungsplädoyer sowie in der Berufungserklärung aufgeworfenen offenen Fragen (vgl. Urk. 41, 42, 70; Prot. I S. 5 f., 18 ff.) durch das Berufungsgericht angewiesen würde, nebst dem Schuldfähigkeitsgutachten mindestens noch ein Ergänzungsgutachten zum IRM- Gutachten vom 17. August 2018 betreffend den Geschädigten einzuholen und die beiden Belastungszeugen, D._____ und E._____, gerichtlich zu befragen. 4.4 Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 84) wurde den Parteien mitgeteilt, dass nach Einsicht in die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils und in die Stellungnahmen der Parteien im Berufungsverfahren derzeit keine Veranlassung bestehe, die beantragten Beweise abzunehmen, dass die abgelehnten

- 7 - Beweisanträge jedoch an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden könnten. Zudem wurden die Parteien dahin informiert, dass über die in der Präsidialverfügung vom 18. November 2019 thematisierte Frage einer allfälligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Rahmen der Berufungsverhandlung als Vorfrage entschieden werde (Urk. 84 S. 4). 5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 reichte die Verteidigung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 2. Juli 2020 diverse Unterlagen als Beilagen ein (Urk. 90; Urk. 91/1-6). 6. Der Beschuldigte beantragt (im Eventualstandpunkt) als Sanktion eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von Fr. 300.– sowie die Nichtanordnung einer Landesverweisung aufgrund eines Notwehrexzesses (Urk. 94 S. 1 f.). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Herausgabe sichergestellter Gegenstände, der Vernichtung sichergestellter Spuren und Spurenträger, der Kostenfestsetzung und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 7). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil in den Dispositivziffern 6-8 und 10-12 in Rechtskraft erwachsen ist. An der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung zudem weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 93/1-6). 7. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1.4.2020 E. 4.4.11 (mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales A. Konstituierung der Privatklägerschaft Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich B._____ rechtzeitig als Privatkläger konstituiert hat (Urk. 68 S. 5).

- 8 - B. Rückweisungsantrag und Beweisanträge der Verteidigung 1. Parteistandpunkte und Ausgangslage 1.1 Die Verteidigung begründet den als Hauptantrag gestellten Rückweisungsantrag im Wesentlichen mit Verletzungen der Unschuldsvermutung und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe Unwille bekundet, Entlastungsbeweise des Beschuldigten zuzulassen. Dies nicht nur durch Nichteinholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit, sondern auch – trotz "eklatanter Inkonsistenzen im Anklagefundament " – den Verzicht auf die Befragung zentraler Zeugen resp. Auskunftspersonen (Urk. 82; Urk. 70 S. 4 f.). Angesichts der "Vielzahl und Schwere der prozessualen Mängel", welche im konkreten Fall hätten verhindert werden können und müssen (Urk. 70 S. 5), erachtet die Verteidigung eine Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung als angezeigt. Eventualiter wird das Berufungsgericht ersucht, sämtliche beantragten und sich anderweitig aus den Akten ergebenden Untersuchungshandlungen und Beweisabnahmen selbst vorzunehmen (Urk. 70 S. 5, 15). 1.2 Die Staatsanwaltschaft verweist für ihren Antrag auf Abweisung der Beweisanträge insbesondere auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urk. 68 Erw. I. 3.1-3.3, 3.5). Überdies verneint sie zum Beweisantrag 1 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3, dass in jedem Fall schuldrelevanter Trunkenheit ein forensischpsychiatri-sches Gutachten zu erstellen sei. Die Beweisanträge 2 und 3 beschlagen gemäss der Staatsanwaltschaft sodann Tatsachen bzw. Themen, zu denen bereits Beweis abgenommen wurde oder die der richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Urk. 75 und Urk. 81). 1.3 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich lediglich auf, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Es geht vorab um Fälle, in denen grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil

- 9 des Berufungsklägers verletzt wurden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 409 StPO. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.3). Als wesentliche Mängel im Sinne von Art. 409 StPO zu nennen sind etwa: nicht richtige Besetzung des Gerichts, Verletzung des Anklageprinzips, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweise, unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. Das Berufungsgericht kann den Sachverhalt neu feststellen und allfällige (punktuelle) Beweisergänzungen selber vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Der Charakter der Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz 1576 f., S. 705 f.; BSK StPO- Eugster, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 409 N 1). 1.4 Bei der gegebenen Ausgangslage – die Beweisanträge basieren auf den durch die Verteidigung behaupteten wesentlichen Verfahrensmängeln bei der Vorinstanz – rechtfertigt sich zunächst eine Prüfung der Beweisanträge. Hierzu ist es unerlässlich, bereits hier auf Teile des eingeklagten Sachverhalts (vgl. Urk. 24; Urk. 68 S. 9 f.) einzugehen. Sollten die Beweisanträge abzuweisen sein, würde sich auch die Frage einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht mehr stellen und der diesbezügliche Antrag wäre ebenfalls abzuweisen.

- 10 - 2. Beweisanträge Die Beweisanträge lauten wie folgt (Urk. 70 S. 2 f.; Prot. II S. 8): "1. Es sei ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Berufungsführers zum Zeitpunkt des untersuchten Vorfalls und zur allfälligen Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz in Auftrag zu geben. 2. Es sei ein neues Gutachten zur körperlichen Untersuchung betr. den Geschädigten B._____ einzuholen, welches unter anderem auch folgende Fragen beantwortet: - Könnte die im IRM-Gutachten vom 17. August 2018 betr. den Geschädigten B._____ erwähnte Quetsch-Risswunde an der rechten Seite der Stirn des Geschädigten von Faustschlägen und/oder Fusstritten herrühren? - Sind die im IRM-Gutachten vom 17. August 2018 betr. den Geschädigten B._____ genannten Verletzungen des Geschädigten vereinbar mit den Schilderungen der Hauptbelastungszeugen, namentlich den Behauptungen, o dass mehrere Personen zahlreiche Faustschläge und Fusstritte mit voller Wucht (10 auf einer Skala von 1 bis 10) gegen den Kopf des Geschädigten ausgeführt hätten, o dass zudem eine Person mit einer massiven, halbvollen 1- Liter-Bacardi-Flasche mehrere Male mit voller Wucht (10 auf einer Skala von 1 bis 10) auf den Kopf des reglos am Boden liegenden Geschädigten geschlagen habe, so dass die Flasche am Schädel des Geschädigten zerbrochen sei, und o dass die Person mit der angebrochenen Flasche in der Hand weiterhin mehrere Male ("sicher zweimal") "mit voller Wucht" damit auf den Kopf des Geschädigten eingeschlagen habe? 3. Es seien - der Geschädigte B._____, - die Zeugin D._____ sowie - der Zeuge E._____ vom Berufungsgericht zu befragen."

- 11 - 2.1 Beweisantrag 1 – Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten 2.1.1 Die Verteidigung begründet den Beweisantrag 1 zusammengefasst wie folgt: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz seien von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen. Dabei habe es die Vorinstanz trotz Vorliegens eines entsprechenden Beweisantrages entgegen der Gerichtspraxis unterlassen, eine Begutachtung des Beschuldigten anzuordnen. Es bestünden entgegen der Ansicht der Vorinstanz gewichtige Anhaltspunkte für eine volle Schuldunfähigkeit, weshalb es notwendig sei, einen Sachverständigen beizuziehen und ein Schuldfähigkeitsgutachten anzuordnen. Dabei bestehe aufgrund des von den beiden Hauptbelastungszeugen beschriebenen extremen Verhaltens des Beschuldigten unter Alkoholeinfluss auch Bedarf nach einem Gutachten über die Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz (Urk. 70 S. 6 ff.). 2.1.2 Die Vorinstanz wies im angefochtenen Urteil den Beweisantrag eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit mit der Begründung ab, dass aufgrund mehrerer Zeugenaussagen über den Zustand des Beschuldigen zum Tatzeitpunkt, der diesbezüglichen medizinischen Akten sowie aufgrund seines Tatvorgehens und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat kein Anlass bestehe, daran zu zweifeln, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grade noch steuerungsund einsichtsfähig gewesen sei. Beim Beschuldigten sei auch keine erhöhte Ansprechbarkeit für Alkohol und auch kein bewusster Konsum geltend gemacht oder festgestellt worden, um in intoxikiertem Zustand Delikte zu begehen. Insgesamt würden genügend gewichtige Gegenindizien bestehen, welche eine Schuldunfähigkeit sowie die Notwendigkeit einer Weisung ausschliessen, sodass die Erforderlichkeit einer Begutachtung verneint werden könne (Urk. 68 S. 6 f.). In ihren Erwägungen zur Schuldfähigkeit kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad noch steuerungsfähig und voll einsichtsfähig gewesen sei, wobei sie allerdings im gleichen Abschnitt wenige Zeilen später von verminderter Einsichtsfähigkeit sprach (vgl. Urk. 68 S. 40; [wohl aber Schuldfähigkeit meinte]). Bei der Strafzumessung hielt die Vorinstanz sodann fest, es sei von einer selbstverschuldeten Trunkenheit auszugehen. Die Verminderung

- 12 der Schuldfähigkeit umschrieb die Vorinstanz als erheblich, und sie wies unter Bezugnahme auf Art. 263 StGB (Begehung einer Tat in selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit) darauf hin, dass es auf der Hand liege, dass sich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, die selbstverschuldet herbeigeführt worden sei, bei der subjektiven Verschuldensbewertung auch weniger auswirke, als wenn es am entsprechenden Selbstverschulden fehle (Urk. 68 S. 43 f.). 2.1.3 Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Eine Begutachtung ist nicht nur erforderlich, wenn Untersuchungsbehörde oder Gericht tatsächlich berechtigte Zweifel an der Schuldfähigkeit haben, sondern auch dann, wenn sie solche nach den Umständen des Falles haben müssten. Entscheidend ist die objektive Sachlage (BSK StGB I-Bommer, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 20 N 9 mit Hinweisen u.a. auf BGE 133 IV 145, 147 E. 3.3.; BGE 132 IV 29, 37 E. 5.1; BGE 119 IV 120 E. 2a). Das Bundesgericht hat es indessen für zulässig erklärt, auf die Anordnung eines Gutachtens zu verzichten, wenn keine ernsthaften Zweifel an einem Rest von noch erhaltener Schuldfähigkeit bestehen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts, KassH vom 7.5.2002, Pra 2002 Nr. 157, 845; BSK StGB I-Bommer, a.a.O., Art. 20 N 20). Auch lehnt es das Bundesgericht ab, aus der alleinigen Tatsache der Alkoholisierung bei der Verübung einer Straftat auf eine Pflicht zur Begutachtung zu schliessen. Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien bestehen (BGE 107 IV 3, 6 E. 1c; BGE 91 IV 64, 68 E. 2). Die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit kann laut Bundesgericht auch bei einer hohen Blutalkoholkonzentration im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 50; Urteile 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3; 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.3.1). 2.1.4 Die Ausführungen und das Fazit im angefochtenen Urteil, dass vorliegend von einem Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten abgesehen werden

- 13 kann (vgl. vorne 2.1.2), sind zu teilen. Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 6 f.) und teilweise ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2-3 Gewichtspromille fällt eine Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht (BGE 122 IV 49, E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Gemäss Skala der gängigen pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) besteht bei einer Blutalkoholkonzentration in diesem Bereich ein "Rausch" bzw. "schwerer Rausch", wobei von deutlichen Gang- und Sprachstörungen, allgemeinem Persönlichkeitsabbau und Bewusstseinseinengung auszugehen ist. Bei einer 3 Gewichtspromille übersteigenden Blutalkoholkonzentration ist grundsätzlich von einem "Vollrausch" auszugehen mit den Symptomen einer schweren Störung der Orientierung (zu Person, Zeit, Ort), Torkeln und Lallen sowie zunehmender Benommenheit bis hin zur Bewusstlosigkeit (vgl. dazu Urk. 8/4 S. 3). Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine Orientierungshilfe. Die Rechtsprechung geht im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit besteht und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 und 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845). Die im Regelfall bestehende Vermutung, dass bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von zwischen 2 und 3 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 3 Gewichtspromille oder mehr Schuldunfähigkeit vorliegt, kann aber durch Gegenindizien umgestossen werden. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung oder Nüchternheit haben gemäss Bundesgericht prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. So kann von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs

- 14 feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situationsund Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (Urteile des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2 und 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845). Es besteht eine erhebliche Variabilität (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 f.; Urteile 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3 und 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit Hinweisen). Vorliegend gibt es einen ärztlichen Bericht zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt. Dabei wurde für die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration ein Minimalwert von 2.02 Promille und ein Maximalwert von 3.30 Promille ermittelt (Urk. 8/6). Zugunsten des Beschuldigten ausgehend vom Maximalwert und in Anlehnung an die oben erwähnte Skala müsste sich der Beschuldigte in einem "Vollrausch" mit schweren Orientierungsstörungen in persönlicher, zeitlicher, örtlicher Hinsicht und gar schon (ab 3,5 Promille) in der Nähe von Lebensgefahr durch Alkoholvergiftung sowie Gefahr des Kreislaufversagens befunden haben (vgl. Urk. 8/4 S. 3). Angesichts der genannten erheblichen Variabilität müsste sich mindestens aber ein "schwerer Rausch" mit Persönlichkeitsabbau und Bewusstseinseinengung oder wenigstens ein "Rausch" mit deutlichen Gangund Sprachstörungen offenbart haben, zumal schon ein "Rausch" zumeist nur von Trinkgewohnten erreicht wird. Von alledem ist aber nichts aktenkundig. Im Verhaftsrapport (vgl. Urk. 15/1) – der Beschuldigte und ein weiterer mutmasslicher Täter (C._____, vgl. Parallelverfahren SB190376) konnten unmittelbar nach dem Tatgeschehen durch die Polizei arretiert werden – finden sich keinerlei Hinweise auf Besonderheiten der erwähnten Art. Wäre es der Fall gewesen, hätte dies mit Sicherheit Eingang in den Rapport gefunden. Vielmehr verlief die Verhaftung ohne Probleme, der Beschuldigte wurde mündlich über den Grund der Festnahme informiert und es wurde ihm ein Formular in seiner Muttersprache Tigrinya über seine Rechte vorgelegt (Urk. 15/1 S. 2). Dass eine Zuführung an die Polizeigefängnisse stattfinde, nahm er bejahend zur Kenntnis und die an ihn gerichteten

- 15 - Fragen betreffend medizinische Angaben, ob er einen Arzt benötige, in ärztlicher bzw. psychiatrischer Behandlung stehe, Verletzungen habe oder Medikamente benötige, konnte er allesamt mit Nein beantworten. Am 27. Juli 2018, 08:44, mithin ca. dreieinhalb Stunden nach dem eingeklagten Ereignis, diagnostizierte der Einsatzarzt, Dr. F._____ (vgl. Urk. 8/7), der die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten zu beurteilen hatte, zwar eine Alkoholintoxikation. Sein Befund lautet jedoch: "AZ leicht reduziert, steht problemlos auf, Stand und Gang sicher, wirkt müde, kooperativ. Conjunctiven stark gerötet, diskreter Alkoholfoetor. Orientiert in allen Qualitäten". Zum Untersuchungszeitpunkt gelangte der Arzt klinisch zu einer alkoholbedingten Beeinträchtigung leichten Grades. Er empfahl reichliche Flüssigkeitsaufnahme (Wasser) und bejahte die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat demnach ca. dreieinhalb Stunden nach der Tat gemäss Einschätzung des ihn untersuchenden Arztes nur noch leicht beeinträchtigt gewirkt (Urk. 8/7; vgl. auch Urk. 15/3). Der an der Berufungsverhandlung eingereichte Bericht der Verteidigung zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit von den SOS-Ärzten, G._____ und H._____, ist ohne Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Fall und damit nicht sachdienlich (Urk. 93/1). Neben den medizinischen Akten ergibt sich mit der Vorinstanz sodann aus den Aussagen von Zeugen über den Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt und aufgrund seines Tatvorgehens (Urk. 5/2-5), dass der Beschuldigte trotz Alkoholisierung gezielt handelte und dass seine motorischen Fähigkeiten hierbei grundsätzlich erhalten waren, ebenso seine örtliche und situative Orientiertheit. So kickte der Beschuldigte zuerst eine am Boden abgestellte Flasche, nach welcher der Privatkläger greifen wollte, weg, eilte der Flasche nach, hob sie wieder auf und warf sie in Richtung des Privatklägers, wobei die Flasche diesen an der Stirne traf und er zu Boden stürzte. Daraufhin hob der Beschuldigte die Flasche erneut vom Boden auf und schlug damit dem am Boden liegenden Privatkläger gezielt auf den Kopf. Bei Eintreffen der Polizei wollte der Beschuldigte die Flucht ergreifen, konnte aber zurückgehalten werden (vgl. Urk. 5/2 Fragen 18, 21, 30; Urk. 5/3 Fragen 4, 5, 14, 24; Urk. 5/4 Fragen 21, 35, 54; Urk. 5/5 Fragen 23, 25, 28, 32, 35, 37, 39). Die Behauptung der Verteidigung, die Zeugen E._____ und D._____ hätten sich vor ihren Befragungen mutmasslich mehrmals über den Vor-

- 16 fall unterhalten, ist wie noch zu zeigen sein wird, nicht stichhaltig (Urk. 94 Rz. 25.4). Das geschilderte Verhalten des Beschuldigten während und nach der Tat zeigt, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten konnte sowie dass er zielgerichtet (und auch koordiniert mit dem ebenfalls verhafteten Kollegen C._____ ; vgl. Urk. 24 S. 4) unterschiedliche Handlungen vornahm. Obwohl schon während der Eskalation des Streits vor Ort anwesend, mischte sich der Beschuldigte (an der Seite des genannten und eines weitern, flüchtigen Kollegen) überhaupt erst ab einem spezifischen Moment aktiv ins Geschehen ein, nämlich, als der Privatkläger, mutmasslich zur eigenen Verteidigung, eine am Boden deponierte Flasche ergreifen wollte. Das deutet auf einen spontanen Entscheid zur Tat. Nicht zuletzt versuchte der Beschuldigte situationsadäquat zu fliehen, als die Lage durch Erscheinen der Polizei für ihn heikel geworden war. Im Täterverhalten findet sich somit eine Palette von Gegenindizien, aufgrund welcher die durch die Alkoholisierung bestehende Vermutung einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar einer Schuldunfähigkeit umgestossen wird. Daraus ist zu schliessen, dass eine schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht vorgelegen hat (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 132 IV 29 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1101/2013 vom 26. Mai 2014 2.3.3, 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.2 und 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.3.1). Daran vermag auch die Behauptung der Verteidigung, im Tatzeitpunkt habe beim Beschuldigten eine sehr deutliche von seinem Normalzustand bzw. seiner Persönlichkeit abweichende Beeinträchtigung – ein tadelloses Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem inkriminierten Vorfall – vorgelegen, nichts zu ändern (Urk. 94 Rz. 25.2 und 25.4). Vielmehr ist nach dem Dargelegten übereinstimmend mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad noch steuerungs- und einsichtsfähig war. An diesen Feststellungen ändert zudem nichts, dass der Zeuge E._____ das Tätervorgehen gegenüber dem Privatkläger, namentlich die Schläge gegen dessen Kopf (nicht nur des Beschuldigten, sondern aller drei Eritreer) als besonders bru-

- 17 tal empfand und entsprechend beschrieb (Urk. 70 S. 7, 9; Urk. 5/3). Zu beurteilen ist vorliegend das eingeklagte Tatverhalten des Beschuldigten (Urk. 24 S. 3 f.). Abgesehen davon ist wutentbranntes und wuchtiges Zuschlagen selbst auf ein reglos daliegendes Opfer, insbesondere in der Gruppendynamik unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen, (leider) ein nicht seltenes Phänomen. Es bedarf dazu weder vorgängigen übermässigen Alkoholkonsums noch lässt sich aus derartigem Verhalten Schuldunfähigkeit ableiten. Zusammengefasst ist – trotz Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt – aufgrund der zahlreichen Gegenindizien in verschiedenen Stadien des Geschehens rechtsgenügend erwiesen, dass ein Realitätsbezug vorhanden war und dass dementsprechend keine schwere Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen hat. Es rechtfertigt sich im Ergebnis mit der Vorinstanz, von (nicht mehr als) einer erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Dass ein Gutachter vorliegend zu einem abweichenden Ergebnis, namentlich zu einer schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit oder sogar einer Schuldunfähigkeit gelangen könnte, erscheint in Anbetracht der geschilderten Sachlage sowie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorstellbar. Selbst wenn es so wäre, vermöchte das Gutachten die dargelegte richterliche Überzeugung nicht zu erschüttern. Der Antrag der Verteidigung, ein Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt einzuholen, ist demgemäss abzuweisen. Im Übrigen lassen sich der Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Die forensische Psychiatrie ist nicht in der Lage, ein mathematisch exaktes Messsystem anzubieten, weshalb ein Gutachter den Grad der Herabsetzung nicht mit einem bestimmten Prozentsatz festlegen kann. In der Praxis hat sich daher eine pragmatische Dreiteilung (leichte, mittlere oder schwere Verminderung) eingespielt. Ein Gutachter ist daher (nur) gehalten, im Falle verminderter Schuldfähigkeit zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer Herabsetzung zu unterscheiden (BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGE 134 IV 132 E. 6.2; BGE 106 IV 242). Auch das Gericht ist nicht verpflichtet, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c

- 18 - S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu verlangen (was bereits in BGE 76 IV 34 E. 2 S. 38 als "offensichtlich verfehlt" bezeichnet wurde). Andernfalls wäre der Richter gehalten, eine vom psychiatrischen Gutachter vorgegebene grobe Einschätzung willkürlich einzuengen. Anzufügen bleibt, dass beim Beschuldigten weder eine Debilität noch eine psychische Störung ersichtlich ist, welche gutachterlich abzuklären wäre, und vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht wird. Zwar führte der Verteidiger vor Vorinstanz aus, der Beschuldigte bekunde Mühe, bei einer Befragung zwischen Fragen zu unterscheiden, die man beantworten bzw. nicht beantworten soll. Allerdings sei dieses Verhalten auf sprachliche Schwierigkeiten und die Nervosität des Beschuldigten zurückzuführen (Prot. I S. 19, Ergänzung 2). Das trifft im Übrigen auf eine grosse Zahl beschuldigter Personen zu. In beiden Gerichtsinstanzen waren bei der Befragung des Beschuldigten darüber hinaus aber keine Anhaltspunkte für eine entscheidrelevante Beeinträchtigung seiner geistigen Verfassung wahrnehmbar. Im Weiteren besteht auch kein Anlass, ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz einzuholen. Beim Beschuldigten ist keine erhöhte Ansprechbarkeit für Alkohol und auch kein bewusster Konsum, um in intoxikiertem Zustand Delikte zu begehen, geltend gemacht oder festgestellt worden. So verneinte der Beschuldigte selber in der polizeilichen Befragung vom 28. Juli 2018, öfters betrunken zu sein (Urk. 3/1, Antwort auf Frage 11). Auch die Verteidigung geht von einer niedrigen Alkoholgewöhnung aus, da der Beschuldigte grundsätzlich weder regelmässig (nicht täglich und auch nicht jede Woche) noch übermässig Alkohol trinkt (Urk. 13/8 S. 1). Ebenso wenig liegen Vorstrafen wegen Delikten vor, die im Zustand erheblicher Trunkenheit begangen worden wären. Unter diesen Umständen ist nicht einsehbar, weshalb ein Bedarf nach einem Gutachten über die Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz bestehen sollte. Abgesehen davon sind es nicht die Trinkgewohnheiten des Beschuldigten, die einer richterlichen Würdigung zu unterziehen sind. Mass-

- 19 gebend ist vielmehr ein Würdigung des konkreten Tatvorgehens und damit des Beweisergebnisses, welches Rückschluss auf den Grad der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zulässt. Auch dieser Beweisantrag – Einholung eines Gutachtens zur allfälligen Notwendigkeit einer Weisung betreffend Alkoholabstinenz – ist folglich abzuweisen. 2.1.5 Der Beweisantrag 1 ist abzuweisen. 2.2 Beweisantrag 2 – Neues Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 2.2.1 Die Verteidigung begründet diesen Beweisantrag im Wesentlichen damit, dass die im IRM-Gutachten vom 17. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (Urk. 6/4) dokumentierten Verletzungen nicht mit den entsprechenden Zeugenaussagen vereinbar seien, dass dem Gutachten ein unrichtiger resp. unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege, etwa indem die Faustschläge des Kollegen C._____ gegen den Kopf des Privatklägers nicht vermerkt seien und dass die Gutachterinnen den Konjunktiv benützen würden (Urk. 70 S. 8-10; vgl. auch Urk. 94 Rz. 13.3 und 25.4). 2.2.2 Die Ärztinnen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) verfügten für das Gutachten über diverse Grundlagen: Mündlicher Auftrag vom 27. Juli 2018 zur körperlichen Untersuchung erteilt durch den Staatsanwalt, Austrittsbericht vom 27. Juli 2018 betreffend Hospitalisation im Universitätsspital Zürich, Anamnese und Rechtsmedizinische Untersuchung, Fotodokumentation durch das Forensische Institut Zürich (FOR) und mündliche Angaben zum Fall, mitgeteilt von I._____ (Detektivposten … [Ortschaft], Stadtpolizei Zürich). Die Sachverhaltsangaben des Staatsanwalts lauten dahin, der Privatkläger sei am Morgen des 27. Juli 2018 gegen 5:00 Uhr vom Beschuldigten und dessen Kollegen, C._____ , mehrfach mit einer Glasflasche gegen den Kopf geschlagen und getreten worden (Urk. 6/4 S. 2). Die Angaben zum Sachverhalt des Stadtpolizisten I._____ sind ebenfalls aktenkundig: Danach wurde der Privatkläger von den Angreifern mit Fäusten, Füssen und einer Flasche attackiert und hat sich dabei Kopfverletzungen (2 RQW [Riss-Quetschwunden], Fraktur am Nasenbein) zugezogen

- 20 - (Urk. 6/2). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich das Niedergeschriebene mit dem mündlich gegenüber dem IRM Kommunizierten deckt. Die Expertinnen hatten also Kenntnis, dass Fusstritte, Faustschläge und Schläge mit einer Flasche zur Diskussion standen. Es lag ihnen zwar ein kurzer, aber nicht ein unvollständiger Sachverhalt vor. Die dokumentierten Verletzungen am Kopf – 4 cm lange Riss-Quetschwunde in der behaarten Kopfhaut rechts und 3 cm lange Riss-Quetschwunde an der Stirn rechts, je mit Einblutungen in die Kopfhaut, sowie der mehrteilige Nasenbeinbruch (Urk. 6/4 S. 2 f.) – fanden Eingang in die Anklage (Urk. 24 S. 5). Ebenfalls Anklagegegenstand bilden Faustschläge und Fusstritte durch den Mitbeschuldigten C._____ ins Gesicht des Privatklägers, ein Flaschenwurf an den Kopf (Stirne) des Privatklägers durch den Beschuldigten und mindestens zwei Schläge mit noch ganzer Flasche auf den Kopf des Privatklägers durch den Beschuldigten. Laut Beurteilung der Expertinnen kann die Riss-Quetschwunde an der Stirn rechts auf die Einwirkung von stumpfer Gewalt zurückgeführt werden, wobei eine Entstehung durch Schlagen mit einem stumpfen Gegenstand wie zum Beispiel mit einer unzerbrochenen Flasche möglich erscheint. Ebenso kann die Wunde mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden. Auch hinsichtlich der zweiten Riss- Quetschwunde an der Kopfhaut wird eine Entstehung im Rahmen einer stumpfen Gewalteinwirkung als denkbar erachtet. Zuletzt kann auch der festgestellte Nasenbeinbruch gemäss den Gutachterinnen als Folge der Einwirkung von stumpfer Gewalt interpretiert werden. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes schliessen liessen, waren jeweils nicht abgrenzbar (Urk. 6/4 S. 4 f.). Demnach wurde stumpfe Gewalt bzw. stumpfe Gewalteinwirkung – wie etwa, aber nicht nur, ein Schlagen mit einer unzerbrochenen Flasche, was einem stumpfen Gegenstand entspricht – als Verletzungsursache eruiert. Weitergehender Abklärungen (über andere mögliche Ursachen) oder gar der Zuordnung einer konkreten Verletzung zu einer bestimmten Ursache bedarf es nicht. Entscheidend ist sodann, dass die eingeklagten Verletzungen mit dem in der Anklage geschilderten Tatvorgehen vereinbar sind. Eine Vereinbarkeit der genannten Verletzun-

- 21 gen mit nicht in der Anklage enthaltenen Tatbeschreibungen einzelner Zeugen (hier zum Beispiel betreffend Heftigkeit der Schläge, Schlägen mit einer halbvollen Flasche oder einer bereits angebrochenen Flasche) steht nicht zur Debatte. 2.2.3 Der Beweisantrag 2 ist abzuweisen. 2.3 Beweisantrag 3 – Diverse Einvernahmen 2.3.1 Erneute Zeugeneinvernahmen von D._____ und E._____ Die Verteidigung führt an, es bestünden erhebliche Inkonsistenzen in und zwischen den bisherigen Aussagen der beiden Hauptbelastungszeugen und auch jenen des Privatklägers. Daher sei es unumgänglich, dass die Personen vom urteilenden Gericht direkt befragt würden, damit sich dieses ein unmittelbares eigenes Urteil über deren Glaubwürdigkeit und über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen machen könne. Vor Vorinstanz verlangte die Verteidigung erneute Befragungen wegen mangelhafter Identifizierung des Beschuldigten und weil der Staatsanwalt dennoch damit fortgefahren habe, vom Beschuldigten als von "A._____" zu sprechen. Die Vorinstanz (vgl. Urk. 68 S. 7 f.) lehnte erneute Befragungen des Privatklägers und der Zeugin D._____ (im Folgenden: D._____) ab, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Sie erwog dazu zum einen, es hätten mehrere Zeugen den Vorfall beobachtet, worauf die Zeugin D._____ den Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei und dessen Verhaftung an der Flucht gehindert habe (Urk. 5/2, Fragen 23 und 30). Mithin sei der Beschuldigte in flagranti als Täter dingfest gemacht worden. Eine spätere Bezeichnung des Beschuldigten mit Namen könne vom Privatkläger oder der Zeugin D._____, welche den Beschuldigten beide nicht gekannt hätten, nicht erwartet werden. Immerhin habe die Zeugin D._____ den Beschuldigten, welcher mit der Flasche geschlagen und dem sie den Fluchtweg abgeschnitten habe, mehrfach als den "Kleinen" bezeichnet im Vergleich zu den anderen beiden involvierten Eritreern (Urk. 5/2, Fragen 30 und 31; Urk. 5/4, Fragen 20 und 21). Zweitens seien nebst den Aussagen des Privatklägers sowie der Zeugin D._____ insbesondere diejenigen des Zeugen E._____ (im Folgenden: E._____;

- 22 vgl. Urk. 5/3 und 5/5) heranzuziehen. Dieser könne aufgrund seiner differenzierten Aussagen als Hauptbelastungszeuge gelten und habe den Beschuldigten als Täter hinreichend identifiziert (Urk. 5/4, Frage 12). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. An der Identifikation und der Täterschaft des Beschuldigen bestehen keine Zweifel. Kurz gesagt steht aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass sowohl die Zeugin D._____ als auch der Zeuge E._____ den Beschuldigten je anhand von vier Kriterien beschrieben haben: Körpergrösse, Farbe Oberbekleidung, Attribut Flasche, Reihenfolge des Hinzukommens bzw. Beteiligung an der Auseinandersetzung. Ihrer einhelligen Darstellung ist je mehrfach zu entnehmen, dass es sich beim Beschuldigten um den Kleinsten der drei Eritreer handelte, dass er ein schwarzes Hemd resp. T-Shirt trug, dass er es war, der die Flasche aufhob und warf bzw. damit den Privatkläger schlug und schliesslich, dass nicht der Beschuldigte den Streit ausgelöst hatte, sondern der Mitbeschuldigte C._____ mit weissem T-Shirt der Provokateur und damit der Streitauslöser gewesen war (vgl. Urk. 5/2 - 5/5). Auch gemäss dem Privatkläger trug der Beschuldigte ein schwarzes T-Shirt, im Gegensatz zum in weissem T-Shirt gekleideten Provokateur, dem Mitbeschuldigten C._____ . Ebenso unterschied der Privatkläger den Beschuldigten vom dritten (unbekannt gebliebenen) Täter, namentlich hinsichtlich wiederum klar abweichender Hemdfarbe sowie unterschiedlichem Kopfhaar/Haarwuchs (Urk. 4/1 S. 2 und 4/2). Schliesslich anerkannte auch der Beschuldigte auf Vorhalt der Ganzkörperfotografie nach der Verhaftung, wo er ein schwarzes Hemd oder T-Shirt trägt, dass er in der Tatnacht so ausgesehen habe (Urk. 3/2 S. 5). Wenn der Staatsanwalt in den Zeugeneinvernahmen und den Befragungen des Privatklägers den Beschuldigten mit seinem korrekten Namen bezeichnete, obwohl die Befragten diesen nicht wussten, besteht kein Grund zu Beanstandung, hatte sich die in der genannten Weise umschriebene Person doch fraglos als der Beschuldigte "A._____" herausgestellt. Den Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ ist weiter unmissverständlich zu entnehmen, dass es sich um eine grössere/grosse und massive Glasflasche handelte, welche der Beschuldigte nach dem Privatkläger geworfen und ihm damit anschliessend auf den Kopf geschlagen hatte. Ob Bacardi oder Malibu ist ohne Belang (Urk. 5/2 Fragen 21 f., 25; Urk. 5/3 Fragen 4-6, 22; Urk. 5/4 Fragen 20, 36-

- 23 - 38, 55; Urk. 5/5 Fragen 19, 23-28, 35-37). Eine kleine Bierflasche oder eine Plastikflasche als Wurf- und Schlaginstrument fallen ausser Betracht, zumal letztere nicht zersplittern bzw. zerbersten kann. Fraglos massiv war sie auch deshalb, weil sie vorerst beim Schlittern bzw. Landen auf dem Asphalt noch nicht zerbrach. Es besteht kein weiterer Klärungsbedarf. Dafür, dass sich die beiden Zeugen beim Warten auf dem Polizeiposten hinsichtlich ihrer Aussagen abgesprochen haben könnten, wie die Verteidigung mutmasst, und auch aus diesem Grund nochmals zu vernehmen seien (vgl. Urk. 70 S. 14; Urk. 94 Rz. 16 und 25.4), bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht nur schon der Umstand, dass selbst zum weitestgehend übereinstimmend geschilderten Kerngeschehen ihre Aussagen im Wortlaut nicht etwa deckungsgleich ausfielen, aber je für sich kohärent, authentisch und glaubhaft sind. Darüber hinaus differieren ihre Schilderungen in Nebenaspekten auch teilweise, was bekräftigt, dass selber Beobachtetes zur Protokoll gegeben wurde, dies aus verschiedenem Blickwinkel und subjektiver Wahrnehmung. Abgesehen davon traf die Zeugin D._____ zeitlich etwas später am Ort des Geschehens ein, während der Zeuge E._____ die ganze Auseinandersetzung von Beginn weg miterlebt hatte. Zudem haben auf Ergänzungsfragen der Verteidigung beide Zeugen ausgeführt, im Warteraum bei der Polizei miteinander über Aggressivität diskutiert zu haben, auch über Alkohol und was in der Stadt im Kreis 4 alles passiere und dass es nicht gut sei, gewalttätig zu sein (Urk. 5/4 Fragen 72 ff.; Urk. 5/5 Fragen 59 ff.). Es fehlt an jeglichen Hinweisen, dass sich die Zeugen über diesen allgemeinen Austausch hinaus auch zum vorliegenden Fall unterhalten und/oder gar Absprachen getroffen haben könnten. Fehlt somit auch ein Grund zur Befürchtung vorgängiger Verständigung, bedarf es auch unter diesem Gesichtspunkt keiner erneuten Befragungen. Der Beweisantrag auf erneute Befragung der Zeugen D._____ und E._____ ist abzuweisen.

- 24 - 2.3.2 Erneute Befragung des Privatklägers B._____ als Auskunftsperson Dem Antrag auf eine weitere Befragung des Privatklägers ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Gegensatz zu den Zeugen konnte er die Attacke gegen sich nicht ohne unmittelbare Betroffenheit aus der Distanz verfolgen. So hielt er in der zweiten Phase des Tatgeschehens (vgl. Urk. 24 S. 4 Ziffern 2 und 3) wegen der Tätermehrheit und damit den Angriffen von allen Seiten zum eigenen Schutz bald die Hände vor sein Gesicht, weshalb ihm die Sicht auf die Ereignisse praktisch verunmöglicht war. Insbesondere als er am Boden lag, konnte er Schläge jeglicher Art, klarerweise auch jene mit der Flasche, nicht mehr sehen, sondern nur spüren, namentlich am Kopf vorne und hinten und an der Nase (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 Fragen 75 ff., 81, 83, 85, 89, 92). Unter all diesen Umstände wären durch eine erneute Befragung ohnehin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, abgesehen davon, dass die Zeugenaussagen D._____ und E._____ zum Kerngeschehen bereits rundum überzeugen. Der Beweisantrag auf nochmalige Befragung des Privatklägers B._____ als Auskunftsperson ist abzuweisen. 3. Fazit Beweisanträge der Verteidigung Gestützt auf die obigen Erwägungen erscheint es zur Beurteilung des Sachverhalts weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht notwendig, zusätzliche Beweise abzunehmen. Die Beweisanträge der Verteidigung sind somit abweisen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da folglich keine wesentlichen Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren ersichtlich sind, fehlt es auch an der Voraussetzung einer allfälligen Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. 4. Fazit Hauptantrag der Verteidigung Nachdem die Beweisanträge abzuweisen sind, stellt sich auch die Frage einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht mehr. Der Hauptantrag der Verteidigung ist abzuweisen.

- 25 - III. Schuldpunkt – Sachverhaltserstellung 1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 30. November 2018 (Urk. 24) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil zusammengefasst (Urk. 68 S. 9 f.). Die eingeklagte Tat wird dem Beschuldigten sowie dem Mitbeschuldigten C._____ (nachfolgend: C._____ ; vgl. separates Verfahren SB190376) vorgeworfen. Eine dritte Täterschaft ist unbekannt geblieben. 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte verweigerte in den Einvernahmen bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft, vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren sämtliche Aussagen zum Tathergang (Urk. 3/1-2; Urk. 2/3; Prot. I S. 11 f.; Urk. 92 S. 7 f.). Vor Vorinstanz führte sein amtlicher Verteidiger aus, die Erinnerungen des Beschuldigten an die Geschehnisse in der fraglichen Nacht seien sehr schwach und sehr lückenhaft. Heutige Erinnerungen würden weitgehend auf (voneinander abweichenden) Schilderungen anderer Personen beruhen. Der Beschuldigte wäre nicht in der Lage, zwischen selber Erlebtem bzw. Wahrgenommenen und im Rahmen der Strafuntersuchung Gehörtem zu differenzieren, weshalb er ihm geraten haben, keine Aussagen zu machen (Urk. 42 S. 4 f.). Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf im Ergebnis bestreitet, indem er eventualiter einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt (Urk. 70 S. 2), ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt erstellt werden kann. 3. Beweismittel und Verwertbarkeit 3.1 Als relevante Beweismittel finden sich in den Akten: die Aussagen des Privatklägers (Urk. 4/1-2), jene der Zeugin D._____ (Urk. 5/2; Urk. 5/4) und des Zeugen E._____ (Urk. 5/3; Urk. 5/5) sowie die Aussagen des weiteren Beschuldigten, C._____ (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 7 ff. im Parallelverfahren SB190376).

- 26 - 3.2 Überdies relevant sind das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 17. August 2018 (Urk. 6/4) und jenes zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 17. August 2018 (Urk. 8/3) sowie das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM betreffend den Beschuldigten vom 3. September 2018 (Urk. 8/4), der ärztliche Bericht des IRM zur Blutalkoholanalyse betreffend den Beschuldigten vom 16. November 2018 (Urk. 8/6) und die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten durch den Einsatzarzt des Instituts für Notfallmedizin, Dr. F._____ (Urk. 8/7; vgl. auch Urk. 15/3). Daneben liegen Fotos vor, namentlich von den Verletzungen des Privatklägers sowie vom Beschuldigten und C._____ in den Kleidern, welche Letztere bei der Verhaftung trugen (Urk. 1/2 S. 3-4). 3.3 Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die Verwertbarkeit aller genannten Beweismittel festgestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 68 S. 13- 14). 4. Grundsätze der Beweiswürdigung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zu den Kriterien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, ist ebenfalls auf die korrekten und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 52 S. 11 f.). Was die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen betrifft, ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person für die Wahrheitsfindung ein geringeres Gewicht zukommt als der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 5. Aussagen des Privatklägers und vorläufige Würdigung 5.1 Die Aussagen des Privatklägers, der rund acht Stunden nach dem eingeklagten Ereignis im Notfall des Unispitals informell durch die Polizei befragt wurde

- 27 und ca. sieben Wochen später, am 14. September 2018, als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft, sind im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt (Urk. 68 S. 15-17; Urk. 4/1-2). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist vorab darauf zu verweisen (Urk. 82 Abs. 4 StPO). 5.2 Zusammengefasst beschrieb der nach eigener Darstellung damals angetrunkene Privatkläger eine Auseinandersetzung mit vermutlich drei Eritreern, wie sich herausstellte mit C._____ in weissem T-Shirt, A._____ in schwarzem T-Shirt und einer unbekannt gebliebenen Drittperson in braunem Hemd (vgl. Urk. 4/1 und 4/2). Als sich der Privatkläger zur Tatzeit alleine an der J._____-strasse auf der sog. K._____ [Platz] aufhielt und aus einer Plastikflasche Wodka trank, bat ihn der ihm bis dahin unbekannte Mitbeschuldigte C._____ , den er auf Vorhalt von dessen Foto wieder erkannte, mehrmals um Zigaretten und Alkohol, was der Privatkläger vorerst gewährte. Als er C._____ – der inzwischen von einer weiteren Person begleitet war, nämlich dem Beschuldigten A._____, der vom Privatkläger auf dem Foto aber nicht erkannte wurde – nichts mehr geben wollte und ihn wegschickte, insistierte C._____ , beschimpfte den Privatkläger und nahm ihm die Flasche weg bzw. versuchte dies. Dabei spritzte dem Privatkläger Alkohol ins Gesicht. Es gesellte sich eine dritte Person hinzu, älter, kleiner und glatzköpfig. Danach begann C._____ als erster auf ihn (Privatkläger) einzuschlagen, worauf er sich wehrte resp. dies versuchte, die andern beiden Personen jedoch ebenfalls auf ihn einzuschlagen begannen. Nach seiner Erinnerung fiel er zu Boden, konnte nochmals aufstehen und sah einen der drei mit einer Flasche in der Hand. Dann stürzte er definitiv zu Boden. Da er sich zum Schutz die Hände vor das Gesicht hielt, konnte der Privatkläger in der Folge die Schläge nur noch spüren, nicht aber sehen. Ob er auch getreten wurde, konnte er daher nicht sagen. Schläge mit der Flasche hat er gemäss wiederholter Aussage zwar nicht gesehen, aber vorne und hinten am Kopf sowie an der Nase gespürt. Darauf führt er seine Verletzungen zurück. Sodann ergibt sich aus den Schilderungen des Privatklägers, dass er anfänglich (vergeblich) versucht hat sich zu wehren und zurückzuschlagen, dass er sich nicht erinnern kann, dass ein Täter ihn zurückhielt und er sich deshalb nicht wehren konnte, dass ihm von einem der Täter eine Flasche an den Kopf geworfen wurde und dass die Flasche durch die Schläge zerborsten sei. Der Privatkläger

- 28 realisierte jedoch, dass der Türsteher der L._____ Bar den Mitbeschuldigten C._____ schliesslich festhielt. Er selber sass dann blutverschmiert auf dem Boden und wurde nicht mehr geschlagen. Dass Pfefferspray eingesetzt worden sei, bemerkte er nicht. 5.3 Es ist mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 26 f.) zu konstatieren, dass die Aussagen des Privatklägers bei einer Gesamtbetrachtung keine Widersprüche aufweisen. Er beschrieb das Geschehene gleichbleibend, insbesondere, dass und weshalb die Auseinandersetzung zwischen ihm und C._____ entbrannte, dieser ihn dann angriff und schlug, der Beschuldigte A._____ und ein weiterer Täter hinzukamen und alle drei auf ihn eingeprügelten, dies auch noch, als er selber bereits am Boden lag, sowie dass die Attacke letztlich durch das Eingreifen eines Türstehers endete. Der Privatkläger sagte zurückhaltend aus, versuchte nicht, C._____ schlecht zu machen und sich selber in ein gutes Licht zu rücken. So gab er zu, sich gegen die Angreifer gewehrt bzw. dies zumindest versucht zu haben, und dass auch er selber alkoholisiert war (Urk. 4/2 S. 9; Urk. 6/4 S. 2). Seine Verletzungen dramatisierte er nicht. Nichtwissen oder fehlende Erinnerung deklarierte er mehrfach. Dass er nach dem Ereignis nicht gut atmen konnte (Urk. 4/2 Frage 94 f.), versteht sich von selbst, erlitt er doch einen mehrteiligen Nasenbeinbruch (Urk. 6/4 S. 2, 4 f.). Zudem leuchtet aus mehreren Gründen ein, dass er vieles nicht wusste oder nicht erinnern konnte. So hielt er in der zweiten Phase des Tatgeschehens (vgl. Urk. 24 S. 4 Ziffern 2 und 3) wegen der Tätermehrheit und damit den Angriffen von allen Seiten zum eigenen Schutz bald die Hände vor sein Gesicht, wodurch ihm die Sicht auf die Ereignisse praktisch verunmöglicht war. Insbesondere als er am Boden lag, konnte er Schläge jeglicher Art, klarerweise auch jene mit der Flasche, nicht mehr sehen, sondern nur spüren, wie dargelegt namentlich am Kopf vorne und hinten und an der Nase (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 Fragen 75 ff., 81, 83, 85, 89, 92). Weiter konnte er im Gegensatz zu den Zeugen (vgl. nachfolgende Erw. III. 6. und III. 7.) die Attacke gegen sich nicht ohne unmittelbare Betroffenheit aus der Distanz verfolgen, was ihm eine Zuordnung von Handlungen zu Personen erschwerte oder gar verunmöglichte. Es spricht für ihn, dass er die diesbezügliche Unkenntnis nicht einfach mit Mutmassungen füllte. Berücksichtigt man überdies, dass er alkoholisiert war und infolge massiver Gewalt

- 29 gegen seinen Kopf nebst dem Nasenbeinbruch zwei weitere Verletzungen am Kopf davontrug, nämlich eine 3 und eine 4 cm lange Riss-Quetschwunde je mit Einblutungen in die Kopfhaut, so wäre eine lückenlose Erinnerung entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 94 Rz. 9 ff.) geradezu erstaunlich. Im Ergebnis erscheint es angesichts aller genannten Umstände plausibel, dass er manche Details, wer ihn wohin genau womit und wie geschlagen hat, weder wissen noch erinnern konnte. Schon für sich allein erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft. 6. Aussagen des Zeugen E._____ und vorläufige Würdigung 6.1 Im vorinstanzlichen Urteil sind die Aussagen von E._____ gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft einlässlich dargestellt (Urk. 5/3 und 5/5; Urk. 68 S. 18-21; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Aus der Aussage des Zeugen E._____ ergibt sich im Wesentlichen, dass er die ganze Auseinandersetzung vom 27. Juli 2018, die sich bereits bei Tageshelle abspielte, von Beginn weg aus sehr naher Distanz miterlebte. Er war es auch, der C._____ mit Pfefferspray einsprühte und die Polizei rief. Der ganze Vorfall von Anfang an bis zum Eintreffen der Polizei dauerte nach seiner Schätzung 10-15 Minuten. So war ihm der Mitbeschuldigte C._____ , den er als den grossen Eritreer im weissen T-Shirt mit den schwarzen kurzen Haaren und der dunkelsten Hautfarbe umschrieb und auf Vorhalt von dessen Foto erkannte, als starker Provokateur aufgefallen, der rundum Streit suchte. Er habe ständig provoziert und grundlos angefangen mit dem Privatkläger zu diskutieren sowie versucht ihn mit den Fäusten zu schlagen. Der Privatkläger habe sogar versucht zu beschwichtigen und gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Wegen dem Eingreifen der Kollegen sei es vorerst zu keinen Schlägen gekommen. C._____ habe den Privatkläger aber nicht in Ruhe gelassen, sondern es regelrecht auf ihn abgesehen und ihm wenige Minuten später einen ersten Faustschlag verpasst. Der Versuch des sichtlich wütend gewordenen Privatklägers, zurückzuschlagen, ist gemäss E._____ am Umstand ge-

- 30 scheitert, dass er von den Kollegen des Mitbeschuldigten C._____ zurückgehalten wurde. Dann versetzte C._____ dem Privatkläger einen zweiten Faustschlag. Weiter beschrieb E._____, wie nun der Kleinste im schwarzen T-Shirt, nämlich der vom Zeugen ebenfalls identifizierte Beschuldigte A._____, die Flasche wegkickte, welche der Privatkläger vom Boden aufheben wollte, dieser nachrannte und sie aufhob, um damit zu C._____ zurückzugehen. In der Folge beobachtete der Zeuge, wie C._____ und der dritte flüchtige Kollege mit Händen, Fäusten und Füssen auf den Privatkläger einschlugen, während der Beschuldigte aus ca. einem Meter Entfernung die Flasche gleich einem Pfeil in Richtung des Privatklägers warf. Dadurch wurde dieser am Kopf getroffen und ging sofort zu Boden, worauf die drei weiterhin gezielt gegen dessen Kopf eintraten. Mit der erneut aufgehobenen Flasche schlug der Beschuldigte dann gemäss E._____ noch mindestens zweimal mit voller Wucht gegen den Kopf des Privatklägers. Dabei hörte der Zeuge E._____, wie die Flasche beim zweiten Schlag am Kopf des Privatklägers in Brüche ging. Der Privatkläger sei voller Blut gewesen. Mit der kaputten Flasche habe der Beschuldigte noch zwei bis drei Mal auf den Kopf des Privatklägers geschlagen. Da sei er (E._____) eingeschritten und habe den Pfefferspray gegen C._____ eingesetzt, derweil der Beschuldigte A._____ weiterhin mit den Füssen auf den Privatkläger eingetreten habe. Dann sei eine Frau (Zeugin D._____) zu Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten stoppen bzw. an der Flucht hindern können. Was die Intensität der Schläge betrifft, ordnete der Zeuge E._____ diese auf einer Skala von 1-10 bei 10 "mit grosser Wucht" ein. Er sprach von einem gezielten Zuschlagen unter Ausholen "mit voller Wucht und Wut", einem Schmettern der Flasche "mit voller Kraft" bzw. "voller Wucht". Sie hätten nicht aufgehört, obwohl sich der am Boden liegende Privatkläger nicht mehr bewegte. Sie seien "wie ausgeschaltet" gewesen, "wie Tiere". Die Frauen hätten angefangen zu schreien. Auch für ihn selber sei es sehr schlimm gewesen, obwohl er viele Sachen sehe. Es habe so ausgesehen, "als wollten die ihn töten" (Urk. 5/3 Fragen 21 ff., 37; Urk. 68 S. 19 f.).

- 31 - 6.3 Wie schon im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen (Urk. 68 S. 28), schilderte der Zeuge E._____ die Geschehnisse im Rahmen der Einvernahmen weitgehend spontan, detailreich und in Bezug auf das Kerngeschehen sehr anschaulich und konstant. Namentlich legte er gleichbleibend dar, dass C._____ grundlos zu Beginn mit Provokationen den Konflikt suchte, dass daraufhin zwischen ihm und dem Privatkläger eine Auseinandersetzung entbrannte, in welcher C._____ dem Privatkläger zwei Faustschläge verpasste, dass eine weitere Täterschaft hinzutrat und ebenfalls auf den Privatkläger einschlug und dass dann der Beschuldigte A._____ den Privatkläger durch einen Flaschenwurf gegen den Kopf niederstreckte, worauf schliesslich alle drei Täter auf den am Boden liegenden Privatkläger eintraten, gezielt gegen und auf dessen Kopf, und dass der Beschuldigte dem Privatkläger zudem mehrfach mit der Flasche auf den Kopf einschlug, so dass diese zerbarst. Die Verteidigung des Mitbeschuldigten C._____ monierte vor Vorinstanz, E._____ bekunde teilweise Mühe, bei seinen Aussagen objektiv zu bleiben, weil er von Berufs wegen oft Schlägereien zu sehen bekomme und wohl auch selbst bedroht werde. Daraus schliesst sie auf ein erkennbares Eigeninteresse, jegliche Störenfriede oder mögliche Gewalttäter vom K._____-Platz weg zu befördern. Einen weiteren Grund für die Voreingenommenheit sieht die Verteidigung C._____ s in E._____s Aussage, wonach C._____ an diesem Abend auch ihn (E._____) persönlich zu provozieren versucht habe und ihm auch in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen sei (Urk. 37 S. 6 im Parallelverfahren SB190376). Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Tatsache allein, dass E._____ häufig Augenzeuge von Auseinandersetzungen vor oder im Lokal, seinem Arbeitsplatz, wird und als solcher auch häufig Provokationen ausgesetzt ist, nicht per se den Beweiswert seiner Aussagen tangiert. Es handelt sich bei diesen Vorkommnissen fraglos um wiederkehrende Aspekte seiner Tätigkeit als Türsteher, mit denen er umzugehen weiss. Seinen vorliegenden Aussagen lassen sich keine Übertreibungen entnehmen, welche inhaltlich nicht auch mit den Aussagen des Privatklägers und jenen der Zeugin D._____ vereinbar sind. So hat der Privatkläger ebenfalls berichtet, wie C._____ ihn beharrlich bedrängte, ohne Anlass zu Schlägen überging und ihn dann gemeinsam mit den hinzu gekommenen Kollegen aufs Gröbste

- 32 auch mit Flaschenschlägen traktierte, als er schon wehrlos am Boden lag (vgl. vorne Erw. III. 5.). Ebenso zeigen die Aussagen der Zeugin D._____, dass sie entsetzt war über die Brutalität, wie C._____ und seine Mitstreiter auf den Privatkläger eindroschen (vgl. hinten Erw. III. 7.). Wenn der Zeuge E._____ bezüglich Auftakt zum Vorfall berichtete, C._____ habe "die ganze Zeit Leute provoziert", "überall und bei jedem Streit gesucht" (vgl. Urk. 5/3 Fragen 4 und 30), auch habe dieser ihn am fraglichen Abend persönlich zu provozieren versucht und sei ihm in der Vergangenheit schon negativ aufgefallen, so steht das auch im Einklang mit diversen Polizeiakten betreffend den Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 2/1 Fragen 14 und 16 f.; vgl. hinten Erw. III. 8.5 a.E.). Von überspannten Aussagen des Zeugen E._____ kann nicht gesprochen werden. Die Verteidigung des Beschuldigten führte an der Berufungsverhandlung aus, es sei eine Tatsache, dass Herr E._____ in vielen Fällen als "Freund und Helfer" der Polizei resp. als "Hilfs-Sheriff" fungiere und dass er für diese Dienste in der Vergangenheit Dankesbriefe von der Polizei erhalten habe. Die Nähe Herrn E._____s zu den Strafbehörden erhöhe deshalb die Gefahr, dass er seine Aussagen ein Stück weit nach dem (vermeintlichen) Interesse der Behörden richte (Urk. 94 Rz. 5.1). Dafür bestehen jedoch entgegen der Auffassung der Verteidigung keinerlei Anhaltspunkte. Auch kann entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 42 S. 7 ff.) nicht die Rede davon sein, dass sich E._____ draufgängerisch in die Auseinandersetzung involvierte, um sich in Bezug auf ein allfälliges Strafverfahren als belastender Zeuge in den Fokus zu rücken. So ergibt sich wiederum aus seiner eigenen Darstellung ebenso wie aus jenen des Privatklägers und der Zeugin D._____, dass er erst relativ spät in den Streit eingriff, als der Privatkläger bereits blutüberströmt am Boden lag. Das Eingreifen ist umso verständlicher, als der wehrlose Privatkläger einer dreifachen Überzahl an Aggressoren ausgesetzt war. Die Verteidigung sieht weiter einen unauflösbaren Widerspruch darin, dass der Zeuge E._____ einerseits statuierte, der Mitbeschuldigte C._____ habe jederzeit gewusst was er mache, in derselben Befragung aber erwähnte, die Beschuldigten seien "wie ausgeschaltet", "wie Tiere" gewesen (Urk. 42 S. 8 f.). In diesen Aussagen liegt nicht zwingend ein Widerspruch. Aus den Darlegungen E._____s erhellt vielmehr, dass gezieltes Vorgehen mit anschliessend dynami-

- 33 schem und dann kaum mehr kontrolliertem Tatverlauf gepaart war. Das passt gut ins Bild des hier zu beurteilenden Geschehens, das mit verbalen Forderungen von C._____ (nach Alkohol und Zigaretten) begann, in singuläre Schläge durch C._____ überging und zuletzt in überbordendes Zuschlagen und Treten dreier Täter mündete. Es handelt sich um eine Steigerung, wie sie bei Auseinandersetzungen namentlich unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen – sei es mit oder ohne Alkoholeinfluss – nicht selten vorkommt. Die Aussagen von E._____ zeigen zudem, dass sich der Zeuge differenziert äusserte. Was die Diskrepanz um die Marke und Art bzw. Beschaffenheit der als Tatwaffe seitens des Beschuldigten A._____ verwendeten Flasche betrifft, ist zunächst auf Erw. II. B. 2.3.2 hiervor zu verweisen. In Bezug auf den Einsatz einer Flasche, welche letztlich am Schädel des Privatklägers zerschlug – was auch er trotz verdecktem Gesicht realisierte – ist mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 30) auszuschliessen, dass zwei unbeteiligte und gänzlich unabhängige Augenzeugen, nämlich E._____ und D._____ (Urk. 5/2 Fragen 8, 18, 21 f. und 25-27; Urk. 5/3 Frage 4-6, 22 ff.; Urk. 5/4 Fragen 20, 35-41, 49-59; Urk. 5/5 Fragen 19, 23 ff., 35 ff.), die unmittelbar nach der Tat befragt wurden, sich eine hochgradig individuelle und einprägsame Wahrnehmung wie das wuchtige Schlagen mit einer grösseren/grossen und massiven Flasche gegen den Kopf einer Person einbilden oder gar erfinden. Wenn sodann der Verteidiger die Befürchtung äussert, dass sich die Zeugen E._____ und D._____ – wohl unbewusst und nur in groben Zügen – aufeinander abgestimmt hätten, da sie sich bei der Polizei vor den Einvernahmen über ihre Wahrnehmungen austauschten (Urk. 42 S. 10; Urk. 94 Rz. 16), so ist dieser Einwand schon mit der vorstehenden Erwägung II. B. 2.3.2 entkräftet. Zudem ist mit der Vorinstanz aufgrund einer Analyse der Einvernahmen der beiden Zeugen festzustellen, dass deren Aussagen nicht pauschal oder einsilbig erfolgten, sondern eigene detailreiche und anschauliche Ergänzungen beinhalten, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund hindeuten und teilweise auch voneinander divergieren (beispielsweise in Bezug auf die Frage des Weiterschlagens mit zerbrochener Flasche). Dementsprechend bestehen entgegen den Vorbringen des Verteidigers keinerlei Anhaltspunkte, dass E._____ und D._____ nicht ihre eigenen Wahrneh-

- 34 mungen des inkriminierten Vorfalls geschildert haben. Die Hypothese einer Falschanschuldigung bzw. einer diesbezüglichen Absprache zwischen den Zeugen ist deutlich zu verwerfen. Das gilt umso mehr, als kein Beweggrund der Zeugen ersichtlich ist, sich gegen die ihnen unbekannten Beschuldigten zu verbünden. Schliesslich ist beim Zeugen E._____ kein Motiv erkennbar, den Beschuldigten A._____ und den Mitbeschuldigten C._____ übermässig zu belasten. Seine Aussagen erweisen sich insgesamt als sehr ausführlich, präzis, authentisch und von hoher Qualität. Ergänzend ist auf Erw. II. B. 2.3.2 betreffend Beweisanträge zu verweisen. 7. Aussagen der Zeugin D._____ und vorläufige Würdigung 7.1 Sodann hat sich die Vorinstanz gründlich mit den Schilderungen der Zeugin D._____ befasst (Urk. 5/2 und 5/4; Urk. 68 S. 21-23 und 31-33). Darauf ist wiederum gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. 7.2 D._____ traf als Passantin am Tatort ein, als die Auseinandersetzung schon im Gange war. Dennoch unterschied sie exakt und analog E._____ sowie dem Privatkläger – soweit er es noch sehen konnte – zwischen den drei an der Attacke auf den Privatkläger beteiligten Eritreern anhand von Körpergrösse, Kleidung und Tathandlungen. Auch sie ortete im grössten Eritreer mit weissem T-Shirt, mithin dem Mitbeschuldigten C._____ , den zuerst Attackierenden, der dem Privatkläger intensiv aussehende Faustschläge erteilte. Darauf gesellte sich nach ihrer Darstellung der zweite dazu, versuchte zuerst zu trennen, schlug dann aber gleichermassen auf den Privatkläger ein. Zuletzt erschien der Dünne, Kleine bzw. Kleinste im schwarzen Shirt, der Beschuldigte A._____, mit einer weissen Glasflasche, welche er aus 2-3 Metern Distanz gegen den Privatkläger geworfen und diesen dabei an der Stirn getroffen habe, was in einem Sturz rückwärts zu Boden endete. Ebenfalls umschrieb sie, wie A._____ die Flasche wieder aufgehoben habe, um ausholend damit mehrmals gegen des Privatklägers Kopf einzuschlagen, bis die Flasche explodierte. Schliesslich konnte auch sie beobachten, dass alle drei Täter mehrmals gegen den Körper und den Kopf des am Boden liegenden

- 35 - Privatklägers traten, so dass dieser voller Blut war. Daraufhin habe der im roten T-Shirt durch die Dienerstrasse abhauen können, während der Türsteher den Grössten zurückhielt und sie selber dem Kleinen den Weg abschnitt, so dass er durch die eintreffende Polizei festgenommen werden konnte. Anhand der vorgehaltenen Fotos vermochte die Zeugin sowohl den Mitbeschuldigten C._____ als auch – zwar weniger bestimmt – den Beschuldigten A._____ zu identifizieren (Urk. 5/4 Fragen 10 f., ferner Urk. 5/2 Frage sowie Urk. 5/4 Fragen 33 und 67). Sie sprach von einer gewalttätigen Art des gemeinsamen Schlagens und zeigte sich geschockt. Dies vor allem, was den aus ihrer Sicht gewalttätigsten Täter, A._____ mit der Flasche, angeht, der, die Flasche an deren Hals haltend, damit über seinen Kopf hinweg zum Schlag ausgeholt habe. Das sei "zum Umbringen" gewesen (Urk. 5/4 Fragen 58 f. und 64 f.). 7.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Aussagen der Zeugin D._____ als weitgehend spontan, konstant, mit hohem Detaillierungsgrad und ohne logische Fehler einstufte und zum Ergebnis gelangte, dass die anschaulichen Schilderungen tatsächlich Beobachtetes wiederspiegeln (Urk. 68 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Ausführungen D._____s zum Kerngeschehen korrespondieren zudem zwanglos mit denjenigen des Zeugen E._____ sowie dem Verletzungsbild des Privatklägers. Einzelne Divergenzen und abgeschwächte Erinnerung in der zweiten Einvernahme lassen sich einerseits mit dem Zeitablauf erklären, belegen aber entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 94 Rz. 17) gleichzeitig, dass die Zeugin darauf bedacht war, nur das selber Wahrgenommene und noch im Gedächtnis haftende zu berichten und den Beschuldigten nicht übermässig oder gar falsch zu belasten. Zudem bestätigte sie eingangs ihrer Zeugeneinvernahme, damals gegenüber der Stadtpolizei die Wahrheit gesagt zu haben, mithin das, was sie selbst gesehen hatte (Urk. 5/4 S. 5). Einzelne Unsicherheiten schmälern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedenfalls nicht. Das Argument der Verteidigung von C._____ , die Aussagen der Zeugin D._____ seien konfus, da unklar, zu welchem Zeitpunkt sie zum Vorfall hinzu gestossen sei (Urk. 37 S. 5 im Parallelverfahren SB190376), ist mit der Vorinstanz zu verwerfen. Ab dem Mo-

- 36 ment ihrer Präsenz vor Ort – etwa ab dem Einsetzen der eigentlichen Gewalttätigkeiten und damit bezüglich des Kerngeschehens sehr früh – hat die Zeugin sehr differenzierte Wahrnehmungen betreffend den Geschehensablauf zu Protokoll gegeben, dies sowohl zu Körpergrösse, Farbe Oberbekleidung, Attribut Flasche und Reihenfolge des Eingreifens der Täter als auch der konkreten Tathandlungen. Den Privatkläger (Araber) bezeichnete sie ebenso klar nur als Opfer. Eine solch differenzierte Beschreibung eines dynamischen Vorgangs kann nicht auf blossem Hörensagen beruhen. Davon abgesehen schwingen in ihren Aussagen offensichtlich auch die damit einhergehenden, absolut nachvollziehbaren Empfindungen mit, nämlich Schrecken und Abscheu, was zusätzlich auf persönlich Miterlebtes deutet. Dass das Verteidigerargument einer Absprache zwischen den Zeugen E._____ und D._____ auf dem Polizeiposten nicht stichhaltig ist, wurde bereits vorne in Erw. II. B. 2.3.2 und Erw. III. 6.3 ausgeführt. Es fehlt an jeglichem Beweggrund der Zeugin D._____, den ihr bis dahin unbekannten Beschuldigten A._____ bzw. den Mitbeschuldigten C._____ ungerechtfertigt zu belasten. Ebenso wenig ist ein Interesse am Verfahrensausgang erkennbar. Ihre Aussagen sind durchwegs überzeugend. Ergänzend ist auf Erw. II. B. 2.3.2 betreffend Beweisanträge zu verweisen. Auf die Aussagen der Zeugin D._____ kann ebenfalls ohne Vorbehalte abgestellt werden. 8. Aussagen des Beschuldigten und vorläufige Würdigung Wie erwähnt, verweigerte der Beschuldigte die Aussage zur Sache. Anlässlich der polizeilichen Hafteinvernahme vom 28. Juli 2018 führte er bloss aus, er habe in der Tatnacht viel Bier getrunken. Sie hätten um 20.00 Uhr damit angefangen. Er sei betrunken gewesen (Urk. 3/1 Fragen 8-10). Zur Auseinandersetzung wie auch zum Tathergang blieb er stumm (Urk. 3/1 Fragen 17 ff.). Auch an der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom gleichen Tag wollte er sich weder zur Auseinandersetzung noch zum Tathergang äussern (Urk. 3/2 Fragen 11 ff.). Bezüglich seiner Kleidung bestätigte er lediglich, dass er die ganze Nacht über die

- 37 auf dem vorgehaltenen Foto ersichtlichen Kleider getragen habe (Urk. 3/2 Frage 21 f.). Gleich verhielt es sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. November 2018. Der Beschuldigte teilte einzig mit, dass er "nichts zu sagen" habe (Urk. 2/3 S. 2 ff.). Schliesslich verweigerte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung erneut gänzlich Aussagen zur Sache (Prot. I S. 11 f.; Urk. 92 S. 7 f.). Entsprechend entfällt eine Würdigung. 9. Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ und vorläufige Würdigung 9.1 Im angefochtenen Urteil sind die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ einlässlich aufgeführt, worauf zunächst verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 23-25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Kurz gesagt, zeichnet sich seine Darstellung aus durch Schuldzuweisung an den Privatkläger, Verharmlosung des eigenen Verhaltens, Behauptung von Erinnerungslosigkeit und fehlender Wahrnehmung. An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dem Privatkläger zweimal die Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, wobei der Privatkläger ihn zuerst geschlagen habe. Den Grund für den Streit kenne er nicht mehr. Es stimme nicht, dass er den Privatkläger gegen das Gesicht sowie von oben herab auf den Kopf getreten habe. Die Zeugen hätten nicht richtig ausgesagt. Er habe nicht gesehen, ob der Mitbeschuldigte A._____ und ein Dritter gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen hätten (Urk. 65A S. 6 f. im Parallelverfahren SB190376). Beim Aussageverhalten von C._____ fällt zunächst auf, dass er einerseits zu einem grossen Teil fehlende Erinnerung aufgrund seiner Alkoholisierung geltend machte. Seine Erinnerung sei nur vage, es komme ihm vor wie ein Traum. Anderseits war er in der Lage, detaillierte Angaben zu Gesprochenem und zur Handlungsabfolge zu machen, insbesondere zum Beginn und dem Ende der Auseinandersetzung. So konnte er präzis sagen, dass er einmal den Privatkläger zuerst nach einer Zigarette und dann nach etwas Wodka gefragt habe, dieser ihn beschimpft habe "Ich werde dich schlachten, geh weg" (Urk. 2/1 Frage 34; Urk. 2/2 Frage 13), was ihn sehr aufgewühlt und wütend gemacht habe, worauf er seinerseits den Privatkläger beschimpft habe. Darauf habe der Privatkläger ihn einmal geschlagen und er selber zweimal den Privatkläger mit der Faust. Das alles sei

- 38 nur mit den Händen geschehen, ohne Blut (Urk. 2/1 Frage 51; Urk. 2/2 Frage 24). Dann sei er (C._____) mit Pfefferspray besprüht worden und erinnere sich an den ganzen Rest nicht (Prot. I S. 16 im Parallelverfahren SB190376). Erst als die Polizei ihn dann festgehalten habe, habe er gesehen, dass der Privatkläger blute (Urk. 2/2 Frage 39; Prot. I S. 14, 16 im Parallelverfahren SB190376). Eine derart selektive Erinnerung gleich einem On- und off-Schalter überzeugt aus mehreren Gründen nicht. Dass ausgerechnet zum handlungsintensiven und verletzungsträchtigen Kerngeschehen mit Schlägen, Fusstritten und Einsatz einer Flasche eine Gedächtnislücke bestehen soll, indem C._____ praktisch nichts mehr weiss oder manches nicht gesehen hat, ist ihm nicht abzunehmen. Vielmehr erscheint dies offensichtlich als gezieltes vorübergehendes Ausblenden. Auch war der Alkoholisierungsgrad des Mitbeschuldigten C._____ in der kurzen Zeitspanne des Ereignisses kaum merklich unterschiedlich ausgeprägt. Er sprach allgemein von "zu fest betrunken" (Urk. 2/3 S. 5). Es ist daher nicht einzusehen und entsprechend unglaubhaft, dass er – vom Streitauftakt abgesehen – dann nur die eigene Festnahme und den Anblick des blutverschmierten Privatklägers erinnert, während ihm das Kerngeschehen gänzlich entgangen sein soll. 9.2 Dass C._____ durch den behaupteten Schlag des Privatklägers, so ein solcher denn überhaupt stattfand, in seinem Befinden irgendwie beeinträchtigt worden wäre, ist ebenfalls abwegig. Er konnte nämlich nicht einmal verbindlich sagen, wo ein Schlag des Privatklägers ihn denn getroffen habe. Seine diesbezüglichen Versionen – hinter das linke Ohr einerseits (Urk. 2/1 Frage 44 f.) bzw. gegen den Hals rechts anderseits (Urk. 2/3 S. 4; Prot. I S. 4, 14) – klaffen stark auseinander. Gleichermassen zwei Varianten präsentierte C._____, was die vorgebrachte, den Streit auslösende Beschimpfung oder Beleidigung des Privatklägers ihm gegenüber betrifft. Zu Beginn der Untersuchung nannte er als Anwurf des Privatklägers, dieser werde ihn schlachten (vgl. vorne Erw. III. 9.1), während er vor Vorinstanz behauptete, der Privatkläger habe gedroht ihn umzubringen und auf Arabisch "Sippi" gesagt (Prot. I S. 14 im Parallelverfahren SB190376). Letzteres bedeutet offenbar "(mein) Schwanz" oder "Penis"

- 39 - (https://mymemory.translated.net/de/Arabisch/Deutsch/sippi [02.07.2020]; https://www.bedeutungonline.de/was-bedeutet-sibbi-sib-sibi-sippi-auf-deutschuebersetzung-und-bedeutung-erklaert/ [02.07.2020]). Die wenigen substanziellen Aussagen C._____ s zur Sache sind somit auch nicht frei von Widersprüchen. An der Berufungsverhandlung konnte er zudem keinen Grund mehr für den Streit nennen (Urk. 65A S. 6 im Parallelverfahren SB190376). 9.3 Zudem erweisen sich die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ teilweise als inkonsequent: Soweit er nämlich fehlende Erinnerung behauptete oder geltend machte, bezüglich des Beschuldigten A._____ nichts gesehen zu haben, bzw. konkrete Vorhalte bloss und ohne Erläuterung verneinte ("Nein, das ist nicht richtig", vgl. z.B. Urk. 2/3 S. 6), kann er – mangels Erinnerung bzw. eigener Feststellung – nicht gleichzeitig dezidiert die fraglichen Tathandlungen verneinen. Zu solchen Vorhalten zählen namentlich, dass er selber dem Privatkläger Fusstritte verabreicht habe und somit an den aktenkundigen Verletzungen des Privatklägers beteiligt war, bzw. dass alle drei Täter den Privatkläger getreten hätten oder dass durch den Beschuldigten A._____ eine Flasche nach dem Privatkläger geworfen worden sei (z.B. Urk. 2/1 Frage 52; Urk. 2/3 S. 6, 8 f.). Die behauptete Erinnerungslücke zum Kerngeschehen steht mithin einer diesbezüglich glaubhaften Stellungnahme zum vornherein entgegen, da die eigene Wahrnehmung folgerichtig entfällt. Negationen ebenso wie inhaltlichen Äusserungen zum Tatablauf in dieser Phase mangelt es am Fundament und daher auch an Plausibilität. Analoges gilt zu C._____s Aussage, der Privatkläger habe ihn hinter das linke Ohr geschlagen. An den Schlag hinter das Ohr könne er sich zwar nicht erinnern bzw. nur erinnern, weil es ihn (dort) schmerze. Dieser geltend gemachte Schlag erweist sich somit als reine Spekulation und damit als Schutzbehauptung (Urk. 2/1 Fragen 44 f.). 9.4 Aufgrund der authentischen Zeugenaussage von E._____ ist sodann nicht zweifelhaft, dass das Besprühen des Mitbeschuldigten C._____ erst nach den entstandenen Verletzungen des am Boden liegenden Privatklägers erfolgte und C._____ durch die Intervention des Zeugen E._____ überhaupt erst gestoppt werden konnte. Die Sachdarstellung von C._____ , dass er vorher aufgehört habe zu schlagen, selber vom Privatkläger weggegangen sei und an den Fusstritten

- 40 gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers nicht beteiligt war, entbehrt auch aus dieser Warte der Glaubhaftigkeit. 9.5 Die insgesamt eher knappen Darlegungen und mehrheitlich Bestreitungen von C._____ zum eingeklagten Handlungsablauf stehen sodann über weite Strecken im Gegensatz zu den detaillierten, plausiblen und nachvollziehbaren Schilderungen des Privatklägers und jenen der beiden – unabhängig voneinander aussagenden – Zeugen E._____ und, ab ihrem Hinzukommen circa zu Beginn des Kerngeschehens, D._____. Demnach war C._____ durch sein stark und wiederholt provozierendes Verhalten der Auslöser der Auseinandersetzung, anschliessend massgeblich an den heftigen Attacken durch Schläge und Fusstritte gegen den wehrlosen Privatkläger beteiligt und daher mitverantwortlich für dessen Verletzungen. Der Beschuldigte hatte die Gelegenheit, den Zeugenbefragungen beizuwohnen und Ergänzungsfragen stellen zu lassen (Urk. 4/2 S. 14; Urk. 5/4 S. 11; Urk. 5/5 S. 11 f.). Auch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zu deren Aussagen zu äussern, worauf er verzichtete (Urk. 2/3 S. 3). Die ihm an der Hauptverhandlung gestellte Frage, ob die Zeugen lügen würden, beantwortete C._____ mit "Das weiss ich nicht" (Prot. I S. 14 im Parallelverfahren SB190376). Es fehlt somit auch an einer Erklärung C._____s, wie sonst – wenn nicht durch das ihm, dem Beschuldigten A._____ und dem unbekannten dritten Täter angelastete Verhalten – der (zu Beginn des Streits äusserlich unversehrte) Privatkläger die unbestrittenen Verletzungen erlitten haben soll (vgl. Urk. 2/2 S. 5; Urk. 2/3 S. 9). Das von C._____ zur Schau getragene Selbstbild eines friedfertigen Menschen, der nicht provoziert, auch nicht schnell in Konflikte hineingerät, keinen Streit sucht und weder in der Schweiz noch in seiner Heimat jemals Streit gehabt haben will, widerspricht vorliegend der Realität (Urk. 2/1 Frage 60; Urk. 2/2 Frage 43). Die Aggression lag von Anfang an bei C._____, indem er den Privatkläger bedrängte und provozierte, worauf dann der handgreifliche Streit ausbrach, in welchen sich der Beschuldigte A._____ auf der Seite C._____s tatkräftig einmischte. Wenn C._____ im Verfahren konstant dem Privatkläger Aggression zuschreibt und ihn als Streitauslöser bezeichnet, so trifft das gerade nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Dass Belästigung Dritter bei Trunkenheit dem Mitbeschuldigten C._____

- 41 nicht persönlichkeitsfremd ist, belegen im Übrigen die ihm vorgehaltenen polizeilichen Akten (Urk. 2/1 Fragen 14, 16 f.). 9.6 Mit der Vorinstanz, auf deren Würdigung der Aussagen von C._____ ergänzend zu verweisen ist (vgl. Urk. 52 S. 23-26 im Parallelverfahren SB190376) ergibt sich, dass die zum einen inhaltsarmen Ausführungen und darüber hinaus über weite Strecken verharmlosenden und ausweichenden Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ sowie seine Bestreitungen kaum zu überzeugen vermögen. Das gilt auch insoweit, als er den Beschuldigen A._____ verschonte bzw. zu entlasten versuchte, etwa indem er geltend machte, bezüglich A._____ nichts gesehen zu haben. Die Aussagen von C._____ erweisen sich als unglaubhaft, so dass nicht darauf abzustellen ist. Entsprechend lässt sich daraus auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten A._____ ableiten. 10. Gesamtwürdigung Neben den Aussagen von Privatkläger, Zeuge E._____ und Zeugin D._____ wird der Anklagevorwurf durch das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 17. August 2018 (Urk. 6/4) sowie die Aufnahme der erlittenen Verletzungen (Urk. 1/2 S. 3) gestützt. Die dokumentierten Verletzungen werden vom Beschuldigten nicht angezweifelt und lassen sich ohne Weiteres auch mit den Schilderungen der Zeugen und des Privatklägers in Übereinstimmung bringen. Auch die tätliche Auseinandersetzung am Morgen des 27. Juli 2018 wird vom Beschuldigten nicht bestritten (Urk. 42 S. 15). Die Tatbeteiligung des Beschuldigten – insbesondere der Einsatz einer Flasche – ergibt sich wiederum aus den Aussagen des Opfers und jenen der Zeugen E._____ und D._____ sowie ebenfalls aus dem Verletzungsbild des Privatklägers. Wie dargelegt, sind die Zeugenaussagen bezüglich des Kerngeschehens detailliert, kohärent und von hoher Glaubhaftigkeit. Namhafte Divergenzen zwischen ihren Darlegungen bestehen keine. Abweichungen betreffen Nebensächlichkeiten oder lassen sich zwanglos mit der unterschiedlichen Perspektive und/oder der individuellen Wahrnehmung erklären, ohne das gewonnene Gesamtbild zu trüben. Das gilt insbesondere auch zur Frage der als Tatwaffe verwendeten Flasche. Nach Angaben beider Zeugen steht unmissverständlich fest, dass es sich um eine grösse-

- 42 re/grosse und massive Glasflasche handelte, welche der Beschuldigte A._____ nach dem Privatkläger geworfen und ihm damit anschliessend auf den Kopf geschlagen hat. Dabei ist nochmals zu betonen, dass die bezeichnete Getränkemarke irrelevant ist und eine kleine Bierflasche oder eine Plastikflasche als Wurfund Schlaginstrument ausser Betracht fallen, zumal ein Zerbrechen der Letzteren nicht möglich ist. Der Privatkläger sprach von einer Plastikfalsche, welche ihm der Beschuldigte C._____ weggenommen habe. Nachdem er zu Boden fiel, hat er einen der drei mit einer (Glas-)Flasche gesehen. Mithin ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung auch aus seinen Aussagen, dass es sich dabei nicht um die gleiche Flasche handelte (vgl. Urk. 4/2 Fragen 40 ff.). Zudem war die Flasche auch deshalb fraglos massiv, weil sie vorerst trotz Schlittern bzw. Landen auf dem Asphalt noch intakt blieb. In gesamthafter Würdigung aller genannten Beweismittel verbleiben mit der Vorinstanz keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. IV. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 68 S. 34 ff., 40). 2.1 Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder dessen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.2 Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und

- 43 seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). 2.3 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.2, 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 a.E.). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr

- 44 müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2 a.E.). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3.2). 3. Der Privatkläger erlitt durch die Schläge und Tritte mit den Fäusten, den Füssen und der Flasche eine 4 cm lange Riss-Quetschwunde in der behaarten Kopfhaut rechts, eine weitere 3 cm lange Riss-Quetschwunde an der Stirn rechts, je mit Einblutungen in die Kopfhaut, sowie einen mehrteiligen Nasenbeinbruch (vgl. IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten resp. Privatklägers vom 17. August 2018, Urk. 6/4). Hinweise auf weitere Verletzungen wurden nicht festgestellt, insbesondere konnten eine Hirnverletzung und ein Schädelbruch ausgeschlossen werden (Urk. 6/4 S. 2). Wie schon die Vorinstanz korrekt erwog, stellen die Verletzungen des Privatklägers weder eine Verstümmelung, noch ein Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds, noch eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar. Anzufügen ist, dass die erlittenen Verletzungen auch keine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB darstellen. Das würde eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingen (lebensgefährliche Verletzung), was vorliegend nicht der Fall ist. Wie dem mehrfach zitierten IRM-Gutachten (Urk. 6/4) zu entnehmen ist, werden die dokumentierten Verletzungen am Kopf voraussichtlich innerhalb weniger Wochen, eventuell unter Narbenbildung, abheilen. Bezüglich des klinisch diagnostizierten Naseneinbruchs können die Gutachterinnen jedoch nicht ausschliessen, dass eventuell eine äusserlich sichtbare Veränderung der Nasenform bestehen bleibt. Aufgrund der nachgewiesenen Befunde liess sich sodann keine Lebensgefahr belegen (Urk. 6/4 S. 5). Es fehlt damit am objektiven Tatbestandsmerkmal einer schweren Körperverletzung. Die tatsächlichen Verletzungen kommen folglich einer vollendeten (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB gleich.

- 45 - Es bleibt zu prüfen, ob ein vollendeter Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. 4.1 Im Rahmen der Prüfung der Frage, welche Verletzungsfolgen der Beschuldigte für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (subjektiver Tatbestand), führte die Vorinstanz das Nachstehende aus: Es sei notorisch, dass es sich beim menschlichen Kopf um einen sehr sensiblen Körperteil handle. Eine massive Einwirkung auf die obere Kopfhälfte oder den Hinterkopf könne rasch zu einer Verletzung des Hirns führen, bei welchem es sich um eines der zentralen und wichtigsten Organe des Menschen handle. Heftige Faustschläge, Fusstritte und gar Schläge mit einer Flasche gegen den Kopf seien deshalb geeignet, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB herbeizuführen (auch Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3). Die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung sei vorliegend derart gross gewesen, dass die Verhaltensweise des Beschuldigten nicht anders interpretiert werden könne als zumindest Inkaufnahme, dem Privatkläger eine schwere Verletzung im Kopfbereich zuzufügen. Ebenso habe der Beschuldigte gebilligt, dass C._____ durch die Tritte gegen den Kopf des Privatklägers dasselbe bewirken konnte. Die Art und Weise der Tatbegehung lasse ebenfalls keine anderen Schlüsse zu. Dass der Privatkläger keine schweren oder gar lebensbedrohliche Verletzungen erlitten habe, beruhe einzig auf einem glücklichen Zufall. Ob der Beschuldigte auch im konkreten Moment der Tatausführung an die Möglichkeit schwerer Verletzungen dachte, spielt gemäss der Vorinstanz, die sich auf die massgebende Literatur und Rechtsprechung abstützt (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 113 f.; PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 12 N 4), keine Rolle. Vielmehr genüge ein sogenanntes "Mitbewusstsein". Der Täter brauche sich die betreffenden Merkmale im Moment seines Handelns nicht besonders zu vergegenwärtigen, ein aktuelles Bewusstsein sei nicht erforderlich. Ein solches Mitbewusstsein sei dem Beschuldigten jedoch ohne Weiteres anzulasten. Aufgrund der gesamten Umstände blieb für die Vorinstanz einzig der Schluss, dass der Beschuldigte mit einer schweren Verletzung des Privatklägers gerechnet und den Erfolg zumindest in Kauf genommen hat. Der Beschuldigte habe mit

- 46 - Eventualvorsatz gehandelt, so dass die subjektive Tatbestandsvoraussetzung erfüllt sei (Urk. 68 S. 36 f.). 4.2 Diesen Erwägungen samt der Schlussfolgerung ist zuzustimmen, mit den nachstehenden Ergänzungen: Vorliegend sind mehrfache Faustschläge, Fusstritte und Schläge mit einer Flasche je von sehr erheblicher Intensität jeweils gegen den Kopf und das Gesicht des Privatklägers zu beurteilen. Abwechslungsweise und zum Teil sogar simultan sowie ohne jeglichen erkennbaren Anlass fielen gleich drei Täter über das Opfer her. Das Opfer war einer dreifachen Überzahl von Angreifern und damit einer grossen Übermacht ausgesetzt. Das dauerte auch noch fort, als das Opfer bereits wehrlos am Boden lag, sein G

SB190377 — Zürich Obergericht Strafkammern 02.07.2020 SB190377 — Swissrulings