Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190341-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 9. August 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. April 2019 (GG180175)
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Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. April 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde hierfür bestraft mit einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu Fr. 30.– als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Mai 2017 (Urk. 115). Das Urteil wurde den Parteien am 4. April 2019 mündlich eröffnet und kurz begründet (Prot. I S. 59). Mit Eingaben vom 11. April 2019 respektive vom 12. April 2019 liessen sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 107; Urk. 108). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 1. Juli 2019 (Urk. 114/1; Urk. 114/2; Urk. 114/5), 2. Juli 2019 (Urk. 114/4) bzw. am 8. Juli 2019 (Urk. 114/3) zugestellt. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 liessen zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich anmelden, in der
- 3 - Folge gingen innert Frist aber keine Berufungserklärungen ein (Fristende: 22. Juli 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf die Rechtsmittel des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren je hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. 5. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 3, Rechtsanwalt lic. iur. C._____, reichte am 8. August 2019 seine Honorarnote ein und machte einen Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 289.05 geltend (Urk. 117). Ausgangsgemäss sind der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (D._____) je die Hälfte von Fr. 289.05 zu bezahlen.
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen des Beschuldigten vom 11. April 2019 und der Privatklägerin 2 vom 12. April 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 je zur Hälfte auferlegt. 4. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 werden verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 289.05 je zur Hälfte zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − Rechtsanwältin MLaw E._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und die Privatklägerin F._____ AG) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____) − Rechtsanwalt lic. iur. C._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 9. August 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher
Beschluss vom 9. August 2019 Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. April 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art.... 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufung... 3. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 liessen zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich anmelden, in der Folge gingen innert Frist aber keine Berufungserklärungen ein (Fristende: 22. Juli 2019). Nachdem... 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf die Rechtsmittel des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem... 5. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin 3, Rechtsanwalt lic. iur. C._____, reichte am 8. August 2019 seine Honorarnote ein und machte einen Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 289.05 geltend (Urk. 117). Ausgangsgemäss sind der B... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen des Beschuldigten vom 11. April 2019 und der Privatklägerin 2 vom 12. April 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 je zur Hälfte auferlegt. 4. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 werden verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____) eine Prozessentschädigung von Fr. 289.05 je zur Hälfte zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Rechtsanwältin MLaw E._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und die Privatklägerin F._____ AG) Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und die Privatklägerin B._____) Rechtsanwalt lic. iur. C._____, … [Adresse] (im Doppel für sich und die Privatklägerin D._____) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.