Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190331-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 11. Juni 2020
in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____,
sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte
gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. März 2019 (GG180245)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. November 2018 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 89 S. 49 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 StGB sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 300.– (entsprechend Fr. 18'000.–), wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird die Löschung des DNA-Profils sowie des ED-Materials mittels separatem Löschformular angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 432.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Mai 2017 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 10. Mai 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'110.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 862.45 Ärztliches Gutachten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von 2/3 in der Höhe von Fr. 2000.– zu bezahlen. 11. [Mitteilungen] 12. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 131 S. 1 f.) 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen betreffend der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung. 2. Es sei zusätzlich zur Löschung der Daten zum erhobenen DNA-Profil und zu den ED-Materialien des Beschuldigten auch die Vernichtung der DNA- und ED-Materialien anzuordnen. 3. Es sei die Vernichtung der Daten und Unterlagen zur Odara-Standardinterpretation zum Rückfallrisiko des Beschuldigten als Gewalttäter als allen Datensammlungen und die diesbezügliche Mitteilung an den Beschuldigten anzuordnen.
- 4 - 4. Die Verfahrenskosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 16'500.– inkl. MwSt zuzusprechen. 6. Dem Beschuldigten sei für zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.– zzgl. 5 % Zins ab dem 10. Mai 2017 auszurichten. 7. Die Forderung der Privatklägerin betreffend Prozessentschädigung sei vollumfänglich abzuweisen. 8. Die weiteren Zivilforderungen der Privatklägerin aus Schadenersatz und Genugtuung seien abzuweisen, dies auch dem Grundsatze nach. Eventuell seien diese gesamthaft auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kostenfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse und Zusprechung einer Entschädigung an den Beschuldigten nach richterlichem Ermessen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft A._____: (Urk. 129 S. 2) 1. Der Beschuldigte B._____ sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Mit Bezug auf den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. März 2019 (Geschäfts-Nr. GG180245) zu bestätigen.
- 5 - 3. Der Beschuldigte sei neben dem bereits vorinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz (Dispositiv Ziffer 5) zu verpflichten, der Berufungsklägerin Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: − CHF 1'062.70 zzgl. 5% Zins seit 27. Juni 2018, − CHF 432.70 zzgl. 5 % Zins seit 8. Februar 2019 und − CHF 399.40 zzgl. 5 % Zins seit 6. März 2019. 4. Der Berufungsklägerin seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. MwSt) für das Berufungsverfahren auszurichten. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Die Privatklägerin und der Beschuldigte lernten sich Ende Mai 2014 über die Datingplattform C._____ kennen. Ab August 2014 führten sie für rund ein Jahr eine Lebensgemeinschaft. Am tt.mm.2015 gebar die Privatklägerin den gemeinsamen Sohn D._____. Im August 2015 verliess der Beschuldigte die gemeinsame Wohnung in Zürich und bezog im Herbst 2015 die nunmehr fertiggestellte, ursprünglich für die Familie gekaufte Eigentumswohnung in E._____. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine angeblich vorgefallene verbale und körperliche Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 10. Mai 2017, ca. 18.15 Uhr anlässlich der Übergabe des damals zweijährigen Sohnes vom Beschuldigten an die Privatklägerin nach Ausübung des Besuchsrechts. Die Privatklägerin und der Beschuldigte erhoben am 11. Mai 2017 und am 23. Mai 2017 je gegeneinander Strafanzeige (Urk. D1/1 und D2/1). Diese mündeten am 6. November 2018 je in Anklagen, einerseits wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung (vgl. Urk. 35, vorinstanzliches Verfahren GG180245 sowie vorliegendes Verfahren SB190331 gegen den Beschul-
- 6 digten B._____) und anderseits wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten (vgl. Urk. 36, vorinstanzliches Verfahren GG180247 sowie Parallelverfahren SB190332 gegen die Privatklägerin A._____). Die zwei Gerichtsverfahren werden mit umgekehrten Parteirollen geführt. Auch wenn die Parteien sowohl als Privatklägerschaft wie auch als beschuldigte Personen auftreten, werden sie im jeweiligen Verfahren aufgrund ihrer Rolle bezeichnet. Dasselbe gilt für ihre Rechtvertreter, die sich sowohl als Rechtsbeistände wie auch als Verteidigerinnen betätigen. 2. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 89 S. 4-6). Wie schon in erster Instanz, werden die beiden Verfahren infolge Sachzusammenhangs (thematisch und personell) gleichzeitig verhandelt und beurteilt. 3.1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht vom 28. März 2019 liessen die Privatklägerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 29. März 2019 und der Beschuldigte durch seine Verteidigerin am 1. April 2019 fristgerecht je die Berufung anmelden (Urk. 75 und 76). Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 liess die Privatklägerin durch ihre neue Rechtsvertreterin in der Frist die Berufungserklärung übermitteln (Urk. 90 und 92; Urk. 87/3). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte ebenfalls rechtzeitig durch dessen Verteidigerin mit Schreiben vom 27. Juni 2019, wobei zugleich Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 93; Urk. 87/2). Die Privatklägerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution rechtzeitig (Urk. 96-98). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung (bezüglich Berufung der Gegenseite) erhoben werde oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen. Weiter wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 99). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf An-
- 7 schlussberufung (Urk. 101), der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen. Innert je erstreckter Frist erstattete die Privatklägerin eine kurze Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (Urk. 109) und der Beschuldigte reichte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 111-116). Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden mit Präsidialverfügung vom 19. September 2019 abgewiesen (Urk. 117). 3.3 Der Beschuldigte beantragt auch in zweiter Gerichtsinstanz Freisprechung von Schuld und Strafe. Entsprechend ficht er das Urteil grundsätzlich vollumfänglich an. Ausgenommen sind einzig die Dispositivziffern 4 (Löschung DNA-Profil und ED-Material) und 7 (Kostenfestsetzung; vgl. Urk. 93 S. 2 f.; Urk. 131 S. 1 f.). Die Privatklägerin verlangt Änderungen im Schuldpunkt und in der Schadenersatzregelung (Urk. 90 S. 2; Urk. 129 S. 2). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil in den Dispositivziffern 4 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist (Prot. II S. 11). 4. Die Berufungsverhandlung fand am 11. Juni 2020 in Anwesenheit des Beschuldigten in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung und der Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin statt. Das Urteil erging gleichentags und wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 8 und S. 18 ff.). 5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
- 8 - II. Prozessuales 1. Strafantrag und Konstituierung Privatklägerschaft Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass in den beiden Verfahren die erforderlichen Strafanträge der Parteien vorliegen und dass sich die Parteien rechtzeitig als Privatklägerin bzw. Privatkläger konstituierten (Urk. 89 S. 6 f.). 2. Beweisanträge 2.1 Mit der Berufungserklärung erhob der Beschuldigte Beweisanträge auf Einvernahme von 12 Personen als Zeugen, nämlich von (1) F._____ und (2) G._____ sowie – eventualiter – (3) H._____, (4) I._____, (5) J._____, (6) K._____, (7) L._____, (8) M._____, (9) N._____, (10) O._____, (11) P._____ und (12) Q._____ (Urk. 93 S. 3 ff.). Die erwähnten Zeugeneinvernahmen wurden schon vor Vorinstanz bergründet beantragt (Urk. 62 S. 2 ff.; Urk. 39) und – in ähnlicher Zusammensetzung – im Vorverfahren (Urk. D1/10 S. 7 ff.). Zur Begründung wird angeführt, die Zeugen könnten Angaben zu analogen Vorfällen machen, bei welchen sie miterlebt hätten, wie die Privatklägerin in gleicher Weise wie vorliegend verbal und physisch übergriffig gegen den Beschuldigten gewesen sei. Insbesondere hätten die Eltern des Beschuldigten, (1) F._____ und (2) G._____, die angeklagten Beschimpfungen seitens der Privatklägerin mitanhören und erleben müssen, wie die Privatklägerin dem Beschuldigten den Säugling aus dem Arm habe reissen wollen und – als dieser zu schreien angefangen und die Privatklägerin ihren Willen nicht bekommen habe – die Fäuste erhoben und den Beschuldigten geschlagen habe. Es gebe daher Zeugen dafür, dass die Privatklägerin schon früher exakt gleich wie angeklagt gegen den Beschuldigten vorgegangen sei und dabei keinerlei Rücksicht auf den kleinen D._____ genommen habe. Die Einvernahme der Zeugen (3) bis (12) wird nur für den Eventualfall beantragt, dass die Privatklägerin die von diesen miterlebten früheren Vorfälle und Übergriffe bestreiten sollte. Dann könnten die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Behauptungen bezüglich ihrer Gewaltbereit-
- 9 schaft zum Nachteil des Beschuldigten und von D._____ einer genaueren Überprüfung unterzogen werden (Urk. 93 S. 5 f.). 2.2 An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die erwähnten Zeugeneinvernahmen nochmals mit derselben Begründung beantragen (Urk. 125). Zudem wurden vom Beschuldigten Schilderungen von 5 Personen (F._____, H._____, K._____, L._____ und J._____) über frühere Vorfälle sowie ein Beschluss und Urteil des Bezirksrates Zürich vom 6. Juni 2019 und ein Auszug eines Beschlusses der KESB Stadt Zürich vom 4. Juli 2019 als Beweisofferten zu den Akten gereicht (Urk. 126/1/1-5 und Urk. 126/2/1+2). 2.3 Wie bereits im Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2018 (Urk. D1/13), in den Verfügungen des vorinstanzlichen Einzelgerichts vom 15. Januar 2019 und 21. März 2019 (Urk. 45 S. 5 f.; Prot. I S. 39 f.), im angefochtenen Urteil vom 28. März 2019 (Urk. 89 S. 8) und zuletzt in der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom 19. September 2019 (Urk. 117) – womit die Beweisanträge einstweilen abgelehnt wurden – ausgeführt, ist vorliegend ein 4-Augen-Delikt zu beurteilen. Den als Zeugen angerufenen Personen fehlt es mangels persönlicher Anwesenheit anlässlich des angeklagten Geschehens an eigener Wahrnehmung. Sie könnten daher keine Angaben zum angeklagten Vorfall selber machen, was auch der Beschuldigte einräumt. Auch Bezeugungen zu früher stattgefundenen gleichartigen Ereignissen blieben ohne hinreichende Relevanz für die vorliegende Entscheidfindung. Solchen Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen würde nicht mehr als untergeordnete Bedeutung zukommen. Jedenfalls liesse sich damit weder Gewaltbereitschaft noch Gewalttätigkeit der Privatklägerin im hier zu beurteilenden Fall einer Kindsübergabe belegen. Seit den vorläufigen Abweisungen dieser erneut beantragten Beweiserhebungen hat sich keine Veränderung in der Ausgangslage ergeben. Die beantragten Zeugeneinvernahmen des Beschuldigten sind daher abzuweisen. Die Entscheide des Bezirksrates Zürich vom 6. Juni 2019 und der KESB Stadt Zürich vom 4. Juli 2019 über die Regelung der elterliche Sorge und das Besuchsrecht betreffend das Kind D._____ sind für die vorliegend zu beurteilende Straf-
- 10 sache ebenso wenig von Relevanz. Sie werden jedoch als Unterlagen zu den Akten genommen (Urk. 126/2/1+2). Anzufügen ist, dass im Zusammenhang mit den Beweisanträgen diverse weitere schriftliche Unterlagen – etwa WhatsApp Chat-Verläufe sowie Beschlüsse und Schreiben von Behörden (Urk. D1/11/2 ff.; Urk. 63/3 ff.) – zu den Akten genommen wurden. 2.4 Die Privatklägerin liess an der Berufungsverhandlung den Beweisantrag stellen, dass R._____ als Zeugin zu befragen sei. R._____ sei ca. von November 2017 bis Ende Mai 2018 mit dem Beschuldigten in einer Beziehung gewesen. Gegenüber ihr habe sich der Beschuldigte mehrfach und auch widersprüchlich über den Vorfall vom 10. Mai 2017 geäussert. Sie könne mit Verweis auf ihre E- Mail vom 23. März 2020 an die Privatklägerin auch Angaben zum Motiv des Beschuldigten machen (Urk. 127 und Urk. 128/1). R._____ ist die ehemalige Freundin des Beschuldigten und nach Angaben des Beschuldigten nicht gut auf ihn zu sprechen (Prot. II S. 12). Sie war am inkriminierten Vorfall nicht dabei und ihre Aussagen beruhen ebenfalls nur auf Hörensagen. Auch dieser Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. 3. Nichtanhandnahmeverfügung 3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten beanstandet, dass im Urteil der Vorinstanz der Schutz des Kindes D._____ nicht berücksichtigt worden sei, da der Beschuldigte den Sohn D._____ während des inkriminierten Vorfalls auf dem Arm getragen und grosse Angst um D._____ gehabt habe, weshalb auch von Notwehrhilfe auszugehen sei (Urk. 131 S. 5 f.). 3.2 Am 20. Februar 2020 ist gestützt auf Art. 310 StPO die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige des Beschuldigten vom 28. November 2018 hinsichtlich einer mutmasslichen Gefährdung der Gesundheit zum Nachteil des Sohnes D._____ ergangen (vgl. Urk. 96 in SB190332). Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahin, es bestehe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht ein Anfangsverdacht, die
- 11 - Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien nicht gegeben. Der Beschuldigte habe erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein Jahr nach dem Vorfall erstmals erwähnt, dass er aufgrund der Angriffe durch die Privatklägerin auch um das Wohl seines Kindes gefürchtet habe, namentlich, dass sie den Sohn treffen würde, dieser herunterfallen und sich schwer verletzen könnte. Die Befürchtung erweise sich als spekulativ. Selbst wenn der Beschuldigte sein auf dem Arm getragenes Kind hätte fallen lassen, wäre beim damals knapp 26 Monate alten Sohn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen gewesen, dass dieser auf seinen Füssen gelandet wäre, weshalb eine schwere Verletzung als abwegig erscheine. Damit entfalle auch der Nachweis eines Vorsatzes seitens der Privatklägerin. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist rechtkräftig (vgl. in SB190332 Urk. 95 und 96). Dementsprechend ist auf den Einwand der Verteidigung, es sei neben Notwehr auch von Notwehrhilfe zugunsten des Kindes D._____ auszugehen, in den nachfolgenden Erwägungen nicht weiter einzugehen. Bei der Bemessung des subjektiven Verschuldens ist der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Sohn auf dem Arm gehalten hat und ihn schützen wollte, jedoch wie noch zu zeigen sein wird, Rechnung zu tragen. III. Schuldpunkt – Eingeklagte Sachverhalte Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren und der Privatklägerin im Parallelverfahren SB190332 verschiedene, gegeneinander verübte Delikte zur Last gelegt werden. Da diese im Rahmen desselben Lebenssachverhaltes begangen worden sein sollen, drängt es sich mit der Vorinstanz auf, bei der Sachverhaltserstellung sämtliche Erkenntnisse beider Verfahren zu berücksichtigen (vgl. Urk. 89 S. 24). 1. Anklagevorwürfe gegenüber dem Beschuldigten 1.1 Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst die Begehung einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Anklagesach-
- 12 verhalt 1) sowie einer Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Anklagesachverhalt 2) jeweils zum Nachteil der Privatklägerin vorgeworfen (Urk. 35 S. 2 f.). Konkret wird ihm vorgeworfen, am 10. Mai 2017 um ca. 18.15 Uhr anlässlich eines verbalen Streits mehrere Male mit der linken Hand der Privatklägerin gegen den linken Kopf- bzw. Schläfenbereich geschlagen zu haben. Anschliessend habe er ihr einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt, wodurch sie zu Boden gefallen sei. Durch das Verhalten des Beschuldigten habe die Privatklägerin zwei Quetsch-Risswunden erlitten, eine an der linken Stirn und eine am Hinterkopf, sowie Schürfungen an der linken Augenbraue, am rechten Ellbogen und am linken Oberarm. Durch den Sturz sei die Privatklägerin zudem kurz bewusstlos gewesen. Diese Verletzungen habe der Beschuldigte durch sein Tun zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 35 S. 2). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass die Sonnenbrille der Privatklägerin zu Boden gefallen und beschädigt worden sei, als er sie ins Gesicht geschlagen habe. Den Sachschaden von ca. Fr. 400.– habe der Beschuldigte durch sein Tun zumindest in Kauf genommen (Urk. 35 S. 3). 1.2 Der Beschuldigte machte von Beginn weg im Wesentlichen geltend, er sei das Opfer von verbalen und physischen Übergriffen der Privatklägerin gewesen und nicht der Täter. Er habe ausschliesslich versucht, in rechtfertigender Notwehr für sich und in Notwehrhilfe für den sich auf seinem Arm befindlichen 2-jährigen Sohn mit der linken Hand die Schläge und Fusstritte der Privatklägerin abzuwehren. Aus Furcht, dass er wegen eines Treffers stürzen und das Kind fallen lassen könnte, sei er vor der Privatklägerin rückwärts die Aussentreppe hinauf zurückgegangen. Die Privatklägerin habe aber erst von ihren Trittversuchen abgelassen, als sie selber hingefallen sei. Zur Sachbeschädigung an der Sonnenbrille gab der Beschuldigte an, es sei nicht feststellbar, wann im Zuge der Auseinandersetzung diese zu Boden gefallen sei. Die Privatklägerin habe sich diesen Sachschaden aufgrund ihrer Faust- und Fussattacken gegen ihn primär selber zuzurechnen (Prot. I S. 17 f.; Urk. 93 S. 4 f.). An diesem Standpunkt hielt der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung fest (Urk. 124 S. 3 f.; Urk. 131).
- 13 - Der Beschuldigte bestreitet somit, sich der einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig gemacht zu haben. 2. Anklagevorwürfe gegenüber der Privatklägerin im Parallelverfahren 2.1 Der Privatklägerin wird im Parallelverfahren SB190332 von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst eine Beschimpfung (Art. 177 StGB; Anklagesachverhalt 1) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB; Anklagesachverhalt 2) jeweils zum Nachteil des Beschuldigten vorgeworfen (Urk. 36 S. 2 f.). Die Vorwürfe lauten konkret dahin, dass sie dem Beschuldigten anlässlich der Auseinandersetzung vom 10. Mai 2017 folgende Fragen gestellt habe: "Hast du dich wieder in den Arsch ficken lassen?" sowie "Wie viele Schwänze hast du gelutscht?". Sie sei sich dabei bewusst gewesen, dass diese Worte geeignet gewesen seien, den Beschuldigten in seiner Ehre zu verletzen (Urk. 36 S. 2). Zudem habe die Privatklägerin den Beschuldigten anlässlich der erwähnten Auseinandersetzung ca. 10 bis 20 Mal geschlagen bzw. getreten und ihm dadurch eine Schürfung am Unterarm zugefügt (Urk. 36 S. 2 f.). 2.2 Die Privatklägerin bestritt durchwegs, die in der Anklageschrift im Parallelverfahren SB190332 genannten Äusserungen gemacht zu haben. Zudem verneinte sie, den Beschuldigten 10 bis 20 Mal geschlagen bzw. getreten zu haben. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr. Sie habe lediglich auf den durch den Beschuldigten gegen ihren Kopf ausgeführten Schlag resp. die Schläge reagiert. In rechtlicher Hinsicht lässt sie bestreiten, die Tatbestände der Beschimpfung und der Tätlichkeiten erfüllt zu haben. 3. Unstrittige Sachverhalte 3.1 Gemäss den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin kam es am 10. Mai 2017 um ca. 18.15 Uhr zu einer Auseinandersetzung, nachdem die Privatklägerin 15 Minuten zu spät zur Übergabe von D._____ erschienen war.
- 14 - 3.2 Der Beschuldigte räumte ein, dass es beim Aufeinandertreffen zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, ferner, dass er die Privatklägerin gestossen habe, so dass sie zu Boden gestürzt sei und sich durch den Sturz den Hinterkopf aufgeschlagen habe. Die Verletzungen der Privatklägerin sind durch das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 18. Mai 2017 (Urk. D1/6/3) sowie durch die Fotos der Verletzungen unmittelbar nach dem Vorfall (Urk. D1/3/1) aktenkundig. Gemäss dem genannten Gutachten lagen folgende Verletzungen vor: Je eine Quetsch- Risswunde am Hinterkopf und an der Stirn, Schürfungen an der linken Augenbraue, dem rechten Ellbogen sowie am linken Oberarm und ein Bluterguss an der rechten Wange. Abschliessend erklärte der Beschuldigte, dass die damals durch die Privatklägerin getragene Sonnenbrille während der Auseinandersetzung auf den Boden gefallen sei. 3.3 Die Privatklägerin bestreitet nicht, an einer zunächst verbalen und im Anschluss körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beteiligt gewesen zu sein, wobei sie sich gegenseitig verbal provoziert hätten. Sie räumte ferner ein, während dieser Auseinandersetzung den Beschuldigten insgesamt vier bis sechs Mal mit den Füssen getreten bzw. geschlagen zu haben (Prot. I S. 29). 4. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt sich hinsichtlich der angeklagten Delikte hauptsächlich auf die Aussagen der Parteien in ihrer jeweiligen Rolle als Privatklägerin resp. Privatkläger. Als weitere Beweismittel liegen namentlich bei den Akten: der Polizeirapport vom 11. Mai 2017 (Urk. D1/1), verschiedene Fotodokumentationen resp. Fotos (Urk. D1/3/1-5; Urk. D1/8/3; Urk. D1/17; Urk. D2/3; Urk. 63/1-2), diverse von den Parteien oder ihren Rechtsvertretern eingereichte Dokumente (Urk. D1/8/1-2 und Urk. D1/8/5-6; Urk. D1/11/1-10, Urk. 49/1-2; Urk. 53 und 55; Urk. 63/3-8; Urk. 126/1/1-5; Urk. 126/2/1+2; Urk. 128/1 und Urk. 130/1-6), das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 18. Mai 2017 (Urk. D1/6/3) sowie die Strafanzeige des Beschuldigten (Urk. D2/1). Anhand dieser Beweismittel ist nachfolgend zu prüfen, ob die bestrittenen Vorwürfe rechtsgenügend nachgewiesen werden können.
- 15 - 5. Grundsätze der Beweiswürdigung Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, namentlich zu den Kriterien der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, ist auf die korrekten und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 89 S. 12 f.). Was die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen betrifft (vgl. Urk. 89 S. 13 und 15), ist relativierend festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gegenüber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2 und 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019 E. 3.1). Entscheidend ist letztlich die Glaubhaftigkeit der Aussage zum Tathergang bzw. die Überzeugung des Gerichts betreffend deren Wahrheitsgehalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_382/2019 vom 8. August 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). 6. Aussagen der Privatklägerin 6.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2017 (Urk. D1/4) führte die Privatklägerin allgemein zur Beziehung zwischen den Parteien aus, diese habe gut angefangen, sie sei in den gemeinsamen Ferien schwanger geworden. Es sei jedoch bald zu Streitigkeiten über die jeweiligen Eigenschaften des andern gekommen. Der Beschuldigte habe sie bereits in der Schwangerschaft über ihr Aussehen, ihre Herkunft und ihren Charakter beleidigt und sie zum Beispiel eine Missgeburt genannt. Nach 9 Monaten ständiger Beleidigungen und nachdem sie ihn unzählige Male angefleht habe, damit aufzuhören, habe sie im April 2015 ebenfalls begonnen, ihn zu beleidigen. Das Ganze habe sich in der Folge gesteigert. Es sei zunächst zu verbalen und dann auch mehrmals zu körperlichen Übergriffen des Beschuldigten durch Schubsen gekommen. Verletzungen habe sie dabei keine erlitten. Die Belastung sei zu gross geworden und habe im Auszug des Beschuldigten im August 2015 gegipfelt. Es habe sich eine gewisse Trennungsroutine eingestellt. Der Beschuldigte habe gewünscht, dass D._____, der damals Trennungsängste gehabt habe, auch bei ihm übernachten könne und dies
- 16 gegen ihren Willen mittels Beschwerde beim Bezirksrat per April 2017 durchgesetzt. Das habe sich natürlich nicht förderlich auf die Beziehung ausgewirkt (Urk. D1/4 S. 2 f. Fragen 8 ff.). In Bezug auf den angeklagten Vorfall führte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte den Sohn um 16.30 Uhr in der Kindertagesstätte abgeholt habe und ihn ihr um 18.00 Uhr wieder habe zurückbringen müssen. Da sie etwas verspätet gewesen sei, habe sie den Beschuldigten kurz vor dem vereinbarten Zeitpunkt telefonisch darüber informiert. Bei ihrer Ankunft zu Hause um ca. 18.15 Uhr habe der Beschuldigte mit dem Sohn auf dem rechten Arm bei seinem parkierten Auto gewartet. Er sei wütend gewesen und habe wissen wollen, wo sie gewesen sei, was zu einem verbalen Streit geführt habe. Da sie am Tag darauf mit dem gemeinsamen Sohn in die Ferien habe reisen wollen, habe der Beschuldigte ihr gesagt: "Pass gut auf D._____ auf, sonst schneide ich dir den Hals ab." Dann habe er begonnen sie zu beleidigen, worauf sie sich gegenseitig beleidigt hätten. Plötzlich habe er ihr, D._____ auf dem rechten Arm haltend, mit der linken Hand, vermutlich der Handkante, einmal gegen den Kopf, den linken Stirn- bzw. Schläfenbereich geschlagen. Von dem Schlag sei ihre Sonnenbrille verbogen worden und das linke Glas herausgefallen. Zudem habe sie oberhalb der linken Augenbraue eine Platzwunde sowie, möglicherweise von der Brille, einen kleinen Schnitt erlitten. Um sich zu wehren, habe sie ihm mit der Oberseite beider Füsse zwei oder drei Tritte gegen die Beine versetzt und auch versucht, ihn zwischen den Beinen zu treffen. Daraufhin habe er sie heftig gegen den Oberkörper geschubst, so dass sie zu Boden gefallen sei. Schmerzen habe sie in diesem Moment keine gespürt, weil sie voller Adrenalin gewesen sei. Sie sei aufgestanden, auf ihn zugegangen und habe das noch immer auf seinem Arm befindliche Kind nehmen wollen. Er habe D._____ auf den Boden gestellt, worauf sie das Kind genommen habe und in die Wohnung gegangen sei (Urk. D1/4 S. 3 f. Frage 22). Auf Nachfrage verneinte sie weitere Schlägen durch den Beschuldigten (Urk. D1/4 S. 4 Frage 23). Sodann führte sie aus, mit seinem Hinweis, sie solle gut auf D._____ aufpassen, habe der Beschuldigte zum Beispiel gemeint, dass D._____ gut esse, gut schlafe, einen ausgeglichenen und gesunden Rhythmus
- 17 habe. Sie vermute, es sei für ihn eine Möglichkeit gewesen, sie auf einer persönlichen Ebene anzugreifen (Urk. D1/4 S. 4 f. Frage 28 f.). Ferner gab sie an zu vermuten, dass sie als Folge des Sturzes kurz ohnmächtig gewesen sei oder zumindest in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt (Urk. D1/4 S. 5 Frage 30). 6.2 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2018 (Urk. D1/7) schilderte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe sie aufgrund ihrer Verspätung gefragt, wo sie gewesen sei und mit wem sie was gemacht habe. Als sie ihm geantwortet habe, dass sie jemanden Neues kennengelernt habe, habe er gesagt, er wisse, dass bei ihr alte und junge Männer nach Hause kommen würden. Daraufhin habe sie ihm geantwortet, dies sei so wie bei ihm. Nach einer kurzen Pause habe der Beschuldigte ihr den aus der Beziehung bereits bekannten Satz gesagt: "Pass gut auf mein Kind auf, sonst schneide ich dir den Hals ab!". Auf dem Weg zur Eingangstüre hätten sie sich gegenseitig beleidigt. Der Beschuldigte habe ihr unter anderem unterstellt, eine Hure zu sein und sich für Geld zu verkaufen und sie ihn im Gegenzug gefragt, ob er seine Männer auch bezahlen müsse. Vor der Eingangstüre habe sie ihn gefragt, weshalb er sie so beleidige und ihm erklärt, sie habe nun jemanden gefunden, der sie auf allen Ebenen unterstütze, so dass sie sich finanziell alles, auch Ferien leisten könne. Dass sie keine gemeinsame Familie mehr seien sei seine Schuld. Er solle sein Leben anschauen, jeden Morgen um 6 Uhr aufstehen und eine Stunde nach Winterthur fahren und wieder zurück. Sie denke, diese Aussage habe den Beschuldigten gekränkt. Die ganze Zeit über habe sie ihre Umhängetasche, eine Windjacke, eine Einkaufstasche, einen Schal und den Rucksack von D._____ in den Händen gehabt, bis zur Ankunft in der Wohnung (Urk. D1/7 S. 3 f., 15). Sie habe die Haustüre arretiert und – ihre Arme soweit wie möglich nach oben ausstreckend und eine entsprechende Geste machend – gewartet, dass der Beschuldigte ihr das Kind gebe. Keine halbe Sekunde danach habe sie unvermittelt Schläge gegen den Kopf verspürt, wodurch auch ihre Sonnenbrille, welche sie zu diesem Zeitpunkt getragen habe, auf den Boden gefallen sei. Nach mehreren Schlägen des Beschuldigten habe sie eine Abwehrhaltung eingenommen. Sie habe ihren noch in den Armen des Beschuldigten befindlichen Sohn nicht in Gefahr sehen können und deshalb begonnen, mit dem Fuss Tritte gegen den Beschuldig-
- 18 ten auszuführen. Damit habe sie ihn zu Fall bringen wollen (Urk. D1/7 S. 4 und 9). Nach ein paar Tretversuchen habe sie einen Filmriss erlitten, da sie aufgrund der Schläge des Beschuldigten zu Boden gefallen sei und durch den Aufprall kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Was danach passiert sei wisse sie nicht, habe aber eine Szene im Kopf, wo sie sich ohne ihr Kind entweder im Treppenhaus oder in der Wohnung befunden habe. Danach sei es erneut zu einem Filmriss gekommen und sie könne sich erst wieder erinnern, wie sie mit D._____ die Treppe hochgestiegen sei. Im Spiegel in der Wohnung habe sie festgestellt, dass sie geblutet habe und daraufhin ihren Lebenspartner kontaktiert (Urk. D1/7 S. 4). Auf Vorhalt einiger ihrer Aussagen in der polizeilichen Befragung vom 11. Mai 2017 erklärte sie, jenen Aussagen mehrfach zu widersprechen. Als sie nach Rückkehr aus den Ferien die Eingabe des Beschuldigten gegen das Kontaktverbot an das Bezirksgericht im Gewaltschutzverfahren gelesen habe, seien ihr die Filmrisse bewusst geworden und nachträglich zusätzliche Erinnerungen in den Sinn gekommen (Urk. D1/7 S. 8 ff.). Auf die Diskrepanz in ihren Aussagen hinsichtlich der Anzahl erlittener Schläge angesprochen – dass bei der Polizei nur von einem einzigen Schlag des Beschuldigen die Rede gewesen sei – gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass sie mehrere Schläge vom Beschuldigten erhalten habe, entnehme sie dem Bericht des Universitätsspitals Zürich. Aufgrund ihrer darin dokumentierten Verletzungen müsse es sich um mehrere Schläge durch den Beschuldigten gehandelt haben. Es sei so gewesen, er habe geschlagen, sie habe getreten, er habe geschlagen, geschlagen, geschlagen und dann sei ihr Sturz erfolgt (Urk. D1/7 S. 9). Auch betonte sie erneut den Verlust des Bewusstseins und wendete abschliessend ein, sich nach dem Vorfall in einem schlechten Gemütszustand befunden zu haben. Zwar habe sie der Einvernahme bei der Polizei folgen können, aber richtige Aussagen machen und Erinnerungen hervorrufen habe sie nicht gekonnt. Sie habe damals nicht präsent gehabt, was sie nun beim Staatsanwalt beschrieben habe (Urk. D1/7 S. 8 ff.). 6.3 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. März 2019 (Prot. I S. 26 ff.) schilderte die Privatklägerin zusammengefasst und auf ent-
- 19 sprechende Fragen den Vorfall vom 10. Mai 2017 weitestgehend wie schon in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Mai 2018. Sie hielt fest an einer Mehrzahl von Schlägen seitens des Beschuldigen gegen und auf ihren Kopf, an Bewusstseinsschwund und erst später auftauchenden Erinnerungen (Prot. I S. 27, 29 und 33). An den (verbalen) Streit mit den Beleidigungen könne sie sich noch genau erinnern. Sie bestritt, den Beschuldigten anklagegemäss gefragt zu haben, ob er sich wieder in den Arsch habe ficken lassen und wie viele Schwänze er gelutscht habe (vgl. Urk. 36 S. 2), denn an jenem Tag habe sie sich auf die bevorstehenden Ferien in Fuerteventura mit einer Freundin und deren gleichaltrigem Jungen gefreut. Mit diesen Worten habe sie es nicht gesagt, sondern ihn bei der Auseinandersetzung lediglich gefragt, ob er seine Männer auch bezahlen müsse. Dies sei eine Reaktion auf die Unterstellung des Beschuldigten gewesen, dass sie sich für Geld verkaufe. Die Privatklägerin räumte aber ein, dass sie während der Beziehung sehr viel Streit in Bezug auf seine von ihr vermutete Homosexualität gehabt hätten. Sie habe ihn aufgrund von Indizien immer wieder darauf aufmerksam gemacht und diesbezüglich beschimpft (Prot. I S. 28). Zudem legte die Privatklägerin auf Frage nochmals dar, was sie kurz vor Beginn der körperlichen Auseinandersetzung vor der Haustüre geäussert hatte: nämlich, dass sie dem Beschuldigten die Schuld am Bruch der Familie zugewiesen und ihm mitgeteilt habe, dass sie nun jemanden habe, der sie unterstütze und er nun wisse, woher das Geld für ein Auto, die Reisen, neue Kleider etc. stamme. Sie habe sich noch einmal hin und her bewegt und die Arme nach oben genommen. Sie habe endlich das Kind entgegennehmen, packen und in die Ferien gehen wollen. Deshalb habe sie die Gestik mit den Händen gemacht (Prot. I S. 32 f., 34 f.). Dass sie den Beschuldigen 10 bis 20 Mal geschlagen bzw. getreten habe, wie dies in der Anklageschrift stehe (Urk. 36 S. 2 f.), dementierte sie. Sie habe ihn zwei bis drei Mal getreten, Schläge von ihm gegen/auf den Kopf bekommen, ihn wieder zwei bis drei Mal getreten und sei dann "weg" gewesen. Ihre Tritte mit der Schuhspitze habe sie dem Beschuldigten zwischen seinem Knie und der Hälfte des Oberschenkels zugefügt, so hoch, wie es ihr möglich gewesen sei. Sie habe lange Beine und sei sehr schlank. Es seien jedoch nur kurze Schläge, ganz leichte "Stiche" gewesen. Sie habe so versucht, sich gegen die Schläge des Beschul-
- 20 digten zu wehren (Prot. I S. 28 ff., 35). Woher die Schürfung des Beschuldigten am Unterarm stamme, wisse sie nicht (Prot. I S. 30). Die Frage, warum sie nicht davon gelaufen sei, habe sie sich auch gestellt. Vielleicht habe sie aus Angst oder im Affekt zugeschlagen oder gedacht, dadurch würde er sich beruhigen. Zudem habe sie gedacht, dass er sie wegen der Anwesenheit des Kindes nicht verprügeln könne. Nach den ersten zwei Tritten sei die Dynamik da gewesen (Prot. I S. 31). Er hätte jederzeit das Kind ablegen können (Prot. I S. 35). Die von ihm getätigte Aussage, wonach sie versucht habe, ihm D._____ zu entreissen, entspreche nicht der Wahrheit. Als mögliches Motiv seiner Schläge nannte die Privatklägerin Eifersucht. Der Beschuldigte sei auf die Situation, dass sie sich Ferien mit dem Sohn leisten könne, eifersüchtig gewesen. Die aus ihrer Sicht falschen Belastungen des Beschuldigten gegen sie erklärte sie sich damit, dass es für ihn als angesehene Person eine Niederlage wäre, wenn herauskäme, dass er sie geschlagen habe. Zuletzt bestätigte sie, dass derzeit drei Verfahren bei der KESB betreffend das Kind hängig seien und sie den Antrag auf das alleinige Sorgerecht gestellt habe (Prot. I S. 37 f.). 6.4 An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin – einvernommen als Beschuldigte im Parallelverfahren SB190332 (Urk. 100) – zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe sie nach ihrer Ankunft gefragt, mit wem sie unterwegs gewesen sei. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie jemanden Neues kennengelernt habe. Daraufhin habe er gesagt, er wisse, dass alte und junge Männer bei ihr ins Haus kämen. Woraufhin sie gesagt habe, wie bei ihm auch. Er habe gesagt, sie sei eine Hure und verkaufe sich fürs Geld. Er habe das Kind im rechten Arm gehalten und gesagt, sie soll gut auf den Sohn aufpassen, ansonsten werde er ihr den Hals abschneiden. Sie habe ihn gefragt, ob er die Männer auch bezahle, wenn sie bei ihm zuhause seien. Sie sei weiter zum Eingang gegangen und habe gewartet, bis er ihr das Kind gebe. Sie habe die Arme vollgepackt gehabt, mit einem Rucksack, einer Windjacke, einer Einkaufstasche und einem Schal und die Arme seien angezogen gewesen. Sie habe die Hände nach vorne gestreckt. Etwa eine halbe Sekunde danach habe er ihr eins gegen den Kopf geschlagen. Sie habe Angst bekommen und habe sich aufgrund der vollgepackten Arme nur mit den
- 21 - Beinen schützen können. Sie habe sich mit den Füssen wehren müssen. Die Abwehr sei leicht gewesen. Sie sei wie benommen gewesen und wisse, dass sie umgefallen sei. 7. Aussagen des Beschuldigten 7.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2017 (Urk. D1/5) führte der Beschuldigte betreffend den eingeklagten Vorfall vom 10. Mai 2017 zusammengefasst aus, nach Eintreffen der Privatklägerin um ca. 18.15 Uhr seien sie zu dritt vom Parkplatz, wo er mit dem gemeinsamen Sohn gewartet habe, zum Hauseingang gegangen. Als er seinen Sohn habe verabschieden wollen, habe ihn die Privatklägerin wie schon oftmals früher aus dem Nichts heraus aufs Übelste zu beschimpfen begonnen, ihn als "Schwanzlutscher" und "Arschficker" betitelt. Diese seit zwei Jahren vorkommenden Behauptungen, dass er sich mit Männern treffen würde, entsprächen absolut nicht der Tatsache. D._____ habe Papa gerufen und offensichtlich noch bei ihm bleiben wollen. Dies habe die Privatklägerin bemerkt und versucht, ihm D._____ zu entreissen und ihn (Beschuldigten) dabei am linken Unterarm gekratzt. Das sei der Auslöser einer tätlichen Auseinandersetzung gewesen. Er habe versucht, sie mit der linken Hand abzuwehren. Die Privatklägerin habe weiter mit den Füssen Tritte ausgeteilt und versucht, ihn zwischen den Beinen zu treffen, während er D._____ noch immer im Arm gehalten habe. D._____ habe in der Folge zu weinen begonnen. Er sei vom Hauseingang zurückgewichen und habe D._____ und sich verteidigen und vor ihren Schlägen schützen wollen, indem er die Privatklägerin weggeschubst habe, wodurch sie gestolpert und rückwärts zu Fall gekommen sei. Dabei habe sie den Hinterkopf an der Mauer an- bzw. auf dem Boden aufgeschlagen, so dass sie zu bluten begonnen habe. Er habe sich sofort nach ihrem Wohlbefinden erkundigt. D._____ auf seinem Arm habe laut geschrien. Nach ca. dreissig Sekunden sei die Privatklägerin aufgestanden und wortlos ins Haus gegangen. Er habe versucht, seinen Sohn zu beruhigen und sei mit ihm zum Auto zurück gegangen. Etwa drei bis fünf Minuten später sei sie wieder gekommen und habe ihn in der gleichen Art und Weise lautstark weiter beschimpft. Er habe ihr den Sohn übergeben. Sie habe gefasst gewirkt. Auch seien keine weiteren Blutungen sichtbar gewesen. Sie sei mit
- 22 - D._____ ins Haus gegangen und er nach Hause gefahren (vgl. Urk. D1/5 Frage 7 ff.). Auf entsprechende Nachfrage verneinte der Beschuldigte, dass seine Eifersucht der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei. Er habe sie wegen ihrer Verspätung gefragt und sie ihm erklärt, am Flughafen Tickets für die Ferien abgeholt zu haben. Auch stellte er entschieden in Abrede, der Privatklägerin gedroht zu haben. Lediglich wegen der bevorstehenden Badeferien habe er gesagt, sie solle gut auf D._____ aufpassen. Dass er ihr plötzlich gegen den Kopf geschlagen habe, stimme so nicht. Sie habe begonnen, ihn tätlich anzugreifen, als D._____ signalisiert habe, noch bei ihm bleiben zu wollen. Er räumte jedoch ein, dass er sie möglicherweise bei der Abwehr ihrer Angriffe mit der linken Hand am Kopf getroffen habe und dass ihre Sonnenbrille während des Gerangels zu Boden gefallen sei. Sodann bestätigte er die umschriebenen Fusstritte der Privatklägerin gegen ihn und dass er während des Rückwärtsgehens mit der linken Hand ihre Fusstritte und Schläge abgewehrt und sie und letztlich weggestossen habe, worauf sie rücklings gestürzt sei (Urk. D1/5 Frage 12 ff.). Ferner hielt er die im Waidspital bei der Privatklägerin diagnostizierten Verletzungen an der linken Schläfe und am Hinterkopf aufgrund seines Treffers mit der linken Hand und ihres Sturzes für möglich. Den geltend gemachten Schaden von Fr. 400.– wegen der beschädigten Sonnenbrille nahm er zur Kenntnis (Urk. D1/5 Frage 18 f., 23). Konfrontiert mit der Behauptung der Privatklägerin, fortwährende Diffamierungen und Kritik seinerseits wegen ihres äusseren Aussehens hätten zum Bruch der Beziehung geführt, reagierte der Beschuldigte empört und nannte als wahren Trennungsgrund ihre im Oktober 2014 aus heiterem Himmel begonnenen Unterstellungen seiner angeblichen Homosexualität, was er als unhaltbar und unwahr bezeichnete. Deshalb sei für ihn das weitere Zusammenleben mit ihr dann unzumutbar geworden (Urk. D1/5 Frage 20; Urk. D1/7 S. 7 f.). Zudem erwähnte er psychische Labilität und sehr starke Stimmungsschwankungen bei der Privatklägerin, was ihn während des Zusammenlebens zweimal veranlasst habe, den Notfallpsychiater aufzubieten, die Privatklägerin aber keine Behandlung zugelassen habe. Nicht er habe die Privatklägerin während des Zusammenlebens ge-
- 23 schubst, sondern sie immer wieder ihn angegriffen und auch einmal eine Tasse nach ihm geworfen. Er hoffe, sie begebe sich in psychotherapeutische Behandlung, er sorge sich um das Wohl des gemeinsamen Sohnes. Es sei ihm ein grosses Anliegen zu erläutern, dass nie Aggressionen seinerseits gegen die Privatklägerin erfolgt seien, sondern dass es sich stets um seine Abwehr auf ihre Attacken gehandelt habe (Urk. D1/5 Fragen 20 ff. und 8). 7.2 Wie eingangs erwähnt, erstattete der Beschuldigte am 23. Mai 2017 wegen des Vorfalls vom 10. Mai 2017 seinerseits Strafanzeige gegen die Privatklägerin (Urk. D2/1) und äusserte sich darin im Wesentlichen wie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Mai 2017. Abweichend schilderte er, die Privatklägerin habe ihn neben "Schwanzlutscher" mit den Worten "Hast du dich wieder von Männern in den Arsch ficken lassen" beschimpft und beleidigt. Diese Worte benütze sie schon seit 1 ½ Jahren regelmässig bei der Kindesübergabe. Beim Versuch, ihm D._____ aus den Händen zu entreissen, habe sie begonnen auf ihn einzuschlagen. Er betonte erneut, dass er sich sehr um D._____ gesorgt habe und deshalb reflexartig die linke Hand gehoben und sich und D._____ zu schützen versucht habe. Da die Privatklägerin die "Attacke" trotz seines Zurückweichens nicht eingestellt habe, habe er sich gezwungen gesehen, sie wegzustossen. In der Folge sei sie nach hinten gefallen und habe sich dabei am Kopf verletzt (Urk. D2/1 S. 3 f.). 7.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2018 (Urk. D1/7) gab der Beschuldigte den Vorfall vom 10. Mai 2017 erneut detailliert zu Protokoll. Er schilderte wiederum, wie die Privatklägerin ihn die ca. 50 Meter vom Parkplatz zum Hauseingang mit den Worten "Hast du dich wieder in den Arsch ficken lassen?" oder "Wie viele Schwänze hast du gelutscht?" beschimpft habe, wie schätzungsweise 100 Mal zuvor. Er habe keine Erklärung für diese Beschimpfungen, da er früher wie auch aktuell in Beziehungen mit Frauen gewesen sei. Bei der Übergabe des Sohnes habe dieser gezögert und sich geweigert, zur Privatklägerin zu gehen, worauf diese versucht habe, ihm den Sohn zu entreissen. Er (Beschuldigter) habe sich gewehrt und dabei die Privatklägerin mit der Hand am Kopf getroffen. Es habe sich um eine Abwehrhaltung gegen die Aggressionen gegen seinen
- 24 - Sohn und sich gehandelt. Zehn bis zwanzig Mal habe die Privatklägerin mit den Händen und Füssen auf ihn eingeschlagen und versucht, ihn zwischen den Beinen zu treffen. Auch seine ausweichende Rückwärtsbewegung habe sie nicht dazu veranlasst, ihre Angriffe einzustellen. Daher sei er gezwungen gewesen, die Attacken mit der linken Hand abzuwehren. Die Privatklägerin sei zu Boden gestürzt und anschliessend in die Wohnung gegangen, er zum Auto zurückgekehrt um zu warten, bis die Privatklägerin nach drei bis fünf Minuten erschienen sei, um den Sohn entgegenzunehmen (Urk. D1/7 S. 5 f.). 7.4 Im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 21. März 2019 schilderte der Beschuldigte zusammengefasst erneut zunächst in freiem Bericht und ergänzend auf diverse Nachfragen (vgl. Prot. I S. 16 ff.), wie er am 10. Mai 2017 gegen 18.00 Uhr bei der Privatklägerin zu Hause gewesen und sie – wie vorgängig telefonisch angekündigt – erst um 18.15 Uhr erschienen sei. Im Zusammenhang mit ihren anstehenden Ferien habe er ihr gesagt, sie solle gut auf D._____ aufpassen, worauf sie mit Beschimpfungen begonnen habe. Als er mit D._____ auf dem Arm und ihr vom Parkplatz zum Hauseingang gelaufen sei, habe sie ihn – wie schon hundert Mal bei vorherigen Übergaben – mit "Schwanzlutscher" und "Arschficker" beschimpft. Er bestritt jedoch, dass er auch sie beschimpft oder bedroht habe. Aufgrund ihrer Beschimpfungen sei D._____ eingeschüchtert gewesen und habe sich an ihn geklammert. Daraufhin habe sie versucht, ihm D._____ aus den Armen zu entreissen, worauf er mit seiner linken Hand eine Abwehrhaltung eingenommen habe, um sie fernzuhalten. Er habe grosse Angst um D._____ gehabt und ihn stets auf dem rechten Arm getragen. Er bezeichnete es als möglich, die Privatklägerin bei dieser Abwehr am Kopf und an ihrer Sonnenbrille getroffen zu haben. Das habe sie in Rage versetzt und sie habe versucht, ihn mit Tritten zwischen den Beinen zu treffen. Um seinen Sohn vor den Schlägen und Tritten der Privatklägerin zu schützen, sei er reflexartig zurückgewichen, denn er habe befürchtet, D._____ bei einem Treffer zwischen seine Beine fallen zu lassen. Er sei überzeugt, dass sie nicht D._____ habe treffen wollen, das würde er nie behaupten. Da die Privatklägerin weiterhin geschlagen habe, habe er sie mit der linken Hand von sich ferngehalten, worauf sie rückwärts zu Fall gekommen sei. Nach dem Sturz sei sie zwar benommen, aber sicher nicht bewusstlos gewe-
- 25 sen, sondern nach ein paar Sekunden wieder aufgestanden und dann wortlos für mehrere Minuten in ihrer Wohnung verschwunden. Anschliessend sei sie zu ihm und D._____ zurückgekehrt und habe ihn weiter beschimpft (Prot. I S. 16 ff., 25). Auf entsprechende Nachfragen erklärte er, seine "Abwehrreaktion" resp. die Zufügung der Verletzungen der Privatklägerin seien verhältnismässig gewesen. Er begründete dies damit, dass er während des ganzen Vorfalls seinen Sohn auf dem Arm getragen und befürchtet habe, diesen bei einem Tritt zwischen seine Beine fallen zu lassen. Er habe sie von sich und D._____ fernhalten müssen und dabei auf ihren Oberkörper gewirkt, was zum Sturz geführt habe. Er habe ihren Sturz nicht gesucht, sie nicht zu Fall bringen, sondern sie lediglich fernhalten wollen. Sie sei in Rage gewesen, habe mit ihrer Attacke nicht aufgehört und er habe keinen anderen Ausweg gesehen. Der Beschuldigte bekräftigte abschliessend, Angst um sich und seinen Sohn gehabt zu haben (Prot. I S. 20 ff.). Zu den Umständen der Beschädigung der Sonnenbrille konnte er keine Angaben mehr machen (Prot. I S. 22). Ein Motiv, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht belasten sollte, sah der Beschuldigte in den laufenden Verfahren bei der KESB betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn D._____. Er könne sich gut vorstellen, dass sie ihn im Hinblick auf die genannten Verfahren in ein schlechtes Licht rücken wolle. Im Oktober 2018 habe sie das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn beantragt (Prot. I S. 23 f.). 7.5 An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe während des ganzen Vorfalls den Sohn D._____ auf dem Arm gehabt. Die Privatklägerin habe ihn aufs Übelste – als "Schwanzlutscher" und "in den Arsch ficken" – beschimpft. Dies habe er während den Übergaben und der Beziehung immer wieder gehört. D._____ habe gezögert zu ihr zu gehen. Sie sei dann total ausgerastet, in Rage gewesen und habe auf ihn eingeschlagen. Er habe sich wehren müssen und eine Abwehrhaltung mit der Hand vorgenommen. Sie habe weiter auf ihn eingeschlagen. Er sei zurückgewichen. Sie habe ihn getroffen und gekratzt. Dann hätten die Fusstritte begonnen. Er habe Angst gehabt, zu Fall zu kommen und habe sich nochmals gewehrt. Sie sei dann zu Fall gekommen. Er habe grosse Sorge um sich und D._____ gehabt. Sie dann wieder aufgestanden,
- 26 in die Wohnung gegangen, wieder rausgekommen und habe ihn nochmals beschimpft. Er habe ihr D._____ gegeben und sei dann ins Auto gegangen (Urk. 124). 8. Beweiswürdigung 8.1 Mit der Vorinstanz steht aufgrund des Untersuchungsergebnisses zunächst fest, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten am 10. Mai 2017 zu einer erst verbalen und im Anschluss tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Involvierten ist sodann erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten im weiteren Verlauf mehrmals mit den Füssen getreten und der Beschuldigte sie schliesslich weggestossen hat, so dass sie rücklings auf den Boden stürzte und sich dabei am Kopf verletzte. Zudem steht fest, dass die Privatklägerin während des Vorfalls eine Sonnenbrille trug, welche im Zuge der Auseinandersetzung zu Boden fiel. Bezüglich der verbalen Äusserungen sowie zur Frage, von wem die tätliche Auseinandersetzung ausging, divergieren die Angaben. Das ist nachfolgend zu prüfen. 8.2 Anklagesachverhalt 1 betreffend Beschimpfung (Urk. 36 S. 2) Aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten, der teilweisen Zugeständnisse der Privatklägerin und ergänzend der aktenkundigen Chat-Korrespondenz zwischen den zwei Beteiligten ist in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht vorerst als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin in der (im Parallelverfahren SB190332) angeklagten Art und Weise beschimpft wurde (Urk. 36 S. 2). 8.2.1 Wie sich aus seinen vorne dargelegten Aussagen ergibt, hat der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens authentisch, konstant, im Ausdruck sehr ähnlich und im Ergebnis überaus glaubhaft ausgeführt, dass die Privatklägerin ihn nach ihrem Eintreffen am 10. Mai 2017 im Zusammenhang mit seiner von ihr vermuteten Homosexualität massiv beschimpfte, ihn konkret als "Schwanzlutscher" und "Arschficker" betitelt und ihn gefragt hat, "wie viele Schwänze" er gelutscht und ob er sich "wieder in den Arsch hat ficken lassen". Nachvollziehbar
- 27 hat der Beschuldigte umschrieben, dass die Unterstellung einer angeblichen Homosexualität aus heiterem Himmel begonnen hat und Beschimpfungen durch die Privatklägerin wie die hier zu beurteilende im Anschluss an die Trennung ab August 2015 in grosser Zahl und regelmässig bei der Kindesübergabe vorkamen. Die Mutmassung einer angeblichen Homosexualität des Beschuldigten durch die Privatklägerin lässt sich zusätzlich den eigenen Aussagen der Privatklägerin und ihren Chat-Nachrichten an den Beschuldigten entnehmen. Dieser Thematik kam offensichtlich sogar ein zentraler Stellenwert in der Beziehung der Beteiligten sowie betreffend deren Scheitern zu (vgl. nachstehende Erw. 8.2.2 und 8.2.3). 8.2.2 Auch die Privatklägerin räumte ein, dass es an besagtem Vorfall zu (gegenseitigen) Beschimpfungen gekommen sei. Im Verlaufe der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte sie ihre Beschimpfungen und bestätigte, dass diese im Zusammenhang mit der mutmasslichen Homosexualität des Beschuldigten geäussert worden waren. Ihre Mutmassung der Homosexualität begründete sie mit ihrem Gespür, dass er fremdgehe. Weil sie keine Anzeichen dafür gehabt habe, dass es um Frauen ging, habe sie ihn mit der Homosexualität konfrontiert. Auf die Frage, ob sie dies konkretisieren könne, führte die Privatklägerin aus, einerseits wisse sie aus der Intimität ihr gegenüber, dass er eine grosse Erregung im Analbereich verspürt habe, dies die einzige Möglichkeit gewesen sei für ein funktionierendes Sexualleben. Überdies, wenn er am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er jeweils Flecken gleicher Art auf den Unterleibchen gehabt, die trotz zweimaligem Waschen mit 90 Grad nicht ausgegangen seien. Zudem habe er sich komisch verhalten. Das habe sie misstrauisch gemacht (Urk. D1/7 S. 12 f.). Die Privatklägerin erklärte sodann, sie hätten während der Beziehung sehr viel Streit in Bezug auf seine von ihr vermutete Homosexualität gehabt. Immer wieder habe sie ihn aufgrund von Indizien darauf aufmerksam gemacht und ihn in diesem Zusammenhang schon beschimpft. Sie anerkannte sogar, den Beschuldigten auch schon früher im Sinne der ihr vorgehaltenen Anklage, aber nicht mit diesen Worten, beschimpft zu haben (Prot. I S. 28 f.). Diese Zugeständnisse stützen die Sachdarstellung des Beschuldigten,
- 28 auch wenn die Privatklägerin bis zuletzt pauschal bestritt, am 10. Mai 2017 die in der Anklageschrift genannten Wörter resp. Formulierungen benutzt zu haben. 8.2.3 Aus den zahl- und umfangreichen Chat-Verläufen (vgl. Urk. D1/11/2) geht hervor, dass die Privatklägerin geradezu besessen war von der Vorstellung, dass der Beschuldigte homosexuelle Beziehungen unterhalte. Während es dem Beschuldigten in sachlichen und knappen Mitteilungen des Chats jeweils um die elterliche Koordination betreffend Besuchsrecht ging, warf die Privatklägerin dem Beschuldigten zu jeder erdenklichen Tages- und Nachtzeit immer wieder eine "Sucht" vor und machte ihn resp. diese Sucht für ihre Trennung verantwortlich. Sie verlangte wiederholt von ihm, mit dieser "Sache" (die es laut dem Beschuldigten nicht gibt, vgl. u.a. Urk. D1/11/2/10), aufzuhören oder dann halt die Folgen tragen zu müssen. Zur Veranschaulichung einige Beispiele: Am 12. August 2015 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, sie spüre und denke etwas über ihn mit dem sie nicht zurechtkomme, sie könne so nicht leben, das mache sie kaputt (Urk. D1/11/2/1). Am 9. Oktober 2015 schrieb sie dem Beschuldigten, ihr Gefühl habe sie noch nie getäuscht, es sei ihre sehr grosse Hoffnung, dass er sich für die Familie entscheide und mit dieser Sache aufhöre. Sie werde die Sache von ihrer Seite aus begraben, sobald er damit aufhöre. Sie sehe dies als ganz wichtige Voraussetzung für ihr (gemeinsames) Vorhaben als vereinte Familie (Urk. D1/11/2/2). Weiter teilte die Privatklägerin am 14. November 2015 dem Beschuldigten unter anderem mit, es gehe ihr so schlecht, er wisse, dass wenn er sie kaputt mache, er seinem Sohn sehr schade und das werde er sich später nicht verzeihen können. Die Sache, die er mache sei vergänglich, aber die Narben in der Seele würden bleiben. Diese Sucht zerstöre nicht nur D._____, sondern auch sie, die Familie und nicht zuletzt auch ihn selber. Viel Vergnügen und Ausdauer wünsche sie ihm. Sie werde ihren eigenen Weg gehen (Urk. D1/11/2/3). Aufgrund der Sache, die er mache – so ihre Worte vom 4. Dezember 2015 –, könne sie mit ihm nie leben. Wenn er nie aufhöre mit der Sache, dann werde diese Situation auf ewig so bleiben. Er habe es nur seiner Sucht (zuzuschreiben), dass er D._____ nicht immer bei sich habe (Urk. D1/11/2/4). In ihrer Nachricht vom 18. Dezember 2015 be-
- 29 zeichnete die Privatklägerin den Beschuldigten als aussichtslosen Fall, der vor Unglück in seiner Sucht versinken werde. Er solle gehen und diese Sache machen, aber sie in Ruhe lassen. Sie sei sehr enttäuscht von ihm und das töte alle Gefühle ab. Schwarze Weihnachten alleine in den Bergen werde er haben, das sei, was er erreicht habe. Dazu wünschte sie ihm viel Spass (Urk. D1/11/2/5). Am 19. Dezember 2015 betonte die Privatklägerin mehrfach, obwohl sie wolle, könne sie nicht mit ihm leben, solange er diese Sache mache. Während fast einer halben Stunde bis kurz vor Mitternacht fügte sie kurze Botschaften an den Beschuldigten aneinander, des Inhalts, es müsse echt hart für ihn sein, so viele Opfer zu erbringen, nur weil er diese Sache mache. Sie ertrage es wirklich nicht zu sehen, wie er immer ins Bad gehe und sich da abwische. Die ganzen Hinweise würden ihr keine Ruhe lassen. Wie arm er dran sein müsse so was zu tun. Wenn sie sich vorstelle was er alles in den Mund nehme wenn er diese Sache mache, wie eklig und erniedrigend das für ihn sein müsse, und trotzdem sei er verrückt danach. Sie warf ihm vor, D._____ deswegen keine vereinte Familie bieten zu können, was fast verantwortungslos sei. Er habe mit seiner Sucht zu leben und die ganzen Konsequenzen zu tragen. Sie habe es bereits öffentlich gemacht, weil sie die Wahrheit gerne mit den Leuten teile. Alle würden sich ihren Teil denken. So viel Schmutz auf einem Menschen habe sie noch nie gesehen. Zuletzt folgten die Worte: "lebe wohl mit deiner traurigkeit und muntere dich dann wieder auf mit der Sache" (Urk. D1/11/2/6). Noch in derselben Nacht in den frühen Morgenstunden des 20. Dezember 2015 machte die Privatklägerin den Beschuldigten verantwortlich dafür, dass D._____ kein Geschwisterchen bekomme, dass er selber leide, seine Familie leide und sie leide. Dass D._____ leiden werde sei das Schlimmste. Ihr Familientraum gehe nicht in Erfüllung und sein (des Beschuldigten) Alptraum beginne. Das alles, weil er nicht mit der Sache aufhöre. Und sie bezeichnete den Beschuldigten als armseligen süchtigen Menschen, nur noch zum Bedauern (Urk. D1/11/2/7). Analog äusserte sie sich in ihren Chat-Nachrichten vom 21. Dezember 2015: Sein Sohn werde erfahren was er mache und am meisten darunter leiden. Sie wünsche sich von tiefstem Herzen, dass diese Sache verschwinde, er sich für die Familie entscheide und sie glücklich als Familie zu-
- 30 sammen leben würden. Sie möge auch seine kleinen Macken und würde versuchen gut zu machen, was ihn an ihr störe (Urk. D1/11/2/8). Auch die folgenden zahlreichen Chat-Nachrichten aus dem Jahr 2016 – hervorzuheben ist etwa Urk. D1/11/2/10 – sind einerseits von analogen, ständig wiederkehrenden Schuldzuweisungen der Privatklägerin an den Beschuldigten geprägt, ergänzt durch die mehrfache Aufforderung an ihn, seine Sucht zu beenden, er sei krank, solle sich behandeln lassen. Anderseits enthalten sie wiederholte, teilweise mit Fotos unterlegte Zukunftsvisionen der Privatklägerin betreffend eine vereinte und glückliche (sowie durch ein zweites Kind erweiterte) Familie, deren Verwirklichung aber zwingend eine Abkehr des Beschuldigten von seiner Sucht bedinge (Urk. D1/11/2/9-20). Diese WhatsApp-Auszüge belegen, dass die Privatklägerin der fixen Idee verfallen war, dass sich der Beschuldigte in promiskuitiver Weise homosexuell betätige, und ebenso, dass sie ihn deswegen laufend diffamierte. Sie bestärken die Aussagen des Beschuldigten. Auch ergeben sich daraus wiederholt abrupte Stimmungswechsel der Privatklägerin zwischen Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit einerseits, aus ihrer Sicht verursacht durch den Beschuldigten, und geradezu leidenschaftlichen Beziehungs- und Familienwünschen anderseits. Die Privatklägerin sprach selber einmal von einer Achterbahn der Emotionen (Urk. D1/11/2/9). 8.2.4 Der vormalige Vertreterin der Privatklägerin wendete ein, dass der Beschuldigte die mutmasslichen Beschimpfungen in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme unterschiedlich wiedergegeben habe. An der Berufungsverhandlung wurde dies erneut vorgebracht und behauptet, der Beschuldigte hätte sich die Beschimpfungen der Privatklägerin nur ausgedacht (vgl. Urk. 102 in SB190332 N 25 ff.). Dies trifft insoweit zu, als dass der Wortlaut nicht völlig kongruent ist. Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass zwischen diesen Einvernahmen des Beschuldigten ein Jahr liegt. Zudem erhellt aufgrund seiner ansonsten durchwegs plausiblen Sachdarstellung und der eben zitierten Chat-Verläufe, dass ihm entsprechende Vorwürfe bereits seit dem Jahr 2015 wiederholt und in hoher Frequenz gemacht wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte – wie er auch stimmig und von Beginn weg
- 31 ausführte – sehr häufig, er sprach mehrfach von schätzungsweise 100 Mal, im Zusammenhang mit der angeblichen Homosexualität von der Privatklägerin beschimpft worden war. Aus dem Umstand, dass er die hier angeklagten Beschimpfungen anlässlich seiner Befragungen nicht im exakt gleichen Wortlaut wiedergegeben hat, ist daher nichts zu seinen Ungunsten abzuleiten. Im Kerngehalt sind seine diesbezüglichen Aussagen jedenfalls übereinstimmend und glaubhaft. Die Erklärung der Verteidigung des Beschuldigten, der Beschuldigte habe sich auch geschämt, zu sagen, dass solche Äusserungen gefallen seien, ist zudem ebenfalls nachvollziehbar (Prot. II S. 13 im Parallelverfahren SB190332). Die pauschale Bestreitung der Privatklägerin und der von ihrer Rechtsvertreterin vorgebrachte Einwand vermögen die überzeugenden Schilderungen des Beschuldigten nicht zu erschüttern. 8.2.5 Es steht somit fest, dass sich die Privatklägerin auf dem Weg vom Parkplatz zum Hauseingang gegenüber dem Beschuldigten in der von der Anklageschrift genannten Art und Weise geäussert hat. Der Anklagesachverhalt 1 betreffend Beschimpfung (vgl. Urk. 36 S. 2) ist erstellt. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin keinerlei ersichtlichen Grund für diese Beschimpfungen gegeben hatte. Wie sich den Aussagen des Beschuldigten entnehmen lässt – und was durch die zitierten Chat-Nachrichten untermauert wird –, waren Beschimpfungen solcher Art vielmehr eine regelmässige Begleiterscheinung bei den Kindesübergaben. Der damalige Hinweis des Beschuldigten, sie solle gut auf D._____ aufpassen, bezog sich nach seinen plausiblen Angaben auf die bevorstehenden Ferien der Privatklägerin mit dem Kind am Meer, was bei einem fürsorglichen Vater verständlich ist. Auch die Privatklägerin führte auf diesbezügliche Nachfrage konkretisierend aus, der Beschuldigte habe zum Beispiel damit gemeint, dass D._____ gut esse, gut schlafe sowie einen ausgeglichenen und gesunden Rhythmus habe (Erw. III. 6.1 a.E.). Dafür, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im gleichen Atemzug mit "Halsabschneiden" gedroht haben soll, wie die Privatklägerin geltend machte, fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Anlass. Solches ist im Übrigen nicht angeklagt und folglich auch nicht Verfahrensgegenstand.
- 32 - 8.3 Anklagesachverhalt 2 betreffend Tätlichkeiten (Urk. 36 S. 2 f) Diesbezüglich ergibt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 89 S. 25 f.) und teilweise in Ergänzung dazu das Nachstehende: Gemäss den widerspruchsfreien und konstanten Aussagen des Beschuldigten haben die erwiesenen Beschimpfungen durch die Privatklägerin auf dem Weg zur Haustüre stattgefunden. Dort hätte es zur Übergabe des Sohnes kommen sollen. Es ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Sohn D._____, der sich damals auf dem Arm des Beschuldigten befunden hat, aufgrund der verbalen Auseinandersetzung eingeschüchtert war und sich deshalb an den Beschuldigten klammerte. Die Ausführungen des Beschuldigten sind lebensnah. Gleichermassen leuchtet ein, dass D._____ vor dem Hintergrund der verbalen Angriffe der Privatklägerin zögerte, zu ihr zu gehen. Dafür spricht überdies sein bald darauf einsetzendes Weinen. Namentlich die Tonalität des Gesprochenen dürfte dazu geführt haben, dass D._____ Geborgenheit beim Beschuldigten suchte. Das ist beim damals erst 2-jährigen Knaben auch nicht verwunderlich, konnte er doch das Geschehen nicht begreifen. Schon kleine Kinder verfügen aber über ein feines Gespür betreffend angespannter Atmosphäre in ihrem unmittelbaren Umfeld, und sie reagieren entsprechend mit Angst. Das Vorbringen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, der Beschuldigte habe D._____ unnötig lange auf dem Arm gehalten, um Macht bzw. physische Überlegenheit zu demonstrieren, ist demnach nicht nachvollziehbar (Urk. 129 N 27). Die Privatklägerin hat laut der ebenfalls schlüssigen Sachdarstellung des Beschuldigten dann versucht, D._____ aus dem Arm des Beschuldigten zu entreissen. Das stellte die Privatklägerin zwar entschieden in Abrede und führte aus, lediglich die Arme ausgestreckt zu haben, um D._____ in Empfang nehmen zu können. Ihre Darstellung lässt sich jedoch nicht mit dem übrigen Untersuchungsergebnis in Einklang bringen. Aufgrund der in den Akten liegenden Fotos besteht kein Zweifel darüber, dass der Beschuldigte am linken Unterarm gekratzt wurde (vgl. Urk. D1/3/5; Urk. 63/1). Dies deckt sich mit seinen diesbezüglichen Aussagen und widerspricht denjenigen der Privatklägerin, welche ihn lediglich leicht mit den Füssen im unteren Körperbereich traktiert haben will. Die Behauptung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe sich den Kratzer an ihrer spitzen
- 33 - Haarspange selber zugefügt, indem er ihr mit seiner linken Hand gegen den Kopf geschlagen habe, ist sehr abenteuerlich, als abwegig und nicht überzeugend zu erachten (Urk. 129 N 6). Die Schilderungen der Privatklägerin sind demnach angesichts des übrigen Beweisergebnisses als Schutzbehauptungen zu werten. Somit steht zweifelsfrei fest, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am linken Arm kratzte und ihm eine Schürfung zufügte, als sie versuchte, ihm den auf dem Arm befindlichen Sohn D._____ zu entreissen. Ihr Vorgehen kommt einer physischen Attacke auf den Beschuldigten gleich. Der Einwand der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, dass die Anklage von einem Kratzer am Unterarm ausgehe, wogegen die Untersuchungsakten und die Vorinstanz von einer Schürfung sprechen, ist nicht weiter von Belang (Urk. 102 N 63 ff. im Parallelverfahren SB190332). Handelt es sich dabei doch entgegen der Auffassung der Privatklägerin um Synonyme. Wie vorne dargelegt (vgl. Erw. III. 3.3 und III. 8.1), anerkennt die Privatklägerin zudem, dass sie den Beschuldigten in der Folge mehrere Male, jedenfalls vier bis sechs Mal – wovon auszugehen ist –, mit den Füssen getreten hat, was wiederum physischen Angriffen entspricht. Aufgrund der Ausgangslage vor der Haustüre war sie fraglos negativ tangiert und geriet in Rage, wie es der Beschuldigte treffend umschrieb. Auch die Privatklägerin selber sprach davon, voller Adrenalin gewesen zu sein und dass nach den ersten zwei Tritten die Dynamik dagewesen sei (vgl. Erw. III. 6.1 und 6.3). Betreffend diese Fusstritte ist gemäss ihrer eigenen Darstellung in der Erstaussage davon auszugehen, dass sie dabei versuchte, den Beschuldigten zwischen den Beinen zu treffen (vorne Erw. III. 6.), was auch der Beschuldigte so berichtete. Das steht ebenso im Einklang mit ihrer Aussage vor Vorinstanz, sie habe so hoch getreten, wie es ihr möglich sei. Sie habe lange Beine und sei sehr schlank. Ihre Behauptung, es seien nur ganz leichte Stiche vom Knie bis Mitte des Oberschenkels gewesen, um zu zeigen, dass er aufhören solle (Prot. I S. 30 f., 35) bzw. abwehrende leichte "Tritte" oder "Schläge" mit den Füssen gewesen (Urk. 129 N 32), steht in frappantem Widerspruch dazu. Der Behauptung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, dass in der rumänischen Sprache "mit den Füssen treten" bedeute, dass man ausschliesslich mit der Unterfläche des Fusses getreten werde, alles andere be-
- 34 deute "mit den Füssen schlagen", weswegen vorliegend "mit den Füssen schlagen" gemeint sei, dass die Privatklägerin mit der Oberseite des Fusses leicht gegen die Beine des Beschuldigten getreten habe (vgl. dazu Urk. 102 N 52 f. im Parallelverfahren SB190332), ist die Aussage der Privatklägerin entgegenzuhalten, wonach sie den Beschuldigten [mit den Tritten] habe zu Fall bringen wollen (vgl. hiervor Erw. III 6). Diese Verharmlosungen der Tritte der Privatklägerin überzeugen mithin nicht. Es ist somit auch erstellt, dass die physischen Angriffe von der Privatklägerin ausgingen. Neben der Schürfung erwiesen sind jedenfalls vier bis sechs Tritte. 8.4 Anklagesachverhalt 1 betreffend einfache Körperverletzung (Urk. 35 S. 2) 8.4.1 Schlag gegen den Kopf Der Beschuldigte führte gleichbleibend aus, er habe die Angriffe der Privatklägerin mit seiner linken Hand abzuwehren versucht, wobei er sie bei seiner Abwehrhaltung am Kopf getroffen habe. Sowohl das IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung als auch die in den Akten befindlichen Fotos sprechen hingegen eine andere Sprache. Es ist hinlänglich nachgewiesen, dass die Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung an der linken Stirnseite eine Quetsch-Risswunde und an der linken Augenbraue, nahe dem Aussenrand, eine 1.5 cm lange, strichförmige, nicht wegdrückbare Hautverfärbung mit darin befindlicher, ca. 0.5 cm langer, strichförmiger Hautabtragung erlitt (Urk. D1/6/3 S. 3). Die Quetsch-Risswunde dürfte gemäss dem Gutachten infolge stumpfer Gewalteinwirkung entstanden sein, wobei als nicht entscheidend taxiert wird, ob die stumpfe Gewalteinwirkung erfolgte, indem sich, wie bei einem Schlag, ein Gegenstand auf den Kopf zu bewegte oder indem sich der Kopf, wie bei einem Sturz, auf einen Gegenstand/Untergrund zu bewegte. Die an der linken Augenbraue festgestellten Schürfungen dürften durch eine tangential-schürfende Gewalteinwirkung entstanden sein (Urk. D1/6/3 S. 4). Die Entstehung der dokumentierten Verletzungen an der Stirn und an der linken Augenbraue durch stumpfe Gewalteinwirkung – konkret Schlag mit der Hand ins Ge-
- 35 sicht, wobei auch die Sonnenbrille verbogen wurde und dann das linke Glas herausfiel, wie die Privatklägerin in der Untersuchung wiederholt geltend machte – ist plausibel. Entscheidend ist überdies der Umstand, dass diese Verletzungen auch auf den unmittelbar nach dem Vorfall durch Funktionäre der Stadtpolizei Zürich erstellten Fotos sichtbar sind (vgl. Urk. D1/3/1). Es kann deshalb auch offen gelassen werden, ob die mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 eingereichten Fotos (vgl. Urk. D1/16-17) unmittelbar nach dem Vorfall und ohne Hilfe von Make-up oder Ähnlichem aufgenommen wurden. Vielmehr drängt sich aufgrund der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich sowie des IRM-Gutachtens zur körperlichen Untersuchung der Schluss auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit der flachen Hand und einer gewissen Intensität geschlagen hat. Der Standpunkt des Beschuldigten, wonach der Kontakt zwischen der Hand und dem Kopf bei blossen Abwehrhaltungen seinerseits entstanden sein soll, ist vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses und in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Angeklagt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrere Male gegen den Kopf geschlagen habe (Urk. 35 S. 2). Völlig zu Recht ist die Vorinstanz von einem einzigen Schlag ausgegangen (Urk. 89 S. 27). Die Privatklägerin verstrickte sich bei der Frage nach der Anzahl Schläge nämlich in erhebliche Widersprüche. Bei der Polizei sagte sie unmissverständlich aus, der Beschuldigte habe einmal gegen ihren Kopf, den linken Stirn- bzw. Schläfenbereich geschlagen, und von dem Schlag sei ihre Sonnenbrille verbogen worden. Auch auf Nachfrage verneinte sie ausdrücklich weitere Schläge durch den Beschuldigten (vgl. vorne Erw. III. 6.1). In der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz sprach sie dann durchwegs von mehreren Schlägen gegen den Kopf (vgl. vorne Erw. III. 6.2 und 6.3). Diese Aggravierung erscheint bewusst und gezielt; die Behauptung einer Mehrzahl von Schlägen ist unglaubhaft. Auch wenn den Fotos zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die Privatklägerin eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf mit gewisser Intensität erlitten hat, liegen keine Anzeichen vor, dass dies mehrfach der Fall gewesen wäre. Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Privatklägerin selber ausführte, lediglich aufgrund der ärztlichen Berichte auf eine Mehrzahl von Schlägen zu schliessen
- 36 - (Urk. D1/7 S. 8 f.). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Träfen die Ausführungen resp. Annahmen der Privatklägerin zu, müssten aufgrund der dynamischen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten mehrere Stellen ihres Körpers, namentlich ihres Gesichts, solche Verletzungen aufweisen. Dies kann aufgrund des Gutachtens und der Fotos jedoch ausgeschlossen werden (Urk. D1/3/1 und D1/6/3). Als der Privatklägerin hinsichtlich der Diskrepanz zur Anzahl erlittener Schläge die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, machte sie geltend, einen Filmriss erlitten und deshalb bei der Polizei nicht korrekt resp. vollständig ausgesagt zu haben (Urk. D1/7 S. 8 ff.). Dieser Einwand wird jedoch von den Akten nicht im Ansatz bestätigt. Zu Beginn der polizeilichen Befragung, welche nur wenige Stunden nach dem inkriminierten Vorfall bei noch frischer Erinnerung stattfand, erklärte die Privatklägerin auf entsprechende Fragen, zwar müde zu sein und aufgrund des Geschehens Schmerzen zu haben, sich aber dennoch einvernahmefähig zu fühlen und auch Aussagen machen zu wollen (Urk. D1/4 S. 1 Fragen 3, 5 f.). In der Folge äusserte sie sich während rund drei Stunden präzis und relativ detailliert, ohne Anzeichen irgendwelcher Schwierigkeiten, zu ihrer Sicht des Ereignisses. Ihre Schilderungen erfolgten über grössere Strecken auch in freier Rede. Am Ende der Einvernahme und auf entsprechende Frage sah sie sich nicht veranlasst, Ergänzungen und/oder Korrekturen zum Einvernahmeprotokoll anzubringen. Überdies bejahte sie, dass sie ihre Aussagen wenn nötig vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht wiederholen würde (Urk. D1/4 S. 5 Fragen 34 und 38). Das Verhalten der Privatklägerin während der polizeilichen Befragung ist unauffällig und in jeder Hinsicht als adäquat zu bezeichnen. Aufgrund der gesamten Umstände gibt es keinen Grund, die volle Einvernahmefähigkeit der Privatklägerin bei der Polizei anzuzweifeln. Dass sie sich damals nach dem Ereignis in einem schlechten Gemütszustand befunden haben soll (Urk. D1/7 S. 9), was durchaus nachvollziehbar ist, ändert nach all dem Gesagten aber nichts daran, dass von uneingeschränkter Einvernahmefähigkeit auszugehen ist. Auch die ärztlichen Unterlagen vermögen einen möglichen Filmriss oder eine geltend gemachte Bewusstlosigkeit (aufgrund des nachfolgenden Sturzes; siehe
- 37 - Erw. III. 8.4.2 hiernach) nicht zu stützen. Laut dem IRM-Gutachten präsentierte sich den Expertinnen 2 ½ bis 3 ½ Stunden nach dem Vorfall eine zwar sehr aufgeregte und psychisch erregte Frau, die aber vollumfänglich orientiert wirkte (Urk. D1 /6/3 S. 3). Von einer erlittenen Ohnmacht ist nirgends die Rede. Das deckt sich auch mit der Angabe der behandelnden Ärztin im Waidspital, med. pract. S._____, die eine Bewusstlosigkeit verneinte (Urk. D1/1 S. 2) und schliesslich ebenso mit der Beobachtung des am Vorfall beteiligten Beschuldigen und seiner dezidierten Aussage, dass die Privatklägerin sicher nicht bewusstlos gewesen sei, sondern (nur) benommen (Prot. I S. 18). Die Diskrepanz in den Aussagen des Beschuldigten, nach wie vielen Sekunden sie wieder aufgestanden sei, ist nicht weiter relevant. Die Privatklägerin erwähnte in der polizeilichen Einvernahme von sich aus nichts von Ohnmacht; erst auf Nachfrage äusserte sie die Vermutung, kurz ohnmächtig oder zumindest in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen zu sein. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft und ebenso vor Vorinstanz und vor Berufungsgericht statuierte sie dann, kurzzeitig das Bewusstsein verloren zu haben mit erst später auftauchenden Erinnerungen (vgl. vorne Erw. III. 6.1 - 6.3). Die Berufung der Privatklägerin auf Bewusstlosigkeit und (vorübergehenden) Erinnerungsverlust erscheint daher ebenfalls konstruiert und nachgeschoben. Es liegt mit der Vorinstanz der Schluss nahe, dass sie versucht, den Beschuldigten übermässig zu belasten und in einem schlechten Licht darzustellen. Dies wird auch durch die Akten gestützt. Die Privatklägerin zielt offensichtlich darauf ab, den Beschuldigten in allgemeiner Hinsicht zu diffamieren (z.B. Urk. 54 f. und 60 f.). Das ist als blosse Stimmungsmache gegen den Beschuldigten zu qualifizieren. Demgegenüber beschränken sich die Eingaben des Beschuldigten darauf, ein mögliches Motiv für Übertreibungen der Privatklägerin zu liefern. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen auch vor dem Hintergrund ihres übrigen Verhaltens im Verfahren als übertrieben und nicht glaubhaft. Zusammengefasst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erwiesen, dass der Beschuldigte mit der linken flachen Hand gegen den Kopf der Privatklägerin geschlagen hat (Urk. 89 S. 27). Dabei bestehen aber keine Zweifel, dass es bei die-
- 38 sem einen Schlag blieb. Die dadurch erlittenen und angeklagten Verletzungen der Privatklägerin sind erstellt (Urk. 35 S. 2). 8.4.2 Stoss gegen den Oberkörper Wie eingangs erwähnt, ist der angeklagte Stoss gegen den Oberkörper der Privatklägerin mit deren anschliessendem Sturz samt den daraus resultierenden Verletzungen durch den Beschuldigten anerkannt (vorne Erw. III. 3.2). Wie in der vorstehenden Erw. III. 8.4.1 aufgezeigt, ist aber weder eine Bewusstlosigkeit der Privatklägerin noch ein Filmriss erwiesen. Es gilt analog das dort Gesagte. Die gemäss Anklage durch den Sturz bewirkten Verletzungen sind ebenfalls erstellt. 8.5 Anklagesachverhalt 2 betreffend Sachbeschädigung (Urk. 35 S. 3) Der Anklagesachverhalt ist aufgrund der Akten ebenfalls erstellt. Gemäss Aussage der Privatklägerin wurde die Sonnenbrille durch den Schlag des Beschuldigten in ihr Gesicht in Mitleidenschaft gezogen und fiel in der Folge auch zu Boden. Das leuchtet ein. Diese Darstellung wird vom Beschuldigten nicht substantiiert bestritten. Er lässt zwar vortragen, es sei aus den Akten nicht feststellbar, ob die Sonnenbrille beim Schlag an den Kopf der Privatklägerin, beim Stoss gegen ihren Oberkörper oder bei ihrem Sturz zu Boden heruntergefallen und ein Glas aus der Fassung gesprungen sei (Urk. 93 S. 5). Die Privatklägerin habe erst bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der Schlag ihre Brille getroffen hätte und diese zu Boden gefallen sei. Es sei daher anzunehmen, dass der Schaden an der Brille beim Sturz der Privatklägerin entstanden sei und damit sei der Sachschaden Folge der gerechtfertigten Abwehr des Angriffs der Privatklägerin (Urk. 131 S. 7. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass der Anklagesachverhalt sowohl bezüglich des Schlages als auch des Stosses zu Lasten des Beschuldigten erwiesen ist und dass die Sonnenbrille bereits durch den Schlag tangiert wurde. Die Privatklägerin sagte schon in der polizeilichen Einvernahme aus, dass die Sonnenbrille durch den Schlag verbogen und das linke Glas herausgefallen sei (vgl. Erw. III S. 6), so dass sie in der Folge – wann genau kann offen bleiben – zu Boden fiel. Den geltend gemachten Sachschaden bzw. den Wert der Sonnenbrille in der Höhe von Fr. 432.–, der im Übrigen belegt ist (Urk. 69/1), hat der Beschul-
- 39 digte ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen (Urk. D1/5 Frage 18 f.; Prot. I S. 22 f.). Es wird vom Beschuldigten aber die Abweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin beantragt, worauf später eingegangen wird (Erw. VII). 8.6 Fazit Sachverhaltserstellung Somit steht aufgrund der Beweiswürdigung fest, dass die Privatklägerin nach ihrem Eintreffen gemeinsam mit dem Beschuldigten vom Parkplatz zum Hauseingang lief und ihn währenddessen fragte, ob er sich wieder in den Arsch habe ficken lassen und wie viele Schwänze er wieder gelutscht habe. Sodann ist erwiesen, dass die Privatklägerin vor dem Hauseingang den Beschuldigten auch physisch zu attackieren begann und versuchte, dem Beschuldigten den gemeinsamen Sohn aus dem rechten Arm zu entreissen und ihn dabei kratzte. Der Beschuldigte seinerseits hat in der Folge mit der linken flachen Hand gegen die linke Seite des Kopfes der Privatklägerin geschlagen, wodurch sie eine Quetsch- Risswunde und eine Schürfung erlitt. Im Anschluss daran trat die Privatklägerin mehrfach gegen den Beschuldigten, dies zumindest vier bis sechs Mal. Schliesslich stiess der Beschuldigte die Privatklägerin mit der flachen Hand von sich weg, wodurch diese rückwärts stürzte und mit dem Kopf auf der sich dort befindlichen Mauer resp. dem Boden aufschlug, was am Hinterkopf zu einer zweiten Quetsch- Risswunde sowie Schürfungen an Ellbogen und Oberarm führte. Die Sonnenbrille, welche die Privatklägerin während des Vorfalles getragen hatte, fiel infolge der Auseinandersetzung zu Boden, wobei ein Glas aus der Fassung sprang. IV. Schuldpunkt – Rechtliche Würdigung 1. Einfache Körperverletzung (Anklagesachverhalt 1, Urk. 35 S. 2) Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente der Gesetzesbestimmung von Art. 123 Ziff. 1 StGB vollständig und richtig aufgelistet und ebenso korrekt dargelegt, welche Art Körperschädigungen unter diesen Straftatbestand zu subsumieren sind. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt (vgl. vorne Erw. III. 8.4 und 8.5) und mit zutreffender Begründung ist sie zum Ergebnis gelangt, dass die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht als
- 40 geringfügig und das Ausmass einer Tätlichkeit nur leicht überschreitend zu qualifizieren sind. Sie hielt dem Beschuldigten mit Recht zugut, dass weder ein direkter Vorsatz noch die Absicht vorlag, der Privatklägerin mehr als geringfügige Verletzungen zuzufügen, dass er jedoch gewisse leichte Schädigungen in Kauf nahm, auch wenn er sich in einer emotional aufgeladenen Stresssituation befand. Sowohl für den Schlag ins Gesicht wie auch für den Stoss gegen den Oberkörper sowie – dies als Ergänzung – für die erlittenen Verletzungen ist lediglich Eventualvorsatz gegeben. In Berücksichtigung aller relevanten Umstände erachtete die Vorinstanz es als gerechtfertigt, das Verhalten des Beschuldigten als leichten Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu würdigen (Urk. 89 S. 29-31). Diese Einschätzung ist ohne weiteres zu teilen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Sachbeschädigung (Anklagesachverhalt 2, Urk. 35 S. 3) Wiederum in zutreffender Würdigung des erstellten Sachverhalts hat die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB als erfüllt angesehen (Urk. 89 S. 32 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass durch seinen Schlag gegen den Kopf der Privatklägerin deren Sonnenbrille beschädigt würde. Da diese erwiesenermassen einen Wert von Fr. 432.– aufwies (Urk. 69/1) und das Bundesgericht den Grenzwert für einen geringfügigen Fall gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB bei Fr. 300.– festgelegt hat (BGE 142 IV 129 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018), findet dieser privilegierende Tatbestand vorliegend keine Anwendung. Es ist jedoch zu vermerken, dass der Grenzwert nur um wenig überschritten wurde. 3. Rechtfertigungsgründe 3.1 Allgemeines Der Beschuldigte beruft sich auf Notwehr und gibt an, sich lediglich gegen die angreifende Privatklägerin verteidigt zu haben (vgl. Urk. D1/5 S. 2 ff., Urk. D1/7 S. 7, Urk. D2/1 S. 4; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 124 S. 3 und Urk. 131 S. 3 f.).
- 41 - Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB bezeichnet die rechtmässige Abwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff. Das Recht auf Notwehr setzt das Vorliegen einer Notwehrlage voraus. Eine solche liegt vor bei einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff, worunter ein auf die Verletzung eines Individualrechtsguts gerichtetes menschliches Verhalten zu verstehen ist. Der Angriff muss rechtswidrig sein; der Angreifer darf sich bei seinem Handeln nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen können. Ist die Notwehrlage durch absichtliche Provokation verschuldet, entfällt das Abwehrrecht (TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 15 N 4 ff.). Die Abwehr muss sodann bestimmten Anforderungen genügen, um rechtmässig zu sein. Ein sog. Notwehrexzess liegt dann vor, wenn der Täter in einer mindestens in seiner Vorstellung bestehenden Notwehrsituation die durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezogenen Grenzen überschreitet (z.B. BGE 99 IV 187 oder 102 IV 5). Art. 16 StGB umfasst somit nur den intensiven, quantitativen Exzess (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Art. 16 N 1). 3.2 Schlag gegen den Kopf / Sachbeschädigung 3.2.1 Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, steht aufgrund des gewürdigten Untersuchungsergebnisses fest, dass die Privatklägerin den Beschuldigten vor dem Hauseingang physisch angriff. Der Beschuldigte musste sodann aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen, dass sie diesen Angriff solange fortführt, bis sie ihr Ziel, nämlich den gemeinsamen Sohn D._____ zu sich zu holen, erreicht. Dieser Angriff seitens der Privatklägerin gegen die physische Integrität des Beschuldigten erfolgte offensichtlich rechtswidrig. Es lag somit ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff gegen die physische Integrität des Beschuldigten vor. Demnach ist erwiesen, dass sich dieser in einer Notwehrlage befand. Folglich stand ihm das Recht auf Notwehr zu. 3.2.2 Es ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den unmittelbaren Angriffen der Privatklägerin in dieser ersten Phase um solche von noch eher geringer Intensität handelte. Die Reaktion des Beschuldigten mittels Schla-
- 42 ges gegen das Gesicht der Privatklägerin erfolgte somit angesichts der geschilderten Umstände in einer zu heftigen Art und Weise. Der Schlag wies immerhin eine gewisse Intensität auf und führte zu Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin. Das Verhalten des Beschuldigten steht nicht im Verhältnis zur Attacke der Privatklägerin gegen seine physische Integrität. Auch unter Berücksichtigung der erwiesenermassen bestehenden angespannten und aufgeladenen Situation zwischen den beiden Widersachern ist der ausgeführte Schlag gegen den Kopf der Privatklägerin als unangemessen bzw. unverhältnismässig einzustufen. 3.2.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass die Reaktion des Beschuldigten bis zu einem gewissen Grad zwar nachvollziehbar ist, aber letztlich dennoch unangemessen und unverhältnismässig war. Die Angriffe der Privatklägerin führten aufgrund der noch eher geringen Intensität nicht zu einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. Für die Entschuldbarkeit ist ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 2.3), wobei es auch auf die individuellen Verhältnisse des konkret Betroffenen ankommt (BSK StGB I-Niggli/ Göhlich, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 16 N 3 mit Hinweisen). Vorliegend waren der physischen Attacke durch die Privatklägerin ihre Beschimpfungen vorangegangen, sie war erkennbar in einer aggressiven Stimmung. Zudem hatte der Beschuldigte gemäss seiner Darstellung schon bei früheren Gelegenheiten nebst den verbalen auch physische Attacken der Privatklägerin gegen sich erlebt. Sein damaliges Befinden bezeichnete er auf Nachfrage als angespannt, aber nicht als Rage (vgl. Prot. I S. 21 f.); letzteres wäre gleichbedeutend mit Aufregung. Unter all diesen Umständen fällt die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Das Vorgehen des Beschuldigten ist nach dem Gesagten allerdings als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu werten, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ein Rechtfertigungsgrund liegt somit nicht vor, wohl aber ein Strafreduktionsgrund, was im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 3.2.4 Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigerin ausführen, das angefochtene Urteil habe die Schläge der Privatklägerin mit den
- 43 - Fäusten, namentlich den erwähnten schmerzhaften Treffer an den Kopf des Beschuldigten, übergangen (Urk. 93 S. 4; Urk. 131 S. 5). Der Beschuldigte habe am Tag darauf immer noch Kopfschmerzen gehabt (Urk. 131 S. 3 und S. 5). Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Wohl hat der Beschuldigte zu Beginn seiner polizeilichen Einvernahme am Morgen nach dem Vorfall auf die Frage nach seiner Einvernahmefähigkeit erklärt, leichte Kopfschmerzen zu verspüren, zumal er am Tag zuvor einen leichten Schlag an den Kopf erhalten habe (Urk. D1/5 Frage 3). In der Folge erwähnte der Beschuldigte aber weder in der betreffenden Befragung noch in einer der späteren Einvernahmen im Zuge der Sachdarstellung einen ihm durch die Privatklägerin an seinen Kopf verabreichten schmerzhaften Schlag, dies, obwohl er jeweils den Geschehensablauf aus seiner Sicht zuerst in freiem Bericht zu Protokoll gab und anschliessend weitere Fragen beantwortete (vgl. Urk. D1/4, D1/7; Prot. I S. 16 ff.). Auch in seiner eigenen Strafanzeige gegen die Privatklägerin findet sich kein diesbezüglicher Hinweis (Urk. 40). Folgerichtig ist ein derartiger Treffer an seinen Kopf auch nicht angeklagt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. 3.3 Stoss gegen den Oberkörper 3.3.1 Die Vorinstanz hat den Stoss des Beschuldigten gegen den Oberkörper der Privatklägerin als rechtfertigende Notwehr gewürdigt (Urk. 89 S. 35 f.). Dem ist zuzustimmen. Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin gegen den Kopf geschlagen hatte, schaukelte sich die bereits emotional belastete Situation weiter hoch. Die Privatklägerin begann nun, den Beschuldigten mehrfach zu treten. Sie wollte ihn zugegebenermassen mit ihren Fusstritten zwischen den Beinen treffen und ihn zu Fall bringen (vgl. Urk. D1/4 Frage 22 und D1/7 S. 9). Aus diesem Grund war der Beschuldigte in berechtigter Sorge, dass er bei einem Treffer der Privatklägerin das Gleichgewicht verlieren und sein Sohn auf den Boden fallen könnte, obschon wie eingangs erwähnt, eine konkrete Gefährdung des Sohnes nicht anzunehmen ist (Erw. II Ziff. 3). Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Sohn gefährden wollte. Sie befand sich in Rage. Der Beschuldigte musste fürchten, durch die Tritte verletzt zu werden. Aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten mehrere Tritte versetzte,
- 44 musste sie teilweise zwingend auf einem Bein stehen, wodurch ihr Gleichgewicht erheblich beeinträchtigt war. Der Stoss des Beschuldigten gegen den Oberkörper der Privatklägerin war angesichts der Vehemenz ihrer Attacken nicht unangemessen. Der daraus resultierende Sturz der Privatklägerin war auch der Rücklage bzw. dem bestehenden Ungleichgewicht geschuldet. Es trifft sie somit ein nicht unbeträchtliches Selbstverschulden für den erfolgten Sturz auf den Boden. Angesichts der noch geringen Intensität des Stosses ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin nicht umgefallen wäre, wenn sie mit beiden Beinen stabil auf dem Boden gestanden hätte. Der Stoss durch den Beschuldigten war somit in Anbetracht der gestiegenen physischen Einwirkung durch die Privatklägerin angemessen sowie verhältnismässig. 3.3.2 Der Stoss gegen den Oberkörper stellt somit rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB dar, weshalb dieses Verhalten des Beschuldigten straflos bleibt. Insoweit ist er von Schuld und Strafe freizusprechen, was auch im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. 4. Fazit Der Beschuldigte hat sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wie gesehen, liegt nur in Bezug auf den Stoss gegen den Körper der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Art. 15 StGB) vor, welcher der Bestrafung des Beschuldigten entgegensteht. Die Strafe für den Schlag gegen den Kopf wird aufgrund des Notwehrexzesses (Art. 16 Abs. 1 StGB), wegen Provokationen und aufgrund des leichten Falls der einfachen Körperverletzung zu reduzieren sein. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Anwendbares Recht, Strafrahmen, Strafzumessungskriterien Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz das alte, vor dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht für anwendbar erklärt, den anzuwendenden Strafrah-
- 45 men korrekt abgesteckt, die Strafart festgelegt, die Methodik der Strafzumessung umschrieben, die Strafmilderungsgründe des leichten Falles und des Notwehrexzesses sowie die weiteren massgebenden Strafzumessungskriterien genannt. Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 89 S. 36 ff., 42; Art 82 Abs. 4 StPO). 2. Einfache Körperverletzung durch Schlag gegen den Kopf 2.1 Tatkomponente 2.1.1 In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin (nur) ein Mal gegen den Kopf geschlagen hat. Die daraus resultierenden Verletzungen sind wie erwähnt im untersten Bereich des massgebenden Tatbestands einzuordnen, da das Ausmass einer Tätlichkeit nur geringfügig überschritten wurde (vgl. vorne Erw. IV. 1.). Zudem gingen dem tatbestandsmässigen Handeln Aggressionen und Provokationen seitens der Privatklägerin voraus, nicht nur die erstellten Beschimpfungen, sondern auch – noch vor dem eigentlichen Beginn der körperlichen Auseinandersetzung bei der Haustüre – ihre äusserst abwertenden Bemerkungen zum Berufsalltag des Beschuldigten und dass sie nun einen Partner habe, der sie auf allen Ebenen, auch finanziell unterstütze (vorne Erw. III. 6.2 und 6.3). Das wirkt sich zusätzlich zum Umstand, dass ein Notwehrexzess vorliegt, verschuldensmässig zu Gunsten des Beschuldigten aus. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich in Berücksichtigung all dieser Aspekte in objektiver Hinsicht daher als gerade noch sehr leicht. 2.1.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte lediglich mit Eventualvorsatz handelte, was sein Verschulden reduziert. Zum Motiv ist zu sagen, dass er im Rahmen eines von der Privatklägerin angezettelten Streits delinquierte, was bereits berücksichtigt wurde. Obwohl die Tat demnach in einem emotional geladenen Moment geschah, ist das Verhalten des Beschuldigten dennoch nicht völlig entschuldbar. Unweigerlich leistete auch er seinen Beitrag zur angespannten Atmosphäre zwischen den Beteiligten am Ereignisabend. Die Tatsache, dass der Beschuldigte seinen Sohn auf dem Arm gehalten hat und
- 46 ihn schützen wollte, fällt jedoch ebenfalls zu seinen Gunsten aus. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden zu relativieren. 2.1.3 Das Tatverschulden für d