Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 24.10.2019 SB190314

24. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,009 Wörter·~40 min·5

Zusammenfassung

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190314-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller

Urteil und Nachtragsurteil vom 24. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2019 (DG180242)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 32 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2, − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 18 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. In Bezug auf Ziffer III der Anklageschrift wird von einer Bestrafung abgesehen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die nachstehend aufgeführten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. September 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. − 1 Portion Kokain aus Tupperware mit grünem Deckel (Asservat-Nr. A011'287'766) − Ikea Tupperware mit grünem Deckel (Asservat-Nr. A011'287'777) − 3 Fingerlinge Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'788) − 1 Portion Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'799) − 1 abgeschnittener Fingerling Kokain (Asservat-Nr. A011'287'802)

- 3 - − 1 Portion unbekanntes weisses Pulver in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'824) − 1 Feinwaage, silber (Asservat-Nr. A011'287'880) − Diverses gebrauchtes Verpackungs- und Konsummaterial (Asservat-Nr. A011'287'891) − Diverse Portionierungsutensilien (Asservat-Nr. 011'287'904) − Diverse neue Minigrips (Asservat-Nr. A011'287'915) − Diverses Verpackungsmaterial (Knittersäcke etc.) mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A011'287'926) − 1 blaue herzförmige Pille (Asservat-Nr. A011'287'937) − 2 rote Ecstasy Pillen (Asservat-Nr. A011'287'948) − 2 Minigrip mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A011'287'959) − Unbekanntes weisses Pulver (Asservat-Nr. A011'287'960) − Diverse neue Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'971) − Diverse gebrauchte Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'993) − Unbekanntes weisses Pulver (Asservat-Nr. A011'288'009) − 1 Portion Haschisch (Asservat-Nr. A011'288'010) − Diverse Konsumutensilien in Ikea Tupperware (Asservat-Nr. A011'288'021) − 5 Tabletten Xanax (Asservat-Nr. A011'288'123) − 7 Tabletten Seresta (Asservat-Nr. A011'288'134) − 3 Tabletten Ritalin (Asservat-Nr. A011'288'145) − 27 ½ unbekannte Tabletten (Asservat-Nr. A011'288'167) − 5 ½ unbekannte Tabletten (Asservat-Nr. A011'288'178) − 8 Portionen Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'664) − 1 Portion Kokain aus Glasfläschchen (Asservat-Nr. A011'287'686) − 1 Glasfläschchen (Asservat-Nr. A011'287'700) − 1 Portion Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'711) 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 560.– zu bezahlen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2018 beschlagnahmten Fr. 6'680.– (Asservat-Nr. A011'287'653, A011'288'032) werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Ersatzforderung nach Dispositiv-Ziffer 7 (vorstehend) sowie der Verfahrenskosten verwendet.

- 4 - 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'500.– Gutachten/Expertisen etc. Fr. 13'908.90 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 13'908.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. [Mitteilungen.] 13. [Rechtsmittel.] 14. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 2) 1. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2019 (Geschäfts- Nr.: DG180242) und der zugehörigen Erwägungen sei im Sinne der nachfolgenden Anträge zu entscheiden. 2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, wovon 18 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden gelten. 3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

- 5 - 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – seien zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang von drei Vierteln A._____ aufzuerlegen. 5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Zürich. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Eingangs im Dispositiv aufgeführtem Urteil vom 18. März 2019 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie von Art. 19 Abs. 1 lit. d. BetmG für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 34 S. 32 f.). Zudem verwies sie den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes. 2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete Urteil meldete der amtliche Verteidiger am 20. März 2019 (Datum Eingang) Berufung an (Prot. I S. 19 ff. und S. 23; Urk. 28). Nach Zustellung der begründeten Fassung des Urteils am 17. Juni 2019 (Urk. 33/2) reichte der amtliche Verteidiger gleichentags die Berufungserklärung hierorts ein (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf ein Rechtsmittel (Urk. 40). Mit Vorladung vom 13. August 2019 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der amtliche Verteidiger in Begleitung des Beschuldigten erschienen sind (Urk. 41; Prot. II S. 3). Anlässlich der Verhandlung reichte der Verteidiger ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschuldigten sowie verschiedene Lohnabrechnungen als Beweisurkunden ins Recht (Urk. 48/1-5). Das Urteil wurde gleichentags eröffnet (Prot. II S. 8 f.; Urk. 50). Sodann wurde unter selbigem Datum mittels Nachtragsurteil über die

- 6 - Entschädigung der amtlichen Verteidigung abschliessend entschieden (Urk. 53; vgl. nachfolgend Erw. V.2.3.). II. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten wird ausschliesslich die Höhe der Freiheitsstrafe, die Landesverweisung sowie die vollständige Kostenauferlegung für die Untersuchung und das vorinstanzliche Verfahren angefochten (Urk. 36 S. 3; Urk. 47 S. 2). Somit ist der Schuldspruch (Dispositivziffer 1), die Gewährung des bedingten Vollzugs (Dispositivziffer 3), das Absehen von einer Bestrafung in Bezug auf das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer III (Dispositivziffer 4), die Einziehungen und die Ersatzforderung (Dispositivziffern 6 bis 8) sowie die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 9) samt Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten (Dispositivziffer 11) in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO). III. Strafzumessung 1. Tatverschulden 1.1. Der Beschuldigte war im Besitz von rund 120 Gramm Kokain mit ca. 92 Gramm reinem Wirkstoff und er verkaufte weitere ca. 5 Gramm Kokaingemisch (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Die Drogenmenge ist nicht in jedem Fall das ausschlaggebende Strafzumessungskriterium. So hat beispielsweise ein beauftragter Drogentransporteur manchmal gar keine Ahnung, welche Menge ihm zwecks Transport übergeben wurde oder wird. In solchen Fällen hat die Menge in einem gewissen Rahmen einen eher zufälligen Charakter. Deshalb spielt es in Bezug auf das Verschulden einer solchen Person häufig auch keine Rolle, ob es 100 Gramm mehr oder weniger sind. Anerkannt ist in der Rechtsprechung auch, dass je höher die Menge der gehandelten Drogen ist, desto weniger linear sich die Menge zum Verschulden verhält. Andere Faktoren als die Menge können im Einzelfall bei der Strafzumes-

- 7 sung ein deutlich grösseres Gewicht haben. Handelt es sich allerdings um einen gewöhnlichen Fall ohne spezielle Besonderheiten, kommt der Drogenmenge doch massgebliche Bedeutung für das Strafmass zu. So haben Gesetzgebung und Rechtsprechung den schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr unter anderem allein an das Element der Menge, beispielsweise 18 Gramm reines Kokain, geknüpft (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; BGE 109 IV 143), unabhängig von weiteren Strafzumessungskriterien. Dies ist auch kohärent mit allgemeinen Strafzumessungsregeln, nach welchen sich das objektive Tatverschulden massgeblich nach dem Ausmass des Erfolgs der Tat richtet und unbestreitbar ist, dass umso mehr Personen in ihrer Gesundheit gefährdet oder beeinträchtigt werden, je grösser die Drogenmenge ist. Wer bewusst mit einem Kilogramm harter Drogen handelt kann nie milder bestraft werden als jener Täter der 1 Gramm Kokain verkauft, ganz unabhängig von der Hierarchiestufe oder anderen Zumessungsfaktoren. Vorliegend war der Beschuldigte im Besitz von Kokain, das rund 95 Gramm reinen Wirkstoff enthielt. Damit ist die erwähnte Grenze von 18 Gramm weit überschritten, weshalb für das objektive Tatverschulden auch keine Strafe im Bereich von 1 Jahr als Mindeststrafe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mehr möglich ist. Praxisgemäss bewegt sich bei einer Menge von rund 100 Gramm reinem Kokain eine hypothetische Einsatzstrafe für das objektive Tatverschulden in der Regel nicht unter 18 Monaten. Auch die Verteidigung des Beschuldigten setzt die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der Menge des reinen Wirkstoffs vorliegend im Bereich von ca. 20 Monaten fest (Urk. 47 Rz 9). 1.3. Die Verteidigung weist im Grundsatz richtigerweise darauf hin, dass auch die Hierarchiestufe im Drogenhandel einen sehr wichtigen Faktor bei der Strafzumessung bilden kann, weil diese Stellung letztlich die gesellschaftliche Gefährlichkeit des Täters repräsentiert. Wenn die Verteidigung diesbezüglich jedoch geltend macht, angesichts des Verkaufs von nur sehr kleinen Mengen direkt an den Konsumenten sei der Beschuldigte in der Endverbraucher-Szene und damit auf der untersten Stufe der Drogenhandelshierarchie anzusiedeln, kann dem nicht beigepflichtet werden (Urk. 24 Rz 27; Urk. 47 Rz 10 f.). Auf der untersten Stufe

- 8 eingeordnet werden primär stark Süchtige, welche mit dem Drogenhandel ihre Sucht finanzieren wollen oder müssen. Diese Täter auf unterster Stufe handeln in der Regel mit Kleinmengen und ihr Betäubungsmittelhandel hört auf, sobald die Quelle der Lieferanten versiegt. Sie sind bloss abhängige, ausführende Werkzeuge ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne grossen kriminellen Einfluss. Auch Nichtsüchtige können im Einzelfall auf der untersten Stufe angesiedelt werden, so beispielsweise wenn es sich um eine einmalige Drogenabgabe handelt und die Menge gering ist, oder wenn der Täter aus existenziellen Gründen beispielsweise als billiger Drogentransporteur "missbraucht" wurde. Von alledem kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschuldigte gab an, selbst kein Kokain zu konsumieren (Urk 2/3 Antwort 25). Die beim Beschuldigten respektive bei ihm zu Hause sichergestellte Bruttomenge von über 120 Gramm, die beschlagnahmten Betäubungsmittelutensilien wie Feinwaage, Portionierungsmittel und Verpackungsmaterial sowie das sichergestellte Bargeld von rund Fr 6'800.–, teilweise in kleiner Stückelung, dokumentieren, dass es sich beim Verkauf der Drogen nicht bloss um ein einmaliges Entgleisen handelte, sondern der Beschuldigte es auf regelmässigen Kokainhandel abgesehen hatte, respektive damit zumindest einen Teil seiner Lebenshaltungskosten bestreiten wollte. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte über eine ausgezeichnete Ausbildung verfügt und es ihm zuzumuten und auch möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt aus legalen Mitteln zu bestreiten. Er war sicher nicht der grosse Organisator im Hintergrund, der systematisch andere Personen für seine kriminellen Absichten einspannte. Ebenso sind ihm keine internationalen Verbindungen zur organisierten Kriminalität nachzuweisen. Es kommt ihm deshalb auch keine Stellung im mittleren Bereich zu. Nichts desto trotz handelte der Beschuldigte jedoch relativ selbständig und ohne Zwang oder Bedrängnis, weshalb er zwar noch im unteren Bereich der Drogenhandelshierarchie, entgegen der Verteidigung jedoch nicht am untersten Rand der Distributionskette anzusiedeln ist. Einen gross mindernden Einfluss auf die theoretische Einsatzstrafe kann seine selbständige Stellung damit nicht haben. 1.4. Auch das Argument der Verteidigung, die geringe Anzahl Geschäfte, insgesamt weniger als deren fünf, führe zu einer Strafminderung (nicht im technischen Sinne gemeint) im Umfang von 10-20 %, vermag vorliegend nicht zu

- 9 überzeugen (Urk. 24 Rz 29; Urk. 47 Rz 14 m.H.a. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar zum BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 47 StGB N 47). Der Hauptanwendungsfall dieses in der genannten Kommentierung angeführten, prototypischen Abzugs ist vornehmlich in Bezug auf einmalige Kurierdiensttätigkeiten zu sehen. Der Beschuldigte tätigte demgegenüber drei Verkäufe und hatte es auf mehrere Geschäfte abgesehen. Es war blosser Zufall, dass die Polizei dem zuvorgekommen ist. Die Voraussetzungen für den beanspruchten prozentualen Abzug sind demnach nicht erfüllt. 1.5. In subjektiver Hinsicht fällt – wie bereits vorstehend erwähnt – ins Gewicht, dass der Beschuldigte selbst nicht drogensüchtig ist und ohne existenzielle Gründe handelte. Allein der Umstand, dass er sich wegen der vorgängigen Stellenwechsel in einer beruflich schwierigen Situation befand, entlastet ihn nur marginal. Es gibt viele Leute in vergleichbaren Situationen, die trotzdem deswegen nicht kriminell werden. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen sowie der Ansicht der Verteidigung vermag die subjektive Komponente das objektive Verschulden nicht merklich zu verändern (Urk. 47 Rz 16; Urk. 34 S. 16). 1.6. Insgesamt ist für das Tatverschulden eine Strafe im Bereich von 20 Monaten angemessen. 2. Täterkomponenten 2.1. Die Verteidigung hält sinngemäss und im Wesentlichen dafür, aufgrund des frühen Geständnisses des Beschuldigten habe die Strafuntersuchung ohne eine einzige Konfrontationseinvernahme abgeschlossen und der Beschuldigte bereits nach kurzer Zeit aus der Haft entlassen werden können. Einem solchen Geständnis und der gezeigten Reue – der Beschuldigte habe sich entschuldigt und sei sich der Gefährlichkeit von Kokain bewusst – sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit einer Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel Rechnung zu tragen, weshalb die Strafe vorliegend auf 12 Monate zu reduzieren sei (Urk. 47 Rz 10 ff.).

- 10 - 2.2. Ein Geständnis kann sich nur dann bis zu einem Fünftel oder sogar einem Drittel strafmindernd auswirken, wenn es beispielsweise von echter Reue und nicht bloss von Selbstmitleid getragen wird, wenn es von Beginn weg erfolgt, wenn es vollumfänglich ist oder vor allem wenn ein Beschuldigter zur Aufklärung von Straftaten beiträgt, die im Zusammenhang stehen. Zu denken ist dabei z.B. an die Mithilfe bei der Aufdeckung eines ganzen Drogenhändlerringes oder bei einem Schuldspruch, der ohne Geständnis mangels Beweisen nicht hätte erfolgen können. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung besagt aber keinesfalls, dass ein Geständnis stets zu einer Strafminderung führen muss, geschweige denn immer im Umfang von mindestens einem Fünftel. Vorliegend wurde der Beschuldigte aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung, wonach er mutmasslich dem Drogenhandel nachgehe, beobachtet, wie er einem Abnehmer Kokain verkaufte (Urk. 1 S. 2). Sowohl der Beschuldigte als auch der im damaligen Zeitpunkt unbekannte Käufer wurden daraufhin einer Personenkontrolle unterzogen. Der Beschuldigte trug mehrere Portionen Kokain sowie Fr. 2'680.– in drogenhandelsüblicher Stückelung auf sich (5 x Fr. 200.–; 12 x Fr. 100.–, 9 x Fr. 50.– 1 x Fr. 20.– und 1 x Fr. 10.–; Urk. 5/1 und Urk. 5/6). Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten stellte die Polizei rund 30 Gramm Kokain in einer Tupperwaredose, 3 Fingerlinge Kokain mit einem Gewicht von ca. 30 Gramm im Schubladenkorpus im Schlafzimmer, und am selben Ort ein Minigrip-Säckchen mit weiteren rund 40 Gramm Kokain sicher (Urk. 5/4). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Befragung sofort zugab, dass die gefundenen Betäubungsmittel ihm gehörten (Urk. 2/1 Antwort 5). Ein Abstreiten wäre aber vor diesem Hintergrund auch ziemlich aussichtslos gewesen, zumal es lebensfremd erschiene, dass andere Personen in der Wohnung des Beschuldigten Drogen lagern würden. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich auf eine solche Ausrede berufen, wäre sie ihm wohl leicht zu widerlegen gewesen, beispielsweise durch Fingerabdrücke auf den Behältnissen oder durch Zeugenaussagen. Wer anerkennt, was vernünftigerweise nicht zu bestreiten ist, bezeugt dadurch keine verschuldensmindernden Umstände wie zum Beispiel Reue. Ebenso erleichtert er nicht wesentlich die Untersuchung. Zudem ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte allein den Besitz der Drogen nach deren

- 11 - Sicherstellung sofort zugab. Ansonsten verweigerte er fast durchwegs jegliche weitere Aussage zur Sache und machte keine Angaben zu anderen Kokainabnehmern oder dem Lieferanten des Stoffes (Prot. I S. 14; Urk. 46 S. 7). Dies ist selbstverständlich sein gutes Recht und wird in keiner Weise zu seinen Lasten gewertet. Die Haltung, "der Staat muss mir strafbares Verhalten erst rechtsgenügend nachweisen", ist zwar völlig legitim, bezeugt aber offensichtlich auch keine ausgeprägte Reue oder Einsicht in das Unrecht des eigenen Handelns, was die Grundüberlegung der strafmindernden Auswirkung eines Geständnisses ist. Dem amtlichen Verteidiger ist aber insoweit beizupflichten, als dass dem Beschuldigten wegen seines Geständnisses grundsätzlich eine Strafminderung zuzubilligen ist (vgl. Urk. 47 Rz 20 ff.). Auch wenn das Geständnis wohl hauptsächlich von der Erkenntnis getragen ist, dass der Kokainhandel nun gravierende Auswirkungen auf sein weiteres Leben hat, so ist die geäusserte Einsicht des Beschuldigten echt. Gesamthaft erweist sich eine leichte Strafminderung deshalb als angemessen. 2.3. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er im Jahr 2001 das Abitur in Frankfurt gemacht habe. Nach dem Zivildienst begann er zunächst einen Studiengang im Hotelwesen, machte dann ein Masterstudium im Bereich "International Business" mit Schwerpunkt Finanzen in England und war hernach beruflich in der Bankenbranche und in der Personalberatung im Finanzwesen tätig, seit 2007 in der Schweiz. Im Jahr 2009 übernahm er in Zürich einige Zeit die Leitung eines Fitness-Studios. Danach war er zeitweise auf Arbeitssuche, beim RAV angemeldet oder in gewissen Phasen bei verschiedenen Unternehmen im HR-Bereich oder der Gastronomie tätig. Im Sommer 2016 versuchte er sich im Vertrieb von Haarpflegeprodukten. Seit dem Jahr 2018 hat der Beschuldigte eine Festanstellung bei einer Firma, die u.a. Investmentmöglichkeiten im medizinisch-technischen Umfeld vermittelt (Urk. 2/4 S. 1-3; Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 8/2 und Urk. 46). Er verdient dabei monatlich rund Fr. 2'000.– netto als Grundgehalt sowie momentan jährlich ca. Fr. 2'000.– an Provisionen (Urk. 46 S. 2 f.; Urk. 48/2-5). In Bezug auf den beruflichen Werdegang des Beschuldigten ist ersichtlich, dass sich dieser in den vergangenen Jahren immer anstrengte, beruflich Fuss zu fassen, teilweise aber auch von branchenspezifischen oder inner-

- 12 betrieblichen Gründen in seinen Bemühungen zurückgeworfen wurde. Der Beschuldigte ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung C und wohnt zusammen mit seiner Partnerin, welche in der Gastronomie tätig ist und den Beschuldigten teilweise finanziell unterstützt, in Zürich (Urk. 46 S. 1 ff.). Der Beschuldigte ist sodann nicht vorbestraft, was sich zwar nicht strafmindernd auswirkt, aber durchaus positiv in Bezug auf die persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 2.4. Bei den tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren wirkt sich nur das Geständnis auf die auszusprechende Sanktion aus, weshalb die Strafe für das Tatverschulden etwas zu reduzieren ist. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid, den Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, nicht zu beanstanden, sondern dies erscheint angemessen. An die Strafe anzurechnen ist die erstandene Haft im Umfang von 18 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 9/1 und Urk. 9/11). Die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren blieb unangefochten und steht nicht mehr zur Disposition. IV. Landesverweisung 1. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung richtet sich zu Recht nicht gegen die Annahme einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Jedoch macht sie geltend, es liege beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Der Beschuldigte stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem regelmässigen Einkommen und komme seinen finanziellen Verpflichtungen stets nach. Er lebe seit 12 Jahren in der Schweiz, habe hierzulande seinen Lebensmittelpunkt und verfüge nebst seiner Freundin über ein grosses privates Umfeld. Sowohl privat als auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei der Beschuldigten damit bestens in der Schweiz integriert. In seinem Heimatland Deutschland würde der Beschuldigte hingegen auf sich alleine gestellt sein, da er lediglich noch Kontakt zu seiner dort lebenden Mutter pflege (Urk. 47 Rz 29 ff.). Es sei sodann offensichtlich, dass angesichts der tiefen Strafe das öffentliche Interesse an der Landesverweisung im Vergleich zu anderen Fällen gering sei. Auch würde die Anordnung einer Landesverweisung

- 13 aufgrund der positiven Legalprognose und der geringen Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegen das FZA verstossen (Urk. 47 Rz 48 ff.). 2. Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung 2.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Voraussetzung für einen Verzicht auf eine Landesverweisung ist somit kumulativ das Vorliegen eines schweren Härtefalls als auch das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Liegt bereits kein Härtefall vor, erübrigt sich demnach eine weitere Interessenabwägung nach dem Gesetz (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3.). 2.2. Hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelinquenz hat sich das Bundesgericht bereits früher stets besonders streng gezeigt. Diese Strenge bekräftigt der Gesetzgeber nunmehr mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, wonach Drogenhandel von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung führt (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Auch gemäss der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung "dieser Geissel der Menschheit" bezeichnet wird, überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, wenn keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen. Eine normale familiäre und emotionale Bindung reicht deshalb in der Regel nicht aus, um eine besondere Härte und damit einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2019 vom 5. September 2019, E. 2.4.3. f. m.w.H.). 3. Härtefall 3.1. Aus dem vom amtlichen Verteidiger hinsichtlich der Anwendung der sogenannten Härtefallklausel angerufenen Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018

- 14 vom 23. November 2018 (mittlerweile publiziert; BGE 144 IV 332) vermag vorliegend schon deshalb nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, weil der dortige Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde, immer hierzulande lebte und arbeitete (BGE IV 332, S. 344 E. 3.4.2.; Urk. 47 Rz 34 und Urk. 24 Rz 51 f.). Dies sind exakt die exemplarischen Umstände, die gemäss Willen des Gesetzgebers bzw. des Parlamentes einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung ermöglichen sollen (Art. 66a Abs. 2 StGB letzter Satz; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6029). Zudem lebten im zitierten Fall die Kinder des Beschuldigten, mit denen er regelmässigen Kontakt hatte, in der Schweiz und er hatte fast keine Beziehungen mehr zu seinem Heimatland Spanien. Abgesehen von seiner Partnerin hat der Beschuldigte im vorliegenden Fall weder Kinder noch Verwandte in der Schweiz, Letzteres aber in Deutschland. Beim Beschuldigten liegen somit all diese Kriterien für einen anerkannten Härtefall nicht vor. 3.2. Einzuräumen ist mit der Verteidigung, dass der Beschuldigte inzwischen seit 12 Jahren in Zürich lebt und sich wohl darauf eingestellt hat, auch sein weiteres Leben hier im Raum Zürich zu verbringen. Ebenso kann nicht bezweifelt werden, dass sich hier sein Freundeskreis bewegt. Vor allem aber lebt seine derzeitige Partnerin, B._____, in Zürich (vgl. Urk. 47 Rz 29 und 39 f.). Bei einer Landesverweisung droht eine Trennung oder eine Fernbeziehung, die den Beschuldigten möglicherweise emotional hart trifft. Schliesslich wäre ein Umzug nach Deutschland wohl auch mit dem Verlust der derzeitigen Arbeitsstelle verbunden. All dies sind allerdings Gründe die normal sind, d.h. häufig oder sogar regelmässig bei hier lebenden Ausländern vorliegen, und insofern in keiner Weise einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen. Härtefallbegründende Aspekte müssen sich des Weiteren grundsätzlich beim Betroffenen selbst manifestieren. Der Beschuldigte kann deshalb nichts zu seinen Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass sich die durch eine Landesverweisung erzwungene Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin negativ auswirken würde (Urk. 47 Rz 35).

- 15 - 3.3. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist und insofern sein berufliches Auskommen auch in einem anderen europäischen Land, insbesondere in seinem Heimatland Deutschland, finden kann. Es verhält sich bei ihm nicht so wie bei einer Person aus einem kriegsgeschädigten Drittweltland. Man kann berechtigterweise in den Raum stellen, ob denn der Beschuldigte durch einen zwangsweisen Umzug nach Deutschland härter getroffen werden würde als beispielsweise durch einen hypothetischen, unfreiwilligen Umzug in die welsche Schweiz. Es gibt auch zahlreiche Deutsche, die nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz wegen des Verlusts ihrer Arbeitsstelle wieder in ihre Heimat zurückkehren. Selbstverständlich sind dies häufig frei gewählte Entscheidungen; man kann aber jedenfalls mit Fug behaupten, dass auch in Deutschland ein gutes Leben ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist. Die Resozialisierungschancen sind zumindest in Deutschland absolut gleichwertig wie in der Schweiz. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht mit seiner Partnerin verheiratet ist, keine Kinder mit ihr hat und erst seit wenigen Jahren mit ihr zusammenlebt (Urk. 2/1; Urk. 2/4; Urk. 46 S. 2 ff.). Auch hat er häufig die Arbeitsstellen gewechselt und es ist alles andere als sicher, dass er die derzeitige Stelle bis zu seiner Pensionierung würde bekleiden können. 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Landesverweisung zwar dem gegenwärtigen klaren Lebensplan des Beschuldigten konträr zuwiderläuft, mehr aber auch nicht. Das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist demnach klarerweise zu verneinen. Schliesslich darf auch beigefügt werden, dass sich der Beschuldigte ohne Not oder nachvollziehbarem Zwang dem Betäubungsmittelhandel widmete und damit eine schwere Straftat begangen hat. Dabei war ihm als gebildeten Menschen mit Sicherheit die seit 2016 anhaltende mediale Diskussion um die Einführung der Landesverweisung bei einer strafrechtlichen Verurteilung eines Ausländers nicht entgangen. Er delinquierte im vollen Wissen um diese mögliche Konsequenz seines Tuns. 4. Öffentliches Interesse Grundsätzlich erübrigt sich bei dieser Ausgangslage eine Interessenabwägung. Zu bemerken bleibt dennoch Folgendes: Selbst wenn man vorliegend einen Här-

- 16 tefall im Sinne des Gesetzes bejahen würde, wäre diese Härte so nahe an der untersten Grenze, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung jedenfalls überwiegt. Bei qualifiziertem Kokainhandel im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist die schwere Gefährdung von Leben Dritter und somit auch der öffentlichen Sicherheit tatimmanent. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang dennoch ins Feld führt, das öffentliche Interesse müsse aufgrund des verhältnismässig tiefen Strafmasses gering ausfallen, ist dieser Einwand unbehelflich (vgl. Urk. 47 Rz 32). So hielt das Bundesgericht unlängst in seinem Entscheid vom 14. August 2019 fest: "Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht" (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.5.2 m.H.). Anders zu beurteilen wäre dies beispielsweise einzig bei Delikten, die noch mit Geldstrafe zu ahnden sind oder bei Straftaten, welche nicht von langer Hand geplant waren und eher ein situativ bedingtes Fehlverhalten darstellen. 5. Vereinbarkeit mit dem FZA 5.1. Das Bundesgericht sieht die Anwendbarkeit des FZA im Bereich des Strafrechts nur am Rande, weil die strafrechtliche Landesverweisung keine Regelungsmaterie des FZA sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019, E. 2.8.2). Es verfolgt eine ausserordentlich restriktive Interpretation beim Aufenthaltsrecht bzw. der Ausnahmeklausel nach Art. 5 Abs. 1 des Anhang I des FZA. Wesentliches Kriterium für einen Verzicht auf eine Landesverweisung nach FZA sei die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Qualifizierter Betäubungsmittelhandel stelle eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Anhang I des FZA dar. Zudem könne eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch gegeben sein, wenn der beschuldigten Person der bedingte Strafvollzug mangels Vorliegen einer ungünstigen Prognose gewährt werde. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung von Straf- und Ausländerrecht ergebe sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 3.5.2 und E. 4.4, zur Publikation vorgesehen).

- 17 - 5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung und Vereinbarkeit des FZA im Zusammenhang mit der Landesverweisung – insbesondere bei schweren Fällen von Betäubungsmittelhandel – ist somit mittlerweile klar. Im eben angeführten Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, welches auch seitens der Verteidigung vorliegend als relevant angesehen wird (Urk. 47 Rz 48), ging es um einen Spanier, welcher wegen Betäubungsmittelhandels mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten belegt und der Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Landesverweisung ab und hielt dazu wörtlich fest (E. 4.5.): "In casu ist dieser Sachverhalt aus dem beabsichtigten Drogenhandel mit einer Menge Kokain, welche die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches überschreitet (BGE 109 IV 143), zu erschliessen. Der Beschwerdeführer liess damit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem "Drogenhandel" durch Ausländer einen Riegel zu schieben (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dies konnte dem Beschwerdeführer auch angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzung um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Das FZA ermöglichte ihm die Einreise zur selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit […]. Mit dem beabsichtigten Kokainhandel ging er bewusst das Risiko ein, sein Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu verwirken. Er beruft sich unbehelflich im Nachhinein auf das FZA, das Drogendealern keinen Aufenthalt in der Schweiz gewährleistet." Exakt dasselbe hat im hier zu prüfenden Fall zu gelten. Insbesondere der Argumentation der Verteidigung, es liege eine geringe Intensität der Gefährdung öffentlicher Interessen vor, und eine günstige Legalprognose stehe der Ausweisung gemäss FZA entgegen, ist damit der Boden entzogen. Dass der Beschuldigte – im Gegensatz zu demjenigen im zuvor zitierten Entscheid – eine längere Aufenthaltsdauer, eine bessere Sprachkenntnis und Ausbildung sowie ein bestehendes Umfeld in der Schweiz vorweisen kann (Urk. 47 Rz 50 ff.), vermag anhand der aufgezeigten Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der Verwirkung seines Aufenthaltsrechtes nichts zu ändern. Es gibt mithin keine Argumente, welche vorliegend einen anderen Entscheid rechtfertigen würden. Der Be-

- 18 schuldigte ist deshalb gestützt auf Art. 66a StGB des Landes zu verweisen. Es bleibt hierfür bei der Mindestdauer gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB von fünf Jahren (Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Verteidigung moniert die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, da die Vorderrichter in Bezug auf den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer II der Argumentation der Verteidigung gefolgt seien und aufgrund des Bestehens einer natürlichen Handlungseinheit zum Hauptanklagevorwurf von einer separaten Verurteilung (bezüglich Anklageziffer II) abgesehen hätten. Diese von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung habe zudem Auswirkungen auf die Strafzumessung gehabt. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien deshalb zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen und nicht vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Urk. 47 Rz 72 ff.). 1.2. Die Kostenauferlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Demnach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den dadurch verursachten Kosten ein Kausalzusammenhang besteht (Art. 426 Abs. 1 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 426 N 1). Eine anteilsmässige Kostenauferlegung ist grundsätzlich nur bei einem Teilfreispruch und lediglich dann zu prüfen, wenn die Tatvorwürfe nicht in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, sodass alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Legt das Gericht dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch und damit grundsätzlich auch keine anteilsmässige Kostenverlegung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn sich die Anklage auf Taten bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere Tatbestände erfüllen sollen, das Gericht aber keine Idealkonkurrenz annimmt und die Taten unter einem Tatbestand subsumiert (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6).

- 19 - 1.3. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, welche sowohl einen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG hinsichtlich Anklageziffer I als auch wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG bezüglich Anklageziffer II beantragte, subsumierte die Vorinstanz die beiden Anklagesachverhalte gesamthaft unter dem Tatbestand des Verbrechens gegen das BetmG (Urk. 34 S. 9 ff.). Es trifft damit zwar zu, dass die Vorinstanz der Würdigung der Verteidigung folgte, mithin ein einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit annahm, und hierfür keine separaten Schuldsprüche ausfällte. Die Verteidigung verkennt jedoch in diesem Zusammenhang, dass sich die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO nicht nach den Anträgen der Parteien richtet, sondern nach dem Verschuldensprinzip und dem generierten Aufwand. Vorliegend erfolgte gerade kein Teilfreispruch in der Sache, welcher Grundlage für eine anteilsmässige Kostenverlegung bilden würde. Sämtliche Untersuchungshandlungen standen sodann in einem direkten Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung und wären ohnehin erforderlich gewesen. Im Ergebnis sind die seitens der Verteidigung angeführten Argumente für die Frage der Kostenauferlegung unerheblich. Auch der Strafverzicht trotz Schuldspruchs hinsichtlich der Anklageziffer III vermag sodann keine anteilsmässige Kostenverlegung zu rechtfertigen (Urk. 34 S. 18; GRIESSER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 2). Die vollständige Kostenauflage der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 10 ist damit zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Nachforderung, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten es erlauben, bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen.

- 20 - 2.3. Die amtliche Verteidigung reichte mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 eine Honorarnote über Fr. 1'876.– und anlässlich der Berufungsverhandlung eine solche mit geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 2'575.– ins Recht (Urk. 45 und Urk. 49). Letztgenannter Betrag (Fr. 2'575.–) ist der amtlichen Verteidigung im mündlich eröffneten Erkenntnis zugesprochen worden (Urk. 50). Da die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote jedoch keine kumulierten Aufwendungen ausweist, sondern es sich dabei offensichtlich um eine Teilrechnung handelt, blieb die zuvor eingereichte Rechnung der Verteidigung über Fr. 1'876.– bei der Bemessung des Honorars unberücksichtigt. Über den gesamthaft geltend gemachten Aufwand der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist damit noch nicht abschliessend entschieden worden. Da die mit beiden Honorarrechnungen geltend gemachten Aufwendungen insgesamt ausgewiesen und angemessen sind, ist der Verteidigung mit heutigem Nachtragsurteil zusätzlich eine Entschädigung von Fr. 1'876.55 zuzusprechen (Urk. 53). Die zu entrichtende Entschädigung beläuft sich somit auf gesamthaft Fr. 4'451.65. In Abänderung des eröffneten Urteilsdispositivs ist in der vorliegenden Urteilsausfertigung hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kostenfestsetzung in Dispositivziffer 4 allein die gesamthaft ausgerichtete Entschädigung von Fr. 4'451.65 im Kostenblock aufzuführen.

- 21 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2, − des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d. 2. […] 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. In Bezug auf Ziffer III der Anklageschrift wird von einer Bestrafung abgesehen. 5. […] 6. Die nachstehend aufgeführten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. September 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. − 1 Portion Kokain aus Tupperware mit grünem Deckel (Asservat-Nr. A011'287'766) − Ikea Tupperware mit grünem Deckel (Asservat-Nr. A011'287'777) − 3 Fingerlinge Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'788) − 1 Portion Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'799) − 1 abgeschnittener Fingerling Kokain (Asservat-Nr. A011'287'802) − 1 Portion unbekanntes weisses Pulver in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'824) − 1 Feinwaage, silber (Asservat-Nr. A011'287'880) − Diverses gebrauchtes Verpackungs- und Konsummaterial (Asservat-Nr. A011'287'891) − Diverse Portionierungsutensilien (Asservat-Nr. 011'287'904)

- 22 - − Diverse neue Minigrips (Asservat-Nr. A011'287'915) − Diverses Verpackungsmaterial (Knittersäcke etc.) mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A011'287'926) − 1 blaue herzförmige Pille (Asservat-Nr. A011'287'937) − 2 rote Ecstasy Pillen (Asservat-Nr. A011'287'948) − 2 Minigrip mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A011'287'959) − Unbekanntes weisses Pulver (Asservat-Nr. A011'287'960) − Diverse neue Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'971) − Diverse gebrauchte Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'993) − Unbekanntes weisses Pulver (Asservat-Nr. A011'288'009) − 1 Portion Haschisch (Asservat-Nr. A011'288'010) − Diverse Konsumutensilien in Ikea Tupperware (Asservat-Nr. A011'288'021) − 5 Tabletten Xanax (Asservat-Nr. A011'288'123) − 7 Tabletten Seresta (Asservat-Nr. A011'288'134) − 3 Tabletten Ritalin (Asservat-Nr. A011'288'145) − 27 ½ unbekannte Tabletten (Asservat-Nr. A011'288'167) − 5 ½ unbekannte Tabletten (Asservat-Nr. A011'288'178) − 8 Portionen Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'664) − 1 Portion Kokain aus Glasfläschchen (Asservat-Nr. A011'287'686) − 1 Glasfläschchen (Asservat-Nr. A011'287'700) − 1 Portion Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'711) 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 560.– zu bezahlen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2018 beschlagnahmten Fr. 6'680.– (Asservat-Nr. A011'287'653, A011'288'032) werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Ersatzforderung nach Dispositiv-Ziffer 7 (vorstehend) sowie der Verfahrenskosten verwendet.

- 23 - 9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'500.– Gutachten/Expertisen etc. Fr. 13'908.90 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. […] 11. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 13'908.90 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. [Mitteilungen.] 13. [Rechtsmittel.] 14. [Rechtsmittel.]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 2. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'451.65 amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-

- 24 men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 8) − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 6; BM Lager-Nr. S00520-2018 und S00519-2018). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 24. Oktober 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Keller

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil und Nachtragsurteil vom 24. Oktober 2019 Anklage: "Es wird erkannt:  1 Portion Kokain aus Tupperware mit grünem Deckel (Asservat-Nr. A011'287'766)  Ikea Tupperware mit grünem Deckel (Asservat-Nr. A011'287'777)  3 Fingerlinge Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'788)  1 Portion Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'799)  1 abgeschnittener Fingerling Kokain (Asservat-Nr. A011'287'802)  1 Portion unbekanntes weisses Pulver in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'824)  1 Feinwaage, silber (Asservat-Nr. A011'287'880)  Diverses gebrauchtes Verpackungs- und Konsummaterial (Asservat-Nr. A011'287'891)  Diverse Portionierungsutensilien (Asservat-Nr. 011'287'904)  Diverse neue Minigrips (Asservat-Nr. A011'287'915)  Diverses Verpackungsmaterial (Knittersäcke etc.) mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A011'287'926)  1 blaue herzförmige Pille (Asservat-Nr. A011'287'937)  2 rote Ecstasy Pillen (Asservat-Nr. A011'287'948)  2 Minigrip mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A011'287'959)  Unbekanntes weisses Pulver (Asservat-Nr. A011'287'960)  Diverse neue Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'971)  Diverse gebrauchte Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'993)  Unbekanntes weisses Pulver (Asservat-Nr. A011'288'009)  1 Portion Haschisch (Asservat-Nr. A011'288'010)  Diverse Konsumutensilien in Ikea Tupperware (Asservat-Nr. A011'288'021)  5 Tabletten Xanax (Asservat-Nr. A011'288'123)  7 Tabletten Seresta (Asservat-Nr. A011'288'134)  3 Tabletten Ritalin (Asservat-Nr. A011'288'145)  27 ½ unbekannte Tabletten (Asservat-Nr. A011'288'167)  5 ½ unbekannte Tabletten (Asservat-Nr. A011'288'178)  8 Portionen Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'664)  1 Portion Kokain aus Glasfläschchen (Asservat-Nr. A011'287'686)  1 Glasfläschchen (Asservat-Nr. A011'287'700)  1 Portion Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'711) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) 1. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2019 (Geschäfts-Nr.: DG180242) und der zugehörigen Erwägungen sei im Sinne der nachfolgenden Anträge zu entscheiden. 2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, wovon 18 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden gelten. 3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – seien zu einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang von drei Vierteln A._____ aufzuerlegen. 5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Zürich. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Umfang der Berufung III. Strafzumessung 1. Tatverschulden 1.1. Der Beschuldigte war im Besitz von rund 120 Gramm Kokain mit ca. 92 Gramm reinem Wirkstoff und er verkaufte weitere ca. 5 Gramm Kokaingemisch (Urk. 18 S. 2 f.). 1.2. Die Drogenmenge ist nicht in jedem Fall das ausschlaggebende Strafzumessungskriterium. So hat beispielsweise ein beauftragter Drogentransporteur manchmal gar keine Ahnung, welche Menge ihm zwecks Transport übergeben wurde oder wird. In solchen Fä... 1.3. Die Verteidigung weist im Grundsatz richtigerweise darauf hin, dass auch die Hierarchiestufe im Drogenhandel einen sehr wichtigen Faktor bei der Strafzumessung bilden kann, weil diese Stellung letztlich die gesellschaftliche Gefährlichkeit des ... 1.4. Auch das Argument der Verteidigung, die geringe Anzahl Geschäfte, insgesamt weniger als deren fünf, führe zu einer Strafminderung (nicht im technischen Sinne gemeint) im Umfang von 10-20 %, vermag vorliegend nicht zu überzeugen (Urk. 24 Rz 29; U... 1.5. In subjektiver Hinsicht fällt – wie bereits vorstehend erwähnt – ins Gewicht, dass der Beschuldigte selbst nicht drogensüchtig ist und ohne existenzielle Gründe handelte. Allein der Umstand, dass er sich wegen der vorgängigen Stellenwechsel in ei... 1.6. Insgesamt ist für das Tatverschulden eine Strafe im Bereich von 20 Monaten angemessen. 2. Täterkomponenten 2.1. Die Verteidigung hält sinngemäss und im Wesentlichen dafür, aufgrund des frühen Geständnisses des Beschuldigten habe die Strafuntersuchung ohne eine einzige Konfrontationseinvernahme abgeschlossen und der Beschuldigte bereits nach kurzer Zeit aus... 2.2. Ein Geständnis kann sich nur dann bis zu einem Fünftel oder sogar einem Drittel strafmindernd auswirken, wenn es beispielsweise von echter Reue und nicht bloss von Selbstmitleid getragen wird, wenn es von Beginn weg erfolgt, wenn es vollumfänglic... 2.3. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er im Jahr 2001 das Abitur in Frankfurt gemacht habe. Nach dem Zivildienst begann er zunächst einen Studiengang im Hotelwesen, machte dann ein Masterstudium im Bereich "Intern... 2.4. Bei den tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren wirkt sich nur das Geständnis auf die auszusprechende Sanktion aus, weshalb die Strafe für das Tatverschulden etwas zu reduzieren ist. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid, den Beschuldigten ... IV. Landesverweisung 1. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung richtet sich zu Recht nicht gegen die Annahme einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Jedoch macht sie geltend, es liege beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Der Beschuldigte stehe in einem un... 2. Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung 2.1. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus... 2.2. Hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelinquenz hat sich das Bundesgericht bereits früher stets besonders streng gezeigt. Diese Strenge... 3. Härtefall 3.1. Aus dem vom amtlichen Verteidiger hinsichtlich der Anwendung der sogenannten Härtefallklausel angerufenen Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2018 vom 23. November 2018 (mittlerweile publiziert; BGE 144 IV 332) vermag vorliegend schon deshalb nicht... 3.2. Einzuräumen ist mit der Verteidigung, dass der Beschuldigte inzwischen seit 12 Jahren in Zürich lebt und sich wohl darauf eingestellt hat, auch sein weiteres Leben hier im Raum Zürich zu verbringen. Ebenso kann nicht bezweifelt werden, dass sich ... 3.3. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte deutscher Staatsbürger ist und insofern sein berufliches Auskommen auch in einem anderen europäischen Land, insbesondere in seinem Heimatland Deutschland, finden kann. Es verhält sich bei ihm nicht so wie bei... 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Landesverweisung zwar dem gegenwärtigen klaren Lebensplan des Beschuldigten konträr zuwiderläuft, mehr aber auch nicht. Das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist demnach klar... 4. Öffentliches Interesse 5. Vereinbarkeit mit dem FZA 5.1. Das Bundesgericht sieht die Anwendbarkeit des FZA im Bereich des Strafrechts nur am Rande, weil die strafrechtliche Landesverweisung keine Regelungsmaterie des FZA sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019, E. 2.8.2). Es verfol... 5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung und Vereinbarkeit des FZA im Zusammenhang mit der Landesverweisung – insbesondere bei schweren Fällen von Betäubungsmittelhandel – ist somit mittlerweile klar. Im eben angeführten Urteil 6B_378/... Exakt dasselbe hat im hier zu prüfenden Fall zu gelten. Insbesondere der Argumentation der Verteidigung, es liege eine geringe Intensität der Gefährdung öffentlicher Interessen vor, und eine günstige Legalprognose stehe der Ausweisung gemäss FZA entg... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die Verteidigung moniert die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, da die Vorderrichter in Bezug auf den Tatvorwurf gemäss Anklageziffer II der Argumentation der Verteidigung gefolgt seien und aufgrund des Bestehens einer natürlichen Hand... 1.2. Die Kostenauferlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach Art. 426 StPO. Demnach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird und zwischen dem strafbaren Verhalten sowie den da... 1.3. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, welche sowohl einen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG hinsichtlich Anklageziffer I als auch wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG bezüglich Anklageziffer II beantragte, subsumierte die Vorins... 2. Berufungsverfahren 2.1. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen a... 2.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 2.3. Die amtliche Verteidigung reichte mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 eine Honorarnote über Fr. 1'876.– und anlässlich der Berufungsverhandlung eine solche mit geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 2'575.– ins Recht (Urk. 45 und Urk. 49). Letztgena... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 18. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:  1 Portion Kokain aus Tupperware mit grünem Deckel (Asservat-Nr. A011'287'766)  Ikea Tupperware mit grünem Deckel (Asservat-Nr. A011'287'777)  3 Fingerlinge Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'788)  1 Portion Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'799)  1 abgeschnittener Fingerling Kokain (Asservat-Nr. A011'287'802)  1 Portion unbekanntes weisses Pulver in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'824)  1 Feinwaage, silber (Asservat-Nr. A011'287'880)  Diverses gebrauchtes Verpackungs- und Konsummaterial (Asservat-Nr. A011'287'891)  Diverse Portionierungsutensilien (Asservat-Nr. 011'287'904)  Diverse neue Minigrips (Asservat-Nr. A011'287'915)  Diverses Verpackungsmaterial (Knittersäcke etc.) mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A011'287'926)  1 blaue herzförmige Pille (Asservat-Nr. A011'287'937)  2 rote Ecstasy Pillen (Asservat-Nr. A011'287'948)  2 Minigrip mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A011'287'959)  Unbekanntes weisses Pulver (Asservat-Nr. A011'287'960)  Diverse neue Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'971)  Diverse gebrauchte Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'993)  Unbekanntes weisses Pulver (Asservat-Nr. A011'288'009)  1 Portion Haschisch (Asservat-Nr. A011'288'010)  Diverse Konsumutensilien in Ikea Tupperware (Asservat-Nr. A011'288'021)  5 Tabletten Xanax (Asservat-Nr. A011'288'123)  7 Tabletten Seresta (Asservat-Nr. A011'288'134)  3 Tabletten Ritalin (Asservat-Nr. A011'288'145)  27 ½ unbekannte Tabletten (Asservat-Nr. A011'288'167)  5 ½ unbekannte Tabletten (Asservat-Nr. A011'288'178)  8 Portionen Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'664)  1 Portion Kokain aus Glasfläschchen (Asservat-Nr. A011'287'686)  1 Glasfläschchen (Asservat-Nr. A011'287'700)  1 Portion Kokain in Minigrip (Asservat-Nr. A011'287'711) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 2. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschu... 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei (fedpol)  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 8)  die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage (betr. erstinstanzliche Dispositivziffer 6; BM Lager-Nr. S00520-2018 und S00519-2018). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB190314 — Zürich Obergericht Strafkammern 24.10.2019 SB190314 — Swissrulings