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Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2019 SB190307

22. August 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·785 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Fahrlässige Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190307-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 22. August 2019

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch B._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Februar 2019 (GG180232)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Februar 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen und der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 49 S. 22). Gegen dieses Urteil hatte der Privatkläger mit Zuschrift vom 15. Februar 2019 fristgerecht Berufung angemeldet, worauf ihm bzw. seinem Vertreter das schriftlich begründete Urteil am 8. Juni 2019 zugestellt wurde (Urk. 48/3). Die hierorts eingegangene Berufungserklärung des Privatklägers datiert vom 27. Juni 2019 (Urk. 51) und wurde innert Frist eingereicht (Datum des Poststempels: 28. Juni 2019; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2019 wurde dem Privatkläger eine zehntägige Frist angesetzt, zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 8'000.– zu leisten; zudem wurde dem Vertreter des Privatklägers Frist angesetzt zu erklären, ob er berufsmässig Parteien vertrete (Urk. 54). Nachdem diese Verfügung dem Vertreter des Privatklägers zwei Mal nicht an die von ihm selber auf der Berufungserklärung angegebene Adresse (… [Adresse]) zugestellt werden konnte (Urk. 55), wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2019 dem Privatkläger Frist angesetzt, dem Gericht die Adresse anzugeben, an welche seinem Vertreter Postsendungen zugestellt werden können; zudem wurde dem Privatkläger erneut Frist angesetzt, die Prozesskaution von Fr. 8'000.– zu leisten (Urk. 56). Diese Verfügung wurde dem Privatkläger an seine Adresse an der …-strasse … in Zürich zugestellt (Urk. 56 und Urk. 58). Er holte diese jedoch nicht ab (Aufkleber der Schweizerischen Post auf Urk. 58). Der Privatkläger als Berufungskläger musste mit einer Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO rechnen, weshalb die Verfügung vom 25. Juli 2019 als am 5. August 2019 als zugestellt gilt (vgl. Urk. 58). Der Privatkläger hätte die Prozesskaution somit bis am 15. August 2019 leisten müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging diese indes nicht ein. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 56) ist auf die Berufung des Privatklägers vom 15. Februar 2019 daher nicht einzutreten (Art. 383 Abs. 2 StPO).

- 3 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Privatkläger aufzuerlegen. 3. Die unterliegende Privatklägerschaft trägt bei einer Anfechtung des Freispruchs die Entschädigung für die Verteidigerkosten der beschuldigten Person (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 428 mit Verweis auf BGE 139 IV 45; Urteil des Bundesgerichtes 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Der Privatkläger ist daher zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 389.15 (vgl. Urk. 62) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 15. Februar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 389.15 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Privatkläger A._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

- 4 - 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 22. August 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 22. August 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 15. Februar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 389.15 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an  den Privatkläger A._____  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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