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Zürich Obergericht Strafkammern 05.06.2019 SB190257

5. Juni 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·693 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Beschimpfung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190257-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 5. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Beschimpfung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 6. März 2019 (GG190001)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 6. März 2019 wurde der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bestraft. Von den weiteren Anklagevorwürfen wurde er freigesprochen. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 6. März 2019 mündlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 19 und Urk. 24). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 24 [Urteilsdispositiv]; Urk. 35 = Urk. 39 [begründete Fassung]). Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten mit Schreiben vom 13. März 2019 aufgefordert hatte mitzuteilen, ob seine Eingaben vom 9. bzw. 11. März 2019 als vorbehaltlose Berufungsanmeldung zu verstehen seien (Urk. 29), meldete der Beschuldigte mit Zuschrift vom 11. März 2019 Berufung an (Urk. 31). Am 9. Mai 2019 wurde ihm daher das begründete Urteil (Urk. 35 = Urk. 39) zugestellt (Urk. 36/2 = Urk. 38/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 29. Mai 2019). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet

- 3 werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse (IV-Bezüger; vgl. Beilagen zu Urk. 31) auf Fr. 300.– festzusetzen. Dem Privatkläger ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. März 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 4 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 5. Juni 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 5. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 11. März 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Privatkläger B._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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