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Zürich Obergericht Strafkammern 23.01.2020 SB190236

23. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,487 Wörter·~57 min·5

Zusammenfassung

Brandstiftung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190236-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 23. Januar 2020

in Sachen

1. ... 2. A._____, 3. ... 4. ... Beschuldigter und Berufungskläger

2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Brandstiftung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 12. September 2018 (DG170032)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. November 2017 (Urk. D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 83 S. 54 ff.)

"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB; − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 96 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV sowie Art. 14 Abs. 1 NSAG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg/ Aarau vom 2. Februar 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6. Vom Widerruf der mit Strafbefehl des Ministero Pubblico del Cantone Ticino, Lugano, vom 29. November 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. 7. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmte Festplatte SK… wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf Verlangen an den Beschuldigten A._____ herausgegeben. Die Festplatte ist innert 90 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bei der Gerichtskasse nach vorheriger telefonischer Anmeldung abzuholen. Wird sie innert Frist nicht abgeholt, wird die Festplatte vernichtet.

- 3 - 8. Der Beschuldigte A._____ wird solidarisch mit B._____ und C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'070.05 zzgl. 5% Zins ab tt. Februar 2016 (Rechnung E._____ Nr. …; Rechnungen F._____ Nr. … und …; Rechnung G._____ Nr. … zu bezahlen. Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten mit den Anteilen von 45% A._____, 45% B._____ und 10% C._____ (Art. 50 Abs. 2 OR). Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des weiteren Schadenersatzes wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber den Privatklägerinnen 2, H._____, 4, I._____ AG, und 5, J._____, dem Grundsatz nach und solidarisch mit B._____ und C._____ schadenersatzpflichtig ist. Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten mit den Anteilen von 45% A._____, 45% B._____ und 10% C._____ (Art. 50 Abs. 2 OR). Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen 2, 4 und 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 16'690.65 festgesetzt, nämlich Fr. 14'575.– für den Aufwand; Fr. 902.30 für die Barauslagen; Fr. 1'213.35 für MwSt. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'210.00 Telefonkontrolle Fr. 90.00 Auslagen Polizei Fr. 16'690.65 Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ Fr. 26'490.65 Total 12. Die Kosten werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten A._____, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 14. [Mitteilungen]

- 4 - 15. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 116 S. 2 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg/Aarau vom 2. Februar 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.– sei abzusehen. 3. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1, 2, 4 und 5 seien abzuweisen. Eventualiter seien diese Privatklägerinnen auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Dem Beschuldigte sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 1. Eventualiter sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren, wobei die erstandene Haft von 60 Tagen anzurechnen sei. 2. Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

- 5 mit einer Probezeit von zwei Jahren, wobei die erstandene Haft von 60 Tagen anzurechnen sei. 3. Vom Widerruf der obgenannten Vorstrafe sei alsdann abzusehen. 4. Ferner seien die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1,2, 4 und 5 abzuweisen bzw. seien diese Privatklägerinnen auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Und abschliessend seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien ausgangs- bzw. anteilsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 98; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Anklagehintergrund ist eine Brandstiftung, die der Beschuldigte A._____ (fortan: A._____) in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit drei weiteren Personen – nämlich B._____ (fortan: B._____), C._____ (fortan: C._____) und K._____ (fortan: K._____) – begangen haben soll. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 83 S. 5 f.). 2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil wurde der Beschuldigte unter anderem der Brandstiftung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, davon 60 Tage durch Haft erstanden, bestraft. Ferner widerrief die

- 6 - Vorinstanz den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe und entschied über Zivilforderungen (Urk. 83 S. 54 ff.). 3. Am 18. September 2018 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 69; Prot. I S. 13, 16 ff.) und mit Eingabe vom 3. Mai 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 88; Urk. 81/3). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 96 und 98). 4. Der Beschuldigte lässt die Schuldigsprechung wegen Brandstiftung und die damit zusammenhängende Sanktion anfechten (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1, Dispositivziffer 2 teilweise und Dispositivziffer 3), zudem den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe vom 2. Februar 2016 (Dispositivziffer 5), die Regelung der Zivilansprüche (Dispositivziffern 8 und 9) und die Kostenregelung (Dispositivziffern 12 und 13). In diesem Umfang ist das Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 2), der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 2 teilweise und Dispositivziffer 4), des Verzichts auf Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe vom 29. November 2016 (Dispositivziffer 6), der Beschlagnahmeregelung (Dispositivziffer 7) sowie in Bezug auf die Verteidigerentschädigung und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 10 und 11). Es ist daher vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

- 7 - II. Prozessuales 1. Anklageprinzip 1.1 Wie schon vor Vorinstanz rügt die Verteidigung eine Verletzung des Anklageprinzips. Insbesondere moniert sie, dass sich die Anklageschrift zur Teilnahmeform ausschweige. Mit keinem Wort werde dem Beschuldigten Mittäterschaft vorgeworfen. So gehe aus ihr nicht hervor, dass die vier Beschuldigten in gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei Entschluss, Planung und Durchführung der Tat zusammen gewirkt hätten. Auch werde nicht ausgeführt, dass der Beschuldigte A._____ einen so wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, dass die Ausführung des fraglichen Deliktes mit diesem Tatbeitrag stehe oder falle. Entsprechend ergebe sich aus der Anklageschrift nicht, weshalb er ein Hauptbeteiligter sein sollte und inwiefern die einzelnen Taten der anderen Beschuldigten ihm anzurechnen seien (Urk. 56, S. 4 f. und 8; Urk. 116). 1.2 Die Vorinstanz machte zunächst theoretische Ausführungen zum Anklagegrundsatz, worauf zu verweisen ist (Urk. 83 S. 6). Sodann hielt sie zum Anklagesachverhalt betreffend Brandstiftung in Dossier 1 (fortan: DS1) fest, die angeklagten Tatbestände seien in der Anklageschrift (vgl. DS1 Urk. 23) so aufgeführt, dass für alle Beschuldigten und deren Verteidigungen klar ersichtlich sei, welcher Handlungen sie konkret beschuldigt würden. Die Anklageschrift gebe zudem hinreichend Auskunft über Ort, Datum und Zeit der Tatausführung. Sie schildere ferner die Art der Tatausführungen und nenne die entsprechenden Folgen präzise. Im letzten Abschnitt und insbesondere im letzten Satz der Anklageschrift sei sodann beschrieben, dass allen Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass ein Brand zum Nachteil der L._____ GmbH gelegt werden solle und dass alle damit einverstanden gewesen seien. Damit seien die einzelnen Tathandlungen und der Vorwurf, dass alle Beschuldigten mit all diesen Tathandlungen einverstanden gewesen sein, rechtsgenügend dargelegt. Für jeden der Beschuldigten sei klar gewesen, was ihm von der Anklägerin vorgeworfen werde. Die rechtliche Würdigung der vorgeworfenen Handlungen sei sodann – auch in Bezug auf die Teilnahme-

- 8 form (Mittäterschaft oder Gehilfenschaft) – gemäss dem Grundsatz iura novit curia dem Gericht überlassen (Urk. 83 S. 7). Diese Auffassung ist zutreffend und zu teilen. Anzufügen ist das Folgende: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Qualifikation der Täterschafts- resp. Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) eine Rechtsfrage und tangiert das Anklageprinzip nicht. Es spielt keine Rolle, ob ein Beschuldigter ausdrücklich als Mittäter angeklagt worden ist. Es genügt für die Wahrung des Anklageprinzips, wenn die Anklageschrift die Sachverhaltselemente nennt, welche zur Annahme von Mittäterschaft führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 2.3. und 7.2. a.E.). Analoges gilt im Übrigen, wenn mittäterschaftlich begangene Handlungen angeklagt sind, vor Gericht aber nicht auf Mittäterschaft, sondern auf Einzeltäterschaft erkannt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.4.). Vorliegend sind die erforderlichen Sachverhaltselemente, die auf Mittäterschaft schliessen lassen, in der Anklageschrift zureichend umschrieben. Die Anklageschrift zeichnet das Bild eines gleichwertigen, koordinierten Zusammenwirkens, so dass auch der Beschuldigte als Hauptbeteiligter dasteht (DS1 Urk. 23 S. 2-4; vgl. hinten Erw. IV. 3.1 f.). 1.3 Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. 2. Verwertbarkeit der Aussagen 2.1 Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit der Einvernahmen der Mitbeschuldigten zu Lasten des Beschuldigten mit der Begründung, die Teilnahmerechte seien nicht gewahrt worden (Urk. 56 S. 5-7). 2.2 Die Vorinstanz ist mit einlässlicher Begründung zum richtigen Schluss gelangt, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten in den polizeilichen und den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen ebenso wie deren Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung als Beweismittel verwertbar sind (Urk. 83 S. 11-14).

- 9 - Ergänzend ist festzuhalten, dass in der Untersuchung und bis zur Prozessvereinigung vor Vorinstanz am 10. Januar 2018 (DS1 Urk. 28-30) ohnehin kein Anspruch des Beschuldigten auf Teilnahme an Beweiserhebungen in den getrennt geführten Verfahren der andern Beschuldigten bestand (BGE 140 IV 172 E. 1.2; BGE 141 IV 220 E. 4.5). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2016 (DS1 Urk. 5) konnten sich die Beschuldigten zu sämtlichen Aussagen der Mitbeschuldigten äussern und erhielten auch die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Zudem hatten die an der Hauptverhandlung vom 5. September 2018 vollständig anwesenden und durch ihre amtlichen Verteidigungen begleiteten Beschuldigten erneut die Gelegenheit, zu den Aussagen der Mitbeschuldigten Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stellen (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 50-53). Damit ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift (DS1 Urk. 23) und ist auch im angefochtenen Urteil umfassend dargestellt (Urk. 83 S. 16 f.). Darauf kann ohne Ergänzung verwiesen werden. Die Anklage basiert auf einem Ereignis am damaligen Arbeitsort der Beschuldigten A._____ und B._____, der L._____ GmbH. Am Abend des tt. Februar 2016 brannte an der …-Strasse … in M._____ eine Industriehalle, in welcher nebst der L._____ GmbH noch drei weitere Firmen eingemietet waren, bis auf die Grundmauern nieder. Es entstand ein Sachschaden von rund Fr. 1.65 Millionen Franken. Durch die Spurensicherung der Kantonspolizei Zürich wurden Fotos des Brandobjektes erstellt und es erfolgte eine Inspektion durch die Brandermittler (DS1 Urk. 1). Als Brandursache konnte eine technische Ursache mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses und der Auswertung der Videoaufnahmen im Gebäudeinneren erhärtete sich der Verdacht, dass der Brand vorsätzlich gelegt worden war (DS1 Urk. 2). Der Brandherd konnte in den Räumlichkeiten der Privatkläge-

- 10 rin 3, L._____ GmbH, lokalisiert werden. Daher ging die Polizei davon aus, dass die Täterschaft sowohl über Ortskenntnisse als auch über Kenntnisse betreffend die Aufzeichnungsabschnitte der Kameras verfügte. Ins Zentrum der Ermittlungen rückten deshalb die (ehemaligen und aktuellen) Mitarbeitenden der L._____ GmbH. Anschliessend wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Auswertung der Mobiltelefonstandorte auf die Mobiltelefonnummern von vier verdächtigen Mitarbeitern durchgeführt (vgl. DS 1 Urk. 11/1-7). Die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergab, dass sich die Beschuldigten B._____ und A._____ exakt zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Brandobjektes in M._____ befunden und miteinander telefoniert haben mussten. In der Folge wurden B._____ und A._____ am 27. September 2016 verhaftet. Die Verhaftung des weiteren Beschuldigten C._____ erfolgte am 1. November 2016, während der Beschuldigte K._____ nach der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2016 auf freiem Fuss belassen wurde (DS1 Urk. 3; Urk. 83 S. 8 f.). Die Verfahren der Beschuldigten B._____, C._____ und K._____ sind nicht (mehr) Berufungsgegenstand (vgl. Urk. 103). 2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte hat den ihm in DS1 vorgeworfenen Sachverhalt sowohl während der Untersuchung als auch in beiden Gerichtsinstanzen bestritten (DS1 Urk. 4/-4/4, DS1 Urk. 5, DS1 Urk. 19/9, Urk. 51; Urk. 115). Insbesondere stellte er konstant in Abrede, dass er und die Mitbeschuldigten gemeinsam geplant hätten, das Lager der L._____ GmbH in Brand zu setzen. Er habe nicht gewusst, dass sie einen Brand legen würden, davon sei nicht die Rede gewesen, bzw. als B._____ eine Brandlegung in der Firma angekündigt habe, habe er, A._____, nein gesagt, er würde nicht mitkommen. Er habe nicht erwartet, dass sie so etwas tun würden. Wenn er gewusst hätte, was B._____ mache, hätte er ihn davon abgehalten und ihn nicht dorthin chauffiert. Er habe die Mitbeschuldigten nur mitgenommen, weil er befreundet gewesen sei und sein Gesicht nicht habe verlieren wollen. Er sei nicht in der Lage gewesen, B._____ zu widersprechen, deshalb habe er ihn dorthin gefahren (DS1 Urk. 4/2 Antworten 9, 17, 19; DS1 Urk. 4/3 Antwort 3; DS1 Urk. 4/4 Antworten 18, 24 und 31; DS 1 Urk. 5 S. 10 f.).

- 11 - Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte im Wesentlichen den äusseren Sachverhalt, machte jedoch nach wie vor geltend, weder gewusst noch gewollt zu haben, dass eine solche Straftat verübt werde. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, sei kein Typ, der so etwas mache (DS 4/4 Antwort 31 a.E.; Urk. 51 S. 7 f.). Für die erfolgte Brandlegung lehnt er somit jede Verantwortung ab. An diesem Standpunkt hielt der Beschuldigte auch vor Berufungsinstanz fest und gab als Erklärung für seine Handlungen, insbesondere für die Fahrt nach M._____, das Abfüllen und die Bezahlung des Benzins, wiederholt an, er habe Angst gehabt bzw. sei von B._____ unter Druck gesetzt worden. Es sei alles ein reiner Zufall gewesen (Urk. 115). 2.2 Im Übrigen sind die Aussagen des Beschuldigten im Urteil der Vorinstanz sehr detailliert dargestellt. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 83 S. 20-24; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Beweismittel und Grundsätze der Beweiswürdigung Die massgebenden Beweismittel sind im angefochtenen Urteil ausführlich und samt Belegstellen genannt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 83 S. 11). Nebst den Einvernahmen sind auch die Sachbeweise (Polizeirapporte mit Fotografien, der Bericht des wissenschaftlichen Dienstes über den Brand, die Urkunden betreffend die Überwachungsmassnahmen) uneingeschränkt verwertbar. Soweit die Vorinstanz einleitend zur Sachverhaltserstellung Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie zur Glaubwürdigkeit der hier involvierten Personen und zu den Kriterien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen gemacht hat, erweisen sich diese als korrekt und vollständig, weshalb vorab ebenso darauf zu verweisen ist (Urk. 83 S. 10 f. und 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Aussagen der Mitbeschuldigten

- 12 - Sodann finden sich auch die Aussagen der Beschuldigten B._____, C._____ und K._____ in den wesentlichen Zügen im vorinstanzlichen Urteil und brauchen vorliegend nicht wiederholt zu werden (Urk. 83 S. 17-20, 24-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Beweiswürdigung 5.1 Der Anklagesachverhalt basiert weitgehend auf den von Anfang detaillierten, konstanten, stimmigen und glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten K._____ zu den Anklagevorwürfen (DS1 Urk. 6/8; DS1 Urk. 6/9; DS1 Urk. 5). Auf diese Aussagen verwies K._____ auch vor Vorinstanz und bestätigte dabei ausdrücklich, dass seine Angaben gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Wahrheit entsprechen würden, dass er alle Fragen wahrheitsgetreu beantwortet und nichts mehr hinzuzufügen habe (Urk. 53 S. 5 und 6 f.). Auf die Sachdarstellung von K._____, der damit auch sich selbst belastete, ist daher abzustellen. An der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen ändert nichts, dass sich K._____ im Verlaufe der Untersuchung, namentlich in der Konfrontationseinvernahme mit allen vier Beteiligten, teilweise zurückhaltender und gehemmt äusserte und im Zuge seiner Befragung vor Vorinstanz, als wiederum alle Beschuldigten anwesend waren (Prot. I S. 5 ff.), schliesslich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 53 S. 8 ff.). 5.2 Vom Beschuldigten ist nunmehr zusammengefasst anerkannt, dass er den befreundeten Mitbeschuldigten K._____ – den er damals öfters auf Autofahrten mitnahm, was auch K._____ berichtete (DS1 Urk. 6/9 Antwort 11) –, am Nachmittag des tt. Februar 2016 mit seinem … an dessen Wohnort in N._____ abholte, worauf man zusammen zum Hauptbahnhof O._____ fuhr. Dort stiegen B._____ und C._____, welche der Mitbeschuldigte K._____ zuvor nicht gekannt hatte, ins Fahrzeug ein und nahmen auf der Rückbank Platz. Zu viert fuhr man mit dem Privatfahrzeug des Beschuldigten nach P._____, wo man im Coop eine Flasche Whisky sowie eine Cola- und Wasserflasche (letztere eventuell auch erst an der Tankstelle) kaufte (vgl. Urk. 115 S. 7). Auf einem nahen Parkplatz tranken B._____ und C._____ bereits einen beträchtlichen Teil des Whiskys. An einer Tankstelle beim Bahnhof P._____ wurden eine

- 13 oder zwei zuvor geleerte Mineralwasserflaschen mit Benzin gefüllt. Sowohl den Whisky als auch das Benzin bezahlte der Beschuldigte, der das Benzin mit Hilfe von K._____ auch abgefüllt hatte (DS1 Urk. 4/4 Antwort 25; DS1 Urk. 5 S. 10 f.; Urk. 51 S. 10; Urk. 115 S. 7). Der Beschuldigte und B._____ hatten als damalige Mitarbeitende der L._____ GmbH Differenzen mit der Arbeitgeberin. Gemäss dem Beschuldigten ist man nach M._____ gefahren, weil B._____ am Morgen des Tatgeschehens einen Streit mit dem Chef gehabt hat und von diesem beleidigt worden sei, daher wütend auf die Firma war, (etwas) schlagen oder kaputt machen wollte, z.B. einen Van beschädigen. Zudem führte auch C._____ aus, dass B._____ an diesem Tag niedergeschlagen gewesen sei, da ihn sein Chef wegen des zu späten Kommens am Morgen "Hurensohn" genannt habe (DS1 Urk. 6/5 S. 2; Urk. 52 S. 7). Dem Beschuldigten selber war von der Arbeitgeberin bereits per Ende Februar 2016 gekündigt worden (letzter Arbeitstag 18. Februar). Laut seinen Angaben hatte er sich über die langen Arbeitszeiten aufgeregt und dass ihm Überstunden nicht ausbezahlt worden seien (DS1 Urk. 4/2 Antworten 10, 13, 15; DS1 Urk. 4/3 Antwort 3; DS1 Urk. 4/4 Antworten 16, 19 f.; Urk. 51 S. 9, 11). Vom Beschuldigten zudem anerkannt ist, dass B._____ im Auto erwähnte, er würde einen Brand in der Firma legen, dies bevor B._____ nach Benzin verlangt habe und der Beschuldigte es abgefüllt hatte; dass B._____ und C._____, die beide viel Whisky getrunken hatten, in M._____ nahe des Lagers aus dem Auto ausstiegen und die Benzinflaschen mitnahmen, während der Beschuldigte und K._____ sich mit dem Auto ein Stück entfernten, warteten und dass der Beschuldigte auf B._____ Anruf wieder in die Nähe des Lagers fuhr, B._____ sowie C._____ ins Auto einlud, davonfuhr und schliesslich alle Mitbeschuldigten nach Hause brachte (DS1 Urk. 4/3 Antwort 3; DS1 Urk. 4/4 Antwort 13, S. 10 f.; DS1 Urk. 5 S. 11; Urk. 115 S. 7). Unbestritten ist weiter, dass sich B._____ und C._____ nach dem Aussteigen in M._____ mit den benzingefüllten Flaschen zum Lagerhaus der L._____ GmbH an der …-Strasse … begaben, B._____ eine Fensterscheibe einschlug und mit Unterstützung von C._____ per sog. "Räuberleiter" ins Gebäude eindrang, dort auf der Empore das mitgebrachte Benzin ausleerte, es in Brand setzte und das Gebäude wieder verliess, um zusammen mit C._____

- 14 ins wartende Fahrzeug des Beschuldigten zu steigen, worauf der Beschuldigte sogleich losfuhr (zum Ganzen auch DS1 Urk. 4/4 S. 4 ff.; Urk. 51 S. 7 f.). 5.3.1 Bei dieser Ausgangslage ist an der einlässlichen und weitestgehend beständigen Sachdarstellung von K._____, dass beabsichtigt war, bei der ungeliebten Arbeitgeberin einen Brand zu legen, was dann auch tatsächlich geschah, nicht zu zweifeln (DS1 Urk. 6/8 Antwort 20; DS1 Urk. 5 S. 3). Ebenso erwiesen ist, dass alle Fahrzeuginsassen einschliesslich des Beschuldigten als Lenker die diesbezügliche Unterhaltung mitbekamen und somit um den Zweck der Fahrt nach M._____ wussten. Gemäss K._____ begann B._____ oder A._____ mit dem Thema Brandlegen und sie sprachen dann über Brand. C._____ habe immer wieder gesagt, er wolle nicht mitmachen, weil er schon andere Probleme habe. Diskutiert zum Brandlegen hätten alle drei. " A._____ sprach während der Fahrt die ganze Zeit mit den beiden, die hinten sassen" (DS1 Urk. 6/9 Antwort 28). Dabei traten B._____ und der Beschuldigte aus K._____ Sicht als treibende Kraft in Erscheinung, wovon angesichts ihrer beschriebenen Differenzen mit der L._____ GmbH klarerweise auszugehen ist (DS1 Urk. 6/8 Antwort 41; auch Urk. 54 S. 8). C._____ wurde dann – nach reichlich Alkoholkonsum – von B._____ zum Aussteigen überredet und an den Tatort mitgenommen (DS1 Urk. 6/8 Antworten 19, 35, 39 f.). Im Rahmen der Sachverhaltserstellung ist nicht von Belang, ob schon im Vorfeld oder beim Zusammentreffen der vier Beteiligten am Hauptbahnhof O._____ eine Brandlegung geplant war, was gemäss Aussage von K._____ noch nicht zutraf (DS1 Urk. 6/8 Antwort 10; DS1 Urk. 5 S. 3 f.), oder ob die konkrete Idee erst unterwegs im Gesprächsverlauf aufkeimte. Aufgrund der aktenkundigen Verärgerung von B._____ und A._____ stand – jedenfalls bei diesen beiden – der Entschluss fest, der Firma ein beträchtliches Übel zuzufügen (vgl. die vorstehende Erw. 5.2 sowie das Votum des Beschuldigten "man muss dem Chef etwas antun", dem B._____ zustimmte; DS1 Urk. 6/8 Antwort 19), wobei konkret entschieden wurde, das Lager der Arbeitgeberin in Brand zu setzen. Ohne diese beabsichtigte Schädigung hätte für den Beschuldigten an jenem Abend kein vernünftiger Grund bestanden, ausgerechnet und gezielt nach M._____ zur Lagerhalle der L._____ GmbH zu fahren resp. B._____ und C._____ an die fragliche Örtlichkeit hin zu chauffieren, aussteigen zu lassen und etwas später auf deren Anruf wieder

- 15 in sein Fahrzeug aufzunehmen. Auch kann es sich bei der Fahrt nicht um einen reinen Freundesdienst gehandelt haben, wie der Beschuldigte wiederholt Glauben machen wollte (DS1 Urk. 4/4 Antwort 30; Urk. 51 S. 9). Dass der Beschuldigte (von B._____) gezwungen worden wäre, nach M._____ zu fahren, behauptet er selber nicht und lässt sich auch sonst nicht den Akten entnehmen. Die in der Hafteinvernahme vom Beschuldigten und auch an der Berufungsverhandlung wiederum geltend gemachte Druckausübung ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten (DS1 Urk. 4/2 Antwort 19; Urk. 115 S. 7, 10). Auf Nachfrage des Präsidenten, wie Druck ausgeübt worden sei, wich der Beschuldigte aus und gab an, Angst vor B._____ gehabt zu haben. B._____ sei jedoch noch nie gewalttätig geworden (Urk. 115 S. 10 f.). Selbst wenn der Beschuldigte wiederholt von B._____ aufgefordert worden sein sollte, zu seinem Arbeitsort zu fahren (vgl. DS1 Urk. 6/9 Antwort 26), ist erwiesen, dass er mit der Fahrt dorthin einverstanden war, dies trotz seinem Standpunkt, dass er den Brand nicht selber legen werde (DS1 Urk. 5 S. 9; DS1 Urk. 6/8 Antwort 39). In diesem Zusammenhang gilt auch darauf hinzuweisen, dass nur der Beschuldigte ein Fahrzeug hatte und über einen Führerausweis verfügte (Urk. 115 S. 9). Entsprechend hatte er letztlich die Entscheidgewalt darüber, ob er nach M._____ fährt oder nicht. Schliesslich mag zutreffen, dass der Beschuldigte (auch) aus Ängstlichkeit ein eigenhändiges Vorgehen ablehnte (vgl. DS1 Urk. 5 S. 9), was aber nicht weiter von Belang ist. 5.3.2 Es liegt auf der Hand, dass der Whiskykauf durch den Beschuldigten und die anschliessende Übergabe der betreffenden Flasche an B._____ und C._____ dazu dienen sollte, ihnen Alkoholkonsum zu ermöglichen, um – nebst Genuss – auch allfällige Hemmungen und Ängste vor dem in Aussicht genommenen Racheakt abzubauen. Von einer bloss freundschaftlichen Geste des Beschuldigten, weil er wisse, dass die zwei gerne Alkohol trinken würden und zu Besuch gekommen seien (vgl. DS 1/5 S. 10; Urk. 51 S. 10), kann nicht die Rede sein. Auch der von K._____ in seiner dritten Einvernahme genannte Anlass für die Fahrt nach P._____, der Vorschlag sei von B._____ und C._____ gekommen, da sie "Lust auf Alkohol" gehabt hätten (Urk. DS1 Urk. 6/9), kann nicht ernst genommen werden. Ein prägnantes Detail in K._____ Schilderungen findet sich darin, B._____ (der Kleinere auf der Rückbank) als einer der Haupttäter habe den "Mit-

- 16 läufer" C._____ immer wieder zum Trinken aufgefordert, weil dieser sich gegen eine Mitwirkung gesperrt habe (DS1 Urk. 6/8 Antworten 19 und 35). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 56 S. 11 f. und 15) entlastet der Umstand, dass B._____ seinen Freund C._____ "bearbeitete", den Beschuldigten als ebenfalls treibende Kraft nicht. Im Rahmen der stattgefundenen Arbeitsteilung war es fraglos an B._____, den ebenfalls auf der Rückbank sitzenden C._____ zum (Mit-)Trinken und zur Begleitung an den Tatort zu animieren, während der (keinen Alkohol konsumierende) Beschuldigte durchgängig den Fahrdienst leistete sowie den Whisky und das Benzin für die Brandlegung zur Verfügung stellte (vgl. auch nachstehende Erw. 5.3.3). Es verwundert im Übrigen nicht, dass B._____ und C._____ im Anschluss an den Konsum von – laut K._____ – etwa drei Vierteln des Flascheninhalts zunächst auf dem Parkplatz und dann während der Weiterfahrt nach M._____ erheblich alkoholisiert und nach dem Verlassen des Autos wacklig auf den Beinen waren und kaum laufen konnten, wie von ihm bildhaft beschrieben (DS1 Urk. 5 S. 7). Das musste auch der mit K._____ im Auto verbliebene Beschuldigte mitbekommen haben. 5.3.3 Mit der Aushändigung der Flaschen mit dem durch den Beschuldigten abgefüllten und ebenso von ihm bezahlten Benzin an die Mittäter B._____ und C._____ verhält es sich ähnlich: Fraglos überliess ihnen der Beschuldigte die Flaschen im Hinblick auf die Brandlegung (vgl. DS1 Urk. 5 S. 5; DS1 Urk. 6/9 S. 3). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte damals auch sein Fahrzeug betankte und dass B._____ den Beschuldigten gebeten haben soll, die Flaschen zu füllen (DS1 Urk. 4/4 Antworten 26 und 29). Zweifelsfrei war sich der Beschuldigte im Klaren resp. musste zumindest ernsthaft damit rechnen, dass die beiden, nachdem sie sich sog. Mut angetrunken hatten und die Hemmschwelle reduziert war, mit Hilfe der mitgenommenen Benzinflaschen und wie abgesprochen nun einen Brand legen würden. Seine Aussagen, er habe damals, beim Abfüllen des Benzins und als dann die zwei in der Nähe der Lagerhalle mit den gefüllten Flaschen das Auto verliessen, nicht darüber nachgedacht, was mit dem Benzin passieren würde, sondern er sei in einem nicht stabilen, verwirrten Zustand ge-

- 17 wesen, habe nur seine Familie im Kopf gehabt, seine Mutter sei krank gewesen, er von seiner Freundin getrennt und arbeitslos (DS1 Urk. 4/3 Antwort 32; DS1 Urk. 4/4 Antworten 23 und 29 f.; Urk. 51 S. 10), sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dasselbe gilt für seine Behauptung, sie hätten nichts geplant, alles sei sehr unerwartet geschehen bzw. ein reiner Zufall gewesen (Urk. 51 S. 8; Urk. 115 S. 15). Ob der Beschuldigte dem Bericht B._____ nach dessen Rückkehr zum Auto glaubte, dass dieser nach Einschlagen einer Fensterscheibe ins Gebäude eingedrungen war und den Brand durch Ausgiessen und Anzünden des Benzins tatsächlich gelegt hatte (vgl. DS1 Urk. 5 S. 11; ferner K._____ in DS1 Urk. 6/8 Antworten 22 und 34; DS1 Urk. 5 S. 7), ist irrelevant. Ebenso unmassgeblich ist, dass bei der Wegfahrt offenbar weder Rauch noch Feuer zu sehen war (DS1 Urk. 4/2 Antwort 20; ferner K._____ in DS1 Urk. 5 S. 6 f.). Immerhin räumte der Beschuldigte ein, auf der Rückfahrt Nähe Q._____ Feuerwehrautos gesehen und dies mit den Mitbeschuldigten in Verbindung gebracht zu haben (DS1 Urk. 4/2 Antwort 18; ferner K._____ in DS1 Urk. 6/8 Antwort 36; DS1 Urk. 6/9 Antwort 30; DS1 Urk. 5 S. 8: es sei ihnen ein Feuerwehrauto mit Blaulicht und Horn entgegengekommen). 5.3.4 Aus alledem ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung zweifelsfrei, dass der Beschuldigte wusste und auch wollte, dass B._____ und C._____ – wie spätestens unterwegs abgesprochen – in der Lagerhalle bei der L._____ GmbH einen Brand legen und dadurch die Arbeitgeberin schädigen würden. 5.4 Abschliessend ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 83 S. 29 ff.) das Folgende festzuhalten: 5.4.1 B._____ ist insoweit als Haupttäter zu bezeichnen, als er gemäss seinen drei Mitbeschuldigten ins Firmengebäude der L._____ GmbH eingestiegen ist und den Brand vorsätzlich gelegt hat. Seine eigenen Aussagen zum Tatgeschehen sind hingegen sehr widersprüchlich, inkonsistent und daher unglaubhaft. Demgegenüber erweisen sich die detailreichen und differenzierten Aussagen von K._____, der neben B._____ seinen Freund A._____ und auch sich selbst belastete, als nachvollziehbar und besonders glaubhaft.

- 18 - 5.4.2 Ausser B._____, der sich wenige Stunden vor dem Delikt mit seinem Chef betreffend Arbeitszeiten gestritten hatte, dabei von diesem beleidigt worden sein soll und deshalb zornig war, hatte auch der Beschuldigte A._____ ein Motiv für die Tat: Er stand bereits im durch die Firma gekündigten Arbeitsverhältnis und geleistete Überstunden sowie Ferientage waren offenbar noch nicht ausbezahlt. Es ist nachvollziehbar, dass er wütend auf den Inhaber der L._____ GmbH war. 5.4.3 Aufgrund der glaubhaften Aussagen von K._____, C._____ und A._____ selber erscheint A._____ als dafür verantwortlich, dass sich die Gruppe überhaupt getroffen hat. Er stellte das Bindeglied zwischen den beiden Untergruppen A._____/ K._____ und B._____/ C._____ dar. Nachdem er mit seinem Auto zuerst K._____ in N._____ abgeholt hatte, begab er sich zum Hauptbahnhof O._____, um dort B._____ und C._____ in sein Fahrzeug einsteigen zu lassen. In der Folge stand er den ganzen Abend im Einsatz als Fahrer. Daher trägt er für sämtliche Fahrten die Verantwortung. Er konnte jederzeit entscheiden, wie und wohin man fuhr. Er war nüchtern und nicht gezwungen, die Fahrten zu machen, konnte solche resp. Destinationen auch ablehnen bzw. Fahrten nicht durchführen. Er erscheint als treibende Kraft und als Entscheidungsträger hinsichtlich des Kriteriums, wohin sich die Gruppe bewegte. Nach dem Treffpunkt Hauptbahnhof fuhr er alle zum Coop und dann zur Tankstelle nach P._____, anschliessend zum Tatort in M._____ und danach alle wieder nach Hause. A._____ kaufte gemäss übereinstimmenden Aussagen in P._____ die Flasche Whisky (für B._____ und C._____) wie auch die Cola- und Wasserflasche im Coop (letztere eventuell an der Tankstelle) und bezahlte für alles. Darauf fuhr er zur Tankstelle, betankte sein Auto und füllte Benzin in eine oder zwei 1.5-Liter Pet-Flaschen, dies alles wiederum auf seine Kosten. 5.4.4 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wurden zu Beginn des Treffens verschiedene Arten erörtert, dem Chef zu schaden (Salz in Tank des Vans schütten, den Van anderswie beschädigen). Dann kam die Idee einer Brandlegung zur Sprache, wie es K._____ sehr anschaulich schilderte, was noch in O._____ gewesen sein muss, da in P._____ das Benzin von A._____ in eine oder zwei Pet-Flaschen gefüllt und bezahlt wurde und sich die Gruppe an-

- 19 schliessend nach M._____ zum Standort der Arbeitgeberin von B._____ und A._____ verschob. Dort liess der Beschuldigte die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ mit dem Benzin aussteigen, entfernte sich ein Stück, wendete sein Fahrzeug und wartete, um wenig später B._____ und C._____ wieder einsteigen zu lassen und mit der ganzen Gruppe vom Tatort wegzufahren. 5.4.5 Diese Vielzahl flankierenden Handlungen von A._____ – Auto zur Verfügung stellen, Alkohol und Benzin bezahlen, Benzin abfüllen, Fahrdienst zum Tatort und retour – lassen wie erwähnt klar darauf schliessen, dass er die Idee der Brandlegung, sofern er sie nicht eigenhändig vor Ort umsetzen musste, ohne Vorbehalte teilte und einer Brandlegung somit zustimmte. A._____ war der einzige, der ein Fahrzeug hatte und über einen Führerausweis verfügte (Urk. 115 S. 9). Er hat das Delikt durch seine Tatbeiträge entscheidend gefördert. Ohne die Handlungen des Beschuldigten wären B._____ und C._____ nicht nach M._____ gegangen und der Brand wäre nicht gelegt worden. 5.5 Der eingeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1. Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten A._____ in rechtlicher Hinsicht als in Mittäterschaft begangene Brandstiftung (Urk. 83 S. 34 und 39). Dass es sich vorliegend um eine Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB handelt, wird von der Verteidigung nicht bestritten. 2. Die Verteidigung stellt sich jedoch nach wie vor auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe weder bei der Entschliessung noch der Planung des Lagerbrandes mit den andern Beschuldigten, insbesondere B._____, zusammengewirkt. Die Voraussetzung des gemeinsamen Tatentschlusses sei auf Seiten des Beschuldigten nicht erfüllt. Zudem ist die Verteidigung der Ansicht, der Beschuldigte habe keinen (Eventual-)Vorsatz betreffend Mittäterschaft zur Brandstiftung gehabt (Urk. 56 S. 15 ff.; Urk. 88 S. 3; Urk. 116 S. 4 ff.).

- 20 - 3.1 Mittäterschaft wird definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (Praxiskommentar StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; BGE 108 IV 88 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2). Damit von Tatherrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Was die Deliktsausführung betrifft, ist insbesondere die Rolle zu berüksichtigen, die ein Beteiligter bei der Ausführung des Delikts innehatte (vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive zu eigen machen (BSK StGB I-FORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93). 3.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 34 und 39) steht die mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der Brandstiftung ausser Frage. Eine Schädigung der damaligen Arbeitgeberin von B._____ und A._____ war zwar nicht von längerer Hand geplant, doch wurde gemäss erstelltem Sachverhalt im Anschluss an das Treffen am Nachmittag/Abend vor der Tatnacht spätestens auf der Fahrt vom Hauptbahnhof O._____ nach P._____ über die Zufügung eines

- 21 - Übels debattiert und dann gemeinsam der konkrete Entschluss gefasst, im Lager der L._____ GmbH einen Brand zu legen. Die mannigfaltigen Unterstützungshandlungen des Beschuldigten zeigen, dass er sich – selbst im Falle anfänglicher Skepsis – den Tatentschluss zur Brandlegung zu eigen machte. Entgegen der Verteidigung ist ein gemeinsamer Tatentschluss zu bejahen. Dabei übernahmen die Täter verschiedene Aufgaben bzw. haben dies zumindest konkludent vereinbart. Das kommt einer – kurzfristigen – Planung des Tatvorgehens gleich. Wie gezeigt, lehnte der Beschuldigte A._____ es ausdrücklich ab, selber einen Brand zu legen, d.h. die eigentliche Tat auch auszuführen. Er besorgte und bezahlte jedoch das als Brandbeschleuniger gedachte Benzin (Tatmittel) sowie den Alkohol zum Genuss und zur Enthemmung für B._____ und C._____ im Hinblick auf die Tatbegehung und chauffierte sie gezielt zum Tatort und kurz darauf von dort zurück wieder nach O._____ bzw. nach Hause. Abgesehen von der effektiven Tatausführung hat der Beschuldigte mit seinen Handlungen massgebend dazu beigetragen, dass der Brand gelegt wurde. Er hatte eine wichtige Rolle inne, indem er einen grossen Teil der unmittelbaren Rahmenbedingungen für die Brandstiftung schuf, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Die Brandlegung ist ihm anzurechnen, auch wenn er in jenem Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht innehatte. Der enge zeitliche, räumliche und sachliche Zusammenhang ist gegeben. Weiter wusste der Beschuldigte, dass B._____ in seiner Wut auf die Arbeitgeberin mit Hilfe von C._____ die Tat vollbringen werde – zumal die zwei stark alkoholisiert, entsprechend enthemmt und allfällige Ängste bzw. Zurückhaltung dadurch entschwunden waren – und er wollte dies auch. Wohl hatte der Beschuldigte A._____ keinen Einfluss und auch nicht die Garantie, dass B._____ das Vereinbarte tatsächlich in die Tat umsetzen würde. Ebenso wenig war er aber in der Lage, B._____ (doch noch) davon abzuhalten. Er nahm eine Brandlegung daher zumindest billigend in Kauf. In Anbetracht der geschilderten Umstände lag das Risiko einer Tatverwirklichung durch B._____ jedenfalls sehr nah. Der Eintritt dieses Erfolgs musste sich dem Beschuldigten A._____ als so wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass die Bereitschaft, ihn als Ergebnis hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).

- 22 - Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte A._____ somit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. Mangels Rechtsfertigungs- und Schlussausschlussgründen ist er in Bestätigung des angefochtenen Urteils diesbezüglich schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat sich umfassend und korrekt zum anwendbaren Recht, zum Strafrahmen, zu den Grundsätzen der Strafzumessung und den Strafzumessungskriterien geäussert. Darauf ist ohne Ergänzung zu verweisen (Urk. 83 S. 40-43). 2. Tatkomponenten 2.1 Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, A._____ sei als Mittäter mitverantwortlich dafür, dass das Fabrikgebäude seines ehemaligen Arbeitgebers vollständig niederbrannte und ein Schaden von rund Fr. 1.65 Mio. entstand. Er sei bei der Entschlussfassung beteiligt gewesen, habe den Ausführenden B._____ und C._____ Alkohol und Benzin gekauft, das Benzin in Flaschen abgefüllt und die Ausführenden mit seinem Fahrzeug zum Tatort und von dort wieder weg gefahren (Urk. 83 S. 42). Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Anzufügen ist, dass das betroffene Rechtsgut gänzlich zerstört wurde. Es kann von Glück gesprochen werden, dass es keine Verletzten gab, war doch nicht auszuschliessen, dass sich um ca. 20.45 Uhr noch Mitarbeitende eines der vier eingemieteten Unternehmen im Gebäude befinden würden. Im berechnenden und zielgerichteten Vorgehen offenbaren sich Skrupellosigkeit und hohe kriminelle Energie. Aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens sind die im Gebäude vorgenommenen Handlungen von B._____ auch dem Beschuldigten A._____ zuzurechnen. Dass er den Brand nicht selber legte, ist – angesichts seiner weitgehenden und unerlässlichen Unterstützungsleistungen ausserhalb des Kerngeschehens – nur geringfügig zu seinen Gunsten zu werten. Beim vorliegend anwendbaren, sehr weiten Strafrahmen von einem bis zu

- 23 - 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB) ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einzustufen. 2.2 In subjektiver Hinsicht fällt mit der Vorinstanz in Betracht, dass das Motiv Rache war mit dem Ziel, der Arbeitgeberin Schaden zuzufügen. Das Delikt wurde durch den Beschuldigten zumindest mit Eventualvorsatz verübt, was sein Verschulden etwas reduziert. Dabei nahm der Beschuldigte auch in Kauf, dass unbeteiligte Dritte – neben der L._____ GmbH auch die übrigen eingemieteten Firmen – geschädigt würden. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte A._____ bei voller Schuldfähigkeit handelte und nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen wäre, das Unheil zu verhindern, indem er darauf verzichtet hätte, als Fahrzeuglenker mit der Tätergruppe nach M._____ zu fahren. 2.3 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden etwas zu relativieren. Das Verschulden von A._____ erweist sich gerade noch als leicht. Die Einsatzstrafe für die Tatkomponente ist übereinstimmend mit der Vorinstanz im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusetzen, bei 42 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Täterkomponenten 3.1 Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ ergeben sich aus diversen Befragungen und Dokumenten (vgl. DS1 Urk. 4/4 S. 8; DS1 Urk. 19/9 S. 4; DS1 Urk. 20/1-5; Urk. 51 S. 1 ff.; Urk. 110/1-2; Urk. 115). Er ist in R._____ in S._____ geboren und dort zusammen mit einer älteren Schwester bei seiner Mutter aufgewachsen. Der Vater starb als A._____ ca. 10 Jahre alt war. Seine Familie wurde vom Onkel unterstützt. A._____ ging elf Jahre zur Schule und durchlebte eine normale Kindheit. Später wurde er von militanten Gruppen verfolgt, festgenommen und eingesperrt. Aus diesem Grund ist er nach seiner Freilassung in die Schweiz geflüchtet, wo er sich seit mm 2011 aufhält. Er hat ein Asylgesuch gestellt, welches bewilligt wurde. Er arbeitete zunächst – wie schon in seiner Heimat – als Chauffeur und zur Zeit bei der Firma T._____ AG im Bereich …. Pro Monat verdient er Fr. 4'300.– brutto und erhält einen 13. Monatslohn (Urk. 110/2). Der Beschuldigte ist verheiratet. Vermögen hat

- 24 er keines, jedoch Schulden von ca. Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.–, welche auf seine Ausreise aus S._____ zurückzuführen sind (Urk. 115 S. 4). Er unterstützt seinen Onkel in S._____ finanziell mit Fr. 150.– bis Fr. 200.– im Monat (Urk. 115 S. 4). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 3.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 111). So wurde er am 2. Februar 2016 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– und zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. Für die Geldstrafe wurde die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Am 29. November 2016 verurteilte ihn der Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano während laufender Strafuntersuchung wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes (AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zuletzt wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Juli 2019 erneut wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthaltes (AIG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt. Diese Vorstrafe und Delinquenz während laufender Strafuntersuchung fällt straferhöhend ins Gewicht. 3.3 Ebenfalls leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Brandstiftung während laufender Probezeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 2. Februar 2016 auf Bewährung ausgesprochenen und dem Beschuldigten am 4. Februar 2016 eröffneten Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erfolgte, mithin nur rund drei Wochen später. 3.4 Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. A._____ hat nach anfänglichem Zögern den äusseren Sachverhalt in weiten Teilen anerkannt. Dies geschah jedoch nicht aus freien Stücken, sondern primär an-

- 25 gesichts der Beweislage, nachdem der Beschuldigte namentlich von K._____ und ergänzend von C._____ sowie aufgrund der rückwirkenden Telefonkontrolle stark belastet worden war. Hingegen hat der Beschuldigte bis zuletzt bestritten, dass die Tat mit seinem Wissen und Willen passiert sei, weshalb er eine Mitverantwortung für die Brandstiftung von sich weist. So führte er etwa aus, er entschuldige sich dafür, dass er sie (gemeint: die Mitbeschuldigten) mitgenommen habe (DS1 Urk. 5 S. 11) bzw. er möchte sich nochmals entschuldigten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Sache zu verhindern (Urk. 51 S. 13). Und im Schlusswort vor Vorinstanz bat er um Verzeihung, das Ganze sei ohne sein Wissen passiert (Prot. I S. 11). Von echter Einsicht kann daher nicht gesprochen werden. Das Teilgeständnis ist jedoch zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Was die Reue betrifft, ist schliesslich positiv zu vermerken, dass der Beschuldigte A._____ seit Januar 2019, mit Ausnahme vom Monat Februar 2019, monatliche Ratenzahlungen von Fr. 400.– an die D._____ AG, Winterthur (subrogiert, anstelle der U._____ GmbH, …-Strasse …, M._____) bezahlt. Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten moderat strafmindernd aus. 3.5 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldigte nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allenfalls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

- 26 - 3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen heben sich bei der Täterkomponente die straferhöhenden und strafreduzierenden Faktoren insgesamt die Waage. Die Täterkomponente führt nicht zu einer Änderung der Einsatzstrafe für die Tatkomponente. 4. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. Die erstandenen 60 Tage Untersuchungshaft sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. VI. Widerruf Mit der Begründung, dass die Brandstiftung während laufender Probezeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 2. Februar 2016 ausgesprochenen bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– erfolgt ist sowie angesichts der Schwere der neuen Tat und des Umstands, dass diese im selben Monat wie die erwähnte Vorstrafe verübt wurde, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Beschuldigte nicht bewährt habe. Sie widerrief daher den bedingt aufgeschobenen Vollzug der Geldstrafe (Urk. 83 S. 45). Dem ist beizupflichten. Es ist auch deshalb korrekt und verhältnismässig, weil der Beschuldigte im Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Lugano vom 29. November 2016 diesbezüglich bereits einmal verwarnt wurde (vgl. Urk. 111; Urk. 46 Abs. 2 StGB). VII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den Voraussetzungen der Zivilansprüche geäussert und sich sehr einlässlich und ebenfalls mit richtigem Ergebnis mit der

- 27 - Haftungsverteilung unter den drei wegen Brandstiftung verurteilten Beschuldigten, wozu auch A._____ zählt, sowie den Zivilansprüchen der Privatklägerinnen 1, 2, 4 und 5 befasst (Urk. 83 S. 46-51). Ihre Erwägungen und Schlussfolgerungen sind ohne Weiteres zu übernehmen. Der Beschuldigte bezahlt der Privatklägerin 1 wie erwähnt seit dem 1. Januar 2019 Raten von monatlich Fr. 400.– (Prot. II S. 9), wobei die Einzahlungen für 11 Monate (mit Ausnahme vom Monat Februar 2019) belegt sind (Urk. 110/3). Es ist deshalb davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 bereits insgesamt Fr. 4'400.– bezahlt hat. Die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche (Dispositivziffern 8 und 9) ist im Übrigen zu bestätigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 12 und 13 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte unterliegt auch mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm ebenso die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 10'503.70 geltend gemacht (Urk. 113). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Da der Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten darin noch nicht enthalten ist, ist der amtliche Verteidiger mit insgesamt Fr. 12'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 28 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 12. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − […] − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 96 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV sowie Art. 14 Abs. 1 NSAG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit […] einer Busse von Fr. 500.–. 3. […] 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. […] 6. Vom Widerruf der mit Strafbefehl des Ministero Pubblico del Cantone Ticino, Lugano, vom 29. November 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. 7. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmte Festplatte SK… wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf Verlangen an den Beschuldigten A._____ herausgegeben. Die Festplatte ist innert 90 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bei der Gerichtskasse nach vorheriger telefonischer Anmeldung abzuholen. Wird sie innert Frist nicht abgeholt, wird die Festplatte vernichtet. 8. […] 9. […] 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 16'690.65 festgesetzt, nämlich Fr. 14'575.– für den Aufwand; Fr. 902.30 für die Barauslagen; Fr. 1'213.35 für MwSt. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 29 - Fr. 2'400.00 ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'210.00 Telefonkontrolle Fr. 90.00 Auslagen Polizei Fr. 16'690.65 Entschädigung amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ Fr. 26'490.65 Total 12. […] 13. […] 14. [Mitteilungen] 15. [Rechtmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. Februar 2016 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte A._____ wird solidarisch mit B._____ und C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'070.05 zzgl. 5% Zins ab tt. Februar 2016 (Rechnung E._____ Nr. …; Rechnungen F._____ Nr. … und …; Rechnung G._____ Nr. …) zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte A._____ Fr. 4'400.– der Privatklägerin 1 D._____ AG bereits bezahlt hat.

- 30 - Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten mit den Anteilen von 45% A._____, 45% B._____ und 10% C._____ (Art. 50 Abs. 2 OR). Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des weiteren Schadenersatzes wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber den Privatklägerinnen 2, H._____, 4, I._____ AG, und 5, J._____, dem Grundsatz nach und solidarisch mit B._____ und C._____ schadenersatzpflichtig ist. Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten mit den Anteilen von 45% A._____, 45% B._____ und 10% C._____ (Art. 50 Abs. 2 OR). Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen 2, 4 und 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)

- 31 - − die Vertretung der Privatklägerin L._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) − die Privatklägerin D._____ AG (Referenz-Nr. …) (versandt) − die Privatklägerin H._____ (Schaden-Nr. …) (versandt) − die Privatklägerin I._____ AG (Schaden-Nr. …) (versandt) − die Privatklägerin J._____ (Schaden-Nr. …) (versandt) − sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin L._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Privatklägerin D._____ AG (Referenz-Nr. …) − die Privatklägerin H._____ (Schaden-Nr. …) − die Privatklägerin I._____ AG (Schaden-Nr. …) − die Privatklägerin J._____ (Schaden-Nr. …) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 3 − die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend Dispositivziffer 3. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 32 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Januar 2020

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Künzle

Urteil vom 23. Januar 2020 "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB;  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 96 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV sowie Art. 14 Abs. 1 NSAG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg/ Aarau vom 2. Februar 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 6. Vom Widerruf der mit Strafbefehl des Ministero Pubblico del Cantone Ticino, Lugano, vom 29. November 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. 7. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmte Festplatte SK… wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf Verlangen an den Beschuldigten A._____ herausgegeben. Die Festplatte ist innert 90 Tagen nach Rechtskraft ... 8. Der Beschuldigte A._____ wird solidarisch mit B._____ und C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'070.05 zzgl. 5% Zins ab tt. Februar 2016 (Rechnung E._____ Nr. …; Rechnungen F._____ Nr. … und …;... Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten mit den Anteilen von 45% A._____, 45% B._____ und 10% C._____ (Art. 50 Abs. 2 OR). Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des weiteren Schadenersatzes wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses ver... 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber den Privatklägerinnen 2, H._____, 4, I._____ AG, und 5, J._____, dem Grundsatz nach und solidarisch mit B._____ und C._____ schadenersatzpflichtig ist. Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten mit den Anteilen von 45% A._____, 45% B._____ und 10% C._____ (Art. 50 Abs. 2 OR). Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen 2, 4 und 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 16'690.65 festgesetzt, nämlich Fr. 14'575.– für den Aufwand; Fr. 902.30 für die Barauslagen; Fr. 1'213.35 für MwSt. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 12. Die Kosten werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten A._____, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erl... 14. [Mitteilungen] 15. [Rechtsmittel]" 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg/Aarau vom 2. Februar 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.– sei abzusehen. 3. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1, 2, 4 und 5 seien abzuweisen. Eventualiter seien diese Privatklägerinnen auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Dem Beschuldigte sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von CHF 12'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 1. Eventualiter sei der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten S... 2. Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Ja... 3. Vom Widerruf der obgenannten Vorstrafe sei alsdann abzusehen. 4. Ferner seien die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1,2, 4 und 5 abzuweisen bzw. seien diese Privatklägerinnen auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Und abschliessend seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien ausgangs- bzw. anteilsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: Die massgebenden Beweismittel sind im angefochtenen Urteil ausführlich und samt Belegstellen genannt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 83 S. 11). Nebst den Einvernahmen sind auch die Sachbeweise (Polizeirapporte mit Fotografien, der Bericht des wiss... Soweit die Vorinstanz einleitend zur Sachverhaltserstellung Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen sowie zur Glaubwürdigkeit der hier involvierten Personen und zu den Kriterien bei der Beurteilung ... 4. Aussagen der Mitbeschuldigten Sodann finden sich auch die Aussagen der Beschuldigten B._____, C._____ und K._____ in den wesentlichen Zügen im vorinstanzlichen Urteil und brauchen vorliegend nicht wiederholt zu werden (Urk. 83 S. 17-20, 24-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Beweiswürdigung 5.1 Der Anklagesachverhalt basiert weitgehend auf den von Anfang detaillierten, konstanten, stimmigen und glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten K._____ zu den Anklagevorwürfen (DS1 Urk. 6/8; DS1 Urk. 6/9; DS1 Urk. 5). Auf diese Aussagen verwies K... 5.2 Vom Beschuldigten ist nunmehr zusammengefasst anerkannt, dass er den befreundeten Mitbeschuldigten K._____ – den er damals öfters auf Autofahrten mitnahm, was auch K._____ berichtete (DS1 Urk. 6/9 Antwort 11) –, am Nachmittag des tt. Februar 2016 ... Auf einem nahen Parkplatz tranken B._____ und C._____ bereits einen beträchtlichen Teil des Whiskys. An einer Tankstelle beim Bahnhof P._____ wurden eine oder zwei zuvor geleerte Mineralwasserflaschen mit Benzin gefüllt. Sowohl den Whisky als auch das... Vom Beschuldigten zudem anerkannt ist, dass B._____ im Auto erwähnte, er würde einen Brand in der Firma legen, dies bevor B._____ nach Benzin verlangt habe und der Beschuldigte es abgefüllt hatte; dass B._____ und C._____, die beide viel Whisky getrun... 5.3.1 Bei dieser Ausgangslage ist an der einlässlichen und weitestgehend beständigen Sachdarstellung von K._____, dass beabsichtigt war, bei der ungeliebten Arbeitgeberin einen Brand zu legen, was dann auch tatsächlich geschah, nicht zu zweifeln (DS1... 5.3.2 Es liegt auf der Hand, dass der Whiskykauf durch den Beschuldigten und die anschliessende Übergabe der betreffenden Flasche an B._____ und C._____ dazu dienen sollte, ihnen Alkoholkonsum zu ermöglichen, um – nebst Genuss – auch allfällige Hemmu... Es verwundert im Übrigen nicht, dass B._____ und C._____ im Anschluss an den Konsum von – laut K._____ – etwa drei Vierteln des Flascheninhalts zunächst auf dem Parkplatz und dann während der Weiterfahrt nach M._____ erheblich alkoholisiert und nach d... 5.3.3 Mit der Aushändigung der Flaschen mit dem durch den Beschuldigten abgefüllten und ebenso von ihm bezahlten Benzin an die Mittäter B._____ und C._____ verhält es sich ähnlich: Fraglos überliess ihnen der Beschuldigte die Flaschen im Hinblick auf... 5.3.4 Aus alledem ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung zweifelsfrei, dass der Beschuldigte wusste und auch wollte, dass B._____ und C._____ – wie spätestens unterwegs abgesprochen – in der Lagerhalle bei der L._____ GmbH einen Brand l... 5.4 Abschliessend ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 83 S. 29 ff.) das Folgende festzuhalten: 5.4.1 B._____ ist insoweit als Haupttäter zu bezeichnen, als er gemäss seinen drei Mitbeschuldigten ins Firmengebäude der L._____ GmbH eingestiegen ist und den Brand vorsätzlich gelegt hat. Seine eigenen Aussagen zum Tatgeschehen sind hingegen sehr w... 5.4.2 Ausser B._____, der sich wenige Stunden vor dem Delikt mit seinem Chef betreffend Arbeitszeiten gestritten hatte, dabei von diesem beleidigt worden sein soll und deshalb zornig war, hatte auch der Beschuldigte A._____ ein Motiv für die Tat: Er ... 5.4.3 Aufgrund der glaubhaften Aussagen von K._____, C._____ und A._____ selber erscheint A._____ als dafür verantwortlich, dass sich die Gruppe überhaupt getroffen hat. Er stellte das Bindeglied zwischen den beiden Untergruppen A._____/ K._____ und ... 5.4.4 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wurden zu Beginn des Treffens verschiedene Arten erörtert, dem Chef zu schaden (Salz in Tank des Vans schütten, den Van anderswie beschädigen). Dann kam die Idee einer Brandlegung zur Spra... 5.4.5 Diese Vielzahl flankierenden Handlungen von A._____ – Auto zur Verfügung stellen, Alkohol und Benzin bezahlen, Benzin abfüllen, Fahrdienst zum Tatort und retour – lassen wie erwähnt klar darauf schliessen, dass er die Idee der Brandlegung, sof... 5.5 Der eingeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1. Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten A._____ in rechtlicher Hinsicht als in Mittäterschaft begangene Brandstiftung (Urk. 83 S. 34 und 39). Dass es sich vorliegend um eine Brandstiftung i... 2. Die Verteidigung stellt sich jedoch nach wie vor auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe weder bei der Entschliessung noch der Planung des Lagerbrandes mit den andern Beschuldigten, insbesondere B._____, zusammengewirkt. Die Voraussetzung des gem... 3.1 Mittäterschaft wird definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise... In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV ... 3.2 Mit der Vorinstanz (Urk. 83 S. 34 und 39) steht die mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der Brandstiftung ausser Frage. Eine Schädigung der damaligen Arbeitgeberin von B._____ und A._____ war zwar nicht von längerer Hand geplant, doch wurde gemäss erstelltem Sachverhalt im Anschluss an das Treffen am Nachmittag/Abend vor der Tatnacht spätestens auf der Fahrt vom Hauptb... Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte A._____ somit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. Mangels Rechtsfertigungs- und Schlussausschlussgründen ist er in Bestätigung des angefochtenen Urteil... V. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat sich umfassend und korrekt zum anwendbaren Recht, zum Strafrahmen, zu den Grundsätzen der Strafzumessung und den Strafzumessungskriterien geäussert. Darauf ist ohne Ergänzung zu verweisen (Urk. 83 S. 40-43). 2. Tatkomponenten 2.1 Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, A._____ sei als Mittäter mitverantwortlich dafür, dass das Fabrikgebäude seines ehemaligen Arbeitgebers vollständig niederbrannte und ein Schaden von rund Fr. 1.65 Mio. entstand. Er sei bei der Entsc... Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Anzufügen ist, dass das betroffene Rechtsgut gänzlich zerstört wurde. Es kann von Glück gesprochen werden, dass es keine Verletzten gab, war doch nicht auszuschliessen, dass sich um ca. 20.45 Uhr noch Mitarbeitende ... 2.2 In subjektiver Hinsicht fällt mit der Vorinstanz in Betracht, dass das Motiv Rache war mit dem Ziel, der Arbeitgeberin Schaden zuzufügen. Das Delikt wurde durch den Beschuldigten zumindest mit Eventualvorsatz verübt, was sein Verschulden etwas re... 2.3 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden etwas zu relativieren. Das Verschulden von A._____ erweist sich gerade noch als leicht. Die Einsatzstrafe für die Tatkomponente ist übereinstimmend mit der Vorinstanz im mittleren Bereich ... 3. Täterkomponenten 3.1 Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ ergeben sich aus diversen Befragungen und Dokumenten (vgl. DS1 Urk. 4/4 S. 8; DS1 Urk. 19/9 S. 4; DS1 Urk. 20/1-5; Urk. 51 S. 1 ff.; Urk. 110/1-2; Urk. 115). Er ist in R._... Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 3.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 111). So wurde er am 2. Februar 2016 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– und zu ... Diese Vorstrafe und Delinquenz während laufender Strafuntersuchung fällt straferhöhend ins Gewicht. 3.3 Ebenfalls leicht straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Brandstiftung während laufender Probezeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 2. Februar 2016 auf Bewährung ausgesprochenen und dem Beschuldigten am 4. Februar 2016 eröff... Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten moderat strafmindernd aus. 3.5 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldigte nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätig... 3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden Fr. 10'503.70 geltend gemacht (Urk. 113). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Da der Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie eine Nachbesprechung mit dem Bes... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 12. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  […]  des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 96 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 VRV sowie Art. 14 Abs. 1 NSAG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit […] einer Busse von Fr. 500.–. 3. […] 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. […] 6. Vom Widerruf der mit Strafbefehl des Ministero Pubblico del Cantone Ticino, Lugano, vom 29. November 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird abgesehen. 7. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beschlagnahmte Festplatte SK… wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf Verlangen an den Beschuldigten A._____ herausgegeben. Die Festplatte ist innert 90 Tagen nach Rechtskraft ... 8. […] 9. […] 10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 16'690.65 festgesetzt, nämlich Fr. 14'575.– für den Aufwand; Fr. 902.30 für die Barauslagen; Fr. 1'213.35 für MwSt. 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 12. […] 13. […] 14. [Mitteilungen] 15. [Rechtmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, wovon 60 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 2. Februar 2016 bedingt aufgeschobene Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte A._____ wird solidarisch mit B._____ und C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'070.05 zzgl. 5% Zins ab tt. Februar 2016 (Rechnung E._____ Nr. …; Rechnungen F._____ Nr. … und …;... Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte A._____ Fr. 4'400.– der Privatklägerin 1 D._____ AG bereits bezahlt hat. Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten mit den Anteilen von 45% A._____, 45% B._____ und 10% C._____ (Art. 50 Abs. 2 OR). Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe des weiteren Schadenersatzes wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses ver... 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber den Privatklägerinnen 2, H._____, 4, I._____ AG, und 5, J._____, dem Grundsatz nach und solidarisch mit B._____ und C._____ schadenersatzpflichtig ist. Im internen Verhältnis haften die Beschuldigten mit den Anteilen von 45% A._____, 45% B._____ und 10% C._____ (Art. 50 Abs. 2 OR). Zur Bestimmung der Höhe des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen 2, 4 und 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin L._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)  die Privatklägerin D._____ AG (Referenz-Nr. …) (versandt)  die Privatklägerin H._____ (Schaden-Nr. …) (versandt)  die Privatklägerin I._____ AG (Schaden-Nr. …) (versandt)  die Privatklägerin J._____ (Schaden-Nr. …) (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung der Privatklägerin L._____ GmbH im Doppel für sich und die Privatklägerschaft  die Privatklägerin D._____ AG (Referenz-Nr. …)  die Privatklägerin H._____ (Schaden-Nr. …)  die Privatklägerin I._____ AG (Schaden-Nr. …)  die Privatklägerin J._____ (Schaden-Nr. …)  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 3  die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend Dispositivziffer 3. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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