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Zürich Obergericht Strafkammern 28.02.2020 SB190230

28. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,007 Wörter·~55 min·6

Zusammenfassung

Versuchte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190230-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 28. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin

betreffend versuchte sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. September 2018 (DG180055)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Mai 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, - der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. c VRV, - der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,

- 3 - - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG, - der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.– und mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. August 2015 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.–, entsprechend Fr. 1'100.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 2'000.– als Ersatzforderung an den Staat zu bezahlen. 7. Der sichergestellte, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, gelagerte Schlagring aus Metall (Asservat-Nr. A010'380'855) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 - 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.0

; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.0

Gebühr Vorverfahren Fr. 1'735.0

Auslagen (Polizei, ausserkantonale Verfahrenskosten,

Fr. 19'994.

amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. 29'329.

Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie - der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 5 - 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen 3 Tage Haft sowie des über 6 Monate erstandenen Rayonverbots. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung sei definitiv abzuschreiben. Für die andere Hälfte sei die Nachzahlungspflicht vorzusehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_________________________________

Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. September 2018 wurde der Beschuldigte - mit einer geringfügigen Abweichung in der rechtlichen Würdigung - anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 90 Franken und einer Busse von 300 Franken bestraft. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem im Ingress dieses Entscheides wiedergegebenen Dispositiv des angefochtenen Entscheides. Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 39; Prot. I S. 49 ff.). Die Verteidigerin des Beschuldig-

- 6 ten meldete am 27. September 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 44 bzw. Urk. 48) wurde der Verteidigerin des Beschuldigten am 8. März 2019 zugestellt (Urk. 45), woraufhin diese mit Eingabe vom 20. März 2019 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 49; Art. 399 Abs. 3 StPO). 2.1 Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 52) verzichtete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) am 6. Mai 2019 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche bewilligt wurde (Urk. 54; vgl. auch Urk. 58). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 2.2 Mit Eingabe vom 6. November 2019 stellte die Verteidigerin den Antrag, dass die Akten der Strafuntersuchung Nr. 2019/10010039 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beizuziehen seien (Urk. 62). Der Antrag wurde gutgeheissen (Urk. 63). Nach Einsicht in diese Akten stellte die Verteidigung mit Eingabe vom 19. November 2019 weiter den Antrag, die Privatklägerin B._____ durch das Berufungsgericht zum Sachverhalt gemäss den Anklagevorwürfen Dossiers 6 und 7 zu befragen (Urk. 67). Mit Beschluss vom 25. November 2019 wurde die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro G-6, ersucht, DNA-Spuren auswerten zu lassen, die anlässlich eines - von der Privatklägerin und ihrem Vater dem Beschuldigten zugerechneten - Vorfalls vom 5. Dezember 2019 sichergestellt worden waren. Die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson wurde vorbehalten (Urk. 69). Am 28. November 2019 teilte der zuständige Staatsanwalt telefonisch mit, dass er die Auswertung der DNA-Spuren veranlasst, aber die Rückmeldung erhalten habe, dass auf dem Feuerwerkskörper nicht genügend DNA-Material vorhanden gewesen sei, um daraus ein DNA-Profil erstellen zu können (Urk. 72). Die Untersuchungsakten zum Vorfall vom 5. Dezember 2019 (STA Zürich-Sihl 2019/10010039) gingen in der Folge erneut hierorts ein (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2020 wurde die Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung angeordnet (Urk. 75).

- 7 - 3. Nach einer Abnahme der Ladung zur Berufungsverhandlung vom 22. November 2019 (vgl. Urk. 69 S. 3) fand die Berufungsverhandlung schliesslich heute in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigerin statt (Prot. II S. 7 ff.). Die Privatklägerin, B._____, wurde bei dieser Gelegenheit als Auskunftsperson einvernommen (Prot. II S. 22 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ersuchte die Verteidigung im Sinne eines Eventualantrags zum Hauptantrag eines Freispruchs in Bezug auf die Dossiers 6 und 7 um Sistierung dieses Berufungsverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens STA Zürich-Sihl 2019/10010039 (Prot. II S. 9 f.). Da – wie zu zeigen sein wird – ein Freispruch hinsichtlich der dem Beschuldigten in den Dossiers 6 und 7 der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte zu ergehen hat, wird dieser Sistierungsantrag hinfällig. II. 1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch von den Vorwürfen der Tätlichkeiten, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der versuchten sexuellen Nötigung, die Ausfällung einer milderen (Freiheits-)Strafe von höchstens 12 Monaten unter Anrechnung auch des Rayonverbots auf der Basis der weiteren Schuldsprüche, die er unangefochten lässt, und eine neue Regelung der Kostenfolgen (Urk. 49; Urk. 81 S. 2). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind folglich die Ziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs [Dossier 2], mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, grober Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs, Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Vergehens gegen das Waffengesetz), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 6 (Ersatzforderung), 7 (Einziehung) und 8 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Entscheids, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Dispositivziffer 4 gilt aufgrund des Sachzusammenhangs mit dem Entscheid über die Höhe der Sanktion als mitangefochten. 2. Tätlichkeiten, Drohung und Hausfriedensbruch sind lediglich auf Antrag hin strafbar (Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 186 StGB). Die Privat-

- 8 klägerin stellte entsprechende Strafanträge am 2. Oktober 2017 (Dossier 6, Urk. 2) und am 14. November 2017 (Dossier 7, Urk. 2). Die Verteidigung machte jedoch geltend, dass die Privatklägerin den Strafantrag bezogen auf Dossier 6 zurückgezogen habe (Urk. 36 S. 2). Eine den Formerfordernissen von Art. 304 StPO genügende Rückzugserklärung liegt jedoch nicht vor. In dem vom 3. November 2017 datierenden Formular "Klärung Strafantrag" kreuzte die Privatklägerin zwar die Rubrik "Ich ziehe den Strafantrag zurück" an, unterzeichnete das Formular aber nicht (Urk. 7/3), womit die Erklärung der Schriftform nicht genügt. Ein mündlich zu Protokoll erklärter Rückzug des Strafantrags liegt ebenfalls nicht vor; in der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2017 gab sie lediglich ihrer Überzeugung Ausdruck, sie habe mit dem erwähnten Formular auf eine weitere Strafverfolgung verzichtet (Urk. 3/2 S. 4 [Frage 28]; vgl. auch Urk. 3/4 S. 2 [Frage 6]), was nach dem Erwogenen nicht zutrifft. Schliesslich gilt der von der Privatklägerin am 6. November 2017 erklärte Verzicht auf ihre Parteistellung (Urk. 7/4) nicht auch als Rückzug des Strafantrags (BGE 138 IV 248 E. 4.2.1). III. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht noch die Vorfälle vom 2. Oktober und 14. November 2017. Dem Beschuldigten wird von der Anklage in diesem Zusammenhang zusammengefasst zur Last gelegt, sich in den frühen Morgenstunden des 2. Oktober 2017 ein erstes Mal zum Wohnort der Privatklägerin begeben, dort eine Mauer überwunden und unbefugt den vor ihrem Schlafzimmer befindlichen Balkon betreten, an die dortige Balkontüre geklopft und sie dazu bewegt zu haben, auf den Balkon zu kommen sowie sie dort dann bedroht und mindestens einmal geohrfeigt und den Versuch unternommen zu haben, sie zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Am 14. November 2017 habe er sich erneut an den Wohnort der Privatklägerin begeben, die Mauer überwunden und den Balkon vor ihrem Schlafzimmer unbefugt betreten und dort die Lamellen des heruntergelassenen Storens nach unten gedrückt, in das Innere des Schlafzimmers der Privatklägerin geblickt und die durch sein neuerliches Auftauchen massiv verängstigte Privatklägerin aufgefordert, die Türe zu

- 9 öffnen, was diese aber nicht getan, sondern stattdessen ihre Eltern verständigt habe (vgl. zu den Einzelheiten Urk. 25 S. 9 ff.). Die Anklage beruht auf den Aussagen der Privatklägerin. 2.1 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe bis heute. Er räumt zwar inzwischen ein, die Privatklägerin zu kennen; es sei vor Jahren während kurzer Zeit einige Male zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und ihm gekommen. Er habe aber seit 2012 keinen Kontakt mehr zu ihr. Zur fraglichen Zeit sei er nicht am Wohnort der Privatklägerin gewesen und habe sie auch nicht mit den Aussagen, dass er ihr Haus "abfackeln" und ihre Eltern "abstechen" werde sowie mit den Sätzen "Du weisch nöd, was ich alles mit dir mache würd!" und "Wotsch du, dass ich dich jetzt grad mitnäh und vergewaltige?" gedroht. Ferner stimme es nicht, dass er die Privatklägerin zum Oralverkehr zu zwingen versucht und ihr mindestens eine Ohrfeige versetzt habe. Die Privatklägerin lüge (Urk. 2/5 S. 3 ff.; Urk. 2/6 S. 5 ff.; Urk. 2/7 S. 2 ff.; Urk. 2/8 S. 10 ff.; Prot. I S. 10 f., 40 ff.; Prot. II S. 15 ff.; vgl. auch Urk. 2/4 S. 1 f.). 2.2 Die Aussagen des Beschuldigten zum Tatvorwurf beschränken sich mithin auf die Behauptung, nicht am Tatort gewesen und (deshalb auch) nichts mit den angeklagten Vorgängen zu tun zu haben. Sie sind einer Glaubhaftigkeitsanalyse naturgemäss nicht zugänglich. Dagegen steht fest, dass der Beschuldigte anfänglich wahrheitswidrig behauptete, die Privatklägerin nicht zu kennen (vgl. Urk. 2/4 S. 2). Er macht geltend, sich erst aufgrund eines Gesprächs mit einem Kollegen nach der ersten Befragung zur Sache wieder daran erinnert zu haben, dass er mit ihr früher einmal Kontakt hatte (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 2/7 S. 4). War die Privatklägerin nur eine kurze, für den Beschuldigten unbedeutende Episode in seinem Leben, wie er es zumindest sinngemäss behauptet (vgl. Urk. 2/5 S. 2 [Frage 31], ist das nicht undenkbar. Die Annahme, dass er anfänglich glaubte, sich mit dem Abstreiten jeglicher Beziehung zur Privatklägerin am wirkungsvollsten gegen deren Vorwürfe verteidigen zu können, liegt allerdings mindestens so nahe. Insgesamt lässt sich aber lediglich konstatieren, dass der Beschuldigte die Tat bestreitet und sich aus seinen Aussagen abgesehen vom Eingeständnis, mit der Privatklägerin schon sexuelle Kontakte gehabt zu haben, die bei objektiver Betrachtung nicht

- 10 von besonderem Respekt gegenüber (jungen) Frauen zeugen, nichts Sachdienliches ergibt. Namentlich kann aus ihnen weder geschlossen werden, dass er im Tatzeitpunkt noch an der Privatklägerin interessiert war noch dass ein solches Interesse nicht mehr bestand. 3.1 Die Vorinstanz hat die Protokolle der Einvernahmen der Privatklägerin im Vorverfahren und im bezirksgerichtlichen Verfahren richtig wiedergegeben (Urk. 48 S. 11-17, 21-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auf die Aufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin vom 21. Februar 2018 in Bild und Ton zu verweisen (Urk. 3/5). Zusammengefasst machte die Privatklägerin geltend, den Beschuldigten von früher zu kennen. Sie habe ihn 2012 als Bekannten einer Kollegin kennengelernt. Es habe sich um eine einmalige Begegnung im Bekanntenkreis gehandelt, und es sei einfach geredet worden. Danach hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt, bis der Beschuldigte anfangs Oktober 2017 in den frühen Morgenstunden bei ihr auf dem Balkon gestanden sei, von ihr habe wissen wollen, warum sie sich nicht mehr gemeldet und Zutritt zur Wohnung verlangt sowie sie schliesslich bedroht, geohrfeigt und sexuell zu nötigen versucht habe. Am 14. November 2017 sei der Beschuldigte gegen vier Uhr morgen wieder auf dem Balkon gestanden (Urk. 3/1 S. 1 ff; Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/4 S. 8 ff.; Prot. I S. 14 ff.). Eine Verwechslung könne sie ausschliessen. Sie habe sein Gesicht sehen können, und er habe gesagt, dass er A._____ aus C._____ sei (Urk. 3/4 S. 6; Prot. I S. 18). 3.2 Anfangs Dezember 2018 brachten die Eltern der Privatklägerin einen weiteren Vorfall zur Anzeige, den sie dem Beschuldigten zurechnen; er soll am 5. Dezember 2018 zunächst Feuerwerk gegen ihren Balkon gerichtet und später den Balkon unbefugt erklettert haben (Urk. 77/1; Urk. 77/3/1-2; Urk. 77/4/1-4). Der Beschuldigte bestreitet auch diese Vorwürfe; er sei nicht dort gewesen (Urk. 4/5; Prot. II S. 15). Das Untersuchungsverfahren steht erst am Anfang. Die Vorwürfe sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Anzeige gegen den Beschuldigten beruht jedoch u.a. auf der Annahme, dass zwischen den Vorfällen vom 2. Oktober und 14. November 2017 einerseits und dem Vorfall vom 5. Dezember 2018 andererseits ein innerer Zusammenhang besteht. In der polizeili-

- 11 chen Befragung vom 20. Dezember 2018 äusserte sich die Privatklägerin deshalb auch kurz zu den Vorfällen, die vorliegend von Interesse sind (Urk. 77/4/4 S. 3 ff.). Auf die Frage, ob sie den Beschuldigten in der Zwischenzeit wieder einmal gesehen habe, führte sie dann aus, das sei nicht der Fall. Sie finde es erstaunlich, dass sie ihn draussen nie sehe. Sie denke, er lebe auch eher in der Nacht. Welcher normale Mensch würde auch sonst in der Nacht einfach zu anderen Leuten gehen. Wenn sie ihn persönlich treffen würde, hätte sie weniger Angst. Im Schlaf habe sie mehr Angst. Als sie ihn vor einem Jahr gesehen habe, habe er Handschuhe und eine Gesichtsmaske getragen. Er sei nicht blöd (Urk. 77/4/4 S. 4 [Frage 31]). Gemäss diesen Aussagen hätte der Beschuldigte bei den Vorfällen im Jahr 2017 also seine Identität zu verbergen versucht. Damit setzte sie sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu ihren Aussagen im vorliegenden Verfahren, gemäss welchen der Beschuldigte ihr damals offen gegenübertrat, wobei er ihr beim ersten Mal ausserdem seinen Namen genannt habe. Sie wurde daher zur erneuten Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgeladen. 3.3 Bei dieser Gelegenheit äusserte sie sich wie folgt: Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte die Privatklägerin ihre Aussage aus dem neu angehobenen Strafverfahren gegen den Beschuldigten, wonach dieser bei den Vorfällen im Jahre 2017 eine Gesichtsmaske getragen habe (Prot. II S. 36 f.). Nachdem sie jedoch damit konfrontiert worden war, dass sie früher angegeben habe, bei jenen Vorfällen das Gesicht des Täters gesehen zu haben, relativierte sie ihre vorgängige Angabe dahingehend, dass der Beschuldigte die Maske nicht angehabt habe, weil er sie ausgezogen habe (Prot. II S. 37). Was die Frage danach betrifft, woran die Privatklägerin die Identifizierung des Beschuldigten als Täter festmachen konnte, zeigen sich in ihren Angaben aus der Berufungsverhandlung zudem neue Ungereimtheiten in Bezug auf den Vorfall vom 14. November 2017. So gab sie im Widerspruch zu ihren bisherigen Angaben, wonach sie damals das Gesicht des Täters von vorne gesehen habe und sie ihn auch ganz klar gesehen habe (Urk. 3/2 S. 2), neu an, dass sie damals eigentlich niemanden erkannt habe. Sie habe keine Person gesehen, sondern einfach gemerkt, dass jemand auf dem Balkon gestanden sei und geklopft sowie gerufen habe. Wer dort gestanden sei, habe sie aber nicht erkannt (Prot. II S. 33). Überdies gab sie in der Berufungsverhandlung

- 12 wie bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Februar 2018 an, dass sie den Nachnamen des Beschuldigten nicht mehr gewusst habe, als sie ihn gesehen habe. Diesen habe sie dann erst gekannt, als sie bei der Polizei gewesen sei. Als sie dort dann habe sagen können, dass er von C._____ sei, hätten sie dann das mit dem Namen und allem sagen können, damit sie es habe bestätigen können (Prot. II S. 32). Mit anderen Worten hat ihr die Polizei - gemäss ihrer Darstellung - den Nachnamen des Beschuldigten vorgehalten. 4.1 Die Vorinstanz stellte u.a. fest, dass die Privatklägerin das Vorgehen des Beschuldigten im Vorverfahren und im bezirksgerichtlichen Verfahren ohne wesentliche Widersprüche geschildert habe (vgl. Urk. 48 S. 31 ff.). Jedenfalls unter Berücksichtigung ihrer Aussage im neuen Verfahren gegen den Beschuldigten sowie angesichts ihrer Angaben in der Berufungsverhandlung trifft das aber überhaupt nicht mehr zu. Ihre neue Behauptung, der Täter habe vor einem Jahr eine Maske und Handschuhe getragen, als wahr unterstellt, steht ihre Schilderung des Ablaufs der Ereignisse und die damit verbundene eindeutige Identifizierung des Beschuldigten als Täter grundsätzlich in Frage. Zweifel an der eindeutigen Identifizierung des Beschuldigten als Täter kommen zudem auch deshalb auf, weil sie nun neu erklärte, die Person, welche sich am 14. November 2017 auf ihren Balkon begeben habe, gar nicht erkannt zu haben (Prot. II S. 33 ff.). Ging die Vorinstanz noch davon aus, dass die Vorgeschichte den Beschuldigten in keinem Fall entlaste (Urk. 48 S. 27 f.), stimmt das jedenfalls unter den so veränderten Vorzeichen auch nicht mehr. Frühere Sexualkontakte zum Beschuldigten wären vielmehr eine denkbare Grundlage für eine vordergründig glaubhafte, aber dennoch bewusst oder unbewusst falsche Zuschreibung der Vorgänge vom 2. Oktober und 14. November 2017. Trug der Täter damals weder Handschuhe noch eine Gesichtsmaske, steht ihre neue Aussage zumindest für ein Bestreben, dem Beschuldigten mit wahrheitswidrigen Aussagen kriminelle Raffinesse zuzuschreiben, um ihrer Belastung Glaubhaftigkeit zu verleihen, was die Feststellung der Vorinstanz relativiert, die Aussagen der Privatklägerin wirkten ehrlich und ergäben nicht den Eindruck, dass sie den Beschuldigten um jeden Preis in ein schlechtes Licht rücken wolle (Urk. 48 S. 32). Zusammengefasst besteht konkreter Anlass, die Aussagen der Privatklägerin mit grösster Vorsicht und im Bewusstsein zu

- 13 würdigen, dass namentlich die Verbindung von tatsächlich Erlebtem und Erfundenem zu einer Darstellung führen kann, die nur schwer als (teilweise) falsch erkennbar ist. Allein der Umstand, dass die Schilderung der Privatklägerin vordergründig stimmig ist, darf unter den gegebenen Umständen nicht dazu verleiten, Unstimmigkeiten in den Details vorschnell als unbedeutend zu bewerten. Das gilt um so mehr, als die Beziehungsverhältnisse unklar sind (vgl. nachfolgend E. III.4.2) und die Privatklägerin im Tatzeitpunkt erwiesenermassen darum bemüht war, in ihren Augen potentiell rufschädigende Ereignisse vor ihren Eltern geheim zu halten (vgl. Urk. 3/4 S. 12). Es greift bei dieser Ausgangslage jedenfalls zu kurz, eine mögliche Falschaussage der Privatklägerin nur bezogen auf ihr Verhalten als Jugendliche in Erwägung zu ziehen, wie das die Vorinstanz zu tun scheint (vgl. Urk. 48 S. 25 f.), und davon auszugehen, dass ein Motiv für eine Falschaussage zwingend erkannt werden könnte. 4.2 Gemäss den von der Privatklägerin am Tattag bei der Polizei deponierten Aussagen knüpfte die Begegnung vom 2. Oktober 2017, an der der Beschuldigte mit Bemerkungen wie "hey, ich bins", "ich bins, de A._____" (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/4 S. 11), "de A._____ vo C._____" (Urk. 3/1 S. 1) bzw. "ich bins, weisch no, wer ich bin" (Urk. 3/4 S. 11), "hey, scho lang nüt meh ghört" (Urk. 3/1 S. 2), "scho lang nümä gseh" (Urk. 3/4 S. 12), "worum häsch dich nüme gmolde" (Urk. 3/4 S. 13) auf sich aufmerksam gemacht habe, an einen Kontakt an, der ungefähr fünf bis sechs Jahre zuvor stattgefunden hatte. Sie habe den Beschuldigten damals geblockt. Sie habe gewusst, dass er kein Guter sei. Sie hätten keine Liebesbeziehung und keine sexuellen Kontakte gehabt. Er sei nur ein Bekannter gewesen. Sie seien nicht einmal richtig befreundet gewesen, weshalb sie nicht verstehe, warum er jetzt so gekommen sei (Urk. 3/1 S. 2, 4). Auf die Frage, warum sie den Kontakt abgebrochen habe, gab sie an, sie sei mit ihrer damaligen besten Freundin im Streit auseinandergegangen. Er habe schon damals ihre Nummer gewollt. Sie habe aber nichts mit ihm zu tun haben wollen. Sie habe schon damals Sachen gehört betreffend Drogen und Dealen. Sie habe auch von sexuellen Kontakten zwischen ihm und betrunkenen Frauen gehört. Er habe mal erzählt, wie er mit einer Frau Sex gehabt habe, die geschlafen habe. Sie habe das komisch gefunden. Sie sei in der 1. Sekundarschule gewesen und habe nichts mehr

- 14 mit ihm zu tun haben wollen. Der Kontakt zu ihrer Freundin und zum Beschuldigten sei gleichzeitig abgebrochen. Sie habe ihn seit damals bis heute morgen nicht mehr gesehen (Urk. 3/1 S. 4). Danach gefragt, woher der Beschuldigte wisse, wo sie wohne, erklärte sie, er habe sie einmal abgeholt damals, als diese Kollegin bei ihr gewesen sei (Urk. 3/1 S. 4). In der Zwischenzeit habe sie immer mal wieder gehört, dass er schlechten Umgang habe, dass er ein Stalker sei. Er habe immer mal wieder über andere Leute mit ihr in Kontakt kommen wollen (Urk. 3/1 S. 4). Mit dieser Darstellung vermittelte die Privatklägerin den Eindruck, dass ihre einige Jahre zurückliegende Bekanntschaft mit dem Beschuldigte zumindest einige Zeit gedauert und zu mehreren Begegnungen – darunter eine an ihrem Wohnort – geführt hatte, wobei der Beschuldigte ein gewisses Interesse an ihr zeigte, das er auch später nie ganz verlor. In die gleiche Richtung deutet ihre Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2017, wonach es sich beim Beschuldigten um den Freund ihrer Ex-Kollegin gehandelt habe und sie damals miteinander herumgehangen seien (Urk. 3/2 S. 2). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2018 bestand sie dann aber darauf, dass es, als sie 13 Jahre alt gewesen sei, lediglich zu einem einmaligen Treffen mit dem Beschuldigten gekommen sei und sie ein erstes und einziges Mal im August/September 2017 vernommen habe, dass der Beschuldigte zu ihr Kontakt suche. Im Einzelnen gab sie an, sie habe den Beschuldigten mit einer Kollegin namens D._____ einmal in C._____ gesehen und sonst nie Kontakt zu ihm gehabt (Urk. 3/4 S. 4, 9). D._____ habe ihn schon vorher gekannt. Sie habe gesagt, dass sie rausgehen würden. Sie sei mitgegangen, ohne viel zu überlegen; sie habe kein Interesse am Beschuldigten gehabt und nicht mit ihm befreundet oder so sein wollen. Sie seien dann nach C._____ gegangen, und der Beschuldigte sei auch dort gewesen. Sie seien einfach auf einem abgelegenen Platz in der Nähe des Waldes gewesen, etwas weiter unten. Dort seien sie auf einem Bänkchen gesessen und hätten geredet. Das Treffen habe ungefähr eine Stunde gedauert (Urk. 3/4 S. 8). Zu Intimitäten mit ihm sei es nicht gekommen (Urk. 3/4 S. 9). Der Beschuldigte habe ihr keine Avancen gemacht (Urk. 3/4 S. 11). Die Telefonnummern seien dort nicht ausgetauscht worden, und es sei

- 15 nicht zu weiteren Treffen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen. Auch anderweitig habe es keinen Kontakt mehr gegeben und der Beschuldigte sei nie an ihrem Wohnort gewesen (Urk. 3/4 S. 8). Im August/September 2017 habe ihr eine E._____ dann per WhatsApp mitgeteilt, dass A._____ aus C._____ zu ihr, der Privatklägerin, Kontakt haben wolle, was sie aber nicht gewollt und auch so gesagt habe. Sie habe sofort alles gelöscht, weil sie mit all dem nichts mehr habe zu tun haben wollen. Es sei ihr komisch vorgekommen, dass eine Person, mit der sie vor sieben Jahren mal zu tun gehabt habe, plötzlich Kontakt zu ihr suche. Und diese E._____ habe sie auch nicht gekannt. E._____ habe ihr gesagt, dass sie sie über Instagram gefunden habe (Urk. 3/4 S. 10). Sie habe ihre Telefonnummer, diejenige der Privatklägerin, "wegen A._____" gehabt und dieser habe sie, nehme sie an, von ihrer Ex-Kollegin D._____, die die einzige sei, die ihren Nachnamen und ihren Wohnort kenne (Urk. 3/4 S. 11). Allerdings erwähnte sie auch, dass sie bei der Anzeigeerstattung über die Telefonnummer des Beschuldigten verfügt habe, die sie von E._____ erhalten habe (Urk. 3/4 S. 9), was die Frage aufwirft, ob sie wirklich, wie behauptet, sofort alle Daten löschte, weil sie damit nichts mehr zu tun haben wollte. Wenn E._____ die Privatklägerin davor warnte, dass der Beschuldigte vorher schon aggressiv gewesen und mehrere Frauen gestalkt habe und ihr riet, ihn sofort anzuzeigen, wenn etwas vorfalle (Urk. 3/4 S. 24), lässt sich das zudem nur schwer damit vereinbaren, dass sich E._____ vom Beschuldigten für eine Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin einspannen liess oder die Privatklägerin keinerlei Interesse an einem Kontakt mit dem Beschuldigten zeigte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin die Hintergründe der Kontaktaufnahme durch E._____ denn auch grundsätzlich anders: Demnach wollte E._____ wissen, ob die Privatklägerin etwas mit ihrem Freund zu tun gehabt habe, worauf der Beschuldigte ein Thema wurde. Warum genau, wird aus ihren Aussagen nicht verständlich (Prot. I S. 25 f.). Sie äusserte in diesem Zusammenhang aber jedenfalls auch, dass der Beschuldigte ihre Nummer wohl noch von früher gehabt habe (Prot. I S. 26), obwohl sie bis dahin immer bestritten hatte, dass je Telefonnummern ausgetauscht worden waren. Neu erwähnte sie auch, dass bei der Jahre zurückliegenden, einzigen Begegnung mit dem Beschuldigten, noch F._____ anwesend gewesen und sie in Begleitung

- 16 von G._____ und H._____ gewesen sei (Prot. I. 15 ff., 21). Auf entsprechende Frage stellte sie dabei klar, dass H._____ und D._____ verschiedene Personen sind (Prot. I S. 26). Im Ergebnis schilderte sie damit ein gänzlich anderes erstes Treffen mit dem Beschuldigten als noch bei der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen blieb sie dabei, dass sie nie sexuelle Kontakte zum Beschuldigten gehabt habe und dieser vor den anklagegegenständlichen Ereignissen auch nie bei ihr zuhause gewesen war. Im Zusammenhang mit den in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angesprochenen Gerüchten über sie (Urk. 3/4 S. 23) erwähnte sie aber zusätzlich, dass H._____ am Tag ihrer ersten Begegnung mit dem Beschuldigten gesagt habe, sie solle aufpassen und nicht mit "solchen Leuten", womit sie den Beschuldigten gemeint habe, zusammen sein (Prot. I S. 20). Sie habe auch mehrmals gesagt, dass er kein guter Mensch sei. Auch andere Leute, die sie in C._____ und I._____ kennengelernt habe, hätten ihr gesagt, dass er Probleme habe und kein guter Umgang sei. Sie habe im Lauf der Zeit immer wieder gehört, dass er schlechte Sachen mache, Sachen stehle, Drogenhandel. Das habe sie von H._____ gehört (Prot. I S. 21). Noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte sie allerdings behauptet, der Polizist habe ihr von den anderen Delikten des Beschuldigten bei der ersten Einvernahme erzählt (Urk. 3/4 S. 21). In der Berufungsverhandlung berichtete die Privatklägerin wieder davon, dass es zwischen ihr und dem Beschuldigten vor dem 2. Oktober 2017 nur zu einem einzigen Treffen gekommen sei. Dieses habe in C._____ an einem abgelegenen Ort auf einer Bank stattgefunden, als sie in die erste Oberstufe gegangen sei. Neben ihr und dem Beschuldigten seien damals auch noch eine Kollegin und sonst noch jemand dabei gewesen. Sie seien einfach so in einer Gruppe gewesen (Prot. II S. 24 ff.). Von dieser Darstellung, dass sie den Beschuldigten vor dem Vorfall auf dem Balkon vom 2. Oktober 2017 nur dieses eine Mal in C._____ gesehen habe, rückte die Privatklägerin auch dann nicht ab, als ihr vorgehalten worden war, dass sie einmal gesagt habe, der Beschuldigte habe manchmal einen Kinnbart getragen und diese Aussage den Anschein erwecke, dass sie ihn zuvor mehrmals gesehen haben könnte (Urk. 3/1 S. 3 f.; Prot. II S. 29). Was die von ihr bereits zuvor geschilderte Kontaktaufnahme durch E._____ betrifft, gab sie neu an, dass sie von dieser nicht nur die Telefonnummer des Beschuldigten, sondern auch noch

- 17 ein Bild von ihm erhalten habe. Auf den Vorhalt, dass sie zuvor in diesem Verfahren erklärt habe, dass sie vom Beschuldigten noch von früher ein Foto gehabt habe, welches sie aus ihren WhatsApp Kontakten abgespeichert habe, gab sie an, dass das auch stimme und sie mithin zwei Fotos von ihm gehabt habe. Ebenfalls neu erklärte sie zudem, dass sie das Bild, das sie von E._____ erhalten habe, erst gelöscht habe, nachdem sie bei der Polizei gewesen sei und das Bild gezeigt habe (Prot. II S. 27 ff.). Insgesamt überzeugen die Aussagen der Privatklägerin über ihre Beziehung zum Beschuldigten nicht. Sie sind bruchstückhaft und widersprüchlich. Aus ihnen lässt sich kein auch nur einigermassen verlässliches Gesamtbild gewinnen. Sowohl die Intensität und die Art der Kontakte der Privatklägerin zum Beschuldigten als auch das Beziehungsgeflecht, in dem sich die Privatklägerin und der Beschuldigte seit ihrem Kennenlernen bewegten, bleiben letztlich undurchsichtig. Warum das so ist, lässt sich nicht abschliessend beurteilen. Möglicherweise ging es der Privatklägerin darum, ihre eher abenteuerlichen sexuellen Kontakte zum Beschuldigten im Sommer 2012 (oder allenfalls zu einem früherem Zeitpunkt) zu verschleiern, wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 48 S. 25 f.). Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie Umstände zu verschleiern versuchte, die geeignet wären, die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung der anklagegegenständlichen Vorgänge selber in Frage zu stellen. 4.3.1 Der Vorfall vom 2. Oktober 2017 lässt sich ausgehend von den Schilderungen der Privatklägerin grob in drei Phasen einteilen: In der ersten Phase befand sich die Privatklägerin in ihrem Schlafzimmer, während der Beschuldigte sich auf dem Balkon aufhielt. Sie endete damit, dass die Privatklägerin ebenfalls auf den Balkon ging. In der zweiten Phase setzte sich die Diskussion, die in der ersten Phase zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten begonnen hatte, auf dem Balkon fort. In der dritten Phase wurde der Beschuldigte verbal ausfällig und körperlich aggressiv. Die erste Phase des Geschehens schilderte die Privatklägerin im Ergebnis widerspruchsfrei; der Beschuldigte drängte sie verbal dazu, schnell zu öffnen, er wolle schnell mit ihr sprechen, es sei wichtig, sie wollte das eigentlich nicht, forderte ihn auf zu gehen, gab schliesslich aber in der Weise

- 18 nach, dass sie sich auf den Balkon begab (Urk. 3/1 S. 1; Urk. 3/4 S. 11). Sie habe auf keinen Fall gewollt, dass ihre Eltern das mitbekommen würden. Sie habe keinen Stress gewollt und gedacht, dass es sich erledigt habe, wenn er einfach wieder gehe (Urk. 3/4 S. 12; vgl. auch Prot. I S. 16). Nachdem sie auf den Balkon getreten war, wollte der Beschuldigte gemäss ihrer Schilderung wissen, warum sie sich nicht mehr gemeldet habe, während sie ihn dazu bewegen wollte, zu gehen. Ihre erste Darstellung bei der Polizei vermittelt dabei den Eindruck, dass die Atmosphäre weitgehend ruhig blieb, während sie den Beschuldigten mit dem Versprechen, sich zu melden, zum Gehen zu bewegen versuchte (Urk. 3/1 S. 2). Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft sprach sie zwar auch noch davon, der Beschuldigte habe zunächst auf befreundet gemacht bzw. einen "Ausdruck von befreundet" gehabt (vgl. Urk. 3/4 S. 12). Dass sie selber den Beschuldigten mit dem Versprechen, sich bei ihm zu melden, zum Gehen zu überreden versuchte, schilderte sie aber nicht mehr. Stattdessen behauptete sie neu, den Beschuldigten gefragt zu haben, woher er wisse, wo sie wohne und beschrieb im Übrigen nur noch klare, teilweise auch aggressive Aufforderungen ihrerseits, sie in Ruhe zu lassen bzw. zu gehen (Urk. 3/4 S. 12). Eine grundlegend andere Darstellung der zweiten Phase der Ereignisse gab die Privatklägerin damit zwar nicht zu Protokoll. Sie betonte mit der so angepassten Schilderung aber zusätzlich, dass sie den Besuch des Beschuldigten nicht gewünscht hatte. 4.3.2 In der dritten Phase des Geschehens wollte der Beschuldigte gemäss den ersten Depositionen der Privatklägerin bei der Polizei nun explizit ins Haus gelassen werden und bemerkte, ob er ihr Haus abfackeln und ihre Eltern abstechen solle. Die Privatklägerin versuchte ihn mit dem Versprechen, sich zu melden und dem Hinweis, dass es jetzt nicht gehe, weil ihr Vater komme, um sie zu wecken und sie zur Arbeit müsse, zum Gehen zu bewegen (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschuldigte äusserte darauf, dass das eine Lüge sei und er warten werde, um zu schauen, ob sie tatsächlich arbeiten gehe. Auf die erneute Aufforderung zu gehen, folgte die Frage des Beschuldigten, ob er sie gerade jetzt da ausziehen und vergewaltigen solle und die Bemerkung, er schwöre, er mache sie kaputt. Sie sei darauf etwas lauter geworden und habe ihn wiederum gebeten zu gehen, sie müsse zur Arbeit und ihr Vater komme (Urk. 3/1 S. 2). Er sei darauf zu jenem Ort des Bal-

- 19 kons, wo man problemlos hinunterklettern könne, und habe gesagt, sie solle kommen. Er habe auf ein Auto gezeigt und gefragt, ob er sie mitnehmen und dann vergewaltigen solle. Dann habe er sie gepackt, habe versucht, ihr die Hosen auszuziehen und sie anzufassen. Dann habe er versucht, sie zu Oralverkehr zu zwingen. Wie der am Ende des Balkons stehende Beschuldigte und sie in eine räumliche Nähe gelangten, die diesen Übergriff ermöglichte, schilderte sie nicht (Urk. 3/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme liess sie – wie bereits für die zweite Phase des Geschehens – unerwähnt, dass sie den Beschuldigten mit dem Versprechen, sich zu melden, zum Gehen bewegen wollte. Im Übrigen kehrte sie die Abläufe um: der Beschuldigte versuchte sie demnach zuerst zu Oralverkehr zu nötigen, bewegte sich dann zum Ende des Balkons und versuchte dort schliesslich noch, ihr die Hosen auszuziehen. Zum Ende des Balkons sei er selber gegangen. Sie sei ihm dorthin gefolgt, weil er gesagt habe, dass er gehen würde, wenn sie zu ihm komme (Urk. 3/4 S. 14, 17 [Frage 81]). Sie füllte damit zwar die Lücke, die sich in ihrer ersten Deposition bei der Polizei zeigt. Dass die Angst vor den Eltern, die Angst vor dem Beschuldigten auch nach einer versuchten Nötigung zu Oralverkehr noch überwog, überzeugt allerdings nicht ohne weiteres. Den Versuch, sie zu Oralverkehr zu zwingen, schilderte die Privatklägerin bei der Polizei sodann so, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle seinen entblössten Penis anschauen. Dann habe er sie an den Haaren gepackt und habe sie nach unten drücken wollen. Sie habe ihn weggestossen, er habe ihr eine Ohrfeige gegeben. Er habe sie immer wieder an den Handgelenken gepackt, sie habe sich immer wieder losgerissen und er habe ihr jedes Mal eine Ohrfeige gegeben; das sei drei Mal so gegangen. Auf konkrete Frage ergänzte sie, dass er, so glaube sie, zweimal mit links und einmal mit rechts zugeschlagen habe. Sie sei dann lauter geworden und habe gesagt, dass sie die Polizei rufe. Er habe gelacht und gesagt, dass ihm das scheissegal sei. Sie solle doch anrufen. Die Polizei könne ihm gar nichts machen. Sie sei verzweifelt gewesen und habe ihn gebeten zu gehen. Er habe gesagt, er schwöre, er werde sie töten. Sie habe dann gesagt, dass er krank sei. Dann habe er gesagt, dass er nicht wisse, was er alles mit ihr machen

- 20 würde, er habe dies recht sexistisch gesagt, wahrscheinlich mit fesseln und so Sachen. Sie habe gesagt, er solle sich jetzt verpissen. Dann habe sie ihn sehr stark gestossen, so dass er mit dem Kopf gegen das Geländer gefallen sei. Er habe irgendwie nicht mehr reagiert. Sie habe ihn am Kopf gehalten und gesagt, dass er jetzt gehe, er verpisse sich jetzt. Sie sei dann sofort in die Wohnung gegangen, habe die Türe zugemacht und noch gehört, wie er runtergesprungen sei. Dann sei ihre Mutter gekommen (Urk. 3/1 S. 2 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte sie den Vorgang ausführlicher, im Einzelnen aber auch abweichend von ihren ersten Aussagen. Namentlich sprach sie nicht mehr davon, dass der Beschuldigte sie – nachdem er sie an den Haaren gepackt und nach unten gezogen hatte – wiederholt an den Handgelenken packte und die Ohrfeigen seine Reaktion darauf waren, dass sie sich wieder losriss. Vielmehr soll er sie am Pullover gezogen und versucht haben, sie mit der rechten Hand ins Gesicht zu schlagen, während er sie an den Haaren zog, wobei er nur einmal getroffen habe (Urk. 3/4 S. 13). Mit einer Hand habe er sie an Haaren und Kopfhaut gehalten, mit der anderen am Arm und an der Schulter. Die Hand, die er an ihrer Schulter gehabt habe, habe sie wegstossen können (Urk. 3/4 S. 13, 16 f.). Dass sie dem Beschuldigten mit der Polizei und er ihr mit dem Tod gedroht und sie ihn nach seinem Sturz gegen das Balkongeländer am Kopf gehalten und gesagt habe, er solle jetzt verschwinden, schilderte sie auch nicht mehr. Das obwohl es sich dabei um eindrückliche Passagen ihrer ersten Darstellung handelte und sie seine Bemerkung "mit oder ohni Polizei, ich wird dich sowieso umbringe und mit dir mache was ich will" selber als schlimmsten Satz bezeichnet hatte (Urk. 3/1 S. 5). Stattdessen behauptete sie neu, der Beschuldigte habe noch gesagt, dass er jetzt jeden Tag kommen werde, er habe jeden Tag Zeit und für sie hätte er ohnehin immer Zeit. Er werde jeden Morgen um viertel nach vier auf sie warten (Urk. 3/4 S. 18). Ferner will sie nach ihrer Rückkehr in die Wohnung nicht nur die Balkontüre geschlossen, sondern neu auch den Vorhang zugezogen haben, den Beschuldigten aber dennoch auf seiner Flucht beobachtet und ihm noch hinterhergerufen haben, er solle sich verpissen (Urk. 3/4 S. 14).

- 21 - 4.4 Was den Vorfall vom 14. November 2017 betrifft, fällt auf, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme bei der Polizei betonte, dass sie den Beschuldigten nicht nur gesehen, sondern auch seine Stimme erkannte habe, als er gesagt habe "B._____ mach die Türe auf" (Urk. 3/2 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme verneinte sie dann, dass der Beschuldigte beim zweiten Vorfall etwas gesagt habe (Urk. 3/4 S. 19). Vor Vorinstanz behauptete sie wieder, der Beschuldigte habe auch ihren Namen gesagt (Prot. I S. 17). Gänzlich anders schilderte sie die Umstände dieses Vorfalles sodann im Rahmen der Berufungsverhandlung. So verneinte sie in dieser Darstellung – wie bereits dargelegt (vgl. E.III.3.3) – gar, damals jemanden erkannt zu haben. Sie gab an, dass sie zwar gemerkt habe, dass jemand auf dem Balkon gestanden sei und sie das Klopfen sowie ein Rufen gehört habe, dass sie aber nicht erkannt habe, wer dort gestanden oder wer es gewesen sei. Auch ihre Eltern hätten nur einen Schatten und jemanden davonrennen gesehen. Dass sie den Beschuldigten sodann als Täter genannt habe, begründete sie damit, dass sie dies nach dem ersten Ereignis natürlich vermutet habe. Noch in der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2017 hatte sie demgegenüber erklärt, dass sie sich zu hundert Prozent sicher sei, dass der Beschuldigte sowohl am 2. Oktober 2017 als auch in der damaligen Nacht der Täter gewesen sei (Urk. 3/2 S. 2); wohingegen sie in der Berufungsverhandlung anfügte, in Anbetracht dessen, dass es sich um eine Vermutung gehandelt habe, damals auch nicht "zu hundert Prozent" gesagt zu haben, dass er der Täter gewesen sei (Prot. II S. 33 ff.). 5. Zusammengefasst weisen bereits die von der Privatklägerin im Vorverfahren deponierten Aussagen zur Sache erhebliche Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten auf. Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erklären diese nicht befriedigend und ihre Bemerkungen im neuesten Verfahren gegen den Beschuldigten sowie ihre Angaben aus der Berufungsverhandlung stellen ihre Sachdarstellung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren grundsätzlich in Frage. Insbesondere die anfänglichen Beteuerungen der Privatklägerin, dass sie sich sicher sei, dass es der Beschuldigte gewesen sei, welcher am 2. Oktober 2017 und am 14. November 2017 nachts zu ihr auf den Balkon gekommen sei, erweisen sich angesichts ihrer im neu angehobenen Strafverfahren

- 22 sowie in der Berufungsverhandlung gemachten Angaben als unglaubhaft. Dazu kommen ungeklärte Beziehungsverhältnisse und das manifeste Bestreben der Privatklägerin, gewisse ihrer persönlichen Kontakte vor ihren Eltern zu verheimlichen. Was am 2. Oktober und 14. November 2017 auf dem Balkon der Familienwohnung tatsächlich passierte und wer in die Vorgänge nebst der Privatklägerin involviert war, lässt sich bei dieser Ausgangslage nicht zuverlässig erstellen. Der rechtsgenügende Nachweis, dass der Beschuldigte den Balkon gegen den Willen der Privatklägerin betrat und sie dort bei einer Gelegenheit auch bedrohte und sexuell zu nötigen versuchte, lässt sich nicht erbringen. Der Beschuldigte ist von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen. IV. 1. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. August 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Die Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochen (Urk. 51). Bei den heute noch zu beurteilenden Delikten handelt es sich um Vergehen, die der Beschuldigte alle innerhalb dieser Probezeit beging. Die Vorstrafe, die laufende Probezeit und sein bereits damals grundsätzlich funktionierendes soziales Netz (er war in seine Herkunftsfamilie eingebunden und hatte eine langjährige Freundin; vgl. Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 12 f.), hielt den Beschuldigten nicht davon ab, erneut mehrfach gegen das Strassenverkehrsgesetz und zusätzlich gegen unterschiedlichste Tatbestände des Haupt- und Nebenstrafrechts zu verstossen. Für sein künftiges Verhalten kann ihm vor diesem Hintergrund ohne Vollzug der Vorstrafe keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Dass er inzwischen nicht mehr nur temporär, sondern regelmässig arbeitet, ist zwar erfreulich. Bereits in der Vergangenheit waren objektiv stabile soziale Verhältnisse allerdings kein zuverlässiger Gradmesser für das Wohlverhalten des Beschuldigten, weshalb die in den letzten zwei Jahren eingetretene berufliche Stabilisierung an der Schlechtprognose nichts zu ändern vermag. Die bedingte Strafe ist daher in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB zu widerrufen.

- 23 - 2. Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249). Gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB betrug die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Auf eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten konnte das Gericht nur ausnahmsweise erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 aStGB nicht gegeben waren (für die Ausnahme vgl. BGer 6B_808/2017 E. 2.1.3.) und zu erwarten war, dass eine Geldstrafe nicht würde vollzogen werden können. Für Strafen bis zu sechs Monaten galt damit eine gesetzliche Prioritätenordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (BGE 134 IV 62; BGE 137 IV 313). Die Geldstrafe betrug höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) am 1. Januar 2018 beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) und die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann sodann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Tagessatzhöhe entspricht der alten, durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisierten Regelung. Das neue Sanktionenrecht zielt damit auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe, namentlich durch Abschaffung von Geldstrafen über 180 Tagessätzen. Es kann aber im Einzelfall als Folge der Reduktion der Maximalhöhe der Geldstrafe zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen, wenn dieser wegen mehreren Delikten zu Geldstrafen verurteilt wird (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.3.). Wie zu zeigen ist, ist der Beschuldigte allerdings mit Freiheitsstrafen zu sanktionieren. Eine Geldstrafe ist einzig als Verbindungsstrafe gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG zu verhängen. Das neue Sanktionenrecht ist für ihn insofern nicht vorteilhafter. Hingegen würde die Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, gemäss welchem aus der widerrufenen Geldstrafe und der neu auszufällenden (Verbindungs-)Geldstrafe eine Gesamt-

- 24 strafe zu bilden wäre, durch die Anwendung des Asperationsprinzips im Ergebnis zu einer insgesamt tieferen Geldstrafe führen. Die neu gebildete Geldstrafe könnte angesichts der ungünstigen Prognose im Zusammenhang mit dem Widerruf der Vorstrafe allerdings nur unbedingt ausgefällt werden (vgl. BGer 6B_677/2019 E. 1.2), während nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht und in Beachtung des Verschlechterungsverbots der Vollzug der Strafe für die heute neu zu beurteilenden Delikte - wie zu zeigen ist - bedingt aufzuschieben ist. Das bisherige Recht erweist sich damit im Ergebnis als das für den Beschuldigten mildere. Die Sanktion ist daher in Anwendung des im Tatzeitpunkt geltenden Rechts zu bestimmen. 3.1 Sämtliche vom Beschuldigten verwirklichten Straftatbestände sehen als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor, wobei für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung eine allfällige Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG; Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG; Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG; Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Die Strafe ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der teilweise mehrfachen Tatbegehung und der Tatmehrheit nicht (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Kommen für einen Normverstoss Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ in Betracht, sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten mit gleichartigen Strafen zu bestrafen, ist die Strafe ausgehend von den mindestens gedanklich festzulegenden hypothetischen Einzelstrafen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. dazu im Einzelnen BGE 144 IV 217; BGE 144 IV 313 E. 1.1.2).

- 25 - 4.1 Der Beschuldigte wurde am 3. August 2015 wegen eines Strassenverkehrsdelikts mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse, die er zu bezahlen hatte, bestraft. Noch während laufender Probezeit wurde er erneut mehrfach straffällig, wobei er gegen unterschiedlichste Tatbestände des Haupt- und Nebenstrafrechts verstiess. Im Nachgang zur ersten Verurteilung steigerte sich die Delinquenz des Beschuldigten folglich. Die Sanktionierung mit den ihn am wenigsten hart treffenden Strafen hat also ihre präventive Wirkung klar verfehlt. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass vorliegend eine Freiheitsstrafe die zweckmässige Sanktion auch in den Fällen darstellt, in denen die Verschuldensbewertung eine Geldstrafe als Sanktion noch zulassen würde. 4.2 Der Beschuldigte erwarb zusammen mit einem Mittäter Kokain in einer Kleinmenge von ca. 10 Gramm zum Zweck des Weiterverkaufs, streckte die erworbenen Betäubungsmittel und verkaufte sie in Kleinstportionen an diverse Abnehmer. Das tat er in einem Zeitraum von ca. acht Monaten mehrfach, wobei die verkaufte Menge Kokaingemisch sich insgesamt auf ca. 30 bis 60 Gramm und der auf ihn entfallende hälftige Gewinn auf ca. Fr. 2'000.– belief. Über die Qualität der gekauften bzw. verkauften Drogen ist nichts bekannt, womit es in objektiver Hinsicht bei der Feststellung bleiben muss, dass der Beschuldigte selbständig mit harten Drogen handelte, dabei aber auf der untersten Stufe des Drogenhandels agierte. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven handelte. Bei dieser Ausgangslage ist das objektive und subjektive bzw. das Gesamtverschulden des Beschuldigten mit der Vorinstanz als noch leicht zu bewerten. Für den Kauf von jeweils ca. 10 Gramm Kokain und deren Weiterverkauf in gestreckter Form in Kleinstportionen wäre davon ausgehend bei einer Einzelbetrachtung eine Freiheitsstrafe von ca. vier Monaten angemessen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass alle Taten Teil der Drogenhandelsaktivität des Beschuldigten waren und so einen engen inneren Zusammenhang aufweisen, die mehrfache Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum aber auch von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie zeugt. Die Freiheitsstrafe von um die vier Monaten für die erste Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist vor diesem Hin-

- 26 tergrund für die folgenden mindestens zwei weiteren um je ca. drei Monate auf um die zehn Monate zu erhöhen. 4.3 Der Beschuldigte stahl zusammen mit seinem Mittäter Zigaretten, Zigarillos und Tabak in einem Gesamtwert von gut Fr. 1'300.–. Der Deliktsbetrag übersteigt den Bagatellbereich, ist aber dennoch nicht besonders hoch. Die Tat war zwar nicht von langer Hand geplant, der Beschuldigte und sein Mittäter gingen aber dennoch gezielt und mit nicht unerheblicher krimineller Energie vor, was sich namentlich darin zeigt, dass sie ihr Vorhaben nach einem ersten erfolglosen Versuch nicht einfach aufgaben und Vorkehren trafen, um unentdeckt bzw. unerkannt zu bleiben (Vermummen, Diebstahlsalarm am eigenen Auto auslösen). Das Verschulden ist objektiv als noch leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Gründen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte, befand er sich trotz Arbeitslosigkeit nicht in einer finanziellen Notlage, die sein subjektives Verschulden relativieren würde, da er von seinen Eltern unterstützt wurde und sich im Übrigen an die Sozialbehörden hätte wenden können. Es ist von einem insgesamt leichten Verschulden und einer hypothetischen Einzelstrafe von um die drei Monate Freiheitsstrafe auszugehen. Das Delikt steht in keinem Zusammenhang mit der Betäubungsmitteldelinquenz. Die hypothetische Gesamtstrafe für diese Delikte ist in Anwendung des Asperationsprinzips für den Diebstahl um zwei Monate auf um die 12 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Den Hausfriedensbruch beging der Beschuldigte nachts in einer Geschäftsliegenschaft. Auch wenn er direktvorsätzlich handelte, ist bei dieser Ausgangslage von einem insgesamt sehr leichten Verschulden und einer hypothetischen Einzelstrafe von wenigen Tagen Freiheitsstrafe auszugehen. Eine wesentliche eigenständige Bedeutung hat das Delikt neben dem Diebstahl nicht. Eine weitere Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe ist nicht angezeigt. Hinsichtlich der Sachbeschädigung ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte und sein Mittäter eine Glastüre und eine Fensterscheibe beschädigten (vgl. Urk. D2/5). Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist der dadurch verursachte Sachschaden, auch wenn er betragsmässig nicht feststeht, nicht unerheblich. Er erreicht die Deliktssumme des Diebstahls mit Sicherheit. Das Vorgehen mit einer

- 27 - Axt war vergleichsweise rabiat und spricht für eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Objektiv ist die Deliktsschwere davon ausgehend als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, welche das objektive Tatverschulden zu relativieren vermögen würden. Es ist von einem leichten Gesamtverschulden und einer hypothetischen Einzelstrafe von um die drei Monate auszugehen. Die Sachbeschädigung steht zwar in direktem Zusammenhang mit dem Diebstahl. Das dadurch verwirklichte Unrecht hat aber dennoch eine wesentliche eigenständige Bedeutung, weshalb die hypothetische Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um weitere zwei Monate auf um die 14 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. 4.4 Der Beschuldigte entwendete den Audi TT von J._____ bei Gelegenheit ohne besonderen Aufwand aber in Verletzung des Vertrauens, das ihm dieser entgegenbrachte. Er legte mit dem Fahrzeug keine besonders lange Strecke zurück, verwendete es aber u.a. bei einem Einbruchdiebstahl. Schliesslich stellte er es wieder am Wohnort von J._____ ab. J._____ erlitt im Ergebnis keinerlei Nachteile. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt vor diesem Hintergrund objektiv leicht. In subjektiver Hinsicht liegen keine Umstände vor, welche das objektive Verschulden relativieren würden. Insgesamt ist folglich von einem leichten Verschulden und einer hypothetischen Einzelstrafe von gegen zwei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Hinsichtlich der objektiven Schwere der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern ist zu bemerken, dass der Beschuldigte ohne besonderen Aufwand an die fremden Kontrollschilder gelangte. Sie ist daher als sehr leicht zu bewerten. Sie wird allerdings durch das subjektive Verschulden erhöht, handelte der Beschuldigte doch nicht nur direktvorsätzlich, sondern mit der Absicht, die Kontrollschilder für ein Fahrzeug zu besorgen, mit dem er in der Folge einen Einbruchdiebstahl verüben wollte (vgl. Urk. 2/1 S. 3). Es ist daher mit der Vorinstanz von einem insgesamt leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einzelstrafe auf zwei bis drei Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Zum Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte keine besonders lange Fahrtstrecke zurücklegte, er aber

- 28 namentlich durch die Verwendung des Fahrzeuges bei einem Einbruchdiebstahl (Fluchtwagen) abstrakte Risiken einging, die diejenigen einer normalen Fahrt überstiegen. Das objektive Verschulden ist als leicht zu bewerten. Es wird durch das subjektive Verschulden, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, nicht relativiert. Verschuldensangemessen wäre eine Freiheitsstrafe von gegen vier Monate. Da eine Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist und die beiden Strafen insgesamt die verschuldensangemessene Sanktion nicht übersteigen dürfen, wäre bei einer Einzelbetrachtung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu verbinden. Die drei Delikte weisen unter sich und mit dem Diebstahl, dem Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung einen engen Sachzusammenhang auf. Namentlich das Fahren ohne Haftpflichtversicherung stellt aber dennoch ein gewichtiges zusätzliches Unrecht dar, weshalb die drei Delikte insgesamt eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe auf um die 18 Monate Freiheitsstrafe rechtfertigen. Dazu kommt eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. 4.5 Der Beschuldigte überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit 41 Stundenkilometern erheblich. Eine besondere Verkehrslage, die die Tempoüberschreitung über das mit ihr per se verbundene Risiko hinaus erhöht hätte, lag nicht vor. Das objektive Verschulden wiegt daher innerhalb des Tatbestandes der groben Verletzung von Verkehrsregeln, die per se eine schwere Verletzung wichtiger Verkehrsvorschriften und eine erhebliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung voraussetzt, leicht. Der Beschuldigte handelte zumindest mit Eventualvorsatz. Beweggründe, die sein Verhalten in milderem Licht erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive folglich nicht. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu bewerten, womit eine hypothetische Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe angemessen wäre. Die hypothetische Gesamtstrafe von um die 18 Monate Freiheitsstrafe ist unter Berücksichtigung dieses Delikts, das ein eigenständiges Unrecht darstellt, in Anwendung des Asperationsprinzips auf gut 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Dazu kommt eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen.

- 29 - 4.6 Die am 28. Mai 2017 begangenen weiteren Strassenverkehrsdelikte führen zu einer weiteren Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe auf rund 19 Monate Freiheitsstrafe. Dazu kommt eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Die festgestellte Blutkonzentration von Kokain (vgl. Urk. D5/6/2 S. 2) überschritt den massgeblichen Grenzwert erheblich. Die von ihm in fahrunfähigem Zustand zurückgelegte Strecke war mit 17 Kilometern nicht unbedeutend. Auffälligkeiten im Fahrverhalten zeigten sich aber offenbar nicht. Objektiv wiegt sein Verschulden daher auch insoweit leicht. Das subjektive Verschulden relativiert das objektive nicht. Ausgehend von einem leichten Verschulden wäre bei einer Einzelfallbetrachtung eine Freiheitsstrafe von ca. zwei Monaten angemessen. Was das Fahren trotz Entzug des Führerausweises betrifft, sind objektiv und subjektiv keine besonders erwähnenswerte Umstände erkennbar. Das Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht, was bei einer Einzelstrafenzumessung zu einer Freiheitsstrafe von wenigen Tagen führen würde. Ähnliches gilt für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die damit im Ergebnis keinen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der hypothetischen Gesamtstrafe hat. 5.1 Bei der Täterkomponente ist mit Bezug auf die persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass der 24 Jahre alte Beschuldigte italienischer Staatsangehöriger ist und noch bei seinen Eltern sowie seiner älteren Schwester in C._____ lebt, wo er auch aufwuchs. Er besuchte die Primar- und die Sekundarschule A und absolvierte danach eine vierjährige Lehre als Elektroinstallateur. Nach deren Abschluss hat er für verschiedene Temporärbüros gearbeitet, war dazwischen aber immer wieder arbeitslos und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Beim RAV habe er sich nicht gemeldet (Urk. 2/8 S. 14 ff., Prot. I S. 26 ff.). Aktuell arbeitet der Beschuldigte in einer Festanstellung bei der K._____ in C._____ als Bauleiter (Prot. II S. 12). Sein monatliches Einkommen beträgt aktuell Fr. 5'000.– brutto (inklusive 13. Monatslohn). Von diesem Lohn gibt er zu Hause monatlich Fr. 800.– für Kost und Logis ab. Früher wurden ihm von seinem Lohn teilweise noch Fr. 3'900.– unter dem Titel "Akontozahlung" für Weiterbildungen abgezogen (Prot. II S. 12 f.). Für die Krankenkasse bezahlt er gemäss eigenen Angaben monatlich Fr. 350.– und für die Steuern Fr. 400.– (Urk. 56/1; Prot. II S. 14). Vermögen oder Schulden hat er nicht. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder

- 30 - (Urk. 56/1; Prot. II S. 12 ff.). Er ist gemäss seinen Aussagen mit seiner Freundin seit sieben Jahren zusammen. Als Hobbys nennt er Laufen und Fitness. Er trinke ab und zu Alkohol und rauche Cannabis, mit der Drogenszene habe er aber nichts mehr zu tun (Urk. 2/8 S. 15 f.; Prot. I S. 28 ff., Prot. II S. 12 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.2 Der Beschuldigte weist die bereits mehrfach erwähnte, teilweise einschlägige Vorstrafe auf. Ferner handelte er während laufender Probezeit. Das wirkt sich leicht straferhöhend aus. Merklich strafmindernd ist sein Geständnis und die gezeigte Reue zu berücksichtigen 5.3 Insgesamt ist die Strafe aufgrund der Täterkomponente deutlich auf 13 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze Geldstrafe zu mindern. Der Tagessatz ist bei Fr. 90.– zu belassen (Urk. 48 S. 48 f.), zumal auch die Verteidigung nichts vorbringt, was für eine Reduktion desselben sprechen würde. 6.1 Damit ist der Beschuldigte mit 13 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen, wobei drei Tage Freiheitsstrafe durch Haft erstanden sind (Art. 51 StGB; Urk. 12/1-2, Urk. 13/3, Urk. 13/7, Urk. 14/3, Urk. 14/8). Eine Anrechnung der angeordneten Ersatzmassnahmen, wie dies die Verteidigung beantragt (Urk. 49 S. 3), hat nicht stattzufinden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat (Urk. 48 S. 49), handelt es sich bei der in Frage stehenden Ersatzmassnahme um ein Rayon- und Kontaktverbot mit Bezug auf die Privatklägerin (Urk. 14/11 und Urk. 14/12/8), welches den Beschuldigten in seiner Bewegungs- und Kontaktfreiheit nur sehr unwesentlich einschränkte. 6.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug sowohl mit Bezug auf die Geld- als auch die Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von drei Jahren angesetzt (Urk. 48 S. 50 f.). Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs würde das Verschlechterungsverbot verletzen, weshalb sich weitere Ausführungen grundsätzlich erübrigen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Probezeit trägt der erneuten Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit angemessen Rechnung und ist zu bestätigen.

- 31 - VII. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage ist vorzubehalten. 2.1 Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf einen Teilfreispruch und Reduktion der Strafe. Die Reduktion der Strafe fällt dabei nur unwesentlich geringer aus als von ihm beantragt. Zwar unterliegt er mit seinem Antrag betreffend die Anrechnung des Rayonverbots. Dennoch erweist es sich aufgrund seines weitgehenden Obsiegens als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, ist für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'200.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 61/1-3; Urk. 68; Urk. 80). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. September 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs [Dossier 2], mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, grober Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs, Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern, Vergehens gegen das Waffengesetz), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 6 (Ersatzforderung), 7 (Einziehung) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 32 - 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 6 und 7), − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. August 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.– wird vollzogen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage (1/2) vorbehalten.

- 33 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'200.– amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin (übergeben an den Vater der Privatklägerin) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern; − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige Lagerbehörde gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Akten B-3/2015/24953 − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 34 - 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Februar 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Urteil vom 28. Februar 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: Berufungsanträge 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen - der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie - der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen 3 Tage Haft sowie des über 6 Monate erstandenen Rayonverbots. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien mit Ausnahme derjenigen für die amtliche Verteidigung zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung sei definitiv abzuschre... Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. II. III. IV. VII. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. September 2018 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs [Dossier 2], mehrfacher Widerhandlung ... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 6 und 7),  der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. August 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.– wird vollzogen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver... 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin (übergeben an den Vater der Privatklägerin)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern;  die Privatklägerin  die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständige Lagerbehörde gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils)  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Akten B-3/2015/24953  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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