Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190202-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 26. April 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Sachbeschädigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2018 (DG180085)
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Erwägungen: Am 17. Dezember 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2018 Berufung an (Urk. 40). Mit Eingabe vom 21. März 2019, eingegangen am 22. März 2019, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 56). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 383.65 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 - 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatklägerschaft − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. April 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli
Beschluss vom 26. April 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Privatklägerschaft das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.