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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2019 SB190150

28. November 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,095 Wörter·~1h 10min·5

Zusammenfassung

Vorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190150-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 28. November 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Abt. für schwere Gewaltkriminalität, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

sowie

B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend vorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 (DG180163)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Juli 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 31 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 140.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- bzw. Geschäftsnummer K170903-004 / 70745505 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger: − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'739'954) − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'739'965) − IRM-Fotografie (A010'740'382) − Atelier-Fotografie (A010'740'462) − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'743'450) − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'743'461) − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'743'472)

- 3 werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtkraft zur Vernichtung überlassen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 3. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als vormalige amtliche Verteidigerin mit Fr. 15'266.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers mit pauschal Fr. 8'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'162.– Kosten Kantonspolizei Fr. 5'032.95 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 560.– Zeugenentschädigung Fr. 5.– Auslagen Untersuchung (Telefonkontrolle) Fr. 800.– Gebühr Beschwerdeverfahren OG (UB170120) Fr. 15'266.45 vormalige amtliche Verteidigung Fr. 8'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. 12. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO im Umfang von 9/10.

- 4 - 13. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für Überhaft wird abgewiesen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 2 f. i.V.m. Urk. 87 S. 1 f. sinngemäss) 1. Es sei Ziffer 1. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2019 (recte 2018) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286." 2. Es sei Ziffer 2. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "2. Von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen." 3. Es sei Ziffer 3. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 140.–, wovon 25 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet gelten." 4. Es sei Ziffer 6. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 ersatzlos aufzuheben bzw. zu streichen.

- 5 - 5. Es sei Ziffer 7. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "7. Auf die Forderung des Privatklägers wird nicht eingetreten." 6. Es sei Ziffer 11. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Staatskasse genommen." 7. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Es seien dabei die Honorarnoten des Sprechenden in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren zu genehmigen und dem Verteidiger des Beschuldigten die zuerkannten Beträge inkl. MwSt. durch die Staatskasse auszahlen zu lassen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte zusätzlich zur fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB auch wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte zusätzlich zur ausgefällten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 140.– mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, abzüglich der erstandenen Haft von 25 Tagen, zu bestrafen.

- 6 - 3. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers, vollumfänglich aufzuerlegen. 4. Es sei mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers auf eine vollumfängliche Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 StPO zu erkennen. c) Des Vertreters des Privatklägers B._____: (Urk. 90 S. 1) 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte und I. Berufungskläger zusätzlich zur fahrlässigen Körperverletzung auch wegen des Versuchs der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 2. Er sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils dafür angemessen zu bestrafen, wobei die Privatklägerschaft sich dem Antrag der II. Berufungsklägerin anschliesst. 3. Ziff. 1, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten und I. Berufungsklägers.

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018, meldeten der erbetene Verteidiger des Beschuldigten sowie die (damalige) Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich) je fristgerecht Berufung an (Urk. 55 und Urk. 56). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde

- 7 ihnen je am 7. März 2019 zugestellt (Urk. 59/1-2), worauf sie am 15. März 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw. 27. März 2019 (Beschuldigter) innert Frist ihre Berufungserklärungen einreichten (Urk. 62 und Urk. 64). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob der Privatkläger Anschlussberufung (Urk. 69). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 reichte die Verteidigung Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 75 und Urk. 77). Bereits am 14. März 2019 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 61). 1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbetener Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, erschienen (Prot. II S. 5 ff.). Der Privatkläger war von der Verhandlung dispensiert worden (Urk. 80). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 14 ff.). 2. Inhalt des Berufungsverfahrens 2.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich), damit zusammenhängend die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die Regelung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers (Dispositivziffern 6 und 7) sowie die Kostenregelung (Dispositivziffer 11) an (Urk. 64 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der (versuchten) vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und beantragt in diesem Punkt einen Schuldspruch sowie damit zusammenhängend die Ausfällung einer zusätzlichen Freiheitsstrafe sowie die vollumfängliche Kostenauflage, inkl. vollumfänglichem Nachforderungsvorbehalt, was die Kosten der (vormaligen) amtlichen

- 8 - Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers angeht (Urk. 62). Der Privatkläger beantragt mit seiner Anschlussberufung ebenfalls einen Schuldspruch mit Bezug auf den Vorwurf der (versuchten) vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie eine angemessene Bestrafung hierfür (Urk. 69). 2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich), die Anordnung betreffend Vernichtung von Beweismitteln (Dispositivziffer 5), die Festsetzung der Entschädigungen der vormaligen amtlichen Verteidigerin bzw. des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers und der Gerichtskosten (Dispositivziffern 8-10) sowie die Abweisung der Forderung des Beschuldigten aus Überhaft (Dispositivziffer 13) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 402). 3. Prozessuales 3.1. Nachdem die Verteidigung ihre Honorarnote erst im Anschluss an ihr Plädoyer eingereicht hatte, beantragte der Privatkläger diese aus dem Recht zu weisen. Nach einer Zwischenberatung entschied das Gericht, diesem Antrag nicht stattzugeben und die Honorarnote zu den Akten zu nehmen (Prot. II S. 9). Gemäss Art. 429 Abs. 1 und 2 StPO hat die Strafbehörde den Anspruch eines ganz oder teilweise freigesprochenen Beschuldigten von Amtes wegen zu prüfen. Honorarnoten in diesem Zusammenhang sind also keine Beweismittel, welches bis zum Abschluss des Beweisverfahrens hätten eingereicht werden müssen, sondern es handelt sich lediglich um eine Parteibehauptung respektive ein Dokument zur Abklärung allfälliger Ansprüche des Beschuldigten bei einem (Teil-)Freispruch. Es bestand daher kein Grund, die von der Verteidigung eingereichte Honorarnote aus dem Recht zu weisen.

- 9 - 3.2. Die Verteidigung beantragt, auf die Anschlussberufung des Privatklägers nicht einzutreten (Prot. II S. 13). Der Privatkläger verlangt mit seiner Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und die Bestätigung der Regelung seiner Zivilansprüche in den Dispositivziffern 6 und 7 (Urk. 90 S. 1). Hinsichtlich dieser Punkte kann ein Entscheid von einem Privatkläger ohne Weiteres angefochten werden (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 382). 4. Sachverhalt 4.1. Verfahrensgegenstand sind die Ereignisse vom 3. September 2017, ab ca. 02.37 Uhr in der Nähe des Clubs C._____ an der D._____-strasse … in Zürich. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung kam die Vorinstanz zum Schluss, dieser sei aufgrund der Aussagen der involvierten Polizeibeamten und der vor Vorinstanz nunmehr fehlenden Bestreitung der Vorwürfe durch den Beschuldigten erstellt (Urk. 60 S. 18). Dies blieb unangefochten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Beamten, welche ihn, nachdem es beim Club C._____ zu einer Schlägerei gekommen war, in deren Verlauf der Privatkläger bewusstlos zu Boden gegangen war, zum Anhalten aufgefordert hatten, zunächst beleidigte und hernach versuchte, sich loszureissen sowie um sich schlug und sich gegen die Verhaftung wehrte, weshalb unter anderem Pfefferspray eingesetzt werden musste (vgl. betreffend Details der behinderten Verhaftung den Anklagesachverhalt, Urk. 25 S. 3 f.). Was die der Verhaftung vorangegangenen Ereignisse angeht, machte der Beschuldigte konstant geltend, den Privatkläger lediglich abwehrend mit seinen offenen Handflächen gegen den Oberkörper beiseite gestossen und hernach nicht weiter beachtet zu haben und bestreitet entsprechend, ihn mittels eines wuchtigen Faustschlags gegen den Kopf zu Boden geschlagen und anschliessend mit Fusstritten gegen den Kopf traktiert zu haben (so aber die Anklageschrift, Urk. 25 S. 2 f.; vgl. Urk. 86 S. 7 f.). Entsprechend ist zu prüfen, ob sich dieser Anklagevorwurf aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt.

- 10 - Die Vorinstanz hat die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 60 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Nebst dem Beschuldigten (Urk. 2/1-3, Prot. I S. 15 ff.) und seiner Freundin E._____ (Urk. 7/12-13) wurden auch dessen damalige Begleiter F._____ (Urk. 5/1-4) und G._____ (Urk. 6/1-4), deren Freundinnen H._____ und I._____ (Urk. 7/8-11), der auf Seiten des Privatklägers an der Auseinandersetzung beteiligte J._____ (Urk. 4/1-2), die zufällig anwesenden K._____ und L._____ (Urk. 7/1-2, 5-7) und der später hinzugerufene Türsteher des Clubs C._____, M._____ (Urk. 7/3-4), untersuchungsrichterlich befragt. Der Privatkläger selbst erinnert sich nicht an den Vorfall, weshalb er zur Sachverhaltserstellung nichts beitragen konnte (Urk. 3/2). Weitere Personen wurden lediglich polizeilich befragt (Urk. 7/15-17, 21), auf ihre Aussagen ist nicht weiter einzugehen. Sodann gibt es verschiedene Videoaufnahmen und daraus gezogene Standbilder (Urk. 8/1-5) sowie eine Fotodokumentation des Forensischen Instituts Zürich (Urk. 12/6). Die Videos wurden durch einen Mitarbeiter des Zeugen M._____ auf dessen Mobiltelefon erstellt bzw. stammen von privaten Überwachungskameras. Ihr Beizug respektive deren Verwertung erscheint angesichts des Tatvorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung, mithin eines Verbrechens, ohne weiteres gerechtfertigt (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 4, sowie BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Von Bedeutung sind schliesslich noch die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen betreffend den Privatkläger (Urk. 10/1-7) und den Beschuldigten (Urk. 11/5). 4.3. Was die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der befragten Personen angeht, ist festzuhalten, dass aufgrund der damaligen Situation (tätliche Auseinandersetzung) zwei Personengruppen definiert werden können, die je ein Interesse haben könnten, ihre Aussagen zugunsten eines der Beteiligten zu beeinflussen. Einerseits sind dies der Beschuldigte selbst und seine damaligen Begleiter und Begleiterinnen, welche freundschaftlich verbunden sind, und andererseits der Privatkläger und J._____, welche ihrerseits tätlich gegen die Gruppe des Be-

- 11 schuldigten involviert waren und ebenfalls kollegial befreundet sind. Die Aussagen der so zumindest peripher auch persönlich betroffenen Personen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Als in die tätliche Auseinandersetzung nicht involvierte Aussenstehende sind sodann der Türsteher M._____ sowie auch K._____ und L._____ anzusehen, wobei Letztere offenbar mit dem Privatkläger bereits vorgängig befreundet war und auch nach dem Vorfall Kontakt pflegte, während K._____ zwar vor Jahren mit dem Privatkläger die Schule besuchte, jedoch überzeugend darlegte, dass hieraus keine freundschaftliche Befangenheit abzuleiten ist, was entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 7) plausibel erscheint. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden ist jedoch ohnehin die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (BGE 133 IV 33 E. 4.3). 4.4. a) Der Beschuldigte schilderte bei der Polizei am Nachmittag des 3. Septembers 2017, dass er den Club nach den anderen Personen seiner Gruppe verlassen habe, da er zuerst noch sein Glas habe austrinken müssen. Kaum vor der Türe, habe er sich in einer Schlägerei befunden. Er habe es überhaupt nicht gecheckt. Kaum habe er gemerkt, dass da etwas los war, sei schon einer frontal auf ihn losgekommen. Er habe diesen Mann nicht gekannt. Für ihn sei das klar ein Angriff gewesen. Er habe einen kleinen Seitenschritt gemacht und ihn mit beiden flachen Händen auf den Brustbereich geschlagen, etwas seitlich, sodass er neben ihm vorbei "gegangen" sei. Er wisse nicht, ob er durch seinen Schlag/Abwehr hingefallen sei, weil er ihm gar nicht nachgeschaut habe, sondern gleich nach seiner Freundin geschaut habe. Er wolle nicht, dass seine Freundin in eine Keilerei gerate. F._____ sei gleich bei ihm gewesen und habe ihn von dort weggezogen. G._____ und seine (des Beschuldigten) Freundin seien auch dort gewesen. F._____ habe ihn auf die gegenüberliegende Strassenseite geführt. Die Polizei sei auch schon dort gewesen (Urk. 2/1 S. 3). Der Angreifer sei frontal auf ihn zu gerannt, er wisse nicht, ob er ihn (den Beschuldigten) wie ein Rugbyspieler wegchecken wollte, so mit einem Bodycheck. Er habe die Fäuste nicht oben gehabt und er (der Beschuldigte) habe ihn ja dann auch nur mit den flachen Händen abgewehrt. Er habe auch Schmerzen an einer Handballe. Er habe ihn nur wegdrehen wollen, aber da er so schnell auf ihn zugekommen sei, habe es automatisch

- 12 einen Aufprall gegeben. Er habe sich danach sofort zu seiner Freundin umgedreht, welche er bereits gesehen habe, bevor ihn der Mann angegriffen habe. Seine Kollegen habe er nicht gesehen. Er habe sie gesucht, aber da habe F._____ ihn schon gepackt und gesagt, sie sollten hier weg. Er habe ihn dann auch weggezerrt (Urk. 2/1 S. 4). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. September 2017 erklärte er, als er den Club verlassen habe, sei es schon im Gang gewesen und er sei plötzlich mittendrin gewesen. Es sei eine Person frontal, relativ schnell auf ihn zugekommen. Wie er sich erinnere, habe er diese Person mit seinen blossen Händen von sich abgewehrt, indem er sie von sich weggestossen habe. Er habe absolut keine Erinnerung daran, dass er eine Person mit der Faust geschlagen habe. Aber wenn es mehrere Leute habe, die sagten, es sei so gewesen. Er erinnere sich schwach daran, an das Ganze. An einen Fusstritt könne er sich nicht erinnern, das sei auch nicht seine Art, wenn jemand am Boden liegen würde. Er habe den Club etwas zeitversetzt nach G._____ und F._____ verlassen, und als er dann herausgekommen sei, sei er dann direkt in diesem Geschehen drin gewesen. Weiter erklärte er, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Es sei für ihn emotional sehr belastend nicht zu wissen, was passiert sei, allenfalls jemanden verletzt zu haben und sich nicht daran erinnern zu können, weil es absolut nicht seinen Vorstellungen entspreche. Auf Vorhalt der Aussagen von J._____ erklärte er, sowohl F._____ wie G._____ seien im Gesicht tätowiert, demnach sei er (der Beschuldigte) wohl der kräftige Typ (Urk. 2/2 S. 2 f. und S. 6). In der Schlusseinvernahme vom 5. Juni 2018 bestritt er, dem Privatkläger einen Faustschlag versetzt zu haben. Er habe mit blossen Händen abgewehrt. Auch die Fusstritte bestreite er vehement (Urk. 2/3 S. 3). Auch vor Vorinstanz blieb er dabei, die Abwehrbewegung mit offenen Händen auf Brusthöhe gemacht zu haben. Danach habe er sich umgedreht, da er sich um seine gestürzte Freundin habe kümmern wollen. Sein Gegenüber habe er danach nicht mehr wahrgenommen. Er sei dann zusammen mit F._____ und seiner Freundin auf die andere Strassenseite (Prot. I S. 16 ff.).

- 13 - Heute erklärte er, als er aus dem Club gekommen sei, sei er mitten drin im Getümmel gestanden. Jemand sei auf ihn zugekommen, was er als Angriff gedeutet habe. Er habe diese Person mit blossen Händen abgewehrt (Urk. 86 S. 6 f.). Unmittelbar nach der Abwehr habe er sich um seine gestrauchelte Freundin gekümmert. Sein Fokus sei nach dieser (Abwehr-)Aktion gerade auf seine Partnerin gerichtet gewesen. Was mit der gestoppten Person geschehen sei, wisse er nicht, da er sich gerade umgedreht habe (a.a.O. S. 8). b) F._____ wurde von der Polizei am 3. September 2017 um 04.42 Uhr als Beschuldigter betreffend den Vorwurf Hinderung einer Amtshandlung einvernommen. Er erklärte, mit G._____, dem Beschuldigten und ihren Partnerinnen den Club verlassen zu haben und Richtung Fahrzeug gegangen zu sein. Er sei mit seiner Freundin an der Hand gegangen. Einer seiner Kollegen, er wisse aber wirklich nicht mehr, habe eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Die ganze Situation habe sich dann etwas beruhigt und sie alle hätten die Strassenseite gewechselt. Auf Nachhaken erklärte er weiter, wieso es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, könne er nicht sagen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie seien mit ihren Partnerinnen auf dem Trottoir gegangen und plötzlich seien sie angegriffen worden und es habe "geräblet". Er sei von einem Mann mit dunklem Teint, dunkelbraunem Haar mit einem Zöpfchen, zwischen 20 bis 30 Jahre alt, angegriffen worden. Es sei eine Gruppe von ca. 10 Personen gewesen, alle mit braunem Teint, er schätze, es seien Nordafrikaner gewesen. Der beschriebene Mann habe ihn dreimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Er (F._____) habe natürlich auch geschlagen, er habe sich verteidigt, aber nur einmal geschlagen. Er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte oder G._____ jemanden geschlagen hätten (Urk. 5/1 S. 1). Gleichentags am Nachmittag wurde er ein weiteres Mal polizeilich befragt. Gemäss seinen Angaben habe er gesehen, wie der Beschuldigte vor dem Club kurz angehalten habe, als sie rauskamen. Er (F._____) sei kurz danach auch aus dem Club gekommen. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er noch eine Jacke gehabt habe. Dann habe er kurz darauf ein paar Meter weiter vorne seine Freundin gesehen, welche ihm gezeigt habe, dass sie seine Jacke dabei habe. Danach sei

- 14 es sehr schnell gegangen. Er wisse es nicht mehr so genau. Es habe irgendwie "gräblet". Er könne sich erinnern, dass er in diesem Ghetto oder Tumult körperlich angegangen worden sei. Von einer jungen Person zwischen 20 und 30. Dunkelhäutig, dunkler Teint, dunkle Haare und irgendein Zöpfchen. Er habe jedenfalls mehrere Faustschläge im Gesicht gespürt und sich dann natürlich gewehrt. Aber so schnell wie man sich gewehrt habe, so schnell sei man auch wieder aus dieser Szene raus gewesen. Ihm sei es einfach zu viel geworden. Es sei ein Riesenchaos auf der rechten Seite, der Strassenseite des Clubs gewesen. Er habe dann entschieden, dass sie alle zur anderen Strassenseite rübergehen, sie und ihre Partnerinnen. Weil es die ganze Zeit eine Bedrohungslage gewesen sei, wo man sich nicht wohl fühle. Sie seien dann auf der anderen Strassenseite angekommen und hätten sich beruhigen wollen. Das hätten sie einigermassen gemacht und seien ein paar Meter weiter gegangen mit den Freundinnen. Dann habe es einfach nur gepfeffert. Es sei nicht verhältnismässig gewesen. Er finde, die Polizei habe nicht verhältnismässig reagiert. Er habe nicht empfunden, dass der Beschuldigte eine Gefährdung für jemand gewesen sein solle. Eigentlich hätten sie ihn beruhigen wollen, und die Polizei habe sich vielleicht bedroht gefühlt. Die Auseinandersetzung beim Club sei grundlos passiert, also er wisse nicht, was der Grund sei. Es seien viele Personen gegen ihn und seine Begleiter gewesen. Die Bedrohungslage sei riesig gewesen. Man wisse ja nie, auf einmal werde ein Messer gezückt. Dass eine Person zu Boden geschlagen worden sei, habe er nicht mitbekommen, auch nicht, dass irgendjemand Fusstritte gegen den Kopf ausgeführt habe, als jemand auf dem Boden lag. Er nehme an, die Gegengruppe sei recht gross gewesen und habe sie (die Gruppe um F._____) recht bedroht, das sei auch sein Gefühl irgendwie auch (Urk. 5/2 S. 1 ff.). Schliesslich wurde F._____ am 26. September 2017 auch als des Raufhandels Beschuldigter untersuchungsrichterlich befragt. Aus seiner Sicht sei es so gewesen, dass er mit seiner Freundin den Club als Letzter verlassen habe. Als er rausgekommen sei, habe er gesehen, dass eine relativ aufgebrachte Stimmung gewesen sei. Was ihm als Erstes ins Auge gefallen sei, sei der Beschuldigte in einer Schutzposition gewesen. Er habe nur gesehen, wie er die Arme über seinen Kopf gehalten habe, sich den Kopf nach vorne gebeugt gehalten habe, um sich zu

- 15 schützen. Wieso, das habe er nicht miterlebt. Ihm sei es so vorgekommen, das habe er gesehen, dass sehr viele Leute aufgebracht gegen den Beschuldigten, gegen sie gewesen seien. Er sei nach vorne gegangen und habe versucht, auch den Beschuldigten wegzunehmen und zu schützen. Er habe den Frauen zugerufen, sie sollten auf die andere Strassenseite wechseln. Er habe dann auch gemerkt, dass er 2-3 Faustschläge bekomme. Er habe dann eigentlich einen erwischt, er habe gesehen, wie dieser ihn geschlagen habe. Daraufhin habe er mit einem Faustschlag ebenfalls zurückgeschlagen. Sie seien dann alle zusammen auf die gegenüberliegende Strassenseite gegangen. Dort hätten sie sich dann gegenseitig beruhigt und eigentlich gehen wollen. Dann sei es relativ schnell gegangen und die Polizei sei gekommen. Wie der Privatkläger zu Boden gegangen sei, habe er nicht gesehen. Er habe nicht wirklich freie Sicht auf den Beschuldigten gehabt, es sei ein Getümmel gewesen. Es sei keine Rauferei 3 gegen 3 gewesen, sondern 3 gegen 10, so sei es ihm vorgekommen (Urk. 5/3 S. 3 ff.). c) G._____ erklärte am 3. September 2017 direkt nach dem Vorfall als Beschuldigter der Polizei, er wisse nichts von einer Auseinandersetzung. Er habe den Club mit seiner Freundin verlassen. Vor dem Club habe er nichts Spezielles gesehen (Urk. 6/1). Gleichentags, am Nachmittag, wurde er erneut polizeilich befragt. Diesmal erklärte er, er wisse, dass er mit seiner Freundin nach Hause habe gehen wollen. Er habe gesehen, dass irgendwas am "gehen" gewesen sei. Er habe seine Freundin beschützen wollen. Er wisse, das er geschlagen worden sei, aber nicht von wem. Er wisse, dass er sicherlich niemand geschlagen habe, da sei er 100% sicher. Er habe nach dem Schlag, den er bekommen habe, einen kompletten Filmriss. Das nächste, was er wisse, sei, dass er von zwei Polizisten mit Wasser betreut worden sei, es sei bei allen Leuten Pfefferspray eingesetzt worden. Er glaube, sie seien alle zusammen nach draussen gegangen, er könne sich aber nicht mehr erinnern. Er wisse, dass er seine Freundin an der Hand genommen und sich vor sie gestellt habe. Das sei auf der Höhe beim Coop gewesen, dort sei ein Gewühl gewesen. Er gehe davon aus, dass da eine Schlägerei im Gang gewesen sei. Er wisse aber nicht mehr, wer mit wem, ob Mann oder Frau. Er wisse nicht mehr, was er gemacht haben solle. Er habe einen Schlag erhalten. Er habe von diesem Schmerzen am rechten Auge, auch seine Lippe sei

- 16 aufgeplatzt. Woher der Schlag gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse nur noch, dass er seine Freundin an der Hand genommen habe, sich vor sie gestellt habe, den Schlag habe er noch gespürt, danach sei Blackout. Von einem schwer Verletzten wisse er nichts (Urk. 6/2 S. 1 ff.). Auch anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfrontationseinvernahme vom 26. September 2017 machte er geltend, nach dem Schlag, den er von seitlich hinten erhalten habe, einen Blackout erlitten zu haben (Urk. 6/3 S. 2 f.). d) Die Freundinnen der Gruppe um den Beschuldigten wurden ebenfalls befragt. E._____, die Freundin des Beschuldigten, sagte gegenüber der Polizei, sie hätten den Club verlassen. G._____ und seine Freundin seien bereits vor dem Club gestanden, dann sei auch der Beschuldigte nach draussen gekommen. Als die Gruppe komplett gewesen sei, seien sie noch einen Moment im Eingangsbereich gestanden. Dann habe sie einen südländischen Typ gesehen, der plötzlich aus dem nichts G._____ eine Kopfnuss verpasst habe. G._____ habe sich sogleich gewehrt und der Beschuldigte und F._____ seien ihm zu Hilfe geeilt. Es sei eine Schlägerei entstanden zwischen G._____, dem Beschuldigten und F._____ gegen diesen Typen und seine ca. 8-10 Kollegen. Einer der Kollegen habe auffällig die Haare auf der Seite rasiert und oben zu einem Dutt gebunden gehabt. Sie sei dann dazwischen gegangen und habe versucht, den Beschuldigten zurückzuhalten. Sie habe ihn von der Schlägerei entfernen wollen. Dabei sei sie selber hingefallen, zum Glück habe sie sich nicht verletzt. Mit Hilfe von G._____ und F._____ hätte sie den Beschuldigten vom Geschehen wegnehmen können. Dieser sei ausser sich gewesen, gerade auch weil sie hingefallen sei. Dann habe sie gesehen, wie dieser Typ, der die Kopfnuss verpasst habe, rücklings auf dem Boden gelegen sei. Der Beschuldigte, G._____, F._____ und sie seien sogleich auf die andere Strassenseite, weg vom Geschehen gegangen. Der Beschuldigte sei ausser sich gewesen, sehr laut. G._____ und F._____ hätten versucht, ihn zu beruhigen (Urk. 7/12 S. 1 f.). Als Zeugin bestätigte E._____, sie habe gesehen, wie der Privatkläger G._____ einfach eine Kopfnuss ins Gesicht versetzt habe, mit der Stirn gegen den Kopf. Dann sei es relativ schnell gegangen. Der Beschuldigte

- 17 habe das gesehen und sei dann seinem Kollegen helfen gegangen, ebenso F._____. Bei dieser Schlägerei habe sie nicht gesehen, wer was gemacht habe. Es sei dann einfach der Moment gekommen, als das Opfer rücklings zu Boden gefallen sei. Sie sei dann zum Beschuldigten gegangen, habe ihn zur Seite nehmen wollen, weil dann ja die Schlägerei plötzlich aufgehört habe. Seine zwei Kollegen seien auch dazu gekommen. Es seien der Beschuldigte, G._____ und F._____ gewesen und auf der anderen Seite sicher 8-10 Personen. Sie sei zum Beschuldigten hinübergegangen um ihn zu beruhigen, und sie seien dann alle auf die andere Strassenseite gegangen. Wie der Privatkläger zu Boden gegangen sei, habe sie nicht gesehen in dieser Schlägerei. Es seien so viele Leute involviert gewesen. Er sei auf dem Rücken gelegen, den Kopf habe er gegen den Boden geknallt gehabt. Dann habe die Schlägerei aufgehört. Sie habe nicht sehen können, ob dann, nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen war, jemand auf ihn eingewirkt habe. An das, was der Beschuldigte bei dieser Schlägerei gemacht habe, könne sie sich nicht erinnern. Danach sei er mit ihr zusammen gewesen, sie seien auf die andere Strassenseite hinübergegangen. Seine zwei Kollegen seien schon bei ihm gewesen, nach der Schlägerei, dann sei sie zu ihm gegangen. Sie habe bereits während der Schlägerei versucht, ihn zurückzuhalten, ihn einfach dort hinauszuholen. Dabei sei sie selber umgefallen. Als sie ihn zusammen mit den beiden Kollegen weggebracht habe, sei er ausser sich gewesen, weil er gemeint habe, sie sei auch in die Schlägerei involviert gewesen. Er habe gemeint, ihr sei etwas passiert. Er sei laut geworden und habe die ganze Zeit ihren Namen gerufen, wo sie sei. Sonst habe er nichts gesagt. Auf den Hinweis, es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte den Geschädigten zu Boden gebracht und dann mehrmals mit dem Fuss auf ihn eingetreten habe, erklärte sie, nein, das habe er nicht gemacht. Sie habe gesehen, dass er ihm nicht in den Kopf getreten habe (Urk. 7/13 S. 3 ff.). H._____, die Freundin von F._____, erklärte einen Typen gesehen zu haben, der zu G._____ hingegangen sei und eine Bewegung gegen ihn gemacht habe. Gemäss Notiz des protokollierenden Polizeibeamten machte die Auskunftsperson bei dieser Äusserung eine Kopfstossbewegung. Sie sei mit der Freundin des Beschuldigten rausgekommen und habe eine Gruppe Männer gesehen. Sie habe

- 18 nicht gesehen, wer angefangen habe. Ein Mann habe G._____ angreifen wollen und sei danach am Boden gelegen. Sie habe aber nicht gesehen, wie er zu Boden gegangen sei. Sie habe nur gesehen, wie G._____ und F._____ den Beschuldigten zurückgehalten hätten und habe gehört wie dieser gesagt habe "meine Frau, meine Frau". Danach sei sie mit der Freundin des Beschuldigten auf die andere Strassenseite gelaufen (Urk. 7/8 S. 1 f.). Als Zeugin erklärte sie, sie seien alle zusammen im Club gewesen. Als sie nach Hause hätten gehen wollen, seien G._____ und der Beschuldigte vorausgegangen. Dann sei die Freundin von G._____ gekommen, dann die Zeugin, dann F._____. Ihr Freund sei von den Securities angehalten worden wegen des Getränks. Es seien alle schon draussen gewesen, als sie hinausgekommen seien. Eine Gruppe von mindestens 10-15 Personen sei am Schreien gewesen zum Beschuldigten und G._____. Sie habe E._____ gefragt, was los sei und F._____ sei nachschauen gegangen. Dann habe sie nur gesehen, die Person, die nachher am Boden gelegen sei, habe zuerst angegriffen. Sie habe zu E._____ gesagt, dass sie weggehen sollten und die Strassenseite gewechselt. Sie hätten dann schon gesehen, wie er am Boden gelegen sei. Was nachher passiert sei, wisse sie nicht. Auf die Frage, wie der Mann, der dann am Boden gelegen sei, angegriffen habe, antwortete sie, er habe sich mit seinem Körper gegen den Beschuldigten und G._____ bewegt, um zu schlagen und dann habe sie nichts mehr gesehen und von dort weggehen wollen (Urk. 7/9 S. 3 f.). Auf die Frage, wie der Privatkläger habe schlagen wollen, stand die Zeugin gemäss Protokollnotiz auf, bewegte den Oberkörper nach vorne und holt mit dem rechten Arm nach hinten aus (Urk. 7/9 S. 5). Auch I._____, die Freundin von G._____, wurde unmittelbar nach der Tat polizeilich befragt. Sie erklärte, sie habe vor dem Club, als sie nach Hause hätten gehen wollen, eine Kollegin getroffen. Dieser habe sie ihren Freund vorgestellt. Da sei plötzlich von hinten der Privatkläger gekommen und habe G._____ mit den Fäusten auf den Kopf gehauen. Dann seien sehr schnell die beiden Kollegen von G._____, der Beschuldigte und F._____, hinzugekommen und dann sei es losgegangen. Es habe eine Schlägerei gegeben. Ab dann sei alles schnell gegangen. Sie sei schockiert gewesen. Sie wisse gar nicht, warum es angefangen habe. Sie seien nur dagestanden und der andere Typ sei einfach von hinten gekommen und

- 19 habe zugeschlagen (Urk. 7/10 S. 1). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie, die Freundin von G._____ zu sein, aber auch den Privatkläger zu kennen, da er aus dem gleichen Quartier komme wie sie. Sie hätten den gleichen Freundeskreis, seien selbst aber weder befreundet noch verfeindet. Zur Sache erklärte sie wiederum, sie habe auf dem Nachhauseweg eine Kollegin getroffen und ihr ihren Freund vorstellen wollen. G._____ sei dann zu ihnen gekommen und habe ihrer Kollegin die Hand gegeben. In der nächsten Sekunde sei der Privatkläger von hinten gekommen und habe ihn seitlich ins Gesicht geschlagen. Dann sei es losgegangen, alles sei sehr schnell gegangen. Dann habe es eine Massenschlägerei gegeben. Ehe sie sich versehen habe, sei der Privatkläger auf dem Boden gelegen. Auf die Frage, wie G._____ auf den Schlag reagiert habe, erklärte sie, er sei betrunken gewesen und habe es gar nicht realisiert. Er sei auf der Seite gestanden und habe gar nichts gemacht. Er sei wie versteinert gewesen, wie in einem Schockzustand. Was der Beschuldigte gemacht habe, habe sie nicht gesehen. Aber sie wisse, dass er gekommen sei, aber das sei ja normal, wenn der Kollege geschlagen werde. F._____ sei auch gekommen, dann eine riesen Menschenmenge und dann der Privatkläger am Boden. Sie habe in Erinnerung, dass er von selbst nach hinten auf den Randstein gefallen sei. Sie könne nicht sagen, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Sie habe nicht gesehen, dass noch irgendjemand gegen den Privatkläger eingetreten habe, das sei gar nicht möglich, denn alle Menschen seien ja um den auf dem Boden liegenden Privatkläger herumgestanden. Es habe ja sicher 100 Menschen da gehabt. Wenn er das gemacht hätte, hätte das sicher jemand verhindert. Wie sich der Beschuldigte verhalten habe, als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei, wisse sie nicht, aber er habe sicher nicht zugetreten. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte von irgendjemandem habe zurückgehalten werden müssen. Herumgeschrien habe er nicht. Auf weiteres Befragen erklärte sie, sie habe niemanden schlagen sehen. Es sei alles in einer Sekunde gegangen und der Privatkläger sei am Boden gelegen. Sie habe sich gedacht, er sei gefallen oder geschubst worden. Weiter fügte sie an, der Beschuldigte tue ihr Leid (Urk. 7/11 S. 3 ff.). e) J._____ erklärte am 3. September 2017 gegenüber der Polizei als Beschuldigter betreffend des Vorwurfs des Raufhandels, er sei als Mitorganisator einer

- 20 - Party im Club C._____ gewesen. Er habe sich nach draussen begeben, um etwas frische Luft zu schnappen und sich sicher 15 Minuten mit einigen Kollegen unterhalten. Plötzlich sei vom Eingang her eine Gruppe Männer auf sie zugekommen. Es seien mindestens drei männliche Personen gewesen. Einer habe ein völlig tätowiertes Gesicht gehabt. Dieser habe einfach so seinen Kollegen, den Privatkläger, angerempelt. Es sei offensichtlich gewesen, dass diese Typen Streit gesucht hätten. Es sei alles sehr schnell gegangen. Der Privatkläger habe gefragt, was los sei, dann seien bereits die Fäuste geflogen. Der Typ mit dem tätowierten Gesicht habe dem Privatkläger unvermittelt die Faust ins Gesicht geschlagen. Dieser Tätowierte sei aber nicht so der Kämpfertyp gewesen. Bei seinen beiden Begleitern habe man aber gesehen, dass sie richtig gute Kämpfer waren. Daraus habe sich eine Schlägerei ergeben. Der Privatkläger habe mit den Fäusten geschlagen und versucht sich zu verteidigen. Er (J._____) habe den Privatkläger verteidigt und sicher auch zwei Faustschläge ausgeteilt. Er sei ein Kampf drei gegen ihn und den Privatkläger gewesen. Sie hätten keine Chance gehabt. Es seien der im Gesicht Tätowierte, ein grosser Typ und ein kräftiger Typ gewesen. Der kräftige Typ habe den Privatkläger mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden geschlagen. Dann habe er ihm mit einem Fuss gegen seinen Kopf getreten, als der Privatkläger bereits auf dem Boden gelegen sei und sich nicht mehr habe wehren können. Über die Kleider der drei könne er nichts sagen. Er habe ja auch einen Faustschlag voll in die linke Kieferseite erhalten und sei auch ziemlich benebelt davon gewesen. Er sei sich aber ganz sicher, dass der Kräftigste dem Privatkläger den Fusstritt gegen den Kopf verpasst habe (Urk. 4/1 S. 1 f.). Als Mitbeschuldigter erklärte er am 22. September 2017 gegenüber dem Staatsanwalt, er sei mit dem Privatkläger draussen gestanden. Der Privatkläger sei mit dem Gesicht zu ihm gestanden. Es sei einer vom Privatkläger aus gesehen von hinten gekommen und habe diesen angerempelt. Der Privatkläger habe sich umgedreht und gefragt: "Was ist?". Der andere habe wirklich böse geblickt und habe dem Privatkläger eines geben wollen. Der andere habe seine Hand nur bis auf ca. die Brusthöhe gebracht, da habe der Privatkläger ihm eine Kopfnuss gegeben. Er habe ihm mit seiner Stirn gegen den Kopf geschlagen. Im Affekt habe er (J._____) dem anderen auch eine Faust gegeben, in den Halsbereich. Dann sei

- 21 es schnell gegangen. Von der Seite seien des anderen Freunde gekommen und er (J._____) sei zu Boden gefallen. Er habe einen Faustschlag erhalten. Der Privatkläger sei bewusstlos auf dem Boden gelegen und habe am Kopf geblutet. Er (J._____) habe nicht gesehen, wie es dazu gekommen sei, dass der Privatkläger auf den Boden gelangte. Er sei so hochgekommen und habe gesehen, dass er am Boden lag. Der Beschuldigte habe ihm einfach noch mehr geben wollen. Der Beschuldigte habe herumgekräht "Das bin ich gewesen". Zwei Jungs hätten den Beschuldigten gehalten. Er nehme an, das seien seine Freunde gewesen. Er (J._____) sei dann in den Club gegangen, um Wasser für den Privatkläger zu holen. Als er zurückgekommen sei, habe es geheissen, der Privatkläger habe "Penaltys" kassiert. Selber habe er nicht gesehen, dass jemand noch auf den Privatkläger eingewirkt habe, als dieser auf dem Boden gelegen habe. Auf den Widerspruch zu seiner diesbezüglichen Aussage gegenüber der Polizei angesprochen, erklärte er, heute gefragt worden zu sein, was er gesehen habe. Damals habe man gefragt, was passiert sei. Als er aus dem Club wieder hochgekommen sei, hätten ihm alle gesagt, der Privatkläger habe einen Fusstritt erhalten (Urk. 4/2 S. 2 ff.). f) K._____ erklärte als polizeiliche Auskunftsperson am Nachmittag des 3. Septembers 2017, er sei mit Kollegen draussen vor dem Club gestanden, etwa 5 Meter entfernt vom Privatkläger und dem ganzen Getümmel. Er habe gesehen, dass es ein Handgemenge gegeben habe, sie hätten Stress gehabt. Auf einmal habe er Fäuste fliegen gesehen, wisse aber nicht von wem. Er wisse aber, dass der Privatkläger von einer Faust getroffen worden sei, die zu einem Typen mit einem hellblauen Hemd mit Muster drauf und Jeans gehört habe. Dieser habe dem Privatkläger die Faust gegeben und jener sei mit seinem Kopf direkt auf den Asphalt auf dem Trottoir gefallen. Es habe richtig laut "geklöpft". Der Privatkläger sei k.o. am Boden gewesen. Der andere sei auf ihn los und habe ihn gekickt. Wo er ihn getroffen habe, könne er nicht sagen. Er (K._____) sei nach dem Kick zum Privatkläger um erste Hilfe zu leisten. Der Kollege des Täters, der eine Alpha- Jacke getragen habe und tätowiert gewesen sei, habe den Täter zurückgezogen. Das sei wirklich gut von ihm gewesen, da der Täter wie ein hungriger Löwe auf den Privatkläger losgewollt habe, obwohl der doch schon k.o. am Boden gelegen

- 22 sei. Später seien seine Kollegen um den Täter herumgestanden und hätten ihn zurückgehalten, da dieser die ganze Zeit auf den Privatkläger losgewollt habe. Wie viele gegen wie viele losgegangen seien, könne er nicht sagen. Der Privatkläger habe dort aber ziemlich einsam ausgesehen. Die Tätergruppierung sei sicher zu fünft gewesen. Mit dem Privatkläger habe er zusammen die Oberstufe besucht. Seither seien sie eigentlich befreundet, hätten aber seither nicht mehr so gross etwas zu tun. Der Täter habe schwarze Haare und einen Bart gehabt, bisschen mehr als ein 3-Tage-Bart. Er sei sehr aggressiv gewesen (Urk. 7/1 S. 1 ff.). Als Zeuge befragt, erklärte K._____ am 27. September 2017, vor ca. 15 Jahren mit dem Privatkläger die Oberstufe besucht zu haben. Privat hätten sie indessen nie abgemacht. J._____ habe er auch schon gesehen, kenne ihn aber nicht. Zum Beschuldigten stehe er in keiner Beziehung. Zur Sache erklärte er, ca. 10 m entfernt mit Kollegen gestanden zu sein. Er habe dann ca. 6 Leute miteinander diskutieren gesehen. Er habe dann gesehen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger eine geschlagen habe. Der Privatkläger sei eigentlich gerade k.o., mit dem Schädel auf den Beton gefallen. Er habe die bei ihm stehenden Leute ein wenig zur Seite gezogen und habe zum Privatkläger gehen wollen. In dem Moment habe er noch gesehen, dass der Beschuldigte am Kicken gewesen sei. Wohin er gekickt habe, könne er nicht sagen. Er (K._____) sei dann zum Privatkläger gegangen. Der Beschuldigte habe auf den Privatkläger los wollen und in dem Moment habe ihn sein Kollege zurückgezogen, was er (der Zeuge) sehr gut gefunden habe. Dadurch habe er sich um den Privatkläger kümmern können. Als die Polizei gekommen sei, sei der Beschuldigte schon etwas aus der Problemzone weggegangen mit seinen Kollegen. Er sei aber eigentlich noch ziemlich aggressiv drauf gewesen, dafür dass der Privatkläger bereits erledigt gewesen sei. Seine Sicht auf das Geschehen sei übersichtlich gewesen. Leider habe er das Gemenge davor nicht gesehen. Er habe aber später gehört, dass der Privatkläger den Beschuldigten zuerst geschlagen haben soll. Als der Faustschlag und der Fusstritt erfolgt sei, habe er freie Sicht gehabt. Er sei sich sicher, dass es zwei Fusstritte gewesen seien. Einmal habe der Beschuldigte garantiert getroffen. Er glaube der Faustschlag sei ein rechter Haken gegen das Kinn gewesen. Wohin die Tritte gegangen seien, habe er nicht gesehen, der Beschuldigte habe ausgeholt wie ein Fuss-

- 23 ballspieler. Der Kollege, der den Beschuldigten weggezogen habe, sei voll tätowiert gewesen, er habe eine Alpha-Jacke angehabt. Seine Freundin sei eine Blondine gewesen, die er (der Zeuge) auch flüchtig kenne. Die Reaktion des Kollegen sei das einzig Richtige gewesen, sonst wäre der Beschuldigte noch mehr am Arsch gewesen. Der Beschuldigte habe sich weiterhin aggressiv verhalten. Er habe auf den Privatkläger losgewollt wie ein Pitbull, den man an der Leine hält und der auf das Fleisch loswolle. Er habe glaublich etwas geschrien, aber er könne nicht sagen was. "Lasst mich" habe er verstanden, aber dass er "ich bring ihn um" geschrien habe, könne er nicht bestätigen (Urk. 7/2 S. 2 ff.). g) L._____ erklärte als Auskunftsperson unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei, sie seien aus dem C._____ gekommen und die D._____-strasse Richtung Hauptbahnhof entlang gegangen. Es habe sehr viele Personen gehabt. Sehr viele Männer aufeinander. Dann habe sie gesehen, dass der Privatkläger an ein Schaufenster gedrückt worden sei. Es sei eine Gruppe von ca. sechs Personen gewesen, welche bei dieser Schlägerei dabei gewesen seien. Sie wisse aber nicht, wer die Kollegen des Privatklägers gewesen seien und wer nicht. Sie habe sich dann zu ihrer Kollegin umgedreht und ihr gesagt, dass der Privatkläger der eine sei, der zusammengeschlagen werde. Es sei eine richtige Massenschlägerei gewesen und der Privatkläger sei praktisch in der Mitte dieser Traube gestanden. Sie habe dann nur gesehen, wie einer der Männer den Privatkläger gepackt habe und zu Boden geworfen habe. Der Privatkläger sei mit dem Kopf auf den Asphalt des dortigen Trottoirs aufgeprallt und bewusstlos geworden. Er sei sofort nicht mehr ansprechbar gewesen. Sie sei unter Schock gestanden und habe gesehen, wie der Mann, der den Privatkläger umgeworfen habe, mit dem Fuss in Richtung seines Kopfes gekickt habe. Dann sei sie losgerannt und habe dem Privatkläger helfen wollen. Sie sei eine der ersten Personen beim Privatkläger gewesen und habe den Angreifer zur Seite geschubst. Dann sei der Angreifer ziemlich "hässig" geworden und habe wieder auf den Privatkläger losgehen wollen. Dann seien jedoch andere Personen zur Hilfe gekommen und hätten den Täter zur Seite weggestossen. Sie habe sich dann um den Privatkläger gekümmert. Wo der Täter dann hingegangen sei, wisse sie nicht. Er habe herumgeschrien, aber was er

- 24 gesagt habe, wisse sie nicht. Was sie gesehen habe, seien die Tritte in Richtung Kopf des Privatklägers. Es seien drei bis vier Fusstritte gewesen (Urk. 7/5 S. 1 ff.). Am Nachmittag des Tattages wurde sie erneut polizeilich befragt. Sie erklärte, nicht die Freundin des Privatklägers, sondern lediglich eine Kollegin von ihm zu sein. Was der Grund oder Auslöser des Streits gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe nicht gesehen, wie das Ganze angefangen habe. Sie sei mit einer Freundin aus dem Club rausgegangen, um etwas zu rauchen. Sie hätten aus der Menge weggewollt und seien um die Ecke zur D._____-strasse gegangen, wo sie dazu gekommen seien, als alles schon im Gang gewesen sei. Sie habe gesehen, dass Männer aufeinander losgegangen seien. Es sei ein Durcheinander gewesen. Dann hätten sich alle in Richtung Schaufenster bewegt. Dort habe sie das Gesicht des Privatklägers gesehen. Sie habe zu ihrer Freundin gesagt, dass dort der Privatkläger sei. Diese habe ihn aber gar nicht gekannt. In diesem Moment, als sie dies zu ihr gesagt habe, seien die Männer zurück zu dem Ort gegangen, wo sie vorher das Durcheinander gehabt hätten. Und dann sei alles ganz schnell gegangen. Sie wisse nicht genau, ob der andere Mann den Privatkläger gestossen oder geschlagen habe. Aber sie habe gesehen, wie der Privatkläger "fadegrad" auf den Boden umgefallen und mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei. Nachdem er mit dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei, sei er bewusstlos liegen geblieben. Dann sei der Mann zu ihm hingegangen und habe angefangen mit dem Fuss gegen den Kopf des Privatklägers zu kicken. Von dem Ort, wo sie gestanden sei, habe es so ausgesehen, wie wenn dieser Mann den Kopf des Privatklägers gekickt habe. Das habe er einige Male gemacht. Sie schätze, auf einer Skala von 1-10 habe er mit einer Wucht von 8 zugetreten. Er habe ausgeholt und mehrfach zugetreten. Sie sei ziemlich nahe gestanden, weil sie ja dann schnell bei ihm gewesen und über ihn gestanden sei, um ihn zu schützen. Er sei auf dem Rücken gelegen und sie habe den Angreifer weggestossen. Auf die Frage, ob es der gleiche Mann gewesen sei, der den Privatkläger zu Boden geworfen und getreten habe, erklärte sie, ganz genau könne sie es nicht sagen, es sei ganz schnell gegangen. Sie habe gesehen, wie er zu Boden gefallen sei. Sie könne nicht sagen, ob er geschlagen oder gestossen worden sei, bevor er zu Boden gefallen sei. Sein Sturz sei so gewesen, dass er ganz nach hinten gefallen sei. Er habe sich

- 25 nicht abgestützt, er sei nach hinten gekippt. Sie glaube, dass es der gleiche Mann gewesen sei, der ihn dann mit den Füssen gekickt habe. Es sei so zack zack gegangen, es müsse fast der Gleiche gewesen sein, es sei alles so schnell gegangen. Der Täter habe ein Hemd getragen, sie habe es als eher hell empfunden. Der Täter sei ein ziemlicher Kasten gewesen, sehr kräftig (Urk. 7/6 S. 1 ff.). Am 21. September 2017 wurde sie als Zeugin befragt. Zunächst bestätigte sie, den Privatkläger seit ein paar Monaten ziemlich gut zu kennen, sie seien Kollegen. Auch J._____ habe sie kennengelernt, als sie den Privatkläger nach dessen Spitalaufenthalt besucht habe, kenne ihn aber nicht so gut. In der Tatnacht sei sie unabhängig vom Privatkläger im Club C._____ gewesen. Als sie vor den Club gegangen sei, um eine Zigarette zu rauchen und um die Ecke in die D._____strasse hineingelaufen sei, habe sie gesehen, wie es dort eine Schlägerei gehabt habe. Es seien ganz viele Personen involviert gewesen, darunter der Privatkläger. Die anderen Personen habe sie nicht gekannt. Sie habe nur gesehen, wie sie sich geschlagen hätten. Sie habe sich dann nochmals zu ihrer Kollegin umgedreht und gesagt, das sei der Privatkläger. Als sie sich wieder zur Schlägerei umgedreht habe, habe sie gesehen, wie er mit dem Kopf auf dem Asphalt aufgetroffen sei. Sie habe aber nicht sehen können, ob es wegen eines Faustschlags oder wegen eines Stosses gewesen sei. In dem Moment, aus ihrer Sicht, habe es so ausgesehen, als ob die andere Person wie auf seinen Kopf einkicken würde. Sie sei dann dazwischen gegangen und habe ihn wie weggestossen und gesagt "hör auf". Danach habe sie sich nicht mehr um diese Person gekümmert. Sie habe nur gesehen, dass der Mann so ein hellblaues Hemd angehabt habe (Urk. 7/7 S. 2 f.). Die Frage, ob sie gesehen habe, dass die Fusstritte den Kopf selber trafen, bejahte sie. Es sei schon mehr als einmal gewesen, schon einige. Der Kopf habe sich bewegt. Der ganze Bereich zwischen Schulter und Kopf habe sich in die Richtung des Fusstrittes bewegt (Urk. 7/7 S. 5 f.). h) Auch M._____ wurde bereits am Tag des Vorfalls als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Er arbeite am Wochenende als Türsteher im Club C._____, er sei als Vorarbeiter angestellt. Er sei draussen vor dem Club gewesen, als eine Frau gekommen sei und gesagt habe, es sei eine Massenschlägerei im Gang.

- 26 - Das Ganze habe rund 10-15 m entfernt vom Clubeingang, ausser Sicht, auf derselben Strassenseite stattgefunden. Als er und ein Kollege dort angelangt seien, hätten sie einen jungen Mann am Boden liegen sehen. Er habe dann sein Handy hervorgenommen, um die Situation mittels Video festzuhalten. Er habe dabei die drei Personen, welche zugeschlagen hätten, festgehalten auf Video. Diese seien auf der anderen Strassenseite vis-à-vis gestanden. Die drei Personen, drei Männer, und auch die beiden anwesenden Frauen hätten zusammen gestritten. Selbst habe er nicht gesehen, wie die Männer zugeschlagen hätten. Als er dazu gekommen sei, sei der junge Mann am Boden gelegen. Ein Mann, der Täter, sei von zwei anderen Männern festgehalten worden. Er habe noch immer weiter zuschlagen wollen. Er habe mit den Fäusten um sich geboxt und geschrien "lasst mich, ich bring ihn um". Sämtliche Anwesende hätten mit dem Finger auf den Beschuldigten gezeigt und gesagt, dass er es gewesen sei. Selbst gesehen habe er, wie sich der Beschuldigte gegen das Festhalten der Kollegen gewehrt habe. Er habe immer wieder versucht, sich aus deren Griff zu befreien. Er sei so aggressiv gewesen (Urk. 7/3 S. 1 ff.). Als Zeuge wurde er am 27. September 2017 befragt. Er wiederholte dabei, nicht gesehen zu haben, wer den Jungen, der am Boden lag, geschlagen hatte. Er habe den Beschuldigten mit drei Personen ca. 3-4 Meter daneben stehen sehen. Einer sei so aggressiv gewesen und habe noch mehr schlagen wollen. Die zwei anderen hätten ihn gehalten. Sein Arbeitskollege habe davon mit seinem Handy ein Video gemacht. Er denke, der in der Mitte, der zurückgehalten wurde, sei der, der geschlagen habe. Dies, weil die Leute, die dort gewesen seien, mit dem Finger auf ihn gezeigt hätten. Er sei arrogant gewesen, sie hätten ihn nicht halten können, er habe noch mehr machen wollen. Er habe auch gesagt: "Lasst mich, ich will ihn umbringen" (Urk. 7/4 S. 2 ff.). 4.5. Die Videoüberwachung des Clubs C._____ zeigt den Eingangsbereich des Clubs. Der Tatort befindet sich am rechten Rand, wird jedoch nicht mehr abgebildet. Den Aufnahmen ist immerhin zu entnehmen, dass zunächst G._____ (eindeutig identifizierbar anhand seiner Tätowierungen und der Kleidung, vgl. Urk. 12/6 S. 34 und S. 73 f.) in Begleitung einer Frau aus dem Club gekommen

- 27 ist, wobei beide das Aufnahmefeld sodann Richtung Tatort verlassen haben (Urk. 8/4, DVD Cam 08, ab ca. 02:37:21 [gemäss im Video eingespielter Tageszeit]). Mit Verzögerung folgt der Beschuldigte allein (ebenda, ca. 02:38:26; vgl. betreffend Identifikation Urk. 12/6 S. 70 f.) und sogleich anschliessend F._____ in Begleitung (ebenda, ca. 02:38:28; vgl. betreffend Identifikation Urk. 12/6 S. 77). Auch diese Personen queren das Bildfeld bzw. verlassen es in Richtung Tatort (ca. 02:38:39). Von einem Getümmel oder Aufregung ist direkt vor dem Club nichts zu bemerken, die Stimmung ist vielmehr friedlich/ausgelassen. Ab 02:38:48 weichen erste Passanten/Herumstehende vom Tatort zurück ins Blickfeld der Kamera, wobei sie ganz offensichtlich den Tatort im Blick behalten. Um 02:38:55 ist am oberen rechten Bildrand kurz schemenhaft zu sehen, wie eine Person zu Boden stürzt. Nicht erkennbar ist allerdings wer stürzt, weshalb der Sturz erfolgt und was danach mit dieser Person passiert. Sodann wurden Bilder der Überwachungskamera, welche den Hauseingang der D._____-strasse … filmt, beigezogen (Urk. 8/4 DVD Cam N._____). Dieser Hauseingang befindet sich unmittelbar rechts des Tatorts (vgl. zur örtlichen Übersicht Urk. 1/2 und Urk. 12/6 S. 3-9, insb. S. 4). In jenem Video ist ab 00.03.10 (relative Abspielzeit des Videos) erkennbar, dass erste Passanten/Zuschauer vom linken Bildrand her zurückweichen und alsdann gebannt den Geschehnissen ausserhalb des Bildbereichs folgen. Ab 00.04.05 wird sodann erkennbar, wie die Gruppe um den Beschuldigten (aufgrund des nachfolgend wiedergegebenen Videos des Türstehers eindeutig identifizierbar) ca. bei Nord-Nordwest des (runden) Bildbereichs gegenüber dem Tatort, vor dort parkierten Fahrzeugen erscheint, wobei es innerhalb der Gruppe ein undeutlich erkennbares Gerangel gibt. Offensichtlich wird – auch unter körperlichem Einsatz – versucht, eine Person daran zu hindern, sich zurück zum Tatort zu begeben, wobei die Intensität der Anstrengungen der Zurückhaltenden langsam nachlassen. Das Video des Türstehers zeigt, wie F._____ und G._____ den Beschuldigten (wiederum aufgrund ihrer Kleidung klar zu identifizieren, vgl. Urk. 12/6 S. 69 ff., vgl. auch Urk. 9/1-5) auf der Strasse vor auf der Gegenseite parkierten Fahrzeugen gegen die Richtung des Tatorts abschirmen/beruhigen/umarmen/

- 28 festhalten, wobei sie nach kurzer Zeit dann zu dritt die Strasse vollends überqueren und zu ihren dort wartenden Freundinnen gehen. Der Beschuldigte gestikuliert dort angekommen kurz in Richtung Tatort (Urk. 8/1). Der Eintrittsbericht des Universitätsspitals Zürich hält fest, dass beim Privatkläger aufgrund durchgeführter Computertomographie des Kopfes eine kombinierte, nicht dislozierte Quer- und Längsfraktur des rechten Felsenbeinknochens mit Beteiligung des äusseren rechten Gehörganges und der Gelenkpfanne des Kiefergelenks, mit Ausstrahlung der Fraktur in das Schläfenbein scheitelwärts festgestellt wurden. Weiterhin seien mehrere Lufteinschlüsse im Schädelinneren und eine 10 x 4 mm messende Blutung stirnnah links sowie Kontusionsblutungen im Hirngewebe auf der gegenüberliegenden Seite der Schädelfrakturen diagnostiziert worden (Urk. 10/1). Gemäss dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin erlitt der Privatkläger äusserlich überdies eine von einer Hautabschürfung umgebene Quetsch-Risswunde an der behaarten Kopfhaut rechts, eine Hautrötung auf Höhe des linken Jochbeins, eine Hautabschürfung am linken Zeigefingermittelgelenk streckseitig, Blutergüsse am rechten Zeigefinger- und Mittelfingergrundgelenk steckseitig (recte wohl: streckseitig) sowie vertrocknete, auf Blut verdächtige Antragungen am rechten Oberarm und am linken Handrücken. Diese Verletzungen seien aus Gutachtersicht allesamt auf eine stumpfe bzw. tangential schürfende Gewalteinwirkung zurückzuführen und könnten im Rahmen der angegebenen, körperlichen Auseinandersetzung z.B. durch Schläge und Kontakt mit einer rauen und harten Oberfläche (Asphaltboden etc.) erklärt werden. Für eine sturzbedingte Genese der (Quetsch-Riss-)Wunde am Kopf spreche die breitflächige Schürfung um die Verletzung, wie sie bei einem Kontakt mit einer breiten Fläche (Wand, Boden) zu erwarten wäre. Weiterhin könne unter Anwendung der Hutkrempen-Regel (bei Sturz aus dem Stand zu ebenem Boden befänden sich die Verletzungen eher unterhalb einer gedachten Hutkrempenlinie, Verletzungen oberhalb dieser Linie seien am ehesten schlagbedingt entstanden) die Aussage getroffen werden, dass die Verletzung sich unterhalb der erwähnten Linie befinde und somit, bei Annahme eines ebenen Sturzraumes, durch den von den Zeugen geltend gemachten

- 29 - Sturz entstanden sein könne. Die Hautabschürfung am linken Zeigefinger könne ebenfalls durch einen Sturz erklärt werden. Geformte Anteile, die auf die Einwirkung eines konkreten Gegenstandes (z.B. Schuhprofil) schliessen liessen, seien nicht abgrenzbar gewesen, was die geltend gemachten Tritte gegen den Kopf jedoch nicht ausschliessen würde. Bei der Hautrötung auf Höhe des linken Jochbeins handle es sich nicht um einen Bluterguss, sondern um eine temporäre Mehrdurchblutung der Haut nach Reizung, z.B. durch Druck oder Reibung auf der Haut, beispielsweise durch einen Schlag. Die Blutergüsse im Knöchelbereich der rechten Hand könnten u.a. durch selbst aktiv geführte Schläge entstanden sein. Zusätzlich zu den äusserlich sichtbaren Verletzungen seien gemäss Spitalangaben frische Schädelbrüche und eine 10 x 4 mm messende Blutung unter der harten Hirnhaut stirnnah links sowie Kontusionsblutungen im Hirngewebe auf der gegenüberliegenden Seite der Schädelfrakturen vorgelegen. Diese Läsionen seien allesamt Folgen stumpfer Gewalteinwirkung, passend zu dem geschilderten Sturz. Die Unterblutungen der harten Hirnhaut und die Hirnprellungsherde stellten sogenannte Contre-Coup-Verletzungen (Gegenstoss-Verletzungen) dar. Die Schädelfrakturen und die Quetsch-Risswunde rechts seien als Coup-Verletzungen zu werten (Stossverletzungen). Es fänden sich keine Verletzungen, welche darauf hindeuten würden, dass der Privatkläger beim Sturz versucht hätte, sich abzustützen oder aufzufangen. Dies könne darauf hinweisen, dass zum Zeitpunkt des Sturzereignisses eine Bewusstseinstrübung vorgelegen haben könnte. Aus dem ungebremsten Aufschlagen mit dem Kopf gegen den Boden könne die Schwere des Schädelhirntraumas erklärt werden. Ob der Privatkläger infolge eines Schlages im Gesicht oder durch Stossen gestürzt sei, könne nicht sicher unterschieden werden (Urk. 10/7 S. 5 ff.). Gemäss Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin betrug die (rückgerechnete Blutalkoholkonzentration) beim Beschuldigten zur Tatzeit minimal 1.19 und maximal 1.99 Gewichtspromille (Urk. 11/5). Beim Privatkläger wurden Werte zwischen 1.07 und 1.77 Gewichtspromille ermittelt (Urk. 1/6 S. 16). 4.6. Wie sich bei der Würdigung der oben wiedergegebenen Beweismittel sofort ergibt, ist es nicht zutreffend, dass der Beschuldigte den Club als Letzter seiner

- 30 - Gruppe verlassen haben soll (vgl. die Videoaufnahmen, aber auch die Aussagen von F._____ und H._____). Ebenso wenig konnte er sich unmittelbar nach dem Verlassen des Clubs mitten in einer Schlägerei wiederfinden, da sich diese einige Meter neben dem Clubeingang Richtung D._____-strasse ereignete und den Videoaufnahmen klar zu entnehmen ist, dass die Situation direkt vor dem Club während des ganzen Vorfalls ruhig blieb. Jedoch ist aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben verschiedener Befragter (so insbesondere der Freundinnen des Beschuldigten und seiner Kollegen, aber auch J._____s) davon auszugehen, dass initial nicht die Gruppe um den Beschuldigten, sondern der Privatkläger selbst – allenfalls aufgrund eines Missverständnisses oder ungewollten Anrempelns durch G._____, was notorischerweise zu dieser Stunde genügen kann – Auslöser der nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung war. An dieser waren fünf Personen beteiligt, nämlich der Beschuldigte und seine beiden Kollegen G._____ und F._____ auf der einen sowie der Privatkläger und J._____ auf der anderen Seite. Konkret ist davon auszugehen, dass G._____ quasi aus dem Nichts vom Privatkläger eine Kopfnuss erhielt, was allenfalls auch das von ihm geltend gemachte Blackout zu erklären vermag. Danach aber eilten F._____ und der Beschuldigte G._____ handgreiflich zu Hilfe, wie dies sowohl die Freundin des Beschuldigten, E._____, aber auch I._____ und F._____ selbst unmissverständlich zu Protokoll gaben, und es ergab sich eine eigentliche Schlägerei. Mithin ist die Behauptung des Beschuldigten, lediglich den Privatkläger abwehrend zur Seite gestossen zu haben, entkräftet; diese Darstellung wird denn auch von niemandem – nicht einmal von seiner Freundin E._____ oder seinen Kollegen – gestützt. Seitens des Privatklägers mischte dabei mindestens noch J._____ mit, wie er selbst zugab, aber auch aufgrund seiner Identifikation durch F._____ und E._____ erstellt ist (Mann mit Zöpfchen bzw. rasierten Schläfen und Dutt, vgl. Urk. 12/6 S. 45 f.). Dass der Beschuldigte mehr gemacht haben muss, als er selber zugibt bzw. erinnert und er insbesondere nicht nur seine Freundin aus dem Getümmel nehmen wollte, zeigt sich auch daran, dass F._____, aber insbesondere auch E._____ in ihren ersten Aussagen betonten, wie sehr es ihr Ziel gewesen war, den Beschuldigten "vom Geschehen wegzunehmen", weil er "ausser sich" und "sehr laut" ge-

- 31 wesen sei. Auch H._____ erklärte im Übrigen, G._____ und F._____ hätten den Beschuldigten am Ende zurückgehalten, was im Übrigen auch Bestätigung in den aktenkundigen Videos findet. Aufgrund der Aussagen von K._____ und L._____ ist sodann zweifelsfrei davon auszugehen, dass es der Beschuldigte war, welcher den Privatkläger mittels eines Faustschlags niederschlug, worauf dieser bewusstlos liegenblieb, war der Beschuldigte doch von den drei Kontrahenten des Privatklägers der einzige, welcher ein Hemd trug (Urk. 12/6 S. 69 ff.). Auch die Beschreibung als kräftig, sowie schwarzhaarig mit etwas mehr als 3-Tage-Bart identifiziert den Beschuldigten in diesem Umfeld eindeutig (vgl. Urk. 12/6 S. 10 f., S. 25 f. und S. 33 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 9) reichen diese übereinstimmenden Aussagen von K._____ und L._____ als Beweis. Gerade angesichts des Handgemenges und der unübersichtlichen Situation vor dem Club ist nachvollziehbar, dass nicht alle einvernommenen Personen den Faustschlag gesehen haben können. Die Verteidigung führt ferner an, die Aussagen von K._____ seien nicht glaubhaft (Urk. 87 S. 6 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Er sagte konstant aus, er habe den Anfang des Getümmels nicht gesehen, den Faustschlag des Beschuldigten (bzw. in der polizeilichen Einvernahme sprach er vom Typen mit hellblauem Hemd und Jeans; Urk. 7/1 S. 1) gegen den Privatkläger habe er aber sehen können. Im Übrigen ist irrelevant, ob K._____ fünf oder zehn Meter vom Geschehen entfernt war. Entscheidend ist, dass er die Ereignisse beobachten konnte, was bei einer Distanz von fünf bis zehn Metern durchaus plausibel ist. Im Kern sagte K._____ zudem stets gleichbleibend aus. Seine Aussagen sind daher als glaubhaft anzusehen. Die in der Anklageschrift geschilderten Verletzungen, welche der Beschuldigte durch den Faustschlag respektive Aufprall am Boden erlitten hat, sind durch den Arztbericht bzw. das medizinische Gutachten – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 87 S. 3 ff.) – hinreichend erstellt. Das Gutachten ist konsistent und passt mit den geschilderten Ereignissen überein.

- 32 - Damit ist der objektive Sachverhalt betreffend den Vorwurf der (fahrlässigen) einfachen Körperverletzung rechtsgenügend erstellt. 4.7. Was den Vorwurf des Nachtretens gegen den Kopf des bereits bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers angeht, so verbleiben – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16 ff.) – insbesondere aufgrund der fehlenden objektiven Spuren/Befunde, welche auf solches hindeuten würden, massgebende Zweifel am Tatvorwurf, zumal keiner der Einvernommenen Tritte gegen den Kopf zweifelsfrei bzw. restlos überzeugend (vgl. hierzu die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 60 S. 16 f.) bezeugen konnte. J._____ präzisierte anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme, dies nur durch Hörensagen erfahren zu haben; K._____ sah nicht, ob bzw. wo die beobachteten Trittbewegungen auftrafen und auch L._____ erklärte tatnah zunächst bloss, aus ihrer Sicht habe es so ausgesehen, als ob der Fuss den Kopf getroffen hätte. Dass sie sich später aufgrund beobachteter Bewegungen des Privatklägers plötzlich diesbezüglich sicher war, erscheint damit mehr als nachträgliche Rekonstruktion und weniger als echtes Augenzeugnis. Zudem ist nicht vorstellbar, dass ein Tritt mit Stärke 8 von maximal 10 (Urk. 7/6 S. 3), der zu einer Bewegung von Kopf und Oberkörper führt (vgl. Urk. 7/7 S. 6), keine Spuren hinterlässt. Die Hautrötung am linken Jochbein des Privatklägers lässt sich zudem zwanglos auch dadurch erklären, dass der Privatkläger bereits vor dem folgenreichen Zusammentreffen mit dem Beschuldigten an der tätlichen Auseinandersetzung teilnahm und dabei fraglos weitere Schläge kassiert haben wird. Damit bleibt auch denkbar, dass der Beschuldigte auf Kopfhöhe des Privatklägers aggressiv gegen den Boden kickte bzw. allenfalls den Privatkläger an einer anderen Körperstelle trat, wodurch keine feststellbaren Spuren/Verletzungen erzeugt wurden und insbesondere keine Lebensgefahr/schwere Körperverletzung herbeigeführt werden konnte (so auch die Vorinstanz, Urk. 60 S. 17 f.). Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt dieser Anklagepunkt somit als beweismässig nicht erstellt, zumal auch nicht erstellbar ist, dass der Beschuldigte versuchte, dem Privatkläger einen heftigen Tritt gegen den Kopf zu verpassen (vgl. Urk. 89 S. 3).

- 33 - 5. Rechtliche Würdigung Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, erlitt der Privatkläger durch den Faustschlag bzw. den dadurch verursachten, ungebremsten Fall auf das Asphalttrottoir Verletzungen, die zweifellos als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dass der Beschuldigte bei seinem Schlag vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt hat, wird ihm seitens der Anklage nicht vorgeworfen. Indes handelte er zweifellos fahrlässig, als er – zumal mit langjähriger Kampfsporterfahrung (Krav Maga; Urk. 2/1 S. 6) und als trainierter Kraftsportler (Urk. 2/2 S. 5) – in der Hitze des Gefechts einen wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf seines Kontrahenten ausführte. Die von ihm geltend gemachte (Putativ-) Notwehrsituation (plötzlicher Angriff) hat sich in der Beweiswürdigung nicht erhärten lassen. Vielmehr griff er gemäss Angaben verschiedener Zeugen aus freien Stücken zur Unterstützung seines Freundes G._____ in die laufende Schlägerei ein. Auch das Vorliegen eines Schuldausschlussgrundes ist zu verneinen, nachdem sich sein Alkoholisierungsgrad auf maximal 1.99 Gewichtspromille und damit deutlich unter dem Grenzwert von 3 Promille belief, bei welchem gemeinhin von Schuldunfähigkeit auszugehen ist (vgl. BGE 122 IV 49). Damit ist der Beschuldigte anklagegemäss auch der fahrlässigen (einfachen) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Demgegenüber ist er vom Vorwurf der versuchten schweren Köperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen, nachdem nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte den bewusstlosen Privatkläger gegen den Kopf getreten hat. 6. Strafzumessung und Vollzug 6.1. Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass das neue, seit Januar 2018 geltende Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht das mildere ist, wäre dabei doch die – wie noch zu zeigen sein wird – schuldangemessene Strafe für die fahrlässige Körperverletzung nurmehr als Freiheitsstrafe ausfällbar (neu ab mehr als 6 Monaten/180 Tagessätzen zwingend), während das alte Recht

- 34 noch eine Geldstrafe möglich macht (bis zu 360 Tagessätze). Auch hinsichtlich der weiteren, strafzumessungstheoretischen Ausführungen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, da dieses die zu berücksichtigenden Grundsätze umfassend und zutreffend wiedergibt (Urk. 60 S. 20). 6.2. Was die objektive Tatkomponente angeht, so sind die erlittenen Kopfverletzungen, wenn auch keine Bagatellen, so doch nicht allzu gravierend ausgefallen, sondern vielmehr in verhältnismässig kurzer Zeit und soweit ersichtlich folgenlos verheilt (Urk. 3/2 S. 5), was aber eher dem Zufall anzurechnen ist, als der Vorgehensweise des Beschuldigten. Die dem Beschuldigten damit zusammenhängende Pflichtverletzung, nämlich dass er sich unterstützend in eine Schlägerei eingemischt und durch einen heftigen Faustschlag gegen den Kopf die körperliche Integrität des Privatklägers verletzt hat, ohne die dadurch entstehende Verletzungsgefahr (durch den Schlag selbst, aber auch durch einen naheliegenden, ungebremsten Sturz auf den harten Asphalt) zu bedenken, ist denn auch als keineswegs leicht bis erheblich zu taxieren, zumal er aufgrund seiner Erfahrung als Security-Mitarbeiter und seines Kampftrainings (Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/2 S. 5 und Urk. 17/13 S. 3) und in Anbetracht seiner muskulösen Statur grundsätzlich wissen wird, welche Folgen er durch ein derartiges Vorgehen verursachen kann. Subjektiv ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen des plötzlichen Tatgeschehens und der sich – wie von sämtlichen Befragten geschildert – quasi überstürzenden Ereignisse (bloss) unbewusst fahrlässig handelte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während seiner Tat unzweifelhaft zumindest spürbar angetrunken war. Es kann zwar – mit Blick auf die massgebende Rechtsprechung (BGE 122 IV 49) – nicht von einer eigentlich verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden, da der Maximalwert möglicher Alkoholintoxikation den Schwellenwert von 2 Promille (knapp) nicht erreichte, zumal auch seine Freundin ihn als nicht betrunken, sondern lediglich "gut drauf" beschrieb (Urk. 7/13 S. 8). Es ist indes immerhin davon auszugehen, dass eine gewisse, alkoholbedingte Enthemmung die Heftigkeit seiner Reaktion bzw. des Faustschlages verstärkt haben dürfte. Insgesamt sind die subjektive Tatkomponente sowie diese alkoholische Enthemmung leicht verschuldensmindernd in Anrechnung zu bringen,

- 35 weshalb das Verschulden letztlich als gerade noch leicht eingestuft werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die hypothetische Einsatzstrafe auf rund 8 Monate bzw. – mit der Vorinstanz – auf ca. 240 Tagessätze anzusetzen. Angesichts dieser Strafhöhe und da eine Freiheitsstrafe nicht aus spezialpräventiven Gründen unerlässlich erscheint, ist vorliegend konkret eine (altrechtliche) Geldstrafe auszufällen. Dies hat zur Folge, dass das Delikt der Hinderung einer Amtshandlung im Rahmen einer Gesamtstrafe asperierend mit einzubeziehen ist. Dabei ist das objektive Verschulden dieses zweiten Delikts mit der Vorinstanz als eher schwer einzustufen. Der Beschuldigte konnte nur unter grossem personellem Aufwand und in Anwendung von Pfefferspray und des Polizeimehrzweckstockes angehalten und arretiert werden, wobei er nebst der körperlichen Gegenwehr auch noch gegen die Beamten ausfällig wurde. Subjektiv ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, was das Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Allerdings ist ihm auch hier leicht verschuldensmindernd eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung, welche die Unbeherrschtheit bzw. den gezeigten Aggressionsgrad erhöht haben dürfte, anzurechnen, womit das Verschulden insgesamt noch als beträchtlich zu qualifizieren ist. Angesichts der Maximalstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe (Asperation) um 20 Tagessätze als angebracht. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann bezüglich der Biographie des Beschuldigten auf die Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 60 S. 23). Heute ergänzte er hierzu, dass er seit Juli 2019 mit seiner Lebenspartnerin zusammen wohne und eine neue Arbeitsstelle – nicht mehr im elterlichen Betrieb – habe. Er arbeite nun als Kundenberater und Projektmanager (Urk. 86 S. 1 ff.). Strafzumessungsrelevant ist dies nicht. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten das Geständnis betreffend Hinderung einer Amtshandlung (vielmehr ein Nicht-mehr-Bestreiten, vgl. Prot. I S. 21 f., Urk. 60 S. 18 und Urk. 86 S. 8 f.) angesichts der klaren Beweislage nicht strafmindernd angerechnet werden. Straferhöhend, wenn auch aufgrund des Zeitab-

- 36 laufs nurmehr leicht, ist demgegenüber die für die Körperverletzung einschlägige Vorstrafe zu gewichten. Insgesamt ist die (Gesamt-)Strafe somit auf 300 Tagessätze anzusetzen. Wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, verdient er aktuell Fr. 6'450.– netto pro Monat und bezieht einen 13. Monatslohn (Urk. 86 S. 3), was ein massgebliches Durchschnittseinkommen von monatlich ca. Fr. 7'000.– netto ergibt. Seine Krankenkassenprämie (KVG) beläuft sich auf Fr. 380.– (Urk. 86 S. 4), für die Steuern ist mit monatlichen Kosten von Fr. 950.– (Urk. 77) zu rechnen. Angesichts dieser Eckwerte und der massgebenden höchstrichterlichen Praxis (BGE 134 IV 60) erscheint der von der Vorinstanz gewählte Tagessatz von Fr. 140.– als äusserst wohlwollend. Nachdem die Staatsanwaltschaft diesbezüglich jedoch keine Anschlussberufung erhoben hat, ist der Tagessatz in dieser Höhe zu belassen. Mithin ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 140.– zu bestrafen. Daran anzurechnen sind die 25 Tage erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB). 6.3. Angesichts der zwar weit zurückliegenden, aber einschlägigen Vorstrafe ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 60 S. 25). 7. Zivilansprüche Hinsichtlich der Zivilansprüche des Privatklägers kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 60 S. 26 f.). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. September 2017 zu bezahlen. Sodann ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus dem angeklagten Ereignis gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 8. Kosten- und Entschädigungsregelung 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par-

- 37 teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. Nachdem das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, bleibt es bei der dort vorgesehenen Kostenregelung samt Rückforderungsvorbehalt (vgl. die überzeugende Begründung in Urk. 60 S. 28), was die erstinstanzlich festgesetzten Entschädigungen der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers angeht. 8.3. Im Berufungsverfahren unterliegen sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft mit ihren (eigenständigen) Berufungen. Auch der Privatkläger unterliegt mit seiner Anschlussberufung, welcher jedoch in der vorliegenden Konstellation klar untergeordnete Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten dem Beschuldigten zur Hälfte und dem Privatkläger zu einem Sechstel aufzuerlegen. Die restlichen Kosten (ein Drittel) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung der hälftigen Kosten beim Beschuldigten bzw. von einem Sechstel der Kosten beim Privatkläger vorzubehalten ist (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Schliesslich ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diese ist in Anwendung der §§ 17 f. AnwGebV und unter Berücksichtigung der Honorarnote des Verteidigers vom 28. November 2019 (Urk. 88) auf Fr. 2'750.– festzulegen. 8.4. Der unentgeltliche Privatklägervertreter reichte am 21. November 2019 eine Honorarnote über Aufwendungen von 4.34 Stunden und Auslagen von Fr. 35.30 ein (Urk. 84). Noch nicht berücksichtigt wurden dabei der Aufwand für die Berufungsverhandlung. Diese dauerte knapp 3 ½ Stunden (Prot. II S. 5 und S. 18), welche zusätzlich zu vergüten sind. Der unentgeltliche Privatklägerver-

- 38 treter ist damit für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 1'900.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) sowie − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2.-4. (…) 5. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- bzw. Geschäftsnummer K170903-004 / 70745505 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger: − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'739'954) − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'739'965) − IRM-Fotografie (A010'740'382) − Atelier-Fotografie (A010'740'462) − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'743'450) − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'743'461) − DNA-Spur - Wattetupfer (A010'743'472) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtkraft zur Vernichtung überlassen. 6.-7. (…) 8. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als vormalige amtliche Verteidigerin mit Fr. 15'266.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.

- 39 - 9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers mit pauschal Fr. 8'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'162.– Kosten Kantonspolizei Fr. 5'032.95 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 560.– Zeugenentschädigung Fr. 5.– Auslagen Untersuchung (Telefonkontrolle) Fr. 800.– Gebühr Beschwerdeverfahren OG (UB170120) Fr. 15'266.45 vormalige amtliche Verteidigung Fr. 8'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung Privatkläger

11.-12.(…) 13. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für Überhaft wird abgewiesen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist überdies schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 140.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

- 40 - 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'900.– unentgeltliche Vertretung Privatkläger. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zur Hälfte dem Beschuldigten und zu einem Sechstel dem Privatkläger auferlegt, wobei dessen Anteil zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt vorbehalten. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte dieser Kosten vorbehalten, diejenige des Privatklägers im Umfang von einem Sechstel (Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'750.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 41 - 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 42 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 28. November 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 28. November 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 31 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie  der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 140.–, wovon 25 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Die sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- bzw. Geschäftsnummer K170903-004 / 70745505 aufbewahrten Gegenstände, Spuren und Spurenträger:  DNA-Spur - Wattetupfer (A010'739'954)  DNA-Spur - Wattetupfer (A010'739'965)  IRM-Fotografie (A010'740'382)  Atelier-Fotografie (A010'740'462)  DNA-Spur - Wattetupfer (A010'743'450)  DNA-Spur - Wattetupfer (A010'743'461)  DNA-Spur - Wattetupfer (A010'743'472) werden dem Forensischen Institut Zürich nach Eintritt der Rechtkraft zur Vernichtung überlassen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg... 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 3. September 2017 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als vormalige amtliche Verteidigerin mit Fr. 15'266.45 (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers mit pauschal Fr. 8'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf... 12. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO im... 13. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für Überhaft wird abgewiesen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.) 1. Es sei Ziffer 1. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2019 (recte 2018) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286." 2. Es sei Ziffer 2. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "2. Von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen." 3. Es sei Ziffer 3. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 140.–, wovon 25 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet gelten." 4. Es sei Ziffer 6. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 ersatzlos aufzuheben bzw. zu streichen. 5. Es sei Ziffer 7. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "7. Auf die Forderung des Privatklägers wird nicht eingetreten." 6. Es sei Ziffer 11. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 au... 7. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Es seien dabei die Honorarnoten des Sprechenden in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren zu genehmigen und dem Verteidiger des Beschuldigten die ... 1. Es sei der Beschuldigte zusätzlich zur fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB auch wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre... 2. Es sei der Beschuldigte zusätzlich zur ausgefällten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 140.– mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, abzüglich der erstandenen Haft von 25 Tagen, zu bestrafen. 3. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers, vollumfänglich aufzuerlegen. 4. Es sei mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft des Privatklägers auf eine vollumfängliche Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 StPO zu erkennen. 1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte und I. Berufungskläger zusätzlich zur fahrlässigen Körperverletzung auch wegen des Versuchs der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 ... 2. Er sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils dafür angemessen zu bestrafen, wobei die Privatklägerschaft sich dem Antrag der II. Berufungsklägerin anschliesst. 3. Ziff. 1, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten und I. Berufungsklägers. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 8. November 2018, meldeten der erbetene Verteidiger des Beschuldigten sowie die (damalige) Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (heute Staa... 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob der Privatkläger Anschlussberufung (Urk. 69). 1.3. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 reichte die Verteidigung Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 75 und Urk. 77). Bereits am 14. März 2019 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldig... 1.4. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte sowie sein erbetener Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, erschienen (Prot. II ... 2. Inhalt des Berufungsverfahrens 2.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch betreffend fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 1, 1. Spiegelstrich), damit zusammenhängend die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die Reg... 2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich), die Anordnung betreffend Vernichtung von Beweismitteln (Dispositivziffer 5), die Fest... 3. Prozessuales 3.1. Nachdem die Verteidigung ihre Honorarnote erst im Anschluss an ihr Plädoyer eingereicht hatte, beantragte der Privatkläger diese aus dem Recht zu weisen. Nach einer Zwischenberatung entschied das Gericht, diesem Antrag nicht stattzugeben und die... 3.2. Die Verteidigung beantragt, auf die Anschlussberufung des Privatklägers nicht einzutreten (Prot. II S. 13). Der Privatkläger verlangt mit seiner Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Bestätigun... 4. Sachverhalt 4.1. Verfahrensgegenstand sind die Ereignisse vom 3. September 2017, ab ca. 02.37 Uhr in der Nähe des Clubs C._____ an der D._____-strasse … in Zürich. 4.2. Nebst dem Beschuldigten (Urk. 2/1-3, Prot. I S. 15 ff.) und seiner Freundin E._____ (Urk. 7/12-13) wurden auch dessen damalige Begleiter F._____ (Urk. 5/1-4) und G._____ (Urk. 6/1-4), deren Freundinnen H._____ und I._____ (Urk. 7/8-11), der auf S... 4.3. Was die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der befragten Personen angeht, ist festzuhalten, dass aufgrund der damaligen Situation (tätliche Auseinandersetzung) zwei Personengruppen definiert werden können, die je ein Interesse haben könnten, ihre A... 4.4. a) Der Beschuldigte schilderte bei der Polizei am Nachmittag des 3. Septembers 2017, dass er den Club nach den anderen Personen seiner Gruppe verlassen habe, da er zuerst noch sein Glas habe austrinken müssen. Kaum vor der Türe, habe er sich in ... 4.5. Die Videoüberwachung des Clubs C._____ zeigt den Eingangsbereich des Clubs. Der Tatort befindet sich am rechten Rand, wird jedoch nicht mehr abgebildet. Den Aufnahmen ist immerhin zu entnehmen, dass zunächst G._____ (eindeutig identifizierbar anh... 4.6. Wie sich bei der Würdigung der oben wiedergegebenen Beweismittel sofort ergibt, ist es nicht zutreffend, dass der Beschuldigte den Club als Letzter seiner Gruppe verlassen haben soll (vgl. die Videoaufnahmen, aber auch die Aussagen von F._____ un... 4.7. Was den Vorwurf des Nachtretens gegen den Kopf des bereits bewusstlos am Boden liegenden Privatklägers angeht, so verbleiben – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 60 S. 16 ff.) – insbesondere aufgrund der fehlenden objekt... 5. Rechtliche Würdigung 6. Strafzumessung und Vollzug 6.1. Mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass das neue, seit Januar 2018 geltende Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht das mildere ist, wäre dabei doch die – wie noch zu zeigen sein wird – schuldangemessene Strafe für die fahrlä... 6.2. Was die objektive Tatkomponente angeht, so sind die erlittenen Kopfverletzungen, wenn auch keine Bagatellen, so doch nicht allzu gravierend ausgefallen, sondern vielmehr in verhältnismässig kurzer Zeit und soweit ersichtlich folgenlos verheilt ... 6.3. Angesichts der zwar weit zurückliegenden, aber einschlägigen Vorstrafe ist die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen

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