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Zürich Obergericht Strafkammern 25.06.2019 SB190125

25. Juni 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,724 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Mehrfache Drohung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190125-O/U/hb-cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 25. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Januar 2019 (GG180240)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB − der einfachen Körperverletzung gegen den Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie − der wiederholten Tätlichkeiten gegen den Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 - 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47 S. 2) " 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Gerichts- und Untersuchungskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten seien eine Prozessentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 9'328.15 (CHF 5'532.80 und CHF 3'795.35) für die anwaltliche Verteidigung und eine Genugtuung von CHF 400.– für die zweitätige Haft aus der Gerichtskasse zuzusprechen." b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 40, schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

__________________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Januar 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau (nachfolgend: die Privatklägerin) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.– und zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 35 S. 47 ff.).

- 4 - Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Januar 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 31; Prot. I S. 15). Am 7. März 2019 reichte er der hiesigen Kammer seine Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 37; vgl. Urk. 34/2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach Erhalt der Berufungserklärung auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). 2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID/JOSITSCH, StPO-Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 37 S. 3; Urk. 47). Insofern ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen, wobei mangels Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten ist. Nachdem keine Beweisanträge gestellt wurden und die mündliche Berufungsverhandlung heute durchgeführt wurde, ist das vorliegende Verfahren spruchreif. II. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die Privatklägerin am 7. Dezember 2016, am 2. Januar 2018 und am 13. Februar 2018 eventualvorsätzlich tätlich angegangen zu haben. Beim ersten Vorfall habe er sie kräftig von vorne mit beiden Händen gegen den Brustbereich gestossen, so dass die Privatklägerin rückwärts zu Boden gestürzt sei und ihren linken Ellbogen an der Fussleiste der Zimmerwand angeschlagen habe, was zu einem Hämatom von rund 8x1 cm geführt haben soll. Am 2. Januar 2018 habe er ihren Unterkiefer festgehalten und zusammengedrückt, was sie geschmerzt habe. Am 13. Februar 2018 soll er ihr schliesslich mehrere Ohrfeigen ins Gesicht, Faustschläge gegen Oberarme und Fusstritte gegen Unterschenkel gegeben haben, was zu vorübergehenden Schmerzen an den genannten Körperstellen geführt habe.

- 5 - Ferner soll der Beschuldigte die Privatklägerin am 2. Januar und am 13. Februar 2018 mit folgenden Worten eventualvorsätzlich bedroht und in Angst versetzt haben: "Ich weiss nicht, ob morgen dein Geburtstag oder dein Todestag ist!" (tt. Januar 2018) und "Du musst gar nicht meinen, nur weil ich krank bin, habe ich noch genug Kraft, um dich umzubringen!" (13. Februar 2018). 2.1 Der Beschuldigte räumt ein, dass es an den eingeklagten Tagen zu wechselseitig verbalen, und am 13. Februar 2018 zusätzlich zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei (Urk. 2/1 F/A 6, 27; Urk. 2/2 F/A 7, 10; Urk. 2/3 F/A 4; Prot. I S. 9, 11; Prot. II S. 30 f.). Nachdem sich dieses Teilgeständnis mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere auch mit den Aussagen der Privatklägerin deckt, ist der Anklagesachverhalt in diesem Umfang als erstellt zu erachten. Mit Bezug auf den Hintergrund dieser Auseinandersetzungen, welcher regelmässig als äusserer, auf den Vorsatz hinweisender Umstand von Bedeutung sein kann, gaben ferner beide Parteien übereinstimmend an, dass ihre Ehe bis Dezember 2016 harmonisch verlaufen und jedenfalls frei von handgreiflichen Auseinandersetzungen gewesen sei (Privatklägerin: Urk. 2/4 F/A 42, Urk. 2/5 F/A 67 f., Prot. II S. 10; Beschuldigter: Urk. 2/1 F/A 30, Prot. II S. 30). Gemäss einheitlicher Aussagen wurde die Beziehung danach einerseits dadurch belastet, dass der Beschuldigte im April 2017 seine zwölfjährige Anstellung bei B._____ infolge struktureller Veränderungen verlor und während einem halben Jahr arbeitslos war (Prot. II S. 26). Andererseits stellte sich offensichtlich ein gegenseitiges Misstrauen ein. Der Beschuldigte verlangte Einsicht in den Whatsapp-Verkehr der Privatklägerin und missbilligte ihren Kontakt mit einem gewissen C._____, wohingegen die Privatklägerin ihrerseits auf Kontakte des Beschuldigten zu seinen Kolleginnen misstrauisch bzw. eifersüchtig reagierte (Prot. II S. 21 und 30 f.). Schliesslich ergab sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Parteien, dass die Auseinandersetzungen eigentlich immer mit den sozialen Kontakten der Privatklägerin zu tun hatten (Prot. II S. 10 f., 16, 33 f.). 2.2 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin je gedroht zu haben (Urk. 2/1 F/A 24, 29; Urk. 2/2 F/A 10; Urk. 2/3 F/A 3 f.; Prot. I S. 9; Prot. II

- 6 - S. 33). Ebenfalls streitet er ab, dass er sie je mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert oder ihren Unterkiefer zusammengedrückt haben soll (Urk. 2/1 F/A 9-14, 16, 20-22, 25, 33; Urk. 2/2 F/A 5, 11; Urk. 2/3 F/A 3; Prot. I S. 9; Prot. II S. 31 f.). Konkret macht er mit Bezug auf die Vorfälle vom 7. Dezember 2016 und vom 13. Februar 2018 geltend, dass es die Privatklägerin gewesen sei, welche ihn geschlagen habe (Urk. 2/1 F/A 6, 8 f., 20, 33; Prot. I S. 11; Prot. II S. 36). Dies mache sie ab und zu (Urk. 2/1 F/A 8). Er selber habe sich nur gewehrt, indem er sie teilweise am Arm gehalten oder sie von sich weggeschubst habe (Urk. 2/1 F/A 27 f., 33; Urk. 2/2 F/A 7 f.; Urk. 2/3 F/A 2; Prot. I S. 11; Prot. II S. 31, 36; vgl. zum Ganzen Urk. 26 S. 2 ff.). 3. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Diese Beweisregeln wurden von der Vorinstanz bereits zutreffend dargelegt, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen ist (Urk. 35 E. II.9.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 30 ff.) sowie der Privatklägerin (Urk. 2/4-5; Prot. II S. 5 ff.) zur Verfügung. Des Weiteren liegen nebst dem Polizeirapport vom 13. Februar 2018 (Urk. 1) der ärztliche Bericht der Ärztin der Privatklägerin, med. pract. D._____, vom 26. März 2018 (Urk. 5/3), diverse je vom Beschuldigten bzw. der Privatklägerin eingereichte Fotografien (Urk. 3 f.) sowie die Beratungsbestätigung des "E._____" vom 21. Dezember 2018 (Urk. 27) vor. Mit Ausnahme des Letztgenannten wurden diese Beweismittel von der Vorinstanz minutiös und korrekt wiedergegeben (Urk. 35 E. II.4 [Privatklägerin] und E. II.5 [Beschuldigter]). Auf die entsprechenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Beweisregeln (Urk. 35 E. II.9.1) zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt vollumfänglich erstellt sei. Dem kann – wie noch darzulegen sein wird – nicht zugestimmt werden.

- 7 - 5.1 Beide Parteien erscheinen zunächst grundsätzlich glaubwürdig: Der Beschuldigte, weil er trotz seiner belasteten Position im Strafverfahren seinen eigenen Anteil an den häuslichen Auseinandersetzungen unumwunden zugibt; die Privatklägerin, weil sie trotz ihrer Position als aktiver Part im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend macht und ebenfalls eigene Anteile an den Auseinandersetzungen einräumt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Strafverfahren nicht selbst belasten muss, und dass es die Privatklägerin war, die das vorliegende Verfahren mittels Anzeige bei der Polizei ins Rollen brachte und seit dem beanzeigten Ereignis vom 13. Februar 2018 das Getrenntleben vom Beschuldigten durchsetzte, so dass ein Gewaltschutz- und ein Eheschutzverfahren durchgeführt wurden, wobei eine Abänderung des Eheschutzurteils aktuell pendent ist (Urk. 47 S. 6). Indessen ist für die Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien massgeblich. 5.2 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so sind diese zwar mit Bezug auf das Abstreiten jeglicher Drohungen, den von ihm zum Vorfall vom 13. Februar 2018 geschilderten groben Tathergang und dem behaupteten aggressiven Verhalten der Privatklägerin (zwei Faustschläge, eine Ohrfeige) weitgehend konstant. Diese Darstellung scheint sich ferner teilweise auch mit der Bestätigung des "E._____" vom 21. Dezember 2018 (Urk. 27) zu decken, worin bestätigt wird, dass der Beschuldigte dort bereits im Juni 2017 vorsprach, und der Inhalt der Beratung offensichtlich die "Unterstützung bei der Situation mit seiner Ehefrau", "Aufklärung der rechtlichen Situation im Falle einer Trennung" und "Stärkung seiner Rolle als Mann und Familienvater" gewesen war. Dies stellt abgesehen davon auch ein Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Beschuldigten dar, dass sich die Privatklägerin – entgegen ihrer diesbezüglichen Bestreitungen (Prot. II S. 22) – bereits vor dem Vorfall vom 13. Februar 2018 von ihm habe trennen wollen (Prot. II S. 33 f.). Jedoch weisen seine Aussagen – wie auch die Vorinstanz aufzeigte (vgl. Urk. 35 E. II.9.3.2) – zum einen etliche logische Brüche im von ihm behaupteten Geschehensablauf sowie Selektivität und fehlende Kohärenz auf. Zum anderen fällt in Bezug auf das am 13. Februar 2018 Vorgefallene auf, dass er seine Aus-

- 8 sagen hinsichtlich Einräumung eigener Gewaltanwendung an diejenigen der Privatklägerin bzw. den im Arztbericht festgehaltenen Verletzungen anzugleichen versucht. Dies stellte bereits die Vorinstanz mit folgerichtiger Begründung fest (Urk. 35 S. 32 f.). Bei den nachfolgenden Erwägungen handelt es sich insofern lediglich um deren Hervorhebung bzw. Ergänzung. a) Im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen sticht hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten zunächst hervor, dass er die Ereignisse bis zu seiner Einvernahme vor Vorinstanz mit einiger Emotionslosigkeit schildert. Dies überrascht, als nach seiner Darstellung er das Opfer massiver und grundloser Gewalteinwirkung durch seine Ehefrau, teilweise in Anwesenheit des Sohnes F._____, gewesen sein will. Weder berichtet er von seinen eigenen, im Moment der Schläge verspürten Schmerzen oder erlebten Gefühlen, noch von irgendwelchen inneren Gedankengängen. Dies wäre allerdings gegebenenfalls zu erwarten gewesen. So soll die Privatklägerin ihn z.B. aus dem Nichts heraus, bzw. nur weil er aufgrund seiner Krankheit nicht Skifahren gehen wollte, zweimal so stark mit der Faust auf den Kopf geschlagen haben, dass er fast bewusstlos geworden sei. Sie soll ihn dann aus dem Schlafzimmer geschubst und die Tür geschlossen haben. Er habe an die Tür geklopft, weil er F._____ im Schlafzimmer weinen gehört habe (Urk. 2/1 F/A 6, 8 f.; Urk. 2/2 F/A 7; Prot. I S. 9 f.). Trotzdem geht der Beschuldigte nach einem so massiven und demütigenden Gewaltakt noch aktiv auf die Privatklägerin zu, wie im Übrigen auch später als er ihr nach draussen folgte. Auch mit Bezug auf die Faustschläge erzählt er nüchtern weiter, was danach passiert sei. Gleich verhält es sich mit seinen Schilderungen zum weiteren Ablauf der Auseinandersetzung (Urk. 2/1 F/A 6, 20; Prot. I S. 10): Er soll der Privatklägerin – wohlgemerkt nachdem diese ihn zweimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen und ihn gestossen haben soll – ins Badezimmer gefolgt sein, nur um seiner "Peinigerin" zu sagen, dass ihr Verhalten "nicht professionell" sei und um ihr vorzuschreiben, dass sie die auf dem Boden liegenden Münzen aufheben soll. Diese Reaktion seinerseits erweist sich nicht nur als auffällig, sondern ist auch nicht nachvollziehbar.

- 9 b) Auffallend ist sodann, dass er immer wieder seine eigenen Wohltaten während der Ehe (Urk. 2/2 F/A 5 f.: friedlicher Mensch, in einer christlichen Familie aufgewachsen, helfe überall; Urk. 2/3 F/A 3; Prot. I S. 9: fürsorglicher Vater) und seine Liebe zur Privatklägerin betonte. Diese "Liebesbekundungen" erfolgten zudem fast ausschliesslich auf Vorhaltung der konkreten Belastungen seitens der Privatklägerin (vgl. Urk. 2/1 F/A 7; Urk. 2/2 F/A 5; Urk. 2/3 F/A 3; Prot. I S. 13), so dass mitunter unklar bleibt, weshalb er sie überhaupt an dieser Stelle deponierte. c) Auffallend erweist sich, dass die Schilderungen des Beschuldigten genau dann vage und verschwommen werden, wenn es um angebliche tätliche Angriffe seitens der Privatklägerin ihm gegenüber geht oder um seine eigenen Reaktionen darauf. Der von ihm geschilderte Tathergang wirkt unvollständig. Es erscheint so, als würden gewisse logische Schritte fehlen. Beispielsweise erzählte er, dass die Privatklägerin habe Skifahren gehen wollen, er ihr aber gesagt habe, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht gehen könne. Weder berichtete er davon, dass sie sich deswegen im eigentlichen Sinne des Wortes gestritten hätten, noch dass sich die Privatklägerin sichtlich über seine Antwort geärgert habe. Plötzlich soll dann die Privatklägerin dem Beschuldigten zweimal so massiv mit der Faust auf den Kopf geschlagen haben, dass dieser das Gefühl gehabt habe, bewusstlos zu werden. Dieser Sprung von einem zunächst normalen und ruhigen Gespräch zu einem massiven Gewaltakt ist nicht nachvollziehbar. Zu nennen ist ferner, dass er im weiteren erklärte, dass die Privatklägerin ins Badezimmer gegangen sei, während er F._____ beruhigt habe. Dann habe er ihr – wieder aus dem Nichts heraus und nachdem er geschlagen worden sei – gesagt, dass sie sich unprofessionell verhalte. Unverständlich ist, weshalb er ihr überhaupt ins Badezimmer folgte. Das Gleiche gilt für den weiteren von ihm beschriebenen Tathergang, wonach er nach draussen geschaut und sie ihm plötzlich eine Ohrfeige gegeben haben soll, ohne ihm irgendeine Antwort auf seine Bemerkung zu geben. Auch hier wirkt der Ablauf unvollständig. Schliesslich soll die Privatklägerin genauso plötzlich den Drang verspürt haben, nach draussen zu gehen; dies nur mit einem T-Shirt und einer Trainerhose bekleidet, ohne Jacke und bei einer Aussentemperatur von um die 0°.

- 10 d) Weiter ist das Aussageverhalten insofern nicht stichhaltig, als er zwar auf der einen Seite ausführte, mehrmals teilweise sogar massiv geschlagen worden zu sein, gleichzeitig aber wiederholt zum Ausdruck brachte, dass nichts Schlimmes bzw. Spezielles passiert sei (Urk. 2/1 F/A 6). e) Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte trotz des von ihm gezeichneten Bildes von der Privatklägerin als gewalttätige und gefährdende Person und von sich selber als Opfer bzw. gefährdetem Part immer wieder Folgendes bemerkte: "Dann schaute ich raus und plötzlich erhielt ich auf meine linke Backenseite eine Ohrfeige. Ich weiss nicht, wie sie sich verteidigt, aber sie hat mich am Arm erwischt" (Urk. 2/1 F/A 6); (Auf Vorhalt: "Ihre Frau hat Angst vor Ihnen:") "Ich will so etwas nicht. Ich werde daran arbeiten" (Urk. 2/1 F/A 32) bzw. "Ich habe gestern erfahren, dass sie Angst vor mir hat. […] Wenn ich das vorher gewusst hätte, hätte ich mich anders verhalten." bzw. "Ich werde ihr Vertrauen wiedergewinnen und ihre Angst wegnehmen" (Urk. 2/2 F/A 5 und 15). Das Gleiche gilt mit Bezug auf seine Aussage, wonach er glaube, dass die Privatklägerin die Auseinandersetzung überinterpretiere (Urk. 2/1 F/A 34). Hat er die Privatklägerin nicht geohrfeigt oder mit Fäusten bzw. Tritten traktiert, dann kann diese auch nichts interpretieren, also deuten, – geschweige denn überinterpretieren. Im gleichen Sinne unverständlich ist sodann seine Bemerkung, inwiefern er die in letzter Zeit vorgekommenen Diskussionen unterschätzt habe (Urk. 2/2 F/A 5). Soweit der Beschuldigte mit Bezug auf das von ihm zur Beschreibung des Verhaltens der Privatklägerin verwendete Wort "verteidigt" geltend macht, dass sein Deutsch nicht so gut sei (Urk. 2/1 F/A 7), so ist ihm entgegenzuhalten, dass er den gleichen Begriff auch zur Umschreibung seiner eigenen defensiven Haltung verwendete. So sagte er aus, dass er die Privatklägerin nicht geschlagen habe, er habe sich (nur) verteidigt (Urk. 2/2 F/A 7 f.) bzw. er habe nur "abgewehrt" (Urk. 2/3 F/A 3). Der Beschuldigte weiss somit genau, was unter "verteidigen" zu verstehen ist, was vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen bereits in Ägypten vier Jahre Germanistik studiert hatte, danach jahrelang als Reiseleiter für B._____ arbeitete und seit 2002 in der Schweiz lebt (Prot. I S. 6 f.; Prot. II S. 24 -26), auch nicht anders zu erwarten gewesen wäre.

- 11 f) Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten und Auffälligkeiten sind die Aussagen des Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung als nicht restlos überzeugend einzustufen. 5.3 Ebenfalls als wenig überzeugend erweisen sich aber – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – die Aussagen der Privatklägerin. 5.3.1 Zunächst sind nicht ausräumbare Widersprüche in ihrer generellen Darstellung des übergriffigen Verhaltens des Beschuldigten sowie ihrer generellen Reaktion darauf erkennbar: a) So sagte sie zuerst bei der Polizei bezüglich der Ohrfeigen, die ihr der Beschuldigte jeweils gegeben habe, noch aus, dies sei heute (also im Februar 2018) harmloser als noch im Dezember 2016 (Urk. 2/4 F/A 43), wohingegen sie bei der Staatsanwaltschaft deutlich aggravierend aussagte, sie habe geglaubt, dass es sich bei den Tätlichkeiten nur um eine Phase gehandelt habe, tatsächlich dauere die Phase jetzt über ein Jahr und es sei nicht besser geworden, im Gegenteil (Urk. 2/5 F/A 75). Nicht in Einklang damit zu bringen ist sodann ihre eigene Aussage (ebenfalls gegenüber der Staatsanwaltschaft), wonach es von Dezember 2016 bis Frühling 2017 gravierend gewesen sei, aber nachher habe er ihre Oberteile zerrissen (Urk. 2/5 F/A 67 f.). Ebenfalls nicht in dieses Bild passt sodann die Schilderung der Privatklägerin zu den drei angeklagten Vorfällen, von welchen der Anklage folgend derjenige vom 13. Februar 2018 der gravierendste wäre und gerade nicht derjenige vom Dezember 2016. b) Widersprüchlich und wenig überzeugend erscheint ferner ihre zuletzt vor der Berufungskammer deponierte Angabe, wonach sie bereits beim ersten Vorfall vom Dezember 2016 gesagt haben will, beim nächsten Mal zur Polizei zu gehen (Prot. II S. 20). Denn gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte sie noch angegeben, dass sie sich (erst) nach dem Vorfall vom 8. Januar 2018, mithin über ein Jahr später, vorgenommen gehabt habe, zur Polizei zu gehen, wenn das wieder vorkommen sollte (Urk. 2/5 F/A 45).

- 12 - 5.3.2 Im Besonderen wirkt sich darüber hinaus aber zu Ungunsten der Privatklägerin aus, dass sie auch bei ihren Schilderungen zu den konkreten Vorfällen im Einzelnen ein teilweise aggravierendes, sprunghaftes und widersprüchliches Aussageverhalten an den Tag legt. Ferner sind auch in ihren Aussagen etliche Strukturbrüche sowie teilweise ein Bestreben erkennbar, die eigenen Aussagen an die jeweils aktuelle Beweislage anzupassen. a) So sagte sie zum Vorfall vom 13. Februar 2018 bei der Polizei mit Bezug auf die vorgeworfenen Handgreiflichkeiten des Beschuldigten im Badezimmer noch aus, der Beschuldigte habe sie "ein bisschen" geboxt, worauf sie sich gegenseitig geohrfeigt hätten. Dann habe er sie am Unterkiefer gehalten und mit den Füssen getreten (Urk. 2/4 F/A 15). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab sie aber an, dass er ihr sogar Kopfnüsse gegeben, sie geboxt sowie getreten und (nur) versucht habe, sie zu ohrfeigen (Urk. 2/5 F/A 14 f. und 17). Vor der Berufungskammer gibt sie diesbezüglich dann an, dass sie das nochmals überlegt habe und die Kopfnüsse ein anderes Mal vorgekommen sein müssten (Prot. II S. 15). Diese sprunghaften und untereinander unstimmigen Angaben im Kernvorwurf erwecken begründete Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Weiter widerspricht sich die Privatklägerin bezüglich des Zeitpunktes der eingeklagten Drohung. Bei der Polizei führte sie aus, dass sie dem Beschuldigten nach den obgenannten Handgreiflichkeiten gesagt habe, er solle nach draussen gehen. Dann habe sie die Türe verschlossen. Weil er einen Fuss in der Türe eingeklemmt gehabt habe, habe er diese wutentbrannt wieder geöffnet und ihr gesagt, sie müsse gar nicht meinen, nur weil er krank sei, habe er noch genug Kraft, um sie umzubringen (Urk. 2/4 F/A 15). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin jedoch an, er habe im Badezimmer nach dem Stichwort "ja genau" sofort den Satz gesagt, sie müsse gar nicht meinen, er könne sie immer noch umbringen, und erst danach sei es wieder zu Handgreiflichkeiten gekommen (Urk. 2/5 F/A 15). Zwar erweist sich die letztere Version als nachvollziehbarer, erscheint es doch nicht logisch, dass der Beschuldigte, nachdem er auf Aufforderung der Privatklägerin tatsächlich das Badezimmer wieder verliess und sich um die Kinder kümmerte (Urk. 2/5 S. 6 F/A 21), die Privatklägerin nochmals bedroht haben soll.

- 13 - Naheliegender wäre es, wenn der Beschuldigte eine solche Drohung während der Auseinandersetzung äusserte. Allerdings handelt es sich bei der ersten Version um die tatnähere, so dass sich – würde man auf diese abstellen – die Frage aufdrängt, weshalb die Privatklägerin die zeitliche Abfolge nicht bereits damals korrekt wiedergab. Auch ein Abstellen auf die erste Version ist somit nicht ohne Verbleib von Restzweifeln möglich. Sodann sagte die Privatklägerin bei der Polizei auf Nachfrage, wie der Beschuldigte sie genau geschlagen habe, aus, es seien immer Ohrfeigen gewesen. Er habe dann auch versucht, ihr Ohr umzudrehen (Urk. 2/4 F/A 19). Bei der Staatsanwaltschaft hingegen räumte sie auf Nachfrage ein, sie wisse nicht mehr, was er mit ihrem Ohr gemacht habe, das Bad sei so eng, wahrscheinlich habe sie es irgendwo angeschlagen oder die Verletzung käme von der Ohrfeige (Urk. 2/5 F/A 32 und 33). Abgesehen von der Widersprüchlichkeit dieser Angaben können sie insbesondere nicht als rechtsgenügenden Nachweis dafür dienen, dass die Verletzung am linken Ohr direkt und vorsätzlich durch den Beschuldigten zugefügt wurde. Ferner führte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft zwar aus, dass der Beschuldigte sich vergesse, er ausser sich sei, planlos zuschlage (Urk. 2/5 F/A 23) und dass ihm Drohungen relativ leicht über die Lippen kämen (Urk. 2/5 F/A 34). Sie habe (am 13. Februar 2018) Panik gehabt und deshalb die Wohnung nur in T-Shirt und Trainerhose verlassen (Urk. 2/4 F/A 27). Diese Aussage lässt sich aber so gar nicht damit vereinbaren, dass der Beschuldigte F._____ beruhigen wollte, das Badezimmer schliesslich wieder verliess und die Privatklägerin nicht daran hinderte, Strümpfe anzuziehen (Urk. 2/5 F/A 21 und 37) und die Wohnung zu verlassen. Nach übereinstimmenden Aussagen war er sich der Gegenwart der Kinder somit durchaus bewusst und trug auch zur – wenn auch vorübergehenden – Beruhigung der Situation bei. b) Was die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 7. Dezember 2016 anbelangt, so erweisen sich diese als unzureichend zur Ermittlung dessen, was an diesem Tag tatsächlich vorgefallen ist. Sie sind sehr vage und detailarm. Weder vermag sie den Tathergang konstant und präzise zu schildern noch die Tat-

- 14 sache, wo sie sich nach dem Sturz infolge des Stosses angestossen haben will. Die Auseinandersetzung scheint aus dem Nichts heraus entstanden zu sein, so dass sich gestützt auf ihre Aussagen jedenfalls nicht nachvollziehbar ermitteln lässt, weshalb es überhaupt dazu gekommen sein soll. c) Zum Vorfall vom 2. Januar 2018 machte die Privatklägerin ebenfalls nur sehr spärliche Aussagen (vgl. die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 35 S. 10, 13, und Prot. II S. 15 f.). Zwar zeichnet sich die von ihr angegebene Drohung als besonders originell aus, was in der Regel als Realitätskriterium zu werten ist. Allerdings vermag sie zum einen nicht nachvollziehbar zu erklären, wie es zu dieser kam. Der Tathergang lässt sich anhand ihrer diesbezüglich detailarmen Aussagen nicht erschliessen, so dass die behauptete Drohung völlig in der Luft hängt. Weshalb der Beschuldigte eine solche Drohung ausgesprochen haben soll, lässt sich vernünftig nicht erklären. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, weshalb jemand in einer Auseinandersetzung wegen Whatsapp-Einstellungen (Ausschalten) plötzlich so eine massive Todesdrohung aussprechen sollte. Die Drohung lässt sich nicht in einen logischen Kontext bringen. Abgesehen davon überzeugt auch ihre erst nach mehrfachem Nachfragen deponierte Angabe bei der Staatsanwaltschaft nicht gänzlich, dass sie (grosse) Angst gehabt habe (Urk. 2/4 F/A 33; Urk. 2/5 F/A 44). Denn vorgängig und spontan hatte sie lediglich ausgeführt, dass sie das "nicht so toll" und "traurig" gefunden bzw. sie "aufgehorcht" habe (Urk. 2/4 F/A 31 f.). Zum anderen gibt sie das eingeklagte Zusammendrücken ihres Kiefers durch den Beschuldigten nicht spontan an. Vielmehr wird sie in der polizeilichen Einvernahme konkret danach gefragt (Urk. 2/4 F/A 35: „Ging er an diesem Abend tätlich gegen Sie vor?“). Darauf antwortete sie dann zudem nur unspezifisch mit: „Ja, eigentlich immer. Das gehört dazu.“ Er habe ihren Kiefer zusammengedrückt und sie auf den Kopf geschlagen. Das mache er jeweils sehr gerne. Er drücke ihren Oberarm bis er blau werde (Urk. 2/4 F/A 36). Das gleiche Aussageverhalten legte sie anlässlich der Berufungsverhandlung an den Tag, als sie gefragt wurde, ob vor oder nach der Drohung etwas passiert sei. Es folgte nur eine allgemein gehaltene Antwort: „Es waren immer Handgreiflichkeiten dabei.“ Auf Nachfrage

- 15 gab sie weiter lediglich an, dass diese Handgreiflichkeiten immer vor den Drohungen passieren würden. Genau könne sie sich an diese nicht mehr erinnern (Prot. II S. 16). Vor der Staatsanwaltschaft erwähnte sie diese Handgreiflichkeiten von sich aus schliesslich mit keinem Wort. 5.3.3 Im Ergebnis erscheinen daher die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 13. Februar 2018 nicht minder unzuverlässig als diejenigen des Beschuldigten. Mit Bezug auf die anderen beiden Vorfälle erweckt zum einen das offensichtliche Fehlen von Detailtreue und Spontanität Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen. Zum anderen aber lassen sie es – auch bei einem Abstellen darauf – nicht zu, rechtsgenügend festzustellen, was damals genau passiert ist. Im Gesamten sind die Aussagen der Privatklägerin damit als unglaubhaft einzustufen. 5.4 Die Aussagenwürdigung ergibt somit, dass weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin a priori glaubhaftere Aussagen machten. Bei beiden sind derart viele Unstimmigkeiten, Widersprüche bzw. weitere Lügensignale ausmachbar, dass weder auf die Aussagen der einen noch der anderen Partei abgestellt werden kann. Folglich lassen es die Aussagen der Privatklägerin allein nicht zu, ohne Verbleib von Restzweifeln vom eingeklagten Sachverhalt auszugehen. 5.5 Zu prüfen bleibt deshalb schliesslich, ob eine der Sachdarstellungen der Parteien allenfalls durch sachliche Beweismittel gestützt wird. a) Das Schreiben des „E._____“ bestätigt – wie bereits ausgeführt wurde – teilweise die Version des Beschuldigten. b) Der Bericht der Ärztin med. pract. D._____ vom 26. März 2018 (Urk. 5/3) deckt sich demgegenüber in einigen Punkten mit der Darstellung der Privatklägerin, weist aber auch Unstimmigkeiten hierzu auf: Was den eingeklagten Vorfall vom 13. Februar 2018 anbelangt, so weist der Bericht zwar nach, dass die Privatklägerin am 14. Februar 2018 offensichtlich ein 2x2cm grosses Hämatom am rechten Ellenbogen und eine massiv geschwollene/gerötete/überwärmte linke Ohrmuschel aufwies. Dieses Verletzungsbild er-

- 16 scheint aber zum einen angesichts der von der Privatklägerin behaupteten Faustschläge (Boxen) auf die Oberarme und Fusstritte gegen die Beine als nachgerade harmlos. Zum anderen verträgt es sich ebenso gut mit der Sachdarstellung des Beschuldigten, der eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung nicht abstreitet (vgl. vorne E. II.2.1). Als wenig tauglich erweist sich der Bericht sodann zum Nachweis des eingeklagten Vorfalles vom 7. Dezember 2016. Zwar decken sich die von der Privatklägerin geschilderten Verletzungen teilweise mit diesem Bericht (Urk. 5/3, "linker Ellenbogen 8x1cm Hämatom"). Allerdings können diese zum einen nicht ohne Verbleib von vernünftigen Restzweifeln dem Stossen durch den Beschuldigten zugeordnet werden, konsultierte die Privatklägerin ihre Ärztin doch erst eine Woche später (14. Dezember 2016). Zum anderen stellte die Ärztin (nebst dem Hämatom am Ellenbogen) offensichtlich sogar u.a. eine Schnittwunde am Fuss und eine Kiefergelenkverstauchung fest. Weder berichtete die Privatklägerin aber von weiteren Handgreiflichkeiten des Beschuldigten, welche diese Verletzungen verursacht haben könnten, noch machte sie überhaupt solche Verletzungen geltend. Abgesehen vom Stossen erwähnte die Privatklägerin bei der Polizei, dass der Beschuldigte sie am Hals gewürgt und die genannte Ärztin die entsprechenden Verletzungen gesehen habe (Urk. 2/4 F/A 43). Im Arztzeugnis ist aber nichts dergleichen vermerkt. Anlässlich der Berufungsverhandlung aggravierte die Privatklägerin weiter und deponiert gar, sie hätte sich beim Sturz das Genick brechen können (Prot. II S. 17). Weder ergibt sich aus ihren Aussagen ein Motiv noch ist aufgrund der eingestandenen gegenseitigen Auseinandersetzung der subjektive Tatbestand bezüglich des Beschuldigten zu erstellen. Zum eingeklagten Vorfall vom Januar 2018 enthält der Arztbericht nichts. Im Unterschied zu den anderen beiden Vorfällen fand im Nachgang offensichtlich keine Arztkonsultation statt, so dass der Bericht diesbezüglich nicht einmal ansatzweise beweistauglich ist. c) Darüber hinaus liegen keine sachdienlichen Beweismittel vor, welche zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnten.

- 17 - 5.6 Bei dieser Beweislage lässt sich somit nur zweifelsfrei erstellen, was von beiden Parteien übereinstimmend geschildert wurde: An den eingeklagten Tagen kam es offensichtlich zu wechselseitig verbalen, und am 13. Februar 2018 zusätzlich zu tätlichen Auseinandersetzungen, welche eigentlich immer mit den sozialen Kontakten der Privatklägerin zu tun hatten (vgl. vorne E. II.2.1). Darüber hinaus und insbesondere mit Bezug auf das dem Beschuldigten von der Anklagebehörde vorgeworfene Verhalten bleibt aber unklar, was sich damals genau zugetragen hat. Demzufolge ist der Anklagesachverhalt nicht ohne Verbleib von unüberwindbaren vernünftigen Restzweifeln erstellbar, so dass der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen ist. III. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). 2.1 Der Beschuldigte zog zur Wahrung seiner Verfahrensrechte eine anwaltliche Vertretung bei. Für das gesamte Strafverfahren ist ihm dafür eine Entschädigung in der Höhe der geltend gemachten und mittels Honorarrechnungen ausgewiesenen Aufwendungen im Betrage von Fr. 9'328.15 aus der Gerichtskasse auszurichten.

- 18 - 2.2 Weiter ist dem Beschuldigten eine Genugtuung für die erstandenen zwei Tage Untersuchungshaft von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das ganze Strafverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'328.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopie der Urk. 36 zur Entfernung der Daten.

- 19 - 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 25. Juni 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Urteil vom 25. Juni 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Drohung gegen den Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB  der einfachen Körperverletzung gegen den Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie  der wiederholten Tätlichkeiten gegen den Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 70.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales II. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die Privatklägerin am 7. Dezember 2016, am 2. Januar 2018 und am 13. Februar 2018 eventualvorsätzlich tätlich angegangen zu haben. Beim ersten Vorfall habe er sie kräftig von vorn... 2.1 Der Beschuldigte räumt ein, dass es an den eingeklagten Tagen zu wechselseitig verbalen, und am 13. Februar 2018 zusätzlich zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei (Urk. 2/1 F/A 6, 27; Urk. 2/2 F/A 7, 10; Urk. 2/3 F/A 4; Prot. I S. 9, 11; ... 2.2 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin je gedroht zu haben (Urk. 2/1 F/A 24, 29; Urk. 2/2 F/A 10; Urk. 2/3 F/A 3 f.; Prot. I S. 9; Prot. II S. 33). Ebenfalls streitet er ab, dass er sie je mit Faustschlägen und Fusstritten tr... 3. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Diese Beweisregeln wurde... 4. Als Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-3; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 30 ff.) sowie der Privatklägerin (Urk. 2/4-5; Prot. II S. 5 ff.) zur Verfügung. Des Weiteren liegen nebst dem Polizeirapport vom 13. Februar 2018 (Urk... 5. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweismittel unter Berücksichtigung der allgemein gültigen Beweisregeln (Urk. 35 E. II.9.1) zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt vollumfänglich erstellt sei. Dem kann – wie noch darzulegen sein wird – nich... 5.1 Beide Parteien erscheinen zunächst grundsätzlich glaubwürdig: Der Beschuldigte, weil er trotz seiner belasteten Position im Strafverfahren seinen eigenen Anteil an den häuslichen Auseinandersetzungen unumwunden zugibt; die Privatklägerin, weil sie... 5.2 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so sind diese zwar mit Bezug auf das Abstreiten jeglicher Drohungen, den von ihm zum Vorfall vom 13. Februar 2018 geschilderten groben Tathergang und dem behaupteten aggressiven Ve... a) Im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen sticht hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten zunächst hervor, dass er die Ereignisse bis zu seiner Einvernahme vor Vorinstanz mit einiger Emotionslosigkeit schildert. Dies überrascht, ... b) Auffallend ist sodann, dass er immer wieder seine eigenen Wohltaten während der Ehe (Urk. 2/2 F/A 5 f.: friedlicher Mensch, in einer christlichen Familie aufgewachsen, helfe überall; Urk. 2/3 F/A 3; Prot. I S. 9: fürsorglicher Vater) und seine Lieb... c) Auffallend erweist sich, dass die Schilderungen des Beschuldigten genau dann vage und verschwommen werden, wenn es um angebliche tätliche Angriffe seitens der Privatklägerin ihm gegenüber geht oder um seine eigenen Reaktionen darauf. Der von ihm ge... d) Weiter ist das Aussageverhalten insofern nicht stichhaltig, als er zwar auf der einen Seite ausführte, mehrmals teilweise sogar massiv geschlagen worden zu sein, gleichzeitig aber wiederholt zum Ausdruck brachte, dass nichts Schlimmes bzw. Speziel... e) Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte trotz des von ihm gezeichneten Bildes von der Privatklägerin als gewalttätige und gefährdende Person und von sich selber als Opfer bzw. gefährdetem Part immer wieder Folgendes bemerkte: "Dann schaute i... f) Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten und Auffälligkeiten sind die Aussagen des Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung als nicht restlos überzeugend einzustufen. 5.3 Ebenfalls als wenig überzeugend erweisen sich aber – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – die Aussagen der Privatklägerin. 5.3.1 Zunächst sind nicht ausräumbare Widersprüche in ihrer generellen Darstellung des übergriffigen Verhaltens des Beschuldigten sowie ihrer generellen Reaktion darauf erkennbar: a) So sagte sie zuerst bei der Polizei bezüglich der Ohrfeigen, die ihr der Beschuldigte jeweils gegeben habe, noch aus, dies sei heute (also im Februar 2018) harmloser als noch im Dezember 2016 (Urk. 2/4 F/A 43), wohingegen sie bei der Staatsanwaltsc... b) Widersprüchlich und wenig überzeugend erscheint ferner ihre zuletzt vor der Berufungskammer deponierte Angabe, wonach sie bereits beim ersten Vorfall vom Dezember 2016 gesagt haben will, beim nächsten Mal zur Polizei zu gehen (Prot. II S. 20). Denn... 5.3.2 Im Besonderen wirkt sich darüber hinaus aber zu Ungunsten der Privatklägerin aus, dass sie auch bei ihren Schilderungen zu den konkreten Vorfällen im Einzelnen ein teilweise aggravierendes, sprunghaftes und widersprüchliches Aussageverhalten an ... a) So sagte sie zum Vorfall vom 13. Februar 2018 bei der Polizei mit Bezug auf die vorgeworfenen Handgreiflichkeiten des Beschuldigten im Badezimmer noch aus, der Beschuldigte habe sie "ein bisschen" geboxt, worauf sie sich gegenseitig geohrfeigt hätt... b) Was die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 7. Dezember 2016 anbelangt, so erweisen sich diese als unzureichend zur Ermittlung dessen, was an diesem Tag tatsächlich vorgefallen ist. Sie sind sehr vage und detailarm. Weder vermag sie den Ta... c) Zum Vorfall vom 2. Januar 2018 machte die Privatklägerin ebenfalls nur sehr spärliche Aussagen (vgl. die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 35 S. 10, 13, und Prot. II S. 15 f.). 5.3.3 Im Ergebnis erscheinen daher die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 13. Februar 2018 nicht minder unzuverlässig als diejenigen des Beschuldigten. Mit Bezug auf die anderen beiden Vorfälle erweckt zum einen das offensichtliche Fehlen vo... 5.4 Die Aussagenwürdigung ergibt somit, dass weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin a priori glaubhaftere Aussagen machten. Bei beiden sind derart viele Unstimmigkeiten, Widersprüche bzw. weitere Lügensignale ausmachbar, dass weder auf die Aus... 5.5 Zu prüfen bleibt deshalb schliesslich, ob eine der Sachdarstellungen der Parteien allenfalls durch sachliche Beweismittel gestützt wird. a) Das Schreiben des „E._____“ bestätigt – wie bereits ausgeführt wurde – teilweise die Version des Beschuldigten. b) Der Bericht der Ärztin med. pract. D._____ vom 26. März 2018 (Urk. 5/3) deckt sich demgegenüber in einigen Punkten mit der Darstellung der Privatklägerin, weist aber auch Unstimmigkeiten hierzu auf: c) Darüber hinaus liegen keine sachdienlichen Beweismittel vor, welche zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. 5.6 Bei dieser Beweislage lässt sich somit nur zweifelsfrei erstellen, was von beiden Parteien übereinstimmend geschildert wurde: An den eingeklagten Tagen kam es offensichtlich zu wechselseitig verbalen, und am 13. Februar 2018 zusätzlich zu tätlich... III. Kostenfolgen 1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1... 2.1 Der Beschuldigte zog zur Wahrung seiner Verfahrensrechte eine anwaltliche Vertretung bei. Für das gesamte Strafverfahren ist ihm dafür eine Entschädigung in der Höhe der geltend gemachten und mittels Honorarrechnungen ausgewiesenen Aufwendungen im... 2.2 Weiter ist dem Beschuldigten eine Genugtuung für die erstandenen zwei Tage Untersuchungshaft von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das ganze Strafverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'328.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Privatklägerin  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die Privatklägerin  die Vorinstanz  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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