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Zürich Obergericht Strafkammern 31.08.2020 SB190106

31. August 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,454 Wörter·~1h 12min·5

Zusammenfassung

Hehlerei etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190106-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 31. August 2020

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

betreffend Hehlerei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 (DG180005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 123 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen – der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG (ND 24). - des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 1-13, ND 16-18, ND 27 und ND 31) 2. Der Beschuldigte ist schuldig – der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-21 und 26-31), - des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, teilweise im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 14-15, ND 26 und ND 28-30) – der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (ND 19-21), - der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 25), - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23), - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 32), – der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 32) sowie

- 3 - – des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 96 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 30'464.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2011 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz in Höhe von Fr. 19'100.– zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2011 sowie Fr. 3'618.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Juni 2015 zu bezahlen. 7. Im weiteren Umfang werden die Privatkläger mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 15 und 16 werden abgewiesen. 9. Die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 800.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Februar 2012 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen binnen 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben: - 15 Goldvreneli à Fr. 20.00, - 1 Goldmünze Vittorio Emanuele II, L 20.00 Italia, - 1 Goldmünze Umberto I, L. 20.00 Italia, - 2 Goldmünzen Napoleon III, F. 20.00 Frankreich, - 1 Goldmünze Tunesien, F. 20.00, - 1 Goldmünze Franz Josef, Imperium Austriaca, F 20.00 Österreich.

- 4 - Sofern die Herausgabe innert dieser Frist nicht verlangt wird, werden diese Gegenstände definitiv eingezogen, verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 11. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. Februar 2018 beschlagnahmten Gegenstände (Dokumente) werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: - Amtliches Formular für Eintrag und die Löschung der Ziffer … betr. VW Golf, Stamm-Nr. 1, - Liste von Codes der Leasinggesellschaften, - Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert vom 21. April 2010, - Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Variante 1" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument), - Strafklage betr. Ehrverletzung, datiert 21. April 2010 (oranger Post-it "Variante 2" befand sich anlässlich Sicherstellung vom 6. Dezember 2012 auf dem Dokument), - Schreiben der B._____-AG [Rechtsschutz] vom 11. Oktober 2011 mit handschriftlicher Kündigung samt handschriftlich adressiertem Umschlag. 12. Das Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 71'500.– als Ersatzforderung an den Staat wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; weitere Kosten sind: Fr. 10'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'493.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'252.00 Auslagen Fr. 360.00 Telefonkontrolle

Fr. 700.00 Entschädigung Zeugen Fr. 31'805.70 Total Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 auferlegt und soweit gedeckt mit den eingezogenen

- 5 - Vermögenswerten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Zu 1/5 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 14. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 80'614.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang von 1/5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Umfang von 4/5 bleibt die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (C._____ GmbH) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90 S. 1) 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 28. November 2018 sei im Schuldpunkt (Dispositivziffer 2) mit nachfolgender Änderung zu bestätigen. Der Beschuldigte sei - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 32) schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, Fr. 71'500.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat abzuliefern. 4. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil vom 28. November 2018 zu bestätigen.

- 6 b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei mit Ausnahme vom Vorwurf des Verwendens von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Von einer Bestrafung von A._____ sei Umgang zu nehmen. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2012 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 800.– sei dem Beschuldigten herauszugeben. 4. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerschaft sei nicht einzutreten. 5. Die Kosten des Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für den durch dieses Verfahren entstandenen Schaden eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 6. Sämtliche beschlagnahmte Gegenstände seien dem Beschuldigten auf Wunsch herauszugeben. 7. Für die zu Unrecht erduldete Haft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2018 wurde der Beschuldigte der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1-21 und 26-31), des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, teilweise im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 14- 15, ND 26 und ND 28-30), der mehrfachen Gehilfenschaft zur Veruntreuung im

- 7 - Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (ND 19-21), der Gehilfenschaft zur versuchten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB (ND 25), der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 22 und 23), des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 32), der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 32) sowie des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 35 Abs. 1 SVG (ND 24) sowie dem Vorwurf des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung, teilweise im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG (ND 1-13, ND 16-18, ND 27 und ND 31) wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 64). 1.2. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. November 2018 (Urk. 59) und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit Eingabe 3. Dezember 2018 (Urk. 60) Berufung an. Das begründete Urteil wurde den Parteien anfangs Februar 2019 zugestellt (vgl. act. 63). Die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 65) und des Beschuldigten (Urk. 67) gingen fristgerecht ein. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 72 und Urk. 79). Auch seitens der Privatkläger wurde entweder ausdrücklich (Urk. 73) oder stillschweigend auf eine Anschlussberufung verzichtet. Die Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte mit seinem Verteidiger erschien, fand zusammen mit der Berufungsverhandlung im Verfahren SB190108-O, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen D._____, am 27. August 2020 statt (Prot. II S. 4 ff.). Das Urteil wurde am 31. August 2020 beraten und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. S. 15 ff.).

- 8 - 2. Berufungserklärung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf den Schuldspruch des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB bezüglich ND 32, die Bemessung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) sowie die Abweisung des Begehrens um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 71‘500.– als Ersatzforderung an den Staat (Dispositiv-Ziffer 12) (Urk. 65). 2.3. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche mit Ausnahme der Verurteilung wegen des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (Dispositiv-Ziffer 2), die Bestrafung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), die Zivilansprüche der Privatklägerschaft gemäss Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 15, die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft (Dispositiv-Ziffer 9) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 13 und 14). 2.4. Nachdem somit die Urteilsdispositiv-Ziffern 1 (Freisprüche), 2 bezüglich Schuldspruch des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG (ND 33), 8 (Abweisung Genugtuungsforderungen Privatkläger 15 und 16), 10 (Herausgabe Goldvreneli und Goldmünzen), 11 (Einziehung) nicht angefochten sind, ist vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2.5. Sodann ist auf Folgendes hinzuweisen: 2.5.1. Die Vorinstanz führte bezüglich des Tatbestands Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung aus, dass diesbezüglich betreffend ND 1-13, ND 16-21, ND 27 und ND 31 die Verfolgungsverjährung eingetreten sei (Urk. 64 S. 8 f.). In den Erwägungen zu den Tatvorwürfen „Veruntreuung, Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung (Anklage-Ziff. II [act. HD 23 S. 20 - 25])“ betreffend ND 19, ND 20 und ND 21 hielt die Vorinstanz dement-

- 9 sprechend denn auch fest, dass der Tatbestand des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung in allen drei Fällen verjährt sei (Urk. 64 S. 50). In der Folge wurde der Beschuldigte jedoch in diesen drei Fällen betreffend ND 19-21 – im Gegensatz zu den anderen verjährten Fällen – nicht explizit vom Vorwurf freigesprochen, und auch nicht deswegen verurteilt (Urk. 64 S. 123). Die Staatsanwaltschaft stellt die Ausführungen der Vorinstanz zur Verjährung der Tatvorwürfe „Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung“, die vor dem 28. November 2011 erfolgt sind, zurecht nicht in Frage. 2.5.2. Das Verfahren ist einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Verjährung ist ein Prozesshindernis (BSK StPO- Grädel/Heiniger, Art. 319 N 15). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 StPO). Nachdem die Vorinstanz sich bereits zutreffend zur Verjährung geäussert hat, ist das rechtliche Gehör der Parteien und der Privatkläger gewahrt. Das Verfahren ist betreffend die Vorwürfe Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung bezüglich ND 19-21 der Vollständigkeit halber noch formell einzustellen. 3. Vorbemerkungen 3.1. Aktion "Vehikel" 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte eine gross angelegte Strafuntersuchung im Zusammenhang mit illegalen Geschäften mit Leasingfahrzeugen. Die zumeist fabrikneuen Fahrzeuge wurden jeweils namens einer schuldenfreien, inaktiven Firmengesellschaft mittels Leasingvertrag erworben und in Besitz genommen. Anschliessend liess man mittels gefälschten Löschungsformularen den Code … "Halterwechsel verboten" aus den Fahrzeugausweisen der Leasingobjekten entfernen und verkaufte die Autos an Dritte. In diese Vorgänge waren diverse Personen mit unterschiedlichen Tatbeiträgen involviert (vgl. Urk. 1/2 und 1/3).

- 10 - 3.1.2. Es ergingen in dieser Angelegenheit bereits verschiedene Urteile (vgl. Urk. 8/2 und 8/3 betr. E._____; Urk. 8/5 betr. F._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 8/7 betr. G._____; Urk. 8/9 betr. H._____; Urk. 8/11 betr. I._____ [abgekürztes Verfahren]; Urk. 8/13 betr. J._____). 3.2. Vereinigung 3.2.1. Die Verteidigung beanstandete vor Vorinstanz, dass die Verfahren gegen die einzelnen Mitbeteiligten einzeln geführt und verhandelt worden sind. Der Umstand, dass der Staatsanwalt der strafprozessual zentralen und wichtigen Regelung, wonach in Mittäterschaft oder Teilnahme begangene Straftaten gemeinsam verfolgt und auch gemeinsam beurteilt werden sollen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), nicht nachgekommen sei, seien dem Beschuldigten wichtige prozessuale Rechte genommen worden. Durch die getrennten Anklagen seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten in nicht haltbarer Weise beeinträchtigt worden (Urk. 45 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 91 S. 3 f.). 3.2.2. Der in Art. 29 ZPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und dient überdies der Prozessökonomie (BGer-Urteil 6B_771/2019 vom 7. November 2011 E. 3.1). Liegen sachliche Gründe vor, kann die Staatsanwaltschaft Strafverfahren trennen (Art. 30 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGer-Urteil 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1; BGE 138 IV 29 E. 3.2). 3.2.3. Im Rahmen der durch die Staatsanwaltschaft geführten Strafuntersuchung (Aktion „Vehikel“) wurde gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt (vgl.

- 11 - Urk. 1/3). Dabei handelte es sich mehrheitlich um besonders grosse Strafverfahren mit dutzenden Delikten und je verschiedener Zusammensetzung teilweise gleicher Mittäter, für welche zudem teilweise auch noch andere Kantone zuständig sind resp. waren und teilweise unterschiedliche Verfahrensvorschriften galten, da einzelne Mittäter vom abgekürzten Verfahren profitierten. Es bestanden somit nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Verfahrensführung, namentlich solche des Beschleunigungsgebotes und der Prozessökonomie. Dies einerseits, weil einzelne Mitbeschuldigte, insbesondere auch I._____, aufgrund ihrer Geständnisse in abgekürzten Verfahren, der Beschuldigte sowie weitere Beteiligte hingegen in ordentlichen Verfahren, in denen der Aktenumfang dabei jeweils sehr gross war, beurteilt wurden. Andererseits wirkten die Beteiligten in wechselnden Zusammensetzungen und teilweise in Unkenntnis der Handlungen der anderen Beteiligten. Schliesslich wurden verschiedenen Beteiligten weitere Delikte (z.B. G._____: Wucher, versuchte Erpressung [vgl. Urk. 8/6]; K._____: Straftaten im Zusammenhang mit Immobilienhandel und Anlagegeschäfte, Bestellungsbetrügereien etc. [vgl. Urk. 8/3 S. 15]; H._____: Mord (Versuch), Wucher, Erpressung [vgl. Urk. 8/8; J._____: Misswirtschaft [vgl. Urk. 8/12]) vorgehalten, so auch dem Beschuldigten Betrug und Urkundenfälschung (vgl. Anklagesachverhalt III), die in keinem (direkten) Zusammenhang mit den "Leasingdelikten" standen und deren Untersuchung erst nach Eingang einer entsprechenden Strafanzeige vom 22. Mai 2015 (Urk. ND 32 1/1) am 21. Juli 2015 an Hand genommen wurde (Urk. ND 32 2/1). Demgegenüber wurde die erste Anklage bereits im Februar 2014 erhoben (E._____; vgl. Urk. 8/1). Weitere Anklagen erfolgten am 11. April 2016 (G._____; vgl. Urk. 8/6), 29. Juli 2016 (H._____; Urk. 8/8), 16. September 2016 (I._____; Urk. 8/10) und 16. Dezember 2016 (J._____; Urk. 8/12). 3.2.4. Die Verteidigung, die bereits anfangs des Strafverfahrens bestellt wurde, macht nicht geltend, dass sie bereits in der Untersuchung den Antrag auf Vereinigung der Verfahren gestellt habe (Urk. 45 S. 3 f.). Sodann stellt die Verteidigung nicht in Abrede, dass die Akteneinsicht immer gewährt worden war und die Aussagen der Beteiligten fortlaufend zu den Akten genommen wurden (vgl. Urk. 48 S. 2).

- 12 - 3.2.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung vorgelegen haben und die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten gewahrt wurden. Hierzu kann angemerkt werden, dass in getrennt geführten Verfahren den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2; BGE 141 IV 220 E. 4.5). 3.3. Beweisantrag 3.3.1. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 42) beantragte die Verteidigung die Einvernahme verschiedener Zeugen zur Frage, ob sich der Beschuldigte im November 2011 in Italien aufgehalten hat (Urk. 91 S. 16 ff.). 3.3.2. Wie noch zu zeigen sein wird, kann auf die Einvernahme dieser Zeugen verzichtet werden (vgl. Ziffer 4.2.40 nachfolgend), weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist. 4. Anklagesachverhalt I. Hehlerei, Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung betr. ND 1 - 18, ND 26 - 31 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 28. März 2018 (Urk. 23). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, dass er in Kenntnis oder zumindest unter Inkaufnahme, dass I._____ (nachfolgend I._____) und/oder Drittpersonen verschiedene Fahrzeuge jeweils zuvor zum Nachteil verschiedener Leasinggeberinnen durch Hehlerei erhältlich gemacht hätten, von I._____ die Fahrzeugausweise dieser Fahrzeuge, worin jeweils der Code … "Halterwechsel verboten" eingetragen gewesen sei, entgegengenommen und in der Folge jeweils die Formulare zur Löschung des Codes … in den Fahr-

- 13 zeugausweisen dieser Fahrzeuge gefälscht habe. Danach habe er mit diesen gefälschten Formularen auf dem Strassenverkehrsamt die Löschung des Codes … veranlasst und die neuen Fahrzeugausweise ohne Code … an I._____ zurückgegeben, damit dieser die Fahrzeuge trotz bestehenden Leasings verkaufen bzw. weitergeben konnte. Hierfür habe er Fr. 2‘500.– pro Ausweis, insgesamt Fr. 71‘500.–, erhalten (Urk. 23 S. 2 ff.). 4.1.2. Erstellt – und seitens des Beschuldigten auch nicht in Frage gestellt – ist, dass alle aufgeführten Fahrzeuge, in denen unrechtmässig der Code … gelöscht worden war, Leasingfahrzeuge waren deren deliktische Herkunft ausgewiesen ist. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 19 f. Ziffer 2.3). 4.1.3. Jedoch bestritt der Beschuldigte die ihm persönlich vorgeworfenen Taten durchgehend und vollumfänglich sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Gericht (Urk. 2/21; Urk. 49 S. 14 ff.; Urk. 89/1 S. 8 ff.). Der Beschuldigte behauptet, insbesondere mit der Fälschung der Löschungsformulare nichts zu tun zu haben (Urk. 2/21 S. 16; Urk. 49 S. 17; Urk. 89/1 S. 9). I._____ habe ihm diese jeweils gebracht. Die Formulare seien dann jeweils bereits vollständig ausgefüllt gewesen inklusive der nötigen Unterschriften (Urk. 2/7 S. 5). 4.1.4. Es ist deshalb nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die eingeklagten Sachverhalte erstellt werden können. 4.2. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 4.2.1. Als Beweismittel liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten diverse Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, Erkenntnisse aus einer geheimen Überwachungsmassnahme sowie verschiedene Urkunden vor. Auf diese ist nachfolgend, soweit für die Sachverhaltserstellung relevant, einzugehen. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen, sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, von I._____ und weiteren Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und soweit korrekt befasst, so dass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann

- 14 - (Urk. 64 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Verwertbarkeit der Beweismittel kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 E. 1.2.). Insbesondere kann zulasten des Beschuldigten nur auf diejenigen Aussagen von Auskunftspersonen abgestellt werden, bei denen die Teilnahmerechte des Beschuldigten gewahrt wurden, d.h. wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an Beschuldigte im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; BGE 141 IV 220 E. 4.5). Diese Möglichkeit wurde dem Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme mit I._____ vom 6. Februar 2013 (Urk. 2/8) sowie in den Einvernahmen von I._____ am 8. Januar 2015 (Urk. 3/45) und am 17. Mai 2017 (Urk. 3/54) eingeräumt. Sodann wurden der Verteidigung des Beschuldigten verschiedene Protokolle der Einvernahmen von I._____ vor der Konfrontationseinvernahme zugestellt (vgl. Urk. 2/8 S. 3) und es wurden schlussendlich sämtliche Protokolle der Einvernahmen von I._____ im vorliegenden Verfahren beigezogen (vgl. Urk. 3/1-54). Die Aussagen von I._____ sind deshalb verwertbar. Sodann ist anzumerken, dass die dargelegten Grundsätze des fairen Verfahrens grundsätzlich auch gelten, wenn die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (BGer-Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Nach ständiger Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer-Urteil 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8 mit Verweis auf BGE 131 I 476 E. 2.1; BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer-Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2; BGer-Urteil 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen). 4.2.2. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit den vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt (Urk. 64 S. 23 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden wird jedoch im Sinne einer Zusammenfassung und teilweise ergänzend, vertiefend oder präzisierend nochmals auf die vorliegenden Beweismittel und die Einwände der Verteidigung eingegangen.

- 15 - 4.2.3. Die Anklage stützt sich insbesondere auf die Aussagen von I._____. Die Verteidigung macht geltend, dass es keinerlei Sachbeweise, weder Urkundenbeweise, noch auch nur einen anderen Zeugen, gebe, der bestätigen könnte, dass tatsächlich der Beschuldigte die betreffenden Löschungsformulare gefälscht und damit wissentlich und willentlich einen Beitrag zu den kriminellen Machenschaften von I._____ und seinen Hintermännern geleistet habe. Somit seien dessen Aussagen speziell kritisch zu würdigen, das heisse, an die Aussagen von I._____ seien mithin hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen würden jedoch weder mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von I._____ noch mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Geringsten erfüllt (Urk. 45 S. 6; Urk. 91 S. 3 ff.). 4.2.4. I._____ wurde selber im Rahmen der Aktion "Vehikel" strafrechtlich verfolgt und hatte deshalb ein erhebliches Interesse, sich selbst in einem günstigen Licht zu präsentieren und sich selber zu entlasten. Sodann wendet die Verteidigung zu Recht ein, dass I._____ schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies spricht beides gegen eine hohe Glaubwürdigkeit von I._____. Weiter ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass sich I._____ mit seinem Geständnis selber massiv belastete und er im Rahmen der Belastungen des Beschuldigten von Anfang an gleichzeitig auch eingestand, dass der Beschuldigte die Codelöschungen in seinem Auftrag vorgenommen habe (Urk. 3/15 S. 2). Er bezeichnete sich denn auch selber ausdrücklich als Haupttäter (Urk. 3/53 S. 22). Aufgrund der eigenen Tatbeteiligung und der eigenen Interessen am Ausgang seines eigenen Strafverfahrens müssen die Aussagen von I._____ mit Vorsicht gewürdigt werden. Jedoch erscheinen die Aussagen von I._____ aufgrund dessen eingeschränkter Glaubwürdigkeit nicht von vornherein als unverwertbar und vollumfänglich unglaubhaft. Weiter ist bei dessen Aussagen zu berücksichtigen, dass sich die Strafuntersuchung über einen langen Zeitraum erstreckte und zahlreiche ähnliche, zum Teil sogar sehr ähnliche Sachverhaltsvorwürfe betraf, weshalb Verwechslungen einzelner Handlungsdetails nachvollziehbar und daher nicht als Lügenzeichen zu werten sind. Im Gegenteil sprechen die Ungenauigkeiten eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hätte er es darauf angelegt, den Beschuldigten als Sündenbock vorzuschieben, oder zu verheimlichen, dass er das Geld für die

- 16 - Bezahlungen der Codelöschungen selber eingesteckt hatte, hätte er sich seine Aussagen zurecht gelegt und widerspruchsfrei und stringent ausgesagt. Auch der Umstand, dass I._____ seine (ersten) belastenden Aussagen nicht in Anwesenheit von K._____ machten wollte (vgl. Urk. 91 S. 4 f.), lässt nicht den unüberwindbaren Schluss zu, dass I._____ den Beschuldigten zu Unrecht belastete. Eine Erklärung dafür, warum I._____ die Aussagen nicht in Anwesenheit von K._____ machen wollte, kann auch darin liegen, dass I._____ – der sich bis am Schluss bezüglich der Hintermänner bedeckt hielt – nachteilige Folgen befürchtete, da er mit seinen Aussagen nicht nur den Beschuldigten belastende sondern auch – sich auch selber belastende – weitere Zugeständnisse zum vorgehaltenen Sachverhalt machte (vgl. Urk. 3/15). Die Verteidigung gesteht denn auch ein, dass I._____ Angst vor seinen Leuten im Hintergrund hatte (Urk. 91 S. 12). Die Aussagen von I.______ sind sodann insbesondere dort ungenau, wo er daraus gar nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte und es ihn daher auch nicht (mehr) interessierte, wie es sich genau verhielt. So zum Beispiel beim – wie es die Verteidigung nennt (vgl. Urk. 91 S. 13) – bedenkenlosen Chaos in Bezug auf den zeitlichen Ablauf. Die Verteidigung verweist denn auch selber darauf, dass das konstante Aussageverhalten geradezu verdächtig sei (Urk. 91 S. 6). Sodann profitierte I._____ nicht durch die Belastung des Beschuldigten, da er bezüglich der "Codelöschungen" (Erschleichen eines Ausweises oder einer Bewilligung) anerkannte, dass diese in seinem Auftrag erfolgten und dementsprechend diesbezüglich ebenfalls als (Mit)Täter angeklagt und verurteilt wurde (vgl. Urk. 8/10-11). Die Aussagen von I._____ – und auch diejenigen des Beschuldigten – werden schliesslich unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses zu würdigen sein. 4.2.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, dementierte I._____ anfänglich, etwas mit der Löschung des Codes … in den Fahrzeugausweisen zu tun gehabt zu haben (Urk. 64 S. 20 mit entsprechenden Zitatstellen). In der Einvernahme vom 31. Oktober 2012 erklärte I.______, der zu diesem Zeitpunkt noch bestritt, gewusst zu haben, dass es sich um Leasingfahrzeuge gehandelt hatte, dass er denke, die mittels einer gefälschten Unterschrift erfolgte Löschung des Codes … "Halterwechsel verboten" habe K._____ vorgenommen (Urk. 3/7 S. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er auf die Frage, ob ihm bekannt sei, wer den

- 17 - Fahrzeugausweis im Strassenverkehrsamt annulliert habe, dies habe der Serbe (L._____) gemacht (Urk. 3/13 S. 4). In der Konfrontationseinvernahme mit K._____ hielt er zunächst daran fest, dass K._____ für die Löschung des Codes … verantwortlich gewesen sei, dies sei auch der Deal gewesen (Urk. 3/14 S. 12). Auf diesen Vorhalt erwiderte K._____, der bezüglich des Verkaufs von Leasingfahrzeugen geständig war und eingestand, für ihn sei nur wichtig gewesen, dass Geld rein gekommen sei (Urk. 3/14 S. 11), einleuchtend, er sei für die Löschung des Codes … nicht verantwortlich gewesen. Wenn er damals gekonnt hätte, also gewusst hätte, wie man den Code … löschen könne, hätte er das selbst vorgenommen und hätte dadurch ganz andere Preise verlangen und Gewinne erwirtschaften können (Urk. 3/14 S. 13 f.). Mit dieser Aussage konfrontiert, erklärte I._____ auf die Fragen zu den Einlösungen der Fahrzeuge, dass er sich dazu in Anwesenheit von K._____ nicht äussern möchte. Das möchte er nachher detailliert sagen, eben nicht in Anwesenheit von K._____, da dieser mit dieser Sache, die er sagen wolle, nichts zu tun habe (Urk. 3/14 S. 21 f.). 4.2.6. In der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Befragung führte I._____ aus, nachdem er von K._____ die Fahrzeugausweise erhalten habe, habe er sie einem Herrn namens M._____ weitergeleitet. Dieser arbeite bei der N._____ in O._____. Er habe sie ihm an einem Tag gebracht und am Tag darauf habe er die Ausweise von ihm erhalten und der Code … sei gelöscht gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er sodann, dass er diesem die Ausweise mit dem Auftrag gegeben habe, den Code … zu entfernen. Wie er das gemacht habe, wisse er nicht. Er habe Fr. 2'000.– bis 5'000.– pro Auto bezahlt. Es sei auf den Ankaufpreis pro Auto angekommen. Wenn es teure Autos gewesen seien, habe er Fr. 5'000.– pro Auto und Ausweis bezahlen müssen. Die Ausweise der 14 Autos von K._____ habe er diesem M._____ gegeben, damit dieser den Code … entfernen lasse. Kennen gelernt habe er M._____ durch einen Serben. Wie dieser Serbe heisse, wisse er nicht. Er habe sich L._____ oder so ähnlich genannt. Diesen kenne er durch P._____, das sei ein Mann aus dem Kosovo. Insgesamt seien es ca. 20 Fahrzeuge gewesen, die er als geleaste Autos entgegen genommen, den Code … in den Fahrzeugausweisen entfernen lassen und die Fahrzeuge dann weiterverkauft habe. Finanziert worden sei der Kauf der Autos durch den Kosova-

- 18 ren, den er P._____ nenne. Er habe bei P._____ Schulden gemacht. Er habe mit dessen Geld diese Autos gekauft und habe pro Woche 10% Zins zahlen müssen. Er habe bei allen Autos gewusst, dass sie geleast gewesen seien. Bei all diesen Autos habe er den Code … über M._____ entfernen lassen (Urk. 3/15 S. 2 ff.). 4.2.7. Die Beschuldigung des Beschuldigten durch I._____ erfolgte erstmals in dieser Einvernahme (Urk. 3/15). Die diesbezüglichen Aussagen von I._____ in dieser Einvernahme sind deshalb besonders sorgfältig zu analysieren. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass I._____ – auch wenn er nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) aussagte – in der seinen Aussagen vorausgehenden Konfrontationseinvernahme darauf hingewiesen worden war, dass die Beschuldigung eines Nichtbeschuldigten wider besseres Wissens gemäss Art. 303 StGB bestraft werden kann (Urk. 3/14 S. 2) und er sich damit bei falschen Aussagen der Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung aussetzt. 4.2.8. Zutreffend ist, dass I._____ seine Aussagen in der Folge insofern anpasste, als er erklärte, für die Codelöschungen jeweils Fr. 2'500.– pro Fahrzeug bezahlt zu haben (Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/18 S. 3; Urk. 3/20 S. 3), und angab, den Beschuldigten über einen Bekannten, einen Schweizer der Q._____ heisse, kennen gelernt zu haben (Urk. 3/16 S. 2). In der Folge blieben die diesbezüglichen Aussagen von I._____ in sich geschlossen, stimmig und klar, auch wenn sie – wie die Verteidigung zu Recht einwendet (Urk. 45 S. 10; Urk. 91 S. 6) – nicht sehr detailreich waren. Jedoch ist diesbezüglich zu beachten, dass I._____ anerkanntermassen oft beim Beschuldigten in dessen Büro bei der N._____ in O._____ war (Urk. 45 S. 11) und die Übergabe und Entgegennahme von Fahrzeugausweisen und die Übergabe von Geld sich durchaus immer gleich abgespielt haben kann und es sich bei solchen Vorgängen nicht um besonders detailreiche Vorkommnisse handelt. Sodann erklärte I._____ in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten, dass er einmal einen Fahrzeugausweis am Wohnort des Beschuldigten, in der Garage der Überbauung, abgeholt habe (Urk. 3/16 S. 3; Urk. 3/20 S. 3; Urk. 2/8 S. 14). Schliesslich kann hierzu auch noch angemerkt werden, dass die zugegebenermassen regelmässigen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und I._____ im Büro des Beschuldigten auch vom Beschuldigten nicht detaillierter beschrieben

- 19 wurden. Sodann gab Q._____ zu Protokoll, dass es gut möglich sei, dass er den Beschuldigten und I._____ zusammengebracht habe. Es sei gut möglich, dass I._____ ihn angesprochen habe, ob er jemanden kenne, der in der Versicherungsbranche arbeite (Urk. 7/6 S. 7 f.). Demgegenüber gab der Beschuldigte an, I._____ zwar zu kennen, da dieser viel in seine Agentur gekommen sei. Wie er ihn kennengelernt habe, wisse er nicht (Urk. 2/4 S. 3). In der Folge erklärte er, er glaube, er habe I._____ bei der R._____ AG in S._____ kennengelernt (Urk. 2/4 S. 8), um dann wiederum zu erklären, er habe keine Ahnung, von wo er I._____ kenne. Es sei möglich, dass er mit I._____ durch Q._____ bekannt gemacht worden sei. Er könne sich einfach daran nicht erinnern (Urk. 2/6 S. 2). In der Konfrontationseinvernahme bestätigte der Beschuldigte dann aber, es sei richtig, dass er I._____ über Q._____ kennengelernt habe (Urk. 2/8 S. 13). 4.2.9. Weiter ist zu beachten, dass sich I._____ mit seinen Aussagen auch selber beschuldigte, in dem er eingestand, dass die Löschungen des Codes … in seinem Auftrag erfolgt seien. Dementsprechend wurde denn I._____ auch derselben Straftaten wie der Beschuldigte (Hehlerei und Erschleichen eines Ausweises) angeklagt und schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/10 und 8/11). Somit profitierte I._____ nicht von der Beschuldigung des Beschuldigten (vgl. Urk. 91 S. 12); im Gegenteil hätte er sich mit einer falschen Anschuldigung einer weiteren Strafuntersuchung ausgesetzt. Warum er dieses Risiko in Kauf nehmen sollte, ist nicht ersichtlich, insbesondere da er – wie erwähnt – von dieser Aussage in keiner Weise profitieren konnte, und er sich bezüglich verschiedener Mitbeteiligter immer wieder darauf berief, deren richtigen Namen nicht zu kennen (vgl. die Aussagen von I._____ zum "Serben" und zum "Kosovaren"). Hätte er sich selber entlasten wollen, wäre es naheliegender gewesen auszusagen, er hätte die Löschungsformulare von einer ihm namentlich nicht bekannten Person oder vom "Serben" oder "Kosovaren" erhalten. 4.2.10. Soweit die Verteidigung einwendet, I._____ dürfte ein erhebliches Interesse daran gehabt haben, den Beschuldigten zu belasten, weil er andernfalls selbst damit hätte rechnen müssen, wegen Urkundenfälschung angeklagt zu werden (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 91 S. 12), ist klarzustellen, dass auch der Beschuldigte nicht

- 20 wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB angeklagt wurde und sich I._____ – wie bereits erwähnt – mit seiner Aussage auch selbst (als Mittäter) belastete und diesbezüglich nicht von seinen Aussagen profitierte. Zwar ist zutreffend, dass I._____ seine Eingeständnisse wohl auch unter der erdrückenden Beweislast abgab (Urk. 45 S. 6 f.; Urk. 91 S. 7), jedoch gab es für I._____ – wie dargelegt – keine Veranlassung, seine sonst schon schlechte Ausgangslage durch eine Falschanschuldigung, aus der er keinerlei Vorteile ziehen konnte, noch zu verschlechtern. Sodann war I._____ nach seinem Geständnis nicht bemüht, seine eigene Tatbeteiligung herunterzuspielen (vgl. z.B. das Eingeständnis, dass die Codelöschungen immer durch ihn und nie durch Dritte veranlasst worden seien, Urk. 3/16 S. 3; oder die Aussage, nein, F._____ habe den Auftrag nicht vom Kosovaren, sondern von ihm bekommen, Urk. 3/16 S. 13). Schliesslich ist nicht ersichtlich, warum I._____, der seine Haupttäterschaft in der Folge nicht mehr in Abrede stellte, und – wie bereits erwähnt – eingestand, den Beschuldigten mit den Codelöschungen beauftragt zu haben (Urk. 3/15 S. 2; Urk. 2/8 S. 3; Urk. 3/37 S. 3; Urk. 3/40 S. 2, S. 4) resp. für die Codelöschungen zuständig gewesen zu sein (Urk. 3/37 S. 1), sich dann bezüglich der Fälschung der Formulare dem Risiko einer Falschanschuldigung aussetzen soll. Da es sich bei diesen Löschungen nicht um einen "Vier-Augen-Sachverhalt" handelte, hätte I._____ realistischerweise damit rechnen müssen, dass eine Falschaussage durchaus aufgedeckt werden könnte. 4.2.11. In der den belastenden Aussagen von I._____ vorangegangenen Konfrontationseinvernahme mit K._____ war sodann die Rede von einer Person beim Strassenverkehrsamt. Eine allfällige Mitwirkung des Beschuldigten kam nicht zur Sprache, sondern seine Person war in dieser Einvernahme überhaupt kein Thema (Urk. 3/15). Es kann somit nicht gesagt werden, die Beschuldigung des Beschuldigten habe sich geradezu aufgedrängt oder zumindest angeboten. Auch wurden I._____ die von ihm mit dem Beschuldigten geführten, aufgezeichneten Telefongespräche (auf diese wird nachfolgend zurückzukommen sein) erst rund zwei Monate nach seinen Anschuldigungen erstmals vorgehalten (Urk. 3/18). Es drängte sich für I._____ somit nicht auf, den Beschuldigten als "Sündenbock" vorzuschieben, und es erscheint vor diesem Hintergrund sehr unwahrscheinlich,

- 21 dass sich I._____ in der Konfrontationseinvernahme mit K._____ ausgedacht haben soll, er könnte diesbezüglich (zu Unrecht) den Beschuldigten (mit)belasten. Weiter verweigerte I._____ bis am Schluss zu gewissen Fragen die Antwort, so dass er ohne weiteres auch dazu, von wem er die gefälschten Formulare erhalten resp. wer die Codelöschungen vorgenommen habe, die Aussage hätte verweigern können, wenn er sich vor Konsequenzen dieser Drittperson gefürchtet und diese hätte schützen wollen, ohne deswegen in der Strafuntersuchung schlechter dazustehen. Daran ändert nichts, dass T._____ in seiner Einvernahme vom 23. April 2013 erklärte, dass er einen "Balkantypen" mit den Codelöschungen beauftragt, diesem jeweils die Fahrzeugausweise übergeben und pro Löschung Fr. 2‘000.– bezahlt habe. Dieser "Balkantyp" sei nicht I._____ gewesen. Auch hätte er nicht den Beschuldigten mit den Codelöschungen beauftragt. Er könne nicht sagen, wer dieser "Balkantyp" sei; er müsse das lieber auf sich nehmen. Es gehe nicht nur um ihn; er habe zwei kleine Kinder. Der Name des Beschuldigten sei im Gespräch mit dem Balkantyp gefallen. Es sei nicht gesagt worden, dass der Beschuldigte die Codelöschungen vornehme (Urk. 7/10 S. 15 ff.). Somit bleibt offen, wer die Codelöschungen für T._____ vorgenommen hat. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte schweizweit der Einzige war, der über die Möglichkeiten, diese Codelöschungsformulare zu fälschen, verfügte. Sodann kann I._____ – wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 4.2.5.) – durchaus seine Gründe dafür gehabt haben, dass er seine Aussage nicht in Anwesenheit vor K._____ machen wollte. 4.2.12. Die Verteidigung bringt sodann vor, dass ein weiteres starkes Motiv für eine Falschanschuldigung darin liege, dass er auch aus Angst vor seinen Leuten im Hintergrund bzw. den Geldgebern unmöglich die Wahrheit habe sagen können, da er den Lohn für die Codelöschungen selber eingesteckt und den Geldgebern gegenüber die Drittperson nur deshalb erfunden habe, um mit diesem Trick und Vorgehen noch ein zusätzliches Einkommen generieren zu können (Urk. 45 S. 7; Urk. 91 S. 12). I._____ verweigerte konsequent nähere Angaben zu den Personen im Hintergrund, insbesondere zur Person, die er den "Kosovaren" nannte (Urk. 3/28 S. 1, Urk. 3/31 S. 2 f.; Urk. 3/33 S. 2; Urk. 3/35 S. 9; Urk. 3/50 S. 5), dies aus Angst vor diesem "Kosovaren" (vgl. Urk. 3/28 S. 1 f.). Unter diesen Um-

- 22 ständen erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass I._____ es gewagt hätte, diesen "Kosovaren" insoweit zu hintergehen, als er diesem gegenüber tatsächlich gar nicht angefallene Codelöschungskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– vorspiegelte. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass I._____ die angefallenen Codelöschungskosten nicht wie vereinbart dem Beschuldigten bezahlte (vgl. Ziff. 4.2.44.) und dieses Geld für sich brauchte. Weiter ist nachvollziehbar, dass I._____ nicht wollte, dass weitere Personen wissen, über welche Person er die Codelöschungen vornimmt (vgl. Urk. 45 S. 7; Urk. 91 S. 12), ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass sich seine "Geschäftspartner" direkt an diese Personen wenden würden, und er so um seine "Geschäfte" gebracht worden wäre. So sagte denn auch K._____ aus, hätte er gewusst, wie er diese Codes löschen könne, hätte er das selbst vorgenommen und dadurch ganz andere Preise verlangen können (Urk. 3/14 S. 13, S. 14). Weiter weist die Verteidigung selber zutreffend darauf hin, dass sich I._____ in einem klar hierarchisch strukturierten, mafiaähnlichen Milieu bewegt habe (Urk. 45 S. 10), so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Personen im Hintergrund Kenntnis davon erlangt hätten, wenn I._____ die Codelöschungen selbständig vorgenommen hätte, und dass ein diesbezüglich "falsches Spiel" von I._____ aufgeflogen wäre. Schliesslich hatte I._____ hohe Schulden mit wucherischen Zinsen (vgl. Urk. 3/49 S. 27 ff. und Urk. 3/50), unter anderem bei einem "Kosovaren", vor dem er sich fürchtete. Das Ziel von I._____ war denn (unter anderem) auch, mit seinen illegalen Geschäften seine Schulden abzubezahlen. Es war somit nicht im Interesse von I._____, seine Schulden durch fingierte Gestehungskosten weiter anwachsen zu lassen. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 25 f.). 4.2.13. Die Verteidigung führt weiter an, dass Hinweise / Aussagen vorliegen würden, wonach I._____ die Papiere für die Codelöschungen zunächst mit seiner Ehefrau, dann, nach der Scheidung von ihr, mit U._____ und dessen Ehefrau V._____ vorbereitet und über eine Kontaktperson beim Strassenverkehrsamt verfügt habe (Urk. 45 S. 8 f.; Urk. 91 S. 8). Soweit die Verteidigung auf die Aussagen von H._____ verweist, ist festzuhalten, dass sich dieser bis am Schluss nur in einer untergeordneten Rolle sah. und er bezüglich der weiteren involvierten Perso-

- 23 nen sehr widersprüchlich aussagte und sehr viele Angaben machte, von denen er jedoch lediglich vom Hören sagen her Kenntnis hatte. So gab er in der Einvernahme vom 21. November 2013, in der er alles erzählen wollte, über alle Autos, die er wisse, die I._____ manipuliert habe, an, W._____ (I._____) habe die Löschung der Codes übernommen. Zudem habe er vom Verkaufserlös Fr. 6'000.– mehr erhalten, weil er den Mann habe bezahlen müssen, der die Codes gelöscht habe. Dann erklärte er, über die Codes könnten am besten BA._____ [Spitzname von F._____] (F._____) oder W._____ (I._____) Auskunft geben. Die beiden hätten diese gekannt, die dies machen. Der eine arbeite auf dem Strassenverkehrsamt in BB._____, BC._____ oder Zürich und der zweite, der noch wichtiger gewesen sei, irgendwo auf einer Bank. BA._____ habe ihm erzählt, dass es bessere Leute gewesen seien; er habe diese nie gesehen. Er erzähle das, was BA._____ und W._____ geredet hätten. Er könne es nicht mit Bestimmtheit sagen. BD._____ (U._____) habe auch davon gewusst. Dann erklärte er, dieser J._____ habe die Beziehung zu diesen Leuten hergestellt, die die Codes löschen. Wie er diese Leute mit W._____ und E._____ bekannt gemacht habe, wisse er nicht. Er wisse einfach, dass er es gemacht habe. Über diese beiden Personen wisse er, dass einer der beiden einmal ins Gefängnis gekommen sei. Über diesen habe, so glaube er, auch W._____ Aussagen gemacht. Der habe, so viel er wisse, die ganze Schuld auf sich genommen. Der andere sei bis heute nicht im Gefängnis (vgl. Urk. ND 19-21 4/14 S. 1 ff.). In einer weiteren Einvernahme soll H._____ ausgesagt haben, dass I._____ vor seiner Trennung von seiner Ehefrau die Papiere, die für das Löschen des Codes … nötig gewesen seien, mit der Unterstützung seiner Ehefrau gemacht habe, später zusammen mit BD._____ und V._____ (vgl. Urk. 3/31 S. 7). In der Einvernahme vom 7. Juli 2014 erklärte H._____ sodann auf die Frage, wie er sich vorgestellt habe, dass I._____ dies (Leasingwagen) werde regeln können, er wisse es nicht. Er habe gesehen, dass W._____ vieles mit Autos gemacht und nie Probleme damit gehabt habe. Er habe ihm gesagt, dass er dies regeln könne und er keine Probleme damit bekommen würde. Er habe sich da überzeugen lassen und habe dies gemacht, obwohl er gewusst habe, dass das Auto nicht in Ordnung gewesen sei (Urk. ND 3 4/19 S. 4). Die Aussagen von H._____ vermögen daher weder die Aussagen von I._____ bezüglich der Beteili-

- 24 gung des Beschuldigten in Frage zu stellen, noch stützen sie den Standpunkt der Verteidigung, dass I._____ alleine resp. mit Freunden die für die Codelöschung nötigen Papiere hergestellt habe. Daran ändert nichts, dass I._____ wusste, dass die Leasinggeberinnen durch entsprechende Codes in den Fahrzeugausweisen ermittelbar waren (Urk. 3/16 S. 3). 4.2.14. Auch K._____ sagte – in der Konfrontationseinvernahme mit I._____ – aus, I._____ habe ihm gesagt, dass er das machen könne. Er habe sich jedoch nicht dazu geäussert, wie er das machen würde (Urk. 3/14 S. 16). Auf Vorhalt einer früheren Aussage, bestätigte er sodann, dass I._____ ihm mitgeteilt habe, dass er dies über eine Kontaktperson machen würde, die er beim Strassenverkehrsamt habe. Er habe ihm das nur einmal gesagt. Er habe ihn bewusst gefragt, was er mit den Autos danach mache. Er habe gesagt, dass er seine Leute dazu habe. Er habe konkret eine Person vom Strassenverkehrsamt erwähnt (Urk. 3/14 S. 16). Weiter sagte auch F._____ aus, I._____ habe ihm gesagt, er arbeite mit grossen Leuten, mit den Chefs der Strassenverkehrsämter etc. (Urk. 4/4 S. 5). I._____ habe ihm immer gesagt, dass er einen kenne, der im Strassenverkehrsamt arbeite; dieser würde für ihn Löschungen machen. Er habe immer gesagt, dieser arbeite im Strassenverkehrsamt (Urk. 4/5 S. 5 f.). I._____ verneinte einen solchen Kontakt und verwies diesbezüglich auf den Beschuldigten. Er verneinte durchgehend, über eine Kontaktperson beim Strassenverkehrsamt zu verfügen (Urk. 3/31 S. 7). Aus den Aussagen der vorerwähnten Personen ergibt sich denn auch nicht, dass I._____ tatsächlich eine beim Strassenverkehrsamt tätige Person kannte, konnte doch keine dieser Personen einen Namen nennen, noch hat eine dieser Personen diese Person je gesehen. F._____ erklärte sodann, mit "diesem" meine er den Mann, den I._____ in Richtung Einsiedeln besucht habe (Urk. 4/5 S. 5). Hierbei handelt es sich offensichtlich um den Beschuldigten, ist doch unstrittig, dass I._____ einmal einen Fahrzeugausweis beim Beschuldigten zu Hause in BE._____ abholte. Schliesslich wurden die Fahrzeuge bei verschiedenen Strassenverkehrsämtern eingelöst. K._____, H._____ und F._____ sprachen aber nur von einer Person vom Strassenverkehrsamt.

- 25 - 4.2.15. Sodann steht die Bezeichnung, unter der I._____ die Telefonnummer des Beschuldigten in seinem Mobiltelefon abgespeichert hatte, im Einklang mit dessen Behauptung, dass er den Beschuldigten für die Löschung des Codes … eingesetzt habe. So führte er den Beschuldigten im Adressverzeichnis seines Mobiltelefons mit "M._____ " auf (Urk. 3/16 S. 6; Urk. 3/17 Anhang zu EV v. 14.12.12). Es kann, auch bezüglich der Einwände der Verteidigung (Urk. 45 S. 9), auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 28). Sodann hätte für I._____ keine Veranlassung bestanden, die Telefonnummer des Beschuldigten unter "M._____ " abzuspeichern, wenn er die Formulare selber oder über einen Dritten gefälscht hätte. Sodann ist zu beachten, dass es vorliegend um die Einlösung von 30 Fahrzeugen ging, die nach Darstellung von I._____ über den Beschuldigten erfolgt sind. Hätte I._____ die Formulare selber gefälscht oder diese von einem Dritten erhalten, hätte sich aufgedrängt, nicht ständig den gleichen Versicherungsberater für die Einlösung aufzusuchen, um sich nicht der Gefahr von unangenehmen Fragen, woher die vielen Autos, für die mit einem Versicherungswechsel der Code … "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis gelöscht werden soll, kommen, auszusetzen und damit ein Auffliegen zu riskieren. 4.2.16. Die Erklärung, wie es mit der "Zusammenarbeit" zwischen ihm und dem Beschuldigten losgegangen sei, schilderte I._____ schlüssig und im Einklang mit den Fakten. So führte er aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle mal einen Ausweis bringen. Er habe dann die beiden Ausweise des Mercedes und des BMW gebracht, dies in die Agentur der Zürich in O._____. Der Beschuldigte habe ihn dann am anderen Tag angerufen und ihn ins Büro bestellt. Er habe ihm zwei neue Fahrzeugausweise und die dazugehörenden Kontrollschilder, auf welche die beiden Autos eingelöst worden seien, übergeben (Urk. 3/16 S. 2). Nachdem das mit dem BMW und dem Mercedes geklappt habe, habe er den "Kosovaren" informiert. Er habe dem "Kosovaren" erzählt, dass er diese Code-Löschungen habe vornehmen können, und dass er dadurch in der Lage sei, die Schulden bei ihm so zu begleichen. So habe eigentlich alles begonnen (Urk. 3/16 S. 4). Diese ersten Codelöschungen seien ca. im August 2011 erfolgt (Urk. 3/16 S. 5). Die Löschung des Codes … bezüglich des BMW 745D (ND31) ist denn auch die erste Löschung, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird (Löschung des Codes … am 3.

- 26 - März 2011). Die Löschung des Codes … bezüglich des Mercedes-Benz E350CDI erfolgte sodann am 21. Juni 2011 (ND 1). Dazwischen war am 28. April 2011 noch bezüglich des Maserati Granturismo der Code … im Fahrzeugausweis gelöscht worden (ND 17). Die nächsten "Code-Löschungen" erfolgten dann erst ab Anfang September 2011 wieder (ND 18), dann jedoch mit einer erhöhten Kadenz (23. September 2011, ND 2; ca. 12. Oktober 2011, ND 3; 11. und 13. Oktober 2011 [insgesamt sieben Fahrzeuge], ND 4; 13. Oktober 2011, ND 5; ca. 20. Oktober 2011, ND 6; ca. 20. Oktober 2011, ND 7; ca. 20. Oktober 2011, ND 8; 28. Oktober 2011, ND 9; 28. Oktober 2011, ND 10; 1. November 2011, ND 11; etc.). Somit scheint tatsächlich zunächst einmal eine erste Testphase mit drei Autos erfolgt zu sein und als diesbezüglich keine Probleme auftraten, hatte man die Maschinerie hochgefahren. Dass sich I._____ nicht mehr an die genauen Zeitpunkte und die Reihenfolge der ersten Löschungen zu erinnern vermochte, erscheint aufgrund der vielen Löschungen, die alle in einem ähnlichen Ablauf ergingen, nachvollziehbar und macht dessen Aussagen deshalb nicht unglaubhaft (vgl. im Weiteren die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 64 S. 29). 4.2.17. Bezüglich des Aussageverhaltens von I._____ ist jedoch noch Folgendes zu beachten: I._____ konnte nicht nachvollziehbar erklären, wie er Kenntnis davon bekommen hat, dass der Beschuldigte solche Löschungen vornehmen kann. Zunächst gab er an, den Beschuldigten durch einen Serben, der sich L._____ oder so ähnlich genannt habe, kennen gelernt zu haben (Urk. 3/15 S. 2). Weiter erklärte er, er habe Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– pro Auto bezahlen müssen. Es sei auf den Ankaufspreis pro Auto angekommen. Wenn es teure Autos gewesen seien, habe er Fr. 5'000.– pro Auto und Ausweis bezahlen müssen. Er habe dem Beschuldigten die Ausweise von den 14 Autos von K._____ gegeben, damit dieser den Code … entfernen lasse (Urk. 3/15 S. 2). Drei Tage später erklärte I._____ auf die Frage, wie er den Beschuldigten kennengelernt habe, dies sei durch einen Bekannten gewesen. Es sei ein Schweizer gewesen, dieser heisse Q._____. Er sei spontan auf diese Löschungen zu sprechen gekommen. Der Beschuldigte habe ihm erklärt, wenn man eine solche Löschung machen würde, dann hafte der alte Halter nicht mehr. Auf Nachfrage, weshalb er überhaupt auf diese Löschungen zu sprechen gekommen sei, gab I._____ an, im Gespräch mit Q._____ seien

- 27 sie auf das Löschen des entsprechenden Codes gekommen, dies sei spontan gewesen. Der Beschuldigte habe ihm garantiert, dass er die Löschungen "normal" vornehmen würde. Es habe dann ja auch geklappt. Unter "normal" habe er verstanden, dass er einen Fahrzeugausweis bekomme, auf dem kein Code mehr sei (Urk. 3/16 S. 2). Sodann gab er auf die Frage, was er für diesen Test habe bezahlen müssen, an, für jedes Auto, glaube er, Fr. 2'500.– bezahlt zu haben (Urk. 3/16 S. 3). In der Folge blieb er dabei, dass er mit Ausnahme der sieben Smarts, für die er insgesamt Fr. 14'000.– bezahlt habe, dem Beschuldigten pro Auto Fr. 2'500.– bezahlt habe. Q._____ bestritt zwar, mit I._____ über Codelöschungen gesprochen zu haben (Urk. 7/6 S. 6 ff.), aber anerkanntermassen lernten sich der Beschuldigte und I._____ über diesen kennen (Urk. 2/8 S. 13). 4.2.18. Zutreffend weist die Verteidigung sodann darauf hin, dass I._____ jeweils nur so viel eingestand, wie man ihm nachweisen konnte. So gestand er in der Einvernahme vom 3. Dezember 2012 nunmehr ein, gewusst zu haben, dass es sich bei den verkauften Autos um Leasingfahrzeuge gehandelt habe. Dabei soll es aber nur um 14 Fahrzeuge gegangen sein (Urk. 3/15 S. 2). Schlussendlich soll I._____ den Beschuldigten jedoch gemäss Anklageschrift für 30 Fahrzeuge mit der Codelöschung beauftragt haben (Urk. 23). Weiter ist auch zutreffend, dass sich I._____ immer mal wieder darauf berief, sich nicht mehr zu erinnern. Dies ist einerseits aufgrund der ähnlichen Tatabläufe durchaus nachvollziehbar. Andererseits kann daraus und aus dem Umstand, dass die Zugeständnisse nur peu à peu erfolgten, nicht abgeleitet werden, dass die nach und nach erfolgten Zugeständnisse falsch seien. 4.2.19. Bezüglich des Chevrolet Captiva, Stamm-Nr. 2, führte I._____ zunächst aus, soviel er wisse, sei der Wagen im Kosovo verkauft worden. Im Prinzip habe BF._____ den Wagen im Kosovo abgekauft. Verhandelt habe er mit D._____. Auf Vorhalt, dass D._____ bestreite, diesen verkauft zu haben, gab I._____ an, D._____ habe den Wagen verkauft. Er habe für D._____ den Kaufvertrag vorbereitet (Urk. 3/3 S. 6). Nachdem I._____ eingestanden hatte, dass er geleaste Fahrzeuge verkauft habe, bestritt I._____ zunächst weiter, diesen Chevrolet verkauft zu haben. Er habe das Fahrzeug dem "Kosovaren" übergeben. Dieser habe

- 28 das Fahrzeug an BF._____ verkauft (Urk. 3/16 S. 17). Auf Vorhalt, dass BF._____ ausgesagt habe, dass er für diesen Chevrolet D._____ Fr. 26'500.– bezahlt habe, erklärte I._____, in Tat und Wahrheit habe BF._____ das Geld dem Serben bezahlt und nicht dem D._____. Er sei dabei gewesen, als BF._____ es dem Serben übergeben habe (Urk. 3/16 S. 17). Den Kaufvertrag habe er geschrieben und der Serbe habe unterschrieben. D._____ sei telefonisch nicht erreichbar gewesen, weshalb es dann eben so gelaufen sei (Urk. 3/16 S. 18). Schliesslich gestand I._____ ein, dass D._____ mit dieser Sache nichts zu tun gehabt und nichts davon gewusst habe. Er (I._____) habe den Chevrolet übernommen. Dann habe die Codelöschung stattgefunden, via den Beschuldigten, und in der gleichen Woche habe er (I._____) diesen Wagen mit einem Smart einem Kosovoalbaner, der nicht in der Schweiz wohne, verkauft. Irgendwann habe der Herr vom Kosovo die Fahrzeuge zurück in die Schweiz bringen wollen. Dann habe er organisiert, dass H._____ die beiden Fahrzeuge dem "Kosovaren" abkaufe. BF._____ sei vorgeschoben worden, damit er neue Einlösungen machen könne. Er wisse nicht mehr, ob er oder H._____ BF._____ instruiert habe, was er machen müsse. Den Vertrag zwischen D._____ und BF._____ habe ein Kollege von BF._____ gemacht (Urk. 3/39 S. 2, S. 4, S. 7). BF._____, der in den polizeilichen Einvernahmen mehrmals ausgesagt hatte, dass er den Chevrolet von D._____ gekauft und diesem Fr. 26'500.– für den Chevrolet übergeben habe (Urk. ND 3 4/5; Urk. ND 3 4/7; Urk. ND 3 4/13), erklärte auf seine Falschaussage angesprochen, diese Sache mit dem Auto habe W._____ [I._____] gemacht. Die Wahrheit sei, dass das W._____ gemacht habe. W._____ habe dies alles gemacht mit dem Kaufvertrag. Er (I._____) habe ihm gesagt, was er sagen müsse. Er habe dies aus Angst getan und weil er (I._____) es so gewollt habe. W._____ habe den Vertrag gemacht. Er habe Schulden bei diesem gehabt. Er (I._____) habe ihm gesagt, dass diese Schulden beglichen seien, wenn er bei der Polizei diese Aussage mache. I._____ habe ihm dann D._____ vorgestellt. Sie hätten sich in einem Hotel getroffen, wo er den Vertrag habe unterschreiben müssen. I._____ habe ihm die Telefonnummer des einvernehmenden Polizisten gegeben und verlangt, dass er diesen anrufen und das Auto verlangen solle. Er solle dies machen und dann seien seine Schulden getilgt (Urk. ND 3 4/20 S. 2 f.). In Übereinstimmung mit der Zusammen-

- 29 stellung der N._____ Versicherung (Urk. 52) gab I._____ sodann an, dass der Versicherungsnachweis für diesen Chevrolet durch den Beschuldigten beschafft worden sei (Urk. 3/45 S. 12). Zwar zeigt auch dieses Aussageverhalten von I._____, dass er keine Hemmungen hatte, falsche Angaben zu machen. Jedoch korrigierte er diese in der Folge, wenn er mit gegenteiligen Aussagen der von ihm beschuldigten Personen konfrontiert wurde. Bezüglich seiner belastenden Aussagen gegen den Beschuldigten hielt er jedoch auch in der Konfrontationseinvernahme fest (Urk. 2/8 S. 3 ff.). 4.2.20. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass I._____ ihn regelmässig im Büro aufgesucht habe. Jedoch habe er nur Motorfahrzeugversicherungen für I._____ ausgestellt und die entsprechenden Autos eingelöst; dies gehöre zum Service. Weitere Aufträge respektive Arbeiten habe er nicht für I._____ ausgeführt (Urk. 49 S. 15 f.). Es könne durchaus sein, dass er auch Löschungen des Codes … für I._____ vorgenommen habe. Er wisse es aber nicht mehr, ob dieser ihn damit beauftragt habe (Urk. 49 S. 16). Entgegen dieser Darstellung führte der Beschuldigte in der Einvernahme, in der ihm die Fälschung der Löschungsmeldungen zum ersten Mal vorgehalten worden war, aus, ihm sei nicht bekannt, dass er jemals mit einem solchen Formular und einem Originalfahrzeugausweis in das Strassenverkehrsamt gegangen sei und dort die Löschung des Codes … veranlasst habe. Er sehe keinen Sinn dahinter, weil er durch diese Handlung kein Geschäft habe machen können. Er verdiene nur mit dem Verkauf der Versicherungen. In der Folge korrigierte er sich und gab an, es sei jedoch möglich, dass er gefälligkeitshalber solche Formulare mitgenommen und die Löschung beantragt habe. Er mache zwischen 600 bis 800 Einlösungen im Jahr. Aus diesem Grund könne er sich nicht mehr an alle erinnern (Urk. 2/4 S. 2). Er wisse nicht, ob er für I._____ auch Löschungen des Codes … im Fahrzeugausweis vorgenommen habe (Urk. 2/4 S. 3). Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen jedoch unglaubhaft, insbesondere als er selber angab, I._____, den er zunächst nur unter dem Namen BG._____ [W._____] kennen wollte, sei viel in seine Agentur gekommen und habe manchmal auch telefonisch einen Nachweis bestellt (Urk. 2/4 S. 3). So ist doch davon auszugehen, dass für einen Versicherungsabschluss und eine telefonische Bestellung eines Versicherungsnachweises mehr Angaben benötigt werden als nur

- 30 ein Vorname. Es ist doch äusserst fragwürdig, dass der Beschuldigte so eng (rein) geschäftlich mit I._____ zusammengearbeitet haben will, ohne dessen vollständigen Namen zu kennen. Wie wusste er dann, für wen die Versicherungsabschlüsse oder die Nachweise auszustellen waren resp. dass I._____ legitimiert war, die entsprechenden Versicherungen abzuschliessen und die Nachweise zu bestellen resp. die entsprechenden Fahrzeugeinlösungen zu veranlassen? Auch hat er von I._____ ein nagelneues iPhone mit einer SIM-Karte geschenkt erhalten und dieses Geschenk auch angenommen (Urk. 2/7 S. 7). Dies von einer Person, die er nicht einmal namentlich kennen will und ohne dieses Geschenk zu hinterfragen. Dies erscheint nicht glaubhaft. Bezüglich der Aussage, er wisse nicht, ob er für I._____ auch Löschungen des Codes … im Fahrzeugausweis vorgenommen habe (Urk. 2/4 S. 3), korrigierte sich der Beschuldigte nach Vorhalt der Aussage von I._____, wonach der Beschuldigte jeweils gegen 4-stellige Frankenbeträge die Löschung von …er Codes aus Fahrzeugausweisen für ihn veranlasst habe, und erklärte dann auf einmal, er habe für I._____ solche Codelöschungen veranlasst, aber nie gegen Entgelt, sondern im Falle von Neueinlösungen, für die er sowieso ins Strassenverkehrsamt habe gehen müssen. Die Formulare fürs Codelöschen habe I._____ ihm gebracht, bereits vollständig ausgefüllt inklusive der nötigen Unterschriften (Urk. 2/7 S. 5). 4.2.21. Der Beschuldigte versuchte sodann seine Verbindung zu I._____ herunterzuspielen. Zur Person von I._____ befragt, gab er zunächst an, er wisse nicht, wie er diese Person kennen gelernt habe. Er sei viel in seine Agentur gekommen (Urk. 2/4 S. 3). Dann korrigierte er sich, er glaube, er habe I._____ bei der R._____ in S._____ kennengelernt (Urk. 2/4 S. 8). Zwei Wochen später erklärte er auf Vorhalt der Aussagen von Q._____, dass dieser ihn mit I._____ bekannt gemacht habe, er habe keine Ahnung, von wo er I._____ kenne. Es sei möglich, dass Q._____ ihn mit I._____ bekannt gemacht habe, er könne sich einfach daran nicht erinnern (Urk. 2/6 S. 2). Sodann erklärte er auf I._____ angesprochen, auf einmal seien Stornos gekommen, d.h. Versicherungen, die abgeschlossen, aber nicht bezahlt worden seien. Er sei eine Zeit lang sehr böse auf diese Person gewesen (Urk. 2/4 S. 3). In der selben Einvernahme erklärte er sodann, dieser Mann (von der R._____) habe später zu ihm gesagt, dass er von I._____ "gelinkt" wor-

- 31 den sei (Urk. 2/4 S. 8). Aufgrund des Umstands, dass I._____ viel beim Beschuldigten in der Agentur war und zwischen diesen auch reger telefonischer Kontakt herrschte (vgl. Ziffer 4.2.28. ff. nachfolgend), ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnert, wie er I._____ kennenlernte. Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte sich mit seinen Aussagen einerseits von I._____ distanzieren und andererseits den Fokus auf I._____ lenken wollte. Hätte er aber ein rein geschäftliches ("sauberes") Verhältnis zu diesem gehabt, hätte hierzu keine Veranlassung bestanden und hätte er nachvollziehbar ausführen können, welcher Art das geschäftliche Verhältnis zwischen I._____ und ihm war. 4.2.22. Auch die Erklärung, warum der im Dezember 2011 annullierte Fahrzeugausweis, lautend auf die Firma BH._____, Ende 2012 in den noch pendenten Akten gewesen sei, überzeugt nicht. Zunächst gab der Beschuldigte an, er könne dies nicht erklären. In der Folge setzte er doch zu einer Erklärung an und führte aus, er wisse nicht, ob einer schon verarbeitet worden sei. Er habe alles kontrollieren müssen. Dies hätte er dieses Jahr erledigt. Er wäre in das Geschäft gegangen und hätte geschaut, ob der Wagen überhaupt eingelöst und bezahlt worden sei. Dann hätte er das Geschäft abgelegt. Wenn der Wagen nicht eingelöst worden wäre, hätte er das Geschäft vernichtet (Urk. 2/4 S. 4). Diese Erklärung macht aber keinen Sinn und erklärt nicht, warum er gerade diese Unterlagen rund ein Jahr später noch in den pendenten Aufträgen aufbewahrte. So war die Neueinlösung per 2. Dezember 2011 vorgesehen und die Erledigungsfrist per 1. Januar 2012. 4.2.23. Auffällig am Aussageverhalten des Beschuldigten ist sodann, dass dieser immer wieder zu "Gegenangriffen" überging und versuchte, andere Personen schlecht hinzustellen, sich dann aber auch wieder sehr unterwürfig zeigte. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 31 f.). BI._____ unterstellte er, dieser habe ihm eine Falle stellen wollen und habe einen Privatdetektiv engagiert, um ihn überwachen zu lassen (Urk. 49 S 25). BJ._____, seinem Chef während seiner Tätigkeit bei der BK._____ Versicherungen AG, unterstellte er, er habe ein Problem mit ihm gehabt. Dieser sei von der BL._____ gekommen und habe seine Kollegen von der BL._____ an

- 32 den neuen Arbeitsort mitnehmen wollen (Urk. 49 S. 32). Auch verschiedene weitere Personen, zu denen er befragt wurde, bedachte er mit abschätzigen Bemerkungen. So führte er zu BM._____ an, von ihm habe er auch schon viel gehört. Er glaube, dieser sei ein armes Schwein. Zu BN._____, namens BO._____, befragt, gab er an, er habe schon von diesem gehört. Das sei, so glaube er, der Oberjunkie, der Kokainabhängige. BP._____ habe ihm gesagt, dass er mit diesem Grosses vor habe (Urk. 2/1 S. 2 f.). Auf die Frage, ob BU._____ ein guter Typ sei, gab er an, er habe mit diesem bereits Kontakt gehabt, als dieser zusammen mit BQ._____ bei der BR._____ AG in BS._____ Occasionswagen verkauft habe. Beide hätten dann dort gehen müssen. BQ._____ habe eine Gefängnisstrafe erhalten. Er wisse nur, dass etwas schief gelaufen sei. Es sei auch um Leasing und um Autos, welche ins Ausland verschoben worden seien, gegangen (Urk. 2/2 S. 8). Bezüglich I._____ führte er aus, dass dieser ihnen richtig den „Schmus“ gegeben habe. Manchmal habe er eine 20-er Note oder auch eine 50-er Note liegen gelassen. Das hätten auch die Innendienstangestellten gesagt. Er sei ja nicht immer im Büro gewesen (Urk. 2/4 S. 3). Diese Aussage wiederholte er in der Einvernahme vom 6. Dezember 2012. Auch dort gab er an, dass I._____ teilweise die Ausweise in der Agentur Mitarbeitern der Zürich abgegeben habe, insbesondere an BT._____. I._____ sei nämlich immer grosszügig gewesen, dies mit Bezug auf Trinkgelder. Sie [BT._____] habe auch stets grüne Karten für ihn machen müssen (Urk. 2/6 S. 4). Die grüne Karte sei vom Innendienst erstellt worden. Er [I._____] habe dann meistens dem Innendienst Fr. 20.– Trinkgeld gegeben (Urk. 2/6 S. 4). Einmal sei er sogar für I._____ mit seinem Göttikind zum Strassenverkehrsamt gegangen. I._____ habe dem Göttikind damals übrigens noch Fr. 50.– übergeben (Urk. 2/6 S. 5). Diese Aussagen bezüglich des Trinkgeldes sind nicht nur unglaubhaft, sondern stehen auch im Widerspruch zu den Aussagen von BT._____ die ausführte, sie habe nie Trinkgeld von Kunden des Beschuldigten erhalten. Sie vom Innendienst hätten eine gemeinschaftliche Trinkgeldkasse und dort sei in all den Jahren höchstens 80 Franken zusammen gekommen (Urk. 7/7 S. 4). In der Folge relativierte der Beschuldigte seine Aussage zu den Trinkgeldern und führte an, er erinnere sich einfach einmal an eine Trinkgeldzahlung von I._____, um dann gleich wieder auszuführen, I._____ habe im-

- 33 mer die grüne Karte fürs Ausland benötigt. Er habe dabei eben Trinkgelder gegeben, wobei er ihn auch darauf hingewiesen habe, dass er mal ein Trinkgeld geben könne (Urk. 2/8 S. 18). Nachdem der Beschuldigte sodann telefonisch zu den Aussagen von BU._____ befragt worden war, ging er bei diesem vorbei. Gemäss Aussage von BU._____ soll der Beschuldigte ihn aufgefordert haben, der Polizei künftig anzugeben, dass er nicht alleine in der Garage gewesen sei, nicht er die Fahrzeuge entgegen genommen habe, und nicht er von ihm das Geld für die ersten Raten erhalten habe (Urk. ND 22-23 3/2 S. 2, 3/7 S. 4 f.). Nach Darstellung des Beschuldigten ging er bei BU._____ vorbei, um ihn zu fragen, was ihm einfalle, einen solchen Blödsinn zu erzählen (Urk. 49 S. 28). Einen Grund, weshalb ihn BU._____ diesbezüglich falsch beschuldigten sollte, konnte er nicht angeben (Urk. 49 S. 27). Jedoch versuchte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – in einer Befragung BU._____ – ohne Veranlassung – in ein schlechtes Licht zu stellen (Urk. 2/2 S. 8). Das Aussageverhalten des Beschuldigten weckt gewisse Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.2.24. Im Fahrzeug des Beschuldigten wurde ein bis auf die Unterschriften ausgefülltes Antragsformular zur Löschung des Codes … (Anhang 1 zu Urk. 2/7) sichergestellt. Hierzu führte der Beschuldigte aus, er habe von einem Vermittler hie und da Versicherungsabschlüsse vermittelt bekommen. Hier habe er gesehen, dass im Fahrzeugausweis der Code … Halterwechsel verboten eingetragen sei. Nach Rücksprache mit dem Vermittler habe ihm dieser gesagt, dass man diesen Code somit noch löschen müsse, worauf er das Formular vorbereitet habe. Dieses habe er dann dem Vermittler übergeben, damit der alles erledigen könne (Urk. 2/9 S. 4). Gleichzeitig erklärte der Beschuldigte aber, dass er die Antragsformulare für die Löschungen jeweils direkt von den Leasinggesellschaften erhalten habe (Urk. 2/9 S. 6). Die Erklärung, vorliegend sei es anders gemacht worden, weil er sich ein Neugeschäft, sprich einen Versicherungsabschluss, erhofft habe (Urk. 2/9 S. 5), überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Neuabschluss für eine Versicherung ein Abweichen vom üblichen Vorgehen erfordert. Es erscheint auch in einem solchen Fall naheliegender, die entsprechenden Formulare, die in der Folge elektronisch zugestellt werden, direkt bei den Leasinggesellschaften anzufordern, für die das Ausstellen solcher Formulare zum Tagesge-

- 34 schäft gehört. Der Beschuldigte erklärte denn in der Einvernahme vom 30. Januar 2013 auch, wenn er einen neuen Kunden habe gewinnen können, der ein Leasingfahrzeug ausserterminlich habe umschreiben wollen, so sei dies nur mit einem Fahrzeugwechsel möglich gewesen. Nur mit einem Fahrzeugwechsel sei die noch laufende Versicherungspolice aufgehoben worden. Das Strassenverkehrsamt habe eine Ausserverkehrssetzung des Leasingautos aber nur akzeptiert, wenn vorher der Eintrag "Halterwechsel verboten" gelöscht worden sei. Dazu habe er jeweils einen Löschungsantrag bei der Leasinggeberin erbeten (Urk. 2/7 S. 2 f.). Auf seinem Notebook gebe es einen Mailordner namens "Leasing" (Urk. 2/7 S. 2). In der Folge erklärte er nochmals, dass er vom Kunden oder von dessen ehemaligen Leasinggeberin das Löschungsformular erhalten habe. Heute erhalte er diese jeweils per Mail, um sie dann auszudrucken (Urk. 2/7 S. 3). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte im Fall des aufgefundenen Formulars für den Kunden für die Löschung ein Formular vorbereitet haben will, um damit den Kunden für die Einholung der nötigen Unterschriften zur Leasinggeberin zu schicken (vgl. Urk. 2/7 S. 4). Ein solches Vorgehen erscheint angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte selber aussagte, dass ihm die Formulare seitens der Leasinggeberin jeweils per Mail zugestellt werden, und diese in der Regel elektronisch unterzeichnet werden, unsinnig und unglaubhaft. Die nötige Formularbeschaffung könnte mit einem kurzen Anruf bei der Leasinggesellschaft – sei es durch den Kunden oder durch ihn (vgl. Urk. 2/4 S. 2, was in 80- 90% der Fall gewesen sein soll, und Urk. 2/6 S. 3) – viel einfacher und schneller erledigt werden. Die Erklärung des Beschuldigten erscheint deshalb konstruiert, um das in seinem Fahrzeug sichergestellte Formular zu rechtfertigen. Sodann mutet es seltsam an, dass der Beschuldigte ohne weitere Abklärungen einzig aufgrund unvollständiger Angaben eines Vermittlers ein solches Formular ausstellt und dieses auch noch mit sich führt, ohne beim Kunden oder der Leasinggesellschaft geklärt zu haben, wie es sich mit dieser Löschung verhält (vgl. Urk. 2/7 S. 5 f.). Erstmals auf dieses Formular angesprochen, hatte er sodann im Widerspruch zu obigen Ausführungen erklärt, es handle sich um ein Löschungsformular, das er für einen Kunden gemacht habe. Er habe das alles vorbereitet und das Formular hätte nur noch bei der BV._____ [Bank] in BW._____ abgestempelt werden müs-

- 35 sen (Urk. 2/5 S. 6). Die Ausführungen des Beschuldigten zum sichergestellten Formular erscheinen unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung. 4.2.25. Weiter wurde in den Unterlagen des Beschuldigten eine "Code-Liste", in der die Leasinggesellschaften mit den entsprechenden in den Fahrzeugausweisen ausgewiesenen Codes aufgeführt sind, sichergestellt (vgl. Anhang zu Urk. 2/5). Diesen Besitz erklärte der damit, dass er für Kunden, die nicht einmal hätten sagen können, bei welcher Firma sie das Auto geleast hätten, Löschformulare ausgefüllt habe. Deshalb habe er sich jeweils im Innendienst danach erkundigen müssen. Als er das im Auto gefundene Löschungsformular zuhause ausgefüllt habe, habe er sich selber darum kümmern müssen, welche Leasingfirma hinter dem Code stecke. Die Codeliste habe er auf Hinweis eines Arbeitskollegen im Internet gefunden. Er habe die Liste zu Hause ausgedruckt und so zusammengeschnitten, dass die gesamte Liste auf einer Seite Platz habe. Deshalb habe er eine solche Liste zuhause liegen. Es sei sowieso nicht mehr Sache des Innendienstes, für sie diese Abklärungen zu treffen (Urk. 2/7 S. 8). Zwar ist (oder war) eine Liste, von welchen Leasinggesellschaften gescannte Unterschriften akzeptiert werden, mit den entsprechenden Codes der Gesellschaften, tatsächlich im Internet zugänglich (vgl. Anhang zu Urk. 2/9). Jedoch ergaben Abklärungen bei der N._____ Versicherung, dass die Agentur über keine Codeliste bezüglich Leasinggesellschaften verfügt und es nicht bekannt ist, dass man seitens des Innendienstes den Kundenberatern darüber habe Auskunft geben können. Sodann würde dies keiner üblichen Praxis entsprechen (vgl. Anhang zu Urk. 2/9 Aktennotiz vom 5. Februar 2013). Dies macht denn auch keinen Sinn, hat doch jeder Leasingnehmer einen entsprechenden Leasingvertrag, aus dem der Leasinggeber ohne weiteres entnommen werden kann. Der Beschuldigte konnte (oder wollte) sich denn auch nicht klar dazu äussern, von wem er den Tipp bezüglich dieser Liste erhalten hatte, obwohl er die Liste erst vor etwas über zwei Monate heruntergeladen haben wollte (Urk. 2/8 S. 7). 4.2.26. Bei der Durchsicht der gefälschten Löschungsformulare fällt auf, dass sich die eingefügten Unterschriften wiederholen (vgl. z.B. Urk. ND 2 2/1, Urk. ND 4 Anhang zu 1/1 und Urk. ND 6 2), was darauf hindeutet, dass es sich um Kopien

- 36 von gescannten Originalunterschriften handelt. Zu solchen hatte der Beschuldigte eingestandenermassen Zugang, nachdem er angab, von Leasinggesellschaften solche Formulare per E-Mail zugestellt erhalten zu haben. Daran ändert nichts, dass die Unterschriften auf den Formularen nicht den entsprechenden Originalunterschriften entsprachen (Urk. 91 S. 9). So ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte im Besitz von Originalformularen von sämtlichen Leasinggesellschaften war. 4.2.27. Weiter kann noch angemerkt werden, dass sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass die sog. "Blindeinlösungen" legal seien (Urk. 49 S. 17). Auch wenn solche "Blindeinlösungen" in der Branche tatsächlich üblich sein sollten (Urk. 49 S. 17, S. 20), wird damit ein Fahrzeugwechsel vorgeschoben, der tatsächlich gar nicht stattfindet. Es liegt somit ein Scheinwechsel vor, mit welchem bestehende Kündigungsfristen umgangen werden. Ein solches Vorgehen kann nicht rechtmässig sein. Sodann gestand der Beschuldigte ein, gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung falsche Angaben gemacht zu haben, damit diese den Vertrag aufheben (Urk. 49 S. 26). Auch wenn der Beschuldigte bis anhin strafrechtlich nicht in Erscheinung trat und es sich bei ihm – wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 91 S. 3) – um einen grundsätzlich unbescholtenen Bürger handelt, nimmt es der Beschuldigte mit der Rechtmässigkeit seines Tuns nachweislich nicht immer so genau, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lässt. 4.2.28. Es liegen sodann verschiedene Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten und I._____ vor. Sehr auffällig ist insbesondere das Gespräch vom 20. Juli 2012 (Anhang zur EV vom 6.3.13, Urk. 2/10, Gespräch vom 20.7.12, 11.24 bis 11.28 Uhr). Zunächst geht es in diesem Telefongespräch um einen Audi A8, den der Beschuldigte von einem Dritten I._____ zum Kauf angeboten hatte. Als I._____ das Gespräch beenden wollte, sagt der Beschuldigte zu I._____: "Hör mal schnell, was ist da genau los, bist du unter Beobachtung". Nachdem I._____ dies verneinte, erklärte der Beschuldigte: "Ich habe riesen Glück gehabt, riesen Glück." Auf Nachfrage von I._____ führte der Beschuldigte weiter aus: "Sie wollten schon den Ausweis von mir sehen und alles". […] "Auf

- 37 dem Strassenverkehrsamt". Das Gespräch endet mit: I._____: "Ja komm jetzt", Beschuldiger: "Ja", I._____: "Kommst du drauf?", Beschuldigter: "Ich sage es dir dann, sehen wir und [wohl: uns] schnell". Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte, dass er im Auftrag von I._____ beim Strassenverkehrsamt, ev. BX._____, gewesen sei, als ihn die Frau am Schalter darauf hingewiesen habe, dass das Auto, das er gerade habe einlösen wollen, ausgeschrieben sei. Sie habe gefragt, ob er der Inhaber dieser zukünftigen Halterfirma sei. Dies habe er verneint. Er habe die Unterlagen wieder an sich genommen, ohne dass das Fahrzeug eingelöst worden sei. Er habe noch gesagt, dass er dies klären müsse. Er habe danach einen Termin in seinem Büro gehabt. Was er danach zur Klärung dieser Sache gemacht habe, wisse er nicht mehr. Es sei richtig, dass man annehmen müsse, dass I._____ ihn mit der Einlösung eines polizeilich gesuchten oder von einer Versicherung ausgeschriebenen Fahrzeugs beauftragt habe (Urk. 2/10 S. 12 f.). Es befremdet doch sehr, dass der Beschuldigte – nachdem ihn I._____ mit der Einlösung eines ausgeschriebenen Fahrzeugs beauftragt hatte – diesem gegenüber ausführt, er habe riesen Glück gehabt. Hätte er keine Kenntnisse der Machenschaften von I._____ gehabt, hätte die Reaktion doch ganz anders ausfallen müssen und zwar empört und fragend, was das soll, was mit diesem Fahrzeug sei, woher er dieses Fahrzeug habe etc. Insbesondere auch da er selber ausführt, dass Anzeige gegen ihn hätte erstattet werden können und es sich um ein Fahrzeug gehandelt habe, bei dem – wie bei vielen Fahrzeugen zuvor, die er für I._____ eingelöst hatte – zunächst der Eintrag "Halterwechsel verboten" hätte entfernt werden müssen (Urk. 2/10 S. 14 f.). Die Aussage in dieser Situation, er habe riesen Glück gehabt, widerspricht jeglichem nachvollziehbarem Verhalten und kann nur damit erklärt werden, dass der Beschuldigte genau wusste, was I._____ trieb. Der Beschuldigte konnte denn mit seiner Aussage, die hätten ja Anzeige gegen ihn erstatten können, auch nicht plausibel erklären, warum er gegenüber I._____, der ihm die ganze Sache eingebrockt hatte, von riesigem Glück gesprochen habe (Urk. 2/10 S. 14). Hätte er sodann nichts von den illegalen Geschäften mit den Leasingfahrzeugen gewusst, wäre eine normale Reaktion wohl ein Nachhacken bei der Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes gewesen, was mit diesem Fahrzeug nicht in Ordnung sei,

- 38 und nicht, obwohl er aufgefordert worden war, sich auszuweisen, seine Sachen zu packen und möglichst schnell zu verschwinden (Urk. 2/10 S. 14). 4.2.29. Es ist somit nicht zutreffend, dass die Angestellten der Strassenverkehrsämter die verschiedenen Versicherungsagenten kennen und durchaus wissen würden, wer zu welcher Gesellschaft gehöre (Urk. 91 S. 15). Weiter leuchtet auch nicht ein, warum der Beschuldigte diesen Vorfall überhaupt zum Inhalt des damaligen Telefongesprächs machte, nachdem der Beschuldigte und I._____ abgemacht hatten, sich in etwa einer Stunde zu treffen, wenn er – wie er anlässlich der Befragung angab – dieses Thema nicht vor dem Österreicher und der Serbin, die zu dieser Zeit in seinem Büro gewesen seien, habe breitschlagen wollen (Urk. 2/10 S. 13). Dass er aber I._____ doch über den Vorfall auf dem Strassenverkehrsamt informierte und nachfragte, ob dieser unter Beobachtung stehe, kann nur so verstanden werden, dass er sicher gehen wollte, dass er I._____ nachher bedenkenlos treffen kann. Hierfür hätte es aber keinen Anlass gegeben, wenn sich der Beschuldigte nichts zu Schulden hat kommen lassen, und er keine Kenntnisse über die Machenschaften von I._____ hatte. Die Erklärung des Beschuldigten, es müsse ja fast so sein, dass er den Vorfall vom Strassenverkehrsamt bei anderer Gelegenheit besprochen habe, er sich jedoch nicht erinnere, was er im Detail mit diesem geredet habe, er habe ihn ja sicher darauf angesprochen, er habe sich jedenfalls aufgeregt (Urk. 2/10 S. 13), erscheint doch sehr unglaubhaft. Das aufgezeichnete Telefongespräch widerlegt sodann die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich über diesen Vorfall aufgeregt. 4.2.30. Weiter erscheint auch sehr unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte zwar nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte, auf welchem Strassenverkehrsamt er gewesen war, sich jedoch erinnern will, dass sogar noch ein Kunde von ihm bei ihm gewesen sei, an dessen Namen er sich jedoch ebenfalls nicht mehr zu erinnern vermochte, dafür aber wieder mit Sicherheit sagen konnte, dass es um ein Fahrzeug gegangen sei, bei dem zuerst der Eintrag "Halterwechsel verboten" hätte entfernt werden müssen, um dann auf Nachfrage auszuführen, wenn man ihn so frage, dann wisse er es oft nicht mehr zu 100% (Urk. 2/10 S. 14 f.). Es darf doch davon ausgegangen werden, dass das für den Beschuldigten eine unange-

- 39 nehme Situation gewesen war, als Versicherungsvertreter, der regelmässig auf dem Strassenverkehrsamt Fahrzeuge einlöst, darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass das Fahrzeug, das er einlösen wollte, ausgeschrieben sei, und das im Beisein eines Kunden. In einer solchen Situation bleibt einem nach allgemeiner Lebenserfahrung bestimmt sowohl das Strassenverkehrsamt als auch der Kunde, der dabei war, in Erinnerung. Das selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigen erscheint deshalb unglaubhaft, und es bekräftigt die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen, er habe mit den illegalen Geschäften von I._____ nichts zu tun gehabt und von diesen nichts gewusst. Schliesslich endete das Gespräch mit der Frage von I._____: "Kommst du drauf?" und der Antwort des Beschuldigten: "Ich sage es dir dann, sehen wir uns schnell". Auf die Frage, was er I._____ dann beim Treffen habe sagen wollen, erklärte der Beschuldigte, eben, er habe ihn fragen wollen, was das Ganze solle (Urk. 2/10 S. 15), was keinen Sinn ergibt, hatte die Frage doch I._____ gestellt. 4.2.31. Ein weiteres drei Tage später aufgezeichnetes Telefongespräch (Telefongespräch vom 23. Juli 2012, 9.22 bis 9.25 Uhr, vgl. Anhang zu Urk. 2/10) beginnt mit der Aussage des Beschuldigten, dass "das Andere Scheisse gewesen sei, oder?" Dies wird von I._____ bestätigt. Daraufhin erklärt der Beschuldigte nochmals: "Ein riesen Glück hatte ich". In der Folge fragt I._____ den Beschuldigten: "Meinst du, sie haben etwas geändert dort?" worauf der Beschuldigte antwortet: "Nein haben sie nicht, aber wenn etwas ist, dann ist ein Fragezeichen drin und dann müssen sie anrufen und das war hier genau der Fall". Hätte der Beschuldigte tatsächlich bis zum Vorfall auf dem Strassenverkehrsamt keine Kenntnisse von den illegalen Machenschaften von I._____ gehabt, hätte ihm spätestens nach diesem Vorfall bewusst sein müssen, dass mit all diesen Fahrzeugeinlösungen etwas nicht stimmen kann. Dann widerspricht es aber jedem vernünftigen Handeln, wenn der Beschuldigte in der Folge mit I._____ weiter "geschäftet", wie wenn nichts gewesen wäre. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Folge weiterhin mit I._____ in Kontakt war und weiter mit diesem Geschäfte machte, bestätigt, dass der Beschuldigte eben doch sehr wohl Kenntnis von den illegalen Machenschaften mit den Fahrzeugen hatte und darin involviert war. Dafür spricht auch die Fortsetzung des Gesprächs vom 23. Juli 2012:

- 40 - "W._____: Was wollte ich fragen, ich habe hier Leute, die B-Bewilligungen haben, kann man etwas machen mit denen? A._____: Ja, Kredit W._____: Sie sind erst seit drei Monaten hier. A._____: Macht nichts, kann man schon etwas machen W._____: Kredit oder was?· A._____: Ja W._____: Bist du sicher? A._____: Ja W._____: Und wie viel bekommt einer? A._____: Schauen, wo viel wie möglich, gehen die nachher wieder? Oder was? W._____: Ja A._____: Dann ist gut, bringen dann kann man das ändern. W._____: Ja meinst du Kredit bei der Bank, oder auf Versicherung etwas machen A._____: Nein nein bei der Bank W._____: Aber sie haben wenig glaube ich. A._____: Das ist doch gleich, wenn sie 10 oder 20'000 bekommen ist gut W._____: Ja kennst du jemanden dort? A._____: Ja ja W._____: Ok, frag einmal ob du etwas machen kannst, dann kann ich das organisieren A._____: Ok du musst mir einfach die Ausweise bringen. W._____: ok, aber wenn die es auf den Konto haben verschwinden die ... A._____: Die müssen aber mit uns zusammen kommen. W._____: Auf die Bank? A._____: Ja W._____: wenn es so weit ist meinst du? A._____: Ja W._____: Ja das wäre auch eine Möglichkeit. OK ich rufe dich am Nachmittag an. A._____: OK, oder eben, 2-3 Autos könnten wir dort holen. W._____: Und das geht? A._____: Muss man schauen, probieren W._____: Ja sicher

- 41 - A._____: Occasionen W._____: Hä A._____: Occasionen W._____: Ja so oder so, ja gut A._____: Sehen wir uns heute noch? W._____: Ja sicher am Nachmittag A._____: Und hast du mir irgendetwas kleines? W._____: Du musst ein wenig warten, Geduld haben, ich dachte es klappt da, ich könnte etwas machen, ich hatte einen Kunden für das, dann ging alles in die Hosen. A._____: Aber da war etwas faul, das habe ich gespürt" Auf Vorhalt dieses Gesprächs und die Frage, worum es bei diesen Leuten mit B-Bewilligungen gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, dass diese Leute mit B-Ausweisen eine Krankenversicherung haben müssten, und er daran interessiert gewesen sei, diesen Leuten – in Zusammenarbeit mit der BY._____- Krankenkasse – eine solche zu verkaufen. Auf die Frage, was eine Krankenversicherung mit einem Kredit zu tun habe, erklärte er, er habe damit nur erreichen wollen, dass I._____ ihm deren Ausweise bringe. Der Befrager wisse genau, dass Leute mit B-Ausweis keinen Kredit erhalten würden. Er habe diesen Leuten keinen Kredit beschaffen wollen. Auf die Frage, was es denn mit diesen Erklärungen an I._____ auf sich habe, überlegte er lange und gab dann an, er wisse doch auch nicht, was da gewesen sei. Herr X1._____ [Verteidiger], helfen Sie mir (Urk. 2/10 S. 16 f.). Nach einem kurzen Unterbruch der Befragung führte er aus, mittlerweile würde ihn seine Situation dermassen belasten, dass er nicht mehr in der Lage sei, sich selbständig zu erinnern. Sogar Schriftlichkeiten wie die vorliegende könne er momentan nicht mehr auf die Reihe bringen. Er wisse zum Beispiel nicht mehr, was er wie und warum mit Krediten zu tun gehabt haben solle. Er habe ja nicht einmal Kontakt zu einem Banker, welcher Kredite vergeben würde. Er wisse beim besten Willen nicht, was er mit dieser Aussage bei I._____ habe bezwecken wollen (Urk. 2/10 S. 17 f.). In der Folge erklärte er, er habe vermutlich damit das Herstellen des Kontaktes zu einer Bank gemeint. Er habe wahrscheinlich zumindest gehofft, dass er dann doch noch einen Kontakt herstellen könnte (Urk. 2/10 S. 19).

- 42 - 4.2.32. Die Ausführungen des Beschuldigten erscheinen als reine Schutzbehauptung. Im Gespräch ist unzweideutig von einem Kredit in Höhe von Fr. 10'000 bis Fr. 20'000 die Rede, die der Beschuldigte für diese Personen beschaffen/vermitteln will, obwohl I._____ unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass diese Personen in der Folge mit dem Kredit verschwinden würden (Urk. 2/10 S. 20). Weiter auf die 2-3 Autos angesprochen, die man dort nach Ansicht des Beschuldigten holen könnte, erklärte der Beschuldigte, er habe wahrscheinlich einfach den Kontakt herstellen wollen. Er könne sich heute keinen Reim mehr zu den Bemerkungen mit den Autos machen (Urk. 2/20 S. 20). Abschliessend gestand er – obwohl er zunächst verneint hatte, von I._____ für irgendwelche Dienstleistungen oder aus einem anderen Grund Geld erhalten zu haben (Urk. 2/7 S. 7 ) – ein, dass er mit der Frage, ob er ihm irgendetwas Kleines habe, Geld gemeint habe; für die Strapazen, die ihm I._____ angetan habe. Er meine die Strapazen, die er auf dem Strassenverkehrsamt gehabt habe, als er das Auto habe einlösen wollen und man ihn dort abgewiesen habe (Urk. 2/20 S. 20). Es ist somit nicht zutreffend, dass der Beschuldigte nie irgendetwas von I._____ erwartet oder versprochen erhalten hat (Urk. 91 S. 11). Auch im Telefongespräch vom 25. Juli 2012 (vgl. nachfolgend Ziffer 4.2.36) forderte der Beschuldigte von I._____ Geld – auch wenn dieser das bestritt (Urk. 2/20 S. 23) –, wenn er diesen darauf hinwies, dass er "uhuere Nöt" habe (vgl. Anhang zu Urk. 2/10). 4.2.33. Aus dem Telefongespräch ergibt sich einerseits, dass der Beschuldigte von I._____ angefragt wurde, ob dieser für Personen mit B-Bewilligungen einen Kredit beschaffen/vermitteln könne. Andererseits macht der Beschuldigte von sich aus 2-3 Autos, die sie dort holen könnten, zum Thema. Die Erklärung des Beschuldigten, er könne sich heute keinen Reim mehr aus dieser Aussage machen, erscheint als reine Schutzbehauptung, insbesondere da die Befragung nicht Jahre nach diesem Telefongespräch, sondern rund neun Monate danach erfolgte und das Gespräch von ihm aus auf diese Autos kam. Die Tatsache, dass der Beschuldigte I._____ darauf hinwies, dass sie dort 2-3 Autos holen könnten, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte sehr wohl von den illegalen Machenschaften mit den Leasingfahrzeugen wusste und in diese Geschäfte auch involviert war. So sprach er davon, dass sie (und nicht er [I._____]) dort 2-3 Autos ho-

- 43 len könnten ("2-3 Autos könnten wir dort holen" [Hervorhebung hinzugefügt]). Schliesslich ergibt sich, dass der Beschuldigte von I._____ Geld fordert. Hierfür gäbe es aber keine Veranlassung, wenn der Beschuldigte ausschliesslich im Rahmen seiner Tätigkeit als Versicherungsberater für I._____ tätig war. Denn im Rahmen dieser Tätigkeit würde er von den Geschäften über Provisionszahlungen der N._____ Versicherung profitieren, und es wäre eher an I._____, für die Vermittlung eine Entschädigung zu fordern. 4.2.34. Sodann widerlegt auch der Umstand, dass lediglich vier Versicherungsnachweise von insgesamt 30 Fahrzeugen auf den Beschuldigten zurückgehen (Urk. 52; Urk. 91 S. 14), die vom Beschuldigten geltend gemachte rein geschäftliche Beziehung zu I._____, um möglichst viele Versicherungsabschlüsse vermitteln zu können (Urk. 49 S. 15 f.; Urk. 91 S. 15; vgl. auch Urk. 2/3 S. 3). Es erklärt auch nicht, warum der Beschuldigte für I._____ diverse Fahrzeugeinlösungen vorgenommen hatte, wenn es ihm nur darum gegangen war, möglichst viele Versicherungsabschlüsse vermitteln zu können (Urk. 91 S. 15), er aber von einem Grossteil der Fahrzeugeinlösungen gar nicht profitierte. Schliesslich lassen sich die lediglich vier Versicherungsnachweise auch nicht mit dem regelmässigen, beinahe schon intensiven Kontakt zwischen I._____ und dem Beschuldigten und den Aussagen des Beschuldigten, I._____ habe manchmal auch telefonisch einen Versicherungsnachweis bestellt und I._____ habe immer die grüne Karte fürs Ausland benötigt (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/8 S. 18; Urk. 49 S. 15 f.) in Einklang bringen, wenn es schlussendlich nur zu vier Vermittlungen von Versicherungsabschlüssen gekommen war. 4.2.35. In einem weiteren aufgezeichneten Telefongespräch teilte I._____ dem Beschuldigten mit, dass er mit denen ins Geschäft gekommen sei. Ob er (der Beschuldigte) das erledigen könne? Er (der Beschuldigte) wisse, was er (I._____) meine? Der Beschuldigte beantwortete diese Frage mit "jaja" und auf Nachfrage von I._____, ob er sicher sei, bestätigte der Beschuldigte dies nochmals. Hierauf fügte I._____ an, nicht dass es wieder einen Scheiss gebe, wie das letzte Mal, worauf der Beschuldigte meinte, nein, nein, dort habe er (I._____) ihm den Scheiss gebracht, nicht er (der Beschuldigte). Auf Nachfrage von I._____, dann mei-

- 44 ne er (der Beschuldigte), das klappe, bestätigte der Beschuldigte mit "jaja", normalerweise schaffe er das schon (vgl. Anhang zu Urk. 2/10 Telefongespräch vom 24. Juli 2012, 21.52 bis 21.53 Uhr). Auf Vorhalt dieses Gesprächs erklärte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung, was er für I._____ hätte erledigen sollen, er wisse es wirklich nicht. Wahrscheinlich sei es um ein Fahrzeug gegangen, dass er für ihn habe umschreiben sollen (Urk. 2/10 S. 21). Wenn es sich aber um eine legale Umschreibung eines Fahrzeugs gehandelt hätte, hätte es weder einen Grund gegeben, die Sache nicht explizit auszusprechen noch in Frage zu stellen, ob das klappen werde. Auch dieses Gespräch lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte nicht nur von den illegalen Machenschaften von I._____ wusste, sondern auch darin involviert war. 4.2.36. Schliesslich kann auch noch auf das Telefongespräch vom Beschuldigten mit I._____ vom 25. Juli 2012, 15.45 bis 15.47 Uhr (vgl. Anhang zu Urk. 2/10), verwiesen werden. Die beiden sprechen über Autos. Das Gespräch endet damit, dass I._____ sagt: "sehen wir uns" und der Beschuldigte nachfragt: "Wann sehen wir uns mal?", worauf I._____ erklärt: "Ja morgen, ich…". Hierauf erfolgt der Einwand des Beschuldigten, er "habe uhuere Nöt…" und I._____ meint, er glaube ihm, er glaube ihm, er rufe ihn morgen an. Der Beschuldigte fügt sodann noch an, dass er ihm etwas zeigen müsse, er könne es ihm schwarz auf weiss zeigen. Der Beschuldigte bestritt auf Vorhalt dieses Gesprächs, dass es wieder um Geld gegangen sei, dass er von I._____ habe erhalten wollen, das er dringendst benötigt habe. Sodann erklärte er plötzlich, dass I._____ für ihn als Vermittler gearbeitet habe. Er habe ihm Kunden zugehalten und habe von ihm dafür im Schnitt Fr. 200.– oder so erhalten. I._____ habe den Kontakt zu diesen Firmen gehabt (Urk. 2/10 S. 23). Diese Erklärung steht nicht nur im Widerspruch zu den übrigen Aussagen des Beschuldigten, sondern erscheint auch aufgrund des Inhalts des Gesprächs völlig haltlos. Er gestand denn auch ein, dass er anlässlich des Telefongesprächs vom 23. Juli 2012 von I._____ Geld gefordert habe (vgl. Ziffer 4.2.31. ff.) und damit eigentlich I._____ in seiner Schuld stand. Sodann leuchtet nicht ein, warum er I._____ darauf aufmerksam macht, dass er in finanzieller Not sei, wenn er I._____ für Vermittlungen Geld schulden soll.

- 45 - 4.2.37. Sodann belastet den Beschuldigten der abgefangene Brief, den der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft seiner Ehefrau zukommen lassen wollte

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