Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190096-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. C .Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Herrmann Urteil vom 2. März 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Andreas Wicky, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 13. Juli 2018 (DG170031)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. November 2017 (Urk. 24) ist diesem Urteil begeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 24 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr und die Gebühren für das Vorverfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'265.00 Rechtsvertreterin der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 12'285.00 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt) Fr. 23'550.00
4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft von insgesamt 10 Tagen (6. September 2017 bis und mit 15. September 2017) eine Entschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 64 S. 1 f.): 1. Das Verfahren sei zweizuteilen, wobei in einem ersten Verfahrensteil nur die Tatfrage zu behandeln sei (Tatinterlokut; Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO). 2. Hierbei sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Juli 2018 festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ den Straftatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB objektiv und subjektiv erfüllt hat. 3. Falls die Tatfrage bejaht werden sollte, sei das Verfahren für die Durchführung des zweiten Verfahrensteils (Behandlung der Schuldfrage sowie der Folgen eines Schuldspruchs) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Rückweisung sei mit der Weisung zu verbinden, dass über den Beschuldigten A._____ ein psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 251 f. StPO einzuholen sei zwecks Klärung, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gelitten hat und wenn ja, an welcher/-n, ob deswegen seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt oder gar aufgehoben war, ob deswegen eine Rückfallgefahr für gleichgelagerte oder anderweitige Straftaten besteht und ob sich zur Vereidung neuer Straftaten Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB aufdrängen und wenn ja, welche. Falls die Tatfrage verneint werden sollte, sei der Beschuldigte A._____ freizusprechen und im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Juli 2018 zu entschädigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 65 S. 1): 1. A._____ sei von der Anklage freizusprechen. 2. A._____ sei für das Strafverfahren und insbesondere für die erlittene Haft angemessen zu entschädigten.
- 4 - 3. Die Kosten des Strafverfahrens, einschliesslich der Kosten für amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 13. Juli 2018, meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an (Urk. 46). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihr am 5. Februar 2019 zugestellt (Urk. 51/1), worauf sie am 7. Februar 2019 (zur Post gegeben am 8. Februar 2019) ihre Berufungserklärung einreichte (Urk. 53). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO liess die Privatklägerin erklären, sie verzichte auf Erhebung einer Anschlussberufung und verwies sodann darauf, dass sie bereits mit Schreiben vom 20. Juli 2018 gegenüber der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass sie auf eine Parteistellung als Privatklägerin im obergerichtlichen Verfahren verzichten werde, woran sie festhalte (Urk. 58). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Am 21. Februar 2019 sowie am 6. Februar 2020 wurden jeweils aktualisierte Strafregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 55 und 62). 1.4. Zur Berufungsverhandlung sind Staatsanwalt lic. iur. A. Wicky, der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen (Prot. II S. 4). Die Privatklägerin war nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Urk. 60). 2. Tatinterlokut 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft eine Zweiteilung der Verhandlung im Sinne eines Tatinterlokuts gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StGB. Zur Begründung führte sie an, dass sich weitere Ausführungen sowohl zur Schuldfrage als auch zu den übrigen Folgen eines Schuldspruchs er-
- 5 übrigen würden, falls sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen liesse. Falls die im ersten Verfahrensteil zu behandelnde Tatfrage bejaht werden würde, müsse das Verfahren für die Durchführung des zweiten Verfahrensteils (Behandlung der Schuldfrage sowie der Folgen eines Schuldspruchs) an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit der gesetzlich garantierte Instanzenzug gewährt bleiben würde (Prot. II S. 5 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte demgegenüber, von der Zweiteilung des Verfahrens im Sinne eines Tatinterlokuts sei abzusehen (Prot. II S. 6). 2.2. Das beantragte Tatinterlokut gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StPO sieht eine Zweiteilung der Hauptverhandlung vor. Beim Tatinterlokut i.S. der genannten lit. b werden in der ersten Verfahrensetappe nur die Tatfrage und erst im zweiten Teil die Schuldfrage sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt. Diese Variante steht im Vordergrund, wenn die beschuldigte Person die Tat bestreitet und zur Schuldfrage aufwendige Beweiserhebungen (z.B. Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit) erforderlich sind, die sich erübrigen, wenn ein Freispruch ergehen kann. Geringere Bedeutung kommt der Zweiteilung im Berufungsverfahren zu; sie ist aber nach Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 342 StPO auch da möglich. Eine Pflicht zur Zweiteilung besteht für das Gericht nicht. Die sachliche Zuständigkeit für den Entscheid über die Zweiteilung liegt beim Gericht, nicht bei der Verfahrensleitung (Art. 342 Abs. 1 StPO). Die Frage der Zweiteilung kann daher erst zu Beginn der Hauptverhandlung als Vorfrage aufgeworfen werden. Den anwesenden Parteien ist dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 339 Abs. 2 lit. f. StPO). Werden die Tat- bzw. die Tat- und Schuldfrage bejaht, ergeht nach Massgabe von Abs. 4 ein Zwischenentscheid in der Form eines Urteils, das mündlich eröffnet und kurz begründet wird. Ein Dispositiv ist nicht zwingend auszuhändigen, da dies gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO erst am Ende der Hauptverhandlung notwendig ist (Hauri, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2014, N 5 ff. zu Art. 342 StPO; Fingerhuth, in: Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 1 ff. zu Art. 342 StPO). 2.3. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschuldigte die Täterschaft. Sollte der Sachverhalt erstellt werden können, so wären möglicherweise Abklärungen zur
- 6 - Schuldfrage notwendig. Diese aufwändigen Abklärungen würden sich erübrigen, sollte sich zeigen, dass der Sachverhalt nicht erstellt werden kann und aus diesem Grund ein Freispruch zu ergehen hat. In diesem Sinne hat das Gericht im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 3. März 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zweiteilung der Hauptverhandlung entsprochen und in einem ersten Verfahrensteil sich auf die Tatfrage beschränkt und in einem zweiten Verfahrensteil die Folgen des Freispruchs behandelt. Das Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. II S. 16 ff.). 3. Aussagepsychologisches Gutachten 3.1. Die Verteidigung beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung, es bedürfe einer aussagepsychologischen Beurteilung der Aussagen des Beschuldigten durch einen Sachverständigen unter Berücksichtigung allfälliger aussagepsychologischer Besonderheiten; sie beantragte mithin die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Es lägen in casu besondere Umstände vor, welche den Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen aufdränge. Ohne Beizug eines Sachverständigen werde das Gericht nicht in der Lage sein, die Frage einer psychischen Problematik, deren Auswirkung auf die Aussagen und die Wertung dieser Aussagen unter Berücksichtigung dieser Problematik zu beantworten (Prot. II S. 6 ff.). 3.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf. Dies ist etwa der Fall, wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2009 vom 13.11.2009, Erw. 3).
- 7 - 3.3. Der Beizug eines Sachverständigen ist letztlich nur dann erforderlich, wenn die Aussagequalität ohne psychiatrische und/oder psychologische Fachkenntnisse nicht beurteilt werden kann (vgl. ZR 98 [1999] Nr. 17). Im Vordergrund stehen dabei Erkrankungen, welche mit Störungen der Realitätswahrnehmung einhergehen, Schwachsinnszustände oder Auswirkungen von Rauschmittelkonsum (Maier/Möller, Begutachtungen der Glaubhaftigkeit in der Strafrechtspraxis, AJP 2002, S. 685; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 [2000], S. 256 f.). Soweit anderseits keine Anzeichen ersichtlich sind, dass sich eine psychische Störung auf das Aussageverhalten auswirken könnte, ist die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht angezeigt, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen der Prozessbeteiligten zur Beweiswürdigung und damit zu den zentralen Aufgaben des Richters gehört, die er grundsätzlich nicht an Sachverständige oder andere Dritte delegieren darf (vgl. ZR 98 [1999] Nr. 17; Kass.-Nr. 2001/177 S vom 3. Dezember 2001, Erw. 11./6.; 99/368 S vom 14. April 2001, Erw. 11./6.2). 3.4. Auch wenn im vorinstanzlichen Urteil festgehalten wurde, dass der Beschuldigte generell nicht in der Lage war, die ihm gestellten Fragen kohärent zu beantworten (vgl. Urk. 52 S. 10), lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leiden würde, die sich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt hätte. Es sind auch keine anderen Auffälligkeiten im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung auszumachen. Selbst wenn bei den Einvernahme Missverständnisse und Unklarheiten auftraten und die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich erschienen, bedeutet dies noch nicht, dass ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen ist. Vielmehr ist die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – wie erwähnt – durch das Gericht vorzunehmen. 3.5. Nach dem Gesagten erscheint es damit nicht angezeigt, ein aussagepsychologisches Gutachten über den Beschuldigten einzuholen. Damit ist dieser Beweisantrag des Beschuldigten in Anwendung von Art. 331 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 379 StPO abzuweisen.
- 8 - 4. Umfang der Berufung 4.1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung den Freispruch des Beschuldigten an und beschränkt ihre Berufung damit nicht (Urk. 53; Art. 399 Abs. 4 StPO). Damit ist einzig die Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urteilsdispositiv Ziff. 2) in Rechtskraft erwachsen, was entsprechend vorzumerken ist (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, N 1 f. zu Art. 402). 4.2. Wie bereits in der Prozessgeschichte erwähnt, liess die Privatklägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2018 gegenüber der Vorinstanz auf "die Parteistellung der Privatklägerin im obergerichtlichen Verfahren" verzichten (Urk. 48). Diesen Verzicht bekräftigte ihre Rechtsbeiständin im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 21. März 2019 ausdrücklich (Urk. 58). Gemäss Art. 120 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei der Verzicht endgültig ist und vorbehältlich ausdrücklicher Einschränkung die Straf- und Zivilklage umfasst. Der Verzicht der Privatklägerin auf entsprechende Parteistellung im Berufungsverfahren ist vorzumerken mit dem Hinweis, dass damit per 21. März 2019 auch ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege entfallen ist (Art. 136 Abs. 1 StPO; LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm., 2. Auflage, Art. 120 N 6). Fortan ist sie somit als Geschädigte zu bezeichnen. 5. Sachverhalt 5.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, in den frühen Morgenstunden des 24. August 2017 mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 4 S. 6; Urk. 39 S. 15). Strittig ist jedoch, ob diese dabei urteilsfähig bzw. grundsätzlich zum Widerstand fähig war oder ob dies – für den Beschuldigten erkennbar – nicht der Fall war.
- 9 - 5.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein. Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: BGE 144 IV 345, E. 2.2. m.w.H. und BGE 137 IV 219, E. 7.3.). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 5.3. Vorliegend wurden im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz der Beschuldigte und die Geschädigte (je mehrfach; Urk. 4, 5, 7-9, 39 und 40) sowie
- 10 die drei Personen, mit welchen sie den Abend bzw. die Tatnacht verbracht hatten (Urk. 10-13), befragt. Überdies wurden die Geschädigte medizinisch untersucht (Urk. 15/1-2) und das Mobiltelefon des Beschuldigten ausgewertet (Urk. 16/8 Bilder, vgl. Urk. 4 Anhang). Diese Beweismittel wurde alle prozessual korrekt erhoben und sind entsprechend uneingeschränkt verwertbar. 5.4. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten angeht, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 7 und 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Zeugen ist diesbezüglich festzuhalten, dass insbesondere C._____ mit dem Beschuldigten freundschaftlich sehr verbunden ist und es sich bei D._____ um C._____s Lebenspartnerin handelt. Anderseits haben alle befragten Zeugen zum Tatzeitpunkt und darüber hinaus mit der Geschädigten in einem Call-Center zusammengearbeitet und pflegten insbesondere die Frauen auch freundschaftliche Freizeitkontakte. Diese privaten Beziehungen sind bei der Würdigung der Zeugenaussagen im Auge zu behalten, vermögen jedoch die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht grundsätzlich einzuschränken. 5.5. Inhalt der Beweismittel 5.5.1. Der Beschuldigte stellte sich, wie bereits erwähnt, im gesamten Verfahren konstant auf den Standpunkt, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. Bei der Lektüre seiner verschiedenen Einvernahmen fällt immer wieder auf, dass der Beschuldigte oft Mühe hatte, die ihm gestellten Fragen richtig zu verstehen, wobei er dann aber nicht nachfragte, sondern unpassende Antworten gab, weshalb mehrfach nachgefragt, teilweise die Frage auch erklärt werden musste, bis eine sachbezogene Antwort erhältlich gemacht werden konnte. Dabei entsteht jedoch nicht der Eindruck, dass der Beschuldigte dieses Aussageverhalten bewusst an den Tag legt, mithin durch vage Antworten vom Thema ablenken will, sondern dass er effektiv durch die Befragungssituation intellektuell etwas überfordert war (vgl. hierzu auch die Vorinstanz in Urk. 52 S. 9 f. und die Verteidigung, Prot. I S. 17 f.).
- 11 a) Anlässlich seiner ersten polizeilicher Einvernahme schilderte er, er sei mit C._____ an der Bar gewesen, da sei dessen Freundin mit zwei Kolleginnen gekommen. Die eine sei angetrunken gewesen und die andere hässig wegen ihrem Freund oder Ex. Sie seien dann in die Bar gegangen. Er habe nur ein Getränk selbst bezahlt, die Geschädigte habe dann alles bezahlt. Sie habe sich ihm angenähert, über den ganzen Abend, ihn eingeladen mit Getränken. Sie hätten getanzt und er habe getrunken. Am Morgen habe die Geschädigte am Bahnhof ein Dürüm gegessen und sie hätten die Kollegin auf den Zug begleitet, diese sei schon betrunken gewesen. Nachher sei er mit der Geschädigten zu C._____ und D._____ gelaufen, er habe nochmals etwas getrunken, dann seien sie ins Auto gestiegen und zu D._____ nach Hause gefahren. Sie hätten dort etwas gechillt. Dann hätten die schlafen gehen wollen und er auch. Dann sei es irgendwie dazu gekommen, dass sie von ihm Geschlechtsverkehr gewollt habe. Nach 15 Minuten sei sie dann auf das WC gegangen und habe nicht mehr rauskommen wollen. Dann sei er zu C._____ und D._____ ins Zimmer und habe gesagt, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr gewollt habe und dass sie ihn gefragt habe, ob er ein Kondom habe und er nein gesagt habe. Daraufhin habe er nur noch schlafen wollen. D._____ habe dann mit der Geschädigten gesprochen und ihm gesagt, er müsse sich keinen Kopf und keine Sorgen machen, sie hätte es gewollt. Er könne jetzt weiterschlafen und die Geschädigte gehe zur Arbeit. Am Nachmittag sei er dann mit C._____ nach Hause (Urk. 4 S. 6 f.). An der Badenfahrt habe er Alkohol konsumiert, Bier und Jägermeister, den die Geschädigte bezahlt habe. Und bei D._____ zuhause Tequila. Die Geschädigte habe mehr Alkohol getrunken als er, sicher fünf oder sechs Bier. Auf der Autofahrt habe sie auf ihn besoffen gewirkt. Wann man zu Bett gegangen sei, wisse er nicht. Er und die Geschädigte hätten beide im Wohnzimmer geschlafen. Er habe sich zuerst hingelegt, dann sei sie zu ihm gekommen und habe sich neben ihn gelegt. Sie hätten sich geküsst, es sei immer mehr geworden. Nach ca. 15 Minuten habe sie gefragt, ob er ein Kondom habe. Er habe nein gesagt. Dann sei sie auf die Toilette gegangen und habe sich eingeschlossen. Sie habe geduscht und sei frisch rausgekommen. Sie sei zu ihm gekommen und etwas bei ihm geblieben, sie hätten gesprochen, dann habe sie ihm ihre Nummer gegeben und sogleich ge-
- 12 schrieben. Dann sei sie noch etwas geblieben und dann gegangen (Urk. 4 S. 8 ff.). Es sei ein bisschen merkwürdig, dass ihr erst nach 15 Minuten in den Sinn komme, nach einem Kondom zu fragen, also wenn man schon gestartet sei, brauche man kein Kondom mehr. Auf Nachfrage erklärte er, sie hätten sich mit Zunge und ohne geküsst. Dann habe die Geschädigte ihm den Finger auf den Mund gehalten und gesagt, dass sie nicht so laut sein sollten. Das sei während dieser 15 Minuten gewesen, als sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Dass sie den Geschlechtsverkehr auch gewollt habe, habe er daraus geschlossen, dass sie ihn geküsst und die ganze Zeit abgefüllt habe mit Alkohol. Sie habe alles mitbekommen (Urk. 4 S. 10 ff.). b) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. September 2017 wiederholte er, dass sie nach 15 Minuten Geschlechtsverkehr aufgestanden sei und ein Kondom gesucht, aber nicht gefunden habe. Sie habe ihn dann gefragt, ob er irgendwelche Geschlechtskrankheiten habe, was er verneint und gelacht habe. Die Geschädigte habe ihn mit Alkohol abgefüllt, er habe schon nach wenigen Stunden einen vertrauten Umgang mit ihr gehabt. Sie habe erzählt, dass sie "Lämpen" mit ihrem Freund oder Exfreund habe. Es stimme nicht, dass sie beim Geschlechtsverkehr hackedicht gewesen sei, geschlafen habe und daher völlig wehrlos gewesen sei. Sie hätten sich ja vorher noch geküsst. Die Geschädigte habe den Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt (Urk. 5). c) Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 24. November 2017 blieb er dabei, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei und die Geschädigte nicht geschlafen habe. Er habe mit der Geschädigten chillen wollen und diese mit ihm. Es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen und dann habe er eine Anzeige kassiert, weil er den Bluttest nicht gemacht habe. Die Geschädigte habe während der Badenfahrt etwas von einem Freund oder Exfreund erzählt, mit dem sie Puff habe. Da habe sie bereits Alkohol konsumiert gehabt. Sie habe "ums verrecken" mit ihm chillen wollen. Den Bluttest habe er eigentlich machen wollen, aber C._____ habe abgeraten und er habe ihm vertraut. Deshalb habe er ihn nicht gemacht. Auf die Frage, woraus er geschlossen habe, dass die Geschädigte
- 13 - Geschlechtsverkehr wolle, erklärte er, er habe ihr konkret gefallen. Sie hätten angefangen sich anzufassen. Während sie an sich rumgemacht hätten, habe sie die Knöpfe seines Poloshirts geöffnet. Er habe das Shirt dann ausgezogen. Weiter erklärte er auf Ergänzungsfrage der Rechtsbeiständin der Privatklägerin, bevor die Geschädigte nach Hause gegangen sei, hätten sie noch ca. eine Stunde lang auf dem Sofa und auf dem Balkon gechillt. Nach der Diskussion mit D._____ und C._____ habe er sich nochmals schlafen gelegt, am Boden (Urk. 7 S. 3 ff.). d) Vor Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine Darstellung zum Kerngeschehen erneut (Urk. 39 S. 15 ff.). Sie hätten sich geküsst, rumgemacht, dann sei es halt zum Geschlechtsverkehr gekommen. Wieso sie aufgehört hätten, wisse er nicht mehr, keine Ahnung. Sie seien beide betrunken gewesen, er habe aber nie das Gefühl gehabt, etwas gegen den Willen der Geschädigten zu machen. Sie habe mitgemacht (vgl. hierzu auch die zusammenfassende Wiedergabe im angefochtenen Urteil, wo auch zutreffend darauf hingewiesen wird, dass diese Aussage detailbezogen teilweise stark von früheren abweicht, Urk. 52 S. 9 f.). e) Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte nicht zur Sache (Urk. 63 S.2). 5.5.2. Die Geschädigte erklärte am 25. August 2017 bei der Polizei, sie sei mit Kolleginnen an der Badenfahrt gewesen, danach seien sie zu viert weiter zu einer Kollegin nach Hause und ca. um 3.00 Uhr dort gewesen. Sie hätten noch ein bisschen auf dem Sofa geredet. Irgendeinmal seien sie dann schlafen gegangen, das dürfte gegen 4.00 Uhr gewesen sein. Sie habe an diesem Abend viel Alkohol getrunken. Bier und auch hochprozentigen Alkohol. Sie habe sicher einen Liter Bier und mindestens vier Gläser Whisky Cola getrunken, bei der Kollegin dann noch 2-3 Shots Tequila. Die anderen hätten auch Alkohol getrunken. Am Anfang sei noch alles lustig gewesen, aber mit der Zeit habe sie gemerkt, dass die Grenze überschritten gewesen sei. Auf die Frage, was dann um ca. 5.00 Uhr vorgefallen sei, erklärte sie, es könne auch nach 5.00 Uhr gewesen sein. Es sei auf sexueller Ebene mit ihr etwas gemacht worden, das sie so nicht gewollt habe. Es sei einfach gemacht worden, obwohl diese Person ja genau gesehen habe, dass sie betrunken gewesen sei. Und abgesehen davon, sei sie ja am Schlafen
- 14 gewesen. Sie sei auf dem Sofa eingeschlafen. Das sei das letzte, woran sie sich erinnern könne. Als sie dann aufgewacht sei, habe diese Person eine Sache gemacht, die sie nicht gewollt habe. Den Namen der Person wollte sie nicht nennen, erklärte aber auf Nachfrage, die Sache, die sie nicht gewollt habe, sei ungeschützter Geschlechtsverkehr gewesen. Als sie realisiert habe, was los war, habe sie dies dieser Person dann schon mitgeteilt. Er habe dann aufgehört. Er habe auch getrunken gehabt, aber sicher weniger als sie, das sei immer schwer einzuschätzen, wenn man selber betrunken sei. Sie würde behaupteten, er habe sich noch mehr im Griff gehabt, als sie sich. Sie habe den Mann an der Badenfahrt kennengelernt, er sei ein Kollege des Freundes ihrer Kollegin. Während der Badenfahrt habe er probiert, sie zu küssen, was sie aber abgeblockt habe. Man sei sich schon einmal näher gekommen, indem er ihr seine Hände auf ihren Arm gelegt habe, damit sie nicht angerempelt werde. Diese Sachen habe sie aber bewusst mitbekommen und wenn sie sie gestört hätten, hätte sie etwas gesagt. Gewalt oder Drohungen seien nicht angewendet worden. Ihre Kollegin habe mit ihrem Freund im Schlafzimmer geschlafen, sie und die vierte Person auf dem Sofa, da es sonst keinen Platz gehabt habe. Sie gehe nicht davon aus, dass wenn eine Person neben ihr schlafe, dies eine Einladung sei. Es habe auf dem Sofa genügend Platz gehabt. Beim Schlafen habe sie Jeans, ein schwarzes Oberteil und Unterwäsche getragen. Als sie aufgewacht sei nur noch das T-Shirt und den BH. Sie wisse nicht mehr, ob sie ihre Hose bei den Knöcheln gehabt habe oder ob sie ganz ausgezogen gewesen sei. Die Unterhose sei zur Seite geschoben gewesen. Die Geschädigte bestätigte auf Nachfrage, dass sie sich schlafen gelegt habe und als sie aufgewacht sei, sei der andere Mann auf ihr gelegen und habe den Geschlechtsverkehr vollzogen. Im ersten Moment habe sie sich gar nichts überlegt. Sie habe dann aber plötzlich von einer Sekunde auf die andere reagiert, den genauen Wortlaut wisse sie nicht mehr. Der andere habe sich relativ schnell weggedreht. Sie wisse es nicht mehr genau, es sei alles so verschwommen. Sie wisse auch nicht, ob sie ihn noch weggedrückt und in diesem Moment gemerkt habe, dass er kein Kondom getragen habe. Er habe ein rosarotes Poloshirt getragen und untenrum nichts mehr. Sie habe ihn danach nicht mehr konkret auf den Vorfall angesprochen. Sie habe sicher noch gesagt: "Wehe, wenn du mir
- 15 eine Geschlechtskrankheit angehängt hast!", da habe er angefangen zu lachen. Sie kenne einen Mann, der ihr im Moment nicht egal sei, mit dem sie aber im Moment ein paar Zickereien habe. Da sie sich geärgert habe, über das was in dieser Nacht passiert war, und sie vermutet habe, dass es Ärger geben könnte, habe sie nur zu ihm gesagt, dass der andere sie vermutlich in den Wind schiessen werde. Aber konkret hätten sie beide den Vorfall nicht angesprochen (Urk. 8). Bei der Staatsanwaltschaft bestätigte sie, dass sie sich am Abend an der Badenfahrt über diese Person, die ihr nicht egal sei, aufgeregt und dies auch für andere wahrnehmbar geäussert habe. Sie könne sich aber nicht erinnern, dies explizit zum Beschuldigten gesagt zu haben, sie hätten ja auch getrunken. Auf die Frage, wie es zur Anzeige gekommen sei, erklärte sie, sie habe sich zunächst in einer Apotheke die Pille danach besorgt. Die Apothekerin habe sie gefragt, ob sie nicht auch eine HIV-Prophylaxe mache wolle, nachdem sie ihr gegenüber ihre Befürchtung, dass ihr der Beschuldigte etwas angehängt haben könnte, geschildert habe, worauf sie ins Kantonsspital Baden, in den Notfall, gefahren sei. Dort habe man ihr Blut abgenommen und gefragt, ob sie nicht Anzeige erstatten wolle, dann müsse man aber noch Abstriche machen. Sie habe vorsorglich Beweise sichern lassen wollen für den Fall, dass sie doch Anzeige erstatten möchte und sei deshalb mit ihrer Mutter in den Notfall der Frauenklinik gefahren. Dort sei ihr dann gesagt worden, dass sie eine Anzeige bei der Polizei machen müsse, wenn sie nicht auf den Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen sitzen bleiben wolle. Daraufhin seien sie und ihre Mutter zur Polizei gegangen (Urk. 9 S. 3 f.). Zum Verlauf an der Badenfahrt bestätigte sie, zunächst mit D._____ und E._____ unterwegs gewesen zu sein. Als C._____, der Freund von D._____, gekommen sei, hätten sie sich aufgeteilt, da dieser an Krücken gegangen sei und nicht ins Festzelt gekonnt oder gewollt habe. Sie und E._____ seien mit dem Beschuldigten weiter gezogen. Nachdem E._____ plötzlich weg gewesen sei, hätten sie und der Beschuldigte sich mit D._____ und C._____ beim Parkplatz ihres Arbeitsortes getroffen. Sie habe glaublich D._____ gefragt, ob sie sie noch nach Hause bringen könne. Diese habe gesagt, das sei in der entgegengesetzten Richtung, sie solle doch mit zu D._____ kommen. Da sie noch in Fahrt gewesen seien und
- 16 noch nicht in Schlafstimmung, habe sie dann ok gesagt. Anschliessend seien sie in D._____s Wohnung gefahren und hätten sich dann in die Stube gesetzt. D._____ habe eine Flasche Tequila gebracht, worauf sie je zwei bis drei Shots getrunken hätten. Die anderen seien dann auch auf den Balkon gegangen, um eins zu rauchen bzw. zu kiffen. Sie habe da nicht mitgemacht, sei aber mit auf den Balkon gegangen, wo sie sich noch eine Weile hingesetzt und miteinander geredet hätten. D._____ und C._____ hätten sich dann irgendwann ins Schlafzimmer zurückgezogen. Der Beklagte und sie seien dann noch zu zweit auf dem Balkon gesessen, hätten geraucht und geredet. Irgendwann seien sie dann wieder ins Wohnzimmer gegangen. Sie glaube, sie habe dann gesagt, sie sei müde. Sie habe dann geschaut, ob man das Sofa zu einem Bett ausziehen könne, was aber nicht gegangen sei. Deshalb habe sie sich eine Decke genommen und sich auf das Sofa gelegt und zugedeckt. Wo sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt befunden habe, könne sie sich nicht erinnern. Er sei in der Nähe gewesen, aber sie wisse nicht, ob er sich auf das Sofa gesetzt habe oder auf dem WC gewesen sei. Sie wisse nur noch, dass sie sich hingelegt habe, sich zugedeckt habe und dann ziemlich schnell weggewesen sei. Das nächste, woran sie sich erinnern könne, sei, dass sie aufgewacht bzw. zu Bewusstsein gekommen sei und der Beschuldigte auf ihr und bereits in sie eingedrungen sei. Es sei dann ein paar Sekunden gegangen, bis sie wirklich realisiert habe, was los gewesen sei. Sie könne sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern, was sie dann gesagt habe. Ob "Nein, ich will das nicht!", oder "Geh weg!" Sie glaube, sie habe ihn auch sofort leicht weggestossen. Sie habe auch relativ schnell realisiert, dass er kein Kondom getragen habe. Sie glaube, sie habe beim Wegstossen sein Glied berührt und gespürt, dass er kein Kondom trage. Sie glaube, sie sei dann sofort ins Schlafzimmer von D._____, welche noch geschlafen habe. Sie habe dann zu D._____ gesagt, dass etwas passiert sei, das nicht hätte passieren sollen. D._____ habe dann gesagt, sie solle ins Bad gehen und dort warten. Sie sei dann gegangen und habe auch zu weinen begonnen. D._____ sei dann gekommen und sie habe ihr alles erzählt, wie detailliert wisse sie nicht mehr. D._____ habe dann mit dem Beschuldigten gesprochen. Nach ihrer Rückkehr habe D._____ zu ihr gesagt, der Beschuldigte habe gesagt, sie habe das auch gewollt. D._____ habe weiter ge-
- 17 sagt, sie solle sich beruhigen und nochmals hinlegen, sie werde dem Beschuldigten sagen, dass er sich auf den Boden legen solle, damit die Geschädigte das Sofa für sich alleine habe. Sie habe dann das Bad verlassen und sich nochmals aufs Sofa gelegt. Der Beschuldigte sei bereits am Boden gelegen. Sie sei immer noch betrunken und durch den Wind gewesen, obwohl sie eigentlich hätte arbeiten gehen müssen. Dann sei sie nochmals eingeschlafen. Als sie wieder aufgewacht sei, sei sie zuerst duschen gegangen und habe sich die Haare gewaschen. Sie glaube, da sei der Beschuldigte bereits wach gewesen. Sie hätten sich nicht gross unterhalten. Sie meine, dass sie noch zu ihm gesagt habe: "Wehe, wenn du mir etwas angehängt hast!" Er habe verneint und gelacht. Sie sei unter Stress gestanden, weil sie befürchtet habe, dass diese Sache nun zu Problemen zwischen ihr und derjenigen Person, die ihr nicht egal sei, führen könnte. Denn zwischen ihnen sei klar gewesen, dass keiner von ihnen etwas mit einer anderen Person anfangen würde. Auch wegen der Pille danach und wegen der Angst, dass der Beschuldigte sie mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt haben könnte. Als Hypochonder treibe sie so etwas nämlich in den Wahnsinn. Sie habe sich dann bereit gemacht und eine Bahnverbindung nach Baden gesucht. D._____ sei dann gerade aufgestanden, als sie habe gehen wollen. Sie habe sie noch gefragt, ob sie die Pille danach nehmen solle, denn eigentlich habe sie keine Lust gehabt, solche Hormone in sich hineinzupumpen. D._____ habe dann den Beschuldigten gefragt, ob er in ihr gekommen sei, was er aber verneint habe. Sie wisse nicht mehr genau, was sie an jenem Morgen alles besprochen hätten. Sie habe jedenfalls den Beschuldigten nicht damit konfrontiert, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe (Urk. 9 S. 6 ff.). Konfrontiert mit der Version des Beschuldigten, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt sei, dass sie sich ihm genähert und ihn zuerst geküsst habe, erklärte sie, davon gar nichts zu wissen. Auf Nachfrage, ob sie sich nicht erinnern könne oder ob sie mit Sicherheit wisse, dass sie ihn nicht geküsst habe, antwortete sie, sie könne sich nicht erinnern, dass sie den Beschuldigten geküsst haben solle. Also sie glaube nicht, dass sie bewusstlos gewesen sei. Der Beschuldigte habe schon an der Badenfahrt, auf dem Weg zum Bahnhof, versucht, sie zu küssen, was sie aber abgeblockt habe, wenn auch nicht resolut. Sie glaube nicht,
- 18 dass E._____ das beobachtet habe. Es stimme, dass sie ihm Getränke bezahlt habe. Er habe kein Geld dabei gehabt und E._____ sei ebenfalls ausgebrannt gewesen. Der Beschuldigte sei ihr nicht unsympathisch gewesen, sie hätten es lustig gehabt. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, sie habe von ihm Geschlechtsverkehr gewollt, wiederholte sie, es sei nicht so, dass sie sich annähernd an so etwas erinnern könnte. Sie seien noch eine Weile zu zweit auf dem Balkon gesessen, nachdem D._____ und C._____ ins Schlafzimmer gegangen seien und hätten geredet. Hätte sie damals das Bedürfnis gehabt, sich dem Beschuldigten zu nähern, wäre dies, so wie sie sich kenne und einschätze, schon auf dem Balkon passiert. Sie wisse nichts davon, dass sie den Beschuldigten während des Geschlechtsverkehrs plötzlich gefragt habe, ob er ein Kondom dabei habe. Als sie realisiert habe, was los gewesen sei, habe sie das nicht mehr gewollt, insofern stimme seine Darstellung. Sodann bestätigte sie, in der Nacht vom 23. auf den 24. August 2017 viel Alkohol getrunken zu haben. Als sie sich schlafen gelegt habe, habe sie sich nicht gut gefühlt, sie sei sehr betrunken aber auch müde gewesen. Schlecht sei ihr nicht gewesen, aber sie habe Schwindelgefühl gehabt und auch nicht mehr gerade laufen können. Aber sie könne sich nicht mehr an viel erinnern, nach dem sie sich hingelegt gehabt habe. Sie könne sich nicht erinnern, ob sich der Beschuldigte zuerst auf das Sofa gelegt und sie sich dann neben ihn gelegt habe. Sie habe den Beschuldigten nicht bewusst geküsst, bevor es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Auf die Frage, ob sie sicher sei, dass sie tief und fest geschlafen habe, als der Beschuldigte den Beischlaf vollzogen habe, erklärte sie, sie müsse einen Filmriss gehabt haben. Ob sie im Tiefschlaf gewesen sei oder nicht, könne sie nicht sagen. Sie könne sich weder an einen Kuss, noch an eine Berührung noch daran erinnern, dass ihr jemand die Hose heruntergezogen habe (Urk. 9 S. 9 ff.). Vor Vorinstanz bestätigte die Geschädigte ihre Darstellung zum Kerngeschehen erneut (Urk. 40 S. 11 ff.). Das Letzte, was sie wisse sei, dass sie hineingegangen seien und sie sich gedacht habe, dass sie jetzt schlafen müsse. Sie habe die Decke genommen, sei aufs Sofa gelegen und habe sich zugedeckt. Sie müsse sehr schnell weggetreten sein, ob eingeschlafen oder wie auch immer. Das Nächste was sie wisse sei, dass sie aufgewacht sei und er bereits auf ihr und in ihr drin
- 19 gewesen sei. Daran, ob auf dem Balkon oder auf dem Weg dorthin Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden, könne sie sich nicht erinnern, sie sei sehr betrunken gewesen. Aber sie könne es sich nicht vorstellen. Sie wisse, dass er an der Badenfahrt einmal versucht habe sie zu küssen. Dies habe sie abgeblockt, weil sie es nicht gewollt habe. Sie habe sich nicht angezogen gefühlt. Dort sei auch bereits die Geschichte mit ihrem jetzigen Exfreund gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie noch nicht zusammen gewesen, aber es sei eine klare Abmachung zwischen ihnen gewesen, dass sie mit niemand anderem etwas sexuell anfangen. Das sei für sie auch wichtig gewesen und dementsprechend sei dies auch ein Punkt, weshalb sie sowieso nicht auf die Idee gekommen wäre. Die erneute Frage, ob Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden, ob es Zungenküsse oder ähnliches gegeben habe, verneinte sie. Nachher habe sie keine Schmerzen in der Vagina gehabt, vom Eindringen habe sie nichts bemerkt bzw. könne sich an nichts erinnern. Auf Nachhaken, ob es auszuschliessen sei, dass sie von Zärtlichkeiten nichts bemerkt habe, es aber trotzdem passiert sei und sie den Eindruck erweckt habe, dass sie offensichtlich bereit sei, antwortete sie, sie könne es sich nicht vorstellen, weil es während dem ganzen Abend keine Annäherungsversuche gegeben habe. Es seien weder auf dem Sofa noch auf dem Balkon Berührungen vorgefallen. Sie erklärte an anderer Stelle aber auch, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, über was sie auf dem Balkon gesprochen hätten. Weiter verwies sie darauf, dass noch die Sache mit der Verhütung dazukomme. Sie sei wirklich ein Hypochonder und sehr vorsichtig, was solche Sachen angehe. Sie hätte auf jeden Fall darauf bestanden. So wie sie sich kenne, gehe sie schwer davon aus, dass sie auch völlig betrunken darauf bestanden hätte. Sie wüsste auch nichts davon, dass sie sich an der Badenfahrt an den Beschuldigten geschmissen hätte. Sie hätten einen lustigen Abend gehabt, seien unterwegs gewesen und hätten getrunken. Sie wisse noch, dass letztes Jahr das Thema gewesen sei, dass der Beschuldigte sie im Festzelt an der Hüfte angefasst habe und es ein grosses Gedränge gewesen sei. Für sie sei es einfach wichtig zu sagen, dass es für sich auch einfach nichts zu bedeuten habe. Davon, dass sich zwischen ihr und dem Beschuldigeten, wie von E._____ geschildert, "etwas getan" hätte, wüsste sie nichts. Am Morgen, bevor sie ins Spital gegangen sei, sei ein Gefühlschaos gewesen. Sie sei irgendwie
- 20 schockiert gewesen. Sie habe nicht wirklich gewusst, was passiert sei. Sie habe einen Filmriss gehabt. Sie wisse nicht, was es gewesen sei. Es sei für sie natürlich schwierig gewesen, weil sie versucht habe, die Puzzleteile zusammenzusetzen, was sie aber nicht gekonnt habe. Das Einzige, was sie gewusst habe, sei gewesen, dass sie es nicht gewollt habe. Dann sei noch dazu gekommen, dass das Ganze ungeschützt gewesen sei. Das habe sie auch in Panik versetzt. Sie sei dann auch die Pille danach holen gegangen. Sowohl der Sex als auch dass kein Kondom benutzt wurde, habe sie aufgeregt. Im ersten Moment sei sie in so einem Zeug gewesen, weil sie wegen HIV etc. Panik gehabt habe. Zuerst sei das ein grosses Thema gewesen, da sie diesbezüglich sehr sensibel sei. Da sie deswegen ins Spital gegangen sei, sei dies zuerst präsent gewesen. Sie habe dann aber auch lange warten müssen und viel Zeit gehabt, sich Gedanken zu machen. 5.5.3. C._____ erklärte freimütig, dass er die Geschädigte nach der Strafanzeige und auch nach Erhalt der Vorladung zur Rede gestellt habe, da dies keine Sache sei, wofür man zur Polizei gehen müsse. Seiner Meinung nach habe der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden. Das habe sich jedenfalls schon aufgrund des Verlaufs des Abends gezeigt, das sei schon eine Einladung genug gewesen. Zum Geschlechtsverkehr selbst könne er nichts erzählen, da er da geschlafen habe. Der Beschuldigte habe ihm auf Nachfrage am nächsten Vormittag aber gesagt, es sei nicht gegen den Willen der Geschädigten passiert und er glaube ihm. Die Geschädigte habe so etwas gesagt und geweint und immer wieder gesagt, dass sie ihren Freund verlieren werde und dass er sie verlassen werde. Er sei dann nicht gross auf die Geschädigte eingegangen, da er davon habe ausgehen müssen, dass sie im Alkoholsuff ihren Freund betrogen habe und dies nun bereue. Sie habe nämlich bereits am Abend davor einige Dinge verlauten lassen. Als er und der Beschuldigte zu den Frauen gestossen seien, sei es keine zwei Minuten gegangen, da habe die Geschädigte auf ihr Handy geschaut. Dann habe sie ausgerufen, dass sie auf ihren Freund scheisse und ihn zum Teufel jagen werde. Er habe dann zu ihr gesagt, dass sie ihre Beziehungsprobleme nicht im Suff in der Öffentlichkeit breitschlagen solle, sie habe aber weiter gerufen, dass sie ihn zum Teufel jagen werde. Dann habe sie sich sofort dem Beschuldigten an den Hals geworfen und das sei dann den ganzen Abend so weitergegan-
- 21 gen. E._____ werde bestätigen können, dass die Geschädigte und der Beschuldigte, als sie zu dritt unterwegs gewesen seien, die ganze Zeit "herumgeschätzelt" hätten, sodass sie sich als drittes Rad am Wagen gefühlt habe und deshalb auch früher nach Hause gegangen sei. Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte versucht hätte, die Geschädigte zu küssen. Er habe aber, da er an Krücken gegangen sei, auch nicht in den Club hinein gekonnt, weshalb er und D._____ draussen geblieben seien. Später in der Wohnung von D._____ sei der Beschuldigte zusammen mit der Geschädigten auf den Balkon gegangen und habe auf ihren Wunsch auch Alkohol mitgetrunken. Irgendwann seien er und D._____ dann schlafen gegangen. Am frühen Morgen sei die Geschädigte in ihr Schlafzimmer gekommen und habe mit D._____ geredet. Er habe sich dann auf die andere Seite gedreht und weitergeschlafen. Dann sei die Geschädigte ins Bad gegangen. Eine explizite Abmachung, wo die Geschädigte und der Beschuldigte schlafen sollten, habe es nicht gegeben. Er, C._____, habe einfach gesagt, dass jemand auf den Matratzen, die sie für den Balkon hätten, und der andere auf dem Sofa schlafen könne. Als er am nächsten Morgen wieder erwacht sei, habe er die beiden auf dem Balkon reden hören. Das sei ein angenehmes Gespräch gewesen, keine Fluchworte oder Vorwürfe. Er habe gehört, dass die Geschädigte sagte, dass sie nun die Pille danach nehmen müsse, weil sie ungeschützten Sex gehabt hätten und ob ihr der Beschuldigte dafür Geld geben könne (Urk. 12). 5.5.4. D._____ erklärte bei der Polizei zunächst, sie habe von einem sexuellen Übergriff auf die Geschädigte bei sich zu Hause nichts bemerkt. Sie sei sehr betrunken gewesen und habe einen Filmriss. Sie wisse nicht einmal mehr, wie sie nach Hause gekommen seien. Sie, die Geschädigte und eine weitere Kollegin, E._____, seien zusammen an der Badenfahrt gewesen. Sie hätten getrunken und es lustig gehabt. Gegen Mitternacht seien ihr Freund und dessen Kollege, der Beschuldigte, dazu gestossen. Da ihr Freund derzeit an Krücken gehe, könne er nicht in die Menschenmenge hinein. Deshalb sei sie zusammen mit ihm beim Subway-Stand geblieben. Die Geschädigte, E._____, und der Beschuldigte seien dann weiter feiern gegangen. Ihr, D._____, sei es nicht so gut gegangen. Sie erinnere sich, dass sie, C._____, der Beschuldigte und die Geschädigte zum Auto gegangen seien und dann zusammen zu ihr nach Hause. Sie glaube, sie habe
- 22 dort noch Tequilas getrunken und gehe aufgrund der vielen Gläser, die sie am Morgen gesehen habe, davon aus, dass die anderen mitgetrunken hätten. Sie sei dann schlafen gegangen und so gegen 11.30 Uhr aufgestanden. Bevor sie aufgestanden sei, habe sie den Beschuldigten und die Geschädigte auf dem Balkon sprechen hören, später seien sie dann im Wohnzimmer gewesen. Die Geschädigte habe so gegen 11.40 Uhr die Wohnung verlassen und sei mit dem Zug nach Hause. Die Geschädigte habe da zu ihr gesagt, sie habe mit ihrem Freund "Lämpe", sie habe ihn verloren, sie sei dumm. Die Zeugin führte weiter aus, dass sie aufgrund ihres Katers bzw. von Kopfschmerzen darauf nicht weiter eingegangen sei. Auf Vorhalt, dass die Geschädigte ausgesagt habe, D._____ am Morgen geweckt und ihr von einem sexuellen Übergriff erzählt zu haben, erklärte diese, sich daran nicht erinnern zu können. Sie habe aber noch eine Situation im Kopf, als sie in dieser Nacht zusammen mit der Geschädigten im Badezimmer gewesen sei. Aber ob es wirklich so gewesen sei und was sie dort gemacht hätten, das wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, ob sich die Geschädigte und der Beschuldigte schon auf der Badenfahrt näher gekommen seien, erklärte sie, dies nicht zu wissen. Sie wisse nur, dass die Geschädigte und E._____ sich mit dem Beschuldigten auf Anhieb gut verstanden hätten. An diesem Abend sei viel Alkohol konsumiert worden, eine ganze Flasche Ballentine's Whisky, diverse Wodka Red Bull und Bier. Alle drei Frauen seien sehr betrunken gewesen, bevor C._____ und der Beschuldigte gekommen seien. Ob der Beschuldigte auch betrunken gewesen sei, wisse sie nicht. Sie nehme an, der Beschuldigte und die Geschädigte hätten auf dem grossen Ecksofa geschlafen (Urk. 10). Abweichend zu diesen polizeilichen Aussagen erklärte sie drei Wochen später bei der Staatsanwaltschaft, die Geschädigte sei in der Nacht in ihr Schlafzimmer gekommen, habe geweint und gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei, wobei sich die Zeugin in der genauen Wortwahl aber nicht sicher war, sie sei damals noch im Halbschlaf gewesen. Sie habe zu ihr gesagt, sie solle ins Bad gehen, sie komme nach. Dort habe die Geschädigte erneut gesagt, sie sei vergewaltigt worden, worauf ihr die Zeugin geantwortet habe: "B._____, du bist sturzbetrunken und hast den ganzen Abend an A._____ geklebt", sie solle sich beruhigen und schlafen gehen. Plötzlich sei dann die Vergewaltigung nicht mehr das Thema gewesen,
- 23 sondern nur noch ihre Angst, dass sie wegen dieser Sache ihren Freund F._____ verlieren könnte. Sie habe nämlich schon an der Badenfahrt gesagt, dass sie auf F._____ scheisse und er sich verpissen könne. Auch sei sie die ganze Zeit am Beschuldigten gehangen. Sie habe ihre Reaktion dann so interpretiert, dass sie im Suff mit dem Beschuldigten geschlafen und nun Angst bekommen habe, dass sie ihr Freund verlassen könnte. Sie haben dann auch ständig: "Ich verliere ihn, er wird mich verlassen" gesagt. Sie, die Zeugin, sei dann wieder ins Bett. Die Geschädigte habe sich wieder aufs Sofa gelegt und der Beschuldigte auf die Matten am Boden. Sie habe davor auch noch mit dem Beschuldigten geredet, aber nicht lange. Sie wisse nicht mehr, was sie gesprochen hätten (Urk. 11 S. 3 f.). Am Morgen sei sie davon wach geworden, dass sie die beiden auf dem Balkon reden gehört habe. Sie habe einen riesen Kater gehabt. Auch die Geschädigte habe gemäss eigenen Aussagen einen Kater gehabt. Jene habe auch erneut gesagt, dass sie F._____ verlieren werde, dass er sie verlassen werde, F._____ dies, F._____ das. Die Geschädigte habe ihr zwar schon gesagt, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen geschehen sei. Ihr Eindruck sei aber, dass die Geschädigte an der Badenfahrt mit ihrem Verhalten habe durchblicken lassen, dass sie Interesse am Beschuldigten habe. Das sei ein Geflirte gewesen. So etwas entwickle sich. Man finde sich sympathisch, man flirte und komme sich näher. Sie habe ja dann aus der Stube Gelächter gehört. Sie gehe davon aus, dass die Geschädigte einen Filmriss hatte, einen Hangover und sie es nachher bereut habe. Sie gehe davon aus, dass das Gelächter aus dem Wohnzimmer und nicht vom Balkon gekommen sei, da sie sonst vermutlich aufgestanden wäre und ihnen gesagt hätte, sie sollten ruhig sein, damit es keine Reklamationen gebe. Richtig sei, dass sie sich zuerst zu viert auf dem Balkon aufgehalten und dort eins gekifft hätten. Aber lange seien sie nicht dort gewesen. Sie habe das Bild vor sich, dass C._____ auf die im Wohnzimmer liegenden Matten gezeigt und gesagt habe, jemand solle auf diesen Matten schlafen. Deshalb glaube sie, dass sie zu viert ins Wohnzimmer zurückgekehrt seien (Urk. 11 S. 4 ff.). 5.5.5. E._____ war zusammen mit dem Beschuldigten und der Geschädigten an der Badenfahrt unterwegs, fuhr indessen danach mit dem Zug nach Hause. Sie
- 24 war somit später in der Wohnung von D._____ nicht mehr dabei. Gemäss ihren Aussagen erfuhr sie aus Erzählungen der Geschädigten, von D._____ und C._____, dass es dort zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Zum Aufenthalt an der Badenfahrt erzählte sie, dass alle sturzbetrunken gewesen seien. Dass sie sich – wie von C._____ geschildert – als drittes Rad am Wagen gefühlt habe, als sie mit dem Beschuldigten und der Geschädigten unterwegs gewesen sei, sei nicht der Hauptgrund für ihre frühere Heimreise gewesen. Es sei aber schon so gewesen, dass sie vom ganzen Abend enttäuscht gewesen sei, weil sie gedacht habe, C._____ und D._____ seien schon nach Hause gegangen und sie neben dem Beschuldigten und der Geschädigten hergegangen sei, welche am Flirten gewesen seien. Küssen oder sonstigen Körperkontakt habe es eigentlich nicht gegeben, man habe einfach gesehen, dass sich die beiden gut verstanden hätten. Es habe auch Gelächter gegeben und sie hätten auch "herumgekäsperlet". Man habe gespürt, dass sich da etwas tue. Dass der Beschuldigte versucht hätte, die Geschädigte zu küssen und diese abgeblockt hätte, habe sie nicht beobachtet. Aber auch nicht, dass die Geschädigte gezielt die Nähe des Beschuldigten gesucht hätte. Am nächsten Tag habe sie die Geschädigte angerufen, weil sie nicht zur Arbeit erschienen sei. Von ihr habe sie dann erfahren, dass sie in der Apotheke sei, um sich die Pille danach zu beschaffen. Beim nächsten Kontakt habe sie gesagt, sie gehe in den Spital um einen Abstrich zu machen. Dabei sei die Rede von einem sexuellen Missbrauch gewesen, nicht von Vergewaltigung. Ihnen beiden sei klar gewesen, dass es sich nicht um eine Vergewaltigung gehandelt habe (Urk. 13). 5.5.6. Alle drei Zeugen erklärten zudem übereinstimmend, dass die Geschädigte ihnen gegenüber mehrfach erklärte habe, dass sie nur wegen dem Abstrich ins Spital gegangen sei und gar keine Anzeige habe machen wollen (Urk. 10 S. 4 f.; Urk. 11 S. 5; Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 13 S. 4). Dies geht auch aus ihren ersten polizeilichen Aussagen hervor, wo sie sich genervt darüber zeigte, dass sie aussagen müsse. Sie habe nur einen Abstrich machen lassen und später über eine Anzeigeerstattung entscheiden wollen (Urk. 8 S. 3).
- 25 - 5.5.7. Gemäss den medizinischen Unterlagen zeigte sich bei der Geschädigten anlässlich der Befundaufnahme, 17-18 Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis, kratzerartige Defekte an der Aussenseite des linken Beines sowie kleinherdige, oberflächliche Hautabhebungen und Blutergüsse an den Unterschenkeln, die frisch imponierten und damit grundsätzlich mit dem gegenständlichen Ereignis in Verbindung gebracht werden könnten. Die Verletzungen seien Folgen stumpfer Gewalteinwirkung, vorwiegend mit tangentialer Einwirkungsrichtung. Dies könne durch ein Kratzen beim Ausziehen der Hose, z.B. mit dem Reisverschluss, zwanglos erklärt werden. Die Blutergüsse seien an anschlagtypischen Lokalisationen und könnten auch akzidentiell entstanden sein. Am Genital-, Damm- und Afterbereich konnten keine auffälligen Verletzungen oder Sekretanlagerungen festgestellt werden, die einen konkreten Hinweis auf eine gewaltsame Penetration bzw. Ejakulation in diesen Regionen darstellen würden. Die Gutachter merkten hierzu an, dass bei einer Frau im geschlechtsreifen Alter auch bei einer gegen den Willen durchgeführten Penetration mit dem Penis nicht zwingend offensichtliche Verletzungen resultieren müssten (Urk. 15/1-2). 5.5.8. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten konnte sein Whatsapp-Verlauf mit der Geschädigten gesichert werden (Urk. 4 Anhang). Der erste Kontakt ging dabei von der Geschädigten aus, welche ihm am Donnerstag, 24. August [2017] um 10.33 Uhr ein "hou" sendete, welches er sogleich mit "Hoi" beantwortete. Am 25. August [2017] fragte der Beschuldigte die Geschädigte um 16.29 Uhr "Was läuft". Die Geschädigte ihrerseits erklärte ihm am Montag, 28. August [2017], um 16.48 Uhr: "ich muess weg dere ganze gschicht wo gsie isch 4 wuche medikamente neh. ussert ich weiss, dass du nüt hesch. drum lahn dich bitte uf alles teste und schick mir d ergebnis, danke!" Der Beschuldigte erklärte direkt im Anschluss, einen Termin vereinbaren zu wollen, wobei er wisse, dass er nichts habe, er mache es ihr zu liebe. 5.6. Aufgrund obiger Aussagen kann die Vorgeschichte, sprich der Verlauf des Abends an der Badenfahrt, grundsätzlich als erstellt angesehen werden: Gemäss übereinstimmenden Angaben hatten zunächst die drei Frauen zusammen gefeiert, teilweise mit harten Alkoholika. Später kamen C._____, der Freund
- 26 von D._____, und dessen Kollege, der Beschuldigte, hinzu. Da C._____ an Krücken ging und nicht in die Menschenmenge der Festzelte hinein wollte, trennte sich die Gruppe vorerst auf. Der Beschuldigte war ab da mit der Geschädigten und E._____ unterwegs. Bereits vor dieser Trennung hatte die bereits angetrunkene Geschädigte sich lautstark über einen Mann, mit dem sie sich eine Beziehung erhoffte, aufgeregt und unter anderem geäussert, dass sie auf ihn scheisse und ihn zum Teufel jagen werde. Im weiteren Verlauf des Abends spendierte sie dem Beschuldigten, aber wohl auch E._____, mehrere Getränke. Gemäss übereinstimmenden Aussagen war es ein lustiger Abend, sie und der Beschuldigte waren sich sympathisch, wobei bei E._____ der Eindruck entstand, die beiden seien am Flirten, dass sich "etwas entwickle". Den gleichen Eindruck hatten offenbar auch D._____ und C._____. Dass der Beschuldigte die Geschädigte an der Badenfahrt zu küssen versuchte, wird von diesem bestritten. E._____ bestätigte explizit, dass sie nicht beobachten konnte, wie der Beschuldigte versucht haben soll, die Geschädigte zu küssen und diese abgeblockt habe. Es ist jedoch auch nicht weiter von Belang, da dies – sollte es sich so ereignet haben – auch gemäss Darstellung der Geschädigten für den weiteren Verlauf des Abends nicht von Bedeutung war. Vielmehr fuhr sie, nachdem E._____ die Gruppe verlassen hatte, zusammen mit dem Beschuldigten, D._____ und C._____ zu D._____s Wohnung um dort weiter zu feiern. Tatsächlich begab sich die Gruppe dann vor Ort nicht gleich zu Bett, sondern sass zunächst im Wohnzimmer und auf dem Balkon noch zusammen, trank weiteren Alkohol (Tequila-Shots) und offenbar kifften D._____, C._____ und der Beschuldigte auch noch einen Joint. Ab dem Zeitpunkt als sich D._____ und C._____ ins Bett begeben hatten, differieren die Darstellungen leicht, sind sich aber insofern noch ähnlich, als sowohl der Beschuldigte als auch die Geschädigte erklärten, sie hätten sich hernach noch weiter unterhalten. Unklar ist, ob dies noch auf dem Balkon geschah oder bereits im Wohnzimmer. Für letzteres spricht, dass D._____ sie im Wohnzimmer sprechen gehört haben will, zumal sie ein Bild im Kopf habe, dass C._____ im Wohnzimmer auf die dort liegenden Matten gezeigt und den Gästen erklärt habe, jemand könne auf dem Sofa und jemand auf dem Boden auf diesen Matten übernachten. Dies wird im Übrigen durch C._____ bestätigt.
- 27 - Ebenso stimmen sich die Schilderungen darin überein, dass die Geschädigte und der Beschuldigte sich am Morgen, nachdem die Geschädigte sich geduscht hatte, in der Wohnung von D._____ nochmals länger unterhalten und die Telefonnummern ausgetauscht hatten, was auch durch die Zeitangabe der Whatsapp- Nachrichten bestätigt wird. Thema der Unterhaltung war kein sexueller Übergriff, sondern vielmehr die Sorge, sich aufgrund des ungeschützten Geschlechtsverkehrs eine Krankheit eingefangen zu haben bzw. allenfalls schwanger geworden zu sein sowie allfällige Folgen, die der Vorfall auf die sich anbahnende Beziehung der Geschädigten mit einem Dritten haben könnte. Die Geschädigte unterhielt sich sodann noch kurz mit D._____, bevor sie die Wohnung verliess und auf den Zug ging. In der Folge ging die Geschädigte auch nicht sogleich zur Polizei, sondern besorgte sich zuerst in einer Apotheke die Pille danach und wollte sich hernach – auf Rat der Apothekerin – im Spital auf Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen. Um nicht auf den Kosten dieser Untersuchung sitzen zu bleiben, erstattet sie sodann Anzeige. Unklar bleibt, was konkret passierte, als auch die Geschädigte und der Beschuldigte sich schliesslich zu Bett begaben. Entgegen dem Hinweis von C._____ legten sich jedenfalls beide auf das Sofa, wobei sich die Geschädigte zunächst nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte bereits dort sass, als sie sich hinlegte oder nicht, während der Beschuldigte der Meinung war, sie habe sich zu ihm hingelegt. Zum weiteren Geschehen schilderte der Beschuldigte konstant, dass sie begonnen hätten "rumzumachen", inklusive Küssen und Petting, wobei die Geschädigte darauf bedacht gewesen sei, dass er nicht zu laut sei. Schliesslich sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen, wobei die Geschädigte nach ca. 15 Minuten abgebrochen und ein Kondom verlangt habe. Als ein solches nicht habe gefunden werden können, habe sie sich im Badezimmer eingeschlossen und sei nicht mehr herausgekommen. Demgegenüber schildert die Geschädigte, dass sie sich auf dem Sofa zugedeckt habe und sodann sofort eingeschlafen sei. Sie sei erst wieder erwacht, als der Beschuldigte bereits vaginal in sie eingedrungen gewesen sei. Auch wenn diese Schilderung in den verschiedenen Einvernahmen konstant wiederholt wird, ist doch nicht zu übersehen, dass die Geschädigte insofern unsicher ist, was wirklich passiert ist, als sie mehrfach geltend macht, einen Filmriss
- 28 erlitten zu haben und sich nicht erinnern zu können (vgl. Urk. 9 S. 13 und Urk. 39 recte 40 S. 17). Demzufolge ist dem Staatsanwalt zu widersprechen, wenn er an der Berufungsverhandlung ausführte, die Geschädigte sei ihren eigenen Angaben zufolge zwar erheblich betrunken gewesen, aber nicht derart, dass sie ein Blackout/Filmriss gehabt hätte (Urk. 64 S. 4). Sie schliesst die vom Beschuldigten angeführten Zärtlichkeiten denn auch insbesondere aufgrund von Rekonstruktionen ihres üblichen Verhaltens (keine ungeschützten One-Night-Stands, hypochondrische Angst vor Krankheiten) und aufgrund der Tatsache, dass sie auf eine Beziehung mit einem Dritten hoffte, welche zwar noch nicht bestand, aber doch so weit gediehen war, dass gegenseitig Exklusivität erwartet wurde, aus. Gerade letzteres vermag jedoch nicht zu überzeugen, nachdem sie sich offenbar genau an diesem Abend über diesen Mann und Partner-in-spe stark aufgeregt und sogar angekündigt hatte, sie wolle ihn zum Teufel jagen. Denn diese Aussage lässt eine alkoholinduzierte Vergeltungsaktion zumindest als denkbar erscheinen. Hinzu kommt, dass ihre Erinnerung an den Abend auch in anderen Punkten nicht mehr vollständig ist. So sagte sie beispielsweise aus, sich nicht mehr daran zu erinnern, worüber auf dem Balkon gesprochen worden sei. An anderer Stelle erklärte sie, es sei alles verschwommen, sie habe einen Filmriss, müsse Puzzleteile zusammensetzen. Typisch für einen sogenannten Filmriss ist nun aber gerade, dass der Betroffene gegen aussen noch (normal) handelt und reagiert, dies alkoholbedingt in seinem Gedächtnis jedoch nicht gespeichert wird, mithin später ein vollständiger oder partieller Gedächtnisverlust beklagt wird. Auch ihre Reaktion am nächsten Tag – nachdem sie die restliche Nacht weiterhin im gleichen Zimmer wie der Beschuldigte schlafend verbracht hatte –, wo sie zunächst auf die möglichen Folgen des Geschehens auf ihre sich erst anbahnende Beziehung sowie gesundheitliche Aspekte des ungeschützten Verkehrs fokussierte, sprechen gegen das unmittelbare Empfinden, Opfer eines strafrechtlich relevanten Vorganges geworden zu sein. Die Staatsanwaltschaft monierte anlässlich der Berufungsverhandlung die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es schwierig zu verstehen sei, wieso die Privatklägerin nicht umgehend zur Polizei ging, um den Beschuldigten anzuzeigen, sondern zunächst ihre Sorge um eine unerwünschte Schwangerschaft bzw. Angst vor einer Geschlechtskrankheit erste Prio-
- 29 rität eingeräumt hat (Urk. 65 S. 6). Diese Erwägungen basieren auf den Aussagen der Geschädigten, wonach man ihr im Kantonsspital Aargau gesagt habe, dass sie eine Anzeige machen müsse, wenn sie nicht auf den Kosten der Untersuchung sitzen bleiben wolle (vgl. Urk. 9 S. 4). Diese Äusserungen erwecken unweigerlich den Eindruck, dass sich die Geschädigte nicht über ein konkretes Vorgehen im Klaren war. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft führt dieser Eindruck jedoch nicht zum Schluss, dass die Schilderungen der Geschädigten aus diesem Grund mit unüberbrückbaren Zweifeln zu belegen seien. Offenbar war sich denn auch der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt keiner Schuld bewusst, gab er ihr doch am Morgen auf eigene Initiative seine Mobiltelefonnummer und war zunächst auch bereit, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bevor er auf Anraten C._____s hin nach Anzeigeerstattung den Kontakt abbrach. Schliesslich ergab auch die ärztliche Untersuchung der Geschädigten kein eindeutiges Bild. Die festgestellten Beinverletzungen können auch bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr durch alkoholbedingt ungeschicktes Herunterziehen der Hose entstanden sein, und auch der Vaginalbereich zeigte kein den Beschuldigten belastendes Spurenbild. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der Abend so wie vom Beschuldigten geschildert entwickelte, zumal sich die beiden gemäss Eindruck der Zeugen im Laufe des Abends bereits spürbar näher gekommen seien und miteinander geflirtet hätten. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Angaben viel Alkohol konsumiert hatte, entsprechend betrunken war und allenfalls vor dem Zu-Bettgehen auch noch gekifft hatte, was seine eigene Urteilsfähigkeit ebenfalls empfindlich herabgesetzt haben dürfte. Auch seiner ersten Schilderung der Tatnacht ist im Übrigen ein Zeitsprung zu entnehmen, indem er damals offenbar der Meinung war, die Geschädigte habe sich direkt nach dem Geschlechtsverkehr geduscht und sei danach, nachdem sie sich noch unterhalten und die Telefonnummern ausgetauscht hatten, nach Hause gegangen, was ebenfalls auf Erinnerungslücken hindeutet.
- 30 - Aufgrund der Beweislast ist mithin – zumindest in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" – vorliegend von der Tatversion des Beschuldigten und damit davon auszugehen, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich, unter aktiver Mitwirkung der Geschädigten und nach vorhergegangenen Zärtlichkeiten (Küssen, Petting) erfolgte, wobei die Geschädigte offenbar erst nach einiger Zeit realisierte, dass kein Kondom verwendet wurde und deshalb dann sofort auf Abbruch drängte, welchem Wunsch der Beschuldigte auch unverzüglich nachkam. 6. Rechtliche Würdigung Nachdem im Rahmen der Beweiswürdigung nicht hat erstellt werden können, dass der Beschuldigte an der tief schlafenden und dadurch wehrlosen Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen hat (vgl. Anklagesachverhalt Urk. 24 S. 3 letzter Absatz), ist er vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freizusprechen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der vormaligen unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat.
- 31 - 7.3. Überdies ist dem freigesprochenen Beschuldigten unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 52 S. 22) für den erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Zins wurde nicht beantragt (Prot. I S. 12) und ist entsprechend auch nicht zuzusprechen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.4). 7.4. Die durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 66) erscheinen angemessen. Dementsprechend ist – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Dauer der Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung – die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'400.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.5. Wie bereits in der Prozessgeschichte erwähnt, ist mit Verzicht der Privatklägerin auf entsprechende Parteistellung im Berufungsverfahren per 21. März 2019 auch ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege entfallen ist (Art. 136 Abs. 1 StPO; LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Komm., 2. Auflage, Art. 120 N 6). Entsprechend sind die geltend gemachten Aufwendungen der ehemals unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Geschädigten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, lediglich bis zum 21. März 2019 zu berücksichtigen (vgl. Urk. 67). Sie ist mit Fr. 500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 13. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: " 1. (…) 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
- 32 - 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Geschädigte für das Berufungsverfahren auf Parteistellung als Privatklägerin verzichtet hat. Damit ist auch ihr Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung per 21. März 2019 entfallen. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'400.– amtliche Verteidigung Fr. 500.– unentgeltliche Verbeiständung bis 21. März 2019.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'500.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 33 - 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − die Vertretung der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 62 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. März 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Herrmann
Urteil vom 2. März 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 24 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Entscheidgebühr und die Gebühren für das Vorverfahren fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die Kosten der Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft von insgesamt 10 Tagen (6. September 2017 bis und mit 15. September 2017) eine Entschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 13. Juli 2018, meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an (Urk. 46). Das begr... 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO liess die Privatklägerin erklären, sie verzichte auf Erhebung einer Anschlussberufung und verwies sodann darauf, dass sie bereits mit Schreiben vom 20. Juli 2018 gegenüber der Vorinstanz... 1.3. Am 21. Februar 2019 sowie am 6. Februar 2020 wurden jeweils aktualisierte Strafregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 55 und 62). 1.4. Zur Berufungsverhandlung sind Staatsanwalt lic. iur. A. Wicky, der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen (Prot. II S. 4). Die Privatklägerin war nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (Ur... 2. Tatinterlokut 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft eine Zweiteilung der Verhandlung im Sinne eines Tatinterlokuts gemäss Art. 342 Abs. 1 lit. b StGB. Zur Begründung führte sie an, dass sich weitere Ausführungen sowohl zur Schul... Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte demgegenüber, von der Zweiteilung des Verfahrens im Sinne eines Tatinterlokuts sei abzusehen (Prot. II S. 6). 2.3. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschuldigte die Täterschaft. Sollte der Sachverhalt erstellt werden können, so wären möglicherweise Abklärungen zur Schuldfrage notwendig. Diese aufwändigen Abklärungen würden sich erübrigen, sollte sich zeige... 3.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände au... 3.3. Der Beizug eines Sachverständigen ist letztlich nur dann erforderlich, wenn die Aussagequalität ohne psychiatrische und/oder psychologische Fachkenntnisse nicht beurteilt werden kann (vgl. ZR 98 [1999] Nr. 17). Im Vordergrund stehen dabei Erkra... 3.4. Auch wenn im vorinstanzlichen Urteil festgehalten wurde, dass der Beschuldigte generell nicht in der Lage war, die ihm gestellten Fragen kohärent zu beantworten (vgl. Urk. 52 S. 10), lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass der Bes... 3.5. Nach dem Gesagten erscheint es damit nicht angezeigt, ein aussagepsychologisches Gutachten über den Beschuldigten einzuholen. Damit ist dieser Beweisantrag des Beschuldigten in Anwendung von Art. 331 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 379 StPO abzuwe... 4. Umfang der Berufung 4.1. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung den Freispruch des Beschuldigten an und beschränkt ihre Berufung damit nicht (Urk. 53; Art. 399 Abs. 4 StPO). Damit ist einzig die Regelung der Zivilansprüche der Privatklägerin (Urteilsdispositiv ... 4.2. Wie bereits in der Prozessgeschichte erwähnt, liess die Privatklägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2018 gegenüber der Vorinstanz auf "die Parteistellung der Privatklägerin im obergerichtlichen Verfahren" verzichten (Urk. 48). Diesen Verzicht bekrä... 5. Sachverhalt 5.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, in den frühen Morgenstunden des 24. August 2017 mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 4 S. 6; Urk. 39 S. 15). Strittig ist jedoch, ob diese dabei urteilsfähig bzw. grundsätzlich zum Wider... 5.2. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1... 5.3. Vorliegend wurden im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz der Beschuldigte und die Geschädigte (je mehrfach; Urk. 4, 5, 7-9, 39 und 40) sowie die drei Personen, mit welchen sie den Abend bzw. die Tatnacht verbracht hatten (Urk. 10-13), befr... 5.4. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Geschädigten angeht, kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 7 und 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Zeugen ist diesbezüglich fest... 5.5. Inhalt der Beweismittel 5.5.1. Der Beschuldigte stellte sich, wie bereits erwähnt, im gesamten Verfahren konstant auf den Standpunkt, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. Bei der Lektüre seiner verschiedenen Einvernahmen fällt immer wieder auf, dass... 5.5.2. Die Geschädigte erklärte am 25. August 2017 bei der Polizei, sie sei mit Kolleginnen an der Badenfahrt gewesen, danach seien sie zu viert weiter zu einer Kollegin nach Hause und ca. um 3.00 Uhr dort gewesen. Sie hätten noch ein bisschen auf dem... 5.5.3. C._____ erklärte freimütig, dass er die Geschädigte nach der Strafanzeige und auch nach Erhalt der Vorladung zur Rede gestellt habe, da dies keine Sache sei, wofür man zur Polizei gehen müsse. Seiner Meinung nach habe der Geschlechtsverkehr ein... 5.5.4. D._____ erklärte bei der Polizei zunächst, sie habe von einem sexuellen Übergriff auf die Geschädigte bei sich zu Hause nichts bemerkt. Sie sei sehr betrunken gewesen und habe einen Filmriss. Sie wisse nicht einmal mehr, wie sie nach Hause geko... 5.5.5. E._____ war zusammen mit dem Beschuldigten und der Geschädigten an der Badenfahrt unterwegs, fuhr indessen danach mit dem Zug nach Hause. Sie war somit später in der Wohnung von D._____ nicht mehr dabei. Gemäss ihren Aussagen erfuhr sie aus Erz... 5.5.6. Alle drei Zeugen erklärten zudem übereinstimmend, dass die Geschädigte ihnen gegenüber mehrfach erklärte habe, dass sie nur wegen dem Abstrich ins Spital gegangen sei und gar keine Anzeige habe machen wollen (Urk. 10 S. 4 f.; Urk. 11 S. 5; Urk.... 5.5.7. Gemäss den medizinischen Unterlagen zeigte sich bei der Geschädigten anlässlich der Befundaufnahme, 17-18 Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis, kratzerartige Defekte an der Aussenseite des linken Beines sowie kleinherdige, oberflächliche... 5.5.8. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten konnte sein Whatsapp-Verlauf mit der Geschädigten gesichert werden (Urk. 4 Anhang). Der erste Kontakt ging dabei von der Geschädigten aus, welche ihm am Donnerstag, 24. August [2017] um 10.33 Uhr ein "hou"... 5.6. Aufgrund obiger Aussagen kann die Vorgeschichte, sprich der Verlauf des Abends an der Badenfahrt, grundsätzlich als erstellt angesehen werden: Gemäss übereinstimmenden Angaben hatten zunächst die drei Frauen zusammen gefeiert, teilweise mit hart... 6. Rechtliche Würdigung 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Besch... 7.2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der vormaligen unentgeltlichen Vertretun... 7.3. Überdies ist dem freigesprochenen Beschuldigten unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 52 S. 22) für den erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 1'500.– zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. ... 7.4. Die durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, geltend gemachten Aufwendungen für das Berufungsverfahren (Urk. 66) erscheinen angemessen. Dementsprechend ist – unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die... 7.5. Wie bereits in der Prozessgeschichte erwähnt, ist mit Verzicht der Privatklägerin auf entsprechende Parteistellung im Berufungsverfahren per 21. März 2019 auch ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege entfallen ist (Art. 136 Abs. 1 StPO; Lieb... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 13. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: " 1. (…) 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Geschädigte für das Berufungsverfahren auf Parteistellung als Privatklägerin verzichtet hat. Damit ist auch ihr Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung per 21. März 2019 entfallen. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden auf die G... 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 1'500.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) die Vertretung der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (übergeben) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 62 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.