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Zürich Obergericht Strafkammern 12.02.2020 SB190095

12. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,372 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Betrug

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190095-O/U/cwo

Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 12. Februar 2020 in Sachen

1. A._____, 2. A1._____, 3. B._____, 4. C._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw T. Candrian, Anklägerin gegen

1. D._____, 2. E._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie (1.) Anschlussberufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. Januar 2019 (DG180108)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. Januar 2019 wurde der Beschuldigte D._____ des Betruges schuldig gesprochen, der Beschuldigte E._____ wurde der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gesprochen, und es wurden bedingte Freiheitsstrafen von 24 bzw. 14 Monaten ausgesprochen (Urk. 86 S. 56 f.). Gegen dieses Urteil meldeten die anderen Verfahrensbeteiligten (A._____, A1._____, B._____, C._____) fristgerecht Berufung an (Urk. 82). Das begründete Urteil wurde ihnen bzw. ihrem Vertreter sodann am 12. Februar 2019 zugestellt (Urk. 85/2). Die Berufungserklärung vom 4. März 2019 ging innert Frist hierorts ein (Urk. 89). Nachdem den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 11. März 2019 Frist angesetzt worden war, Anschlussberufung zu erheben (Urk. 92), erhob der Beschuldigte D._____ mit Zuschrift vom 2. April 2019 Anschlussberufung (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie ein Zustelldomizil zu bezeichnen (Urk. 114), welche Verfügung ihnen auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wurde, nachdem der Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 30. April 2019 mitgeteilt hatte, diese nicht mehr zu vertreten (Urk. 112). 2. Mit gerade erwähnter Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten 1-4 insbesondere eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, die Berufungsbegründung einzureichen, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten wird (Urk. 114). Dem Verfahrensbeteiligten 4 (C._____) wurde diese Verfügung am 9. Juli 2019 zugestellt (Urk. 122), den Verfahrensbeteiligten 2 (A1._____) und 3 (B._____) wurde sie je am 11. Juli 2019 zugestellt (Urk. 123 und Urk. 124). Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung endete somit am 29. Juli 2019 (Verfahrensbeteiligter 4) bzw. am 31. Juli 2019 (Verfahrensbeteiligte 2 und 3; Art. 90 Abs. 1 StPO). Ein Fristerstreckungsgesuch – datierend vom 30. Juli 2019 – wurde, da es verspätet gestellt wurde, mit Präsidialverfügung vom 9. September 2019 betreffend die Verfahrensbeteiligten 2-4 abgewiesen (Urk. 128). Innert Frist gingen somit keine Berufungsbegründungen der Verfah-

- 3 rensbeteiligten 2-4 ein, weshalb auf ihre Berufungen in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. 3. Der Verfahrensbeteiligten 1 (A._____) wurde die Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 (noch) nicht zugestellt. Indes teilte das Justizdepartement Hong Kong mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 mit, dass es sich bei der dem Gericht bekannten Adresse der Verfahrensbeteiligten 1 nicht um die korrekte Adresse handle. Diese sei nicht im entsprechenden Handelsregister verzeichnet (Urk. 130 S. 2). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Wer in einer Eingabe an ein Gericht eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche gerichtlichen Schriftstücke an diese Adresse gesandt werden können. […] Der Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebenen Adressen erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die hiefür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere dann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (BGE 101 IA 332 mit Verweis auf BGE 101 Ia 8/9 E. 2, BGE 91 II 152, BGE 90 I 275). Die Verfahrensbeteiligte 1 gab in ihrer Berufungserklärung vom 4. März 2019 die im Rubrum aufgeführte Adresse (…) an (Urk. 89 S. 2). Diese Adresse ist nun aber offenbar – gemäss dem Justizdepartement Hongkong – nicht korrekt und eine Zustellung an diese Adresse nicht möglich. Die Verfahrensbeteiligte 1 als Berufungsklägerin hätte dem Gericht die korrekte Adresse, an welche Zustellungen erfolgen können, mitteilen müssen. Es ist somit von einer Zustellung der Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 spätestens am 17. Dezember 2019 (Datum des Schreibens des Justizdepartements Hongkong; Urk. 130) auszugehen. Innert Frist ging damit auch von der Verfahrensbeteiligten 1 keine Berufungsbegründung ein, weshalb auf ihre Berufung ebenfalls nicht einzutreten ist. 4. Da auf die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 1-4 nicht einzutreten ist, fällt die Anschlussberufung des Beschuldigten D._____ dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).

- 4 - 5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 1-4 kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen sind daher die Kosten dieses Berufungsverfahrens je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– anzusetzen. Den amtlichen Verteidigern sind im Berufungsverfahren Aufwendungen und Auslagen von Fr. 1'316.10 (Urk. 135) bzw. Fr. 444.10 (Urk. 139) entstanden. Ferner steht der Privatklägerin F._____ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Prozessentschädigung zu, welche nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Die Verfahrensbeteiligten 1-4 sind daher – unter solidarischer Haftung – zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'075.– (vgl. Urk. 134) für das Berufungsverfahren zu bezahlen. 6. Die Verfahrensbeteiligten 1-4 haben trotz entsprechender Aufforderung kein Zustellungsdomizil bezeichnet. Androhungsgemäss ist dieser Entscheid damit im Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO; Urk. 114 und Urk. 128 S. 3). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 1-4 (A._____, A1._____, M B._____, C._____) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'316.10 amtliche Verteidigung Beschuldigter D._____ Fr. 444.10 amtliche Verteidigung Beschuldigter E._____ 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Verfahrensbeteiligten 1-4 (A._____, A1._____, B._____, C._____) – unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag – je zu einem Viertel auferlegt.

- 5 - 4. Die Verfahrensbeteiligten 1-4 werden – unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag – verpflichtet, der Privatklägerin F._____ eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 4'075.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D.__________ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten E._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretungen der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die A._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Empfangsschein) − die A1._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Empfangsschein) − die B._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Empfangsschein) − C._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Empfangsschein) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 6 -

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. Februar 2020

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 12. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 1-4 (A._____, A1._____, M B._____, C._____) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Verfahrensbeteiligten 1-4 (A._____, A1._____, B._____, C._____) – unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag – je zu einem Viertel auferlegt. 4. Die Verfahrensbeteiligten 1-4 werden – unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag – verpflichtet, der Privatklägerin F._____ eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 4'075.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D.__________  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten E._____  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Vertretungen der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft  die A._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Empfangsschein)  die A1._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Empfangsschein)  die B._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Empfangsschein)  C._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Empfangsschein)  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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