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Zürich Obergericht Strafkammern 12.03.2019 SB190077

12. März 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·835 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190077-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 12. März 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. A. Fischbacher, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. September 2018 (GG180016)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 28. September 2018 meldete die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, vom 24. September 2018 fristgerecht Berufung an (Urk. 25). 2. Mit Eingaben vom 5. und 9. Oktober 2018 meldete auch die Beschuldigte Berufung an (Urk. 26 und Urk. 28). Die Vorinstanz hatte das Urteil vom 24. September 2018 in Anwesenheit der Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhandlung mündlich eröffnet und ihr in unbegründeter Ausfertigung übergeben (Prot. I S. 7 ff.). In Dispositiv-Ziffer 8 des Urteilsdispositivs findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 22 S. 4). Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO) und endete demzufolge für die Beschuldigte am 4. Oktober 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 (Datum des Poststempels: 5. Oktober 2018) und vom 9. Oktober 2018 (Datum des Poststempels: 9. Oktober 2018) erhob die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – Berufung (Urk. 26 und Urk. 28). Diese Berufungsanmeldungen erfolgten, nachdem die entsprechende Frist bereits am 4. Oktober 2018 zu Ende gegangen war, jedoch verspätet. Die fristgemässe Einreichung der Berufungsanmeldung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

- 3 - 3. Nachdem der Staatsanwaltschaft das schriftlich begründete Urteil am 1. Februar 2019 zugestellt worden war (Urk. 31/1), reichte diese innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 33). Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2019 wurde der Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wen sie als Verteidiger bestellt hat oder ob sie die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht wünsche (Urk. 36). Mit Zuschrift vom 7. März 2019 erklärte die Beschuldigte, die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht zu wünschen (Urk. 38). Mit Eingabe vom 7. März 2019, eingegangen am 11. März 2019, hat die Staatsanwaltschaft die Berufung sodann zurückgezogen (Urk. 40). Das vorliegende Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten sowie der Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft kommen je einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von praxisgemäss Fr. 600.– sind daher zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 5. bzw. 9. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. September 2018 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

- 4 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmassnahmen (Pin-Nr. …). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 12. März 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 12. März 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 5. bzw. 9. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abt. Administrativmassnahmen (Pin-Nr. …). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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