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Zürich Obergericht Strafkammern 29.04.2019 SB190015

29. April 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,311 Wörter·~32 min·5

Zusammenfassung

Hinderung einer Amtshandlung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190015-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 29. April 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Leu, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2018 (GG180194)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 24 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 800.–), wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'160.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'999.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2018 (DG180194) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. 2. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht verfügte Untersuchungshaft und eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auszurichten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 8. November 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.--, abzüglich 1 Tagessatz erstanden durch Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 200.-- (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Die Vorinstanz setzte die Kosten fest und auferlegte diese - mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die unter dem Nachforderungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommen wurden - dem Beschuldigten (Dispositiv-Ziffern 5 - 7).

- 4 - 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I. S. 21). Mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2019 erstattete die amtliche Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung und stellte die folgenden Anträge (vgl. Urk. 43 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2018 (DG180194) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. 2. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht verfügte Untersuchungshaft und eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auszurichten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2019 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 48). 1.4. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 29. April 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung statt. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben wiedergegebene Berufungserklärung stehen sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition. 2.2. An der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die Kostenfestsetzung nicht angefochten ist, weswegen die Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen ist, was vorweg festzustellen ist.

- 5 - II. Prozessuales 1. Verletzung des Anklagegrundsatzes? 1.1. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen (vgl. Urk. 43 S. 7, Urk. 57 S. 5). In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Anklageschrift gehe davon aus, dass "mindestens ein Polizeibeamter den Beschuldigten und seinen Begleiter mehrfach, d.h. mindestens zwei oder drei Mal, mit lauten Rufen <Stopp, Polizei, stehenbleiben> aufforderte, anzuhalten" (vgl. Urk. 43 S. 7 f. und Urk. 57 S. 5 unter Hinweis auf Urk. 17 S. 2). Für den Beschuldigten und seine Verteidigung sei demnach nicht ersichtlich, ob jetzt ein Polizeibeamter oder zwei Polizeibeamten zwei oder drei Mal <Stopp, Polizei> gerufen hätten, was hinsichtlich der Verteidigung doch wesentlich sei, könne doch ein zweimaliges Rufen <Stopp, Polizei> aufgrund der lauten Umgebung noch eher überhört werden als dreimalige oder mehrere Rufe <Stopp, Polizei>. 1.2. Nach Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Mit der Anklageschrift wird der Verfahrensgegenstand fixiert und eingegrenzt (BGE 116 Ia 458, 120 IV 353 f., 133 IV 245, SJZ 99 [2003] 281 ff., BSK StPO- Niggli/Heimgartner, 2. Aufl., 2014, Art. 9 StPO N 18, 36). Aus der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift folgt, dass diese den Verfahrensgegenstand präzis festzulegen hat (BGE 143 IV 63 E. 2.2), was ebenfalls durch die in Art. 325 StPO niedergeschlagenen Voraussetzungen hervorgeht. Es muss sowohl für das Gericht als auch für die beschuldigte Person klar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten die beschuldigte Person welchen Straftatbestand in welcher Form verwirklicht haben soll (Informationsfunktion der Anklage, vgl. BGE 143 IV 53 E. 2.2). Der Lebensvorgang muss derart individualisiert sein, dass für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber bestehen kann, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann

- 6 - (vgl. Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 9 N 10). 1.3. Mit der vorliegenden Anklage ist für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor. Wenn die Anklage festhält, dass die Aufforderung anzuhalten, "mehrfach, d.h. mindestens zwei oder drei Mal" und zwar "mindestens" durch einen Polizeibeamten erfolgte, so ist ohnehin zugunsten des Beschuldigten von einer zweimaligen Aufforderung durch einen Polizeibeamten auszugehen. Auch unter diesem Aspekt ist eine Verletzung des Anklageprinzips nicht ersichtlich. 2. Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen des Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2018 seien unverwertbar. Zur Begründung führt sie aus, die Polizei habe dem Beschuldigten eine Haftstrafe von 4 - 5 Tagen angedroht und ein Polizist habe ihn dahingehend unter Druck gesetzt, dass er nicht an die LAP gehen könne, wenn er keine Aussagen machen würde (vgl. Urk. 43 S. 7, Urk. 57 S. 5 f.). Darauf habe der Beschuldigte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch vor Vorinstanz hingewiesen (Urk. 43 S. 7 und Urk. 57 S. 5 f. unter Hinweis auf Urk. 5/2 Frage 72 ff. und Prot. I S. 17). Art. 140 StPO untersage bei der Beweiserhebung die Anwendung von Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können. Die Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten ergebe sich aus Art. 140 bzw. 141 StPO. 2.2. Die erste Befragung des Beschuldigten vor der Stadtpolizei fand am 28. April 2018 ab 8.16 Uhr statt (vgl. Urk. 5/1). Die Befragung erfolgte durch Fw B._____ (vgl. Urk. 5/1 S. 1). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, unterscheiden sich seine Depositionen während dieser Einvernahme nicht von seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 5/2) und vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 10 ff.). Damit kann aber auch offen bleiben, ob er während dieser Einvernah-

- 7 me unter Druck gesetzt wurde, wie er dies bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz rügte. 2.3. In diesem Zusammenhang ist indessen festzuhalten, dass die Akten verschiedene Hinweise darüber liefern, dass vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei diverse nicht protokollierte Versuche stattfanden, den Beschuldigten zu einem Geständnis zu bewegen. So wird im Verhaftsrapport festgehalten, der Beschuldigte sei - als er über den weiteren Verlauf seiner Verhaftung in Kenntnis gesetzt worden sei - "kooperativer" geworden (vgl. Urk. 10/1). Der Polizeibeamte C._____ erklärte als Zeuge, mit dem Beschuldigten, der auf der Wache den Vorfall bestritten habe, "im Abstand" gesprochen zu haben. Dazu führte er aus, er habe gedacht, dass es vielleicht gut sei, wenn jemand mit ihm spreche, der nicht beim Vorfall dabei war, wobei der Beschuldigte ihm gegenüber "es" auch abgestritten habe (vgl. Urk. 7/1 S. 4 zu Frage 17). Danach sei der Beschuldigte eine Weile im Abstand gewesen und ihm seien die üblichen Formulare für festgenommene Personen ausgehändigt worden. Nach einer gewissen Zeit sei der Brandtouroffizier gekommen, der auch mit dem Beschuldigten, der wiederum alles abgestritten habe, gesprochen habe. Darauf habe eine interne Besprechung stattgefunden. Der Zeuge C._____ gab weiter an, sie (gemeint die Polizeibeamten) hätten trotz sichergestellter Flasche gewusst, dass es schwer würde, dem Beschuldigten "dies" zu beweisen, sollte er "es" weiterhin abstreiten, da ja eine ganze Gruppe am Tatort gewesen sei. Er (C._____) habe gedacht, man könnte nochmals versuchen, mit dem Beschuldigten zu sprechen, und deshalb sei er nochmals zum Beschuldigten in die Zelle gegangen und habe mit ihm gesprochen. Daraufhin habe der Beschuldigte zugegeben, die Flasche geworfen zu haben (vgl. Urk. 7/1 S. 4 zu Frage 17). Gestützt auf diese Aussagen ist festzuhalten, dass die geschilderten wiederholten und auch nicht aktenkundig gemachten und unzulässigen Gespräche schon angesichts des dem Beschuldigten zustehenden Aussageverweigerungsrechts gelinde gesagt Erstaunen auslösen. Sie sprechen für die Darstellung des Beschuldigten, unter Druck gesetzt worden zu sein, und lassen jedenfalls seine diesbezüglichen Vorbringen nicht als nachträgliche Erfindung bzw. Schutzbehauptung erscheinen.

- 8 - III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2018 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 28. April 2018, ca. 01.45 Uhr, vor Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich weggerannt zu sein, obschon ein Polizeibeamter den Beschuldigten und einen unbekannten Begleiter zwei Mal mit den Rufen "Stopp, Polizei" zum Stehenbleiben aufgefordert habe. Der Beschuldigte habe gesehen, dass uniformierte Polizeibeamten auf ihn zugerannt seien. Der Verfolgung des Beschuldigten vorausgegangen war ein Flaschenwurf gegen das Dienstfahrzeug der Polizeibeamten, mit welchem der Beschuldigte in Verbindung gebracht wurde. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte die Verfolgung einer tatverdächtigen Person erschwert und soll sich der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB schuldig gemacht haben (Urk. 17). 2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, dass er sich am 28. April 2018, um ca. 01:45 Uhr, mit einer Gruppe Personen auf der Grossmünster-Terrasse befunden habe. Er räumt auch ein, eine volle PET-Flasche von der Grossmünster-Terrasse ohne nach unten zu sehen auf die darunterliegende Strasse (Limmatquai) geworfen zu haben, was indessen nicht Gegenstand der Anklage ist. Er führte aus, daraufhin einen Knall gehört zu haben und dann mit seinen Kollegen weggerannt zu sein. Der Beschuldigte bestreitet auch nicht, dass er von hinten den Ruf "Stopp, Polizei" gehört habe und anschliessend durch Beamte der Stadtpolizei Zürich angehalten und verhaftet worden sei (Urk. 42 S. 4 unter Hinweis auf Urk. 5/1 S. 2 ff., vgl. auch Urk. 56 S. 6 f.). 2.2. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses steht unbestrittenermassen dies auch mit der Vorinstanz - weiter fest, dass mehrere Beamte der Stadtpolizei Zürich am 28. April 2018 die Verfolgung von zwei wegrennenden Personen – wovon einer der Beschuldigte war – aufgenommen haben. Die Verfolgung beruhte

- 9 auf dem Verdacht, die wegrennenden Personen stünden mit dem Flaschenwurf gegen das Dienstfahrzeug der Stadtpolizei in Verbindung. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschuldigte nach einiger Zeit anhielt und sich widerstandslos festnehmen liess (so auch Vorinstanz, vgl. Urk. 42 S. 5 unter Hinweis auf Urk. 1, Urk. 5/1 S. 12 f., Urk. 6/1; Prot. I S. 5 ff.). Dies wird vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 56 S. 6 f.) 3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, bestreitet der Beschuldigte hingegen, während des Wegrennens bemerkt zu haben, dass er von Polizeibeamten verfolgt worden sei. Erst als er den Ruf "Stopp, Polizei" wahrgenommen habe, sei ihm klar gewesen, dass er von Polizeibeamten verfolgt werde. Er sei vielmehr davon ausgegangen, durch den Besitzer bzw. die Besitzerin des mit der Flasche getroffenen Fahrzeuges verfolgt zu werden. Während der Flucht habe er zudem nur einmal hinter sich den Wortlaut „Stopp, Polizei“ gehört und sei unmittelbar darauf stehen geblieben (vgl. Urk. 42 S. 4 unter Hinweis auf Urk. 5/1 Frage 14). In rechtlicher Hinsicht lässt der Beschuldigte sodann bestreiten, den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB erfüllt zu haben. 3.2. Zum hier relevanten Geschehen, das sich zwischen dem Flaschenwurf und der Verhaftung des Beschuldigten zugetragen haben soll, divergieren die Ausführungen der Beteiligten, weswegen darauf im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen ist. 4. Vorhandene Beweismittel 4.1. Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der eingeklagten Hinderung einer Amtshandlung hauptsächlich auf die Aussagen der an der Verfolgung beteiligten Polizeibeamten D._____ und E._____ stützt (vgl. Urk. 42 S. 4 f. unter Hinweis auf Urk. 6/2 und 7/3). Als weitere Beweismittel liegen sodann der Polizeirapport vom 28. April 2018 sowie der gleichentags durch D._____ verfasste Wahrnehmungsbericht bei den Akten (Urk. 1

- 10 und Urk. 6/1). Den darin enthaltenen Aussagen stehen die Einwände des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung, vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren entgegen (Urk. 5/1, Urk. 5/2; Prot. I S. 5 ff. und Urk. 56 S. 6 f.). 4.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid den Inhalt des Wahrnehmungsberichtes des Polizeibeamten D._____ (vgl. Urk. 6/1) fest und fasste die Aussagen der Polizeibeamten D._____ als Privatkläger (vgl. Urk. 6/2), des Polizeibeamten E._____ als Zeugen (vgl. Urk. 7/3) sowie des Beschuldigten (vgl. Urk. 5/1, 5/2 und Prot. I S. 10 ff.) korrekt zusammen (vgl. Urk. 42 S. 5 ff.), worauf hier zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden kann. 4.3. An der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz gemachte Darstellung des Geschehens (vgl. Urk. 56 S. 6 f.). 5. Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere diejenigen in Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen, ausführlich und zutreffend fest, was hier nicht zu wiederholen ist (vgl. Urk. 42 S. 8 ff.). 5.2. Zur Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten D._____ und E._____ sowie des Beschuldigten machte die Vorinstanz grundsätzlich zutreffende Erwägungen (vgl. Urk. 42 S. 10). Allerdings führt der Umstand, dass die Beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss, nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist und sie auch keine Mitwirkungspflichten im Verfahren treffen, nicht ohne Weiteres dazu, dass ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Ein Unschuldiger hat genau das gleiche Interesse daran, sich in ein günstiges Licht zu stellen. Dem Beschuldigten deshalb eine verminderte Glaubwürdigkeit zuzumessen, verstiesse gegen die Unschuldsvermutung. Der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ist im Rahmen der Beweiswürdigung aber ohnehin eine nur untergeordnete Rolle zuzumessen, denn in erster Linie ist nicht auf die pro-

- 11 zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen (so auch Vorinstanz in Urk. 42 S. 9). 5.3. Zu den Aussagen des Polizeibeamten D._____ hielt die Vorinstanz fest, dieser habe sich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Wahrnehmungsbericht vom 28. April 2018 gut daran erinnern können, was er in der Nacht auf den 28. April 2018 im Rahmen seiner Patrouille festgestellt und erlebt hätte. So habe er zunächst in plausibler und glaubhafter Weise geschildert, wie der ganze Vorfall begonnen habe: Er sei mit seinen Kollegen hinten rechts im Dienstfahrzeug gesessen, als es unterhalb der Grossmünster-Terrasse zu einem lauten Knall gekommen sei. Da von einem Wurfgeschoss ausgegangen worden sei, habe man den Blick in Richtung Grossmünster-Terrasse gerichtet und dort eine Personengruppe wahrgenommen, welche sich dann entfernt habe (vgl. Urk. 42 S. 10 f.). D._____ beschrieb in der Folge, er habe den Beschuldigten und eine weitere Person erst in einer Distanz von 20 m am Zwingliplatz wahrgenommen, als er (D._____) links am Grossmünster vorbeigegangen sei (vgl. Urk. 6/2 S. 4 und Urk. 6/1 S. 2). Dabei hätten die wegrennenden Personen ihn (D._____) auch gesehen (vgl. Urk. 6/2 S. 4). Im Wahrnehmungsbericht hielt D._____ demgegenüber fest, die Personen hätten "auf Erblicken" der Polizei unmittelbar nach dem Flaschenwurf (mithin als die Polizeibeamten noch am Limmatquai unterhalb der Grossmünster-Terrasse standen) die Flucht ergriffen, worauf er mit den Polizeibeamten E._____ und F._____ sofort die Verfolgung Richtung Grossmünster-Terrasse aufgenommen hätten (vgl. Urk. 6/1 S. 2). Unterschiedlich schilderte D._____ auch, wann er zum ersten Mal "Stopp, Polizei, stehen bleiben" rief. Während er im Wahrnehmungsbericht festhielt, er habe dies gerufen als er (d.h. D._____) in die Münstergasse eingebogen sei (vgl. Urk. 6/1 S. 2), schilderte er bei der Staatsanwaltschaft, dies getan zu haben, als die zwei Personen Richtung Niederdorf durch die Münstergasse rannten (Urk. 6/2 S. 4). Die Aussagen von D._____ mit Bezug auf die Angaben, wann die wegrennenden Personen die sie verfolgenden Polizeibeamten sahen und wann er diese zum ersten Mal aufforderte stehen zu bleiben, stimmen damit nicht mit seinem Wahrnehmungsbericht überein. Wenn also die Vorinstanz festhielt, D._____ habe sehr detailliert beschrieben, wie die Verfolgung abgelaufen sei und in welchen Situatio-

- 12 nen resp. in welchen Momenten er die Wegrennenden mittels "Stopp, Polizei" zum Anhalten aufgefordert hätte, so trifft dies nicht zu. Zutreffend ist, dass D._____ ausführte, die beiden Personen kurz bevor (vgl. Urk. 6/1 S. 2) bzw. nachdem (vgl. Urk. 6/2 S. 4) sie vor der Conditorei … rechts in die Napfgasse eingebogen seien, bei einer Entfernung von ca. 10 m erfolglos zum Anhalten aufgefordert zu haben. Schliesslich schilderte D._____, den Beschuldigten, als jener die Spiegelgasse Richtung Münstergasse hinunter gerannt sei, nochmals aufgefordert zu haben, stehen zu bleiben, was dieser auch getan habe (vgl. Urk. 6/2 S. 4, vgl. auch Urk. 6/1 S. 2). Abgesehen von den bereits angesprochenen Unstimmigkeiten, bestehen mit der Vorinstanz keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ zu zweifeln. Korrekt ist sodann, dass für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass er zurückhaltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastete, so insbesondere, indem er konzedierte, nicht gesehen zu haben, wie und wer die Flasche warf (vgl. Urk. 6/2 S. 5, vgl. auch Vorinstanz in Urk. 42 S. 10 f.). 5.4. Den Aussagen des Polizeibeamten E._____ ist zu entnehmen, dass er bei der Verfolgung der wegrennenden Personen nicht unmittelbar involviert war, sondern dass diese durch seine Kollegen F._____ und D._____ aufgenommen wurde, während er noch "unten" (d.h. am Limmatquai) blieb und erst nach Entdeckung der Schwepps Pet-Flasche seinen Kollegen hinterherrannte (vgl. Urk. 7/3 S. 4). E._____ schilderte, D._____ habe mehrmals bzw. sicher zweimal "Stopp Polizei" gerufen (vgl. Urk. 7/3 S. 4 und 6), wobei aufgrund seiner Aussagen unklar bleibt, wann und insbesondere in welcher Entfernung zu den Wegrennenden dies erfolgte. Zur Frage, ob der Beschuldigte seiner Meinung nach die Aufforderung gehört habe, erklärte E._____, sie (gemeint die Wegrennenden) müssten es gehört haben, es sei ruhig gewesen und es habe keine anderen Personen dort gehabt, wobei er umgehend korrigierte, es habe schon Personen gehabt dort, es sei aber nicht laut gewesen (vgl. Urk. 7/3 S. 6). Anders als D._____, der erklärte, der Beschuldigte sei an der Spiegelgasse der Aufforderung anzuhalten gefolgt (vgl. Urk. 6/2 S. 4, vgl. auch Urk. 6/1 S. 2: "Die Person konnte durch mich angehalten werden. Gfr. E._____ und Pol F._____ stiessen sogleich hinzu."), schilderte E._____, der Beschuldigte sei ihm schliesslich entgegen gelaufen und habe sofort gesagt, er

- 13 gebe auf, er mache nichts mehr, worauf ihm Handschellen angezogen worden seien (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Damit steht fest, dass die Aussagen von E._____ in nicht unwesentlichen Punkten ungenau und sich jedenfalls mit denjenigen von D._____ nicht decken. 5.5. Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, er habe in der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, dass er - der Beschuldigte - mit der vollen PET-Flasche ein Polizeiauto getroffen habe. Diese Aussage habe der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie der Hauptverhandlung dahingehend geändert, dass der besagte Kollege nicht von einem Polizeiauto, sondern "lediglich" von einem Auto gesprochen habe (vgl. Urk. 42 S. 12). Dabei übersah die Vorinstanz, dass der Beschuldigte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme die diesbezügliche Aussage bereits korrigiert hatte. Bereits dort führte der Beschuldigte nämlich aus, ein Kollege habe ihm gesagt, dass er (mit der Flasche) ein Auto getroffen hätte. Er habe nicht gewusst, dass es ein Polizeiauto gewesen sei, er habe anfänglich gedacht, dass der Lenker des getroffenen Autos hinter ihnen herlaufen würde (vgl. Urk. 5/1 S. 2 zu Frage 14 in Korrektur zu Antwort zu Frage 8). Damit kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, der damals noch nicht verteidigte Beschuldigte habe sich in einen Widerspruch verstrickt. Aber auch im Übrigen sagte der Beschuldigte konstant aus. Seine Aussagen lassen keine Widersprüche erkennen. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz lassen sich seine Aussagen und Darstellungen auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis in Einklang bringen. Wenn die Vorinstanz erwog, insbesondere seine Aussage, lediglich einmal den Ruf "Stopp, Polizei" gehört und erst in diesem Moment realisiert zu haben, von Polizeibeamten verfolgt zu werden, stünden in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen E._____ und der Auskunftsperson D._____, so ist dem zu widersprechen. Es wurde oben ausgeführt, dass die Aussagen von D._____ in entscheidenden Punkten (ob der Beschuldigte die Polizeibeamten sah und wann und wo er u.a. den Beschuldigten zum Anhalten aufforderte) nicht mit seinen Ausführungen im Wahrnehmungsbericht übereinstimmen. Nachdem beide Polizeibeamten bestätigten, den Beschuldigten nicht bei der Personengruppe auf der Grossmünster-Terrasse wahrgenommen zu haben bzw. den Flaschenwerfer nicht gesehen zu haben, kann

- 14 dem Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden, dass er das mit der PET- Flasche getroffene Fahrzeug überhaupt gesehen hat bzw. dass er wusste, damit ein Fahrzeug der Polizei getroffen zu haben (vgl. dazu auch die Einstellungsverfügung Urk. 19 S. 2). Damit kann aber auch sein Wegrennen nicht a priori mit einer Flucht vor den ihn verfolgenden Polizeibeamten in Zusammenhang gebracht werden. Dies lässt seine bereits in der ersten Einvernahme zu seiner Flucht abgegebene Erklärung, er habe gedacht, dass der Lenker des getroffenen Autos hinter ihnen herlief, nicht als abwegig erscheinen. Im Zusammenhang mit den ungenauen (D._____ spricht von Personen und nicht vom Beschuldigten) und den voneinander divergierenden Schilderungen D._____s kann im Übrigen nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die ihn verfolgenden Polizeibeamten sah (vgl. oben zu den Aussagen D._____s). Damit ist lediglich von Relevanz, ob der Beschuldigte die (gemäss Anklage anzunehmende) zweimalige Aufforderung von D._____ anzuhalten hörte und diese missachtete. Die Vorinstanz erwog dazu, die Darstellung des Beschuldigten, die Rufe der Polizei, d.h. von D._____, nicht gehört zu haben, stehe im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen E._____, welcher etwa die gleiche Distanz wie der Beschuldigte zur Auskunftsperson D._____ aufgewiesen und dessen Rufe klar gehört habe (vgl. Urk. 42 S. 12). Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschuldigte vor dem Polizeibeamten D._____ rannte und sich nicht etwa auf der gleichen Höhe wie der Zeuge E._____, der hinter D._____ war, befand, weshalb der Vergleich zum von E._____ Gehörten nicht massgebend sein kann. Unter diesem Umstand entpuppt sich die Erklärung von E._____, dass der Beschuldigte die Aufforderung gehört haben müsse, als reine Mutmassung. Dies ganz abgesehen davon, dass E._____ die dazu angegebene Begründung, es sei ruhig gewesen, es habe keine anderen Personen dort gehabt, selber korrigieren musste (vgl. Urk. 7/3 S. 6). Ebenso wenig kann dem Beschuldigten durch die Erhöhung der Geschwindigkeit beim Wegrennen nachgewiesen werden, die (erste) Aufforderung des Polizeibeamten D._____ missachtet zu haben, denn der Beschuldigte vermutete eine Verfolgung durch den Lenker des getroffenen Autos, war mithin zugegebenermassen auf der Flucht. Im Übrigen steht aufgrund der Aussagen von D._____ fest, dass

- 15 der Beschuldigte der erneuten Aufforderung anzuhalten Folge leistete und durch D._____ - und nicht etwa durch E._____ (vgl. oben) - angehalten werden konnte. 5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht erstellt werden kann, der Beschuldigte habe die Aufforderung des Polizeibeamten D._____ anzuhalten missachtet. Dies führt zum Freispruch. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Verfahrenskosten können einer freigesprochenen Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Beschuldigte hat durch sein fehlerhaftes Verhalten (Flaschenwurf, Beschädigung des Fahrzeugs, Wegrennen) die Einleitung des vorliegenden Verfahrens bewirkt. Bis zu einem gewissen Grad hat er die Kosten der Untersuchung daher mitzutragen. Es rechtfertigt sich vorliegend, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 700.– aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten der Untersuchung (im Umfang von Fr. 460.–) sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'999.20, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der amtliche Verteidiger bezifferte seine Aufwendungen mit Eingabe vom 15. April 2019 auf Fr. 4'757.05 (Urk. 54) . Der geltend gemachte Aufwand für das

- 16 - Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Damit ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 4'757.05 (inkl. MwSt) zu entschädigen. 3. Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten 3.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht geht von einem Grundbetrag von Fr. 200.-- pro Tag zu Unrecht erlittener Haft aus, wobei eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 139 IV 243 E 3). 3.2. Die amtliche Verteidigung beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Berufungsinstanz für den Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht verfügte Untersuchungshaft und eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. Urk. 30, Urk. 43 S. 2, Urk. 57 S. 2). 3.3. Der Beschuldigte verbrachte den 28. April 2018 von 01:50 bis 10:00 Uhr in Haft (vgl. Urk. 10/1 - 10/4). Für diesen Tag Haft ist ihm eine Entschädigung von Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. … 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'160.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'999.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten." 6.-7. … 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 700.– auferlegt und im Umfang von Fr. 460.– auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 3'999.20 werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 18 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'757.05 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 45 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. April 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 29. April 2019 Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– (entsprechend Fr. 800.–), wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2018 (DG180194) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. 2. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht verfügte Untersuchungshaft und eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO auszurichten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 8. November 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagess... 1.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I. S. 21). Mit Berufungserklärung vom 7. Januar 2019 erstattete die amtliche Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung und stellte die folgenden Anträge (vgl... 1.3. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2019 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 48). 1.4. Beweisanträge wurden keine gestellt. 1.5. Die Berufungsverhandlung fand am 29. April 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung statt. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die oben wiedergegebene Berufungserklärung stehen sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition. 2.2. An der Berufungsverhandlung ergab sich, dass die Kostenfestsetzung nicht angefochten ist, weswegen die Dispositiv-Ziffer 5 in Rechtskraft erwachsen ist, was vorweg festzustellen ist. II. Prozessuales 1. Verletzung des Anklagegrundsatzes? 1.1. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen (vgl. Urk. 43 S. 7, Urk. 57 S. 5). In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Anklageschrift gehe davon aus, dass "mindestens ein Polizeibeamter den Besch... 1.2. Nach Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Ger... 1.3. Mit der vorliegenden Anklage ist für den Beschuldigten ohne Weiteres erkennbar, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor. Wenn die Anklage festhält, dass die Aufforderung anzuhalten, "mehrfach, d.h. mind... 2. Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten 2.1. Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen des Beschuldigten an der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2018 seien unverwertbar. Zur Begründung führt sie aus, die Polizei habe dem Beschuldigten eine Haftstrafe von 4 - 5 Tagen angedroht und ... 2.2. Die erste Befragung des Beschuldigten vor der Stadtpolizei fand am 28. April 2018 ab 8.16 Uhr statt (vgl. Urk. 5/1). Die Befragung erfolgte durch Fw B._____ (vgl. Urk. 5/1 S. 1). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, unterscheiden sich seine Depo... 2.3. In diesem Zusammenhang ist indessen festzuhalten, dass die Akten verschiedene Hinweise darüber liefern, dass vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei diverse nicht protokollierte Versuche stattfanden, den Beschuldigten zu eine... III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. September 2018 wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, am 28. April 2018, ca. 01.45 Uhr, vor Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich weggerannt zu sein, obschon ein ... 2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellt, dass er sich am 28. April 2018, um ca. 01:45 Uhr, mit einer Gruppe Personen auf der Grossmünster-Terrasse befunden habe. Er räumt auch ein, eine volle PET-Flas... 2.2. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses steht unbestrittenermassen - dies auch mit der Vorinstanz - weiter fest, dass mehrere Beamte der Stadtpolizei Zürich am 28. April 2018 die Verfolgung von zwei wegrennenden Personen – wovon einer der Beschuldi... 3. Bestrittener Sachverhalt 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste, bestreitet der Beschuldigte hingegen, während des Wegrennens bemerkt zu haben, dass er von Polizeibeamten verfolgt worden sei. Erst als er den Ruf "Stopp, Polizei" wahrgenommen habe, sei ihm klar gew... 3.2. Zum hier relevanten Geschehen, das sich zwischen dem Flaschenwurf und der Verhaftung des Beschuldigten zugetragen haben soll, divergieren die Ausführungen der Beteiligten, weswegen darauf im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen ist. 4. Vorhandene Beweismittel 4.1. Korrekt hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der eingeklagten Hinderung einer Amtshandlung hauptsächlich auf die Aussagen der an der Verfolgung beteiligten Polizeibeamten D._____ und E._____ stützt (vgl. Urk. 4... 4.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid den Inhalt des Wahrnehmungsberichtes des Polizeibeamten D._____ (vgl. Urk. 6/1) fest und fasste die Aussagen der Polizeibeamten D._____ als Privatkläger (vgl. Urk. 6/2), des Polizeibeamten E._____ als Zeu... 4.3. An der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz gemachte Darstellung des Geschehens (vgl. Urk. 56 S. 6 f.). 5. Beweiswürdigung 5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid die Grundsätze der Beweiswürdigung, insbesondere diejenigen in Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen, ausführlich und zutreffend fest, was hier nicht zu wiederholen ist (vgl. Urk. 42 S. 8 ff.). 5.2. Zur Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten D._____ und E._____ sowie des Beschuldigten machte die Vorinstanz grundsätzlich zutreffende Erwägungen (vgl. Urk. 42 S. 10). Allerdings führt der Umstand, dass die Beschuldigte Person sich nicht selbst belas... 5.3. Zu den Aussagen des Polizeibeamten D._____ hielt die Vorinstanz fest, dieser habe sich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den Wahrnehmungsbericht vom 28. April 2018 gut daran erinnern können, was er in der Nacht auf d... 5.4. Den Aussagen des Polizeibeamten E._____ ist zu entnehmen, dass er bei der Verfolgung der wegrennenden Personen nicht unmittelbar involviert war, sondern dass diese durch seine Kollegen F._____ und D._____ aufgenommen wurde, während er noch "unten... 5.5. Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, er habe in der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, dass er - der Beschuldigte - mit der vollen PET-Flasche ein Polizeiauto getroffen habe. Diese Aussage habe der Beschuldigte anlässlich de... 5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht erstellt werden kann, der Beschuldigte habe die Aufforderung des Polizeibeamten D._____ anzuhalten missachtet. Dies führt zum Freispruch. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Verfahrenskosten können einer freigesprochenen Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Art. 426 Abs. 2 StGB). 1.2. Der Beschuldigte hat durch sein fehlerhaftes Verhalten (Flaschenwurf, Beschädigung des Fahrzeugs, Wegrennen) die Einleitung des vorliegenden Verfahrens bewirkt. Bis zu einem gewissen Grad hat er die Kosten der Untersuchung daher mitzutragen. Es r... 2. Kosten im Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. 2.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Der amtliche Verteidiger bezifferte seine Aufwendungen mit Eingabe vom 15. April 2019 auf Fr. 4'757.05 (Urk. 54) . Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Damit ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 4'757.05 (inkl.... 3. Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten 3.1. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung ... 3.2. Die amtliche Verteidigung beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Berufungsinstanz für den Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht verfügte Untersuchungshaft und eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (vg... 3.3. Der Beschuldigte verbrachte den 28. April 2018 von 01:50 bis 10:00 Uhr in Haft (vgl. Urk. 10/1 - 10/4). Für diesen Tag Haft ist ihm eine Entschädigung von Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freigesprochen. 2. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 700.– auferlegt und im Umfang von Fr. 460.– auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung in der Höhe v... 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.-- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 45  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB190015 — Zürich Obergericht Strafkammern 29.04.2019 SB190015 — Swissrulings