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Zürich Obergericht Strafkammern 14.01.2019 SB180544

14. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·763 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Versuchte Nötigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180544-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin A. Donatsch Beschluss vom 14. Januar 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 25. September 2018 (GG180018)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. September 2018 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 31 S. 4). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 5. Oktober 2018) meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil an (Urk. 33). Das begründete Urteil wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft am 5. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 36/1). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Zwar meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 27. Dezember 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist für die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen mit Fr. 319.90 zu entschädigen (Urk. 41).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 319.90 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. Januar 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Donatsch

Beschluss vom 14. Januar 2019 Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 25. September 2018 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 31 S. 4). Mit Ei... 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs... 3. Zwar meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 27. Dezember 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Ste... 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist für die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen mit Fr. 319.90 zu entschädigen (Urk. 41). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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