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Zürich Obergericht Strafkammern 08.03.2019 SB180519

8. März 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,637 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Angriff und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180519-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 8. März 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Angriff und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2017 (DG170031) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. August 2017 (SB170250) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 28. November 2018 (6B_1152/2017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. April 2017 ist diesem Urteil angeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 19 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der für die mit Strafbefehl des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 135.75 Auslagen IRM Fr. 140.00 Auslagen FOR Fr. 4'927.75 amtliche Verteidigung Fr. 9'903.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen IRM und Auslagen FOR) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei-

- 3 digung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB170250; Urk. 2/61 S. 16 ff.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der für die mit Strafbefehl des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. (…) 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 135.75 Auslagen IRM Fr. 140.00 Auslagen FOR Fr. 4'927.75 amtliche Verteidigung Fr. 9'903.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 4 - Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen IRM und Auslagen FOR) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Auf eine obligatorische Landesverweisung wird verzichtet. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 2) 1. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 4. Mai 2017 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen; 2. die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (inkl. jene der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89) Verzicht auf Stellungnahme und Einreichung einer Berufungsantwort. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 22. August 2017 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 2/61 S. 3 f.) sowie dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 28. November 2018 (Urk. 71 S. 2 = Urk. 74 S. 2). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Beschluss der hiesigen Kammer vom 22. August 2017 wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3 (Vollzug), 4 (Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe), 6 (Kostenfestsetzung) und 7 (Kostenauflage) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 61 S. 16 f.). Mit gleichentags ergangenem – ebenfalls eingangs im Dispositiv zitiertem – Urteil wurde sodann auf eine obligatorische Landesverweisung verzichtet (a.a.O. S. 17). 3. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 66 und Urk. 67/2; Verfahren 6B_1152/2017). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 28. November 2018 gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 22. August 2017 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung zurückgewiesen (Urk. 71 S. 10 = Urk. 74 S. 10). 4. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 76), wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2018 dessen schriftliche Durchführung angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 77). Mit

- 6 - Eingabe vom 28. Dezember 2018 ersuchte der Verteidiger um Fristerstreckung, welche ihm am 3. Januar 2019 (bis 23. Januar 2019) gewährt wurde (Urk. 79). Fristgerecht liess der Beschuldigte seine Berufungsbegründung vom 23. Januar 2019 hierorts einreichen (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2019 wurde das Doppel der Berufungsbegründung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zugestellt sowie Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen bzw. sich freigestellt vernehmen zu lassen (Urk. 84). Mit Zuschrift vom 1. Februar 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Stellungnahme und Einreichung einer Berufungsantwort zu verzichten (Urk. 89). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 31. Januar 2019 auf Vernehmlassung (Urk. 91). 5. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 1. Im Falle einer Rückweisung hat das kantonale Gericht nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). Das Bundesgericht hob zwar das gesamte erste Berufungsurteil auf (Urk. 74 S. 9 und S. 10). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren, ist indes der Beschluss der hiesigen Kammer vom 22. August 2017, mit welchem die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1-4 und 6-7 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur festgestellt wurde. 2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beur-

- 7 teilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3). III. Landesverweisung 1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 28. November 2018 im Sinne der oben zitierten Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide verbindlich erwogen, es sei unter keinem Titel ein Aufenthaltsrecht des Beschuldigten ersichtlich. Dieser habe sich nicht "rechtmässig" im Sinne des FZA in der Schweiz aufgehalten (und sei dreimal strafrechtlich verurteilt worden). Daran ändere auch das den Unionsbürgern von der Schweiz völkervertragsrechtlich eingeräumte Einreiserecht, wie es in BGE 143 IV 97 dargelegt werde, nichts (Urk. 74 S. 9). Diese Feststellungen sind dem vorliegenden Urteil zu Grunde zu legen. Die anderslautenden Vorbringen der Verteidigung sind demzufolge nicht zu hören und es ist davon auszugehen, dass das Völkerrecht dem Beschuldigten keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewährt bzw. einer Ausweisung nicht entgegensteht. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB des Landes zu verweisen ist:

- 8 - 2. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung zu verhängen (BUSSLINGER/ UEBERSAX, a.a.O., S. 102). 3. Der Beschuldigte wurde – rechtskräftig – des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Damit hat er eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen und ist daher grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. 4. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse,

- 9 die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Härtefallbegründende Aspekte müssen grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen. Treten sie bei Dritten auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Alle gegen den Vollzug der Landesverweisung sprechenden Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits im Rahmen der Härtefallprüfung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 99). 5. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt beim Beschuldigten nicht vor. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 38 S. 14 ff.), zumal selbst die Verteidigung keinen Härtefall geltend macht ("Es macht vorliegend auch niemand einen Härtefall geltend."; Urk. 49 S. 3 N 6), sondern vielmehr argumentiert, der Beschuldigte habe gestützt auf das FZA ein Aufenthaltsrecht (vgl. Urk. 81). Weiterungen erübrigen sich deswegen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. 6. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). In Anbetracht des Deliktes des Beschuldigten ist eine Ansetzung der Dauer in der

- 10 oberen Hälfte nicht angemessen, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Insgesamt erweisen sich daher – mit der Vorinstanz – 5 Jahre als angemessen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstes Berufungsverfahren Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden zufolge vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 61 S. 17). Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich. Demzufolge ist praxisgemäss eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– für das erste Berufungsverfahren anzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2. Zweites Berufungsverfahren 2.1 Dass infolge der Rückweisung(en) durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungsverfahren Aufwendungen von 5.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 18.– geltend (Urk. 95). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Der amtliche Verteidiger ist somit für das vorliegende zweite Berufungsverfahren mit Fr. 1'381.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 11 - Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 22. August 2017: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der für die mit Strafbefehl des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. (…) 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 135.75 Auslagen IRM Fr. 140.00 Auslagen FOR Fr. 4'927.75 amtliche Verteidigung Fr. 9'903.50 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen IRM und Auslagen FOR) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amt-

- 12 lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'200.– amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'381.75 amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 13 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (in die Akten ST.2012.790) − das Staatssekretariat für Migration. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. März 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 8. März 2019 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 19 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der für die mit Strafbefehl des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen IRM und Auslagen FOR) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidi... 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB170250; Urk. 2/61 S. 16 ff.) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der für die mit Strafbefehl des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. (…) 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen IRM und Auslagen FOR) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidi... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Auf eine obligatorische Landesverweisung wird verzichtet. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) 1. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 4. Mai 2017 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben und von einer Landesverweisung sei abzusehen; 2. die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens (inkl. jene der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung III. Landesverweisung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts vom 22. August 2017: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 80 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der für die mit Strafbefehl des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. (…) 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen IRM und Auslagen FOR) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidi... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des ... 4. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 5. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (in die Akten ST.2012.790)  das Staatssekretariat für Migration. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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