Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180501-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Beschluss vom 11. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. Oktober 2018 (GG180007)
- 3 -
Erwägungen: Mit Eingaben vom 12. Oktober 2018 meldeten sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. Oktober 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 75 und 78). Mit Eingabe vom 19. November 2018 (Datum Poststempel) zog die Staatsanwaltschaft See/Oberland die von ihr gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung noch innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung zurück (Urk. 88). Ebenso verfuhr die Privatklägerin, welche mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (Datum Poststempel) den Rückzug ihrer Berufung erklärte (Urk. 90). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersuchungsbehörde, wie in diesem Fall, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, N 3 zu Art. 428 StPO), weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. Oktober 2018 rechtskräftig.
- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; − die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. Dezember 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Beschluss vom 11. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft See/Oberland; die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.