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Zürich Obergericht Strafkammern 26.02.2020 SB180454

26. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,739 Wörter·~1h 9min·7

Zusammenfassung

Vorsätzliche Tötung etc. teilweise im Zustand der Schuldunfähigkeit

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180454-O/U/ma

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 26. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

bis 12. Dezember 2018 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ ab 12. Dezember 2018 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, Privatklägerinnen und Anschlussberufungsklägerinnen

1, 2, 3, 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 betreffend vorsätzliche Tötung etc. teilweise im Zustand der Schuldunfähigkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. September 2018 (DG180102)

- 3 - Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. April 2018 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug wird angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe durch die bis und mit heute andauernde Haft von 721 Tagen bereits erstanden ist. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 5. Folgende mit Verfügungen vom 24. Oktober 2016 aus der Wohnung des Beschuldigten (ohne Zimmer Opfer) beschlagnahmten Gegenstände werden an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: a) A009'673'965, 1 Hose, schwarz, Lee, Grösse W36/L36, mit Leibgürtel, braun, C&A b) A009'673'987, 1 T-Shirt, grau, H&M, Grösse XL, mit V-Ausschnitt c) A009'673'998, 1 Boxershorts, weiss mit grün/blau/hellgrauem Muster, Björn Borg, Grösse XXL d) A009'674'004, 2 Socken, schwarz e) A009'674'015, 1 Paar Freizeitschuhe, schwarz, Puma, Grösse EUR 44, knöchelhoch f) A009'674'037, 1 Manchesterhose, schwarz, C&A, Grösse W40/L32 g) A009'674'060, 1 Boxershorts, weiss mit grauem Muster, Björn Borg, Grösse XXL

- 4 h) A009'674'617, 1 Schlosszylinder i) A009'676'737, 1 Mobiltelefon, Samsung Galaxy S6, IMEI 1, inkl. SIM- Karte, Rufnummer 2 j) A009'696'177, 1 Mobiltelefon, Sony Xperia k) A009'696'326, Diverse Dokumente: Stadt Zürich, div. Rechnungen, Mietvertrag, Untermietvertrag (bei den Akten), Prospekt Boxclub, Ricardo Konto, Notizblock mit Reflexionen und Trainingseinheiten, F._____ Unterlagen l) A009'696'337, 1 Bundesordner "Banque, Poste, Poursuite, Facture, Divers, Valais" m) A009'696'575, 1 Bundesordner "Sozial, AIV, Zürich" n) A009'696'600, 1 Quittung RIA Money Transfer (bei den Akten) o) A009'697'330, Diverse Dokumente; 2 Verträge Salt Mobile iPhone 6s Plus und Samsung, Sozialbehörde Stadt Zürich, G._____ Abrechnungen, Türkische·Kontounterlagen und 2 Kontobüchlein, 1 Notizbuch mit Einträgen von A._____, Plastikmappe (Ausweiskopien, F._____ Unterlagen, etc.) p) A009'714'629, 1 Paket "H._____" q) A009'714'630, 1 Vertrag, Salt Mobile vom 05.09.2016 r) A009'714'652, 1 Datenträger Festplatte, Toshiba, 1 TB s) A009'714'685, 8 Briefe "I._____" t) A009'714'696, 1 Brief "J._____" u) A009'714'709, 1 Schweizer Reisepass, ltd. auf A._____ v) A009'714'710, 1 Portemonnaie w) A009'714'947, 1 Boxershorts, schwarz, G-Star Raw, Grösse XL x) A009'714'970, 1 Veston, braun, Manchesterstoff, Sergio Valente, Grösse L / 38 y) A009'717'888, 2 Schlüsseletui, inkl. 2 Schlüssel, Kaba 8 und Briefkasten. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 6. Folgende mit Verfügungen vom 24. Oktober 2016 aus der Wohnung des Beschuldigten (Zimmer Opfer) beschlagnahmten Gegenstände werden an die Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben a) A009'671'152, 1 Strumpfhose, schwarz b) A009'671'232, 1 Damenslip, blau, H&M f) A009'674'344, 1 Duvet, hellgrau, ohne Überzug g) A009'674'355, 1 Duvetbezug, hell-/dunkelgrau, ca. 180 x 195cm h) A009'674'377, 1 Kopfkissenbezug, hell-/dunkelgrau, Horne Line N, ca. 75 x 75cm j) A009'681'383, 1 Brille, Gehäuse hell-/dunkelbraun, runde Gläser

- 5 k) A009'681'429, 1 Büstenhalter, weiss mit mehrfarbigem Muster, "Tout Simplement", Grösse 80B I) A009'682'682, 1 Jeansshorts, blau, S. Oliver, Grösse 36 m) A009'682'795, 1 Büstenhalter, rosa o) A009'695'890, 1 Ausländerausweis B, ltd. auf K._____, Nr. 3 p) A009'695'903, 1 Postcard, ltd. auf K._____, Nr. 4 q) A009'695'936, 1 Kopie Französischer Reisepass, ltd. auf K._____, Nr. 5 r) A009'695'958, 1 Visitenkarte, L._____, ltd. auf K._____ s) A009'696'008, 1 Mitarbeiterausweis, L._____, ltd. auf K._____, Nr. 6 t) A009'696'053, 1 Notebook, HP Elite Book 7 45, Seriennummer 7 u) A009'708'570, 1 Datenträger SSD, SanDisk Typ SD7SB6S-128G- 1006, Seriennummer 8 v) A009'696'075, 1 Notebook, Acer Aspire 4810T, inkl. Netzwerkkabel w) A009'696'086, 1 Datenträger USB Stick, Sogeti, weiss, 4GB x) A009'696'097, 1 Notebook, Acer Aspire ES1-520, Seriennummer 9 y) A009'710'161, 1 Datenträger Festplatte, Seagate STSOOLT012-1 DG142, Seriennummer 10, 500GB z) A009'696'111, 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 5C, IMEI 11, inkl. SIM- Karte, Rufnummer 12 aa) A009'696'166, Diverse Papierware: Visitenkarten, alte Billete, alte Mitgliederkarten, zwei alte VISA-Karten, etc. bb) A009'696'655, 1 Online-Ticket Deutsche Bahn, Strecke Zürich HB- Frankfurt, ltd. auf K._____ cc) A009'697'352, 1 Datenträger USB Stick, SanDisk Cruzer, 4GB dd) A009'697'523, Diverse Dokumente: Arbeitsvertrag L._____, Lohnabrechnung M._____ Luxemburg Nov 2014, Reisebewegungen Zug nach Mülhausen und Luxemburg, handschriftliche Quittung von A._____ für die Miete September 2016 über Fr. 900.00, handschriftliche Kündigung des Mietvertrages für die Untermiete, Reisebewegungen K._____ Flixbus vom 14.07.2016, Swisscom Aktivierung Rufnummer 13 für K._____, ältere Arbeitsverträge von K._____ ee) A009'714'765, 1 WIFI Gerät, Modem ff) A009'714'798, 1 SBB Billett vom 17.09.2016 gg) A009'714'845, 1 Verpackung, iPhone 5S und Huawei E392 hh) A009'714'878, 1 Französischer Reisepass, ltd. auf K._____ ii) A009'714'890, Diverse Fahrkarten VBZ und 1 Fahrkarte SBB Luzern– Zürich jj) A009'714'903, 1 Kreditkarte American Express kk) A009'714'914, 1 Slip, dunkelblau, DIM, Grösse EUR 7 ll) A009'714'925, 1 Schreiben Code Postfinance und 1 Quittung mm) A009'714'958, 1 Vertrag, Salt Mobile, Huawei. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet.

- 6 - 7. Die übrigen gemäss Liste vom 7. Dezember 2016 sichergestellten Gegenstände (Forensisches Institut Zürich: Referenz K160920-087 / 67700349) sind drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde zu vernichten. 8. Folgende mit Verfügung vom 12. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: a) A010'037'624, 1 Bild Abendmahl b) A010'037'635, 8 CDs Datenträger für Computer c) A010'038'047, 1 SIM-Karte "Salt" d) A010'038'058, 1 Springseil blau e) A010'038'069, 1 Aktenmappe/Aktentasche schwarz, Inhalt Kleidung/Schuhe f) A010'038'105, 1 Schlüsselbund rot, mit 6 Schlüssel wovon 2x Kaba 8 g) A010'038'116, 1 Notizbuch blau h) A010'038'127, diverse lose Blätter "Salt" I) A010'094'016, 3 Rotweinflaschen m) A010'094'027, 2 Rotweinflaschen n) A010'094'050, 1 Einkaufstasche enthaltend 1 Paar schwarze Damenschuhe und 1 Handtasche. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 9. Folgende mit Verfügung vom 12. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden an die Privatklägerschaft nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: i) A010'038'138, 1 USB-Stick "ironkey" j) A010'038'149, 1 Fotokamera Sony inkl. Ladegerät k) A010'038'569, 1 SIM-Karte "tango" und 2 SIM-Halterungen "Salt" Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 10. Folgende mit Verfügung vom 12. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden an die N._____ Immobilienverwaltung nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben: o) A010'092'134, 1 Türe, Zimmer K._____ p) A010'092'156, 1 Türe, Zimmer A._____.

- 7 - Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Gegenstände durch die Lagerbehörde vernichtet. 11. Die mit Verfügung vom 12. Januar 2018 beschlagnahmte Matratze (lit. q; A010'092'167; Zimmer K._____) ist nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde zu vernichten. 12. Die Privatklägerinnen 1–4 werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 4'434.-- Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 15'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 19'456.99 Auslagen Untersuchung Fr. 50'900.50 Gutachten/Expertisen Fr. 1'500.00 Beschwerdeverfahren G.Nr. UB160178 (act. 21/3/15) Fr. 1'000.00 Beschwerdeverfahren G.Nr. UB180058 (act. 40) Fr. 800.00 Beschwerdeverfahren G.Nr. UB180089 (act. 70) Fr. 2'108.60 Zeugenentschädigung Gutachter Fr. 50'868.80 amtliche Verteidigung Fr. 26'331.-- unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen.

- 8 - 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf 1/10 der Kosten der amtlichen Verteidigung. 16. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 50‘868.80 (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 17. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatkläger 1–4 mit CHF 26'331 (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (1) CHF 348.75 als Prozessentschädigung zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ (3) CHF 232.40 als Prozessentschädigung zu bezahlen. 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ (4) CHF 457.25 als Prozessentschädigung zu bezahlen. (Mitteilungen/Rechtsmittel)

- 9 - Berufungsanträge: a) des ursprünglichen Verteidigers (Urk. 154 S. 2): 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte sei aufgrund Verübung der Tat in gerechtfertigter Notwehr gemäss Art. 15 StGB, eventualiter in Überschreitung der Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung über den Angriff gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei wegen Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. Die Strafe sei zu vollziehen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 4. Es sei keine Massnahme anzuordnen. 5. Es seien keine Zivilansprüche und keine Genugtuung zuzusprechen. 6. Die Kosten des Verfahrens und die Anwaltskosten für das Vorverfahren und das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) des aktuellen Verteidigers (Urk. 210 S. 3) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, DG180102 vom 11. September 2018 sei vollumfänglich aufzuheben; 2.1. Die Sache sei in Anwendung von Art. 375 Abs. 3 StPO zur Fortführung bzw. Ergänzung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; 2.2. Eventualiter zu vorstehender Ziffer 2.1 sei festzustellen, dass der Berufungskläger die Tatbestände der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB und der Störung des Totenfriedens nach Art. 262 Ziff. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat; diesfalls sei ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO anzuordnen und zur Klärung der Frage der vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers ein neues Gutachten im Sinne von Art. 189 StPO in Auftrag zu geben; 2.3. Subeventualiter zu vorstehenden Ziffern 2.1 und 2.2. sei eine ambulante therapeutische Behandlung mit stationärem Beginn im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB abzuordnen; vorgängig sei Dr. med. O._____ zur Frage der Durchführbarkeit und Aussichten einer solchen Behandlung mündlich zu befragen;

- 10 - 3.1. Es seien die Anträge gemäss Anschlussberufungserklärung der Privatklägerinnen 1-4 vom 9. November 2018 vollumfänglich abzuweisen; 3.2. Eventualiter zu vorstehender Ziffer 3.1 seien die Zivilforderungen gemäss Antragsziffer 2 der Anschlussberufungserklärung der Privatklägerinnen 1-4 vom 9. November 2018 allesamt auf den Zivilweg zu verweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MwSt.) gemäss Ausgang des Verfahrens. c) der Staatsanwaltschaft (Urk. 160; Urk. 215) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________ Erwägungen I. Prozessverlauf 1. Mit Urteil vom 11. September 2018 stellte das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat und sprach ihn der Störung des Totenfriedens schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Ferner entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände, entschied über die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 147 S. 106 ff.), wobei das Honorar des amtlichen Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 19. September 2018 nachträglich um Fr. 6'000.– erhöht wurde (Urk. 111). 2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. 104; Urk. 106/1-10; vgl. Prot. I S. 28) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 109; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 10. Oktober 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 140/1-3). 3. Am 31. Oktober 2018 (Datum des Poststempels) reichte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der erken-

- 11 nenden Kammer die schriftliche Berufungserklärung innert Frist ein (Urk. 154; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Privatklägerinnen 1-4 erklärten innert der mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 angesetzten Frist Anschlussberufung (Urk. 156 f.; Urk. 159), welche sie mit Eingabe vom 2. September 2019 wieder zurückzogen, was vorzumerken ist (Urk. 216). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. November 2018 auf eine Anschlussberufung (Urk. 160). 4. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde auf Antrag des Beschuldigten (Urk. 166/1) Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und gleichentags Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt. Ferner wurde über die Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschieden. Vorbehalten blieb der Entscheid über die Auflage der Kosten (Urk. 171). 5. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) äusserte sich der Beschuldigte persönlich zu seinen Intentionen im Berufungsverfahren (Urk. 173). Das darin sinngemäss enthaltene Gesuch um Haftentlassung wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2019 abgewiesen (Urk. 177; vgl. auch Urk. 174 f.). Mit Eingabe vom 26. März 2019 erneuerte der amtliche Verteidiger das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug verbunden mit dem Antrag, es sei als Ersatzmassnahme eine ambulante therapeutische Behandlung mit stationärer Einleitung, eventualiter eine andere geeignete Ersatzmassnahme, anzuordnen (Urk. 180). Dieses Gesuch wurde nach durchgeführter Vernehmlassung mit Präsidialverfügung vom 5. April 2019 abgewiesen (Urk. 188). 6. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 ersuchte der Beschuldigte um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlichen Verteidiger (Urk. 190). Dieser überliess die Frage, ob Gründe für eine Auswechslung der amtlichen Verteidigung bestehen, dem Gericht. Weiter stellte der amtliche Verteidiger auf Grund der besonderen Umstände den Antrag, auf ein mündliches Berufungsverfahren zu verzichten und stattdessen das schriftliche Verfahren anzuordnen (Urk. 201), womit die Anklagebehörde sowie der Vertreter der Privatklägerschaft einverstanden waren (Urk. 203). Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 wurde das Gesuch des Be-

- 12 schuldigten um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger abgewiesen und das schriftliche Verfahren angeordnet, unter Abnahme der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2019. Gleichzeitig wurde der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 204). Die Berufungsbegründung datiert vom 15. Juli 2019 (Urk. 210). Die Anklagebehörde erstattete die Berufungsantwort am 13. August 2019 (Urk. 215), zu welcher der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 30. September 2019 Stellung nahm (Urk. 219). Zu dieser Eingabe der Verteidigung nahm die Staatsanwaltschaft wiederum mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Stellung (Urk. 222). Sämtliche im schriftlichen Berufungsverfahren ergangenen Eingaben der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft wurden sodann dem Beschuldigten zugestellt zur Gelegenheit einer persönlichen Stellungnahme sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 223). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 225); die persönliche Stellungnahme des Beschuldigten ging am 17. Oktober 2019 hierorts ein (Urk. 226). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Mit Berufungserklärung vom 31. Oktober 2018 beantragte die damalige amtliche Verteidigung, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und festzustellen sei, dass der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB erfüllt sei, welche in Notwehr bzw. in Überschreitung der Grenzen der Notwehr erfolgt sei. Weiter wurde beantragt, dass der Beschuldigte wegen Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen sei. In diesem Punkt wehre sich der Beschuldigte gegen die ausgesprochene Strafe von 22 Monaten. Weiter sei keine Massnahme anzuordnen (Urk. 154). Mit dem Antrag, dass der Beschuldigte wegen Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen, indes mit einer milderen Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen sei,

- 13 bleibt der Schuldpunkt mit Bezug auf die Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB unangefochten. Die aktuelle Verteidigung führt in ihrer Berufungsbegründung vom 15. Juli 2019 hingegen aus, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich, d.h. inklusive der Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, angefochten worden sei (Urk. 210 S. 4). Diese Ausführungen widersprechen der Berufungserklärung vom 31. Oktober 2018 der damaligen Verteidigung. Eine nachträgliche Ausdehnung des Berufungsantrages auf bisher nicht angefochtene Teile ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich (BSK StPO II-Eugster, Art. 399 N 3 und Art. 402 N 2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die (damalige) amtliche Verteidigung auch vor Vorinstanz den Antrag stellte, dass der Beschuldigte wegen Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen sei (Urk. 102 S. 1 f.). Es ist somit vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dessen Dispositivziffer 2 (Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Die aktuelle Verteidigung beantragt in ihrer Berufungsbegründung vom 15. Juli 2019, dass die Sache in Anwendung von Art. 375 Abs. 3 StPO zur Fortführung bzw. Ergänzung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Die Staatsanwaltschaft habe einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 Abs. 1 StPO gestellt. Hierfür müsse die Schuldunfähigkeit eindeutig festgestellt worden sein und falls Zweifel an dieser bestehen würden, so müsse die Staatsanwaltschaft Anklage im ordentlichen Verfahren erheben. Dies gelte auch, wenn ein Beschuldigter wegen mehrerer Delikte vor Gericht gestellt werde, von denen eines möglicherweise im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurde (Urk. 210 S. 7 ff. und Urk. 219 S. 2 f.).

- 14 - Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich dessen Dispositivziffer 2 (Schuldspruch wegen Störung des Totenfriedens) in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich kommt eine Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft von Vornherein nicht in Betracht. Hinsichtlich der Tötung liegt der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Feststellung, dass der Beschuldigte diese Tat in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat sowie dass eine stationäre Massnahme anzuordnen sei, vor (Urk. 29). Dass mit Bezug auf den Vorwurf der Störung des Totenfriedens der Antrag auf Schuldspruch im Eventualantrag erfolgte, war aufgrund der (ursprünglichen) gutachterlichen Feststellungen naheliegend. Möglich wäre es auch gewesen, innerhalb der ein und derselben Antragsschrift an das erstinstanzliche Gericht teils Anklage zu erheben und teils Antrag auf Massnahmeanordnung für eine schuldunfähige Person zu stellen, wie dies die erkennende Kammer schon festgehalten hat (vgl. Urteil vom 2. Mai 2017, SB160300, E. 3.2.1.). Dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist mithin nicht zu beanstanden, sondern war vielmehr in Nachachtung des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens geradezu geboten (vgl. Urteil vom 2. Mai 2017, SB160300, E. 3.2.1.). Die Vorinstanz kam gestützt auf das psychiatrische Gutachten (Urk. 14/31) sowie die erläuternde Zeugenbefragung des Gutachters (Urk. 94) zum Schluss, dass der Beschuldigte für die Tötung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldfähig war (Urk. 147 S. 54 ff.). Aus diesen Gründen besteht keinerlei Veranlassung, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zumal der Beschuldigte auch nicht beschwert ist, beantragt er doch selber die Feststellung, dass die Tötung in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit verübt wurde (Urk. 210 S. 3, Antrag Ziffer 2.2.). Damit ist auch der Antrag der Verteidigung, dass ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO anzuordnen sei (Urk. 210 S. 3, Antrag Ziffer 2.2., Zeile 5 ff.), hinfällig, da die vollumfängliche Schuldunfähigkeit feststeht und auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auch nicht mehr in Frage gestellt werden darf. Im Übrigen hat die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren in Kenntnis sämtlicher heute geltend gemachter Umstände keinerlei Rügen mit Bezug auf die Anklageschrift erhoben und auch keinen Rückweisungsantrag gestellt (Urk. 102). Wenn dies erst im jetzigen Verfahrensstadium und vor dem Hintergrund der Rechtskraft des Schuldspruchs

- 15 wegen Störung des Totenfriedens und trotz feststehender Schuldunfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Tötung erfolgt, muss dies als ein Versuch der Verfahrensverzögerung gewertet werden. 3. Keine Unverwertbarkeit der Einvernahme vom tt.mm.2016 Der Beschuldigte wurde nach dem Auffinden der Leiche von K._____ (Opfer) gegen halb zehn Uhr abends am tt.mm.2016 als Auskunftsperson befragt. Er gab damals kurz zusammengefasst an, seine Untermieterin, mit der er in der Vergangenheit immer wieder Streit gehabt habe, nach seiner Rückkehr von einem Arztbesuch tot aufgefunden zu haben (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 machte der damalige amtliche Verteidiger die Unverwertbarkeit dieser Einvernahme geltend und beantragte, dass sämtliche Aufzeichnungen über diese, welche einem Gericht Kenntnis von dieser bringen könnte, aus den Strafakten zu entfernen seien (Urk. 5/1). Der zuständige Staatsanwalt wies diesen Antrag ab (Urk. 5/2). Das darauffolgende Beschwerdeverfahren endete mit dem Abweisungsbeschluss der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts vom 30. Januar 2017 (Urk. 5/12; vgl. auch Urk. 5/5-11). Im weiteren Verfahrensverlauf war eine Unverwertbarkeit der fraglichen Einvernahme kein Thema mehr. Namentlich machte die Verteidigung eine solche vor Vorinstanz nicht mehr geltend (vgl. Urk. 102). Tatsächlich bestand ein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten unabhängig von seinen Aussagen in der ersten Zeit nach seiner Verhaftung und hängt der Ausgang des Verfahrens auch sonst nicht mehr von diesen ab, seit der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem weiteren Untersuchungsergebnis eingesteht, K._____ getötet zu haben. Die Frage kann daher offen bleiben. III. Materielles 1. Sachverhalt 1.1. K._____ starb am tt.mm.2016. Die Obduktion ergab, dass sie an einem sauerstoffmangelbedingten Hirntod infolge von Strangulation gestorben war. In den im Rahmen der Legalinspektion asservierten Abstrichen aus Vulva, Vagina und Anus konnte ferner Sperma des Beschuldigten nachgewiesen werden (Urk.

- 16 - 12/4 [Gutachten vom 31. Oktober 2016]; vgl. auch Urk. 12/1 S. 3). Der Beschuldigte gestand in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 erstmals ein, sich an der toten K._____ vergangen zu haben (Urk. 3/4 S. 13 ff.). Seine diesbezügliche Zugabe bestätigte er in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 20. März, 12. April und 11. Mai 2017 (Urk. 3/6 S. 7; Urk. 3/9; Urk. 3/11 S. 5 f.), blieb aber weiterhin dabei, dass er mit dem Tod von K._____ nichts zu tun habe; er habe sie bei seiner Rückkehr von einem Arztbesuch tot auf dem Rücken liegend in ihrem Zimmer aufgefunden. Am 13. Juni 2017 räumte er dann schliesslich erstmals ein, K._____ mittels des Guillotine-Griffs (vgl. die Fotos der Rekonstruktion in Urk. 3/24 Blätter 6 ff. [Urk. 3/17 S. 15]) auch getötet zu haben. Ferner beschrieb er neu, wie er die Verstorbene in der Wohnung herumgezerrt und sie gereinigt und drapiert habe (Urk. 3/13 S. 4 ff.). Sein so erweitertes Geständnis bestätigte er in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 18. Juli und 12. Dezember 2017 (Urk. 3/15; Urk. 3/17) sowie vor Vorinstanz (Urk. 92 S. 6 ff.). Es deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Dass der Beschuldigte K._____ mittels des Guillotinen-Griffs tötete, bevor er deren Leichnam verunehrte, steht folglich fest. Es kann zudem auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Vorgeschichte, die Aussagen des Beschuldigten zur Tötung sowie dem Nachtatverhalten ausführlich wiedergab und analysierte (Urk. 147 S. 24 ff.). Der objektive Sachverhalt ist erstellt und vom Beschuldigten auch eingestanden. 1.2. Der Beschuldigte behauptet jedoch in subjektiver Hinsicht, er habe die Verstorbene nicht töten, sondern nur beruhigen wollen; es handle sich um einen fatalen Unfall. Er habe nicht realisiert, dass er sie töten könnte und das Würgen bzw. die damit einhergehende Autorität sei nötig gewesen, um sein eigenes Leben zu schützen. Es habe sich um eine Verteidigungsreaktion gehandelt (vgl. u.a. Urk. 3/13 S. 4, 17; Urk. 3/15 S. 8, 13; Urk. 3/25 S. 5; Urk. 92 S. 6, 19, 22). Die (damalige) Verteidigung argumentierte vor Vorinstanz dementsprechend, die Tötung sei nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig und zudem in gerechtfertigter Notwehr gemäss Art. 15 StGB, eventualiter in Überschreitung der Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung über den Angriff gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB erfolgt. Subeventualiter sei von einem Putativnotwehrexzess

- 17 auszugehen (Urk. 102 S. 3 ff.). Entsprechend beantragte die ursprüngliche Verteidigung in der Berufungserklärung, dass festzustellen sei, dass der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gemäss 117 StGB erfüllt ist, welche in Notwehr bzw. in Überschreitung der Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung und Bestürzung über den Angriff gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB erfolgt sei (Urk. 154 S. 2 f.).

Die aktuelle Verteidigung stellte davon abweichend in der Berufungsbegründung vom 15. Juli 2019 den Antrag, es sei festzustellen, dass der Berufungskläger den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation bzw. aus welchen Gründen nicht Art. 111 StGB, sondern Art. 117 StGB zur Anwendung kommen sollte, fehlen vollständig (Urk. 210 S. 3 und S. 28). Es stellt sich daher die Frage, ob damit formell eine Beschränkung der Berufung anzunehmen ist, welche - im Gegensatz zur Ausdehnung - in diesem Verfahrensstadium möglich ist (vgl. BSK StPO II- Eugster, Art. 402 N 2). Diese Frage kann indes offen bleiben, da - wie nachfolgend aufzuzeigen wird - mit der Vorinstanz ein eventualvorsätzliches Tötungsdelikt im Sinne von Art. 111 StGB vorliegt. 1.2.1. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 StGB), wobei es genügt, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Fahrlässig begeht eine Tat demgegenüber, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Ist beim Wissensmoment keine Differenz zum Vorsatz auszumachen, vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit im Willensmoment darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Sowohl dem eventualvorsätzlich als auch dem bewusst fahrlässig handelnden Täter ist das Risiko des Eintritts des strafrechtlichen Erfolgs bekannt. Die beiden Formen des Vorsatzes, die vorliegend voneinander abzugrenzen sind, unterscheiden sich nicht in Bezug auf das Wissen, sondern auf den Willen. Während

- 18 der bewusst fahrlässige Täter trotz grundsätzlicher Kenntnis des Risikos leichtfertigt darauf vertraut, es werde schon nichts passieren, d.h. das Risiko werde sich nicht verwirklichen, rechnet der eventualvorsätzlich handelnde Täter mit dieser Möglichkeit und handelt trotzdem, d.h. er lässt es darauf ankommen und nimmt den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges in Kauf bzw. findet sich damit ab, wobei nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg auch billigt.

Für den Nachweis des Vorsatzes kann das Gericht sich, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 IV 74 E. 8.4.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). 1.2.2. Die Verstorbene war die Untermieterin des Beschuldigten. Das Verhältnis zwischen den beiden war bereits vor dem tt.mm.2016 stark belastet (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 147 E. III. D.2.1), und der Beschuldigte wollte die Verstorbene als Untermieterin loswerden (Urk. 92 S. 17). Er gab im Vorverfahren an, er habe sich ständig rechtfertigen müssen, wer er sei und was er tue. Es habe eine völlige Umkehr ihrer Rollen gegeben, nämlich des Vermieters, der gegenüber seiner Untermieterin habe Rechenschaft ablegen müssen. Er habe drei Monate voller intensiver Streitereien und unterschiedlicher Provokationen, die er über sich habe ergehenlassen, gehabt. Er habe sich in die Ecke gedrängt gefühlt (Urk. 3/17 S. 5 ff.). Unmittelbar vor der Tat kam es schliess-

- 19 lich erneut zu einem Disput, der in Teilen durch eine Videoaufnahme auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten dokumentiert ist (Urk. 11/16; vgl. auch Urk. 11/12=Urk. 3/22). Diese zeigt den Beschuldigten in der gemeinsamen Wohnung. Er bewegt sich vom Wohnzimmer Richtung Gang bzw. Küche (vgl. Urk. 15/11 "Skizze, Wohnungsgrundriss"). Im Hintergrund ist die Verstorbene zu hören, die den Beschuldigten auffordert, ihr Mobiltelefon in Ruhe zu lassen und sagt, sie werde ihn filmen ("…pas possible, laisse mon téléphone tranquille, c'est pas possible, c'est moi qui vais te filmer…"). Der Beschuldigte reagiert mit "ah, ja?" ("ah ouais?"), worauf es der Verstorbenen offensichtlich gelingt, das Angekündigte in die Tat umzusetzen ("hopla, voilà tu vois, regarde je te filme..."). Das Video endet nach sechs Sekunden abrupt. Der Beschuldigte schildert für den Zeitraum danach in mehreren Einvernahmen übereinstimmend, dass er vom Wohnzimmer herkommend zu K._____, die sich im Korridor befand, trat und ihr mit seiner rechten Hand das Mobiltelefon aus der Hand nahm, um deren Filmen zu unterbrechen (Urk. 3/13 S. 3; Urk. 3/15 S. 4 f.; Urk. 3/17 S. 12). Dass K._____ ihn filmte, störte ihn gemäss seinen Angaben, weil es keine Begründung gegeben habe, ihn im Innern seiner Wohnung aufzunehmen. Er sei der Besitzer der Räumlichkeiten gewesen, und sie hätte ihn und die Regeln der Räumlichkeiten respektieren müssen (Urk. 3/15 S. 6). Sie habe ihn in einer peinlichen, schmerzhaften und lästigen Situation gefilmt, als er bereit gewesen sei, zu gehen. Ihre Absicht sei bösartig und ungesund gewesen, und sie habe sich lustig gemacht (Urk. 3/17 S. 13). Es sei sein Recht gewesen, sich das Video zurückzuholen, denn er denke, es habe ihm gehört, da er ja gefilmt worden sei (Urk. 3/17 S. 14). K._____ habe dann ihr Mobiltelefon zurückholen wollen und sei deshalb auf ihn, den Beschuldigten, der rückwärts ins Wohnzimmer getreten sei, zugekommen. Das habe sie, so der Beschuldigte, wie eine Wilde bzw. auf rachsüchtige, aggressive und gewalttätige Weise getan. Sie habe den Eindruck gemacht, ihr Telefon mit allen möglichen Mitteln zurückbekommen zu wollen. Sie habe ihn heftig angegriffen und mit ihrer rechten Hand versucht, das Telefon aus seiner rechten Hand zurückzubekommen, bzw. sie habe ihm auf die Hand geschlagen. Dabei verwies er auch auf den athletischen Körperbau der Verstorbenen und gab an, er habe gewusst, dass seinerseits auch eine gewisse Kraft nötig sein würde (Urk. 3/13 S. 3 f.; Urk. 3/15 S.

- 20 - 5, 8; Urk. 3/17 S. 12 ff.). Dass sie ihn im Wohnzimmer angegriffen habe, während er dort keineswegs aggressiv gestanden sei, sei die tragende Tatsache gewesen, die Provokation, die die darauffolgenden Ereignisse ausgelöst habe (Urk. 3/17 S. 14). Der Beschuldige schilderte ferner, dass ihn eine Art Wut ergriffen habe, um nicht das Wort Dämon zu benutzen. Es sei ein Cocktail von Emotionen gewesen. Diese Mischung habe dazu geführt, dass er die Kontrolle verloren habe und etwas von aussen die Kontrolle übernommen habe. In diesem Moment hätten sich drei Monate der Wut ausgedrückt, drei Monate, in denen er sich zurückgehalten habe (Urk. 3/13 S. 11; Urk. 3/17 S. 15 f.; vgl. auch Urk. 3/15 S. 8). Als sie mit ihrer rechten Hand auf seine rechte Hand zugekommen sei, habe er deshalb ihr Mobiltelefon von der rechten in seine linke Hand genommen und habe sie dann mit seiner rechten Hand an ihrer Hand genommen und sie einmal um sich selbst gedreht, so dass ihr Blick Richtung Küche gerichtet gewesen sei und ihr Rücken zu ihm gezeigt habe (Urk. 3/13 S. 4; Urk. 3/15 S. 5 f.; Urk. 3/17 S. 15; vgl. die Fotos der Rekonstruktion in Urk. 3/24 Blätter 1 ff.). Er habe sie dann Richtung Küche geführt, wobei er sie mit seinem linken Arm auf Distanz hielt, während er ihren rechten Arm auf den Rücken gedreht gehalten habe (Urk. 3/13 S. 4, vgl. auch S. 6). Er habe zu diesem Zeitpunkt immer noch Widerstand gespürt. Einen Körper, der sich nicht habe beherrschen lassen wollen. Er habe gespürt, dass sie sich habe verteidigen wollen, entweder mit ihrem Körper oder einem Objekt aus der Küche (Urk. 3/13 S. 4). Sie habe sich verbal und mit der noch freien Hand gewehrt (Urk. 3/17 S. 16). Er habe sie also weiter Richtung Wand gestossen. Er habe gewollt, dass sie sich beruhige. Er habe gewollt, dass sie aufhöre, ihren Willen durchsetzen zu wollen. Er habe in dem Moment nur gewollt, dass sie sage, "es ist in Ordnung, wir hören auf" (Urk. 3/13 S. 4; Urk. 3/15 S. 9, 12). Das Ziel, sie zu beruhigen, habe er jedoch nicht erreicht, sondern einen noch grösseren Widerstand mit bedrohenden Aussagen "du wirst schon noch sehen". Hätte er sie losgelassen, hätte sie sich wie eine Furie auf ihn gestürzt. Sie habe jedes Mal eine dominante und aggressive Haltung gezeigt, sei nicht bereit gewesen zuzuhören. Er habe Angst um seine Sicherheit gehabt, ab dem Moment und auch für zukünftige Momente. Sie habe sich bereits am 18. August, als er das erste Mal gefilmt und die Polizei dann interveniert habe, in alle Richtungen bewegt und Schläge ausgeteilt,

- 21 so dass er auch dieses Mal gedacht habe, es sei eine angemessene Kraft nötig (Urk. 3/13 S. 5; Urk. 3/15 S. 12). Als sie mit dem Gesicht gegen die Wand gestanden sei, habe er sie beide daher um 180 Grad gedreht, so dass er mit dem Rücken gegen die Wand gestanden sei. Er habe ihren Arm losgelassen und sie mit einem Griff namens "Guillotine" festgehalten (Urk. 3/13 S. 5, 8; Urk. 3/15 S. 11; vgl. die Fotos der Rekonstruktion in Urk. 3/24 Blätter 6 ff. [Urk. 3/17 S. 15]). Er habe eine dominantere Position einnehmen müssen (Urk. 3/13 S. 7; Urk. 13/15 S. 11) und in diesem Moment eine Art Autoritätsposition gefühlt. Eine Autorität, die er in den vergangenen drei Monaten aufgrund normaler Gespräche nie erreicht gehabt habe. Er habe das Gefühl als nötig empfunden (Urk. 3/13 S. 13, vgl. auch S. 16; vgl. auch Urk. 3/15 S. 9). Dann habe er während ca. 10 bis 30 Sekunden Druck auf ihren Nacken bzw. ihren Kopf ausgeübt (Urk. 3/13 S. 7 f.). Die Kraft sei anfangs leicht und dann immer stärker gewesen. Je mehr sie sich gewehrt habe, desto stärker sei sein Griff geworden. Sie habe so viel Zeit gehabt zu sagen, also wir hören auf. Im ersten Moment habe er sie nicht dermassen stark in den Griff genommen. Die Situation hätte sich jederzeit gegen ihn wenden können, entweder zuerst oder später. Angesichts der Statur der Verstorbenen sei eine solche Kraft von Nöten gewesen (Urk. 3/15 S. 11 f.). Dann habe er gespürt, wie ihr Körper runterzugleiten begonnen habe bzw. sie sei nach 30 Sekunden auf den Boden geglitten. Er habe sich entschieden, sich ihr anzuschliessen, während er weiter auf sie eingeredet habe: "Geht’s jetzt? Beruhigst du dich? Ist es jetzt gut?". Sie seien so bis zum Boden geglitten. Während dieser Zeit habe sie sich nach wie vor bewegt. Sie habe immer noch Widerstand geleistet. Er habe ihre Bewegungen begleiten müssen. Wenn sie nach rechts gegangen sei, sei er nach rechts gegangen, wenn sie nach links gegangen sei, sei er nach links gegangen, nach vorne oder hinunter, so dass sein Griff effizient gewesen sei (Urk. 3/13 S. 8 ff.). Danach gefragt, warum die Verstorbene runtergeglitten sei, äusserte er sich zunächst dahingehend, dass er das nicht wissen könne und mutmasste, dass sie vielleicht eine Art Flucht versucht habe. Später gab er an, vielleicht sei sie in Ohnmacht gefallen oder benommen gewesen. Am Boden sei sie immer noch vor ihm gewesen. Er habe ihr Bein zittern sehen und dann den Urinstrahl gesehen und noch gefragt, ob jetzt gut sei, ob sie sich beruhigt habe. Da habe er realisiert,

- 22 dass sie nicht antwortet und ihr Speichel herunterläuft, und er habe zu realisieren begonnen, dass die Situation einen dramatischen Gang genommen habe (Urk. 3/13 S. 8 ff.; Urk. 3/15 S. 9, 11; Urk. 3/17 S. 17). Dann sei da ein Urinstrahl gewesen, der aus der Vagina gekommen sei. Losgelassen habe er die Verstorbene wohl, als sie am Boden gesessen seien und er das Bein habe zittern sehen und er den Urin gesehen habe (Urk. 3/13 S. 10). Er sei etwa fünf bis zehn Sekunden mit dem leblosen Körper sitzen geblieben; die Zeit um zu sehen, was passiert sei (Urk. 3/13 S. 12). Es seien Millionen von Dingen in seinem Kopf passiert (Urk. 3/13 S. 10), bzw. es habe einen ganzen Sturm von Ideen gegeben, die ihm eingefallen seien, die in seinem Kopf aufgeblitzt seien. Er habe sich gefragt, was er tun solle, wohin er gehen solle, was geschehen sei, was die Konsequenzen seien, etc. (Urk. 3/13 S. 13). Er habe eine Art Erleichterung gespürt, Erleichterung darüber, dass die Streitereien ein sicher sehr verhängnisvolles Ende genommen hätten. Aber dass er die Situation gelöst habe. Eine Situation, die sich nicht von selber oder durch andere Massnahmen habe lösen lassen. Das Gefühl der Erleichterung habe sich mit anderen paradoxen Gefühlen gemischt (Urk. 3/13 S. 10 f., 13 f., vgl. auch S. 16; vgl. auch Urk. 13/15 S. 9). Er habe dann nur noch das Ziel gehabt, sich zu schützen (Urk. 13/15 S. 9). Er sei aufgestanden und habe die Verstorbene bei den Füssen genommen und in den Korridor hinausgezogen, wo er den Körper zunächst habe liegenlassen. Dann habe er die Küche geputzt, was ihm auch geholfen habe, über das Geschehene und das nachzudenken, was jetzt passieren würde und seine Möglichkeiten zu analysieren (Urk. 3/13 S. 14 f.). Er habe noch dem Pöstler geöffnet und sei danach in die Wohnung zurück und habe versucht, ein Szenario aufzustellen (Urk. 3/13 S. 15 f.). Er habe zunächst erwogen, die Leiche in einem Lieferwagen wegzuschaffen, den er nach der Tat reserviert habe, sich dann aber dafür entschieden, den Eindruck entstehen zu lassen, dass es den Einfluss eines Dritten gegeben habe oder der Tod natürlich gewesen sei. Er habe daher die Verstorbene entsprechend drapiert, nachdem er sie in ihr Zimmer gezogen, auf das Bett gelegt und sich an ihr vergangen habe (Urk. 3/13 S. 15 ff.; Urk. 3/15 S. 13).

Mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 42 ff.) ist auf Grund dieses vom Beschuldigten

- 23 selber geschilderten Ablaufs, der Vorgeschichte, nämlich der Streitereien und dem Umstand, dass der Beschuldigte die ihm lästige Mitbewohnerin loswerden wollte sowie der Art des Würgens in subjektiver Hinsicht der Eventualvorsatz erstellt (vgl. hierzu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Mai 2018; Urk. 40 S. 7): Der Beschuldigte verfügt über Kampfsporterfahrung und wusste, dass ein Würgegriff, wie er ihn anwendete, zum Tode führen kann (u.a. Urk. 3/13 S. 8 ["Im schlimmsten Fall kann der Griff zum Tode führen"]; Urk. 13/15 S. 10; Urk. 10/6 Ziff. 35, Ziff. 40, Ziff. 115; vgl. auch Urk. 147 S. 45). Darauf, dass der Beschuldigte zunächst nicht zugeben wollte, seit längerem Kampfsport betrieben zu haben bzw. dies in der Folge partiell und unter relativierenden Aussagen einräumte, ist die Vorinstanz ausführlich eingegangen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 147 S. 45). Selbst Personen ohne jegliche Kampfsporterfahrung wissen, dass ein Würgen des Halses zum Tode führen kann, umso mehr gilt dies für den Beschuldigten. Der Beschuldigte wandte zudem eine professionelle Würgetechnik an, deren französische Bezeichnung "Guillotine" die Todesfolge zumindest als Möglichkeit schon im Namen trägt. Dennoch wandte er diesen speziellen Griff bei der Geschädigten an. Auch der Ablauf des Würgens schliesst die Möglichkeit einer fahrlässigen Tatbegehung aus: Selbst nachdem die Geschädigte das Bewusstsein verloren hatte und zu Boden glitt, löste der Beschuldigte seinen Griff nämlich nicht. Dies obwohl zu diesem Zeitpunkt die von ihm geltend gemachte Absicht der Ruhigstellung der Geschädigten bereits eingetreten war, und er gemäss seiner Darstellung sein Ziel erreicht hatte. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es ihm gar nicht um eine "Beruhigung" der Geschädigten bzw. der Situation ging, sondern um die eigene Dominanz und die bedingungslose Unterwerfung der Geschädigten. Solange dies nicht geschah, drückte er konsequent und auch immer stärker zu ("Die Kraft war anfangs leicht und dann immer stärker. Je mehr sie sich wehrte, desto stärker war mein Griff.", Urk. 3/15 S. 11). Ein Nachgeben seinerseits fasste er während dem gesamten Vorgang nicht ins Auge, auch im Zeitpunkt der Ohnmacht nicht. Er sorgte während dem Hinuntergleiten der Geschädigten vielmehr dafür, dass er immer entweder rechts oder links in der korrekten Position war, sodass sein "Griff effizient war" (Urk. 3/13 S. 12). Erst nachdem der Widerstand vollends gebrochen

- 24 war, nachdem die Geschädigte ohnmächtig geworden war und ihr, wie der Beschuldigte sah, Speichel aus ihrem Mund lief und er das Zittern der Beine und den Urinabgang gesehen hatte, erst dann liess er den Würgegriff vollends los. Er wartete mithin mit dem Lösen des Griffs so lange, bis jegliche Bewegung aufgehört hatte und kein Lebenszeichen mehr vorhanden war. Der Beschuldigte hat den Sterbevorgang klar wahrgenommen und dennoch den Griff nicht genügend gelockert bzw. gelöst, womit sein Handeln zumindest eventualvorsätzlich auf den finalen Tod gerichtet war; er hat die Geschädigte quasi im Hinabsinken in den Tod begleitet. Seine Einwirkungen auf deren Körper waren von solcher Intensität und von solch langer Dauer, dass die Tatbestandsverwirklichung äusserst wahrscheinlich und naheliegend war. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, dass sich durch seinen anhaltenden Würgegriff bis zur Regungslosigkeit des Opfers der Tod der Geschädigten verwirklicht. Dass er von deren Versterben ausgegangen ist, zeigt auch der Umstand, dass er in der Folge weder versuchte, die Geschädigte wiederzubeleben noch unverzüglich um Hilfe rief. Vielmehr waren seine ersten Handlungen darauf gerichtet, sich selber zu schützen, die Spuren zu beseitigen und eine Transportmöglichkeit für die Leiche zu finden. 1.3. Es ist gemäss den obigen Erwägungen festzuhalten, dass der Beschuldigte K._____ zumindest eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB tötete. Eine rechtfertigende Notwehrsituation - allenfalls auch nur vermeintlich (vgl. Art. 13 StGB) - lag nicht vor. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz (Urk. 147 S. 50 ff.). Die aktuelle Verteidigung macht in ihrer Berufungsschrift denn zu Recht auch keine Ausführungen dazu (Urk. 210 S. 28 ff.). Da der Beschuldigte indes selber geltend macht, dass er sich habe verteidigen müssen, ist im Folgenden dennoch kurz darauf einzugehen. 1.3.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Das Notwehrrecht kann ausgelöst werden durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden und bevorstehenden Angriff. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist. Unzulässig sind dagegen Handlungen, wel-

- 25 che darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen (BGE 6B_324/2014 E. 1.3.3).

Vorliegend fehlt es schon am rechtswidrigen Angriff durch die Geschädigte. Ausgehend von den eigenen Schilderungen des Beschuldigten ging es der Geschädigten einzig darum, ihr Mobiltelefon von ihm zurückzuerlangen, welches dieser ihr vorgängig entrissen hatte, um sie am Filmen zu hindern. Es war mithin der Beschuldigte, welcher das gewalttätige Geschehen auslöste, indem er K._____ das Handy wegnahm. Erst sein Behändigen des Telefons brachte ihn überhaupt in die Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung mit der Geschädigten, wobei für ihn voraussehbar war, dass sich diese gegen die Wegnahme des Handys wehren würde. Um diesen Konflikt zu lösen bzw. eine Eskalation zu vermeiden, hätte der Beschuldigte das Telefon K._____ einfach zurückgeben können. Er hatte somit immer die Kontrolle über die Situation, was eine Notwehrsituation ausschliesst. Seine Behauptung, dazu gezwungen gewesen zu sein, die Geschädigte in den Würgegriff zu nehmen, weil sie andernfalls ihm gegenüber Gewalt ausgeübt hätte, ist als Schutzbehauptung zu werten. Wie schon die Vorinstanz (Urk. 147 S. 43) sowie die III. Strafkammer des Obergerichts (Beschluss vom 9. Mai 2018, Urk. 40 S. 9) festhielten, war der Beschuldigte mit 1.85 Metern Körpergrösse und 95 Kilogramm der Geschädigten, welche 1.68 Meter gross und 65 Kilogramm schwer war, körperlich klar überlegen. Eine Statur wie von "Serena Williams"- was der Beschuldigte geltend macht (Urk. 3/15 S. 12) - besass die Geschädigte somit nicht. Dass aufgrund dieser Statur "eine solche Kraft von Nöten" gewesen sein soll (Urk. 3/15 S. 12), ist damit widerlegt und als Schutzbehauptung zu würdigen. Dasselbe gilt für die Aussage des Beschuldigten, dass er aufgrund des Vorfalls vom 18. August gedacht habe, dass eine "angemessene Kraft notwendig sei" bzw. sie ihn mit "allem, was sie in der Küche zur Verfügung hatte" hätte angreifen können (Urk. 3/13 S. 5 und S. 9; Urk. 3/15 S. 12; Urk. 3/17 S. 17). Nicht nur war er der Geschädigten körperlich sowie aufgrund seiner Kampfsporterfahrung klar überlegen, sondern er hat die Geschädigte auch selber im "Cles de Bras" in die gemäss seinen Aussagen - gefährliche - Küche geführt. K._____ war mithin in diesem Zeitpunkt unter seiner Kontrolle und der Standortwechsel ging vom Be-

- 26 schuldigten aus. Auch die Schilderung des Beschuldigten, dass die Geschädigte im Würgegriff und beim Hinuntergleiten auf den Boden "Widerstand" geleistet habe (Urk. 3/13 S. 7), stellt ebenfalls keinen Angriff dar, war doch der Würgegriff des Beschuldigten Ursache der berechtigten Abwehr durch die Geschädigte.

Weiter hätte selbst ein körperlicher Angriff durch die Geschädigte nicht mit einem tödlichen Würgegriff abgewehrt werden dürfen. Zur Vermeidung einer körperlichen Auseinandersetzung wegen des Handys hätte das Ergreifen der Flucht oder allenfalls das Austeilen von Schlägen ausgereicht, zumal der Beschuldigte selber ausgesagt hat, dass er Schläge kenne, die eine andere Person "sofort hätten K.O. machen können" (Urk. 3/17 S. 7). Ein weiteres und stärkeres Würgen (Urk. 3/15 S. 11) bis zum Tode der Geschädigten war daher selbstredend nicht notwendig. Es mangelt mithin auch an der Notwendigkeit der Verhältnismässigkeit: Die Art des Abwehrmittels sowie das Verhältnis zwischen dem geltend gemachten Wert des angegriffenen und jenem des verletzten Rechtsguts waren klar unangemessen (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 136 IV 49 Erw. 3.2). Soweit der Beschuldigte geltend macht, mit dem Würgen weitergemacht zu haben, weil er Angst vor einer für ihn gefährlichen Erwiderung der Geschädigten hatte (vgl. Urk. 3/13 S. 8 und S. 12), kann einzig festgehalten werden, dass ein Würgen nie Rechtfertigung für dessen Weiterführung sein kann, um einen Gegenangriff auszuschliessen, der in dieser Form - nämlich ohne dem Würgen - nie gedroht hätte. In letzter Konsequenz bedeutet die Aussage des Beschuldigten, dass er die Verstorbene "kampfunfähig" machen wollte. Die von ihm geschilderte Angst vor einem körperlichen Angriff während des Würgens durch die Geschädigte erweist sich mithin als vorgeschoben. Vielmehr war der Beschuldigte wütend, fühlte sich gedemütigt und wollte die Hierarchie zwischen sich und der Geschädigten wieder herstellen. Er liess diese auch nicht los, als sie zusammensackte und damit offensichtlich für ihn nicht mehr gefährlich war, er wartete sogar würgend deren letzte Bewegungen ab. Erst als sie leblos war, lockerte er den Griff. Hierzu gab er an, dann eine Art Erleichterung gespürt zu haben, Erleichterung darüber, dass die Streitereien ein sicher sehr verhängnisvolles Ende genommen hätten. Aber dass er die Situation gelöst habe. Eine Situation, die sich nicht von selber oder durch andere Mass-

- 27 nahmen habe lösen lassen (Urk. 3/13 S. 10 f.). Wenn er vor Vorinstanz angab, mit der Situation, sei die Situation des Angriffs gemeint gewesen (Urk. 92 S. 20) widerspricht das seiner Wortwahl im Vorverfahren. So sagte er auch aus, dass er, als die Geschädigte tot auf dem Bett lag, ein Gefühl der Vervollkommnung, Autorität, Freude, Erleichterung und Dominanz gespürt habe (Urk. 3/13 S. 16). Eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB lag mithin nicht vor. 1.3.2. Auch eine Putativnotwehr ist nicht gegeben. Eine solche läge nur dann vor, wenn der Beschuldigte sich über das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs geirrt hätte. Denn die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme von Putativnotwehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2016, 6B_663/2016, E. 2.4). Selbst gemäss den eigenen Aussagen des Beschuldigten lag nämlich - wie oben bereits ausgeführt - gar kein rechtswidriger Angriff der Geschädigten vor. Seine weiteren im Verlauf geschilderten Situationen von Ängsten vor einem Angriff durch die Geschädigte sowie des Wehrens während dem Würgen hat er selber dadurch herbeigeführt, dass er die Geschädigte in die Küche brachte und sie dort würgte. Ein Irrtum über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB lag somit nicht vor. 1.3.3. Der Schuldausschlussgrund der entschuldbaren Notwehr gemäss Art. 16 StGB kommt nur dann in Frage, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist (u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2017, 6B_853/2016, Erw. 2.2.4.). Vorliegend fehlt es schon - wie oben ausgeführt - an einem rechtswidrigen Angriff, womit Art. 16 StGB von Vornherein nicht zur Anwendung gelangen kann. Zudem liegen die vorgebrachten Gründe des Beschuldigten seiner geltend gemachten Aufregung oder Bestürzung nicht bzw. nicht vorwiegend im behaupteten Angriff durch die Geschädigte, sondern in dem seit Monaten dauernden Streit, dem Aufschaukeln seiner Gefühle, der Schmerzen im Fuss, dem Schlafmanko sowie der Tatsache, dass die Geschädigte ihn gefilmt habe. Solche Gründe rechtfertigen im Übrigen in keiner Art und Weise ein Würgen bis zum Tod. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 52 f.). Der Schuldausschlussgrund im

- 28 - Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB liegt nicht vor (vgl. auch den Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2018, Urk. 40 S. 9). 1.4. Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist mithin erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen des qualifizierten Tatbestandes des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB oder desjenigen des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB sind nicht gegeben. IV. Schuldunfähigkeit 1. Die Vorinstanz kam gestützt auf das psychiatrische Gutachten (Urk. 14/31) sowie die erläuternde Befragung des Gutachters (Urk. 94) zum Schluss, dass der Beschuldigte für die eventualvorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB nicht schuldfähig sei (Urk. 147 S. 54 ff.). Auch die aktuelle Verteidigung beantragt die Feststellung, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe (Urk. 210 S. 3). 2. Dr. med. O._____ erstattete am 23. Januar 2018 sein forensischpsychiatrisches Sachverständigengutachten über den Beschuldigten (Urk.14/31) und erläuterte dieses vor Vorinstanz eingehend mündlich (Urk. 94). Er kommt zum Schluss, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine Exacerbation einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine schizoaffektive Psychose, bestanden habe (Urk. 14/31 S. 36 und S. 41; Urk. 92). Er legt dabei überzeugend dar, dass die bereits in der Vergangenheit beschriebene psychotische Symptomatik entgegen früheren gutachterlichen Einschätzungen nicht als Ausdruck einer Persönlichkeitspathologie gewertet werden könne, sondern von einer psychotischen Erkrankung auszugehen sei (Urk. 14/13 S. 35 ff.; Urk. 94 S. 2 ff., S. 29 ff.), und der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tötung in psychotisch veränderter Verfassung gewesen sei (Urk. 14/13 S. 36 f.), die vorwiegend durch Antriebssteigerung geprägt und bei der die Realitätswahrnehmung erheblich verzerrt gewesen sei. Er sei zusätzlich unter dem Einfluss von Phänomenen gestan-

- 29 den, die tendenziell seine Ich-Integrität betroffen hätten (Urk. 14/31 S. 36). Der anhaltend wirksame psychopathologische Prozess habe seine Bewältigungsfähigkeit im Hinblick auf den Umgang mit Wut- und Ärgeraffekten beeinflusst. Sein Hemmungsvermögen sei massiv alteriert gewesen (Urk. 14/31 S. 37). Der Tatanstoss für den Angriff habe allerdings nicht umfänglich aus psychotischer Verfassung, beispielsweise einer paranoiden Idee heraus, resultiert. Vielmehr hätten veränderte Hemmungsprozesse eine Rolle gespielt. Die Beeinträchtigung derselben grenze an eine Aufhebung, so dass mindestens eine hochgradige Verringerung der Hemmungsmechanismen zum Tatzeitpunkt angenommen werden könne, wenn nicht sogar unter konzeptionellen Überlegungen die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit als gerechtfertigt erscheine (Urk. 14/13 S. 37 f.). In der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hielt Dr. O._____ sodann fest, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Lage sei, das Vorgefallene detailtreu zu schildern, eher ein Hinweis dafür sei, dass eben nicht eine chaotisch psychotische Verfassung eine Rolle gespielt habe, sondern eher eine Verfassung, die dann für ihn in der forensisch-psychiatrischen Beurteilung auf der Ebene der Steuerungsfähigkeit zu einer erheblichen Verminderung führen würde und nicht zu einer Aufhebung wie man das zum Beispiel beim chaotisch Schizophrenen sagen würde, der völlig wirre Handlungen begehe. Die Handlung habe Aspekte von Zielgerichtetheit, von Bewältigung von Problemen, die dafür sprächen, dass die psychische Verfassung des Beschuldigten nicht völlig durcheinander gewesen sei, sondern dass Teilaspekte noch vorhanden gewesen seien, die dann in der Beurteilung dazu führen würden, dass man ihm die Voraussetzungen der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zuschreiben und keine Aufhebung annehmen würde (Urk. 94 S. 26 f.). Es gebe eine Schule in der forensischen Psychiatrie, die sage, was psychotisch bedingt sei, müsse mindestens zur Steuerungsunfähigkeit führen, wenn nicht sogar zur Einsichtsunfähigkeit. Das sei abgeleitet aus der Erkenntnis, dass es Taten von akuten Psychotikern gebe, die völlig chaotisch abliefen, wo man überhaupt keine Abläufe von normalpsychologischen Prozessen mehr sehe. Das sei aber auch ein Zuschreibungsprozess im Sinne von: akute Psychose gleich steuerungsunfähig und in der juristischen Sichtweise schuldunfähig. Dadurch, dass im konkreten Fall nicht der Denkprozess im eigentlichen

- 30 - Sinn, sondern Antriebsphänomene eine Rolle spielten, kriege das eine andere Bedeutung und die Steuerung werde nochmals bedeutsamer. Der Beschuldigte habe manche Handlungsschritte aus einer intakten Wahrnehmung abgeleitet. Die Provokation habe dazu geführt, dass er sich dazu getrieben gefühlt habe, dass er den Schwitzkasten habe anwenden müssen. Er nehme wahr, wie die Geschädigte auf diese Handlung reagiere, er nehme wahr, wie sie erschlaffe, er könne dann lösen usw. Es gebe also erhaltene, zielgerichtete Handlungsetappen. Es seien dann konzeptionelle Unterschiede, die von der forensisch-psychiatrischen Schule abhingen, ob das für die Aussage reiche, es liege Steuerungsunfähigkeit oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit vor. Man könne durchaus plausibel sagen, dass die Psyche des Beschuldigten nicht absolut unfähig gewesen sei, die Situation zu bewältigen. Allerdings sei das im Spektrum von psychotisch bedingten Straftaten eine Diskussion, die sich schon im Bereich bewege, in welchem auch über Steuerungsunfähigkeit gesprochen werden könnte. Letztendlich sei es das, wo man sozusagen noch die Möglichkeit sehe, Handlungsspielräume zu erkennen, um dann zu sagen, da war noch Steuerungsfähigkeit vorhanden oder nicht. Nach forensisch-psychiatrischer Auffassung könne das, was vorliegend beschrieben werde, sowohl zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit als auch zu einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit führen. Für beide Einschätzungen gebe es sozusagen gute Gründe, je nachdem, welche Aspekte des Geschehens man betone. Er würde sagen, dass bei der Tötungshandlung das Ausmass der Konstellation mit Affekt und den pathologischen Auffälligkeiten so gravierend gewesen seien, dass er Steuerungsunfähigkeit annehmen würde (Urk. 94 S. 27 f.). Im Zusammenspiel mit der eskalierenden Situation mit seiner Mitbewohnerin hätten die im Rahmen der psychotischen Verfassung auftretende Antriebssteigerung mit Beziehungssetzungen und den durch das Verhalten der Getöteten provozierten Wut und Ärgeraffekte, denen der Beschuldigte, aufgrund seiner psychotischen Verfassung keine adäquaten Kontrollmechanismen habe entgegensetzen können, in der Tötung gegipfelt. Zum einen sei durch die Psychose die psychosoziale Funktionsfähigkeit des Beschuldigten massiv beeinträchtigt gewesen. Zusätzlich habe sich noch eine affektiv aufgeladene Situation ergeben, die die Tötung zusätzlich determiniert habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es nicht

- 31 rechtmässig sei, einer anderen Person körperlichen Schaden zuzufügen. Die Angriffe auf die Verstorbene hätten jedoch aus krankheitsbedingter Fehlwahrnehmung, Antriebssteigerung und reduzierten Hemmungsmechanismen, denen der Beschuldigte aufgrund der affektiven Aufladung keine abwägenden, normkonformen handlungssteuernden Prozesse habe entgegensetzen können, resultiert, so dass die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen seien. Der Beschuldigte sei aufgrund der psychotischen Veränderung mit reduzierter Handlungskontrolle und der affektiv-akzentuierten Tat kaum noch in der Lage gewesen, gemäss seiner erhaltenen Einsicht zu handeln. Es liege demnach eine so erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit über die schwer alterierte Steuerungsfähigkeit vor, dass sie in ihrem Ausmass an die Aufhebung der Voraussetzung der Schuldfähigkeit heranreiche (Urk. 14/31 S. 31,; vgl. auch Urk. 94 S. 37). 3. Aus dem Gesagten folgt, dass in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 147 S. 54 ff.) festzustellen ist, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Eine andere Würdigung wäre auf Grund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) unzulässig. Folglich ist auf die Ausführungen des amtlichen Verteidigers betreffend die behaupteten Mängel des Gutachtens bzw. der geltend gemachten Notwendigkeit der Erstellung eines neuen Gutachtens (Urk. 210 S. 7 ff.) nicht einzugehen, zumal sich diese auf die von ihm geltend gemachte Schuldunfähigkeit des Beschuldigten mit Bezug auf die Störung des Totenfriedens und den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beziehen. Auch die aktuelle Verteidigung beantragt - wie eingangs festgehalten - die Feststellung, dass der Beschuldigte den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urk. 210 S. 3). Mängel am Gutachten sind im Übrigen keine auszumachen, dieses ist vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Die noch offenen Fragen bzw. Unklarheiten wurden anlässlich der einlässlichen Befragung des Gutachters durch die Vorinstanz beantwortet bzw. geklärt. Durch die damalige amtliche Verteidigung wurde denn auch nicht geltend gemacht, dass das Gutachten nach des-

- 32 sen Ergänzung bzw. Erläuterung in fachlicher Hinsicht Mängel aufgewiesen habe (Urk. 102 S. 24 f.). Ebenso wenig wurde vor Vorinstanz vorgebracht, dass die Verteidigung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gehabt hätte (Urk. 102), wie dies durch die aktuelle Verteidigung implizit geltend gemacht wird (Urk. 210 S. 12). Im Gegenteil hatte der damalige Verteidiger anlässlich der Befragung des Gutachters durch die Vorinstanz sogar noch die Möglichkeit, an diesen selber Fragen zu stellen, welche auch wahrgenommen wurde (Urk. 92 S. 39 ff.). Wenn die aktuelle Verteidigung im jetzigen Verfahrensstadium nachträglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahrens geltend macht, so ist dies als Versuch, den Abschluss des Verfahrens zu verzögern, zu werten. V. Strafzumessung (Störung des Totenfriedens) 1. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilende Straftat der Störung des Totenfriedens vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die seit dem 1. Januar 2018 geltende (neue) Sanktionenrecht sieht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vor, eine Gesamtstrafenbildung gemäss revidiertem Art. 46 Abs. 1 StGB, die zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, steht nicht zur Diskussion und der Entscheid über die (Nicht-)Gewährung des bedingten Strafvollzugs hängt im Fall des Beschuldigten nicht von der im neuen Recht günstiger ausgestalteten Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ab. Die Sanktion ist folglich gestützt auf das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht festzulegen. 2. Art. 262 Abs. 1 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (zur Höhe der Geldstrafe vgl. Art. 34 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden,

- 33 diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen keine. Die Strafe für das Delikt der Störung des Totenfriedens ist folglich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten: BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55). 2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Schändung eines Leichnams durch Vollzug des Geschlechtsverkehrs eine der gravierendsten Formen der Herabwürdigung und Missachtung des Pietätsgefühls darstellt. Das objektive Verschulden relativierende Umstände sind nicht ersichtlich. Die objektive Tatschwere ist folglich als sehr schwer zu bewerten. Bei der subjektiven Tatschwere fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit einem absolut niederträchtigen Motiv handelte, indem er die Verstorbene bestrafen, sich an ihr für die Beleidigungen und Zurechtweisungen und für die Probleme, die ihm aufgrund des Tötungsdelikts erwachsen würden, rächen bzw. entschädigen wollte (u.a. Urk. 3/13 S. 16 ["Ich werde schlimmsten Falles sowieso verurteilt. Warum nicht eine Art Entschädigung. Es wäre ja blöd diese Gelegenheit ungenutzt zu lassen. Ich werde ja sowieso ins Gefängnis müssen. Warum sie nicht noch Ficken oder vergewaltigen"] und S. 19; Urk. 3/17 S. 8 [" […] wenn du jemanden als dreckige Schwuchtel bezeichnest, darum wirst du jetzt gefickt."], Urk. 3/25 S. 8). Deutlich verschuldensmindernd ist bei der subjektiven Tatschwere hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand mittelgradig bis schwer verminderter Schuldfähigkeit (vgl. Urk. 94 S. 36 f., 41 f.) beging. Im Ergebnis reduziert sich das objektiv sehr schwere Verschulden unter Berücksichtigung der subjektiv belastenden und entlastenden Faktoren auf ein mittelschweres Tatverschulden (vgl. dazu u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Es kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 69 ff.). Davon ausgehend ist die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 71) auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 34 - 2.2. Zu den persönlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass der heute 35jährige Beschuldigte in Kolumbien geboren und im Alter von gut drei Jahren von einem Ehepaar aus dem Kanton Wallis adoptiert wurde. Er wuchs zusammen mit einer drei Jahre jüngeren Adoptivschwester bei seinen Adoptiveltern, die einen Getränkegrosshandel besitzen, auf. Er gibt an, weiterhin einen guten Kontakt zu seinen Adoptiveltern zu haben. Die Schulen absolvierte er zunächst an seinem Wohnort, wobei er bereits im Kindergarten als unruhiges, undiszipliniertes und hyperaktives Kind auffiel. Aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten wurde er zusätzlich in der P._____ in Q._____ betreut. Später war er in einem Internat untergebracht, wo er gemäss seinen Angaben viele Abenteuer erlebte, aber auch etwas unter der Trennung von seiner Familie litt. Danach besuchte er wieder die reguläre Schule in Q._____, die er nach dem 9. Schuljahr verliess. Eine weiterführende Handelsschule musste er nach sechs Monaten aufgrund von Verhaltensproblemen bzw. Drogen- und Alkoholkonsum verlassen. Danach besuchte er ab dem Alter von 15 oder 16 Jahren für jeweils wenige Monate verschiedene private Schulen; die Schulbesuche endeten mit einem Rausschmiss und in einem Fall angeblich mit dem Konkurs der Schule. Verschiedene Versuche, eine berufliche Ausbildung zu erlangen, scheiterten jeweils nach wenigen Monaten. Im Alter von 17 oder 18 Jahren hatte er auch damit begonnen, härtere Drogen, vor allem Heroin, und verschreibungspflichtige B-Medikamente zu konsumieren. Aufgrund der Drogenproblematik organisierte sein Vater einen Aufenthalt in Nicaragua. Der Beschuldigte sollte in einem Hotel eines Bekannten helfen. Bereits nach zwei Wochen erfolgte indes der Rausschmiss, worauf der Beschuldigte noch weitere ca. zwei Monate in Managua auf der Strasse lebte. Anschliessend flog er in die USA, wo er auf dem Flughafen von Washington wegen eines Diebstahls verbunden mit einem Drogenankauf festgenommen wurde. Nach fünf Wochen Untersuchungshaft erfolgte die Ausschaffung in die Schweiz. Seine Familie entzog ihm die weitere Unterstützung, weshalb er in die Fremdenlegion ging, wo er sich zwei Wochen sehr wohl fühlte, dann aber einen Diebstahl beging und deshalb nach Hause geschickt wurde. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz absolvierte er mit 19 Jahren zum ersten Mal eine stationäre Massnahme. Danach lebte er fünf Jahre in R._____ auf der Strasse, bevor er eine zweite Massnahme zwecks Drogenent-

- 35 zugs in der S._____ antreten musste. Im Jahre 2008 beging er mehrere Delikte, darunter Raubtaten, und wurde in der Folge inhaftiert. Er verbrachte 24 Monate im Gefängnis und trat anschliessend im Jahr 2012 eine weitere Massnahme an. Danach zog er zurück zu seinen Eltern, wo er drei Monate blieb. Ab Juni 2013 erhielt der Beschuldigte eine IV-Rente und bezog dann in Q._____ für 16 Monate eine eigene Wohnung. In dieser Zeit war er auf der Basis einer Weisung in ambulanter Behandlung. 2015 gelangte er zur Überzeugung, dass T._____ sein leiblicher Vater sei und versandte in diesem Zusammenhang im Frühling 2015 hunderte E-Mails aus der Türkei, wo er vorübergehend als Animateur arbeitete. Sein Verhalten mündete in einer Strafanzeige und der Verurteilung wegen Erpressung und übler Nachrede vom 21. Dezember 2015. Zurück in der Schweiz lebte er während drei Monaten in der Notschlafstelle an der …-strasse in Zürich, bevor er in die Wohnung zog, in welcher die vorliegend interessierenden Delikte stattfanden. Der Beschuldigte lebt von einer 100%-igen IV-Rente (welche zurzeit zufolge Haft sistiert ist), hat kein Vermögen und ein gegenüber den Steuerbehörden deklariertes Jahreseinkommen von CHF 14'100 (Urk. 9/3/3/85 ff.; Urk. 9/4/4 Nr. 102 ff.; Urk. 14/31 S. 14 ff.; Urk. 23/7; Urk. 92 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die familiären Verhältnisse waren in der Kindheit intakt, und der Beschuldigte konnte eine weitgehend ordentliche Schulausbildung absolvieren. Mit der (ursprünglichen) Verteidigung (act. 102 S. 26 [die aktuelle Verteidigung macht keine Ausführungen zur Strafzumessung bzw. den persönlichen Verhältnissen; Urk. 210]) ist festzuhalten, dass der Lebenslauf des Beschuldigten selbstredend Besonderheiten enthält. Indes stehen die beim Beschuldigten schon seit seiner Kindheit bestehenden Verhaltensauffälligkeiten im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung bzw. sind Ausdruck derselbigen (vgl. Urk. 14/31 S. 34 ff.). Die psychische Erkrankung wurde bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens im Rahmen der Frage der Schuldfähigkeit bereits berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende (eigenständige) Bedeutung haben diese bzw. die daraus folgenden Probleme des Beschuldigten bei der sozialen Integration für die Strafzumessung nicht.

- 36 - 2.3. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf (Urk. 229). Mit Urteil vom 5. November 2007 wurde er vom Tribunal cantonal du Valais Sion wegen einfacher Körperverletzung, gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und verschiedener Übertretungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, und es wurde eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet. Das gleiche Gericht verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 28. April 2011 ("Gesamtstrafe zum Urteil vom 5. November 2007") erneut. Er wurde bei dieser Gelegenheit des mehrfachen Raubes, der versuchten Drohung, des Diebstahls und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Es wurde erneut eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Am 24. Februar 2012 folgte eine Verurteilung durch das Ministère public de l'arrondissement Lausanne wegen versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Am 21. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte schliesslich durch das Ministère public du canton du Valais, Office régional Valais central Sion, wegen versuchter Erpressung und übler Nachrede mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen belegt. Diese teils ebenfalls mit Gewalt gegen Personen verbundenen und damit teils einschlägigen Vorstrafen sind mit der Vorinstanz deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei sich eine Erhöhung um vier Monate als angemessen erweist (Urk. 147 S. 73). 2.4. Zum Nachtatverhalten ist mit der Vorinstanz (Urk. 147 S. 73 f.) festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar geständig ist, den Leichnam der Geschädigten verunehrt zu haben. Allerdings legte er dieses Geständnis erst unter dem Druck der ausstehenden Obduktion ab, welche - wie der Beschuldigte wusste - sein Sperma nachweisen würde, weshalb kein Grund für eine Minderung der Strafe vorliegt. Weiter erklärte der Beschuldigte wiederholt, er bereue sein Verhalten. Dabei fällt indes negativ ins Gewicht, dass er sich bis zum Schluss des Verfahrens immer wieder geringschätzig über das Opfer äusserte und diesem eine Mitverantwortung am Geschehenen gab (vgl. u.a. Prot. I S. 26 f.; Urk. 3/15 S. 12 und S. 17). Dies mag zwar eine Folge seiner Fehlwahrnehmungen und damit seines pathologi-

- 37 schen psychischen Zustandes sein, ändert aber nichts daran, dass solche Äusserungen mit echter Einsicht und Reue als Grundlage für eine deutliche Strafminderung nicht vereinbar sind. 3. In einer Gesamtschau liegt nur der straferhöhende Faktor der Vorstrafen vor, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate Freiheitsstrafe führt. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen. VI. Vollzug der Strafe (Störung des Totenfriedens) Wie nachstehend auszuführen sein wird, ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Die Freiheitsstrafe wäre zu diesem Zweck aufzuschieben. Indes ist festzustellen, dass die Strafe durch die bis heute andauernde Haft bereits erstanden ist. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 E. VI.C.). Die vom Beschuldigten überdies ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist an die anzuordnende stationäre therapeutische Massnahme (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) anzurechnen (vgl. BGE 141 IV 236; Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 2017, 6B_1203/2017, E. 4.1.3.). VII. Massnahme 1. Die Vorinstanz ordnete gestützt auf das Gutachten eine stationäre Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB an (Urk. 147 S. 76 ff.). Die amtliche Verteidigung stellt den Antrag, dass anstelle einer stationären Massnahme eine ambulante therapeutische Behandlung mit stationärem Beginn im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB anzuordnen sei (Urk. 210 S. 3). Der Gutachter habe die ambulante Therapierung des Beschuldigten lediglich rudimentär geprüft. Es sei nicht abschliessend geklärt worden, ob die diagnostizierte Erkrankung auch in einem ambulanten Setting behandelt werden könne, insbesondere

- 38 für den Fall, dass die ambulante Therapie stationär eingeleitet werde. Die Probleme, die der Gutachter sehe, könnten allenfalls im Rahmen eines solchen stationären Beginns behoben werden. Dies würde die Motivation des Beschuldigten entscheidend fördern. Auch zum angeblich erhöhten Rückfallrisiko habe sich das Gutachten nicht mit der genügenden Tiefe geäussert, weshalb die Gefahr des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit nicht bestimmt werden könne. Mit Bezug auf Sexualstraftaten handle es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter und die Vorstrafen seien nicht einschlägig. Die Anordnung einer ambulanten Therapie mit stationärem Beginn würde zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Falls sich im Verlaufe des stationären Beginns der ambulanten Massnahme abzeichnen würde, dass eine Krankheitseinsicht und/oder Behandlungsmotivation nicht in genügendem Ausmass geschaffen werden kann, bestünde ohne Weiteres die Möglichkeit, im Nachhinein eine stationäre Behandlung anzuordnen (Urk. 210 S. 28 ff.). Die Dauer von zwei Monaten des stationären Beginns genüge aus Sicht der Verteidigung, um allenfalls zu reagieren, falls der Übergang ins ambulante Setting nicht klappe. Ob diese Dauer ausreiche, um die Gefahr, welche vom Beschuldigten angeblich ausgehe, zu bannen, könne einzig eine Fachperson beantworten. Dass der Beschuldigte bisher keine Therapie in Anspruch genommen habe, habe mit der Frage nichts zu tun. Ebenso wenig könne ihm zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht bereit gewesen sei, die stationäre Massnahme vorzeitig anzutreten, hätte er damit doch vollendete Tatsachen geschaffen (Urk. 219 S. 4). 2. Eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB kann angeordnet werden, sofern der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht. Die Anordnung einer Massnahme setzt dabei nicht voraus, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat (Art. 19 Abs. 3 StGB). 2.1. Die Anordnung einer Massnahme setzt grundsätzlich voraus, dass ein Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Im Weiteren darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hin-

- 39 blick auf die Wahrscheinlichkeiten und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB). Der Gutachter hat sich hierzu ausführlich geäussert (Urk. 14/31; Urk. 94). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; je mit Hinweisen). Das trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln leidet, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil 6B_328/2016 des BGer vom 6. Februar 2017 E. 6.2; Urteil 6B_1230/2014 des BGer vom 20. April 2015 E. 2.3.2). 2.2. Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten eine chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (und eine Polytoxikomanie, zur Zeit abstinent; vgl. Urk. 14/31 S. 31 und S. 41; Urk. 94). Diese chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis war gemäss seiner Beurteilung sodann massgeblich für die zu beurteilenden Straftaten, und es besteht bei ausbleibender Behandlung der psychotischen Störung und erneuter Eskalation durch Überforderung in psychosozialen Belastungssituationen ein erhöhtes Risiko erneuter Ge-

- 40 waltstraftaten gegen Personen, mit denen sich eine engere Beziehung entwickelt. Es liege ein klarer Symptomzusammenhang vor (Urk. 14/31 S. 41 ff.). Der Beschuldigte könnte künftig wieder gefährlich handeln, wenn die psychotische Erkrankung akut werde und er situativ in Konflikte gerate, die er einerseits nicht als psychotische Veränderung erkenne und andererseits nur unzureichend bewältigen könne und aus denen dann eine ungünstige Stimmungslage (Wut und Ärger) entspringe, die im Zusammenspiel mit den zuvor genannten Faktoren fatale Verstrickungen begünstigen könnten. Daher müsste einerseits die psychotische Erkrankung des Beschuldigten gut behandelt und zudem seine Entwicklung im Hinblick auf eine verbesserte soziale Integration begleitet werden (Urk. 14/31 S. 38). Beim Tatgeschehen nicht von Bedeutung war eine Intoxikation des Beschuldigten (Urk. 14/31 S. 38). Der Gutachter weist jedoch darauf hin, dass ein erneuter Konsum psychotroper Substanzen das Risiko für künftige Straffälligkeit erhöhen würde (Urk. 14/31 S. 38, 42).

Gemäss dem Gutachter sei die akute psychotische Störung zurzeit unzureichend behandelt, obgleich beim Beschuldigten momentan keine deutliche psychotische Veränderung zu beschreiben sei. Bislang seien jedoch keine antipsychotische Medikation und auch keine gezielte weitere psychotherapeutische Intervention zur zusätzlichen Beeinflussung eines relevanten Rezidiv-Risikos erfolgt. Psychotrope Substanzen konsumiere der Beschuldigte seit längerer Zeit nicht mehr. Die Vorgeschichte zeige aber auch diesbezüglich ein erhöhtes Risiko des Rückfalls, und ein solcher wäre ausgesprochen problematisch, da der Konsum unterschiedlicher psychotroper Substanzen die Entwicklung erneuter psychotischer Symptomatik unterhalten könne (Urk. 14/31 S. 43). Eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis könne psychiatrisch-psychotherapeutisch erfolgreich behandelt werden. Im Fall des Beschuldigten wäre insbesondere darauf zu achten, dass im Rahmen von akuter psychotischer Verfassung in Zukunft keine Antriebssteigerung zu beobachten sei und auch Fehlüberzeugungen keine ausgeprägte Dynamik entfalten würden. Bei längerfristiger effektiver psychiatrischer Behandlung und Suchtmittelabstinenz sei durchaus ein Therapieerfolg zu erwarten. Dadurch lasse sich das Risiko neuerlicher Straftaten eindeutig senken. Da die Erfolgsaus-

- 41 sichten für die Behandlung der langebestehenden Veränderung mit der Dauer der ausbleibenden Behandlung sänken, sei es wichtig, den Beschuldigten sobald wie möglich einer entsprechenden Therapie zuzuführen (Urk. 14/31 S. 43). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine langfristige stationäre Behandlung in einem spezialisierten forensisch-psychiatrischen Setting indiziert, in dem nach Abschluss der Akutbehandlung und Stabilisierung auch eine tragfähige, schrittweise Rehabilitation und Resozialisierung unter Einbezug und Aufklärung von Bezugspersonen bzw. der Schaffung eines adäquaten sozialen Empfangsraumes erfolgen könne (Urk. 14/31 S. 44, vgl. auch S. 40). Beim Beschuldigten lägen umfassend die Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB vor. Eine ambulante Behandlung sei aufgrund der Schwere der Erkrankung, der schwankenden Krankheitseinsicht, den in der Vergangenheit beobachteten Abbrüchen und der noch unklaren Verlaufsform der Erkrankung nicht zweckmässig (Urk. 14/31 S. 45).

Der Beschuldigte erscheine bezüglich einer therapeutischen Massnahme ambivalent, jedoch nicht grundsätzlich abgeneigt. Er habe sich schon früher Massnahmebehandlungen unterzogen und erinnere sie nicht grundsätzlich als kontraproduktiv. Therapiemassnahmen wären initial auch im Rahmen einer gegen den Willen des Beschuldigten angeordneten Therapie möglich. Nach Verbesserung der psychotischen Symptomatik stünden dann bei gezielter Therapie schrittweise auch motivationsfördernde Massnahmen an, die insgesamt das Potenzial beinhalten würden, dass sich der Beschuldigte langfristig auf einen konstruktiven therapeutischen Prozess, der antipsychotisch gestaltet werden sollte, einlassen könne. Es sei eigentlich die Regel, dass Patienten, die mit einer Diagnose wie derjenigen des Beschuldigten in die forensische Psychiatrie eingewiesen würden, zunächst keine Krankheitseinsicht hätten. Die meisten guten Kliniken gingen darauf ein und hätten in der ersten Phase vor allem Motivationsarbeit zu leisten, insbesondere durch Vermittlung des Krankheitskonzeptes. Es gehe beim Beschuldigten ja nicht um die Bekämpfung eines akuten Zustandes, sondern darum, die langfristigen Folgen der Erkrankung medikamentös zu beeinflussen und die Rezidiv- Prophylaxe einzuleiten (Urk. 94 S. 35 und S. 39 und Urk. 13/41 S. 40 und S. 44).

- 42 - 2.3. Die gutachterlichen Überlegungen und Schlussfolgerungen überzeugen. Beim Beschuldigten liegt eine schwere psychische Störung (chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis) mit Konnex zur Anlasstat, ein Behandlungsbedürfnis sowie die Therapierbarkeit vor (Urk. 14/31 S. 41 ff.). Ebenso ist die Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit gegeben. Es erscheint gemäss dem Gutachten durchaus als wahrscheinlich, dass der Beschuldigte weitere Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben begeht. Dies besonders falls die psychotische Erkrankung akuter wird, der Beschuldigte diese nicht als psychotische Veränderung erkennen und nur unzureichend bewältigen kann und daraus dann eine ungünstige Stimmungslage (Wut und Ärger) entspringt, die dann fatale Verstrickungen begünstigen kann. Bei ausbleibender Behandlung der psychotischen Störung und erneuter Eskalation durch Überforderung in psychosozialen Belastungssituationen besteht beim Beschuldigten ein erhöhtes Risiko von Gewaltstraftaten im Sinne enthemmt getriggerter Gewalthandlungen gegen Personen, mit denen sich eine engere Beziehung entwickelt (Urk. 14/31 S. 38 und S. 42 f.). Diese Aussage des Gutachtens deckt sich mit der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 147 S. 76 ff.) sowie des erkennenden Berufungsgerichts. Der Behauptung der Verteidigung, dass sich das Gutachten nicht mit genügender Tiefe zum Rückfallrisiko geäussert habe (Urk. 210 S. 31), kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter äusserte sich ausführlich sowohl zu den Situationen, in denen eine erhöhte Gefährlichkeit vorliegt als auch zu den möglichen zu erwarteten Taten und machte ergänzende Ausführungen zum Risiko für künftige Straffälligkeit beim erneuten Konsum psychotroper Substanzen (Urk. 14/31 S. 38 und S. 42 f.). Das Gutachten ist diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar. Anzumerken ist, dass nach wissenschaftlichen Untersuchungen Schizophrene im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ein deutlich höheres Gewalt- und Delinquenzrisiko aufweisen (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, Art. 59 N 69 a). Die Anordnung einer Massnahme ist gemäss dem Gutachten zur Verhinderung bzw. Verminderung der Gefahr weiterer Delikte geeignet und der Beschuldigte ist therapierbar (Urk. 14/31 S. 43 f.). Auch dem ist beizupflichten, da bei Schizophrenie mit der derzeit möglichen Pharmakotherapie gute Erfolge erzielt werden können (vgl. BSK StGB I- Heer/Habermeyer, Art. 59 N 69 a). Zur Therapiewilligkeit ist zu den gutachterli-

- 43 chen und vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 14/3 S. 40 und S. 43 f.; Urk. 94 S. 35 und S. 39; Urk. 147 S. 78 ff.) lediglich anzumerken, dass an die Therapiewilligkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind und diese lediglich bei der stationären Suchtbehandlung von besonderer Bedeutung ist. Ansonsten gehört die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild. Bei einem grossen Teil der Täter muss die ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit zunächst erarbeitet werden (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, Art. 59 N 78 f.). Die Therapiewilligkeit des Beschuldigten liegt gemäss Gutachten in ausreichendem Mass vor (Urk. 94 S. 35 und S. 39 und Urk. 13/41 S. 40 und S. 44). 2.4. Weiter muss die Verhältnismässigkeit einer Massnahme gegeben sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Eine Massnahme ist nur dann verhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel nicht mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BSK StGB I-Heer, Art. 56 N 35). Die amtliche Verteidigung macht hierzu geltend, dass anstelle einer stationären Massnahme eine ambulante Massnahme mit stationärem Beginn im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB anzuordnen sei, da diese die mildere Massnahme darstelle (Urk. 210 S. 3 und S. 30 ff.). Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: 2.4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB kann die zuständige Behörde im Rahmen der angeordneten ambulanten Behandlung verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Bei diesem gesetzlich vorgesehenen zeitlich beschränkten Freiheitsentzug geht es um die Vorbereitung des ambulanten Massnahmeantritts. Dies etwa bei einem körperlichen Entzug eines Substanzabhängigen, der zumeist in relativ kurzer Zeit vollzogen werden kann (sog. kalter Entzug bei Drogenabhängigen etc.). Ziel der vorübergehenden stationären Behandlung muss immer die Herstellung der therapeutischen Ansprechbarkeit der betroffenen Person sein, andere Zwecke legitimieren ein solches Vorgehen nicht. Andernfalls müsste die Eignung der ambulanten Massnahme zur Erreichung des Massnahmenziels ernstlich in Frage gestellt werden. Es ist mithin eine restriktive Praxis angezeigt. (BSK StGB I-Heer, Art. 63 N 77 f.).

- 44 - Ob eine stationäre oder ambulante Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Massgebend für die Wahl der Massnahme ist grundsätzlich, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und geeignet ist. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich nicht an (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2015, 6B_73/2015, E. 3.3.2.). 2.4.2. Der Beschuldigte leidet unter einer chronische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer zurzeit abstinenten Polytoxikomanie (Urk. 14/31 S. 31). Schon auf Grund der festgestellten Art sowie der Chronifizierung der psychischen Störung des Beschuldigten erhellt auch für einen psychiatrischen Laien, dass es sich dabei nicht um eine Störung handelt, welche mittels einer kurzen, höchstens zwei Monate dauernden stationären Behandlung eingeleitet und danach ambulant behandelt werden könnte, zumal der Beschuldigte abstinent ist und kein Vorabentzug nötig ist. Dass der Beschuldigte einer längerdauernder Behandlung bedarf, geht ebenfalls aus den Ausführungen des Gutachters hervor (Urk. 14/31 S. 39 f. und S. 43 ff.), welcher sich in seiner Schlussfolgerung eindeutig für die Anordnung einer stationären Massnahme ausspricht, welche in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Klinik bzw. Abteilung durchgeführt werde sollte (Urk. 14/31 S. 44 f.). Diese Überlegungen überzeugen, hat doch gerade die Behandlung von Schizophrenen aus verschiedenen Gründen in einer Klinik zu erfolgen, wo die erforderliche intensive, multidimensionale Behandlung von hinreichender Dauer tatsächlich auch optimal gewährleitet werden kann. Dabei wird im Zusammenhang mit diesem Störungsbild eine lange Unterbringungsdauer beobachtet (BSK StGB I-Heer/Habermeyer, Art. 59 N 69b). 2.4.3. Bei einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten spricht zudem die oben bejahte Gefährlichkeitsprognose gegen die Anordnung einer ambulanten Behandlung mit einer stationären Massnahmeneinleitung von lediglich zwei Monaten Dauer. Der Beschuldigte hat unter dem Einfluss seiner Störung äusserst schwere Taten, nämlich ein Kapitalverbrechen sowie ein Verbrechen gegen die sexuelle Integrität bzw. den Totenfrieden begangen. Es ist daher unabdingbar, dass die Behandlung mit der genügenden Intensität und Dauer unter Berücksich-

- 45 tigung sämtlicher Risikofaktoren erfolgen kann. Und wenn die Verteidigung geltend macht, dass dem Beschuldigten eine Chance auf Heilung in Freiheit zu geben sei, bevor man ihn potentiell auf viele Jahre hinaus hinter Klinikmauern "versorge" (Urk. 210 S. 33), so ist dem entgegenzuhalten, dass sich dessen Gefährlichkeit in einem stationären Setting von lediglich zwei Monaten mit Sicherheit nicht beheben lässt. Ebensowenig würde eine solch kurze Dauer zu einer rechtzeitigen Reaktion ausreichen, falls sich beim Beschuldigten im Verlaufe des stationären Beginns abzeichnen sollte, dass eine Krankheitseinsicht und/oder eine Behandlungsmotivation nicht in genügendem Ausmass geschaffen werden könnte und die ambulante Massnahme als gescheitert erachtet werden müsste (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in Urk. 210 S. 33). Die Verteidigung macht weiter geltend, dass sich das Gericht von der Anlasstat nicht zur Anordnung einer stationären Massnahme "verführen" lassen dürfe (Urk. 210 S. 33). Indes ist gerade bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Schwere der Tat und damit auch der möglichen Schwere einer Beeinträchtigung von Drittpersonen zwingend Rechnung zu tragen. Dabei erhellt ohne Weiteres, dass die Gefahr beim Vorliegen einer Tötung weit höher zu gewichten ist als z.B. bei einer Körperverletzung (vgl. u.a. BSK STGB I-Heer, Art. 56 N 36). Beim Beschuldigten besteht ein erhöhtes Risiko für erneute Gewaltstraftaten (Urk. 14/31 S. 42 f.). Vor diesem Hintergrund geht der Schutz der Öffentlichkeit vor einer Gefährdung durch den Beschuldigten dessen Wunsch nach einer ambulanten Massnahme vor. An dieser Stelle zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte im Rahmen der Haft die ihm durch den Psychiater verschriebenen Medikamente konsequent abgeleh

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