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Zürich Obergericht Strafkammern 14.06.2019 SB180451

14. Juni 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·542 Wörter·~3 min·7

Zusammenfassung

Vergehen gegen das Waffengesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180451-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 14. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2018 (GG180014)

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Erwägungen: Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2018 noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S.10) und liess durch seinen erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen, wobei er beantragte, das Verfahren sei bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichtes 6B_660/2018, welcher präjudizielle Wirkung entfalte, zu sistieren (Urk. 38, vgl. Urk. 35). Nachdem das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 sistiert (Urk. 41) und nach Vorliegen des obgenannten Bundesgerichtsentscheides am 16. Mai 2019 wieder aufgenommen wurde (Urk. 44), hat der Verteidiger die Berufung mit Eingabe vom 3. Juni 2019 zurückgezogen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug erfolgte nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung, weshalb dem Beschuldigten praxisgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO, ZR 110 Nr. 37 e contrario). Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte seine Berufung kurz nach Erlass des Bundesgerichtsentscheides bzw. nach Erhalt des Nichtanhandnahme- Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückgezogen (vgl. Urk. 48 f.) und damit im Berufungsverfahren kaum Aufwand verursacht hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr – wie vom Verteidiger beantragt (Urk. 48 S. 2) – tief anzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 24. Mai 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–.

- 3 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die [Lager-]Behörden, inkl. die KOST mittels Formular A). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. Juni 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Leuthard

Beschluss vom 14. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstr. 29, 3003 Bern  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die [Lager-]Behörden, inkl. die KOST mittels Formular A). 5. Rechtsmittel:

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