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Zürich Obergericht Strafkammern 15.02.2024 SB180444

15. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·10,400 Wörter·~52 min·1

Zusammenfassung

Gefährdung des Lebens etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB180444-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 15. Februar 2024 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Burkhalter, Anklägerin gegen 1. … 2. … 3. B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter 3 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung,

- 2 vom 17. April 2018 (DG160367)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. November 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 109B). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 189 S. 93 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Beschuldigte D._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 3. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 4. Auf die Zivilklage des Privatklägers wird nicht eingetreten. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Der Beschuldigten D._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 50'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Dem Beschuldigten B._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 48'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Der Vertreter des Privatklägers wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Anrechnung der bereits ausbezahlten Akontozahlung von gesamthaft Fr. 30'000.–. 10. Den Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ wird eine Genugtuung von je Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 11. Die Kosten, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 26 f.) a) Des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers A._____: (Urk. 191 S. 4 f.; Urk. 384 S. 2) 1. Der Beschuldigte 3 und Berufungsbeklagte 3 sei der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB (allenfalls der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, eventuell des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB), sodann des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (allenfalls zusätzlich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 2. Alternativ sei der Beschuldigte 3 und Berufungsbeklagte 3 der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; 3. Es sei festzustellen, dass der Anspruch des Privat- und Berufungsklägers auf Genugtuung und Schadenersatz aus dem Vorfall vom 19. Oktober 2009 vom Grundsatz her ausgewiesen ist und, dass diese Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen gemäss dem Zürcherischen Haftungsgesetz in einem entsprechenden Verfahren gegen die Stadtpolizei Zürich bzw. die Stadt Zürich geltend zu machen sind; 4. Sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des Hauptverfahrens seien dem Beschuldigten 3 und Berufungsbeklagten 3 aufzuerlegen, eventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen; 5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft seien auf die Gerichtskasse zu nehmen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

- 5 b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 196 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 200) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 189 S. 6 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 17. April 2018 wurden die Beschuldigten 1. C._____, 2. D._____ und 3. B._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv vollumfänglich freigesprochen. Gegen dieses Urteil liess der Privatkläger innert Frist mit Schreiben vom 26. April 2018 Berufung anmelden (Urk. 183). Das begründete Urteil wurde dem Privatkläger in der Folge am 1. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 188/5-6), woraufhin der zwischenzeitlich als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers bestellte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 191). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2019 wurde den Beschuldigten 1.-3. sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 194). Auf das Stellen entsprechender Anträge wurde in der Folge innert Frist allseits verzichtet (Urk. 196, 198, 200 und 202).

- 6 - 1.4. Mit Eingabe vom 11. November 2019 teilte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers den jeweiligen Rückzug der Berufungen betreffend den Beschuldigten 1. C._____ und die Beschuldigte 2. D._____ mit (Urk. 210). Das Verfahren betreffend die Beschuldigten 1. und 2. wurde in der Folge mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben (Urk. 296). 1.5. Ebenfalls mit vorgenannter Eingabe stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers den Beweisantrag, C._____ und D._____ seien an der Berufungsverhandlung als Zeugen zum Vorfall vom 19. Oktober 2009 zu befragen (Urk. 210 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2019 wurde der Anklagebehörde und dem Beschuldigten 3 Frist zur Stellungnahme zum Beweisantrag angesetzt (Urk. 213). Innert Frist liessen sich sowohl die Anklagebehörde (Urk. 217) als auch der Beschuldigte 3 (Urk. 218) vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2019 wurde der Beweisantrag des Privatklägers abgewiesen (Urk. 220). 1.6. Mit Schreiben vom 12. November 2019 teilte der vormalige unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, dem Gericht mit, dass er den Privatkläger weiterhin erbeten vertrete (Urk. 215). Das Rubrum wurde in der Folge antragsgemäss angepasst. 1.7. Mit Eingabe vom 25. November 2019 stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ein Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung (Urk. 223), woraufhin mit Beschluss vom 26. November 2019 die Ladungen für die angesetzte Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2019 abgenommen und das Verfahren bis zur Erledigung des Ausstandsgesuchs sistiert wurde (Urk. 226). 1.8. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ diverse Beweisanträge (Urk. 231 und 233), woraufhin er erneut darüber informiert wurde, dass das Verfahren sistiert sei (Urk. 234). Mit Beschluss vom 3. März 2020 wies die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Ausstandsbegehren gegen die Verfahrensleitung ab (Urk. 235), woraufhin das

- 7 - Berufungsverfahren vor der hiesigen Kammer wieder aufgenommen sowie dem Beschuldigten 3 und der Anklagebehörde Frist angesetzt wurde, um sich zu den Beweisanträgen des Privatklägers schriftlich zu äussern (Urk. 236). Innert (erstreckter) Frist liessen sich die Verteidigung (Urk. 238, 241, 243/1-2) und die Anklagebehörde (Urk. 240) vernehmen. Die Beweisergänzungsanträge wurden sodann mit Präsidialverfügung vom 13. August 2020 abgewiesen (Urk. 244). 1.9. In der Folge wurden mit Präsidialverfügung vom 30. April 2021 diverse Fragen des erbetenen Privatklägervertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ (Urk. 248), beantwortet sowie dem unentgeltlichen Privatklägervertreter, dem erbetenen Privatklägervertreter und der Anklagebehörde Frist zur Stellungnahme angesetzt, ob die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu belassen oder dieser zu entlassen sei (Urk. 250), wobei sämtliche erwähnte Personen innert (erstreckter) Frist dazu Stellung nahmen (Urk. 252, 253, 255, 257, 259, 261, 263). 1.10. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ per Datum der Verfügung als unentgeltlicher Privatklägervertreter entlassen und aufgefordert, dem Gericht seine Honorarnote für die geleisteten Bemühungen einzureichen (Urk. 265). Mit Eingabe vom 16. August 2021 reichte er seine Proformarechnung ein (Urk. 271, 273/1-2), woraufhin er durch das Gericht zwecks Prüfung der Angemessenheit des Honorars aufgefordert wurde, das ausgearbeitete Plädoyer, welches den weitaus grössten Teil der Positionen seiner Honorarnote ausmachte, einzureichen (Urk. 274). Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ reichte in der Folge anstelle eines Plädoyers zu den Vorfragen sowie das Hauptsachenplädoyer lediglich ein Bündel Papier mit schwarzen Balken zu den Akten ein (Urk. 276, 278/1-2), woraufhin mit Beschluss vom 23. November 2021 entschieden wurde, dass dies den geltend gemachten Aufwand nicht belegen könne und entsprechend nicht entschädigt werde (Urk. 323). Daraufhin erhob Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Nach diversen Schriftenwechseln, Stellungnahmen und zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens, wurde das Beschwerdeverfahren vom Bundesstrafgericht wegen Gegen-

- 8 standslosigkeit abgeschrieben (Urk. 325, 327, 329-342, 344-346, 349, 351, 365- 375). 1.11. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 legte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ sein (erbetenes) Mandat nieder (Urk. 267) und nahm es in Bezug auf die dem Privatkläger durch das Gericht gestellte Frage, ob dieser nach wie vor einen unentgeltlichen Privatklägervertreter wünsche, wieder auf (Urk. 279, 281, 283). Nach mehrmaligem Schriftenwechsel und Fristansetzungen an den Privatkläger zur Mitteilung, ob er die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als unentgeltlichen Privatklägervertreter wünsche bzw. um zur Person eines unentgeltlichen Privatklägervertreters einen Vorschlag zu machen (Urk. 279, 284, 288), wurde am 19. Oktober 2021 verfügt, dass dem Privatkläger kein unentgeltlicher Privatklägervertreter bestellt werde (Urk. 298). Ferner wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für die Berufungsverhandlung eine Redezeitbeschränkung von maximal zwei Stunden gemacht (Urk. 307). Das in der Folge von Ersterem eingereichte Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleitung (Urk. 315) wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2022 von der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich abgewiesen (Urk. 318, 321, 322, 347). Dagegen führte der Privatkläger Beschwerde ans Bundesgericht, welches die Beschwerde in der Folge ebenfalls abwies (Urk. 355A, 356). 1.12. Am 31. Oktober 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2024 vorgeladen (Urk. 376). Nach Fristansetzung an den Privatkläger zur Beantwortung der Frage, ob dieser erneut einen unentgeltlichen Rechtsvertreter wünsche, wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Präsidialverfügung vom 12. September 2023 erneut als dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (Urk. 357, 359-362). 1.13. Am 15. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erschienen sind (Prot. II S. 26).

- 9 - 1.14. Der Privatklägervertreter stellte im Rahmen der Vorfragen diverse Beweisanträge, welche im Nachfolgenden zu behandeln sind (Prot. II. S. 29 ff.) 2. Umfang der Berufung 2.1. Mit seiner Berufungserklärung vom 22. Oktober 2018 lässt der Privatkläger mitteilen, er fechte das Urteil – mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 9 – an (Urk. 191 S. 4). 2.2. Infolge Rückzugs der Berufungen betreffend den Beschuldigten 1. C._____ und die Beschuldigte 2. D._____ wurde mit Beschluss vom 19. Oktober 2021 festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (Freispruch des Beschuldigten C._____), 2 (Freispruch der Beschuldigten D._____), 6 (Prozessentschädigung für den Beschuldigten C._____) und 7 (Prozessentschädigung für die Beschuldigte D._____) sowie 4 (Nichteintreten auf die Zivilklage des Privatklägers), 5 Festsetzung und Auflage Entscheidgebühr), 10 (Genugtuung für die Beschuldigten C._____ und D._____) und 11 (Festsetzung und Auflage Kosten), letztere soweit sie die Beschuldigten 1 und 2 betreffen, in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 296; Art. 402 StPO e contrario). Ebenfalls nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Dispositivziffer 9 (Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers) (vgl. Urk. 191 S. 4). Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung von den Parteien nochmals bestätigt (Prot. II S. 29). 2.3. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Beweisanträge 3.1. Wie bereits eingangs erwähnt, stellte der Privatklägervertreter anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Beweisanträge (Urk. 382).

- 10 - 3.2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1., mit Hinweisen; BGer. 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 4.3.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2; BGer. 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017, E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196,

- 11 - E. 4.4.1, mit Hinweisen; BGer. 6B_383/2012 vom 29. November 2012, E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig ist (BGer. 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015, E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (zum Ganzen: BGer. 6B_918/2018 vom 24. April 2019, E. 2.2.2.). Im Übrigen erfordern widersprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (BSK StPO- WIPRÄCHTIGER, Art. 343 N. 24). Zudem kam das Bundesgericht auf seine Entscheide, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren, zurück. Es hielt unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 ausdrücklich fest, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere (entgegen den zu apodiktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019) eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (BGer. 6B_639/2021 vom 27. September 2022, E. 2.2.2, mit Hinweisen). 3.3. Der Privatklägervertreter beantragte zunächst, es seien die ehemaligen Beschuldigten C._____ und D._____ als Zeugen einzuvernehmen (Beweisantrag 1). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die erwähnten Personen als Zeugen zur Aussage und zur Wahrheit verpflichtet seien und sie sich zu den Sachverhaltsmomenten, insbesondere zu den durch den Beschuldigten B._____ am Privatkläger applizierten Würgegriffen, äussern könnten. Es sei schlicht nicht glaubhaft, dass sie diese Würgegriffe nicht wahrgenommen hätten. Die Befragung würde sie auch in keiner Weise belasten und es seien keine Weiterungen oder strafrechtliche Ahndung zu befürchten, zumal sie vor Vorinstanz bereits rechtskräftig freigesprochen worden seien (Urk. 382 S. 2 und S. 7 f.). 3.4. Die vom Privatklägervertreter beantragte Zeugeneinvernahme der ehemaligen Beschuldigten C._____ und D._____ ist derart offen formuliert, dass davon ausgegangen werden muss, dass sie zum gesamten Sachverhalt befragt

- 12 werden sollen. Bereits aus prozessualer Sicht erscheint dieser Punkt äusserst problematisch, da sie sich mutmasslich – zumindest theoretisch – selbst belasten könnten, was wiederum revisionsrelevant sein könnte. Aus materieller Sicht lässt sich sodann sagen, dass die beiden ehemaligen Beschuldigten bereits ausführlich befragt worden und ihre Aussagen aktenkundig sind. Diese Aussagen – welche im Übrigen nicht das einzige Beweismittel darstellen – sind vor dem Hintergrund der zahlreichen weiteren Beweismittel zu würdigen. Schliesslich ist tatsächlich nach fast 15 Jahren seit dem Vorfall nicht mehr mit neuen relevanten Erkenntnissen zu rechnen. Der Beweisantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen. 3.5. Sodann beantragte der Privatklägervertreter, es sei ein forensischmedizinisches Gutachten hinsichtlich der von der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich in den Berichten vom 19. und 20. Oktober 2009 festgestellten Verletzungsbilder, deren Ursachen und Auswirkungen in Auftrag zu geben. Sodann sei der Gutachter zur Berufungsverhandlung vorzuladen und entsprechend zu befragen (Beweisanträge 2 und 3). Der Privatklägervertreter argumentiert dahingehend, dass nur ein medizinischer Experte feststellen könne und dürfe, wie gefährlich und allenfalls lebensbedrohlich irgendwelche physische Einwirkungen mit Fäusten, Knien oder Schlagstöcken auf den Körper des Privatklägers in seiner damaligen Verfassung zu bewerten seien, ganz besonders die Würgevorgänge. Ferner sei es ein absoluter Standard bei Körperverletzungen, dass ein medizinisches Gutachten eingeholt werde (Urk. 382 S. 2 und S. 9 ff.). 3.6. Dem Privatklägervertreter ist zunächst zu entgegnen, dass bereits zahlreiche, tatzeitaktuelle sowie teilweise auf bildgebenden Materialien beruhende und auch vom Privatkläger selber eingeholte medizinische Berichte von namhaften Institutionen existieren. Diese stellen ein ausreichendes und aussagekräftiges Beweisfundament hinsichtlich der in der Tatnacht zugezogenen Verletzungen des Privatklägers dar. Im Übrigen ist das Berufungsthema gemäss Eingabe des Privatklägervertreters vom 11. November 2019 (Urk. 210) bzw. dessen Angabe anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 30) einzig bzw. schwergewichtig auf den behaupteten Würgevorgang beschränkt, weshalb sich medizini-

- 13 sche Abklärungen betreffend andere behauptete Verletzungen respektive Übergriffe erübrigen. Nach dem Gesagten ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen und ist deshalb auch eine entsprechende Befragung eines Gutachters nicht notwendig. 3.7. Ferner beantragte der Privatklägervertreter, es sei ein Experte für die im Rahmen der Polizeiausbildung instruierten Nahkampf- und Verteidigungsmethoden vorzuladen, insbesondere zur Befragung, was die Ausbildung und Anwendung der Methoden sowie die einschlägige polizeiliche Praxis betrifft (Beweisantrag 4). Der Privatklägervertreter führte unter anderem aus, es trage zweifellos zur Klärung des Sachverhalts bei, zu wissen, wie Polizeibeamte ausgebildet und trainiert sowie welche Griffe und Schläge als zulässig oder eben verpönt respektive als strikt verboten instruiert würden und was hinsichtlich der Würgegriffe gelehrt werde (Urk. 382 S. 2 und S. 12 f.). 3.8. Dieser Beweisantrag zielt auf die subjektive Seite des Beschuldigten B._____, mithin was dieser bei seinem Vorgehen gegen den Privatkläger wollte bzw. mit was dieser rechnen musste. Der Antrag impliziert, dass objektiv tatsächlich gewürgt worden ist, was vom Beschuldigten nach wie vor bestritten wird. Ob es objektiv zu einem Würgevorgang gekommen ist, wie im Anklagesachverhalt dargestellt, muss anhand der vorhandenen Beweismittel erstellt werden. Die Einhaltung allfälliger polizeilicher Vorgaben ist für diese Frage jedoch irrelevant. Nach dem Gesagten ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. 3.9. Des Weiteren beantragte der Privatklägervertreter die Vorladung eines Experten für polizeiliche Taktik und Vorgehensweisen, der sich hinsichtlich der Frage der Angemessenheit des vom Beschuldigten B._____ in der Tatnacht gewählten Vorgehens äussern könne. Sodann sei ein Bericht bei der zuständigen Stelle einzuholen, zu welchem Zeitpunkt genau der Beschuldigte das von ihm behauptete Fahndungsregister mit den VULPUS-Meldungen konsultiert habe (Beweisanträge 5 und 6; Urk. 382 S. 3 und S. 14 ff.). 3.10. Gemäss Darstellung des Privatklägervertreters geht dieser davon aus, dass die am 19. Oktober 2009 unter anderem durch den Beschuldigten B._____

- 14 durchgeführte Kontrolle des Privatklägers unrechtmässig im Sinne eines racial profiling erfolgt sei. Dabei argumentiert die Privatklägerschaft im Übrigen – äusserst ausschweifend, Urk. 384 S. 25-48 – am verbindlichen Anklagesachverhalt vorbei: Die Anklageschrift hält klar fest, dass der Privatkläger und dessen Bekannter E._____ einer Personenkontrolle hätten unterzogen werden sollen, in der Absicht, sie auf die Übereinstimmung mit dem Signalement einer polizeilich ausgeschriebenen Person zu überprüfen (Urk. 109B S. 3). Eine ab initio unrechtmässige Kontrolle bzw. racial profiling wird dem Beschuldigten B._____ von der Anklagebehörde in keiner Weise vorgeworfen. Daran ändert auch nichts, dass der Privatkläger und E._____ gemäss Anklageschrift – wie der Privatklägervertreter anlässlich der Berufungsverhandlung argumentierte (vgl. Prot. II S. 36) – gefragt hätten, weshalb nur sie kontrolliert würden und ob dies etwas mit ihrer dunklen Hautfarbe zu tun habe (Urk. 109B S. 3). Der hartnäckige Versuch der Privatklägervertretung, die Kontrolle des Privatklägers als einen Akt von racial profiling darzustellen, geht wie gesagt am (verbindlichen) Anklagesachverhalt vorbei. Der Beweisantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen. Aus denselben Gründen ist auch der Beweisantrag hinsichtlich der VULPUS-Meldung abzuweisen, geht es hierbei der Privatklägerschaft doch ebenfalls um die durch den Anklagesachverhalt nicht abgedeckte Behauptung, dass ein racial profiling vorgelegen habe (vgl. Urk. 382 S. 17). 3.11. Da sämtliche Beweisanträge 1-6 nach dem Gesagten abzuweisen sind, erübrigt sich auch eine Sistierung der Berufungsverhandlung (Antrag 7; Urk. 382 S. 18). 3.12. Schliesslich beantragte der Privatkläger, es sei ein Bericht der VBZ über den Fahrplan der zwischen den Haltestellen Werd und Bahnhof Wiedikon verkehrenden Trams und die effektiven Fahrzeiten zwischen den beiden Stationen einzuholen, damit im Wesentlichen geklärt werden könne, wieviel Zeit überhaupt zur Verfügung gestanden habe, um den Privatkläger und seinen Freund aus dem Tram zu führen (Beweisantrag 8; Urk. 382 S. 3 und S. 18 f.). 3.13. Auch dieser Beweisantrag geht am verbindlichen Anklagesachverhalt und am den Beschuldigten B._____ heute noch betreffenden, relevanten Tatvorwurf

- 15 vorbei: Dem Privatklägervertreter geht es erneut darum, aufzuzeigen, dass der Beschuldigte B._____ eine unrechtmässige Kontrolle angeordnet habe. Auch wenn der Privatkläger die Rechtmässigkeit der Kontrolle bis heute bestreitet und negiert, ist es prozessual verbindlich zur Kenntnis zu nehmen, dass weder dem Beschuldigten B._____ noch den anderen bereits rechtskräftig Freigesprochenen C._____ und D._____ gemäss Anklage ein racial profiling vorgeworfen wird. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Der Beweisantrag ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen. 4. Anwendbares Recht Was die Vorinstanz zum anwendbaren Recht erwogen hat, ist zutreffend und wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite in Abrede gestellt. Die betreffenden Ausführungen können vollumfänglich übernommen werden (Urk. 189 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5. Strafantrag Was die Vorinstanz unter dem Titel "Strafantrag" erwogen hat, ist grundsätzlich zwar zutreffend, vorliegend indes, wie noch zu zeigen sein wird, irrelevant. Weiterungen hierzu erübrigen sich (Urk. 189 S. 13). 6. Verjährung Was die Vorinstanz zur Verjährung erwägt ist korrekt – und soweit vorliegend überhaupt von Belang – zu übernehmen (Urk. 189 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. Abweichende rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargetan, weshalb die seitens des Privatklägers vorgenommene und von der Anklage in zentralen Punkten abweichende rechtliche Würdigung, angesichts des zu beachtenden Anklageprinzips, nicht in Frage kommt (Urk. 189 S. 14 f.). Für eine rechtliche Subsumtion des massgeblichen Anklagesachverhaltes unter die Straftatbestände der versuchten Tötung respektive der Freiheitsberaubung besteht kein Raum, denn wie die Vorderrichter bereits überzeugend dargetan haben, scheitert ein entsprech-

- 16 endes Vorhaben bereits daran, dass die unerlässlichen subjektiven Tatbestandselemente mit keinem Wort in der Anklageschrift Erwähnung finden. Dies im Übrigen zu Recht, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagesachverhalt 1.1. Nachdem der einzig appellierende Privatkläger mit Schreiben vom 11. November 2019 seine Berufung bezüglich den Beschuldigten 1. C._____ und die Beschuldigte 2. D._____ zurückgezogen hat, sind die sie betreffenden Freisprüche in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend können die gegen sie gerichteten Anklagevorwürfe nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Konsequenterweise stellte sich denn auch der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers in seiner Eingabe vom 11. November 2019 wörtlich auf den Standpunkt, Gegenstand des Berufungsverfahrens stelle einzig – bzw. schwergewichtig (vgl. Prot. II S. 30) – noch die "Eingrenzung auf das […] Würgethema" dar (Urk. 210 S. 5). 1.2. Nach dem Gesagten beschränkt sich der gegenüber dem Beschuldigten noch verbleibende Anklagevorwurf auf den folgenden, einzig ihm zur Last gelegten Sachverhalt: 1.2.1. Am Montag, den 19. Oktober 2009, ca. 00.45 Uhr, unterzog der Beschuldigte B._____ zusammen mit C._____ und D._____ den Privatkläger A._____ einer Personenkontrolle, welche eskalierte und in deren Verlauf der Beschuldigte den Privatkläger von hinten am Hals packte und minutenlang derart stark zudrückte, dass der Privatkläger infolgedessen und wegen des zuvor von D._____ versprühten Reizstoffsprays kaum noch Luft bekam. Durch die Vorgehensweise des Beschuldigten erlitt der Privatkläger eine Kontusion am Hals ventral links und an der Halswirbelsäule, welche Verletzungen der Beschuldigte wollte, oder zumindest billigend in Kauf nahm. 1.2.2. Der Beschuldigte bediente sich während der Personenkontrolle und der anschliessend erfolgten vorläufigen Festnahme unverhältnismässiger Mittel und

- 17 unnötiger Gewalt, um den Privatkläger zu disziplinieren und zu demütigen, was im Rahmen einer hoheitlich polizeilichen Tätigkeit keinesfalls hätte geschehen dürfen, und missbrauchte damit seine amtliche Machtstellung. Dadurch hatte der Privatkläger einen unrechtmässigen und äusserst schmerzlichen Eingriff in seine körperliche Integrität zu erdulden, was der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise wollte oder zumindest in Kauf nahm. 1.2.3. Der Beschuldigte würgte den Privatkläger im Wissen darum, dass dieser kurz zuvor eine Herzoperation gehabt hatte, welche die Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten nötig machte und damit eine Gerinnungshemmung bzw. Blutungsgefahr zur Folge hatte. Diese Gefahr war besonders gross und lebensbedrohlich, weil der Würgegriff ein hohes Risiko für schwere innere Blutungen, vor allem intrazerebrale Blutungen, barg. Durch die völlig unkontrollierte gegen den Halsbereich des Privatklägers gerichtete Gewalteinwirkung schuf der in hochgradiger Aufregung handelnde Beschuldigte bewusst und ohne Anlass und Grund zum Nachteil des herzkranken Privatklägers die akute Gefahr, dass die Wahrscheinlichkeit eines Todes einen ernsten und hohen Grad erreichte. 2. Sachverhalt 2.1. Allseits unbestritten ist, dass der Privatkläger und sein Begleiter E._____ am 19. Oktober 2009 um ca. 00.45 Uhr einer rechtmässigen, polizeilichen Personenkontrolle unterzogen wurden. Nachdem sich der Privatkläger mit der Begründung, die Kontrolle sei rein rassistisch motiviert, weigerte, sich auszuweisen, eskalierte die Situation insofern, als es zwischen dem Privatkläger und den ihn kontrollierenden Polizeibeamten zu einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit beidseitigen Verletzungsfolgen kam. Der Klarheit halber ist betreffend die Frage der Rechtmässigkeit der durchgeführten Personenkontrolle sodann – wie bereits im Rahmen der Behandlung der Beweisanträge – mit aller Deutlichkeit nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits aufgrund der Anklageformulierung von einem rechtmässigen Vorgehen ausgegangen wird. Die Vertretung des Privatklägers macht jedoch auch im Berufungsverfahren erneut geltend, die Kontrolle sei unrechtmässig im Sinne eines racial profiling erfolgt (Urk. 384 S. 25 ff.). Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist jedoch nicht mehr weiter einzugehen, denn ein

- 18 unrechtmässiges Verhalten wird und wurde dem Beschuldigten B._____ diesbezüglich nicht zur Last gelegt. 2.2. Was sodann die ausschweifenden Ausführungen der Privatklägerschaft zum angeblichen Verlauf der Verhaftungsaktion ("Kapitel 1") betrifft, ist klar festzuhalten, dass es sich hierbei um eine willkürliche Schilderung eines beliebigen Tathergangs handelt, ohne dass die Privatklägerschaft dabei einen substantiierten Bezug zu den Akten und dem soeben dargestellten verbindlichen Anklagesachverhalt herzustellen vermag. Bezeichnenderweise gibt es auf den knapp 18 Seiten dieses Kapitels keinerlei Verweise auf die aktenkundigen Beweismittel und die vorinstanzliche Beweiswürdigung (vgl. Urk. 382 S. 8-25). Auf diese Schilderungen ist nach dem Gesagten nicht mehr weiter einzugehen. 2.3. Strittig ist dagegen im Berufungsverfahren, ob der Beschuldigte den Privatkläger von hinten am Hals packte und minutenlang derart stark zudrückte, dass der Privatkläger infolgedessen und wegen des zuvor durch Pol D._____ versprühten Reizstoffsprays kaum noch Luft bekam und ob dieses Verhalten – falls erstellbar – eine lebensbedrohliche Gefährdung des Privatklägers in Form einer schweren inneren, namentlich intrazerebralen Blutung, schuf, welche die Gefahr eines Todes einen ernsten und hohen Grad erreichte. In subjektiver Hinsicht ist weiter strittig, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass der Privatkläger kurz zuvor eine Herzoperation gehabt hatte und deshalb blutverdünnende Medikamente einnehmen musste, welche eine Gerinnungshemmung bzw. Blutungsgefahr zur Folge hatten. Diesbezüglich sind nachfolgend die vorhandenen Beweismittel einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

- 19 - 2.4. Die Vorinstanz hat die zur Erstellung des Sachverhaltes verfügbaren Beweismittel korrekt und vollzählig aufgelistet und auch deren Verwertbarkeit zu Recht nicht in Frage gestellt. Die betreffenden Erwägungen können – soweit sie vorliegend überhaupt noch von Interesse sind – ohne weiteres übernommen werden (Urk. 189 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5. Würge-Vorwurf 2.5.1. Aussagen des Privatklägers 2.5.1.1. Anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson gab der Privatkläger am 24. Juni 2010, notabene rund acht Monate nach dem Vorfall, zusammengefasst was folgt zu Protokoll: Unmittelbar nachdem er aus dem Tram ausgestiegen sei, habe ihm die Frau Pfefferspray in die Augen gesprüht. Die Polizeibeamten hätten ihn am Hals angefasst und seinen Arm hinter seinen Rücken gedrückt. Sie hätten ihm minutenlang gegen den Hals gedrückt. Der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt. Auf die Frage, wie genau ihn der Beschuldigte gehalten habe, gab der Privatkläger zu Protokoll, er habe nicht mehr atmen können. Der Beschuldigte habe fest gegen den Hals gedrückt. Er habe gedacht, er wolle ihn umbringen. Er habe fast keine Luft mehr erhalten. Wegen des Pfeffersprays habe er nicht mehr atmen können. Trotzdem habe der Beschuldigte gegen seinen Hals gedrückt. Er habe gedacht, sie wollten ihn umbringen. Er habe in diesem Moment an seine Frau und seine Tochter gedacht. Er habe nicht mehr atmen können. Das Ganze habe sich auf dem Trottoir abgespielt, bis er auf dem Boden gelegen sei. Er sei die ganze Zeit über in der beschriebenen Form am Hals gepackt worden. Dies habe über die ganzen rund 20 bis 30 Meter, die auf dem Trottoir zurückgelegt worden seien, angedauert. Deshalb habe E._____ auch geschrien, dass sie ihn (den Privatkläger) umbringen würden. Er habe Schmerzen im gesamten Halsbereich gehabt. Ausser den Schmerzen am Hals und der Atemnot, sei der Hals geschwollen gewesen. Weitere Beschwerden habe er keine gehabt. Er habe etwa eine Woche lang Schluckbeschwerden gehabt. Er sei immer bei Bewusstsein gewesen und habe keine Bewusstseinsstörungen erlitten. Mit den Augen habe er dagegen Probleme gehabt, er habe wegen des Pfeffersprays fast nichts mehr

- 20 sehen können. Auf die Frage, ob und wie lange er nach dem Vorfall heiser gewesen sei, gab der Privatkläger an, er habe "Geräusche auf seiner Stimme" gehabt und deshalb Medikamente erhalten. Wie fest er heiser gewesen sei, könne er nicht sagen. Ausser der Pfeffersprayattacke habe er keine Probleme mit den Augen gehabt. Auch habe er weder einen Urin- und/oder Stuhlabgang gehabt. Auf die Frage, was für Verletzungen er erlitten habe, gab der Privatkläger schliesslich zu Protokoll, er habe Halsschmerzen gehabt. Im weiteren Verlauf sagte der Privatkläger, konfrontiert mit den Aussagen der Beschuldigten, aus, er sei wegen des Pfeffersprays fast tot gewesen. Er habe nicht mehr atmen können. Seit seiner Herzoperation habe er sowieso Probleme mit dem Atmen (Urk. 9 S. 3 ff.). 2.5.1.2. Im Verfahren GG160027 vor dem Einzelgericht der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich gab der Privatkläger als Auskunftsperson zum hier noch interessierenden Vorgang in freier Rede folgendes zu Protokoll: Er und sein Freund E._____ seien durch die kontrollierenden Polizeibeamten dazu aufgefordert worden, zur Kontrolle aus dem Tram auszusteigen. Beim Aussteigen sei er von einem Polizisten angefasst worden, woraufhin er von der Beschuldigten 2 mit einem Pfefferspray attackiert worden sei. Er habe nicht mehr atmen können und sei zusammengeschlagen worden. E._____ habe noch gesagt "A._____! They will kill you, they will kill you". Er habe nur noch gesehen, wie er mit dem Schlagstock geschlagen worden sei. Er sei in Panik geraten, denn sie hätten einen Würgegriff gemacht und er sei zu Boden gefallen. Er habe nicht mehr atmen können. Er habe zum Polizisten, welcher ihn angegriffen habe, gesagt, er solle ihn bitte in Ruhe lassen, er habe eine Herzoperation gehabt. Sie hätten aber nicht auf ihn gehört, ihn gepackt und mit dem Polizeimehrzweckstock zusammengeschlagen, als er auf dem Boden gelegen sei. Minutenlang hätten sie ihn am Hals gepackt und gewürgt. Er habe gedacht, es sei jetzt vorbei und er würde sterben (GG160027, Prot. S. 28). 2.5.1.3. Anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson vor Vorinstanz machte der Privatkläger die folgenden Angaben: Nachdem der Polizist im Tram gesagt habe, er solle aussteigen, seien er und E._____ aufgestanden um auszusteigen.

- 21 - Er habe sofort zu seinem Kollegen E._____ gesagt, es sei besser, die Ausweise zu zeigen, damit die Sache erledigt sei. Beim Aussteigen habe ihn die Polizistin einfach so gepackt und er habe sofort zu ihr gesagt, er habe eine Herzoperation hinter sich und trage einen Defibrillator. Plötzlich habe die Frau den Pfefferspray eingesetzt. Es sei zwar zehn Jahre her, aber er erinnere sich noch genau. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht blind gewesen und er wisse genau, wer das gemacht habe. Von diesem Zeitpunkt an habe er nichts mehr gesehen und sie alle hätten ihn angegriffen und vielleicht habe sie (die Polizistin) dann wieder einen Pfefferspray eingesetzt, das könne sein. Dann sei er die ganze Zeit zusammengeschlagen worden und dann hätten sie ihn mit einem Würgegriff zu Boden gedrückt. Als er nicht mehr habe atmen können, habe er gesagt, sie sollen ihn doch bitte in Ruhe lassen. Er könne nicht mehr atmen und er habe eine Herzoperation hinter sich. Daraufhin habe einer der Polizeibeamten gesagt, jetzt sei es zu spät. Er sei dann weiter zusammengeschlagen worden (Prot. I S. 33 ff.). 2.5.1.4. Unterzieht man die Depositionen des Privatklägers in Bezug auf den eingeklagten Würgevorgang einer eingehenderen Überprüfung, so fällt zunächst auf, dass er betreffend die Person, welche ihn gewürgt haben soll, unterschiedliche Angaben machte. Während er zuerst den Standpunkt einnahm, sie [also die Polizeibeamten in der Mehrzahl] hätten ihm minutenlang gegen den Hals gedrückt, gab er bereits im nächsten Satz an, der Beschuldigte habe ihn am Hals gepackt. Er habe fest gegen seinen Hals gedrückt, sodass er gedacht habe, der Polizist wolle ihn umbringen. Dass er in dieser Situation praktisch nicht mehr habe atmen können, führte er aber sogleich auf den Einsatz des Pfeffersprays und nicht etwa auf das heftige Würgen zurück. Bezeichnenderweise gab er denn auch gegenüber der untersuchenden Staatsanwältin zu Protokoll, er habe fast keine Luft mehr erhalten. Wegen des Pfeffersprays habe er nicht mehr atmen können. Auch war der Privatkläger in keiner seiner Befragungen in der Lage, konkret und anschaulich zu schildern, wie er denn vom Beschuldigten gewürgt worden sei. Wenn der Privatklägervertreter vorbringt, der Privatkläger sei Opfer eines minutenlangen Blutwürgers geworden, wobei man bei dieser Würgetechnik nach wenigen Sekunden bewusstlos werde und sie nach längerer Zeit zum Tod führen könne (vgl. Urk. 384 S. 53 und 63), so ist es nicht nachvollziehbar, dass der

- 22 - Privatkläger kein einziges der notorischen würgetypischen Symptome, wie etwa Bewusstseinsstörungen, Ohnmacht, spontanen Urin- und/oder Stuhlabgang oder ähnliches schildern konnte. Auch der Beschuldigte verneinte, Derartiges beim Privatkläger beobachtet zu haben (Urk. 383 S. 6). Sodann ist dem Privatklägervertreter zwar zuzustimmen, dass der Privatkläger gemäss Bericht des USZ vom 20. Oktober 2009 ausgesagt habe, dass er am Hals gepackt worden sei (vgl. Urk. 384 S. 52 f.). Dies ist jedoch mitnichten dasselbe wie die spätere Schilderung, Opfer eines minutenlangen Blutwürgers geworden zu sein (vgl. Urk. 384 S. 53). 2.5.1.5. Vor Vorinstanz brachte der Privatkläger schliesslich vor, er "sei die ganze Zeit zusammengeschlagen worden und dann hätten sie ihn mit einem Würgegriff zu Boden gedrückt". Dass er explizit vom Beschuldigten gewürgt worden sei, erwähnte er neuerdings mit keinem Wort mehr. Dies ist umso bemerkenswerter, als er gleichzeitig angab, er könne sich trotz der langen Zeitdauer noch sehr gut an das Vorgefallene erinnern. Insgesamt erweist sich das Aussageverhalten des Privatklägers betreffend den hier noch interessierenden Vorfall als wenig konstant und auch auffällig undetailliert. Zwar ist ihm grundsätzlich ohne weiteres zuzugestehen, dass aufgrund der langen Zeitdauer, welche seit dem Vorfall verstrichen ist, durchaus gewisse Unschärfen in seinen Schilderungen erklärbar sind. Indes nimmt der Privatkläger aber für sich selber explizit in Anspruch, sich auch noch nach zehn Jahren sehr gut an das Vorgefallene erinnern zu können. Insgesamt können die Depositionen des Privatklägers nach dem Gesagten weder als restlos überzeugend, aber auch nicht als geradezu unglaubhaft bezeichnet werden. 2.5.2. Aussagen des Beschuldigten 2.5.2.1. Die Vorinstanz hat sämtliche Aussagen des Beschuldigten sehr sorgfältig zusammengefasst und wiedergegeben. Auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 189 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend den noch interessierenden Anklagevorwurf des Würgens gab der Beschuldigte zu Protokoll, es habe aufgrund des Verhaltens des Privatklägers ein Gerangel gegeben und man habe versucht, ihn von dort wegzureissen. Ein Würgen habe es nicht gegeben. Es könne auch nicht sein, dass

- 23 er den Privatkläger im Rahmen des Gerangels am Hals erwischt habe. Wenn etwas derartiges vorgefallen wäre, dann würde er sich daran erinnern können. Ihm sei aber nichts derartiges bewusst und auch im Wahrnehmungsbericht stehe nichts von Würgen (GG160027, Prot. S. 22 f.). Der Privatkläger sei auf den Polizisten C._____ losgegangen. Es habe eine Notsituation bestanden, in welcher er es als richtiges Einsatzmittel erachtet habe, den Pfefferspray gegen den Privatkläger einzusetzen. Es habe ein Riesen-Gerangel zwischen dem Privatkläger, C._____ und dem Beschuldigten gegeben. Wie es genau dazu gekommen sei, könne er nicht mehr sagen, immerhin seien seither schon zehn Jahre vergangen. Er habe den Privatkläger aber nie gewürgt. Es stimme nicht, wenn dieser behaupte, er sei mit dem Ziel, dass er lange Zeit keine Luft mehr bekomme, gewürgt worden (Prot. I S. 31). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte der Beschuldigte, den Privatkläger anlässlich der Kontrolle am Hals gepackt und zugedrückt zu haben. Ob der Privatkläger von einer anderen Person am Hals gepackt worden sei, könne er nicht sagen, das wisse er nicht. Ferner verneinte er auch, Kenntnis von der Herzoperation des Privatklägers gehabt zu haben. Schliesslich habe der Privatkläger bei der Kontrolle bzw. gegen deren Ende nie das Bewusstsein verloren, über visuelle Sensationen geklagt oder sich eingenässt (Urk. 383 S. 5 f.). 2.5.2.2. Der Beschuldigte hat entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (vgl. Urk. 384 S. 89 f.) konsequent und widerspruchsfrei geschildert, wie es zu dem Gerangel mit dem Privatkläger kam und welche Mittel von seiner Seite eingesetzt wurden, um die Notsituation – wie er sie nannte – mit angemessenen Mitteln abzuwehren. Seine Aussagen betreffend den Würgevorwurf sind insbesondere im Kontext und vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen betreffend die Gesamtsituation überzeugend und glaubhaft. 2.5.3. Aussagen des Zeugen E._____ 2.5.3.1. Der Zeuge E._____ wurde am 24. November 2010 durch die Anklagebehörde zur Sache einvernommen, wobei er betreffend den hier interessierenden Vorfall zusammengefasst was folgt zu Protokoll gab: Nachdem er und der Privatkläger in Begleitung der Polizei das Tram verlassen hätten, sei er zusam-

- 24 men mit einem Polizisten 3 bis 5 Meter vom Privatkläger entfernt gestanden, als dieser von zwei Polizisten zu Boden gedrückt worden sei. Er habe den ganzen Vorfall aus nächster Nähe beobachten können. Er habe alles gesehen, was er habe sehen können und er habe alles gehört, was er habe hören können. Mit Ausnahme von 5-6 Sekunden, in denen seine Sicht durch eine vor ihm stehende Person verdeckt gewesen sei, habe er den ganzen Vorfall lückenlos beobachten können. Dass der Privatkläger durch einen, oder mehrere Polizeibeamte über längere Zeit hinweg gezielt und heftig gewürgt worden wäre, erwähnt der Zeuge nicht (Urk. 11 S. 3 ff.). 2.5.3.2. Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge E._____ die damals rund ein Jahr zurückliegenden Ereignisse über beinahe 2 A4-Seiten hinweg in freier Rede und sehr detailliert sowie nachvollziehbar schilderte, fällt auf, dass er die anklagegegenständlichen Handlungen des Beschuldigten mit keinem Wort erwähnt. Weder beschreibt er, etwas derartiges gesehen, noch entsprechende Laute vernommen zu haben. Die Privatklägervertretung versucht diesen Umstand damit zu erklären, dass der Zeuge E._____ anlässlich seiner Einvernahme nie gefragt worden sei, ob der Privatkläger gewürgt worden sei, und überdies sei die erwähnte Einvernahme chaotisch gewesen (Urk. 384 S. 56). Diese Argumentation überzeugt in keiner Weise. Es kann als notorisch bezeichnet werden, dass ein derart dramatischer Überlebenskampf, wie ihn der Privatkläger gemäss eigenen Angaben und Schilderungen habe führen müssen, von einem Freund ohne Umschweife und ohne direkt danach gefragt werden zu müssen, erwähnt wird. Dies umso mehr, als der Zeuge E._____ für sich in Anspruch nahm, dass er mit Ausnahme von 5-6 Sekunden den Vorfall lückenlos habe beobachten können (vgl. vorstehend). Wie unter solchen Umständen ein minutenlanges Würgen seitens des Beschuldigten B._____ nicht Eingang in die Aussagen des Zeugen hätte finden sollen, ist nach dem Gesagten unverständlich. Erwähnenswert ist ebenfalls, dass der ehemalige Privatklägervertreter X2._____ am Ende der Einvernahme des Zeugen E._____ zwar um eine Unterbrechung gebeten hatte, daraufhin aber offenbar keine Ergänzungsfragen, auch nicht hinsichtlich des angeblichen Würgevorganges, an den Zeugen formulierte (vgl. Urk. 11 S. 13 f.). Auch bezüglich des vom Privatkläger behaupteten Hinweises auf dessen Herzoperation

- 25 gehen die Aussagen auseinander: So sagte der Privatkläger aus, er habe dies bereits von Anfang an bzw. beim Verlassen des Trams geäussert (vgl. Urk. 9 S. 5). Der Zeuge E._____ jedoch schilderte dies dahingehend, dass der Privatkläger dies erst gesagt habe, als er bereits am Boden gelegen sei (Urk. 11 S. 12). 2.5.3.3. Nach dem Gesagten finden die diesbezüglichen Behauptungen des Privatklägers in den Aussagen des einzigen Zeugen ausdrücklich und entgegen der Privatklägervertretung (vgl. Urk. 384 S. 56) keine Stütze. 2.5.4. Aussagen der Polizeibeamten C._____ und D._____ 2.5.4.1. Die Vorinstanz hat alle massgeblichen Aussagen der ehemals mitbeschuldigten Polizeibeamten C._____ und D._____ korrekt zusammen-gefasst und in den anklagerelevanten Punkten konzise und vollständig wieder-gegeben. Etwas anderes wurde denn auch von Seiten des Appellanten im Berufungsverfahren zu Recht auch nicht behauptet. Die betreffenden Depositionen brauchen daher nicht erneut dargestellt zu werden. Es kann vollumfänglich auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 189 S. 36 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5.4.2. Zusammengefasst ergibt sich was folgt: Die Polizeibeamten C._____ und D._____ haben übereinstimmend und in überzeugender Manier wiederholt zu Protokoll gegeben, dass sich der Privatkläger von Anfang an unkooperativ und gereizt verhalten habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung ihrerseits, seinen Ausweis zu zeigen, habe er ihnen ein rassistisch motiviertes Vorgehen unterstellt und sich geweigert, der polizeilichen Aufforderung nachzukommen. Beide Polizeibeamte gaben an, der Privatkläger habe wiederholt sowohl im, als auch ausserhalb des Trams verlangt, man solle ihn nicht anfassen. Sowohl C._____ als auch D._____ schilderten sodann auf ähnliche Art und Weise, wie der Privatkläger die Hände verworfen respektive sich aufgebäumt habe. Er habe sich von C._____s Griff losgerissen, diesen gepackt und gegen die Scheibe des Tramhäuschens gedrückt. Auch gaben sie beide – in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigten – an, es sei zu einem Gerangel gekommen, in welches zunächst nur der Privatkläger und C._____ involviert gewesen seien. Der Beschuldigte sei dar-

- 26 aufhin seinem Kollegen C._____ zur Hilfe geeilt und habe in das Gerangel aktiv eingegriffen. Während der ganzen Zeit habe sich die Polizistin D._____ etwas abseits bei E._____ aufgehalten, welcher sich der Polizei nicht widersetzt und sich überwiegend kooperativ verhalten habe. Sie habe erst ganz am Schluss, bei der eigentlichen Verhaftung des Privatklägers mitgewirkt. Im Rahmen des Gerangels habe sich der Privatkläger zunächst aus dem Griff C._____s befreit und diesen dann gepackt und gegen die Wand des Tramhäuschens gedrängt. Dann sei es seitens des Beschuldigten zum Einsatz des Pfeffersprays und als dieser seine Wirkung verfehlt habe, zu "starken" PMS-Schlägen durch den Beschuldigten gekommen, wobei auch diese letztlich nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hätten. Der Privatkläger habe sich weiter heftig gewehrt, sodass er schliesslich namentlich durch C._____ und den Beschuldigten gewaltsam habe zu Boden geführt werden müssen. Ein abwechselndes Traktieren des Privatklägers mit Schlägen durch alle drei Polizeibeamten vor und als dieser auf dem Boden gelegen habe fand gemäss den übereinstimmenden Aussagen von C._____ und D._____ ebenso wenig wie – und dies ist vorliegend einzig noch von Interesse – ein Würgen des Privatklägers durch den Beschuldigten statt. 2.5.4.3. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, die Aussagen von C._____ und D._____ seien übereinstimmend und praktisch frei von Widersprüchen. Ihre Schilderungen seien plausibel und ohne weiteres nachvollziehbar. Sie würden zudem auch mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten ein insgesamt stimmiges und widerspruchsfreies Bild ergeben (Urk. 189 S. 40 ff.). Dass die Aussagen von C._____ und D._____ mit denjenigen des Beschuldigten B._____ übereinstimmen, führt die Privatklägervertretung hin-gegen auf eine Absprache zwischen den erwähnten Personen zurück (Urk. 384 S. 19, S. 28 ff. und S. 88). Diese übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Beamten gerade zu einem so dynamischen Geschehen indizieren jedoch viel-mehr die Schilderung eines erlebten tatsächlichen Tatablaufs, als ein konstru-iertes Komplott. Konkrete, über die Spekulationen hinausgehende Anhaltspunkte hinsichtlich einer effektiven Absprache zwischen den erwähnten Personen gibt es sodann keine. Nach dem Gesagten ist den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen. Was die vormals Mitbeschuldigten C._____ und D._____ ausgesagt haben,

- 27 überzeugt in hohem Masse und ist deshalb als durchwegs glaubhaft zu bezeichnen. Aufgrund ihrer Aussagen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Privatkläger von hinten am Hals gepackt und minutenlang derart stark zugedrückt hätte, dass der Privatkläger infolgedessen kaum noch Luft bekommen hätte. 2.5.5. Weitere Beweismittel 2.5.6. Was die körperliche Verfassung des Privatklägers unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall anbelangt, lässt sich dem Verhaftsrapport vom 19. Oktober 2009 (Urk. 14/14/1) unter dem Titel "medizinische Angaben" folgende stichwortartig aufgelisteten Feststellungen entnehmen: "Hat keine Verletzungen - Benötigt dringend ärztliche Behandlung - Benötigt z.Zt. Medikamente - Medikamentenabgabe gemäss beiliegender Rezeptur". Abgesehen vom Umstand, dass der rapportierende Kpl F._____ keine äusserlichen Verletzungen feststellen konnte (wobei unklar bleibt, wie eingehend die betreffende Untersuchung war), lässt sich dem Verhaftsrapport nichts entnehmen, was den Anklagevorwurf nachhaltig erhärten würde. Ebenso wenig kann gestützt darauf aber auch nicht geschlossen werden, das Behauptete sei nicht vorgefallen. 2.5.7. Etwas aufschlussreicher ist dagegen das handschriftlich ausgefüllte Formular "Beurteilung / Bestätigung der Hafterstehungsfähigkeit durch Arzt/Ärztin" vom 19. Oktober 2019. Die untersuchende Ärztin, Dr. med. G._____ stellte anlässlich ihrer Untersuchung "oberflächliche Schürfwunden am rechten Knie, eine ältere Schürfwunde am linken Knie, eine ca. 2 x 1 cm grosse Prell-marke am Thorax über dem ICD und eine konjunktivale (unter der Bindehaut) Blutung im medialen (sprich inneren) Augenwinkel des linken Auges" fest. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz stellte die Ärztin nicht an beiden Augen eine Bindehautentzündung, sondern wie gesagt bloss eine einzelne Blutung am linken Auge fest (Urk. 14/14/3) [die Vorinstanz zitiert hier irrtümlicherweise Urk. 14/14/13, welche Urkunde indes inexistent ist]. Typischerweise bei massiven Würgevorgängen zu erwartende, sogenannte Strangulationsbefunde wie etwa Halshautverletzungen (Würgemale, äussere Strangmarken, Kamm-, Zwischenkammblutungen), Befunde an den Halsweichteilen (Blutstauungen, Quetschungsblutungen, innere

- 28 - Strangmarken), Schleimhautblutungen (Stauungen) und so weiter, wurden – mit Ausnahme der einzelnen konjunktivalen Blutung im medialen Augenwinkel des linken Auges – keine festgestellt. Hierauf ist nachfolgend unter Ziff. 2.5.8. noch zurückzukommen. Aufgrund der tatzeitaktuellen Äusserungen des Privatklägers wurden offenkundig keine spezifischen Abklärungen im Hinblick auf einen behaupteten massiven Würgevorfall vorgenommen, was nur den einen Schluss zulässt, nämlich, dass der Privatkläger gegenüber der untersuchenden Ärztin nicht über entsprechende Beschwerden klagte respektive nicht geltend machte, über längere Zeit hinweg massiv gewürgt worden zu sein. Insgesamt betrachtet ergeben sich aufgrund der medizinischen Erkenntnisse betreffend die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit keinerlei objektive Indizien, welche für den vom Privatkläger behaupteten, massiven Würgevorgang sprechen würden. 2.5.8. Am 19. Oktober 2009 konsultierte der Privatkläger die Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich. Beim Eintritt berichtete der Privatkläger unter anderem davon, er sei am Hals gepackt worden. Weiter wird festgehalten, dass der Privatkläger weder Bewusstlosigkeit, noch Amnesie, Übelkeit, oder Erbrechen geltend gemacht habe und dass das Schlucken möglich gewesen sei. Die gründliche Untersuchung des Privatklägers förderte ebenfalls – mit Ausnahme einer Kontusion der Halswirbelsäule ventral links (also auf der vorderen, linken Seite) – keine äusserlich erkennbaren, typischen Strangulationsbefunde zu Tage und auch aufgrund der Computertomographie der Halswirbelsäule konnten keine Verletzungen der inneren Organe festgestellt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass dem Bericht zu entnehmen ist, dass beim Privatkläger "eine Keratitis (Hornhautentzündung) verursacht durch Pfefferspray- Exposition" diagnostiziert wurde (Urk. 12/5 Antwort auf Frage 2). Auch betreffend diese Diagnose liegt damit kein Strangulationsbefund vor, was zudem bereits aus dem ambulanten Bericht Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich aus der Tatnacht hervorgeht. Dort wurden namentlich die Augen des Privatklägers einlässlich untersucht und auch dort wurde eine "konjunktivale Injektion links>rechts" und damit eine Bindehautentzündung festgestellt, welche sich zwangslos mit dem allseits unbestrittenen Einsatz von Pfefferspray in Einklang bringen lässt (Urk. 2/2 S. 1). Zudem wird festgehalten, dass beim Privatkläger einzig Schmerzen im

- 29 - Bereich der LWS (Lendenwirbelsäule) paravertebral rechts bestanden haben (Urk. 2/2). Weder der ambulante Bericht der Unfallchirurgie noch die anlässlich der betreffenden Konsultation erstellten Fotografien (Urk. 2/3) indizieren auch nur im Entferntesten einen massiven Würgevorgang, wie ihn der Privatkläger bzw. sein Vertreter zuletzt an der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 384 S. 61 ff.) schilderte, und wie er gestützt darauf dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde. Offenbar war die festgestellte Prellung im vorderen linken Halsbereich des Privatklägers dergestalt, dass sie augenscheinlich nicht erkennbar war, sondern einzig aufgrund des seitens des Privatklägers geltend gemachten Schmerzempfindens (druckdolent) diagnostiziert wurde. 2.5.9. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich vom 20. Oktober 2009, wobei es sich wohl um einen Austrittsbericht handeln dürfte. Inhaltlich weicht er, mit Ausnahme der Diagnose einer Blutung unterhalb der Bindehaut des Auges ("Hyposphagma") – wobei auch dies nicht mit einem Würgen in Verbindung gebracht wurde – jedenfalls nicht vom Eintrittsbericht ab (Urk. 2/4). 2.5.10. Im Rahmen des ärztlichen Befundes der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich zuhanden der Anklagebehörde wurde explizit festgehalten, dass der Privatkläger zu keiner Zeit in einer unmittelbaren Lebensgefahr war und auch keine Lebensgefahr bestanden hätte, wenn keine ärztliche Versorgung stattgefunden hätte (Urk. 12/6). Angesichts des seitens des Privatklägers behaupteten, mehrere Minuten dauernden starken Würgevorgangs in Form eines Blutwürgers wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger in Lebensgefahr hätte schweben müssen. Der Umstand, dass eine solche Lebensgefahr kategorisch verneint wird, spricht klarerweise gegen die entsprechende Behauptung des Privatklägers. 2.5.11. Der Arztbericht vom 16. Juni 2010 äussert sich einzig zu den Knieverletzungen (Urk. 12/3). Hieraus lässt sich nichts für die noch interessierende Sachverhaltserstellung ableiten.

- 30 - 2.5.12. Gleiches gilt für den Bericht von Dr. med. H._____, welchen der Privatkläger am 3. Dezember 2009 in der Klinik für Kardiologie am USZ in der Sprechstunde aufsuchte. Der betreffende Bericht wurde offenkundig vom damaligen Vertreter des Privatklägers eingefordert und auch zu dessen Handen verfasst. Er nimmt anamnetisch mit keinem Wort Bezug auf konkrete Folgen eines allfälligen Würgevorganges, sondern hält einzig in genereller Weise fest, dass ein Würgegriff beim Privatkläger zu intrazerebralen Blutungen führen könnte (Urk. 2/5). Der berichterstattende Arzt, Prof. Dr. med. H._____, hat den Privatkläger nicht unfallchirurgisch untersucht und vermag daher aus eigener Wahrnehmung keine sachverhaltsrelevanten Feststellungen zu einem allfälligen Würgevorfall zu machen (Urk. 12/7). Seine Berichte sind daher für die Sachverhaltserstellung nicht von Relevanz. 2.5.13. Fazit 2.5.13.1. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel überzeugen die Schilderungen des Beschuldigten B._____ sowie der ehemals Beschuldigten C._____ und D._____ weit mehr als jene des Privatklägers. 2.5.13.2. Bereits aufgrund der Aussagen des Privatklägers selbst bestehen erhebliche Zweifel, ob sich der von ihm geschilderte Würgevorgang ereignet hat oder nicht. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Privatkläger offenbar erst im Laufe der medizinischen Untersuchungen und nicht wie der Privatklägervertreter argumentiert, seit mittlerweile fünfzehn Jahren konstant (vgl. Urk. 384 S. 65), geltend machte, er sei (minutenlang) gewürgt worden, wobei sich seine entsprechenden Vorbringen mit der Dauer des Verfahrens – scheinbar – immer mehr konkretisierten. Dennoch schilderte der Privatkläger den eigentlichen Würgevorgang immer nur sehr pauschal und ungenau, was doch bemerkenswert ist, wenn man bedenkt, dass der Privatkläger nach seinen Darstellungen über mehrere Minuten hinweg einen regelrechten Todeskampf durchstehen musste. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger – abgesehen von der behaupteten Atemnot – spontan mit keinem Wort geltend machte, dass er aufgrund des heftigen Würgevorganges beispielsweise Bewusstseinsstörungen, unwillkürlichen Urin- und/oder Kotabgang, optische oder akustische Sen-

- 31 sationen, Schluckschmerzen oder Heiserkeit erlitten respektive erlebt hat. Erst auf konkretes Befragen im Rahmen seiner Befragung als Auskunftsperson, gab er – etwas diffus – an, im gesamten Halsbereich Schmerzen gehabt zu haben. Weitere Beschwerden habe er keine gehabt. Bereits im nächsten Satz gab er dann aber auf die Frage, ob er Schluckbeschwerden gehabt habe, über-raschend an, solche gehabt zu haben – dies steht notabene im Widerspruch zu den medizinischen Befunden, wonach keine Schluckbeschwerden diagnostiziert wurden (vgl. Urk. 2/2; Urk. 2/4). Auf die Frage ob er nach dem Vorfall an Heiserkeit gelitten habe, führte der Privatkläger – erneut diffus – aus, er habe Geräusche auf seiner Stimme gehabt (Urk. 9 S. 8 f.). Dass der Privatkläger von sich aus praktisch keine der oben aufgezählten subjektiven Angaben machte, überrascht, denn es kann als notorisch bezeichnet werden, dass solche Angaben gerade-zu typischerweise von Strangulationsopfern gemacht werden (vgl. hierzu auch T. Plattner, S. Bolliger, U. Zollinger, Institute of Forensic Medicine of Berne, Forensic assessment of survived strangulation, Forensic Science International 153 (2005) 202-207, abrufbar unter www.sciencedirect.com und Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, abrufbar unter https://www.sgrm.ch/inhalte/ Forensische- Medizin/Strangulation_final_rev.pdf). Neben dem Fehlen solcher typischerweise zu erwartenden subjektiven Angaben, wurden auch anamnetisch keine typischen Strangulationsbefunde beim Privatkläger festgestellt, was klarerweise gegen die Verwirklichung des von ihm geschilderten Sachverhaltes spricht. Die behauptete Druckdolenz im vorderen linken Halsbereich des Privatklägers konnte schliesslich nicht objektivierbar festgestellt werden, weshalb sich alleine gestützt darauf nichts zum Nachteil des Beschuldigten ableiten lässt. Die beim Privatkläger diagnostizierten Verletzungen indizieren zwar eine tätliche Auseinandersetzung; sie sind jedoch entgegen der Privatklägervertretung nicht das "typische Resultat" eines Würgevorganges (Urk. 384 S. 65), wie auch vorstehend bereits erwogen wurde. Hinzu kommt, dass auch die beiden am Vorfall beteiligten Polizeibeamten C._____ und D._____ keinen Würgevorgang gesehen haben, was schliesslich auch noch durch den, mit dem Privatkläger befreundeten Zeugen E._____ insofern bestätigt wird, als auch er bei seinen ausführlichen und detaillierten Schilde-

- 32 rungen mit keinem Wort einen Würgevorgang erwähnt. Schliesslich erstattete der Privatkläger erst zwei Monate nach dem fraglichen Vorfall Anzeige gegen die drei Polizisten, was immerhin bemerkenswert ist, wenn man davon ausgeht, dass er sich in Todesgefahr wähnte. Die Kritik der Privat-klägervertretung an der Vorinstanz ist einzig dahingehend zutreffend (Urk. 384 S. 90), dass aus der nach der Verhaftung des Privatklägers erstellten Ganz-körperfotografie noch keine verbindlichen Rückschlüsse auf den Ablauf der Verhaftungsaktion gezogen werden können (vgl. Urk. 189 S. 74 f.). Nach alledem sowie unter Verweis auf die in allen Teilen ausgesprochen sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche – mit der zitierten Ausnahme – übernommen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), lässt sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Würgevorgang nicht einmal ansatzweise erstellen. Nach dem Gesagten hat diesbezüglich in Bestätigung des angefochtenen Entscheides klarerweise ein Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zu ergehen. 2.5.13.3. Wenn der Privatklägervertreter anlässlich der Berufungsverhandlung neu eine Verantwortung des Beschuldigten B._____ am Handeln des rechtskräftig Freigesprochenen C._____ über das Konstrukt der mittelbaren Täterschaft herzustellen versucht (Urk. 384 S. 69 ff.), kann ihm in keiner Weise gefolgt werden. Weder wird diese Konstellation in irgendeiner Art und Weise in der Anklageschrift umschrieben, noch gibt es eine Teilnahmeform eines Beschuldigten an einer Tat, welche gemäss Freispruch eines mutmasslichen Mittäters gar nicht begangen worden ist. Dies erscheint derart abwegig, dass im Übrigen eine Auseinandersetzung mit der Frage einer allenfalls bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung der Handlungen C._____s unterbleiben kann. 2.6. Amtsmissbrauch 2.6.1. Nachdem sich der gegen den Beschuldigten erhobene Würgevorwurf als haltlos erweist und der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen ist, bleibt selbstredend auch kein Raum für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, denn es gibt keinen beweisbaren Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der Personenkontrolle respektive der anschliessenden Festnahme unverhältnismässiger Mittel und/oder

- 33 unnötiger Gewalt bedient hätte. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Der Beschuldigte ist demnach auch vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freizusprechen. 2.7. Art. 3 EMRK-Verletzung 2.7.1. Nach dem Gesagten und dem dargelegten Beweisresultat liegt entgegen der Privatklägervertretung auch keine unmenschliche und / oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vor (vgl. Urk. 384 S. 85 ff.). Weiterungen erübrigen sich dazu. III. Zivilansprüche 1. Genugtuung Beschuldigter 1.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten B._____ zufolge des vollumfänglichen Freispruchs antragsgemäss eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Zur Begründung erwog sie, das Verfahren habe für alle Beschuldigten unbestrittenermassen eine grosse Belastung dargestellt, denn es sei wie ein Damoklesschwert über ihren Karrieren geschwebt, und zwar für eine Dauer von sage und schreibe fast zehn – mittlerweile sind es fast 15 – Jahren: Während des pendenten Verfahrens seien womöglich Beförderungen verweigert oder verzögert worden. Im Verurteilungsfalle habe den Beschuldigten sodann – nebst der strafrechtlichen Sanktion – eine Suspendierung oder gar ein Berufsverbot gedroht. Sogar der Privatklägervertreter habe eingeräumt, eine derart lange Verfahrensdauer habe durchaus Strafcharakter und dürfe für die Beschuldigten mit einigen Ungelegenheiten verbunden gewesen sein. Darüber sei der Prozess alles andere als vornehm geführt worden: Die Beschuldigten hätten nicht nur üble Anschuldigungen in der Sache hinnehmen, sondern eben auch unzählige, sich ständig wiederholende, stundenlange sehr persönliche Angriffe von Seiten des Privatklägers (Bezeichnung als "murderer", Zeigen des Mittelfingers, je anlässlich der Hauptverhandlung) und insbesondere auch von dessen Vertreter stoisch über sich ergehen lassen müssen. Hinzu komme, dass das Verfahren nun mit grossem medialen Getöse zu einem erstinstanzlichen Abschluss gekommen sei, was eine zusätzliche Belastung für die Beschuldigten dargestellt haben

- 34 dürfte. Nicht alle Medienberichte hätten den wünschenswerten Persönlichkeitsschutz der Beschuldigten unter Geltung der Unschuldsvermutung beachtet, teilweise hätten Identifikationsmöglichkeiten bestanden. Die erlittene Unbill habe die Schwelle für die Ausrichtung einer Genugtuung bei Weitem überschritten (Urk. 189 S. 86 f.). 1.2. Angesichts des vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten B._____ ist die Genugtuung in der zugesprochenen Höhe auch im Berufungsverfahren zu bestätigen. Die Begründung der Vorinstanz hat an Aktualität und inhaltlicher Überzeugung nichts eingebüsst und sie kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Weiterungen übernommen werden. Dementsprechend ist dem Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Entscheides eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2. Schadenersatz- und Genugtuung Privatkläger 2.1. Die Vorinstanz ist auf die Schadenersatzansprüche des Privatklägers insoweit nicht eingetreten, als diese sich gegen die Stadt Zürich respektive die Stadtpolizei Zürich richten würden und der Privatkläger sich auf das kantonale Haftungsgesetz berufe (Urk. 189 S. 14). 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Privatkläger den Antrag, es sei festzustellen, dass sein Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz aus dem Vorfall vom 19. Oktober 2009 vom Grundsatz her ausgewiesen sei und er den Weg der Staatshaftungsklage beschreiten könne (Urk. 384 S. 3 und S. 93). 2.3. Da aufgrund des Beweisergebnisses keine strafbare Handlung seitens des Beschuldigten B._____ gegeben ist, besteht ausgangsgemäss auch kein Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung für den Privatkläger. Entsprechend ist das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 35 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 5 und 11) zu bestätigen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, jedoch einschliesslich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend das Ausstandsbegehren seitens des Privatklägervertreters X1._____ (vgl. SF190010- O, Urk. 235), aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem dem Privatkläger jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, sind die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Entschädigung 2.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzlich zugesprochene Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 48'000.– zu bestätigen. Diese Entschädigung ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechen und es ist diesbezüglich aufgrund der – vermeintlichen – Opferstellung des Privatklägers im erstinstanzlichen Verfahren kein Rückforderungsvorbehalt anzubringen (BGE 141 IV 262). 2.2. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, reichte am 15. Februar 2024 seine Honorarnote betreffend seine Aufwendungen im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 38'209.30 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung, abzüglich der bereits geleisteten Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'022.–) ein (Urk. 380). Im Berufungsverfahren

- 36 wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV setzt sich die Grundgebühr nach der Bedeutung des Falls, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie der Schwierigkeit des Falles zusammen, wobei sie im Strafprozess vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis maximal Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der Privatklägervertreter verfasste zwar ein rund 95-seitiges Hauptsachenplädoyer, doch argumentierte er grösstenteils am (verbindlichen) Anklagesachverhalt und Tatvorwurf in Bezug auf den Beschuldigten B._____ vorbei und drang auch mit keinem seiner ausschweifenden prozessualen Anträge durch. Des Weiteren war ihm der Fall bestens bekannt und stellten sich auch – ganz entgegen der Vorgehensweise des Privatklägervertreters – keine komplexen rechtlichen Fragestellungen. Vor diesem Hintergrund ist die Honorarnote entsprechend zu kürzen. Insgesamt erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.– als angemessen.

- 37 - Es wird zudem beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 17. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. [Gemäss Beschluss vom 19. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen.] 2. Die Beschuldigte D._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. [Gemäss Beschluss vom 19. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen.] 3. (…) 4. Auf die Zivilklage des Privatklägers wird nicht eingetreten. [Gemäss Beschluss vom 19. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen in Bezug auf die Beschuldigten C._____ und D._____.] 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. [Gemäss Beschluss vom 19. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen in Bezug auf die Beschuldigten C._____ und D._____.] 6. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. [Gemäss Beschluss vom 19. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen.] 7. Der Beschuldigten D._____ wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 50'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. [Gemäss Beschluss vom 19. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen.] 8. (…) 9. Der Vertreter des Privatklägers wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 65'000.– (pauschal, inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Anrechnung der bereits ausbezahlten Akontozahlung von gesamthaft Fr. 30'000.–. 10. Den Beschuldigten C._____, D._____ und (…) wird eine Genugtuung von je Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. [Gemäss Beschluss vom 19. Ok-

- 38 tober 2021 in Rechtskraft erwachsen in Bezug auf die Beschuldigten C._____ und D._____.] 11. Die Kosten, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. [Gemäss Beschluss vom 19. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen in Bezug auf die Beschuldigten C._____ und D._____.] 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 5 und 11) wird bestätigt. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von Fr. 48'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (bereits ausbezahlt Fr. 7'022.–) 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, jedoch einschliesslich der Kosten in der Höhe von Fr. 600.– im Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren (SF190010-O), werden der Privatklägerschaft auferlegt, jedoch

- 39 zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt)  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I neu II des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 389 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000

- 40 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2024 Der Präsident: lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet

SB180444 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.02.2024 SB180444 — Swissrulings