Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180434-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 17. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 12. Juli 2018 (GG180005)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 12. Juli 2018 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber dem Privatkläger A._____ wurde er indes schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 15.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben; das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wurde abgewiesen (Urk. 55 S. 25 f.). Dieser Entscheid wurde dem Privatkläger A._____ am 12. Juli 2018 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 41). In Ziffer 11 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 40 [Urteilsdispositiv]; Urk. 50 = Urk. 55 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 verlangte der Privatkläger A._____ ein vollständig begründetes Urteil und meldete Berufung an (Urk. 43). Am 21. September 2018 wurde das begründete Urteil (Urk. 50 = Urk. 55) dem Privatkläger A._____ zugestellt (Urk. 53). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Privatkläger A._____ hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, in der Folge aber keine Berufungserklärung eingereicht (Fristende: 11. Oktober 2018).
- 3 - Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers A._____ gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger A._____ sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 17. Juli 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger A._____ − die Privatklägerin C._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Oktober 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 17. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 17. Juli 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis den Privatkläger A._____ die Privatklägerin C._____ 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.