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Zürich Obergericht Strafkammern 17.09.2019 SB180426

17. September 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,558 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180426-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando

Urteil vom 17. September 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Knauss, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. B._____ AG, 2. C._____ GmbH, vertreten durch D._____, 3. E._____ AG, vertreten durch E._____ AG, 4. F._____, c/o B._____ AG, 5. G._____, c/o H._____ GmbH,

Privatkläger 6. I._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin

- 2 - 6 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 8. Juni 2018 (DG170020)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 13. Dezember 2017 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 168 S. 105 f.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1), - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2), - der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2), - des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2), - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 3), - des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4), - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Dossiers 3 und 4), - der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4) - des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 4). 2. Vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 144 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen (Dossier 2).

- 4 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Gesamtstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2016, wovon bis und mit heute 457 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2016 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.– wird widerrufen. 6. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von CHF 119.– anerkannt hat. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 wird abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____ GmbH, CHF 7'081.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2016 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird abgewiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, E._____ AG, CHF 997.40 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5, G._____, Schadenersatz von CHF 398.– zuzüglich Zins von 5% seit 4. März 2017. Mit seinem

- 5 - Genugtuungsbegehren wird der Privatkläger 5 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6, I._____, CHF 2'000.– als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 24. Februar 2017. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'049.25 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt) RA lic. iur. X._____ CHF 18'272.10 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt) RA lic. iur. Z._____ CHF 4'601.85 Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 6 (inkl. MwSt) RA lic. iur. Y._____ CHF 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 150.00 Auslagen Zeugeneinvernahme CHF 2'160.00 Auslagen Polizei

CHF 1'735.00 Telefonkontrolle CHF 19'674.60 Gutachten CHF 1'900.00 Gebühren gemäss Beschwerdeentscheide des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 und 13. November 2017 CHF 66'042.80 Total. 14. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 6, werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 6 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 - 16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 10. Januar 2018 bis und mit der Urteilseröffnung mit total CHF 9'049.25 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen. 17. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als Vertreterin der Privatklägerin 6 mit total CHF 4'601.85 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ auszuzahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 197 S. 1-3) 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 8. Juni 2018 sei betreffend Ziff. 1 hinsichtlich der Dossiers 1 und 2, betreffend Ziff. 3, 6, 7, 11, 12, 13, 14 und 17 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) und von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 2) freizusprechen. 3. Er sei des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2), des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 3), des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Dossiers 3 und 4), der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB (Dossier 4) schuldig zu sprechen.

- 7 - 4. Er sei dafür in Anwendung von Art. 49 StGB mit einer Gesamtstrafe von 42 Monaten zu bestrafen. 5. Es sei davon abzusehen, dem Beschuldigten gegenüber eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen bzw. die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2017 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei aufzuheben. 6. Die Zivilforderungen des Privatklägers 5 seien abzuweisen. 7. Der Beschuldigte sei für die erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen und umgehend aus der Haft zu entlassen. 8. Die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 196) 1. Es sei der Beschuldigte (mit Bezug auf Dossier 2) des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2016, zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, und es sei zusammen mit der ausgefällten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2007 eine angemessene Gesamtstrafe auszufällen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil, insbesondere die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen.

- 8 - 4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2007 angeordnete stationäre Massnahme sei – zu Gunsten der neu anzuordnenden stationären Massnahme – aufzuheben. 5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 8. Juni 2018 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 6. Juni 2018 in deren Einverständnis schriftlich eröffnet und am 8. Juni 2018 im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 12, 48 und 51 ff. sowie Urk. 102 und 104A/1-9). Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin 6 meldeten umgehend Berufung an (Urk. 108 und 110), worauf die begründete Ausfertigung des Urteils den Parteien am 19. September 2018 zugestellt wurde (Urk. 168 und 160/1-3 und 162). 2. Die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin je vom 9. Oktober 2018 erfolgten rechtzeitig (Urk. 172 und 173). Nach entsprechender Aufforderung erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 Anschlussberufung (Urk. 177). Die Privatklägerin 6 dagegen zog ihre Berufung mit Eingabe vom 15. November 2018 wieder zurück (Urk. 179), wovon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung (UP180038), in dessen Folge RA lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestätigt wurde (Urk. 188/1-2), wurden die Parteien zur Beru-

- 9 fungsverhandlung auf den 17. September 2019 vorgeladen (Urk. 182). Mit Beschluss vom 21. August 2019 wurde den Parteien und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) Gelegenheit gegeben, um zur Thematik der Rückversetzung nach bedingter Entlassung aus dem Massnahmenvollzug Stellung zu nehmen (Urk. 188). Davon machte das JUV mit Eingabe vom 29. August 2019 Gebrauch (Urk. 192), die übrigen Parteien äusserten sich anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zur Rückversetzung (Urk. 196 S. 3; Urk. 197 S. 8 f.). Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie Staatsanwalt lic. iur. Knauss als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ficht mit seiner selbständigen Hauptberufung den Schuldspruch hinsichtlich der versuchten schweren und der einfachen Körperverletzung (Dossier 1 und 2) sowie der Tätlichkeit (Dossier 2) gemäss Dispositivziffer 1 alinea 1 bis 3 des vorinstanzlichen Urteils an. Daran anknüpfend ficht er das Strafmass (Dispositivziffer 3), aber auch die angeordnete therapeutische Massnahme und den Aufschub des Vollzugs zugunsten der Massnahme (Dispositivziffern 6 und 7) an sowie die Regelung der Zivilforderungen des Privatklägers 5 und der Privatklägerin 6 (Dispositivziffern 11 und 12). Schliesslich ficht er auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 12 bis 15 (Kostendispositiv) und 17 (Entschädigung Rechtsvertretung Privatklägerin 6) an. Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung die rechtliche Qualifikation der Tathandlungen bezüglich Dossier 2 an, mithin die Dispositivziffern 1 (alinea 2 bis 4) und 2 sowie

- 10 das Strafmass (Dispositivziffer 3). Auch wenn der Beschuldigte weder die ausgesprochene Busse noch die Vollzugsmodalitäten der Sanktion anficht, beschlagen diese Punkte die Strafzumessung, welche insgesamt nicht rechtskräftig wird. Das vorinstanzliche Urteil bleibt somit bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 5 bis 9 (Schuldsprüche betr. Dossiers 3 und 4), 8-10 (Zivilforderungen der Privatkläger 1 bis 3) und 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz führt die massgeblichen Beweismittel vollständig auf (Urk. 168 S. 8) und legt das Vorgehen sowie die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ausführlich und korrekt dar (Urk.168 S. 9-15), sodass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten ist, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute

- 11 - Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auch auf die Argumente des Beschuldigten oder dessen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.

- 12 - Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. Anklagepunkt 1 / versuchte schwere Körperverletzung (Dossier 1) 1. Anklage und Standpunkt des Beschuldigten 1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 13. Dezember 2017 vor, am 24. Februar 2017, ca. 22.00 Uhr, der Privatklägerin I._____ mit der grossen Klinge eines roten Taschenmessers mit unbekannter Klingenlänge wuchtig in deren Bauch gestochen zu haben, wobei er ihr eine Messerstichverletzung im linken Oberbauch mit Durchstossen der Bauchdecke bei einer Eindringtiefe von ca. 5 bis 7 Zentimetern und ein Hämatom im Dickdarmgekröse (Meskolon) zufügte und die Aussenhaut (seröse Haut) der vorderen Magenwand verletzte. Dabei habe der Beschuldigte zumindest bewusst und billigend in Kauf genommen, der Privatklägerin mit dem Messerstich lebensgefährliche Verletzungen zuzufügen, namentlich Verletzungen der Därme bzw. des Magens mit Ausfliessen des Magen- bzw. Darminhaltes in den Bauchraum und mit der erheblichen Gefahr einer von den dadurch in den Bauchraum gelangenden Keimen verursachten, tödlich verlaufenden Bauchfellinfektion und der in der Nähe liegenden grossen Blutgefässe mit einer lebensgefährlichen Einblutung in den Bauchraum. Dadurch habe sich der Beschuldigte der eventualvorsätzlich begangenen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 20 S. 2). 2. Der Beschuldigte bestreitet wie vor Vorinstanz den Tatvorwurf. Zwar treffe zu, dass er sich zum Tatzeitpunkt zusammen mit der Privatklägerin I._____ am Tatort aufgehalten habe, jedoch habe nicht er sie, sondern sie sich selber bzw. ein Dritter sie verletzt (Prot. I S. 32; Prot. II S. 29-33). Entsprechend verlangt der Beschuldigte diesbezüglich einen Freispruch (Prot. II S. 10; Urk. 197 S. 1 und 6).

- 13 - 2. Beweismittel Als Beweismittel liegen auf der einen Seite die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/2-4; D/1/2/7, Prot. I S. 26 ff. und Prot II S. 29 ff.), der Privatklägerin I._____ (Urk. D1/3/1-3), und der am Tatgeschehen nicht beteiligten, aber am Abend des Vorfalls anwesenden Zeugen J._____ (Urk. D1/4/2-3 und D1/4/9) und K._____ (Urk. D1/4/4-5 und D1/4/7-8) sowie diejenigen des die Privatklägerin I._____ einvernehmenden Polizeibeamten L._____ (Urk. D1/4/10) vor. Die Aussagen der Befragten wurden im vorinstanzlichen Urteil ausführlich, wenn auch zusammengefasst, und im übrigen korrekt wiedergegeben (Urk. 168 namentlich S. 15-21 [Privatklägerin I._____], 21-25 [Beschuldigter], 26-28 [Zeuge J._____], 29-30 [Zeugin K._____] und 30-31 [einvernehmender Polizist als Zeuge]), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Auf der anderen Seite liegen als objektive Beweismittel der Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. Februar 2017 (Urk. D1/1/1), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin I._____ des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich (IRM) vom 20. April 2017 (Urk. D1/5/2; kurz: IRM-Gutachten) und der ärztliche Befund des Universitätsspitals Zürich vom 9. Juni 2017 (Urk. D1/5/6) im Recht, welche die Vorinstanz im Wesentlichen in ihre Würdigung einbezogen hat (Urk. 168 S. 31-34 und 48). 3. Sachverhaltserstellung 1. Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagenden kann vorab wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 168 S. 11 ff.). Die Vorinstanz würdigte alsdann die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit einlässlich und nahm eine detaillierte und sorgfältige Sachverhaltserstellung vor (Urk. 168 S. 15- 49). Die entsprechenden Erwägungen überzeugen durchwegs und können ohne Weiteres auch dem Berufungsentscheid zugrunde gelegt werden, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Vorinstanz hält den Sachverhalt fest, welcher unbestritten bzw. aufgrund übereinstimmender Aussagen der Beteiligten erstellt ist (Urk. 168 S. 34-36): So

- 14 ging der Beschuldigte am Abend des 24. Februar 2017 zusammen mit der Privatklägerin I._____ zum Zeugen J._____ nach …[Ort], weil die Privatklägerin bei diesem ihren Laptop holen wollte. Die Privatklägerin bezeichnete J._____ selbst als einen Freund, da sie im Jahr 2015 ca. vier Monate auf dessen Hof verbracht hatte (Urk. D1/3/1 F/A 61). Bei J._____ hielt sich ebenfalls die Zeugin K._____, eine Bekannte von J._____, auf. Die Anwesenden schauten sich Musikvideos des Beschuldigten auf Youtube an und dieser sowie J._____ und I._____ konsumierten unter anderem Kokain (Freebase). Da sich der Beschuldigte nach einer Weile in dieser Gesellschaft nicht mehr wohl fühlte, wollte er gehen, während I._____ noch bleiben wollte. Nach einigem Hin und Her stand der Beschuldigte schliesslich auf und verliess das Haus von J._____. Nachdem I._____ eine Stirnlampe von J._____ zum Erleuchten des Weges mitgenommen hatte, ging sie dem Beschuldigten hinterher. Nach ca. 15 Minuten erschien sie alleine wieder bei J._____ und wies eine blutende Wunde am Bauch auf, die ihr mittels eines roten Schweizer Taschenmessers zugefügt worden war, welches zuvor vom Beschuldigten zum Zerkleinern des Kokains im Haus von J._____ benutzt worden war. Ebenfalls unbestritten blieb, dass beim Aufeinandertreffen der Privatklägerin I._____ mit dem Beschuldigten nach dem Verlassen des Hauses von J._____ keine anderen Personen anwesend waren, so dass bezüglich des Messerstichs lediglich die Aussagen des Beschuldigten und von I._____ als direkte Beweismittel vorliegen (Urk. 168 S. 35 f.). Schliesslich bestehen keine Zweifel und ist als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen, dass die in der Anklage aufgeführten Verletzungen der Privatklägerin I._____ im Bauchbereich auf einen Messerstich zurückzuführen sind (Urk. 168 S. 61; Urk. D1/5/2 und Urk. 168 S. 32 f. und 35 f.). Zusätzlich erstellt ist jedoch aufgrund der Zugaben des Beschuldigten, die sich mit den Angaben der Privatklägerin I._____ decken, dass beide nach Verlassen des Hauses von J._____ Richtung See zum Bahnhof gelaufen sind, wobei der Beschuldigte der Privatklägerin davon rannte, weil er genervt war und sie aufforderte, ihn in Ruhe zu lassen. Weiter ist unbestritten, dass sie dennoch auf je unterschiedlicher Strassenseite weiter Richtung See liefen, bis die Privatklägerin stehen blieb (Prot. I S. 30 ff. [Beschuldigter]; Urk. D1/3/1 F/A 21 und 27 ff., D1/3/2 F/A 30 [Privatklägerin I._____]).

- 15 - 3. Unklar bleibt somit, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wer das Taschenmesser nach dem Zerteilen des Kokains an sich nahm und wer den massgeblichen Messerstich in den Bauch der Privatklägerin I._____ ausführte (Urk. 168 S. 36). Der diesbezüglichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Sie zeigt schlüssig und nachvollziehbar auf, dass die Aussagen der Privatklägerin I._____ bei genauer Betrachtung als glaubhaft zu werten sind. Die Aussagen sind in sich stimmig und ohne Widersprüche. I._____ gab plausible und spontane Antworten, welche Stimmungsbeschreibungen enthielten, die mit Aussagen von K._____ und J._____ übereinstimmten. Es liegen mit der Vorinstanz daher zahlreiche Realkennzeichen im juristisch relevanten Kernbereich vor und es fehlen wesentliche Indizien für falsche Aussagen. Trotz diverser Relativierungen und Zweifel, welche die Privatklägerin selber vorbringt, bleibt sie dennoch hinsichtlich des äusseren Ablaufs und des Umstands, dass nur sie und der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Messerstichs anwesend waren, konstant, so dass ihre Ausführungen ein stimmiges Gesamtbild des Tathergangs ergeben, das keinen anderen Schluss zulässt, als dass der Beschuldigte ihr den Messerstich zugefügt hat (Urk. 168 S. S. 38 f. und S. 41 f.). Der Vorinstanz ist ebenfalls in ihrer Einschätzung beizupflichten, dass ganz im Gegenteil dazu das Aussageverhalten des Beschuldigten in jeder Variante einseitig beschönigend und übertrieben wirkt und die Tendenz zeigt, alle anderen Aussagenden schlecht zu reden und sich als Opfer darzustellen (Urk. 168 S. 46 f.). Ebenfalls trifft zu, dass die Aussagen des Beschuldigten davon abgesehen nicht nachvollziehbar und auch nicht überzeugend sind, insbesondere weil die verschiedenen Anschuldigungen gegen I._____ und J._____ sowie einem unbekannten "wahren Schuldigen", der frei herumrenne und weitere Straftaten begehe, als reine Schutzbehauptungen zu werten sind (Urk. 168 S. 49). Überzeugend widerlegt die Vorinstanz alsdann die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin I._____ habe ihre Aussagen unter massivem Zwang durch die Polizei gemacht (Urk. 168 S. 47). Die detaillierte Beschreibung des Tathergangs anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme sowie die damit übereinstimmende Tatrekonstruktion am nächsten Tag sprechen gegen diese Hypothese, zumal die Privatklägerin I._____ anlässlich der Tatrekonstruktion spontan und ohne Aufforderung durch den Poli-

- 16 zeibeamten, den sie als Beschuldigten positioniert hatte, dessen rechte Hand genommen und sich an den Bauch geführt hatte, um zu zeigen, wie zugestochen worden ist (Urk. 168 S. 47). Es kann somit gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin insbesondere auch als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte, nachdem er weiter wegrannte und ins Dunkle verschwunden war als die Privatklägerin auf dem Weg zum Bahnhof stehen geblieben war, aus dem Nichts gekommen, auf sie zu gerannt ist und mit dem Messer zugestochen hat (Urk. D1/3/1 F/A 28; Urk. 168 S. 36). Mithin ist, da keine unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten und dem Tathergang verbleiben, der Vorinstanz folgend, der angeklagte Sachverhalt bezüglich Dossier 1 als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen. 4. Rechtliche Würdigung 1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Versuch im Sinn von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit,

- 17 - Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1062/ 2017 vom 26. April 2018 E. 2.12 und 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. und 6B_79/2016; je mit Hinweisen). 3. Die Vorinstanz nahm eine zutreffende rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vor und erwog angesichts der eingetretenen lediglich einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) bei der Privatklägerin I._____ zu Recht, dass die Tathandlung des Be-

- 18 schuldigten einem vollendeten Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von entspricht (Urk. 60-63), worauf vorab verwiesen wird. Ihr ist insbesondere darin beizupflichten, dass Darmschlingen sowie Milz und milzversorgende Blutgefässe in unmittelbarer Nähe der Verletzung lagen und dass gemäss Gutachten, abhängig von Tatwaffe und Stichkanal, ebenfalls eine Verletzung des Zwerchfells, der Lunge, des Mittelfells sowie von Herz und Herzbeutel möglich gewesen wären und es auch zu einer Blutvergiftung hätte kommen können, die bekanntermassen lebensgefährlich sein kann. Weil der Beschuldigte der Privatklägerin I._____ die grosse Klinge eines Taschenmessers vollständig – wovon angesichts der Eindringtiefe der Wunde von 5 bis 7 cm auszugehen ist – in den Bauch gestossen hat, ist es mit der Vorinstanz nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass das Opfer tatsächlich keine lebensgefährliche Verletzung erlitt, zumal bei Fehlen jeglicher sofortiger ärztlicher Versorgung (Urk. 168 S. 61). Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass Stichverletzungen in den Oberbauch schwere bis lebensgefährliche Verletzung innerer Organe zur Folge haben können (Urk. 168 S. 62). Indem der Beschuldigte plötzlich aufgetaucht war – er und die Privatklägerin I._____ hatten sich ja gerade erst auf dem Weg zum Bahnhof getrennt – und der Privatklägerin völlig unerwartet und unvermittelt die Klinge des Taschenmessers in den Bauch rammte, hatte er keine Kontrolle darüber, welche Organe er damit verletzte und wie schwerwiegend, zumal die Angegriffene nichtsahnend irgendeine Bewegung hätte machen können, die sich gravierend hätte auf den Stichkanal auswirken können. Auch konnte sich die Privatklägerin überhaupt nicht wehren und konnte auch der Klinge nicht ausweichen, da eine solche Aktion seitens des Beschuldigten angesichts des erstellten Ablaufes nicht vorhersehbar war, war es doch lediglich ein verbaler Disput der beiden, der dieser Tathandlung vorangegangen war. Aufgrund sämtlicher Tatumstände verbleibt daher kein unüberwindbarer Zweifel, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung der Privatklägerin durch den Messerstich im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Er ist mit der Vorinstanz der (eventualvorsätzlichen) versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

- 19 - 3. Anklagepunkt 2 / räuberischer Diebstahl (Dossier 2) 1. Anklage und Standpunkt des Beschuldigten 1. Unter Punkt 2 wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, am 4. März 2017, ca. 13.45 Uhr, in der Herrenabteilung des Warenhauses B._____, Zürich, einen Pullover der Marke Calvin Klein im Wert von Fr. 119.– an sich genommen, die Diebstahlsicherung und die Etikette in der Umkleidekabine weggerissen und das Warenhaus anschliessend ohne zu zahlen verlassen zu haben, was die Ladendetektive G._____ und F._____ beobachtet hätten. Als die Ladendetektive G._____ und F._____ den Beschuldigten vor dem Warenhaus gestellt und sich als Sicherheitspersonal des Warenhauses B._____ ausgewiesen hätten, habe der Beschuldigte versucht zu flüchten, wobei er beim erneuten Zurückhalten durch die Ladendetektive dem Privatkläger G._____ wuchtig mit der rechten Faust aufs rechte Auge geschlagen und diesem damit eine Platzwunde oberhalb des rechten Auges mit Schwellung und Hämatomen rund um das rechte Auge zugefügt habe, um seine Flucht zu ermöglichen und damit seine Beute zu sichern. Im darauffolgenden Gerangel, bei dem es den Ladendetektiven gelungen sei, den Beschuldigten zu Boden zu bringen, habe der Beschuldigte nach oben gegriffen und dabei dem Geschädigten F._____ einen Kratzer an der Brust zugefügt. Dadurch habe sich der Beschuldigte des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht (Urk. 20 S. 3). 2. Der Beschuldigte war und ist bezüglich des Diebstahls des Pullovers geständig, was sich – wie die Vorinstanz korrekt festhält – mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, so dass dieser Sachverhaltsteil dem Urteil ohne weiteres zugrunde zu legen ist (Prot. II S. 33; Urk. 168 S. 50 f.). Entgegen seinem Geständnis im Untersuchungsverfahren bezüglich des Kratzers auf der Brust des Privatklägers F._____ (Urk. D2/3/4 F/A 23) bestreitet der Beschuldigte diesen Sachverhaltsteil nach wie vor (Urk. 172 S. 4; Urk. 197 S. 7). Des weiteren räumt er zwar ein, den Privatkläger G._____ verletzt zu haben, bestreitet aber absichtlich gehandelt zu haben und entgegnet, er habe nur flüchten und sich losreissen wollen (Prot. I S. 37; Prot. II S. 34-35; Urk. D2/2/3).

- 20 - 2. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen der am Vorfall beteiligten beiden Ladendetektive G._____ (Urk. D2/3/1-2) und F._____ (Urk. D2/3-4) sowie diejenigen des Beschuldigten vor (Urk. D2/2/1-3, D2/2/7 S.3; Prot. I S. 36-37 und Prot. II S. 33- 35). Deren wesentliche Aussagen wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 168 S. 51-54), so dass darauf verwiesen werden kann. Ausserdem liegen für die Beweiswürdigung namentlich die Videoaufnahmen der Überwachungskameras des Warenhauses B._____ (Urk. D2/1/6), die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich bezüglich der Verletzungen und des Deliktgutes (Urk. D2/1/7) und der Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 4. März 2017 (Urk. D2/1/1) im Recht. 3. Vorinstanz 1. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten unter Zuhilfenahme des Überwachungsvideos, Clip 404, EG 430, und erwägt, die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft, da er sich selbst belaste, indem er zugegeben habe, sich vehement gewehrt und dabei den Privatkläger G._____ getroffen zu haben. Auch habe sich dieser nicht in abstruse Theorien verrannt, um die Schuld von sich abzuschieben, wie in den übrigen Dossiers. Trotz der mangelnden Struktur wiesen die Aussagen eine logische Konsistenz auf. Es täte seiner Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, dass er keine näheren Angaben dazu gemacht habe, wie genau er sich bewegt habe und der Schlag entstanden sein könnte (Urk. 168 S. 55 f.). Die Aussagen des Privatklägers G._____ seien strukturiert, detailliert und deckten sich in den Hauptpunkten mit jenen des Privatklägers F._____, welche ihrerseits im Wesentlichen mit den Videoaufnahmen der Überwachungskameras übereinstimmten. Auffällig an den Aussagen des Privatklägers G._____ sei, dass er mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Beschuldigte zu Boden gefallen sei und seine Schilderung des Vorgangs betreffend Faustschlag nicht mit den Aufnahmen der Überwachungskameras in Einklang zu bringen sei (Urk. 168 S. 56 f.). Der Privatkläger F._____ habe zwar auf Vorhalt der Sachverhaltsschilderung von G._____ diese vorbehaltlos bestätigt, obwohl diese mit seiner eigenen Schilderung nicht ganz übereinstimme. So lasse sich der Eindruck nicht verwehren, dass er seine Aussa-

- 21 ge versucht habe nachträglich anzupassen (Urk. 168 S. 57). Die Vorinstanz stellt daher fest, dass der Beschuldigte ohne Absicht einen Schlag versetzt habe, welcher den Privatkläger G._____ am rechten Auge getroffen habe, weil er sich vehement gewehrt habe. Er habe damit zumindest in Kauf genommen, einen der Privatkläger dabei zu verletzen (Urk. 168 S. 58). 2. Hinsichtlich des dem Privatkläger F._____ zugefügten Kratzers auf der Brust geht die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen im Vorverfahren von einem Geständnis des Beschuldigten aus (Urk. 168 S. 51). Sie würdigt sein Verhalten als zumindest eventualvorsätzlich zugefügte Tätlichkeit (Urk. 168 S. 69). 4. Sachverhaltserstellung 1. In Bezug auf Dossier 2 kann allerdings der Einschätzung des Aussageverhaltens der Befragten durch die Vorinstanz nicht zugestimmt werden. 1.1. Zunächst trifft nicht zu, dass der Beschuldigte in diesem Dossier die Schuld nicht auf andere abzuschieben versuchte. Ganz im Gegenteil machte er bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme für das Geschehene alle anderen, ausser sich selbst, verantwortlich. Dabei aggraviert der Beschuldigte vom ersten Moment an zulasten der Privatkläger, die in das Geschehen als Ladendetektive involviert waren. a) So sagte er aus, es hätten ihn "zwei Typen" nach dem Verlassen des Geschäfts mit etwas Geklautem gepackt und diese Typen hätten ihn aggressiv angefasst (Urk. D2/2/1 F/A 4). Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger G._____ und F._____ ist im Gegenteil erstellt, dass sich beide Sicherheitsleute sofort als solche ausgewiesen, "halt" gerufen und den Beschuldigten aufgefordert hatten, mit ihnen mitzukommen. Der Beschuldigte tat denn auch zunächst so, als ob er mitgehen würde – er nickte und ging ein, zwei Meter mit den Privatklägern mit – und nutzte die kurze Beruhigung der Situation, namentlich dass er nicht mehr festgehalten wurde, aus, um unvermittelt loszurennen und zu flüchten (Urk. D2/3/1 F/A 6 und 7, Urk. D2/3/2 S. 3 F/A 8 [G._____]; Urk. D2/3/3 F/A 6, 8, 11 ff., Urk. D2/3/4 S. 3 F/A 9 [F._____]).

- 22 b) Mit seiner Schilderung bei der Polizei erweckte der Beschuldigte wahrheitswidrig den Eindruck, dass eine Aggression von den Sicherheitsleuten ausgegangen sei, um sie in einem schlechten Licht dastehen zu lassen. Weiter behauptete er, nachdem er sich losgerissen habe und habe flüchten wollen, seien die Sicherheitsleute auf ihn los gegangen und hätten ihn noch drei oder vier Mal geschlagen, auch hätten sie ihn beleidigt. Auch die Polizei habe die Handfesseln viel zu fest angezogen und Geld habe ihm auch noch gefehlt (Urk. D2/2/1 F/A 4). Auch hier aggraviert der Beschuldigte massiv, denn weder trifft nach dem Beweisergebnis zu, dass die Privatkläger ihn "geschlagen" hätten, noch trifft die Unterstellung zu, diese hätten ihm Geld weggenommen. Zweifelsfrei erstellt ist dagegen, dass die Ladendetektive, die ihn beim Diebstahl des Calvin Klein Pullovers erwischten, beim Davonrennen nach der ersten Anhaltung nur festzuhalten versuchten (Urk. D2/3/1 F/A 9, Urk. D2/3/2 S. 4 F/A 10 [G._____]; Urk. D2/3/3 S. 2 f. F/A 6 ff., Urk. D2/3/4 S. 4 f. [F._____]), er sich jedoch gegen die Festhaltung so vehement und massiv zur Wehr setzte, dass der Privatkläger G._____ davon eine blutende Rissquetschwunde über dem rechten Auge davontrug (Urk. 1/7 S. 1 und 2), was denn gar der Beschuldigte selbst auch einräumt. Fest steht in diesem Zusammenhang nach den eigenen Aussagen des Beschuldigten auch, dass dieser den gestohlenen Pullover "auf keinen Fall zurückgeben" und einfach "davon kommen" wollte (Urk. D2/2/1 S. 3 F/A 21 ff.). c) Weiter sagte der Beschuldigte gegenüber der Polizei und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit dem Faustschlag aus, dies sei beim Versuch geschehen, sich loszureissen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme ergänzt er spontan, er möchte noch sagen, dass er (sc.der Privatkläger G._____) ihn "stark an die Wand checkte" (Urk. D2/2/1 S. 3 f. F/A 23; Prot. II S. 34). Damit impliziert der Beschuldigte, es habe sich beim Faustschlag-Vorgang und dem Wandcheck um eine zusammengehörige Situation gehandelt, was gerade nicht zutrifft: Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger erfolgte der Faustschlag beim zweiten Versuch, den davonrennenden Beschuldigten anund festzuhalten, der dann jedoch scheiterte, weil sich der Beschuldigte erneut losreissen konnte. Schliesslich gelang es den Privatklägern erst auf dem Fussgängerstreifen auf der M._____-strasse vor dem Warenhaus B._____, und damit

- 23 beim dritten Mal, den Privatkläger endgültig festzuhalten und ihn anschliessend bis zum Eintreffen der Polizei im Wartehäuschen der Tramhaltestelle an dessen Glasscheibe zu fixieren. Mit anderen Worten erfolgte der Faustschlag in keiner Art und Weise im Zusammenhang mit einer Fixierung an einer "Wand". Mit dieser konstruierten, wahrheitswidrigen Verbindung macht der Beschuldigte erneut seinen "Widersacher" schlecht. d) Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, wenn die Sicherheitsleute "normal" gewesen wären und nicht so "aggressiv körperlich", wäre es gar nicht so weit gekommen (Urk. D2/2/1 F/A 38). Damit verdreht der Beschuldigte erneut zulasten der Privatkläger die Tatsachen: Diese verhielten sich denn durchaus "normal" in Bezug auf ihre Aufgabe, einen ertappten Ladendieb nicht entkommen zu lassen, liefen ihm nach, wiesen sich aus, hielten ihn fest und forderten ihn auf mitzukommen. Dann täuschte der Beschuldigte vor, mitzugehen, um sogleich, nicht mehr festgehalten von den Privatklägern, davonzurennen und zu flüchten. Dass in einer solchen Situation die beiden Sicherheitsleute dem Dieb nachrannten und ihn – wegen seiner Renitenz – erneut festhalten mussten, was zwingend körperlichen Kontakt zu Folge hatte, kann ihnen keineswegs zum Vorwurf gemacht werden und entspricht einem durchaus logischen und angemessenen Verhalten in einer solchen Situation. Im Gegensatz zur Darstellung des Beschuldigten verhielt eben er selbst sich aggressiv gegenüber den Privatklägern und nicht umgekehrt. e) Zusammengefasst ergeben sich aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten derart zahlreiche Lügensignale, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen angebracht sind, woran – entgegen der Vorinstanz – nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte zugibt, er habe einfach flüchten wollen, denn dies war ja ohnehin offenkundig. 1.2. Die Aussagen beider Privatkläger sind strukturiert und detailliert. Sie zeugen auch von der Wortwahl her von real Erlebtem, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen entgegen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte vor, welche bezüglich der Hauptpunkte gegen die Glaubhaftigkeit der abgegebenen Schilderungen sprechen. Kleinere Abweichungen und Unsicherheiten in den Aussagen der

- 24 befragten Person hinsichtlich unbedeutenderen Einzelheiten bei einem dynamischen Geschehen sind nicht ungewöhnlich und sprechen nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Viel bedeutender ist dagegen einzuschätzen, dass beide Privatkläger je aus ihrer Sicht den Ablauf von ihrem eigenen Standort aus schildern und sich die Aussagen im Kernbereich decken. a) Nach übereinstimmenden Aussagen beider Privatkläger hatten sie den Beschuldigten beim Diebstahl des Pullovers ertappt und folgten ihm durch das Warenhaus B._____ bis zum Ausgang, wo er sich entfernen wollte. Nachdem sie ihn angehalten und sich zurück Richtung Warenhaus begeben hatten, rannte der Beschuldigte erneut Richtung M._____-strasse davon, wo ihn der Ladendetektiv F._____ einholte und an den Schultern packen konnte (Urk. D2/3/1 F/A 8 [G._____]; Urk. D2/3/3 F/A 6 [F._____]). Auch G._____ konnte dann den Beschuldigten packen bzw. ergreifen, worauf dieser (mit den Worten von F._____) auf den Boden fiel (Urk. D2/3/3 F/A 6). G._____ schilderte das bereits bei der Polizei durchaus identisch, jedoch aus seiner Sicht: "Mein Kollege konnte ihn greifen beziehungsweise mehr aus dem Gleichgewicht bringen. Ich konnte Herr A._____ greifen. (…) Ich verlor dabei selber etwas das Gleichgewicht (…). Ich merkte wie ich mit ihm rückwärts zu fallen begann und liess ihn daher los" (Urk. D2/3/1 F/A 8 und 9 ). Mithin trifft es nicht zu, dass der Privatkläger G._____ mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Beschuldigte zu Boden gefallen sei, wie die Vorinstanz festhält (Urk. 168 S. 56). b) Auch den weiteren Ablauf legten die beiden Privatkläger bereits bei der ersten polizeilichen Befragung übereinstimmend dahingehend dar, dass der Beschuldigte, kaum wieder richtig auf den Beinen, seine rechte Faust gegen das Gesicht von G._____ schlug und diesen am rechten Auge traf. Dabei betonen ebenfalls von Anfang an und durchaus konstant beide Privatkläger, dass der Schlag vom Beschuldigten gezielt und wuchtig erfolgte (Urk. D2/3/1 S. 2 F/A 9 und 10, Urk. D2/3/2 F/A 10 und 15 [G._____]; Urk. D2/3/3 F/A 6, Urk. D2/3/4 F/A 9 und 11-13 [F._____]). F._____ schildert auch diesbezüglich übereinstimmend mit G._____, dass sich dieser nach dem Faustschlag "das Gesicht hält" und der Beschuldigte den Moment, als F._____ zu seinem Chef blickte, nutzte um erneut

- 25 zu flüchten (Urk. D2/3/3 F/A 6 [F._____]). G._____ selbst schildert authentisch und realitätsnah, dass das erste, was er nach dem Schlag realisiert habe, gewesen sei, dass ihm Blut vom Gesicht getropft sei und er sich zweimal ins Gesicht gefasst habe (Urk. D2/3/1 F/A 12, Urk. D2/). Entgegen der Vorinstanz widerlegt das Video der Überwachungskameras die Aussage des Privatklägers G._____, wonach der Beschuldigte nach dem Sturz "einen Schritt" Richtung N._____ weg von ihm gemacht habe (Urk. D2/3/1 F/A 9), nicht. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist aus den Videos eben gerade nicht ersichtlich, was sich im Bereich des grossen silberfarbenen Aschenbechers zwischen den Beteiligten genau abgespielt hat (Urk. 168 S. 55). Wenn der Privatkläger G._____ in der tatentfernteren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft aussagt, der Beschuldigte sei zunächst "auf das Trottoir Richtung N._____ los" gerannt und bei den ersten Schritten, als er ihm nachrennen wollte, sei die Faust gekommen (Urk. D"/2/3/2 S. 4 F/A 10), deckt sich das durchaus im Kern der Sache. Schliesslich behauptete der Privatkläger G._____ nie, der Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt dann tatsächlich Richtung N._____ gerannt, sondern nur, dieser habe die ersten Schritte in diese Richtung gemacht. c) Als sich der Privatkläger G._____ wieder dem Geschehen zugewandt habe, habe er nach eigenen Angaben gesehen, wie der Beschuldigte Richtung P._____ und Höhe Fussgängerstreifen rüber zur Tramhaltestelle O._____-platz gerannt sei, wo ihn sein Kollege F._____ am Ende des Fussgängerstreifens umgerissen habe (Urk. D2/3/1 S. 3 F/A 12; Urk. D2/3/2 S. 4 F/A 10). Auch der Privatkläger F._____ schildert bildhaft, wie der Beschuldigte Richtung P._____ rannte und bis zum Fussgängerstreifen kam, als er ihn mitten auf der Strasse wieder an den Schultern fasste, die Jacke mit beiden Händen zu fassen bekam und ihn schliesslich mittels eines Griffs unter die Achseln fixieren konnte, so dass er sich vor ihm auf den Knien befand (Urk. D2/3/3 S. 2 F/A 6; Urk. D2/3/4 F/A 9). d) Auch das Ende des Geschehens schildern die beiden Privatkläger durchaus in eigenen Worten aber deckungsgleich, wonach der Beschuldigte nach dem Aufstehen erneut sehr aggressiv gewesen sei, er aber keine Chance mehr gehabt habe, da sie ihn einer von links und einer von rechts fixiert und bis zum Eintreffen

- 26 der Polizei, welche durch eine Passantin resp. durch Passanten, alarmiert worden sei, an die Wand bei der Tramstation gestellt hätten (Urk. D2/3/1 F/A 12 und 13; Urk. D2/3/2 S. 4 F/A 10 [G._____]; Urk. D2/3/3 F/A 7, Urk. D2/3/4 S. 4 F/A 9 [F._____]). Bezüglich des dem Privatkläger F._____ zugefügten Kratzers auf der Brust verortete F._____ die Entstehung desselben auf das letzte Mal, als er den Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen Richtung Haltestelle O._____-platz auf dem Boden fixieren wollte, da ihm dort der Mann an den Hals greifen wollte, was ihm aber nicht gelang (Urk. D2/3/3 F/A 9; Urk. D2/3/4 F/A 21 [F._____]; Urk. D2/3/4 F/A 23 [Beschuldigter]). 1.3. Nicht nur stimmen die Angaben der beiden Privatkläger untereinander überein, sondern sie decken sich ausserdem mit dem Polizeirapport, wo festgehalten ist, dass eine Passantin die Polizei alarmierte (Urk. D2/1/1 S. 3), und mit den fotografisch dokumentierten Verletzungen der Privatkläger G._____ und F._____ (Urk. 1/7 S. 1 f. und S. 4). Wie erwähnt, zeugen die Schilderungen aufgrund ihrer Detaillierung bei Beibehaltung je der etwas anderen Sicht auf die Geschehnisse von real Erlebtem und sind ganz im Gegensatz zu den aggravierenden, unnötig belastenden, seinen eigenen Anteil an der Auseinandersetzung vollständig ausblendenden Aussagen des Beschuldigten frei von Lügensignalen. Das vermögen auch minimale Abweichungen im Sachverhalt nicht zu erschüttern. Zusammengefasst ist die uneingeschränkte Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Privatkläger festzustellen. Es verbleiben somit keine unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so, wie in der Anklage geschildert, zugetragen hat. Es ist demnach entgegen der Vorinstanz und entgegen den unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten, die als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind, als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte einen gezielten und wuchtigen Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers G._____ geführt und dem Privatkläger F._____ bei der letzten Festhalteaktion am Ende des Fussgängerstreifens über die M._____-strasse durch seine vehemente Abwehr den in der Anklage geschilderten und fotografisch dokumentierten Kratzer auf der Brust zufügte.

- 27 - 5. Rechtliche Würdigung 1. Den Tatbestand des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 der Bestimmung begeht, um die gestohlene Sache zu behalten. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nennt als Nötigungsmittel ausdrücklich Gewaltausübung gegen eine Person, die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder dass der Täter das Opfer auf andere Weise zum Widerstand unfähig macht. Dabei ist es nicht notwendig, dass es dem Täter auch gelingt, die Beute in Sicherheit zu bringen. Es genügt, wenn er in Sicherungsabsicht die entsprechenden Nötigungshandlungen vornimmt (Niggli/Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB II], Art. 140 N 46, 49 und 52; Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 [kurz Praxiskommentar StGB], N 12 zu Art. 140; Donatsch in: Donatsch [Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Verlag Orell Füssli, Art. 140 N 11). Der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügige Vermögensdelikte) kommt nach dessen ausdrücklicher Vorschrift in Absatz 2 bei qualifiziertem Diebstahl, Raub und Erpressung nicht zur Anwendung. 2. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Vorinstanz den Sachverhalt abweichend von der Anklagebehörde nicht als räuberischen Diebstahl sondern als geringfügigen Diebstahl und Tätlichkeit sowie einfache Körperverletzung (Urk. 168 S. 64- 70). Im Wesentlichen begründet das die Vorinstanz damit, der Diebstahl sei spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Geschäfts beendet gewesen und die Gewaltanwendung durch den Beschuldigten sei nicht primär zum Zweck der Beutesicherung erfolgt sondern zur Sicherung der Flucht, weshalb der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nicht erfüllt sei (Urk. 168 S. 65 f.). 3. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten gemäss Dossier 2 der Anklage bezüglich des bei ihm später sichergestellten Pullovers der Marke Calvin Klein

- 28 den Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfüllte, auch wenn er schliesslich durch die Privatkläger draussen vor dem Warenhaus B._____ am Weggehen und damit sowohl an der Flucht wie auch am Verbringen der erbeuteten Ware an einen sicheren Ort gehindert wurde. Der Beschuldigte zog den gestohlenen Pullover in der Garderobe unter seiner eigenen Kleidung an und trug ihn folglich auf sich, als er das Warenhaus verliess, was eindrücklich durch die Aussagen der Privatkläger und die Videoaufnahmen dokumentiert ist und vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Urk. D2/2/1 S. 2). Aufgrund der Barschaft von lediglich Fr. 0.30, die der Beschuldigte nach Bezahlung des "Berliners" resp. der Verhaftung noch mit sich führte (Urk. D2/6/2) resp. der nach eigenen Angaben zuvor im Portemonnaie befindlichen Fr. 10.– (Urk. D2/2/1 F/A 8), was bei weitem zur Bezahlung des Pullovers nicht ausreichte, ist erstellt, dass der Beschuldigte den behändigten Pullover von Anfang an nicht bezahlen, sondern stehlen wollte. Bezüglich dieses versteckten Diebesguts liegt bereits vollendeter, nicht aber beendeter, Diebstahl vor. Dass er letztlich nicht im Besitz der erbeuteten Ware blieb, ist alleine der Intervention des Sicherheitspersonals und der Polizei zu verdanken. Es verbleibt vorliegend kein Zweifel, dass der Beschuldigte – wie er selbst einräumte – den Ort verlassen und weglaufen wollte, um dabei zweifellos den Pullover und sich selbst vor dem Zugriff zu retten (siehe oben Ziffer II.4.1.1.b). Somit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand. Es ist des weiteren mit Donatsch und Trechsel/Crameri davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits mit Vornahme der Nötigungshandlung (Faustschlag gegen Auge, Abwehrhandlung gegen F._____) den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfüllte, indem er mit Gewalt gegen die Privatkläger vorging und sich äusserst aggressiv verhielt. Damit entfällt die Privilegierung aufgrund des geringen Vermögenswertes des Pullovers von Fr. 119.– gestützt auf Art. 172ter Abs. 2 StGB und der Beschuldigte ist anklagegemäss des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 29 - III. Strafe 1. Vorbemerkungen 1. Gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz und der vorstehend dargelegten zusätzlichen Schuldsprüche ist nunmehr eine Strafe auszufällen wegen - versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) - räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 2) - Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) - mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB (Dossiers 3 und 4) - versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) - geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie - Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 4). 2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2016 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 12. September 2016, mit 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 300.– Busse bestraft (Urk. 171 S. 2). Damit liegt teilweise retrospektive Konkurrenz bezüglich Dossier 3 vor, da der Beschuldigte diese Delikte vor Erlass des Strafbefehls, nämlich am 24. September 2016, begangen hatte, die damit gleichzeitig zu beurteilen gewesen wären, hätte man davon Kenntnis gehabt (Art. 49 Abs. 2 StGB). 3. Des weiteren ist für die Strafzumessung relevant, dass der Beschuldigte die Delikte gemäss Dossier 1, 2 und 4 innert der ersten 4 Monate der mit dem genannten Strafbefehl angesetzten Probezeit von zwei Jahren beging, weshalb der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe zu prüfen ist (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2007 im Verfahren DG070053 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubs, mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Nötigung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel-

- 30 gesetzes schuldig gesprochen und mit drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, welche jedoch zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde (Urk. 171 S. 2). Aus dieser stationären Massnahme wurde der Beschuldigte mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) vom 26. Juni 2015 unter Anordnung einer Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen bedingt entlassen, wobei ihm eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt wurde (Urk. D1/15/1 [Beilage 1 zum jährlichen Therapiebericht des JUV vom 23. Mai 2016; S. 4]; Urk. 171 S. 2). Die Staatsanwaltschaft See/Oberland verzichtete gemäss Strafregistereintrag mit Entscheid vom 24. Januar 2017 auf den Widerruf dieser bedingten Entlassung zufolge der Verurteilung gestützt auf ihren Strafbefehl vom 14. November 2016 (Urk. 171 S. 2). Der Beschuldigte quittierte den Erhalt der bedingten Entlassung am 2. Juli 2015 (Urk. D1/15/1 [Beilage 2 zum jährlichen Therapiebericht des JUV vom 23. Mai 2016]). Demnach lief die mit der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug angesetzte Probezeit vom 2. Juli 2015 bis zum 1. Juli 2017 und der Beschuldigte delinquierte während der Probezeit infolge bedingter Entlassung. Es ist daher gestützt auf Art. 62a Abs. 1 StGB einerseits die Rückversetzung in die Massnahme zu prüfen (siehe dazu nachstehende Ziffer IV.), andererseits ergeben sich auch Folgen für die Strafzumessung: Sollte sich aufgrund der neuen Straftaten eine unbedingte Freiheitsstrafe als adäquat erweisen, träfe sie mit der zugunsten der stationären Massnahme aufgeschobenen unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2007 zusammen, so dass gemäss Art. 62a Abs. 2 StGB aus diesen beiden Strafen eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. 5. Der Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das alte Recht ist hinsichtlich einer möglichen Geldstrafe milder, da gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB noch eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagen ausgefällt werden konnte, wohingegen aktuell die Geldstrafe maximal nur noch 180 Tagessätze betragen kann. Allerdings käme der Beschuldigte im Unterschied zum

- 31 alten Recht nach dem neuen Art. 46 Abs. 2 StGB in den Genuss einer Gesamtstrafe und damit eines "Strafrabattes", der nach altem Recht nicht gewährt werden konnte. Im übrigen ergibt sich bezüglich der weiteren Delikte keine Besserstellung durch das geänderte Sanktionenrecht. Insgesamt ist daher vorliegend das neue Recht wegen der Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung bei Widerruf milder, was jedoch anschliessend an die konkrete Strafzumessung nochmals zu überprüfen sein wird (BGE 142 IV 401 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Gesamtstrafenbildung 1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 168 S. 74 f. und S. 80 f.). Bezüglich der Zusatzstrafenbildung bei (teilweise) retrospektiver Konkurrenz ist auf BGE 142 IV 265 hinzuweisen, wobei die vorliegende Konstellation mit gleichzeitiger Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs.1 Satz 2 StGB soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich beurteilt wurde. Auf jeden Fall aber verbietet es sich dem Zweitrichter, eine rechtskräftige Strafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung abzuändern und etwa eine Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2), wie das die Vorinstanz zu Unrecht annimmt (Urk. 168 S. 79 und 88). Bei der Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB hat das Gericht nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzu-

- 32 messungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die methodische Vorgehensweise zur Bildung einer Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren gemäss Art. 62a Abs. 2 StGB entspricht der eben erwähnten Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall. Das Gericht hat von den während der Probezeit begangenen neuen Delikten als "Einsatzstrafe" (gegebenenfalls als Gesamtstrafe) auszugehen und diese mit Blick auf die zugunsten der Massnahme aufgeschobene Vorstrafe angemessen zu erhöhen (vgl. dazu im Grundsatz BGE 145 IV 146 E. 2.4.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2009 vom 14. August 2009 3.3.2; je mit Hinweisen). 2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB sie nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3).

- 33 - 3. Konkrete Strafzumessung a. Neue Delikte während der Probezeit 1. Die schwere Körperverletzung gemäss Dossier 1 ist als das schwerste Delikt zur Bildung der hypothetischen Einsatzstrafe heranzuziehen, ausgehend vom vollendeten Delikt. Dem Umstand, dass es sich um einen vollendeten Versuch handelt, ist nach Berücksichtigung der Tatkomponenten Rechnung zu tragen. Mit der Vorinstanz sind keine Umstände ersichtlich, nach welchen der Strafrahmen für die schwere Körperverletzung, der von sechs Monaten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reicht (Art. 122 StGB), nicht zur Bemessung einer adäquaten Sanktion ausreichen würde (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). 1.1. Die körperliche Integrität der Privatklägerin I._____ wurde, wie bereits die Vorinstanz erkannte, erheblich beeinträchtigt und führte zu einer Behandlung im Schockraum des Universitätsspitals, was aufzeigt, wie ernst es um die Privatklägerin stand. Die Verletzungen waren indessen, wie bei der rechtlichen Würdigung bereits aufgezeigt, nicht lebensgefährlich, erforderten dennoch eine Notversorgung und Operation mit Hospitalisation von zwei Wochen und eine entsprechende medizinische Nachsorge. Die Verletzungen werden folgenlos abheilen, jedoch wird eine entstellende Narbe der Bauchdecke bleiben (Urk. 168 S. 101 ff.). Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die Tat als nicht geplant, sondern spontan erfolgt, erscheint, was dem Beschuldigten zugute zu halten ist (Urk. 168 S. 81 f.). Insgesamt ist jedoch aufgrund der Tatausführung (wuchtiger Stoss mit der Klinge des Taschenmessers in den Bauch der Privatklägerin beim Heranstürmen aus dem Dunkeln heraus), bei welcher der Beschuldigte der Privatklägerin keinerlei Abwehrchancen liess und dem nichtigen Anlass, dass der Beschuldigte "genervt" war, von einem mittelschweren objektiven Verschulden auszugehen. 1.2. Das von Dr. med. Q._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zert. Forensischer Psychiater SGFP, eingeholte Gutachten vom 31. Januar 2017 (in der Folge kurz: Gutachten Q._____) äussert sich auftragsgemäss auch zur Frage, ob der Beschuldigte zur Tatzeit überhaupt nicht oder nur teilweise fähig

- 34 war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. D1/7/7). Der Gutachter legt schlüssig, nachvollziehbar und sorgfältig begründet dar, dass beim Beschuldigten bezüglich der Messerstichattacke unter Berücksichtigung der Polytoxikomanie mit Toleranzentwicklung bzw. Gewöhnung an Drogen und einer persönlichkeitsimmanenten Gewaltbereitschaft (siehe dazu mehr nachstehend unter Ziffer IV.1.2.) von einer gegebenen Einsichtsfähigkeit und einer höchstens leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit (d.h. der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) auszugehen sei. Bei Annahme eines Zusammenwirkens aus empfundener Provokation und Kokainwirkung ergebe sich eine höchstens leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB für den Messerstich. Für die anderen Tathandlungen lasse sich jedoch eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund von Geschädigtenoder Zeugenangaben wie auch auf Basis der Darstellung des Beschuldigten nicht ableiten. Hinsichtlich der Sachbeschädigungen bzw. Einbruchdiebstähle und den Faustschlag ergebe sich damit eine erhaltene Schuldfähigkeit (Urk. D1/7/7 S. 53 und 57). Das Gutachten erweist sich als nachvollziehbar, widerspruchsfrei und stringent begründet, so dass keine Anhaltspunkte oder Umstände ersichtlich sind, aufgrund welcher nicht auf die Feststellungen der Sachverständigen abgestellt werden könnte. 1.3. Zutreffend hat bereits die Vorinstanz das Vorliegen von Eventualvorsatz strafmindernd berücksichtigt, ebenso wie die auf das Gutachten abgestützte höchstens leichtgradige Minderung der Schuldfähigkeit (Urk. 168 S. 82). 1.4. Somit resultiert (für das vollendete Delikt) immer noch ein erhebliches Tatverschulden im Bereich von 4 Jahren Freiheitsstrafe. 1.5. Dass die Tathandlung zum Nachteil der Privatklägerin I._____ nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte schwere Körperverletzung grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend hat der

- 35 - Beschuldigte im Rechtssinne noch einfache Verletzungen zugefügt. Dass sie nicht schwer im Rechtssinne waren und damit nicht lebensbedrohend, entzog sich seiner Einflussmöglichkeit, denn er konnte nicht genau wissen, welche inneren Organe durch den Messerstich verletzt würden. Es rechtfertigt sich daher nur wegen des Fehlens von schweren Verletzungen bei der Privatklägerin I._____ nicht, das aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte hypothetische Verschulden infolge des Versuchs erheblich zu reduzieren. Eine Reduktion um 3 Monate erscheint daher angemessen und ausreichend, zumal erneut darauf hinzuweisen ist, dass es dem puren Zufall zuzuschreiben ist, dass die Privatklägerin diese Attacke ohne schwerere Folgeschäden überstand. 1.6. Unter Berücksichtigung sämtlicher Zumessungsfaktoren für die Tatkomponenten betreffend die versuchte schwere Körperverletzung erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe für das immer noch erhebliche Verschulden als angemessen. 1.7. Bei diesem Grad des Verschuldens resultiert im Übrigen bei der Anwendung der bisherigen und der aktuellen Fassung von Art. 122 Abs. 1 StGB auf die Strafzumessung kein unterschiedliches Ergebnis. 2. In einem nächsten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wofür ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist: 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt namentlich in Betracht, dass der Beschuldigte dem Privatkläger G._____ eine einfache Körperverletzung zufügte. Die Wunde musste jedoch nicht genäht werden und es bleiben keine Schäden oder Narben zurück. Dennoch handelt es sich auch nicht mehr nur um eine "Bagatelle", schliesslich schlug der Beschuldigte bewusst mit voller Wucht ins Gesicht des Privatklägers G._____. Verschuldenserschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch dem Privatkläger F._____ eine Wunde zufügte, welche allerdings von der Schwere her (es war ein Kratzer) noch als Tätlichkeit zu qualifizie-

- 36 ren ist. Im Rahmen denkbarer Tatvarianten des räuberischen Diebstahls ist das Tatverhalten des Beschuldigten trotz der zugefügten Verletzungen noch im unteren, aber nicht mehr im untersten, Bereich liegend einzuordnen. Jedenfalls setzte er trotz seines lauten und aggressiven Gebarens nicht etwa die mitgeführte Schere ein (Urk. D1/14/3 S. 1), sondern wehrte sich lediglich – aber immerhin – mit einem gezielten Faustschlag ins Gesicht. Mit Blick auf den Deliktsbetrag der Ware, die er noch bei sich führte und die er vor dem Zugriff sichern wollte, von Fr. 119.– erscheint hingegen der Einsatz einer solchen körperlichen Attacke völlig unverhältnismässig und wirkt sich verschuldenserschwerend aus. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den gestohlenen, unter seiner Kleidung getragenen, Pullover zurückzugeben, so er nun mal ertappt worden war. Die Art und Weise des dem Raub zugrunde liegenden Diebstahls ist im übrigen weder als dilettantisch noch als spontan zu bezeichnen. Wie sich aus dem Überwachungsvideo ergibt, ging der Beschuldigte durchaus professionell und raffiniert vor, indem er eine Schere mitgebracht hatte, um die Diebstahlsicherungen zu entfernen. Das gesamte Vorgehen und die Ruhe und Umsicht, mit der der Beschuldigte vorging (er lief auch nach dem Diebstahl noch einige Zeit im Geschäftslokal herum), zeugen davon, dass er geplant und gewohnt handelte. Auch dies ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Das Verschulden ist in objektiver Hinsicht insbesondere angesichts des sehr weitreichenden Strafrahmens gerade noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht fällt die Hemmungslosigkeit des Vorgehens, die von einer hohen kriminellen Energie zeugt, ins Gewicht. Von der Motivlage her kommen nur egoistische Beweggründe in Betracht, so dass insgesamt das objektive Tatverschulden durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert wird und eine Verminderung der Schuldfähigkeit hier nicht gegeben ist (siehe oben Ziffer III. 3.a.1.2). Es bleibt bei einem insgesamt – gemessen am grossen Strafrahmen – gerade noch leichten Verschulden. 2.2. Angesichts des Strafrahmens erscheint für den räuberischen Diebstahl isoliert betrachtet eine hypothetische Einzelstrafe im Bereich von 15 Monaten Frei-

- 37 heitsstrafe als angemessen, so dass die Einsatzstrafe für die Körperverletzung in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen ist. 2.3. Bei der Anwendung der alten Fassung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB würde ein Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (bis zu 360 Tagessätzen; aArt. 34 Abs. 1 StGB) bis zehn Jahre Freiheitsstrafe zur Verfügung stehen, so dass als Einzelstrafe angesichts des insgesamt noch leichten Verschuldens grundsätzlich eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen in Frage käme (isoliert betrachtet). Allerdings erscheint unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nur eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion, nachdem der Beschuldigte aufgrund der einschlägigen Vorstrafe seine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit nachdrücklich demonstrierte. So enttäuschte er das in ihn gesetzte Vertrauen, das er durch die bedingte Entlassung am 30. Juni 2015 aus dem Massnahmenvollzug gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2007 erfuhr (Urk. 171), ebenso mehrfach, wie die Chance auf Bewährung, die ihm mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland gewährt wurde (siehe nachstehend). 3. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: 3.1. Zur Biographie des Beschuldigten kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden, wo diesbezüglich sämtliche relevanten Aspekte richtig dargelegt sind (Urk. 168 S. 84 f.). Ergänzend ergab sich aus der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er aufgrund eines Heroinentwöhnungsprogrammes eine tägliche Dosis Methadon von 140 Milligramm einnimmt. Diese Dosis zu reduzieren sei für ihn derzeit sehr schwierig, zumal er sich aufgrund einer ihm drohenden erneuten stationären Massnahme und des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt in einer schwierigen Situation befinde. Eine Senkung der Methadondosis könne er nur unter veränderten Rahmenbedingungen ertragen (Prot. II S. 20 f.). Vermögen habe er keines, dagegen habe er aufgrund der Gerichtskosten Schulden, welche er auf Fr. 10'000.– beziffert sowie weitere Schulden von Fr. 5'000.–. Seit drei Jahren habe er eine Freundin, die ihn wöchentlich in der Jus-

- 38 tizvollzugsanstalt besuche. Eine weitere enge Bezugsperson sei seine frühere Heimbetreuerin (Prot. II S. 23 f.). Das Leben des Beschuldigten ist durch grosse Instabilität und multiplen Substanzkonsum geprägt, was zur frühen Unterbringung in Heimen und häufigem Wechsel von Bezugspersonen sowie einer gewissen Verwahrlosung führte. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, im Kinderheim eine glückliche Kindheit verlebt zu haben (Prot. II S. 12). Er erhielt immer wieder viele Hilfestellungen, die er jedoch nie annahm. Mehrfach wurde er aus verschiedenen Einrichtungen hinaus geworfen, weil er sich nicht an die Hausregeln hielt, sich mit Mitbewohnern überwarf und gewalttätig wurde. Vorleben und persönliche Verhältnisse insbesondere die objektiv betrachtet erschwerten Umstände in früher Kindheit des Beschuldigten erweisen sich mit der Vorinstanz als leicht strafmindernd. 3.2. Die einschlägigen Vorstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2016 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2007 fallen deutlich strafschärfend in Betracht. Ebenso wirkt sich zulasten des Beschuldigten aus, dass er während laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft delinquierte, und zwar das erste Mal nur knapp zwei Monate nach Gewährung des bedingen Strafvollzugs. Strafmindernde Umstände sind dagegen hinsichtlich des Nachtatverhaltens nicht ersichtlich und der Strafminderungsgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit wurde bereits bei der Körperverletzung berücksichtigt. 3.3. Die tatfremden Komponenten wirken sich insgesamt strafschärfend aus, so dass die hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten um 6 Monate zu erhöhen ist. 4. Zusammengefasst erscheint aufgrund sämtlicher relevanter Faktoren die Bestrafung des Beschuldigten für die versuchte vorsätzliche Körperverletzung und den räuberischen Diebstahl mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

- 39 - 5. Schliesslich ist für die Delikte gemäss Dossier 4 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) ebenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Einzelstrafe zuzumessen, die bei möglicher Asperation anschliessend noch anzupassen ist. 5.1. Völlig unabhängig von der schweren Körperverletzung und dem räuberischen Diebstahl delinquierte der Beschuldigte anerkanntermassen bereits davor, und zwar am 10. Januar 2017. Er drang in das C._____ in Zürich ein, durchsuchte es nach Bargeld, das er für sich behalten wollte und beschädigte dabei mutwillig den Bildschirm des Kassensystems (Schaden Fr. 4'887.–) und zerschlug Flaschen im Wert von ca. Fr. 120.–. Er nahm schliesslich zwei Spirituosenflaschen im Wert von Fr. 36.– an sich, schlug die Hintereingangstür des Restaurants mit einem mitgeführten Notfallhammer von innen ein (Sachschaden Fr. 2'194.–) und verliess das Lokal (Urk. 20 S. 5 f. [Anklage Dossier 4]; Urk. 168 S. 70 ff.). 5.2. Das Verschulden für die obgenannten Delikte lässt sich praktisch nicht aufteilen, war doch der Diebstahl der hauptsächliche Beweggrund für die angerichtete Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch. Es rechtfertigt sich daher mit der Vorinstanz, das Tatverschulden für diese Delikte, die tateinheitlich begangen wurden, gesamthaft zu beurteilen, auch wenn verschiedene Rechtsgüter verletzt wurden, was sich durchaus straferhöhend auswirkt. Das objektive Tatverschulden liegt angesichts des angerichteten Sachschadens in der Höhe von rund Fr. 7'200.– Franken nicht mehr nur leicht. Subjektiv liegt, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, kein entlastendes Motiv vor. Im Gegenteil zeigt die Tat, namentlich die unmotivierte und offensichtlich rein auf Zerstörung angelegte Beschädigung des Kassensystems, die gleichgültige Haltung des Beschuldigten gegenüber fremdem Eigentum und dem Vorrang der Befriedigung seiner Bedürfnisse, wohl auch der Wut, kein Bargeld gefunden zu haben, auf Kosten von anderen Personen. Auch hier ist gestützt auf das Gutachten Q._____ keine Verminderung der Schuldfähigkeit gegeben, so dass kein Strafmilderungsgrund gegeben ist. Insgesamt rufen jedoch die begangenen Delikte aufgrund der gesamten Umstände und namentlich des noch nicht erheblichen Verschuldens nicht nach einer Freiheits-

- 40 strafe, so dass der Beschuldigte – isoliert betrachtet – mit einer hypothetischen Geldstrafe im Bereich von 90 Tagessätzen zu bestrafen ist. 5.3. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der bescheidenen finanziellen Situation des Beschuldigten (siehe oben Ziffer III.3.a.3.1.) und dem Umstand, dass er sich voraussichtlich noch lange im Massnahmenvollzug befinden wird (siehe dazu nachstehende Ziffer IV.), ist der Tagessatz für die Geldstrafe auf das absolute Minimum von Fr. 10.– festzusetzen. 6. Für die gleichzeitig begangene Übertretung der geringfügigen Sachbeschädigung (Dossier 4) ist eine Busse auszufällen, die zwingend zusätzlich zu einer allfälligen Freiheits- oder Geldstrafe ausgesprochen werden muss. Die Vorinstanz setzte den Bussenbetrag auf Fr. 500.– fest, berücksichtigte dabei aber insbesondere auch die im Rahmen des räuberischen Diebstahls hier bereits in die Strafzumessung einbezogene Tätlichkeit (Urk. 168 S. 89 f.). Nachdem diese Sanktion seitens des Beschuldigten nicht beanstandet wird, ist die Höhe der Busse dem objektiv und subjektiv je leichten Verschulden bezüglich der geringfügigen Sachbeschädigung entsprechend auf Fr. 300.– festzusetzen, da der Beschuldigte vorsätzlich handelte, jedoch seine knappen finanziellen Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen sind. Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen, die praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen ist. 7. Nach aktueller Rechtslage resultiert für die neuen während der Probezeit begangenen Delikte eine Gesamtstrafe von 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– sowie Fr. 300.– Busse. Wohl käme theoretisch statt dessen nach altem Recht neben einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen für den räuberischen Diebstahl und die Delikte aus Dossier 4 plus die Busse von Fr. 300.– in Frage, jedoch wäre damit

- 41 die Gesamtstrafenbildung mit der zu widerrufenden Strafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland ausgeschlossen. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aus spezialpräventiven Gründen für den räuberischen Diebstahl eine Geldstrafe nicht als angemessene Sanktion erscheint (siehe oben Ziffer III.3.a.2.3). 8. Der Beschuldigte ist demnach für die neuen, während der Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2016 begangenen Delikte mit einer Gesamtstrafe von 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.– und Fr. 300.– Busse zu bestrafen. b. Einbezug der zu widerrufenden Vorstrafe 1. Diese "Einsatzstrafe" ist nun unter Berücksichtigung der zu widerrufenden Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Dies ist grundsätzlich möglich, da die relevante Vorstrafe aus dem Strafbefehl vom 14. November 2016 15 Tagessätze Geldstrafe beträgt, womit das Erfordernis der gleichartigen Strafen zur Bildung einer Gesamtgeldstrafe erfüllt ist. Die Verurteilung erfolgte, weil der Beschuldigte drei Päckchen Marihuana (1,1 Gramm / 1,2 Gramm / 1,3 Gramm) mit sich geführt und einem Polizeibeamten eine Portion davon zum Kauf angeboten hatte, obwohl er wusste, dass der Verkauf dieser Droge verboten ist (Beizugsakten Strafbefehlsverfahren B-3/2016/10018605 Urk. 14 S. 2). 2. Zunächst jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund der retrospektiven Konkurrenz bezüglich der Delikte gemäss Dossier 3 (Diebstahl und Sachbeschädigung) eine Zusatzstrafe zu bilden ist (siehe oben Ziffer III.1.2. u. Ziffer III.2.1.). 2.1. Den Schuldsprüchen wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB betreffend Dossier 3 liegt der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zugrunde (Urk. 20 S. 4 und Urk. 168 S. 70 ff.). Danach schlug der Beschuldigte mit einem Stein im E._____-Parkhaus in …[Ort] die Fahrer- und Beifahrerscheibe des der E._____ gehörenden Personenwagens Mercedes Benz D, Vito 115 CDI ein, verursachte dadurch einen Sachschaden von Fr. 997.40 und behändigte alsdann ein Navigationsgerät, eine

- 42 - Polizeikelle sowie ein Bedienelement für die Blaulichtanlage, alles zusammen mit einem Wert von Fr. 669.–, um die Ware für sich zu behalten, respektive zu versilbern und den Erlös für sich zu verbrauchen. 2.2. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe für die neuen Delikte gemäss Dossier 3 als dem Komplex mit der leicht schwereren Straftat um die Grundstrafe gemäss Strafbefehl angemessen zu erhöhen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, den Diebstahl und die Sachbeschädigung als durch einheitliches Handeln erfolgt zu betrachten und verschuldensmässig zusammen zu beurteilen, zumal die Sachbeschädigung Mittel zum Zweck des Diebstahls war, ohne welches dieser nicht realisierbar gewesen wäre. Das Tatvorgehen kann als einfach und relativ plump betrachtet werden, das keine besondere kriminelle Energie erforderte. Immerhin beschränkte sich die Tat nicht auf die Wegnahme von Bargeld, sondern der Beschuldigte nahm die Ware in der Absicht mit, diese noch zu versilbern. Insofern zeugt das Vorgehen durchaus von einer gewissen Planung. Andere als egoistische Motive in finanzieller Hinsicht sind nicht ersichtlich, so dass die objektive Tatschwere, die noch als leicht gewertet werden kann, nicht relativiert wird. Mit der Vorinstanz ist das zwischenzeitlich widerrufene Geständnis, das zudem erst aufgrund erdrückender Beweislage erfolgte, nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 168 S. 89). Ebenso fällt eine Strafmilderung ausser Betracht, da gemäss Gutachten Q._____ die Schuldfähigkeit voll erhalten war. Allerdings wirkt sich straferhöhend die einschlägige Vorstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2007 aus (Urk. 171). Die Delinquenz steht in keinem Zusammenhang zu den später im Jahre 2017 begangenen schwereren Delikten, so dass hier mit dem Strafbefehlsdelikt befasste Staatsanwalt bzw. Richter wohl noch eine Geldstrafe ausgesprochen hätte. Diese ist mit rund 30 Tagessätzen zu bemessen. 2.3. Diese Einzelgesamtstrafe ist mit der Grundstrafe des Strafbefehls von 15 Tagessätzen angemessen zu asperieren, was eine Reduktion der Grundstrafe um 10 Tagessätze ergäbe. Es resultiert folglich eine Zusatzstrafe von 20 Tagessät-

- 43 zen à Fr. 10.– zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2016 für die Delikte gemäss Dossier 3. 3. Die "Einsatzstrafe" von 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, 90 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 300.– Busse ist nun unter Berücksichtigung der widerrufenen Vorstrafe, welche 20 Tagessätze Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl beträgt, angemessen zu erhöhen. Dabei ist dem Umstand, dass bereits mehrfach asperiert wurde, mit einer gemässigten Berücksichtigung Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist demnach unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2016 mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl und mit Fr. 300.– Busse als Gesamtstrafe, zu bestrafen. c. Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung nach bedingter Entlassung 1. Sämtliche hier neu zu beurteilenden Delikte wurden vom Beschuldigten während der mit der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme angesetzten Probezeit von 2 Jahren begangen, weshalb ein Fall der Nichtbewährung im Sinne von Art. 62a StGB vorliegt, welche Bestimmung im Tatzeitpunkt bereits unverändert in Kraft war. 2. Die "Einsatzstrafe" für die neuen Delikte von 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl, und Fr. 300.– Busse ist nun unter Berücksichtigung der zufolge Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Vorstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2007 angemessen zu erhöhen. Die Vorstrafe stellt ihrerseits eine Gesamtstrafe dar, denn der Beschuldigte delinquierte mehrfach und erfüllte gemäss der damaligen Anklage, die dem unbegründeten Urteil (act. 53 der Beizugsakten DG070053 des Bezirksgerichts Zürich) zugrunde liegt, verschiedenste Gewaltdelikte (daselbst act. 32 und oben III.4.). Dem Umstand des Vorliegens zweimaliger Asperation in Einsatz- und Vorstrafe ist analog zur Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall mit einer gemässigten Berücksichtigung Rechnung zu tragen. Es ergibt sich demnach eine aus der Vorstrafe und der "Ein-

- 44 satzstrafe" gebildete Gesamtstrafe im Rückversetzungsfall von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl, und Fr. 300.– Busse, denn aufgrund der bereits zweimaligen Asperation rechtfertigt sich eine erneute Reduktion um mehr als neun Monate nicht. IV. Massnahme / Rückversetzung 1. Gutachten und Behandlungsbericht 1. Im Verfahren, das dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 2007 zugrunde liegt, wurde am 6. April 2006 ein psychiatrisches Gutachten bei Frau Dr. med. R._____, damals Oberärztin des Psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich (PPD), in Auftrag gegeben (Beizugsakten DG070053, act. 19/1), welches mit Datum vom 27. September 2006 erstattet wurde (a.a.O., act. 19/11 [kurz: Gutachten PPD]). Das Gutachten PPD äussert sich ausführlich zur Zurechnungsfähigkeit, zur Rückfallgefahr, zur zweckmässigen Massnahme und zum Gesundheitszustand des Beschuldigten. Die Gutachterin diagnostizierte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im Sinne einer geistigen Beeinträchtigung gemäss Art. 11 StGB, wobei die Raubüberfälle in einem direkten Zusammenhang mit dieser Störung stünden, jedoch nur bezüglich der Gewalthandlung am Geschädigten S._____ die Zurechnungsfähigkeit in leichtem Masse herabgesetzt gewesen sei (Gutachten PPD S. 99). Weiter stellte die Gutachterin beim Beschuldigten ein komplexes Störungsbild fest, bei welchem neben der dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Suchtmittelabhängigkeit auch die soziale Verwahrlosung und die kognitiven Defizite mit einbezogen werden müssten. Eine stationäre Massnahme stelle die am ehesten Erfolg versprechende Behandlung dar. Ohne Behandlung oder bei ausbleibendem Behandlungserfolg sei von einem deutlichen Risiko für weitere Gewalttaten auszugehen. Das Risiko für schwere Gewaltstraftaten liege dabei im moderaten bis deutlichen Bereich, bezüglich der Begehung von Eigentumsdelikten sei von einem deutlichen bis sehr hohen Rückfallrisiko auszugehen. Zwischen der dissozialen Persönlich-

- 45 keitsstörung und den vorgeworfenen Raubüberfällen bestehe ein kausaler Zusammenhang, jedoch treffe dies nicht zu bezüglich der Abhängigkeit von multiplen Substanzen, von welchen eher ein insgesamt leichter Einfluss auf die Begehung der verschiedenen Delikte ausgehe (a.a.O. S. 100). Die Gutachterin äusserte sich – jedoch ablehnend – auch zur ambulanten Massnahme und zur Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (a.a.O. S. 101 f.). Dieses Gutachten PPD erweist sich in allen Belangen als schlüssig und überzeugend. Die Gutachterin erarbeitete ihre Einschätzung und Beurteilung sorgfältig und vollständig. Sie bezog darin sowohl die Ermittlungsakten, die medizinischen Berichte über den Beschuldigten, insb. die Krankengeschichte des langjährigen Hausarztes, die Berichte des Kinderheims T._____ ein, als auch die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. U._____ und ihre eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers, den sie fünf Mal eine Stunde und länger besuchte (a.a.O. S. 3). 2. Im vorliegenden Verfahren veranlasste die Staatsanwaltschaft erneut die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten (Urk. 7/2). Mit Datum vom 31. Oktober 2017 erstattete Dr. med. Q._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Zert. Forensischer Psychiater SGFP, Zürich, das ausführliche, detaillierte schriftliche Psychiatrisches Gutachten (Urk. D1/7/7 [kurz: Gutachten Q._____]. Nachdem sich der Beschuldigte mit den Bedingungen bezüglich der Gutachtenserstellung einverstanden erklärt hatte, revozierte er zunächst ausgestellte Schweigepflichtentbindungen und nahm nach der Erstexploration an keinen weiteren Explorationen teil, worauf der Gutachter vorab hinwies (Gutachten Q._____ S. 1). Dem Gutachten liegen die von der Staatsanwaltschaft IV zur Verfügung gestellten Akten, namentlich das Gutachten PPD und die Berichte bezüglich des Massnahmenverlaufs, sowohl hinsichtlich der stationären wie der ambulanten Phase, die Eigenexploration durch den Gutachter und die frei auf "youtube" verfügbaren Videos des Beschuldigten zugrunde (a.a.O. S. 3). Der Gutachter nimmt gestützt auf das Prognoseinstrument VRAG (Violence Risk Appraisal Guide) und der Psychopathy Checklist-Revised (PCL-R; nach Hare 2003), sowie dem eigenständigen Instrument zur Messung nichtgewalttätiger Delinquenz, der Lang Criminal History Score (CLCH), eine einlässlich und nachvollziehbar begründete Risikoeinschätzung hinsichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit vor. Die Auswer-

- 46 tung des PCL-R habe 23 Punkte und diejenige des VRAG die Risikokategorie 7 mit 17 Punkten ergeben, entsprechend einem Rückfallrisiko für erneute Gewaltstraftaten von 55% innert 7 Jahren bzw. 64% innert 10 Jahren. Dieses aktuelle Rating zeige damit ein dem Gutachten PPD sehr ähnliches Ergebnis, wo beim PCL-R 21 Punkte und die Risikokategorie 7 resultierten (a.a.O. S. 45). Der Gutachter diagnostiziert beim Beschuldigten das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit unreifen Zügen und einer Polytoxikomanie (ICD-10: F19.21), sowohl aktuell wie auch für die Tatzeiträume (a.a.O. S. 50). Bezüglich Einschätzung der Rückfallgefahr weist der Gutachter auf diverse Umstände hin, welche die Legalprognose zusätzlich zu den Hauptdiagnosen belasten. So habe die langjährige stationäre Massnahme nur temporär umschriebene Verbesserungen in prognoserelevanten Bereichen erzielt. Auch gegen Ende der ambulanten Behandlung habe man die Legalprognose auch für Gewalthandlungen noch als belastet angesehen und habe diese angesichts der nachlassenden Compliance, des zusätzlichen Drogenkonsums und auch wegen des Gewaltvorfalls im Wohnheim zuletzt gar höher eingeschätzt. Die Tatvorwürfe seien zudem als Rückfälligkeit während der Probezeit im Rahmen der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme ein weiterer ungünstiger Faktor, wie auch die Tätlichkeit während der Untersuchungshaft. Ausserdem resultiere eine verminderte Frustrationstoleranz, eine reaktive Aggressionsbereitschaft, eine mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen, Selbstüberschätzung, ausgeprägte Tendenz zu Denkverzerrungen bzw. Bagatellisierung, Legitimierung und Externalisierung, eine unzureichende Verantwortungsübernahme und ein eingeschränktes Problembewusstsein (a.a.O. S. 53 f.). Eine konstruktive Veränderungsbereitschaft sei brüchig, bzw. nur in strukturierendem Rahmen längerfristig erwirkbar, die Behandlungs- wie Medikamentencompliance ist deutlich eingeschränkt, strategischmanipulative Haltungen bzw. Verschlossenheit erschweren deliktpräventive Interventionen zusätzlich. Prognostisch günstig sei der Umstand, dass der Beschuldigte – zwar in strukturierendem stationärem Rahmen – unter längerfristiger Drogenabstinenz keine Gewalthandlungen verübte, jedoch zeige der Verlauf nach Lockerung im Rahmen der Massnahme bzw. nach bedingter Entlassung, dass sowohl im Rahmen aktiver Drogenkonsumphasen als auch bei depressiv-gereizter Ge-

- 47 stimmtheit Gewalthandlungen wieder wahrscheinlicher werden, also nicht nur bei unmittelbarem Substanzmitteleinfluss. Die Rückfallgefahr für erneute, auch schwere, Gewalthandlungen sei als zumindest deutlich, bezüglich Einbruchdiebstählen und Sachbeschädigung, z.B. im Rahmen von Beschaffungskriminalität, als hoch und bezüglich minderschwerer Gewalthandlungen als deutlich bis hoch einzustufen. Für Widerhandlungen gegen das BetmG sei von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen (a.a.O. S. 54). Angesichts der auch ausgeprägten Gewalthandlungen im Sinne der Tatvorwürfe ergebe sich, dass ein ambulanter deliktpräventiver Ansatz aufgrund der gemachten Erfahrungen zu kurz greife und nur erneut ein stationäres Setting in Frage kommen könne. Eine alleinige Suchtbehandlung würde der Problematik aufgrund der prognoserelevanten persönlichkeitsimmanenten Defiziten nicht gerecht werden können. Der Gutachter empfiehlt daher erneut die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Falls juristisch möglich, könnte auch die bedingte Entlassung aus der bisherigen stationären Massnahme angesichts der Rückfälligkeit in der Probezeit widerrufen und eine Rückversetzung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB stattfinden (a.a.O. S. 55). Sollte

SB180426 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.09.2019 SB180426 — Swissrulings