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Zürich Obergericht Strafkammern 03.06.2019 SB180405

3. Juni 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,191 Wörter·~1h 11min·7

Zusammenfassung

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180405-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 3. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juli 2018 (DG180003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23/4).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 102 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 9a Abs. 1 WG, Art. 12 WG, Art. 15 WG und Art. 16a WG sowie Art. 15 und 21 WV sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend VG 27, VG 54 und VG 55 wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 448 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 700. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 13. Oktober 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

- 3 - 6. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lager-Nummer 1 aufbewahrten Betäubungsmittelutensilien (Asservat A009'505'399) sowie die Faustfeuerwaffe "Walther" samt Magazinen und Patronen (Asservat A009'505'220) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 2 aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − Asservat A009'505'957: 1 SIM-Kartenhalter, Yallo; − Asservat A009'505'413: 1 SIM-Kartenhalter, Yallo; − Asservat A009'505'355: 1 Mobiltelefonverpackung, Nokia Typ RM-1133, IMEI 3; − Asservat A009'505'333: 1 Mobiltelefonverpackung, Nokia, IMEI 4; − Asservat A009'505'322: 1 SIM-Kartenhalter Yallo; − Asservat A009'505'297: 1 Apple Iphone 5, IMEI 5; − Asservat A009'505'286: 1 Nokia, IMEI 6; − Asservat A009'505'275: 1 Samsung Typ GT-E1200I, IMEI 7; − Asservat A009'505'253: 1 Nokia Typ 215, IMEI 8; − Asservat A009'505'366: 1 SIM-Kartenhalter, Yallo. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 7'000 Gebühr Strafuntersuchung CHF 3'470 Kosten der Kantonspolizei CHF 28'433.70 Auslagen Untersuchung CHF 3'307 Gutachten/Expertisen etc. CHF 63'900.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 63'900.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend VG 27, VG 54, VG 55 sowie VG 64, VG 18, VG 30/2, VG 39, VG 42, VG 50, VG 59 und VG 49 freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen sowie mit einer Busse von Fr. 700.–; dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 20. Juli 2018 Berufung anmelden (Urk. 56). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten respektive seinem amtlichen Verteidiger in der Folge am 30. August 2018 zugestellt (Urk. 61/2), woraufhin letzterer mit Eingabe vom 14. September 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 66). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). 1.4. Am 3. Juni 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen ist. Gleichzeitig wurden sodann die Berufungsverhandlungen in den jeweils separat geführten Verfahren gegen die teilweise Mitbeschuldigten B._____ (SB180402), C._____ (SB180404) und D._____ (SB180406) durchgeführt (Prot. II S. 3 ff.).

- 6 - 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 14. September 2018 teilte die amtliche Verteidigung mit, die Berufung des Beschuldigten richte sich gegen den Schuldpunkt und die Bemessung der Strafe (Urk. 66). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte die Verteidigung, es werde der Schuldpunkt betreffend VG 64, VG 18, VG 30/2, VG 39, VG 42, VG 50, VG 59 und VG 49 sowie der Schuldpunkt betr. Widerhandlung gegen das Waffengesetz angefochten (Urk. 79 S. 1). 2.2. Damit sind im Berufungsverfahren folgende Dispositiv-Ziffern unangefochten: 1 al. 1 bezüglich VG 24, VG 16, VG 30/1 und VG "Verkauf 200 g Kokain", 1 al. 3 (Schuldspruch Übertretung BetmG), 2 (Freisprüche), 6 und 7 (Entscheid über die Verwendung von sichergestellten respektive beschlagnahmten Gegenständen), 8 (Kostenfestsetzung), 9 und 10 (Kostenauflage) und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil betreffend diese Regelungen in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage der Verwertbarkeit der diversen Überwachungsmassnahmen auseinandergesetzt und eine differenzierte und überzeugende Würdigung vorgenommen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 62 S. 11 ff.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die auf holländischem Hoheitsgebiet geführten Gespräche und die GPS-Daten aus Holland nicht verwertbar sind, da die zuständige holländische Behörde die gesammelten Informationen als gesetzeswidrig bezeichnete und deren Verwendung nicht genehmigte.

- 7 - 4. Fernwirkung des Beweisverbotes Eine Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots für die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ in Bezug auf VG 59 ist – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 21 ff.) und mit der Vorinstanz (Urk. 62 S. 15, 60 f.) – zu verneinen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dokumentieren die verwertbaren in Deutschland erhobenen GPS-Daten, dass der 'Peugeot' am 30. Mai 2016 die deutsch-holländische Grenze – unterwegs aus Richtung … – passierte (Beilage 5 S.1 zu Urk. 3/19 i.V.m. Urk. 44/3). Am 4. Juni 2016 ist aus diesen erhobenen GPS-Daten ersichtlich, dass die Grenze in umgekehrter Richtung passiert wurde (Beilage 5 S. 2 zu Urk. 3/19 i.V.m. Urk. 44/4). Ausserdem bezieht sich auch ein verwertbares Audio-Gespräch auf die Fahrt nach bzw. auf den Aufenthalt in Holland (Beilage 8 zu Urk. 3/19). Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B._____ – gestützt auf diese weiteren verwertbaren objektiven Beweismittel – mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne die unverwertbaren GPS-Daten aus Holland erlangt worden wären, ist überzeugend und entsprechend zu übernehmen. Die Aussagen des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B._____ in Bezug auf VG 59 sind uneingeschränkt verwertbar. Dasselbe gilt in Bezug auf Aussagen betreffend VG 49. II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1. Allgemeine Bemerkungen 1.1.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II vom 3. Januar 2018 unter dem Titel "I. Drogenhandel (Kokain/Heroin)" insgesamt 16 Vorgänge zur Last gelegt, bei welchen er sich jeweils der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht haben soll. Darüber hinaus soll sich der Beschuldigte des illegalen Waffenerwerbs und -besitzes sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Konsum) schuldig gemacht haben (Urk. 23/4 S. 2 ff.). Nachdem sich der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme und

- 8 auch im Rahmen seiner Befragung vor Vorinstanz teilweise geständig gezeigt hat (Urk. 3/39 S. 10 ff.; Urk. 51 S. 30 ff.), anerkennt er im Berufungsverfahren ausdrücklich die Vorgänge gemäss VG 24, VG 16, VG 30/1, VG 62 (Bestreitung des Quantitatives) sowie VG "Verkauf 200 Gramm Kokain" und den Anklagevorwurf gemäss Ziff. "III. Betäubungsmittelkonsum". Damit sind im Berufungsverfahren noch die Vorgänge 64, 18, 30/2, 62 (Quantitativ), 39, 42, 59, 50 und 49 gemäss Anklageziffer I. sowie der illegale Waffenbesitz und -erwerb gemäss Anklageziffer II. seitens des Beschuldigten bestritten. Diesbezüglich ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der jeweilige Anklagevorwurf durch die vorhandenen Beweismittel erstellen lässt, oder nicht. 1.1.2. Soweit die Vorinstanz einleitend Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen gemacht hat, erweisen sich diese als korrekt und vollständig, weshalb darauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 62 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.3. Die Vorinstanz hat vorab mit überzeugenden Argumenten dargetan, dass es sich beim Beschuldigten zweifellos um diejenige Person handelt, welche im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen mit dem Pseudonym "E._____" versehen wurde (Urk. 62 S. 19 f.). Wenngleich der Beschuldigte vor Vorinstanz noch zu Protokoll gab, er wisse nicht, ob er die Person mit dem Pseudonym "E._____" sei, denn er höre das zum ersten Mal und er sei noch nie von jemandem mit diesem Namen angesprochen worden (Urk. 51 S. 31), vermag diese halbherzige Bestreitung nichts an den schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz zu ändern. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Vorgänge VG 24, VG 16, VG 30/1, VG 62 sowie VG "Verkauf 200 Gramm Kokain" ein Geständnis abgelegt und damit implizit auch anerkannt hat, dass er es war, der bei den jeweils aufgezeichneten Gesprächen und beim Austausch der Textnachrichten beteiligt war. 1.1.4. Weiter hat die Vorinstanz unter Ziff. II. 1. B. 3.3, 3.1.1. ff. eine sehr detaillierte Würdigung des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschuldigten vorgenommen. So hat sie sich sehr eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten zur Frage seines Umgangs mit Drogen, zu seinem Aufenthalt in der Schweiz, zu seinem Umgang mit einer Vielzahl von verschiedenen Rufnummern und zu sei-

- 9 nem Vermögen auseinandergesetzt. Zusammenfassend ist sie zum Schluss gekommen, dass angesichts der im Aussageverhalten des Beschuldigten zu allgemeinen Themen zu konstatierenden Ungereimtheiten und Widersprüchen nicht unbesehen auf seine Angaben zu den konkreten Anklagevorwürfen abgestellt werden könne; vielmehr seien seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen und insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit dem übrigen Beweisergebnis zu überprüfen (Urk. 62 S. 23 ff.). In der Tat fällt auf, dass sich der Beschuldigte im Verlauf der Befragungen immer wieder in fundamentale Widersprüche verwickelt oder nur ausgesprochen vage Ausführungen gemacht hat, welche über weite Teile sehr unzuverlässig erscheinen. Verschiedentlich hat er nur dann Aussagen gemacht wenn ihm geradezu unumstössliche Beweise vorgelegt wurden, wobei seine Antworten auch dann noch zumindest teilweise ausweichend ausgefallen sind. Zudem sticht ins Auge, dass der Beschuldigte oftmals bemüht war, seine Aussagen dem jeweiligen Kenntnisstand der Untersuchungsbehörden anzupassen. All diese Umstände wecken ganz erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Depositionen des Beschuldigten, was im Sinne einer allgemeinen Feststellung einleitend festzuhalten ist. Selbstverständlich muss die Schuld – mit der Verteidigung – in jedem einzelnen Fall anhand einer stets wieder unvoreingenommenen Würdigung der konkreten Beweismittel beurteilt werden (Urk. 53 S. 6; Urk. 79 S. 2 f.). Dennoch ist der Vorinstanz uneingeschränkt zuzustimmen, wenn sie sich gestützt auf ihre profunde – und in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ohne Einschränkung zu übernehmende – Aussagenanalyse auf den Standpunkt stellt, auf die Aussagen des Beschuldigten könne nicht unbesehen abgestellt werden. 1.1.5. Des weiteren ist einleitend noch einmal explizit darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte durch sein Geständnis betreffend die Vorgänge VG 24, VG 16, VG 30/1, VG 62 sowie VG "Verkauf 200 Gramm Kokain" anerkannte sich im Sinne der Anklageschrift verhalten zu haben. Konkret bedeutet dies: − betreffend VG 24 hat der Beschuldigte von D._____ eine Drogenbestellung (ca. 30 Gramm Kokain) entgegen genommen und hernach den Verkauf und die Übergabe durch den Mittelsmann F._____ organisiert;

- 10 - − betreffend VG 16 hat der Beschuldigte den Verkauf und die Übergabe von 100 Gramm Kokaingemisch an einen Unbekannten durch die Mittelsmänner F._____ und G._____ organisiert; − betreffend VG 30/1 hat der Beschuldigte von D._____ eine Drogenbestellung (100 Gramm Kokain) entgegen genommen und hernach den Verkauf und die Übergabe unter Beizug der Mittelsmänner F._____ und G._____ organsiert und ausgeführt; − betreffend VG 62 hat der Beschuldigte mindestens 100 Gramm Kokaingemisch bezogen/gekauft, um dieses zumindest teilweise weiter zu geben respektive weiter zu verkaufen; − betreffend VG "Verkauf 200 Gramm Kokain" hat der Beschuldigte zusammen mit H._____ und D._____ 200 Gramm Kokain an einen unbekannten Dritten verkauft. Aus diesen Zugeständnissen des Beschuldigten lassen sich daher für die nachfolgende Beweiswürdigung diverse wesentliche Erkenntnisse gewinnen, welchen zwingend Beachtung zu schenken sein wird: 1.1.6. Einerseits ist nämlich erstellt, dass der Beschuldigte zweifellos an mehreren Kokaingeschäften beteiligt war und er sich Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs beschaffte, wobei er mehrfach weitere Personen in die Geschehnisse miteinbezog und diesen Anweisungen erteilte. 1.1.7. Weiter zeigt die abgehörte Kommunikation namentlich zwischen dem Beschuldigten und D._____, dass der Beschuldigte bestens mit der im Drogenhandel notorischerweise verwendeten, verklausulierten Sprache vertraut war und die von ihm benutzten Codewörter exakt der Redeweise von D._____ entsprachen. Als Beispiel hierfür sei auf das aufgezeichnete Gespräch zwischen dem Beschuldigten und D.______ verwiesen, welches am 8. April 2016 um 17:19 stattfand und das die Beweisgrundlage für den unter VG 30/1 eingeklagten – und durch den Beschuldigten anerkannten – Vorwurf bildete. Die Rede ist hier von einem "Auto" respektive einem "halben Auto" welches demjenigen "vom Restaurant in I._____"

- 11 geliefert werden sollte (Beilage 1 zu Urk. 3/17). Das Codewort "ein Auto" steht dabei für ein Kilogramm Kokain. Dementsprechend ist "halbes Auto" ein Synonym für ein halbes Kilogramm Kokain. Dass es hier nicht um den Erwerb eines Autos im eigentlichen Sinne gehen konnte, wird spätestens dann klar, wenn der Beschuldigte D._____ fragt, ob er denn nicht wenigstens ein halbes Auto liefern könne. Nachdem D._____ zugestandenermassen weder mit ganzen noch mit halben Autos im engeren Sinne handelte (Urk. 6/4 Antwort auf Frage 17), bleibt kein Raum mehr für anderweitige Interpretationen. Hier ging es klarerweise um Kokain, was die Vorinstanz bereits zutreffend erkannte. Auf deren vollends überzeugende, grundsätzliche Erwägungen zur verwendeten Codesprache ist uneingeschränkt zu verweisen (Urk. 62 Ziff. II. 1. B. 3.5, 3.3.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der Interpretation "ein Auto = ein Kilogramm Kokain" erwog die Vorinstanz folgendes: Einerseits sei es gerichtsnotorisch, dass Drogengespräche am Telefon im Hinblick auf eine allfällige Überwachungsmassnahme nicht offen, sondern vorsichtig, verklausuliert und unter Verwendung von Codewörtern (für Drogen und Geld) geführt würden. Andererseits gehe es im vorliegenden Gespräch klarerweise um Drogen, zumal der Beschuldigte mit D._____ noch weitere Kokaingeschäfte abgewickelt habe. Dass es im Gespräch nicht um den Verkauf eines Autos gehe, sei vor diesem Hintergrund offensichtlich und werde durch eine in den Akten liegende Aufzeichnung eines von D._____ (an dieser Stelle mit "U" für UM J._____ abgekürzt) mit dem Beschuldigten ("C" für "E._____") geführten Gesprächs untermauert (TK Protokoll vom 08.04.2016, 17:19 [Beilage 1 zu Urk. 3/17). Dieses Gespräch wird der Anschaulichkeit halber an dieser Stelle noch einmal im Wortlaut dargestellt: […] D._____: Ich habe bis jetzt gearbeitet. Und ich dachte, ich bin jetzt frei. A._____: Es ist kein Problem. Soll ich ihn zu dir schicken? Soll ich ihn zu dir schicken? D._____: Du wirst ihn schicken, aber hör mal. Ich habe eine andere Nachricht für dich. A._____: Was? D._____: Kennst du diesen vom Restaurant in I._____?

- 12 - A._____: Ja, ja. D._____: Er verlangt ein Auto. A._____: Gut, aber wann soll ich es jetzt so? Wir können es nicht in Ordnung bringen. D._____: Was? A._____: Wir können es heute nicht in Ordnung bringen. D._____: Warum nicht heute? Ein halbes. A._____: Nein. D._____: Kannst du nicht ein halbes? A._____: Aber… ich werde selber dorthin kommen, um zu sprechen. D._____: Jetzt zu mir… (unv.). Ich habe um 21.30 Uhr Feierabend. Du sollst um 21.30, 21.45 sollst du bei mir sein. Nachher werden wir zusammen dorthin gehen. A._____: Ich selber komme nicht, ich werde einen anderen Freund dorthin schicken. D._____: Das für mich schickst du es mir? A._____: Ja, ja. D._____: Ich dachte, was machen wir mit ihm? Ich dachte, ich mache dir einen Gefallen. Verstehst du mich? A._____: Ja, ich werde ihn dort, zu dir schicken. D._____: Weil er schon alles reserviert hat. Verstehst du? A._____: Ok, ok. Ich komme dorthin und sprechen wir. D._____: Wirst du um 21.30 Uhr bei mir sein, oder wirst du direkt zu ihm gehen? Im Restaurant. A._____: Um neun Uhr dreissig werde ich zu dir kommen. D._____: Zu mir? A._____: Ok. D._____: Ok, um neun Uhr dreissig, bei mir. Ich warte auf dich unten in Pizzeria. Komm nicht nach oben. A._____: Ok, ok. D._____: Und nachher gehen wir zusammen nach I._____.

- 13 - A._____: Ok. Ciao. D._____: Tschüss. […] 1.1.8. Fazit: Nach dem Gesagten steht nicht nur fest, dass sich der Beschuldigte im Dunstkreis des Drogenhandels aufhielt, sondern auch, dass er aktiv an Drogengesprächen mit Mitbeschuldigten beteiligt war, die einschlägige "Nomenklatur" beherrschte und auch Drogen zum Weiterverkauf an Dritte orderte und erhielt. Zudem verfügte er erstelltermassen über Mittelsmänner, welchen er Anweisungen erteilte. Im Lichte dieser Erkenntnisse sind die nachfolgenden Anklagevorwürfe einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. 1.2. VG 64 (Verkauf von ca. 500 Gramm Kokain und ca. 500 Gramm Heroin) 1.2.1. Dem Beschuldigten wird unter VG 64 vorgeworfen, er habe K._____ am Abend des 17. November 2015 angewiesen, einem nicht näher bekannten Drogenabnehmer "L._____" Drogen zu verkaufen. Daraufhin habe K._____ den Auftrag etwa eine halbe Stunde später ausgeführt, indem er dem "L._____" in einem Restaurant in Zürich ca. 500 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 62%) für CHF 21'400.– und ca. 500 Gramm Heroingemisch (statistisches Gehalt 38%) für CHF 13'500.– verkauft habe (Urk. 23/4 S. 3). 1.2.2. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf sowohl in der Strafuntersuchung wie auch im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 3/39 S. 10, Urk. 51 S. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 78 S. 2). 1.2.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es sei mit Blick auf VG 64 zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beschuldigte am 17. November 2015 K._____ angewiesen habe, zwei nicht näher bestimmbare Drogenportionen an einen nicht näher bekannten Abnehmer, genannt 'L._____', zu verkaufen. Nicht rechtsgenügend erstellt sei hingegen, dass es dabei um ca. 500 Gramm Kokain und ca. 500 Gramm Heroin gegangen sei (Urk. 62 S. 38 ff.).

- 14 - 1.2.4. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, lässt sich aufgrund des "modus operandi" zwar vermuten, dass es bei der fraglichen Kommunikation um ein Drogengeschäft gegangen ist. Klarerweise nicht beweisen lässt sich dagegen, um welche Drogen es sich gehandelt hat, und auch das Quantitativ muss zwingend offen bleiben. Unter diesen Umständen lässt sich das in der Anklage unter VG 64 behauptete Drogengeschäft nicht nachweisen. Entsprechend kann der Tatvorwurf gemäss Anklage insoweit nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf (in dubio pro reo) freizusprechen ist. 1.3. VG 18 (Vermittlung Kauf/Bezug von ca. 500 Gramm Kokain) 1.3.1. Der Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass der Beschuldigte M._____ bei einem Treffen am 18. Februar 2016 in Zürich den Kauf von ca. 500 Gramm Kokain über einen nicht näher bekannten Drogenlieferanten (UM O._____) vermittelt habe, worauf M._____ am 20. Februar 2016 im Restaurant … in O._____ ca. 500 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% somit ca. 345 Gramm Reinsubstanz) von UM O._____ bezogen habe (Urk. 23/4 S. 5). 1.3.2. Der Beschuldigte stellte sich im Rahmen der Schlusseinvernahme sinngemäss auf den Standpunkt, dass er den Vorwurf teilweise anerkenne (Urk. 3/39 S. 12 f. i.V.m. Urk. 3/36 S. 10 ff.). In der Hauptverhandlung machte er sodann sinngemäss geltend, dass es sich bei dem durch ihn arrangierten Treffen in O._____ bloss um einen Vorwand gehandelt habe, um M._____ wegen noch offener Schulden nach O._____ zu schicken (Urk. 51 S. 31 f.). 1.3.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte habe zur Sache unglaubhafte Aussagen gemacht. Einerseits habe er widersprüchliche Depositionen zu Protokoll gegeben und andererseits seien seine Aussagen nicht mit den abgehörten Telefonaten vereinbar. Vielmehr sei er bei seiner Zugabe zu behaften, dass es um die Vermittlung von Kokain gegangen sei. Dies überzeuge deshalb, weil er einerseits auch andere Kokain-Geschäfte abgewickelt habe und andererseits sein Umgang mit Mobiltelefonen den im Drogenhandel üblichen Gepflogenheiten entsprochen habe. Soweit der Beschuldigte auch das Quantitativ bestreite und geltend mache, es habe sich nicht um 500 Gramm sondern um

- 15 - 100 oder 200 Gramm Kokain gehandelt, werde dies klar und deutlich durch die Aufzeichnungen widerlegt. Der Anklagesachverhalt gemäss VG 18 sei deshalb erstellt (Urk. 62 S. 28 ff.). 1.3.4. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung zu VG 18 machte der Beschuldigte geltend, sich an nichts mehr erinnern zu können respektive nichts zur Sache zu sagen zu haben (Urk. 3/12). Am 13. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte staatsanwaltschaftlich zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme räumte er ein, dass er sich mit M._____ getroffen habe. Der Inhalt der Gespräche werde aber ganz falsch dargestellt. Es sei nicht um Drogen gegangen. Er habe lediglich ein Treffen zwischen dem Inhaber eines Lokals in O._____ und M.______ respektive dessen Vater arrangiert. Im Anschluss an diese Deposition eröffnete der Staatsanwalt dem Beschuldigten, dass M._____ in der Zwischenzeit verstorben sei (Urk. 3/36 S. 6 f.). Offenbar veranlasste diese, für den Beschuldigten wohl überraschende Mitteilung (zit. "der Beschuldigte ist darüber erstaunt") diesen zu einer Kehrtwende in seinem Aussageverhalten. Nach einem kurzen Unterbruch und einer Unterredung mit seinem Verteidiger korrigierte er nämlich seine zuvor gemachten Aussagen. In diametralem Widerspruch zu seinen vorherigen Aussagen gab er nämlich neu an, er habe mit M._____ (=M._____) Kokain konsumiert. Es falle ihm, jetzt wo M._____ tot sei, schwer darüber zu sprechen, aber es müsse halt sein. Es sei eine Tatsache, dass er ihn nach O._____ geschickt habe, damit er dort habe Kokain beziehen können. Es sei aber nicht um den Kauf von 500 Gramm, sondern um 100 oder 200 Gramm gegangen. M._____ habe das Kokain dort auf Kommissionsbasis beziehen können und den Kaufpreis erst dann bezahlen müssen, nachdem er seinerseits es weiterverkauft hätte. Das sei der einzige Grund, weshalb M._____ nach O._____ gefahren sei. Wie die Sache dann weitergelaufen sei, wisse er nicht. Zum Beispiel wisse er nicht, ob es dann ein Treffen auch mit dem Vater von M._____ gegeben habe (Urk. 3/36 S. 10). Bereits zwei Fragen später gab der Beschuldigte dann – in Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage – an, er habe M._____ mit dem Vorwand des Kokainkaufs nach O._____ geschickt, damit er dort die Sache mit der offenen Rechnung für seinen Vater habe regeln können (Urk. 3/36 S. 11). Und obwohl der Beschuldigte kurz zuvor noch geltend machte, er wisse nicht, ob das Treffen zustan-

- 16 de gekommen sei, gab er wenige Minuten später zu Protokoll, sowohl M._____ als auch "der Sänger" hätten ihm bestätigt, dass sie sich getroffen hätten bzw. dass sie gerade zusammensitzen würden. Nach dem Treffen habe ihn M._____ nochmals angerufen und ein Treffen verlangt, dazu sei es dann aber nicht mehr gekommen (Urk. 3/36 S. 11 f.). Wer innerhalb weniger Fragen derartige Kehrtwenden in seinen Aussagen vollführt, hat jegliche Glaubhaftigkeit verspielt. Abgesehen von der augenscheinlichen Widersprüchlichkeit in seinen Schilderungen fällt auch sofort auf, wie er seine Aussagen dem aktuellen Kenntnisstand (konkret der Kenntnisnahme vom Tod M._____s) anpasst und dabei keine Gelegenheit auslässt, die Schuld von sich zu weisen. Kommt hinzu, dass die abgehörten Telefonate den Beschuldigten klarerweise der Lüge überführen, was bereits die Vorinstanz richtigerweise feststellte. Die Vorderrichter haben weiter erwogen, der Anklagevorwurf basiere auf einem abgehörten Audio-Gespräch vom 25. Juni 2016, in dem der Beschuldigte u.a. zum Mitbeschuldigten B._____ (polizeiliches Pseudonym 'P._____') gesagt habe, dass ein "kleiner Junge" namens M._____, der aus … sei, "ein halbes von uns genommen und nicht bezahlt" habe (vgl. Beilage 23 zu Urk. 3/12). Nachdem der Beschuldigte in der Einvernahme vom 13. Oktober 2017 (vgl. Urk. 3/36 S. 6 ff.) zunächst noch den Standpunkt vertreten habe, dass die Gespräche mit B._____ (Mitbeschuldigter B._____) überhaupt nicht realistisch seien, habe er wenig später eine Kehrtwende vollzogen, indem er – wie erwähnt – eingeräumt habe, dass er 'M._____' im Sinne eines Vorwands Kokain vermittelt habe, welches dieser auf Kommission habe beziehen können, ohne gleich bezahlen zu müssen. Damit habe der Beschuldigte die polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Interpretation des besagten Audio-Gesprächs in zwei von drei Punkten bestätigt, nämlich dass M._____, der im Jahre 1988 geboren wurde und wohl deshalb vom fast 20 Jahre älteren Beschuldigten als "kleiner Junge" bezeichnet worden sei, Drogen bezogen habe, ohne diese sofort bezahlen zu müssen. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen vollkommen, und es besteht angesichts der Beweislage nicht der geringste Zweifel daran, dass es – entgegen der Darstellung des Beschuldigten und seines Verteidigers – mengenmässig um 500 Gramm und nicht etwas um 100 oder 200 Gramm Kokain ("ein halbes") ging. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 4 ff.) kann näm-

- 17 lich das TK Protokoll vom 25. Juni 2016 (Beilage 23 zu Urk. 3/12) – trotz zeitlicher Distanz – sehr wohl in direkte Verbindung mit dem vorliegenden Vorfall gebracht werden, insbesondere auch gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst, welcher auf Vorhalt dieses Protokolls zunächst keine Angaben machte (Urk. 3/12 S. 8) und im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Oktober 2017 auf seine Beziehung zu M._____ und das von ihm arrangierte Treffen vom 20. Februar 2016 in O._____ Bezug nimmt sowie von sich aus vorerst keineswegs beanstandet, dass mit dem 'kleinen Jungen' namens 'M'._____' nicht M._____ gemeint sei (vgl. Urk. 3/36 S. 6 f.), was zu erwarten gewesen wäre, hätte hier eine Verwechslung stattgefunden. Sodann ist auf die gerichtsnotorisch verklausuliert geführten Gespräche im Drogenmilieu hinzuweisen, um bei allfälligen Überwachungsmassnahmen nicht ohne Weiteres überführt werden zu können. Dabei wird "ein halbes" immer wieder als Synonym für ½ KG Kokain gebraucht. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit Blick auf den Vorgang VG 18 als lückenlos und vollends überzeugend. Sie kann daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden, womit auch festzustellen ist, dass der betreffende Anklagesachverhalt erstellt ist. Zur Verdeutlichung ist sodann nochmals festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 6) – das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten gestützt auf die abgehörten Gespräche ausser Frage steht. 1.4. VG 30/2 (Anstalten treffen/Vermittlung Lieferung/Verkauf von ca. 1'000 oder 500 Gramm Kokain) 1.4.1. Gemäss Anklagesachverhalt VG 30/2 soll der Beschuldigte am 8. April 2016 einen Anruf von D._____ erhalten haben, welcher für C._____ eine Lieferung von 1 Kg oder zumindest ½ Kg Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69 % somit ca. mind. 345 bis 690 Gramm Reinsubstanz) habe organisieren wollen. Daraufhin habe sich der Beschuldigte in Begleitung von F._____ per Auto – mit einem Zwischenhalt in Q._____/SG – zur Pizzeria "…" nach R._____/SG begeben, um dort mit dem Inhaber C._____ seine Bestellung und das bevorstehende Kokaingeschäft zu besprechen (Urk. 23/4 S. 7).

- 18 - 1.4.2. Der Beschuldigte stellte diesen Anklagevorwurf sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz in Abrede (Urk. 3/39 S. 15 und Urk. 51 S. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 78 S. 2). 1.4.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der Telefonüberwachung sei erwiesen – und im Übrigen auch unbestritten (vgl. Urk. 3/36 S. 15 f.) – dass D._____ den Beschuldigten am 8. April 2016 angerufen habe (vgl. Beilage 1 zu Urk. 7/13). Aus dem Gesprächsverlauf ergebe sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte die verklausulierte Botschaft von D._____ verstanden habe. Insbesondere sei durch den Umstand, dass der Beschuldigte noch am selben Abend zur Pizzeria von C._____ nach R._____ gefahren sei (vgl. Beilage 20 zu Urk. 3/17), belegt, dass ihm jederzeit klar gewesen sei, wer mit "diesen vom Restaurant in I._____" gemeint gewesen sei. Auch zeige sich zweifelsfrei, dass dem Beschuldigten der Sinn der Formulierung "Auto" respektive "ein halbes" sehr wohl geläufig gewesen sei. Der Beschuldigte habe die von C._____ stammende und von D._____ übermittelte Nachricht verstanden, darauf geantwortet und sich danach auch entsprechend seiner Antwort verhalten. Hinzu komme, dass der Beschuldigte zum fraglichen Abend mehrfach unglaubhafte Angaben gemacht habe und auch bei anderen Themen ein widersprüchliches, ungereimtes und deshalb unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag gelegt habe. Schliesslich gelte es darauf hinzuweisen, dass er nachweislich auch in andere Drogengeschäfte involviert gewesen sei. Nach alledem sei der Anklagesachverhalt betreffend VG 30/2 rechtsgenügend erstellt, wobei in quantitativer Hinsicht gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der geringeren Menge, mithin von ½ Kg Kokain, auszugehen sei (Urk. 62 S. 45 ff.). 1.4.4. Ausgangspunkt für den vorliegend zur Anklage gebrachten Vorwurf stellt das Telefongespräch dar, welches am 8. April 2016 um 17:19 Uhr zwischen D._____ und dem Beschuldigten geführt wurde. Mithin also dasselbe Gespräch, welches bereits dem Anklagevorwurf gemäss VG 30/1 zugrunde lag. Der massgebliche Inhalt wurde vorstehend unter Ziffer II. 1.1.7 bereits wiedergegeben, weshalb sich eine erneute Darstellung an dieser Stelle erübrigt. Gestützt auf den,

- 19 vom Beschuldigten anerkannten und durch die Vorinstanz im Übrigen überzeugend erstellten Sachverhalt, fuhren der Beschuldigte, F._____ und G._____ am Abend des 8. April 2016 von Zürich nach Q._____, wo sie um ca. 21:27 Uhr eintrafen und D._____ beim S._____ an der … [Adresse] ca. 100 Gramm Kokaingemisch übergaben. Damit steht zunächst bereits ausser Frage, dass es beim fraglichen Telefonat zwischen dem Beschuldigten und D._____ um Drogengeschäfte ging und dass ein Teil der Verabredung, nämlich dass D._____ um 21.30 Uhr mit dem bestellten Kokaingemisch beliefert werden sollte (D._____: "Das für mich schickst du es mir?". Beschuldigter: " Um neun Uhr dreissig werde ich zu dir kommen." (TK Protokoll vom 08.04.2016, 17:19 [Beilage 1 zu Urk. 3/17])) in die Tat umgesetzt wurde. Weiter ergibt sich aus dem Gespräch klar, dass der D._____ dem Beschuldigten mitteilte, dass C._____ ("dieser vom Restaurant in I._____") ein Kilogramm Kokain ("ein Auto") verlange. Dass es sich bei jenem vom Restaurant in I._____ um C._____ handelte, welcher in R._____/SG die Pizzeria "…." betrieb, liegt auf der Hand und wird zwanglos durch den Umstand belegt, dass anhand der GPS-Daten feststeht, dass der Beschuldigte am Abend des 8. April 2016 nach seinem Zwischenstopp in Q._____/SG direkt zur Pizzeria von C._____ nach R._____/SG fuhr (Beilagen 17 ff. zu Urk. 3/17). Damit steht fest, dass der Beschuldigte entgegen seiner Darstellung in der Untersuchung Sinn und Zweck der von D._____ übermittelten Botschaft von C._____ sehr wohl verstanden hat. Anders liesse sich nämlich nicht erklären, dass er im Anschluss an das betreffende Telefonat das Besprochene noch am selben Abend exakt in die Tat umsetzte. Dass der Beschuldigte nach der Drogenübergabe in Q._____ beschlossen haben soll, F._____ ein Nachtessen zu offerieren und zu diesem Zweck keine andere Lokalität als die Pizzeria "…" im rund 100 km entfernten R._____ in Frage gekommen wäre, ist schlicht unrealistisch. Die betreffenden Vorbringen des Beschuldigten stellen angesichts des Beweisergebnisses nichts weiter als hilflose Schutzbehauptungen dar. Auch die weiteren Depositionen des Beschuldigten zu diesem Anklagevorwurf vermögen nicht einmal im Ansatz zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sämtliche drei Beteiligten – mithin der Beschuldigte, C._____ und F._____ – den Aufenthalt in der Pizzeria grundlegend anders geschildert haben (Urk. 3/36 S. 20, Urk. 5/1 S. 5,

- 20 - Urk. 6/9 S. 12 und Urk. 7/2 S. 13 f.). Hätte der Beschuldigte an jenem Abend tatsächlich, wie von ihm behauptet, in der Pizzeria lediglich mit F._____ gegessen und anschliessend mit C._____ oberhalb der Pizzeria etwas Kokain konsumiert, dann gäbe es keinen Grund dafür, dass die drei Beteiligten drei derart unterschiedliche Schilderungen zu Protokoll gegeben haben. Führt man sich schliesslich die zeitliche Komponente vor Augen, so zeigt sich, dass der Beschuldigte und F._____ um 22:21 Uhr in R._____ ankamen und von dort um 23:03 Uhr wieder in Richtung Zürich abfuhren (Beilage 20 und 21 zu Urk. 3/17). Mit anderen Worten hätten die beiden eine Anreise von rund 1 Stunde und 20 Minuten in Kauf genommen, um sich dann für knapp 40 Minuten in der Pizzeria "…" aufzuhalten, wobei der Beschuldigte ja nach eigenen Angaben neben dem eigentlichen Nachtessen auch noch mit C._____ in den oberen Stock gegangen sein will, um dort Kokain zu konsumieren. Auch aus dieser Perspektive sind die Darstellungen des Beschuldigten reichlich unrealistisch und vermögen – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 12 f.) – nicht zu überzeugen. Auch die Vorbingen der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich im Telefongespräch ablehnend gegenüber einem möglichen Geschäft mit C._____ gezeigt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte beim geplanten persönlichen Gespräch in I._____ von seiner ablehnenden Haltung abgerückt sei (Urk. 79 S. 12 ff.), überzeugen nicht. Überzeugend ist demgegenüber die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die sich als in allen Teilen als zutreffend erweist und daher in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden kann. In Bezug auf die Menge der Betäubungsmittel ist die durch die Vorinstanz festgestellte Einschränkung, wonach nicht von 1 Kg Kokain, sondern von einem ½ Kg Kokain auszugehen sei, allein schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu übernehmen. 1.5. VG 62 (Kauf/Übernahme von ca. 1'000 Gramm Kokain) 1.5.1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten durch die Anklagebehörde zum Vorwurf gemacht, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (ca. Anfang Mai 2016) an einem nicht näher bekannten Ort (entweder in der vom Beschuldigten benutzten Wohnung in Zürich oder in der Pizzeria "…" in R._____/SG) ca. 1'000 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% somit ca. 690 Gramm

- 21 - Reinsubstanz) von C._____ bezogen, wovon er einen Teil (ca. 100 Gramm) an einem nicht näher bekannten Ort durch H._____ mit der am 8. April 2016 an den Mitbeschuldigten D._____ übergebenen Kokainportion von ca. 100 Gramm (VG 30/1) habe mischen lassen. Am 22. Mai 2016 habe C._____ beim Beschuldigten an dessen Logisort in Zürich die offenen Geldschulden für das bezogene Kilogramm Kokain eingezogen. Am 25. Mai 2016 sei der Beschuldigte sodann gemeinsam mit H._____ zum Wohnort von D._____ nach J._____/SG gefahren, um dort von diesem die offenen Geldschulden für das bereits gelieferte Kokain einzukassieren (Urk. 23/4 S. 7 f.). 1.5.2. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der Schlusseinvernahme den Anklagevorwurf mit Ausnahme der ihm zur Last gelegten Menge von 1 Kg Kokain (Urk. 3/39 S. 15 f.). Anlässlich seiner Befragung zur Sache vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Anklagevorwurf sei insofern zutreffend, als er bei C._____ 100 Gramm Kokain gekauft habe. Dieses Kokain sei mit dem bereits am 8. April 2016 an D._____ übergebenem Kokain vermischt worden (Urk. 51 S. 32). 1.5.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Beschuldigte zwei von drei Kernelementen des Anklagevorwurfs anerkannt. Einerseits habe er bestätigt, dass er von C._____ Kokain gekauft habe und weiter habe er das Vermischen mit dem bereits D._____ gelieferten Kokain anerkannt. Das diesbezügliche Geständnis decke sich mit der Aktenlage, weshalb es keinen Anlass gebe, das Geständnis des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen. Was seine Bestreitung betreffend das Quantitativ angehe, sei vorab auf das aufgezeichnete Telefongespräch vom 21. Mai 2016 hinzuweisen, aus welchem klar hervorgehe, dass von einem "Auto" die Rede gewesen sei. Der Begriff Auto sei von den Mitbeschuldigten in der durch sie jeweils verwendeten, vorsichtig-verklausulierten Sprechweise als Synonym für 1 Kg Kokain verwendet worden. Implizit habe dies der Beschuldigte selbst anlässlich seiner Befragung zu VG 50 vom 13. Oktober 2017 eingeräumt. Zudem habe er in der Hauptverhandlung bestätigt, dass "1 Auto" "1 Kg Kokain" bedeute (vgl. Urk. 51 S. 37). Hinzu komme, dass der Standpunkt des Beschuldigten mit dem Wortlaut des vorerwähnten Telefonats vom 21. Mai 2016 nicht zu vereinbaren sei. Aus jenem Telefongespräch gehe unzweifelhaft hervor,

- 22 dass nur ein Teil des von C._____ gelieferten Kokains D._____ zukam. Der andere Teil sei zum Beschuldigten gelangt. Aus all diesen Gründen sei der Anklagesachverhalt gemäss VG 62 erstellt (Urk. 62 S. 31 ff.). 1.5.4. In materieller Hinsicht ist betreffend VG 62 das Quantitativ des Anklagevorwurfs vom Beschuldigten bestritten. Während ihm die Anklagebehörde vorwirft, er habe in der Pizzeria "…" in R._____/SG bei C._____ 1 Kg Kokain (-gemisch) bezogen, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, es habe sich lediglich um 100 Gramm Kokain(-gemisch) gehandelt. Das Beweisfundament der Anklage stellt das abgehörte und aufgezeichnete Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und D._____ dar, welches die beiden am 21. Mai 2016 führten. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte D._____ mitteilte, "dieser vom Pizzas" wolle weit weg gehen und er verlange von ihm und von D._____ "alle Dokumente vom Auto" (Beilage 3 S. 2 zu Urk. 3/25). Mit Verweis auf die bereits hinlänglich diskutierte, codierte Sprache der Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziff. II. 1.1.7 mit Verweis auf das angefochtene Urteil, Urk. 62 Ziff. II. B 1. 3.5, 3.3.3.) steht ausser Frage, dass mit "dieser vom Pizzas" C._____ gemeint ist, welcher bekanntlich in R._____/SG die Pizzeria "…" führte. Weiter ist bekannt, dass "Auto" als Synonym für 1 Kg Kokain und "Dokumente" als ein solches für Geld steht. "Vom Auto" nimmt dabei – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 7 f.) – eindeutig Bezug auf die Menge 1. Damit ergibt sich zwanglos, dass der Beschuldigte bei C._____ nicht bloss 100 Gramm Kokain, sondern eben ein "Auto", mithin ein Kilogramm Kokain, bezogen hat. Nachdem die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass das Teilgeständnis des Beschuldigten mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimme und es keinen Grund gebe, dieses anzuzweifeln, ist damit der Anklagevorwurf gemäss VG 62 uneingeschränkt erstellt. 1.6. VG 39 (Verkauf/Übergabe von ca. 200 Gramm Kokain) 1.6.1. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, D._____ habe am 26. Mai 2016 bei ihm telefonisch 200 Gramm Kokain bestellt, worauf H._____ im Auftrag des Beschuldigten in U._____/TG am 27. Mai 2016 kurz vor Mitternacht bei einem Unbekannten 200 Gramm Kokain bezogen und an den Logisort des Beschuldigten nach Zürich gebracht habe. Dort habe der Be-

- 23 schuldigte dem ebenfalls anwesenden Mitbeschuldigten D._____ die ca. 200 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 64% somit ca. 128 Gramm Reinsubstanz) am 28. Mai 2016 um ca. 01:00 Uhr übergeben; am 29. Mai 2016 um ca. 01:00 Uhr sei der Kaufpreis vom Beschuldigten und H._____ in U._____/TG dem UM 'V._____' bezahlt worden (Urk. 23/4 S. 9). 1.6.2. Der Beschuldigte wurde am 15. November 2016 erstmals einlässlich durch die Polizei zum Vorgang 39 befragt. Anlässlich dieser Befragung machte er uneingeschränkt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/20 S. 1 ff.). In der Folge wurde er durch die Anklagebehörde am 13. Oktober 2017 zur Sache einvernommen, wobei der Beschuldigte den Anklagevorwurf von sich wies. Er räumte zwar ein, am fraglichen Abend telefonischen Kontakt mit D._____ gehabt zu haben. Es treffe auch zu, dass ihn dieser gegen 21.30 Uhr an seinem Logisort in Zürich zusammen mit einem Dritten besucht habe. Ungefähr zur selben Zeit sei auch H._____ zusammen mit dessen Neffen bei ihm eingetroffen. Alle vier seien dann aber vor Mitternacht wieder gegangen, wobei H._____ nach Mitternacht wieder zurückgekehrt sei. Zutreffend sei weiter, dass er am nächsten Tag zusammen mit H._____ ca. 30 bis 40 km mit dem Auto durch ein paar Ortschaften gefahren sei. Sie seien dann angekommen und während H._____ und dessen Neffe das Auto verlassen hätten, sei er im Auto geblieben. Die beiden seien später zurückgekommen und sie seien dann gemeinsam noch irgendwohin gefahren, wobei er nicht sagen könne, wohin. Er habe damals gehört, dass H._____ mit einem V._____ gesprochen habe. Worüber sie gesprochen hätten und wer dieser V._____ sei, könne er aber nicht sagen (Urk. 3/36 S. 28 f.). In der Schlusseinvernahme machte der Beschuldigte dann ebenso wie vor Vorinstanz keine Angaben zu Sache mehr und beschränkte sich darauf, auf seine bisherigen Aussagen zu verweisen (Urk. 3/39 S. 17 f. und Urk. 51 S. 30). 1.6.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aufgrund der abgehörten Kommunikation, welche sich fraglos auf eine vom Beschuldigten organisierte Lieferung von 200 Gramm Kokain für den Mitbeschuldigten D._____ bezogen habe, sowie angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte auch andere Drogengeschäfte, teilweise ebenfalls mit dem Mitbeschuldigten D._____, abgewickelt habe, sei der

- 24 - Anklagesachverhalt betreffend VG 39 rechtsgenügend erstellt. Dass der Beschuldigte dabei nicht alle Handlungen eigenhändig vorgenommen habe, sei – wie sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch zeigen werde – irrelevant (Urk. 62 S. 49 ff.). 1.6.4. Zentral für die Beweisführung betreffend den hier interessierenden Anklagevorwurf ist die Aufzeichnung des am 26. Mai 2016, 23:15 Uhr, geführten Telefonats zwischen dem Beschuldigten und D._____. Die wesentliche Passage lautet im Originalwortlaut wie folgt (Beilage 1 zu Urk. 3/20): […] Beschuldigter: Soll ich dorthin kommen? D._____: Komm du hierher. Aber du weisst wie du kommen sollst? Beschuldigter: Ok. Klar. D._____: Aber Ej. Beschuldigter: Über Mittag. D._____: Ich brauche Fr. 200. Beschuldigter: Gut. Soll ich über Mittag kommen? D._____: Wann… morgen…warte mal. Beschuldigter: Wann arbeitest du? D._____: Ich mache früher Feierabend. Ich habe von zwei bis vier Pause. Beschuldigter: Ok. D._____: Von zwei bis vier habe ich Pause. Beschuldigter: Um zwei bin ich dort. D._____: Ok. Franken 200 brauche ich. Beschuldigter: Du! D._____: Was? Beschuldigter: Was ich fragen wollte? Gehen wir wegen der Wohnung dorthin? D._____: Ja, ja. Auch ich muss nach einer Wohnung fragen. Ich werde mit meiner Frau zum Büro gehen. Beschuldigter: Ok. D._____: Aber du weisst, dass ich morgen Fr. 200 brauche um zum Büro zu gehen?

- 25 - Beschuldigter: Ciao. Ok. D._____: Ciao. 1.6.5. Dass es bei dem vorliegend zu beurteilenden Gespräch weder um ein Darlehen in der Höhe von CHF 200.– noch um eine Wohnungssuche ging, ist augenscheinlich. Dies zunächst vor allem deshalb, weil die ganze Konversation bei einer wörtlichen Betrachtung vollkommen sinnentleert ist. Sinnvoll wird sie hingegen, wenn man davon ausgeht, dass es hier um ein Drogengespräch ging und dass zwecks Verschleierung des wahren Gesprächsinhaltes einmal mehr mit Codewörtern operiert wurde. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, steht das Begriffspaar "200 Franken" nicht für einen Geldbetrag, sondern als Synonym für 200 Gramm Kokain. In Zusammenhang mit diesem Anklagevorwurf legte der Mitbeteiligte D._____ ein gleichermassen äusserst verräterisches wie bemerkenswertes Aussageverhalten an den Tag, welches an dieser Stelle noch einmal aufzugreifen ist: Noch bevor ihm der polizeiliche Sachbearbeiter eine inhaltliche Frage stellen konnte, sah sich D._____ zu einer Vorabbemerkung veranlasst, welche aufhorchen lässt. Wörtlich gab er zu Protokoll: "[…] Es war dann so, dass ich und meine Frau Kredite aufgenommen haben und uns Geld ausgeliehen haben, dies in einer Höhe von mehr als CHF 100'000.–. Wenn sie jetzt mein Telefon abgehört haben und die Rede von 400 Franken war, dann ging es dabei um ein Darlehen von CHF 400.–" (Urk. 6/3 S. 2). Es drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, was für einen Grund D._____ gehabt haben sollte, sozusagen im vorauseilenden Gehorsam und ohne Not, einen vollkommen unverfänglichen Vorgang, wie das Ausleihen einer relativ geringen Geldsumme, zu erklären, wenn es dabei nicht tatsächlich um etwas vollkommen Anderes, nämlich eben um Drogen, gegangen wäre. Dieser Umstand ist denn auch der Vorinstanz nicht entgangen, welche überzeugend schlussfolgerte, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung von D._____ gehandelt habe. Weiter stellt sich damit die Anschlussfrage, wie sich dieses Aussageverhalten von D._____ mit den damit in diametralem Widerspruch stehenden Depositionen des Beschuldigten verträgt. Dieser gab nämlich zu Protokoll, er wisse nicht, in welchem Zusammenhang D._____ die CHF 200.– erwähnt habe. Davon, dass er wegen eines lapidaren Darlehens in der Höhe von CHF 200.– von Zürich nach J._____ und wieder zurückgefahren

- 26 sein soll, hat er jedenfalls nichts gesagt. Hätte es sich tatsächlich so zugetragen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass ein derartiger Vorgang durchaus Erwähnung gefunden hätte, zumal aus der Interaktion zwischen dem Beschuldigten und D._____ zweifelsfrei hervorgeht, dass der Beschuldigte ganz genau verstanden hatte, was D._____ von ihm verlangte. Mit anderen Worten, was hätte es für einen Grund gegeben, einen simplen Vorgang, wie das Ausleihen von CHF 200.–, derart auffällig widersprüchlich zu schildern, wenn dahinter nicht etwas ganz anderes stehen würde? Auch unter diesem Blickwinkel kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit "CHF 200.–" eben nicht Geld, sondern Drogen gemeint waren. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten ist weiter darauf hinzuweisen, dass er auch in Bezug auf den hier interessierenden Anklagevorwurf ein äusserst unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag gelegt hat. Namentlich sticht ins Auge, wie sehr er bemüht war, seine Aussagen den unumstösslichen Beweisen der Anklagebehörde so gut wie möglich anzupassen, ohne sich selbst jedoch zu belasten. So konnte er zum Beispiel angesichts der abgehörten Telefonate und der GPS-Auswertungen nicht mehr ernsthaft in Abrede stellen, dass sich D._____ und H._____ zur fraglichen Zeit in seiner Wohnung aufhielten. Weiter musste er sich auch eine Erklärung dafür zurecht legen, weshalb er am nächsten Tag nachweislich zusammen mit H._____ nach U._____/TG fuhr. Allerdings überzeugen seine betreffenden Erklärungsversuche nicht einmal ansatzweise. Dies wird insbesondere deutlich, wenn er angibt, mitten in der Nacht mit H._____ eine Ausfahrt an einen ihm unbekannten Ort gemacht zu haben, um dort im Auto zu warten, während H._____ einen gewissen V._____ aufgesucht habe. Angesichts des gesamten Umstände müssen die betreffenden Erklärungsversuche des Beschuldigten nicht nur als unglaubhaft, sondern gar als irrwitzig bezeichnet werden. Auf sie kann jedenfalls nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz hat sodann in überzeugender Manier die weiteren, überwachten Telefongespräche wiedergegeben (vgl. Beilagen 1 ff. zu Urk. 3/20) und zutreffend interpretiert. Daraus und aufgrund der sich hierzu zwanglos zu einem Gesamtbild vervollständigenden GPS-Auswertungen des verwendeten Personenwagens der Marke ‘Peugeot' (vgl. Beilagen 13 f. zu Urk. 3/20) lässt sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 16 f.) – zweifelsfrei nachweisen, dass im An-

- 27 schluss an das Telefongespräch zwischen D._____ und dem Beschuldigten, H._____ im Auftrag des Beschuldigten das bestellte Kokain in U._____/TG beschaffte, um es hernach an den Logisort des Beschuldigten … [Adresse] in Zürich zu verbringen, wo es der Beschuldigte letztlich D._____ übergab. Entsprechend hat der Beschuldigte – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 15 f.) – einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als vollständig und zutreffend. Insgesamt kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorbehaltlos verwiesen werden (Urk. 62 S. 49 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis ist damit festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss VG 39 erstellt ist. 1.7. VG 42 (Bezug von mind. ca. 200 Gramm Kokain, Verkauf von ca. 200 Gramm Kokain) 1.7.1. Unter VG 42 wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, er und H._____ seien am Nachmittag des 10. Juni 2016 nach W._____ gefahren, wo sie bei einem Unbekannten eine unbestimmte Menge Kokain bezogen hätten; gleichentags habe der Mitbeschuldigte D._____ beim Beschuldigten telefonisch 200 Gramm Kokain (statistisches Gehalt 64 % somit ca. 128 Gramm Reinsubstanz) bestellt, das er am gleichen Tag um ca. 22:30 Uhr am Logisort des Beschuldigten zum Zwecke des Weiterverkaufs abgeholt bzw. beim Beschuldigten und H._____ gekauft habe (Urk. 23/4 S. 9 f.). 1.7.2. Erstmals am 28. Oktober 2016 mit dem Vorgang 42 durch die Polizei konfrontiert, verweigerte der Beschuldigte konsequent die Aussage und machte keinerlei Angaben (Urk. 3/14). In der rund 1 Jahr später folgenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte, mit dem Vorwurf konfrontiert, zusammengefasst folgendes zu Protokoll: Er sei an jenem Tag "für persönliche Belange und nicht für Drogen" nach W._____ gefahren. Er habe sich dort mit einem "AA._____" getroffen, um diesem Fussballtickets für das Fussballspiel Schweiz-Albanien in Frankreich zu übergeben. Zudem sei es beim Gespräch auch um ein Depot gegangen, das ein Freund von ihm in Grenznähe gesucht habe, um sein Geschäft in Deutschland zusammen mit dem Beschuldigten in der

- 28 - Schweiz aufzuziehen. Angesprochen auf den Umstand, dass D._____ auch in diesem Zusammenhang von ihm CHF 200.– verlangt habe, führte er wörtlich aus: "Für mich sind 200.00 CHF einfach 200.00 CHF. D._____ schuldete mir Geld. Wozu sollte er danach noch mehr von mir wollen, wenn er mir gegenüber schon Schulden hatte? Er hatte ja von mir bereits Kokain zum Weiterverkaufen erhalten." (Urk. 3/36 S. 32 f.). In der Schlusseinvernahme schliesslich macht der Beschuldigte keine weiterführenden Ausführungen mehr und verwies auf frühere Aussagen und damit auf seine entsprechenden Bestreitungen (Urk. 3/39 S. 18; Urk. 3/36 S. 32 f.). Diesen Standpunkt nahm er letztlich auch in der Hauptverhandlung ein (Urk. 51 S. 30). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 78 S. 2). 1.7.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der vom Beschuldigten eingenommene Standpunkt – und zwar sowohl jener betreffend das Fussballspiel sowie auch jener betreffend das angebliche Depot – würden in keiner Art und Weise zum Inhalt des zwischen ihm und "AA._____" geführten Telefongesprächs vom 10. Juni 2016, 11:36 Uhr passen (vgl. Beilage 1 zu Urk. 3/14). Aufgrund der abgehörten Kommunikation (vgl. Beilagen 1 ff. zu Urk. 3/14), die sich einerseits auf eine vom Beschuldigten in W._____ bezogene Kokainportion unbekannter Grösse und andererseits auf an D._____ verkaufte 200 Gramm Kokaingemisch bezogen habe, sowie angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte auch andere Drogengeschäfte, teilweise ebenfalls mit D._____, abgewickelt habe, sei der Anklagesachverhalt betreffend VG 42 rechtsgenügend erstellt (Urk. 62 S. 53). 1.7.4. Was die Vorinstanz in Bezug auf die Vereinbarkeit der Depositionen des Beschuldigten mit dem Inhalt der aufgezeichneten Telefongespräche erwägt, überzeugt vollends und braucht an dieser Stelle nicht erneut dargetan zu werden. Die Vorinstanz hat weiter die zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Teilnehmer ("UM W._____") geführten Gespräche korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Gleiches gilt für das gleichentags geführte Telefonat zwischen dem Beschuldigten und D._____. Die betreffenden Wiedergaben durch die Vorinstanz sind vollständig und korrekt, weshalb sich eine neuerliche Darstellung erübrigt. Darauf ist vielmehr in globo zu verweisen (Urk. 62 S. 53 ff.). Auch der In-

- 29 terpretation der Gespräche durch die Vorderrichter ist uneingeschränkt zuzustimmen. Aufgrund der Art und Weise der Gesprächsführung ist offenkundig, dass auch hier die hinlänglich bekannte und mehrfach thematisierte, verklausulierte Sprechweise zur Anwendung gelangte, welche geradezu typisch für Drogengespräche ist. Dafür, dass es sich auch tatsächlich um Drogengespräche und nicht etwa um harmlose Gespräche über Fussballtickets und die Aufnahme von legalen Geschäftsbeziehungen handelte, spricht klarerweise auch der Umstand, dass weder das eine, noch das andere in irgendeiner Form nachvollziehbar kommuniziert worden wäre. So ist beispielsweise von Tickets für ein Fussballspiel an der Europameisterschaft in Frankreich mit keinem Wort die Rede. Die Rede ist einzig davon, ob man sich das Spiel anschauen werde. Nicht mehr und nicht weniger. Das Wort Depot findet darüber hinaus weder explizit noch implizit Verwendung in den fraglichen Gesprächen, was indes nicht weiter verwundert, wenn man sich die geradezu unmotivierten und offenkundig unglaubhaften Ausführungen des Beschuldigten hierzu vor Augen führt (Urk. 3/36 S. 32 f.). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Inhalt der abgehörten Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und "UM W._____" (mutmasslich AA._____) einerseits und dem Beschuldigten und D._____ andererseits – welcher entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 18 ff.) zweifelsfrei in einem sachlichen Zusammenhang steht – bei Lichte betrachtet keinen anderen Schluss zulässt, als eben jenen, den die Anklagebehörde richtigerweise gezogen hat. Damit ist der Anklagesachverhalt gemäss VG 42 mit der Vorinstanz erstellt. 1.8. VG 59 (Organisation/Einfuhr von ca. 4 Kg Kokain) 1.8.1. Dem Beschuldigten wird unter VG 59 zusammengefasst vorgeworfen, dass er mit B._____ zwischen dem 30. Mai 2016 und dem 4. Juni 2016 in Holland bei einem nicht näher bekannten Mann (genannt 'AB._____') die Lieferung von ca. 4 kg Kokaingemisch (statistisches Gehalt 81% somit ca. 3'240 Gramm Reinsubstanz) organisiert habe, worauf dieses Kokain am 14. Juni 2016 von einem nicht näher bekannten Kurier von Holland zur vom Beschuldigten bewohnten Wohnung (… [Adresse], … Zürich) transportiert worden sei. Der Be-

- 30 schuldigte habe es dort um ca. 20:00 Uhr entgegengenommen und vorerst in der Wohnung aufbewahrt (Urk. 23/4 S. 10 f.). 1.8.2. Nachdem der Beschuldigte im Rahmen seiner polizeilichen Befragungen zur Sache die Aussage verweigerte (Urk. 3/19 S. 2 ff., Urk. 3/23 S. 2 ff., Urk. 3/32 S. 5 ff.), gab er gegenüber dem Staatsanwalt zu Protokoll, der Vorwurf sei unzutreffend und er habe damit nichts zu tun. Es treffe zwar zu, dass er B._____ auf dessen Bitte hin mit dem Auto nach Holland gefahren habe. Dieser habe dort an einem Pokerturnier teilnehmen wollen. Während des Aufenthalts in Holland habe B._____ sein Auto benutzt. Am dritten Tag habe ihm B._____ wie vereinbart die Spesen erstattet und ihm EUR 500.– für die Fahrt bezahlt. Danach sei er nach Skopje geflogen. Er selber sei dann mit seinem Auto in die Schweiz zurückgefahren. Solange er die Wohnung In der … [Adresse] in … Zürich benutzt habe, seien keine zwei Gramm Kokain dorthin gebracht worden; von den vorgeworfenen mehreren Kilogramm Kokain wisse er nichts (Urk. 3/36 S. 26 f., 31). Denselben Standpunkt vertrat er schliesslich auch in der Schlusseinvernahme (Urk. 3/39 S. 19). 1.8.3. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, aufgrund der abgehörten Kommunikation, der den Beschuldigten belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sowie angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte auch andere Drogengeschäfte, teilweise ebenfalls mit dem Mitbeschuldigten B._____, abgewickelt habe, sei der Anklagesachverhalt betreffend VG 59 rechtsgenügend erstellt (Urk. 62 S. 56 ff.). 1.8.4. Zentrales Beweismittel zur Erstellung des Vorgangs 59 stellt das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und B._____ dar, welches am 16. Juni 2016 um 15:57 Uhr aufgezeichnet wurde. Das betreffende Gespräch dauerte ungewöhnlich lange, nämlich rund 20 Minuten. Dass es sich dabei um ein Drogengespräch handelte, steht zweifelsfrei fest und wird einerseits durch die Verwendung der bekannten Codewörter verdeutlicht und andererseits durch den Umstand, dass das Gespräch über die doch recht lange Dauer von 20 Minuten bei objektiver Betrachtung und ohne die Deutung der Codewörter praktisch keinen Sinn ergibt. Zudem fällt auf, dass die Gesprächsteilnehmer offenkundig bemüht

- 31 sind, wenn immer möglich keine Namen zu nennen (die Rede ist deshalb z.B. "vom Grossen", "vom Glatze", "vom Kosovaren" und "vom Besen"). Inhaltlich geht aus dem Telefonat hervor, dass am 14. Juni 2016 um 20.00 Uhr (Beschuldigter: "was sprichst du da, ich habe die Ware vorgestern bekommen. […] Um acht Uhr am Abend") vier Kilogramm Kokain (B._____: "Du hast 4 Brote Zeit 3 Tage bekommen") von Holland an den Logisort des Beschuldigten in Zürich geliefert wurden und dass B._____ und der Beschuldigte auf der Suche nach potentiellen Abnehmern für das Kokain waren (B._____: "Jetzt. Wir haben die Bombe zu Hause. Was machen wir. Er will heute Abend oder morgen weggehen. Hast du Kunden zu 1, 2 oder haben wir nicht?" usw.). Die beiden waren offenkundig besorgt und wollten nicht mit dem Kokain am Logisort schlafen (B._____: "Weil wir die Sache dort haben. Schlafen wir mit der Ware zusammen. Das ist sehr schlecht. Ich kann es niemanden überlassen. Ich traue niemandem"), weil sie dies als zu riskant erachteten (Beilage 6 zu Urk. 3/19). Weiter zeigt sich aus der Aufnahme des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und B._____ vom 16. Juni 2016, 16:53 Uhr, dass die beiden bemüht waren, das Kokain loszuwerden, um nicht auf den 4 Kilogramm sitzen zu bleiben (Beilage 7 zu Urk. 3/19). Bereits um 20:48 Uhr erfolgte am gleichen Tag ein weiteres Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und B._____, aus welchem in aller Deutlichkeit hervorgeht, dass die beiden in Holland die Qualität der Ware prüften und von der Qualität dermassen überzeugt waren, dass sie übereinstimmend feststellten, dass es schade sei, das Kokain unter dem Kaufpreis von Euro 50'000.– zu verkaufen (Beilage 8 zu Urk. 3/19). Sowohl der Beschuldigte als auch B._____ anerkannten jeweils (unter der Last der erdrückenden Beweislage), dass sie Ende Mai Anfang Juni 2016 gemeinsam mit dem Auto nach Holland gefahren seien. Die betreffende Fahrt ist denn auch durch die Auswertung der verwertbaren GPS-Daten aus der Schweiz bis zur Deutsch- Holländischen Grenze belegt (vgl. Beilage 5 S. 1 zu Urk. 3/19 i.V.m. Urk. 44/3). Hinzu kommt und auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hingewiesen, dass der Beschuldigte durch B._____ belastet wird. An dieser Stelle ist zur Verdeutlichung nochmals darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschuldigten sowie des Mitbeschuldigten B._____ in Bezug auf VG 59 uneingeschränkt verwertbar sind (vgl. Ziff. I 4). Wenngleich die Aussagen von B._____ mit Vorsicht zu ge-

- 32 niessen sind. Einerseits weil er doch ein sehr aussergewöhnliches und teilweise geradezu abstruses und damit unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag legte und andererseits deshalb, weil er ganz zweifellos bemüht war, seine eigene Rolle herunter zu spielen. Indes kann doch mit der Vorinstanz konstatiert werden, dass seine Aussagen bezüglich den hier interessierenden Vorgang im Kern glaubhaft sind. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich vor allem deshalb, weil die betreffenden Depositionen weitgehend im Einklang mit den aufgezeichneten Gesprächen und auch mit den verwertbaren GPS-Daten stehen. Insgesamt betrachtet bleibt angesichts der Beweislage kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Vorgang 59 so zugetragen hat, wie er durch die abgehörte Kommunikation praktisch lückenlos belegt ist. Die Vorinstanz hat hierzu das Notwendige in überzeugender Manier ausgeführt, weshalb auf ihre Erwägungen ohne Weiteres abgestellt werden kann. 1.9. VG 50 (Anstalten treffen zur Lieferung von ca. 1 Kg Kokain) 1.9.1. Dem Beschuldigten wird unter VG 50 vorgeworfen, dass der Mitbeschuldigte D._____ dem ebenfalls Mitbeschuldigten B._____ am 11. Juli 2016 den Auftrag erteilt habe, für ihn ca. 1 kg Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% somit ca. 690 Gramm Reinsubstanz) zu organisieren. Daraufhin sei der Beschuldigte zusammen mit B._____ am 12. Juli 2016 nach W._____ gefahren, um mit einem Unbekannten, genannt 'AA:_____' (= UM 'W._____'), die Drogenlieferung zu besprechen; in der Folge habe sich der Beschuldigte um ca. 13:30 Uhr mit dem Cousin von 'AA._____', genannt 'AC._____', zwecks Besprechung und Festlegung der bevorstehenden Drogenlieferung getroffen; das eingefädelte Drogengeschäft sei in der Folge aber daran gescheitert, dass zwischen den Beteiligten bezüglich Transport bzw. Abholung des Kokains keine Einigung habe erzielt werden können (Urk. 23/4 S. 12 f.). 1.9.2. Am 28. Oktober 2016 wurde der Beschuldigte erstmals durch die Polizei zum Vorgang 50 befragt. Wie praktisch bei jeder ersten Einvernahme zu den diversen Vorgängen verweigerte der Beschuldigte auch hier die Aussage zur Gänze (Urk. 3/15). Am 13. März 2017 folgte dann die Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten B._____. Auch anlässlich dieser Einvernahme machte

- 33 der Beschuldigte konsequent keine Aussagen (Urk. 3/33). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Oktober 2017 räumte der Beschuldigte dann ein, B._____ und er hätten tatsächlich über grosse Drogenmengen gesprochen. B._____ habe ihm erklärt, dass er einen Kunden habe, der ein Kilogramm Kokain brauche. In diesem Zusammenhang habe er den Beschuldigten dann aufgefordert, dass er nun zeigen solle, was für Kontakte er habe. Er habe in dieser Situation nicht zugeben wollen, dass er keine solchen Kontakte habe, um nicht als Lügner dazustehen. Als B._____ ihm vorgeschlagen habe, zu 'AA._____', dem Kollegen des Beschuldigten, nach W._____ zu fahren, sei er damit einverstanden gewesen, zumal er gewusst habe, dass dieser sowieso kein Kokain habe. Entsprechend seien sie nach W._____ gefahren, wo er sich mit 'AA._____' getroffen habe, derweil B._____ im Auto gewartet habe. Mit 'AA._____' habe er dann nicht über Drogen, sondern bloss über persönliche Belange gesprochen. Wenige Sätze später korrigierte der Beschuldigte dann jedoch seine eigene Sachdarstellung, indem er neu angab, dass er nur mit 'AC._____', dem Cousin von 'AA._____', gesprochen habe. Zurück im Auto habe er dem Mitbeschuldigten B._____ mitgeteilt, dass das Kokain nicht geliefert werde, sondern abgeholt werden müsse, weil er gewusst habe, dass dies nicht geschehen werde. Bekanntlich sei aus der ganzen Geschichte schliesslich nichts geworden, weil er ja von Anfang an nur angegeben habe (Urk. 3/36 S. 37 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 20. Dezember 2017 verwies der Beschuldigte auf diese Aussagen (Urk. 3/39 S. 21 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass "1 Auto" "1 kg Kokain" bedeutet und machte darüber hinaus keinerlei Angaben zum Vorgang 50 (Urk. 51 S. 31, 37). 1.9.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei erwiesen, dass der Mitbeschuldigte D._____ am 11. Juli 2016 beim Mitbeschuldigten B._____ telefonisch 1 kg Kokain bestellt habe. Sodann stehe angesichts der entsprechenden Aussage des Beschuldigten, welche nahtlos zu den aus der TK gewonnenen Erkenntnissen passe, zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte durch B._____ darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Weiter sei aktenmässig nachgewiesen, dass der Beschuldigte und B._____ nach W._____ gefahren seien, wo Ersterer 'AC._____', den Cousin von 'AA._____', getroffen habe. Entgegen der unglaubhaften Aussage

- 34 des Beschuldigten sei es dabei nicht um belanglosen 'Smalltalk', sondern angesichts der überwachten Kommunikation klarerweise um ein Drogengeschäft betreffend 1 kg Kokain gegangen, das letztlich jedoch daran scheiterte, dass der Transport der Drogen nicht habe organisiert werden können: B._____ habe gegenüber D._____ am Telefon erklärt, dass sie, also der Beschuldigte und er (B:_____), die Arbeit für ihn (D._____) erledigt hätten, sprich das von ihm bestellte Kilogramm Kokain organisiert hätten. Dasselbe habe auch der Beschuldigte zum Ausdruck gebracht, indem er D._____ gesagt habe, dass "es", gemeint das Kokain, in W._____ abzuholen sei. Auch daraus gehe unzweifelhaft hervor, dass das Kokain in W._____ bereit gewesen sei und nur noch hätte abtransportiert werden müssen, was aus nicht näher bekannten Gründen jedoch nicht geschehen sei. In diesem Zusammenhang falle schliesslich auch ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits andere Drogengeschäfte, u.a. auch mit 'AA._____' in W._____, abgewickelt habe. Aus all diesen Gründen sei der Anklagesachverhalt betreffend VG 50 in Bezug auf den Beschuldigten rechtsgenügend erstellt (Urk. 62 S. 65 ff.). 1.9.4. In diesem Zusammenhang drängt sich zunächst ein Blick auf das Aussageverhalten des Beschuldigten auf. Während er, wie vorstehend unter Ziffer II 1.9.2. dargestellt, in der polizeilichen Befragung und der Konfrontationseinvernahme keinerlei Aussagen machte und sich stattdessen detailliert anhörte, was die Untersuchungsbehörde bis zur polizeilichen Befragung ermittelt hatte respektive inwieweit er allenfalls von B._____ belastet würde, gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Oktober 2017 seine Version zu Protokoll. Danach machte er sowohl in der Schlusseinvernahme wie auch vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren keine Angaben mehr zur Sache. Er machte also ein einziges Mal Aussagen zur Sache und stellte sich dabei stark zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die durch die Untersuchungsbehörden ermittelten, äusseren Umstände zwar zutreffend seien, dass das Ganze aus seiner Warte jedoch von Anfang an bloss eine inszenierte Show gewesen sei, welche dazu gedient habe, B._____ zu täuschen, um nicht selbst als Lügner dazustehen. Mit anderen Worten passte er seine Aussagen dem geradezu unumstösslichen Untersuchungsergebnis an, welches im Wesentlichen auf aufgezeichneten

- 35 - Telefongesprächen basiert. Dass die Position des Beschuldigten unhaltbar ist, zeigt sich allein schon an seiner nachweislich erlogenen Behauptung, wonach er über keine Drogenkontakte verfüge und er zudem gewusst habe, dass 'AA.______" in W._____ über keine Drogen verfüge. Wie vorstehend unter VG 42 erstellt, hatte der Beschuldigte nämlich nachweislich rund einen Monat vor dem Vorgang 50 bei 'AA._____' in W._____ mindestens 200 Gramm Kokain bezogen. Damit ist erwiesen, dass er sehr wohl wusste, dass bei 'AA._____' Drogen erhältlich gemacht werden konnten. Auch die generelle Behauptung des Beschuldigten, wonach er keine Drogenkontakte gehabt habe, erweist sich angesichts der bereits zuvor erstellten Vorgänge und auch aufgrund der teilweisen Zugeständnisse des Beschuldigten selbst als Lüge und damit als haltlose Schutzbehauptung. Dem vorliegend massgeblichen Anklagesachverhalt liegt im Wesentlichen die abgehörte Kommunikation vom 11./12. Juli 2016 zugrunde, welche die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und überzeugend interpretiert hat. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziffern II 1. B. 3.15. 3.2.1. ff. des angefochtenen Entscheides kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 62 S. 67 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der auch bei diesen Konversationen verwendeten, offenkundig codierten Sprache kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Gespräche Drogengeschäfte zum Inhalt hatten. Die Rede ist auch hier wieder vom hinlänglich bekannten "Auto", welches als Synonym für 1 kg Kokain steht, was der Beschuldigte vor Vorinstanz auch ausdrücklich als zutreffende Interpretation anerkannte (Urk. 51 S. 37). In Bezug auf den Inhalt der überwachten Gespräche liegt es auf der Hand, dass D._____ B._____ am frühen Abend des 11. Juli 2016 kontaktierte und diesem mitteilte, dass er 1 kg Kokain von diesem beziehen wolle, wobei er sogleich auch klarstellte, dass er das notwendige Geld dafür zur Verfügung habe (Beilage 1 f. Urk. 3/15). Wie die Vorinstanz weiter überzeugend erwog, steht angesichts der entsprechenden Aussage des Beschuldigten zweifelsfrei fest, dass B._____ ihn darüber in Kenntnis setzte. Erstellt ist weiter – und dies wurde weder vom Beschuldigten noch von B._____ in Abrede gestellt –, dass die beiden nach W._____ fuhren, wo der Beschuldigte 'AC._____', den Cousin von 'AA._____', traf. Gestützt auf die überwachte Kommunikation ging es bei besagtem Treffen klarerweise um ein Drogengeschäft betreffend 1 kg Kokain, welches letztlich je-

- 36 doch daran scheiterte, dass der Transport der Drogen nicht organisiert werden konnte. Dass die anderslautenden Beteuerungen des Beschuldigten unglaubhaft sind, wurde einleitend bereits dargetan. Erneut hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel einer sehr gründlichen und in allen Teilen überzeugenden Beweiswürdigung unterzogen, weshalb sowohl die Erwägungen als auch die daraus gewonnenen Schlussfolgerungen uneingeschränkt übernommen werden können. Der Anklagesachverhalt gemäss VG 50 ist damit erstellt. 1.10. VG 49 (Einfuhr von 2'980 Gramm netto Kokain) 1.10.1. Der Anklagevorwurf gemäss VG 49 lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ am 3. Juli 2016, nachmittags, im Personenwagen 'Peugeot' von Zürich nach AD._____/NL gereist seien, um dort u.a. bei einem unbekannten Montenegriner (polizeiliches Pseudonym UM 'AE._____') eine Kokaineinfuhr von Holland in die Schweiz zu organisieren. Am 16. Juli 2016 seien die beiden dann erneut über AF._____/F nach AD._____/NL gefahren, um dort bei UM 'AE._____' zumindest eine erste Lieferung von ca. 3 kg Kokain von Holland in die Schweiz geschäftsmässig abzuwickeln; dabei sei ihnen zwecks Qualitätsprüfung eine kleine Kokainprobe von ca. 2-3 Gramm übergeben worden. Am 17./18. Juli 2016 seien der Beschuldigte und B._____ in die Schweiz zurückgekehrt und hätten sich direkt zur Pizzeria "…" des Mitbeschuldigten C._____ in R._____/SG begeben. Der Beschuldigte habe gemeinsam mit B._____ beschlossen, das einzuführende Kokain zum Hotel AG._____ in R._____/SG liefern zu lassen, wobei die Ankunft des Kuriers für den 21. Juli 2016, zwischen 8 und 9 Uhr morgens, erwartet worden sei. Zum Zweck der Entgegennahme habe der Beschuldigte B._____ am frühen Morgen des 21. Juli 2016 von Zürich zur Pizzeria des Mitbeschuldigten C._____ nach R._____/SG gefahren und sei danach sogleich alleine nach Zürich zurückgekehrt; gegen 09:45 Uhr habe sich B._____ zu Fuss von der Pizzeria "…" zum Hotel AG._____ begeben, um dort das Kokain in Empfang zu nehmen. In der Zwischenzeit hätte AH._____, begleitet von AI._____ in einem Begleitfahrzeug, netto 2'980 Gramm Kokaingemisch (Reinsubstanz 2'770 Gramm, Reinheitsgrad von 92-94%) mit dem Kurierfahrzeug von Holland nach R._____/SG transportiert, wo es durch B._____ in Begleitung der beiden

- 37 erwähnten Kuriere zur Pizzeria von C._____, der die Kokaineinfuhr mit mind. CHF 20'000.– mitfinanziert habe, hätte verbracht werden sollen. Die geplante Kokainübergabe sei aber infolge der Verhaftung des Mitbeschuldigten B._____ und der beiden Kuriere sowie der Sicherstellung des Kokains durch die Polizei gescheitert (Urk. 23/4 S. 13 f.). 1.10.2. In der Hafteinvernahme vom 23. Juli 2016 stellte der Beschuldigte den umschriebenen Vorwurf in Abrede, wobei er im Übrigen keine Aussagen machen wollte (Urk. 3/2 S. 2 ff.). Im Rahmen der polizeilichen Befragungen zum Vorgang 49 vom 9. und 21. September 2016 machte der Beschuldigte – abgesehen von einigen Belanglosigkeiten – keine Angaben zur Sache. Er anerkannte jedoch, zusammen mit B._____, den er AJ._____ nannte, in Holland gewesen zu sein (Urk. 3/6 und Urk. 3/7). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B._____ stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass an den Vorwürfen nichts Wahres dran sei und er mit Drogengeschäften nichts zu tun habe. Es treffe zwar zu, dass er mit B._____ im Juli 2016 verschiedene Fahrten nach Holland und Deutschland unternommen habe. Dabei sei es aber nicht um Drogen, sondern um beabsichtigte Autokäufe gegangen, die aber letztlich nie zustande gekommen seien. Am Tag der Verhaftung habe er B._____ zusammen mit einer anderen Person nach I._____ gefahren, weil Ersterer nach Mazedonien habe reisen wollen. Eigentlich sei er müde und angetrunken gewesen und habe die Fahrt deshalb nicht machen wollen. Er habe B._____ dann aber doch gefahren, weil er sein Gepäck dabei gehabt habe und er sich deshalb gezwungen gefühlt habe, ihn und den unbekannten Dritten nach I._____ respektive nach AK._____ zu fahren. B._____ habe er zu C._____ gebracht. Danach sei er direkt zurück nach Zürich gefahren, wo es später zu seiner Verhaftung durch die Polizei gekommen sei (Urk. 3/30 S. 10 f.). In der Schlusseinvernahme wie auch in der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte ebenfalls auf den Standpunkt, mit dem ihm zur Last gelegten Vorgang nichts zu tun zu haben (Urk. 3/39 S. 6 f., 23 f.; Urk. 51 S. 30, 36). 1.10.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung betreffend VG 49 zum Schluss, aufgrund der abgehörten Kommunikation, die sich im Kern mit den

- 38 - Aussagen von B._____ vom 20. September 2016 in Bezug auf den Beschuldigten vereinbaren lasse, sowie angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte auch andere Drogengeschäfte, teilweise ebenfalls mit dem Mitbeschuldigten B._____, abgewickelt habe, sei der Anklagesachverhalt betreffend VG 49 in Bezug auf den Beschuldigten rechtsgenügend erstellt (Urk. 62 S. 69 ff.). 1.10.4. Erstellt und seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten, sind folgende Eckpunkte des Anklagesachverhaltes: − AH._____ und AI._____ reisten am 20./21. Juli 2016 von Holland herkommend mit zwei Fahrzeugen in die Schweiz ein, wobei sie im Kurierfahrzeug in einem aufwändig präparierten Versteck 2'980 Gramm Kokaingemisch mit sich führten (Urk. 11/3 ff.; Urk. 12/3). − Das mitgeführte Kokain wies gemäss der unbestrittenen Analyse des FOR einen ausgesprochen hohen Reinheitsgehalt von 92-94 % auf (Urk. 15/3). − Der Beschuldigte fuhr im Juli 2016 zweimal zusammen mit B._____ nach Holland (Urk. 3/6 S. 5; Urk. 3/7; Urk. 3/30 S. 10; Urk. 3/36 S. 43; Urk. 3/39). − Der Beschuldigte brachte B._____ am Morgen des 21. Juli 2016 mit seinem Auto der Marke 'Peugeot' nach R._____ zu C._____ in die Pizzeria "…" (; Urk. 3/30 S. 10; Urk. 3/39 S. 23). Der Anklagevorwurf fusst auf einer sehr umfangreich dokumentierten und über beinahe drei Wochen dauernden Kommunikation zwischen dem Beschuldigten sowie B._____, C:_____ und sich in Holland aufhaltenden Drogenlieferanten. Die Vorinstanz hat die aus den verwertbaren Überwachungsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse im Wortlaut korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Zur besseren Veranschaulichung werden die durch die Vorinstanz zitierten Fundstellen und die jeweiligen Interpretationen an dieser Stelle noch einmal wiedergegeben:

- 39 - - Audio 3.7.16, 15:27 (Beilage 1 zu Urk. 3/6): In einem Drogengespräch, das die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ im vom Beschuldigten gelenkten 'Peugeot' führten, ging es um die bevorstehende Fahrt nach Holland und um die Beschaffung von Geld. - Audio 11.7.16, 01:16 (Beilage 16 zu Urk. 3/6): Im Drogengespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ ging es im Wesentlichen um die Finanzierung einer Drogeneinfuhr, wovon ein "halbes Brot" – sprich ½ kg Kokain – für den Mitbeschuldigten C._____ bestimmt war. - Audio 12.7.16, 05:39 (Beilage 21 zu Urk. 3/6): Drogengespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ über offene Geldforderungen. - Audio 13.7.16, 14:28 (Beilage 22.1 zu Urk. 3/7): Drogengespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ über offene Geldforderungen. - Audio 14.7.16, 00:42 (Beilage 25 zu Urk. 3/7): In einem Drogengespräch, das die Mitbeschuldigten C._____ und B._____ im vom Beschuldigten gelenkten 'Peugeot' führten, ging es um die bevorstehende Fahrt nach Holland und um die noch nicht gesicherte Finanzierung einer Lieferung von "3-4 Kilo" Kokain. - Audio 14.7.16, 19:54 (Beilage 36 zu Urk. 3/7): Der Mitbeschuldigte B._____ teilte dem Beschuldigten mit, dass für die Einfuhr von "5 Broten", sprich 5 kg Kokain, noch EUR 23'000.-- fehlen. - Audio 15.7.16, 21:51 (Beilage 37 zu Urk. 3/7): Der Mitbeschuldigte B._____ und der Beschuldigte besprachen mögliche Orte für die Übergabe des Kokains und wie der Lieferant über den letztlich gewählten Ort informiert werden sollte. - Audio 17.7.16, 00:00 (Beilage 45.1 zu Urk. 3/7): Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ besprachen den Weiterverkauf des Kokains und den möglichen Gewinn, wobei sich der Beschuldigte dafür aussprach, dass die "2, 3", also die 2 - 3 kg Kokain "unangetastet, so wie sie sind", sprich ungestreckt, verkauft werden sollten. - Audio 17.7.16, 22:34 (Beilage 45.2 zu Urk. 3/7): Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte erzählten einem Dritten (wohl der Passagier aus Holland, den der Beschuldigte AL._____ nannte [Urk. 3/36 S. 43]), dass sie schon einen Kunden haben, der sofort nach Ankunft der Lieferung "ein Brot", also 1 kg Kokain, für CHF 42'000.-- übernehme. - Audio 18.7.16, 14:19 (Beilage 45.3 zu Urk. 3/7): Der Mitbeschuldigte B._____ lobte die Qualität der erhaltenen Kokainprobe ("Die Ware ist sehr stark, hey!", "Besser als die, die wir hatten"), worauf der Beschuldigte ihm beipflichtete ("Unvergleichbar", "Ja"). - Audio 19.7.16, 01:53 (Beilage 48.1 zu Urk. 3/7): Der Mitbeschuldigte B._____ ist zuversichtlich, dass sie "diese 3 Stück", spricht die 3 kg Kokain, verkaufen können, worauf der Beschuldigte ihm zustimmt ("Diese werden wir los kriegen"). - Audio 19.7.16, 16:14 (Beilage 48.2 zu Urk. 3/7): Der Beschuldigte teilte seinem Mitfahrer mit, dass er (gemeint der Mitbeschuldigte B._____) dem Lieferanten die Adresse des Hotels (gemeint Hotel AG._____ in R._____/SG) als Übergabeort für das Kokain angegeben habe. - Audio 20.7.16, 21:48 [Beilage 55 zu Urk. 3/7]: Der Mitbeschuldigte B._____ teilt dem Beschuldigten mit, dass er (Beschuldigter) ihn am nächsten Tag zum Hotel, gemeint Hotel AG._____ in R._____/SG, fahren müsse, damit er (Mitbeschuldigter B._____) dort die Kuriere "um 8, 9" treffen könne. Angesichts dieser beindruckenden Dokumentation unbestrittenermassen durch den Beschuldigten geführter, offenkundiger Drogengespräche kann er seine Tä-

- 40 terschaft nicht mehr ernsthaft in Abrede stellen. Vielmehr zeigt sich anhand dieser Gespräche mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte vom Vorhaben sehr detaillierte Kenntnisse hatte und – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 79 S. 27 ff.) – massgeblich an der Organisation und Einfuhr der rund 3 kg Kokain beteiligt war. Entsprechend überrascht es auch wenig, dass B._____ – nach anfänglichen Bestreitungen – schliesslich am 20. September 2016 zu Protokoll erklärte, dass der Beschuldigte die ganze Sache organisiert habe (Urk. 4/4 S. 2 ff.). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Analyse der wiedergegebenen Telefongespräche schlussfolgert, die Kommunikation, welche sich klar erkennbar auf das Thema Drogen beziehe, stütze in ihrer Gesamtheit den Anklagevorwurf, da sie dokumentiere, dass der Beschuldigte über die Einfuhr der rund 3 kg Kokain von Holland in die Schweiz bestens Bescheid gewusst habe und in die entsprechenden Vorgänge massgeblich involviert gewesen sei, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Vor diesem Hintergrund und mit dem Erkenntnisgewinn aus der vorangegangenen Beweiswürdigung, wonach der Beschuldigte, namentlich zusammen mit B._____, eine Vielzahl von Drogengeschäften abgewickelt hat, besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, so wie er zur Anklage gebracht wurde, auch zugetragen hat. Für die rechtliche Würdigung ist daher unter Verweis auf die überzeugende vorinstanzliche Beweiswürdigung (Urk. 62 S. 69 ff.; Art 82 Abs. 4 StPO) vom Anklagesachverhalt gemäss VG 49 auszugehen. 1.11. Ziffer II. Illegaler Waffenerwerb und -besitz 1.11.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer II. im Wesentlichen vor, dass er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mitte November 2015 und dem 21. Juli 2016 an einem nicht näher bekannten Ort eine Faustfeuerwaffe der Marke "Walther" (Selbstladepistole Modell "PPK", Kaliber "7.65 Browning", Serien-Nr. "…") sowie zwei dazugehörige Patronenmagazine erworben habe. Die Waffe samt den mit fünf und sechs Patronen geladenen Magazinen habe er in der von ihm bewohnten Wohnung von AM._____ (… [Adresse], … Zürich) in der Wohnungstoilette unter dem Lavabokasten versteckt unsachgemäss aufbewahrt. Dies habe der Beschuldigte getan, obwohl er als Person mit Wohnsitz im Ausland und ohne Niederlassungsbewilligung eine derartige

- 41 - Waffe samt Munition ohne gültigen Waffenerwerbsschein nicht hätte erwerben und besitzen dürfen. Dies habe er zumindest billigend in Kauf genommen bzw. ihn nicht von seinem Tun abgehalten (Urk. 23/4 S. 15). 1.11.2. Der Beschuldigte stellte sich zusammenfassend auf den Standpunkt, er habe die Waffe ca. zwei Monate vor seiner Verhaftung im Kühlschrank der Wohnung gefunden und sie dann in der Toilette versteckt, wo sie durch die Polizei später auch gefunden worden sei. Die Waffe gehöre nicht ihm. Er habe sie bloss gefunden und dann an einem sicheren Ort versteckt, damit sie nicht von jemand anderem benutzt werde (Urk. 3/39 S. 3 ff.; Urk. 51 S. 34 f.). 1.11.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Anklagesachverhalt lasse sich lediglich insofern erstellen, als dass der Beschuldigte die Waffe mitsamt Magazinen und Munition in der Wohnung von AM._____ gefunden und hernach unberechtigterweise in der Toilette unter dem Lavabokasten versteckt aufbewahrt habe (Urk. 62 S. 77 ff.). Dies beanstandet sodann auch die Verteidigung nicht. Entsprechend ist die schlüssige vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf den Anklagevorwurf Ziff. II. "Illegaler Waffenerwerb und -besitz" vollumfänglich zu übernehmen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Ziffer I. Drogenhandel 2.1.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend VG 27, VG 54 und VG 55 sprach sie den Beschuldigten indes frei (Urk. 62 S. 80 ff.). 2.1.2. Die Verteidigung beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf Ziffer I. Drogenhandel nicht (vgl. Urk. 79).

- 42 - 2.1.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vollständig und zutreffend. Sie bedarf weder einer Ergänzung noch einer Korrektur und kann daher ohne Einschränkung übernommen werden. Damit ist der Beschuldigte betreffend die zur Anklage und im vorliegenden Verfahren noch zur Disposition stehenden Vorgänge 18, 30/2, 39, 42, 49, 50, 59 und 62 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Wie zuvor bereits unter Ziffer II 1.2 erwogen, ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Verkaufs von ca. 500 Gramm Kokain und ca. 500 Gramm Heroin gemäss Vorgang 64 freizusprechen. 2.2. Ziffer II. Illegaler Waffenerwerb und -besitz 2.2.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 9a Abs. 1 WG, Art. 12 WG, Art. 15 WG und Art. 16a WG sowie Art. 15 und 21 WV schuldig zu sprechen (Urk. 62 S. 82 ff.). 2.2.2. Die Verteidigung stellt sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei im Besitz eines ausländischen Waffenscheins gewesen, weshalb fraglich sei, ob sein Verhalten überhaupt strafbar sein könne. Zudem wirft die Verteidigung auf – sofern das Handeln des Beschuldigten als tatbestandsmässig zu qualifizieren sei – könnte er sich in einem Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB befunden haben (Urk. 79 S. 30). 2.2.3. In Bezug auf die Tatbestandsmässigkeit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 62 S. 83 f.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, es sei ihm bewusst gewesen, dass der Fund und der Besitz einer Waffe deklariert werden müsse (vgl. Urk. 3/39 S. 5). Daraus muss mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass ihm bewusst war, dass der Besitz einer Waffe nur mit der Erfüllung gewisser Voraussetzungen erlaubt ist. Entsprechend handelte der Beschuldigte vorsätzlich und ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtlich.

- 43 - 2.2.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist entsprechend vollständig und zutreffend und kann daher vollumfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 9a Abs. 1 WG, Art. 12 WG, Art. 15 WG und Art. 16a WG sowie Art. 15 und 21 WV zu bestätigen. 2.3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezüglich VG 18, VG 30/2, VG 39, VG 42, VG 49, VG 50, VG 59, VG 62 sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 9a Abs. 1 WG, Art. 12 WG, Art. 15 WG und Art. 16a WG sowie Art. 15 und 21 WV schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend VG 64 ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie einer Busse von CHF 700.– bestraft (Urk. 62 S. 103). Die Anklagebehörde verlangte im Hauptverfahren eine Sanktion von 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie eine Busse von CHF 300.– und beantragt nun im Berufungsverfahren die Bestätigung der angefochtenen Strafe (Urk. 23/4 S. 16 ff.; Urk. 52 S. 1; Urk. 70). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Busse von CHF 700.– (Urk. 79 S. 1). 2. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwägungen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung gemacht (Urk. 62 S. 86 ff.). Auf all diese zutreffenden Erwägungen, die allesamt im Einklang mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung stehen, kann

- 44 zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 62 S. 86 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafe ist vorliegend dementsprechend innerhalb eines Strafrahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB). 3. Auch in Bezug auf die konkrete Strafzumessung hat die Vorinstanz die einzelnen Gesichtspunkte sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt, worauf im Folgenden – unter anderem – kurz einzugehen ist. 4. Tatkomponente "qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG" 4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend fest (vgl. Urk. 62 S. 92 ff.), dass der Beschuldigte an diversen Drogengeschäften im Umfang von fast 11 kg Kokaingemisch bzw. etwa 8,5 kg reinem Kokain beteiligt war, womit er die für die Strafbarkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bestimmte Grenze massiv überschritten hat. Dabei hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung VG 64 – bezüglich welchem der Beschuldigte freizusprechen ist – nicht berücksichtigt. Auch wurden keine Drogenmengen doppelt gezählt. Die Drogengeschäfte tätigte der Beschuldigte über den Zeitraum von ca. 6 Monaten (zwischen dem 25. Januar 2016 und dem 21 Juli 2016). Zudem fand im vorinstanzlichen Urteil auch der Umstand Berücksichtigung, dass in Bezug auf ca. 1.5 kg Kokaingemisch bzw. rund 1 kg reines Kokain die Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldigten als "Anstalten treffen" zu qualifizieren waren und entsprechend gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG strafmindernd zu gewichten sind. Dass diese Strafminderung nur geringfügig ausgefallen ist, zumal der Beschuldigte teilweise nicht von sich aus auf die Ausführung verzichtete, erweist sich als überzeugend und ist entsprechend ebenfalls zu bestätigen. Sodann wurde straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte mehrere deliktische Einzelhandlungen über mehrere Monate vorgenommen hat. Gestützt darauf sowie den Umstand, dass der Beschuldigte zur Tarnung mehrere Rufnummern bzw. Mobiltelefone sowie eine codierte Sprache verwendete, wurde zu Recht von einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen. Des Weiteren wurde – richtigerweise und entgegen der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 79 S. 32 f.) – die höhere Hierarchiestufe des Beschuldigten im Drogenhandel berücksichtigt. Sodann wurde berücksichtigt, dass der

- 45 - Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb vom Drogenhandel abliess. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere gestützt auf diese Erwägungen als erheblich bis schwer einstufte und eine Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren festsetzte, ist dies keinesfalls zu beanstanden. 4.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 62 S. 93 f.), dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen handelte. Sodann verwies die Vorinstanz zu Recht auf die eigenen Aussagen des Beschuldigten, wonach er "nicht krankhaft süchtig" gewesen sei (Urk. 3/1 S. 8). Dabei berücksichtigte sie auch, dass der Beschuldigte seinen Konsum in den letzten Wochen vor seiner Verhaftung deutlich gesteigert hat (Urk. 3/4 S. 4; vgl. auch Urk. 14/7 [IRM-Gutachten zur Haaranalyse vom 21. September 2016]). Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass bei einer gesamthaften Betrachtung – entgegen der Verteidigung (Urk. 79 S. 33 f.) – kein Fall von Beschaffungskriminalität vorliege, da der Beschuldigte die Tat nicht zur Finanzierung der eigenen Sucht begangen habe. Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung insofern, als dass er – auf die Frage, ob er im Gefängnis Schwierigkeiten gehabt habe, als er kein Kokain mehr zur Verfügung gehabt habe – zu Protokoll gab, das Ganze sei nur eine Kopfsache, wenn man etwas wolle, gehe das schon (Urk. 78 S. 5). Zusammengefasst vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 4.3. Mit der Vorinstanz ist von einem erheblichen bis schweren Tatverschulden sowie einer hypothetischen Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren auszugehen. 5. Tatkomponente "Widerhandlung gegen das Waffengesetz" Mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 94 ff.), wonach der Beschuldigte während rund zwei Monaten eine Faustfeuerwaffe samt Magazinen und Munition in der von ihm benutzten Wohnung unberechtigterweise aufbewahrt hat, ist die objektive Tatschwere als gerade noch leicht zu werten. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Wenn die Vorinstanz in Anwendung des Aspera-

- 46 tionsprinzips gemäss Art. 49 StGB einen Zuschlag von drei Monaten als angemessen betrachtete, ist dies nicht zu beanstanden. 6. Zwischenfazit Mit Blick auf die Tatschwere der beiden vorerwähnten Delikte des Beschuldigten wäre eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten angemessen. 7. Täterkomponente 7.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 2 S. 96 f.). Zu der aktuellen Lebenssituation führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er arbeite nun in der Küche des Gefängnisses. Seine Tochter sei 15 Jahre alt und gehe zur Schule. Sein 18-jähriger Sohn gehe ebenfalls noch zur Sc

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