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Zürich Obergericht Strafkammern 03.06.2019 SB180404

3. Juni 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,714 Wörter·~1h 9min·5

Zusammenfassung

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180404-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 3. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juli 2018 (DG180021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18/9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 88 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG, sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend VG 55 und VG 49 sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Soft-Air-Pistole wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 169 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von CHF 1'500. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau/SG vom 27. Januar 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100 wird verzichtet. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

- 3 - Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird abgewiesen. 8. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei unter der Lager-Nummer B01108- 2017 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservate A010'278'316, A010'278'576, A010'278'645, A010'278'678, A010'287'975, A010'287'986, A010'287'997, A010'278'690, A010'278'703, A010'278'725, A010'278'758, A010'278'769, A010'281'477) werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 9. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrte Waffe (Asservat A010'281'159; Faustfeuerwaffe "Zastava" inkl. Magazin und Patronen) sowie die bei der Gerichtskasse lagernde Soft-Air-Pistole (Asservat A010'281'239) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei Zürich bzw. der Gerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. September 2017 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10478 aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − Asservat A010'278'292: 1 Mobiltelefon HTC; − Asservat A010'278'327: 1 Mobiltelefon HTC, IMEI 1; − Asservat A010'278'383: 1 SIM-Karten-Halterung Yallo; − Asservat A010'281'422: 11 Schachteln Ajanta Kamagra 100mg Oral Jelly. 11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. September 2017 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10478 aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. − Asservat A010'278'338: 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, lMEl 2; − Asservat A010'278'350: 1 SIM-Karten-Halterung Swisscom; − Asservat A010'280'941: 1 USB-Stick "Hallo Kitty"; − Asservat A010'281'295: 1 Laptop Acer inkl. Ladegerät.

- 4 - 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'000 Gebühr Strafuntersuchung CHF 500 Kosten der Kantonspolizei CHF 2'205 Auslagen Untersuchung CHF 2'594 Gutachten/Expertisen etc. CHF 39'948.05 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 39'948.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 88 S. 1; Prot. II S. 11) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juli 2018 von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes freizusprechen.

- 5 - 3. Der Beschuldigte sei mit einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.– zu bestrafen; eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 15 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.– zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei nicht des Landes zu verweisen. 5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 67; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 23. Juli 2018 Berufung anmelden (Urk. 53). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten respektive seinem amtlichen Verteidiger in der Folge am 30. August 2018 zugestellt (Urk. 58/2), woraufhin letzterer mit Eingabe vom 17. September 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 62).

- 6 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). 1.4. Am 3. Juni 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen ist. Gleichzeitig wurden sodann die Berufungsverhandlungen in den jeweils separat geführten Verfahren gegen die teilweise Mitbeschuldigten B._____ (SB180402), C._____ (SB180405) und D._____ (SB180406) durchgeführt (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 17. September 2018 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1 al. 1) sowie einen solchen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. 1 al. 2). Als Folge der beantragten Freisprüche wird sodann die Sanktion (Strafhöhe und Vollzug; Ziff. 3-6) sowie die Landesverweisung und die Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) angefochten (Urk. 62 S. 2 ff.). 2.2. Explizit unangefochten geblieben sind folgende Dispositiv-Ziffern: 1 al. 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freisprüche), 7 Abs. 2 (Verzicht Ausschreibung im SIS), 8 - 11 (Entscheid über die Verwendung von sichergestellten respektive beschlagnahmten Gegenständen), 12 (Kostenfestsetzung) und 15 (Entschädigung amtliche Verteidigung). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil betreffend diese Regelungen nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 7 - 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage der Verwertbarkeit der diversen Überwachungsmassnahmen auseinandergesetzt und eine differenzierte und überzeugende Würdigung vorgenommen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 9 ff.). II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1. Ziff. I. Drogenhandel (Kokain) 1.1.1. VG 30/2 (Anstalten treffen Lieferung/Kauf von ca. 1'000 oder 500 Gramm Kokain) 1.1.1.1. Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel zusammengefasst vorgeworfen, der Mitbeschuldigte D._____ habe am 8. April 2016, ca. 17:19 Uhr, von seinem Arbeitsort im E._____ in F._____, telefonisch den Mitbeschuldigten C._____, welcher sich an seinem Logisort G._____ [Strasse] … in Zürich befunden habe, Kontakt aufgenommen, um für den Beschuldigten zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte eine Lieferung von ca. 1'000 oder zumindest ca. 500 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% = ca. mind. 345 bis 690 Gramm Reinsubstanz) zu organisieren. In der Folge habe sich der Mitbeschuldigte C._____ am gleichen Abend mit seinem Personenwagen 'Peugeot' (Kennzeichen ZH …) – mit einem Zwischenhalt beim E._____ in F._____ – zur Pizzeria "H._____" an der I._____-strasse … in J._____/SG des Beschuldigten begeben, um dort gegen 22:30 Uhr das bevorstehende Kokaingeschäft mit Letzterem zu besprechen (Urk. 18/9 S. 3).

- 8 - 1.1.1.2. Während der Beschuldigte in der Untersuchung überwiegend die Aussage zu den einzelnen Vorgängen verweigerte (Urk. 3/1 S. 9 ff.; Urk. 3/2 S. 9; Urk. 3/9 S. 1 ff.; Urk. 3/15 S. 12), machte er in der Schlusseinvernahme und anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz teilweise Zugeständnisse. In Bezug auf den Anklagevorwurf VG 30/2 bestritt der Beschuldigte seine Täterschaft indes konsequent (Urk. 3/18 S. 19 und Urk. 47 S. 47). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 87 S. 2). 1.1.1.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es falle zunächst auf, dass der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung verschiedentlich widersprüchliche und in sich unstimmige Aussagen gemacht habe. So habe er zwar konstante Angaben zu seinem grundsätzlichen Umgang mit Drogen gemacht. Zur Frage hingegen, ob er das Kokain jeweils vor dem Konsum gestreckt habe, oder nicht, habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Auch habe er zur Frage, wie er in den Besitz des bei ihm sichergestellten Kokains gekommen sei, unterschiedliche Aussagen gemacht. In Widersprüche habe er sich weiter verwickelt, wenn es um seine Beziehungen zu ebenfalls am Drogenhandel beteiligten Drittpersonen gegangen sei. Während zunächst von mehr oder weniger losen Bekanntschaften die Rede gewesen sei, habe sich im Verlauf des Verfahrens gezeigt, dass die jeweiligen Beziehungen von weitreichenderer Intensität gewesen seien. Weitere Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten ortete die Vorinstanz auch bei der Frage, ob und seit wann er Brillenträger sei. In Bezug auf den Vorwurf gemäss VG 30/2 habe der Beschuldigte mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Gestützt auf das überwachte Telefonat zwischen den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ vom 8. April 2016, 17.19 Uhr (vgl. Beilage 1 zu Urk. 3/9), sei erstellt, dass D._____ C._____ mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte bei C._____ ein Kilogramm Kokain habe bestellen wollen. C._____ habe D._____ daraufhin mitgeteilt, dass er heute nicht liefern könne und dass er die Angelegenheit persönlich [mit dem Beschuldigten] besprechen werde. In der Tat habe sich C._____ denn auch am fraglichen Abend zum Restaurant des Beschuldigten nach J._____/SG begeben, was sich aus der GPS-Überwachung des von C._____ benutzten Personenwagens der Marke 'Peugeot' ergebe (vgl. Beilagen 4 und 5 zu Urk. 3/9) und was C._____ letztlich

- 9 auch selbst eingeräumt habe. Dass es sich bei dem im fraglichen Telefongespräch verwendeten Wort "Auto" um ein Codewort für 1 Kilogramm Kokain handle, gehe einerseits aus dem Kontext der diversen überwachten Gespräche und andererseits auch aus dem entsprechenden Zugeständnis des Mitbeschuldigten B._____ (vgl. Urk. 5/1 S. 4, 17) hervor. Dieser habe nämlich ausdrücklich bestätigt, dass mit einem "Brot" und einem "Auto" jeweils ein Kilogramm Kokain gemeint sei. Damit sei erstellt, dass im fraglichen Telefongespräch vom 8. April 2016, 17:19 Uhr, von einem Kilogramm Kokain ("ein Auto") oder ½ Kilogramm Kokain ("ein halbes") die Rede gewesen sei. Dass der Beschuldigte in den Drogenhandel verwickelt gewesen sei, ergebe sich des Weiteren auch aus der aktenkundigen WhatsApp-Kommunikation sowie aus den überwachten Telefongesprächen zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten D._____, namentlich im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen VG 46, 58 und 60. Bemerkenswert seien zudem auch die Widersprüche in den Aussagen von K._____, C._____ und dem Beschuldigten, soweit es um die Vorkommnisse gegangen sei, welche sich am Abend des 8. April 2016 zwischen 22:21 Uhr und 23:03 Uhr in der Pizzeria des Beschuldigten ereignet hätten. Der Umstand, dass drei Personen ein und das selbe Zusammentreffen derart unterschiedlich geschildert hätten, lasse darauf schliessen, dass keine wahrheitsgemässen Angaben gemacht worden seien. Damit ergebe sich zusammengefasst, dass aus den überwachten Telefongesprächen unmissverständlich hervor gehe, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten C._____ ein Drogenkontakt vermittelt worden sei. Aufgrund der weiteren Gegebenheiten stehe zudem fest, dass im Anschluss an die Anbahnung dieses Kontaktes gleichentags ein Drogengespräch in der Pizzeria des Beschuldigten stattgefunden habe. Der Anklagevorwurf sei damit in Bezug auf den Beschuldigten rechtsgenügend erstellt, wobei in quantitativer Hinsicht zu Gunsten des Beschuldigten von ½ Kilogramm Kokain auszugehen sei (Urk. 59 S. 19 ff.). 1.1.1.4. Grundlage des hier interessierenden Anklagevorwurfs bildet zunächst das überwachte Telefonat zwischen den beiden Mitbeschuldigten D._____ und C._____ vom 8. April 2016, 17:19 Uhr (Urk. 3/9 Beilage 1). Dem Beschuldigten wurde der Mitschnitt dieses Telefongespräches anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2017 vorgespielt, woraufhin er zu Protokoll gab, bei den bei-

- 10 den am Telefongespräch beteiligten Personen handle es sich um "D._____ und C'._____" (Urk. 3/9 Antwort auf Frage 5), wobei mit "C'._____" unbestrittenermassen C._____ gemeint war. Zum Inhalt des Gespräches wollte sich der Beschuldigte sodann nicht äussern. Auf entsprechenden Vorhalt der GPS-Daten, mit welchen das Bewegungsprofil des von C._____ benutzten Personenwagens der Marke 'Peugeot' dokumentiert wurde, stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass C._____ am Abend des 8. April 2016, um 22:21 Uhr, bei der Pizzeria des Beschuldigten in J._____ eingetroffen und sich dort bis 23:03 Uhr aufgehalten habe. Er räumte weiter ein, dass er C'._____ "damals im April" das erste Mal gesehen habe. Zuvor habe er ihn nicht gekannt. Er habe ihn über D._____ kennengelernt. Dass es beim damals stattfindenden Gespräch um Kokain gegangen sei, stellte er indes vehement in Abrede (Urk. 3/9 Antwort auf Frage 23 ff.). Mit der Vorinstanz steht ausser Frage, dass es beim Telefongespräch zwischen D._____ und C._____ inhaltlich um die Anbahnung eines Drogengeschäftes ging. Es ist gerichtsnotorisch, dass in Drogenhändlerkreisen üblicherweise eine codierte Sprache verwendet wird, um bei allfälligen Überwachungsmassnahmen nicht ohne weiteres überführt werden zu können. Wenn also D._____ im fraglichen Telefonat C._____ fragte, ob er "jenem von diesem Restaurant in L._____" ein "Auto" beschaffen könne und letzterer daraufhin antwortet, er könne es "heute nicht in Ordnung bringen", dann drängt sich bereits aufgrund der verklausulierten Formulierungen der Verdacht auf, dass mit "Auto" gerade nicht ein Automobil gemeint gewesen sein dürfte. Vollends klar wird die Sache dann, wenn D._____ nachfragt, ob C._____ denn wenigstens ein "halbes Auto" liefern könne, wenn ein ganzes Auto nicht möglich sei. Mit der Vorinstanz besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass hier mit Codewörtern operiert wurde und das Wort "Auto" ein Äquivalent für ein Kilogramm Kokain darstellte. Bezeichnenderweise räumte der Mitbeschuldigte B._____ denn auch in einem anderen Zusammenhang freimütig ein, dass die Wörter "Brot" und "Auto" für ein Kilogramm Kokain verwendet würden (Urk. 5/1 S. 4 ff.). Es ist demnach erwiesen, dass D._____ und C._____ im fraglichen Telefonat vom 8. April 2016, 17:19 Uhr, vereinbarten, dass C._____ "dem vom Restaurant in L._____" ein respektive eine halbes Kilogramm Kokain beschaffen sollte, und dass C._____ noch am selben Abend zusammen mit dem Mitbeschul-

- 11 digten K._____ zur Pizzeria des Beschuldigten nach J._____ bei L._____ fuhr, wo sie sich rund 40 Minuten aufgehalten haben. Daraus kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Mitbeschuldigte D._____ mit seiner telefonischen Mitteilung ein bevorstehendes Kokaingeschäft zwischen C._____ und dem Beschuldigten – welcher unter den gegeben Umständen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 88 S. 4 ff.) eindeutig als "dieser vom Restaurant L._____" identifiziert werden kann – vermittelte und dass folglich am Abend des 8. April 2016 in der Pizzeria des Beschuldigten, wie durch C._____ am Telefon angekündigt, effektiv auch ein entsprechendes Drogengespräch stattfand. Die Vorinstanz hat weiter in überzeugender Manier dargetan, dass sämtliche weiteren Umstände wie namentlich: − der Umgang des Beschuldigten mit Drogen, − sein auffälliges und widersprüchliches Aussageverhalten in Bezug auf seine Beziehungen zu den weiteren Tatbeteiligten, − seine unglaubhaften Angaben zum angeblichem Geldverleih an D._____ und B._____, − seine widersprüchlichen Aussagen zur Frage, ob er Brillenträger gewesen sei, − die eklatanten Widersprüche der drei am Gespräch in der Pizzeria beteiligten Personen zweifelsfrei dafür sprechen, dass sich die Ereignisse in Bezug auf den Beschuldigten exakt so zugetragen haben, wie sie ihm durch die Anklagebehörde zur Last gelegt werden. Unter Verweis auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 59 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist damit der Anklagevorwurf gemäss VG 30/2 mit der bereits durch die Vorinstanz festgestellten Einschränkung, dass mengenmässig von einem "halben Auto" mithin von 500 Gramm Kokain auszugehen ist, erstellt.

- 12 - 1.1.2. VG 62 (Übergabe/Verkauf von ca. 1'000 Gramm Kokain) 1.1.2.1. Gemäss Anklagevorwurf soll der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (ca. Anfang Mai 2016) an einem nicht näher bekannten Ort (entweder G._____ … in Zürich oder in der Pizzeria "H._____" in J._____/SG), zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte, ca. 1'000 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% = ca. 690 Gramm Reinsubstanz) an den Mitbeschuldigten C._____ verkauft haben. Am 22. Mai 2016, ca. 22:15 Uhr, habe sich der Beschuldigte zum Mitbeschuldigten C._____ an dessen Logisort, G._____ … in Zürich, begeben und bei diesem die offenen Geldschulden für das gelieferte/verkaufte Kilogramm Kokain eingezogen (Urk. 18/9 S. 3 f.). 1.1.2.2. Dieser Anklagevorwurf wurde vom Beschuldigten sowohl in der Untersuchung (Urk. 3/18 S. 19 f.) als auch vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 47) vehement in Abrede gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 87 S. 2). 1.1.2.3. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zunächst fest, dass der Mitbeschuldigte C._____ den Vorhalt teilweise anerkannt habe. Er habe eingestanden, vom Beschuldigten 100 Gramm Kokain gekauft zu haben, wofür er eine Anzahlung geleistet habe. Den Rest des Kaufpreises habe der Beschuldigte bei ihm in der Wohnung G._____ … in Zürich abgeholt. Dieses Eingeständnis von C._____ erachtete die Vorinstanz – mit Ausnahme der eingestandenen Drogenmenge – als glaubhaft. Dies namentlich auch deshalb, weil sich C._____ mit seiner Zugabe selbst belastet habe, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich sei, weshalb er dies zu Unrecht hätte tun sollen. Aufgrund des zwischen den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ geführten Telefongespräches vom 21. Mai 2016, 02:18 Uhr, zeige sich jedoch, dass erneut der Begriff "Auto" verwendet worden sei, und dass sich dieser Begriff, wie bereits dargelegt, mengenmässig auf 1 Kilogramm Kokain beziehe. Weiter gehe aus dem Telefongespräch unzweifelhaft hervor, dass mit der Bezeichnung "dieser vom Pizzas" der Beschuldigte gemeint gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Zugeständnis von C._____, wonach er beim Beschuldigten Kokain bezogen, den Kaufpreis dafür aber lediglich teilweise beglichen habe. Mit der Wendung "er will alle Dokumente vom Auto", habe C._____

- 13 klar zum Ausdruck gebracht, dass der Beschuldigte sein Geld für das übergebene Kokain eingefordert habe. Der weiteren Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und C._____ könne zudem entnommen werden, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten C._____ G._____ … in Zürich besucht habe, wobei er dessen Logisort erst nach längerem Hin und Her gefunden habe. Dass der Grund des Besuchs effektiv darin bestanden habe, das Geld für das bereits vom Beschuldigten gelieferte Kokain beim Mitbeschuldigten C._____ einzukassieren, stehe ausser Frage: Einerseits habe der Mitbeschuldigte C._____ dies anerkannt und andererseits seien die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Treffen auffällig widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen. Aus all diesen Gründen sei der Anklagevorwurf gemäss VG 62 in Bezug auf den Beschuldigten erstellt (Urk. 59 S. 29 ff.). 1.1.2.4. Beweisfundament des diesen Anklagepunkt betreffenden Vorgangs bildet das Telefongespräch zwischen den Mitbeschuldigten C._____ und D._____, welches am 21. Mai 2016 stattfand und aufgrund der laufenden Überwachung aufgezeichnet wurde. In der massgeblichen Passage des inkriminierten Telefongesprächs teilte C._____ D._____ mit, "dieser vom Pizzas wolle weggehen". Auf die Frage von D._____, "wohin dieser vom Pizzas" weggehen wolle? Ob er weit weggehen wolle?" antwortete C._____, "ja" er wolle weit weggehen und "er wolle alle Dokumente vom Auto". D._____ fragte, ob er auch "seine" Dokumente wolle, woraufhin C._____ klarstellte, er (sprich "dieser vom Pizzas") wolle "seine, meine, alle" (TK Protokoll vom 21.05.2016, 02:18 ff. [Beilage 1 zu Urk. 3/7]). Wie die Vorinstanz zunächst überzeugend erwog, ist mit der Bezeichnung "dieser vom Pizzas" – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 80 S. 7 ff.) – jeweils der Beschuldigte gemeint. Dies ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass der Beschuldigte in J._____ SG die Pizzeria "H._____" führte und vor allem andererseits aus dem Umstand, dass C._____ – mit dem vorliegenden Vorwurf konfrontiert – eingestand, vom Beschuldigten Kokain gekauft und dieses lediglich teilweise bezahlt zu haben (vgl. Urk. 4/11 S. 21 ff und Urk. 3/17 S. 24). Daran vermag der Umstand, dass unklar bleibt, was damit gemeint war, als C._____ D._____ mitteilte, "dieser vom Pizzas" wolle weggehen, nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, ist es in Drogenhändlerkreisen üblich, eine codierte Sprache zu verwenden,

- 14 um bei allfälligen Überwachungsmassnahmen nicht ohne Weiteres überführt werden zu können. Damit einher geht auch, dass keine Namen und Verwandtschaftsverhältnisse genannt werden. Das Inkasso betreffend den noch offenen Betrag bildete damit fraglos Gegenstand des zuvor erwähnten Telefongespräches zwischen D._____ und C._____. Wenn C._____ D._____ wissen liess, dass "dieser vom Pizzas alle Dokument vom Auto wolle, bevor er weit weg gehe", brachte er damit in codierter Form zum Ausdruck, dass der Beschuldigte noch die Bezahlung der offenen Schulden einforderte und zwar von C._____ und D._____. Bezeichnenderweise gab C._____ auf Vorhalt der entsprechenden Telefonüberwachung denn auch zu Protokoll, er wisse, worum es beim Gespräch gehe. Es gehe darum, dass der Beschuldigte das Geld, welches er aus dem Bezug von (eingestandenermassen) 100 Gramm Kokain geschuldet habe, zurückverlangt habe. In diesem Zusammenhang bestätigte C._____ denn auch, dass ihn der Beschuldigte am 22. Mai 2016 an seinem Logisort aufgesucht habe (Urk. 4/11 S. 21 ff.; Urk. 3/17 S. 24). Dass der Beschuldigte am 22. Mai 2016 gegen 22.00 Uhr tatsächlich den Logisort des Beschuldigten, G._____ … in … Zürich, aufsuchte, ergibt sich weiter aus dem überwachten Telefongespräch, welches der Beschuldigte mit C._____ führte. Daraus geht hervor, dass sich der Beschuldigte von C._____ telefonisch an dessen Adresse lotsen liess, nachdem er die Adresse wohl nicht eigenständig finden konnte (TK Protokoll vom 22.05.2016 [Beilage 7 zu Urk. 3/7]). Nachdem vorstehend bereits unter Ziffer II 1.1.1.4 erläutert wurde, dass der Ausdruck "Auto" für ein Kilogramm Kokain stand und der Begriff "Dokumente" aufgrund des bereits erwähnten Geständnisses von C._____ als Codewort für Geld verwendet wurde, besteht kein Zweifel mehr daran, dass sich der unter VG 62 eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift zugetragen hat. Dafür spricht neben dem bei Lichte betrachtet nicht anders interpretierbaren Telefongespräch zwischen D._____ und C._____ namentlich auch das auffällig ausweichende und widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten mit Bezug auf die Fragen, in welchem Verhältnis er zu C._____ stehe und was der Grund für seinen Besuch vom 22. Mai 2016 bei letzterem gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich hierzu erschöpfend und überzeugend geäussert, darauf kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch das Vorbringen der Vertei-

- 15 digung, es hätte beim Beschuldigten Geld gefunden werden müssen (Urk. 88 S. 10), überzeugt nicht, zumal der Beschuldigte erst Monate später verhaftet wurde. Für die rechtliche Würdigung ist daher uneingeschränkt vom Anklagesachverhalt gemäss VG 62 auszugehen. 1.1.3. VG 60 (Übernahme/Kauf von ca. 1'000 Gramm Kokain) 1.1.3.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten unter VG 60 vor, er habe vom Mitbeschuldigten B._____ und von M._____ am 22. Juni 2016, ca. 20:40 Uhr, in seiner Pizzeria in J._____/SG, zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte, ca. 1'000 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 81% = ca. 810 Gramm Reinsubstanz) übernommen bzw. gekauft, wobei B._____ und M._____ das Kokain zuvor in der Wohnung "N._____", G._____ … in Zürich, geholt hätten, um es gemeinsam im von M._____ gelenkten Personenwagen 'Peugeot' (Kennzeichen ZH …) nach J._____/SG zu transportieren. Das ausgelieferte Kokain habe aus einer durch die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ zuvor in Holland organisierten und am 14. Juni 2016 in die Schweiz eingeführten Lieferung von ca. 4 kg Kokaingemisch (statistisches Gehalt 81% = ca. 3'240 Gramm Reinsubstanz) gestammt (Urk. 18/9 S. 4). 1.1.3.2. Dieser Anklagevorwurf wurde vom Beschuldigten sowohl in der Untersuchung (Urk. 3/18 S. 20) als auch vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 47) konstant bestritten. Der Beschuldigte wurde während des Verfahrens mehrmals auf den Vorgang angesprochen. In der Hafteinvernahme machte er geltend, vom Mitbeschuldigten B._____, abgesehen von höchstens kleineren Mengen für den Eigenkonsum, nie etwas bekommen zu haben (Urk. 3/2 S. 10 f.). In der Einvernahme zu VG 60 machte er überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/5 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 87 S. 2). 1.1.3.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Anklagvorwurf lägen Telefonprotokolle und GPS-Daten zugrunde, anhand welcher sich der Vorgang rekonstruieren lasse. Hinzuweisen sei zunächst auf ein Gespräch vom 22. Juni 2016, 11:56 Uhr, in welchem der Mitbeschuldigte B._____ zu M._____ gesagt habe,

- 16 dass sie nun direkt zum Beschuldigten fahren würden. Aus den gesammelten GPS-Daten des meist vom Mitbeschuldigten C._____ benutzten 'Peugeot', welcher an besagtem Tag jedoch von M._____ und dem Mitbeschuldigten B._____ verwendet worden sei, gehe hervor, dass der Mitbeschuldigte B._____ und M._____ später gemäss der vorerwähnten Ankündigung am Nachmittag um 16:09 Uhr beim Beschuldigten in der Pizzeria gewesen seien. Des Weiteren sei aus den GPS-Daten ersichtlich, dass man um 16:38 Uhr die Pizzeria wieder verlassen und nach Zürich zum Logisort des Mitbeschuldigten C._____ (G._____ …) gefahren sei, wo der Mitbeschuldigte B._____ und M._____ um 17:53 Uhr angekommen seien. In der Folge seien sie um 19:29 Uhr erneut Richtung J._____/SG zur Pizzeria des Beschuldigten aufgebrochen, wo sie um 20:34 Uhr angekommen seien (vgl. Beilage 2 ff. zu Urk. 3/5). Während der Fahrt von Zürich zur Pizzeria des Beschuldigten sei ein weiteres Gespräch zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und M._____ aufgezeichnet worden. Aus der betreffenden Aufzeichnung gehe hervor, dass B._____ M._____ mitgeteilt habe, der Beschuldigte habe ihn wissen lassen, dass er bereit sei, ein Kilogramm Kokain für EUR 45'000.– zu übernehmen, wobei B._____ bereit gewesen sei, dem Beschuldigten "das Brot" (sprich ein Kilogramm Kokain) für EUR 40'000.– zu verkaufen (vgl. Beilage 7 zu Urk. 3/5). Am darauf folgenden Tag, dem 23. Juni 2016, um 19:48 Uhr, sei sodann ein weiteres Audio-Gespräch zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und M._____ aufgezeichnet worden. Aus diesem Gespräch gehe klarerweise hervor, dass die im Anklagevorwurf erwähnte Lieferung vom 22. Juni 2016 tatsächlich auch erfolgt sei und dass der Beschuldigte diese innerhalb eines Tages bereits abgesetzt habe. Damit sei auch erstellt, dass der Kauf des Kokains zum Zwecke des Weiterverkaufs getätigt worden sei (vgl. Beilage 1 zu Urk. 3/4). Aufgrund der abgehörten Kommunikation, welche zu den vorhandenen GPS-Daten passe, und angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte auch andere Drogengeschäfte abgewickelt habe, sei der Anklagesachverhalt betreffend VG 60 in Bezug auf den Beschuldigten rechtsgenügend erstellt (Urk. 59 S. 34 ff.). 1.1.3.4. Die Anklagebehörde stützt ihren Tatvorwurf zunächst auf ein abgehörtes und aufgezeichnetes Gespräch, welches am Mittwoch, den 22. Juni 2016, 11:56 Uhr, zwischen B._____ und M._____ stattfand. B._____ und M._____ ver-

- 17 einbaren im betreffenden Gespräch, dass sie gemeinsam zum Beschuldigten "A._____" nach J._____ fahren, um dort mit dem Beschuldigten Gespräche über die Abnahme von Drogen zu führen (TK Protokoll vom 22.06.2016 [Beilage 1 zu Urk. 3/5]). Auf entsprechenden Vorhalt erkannte der Beschuldigte, dass in diesem Gespräch von ihm die Rede sei, er sich zum Inhalt des Gespräches aber nicht äussern könne (Urk. 3/5 Antwort auf Frage 6 f.). Aufgrund der GPS-Daten des überwachten 'Peutgeot', welcher am nämlichen Tag von M._____ und B._____ verwendet wurde, ergibt sich, dass die beiden tatsächlich und wie zuvor besprochen, zur Pizzeria nach J._____ SG fuhren, wo sie um 16:09 Uhr eintrafen. Eine knappe halbe Stunde später, nämlich um 16:38 Uhr, fuhren sie wieder zurück nach Zürich, wo sie um 17:53 Uhr beim Logisort von C._____ G._____ … eintrafen. Schliesslich zeigt sich aufgrund der Auswertung der Ortungsdaten, dass der 'Peugeot' mit B._____ und M._____ um 19:29 Uhr von G._____ … in Zürich erneut nach J._____ SG aufbrach, wo er um 20:34 Uhr bei der Pizzeria "H._____" des Beschuldigten eintraf (Beilagen 2-5 zur Urk. 3/5). Im Verlauf der zuletzt beschriebenen Fahrt von Zürich zur Pizzeria des Beschuldigten wurde ein weiteres Audio-Gespräch zwischen dem Mitbeschuldigten B._____ und M._____ aufgezeichnet (TK Protokoll vom 22.06.2016, 20:05 [Beilage 7 zu act. 3/5]). In diesem Gespräch erklärte B._____ seinem Gegenüber, dass er kiloweise und nicht halbkiloweise verkaufe und dass "A._____" zu ihm gesagt habe, er nehme "1 zu Euro 45". Der Mitbeschuldigte B._____ führte daraufhin wörtlich aus: "Ich sagte ihm: Ja, hier ist es. Verkauf das und ich werde dir dann das Brot bringen. Ich habe es zu 45. Gib mir 40. Euro 5000 verdien selber". Wenn die Vorinstanz angesichts dieser Aufzeichnungen die Schlussfolgerung zog, aufgrund der verklausulierten Sprechweise und der Verwendung von Codewörtern – welche entgegen der Behauptungen der Verteidigung (Urk. 80 S. 11 f.) auch in den für diesen Vorgang relevanten Audioaufnahmen verwendet wurden – sei es bei diesem Gespräch eindeutig um Drogen gegangen, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen. Mit der Argumentation der Vorderrichter und unter Hinweis auf das zuvor bereits unter Ziffer II 1.1.1.4. Ausgeführte, besteht kein Zweifel daran, dass mit "ein Brot" ein Kilogramm Kokain gemeint war. Der Beschuldigte hat demnach den Mitbeschuldigten B._____ wissen lassen, dass er bereit sei, ein Kilogramm Kokain für EUR

- 18 - 45'000.– zu übernehmen, wobei der Mitbeschuldigte B._____ seinerseits zusicherte, ihm "das Brot", sprich das Kilogramm Kokain, zum Preis von EUR 40'000.– zu verkaufen. Schliesslich – und darauf hat die Vorinstanz richtigerweise hingewiesen – wurde am darauf folgenden Tag, dem 23. Juni 2016, 19:48 Uhr respektive um 19:53 Uhr, erneut ein Gespräch zwischen B._____ und M._____ aufgezeichnet. Aus diesem Gespräch geht zweifelsfrei hervor, dass die im Anklagevorwurf umschriebene Kokainlieferung an den Beschuldigten am 22. Juni 2016 erfolgte und dass der Beschuldigte das Kokain innert Tagesfrist bereits abgesetzt, sprich weiterverkauft hatte (Beilage 1 zur Urk. 3/4 i.V.m. Beilage 2 zu Urk. 3/4). Die Vorinstanz hat die fragliche Gesprächspassage wörtlich zitiert, worauf verwiesen werden kann. Ebenso zutreffend und im Ergebnis überzeugend hat die Vorinstanz eine Reihe von aufgezeichneten Gesprächen wiedergegeben und aufgrund der betreffenden Äusserungen des Beschuldigten aufgezeigt, dass dieser entgegen seiner (wortkargen) Bestreitungen eben doch im Drogenhandel aktiv tätig war. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziffer II B 3.3 3.2.4 des vorinstanzlichen Urteils kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 59 S. 36 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dagegen vermag im Übrigen auch die Verteidigung nichts Substanzielles vorzubringen. Die Vorinstanz hat es weiter mit überzeugender Begründung und unter Hinweis auf die zumindest teilweisen Zugaben der Mitbeschuldigten C._____ und B._____ sowie auf die betreffenden Audio- Aufzeichnungen, namentlich jene vom 16. Juni 2016 (Audio 16.06.2016, 15:57 Uhr, Beilage 6 zu Urk. 5/6), vom 22. Juni 2016 (Audio 22.06.2016, 19:29 Uhr, Beilage 6 zu Urk. 3/5) und vom 2. Juli 2016 (Audio 01.07.2016, 16:26, Beilage 4 zu Urk. 3/10), als bewiesen erachtet, dass das ausgelieferte Kokain aus einer durch B._____ und C._____ zuvor in Holland organisierten und am 14. Juni 2016 in die Schweiz eingeführten Lieferung von ca. 4 kg Kokaingemisch stammte. Dieser Umstand bildet wohl Gegenstand des Anklagevorwurfes VG 60, ist jedoch für die Beurteilung eines allfällig strafbaren Verhaltens des Beschuldigten an dieser Stelle nicht von rechtlicher Relevanz. Im Sinne einer Zusammenfassung kann festgehalten werden, dass gestützt auf die abgehörten Gespräche, welche zwischen B._____ und M._____ am 22. respektive 23. Juni 2016 stattfanden, und das mittels GPS ermittelte und nahtlos zur vorgenannten Kommunikation passen-

- 19 de Bewegungsprofil sowie angesichts der offenkundigen Verstrickungen des Beschuldigten in Drogengeschäfte erstellt ist, das sich der Anklagesachverhalt gemäss VG 60 so wie eingeklagt zugetragen hat. 1.1.4. VG 46 (Übernahme/Kauf von ca. 500 Gramm Kokain) 1.1.4.1. Dem Beschuldigten wird unter VG 46 vorgeworfen, er habe am 23. Juni 2016, 19:53 Uhr, beim Mitbeschuldigten B._____ 500 Gramm Kokain bestellt. Daraufhin seien B._____ und M._____ um 23:01 Uhr, von Zürich aus nach J._____/SG gefahren, wo B._____ dem Beschuldigten in dessen Pizzeria "H._____" kurz nach Mitternacht zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte ca. 500 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 81% = ca. 405 Gramm Reinsubstanz) zum Preis von EUR 17'000.– übergeben bzw. verkauft habe. Das ausgelieferte Kokain stamme aus einer durch die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ zuvor in Holland organisierten und am 14. Juni 2016 in die Schweiz eingeführten Lieferung von ca. 4 kg Kokaingemisch (statistisches Gehalt 81% = ca. 3'240 Gramm Reinsubstanz; Urk. 18/9 S. 4 f.). 1.1.4.2. Dieser Anklagevorwurf wurde vom Beschuldigten sowohl in der Untersuchung (Urk. 3/4 S. 3, Urk. 3/10 S. 3 und Urk. 3/18 S. 21), als auch vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 47) konstant bestritten. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 87 S. 2). 1.1.4.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die vorhandenen Telefongesprächs- und Audioaufzeichnungen in Verbindung mit den GPS-Daten würden klar aufzeigen, dass dem Beschuldigten in der fraglichen Nacht 500 Gramm Kokain geliefert worden seien. Zudem sei bereits im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung betreffend VG 60 dargetan worden, dass das dem Beschuldigten gelieferte Kokain aus einer aus Holland eingeführten Lieferung stamme und dass der Beschuldigte das Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufes an Dritte erworben habe. Entsprechend sei der Anklagesachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten erstellt (Urk. 59 S. 39 ff.).

- 20 - 1.1.4.4. Auch betreffend den hier interessierenden Anklagevorwurf stützt sich die Anklagebehörde zunächst auf eine abgehörte und aufgezeichnete Kommunikation, welche am 23. Juni 2016, 19:53 Uhr zwischen dem Beschuldigten und B._____ stattfand. Wörtlich wurde dabei was folgt besprochen (Beilage 2 zu Urk. 3/4): […] Beschuldigter: Wann? B._____: Gegen zehn, oder wann du es sagst. Beschuldigter: Ist gut, ich bin auch bereit. B._____: Bravo. Bist Du bereit, soll ich dir das Auto organisieren? Beschuldigter: Es geht, aber es sollte etwas poliert sein. B._____: Ich weiss es, ich weiss keine Sorge, du bist meine Familie. Ich muss aus dir in 10 Tagen den Stärksten machen. Beschuldigter: Ist gut, ist gut. […] Auch bei diesem Gespräch fällt zunächst auf, dass die fragliche Passage inhaltlich keinen Sinn ergibt, es sei denn, man geht von der Verwendung von Codewörtern aus. Bezeichnenderweise taucht denn auch hier wieder das Wort "Auto" auf, das – wie bereits zuvor dargetan – unzweifelhaft als Codewort für 1 Kilogramm Kokain verwendet wird. Der Beschuldigte erkundigte sich zunächst bei B._____, wann dieser kommen werde. B._____ teilte ihm daraufhin mit, er werde gegen 22.00 Uhr bei ihm sein, sofern der Beschuldigte keinen anderen Vorschlag habe. Der Beschuldigte zeigte sich mit dem Vorschlag von B._____ einverstanden und liess diesen wissen, dass er bereit sei. Daraufhin fragte ihn B._____, ob er ihm das Auto organisieren solle, woraufhin der Beschuldigte bejahte und darauf hinwies, dass es "etwas poliert sein sollte". Mit anderen Worten ersuchte der Beschuldigte B._____, ihm noch am selben Abend ein Kilogramm Kokain von guter ("poliert") Qualität zu beschaffen, wobei er ihm mitteilte, dass er selbst "bereit" sei, was im Kontext nichts anderes bedeuten kann, als dass er das Geld für die Begleichung des Kaufpreises beisammen habe. Unmittelbar im Anschluss an das Telefongespräch mit dem Beschuldigten sprach B._____ mit M._____ über den

- 21 - Deal mit dem Beschuldigten. Aus der Audio-Aufzeichnung dieses Gespräches geht hervor, dass die beiden vereinbarten, dass sie dem Beschuldigten nicht wie gewünscht ein ganzes, sondern "nur" ein halbes Kilogramm Kokain liefern würden ("Nein, nicht gleich eins, warte mal", "Halbe werden wir ihm geben…" (vgl. hierzu TK Protokoll vom 23.06.2016 S. 2, 19:53 Uhr "nach dem Telefongespräch", Beilage 1 zu Urk. 3/4). Damit steht weiter auch zweifelsfrei fest, dass das zuvor auszugsweise wiedergegebene Telefonat mit dem Beschuldigten zu einem Zeitpunkt geführt wurde, als B._____ zusammen mit M._____ im überwachten 'Peugeot' unterwegs war. Vollkommen zu recht hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen die weiteren, aktenkundigen GPS-Daten der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 2016 sowie die zeitnah im und aus dem überwachten 'Peugeot' geführten (Telefon- )Gespräche in einen direkten Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gestellt. Aus dem mittels GPS-Überwachung gewonnenen Bewegungsprofil ergibt sich nämlich zwanglos, dass B._____ zusammen mit M._____ am 23. Juni 2016 um 23:01 Uhr in Zürich G._____ … starteten und eine knappe Stunde später, nämlich 12 Minuten nach Mitternacht, beim Beschuldigten in der Pizzeria "H._____" in J._____/SG ankamen. Um 01:02 Uhr brachen sie dann von dort wieder auf (Beilage 4 zu Urk. 3/4). Aus dem unmittelbar danach geführten Telefonat zwischen den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ (TK Protokoll vom 24.06.2016, 01:21 [Beilage 3 zu Urk. 3/4]) sowie aus dem am darauffolgenden Mittag geführten Audio-Gespräch zwischen B._____ und M._____ (TK Protokoll vom 24.06.2016, 12:52 [Beilagen 5 zu Urk. 3/4]) geht unzweifelhaft hervor, dass das Kokain an den Beschuldigten geliefert wurde. Die Rede ist von "jenem mit dem Brille" und mehrfach auch explizit von "A._____". Zur Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt nicht Brillenträger gewesen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und überzeugend geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 42; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 88 S. 13 f.) ist sodann auch mit "dieser aus dem Hotel" der Beschuldigte gemeint, zumal es einzig so einen Sinn ergibt, denn die von ihm zum relevanten Zeitpunkt geführte Pizzeria verfügte sehr wohl auch über Hotelzimmer. Ebenfalls steht gestützt auf die erwähnten Aufzeichnungen – entgegen der Verteidigung (Urk. 88 S. 14) – ausser Frage, dass der Beschuldigte B._____ das Geld für das gelieferte Kokain sozusa-

- 22 gen Zug um Zug übergeben hat. Wörtlich soll sich "A._____" […] als Mann entpuppt […] und auf die Sekunde" [bezahlt] haben. "A._____ sei ein Boss, Boss der Bosse, wenn er direkt mit ihm [gemeint ist B._____] zu tun habe. Dass der Beschuldigte zum Weiterverkauf bezog und das gelieferte Kokain aus der Einfuhr von vier Kilogramm Kokain aus Holland stammte, wurde an anderer Stelle bereits dargetan, worauf zu verweisen ist (vgl. Ziff. II 1.1.3.4). Damit ist der Anklagesachverhalt betreffend VG 46 in Bezug auf den Beschuldigten rechtsgenügend erstellt. 1.1.5. VG 58 (Übernahme/Kauf von ca. 1'000 Gramm Kokain) 1.1.5.1. Der diesbezügliche Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass der Beschuldigte am 24. Juni 2016, ca. 21:00 Uhr, in seiner Pizzeria "H._____" in J._____/SG zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte von B._____ und M._____ ca. 1'000 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 81% = ca. 810 Gramm Reinsubstanz) übernommen bzw. gekauft habe, wobei Letztere dieses Kokain zuvor in der Wohnung "N._____", G._____ … in Zürich, geholt hätten, um es danach gemeinsam im von M._____ gelenkten Personenwagen 'Peugeot' (Kennzeichen ZH …) nach J._____/SG zu transportieren. Das ausgelieferte Kokain stamme aus einer durch die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ zuvor in Holland organisierten und am 14. Juni 2016 in die Schweiz eingeführten Lieferung von ca. 4 kg Kokaingemisch (statistisches Gehalt 81% = ca. 3'240 Gramm Reinsubstanz; Urk. 18/9 S. 5). 1.1.5.2. Dieser Anklagevorwurf wurde vom Beschuldigten sowohl in der Schlusseinvernahme (Urk. 3/18 S. 22), als auch vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 47) stets bestritten. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er sodann keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 87 S. 2). 1.1.5.3. Dem Anklagevorwurf gemäss VG 58 liegt zunächst das abgehörte und aufgezeichnete Gespräch zwischen B._____ und M._____ vom 24. Juni 2016, 18:58 Uhr, zugrunde, dessen wesentlicher Inhalt wörtlich wie folgt lautet (Beilage 1 zu Urk. 3/8): M._____: Darf ich dir was sagen? B._____: Was?

- 23 - M._____: Nehmen wir jetzt eins? Nicht dass es zu spät wird. Wir müssen dann um 21 Uhr kommen. 23, 24 sind wir dann dort. B._____: Es ist besser. Ich denke wir nehmen es. Wir haben den Hausschlüssel nicht. M._____: Ich gehe zu C'._____, und ich nehme den Schlüssel. Nehmen wir die Sache und ich lasse ihm die Schlüssel irgendwo. B._____: Gut. Du hast Recht. M._____: Und gehen wir. Wir haben Verspätung. B._____: Gut. M._____: Soll ich eins nehmen? B._____: Ja eins. M._____: Ok, ok. B._____: Nehme wir eins und stecken es wir dort. M._____: Gut. […] M._____: Ruf C'._____ an und sag ihm, er soll kurz nach draussen kommen. B._____: Nein, nein. Ich habe die Nummer nicht. M._____: Ok. B._____: Geh zu ihm und sag ihm: "Gib mir den Schlüssel, wir werden es dir beim Kasten deponieren. M._____: Bei welchem Kasten? B._____: Wo du willst. M._____: Bei der Post? B._____: Deponier es irgendwo. M._____: Ok, ok. Ich werde es ihm im Briefkasten deponieren. B._____: Weisst du wo "sie" sind? M._____: Ja, ja beim Bett. Ich weiss es. Was ist Dir heruntergefallen? Die Schokolade? […] B._____: Gehen wir und erledigen es dem A._____. Er hat es richtig gemacht, wie ein Mann. Er hat mir den Weg aufgemacht. […] B._____: Nehmen wir eine Schachtel und legen es hinein. M._____: Soll ich meine Tasche nehmen. B._____: Nein, wir nehmen die Tasche … (unverständlich) Wir sollen immer die Taschen mit uns tragen. So als ob wir zum Hotel O._____ gehen würden. Jetzt fahren wir nicht mehr zu der Brücke. Sondern anderswo. M._____: Ok TK Protokoll vom 24.06.2016; 19:17 Uhr (Beilage 2 zur Urk. 3/8)

- 24 - B._____: Nehmen wir die Kleider. Nehmen wir das Brot. Gib den Schlüssel nicht dem C'._____. Er soll auf der Strasse bleiben. M._____: … (unverständlich). B._____: Nein es kann sein, dass jemand dort hinein geht. M._____: Nein es geht niemand hinein. B._____: Nein, nein. Gib ihm es nicht. Er soll auf der Strasse bleiben. Er hat Raki getrunken. […]. 1.1.5.4. Zunächst fällt augenscheinlich auf, dass B._____ und M._____ auch bei dieser Konversation sehr darauf bedacht sind, das Kind sozusagen nicht beim Namen zu nennen. So führen sie zum Beispiel mit Bedacht nirgendwo aus, was sie mit "eins" respektive "die Sache" oder "sie" konkret meinen. Später verwenden sie dann wieder das hinlänglich geläufige Codewort "Brot", welches bekanntlich für 1 Kilogramm Kokain steht. Auch im weiteren Verlauf des Gesprächs zeichnet sich dieses durch seinen konspirativen Charakter und die verklausulierte Ausdrucksweise aus. Insgesamt betrachtet besteht daher kein Zweifel daran, dass es sich inhaltlich beim abgehörten Gespräch von B._____ und M._____ um die Anbahnung eines Drogengeschäftes handelte, was bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannte. Aus der Konversation ergibt sich, dass die beiden aus der Wohnung G._____ … in Zürich ein Kilogramm Kokain (eins, die Sache, ein Brot) holen wollten, um es hernach "dem A._____" – mithin dem Beschuldigten – zu bringen. Zur Tarnung sollte das Kokain in einer Tasche transportiert werden, so "als ob sie ins Hotel O._____ gehen wollten". Offenbar gab es bei der Abholung des Kokains am Logsiort von C._____ insofern Kalamitäten, als B._____ und M._____ das Kilogramm Kokain ("nehmen wir die Kleider. Nehmen wir das Brot") in der Wohnung des Mitbeschuldigten C._____ zwar holten, diesem jedoch den Wohnungsschlüssel nicht aushändigen wollten, weil er zu viel Alkohol getrunken hatte und sie befürchteten, er könnte in der Wohnung, wo sich das restliche Kokain befand, eine Dummheit anstellen. B._____ und M._____ holten das Kilogramm Kokain zwischen 19:39 Uhr und 19:51 Uhr, was sich einerseits aus den oben zitierten, abgehörten Gesprächen und andererseits zwanglos aus der Auswertung der GPS-Daten ergibt (Beilage 4 f. zu Urk. 3/8). Aus der betreffenden Auswertung folgt weiter, dass die beiden um 19:51 Uhr vom Logisort in Zürich aus starteten und auf direktem Weg nach J._____ zur Pizzeria des Beschuldigten fuh-

- 25 ren, wo sie um 20:48 Uhr eintrafen und bis um 21:39 Uhr verweilten, ehe sie wieder nach Zürich zurück fuhren (Beilage 4 ff. zu Urk. 3/8). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erkannte, geht aus der Audio-Aufzeichnung des am frühen Morgen des 25. Juni 2016 geführten Gespräches zwischen B._____ und M._____ (TK Protokoll vom 25.06.2016; 03:17:02; Beilage 8 zur Urk. 3/8) klar und unmissverständlich hervor, dass dem Beschuldigten "das Brot" – entgegen der Verteidigung (Urk. 88 S. 15 f.) – am Abend des 24. Juni 2016 übergeben wurde und dass es B._____ aus Verärgerung über den Beschuldigten von diesem wieder zurückverlangen wollte. Dass er dieses Vorhaben aber nicht in die Tat umsetzte, zeigt sich aufgrund einer Unterhaltung, welche am 2. Juli 2016 um 16:25 Uhr aufgezeichnet wurde (TK Protokoll vom 02.07.2016, 16:25 [Beilage 9 zu act. 3/8]). Aus dem Wortlaut des betreffenden Gesprächs geht hervor, dass B._____ C._____ gegenüber ausführte, dass der Beschuldigte das Kilogramm für CHF 52'000 verkauft habe ("Der Kroate hat ihm eins 52'000 in bar bezahlt") und dass der Beschuldigte auch das halbe Kilogramm (vgl. VG 46) abgesetzt habe ("Auch das Halbe hat A._____ verkauft für Franken 25'000"). Dass das gelieferte Kokain – wie zuvor bereits dargetan – aus der Einfuhr der vier Kilogramm Kokain aus Holland stammte, braucht an dieser Stelle eben so wenig wiederholt zu werden, wie der Umstand, dass das vom Beschuldigten bezogene Kokain dem Weiterverkauf an Dritte diente. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie auf das vorstehend hierzu Ausgeführte, kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Ziff. II 1.1.3.4). Der Anklagevorwurf gemäss VG 58 ist damit vollumfänglich erstellt, was bereits die Vorinstanz mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen wird, festgestellt hat (vgl. Urk. 59 S. 43 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

1.2. Ziffer II. Erwerb und Besitz von Kokain 1.2.1. Der diesbezügliche Anklagevorwurf lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an seinem Wohnort von einer nicht näher bekannten Person, zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte, mind. ca. 500 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 91% = mind. ca. 455 Gramm Reinsubstanz) erworben habe, wofür er eine Anzahlung von CHF 6'000.– geleis-

- 26 tet habe. Der Beschuldigte habe das Kokain zum Teil versteckt unter der Duschwanne und/oder im Wassertank der Kaffeemaschine in seinem bzw. dem von ihm benutzten Zimmer an seinem Wohnort aufbewahrt oder dieses in kleineren Mengen verpackt in dem von ihm benutzten Personenwagen "Fiat", Model "Punto", Kennzeichen "SG …" aufbewahrt, wo anlässlich einer Hausdurchsuchung am 6. April 2017 noch insgesamt 410.2 Gramm netto (= 374.8 Gramm Reinsubstanz) sichergestellt worden seien. Dies habe der Beschuldigte im Wissen darum getan, dass der Erwerb und Besitz einer derart grossen Menge an Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte geeignet sei, mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (Urk. 18/9 S. 8). 1.2.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, der diesbezügliche Anklagevorwurf könne nur im Sinne der vom Beschuldigten in der Schlusseinvernahme gemachten Aussagen rechtsgenügend erstellt werden, nämlich dass er im September 2016 500 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 91% = 455 Gramm Reinsubstanz) von einer nicht näher bekannten Person erhalten habe, wovon er 150 Gramm für den Eigenkonsum gekauft und die restlichen 350 Gramm für diese Person aufbewahrt habe (Urk. 59 S. 55). 1.2.3. Der Beschuldigte anerkannte den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt bereits in der Schlusseinvernahme (Urk. 3/18 S. 25 f.). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz bestätigte er sein diesbezügliches Geständnis (Urk. 47 S. 48). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wird folglich im Berufungsverfahren weder vom Beschuldigten noch von seinem Verteidiger in Frage gestellt. Nachdem keine Anschlussberufung erhoben wurde, erübrigt es sich, den bislang bestrittenen und gemäss Vorinstanz nicht erstellten Teil der Anklage einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen. Der durch die Vorinstanz erstellte Sachverhalt ist gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten, welches sich mit den Untersuchungsergebnissen deckt, auch im Berufungsverfahren als erstellt zu betrachten. Darauf ist abzustellen. Diesbezüglich macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe in Bezug auf 350 Gramm keinen Vorsatz gehabt (vgl. Prot. II S. 12), worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen ist.

- 27 -

1.3. Ziffer III. Illegaler Waffenerwerb und -besitz 1.3.1. Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer III. im Wesentlichen vorgeworfen, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 6. April 2017 von einer nicht näher bekannten Person eine Faustfeuerwaffe der Marke "Zastava" (Kaliber "6.35 mm", Serien-Nr. "ET-…") sowie ein dazugehöriges Patronenmagazin mit vier Schuss Munition erworben. Diese Waffe habe er samt dem mit vier Patronen geladenen Magazin in dem von ihm bewohnten Zimmer im 2. Obergeschoss seiner Liegenschaft versteckt unter der Duschwanne aufbewahrt. Der Beschuldigte habe zudem zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 6. April 2017 von einer nicht näher bekannten Person eine Soft-Air-Pistole baugleich dem Feuerwaffenmodell "Beretta 92 FS" (Waffennummer …) erworben, welche er ebenfalls unter der Duschwanne aufbewahrt habe. Dies habe er getan, obwohl er für den Erwerb und Besitz der Waffe "Zastava" samt Munition nicht über den hierfür erforderlichen Waffenerwerbsschein sowie für die Soft-Air-Pistole nicht über den hierfür erforderlichen schriftlichen Übertragungsvertrag verfügt habe (Urk. 18/9 S. 9). 1.3.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die anklagegegenständliche Faustfeuerwaffe (samt Magazin und Munition) sowie Soft-Air-Pistole seien im Zimmer des Beschuldigten sichergestellt worden. Diesen Umstand habe der Beschuldigte als zutreffend anerkannt. Wenngleich gewisse Anhaltspunkte gegen die Darstellung des Beschuldigten sprechen würden, sei aufgrund der nicht überzeugenden Beweislage zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Faustfeuerwaffe und die Soft-Air-Pistole etwa 2006 – auf jeden Fall vor Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 – erworben habe. In diesem Sinne sei Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt (Urk. 59 S. 57 ff.). 1.3.3. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Schlusseinvernahme als auch vor Vorinstanz den objektiven Anklagesachverhalt als zutreffend (Urk. 3/18 S. 16 ff. und Urk. 47 S. 48). Gestützt auf sein Geständnis, welches im Einklang mit dem Untersuchungsergebnis steht, ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt mit

- 28 der Einschränkung als erstellt zu betrachten, als dass er die Faustfeuerwaffe und die Soft-Air-Pistole vor Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 erworben hat. Dies umso mehr, als auch die Verteidigung das vorinstanzliche Beweisergebnis mit keinem Wort in Abrede stellte. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Ziffer I. Drogenhandel (Kokain) 2.1.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung der unter Anklageziffer I. aufgeführten Vorgänge zusammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend VG 55 und VG 49 sprach sie den Beschuldigten indes frei (Urk. 59 S. 58). 2.1.2. Bekanntlich stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Täterschaft des Beschuldigten lasse sich nicht beweisen, weshalb bereits deshalb ein Freispruch zu ergehen habe. Entsprechend hat sich die Verteidigung bereits vor Vorinstanz nicht zur Frage der rechtlichen Subsumtion geäussert. Im Berufungsverfahren beanstandete sie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz konsequenterweise auch nicht (Urk. 88). 2.1.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die unter Anklageziffer I aufgeführten Verhaltensweisen ist vollständig und zutreffend. Sie bedarf weder einer Ergänzung noch einer Korrektur und kann daher ohne Einschränkungen übernommen werden. Damit ist der Beschuldigte betreffend Anklageziffer I. (VG 30/2, 46, 58, 60 und 62) der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 29 - 2.2. Ziffer II. Erwerb und Besitz von Kokain 2.2.1. Diesbezüglich sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig (Urk. 59 S. 59 f.). 2.2.2. Die Verteidigung beanstandete die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren insofern, als sie behauptet, der Beschuldigte habe in Bezug auf 350 Gramm Kokain keinen Vorsatz gehabt (Prot. II S. 12). Dies überzeugt indes nicht, zumal der Beschuldigte selbst anerkannte, dieses Kokain für einen Dritten aufbewahrt und somit mit Wissen und Willen gehandelt zu haben. 2.2.3. Dementsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu bestätigen. 2.3. Ziffer III. Illegaler Waffenerwerb und -besitz 2.3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG schuldig. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Soft-Air-Pistole sprach sie ihn hingegen frei (Urk. 59 S. 60 ff.). 2.3.2. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung einen Freispruch. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe die fragliche Faustfeuerwaffe vor der letzten grösseren Revision des Waffengesetzes erworben. Damals sei der Erwerb einer solchen Waffe ohne Waffenerwerbschein und ohne Vertrag zulässig gewesen. Da es sich nicht um eine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes gehandelt habe, habe auch keine Melde- bzw. nachträgliche Bewilligungspflicht bestanden. Das gleiche gelte auch für die Munition (Urk. 49 S. 41 f.).

- 30 - 2.3.3. Die Vorinstanz erwog zum Rechtlichen, die Rechtslage für die Faustfeuerwaffe "Zastava" stelle sich folgendermassen dar: Eine Faustfeuerwaffe habe im Jahre 2006 als Waffe im Sinne des damals gültigen Waffengesetzes (Art. 4 Abs. 1 lit. a aWG) gegolten. Gestützt auf Art. 7 aWG habe Art. 9 aWV ein Verbot für Angehörige bestimmter Staaten enthalten, Waffen zu erwerben. Der Beschuldigte sei bereits im Jahre 2006 Bürger von Mazedonien gewesen. Daraus ergebe sich, dass der Erwerb der Faustfeuerwaffe im Jahre 2006 durch ihn gesetzeswidrig gewesen sei, denn als mazedonischer Bürger sei er dem Verbot gemäss Art. 9 aWV unterstellt gewesen. An diesem Faktum habe das Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes selbstverständlich nichts geändert. Somit habe der Beschuldigte die Faustfeuerwaffe "Zastava" samt Magazin und Munition ohne Berechtigung in seinem Besitz gehabt, weshalb er den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe. 2.3.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der amtliche Verteidiger diesbezüglich auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei seit 1999 Doppelbürger. Er sei im Erwerbszeitpunkt sowohl mazedonischer als auch italienischer Staatsbürger gewesen. Im Gegensatz dazu, dass mazedonischen Staatsbürgern im Jahr 2006 der Erwerb von Waffen in der Schweiz verboten gewesen sei, habe dies nicht für italienische Staatsbürger gegolten. Da es nicht angehe, dass man auf die ungünstigere Staatsbürgerschaft abstelle, habe der Beschuldigte die Waffe legal erworben (Urk. 88 S. 18 ff.). 2.3.5. Das Gesetz macht keine Ausführungen, wie diesbezüglich mit Doppelbürgern zu verfahren ist. Auch eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt. Die Argumentation der Verteidigung überzeugt. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte als italienischer Staatsbürger die entsprechende Waffe zum damaligen Zeitpunkt legal erwerben konnte. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG freizusprechen.

- 31 - 2.4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG ist der Beschuldigte freizusprechen. III. Sanktion 1. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren betraft (Urk. 59 S. 89). Die Anklagebehörde verlangte im Hauptverfahren eine Sanktion von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie eine Busse von Fr. 500.– und beantragt nun im Berufungsverfahren die Bestätigung der angefochtenen Strafe (Urk. 18/9 S. 10 ff.; Urk. 48 S. 1; Urk. 67). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine Zusatzstrafe von maximal 15 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Busse von maximal Fr. 1'000.– (Urk. 88 S. 1 ff.). 1.2. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung hat die Vorinstanz richtig wiedergegeben und den in diesem Fall massgeblichen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) korrekt abgesteckt, sodass vorweg darauf verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 63 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Auch in Bezug auf die konkrete Strafzumessung hat die Vorinstanz die einzelnen Gesichtspunkte sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt, worauf im Folgenden – unter anderem – kurz einzugehen ist.

- 32 - 1.4. Tatkomponente "mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG" 1.4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend fest (vgl. Urk. 59 S. 69 f.), dass der Beschuldigte zwischen dem 8. April 2016 und dem 6. April 2017 an diversen Drogengeschäften im Umfang von 4,3 kg Kokaingemisch bzw. etwa 3,3 kg reinem Kokain beteiligt war. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass betreffend ½ kg Kokaingemisch bzw. ca. 345 g reines Kokain die Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldigten als "Anstalten treffen" zu qualifizieren waren, was entsprechend gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG strafmindernd zu gewichten ist. Dass diese Strafminderung nur geringfügig ausgefallen ist, erweist sich als überzeugend und ist entsprechend ebenfalls zu bestätigen. Sodann wurde straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte mehrere deliktische Einzelhandlungen während der Zeitspanne eines Jahres vorgenommen hat. Gestützt darauf wurde zu recht von einem beträchtlichen kriminellen Engagement gesprochen. Des Weiteren wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte angesichts all seiner Aktivitäten (Kauf und Verkauf von Grossportionen, Aufbewahren einer Grossportion) zumindest zu einer mittleren Hierarchiestufe des Drogenhandels gehörte. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb vom Umgang mit Drogen abgelassen habe. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere gestützt auf diese Erwägungen als erheblich bis schwer einstufte und eine Einsatzstrafe von 5 Jahren festsetzte, ist dies keinesfalls zu beanstanden. 1.4.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 59 S. 70 f.), dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, mithin egoistischen Beweggründen, handelte. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung (Urk. 88 S. 24 f.) lag beim Beschuldigten kein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum regelmässig zur Leistungssteigerung Kokain konsumierte (Urk. 3/2 S. 6). Indes fehlt es an der Kausalität zwischen deliktischer Tätigkeit und Drogenkonsum. Er hat die Taten nicht begangen, um sich seine Sucht finanzieren zu können. Er hatte die Absicht, Gewinne zu erzielen. Zusammengefasst vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren.

- 33 - 1.4.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 88 S. 24 f.) liegen keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit vor. Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte zwar kokainabhängig, indes ist kein Kausalzusammenhang zwischen dem Kokainkonsum und der Delinquenz ersichtlich. Es liegt kein Fall der Beschaffungskriminalität vor. Der Beschuldigte war voll schuldfähig. 1.4.4. Mit der Vorinstanz ist von einem erheblichen Tatverschulden sowie einer hypothetischen Einsatzstrafe von 5 Jahren auszugehen. 1.5. Täterkomponente "mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG" 1.5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 59 S. 74 f.). Der Beschuldigte arbeitet nun im Hausdienst des Gefängnisses. Die Familienpizzeria musste in der Zwischenzeit geschlossen werden (Urk. 87 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 1.5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weist der Beschuldigte in der Schweiz zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 15. August 2013 wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges mit einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 100.– sowie einer Busse von CHF 1'700.– bestraft. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau/SG vom 27. Januar 2017 wurde der Beschuldigte wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.– bestraft (Urk. 61). Mit der Vorinstanz fallen diese Vorstrafen, welche in Bezug auf die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht einschlägig sind, in Bezug auf Anklageziffer I. und II. kaum straferhöhend ins Gewicht. 1.5.3. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes St. Gallen vom 5. März 2019 wegen "schwerer

- 34 - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei" schuldig gesprochen und hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie unter Einbezug des Widerrufs der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 27. Januar 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe, einer (Gesamt-)Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.–, bestraft wurde. Nachdem der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten zwischen April 2016 und April 2017 begangen hat, liegt mit dem genannten Urteil des Kreisgerichts St. Gallen keine Vorstrafe vor. Vielmehr ist ein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben. Darauf wird anschliessend einzugehen sein. 1.5.4. Der Beschuldigte zeigte sich betreffend den Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG nur marginal geständig und zwar nur dort, wo er durch das Untersuchungsergebnis ohnehin überführt war. Wenn die Vorinstanz dies geringfügig strafsenkend berücksichtigt, kann dies übernommen werden (vgl. Urk. 59 S. 75 f.). 1.5.5. Weitere strafzumessungsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren (vgl. Urk. 59 S. 76). 1.6. Zwischenfazit betr. Verschulden "mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG" Mit den Vorderrichtern ist die Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG auf 5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter dem Titel Täterkomponente sind die zwei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2017 marginal straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenüber ist das teilweise Geständnis betreffend Anklageziffer II. mit der Vorinstanz – durchaus wohlwollend – als geringfügig strafsenkend in die Strafzumessung miteinzubeziehen. Ausdrücklich keine Berücksichtigung finden darf an dieser Stelle, dass der Beschuldigte kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren erneut delinquierte und er sich dabei weder von der erlittenen Haft, noch vom hängigen Strafverfahren beeindrucken liess. Diese Umstände wurden

- 35 nämlich bereits im Entscheid des Kreisgerichtes St. Gallen berücksichtigt, weshalb sich ein nochmaliger Einbezug zum Nachteil des Beschuldigten verbietet. Damit hat es bei der festgesetzten Einsatzstrafe von 5 Jahren einstweilen sein Bewenden. 1.7. Zusatzstrafe 1.7.1. Wie gesehen, ist der Beschuldigte während des vorliegenden Verfahrens mit Urteil des Kreisgerichtes St. Gallen wegen "schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei" schuldig gesprochen und hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren sowie (unter Einbezug des Widerrufs der mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 27. Januar 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe) einer (Gesamt-)Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 10.– bestraft worden (Urk. 80 S. 26). 1.7.2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Damit soll das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleistet werden. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, über die zeitlich zusammen hätte befunden werden können, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden. Die Zusatzstrafe gleicht dementsprechend die Differenz zwischen der ersten Einsatzoder Grundstrafe und der hypothetischen Gesamtstrafe aus, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt worden wäre. Eine Zusatzstrafe kann aber nur dann ausgefällt werden, wenn eine zur Grundstrafe gleichartige Strafe gegeben ist (BGE 137 IV 57). 1.7.3. Nachdem der Beschuldigte auch heute zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, liegen gleichartige Strafen vor und es ist eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 auszufällen. Wäre heute neben der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie

- 36 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auch noch die vom Beschuldigten zwischen Ende 2017 und dem 19. März 2018 begangene Betäubungsmitteldelinquenz sowie die Geldwäscherei zu beurteilen gewesen, so wäre die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche der Beschuldigte zwischen dem 8. April 2016 und dem 6. April 2017 beging, nach wie vor Ausgangspunkt für die Strafzumessung gewesen. Die dafür ausgefällte Sanktion wäre danach in Anwendung des Asperationsprinzips wegen der durch das Kreisgericht St. Gallen beurteilten Delinquenz angemessen zu erhöhen gewesen. 1.7.4. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund drei Wochen in regelmässigen Abständen eine nicht unerhebliche Menge Kokain respektive Heroin (1 Mal 50 Gramm und 2 Mal 100 Gramm Kokaingemisch bzw. ca. 287 Gramm reines Heroin) in jeweils relativ grossen Mengen verkaufte und Anstalten dazu traf, weitere grosse Mengen Kokain zu verkaufen (300 Gramm und 49.6 Gramm Kokaingemisch). Das verkaufte Kokaingemisch wies jeweils einen relativ hohen Reinheitsgrad von ca. 82% auf. Der Beschuldigte erzielte mit den Verkäufen einen Umsatz von CHF 21'400.00 und traf Anstalten für weitere Verkäufe im Wert von ca. CHF 19'000.00. Der Beschuldigte handelte selbständig und war in der Wahl der Abnehmer und der Verkaufskanäle frei. Die Menge des verkauften Kokains innerhalb des relativ kurzen Zeitraums zeigt zudem einen hohen Grad an krimineller Energie. Den erzielten Erlös gab der Beschuldigte jeweils sogleich an seine Lieferanten weiter, um damit seine Schulden zurückzuzahlen. Der Beschuldigte hatte keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen und insbesondere keine ihm unterstellten Personen. Er erledigte vielmehr selbst die klassische Dealertätigkeit vor Ort, indem er das Heroin direkt an die Konsumenten verkaufte. Er war damit bestimmt nicht auf unterster, immerhin aber doch auf einer subalternen Hierarchiestufe anzusiedeln. Sein Tatverschulden muss aber insgesamt als erheblich bezeichnet werden. Gemäss Strafmass-Tabelle (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 45 zu Art. 47 StGB) wäre die Einsatzstrafe dafür bei rund 5 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Drogenmenge, welcher zwar eine wichtige, jedoch keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung zukommt (Urteil des

- 37 - Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016, E. 2.4.4.), ist jedoch insofern zu relativieren, als die Drogenhandelsaktivität des Beschuldigten in Bezug auf ca. 350 Gramm Kokaingemisch als "Anstalten treffen" zu qualifizieren ist, was gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG strafmildernd zu gewichten ist, wobei in casu maximal eine geringe Milderung in Frage kommen kann. Straferhöhend kam hinzu, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Entlassung aus einer halbjährigen Untersuchungshaft und während laufenden Strafverfahrens wegen der einschlägigen Delinquenz erneut delinquierte. Der Beschuldigte zeigte sich weder reuig noch einsichtig und legte einzig dort ein marginales Geständnis ab, wo er durch das Untersuchungsergebnis ohnehin überführt war. Insgesamt wäre nach dem Gesagten und auch im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen für die schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für sich allein betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren gerechtfertigt. 1.7.5. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre damit für die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahre 2016 und für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus dem Jahre 2017/2018 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren 2 Monaten ausgesprochen worden. Davon ist die gemäss Urteil des Kreisgerichts St. Gallen ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren in Abzug zu bringen, womit noch 4 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe verbleiben, welche als Zusatzstrafe auszusprechen sind. 1.7.6. Der Beschuldigte ist deshalb insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten zu bestrafen, dies als Zusatzstrafe zur mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe. Die in diesem Verfahren erstandene Untersuchungshaft von 169 Tagen ist dem Beschuldigten selbstredend an den Vollzug der Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 1.8. Busse Zur Tatkomponente des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums und des Erwerbens von Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einerseits im verjährungsrechtlich relevanten Zeitraum bis zum 5. April

- 38 - 2017 regelmässig Kokain und zudem gelegentlich Marihuana konsumiert und andererseits grössere Mengen Kokain, das für den Eigenkonsum bestimmt war, erworben hat. Mit der Vorinstanz ist die diesbezüglich einschlägige Vorstrafe spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Deutlich strafmindernd fällt sodann das Geständnis des Beschuldigten ins Gewicht. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 1'500.– erscheint – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 88 S. 27) – dem Verschulden angemessen und ist entsprechend zu bestätigen. 2. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Widerruf Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau/SG vom 27. Januar 2017 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.– mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 rechtskräftig widerrufen worden ist. V. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz sprach mit überzeugenden Argumenten eine 6-jährige Landesverweisung aus. Auf ihre Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal auch die Verteidigung der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz nichts Substantielles entgegenzusetzen vermochte. Insbesondere begründete die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 88 S. 27) – zu Recht die Anwendbarkeit des neuen Rechts (vgl. Urk. 59 S. 81). Das vorinstanzliche Urteil setzte sich sodann ausführlich mit der Härtefallklausel im Sinne von Art 66a Abs. 2 StGB auseinander und kam mit entsprechend überzeugenden Argumenten zum Schluss, ein solcher liege in casu nicht vor. Erstens sei bereits ein schwerer

- 39 persönlicher Härtefall zu verneinen. Zweitens würden – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – die durchaus vorhandenen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz durch die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht überwiegen. Auch wurde im vorinstanzlichen Entscheid detailliert ausgeführt, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom Beschuldigten ausgeht, weshalb eine Wegweisung mit dem FZA vereinbar ist (vgl. auch BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018). Auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren – am unteren Ende der möglichen Bandbreite – ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von 6 Jahren vollends überzeugend. 2. Die Verteidigung bringt sodann vor, sofern eine Landesverweisung ausgesprochen werde, müsse diese als Zusatzlandesverweisung zur mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 verhängten Landesverweisung von 5 Jahren (vgl. Urk. 80 S. 24) ausgesprochen werden. Es sei so sicherzustellen, dass nicht in fünf Jahren eine Behörde die Auffassung vertrete, die beiden Landesverweisungen seien insgesamt zu addieren (Urk. 88 S. 29 f.). 3. Es stellt sich die Frage, ob im Falle von sogenannter retrospektiven Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auch im Hinblick auf die Landesverweisung eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt noch. Es ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsnatur der Landesverweisung nach Art. 66a ff StGB umstritten ist. Formell ist die Landesverweisung als Massnahme ausgestaltet (vgl. Ackermann in Niggli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, Art. 49 N 111a). Auch systematisch ist die Landeverweisung bei den anderen Massnahmen eingeordnet. Es handelt sich formal um eine sichernde Massnahme, wenn auch mit einer starken materiellen Strafkomponente (Zurbrügg /Hruschka in Niggli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, Art. 66a-66d N 57). Entsprechend könnte der Standpunkt vertreten werden, die Strafzumessungsgrundsätze und somit auch Art. 49 StGB seien bei deren Ausfällung analog zu beachten. Indes überwiegt bei der "neuen" Landesverweisung – im Gegensatz zur altrechtlichen, welche als sogenannte Nebenstrafe ausgestaltet war (Zurbrügg

- 40 - /Hruschka in Niggli/Wiprächtiger, BSK Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, Art. 66a-66d N 54) – der Massnahmenzweck, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nicht zu befürworten ist. Entsprechend ist die Landesverweisung von 6 Jahren kumulativ zur mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 verhängten Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. 2.1. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes zu verweisen. VI. Kosten- und Entschädigung 1. Kosten 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffern 13 und 14 zu bestätigen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 5'000.– festgesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und er mit seinen Anträgen grösstenteils unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Entschädigung Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte am 29. Mai 2019 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 84). Die geltend gemachten Aufwendungen und Barauslagen sind angemessen und ausgewiesen. Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 10'591.20 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Was die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren angeht, so sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 41 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − (…) − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend VG 55 und VG 49 sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Soft-Air-Pistole wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. - 6. (…) 7. (…) Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird abgewiesen. 8. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei unter der Lager-Nummer B01108-2017 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmitteluten– silien (Asservate A010'278'316, A010'278'576, A010'278'645, A010'278'678, A010'287'975, A010'287'986, A010'287'997, A010'278'690, A010'278'703, A010'278'725, A010'278'758, A010'278'769, A010'281'477) werden nach Eintritt der Rechtskraft eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 9. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrte Waffe (Asservat A010'281'159; Faustfeuerwaffe "Zastava" inkl. Magazin und Patronen) sowie die bei der Gerichtskasse lagernde Soft-Air-Pistole (Asservat A010'281'239) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft

- 42 der Kantonspolizei Zürich bzw. der Gerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. September 2017 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10478 aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − Asservat A010'278'292: 1 Mobiltelefon HTC; − Asservat A010'278'327: 1 Mobiltelefon HTC, IMEI 1; − Asservat A010'278'383: 1 SIM-Karten-Halterung Yallo; − Asservat A010'281'422: 11 Schachteln Ajanta Kamagra 100mg Oral Jelly. 11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. September 2017 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10478 aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. − Asservat A010'278'338: 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, lMEl 2; − Asservat A010'278'350: 1 SIM-Karten-Halterung Swisscom; − Asservat A010'280'941: 1 USB-Stick "Hallo Kitty"; − Asservat A010'281'295: 1 Laptop Acer inkl. Ladegerät. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'000 Gebühr Strafuntersuchung CHF 500 Kosten der Kantonspolizei CHF 2'205 Auslagen Untersuchung CHF 2'594 Gutachten/Expertisen etc. CHF 39'948.05 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13.-14. (…) 15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 39'948.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 43 - 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019, wovon 169 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 1'500.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau/SG vom 27. Januar 2017 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.– mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. März 2019 rechtskräftig widerrufen worden ist. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt.

- 44 - 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'591.20 amtliche Verteidigung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 45 - − das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 3. Juni 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Donatsch

Urteil vom 3. Juni 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 88 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG, sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend VG 55 und VG 49 sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend Soft-Air-Pistole wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 169 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von CHF 1'500. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau/SG vom 27. Januar 2017 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100 wird verzichtet. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Ausschreibung im Schengener Informationssystem wird abgewiesen. 8. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei unter der Lager-Nummer B01108-2017 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservate A010'278'316, A010'278'576, A010'278'645, A010'278'678, A010'287'975, A010'287'986, A010'287'... 9. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, aufbewahrte Waffe (Asservat A010'281'159; Faustfeuerwaffe "Zastava" inkl. Magazin und Patronen) sowie die bei der Gerichtskasse lagernde Soft-Air-Pistole (Asservat A010'281'2... 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. September 2017 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10478 aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft v...  Asservat A010'278'292: 1 Mobiltelefon HTC;  Asservat A010'278'327: 1 Mobiltelefon HTC, IMEI 1;  Asservat A010'278'383: 1 SIM-Karten-Halterung Yallo;  Asservat A010'281'422: 11 Schachteln Ajanta Kamagra 100mg Oral Jelly. 11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. September 2017 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10478 aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten ab Eintritt der Rechtskraft ...  Asservat A010'278'338: 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy, lMEl 2;  Asservat A010'278'350: 1 SIM-Karten-Halterung Swisscom;  Asservat A010'280'941: 1 USB-Stick "Hallo Kitty";  Asservat A010'281'295: 1 Laptop Acer inkl. Ladegerät. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 39'948.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 16. (Mitteilungen) 17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juli 2018 von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des illegalen Waffenbesitzes freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Zusatzstrafe von 6 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.– zu bestrafen; eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 15 Monaten Gef... 4. Der Beschuldigte sei nicht des Landes zu verweisen. 5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schrei... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom... 1.4. Am 3. Juni 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen ist. Gleichzeitig wurden sodann die Berufungsverhandlungen in den jeweils sep... 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 17. September 2018 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung beantragt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel... 2.2. Explizit unangefochten geblieben sind folgende Dispositiv-Ziffern: 1 al. 3 (Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 2 (Freisprüche), 7 Abs. 2 (Verzicht Ausschreibung im SIS), 8 - 11 (Entscheid über die Verwendung ... 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage der Verwertbarkeit der diversen Überwachungsmassnahmen auseinandergesetzt und eine differenzierte und überzeugende Würdigung vorgenommen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 72 S. 9 ... II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1. Ziff. I. Drogenhandel (Kokain) 1.1.1. VG 30/2 (Anstalten treffen Lieferung/Kauf von ca. 1'000 oder 500 Gramm Kokain) 1.1.1.1. Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel zusammengefasst vorgeworfen, der Mitbeschuldigte D._____ habe am 8. April 2016, ca. 17:19 Uhr, von seinem Arbeitsort im E._____ in F._____, telefonisch den Mitbeschuldigten C._____, welcher sich an se... 1.1.1.2. Während der Beschuldigte in der Untersuchung überwiegend die Aussage zu den einzelnen Vorgängen verweigerte (Urk. 3/1 S. 9 ff.; Urk. 3/2 S. 9; Urk. 3/9 S. 1 ff.; Urk. 3/15 S. 12), machte er in der Schlusseinvernahme und anlässlich seiner Bef... 1.1.1.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es falle zunächst auf, dass der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung verschiedentlich widersprüchliche und in sich unstimmige Aussagen gemacht habe. So habe er zwar konstante Angaben zu ... 1.1.1.4. Grundlage des hier interessierenden Anklagevorwurfs bildet zunächst das überwachte Telefonat zwischen den beiden Mitbeschuldigten D._____ und C._____ vom 8. April 2016, 17:19 Uhr (Urk. 3/9 Beilage 1). Dem Beschuldigten wurde der Mitschnitt di...  der Umgang des Beschuldigten mit Drogen,  sein auffälliges und widersprüchliches Aussageverhalten in Bezug auf seine Beziehungen zu den weiteren Tatbeteiligten,  seine unglaubhaften Angaben zum angeblichem Geldverleih an D._____ und B._____,  seine widersprüchlichen Aussagen zur Frage, ob er Brillenträger gewesen sei,  die eklatanten Widersprüche der drei am Gespräch in der Pizzeria beteiligten Personen zweifelsfrei dafür sprechen, dass sich die Ereignisse

SB180404 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.06.2019 SB180404 — Swissrulings