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Zürich Obergericht Strafkammern 17.12.2018 SB180388

17. Dezember 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,422 Wörter·~22 min·6

Zusammenfassung

Urkundenfälschung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180388-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 17. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juni 2018 (GB180022)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 22 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das sichergestellte, bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Apple iPhone SE, Asservat Nr. A010'565'318, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 2'678.85 anerkannt hat. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 760.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 7 werden der Beschuldigten auferlegt. 9. … (Mitteilung). 10. … (Rechtsmittel)."

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: 1. In Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung freizusprechen. 2. In Aufhebung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte entsprechend auch nicht zu bestrafen, so dass auch kein Vollzug einer Geldstrafe gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommen werden muss. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden Verfahren, einschliesslich der Untersuchungskosten, zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; vgl. Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2018 wurde die Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs teilweise schuldig gesprochen und bestraft. Betreffend den Anklagevorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfolgte ein Freispruch. Gegen dieses Urteil liess sie innert Frist mit Schreiben vom 22. Juni

- 4 - 2018 Berufung anmelden (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 23. August 2018 zugestellt (Urk. 38/2), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 12. September 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 41). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 wurde der Privatklägerin und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten. 1.4. Am 17. Dezember 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 12. September 2018 beantragte die Verteidigung der Beschuldigten ebenfalls einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Dispositiv Ziffer 1 und 3) unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffer 8) (Urk. 41 S. 2). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 2 (Freispruch), 5 (Sicherstellung), 6 (Schadenersatz) und 7 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies

- 5 in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 12. März 2018 betreffend die im Berufungsverfahren noch zu beurteilende Urkundenfälschung zusammengefasst vor, sie habe am 25. Juli 2016 bzw. am 5. Oktober 2016 auf den Namen der Privatklägerin je einen Vertrag für Mobilfunkdienstleistungen sowie je eine Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Diese Verträge habe sie ohne Wissen und Einverständnis der Privatklägerin in deren Namen unterschrieben. Die Beschuldigte habe dies jeweils getan, um ohne Rechtsanspruch die erwähnten Mobiltelefone für eigene Zwecke nutzen zu können, obschon sie gewusst habe, dass sie die dafür anfallenden Rechnungsforderungen der B._____ nicht begleichen könne. Die Beschuldigte habe gewusst, dass die Rechnungen der B._____ an die Privatklägerin gestellt würden und habe damit zumindest in Kauf genommen, dass der Privatklägerin ein Schaden im Umfang der offenen Rechnungen entstehen würde (Urk. 24 S. 3 f.). 4.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass die Beschuldigten am 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der … [Adresse] ohne Wissen und Einverständnis der Privatklägerin jedoch auf deren Namen einen Vertrag für Mobilfunkdienstleistungen sowie eine Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen und unterschrieben habe. Sie habe dies getan, um für ihre Tochter ein neues Mobiltelefon zu beziehen (Urk. 39 S. 4 ff.).

- 6 - 4.3. Nachdem einzig die Beschuldigte Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben hat und die Vorinstanz den Anklagevorwurf betreffend den inkriminierten Vertragsabschluss vom 5. Oktober 2016 als nicht erstellt ansah, ist letzterer Vorwurf mit Blick auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot im vorliegenden Verfahren nicht mehr einer Überprüfung zu unterziehen. Damit stellt sich in tatsächlicher Hinsicht einzig noch die Frage, ob der Anklagesachverhalt betreffend den Vertragsabschluss - respektive die Vertragsabschlüsse - vom 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der … [Adresse] erstellt ist, oder nicht. 4.4. Die Beschuldigte räumte sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2018 (Urk. 13 S. 2), als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 16) und der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 5) unumwunden ein, dass sie es war, die die beiden Vertragsdokumente vom 25. Juli 2016 betreffend Mobilfunkdienstleistungen und den Bezug eines Handys (Urk. 16/6 und Urk. 16/7) jeweils mit dem Namen "D._____" unterschrieben habe. Die Verteidigung führte diesbezüglich vor Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte diese beiden Verträge vom 25. Juli 2016 mit "D._____" unterschrieben habe. Sie habe also nicht mit ihrem Namen unterschrieben und auch nicht gekennzeichnet, dass sie in Vertretung für eine Drittperson unterschrieben habe (Prot. I. S. 17 f.). 4.5. Gestützt auf das Geständnis der Beschuldigten, welches im Einklang mit dem übrigen Untersuchungsergebnis steht, ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschuldigte am 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der … [Adresse] über den Vertrag für Mobilfunkdienstleistungen vom 28. Oktober 2014, welchen die Privatklägerin ursprünglich auf eigenen Namen für die Beschuldigte abgeschlossen gehabt hatte, ein graues Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 6s Plus bezogen und dafür auf den Namen der Privatklägerin einen Vertrag für Mobilfunkdienstleistungen sowie eine Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen und mit deren Namen "D._____" unterschrieben hat. Dass die Privatklägerin entgegen den unbehelflichen Schutzbehauptungen der Beschuldigten - keine Kenntnis vom Vorgehen der Beschuldigten hatte, ergibt sich zwanglos aus den

- 7 glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin selbst. Das Argument der Verteidigung, dass die Aussage der Beschuldigten mindestens so überzeugend sei wie die Aussage der Privatklägerin, weshalb man ihr dies im Zweifel "abkaufen" müsse (Prot. II. S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche ohne Weiterungen übernommen werden können (Urk. 39 S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung weiter geltend gemacht, dass die Privatklägerin der Beschuldigten mit den Vertragsabschlüssen im Oktober 2014 zwar eine Gefälligkeit gemacht habe, da die Beschuldigte schlechte Karten gehabt habe, um selber einen Vertrag bei der C._____ abschliessen zu können, die Privatklägerin habe aber dafür Extrazahlung haben wollen. Deshalb habe die Beschuldigte der Privatklägerin mal Fr. 100.--, mal Fr. 200.-- und mal Fr. 300.-- bezahlt, bis es nicht mehr gegangen sei und sie sich deshalb zerstritten hätten. Das sei im Jahr 2014 gewesen (Prot. II S. 6). Dass die Beschuldigte der Privatklägerin habe Extrazahlungen leisten müssen, da die Privatklägerin Geldprobleme gehabt habe (Urk. 55 S. 7 f.), wurde heute erstmals vorgebracht und findet keinerlei Stütze in den Akten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Privatklägerin im Juli 2016 mit einem erneuten Vertragsabschluss zugunsten der Beschuldigten einverstanden erklärt haben soll, wenn es doch, gemäss Aussagen der Verteidigung, bereits vorher wegen der nicht geleisteten Extrazahlungen zu Streitigkeiten zwischen den beiden Frauen gekommen sein soll. Auch dass die Privatklägerin auf einmal diejenige mit den Geldproblemen gewesen sein soll, obwohl sie als zahlungsfähige Person für die Beschuldigte, die sich selber als nicht kreditwürdig bezeichnet, die Verträge mit der C._____ hat abschliessen sollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschuldigte ohne Einverständnis der Privatklägerin gehandelt hat, um auf diese Weise für ihre Tochter ein neues Mobiltelefon zu beziehen. Dieser Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

- 8 - 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 39 S. 15 f.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 5.2. Gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt hat die Beschuldigte am 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der … [Adresse] zwei auf den Namen der Privatklägerin lautende Vertragsdokumente mit dem Namen der Privatklägerin, nämlich mit "D._____", unterschrieben. Einerseits handelte es sich dabei um einen Vertrag für Mobilfunkleistungen und andererseits um eine Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung. Beide Dokumente stellen, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 7), fraglos Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Indem die Beschuldigte beide Urkunden mit dem Namen "D._____" unterschrieben hat, hat sie dadurch den Schein erweckt, dass die Privatklägerin - auf welche die Verträge auch lauteten - die Verträge selbst unterzeichnet habe. Beide Verträge dienten dazu, die gegenseitigen obligatorischen Rechte und Pflichten zu definieren und den jeweiligen Willen zum Vertragsabschluss unterschriftlich zu bestätigen. Damit handelt es sich bei beiden Verträgen um Schriftstücke welche geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen im Sinne des Gesetztes zu beweisen. Durch dieses deliktische Verhalten hat die Beschuldigte in objektiver Hinsicht den objektiven Straftatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt. Der Einwand der Verteidigung, wonach es der C._____ egal gewesen sei, mit wem sie die Verträge abgeschlossen habe und sie einfach froh gewesen sei, dass es zu einem erneuten Geschäftsabschluss gekommen sei, erscheint unbehilflich und vermag an der Urkundenqualität der beiden Verträge nichts zu ändern. 5.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Vorsätzlich begeht

- 9 ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass die Beschuldigte direkt vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen agierte steht ausser Frage, denn es ist bewiesen, dass sie ohne das Wissen und das Einverständnis der Privatklägerin in deren Namen handelte. Sie tat dies deshalb, weil sie selbst aufgrund ihrer desolaten finanziellen Situation nicht mehr kreditwürdig war und auf ihren eigenen Namen deshalb keine entsprechenden Verträge mehr hätte abschliessen können, was selbst die Verteidigung vor Vorinstanz (Prot. I. S. 18) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6) freimütig einräumte. Mit anderen Worten verschaffte sie sich durch die Urkundenfälschung einen unrechtmässigen Vorteil, den sie auf legale Art und Weise nicht hätte erlangen können. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach es an der Unrechtsmässigkeit fehle, da der Mobilfunkbetreiber keinen Wert darauf legte, wer der Vertragspartner sei (Prot. II S. 8) nichts. Ob die Beschuldigte darüber hinaus auch noch beabsichtigte die Privatklägerin am Vermögen zu schädigen, oder nicht, ist für die Erfüllung des Straftatbestandes unter diesen Voraussetzungen nicht weiter von Belang. Insofern zielen die Darlegungen der Verteidigung, wonach bei der Privatklägerin kein Vermögensschaden entstanden sei, da kein Vertragsverhältnis zwischen der Privatklägerin und der C._____ zustande gekommen sei, ins Leere (Prot. II S. 7). 5.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine mehrfache Urkundenfälschung vorliegt. Dies obwohl die Beschuldigte anerkanntermassen zwei Dokumente fälschte. Zwischen dem Abschluss der beiden Vertragsdokumente besteht ein derart enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass die beiden Fälschungen von einem Tatentschluss getragen waren und damit als Einheitstat zu betrachten sind. Eine andere Würdigung im Sinne einer mehrfachen Tatbegehung würde denn auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot vorliegend nicht mehr in Frage kommen.

- 10 - III. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz erachtete das Tatverschulden insgesamt als sehr leicht, weshalb sie die Einsatzstrafe auf 15 Tage festsetzte. Unter dem Titel Täterkomponente erwog die Vorinstanz, dass sich der Lebenslauf der Beschuldigten auf die Strafzumessung neutral auswirke. Leicht straferhöhend berücksichtigte sie dagegen die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2009. Strafmindernd hielt sie ihr schliesslich das weitgehende Geständnis zugute. Insgesamt erkannte die Vorinstanz auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.--, wobei sie den einen Tag erstandene Haft an die Sanktion anrechnete (Urk. 39 S. 19 f.). 6.2. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht zur Strafzumessung (Prot. I. S. 17 ff.). Auch im Berufungsverfahren blieb die vorinstanzliche Strafzumessung seitens der Verteidigung unbeanstandet (Prot. II S. 6 ff.). 6.3. Was die Vorinstanz zur Strafzumessung erwägt, ist vollständig, wohl begründet und im Ergebnis unter keinem Titel zu beanstanden. Ausgenommen davon sind die Erwägungen zum Geständnis, die sich unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschuldigte bis heute jegliches Unrechtsbewusstsein bestreitet, als sehr wohlwollend erweisen. Dies ändert jedoch unter Berücksichtung des Verschlechterungsverbotes nichts am Endergebnis. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.-- zu bestrafen. Die erstandene Haft im Umfang von einem Tag ist ihr selbstredend in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug wobei sie die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festsetzte (Urk. 39 S. 20 f.).

- 11 - 7.2. Die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu übernehmen. IV. Kosten- und Entschädigung 8. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. 9. Berufungsverfahren 9.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 9.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 9.3. Die Beschuldigte strebte mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch an, weshalb sie nun angesichts des Verfahrensausganges als vollumfänglich unterliegend zu betrachten ist. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 10. Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang bleibt für die Zusprechung einer Entschädigung kein Raum.

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, vom 12. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. Das sichergestellte, bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Apple iPhone SE, Asservat Nr. A010'565'318, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 2'678.85 anerkannt hat. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

900.– ; die weiteren Kosten betragen:

1'000.– Gebühr für das Vorverfahren

760.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (…) 9. (…) Mitteilung 10. (…) Rechtsmittel." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 14 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 17. Dezember 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 17. Dezember 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 22 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das sichergestellte, bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Apple iPhone SE, Asservat Nr. A010'565'318, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur ... 6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 2'678.85 anerkannt hat. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 7 werden der Beschuldigten auferlegt. 9. … (Mitteilung). 10. … (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: 1. In Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung freizusprechen. 2. In Aufhebung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte entsprechend auch nicht zu bestrafen, so dass auch kein Vollzug einer Geldstrafe gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommen werden muss. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden Verfahren, einschliesslich der Untersuchungskosten, zu Lasten der Staatskasse. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2018 wurde die Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs teilweise schuldig gesprochen und bestraft. Betreffend den Anklagevorwurf des mehrfache... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 wurde der Privatklägerin und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Daraufhin teilte die Ankla... 1.4. Am 17. Dezember 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 12. September 2018 beantragte die Verteidigung der Beschuldigten ebenfalls einen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Dispositiv Ziffer 1 und 3) unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigung... 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 2 (Freispruch), 5 (Sicherstellung), 6 (Schadenersatz) und 7 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustell... 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweise... II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 12. März 2018 betreffend die im Berufungsverfahren noch zu beurteilende Urkundenfälschung zusammengefasst vor, sie habe am 25. Juli 2016 bzw. am 5. Oktober 2016 auf den Namen der Priv... 4.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass die Beschuldigten am 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der … [Adresse] ohne Wissen und Einverständnis der Privatklägerin jedoch auf deren Namen e... 4.3. Nachdem einzig die Beschuldigte Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben hat und die Vorinstanz den Anklagevorwurf betreffend den inkriminierten Vertragsabschluss vom 5. Oktober 2016 als nicht erstellt ansah, ist letzterer Vorwurf mi... 4.4. Die Beschuldigte räumte sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. März 2018 (Urk. 13 S. 2), als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 16) und der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 5) unumwunden ein, das... 4.5. Gestützt auf das Geständnis der Beschuldigten, welches im Einklang mit dem übrigen Untersuchungsergebnis steht, ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschuldigte am 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der … [Adresse] über den Vertrag für... 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 39 S. 15 f.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 5.2. Gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt hat die Beschuldigte am 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der … [Adresse] zwei auf den Namen der Privatklägerin lautende Vertragsdokumente mit dem Namen der Privatklägerin, nämlich mit "D._____", unte... 5.3. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Weiter wird vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am ... 5.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Lediglich der Vollständigkei... III. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz erachtete das Tatverschulden insgesamt als sehr leicht, weshalb sie die Einsatzstrafe auf 15 Tage festsetzte. Unter dem Titel Täterkomponente erwog die Vorinstanz, dass sich der Lebenslauf der Beschuldigten auf die Strafzumessung ... 6.2. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht zur Strafzumessung (Prot. I. S. 17 ff.). Auch im Berufungsverfahren blieb die vorinstanzliche Strafzumessung seitens der Verteidigung unbeanstandet (Prot. II S. 6 ff.). 6.3. Was die Vorinstanz zur Strafzumessung erwägt, ist vollständig, wohl begründet und im Ergebnis unter keinem Titel zu beanstanden. Ausgenommen davon sind die Erwägungen zum Geständnis, die sich unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschuldigte bis heu... 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug wobei sie die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festsetzte (Urk. 39 S. 20 f.). 7.2. Die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu übernehmen. IV. Kosten- und Entschädigung 8. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. 9. Berufungsverfahren 9.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 9.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre v... 9.3. Die Beschuldigte strebte mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch an, weshalb sie nun angesichts des Verfahrensausganges als vollumfänglich unterliegend zu betrachten ist. Entsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens voll... 10. Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang bleibt für die Zusprechung einer Entschädigung kein Raum. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, vom 12. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. Das sichergestellte, bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Apple iPhone SE, Asservat Nr. A010'565'318, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur... 6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 2'678.85 anerkannt hat. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (…) 9. (…) Mitteilung 10. (…) Rechtsmittel." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin D._____  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Privatklägerin D._____  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB180388 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.12.2018 SB180388 — Swissrulings