Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180370-O/U/jv
Präsidialverfügung vom 31. August 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 (DG180068)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 4. Juni 2018 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 Berufung anmelden (Urk. 60). 2. Am 16. August 2018 wurde der amtlichen Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 21. August 2018, eingegangen am 22. August 2018, liess der Beschuldigte die Berufung zurückziehen (Urk. 66). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. 3. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37). Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, ... [Adresse]
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 31. August 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher
Präsidialverfügung vom 31. August 2018 Erwägungen: 1. Am 4. Juni 2018 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 Berufung anmelden (Urk. 60). 2. Am 16. August 2018 wurde der amtlichen Verteidigung das begründete Urteil zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 21. August 2018, eingegangen am 22. August 2018, liess der Beschuldigte die Berufung zurückziehen (Urk. 66). Das Verfahren ist demg... 3. Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. ZR 110 Nr. 37). Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Privatklägerin B._____, ... [Adresse] 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.