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Zürich Obergericht Strafkammern 03.09.2018 SB180329

3. September 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·571 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Mehrfache Veruntreuung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180329-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 3. September 2018

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend mehrfache Veruntreuung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 9. März 2018 (GG170071)

- 2 -

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Privatklägers vom 19. März 2018 (Urk. 80),

in der Erwägung,

dass das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 9. März 2018 dem Privatkläger am 23. Juli 2018 zugestellt wurde (Urk. 84),

dass Art. 399 Abs. 3 StPO eine gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung vorsieht,

dass die genannte Frist für den Privatkläger somit am 13. August 2018 verstrichen ist,

dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur auf die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich korrekt hingewiesen worden ist (Urk. 85 Dispositiv-Ziffer 9),

dass die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. BGE 138 IV 157),

dass praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

dass der Privatkläger infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird,

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 19. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger RA lic. iur. Y._____ (im Doppel für sich und die Beschuldigte) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den unentgeltlichen Rechtsvertreter Dr. iur. D. X._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 4 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 3. September 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 3. September 2018 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 19. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der amtlichen Verteidigung wer... 4. Schriftliche Mitteilung an  den amtlichen Verteidiger RA lic. iur. Y._____ (im Doppel für sich und die Beschuldigte)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den unentgeltlichen Rechtsvertreter Dr. iur. D. X._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger  die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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