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Zürich Obergericht Strafkammern 17.08.2018 SB180303

17. August 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·511 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Sachentziehung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180303-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 17. August 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Sachentziehung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. April 2018 (GG180017)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. April 2018 (Urk. 40), welches den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben wurde (vgl. Prot. I S. 17 f.), liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. April 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 42). Das begründete Urteil (Urk. 44) wurde der Verteidigung der Beschuldigten in der Folge am 18. Juli 2018 zugestellt (Urk. 46/2). 2. Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. 4. Aufwendungen für das Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 23. April 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 - 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − RA Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 17. August 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

Beschluss vom 17. August 2018 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 23. April 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  RA Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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