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Zürich Obergericht Strafkammern 29.08.2019 SB180294

29. August 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,251 Wörter·~36 min·5

Zusammenfassung

Gefährdung des Lebens

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180294-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 29. August 2019

in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Keller, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. X._____

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Gefährdung des Lebens Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2017 (GG170039)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 28. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47 S. 17 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger etc. (Asservat- Nr. A008'719'913, Nr. A008'719'935, Nr. A008'725'313, Nr. A008'725'335, Nr. A008'725'357, Nr. A008'725'368, Nr. A008'725'460 und Nr. A008'725'471) werden eingezogen und der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) zur Vernichtung überlassen. 3. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 33'094.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. (Mitteilungen.)

- 3 - 10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.) a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 91 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie in Gutheissung der übrigen durch die Staatsanwaltschaft gestellten Anträge schuldig zu sprechen und gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 9. November 2015 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzforderungen vorbehalten bleibt. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 20'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. November 2015 zu bezahlen. 4. Es sei der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 9'935.40 zuzusprechen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin die Anwaltskosten im Berufungsverfahren zu bezahlen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 2) 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2017 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei die Privatklägerin zu verpflichten, Herrn B._____ für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.

- 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 4). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Vertreter des Beschuldigten im Laufe der Untersuchung am 9. März 2017 (Urk. 17/4) diverse Beweisanträge stellte. Diese wurden implizit gutgeheissen, mithin die verlangten Unterlagen besorgt (Urk. 17/11; 17/5-8), beziehungsweise von der Privatklägerin zu den Akten gereicht (Urk. 17/9 und 17/10/1-3). Am 10. Mai 2017 gelangte der Verteidiger mit einem erneuten Beweisantrag betreffend Ergänzung des IRM-Gutachtens (Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 13. Januar 2016) an den Staatsanwalt (Urk. 17/12). Der Staatsanwalt gab in der Folge am 12. Mai 2017 eine Ergänzung des erwähnten Gutachtens in Auftrag (Urk. 17/14 und 17/15), welches am 12. September 2017 fertig gestellt war (Urk. 17/16). 1.2. Die Privatklägerin selbst wurde aufgrund ihres Verhaltens während des in Frage stehenden Vorfalles mit Strafbefehl vom 23. März 2017 wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 23). Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. 1.3. Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen und die Zivilansprüche der Privatklägerin abgewiesen (Urk. 47). Nachdem das Urteil den Parteien zunächst unbegründet schriftlich zugestellt worden war (Urk. 38/1-3), verlangte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 eine Begründung des Entscheides (Urk. 40). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin erhoben mit Eingabe vom 11. bzw. 12. Dezember 2017 fristgerecht Berufung gegen das Urteil (Urk. 39 und 41).

- 5 - Der begründete Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2018 (Urk. 44/1) zugestellt und diese zog in der Folge am 10. Juli 2018 ihre Berufung zurück (Urk. 46). Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin erhielten das begründete Urteil am 9. Juli 2018 (Urk. 44/2-3). Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 9. Juli 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein (Urk. 48), wobei sie mit Eingabe vom 11. Juli 2018 präzisierte, dass das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten werde, soweit dieses eine Relevanz für die Zivilforderungen der Privatklägerschaft habe (Urk. 50). 1.4. Dem Beschuldigten sowie der Anklagebehörde wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Beide liessen sich innert Frist nicht verlauten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit, dass sie deren Interessen nicht mehr vertrete (Urk. 59). 1.5. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 21. November 2018 zur Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2019 vorgeladen (Urk. 61 und 62). Da die Privatklägerin unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses geltend machte, nicht verhandlungsfähig zu sein (Urk. 63-68), wurde die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 31. Januar 2019 mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2019 abgenommen (Urk. 70). Mit gleicher Verfügung wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 3'500.– zu leisten. Sie beantragte in der Folge die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 72-75), welche ihr mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährt wurde (Urk. 76). Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde ihr Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf entsprechenden Antrag als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 78 und 81). 1.6. Am 29. August 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers und die Privatklägerin in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen sind (Prot. II S. 9).

- 6 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Privatklägerin erklärte in ihrer Berufungserklärung vom 9. Juli 2018 und deren Ergänzung vom 11. Juli 2018 (Urk. 48 und 50), dass sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte, soweit es sich um Punkte handle, welche eine Relevanz für ihre Zivilforderung hätten. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Privatklägerin einen anklagegemässen Schuldspruch, die Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei sowie die Verpflichtung des Beschuldigten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 20'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. November 2015 zu bezahlen (Urk. 91 S. 2; Prot. II S. 9). 2.2. Dementsprechend ist lediglich Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung und Vernichtung diverser Asservate, Spuren und Spurenträger) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzuhalten ist (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 11). Im Übrigen steht das vorinstanzliche Dispositiv zwecks Überprüfung zur Disposition. 3. Formelles Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4. Beweisanträge Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Privatklägerin den Antrag, es sei die Privatklägerin durch das Gericht persönlich einzuver-

- 7 nehmen (Prot. II S. 11). Nach mündlicher Stellungnahme der Verteidigung zum genannten Beweisantrag wurde der Antrag gutgeheissen und die Privatklägerin sogleich vor Schranken befragt (Urk. 90). Zudem wurden seitens der Privatklägerin im Rahmen des Beweisverfahrens drei Patientenberichte betreffend neurologische Untersuchungen der Privatklägerin in den Jahren 2016, 2018 und 2019 ins Recht gereicht (Urk. 92/1-3). Weitere Beweisanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird mit der Anklageschrift vom 28. September 2017 (Urk. 26) vorgeworfen, die Privatklägerin am 9. November 2015 im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung, welche dann zu einem Handgemenge führte, in den Schwitzkasten genommen und sich in dieser Stellung mit ihr mehrmals um die eigene Achse gedreht zu haben. Dabei habe der Beschuldigte ihr derart heftig gegen den Hals gedrückt, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen und er sie dabei wissentlich in akute Lebensgefahr gebracht habe. Die Privatklägerin habe einen spontanen Urinabgang und Schwindelgefühle gehabt und es sei ihr beim Aufprall auf den Boden – der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu Boden fallen lassen, als diese sich durch Reissen an seinen Haaren aus der Umklammerung zu befreien versuchte – schwarz vor Augen geworden. Weiter habe die Privatklägerin aufgrund des kräftigen Würgens in der Bindehaut des rechten Augenunterlides eine rote, punktförmige Stauungsblutungs-Verfärbung erlitten. Es sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass ein solcher Würgevorgang jederzeit zum Tod zufolge Unterdrückung der lebenswichtigen Blutzufuhr ins Gehirn hätte führen können. Er habe aber pflichtwidrig darauf vertraut, dass diese Folge nicht eintreten würde. 2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und dann zu einem

- 8 - Handgemenge gekommen ist. Er bestätigt auch, die Privatklägerin in den Schwitzkasten genommen zu haben, dies aber lediglich, um sich zu schützen und ihre Attacken abzuwehren. Er bestreitet, sie dabei heftig gewürgt zu haben. Auch dass er sich mit der Privatklägerin im Würgegriff um die eigene Achse gedreht und sie dann zu Boden fallen gelassen haben soll, bestreitet er (Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 8 S. 5; Urk. 12 S. 3 f.; Prot. I S. 8 f.; Urk. 89 S. 4 und 6). Weiter brachte der Beschuldigte vor, dass er nicht die Absicht gehabt habe, die Privatklägerin zu würgen. Die Art von Schwitzkasten, die er bei der Privatklägerin angewendet habe, sei auch nicht geeignet gewesen, eine Todesgefahr zu schaffen (Prot. I S. 8). Er habe keinen starken Druck ausgeübt und die Privatklägerin nicht gewürgt (Urk. 89 S. 5). Der Privatklägerin sei nie schwindlig gewesen und sie sei auch nicht ohnmächtig oder Ähnliches geworden, was er daraus schliesst, dass sie – als er sie losgelassen habe – sofort raus gegangen sei und die Tür mehrfach heftig zugeschlagen habe. Es sei auch nie der Fall gewesen, dass sie nicht habe sprechen können, weil sie keine Luft, Schmerzen oder Schwindel gehabt hätte. Vielmehr sei sie völlig jähzornig gewesen. Aus seiner Sicht habe nie eine körperliche Gefahr für die Privatklägerin bestanden (Prot. I S. 8; Urk. 89 S. 5 f.). 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin und mangels anderer relevanter Beweismittel nicht erstellen (Urk. 47). 3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage betreffend den Anklagesachverhalt in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin. Als weitere Beweismittel liegen insbesondere vor: • die Fotodokumentation, welche vom Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) nach dem in Frage stehenden Vorfall am 9. November 2015 erstellt wurde (Urk. 17/7); • das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 13. Januar 2015 des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 14/2/3);

- 9 - • das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 19. September 2017 (Urk. 17/16); • diverse Arztberichte, welche von der Privatklägerin (teils auf Verlangen des Beschuldigten) ins Recht gereicht worden sind (Urk. 16/6/1; Urk. 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Hinsichtlich deren Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschuldigte konnte insbesondere der Einvernahme der Privatklägerin beiwohnen (via Video) und hatte die Möglichkeit, dieser Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 9). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äussern. 3.2. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 76). 3.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro-

- 10 zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). 4. Beweiswürdigung 4.1. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin grundsätzlich korrekt wiedergegeben und diese in Bezug auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 6 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungsweise Verdeutlichungen. 4.1.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt die in Frage stehende Situation in allen drei Befragungen sowie vor Gericht detailliert, einheitlich und mit originären Details wieder (Urk. 4, Urk. 8, Urk. 12 und Prot. I S. 5-9; Urk. 89). So bringt er vor, dass er der Privatklägerin, als es zunächst zur verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, zur Beruhigung einen Kaffee angeboten habe (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4; Prot. I S. 9; Urk. 89 S. 3 f.), dass er Angst gehabt habe, sie könne ihm in die Genitalien treten (Urk. 4 S. 4; Urk. 8 S. 5; Urk. 89 S. 5), oder dass sie die Tür mehrfach zugeschlagen habe, als sie sein Büro nach dem Vorfall verliess und deshalb in der Folge die Halterung der Tür habe repariert werden müssen (Urk. 4 S. 2 und 3; Urk. 8 S. 5 und 9; Prot. I S. 8; Urk. 89 S. 4). Der Umstand, dass der Beschuldigte das Festhalten der Privatklägerin im Schwitzkasten zunächst mit zwanzig bis dreissig Sekunden angab (Urk. 4 S. 3) und sich dann bei der Befragung bei der Staatsanwaltschaft insofern korrigiert, als er ausführte, dass er nun, da er darüber nachgedacht habe, erkannt habe, dass es höchstens 3 Sekunden gewesen sein können (Urk. 8 S. 6), während er anläss-

- 11 lich der vorinstanzlichen Verhandlung wieder von ca. 10 Sekunden ausgeht (Prot. I S. 7 f.), spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und zeigt eher, dass er sich über den Vorfall im Nachhinein Gedanken machte. Auch der Umstand, dass er die Privatklägerin zunächst als seine Angestellte bezeichnete (Urk. 4 S. 1), im Laufe der Untersuchung aber präzisierte, er sei nicht ihr Arbeitgeber, sondern sie sei bei ihrem Schwager angestellt (Urk. 8 S. 7), lässt sich mit einer begrifflichen Präzisierung erklären und spricht nicht gegen seine Aussagen an sich. Festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise durchaus darauf abzuzielen scheinen, die Privatklägerin in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. So führt er beispielsweise ungefragt aus, dass zwei Brüder der Privatklägerin im Milieu tätig gewesen und dann auch des Landes verwiesen worden seien. Er habe daher mit der Familie der Privatklägerin eigentlich auch nichts zu tun haben wollen. Nach dem Vorfall sei er dann von der Familie auch indirekt bedroht worden und habe sich geängstigt (Urk. 8 S. 11). Weiter bringt er die Vermutung vor, die Privatklägerin wolle wohl aufgrund des Vorfalles eine Rente erwirken (Prot. I S. 9). Daran hielt der Beschuldigte auch anlässlich der heutigen Befragung fest (Urk. 89 S. 6). Der Umstand, dass er sich zur Person der Privatklägerin und ihren Beweggründen Gedanken macht und diese auch vorbringt, sind indessen aufgrund des gegen ihn laufenden Verfahrens nachvollziehbar und vermögen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft erscheinen. 4.1.2. Aussagen der Privatklägerin Im Gegensatz zum Beschuldigten sind die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konstant. So führte sie anlässlich der Befragung bei der Polizei noch aus, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, welcher der Würgeangriff des Beschuldigten gefolgt sei (Urk. 3 S. 1) und räumte erst anlässlich der Einvernahme beim Staatsanwalt ein, dass sie selbst den Be-

- 12 schuldigten mit den Händen weggestossen, ihn bespuckt und ihm Akten über den Tisch geworfen habe (Urk. 9 S. 5). Ihre eigene Verurteilung wegen Tätlichkeiten im Rahmen eines Strafbefehls wurde von ihr denn auch nicht angefochten. Betreffend die Tendenz der Privatklägerin, die Geschehnisse in einem übertrieben dramatischen Licht zu beschreiben, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 7 f.). Das Gleiche gilt für die zutreffenden Würdigungen der Angaben, welche die Privatklägerin gemäss den von ihr ins Recht gereichten medizinischen Unterlagen gegenüber den sie behandelnden Ärzten gemacht haben muss (vgl. Urk. 16/9/1; Urk. 17/10/1; Urk. 22/3/2). Der Vertreter der Privatklägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den darin zitierten Ausführungen nicht um wörtliche Protokolle handle und die Aussagen nicht durch die Privatklägerin validiert werden konnten, weshalb die angeblich vorgefundenen Widersprüche auch auf Missverständnissen gründen könnten (vgl. Urk. 91 S. 9 und Prot. II S. 13). Selbst wenn den medizinischen Unterlagen jedoch vorliegend nicht konkret entnommen werden kann, wie die Befragung der Privatklägerin durch den jeweiligen Arzt genau abgelaufen ist, erscheint mit der Vorinstanz doch augenfällig, dass die Angaben der Privatklägerin dabei deutlich von dem abgewichen sein müssen, was sie vor der Polizei und Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben hatte. Es handelt sich mithin dabei nicht mehr um blosse Ungenauigkeiten, welche auf eine sinngemässe Wiedergabe der Schilderungen zurückgeführt werden können (Urk. 47 S. 8 f.). Insgesamt erscheinen ihre Aussagen damit deutlich weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten. 4.2. Weitere Beweismittel 4.2.1. Gutachten IRM, inkl. Fotodokumentation FOR Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift, insbesondere in Bezug auf die Heftigkeit des Schwitzkastens und damit das Bestehen einer Lebensgefahr, zu weiten Teilen auf das Gutachten des IRM vom 13. Januar 2016 (Urk. 14/2/3) sowie das Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 (Urk. 17/16) und die für diese Gutachten verwendete Fotodokumentation des FOR (Urk. 17/17).

- 13 - Beide Gutachten kommen zum Schluss, dass aufgrund diverser Merkmale eine Lebensgefahr durch das Verhalten des Beschuldigten bestanden habe, der "Schwitzkasten", in den er die Privatklägerin genommen hat, mithin derart heftig gewesen sein muss, dass die Luftzufuhr massgeblich unterbrochen war. Als Hauptindiz wird dabei eine Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides der Privatklägerin angeführt (Urk. 14/2/3 S. 5). Im Rahmen des Ergänzungsgutachtens wird zusammengefasst, aus welchen Gründen vom Vorliegen einer Lebensgefahr ausgegangen wurde (Urk. 17/16 S. 6): "• Blutergüsse am Unterkiefer beidseits, vereinbar mit der Folge eines Unterarmwürgegriffs mit Herumschleifen der so gewürgten Person; Druckschmerzhaftigkeit entlang beider grosser Kopfwendemuskeln, am Nacken und entlang der Zungengrundmuskulatur; • als objektives Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression wurde eine Stauungsblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides gefunden; • Angaben der geschädigten Person, wonach es beim Unterarmwürgegriff zu Sehstörungen in Form von Schwindel einerseits und andererseits in Form von Schwarz werden vor Augen. Des Weiteren berichtete A._____, dass sie während des Würgens keine Luft mehr bekommen habe. Der seltener angegebene, während des Würgens aufgetretene spontane Urinabgang ist als weiterer Hinweis auf einen zentralnervösen Steuerungsverlust zu betrachten. So finden sich subjektive Symptome einer sauerstoffmangelbedingten Hirnfunktionsstörung; • passend zur Angabe eines Unterarmwürgegriffs waren weder äusserlich noch in der MRI-Untersuchung in besonderem Masse auffällige Verletzungsbefunde zu erheben; aus rechtsmedizinischer Sicht dafür bestehende Gründe wurden oben angegeben." Betreffend die im Ergänzungsgutachten vom 12. September 2017 angeführten Blutergüsse ist festzuhalten, dass das ursprüngliche Gutachten von den bei der Privatklägerin festgestellten Blutergüssen lediglich denjenigen am Oberschenkel

- 14 mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum in Verbindung bringen konnte (Urk. 14/2/3 S. 6 unten). Die übrigen Blutergüsse, mithin diejenigen am Unterkiefer beidseits, seien dagegen deutlich älter und somit als vorfallsunabhängig zu betrachten (Urk. 14/2/3 S. 7). Wieso das Ergänzungsgutachten diese Unterscheidung nicht trifft, wird in diesem nicht ausgeführt und ist daher auch nicht nachvollziehbar. Es ist mit dem ursprünglichen Gutachten davon auszugehen, dass die Blutergüsse am Unterkiefer nicht als Folge des hier in Frage stehenden Vorfalls betrachtet werden können und daher auch keine Relevanz bei der Beurteilung des Tatgeschehens, beziehungsweise ob eine Lebensgefahr bestanden hat, haben. Die angeführte Druckschmerzhaftigkeit sowie das Vorliegen eines Urinabganges, Schwindels, Schwarz werden vor den Augen sowie keine Luft mehr bekommen, übernimmt das Gutachten ausschliesslich aus den Angaben der Privatklägerin. Es bestehen keine objektiven Beweise, um das Vorliegen dieser Kriterien zu bestätigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussagen der Privatklägerin und damit auch ihre Version der Darstellung der Ereignisse weniger glaubhaft erscheinen als diejenige des Beschuldigten, können diese im Gutachten erwähnten Anzeichen für das Bestehen einer Lebensgefahr somit nicht einfach als Fakten übernommen werden. Darauf hat auch die Verteidigung zu Recht hingewiesen (Urk. 93 N 18 f.). Einzig objektivierbares Kriterium bleibt damit die festgestellte Punktblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides, wobei festzuhalten ist, dass es sich um eine einzelne Blutung in Form eines kleinen Punktes handelt (vgl. Fotodokumentation des FOR, Urk. 17/7 S. 16). Der Vertreter der Privatklägerin schliesst anhand dieser Punktblutung und den Feststellungen der Gutachten auf das Vorliegen einer Lebensgefahr (Urk. 91 S. 10 f.). Das Gutachten des IRM hält jedoch fest, dass "in Anbetracht der Gesamtumstände" die Blutung als Stauungsblutung und damit als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression interpretiert werden könne, sodass eine Lebensgefahr objektiv belegt sei (Urk. 14/2/3 S. 5). Da indessen – wie oben festgestellt – genau diese vom Gutachter angenommenen Gesamtumstände als nicht erstellt angesehen werden müssen, kann den

- 15 - Schlussfolgerungen des Gutachtens im Rahmen der Würdigung durch das Gericht nicht gefolgt werden. Das Ergänzungsgutachten führt weiter aus, dass Stauungsblutungen als objektivierbare Befunde einer Halsweichteilkompression eine besondere Bedeutung als Indikatoren für das Vorliegen einer Lebensgefahr zukommen. Beim Nachweis eines solchen Stauungszeichens müsse von einer Durchblutungsstörung des Gehirns ausgegangen werden, weshalb Stauungsblutungen für sich alleine die strafrechtlich erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes im Sinne einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr darstellen würden. Das Ergänzungsgutachten stützt sich dabei auf das Merkblatt "Schädigung durch Strangulation" der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement und Leichenuntersuchung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Ausgabe Mai 2012; Urk. 17/16 S. 5 f.). Entgegen der Auffassung des Ergänzungsgutachtens hält das Merkblatt wohl fest, dass beim Nachweis von Stauungszeichen im Kopfbereich von einer Durchblutungsstörung ausgegangen werden müsse (Merkblatt S. 21 [abrufbar unter https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Medizin/Strangulation_final_rev.pdf]), indessen sei erst "in Zusammenschau mit den Verletzungen am Hals" aus rechtsmedizinischer Sicht von einer Lebensgefahr auszugehen. Das Vorbringen, wonach eine festgestellte Stauungsblutung für sich alleine eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr zu begründen vermag, lässt sich mit dem Merkblatt damit nicht begründen. Die diesbezügliche Kritik der Verteidigung ist berechtigt (Urk. 93 N 20). Zusammenfassend stellt die festgestellte Stauungsblutung im Unterlid der Privatklägerin demnach wohl ein Indiz für ein Würgen beziehungsweise das Vorliegen einer Lebensgefahr dar, ist aber alleine noch kein rechtsgenügender Beweis. Nur am Rande ist erneut festzuhalten, dass bei der Privatklägerin lediglich eine einzelne kleine Stauungsblutung festgestellt wurde. 4.2.2. Weitere medizinische Unterlagen und Arztberichte Die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Arztberichte (Urk. 16/6/1; 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3) wurden alle deutlich nach dem in Frage stehenden Ereignis ausgestellt. Sie befassen sich grundsätzlich mit den weitergehenden Folgen des Vorfalles in Bezug auf die Gesund-

- 16 heit der Privatklägerin und basieren auf ihrer Version des Ereignisses. Wie bereits dargelegt, wurde von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass einige Angaben, von welchen die Ärzte in einigen dieser Berichte ausgehen, in wesentlichen Teilen nicht mit dem übereinstimmen, was die Privatklägerin vor Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesagt hat (Urk. 47 S. 9). Eine Würdigung, was tatsächlich geschehen ist, ist aufgrund dieser Berichte daher nicht möglich. 4.3. Fazit 4.3.1. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" darf sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie in der Anklage umschrieben ist (Urteile des Bundesgerichtes 6P.155/2006 und 6S.363/2006, je vom 28. Dezember 2006, E. 4.1; CORBOZ, "in dubio pro reo", ZBJV 1993 S. 419 f.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt nicht, auch wenn diese hoch ist. Im Falle von gegensätzlichen Aussagen geht es in einem Gerichtsverfahren nicht darum, zweifelsfrei festzulegen, wer die Wahrheit sagt und wer lügt. Ein Freispruch heisst deshalb nicht unbedingt, dass die Aussagen eines Opfers nicht wahr wären. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt vielmehr, dass jegliche vernünftige Zweifel am Anklagesachverhalt ausgeschlossen werden können. 4.3.2. Zusammenfassend verbleiben vorliegend nach Würdigung der Beweismittel massgebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" muss mit der Vorinstanz von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen werden, gemäss welcher er die Privatklägerin, nachdem es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen war und diese ihn darauf mit beiden Händen wegstiess und ihn anspuckte, in den Schwitzkasten genommen hat, um eine weitere Eskalation zu vermeiden (Urk. 47 S. 9 f.). Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und mangels genügend objektivierbarer

- 17 anderer Hinweise, beziehungsweise eindeutiger Beweismittel, bestehen sodann erhebliche Zweifel daran, dass der von ihm angewendete Schwitzkasten derart heftig beziehungsweise stark gewesen war, dass man diesen mit einem Würgen vergleichen kann und dadurch eine Lebensgefahr herbeigeführt wurde. Es ist daher zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sein Verhalten keine Lebensgefahr der Privatklägerin hervorgerufen hat. 4.3.3. Darüber hinaus würde Art. 129 StGB in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz erfordern und als weiteres Merkmal ein skrupelloses Handeln des Täters verlangen. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Ausgehend von der nicht rechtsgenügend widerlegbaren Sachdarstellung des Beschuldigten hat die Privatklägerin den Beschuldigten tätlich angegriffen, nachdem es zu einer verbalen Auseinandersetzung bezüglich der seitens des Beschuldigten nicht akzeptierten Stundenabrechnungen der Privatklägerin gekommen war (Urk. 4 S. 2; Urk. 8 S. 4 f.; Urk. 9 S. 5; Urk. 89 S. 3 f.; Urk. 90 S. 5). Gemäss zutreffender Ansicht der Verteidigung kann dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, er habe in Bezug auf eine allfällige Lebensgefährdung direkt vorsätzlich und zudem noch skrupelloses gehandelt (vgl. Urk. 93 N 28), gründete sein Vorgehen doch primär in der Abwehr der Provokation respektive des tätlichen Übergriffs der Privatklägerin, mit dem Ziel, diese dazu zu bringen, die Büroräumlichkeiten zu verlassen. Der Beschuldigte hätte dabei insbesondere keine Veranlassung gehabt, die Privatklägerin derart zu attackieren respektive in den Schwitzkasten zu nehmen und dadurch noch zurückzuhalten, wenn er sie doch im Gegenteil zum Gehen bewegen wollte. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellbar. 4.3.4. In Würdigung der vorliegenden Beweismittel lässt sich durch das Verhalten des Beschuldigten weder das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr der Privatklägerin noch ein allfälliger Gefährdungsvorsatz oder ein skrupelloses Handeln rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der Ge-

- 18 fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB freizusprechen. Nachstehend ist die Sachdarstellung des Beschuldigten der Vollständigkeit halber noch einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. III. Rechtliche Würdigung 1. Einfache Körperverletzung / Tätlichkeit 1.1. Da der Beschuldigte selbst bestätigt, dass er die Privatklägerin in den "Schwitzkasten" genommen habe um ihre Angriffe abzuwehren, stellt sich die Frage, ob sein Verhalten in anderer Weise als gemäss Art. 129 StGB strafrechtlich relevant ist. In Frage kommen dabei namentlich die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB und die Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. In Bezug auf die einfache Körperverletzung liegt ein Strafantrag vor (Urk. 16/1), welcher intentionsgemäss auch eine Tätlichkeit mitumfasst. 1.2. Wie bereits aufgezeigt wurde, konnte mit Ausnahme des Blutergusses am Oberschenkel keine Verletzung der Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten erstellt werden, welche eine Verurteilung gemäss Art. 123 StGB bewirken könnte. Eine solche Verletzung ist im Einklang mit der Verteidigung in der Anklage denn auch nicht rechtsgenügend umschrieben (Urk. 93 N 30; Urk. 26). Damit entfällt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung. 1.3. Dagegen kann ein "in den Schwitzkasten nehmen", wie es in der Anklage umschrieben wird, durchaus als Tätlichkeit qualifiziert werden. Von einer Prüfung der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes im vorliegenden, konkreten Fall kann indessen abgesehen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 47 S. 12), erscheint der Schwitzkasten des Beschuldigten im Rahmen der Gesamtsituation als eine gerechtfertigte Notwehr gegen den Angriff der Privatklägerin. Aufgrund des von der Privatklägerin selbst eingestanden Verhaltens, welches rechtlich ebenfalls als Tätlichkeit zu qualifizieren ist und für welches sie auch rechtskräftig verurteilt wurde, war der Beschuldigte berechtigt, ihren Angriff

- 19 abzuwehren. Nachdem lediglich ein Schwitzkasten im Sinne eines Festhaltens/ruhig Stellens erstellt werden konnte und nicht ein solcher im Sinne eines Würgens, ist sodann die Art und Weise des Abwehrens als verhältnismässig zu betrachten. Eine Bestrafung des Beschuldigten für eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB entfällt daher aufgrund der Notwehrsituation. 2. Fazit Zusammenfassend kann dem Beschuldigten aufgrund des erstellten Sachverhaltes kein strafbares Handeln vorgeworfen werden. Er hat sich damit keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht und ist vollumfänglich freizusprechen. IV. Zivilforderung Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsionsweise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 7). Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Die Schadenersatz- sowie die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sind somit auf den Zivilweg zu verweisen. Insofern ist das Urteil der Vorinstanz, mit welchem die Genugtuungsforderung abgewiesen wurde (Urk. 47 S. 14), zu korrigieren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuung 1. Erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositivziff. 5, 7 und 8).

- 20 - 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Privatklägerin mit ihrer Berufung grösstenteils unterliegt, hat sie grundsätzlich die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Daran ändert nichts, dass ihr Genugtuungsbegehren neu nicht direkt abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen wird. Da der Privatklägerin jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind die Verfahrenskosten, welche auch diejenigen ihrer unentgeltlichen Verbeiständung umfassen, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Eine Rückforderung bei verbesserten Verhältnissen bleibt vorbehalten. 2.2. Der seitens des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 88). Da die Dauer der Berufungsverhandlung in der eingereichten Honorarnote zu kurz bemessen wurde, ist dem Vertreter der Privatklägerin der hierfür entstandene Aufwand (1 Stunde à Fr. 220.–) unter Berücksichtigung der MwSt. zusätzlich zu vergüten. Gesamthaft ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 5'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Privatklägerin sei zu verpflichten, ihn für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Er macht hierfür Aufwendungen über Fr. 5'855.20 zuzüglich dem Zeitaufwand für die Berufungsverhandlung geltend (Urk. 93 S. 2 und N 33; Urk. 94). 2.4. Der Beschuldigte hat nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, namentlich seiner Verteidigung. Nach Art. 432 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft bei Antragsdelikten dazu verpflichtet werden, dem im Schuldpunkt obsiegenden Beschuldigten die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft greift im Rechtsmittelverfahren ge-

- 21 mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darüber hinaus auch bei Offizialdelikten, wenn die Privatklägerschaft als einzige Partei das Rechtsmittel eingelegt hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2. = PRA 102 [2013] Nr. 60). Dies ist vorliegend der Fall, da die Staatsanwaltschaft ihre Berufung umgehend nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheids zurückzog (Urk. 46). Die Privatklägerin ist damit gegenüber dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren entschädigungspflichtig. Nebst den ausgewiesenen Aufwendungen gemäss eingereichter Honorarnote (Fr. 5'855.20 inkl. MwSt.) ist der Beschuldigte antragsgemäss zusätzlich mit 3.5 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– (entsprechend Fr. 1'050.– zuzüglich MwSt.) für die Berufungsverhandlung zu entschädigen. Die zuzusprechende Entschädigung ist damit gesamthaft auf pauschal Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. 2.5. Die Privatklägerin ist nach dem Gesagten zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 3. Genugtuung Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die zu Unrecht erlittene Haft von zwei Tagen eine Genugtuung von Fr. 400.– zu und wies das das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 47 S.15 ff.). Dies ist bei vorliegendem Verfahrensausgang und entsprechend dem Antrag der Verteidigung zu bestätigen (vgl. Urk. 93 S. 2).

- 22 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger etc. (Asservat- Nr. A008'719'913, Nr. A008'719'935, Nr. A008'725'313, Nr. A008'725'335, Nr. A008'725'357, Nr. A008'725'368, Nr. A008'725'460 und Nr. A008'725'471) werden eingezogen und der Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) zur Vernichtung überlassen. 3.-8. (…) 9. (Mitteilungen.) 10. (Rechtsmittel.)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 5, 7 und 8) wird bestätigt. 4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 23 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 7. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 52 − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

- 24 - 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. August 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Keller

Urteil vom 29. August 2019 Anklage: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger etc. (Asservat-Nr. A008'719'913, Nr. A008'719'935, Nr. A008'725'313, Nr. A008'725'335, Nr. A008'725'357, Nr. A008'725'368, Nr. A008'725'460 und Nr. A008'725'471) werden eingezogen und der La... 3. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 33'094.50 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. (Mitteilungen.) 10. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 9 f.) 1. Der Beschuldigte sei wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie in Gutheissung der übrigen durch die Staatsanwaltschaft gestellten Anträge schuldig zu sprechen und gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu bestrafen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 9. November 2015 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung von Schadenersatzford... 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 20'000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. November 2015 zu bezahlen. 4. Es sei der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 9'935.40 zuzusprechen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin die Anwaltskosten im Berufungsverfahren zu bezahlen. 2. Es sei die Privatklägerin zu verpflichten, Herrn B._____ für die Kosten seiner Verteidigung im Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft. Erwägungen: 3.1. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage betreffend den Anklagesachverhalt in erster Linie auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin. Als weitere Beweismittel liegen insbesondere vor:  die Fotodokumentation, welche vom Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) nach dem in Frage stehenden Vorfall am 9. November 2015 erstellt wurde (Urk. 17/7);  das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 13. Januar 2015 des Instituts für Rechtsmedizin (Urk. 14/2/3);  das Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 19. September 2017 (Urk. 17/16);  diverse Arztberichte, welche von der Privatklägerin (teils auf Verlangen des Beschuldigten) ins Recht gereicht worden sind (Urk. 16/6/1; Urk. 16/9/1-6; Urk. 16/12; Urk. 17/10/1-3; Urk. 92/1-3). Auf diese Beweismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Hinsichtlich deren Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschuldigte konnte insbesondere der Einvernahme der Privatklägerin beiwohnen (via ... 3.2. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be... Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschu... 4.1. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin grundsätzlich korrekt wiedergegeben und diese in Bezug auf die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zutreffend gewürdigt (Urk. 47 S. 6 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. Die nach... 4.1.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gibt die in Frage stehende Situation in allen drei Befragungen sowie vor Gericht detailliert, einheitlich und mit originären Details wieder (Urk. 4, Urk. 8, Urk. 12 und Prot. I S. 5-9; Urk. 89). So bringt er vor, dass er der Privatkl... Der Umstand, dass der Beschuldigte das Festhalten der Privatklägerin im Schwitzkasten zunächst mit zwanzig bis dreissig Sekunden angab (Urk. 4 S. 3) und sich dann bei der Befragung bei der Staatsanwaltschaft insofern korrigiert, als er ausführte, dass... Festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise durchaus darauf abzuzielen scheinen, die Privatklägerin in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. So führt er beispielsweise ungefragt aus, dass zwei Brüder der Privatklägerin im ... Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich glaubhaft erscheinen. 4.1.2. Aussagen der Privatklägerin Im Gegensatz zum Beschuldigten sind die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen nicht konstant. So führte sie anlässlich der Befragung bei der Polizei noch aus, es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, welcher der Würge... Betreffend die Tendenz der Privatklägerin, die Geschehnisse in einem übertrieben dramatischen Licht zu beschreiben, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 47 S. 7 f.). Das Gleiche gilt für die zutreffenden Würdigu... Insgesamt erscheinen ihre Aussagen damit deutlich weniger glaubhaft als diejenigen des Beschuldigten. 4.2. Weitere Beweismittel 4.2.1. Gutachten IRM, inkl. Fotodokumentation FOR Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift, insbesondere in Bezug auf die Heftigkeit des Schwitzkastens und damit das Bestehen einer Lebensgefahr, zu weiten Teilen auf das Gutachten des IRM vom 13. Januar 2016 (Urk. 14/2/3) sowie das Ergänzun... Beide Gutachten kommen zum Schluss, dass aufgrund diverser Merkmale eine Lebensgefahr durch das Verhalten des Beschuldigten bestanden habe, der "Schwitzkasten", in den er die Privatklägerin genommen hat, mithin derart heftig gewesen sein muss, dass di... "( Blutergüsse am Unterkiefer beidseits, vereinbar mit der Folge eines Unterarmwürgegriffs mit Herumschleifen der so gewürgten Person; Druckschmerzhaftigkeit entlang beider grosser Kopfwendemuskeln, am Nacken und entlang der Zungengrundmuskulatur;  als objektives Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression wurde eine Stauungsblutung in der Bindehaut des rechten Augenunterlides gefunden;  Angaben der geschädigten Person, wonach es beim Unterarmwürgegriff zu Sehstörungen in Form von Schwindel einerseits und andererseits in Form von Schwarz werden vor Augen. Des Weiteren berichtete A._____, dass sie während des Würgens keine Luft mehr ...  passend zur Angabe eines Unterarmwürgegriffs waren weder äusserlich noch in der MRI-Untersuchung in besonderem Masse auffällige Verletzungsbefunde zu erheben; aus rechtsmedizinischer Sicht dafür bestehende Gründe wurden oben angegeben." Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das Schadenersatz- sowie das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziff. 5, 7 und 8) wird bestätigt. 4. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs... 7. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 52  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB180294 — Zürich Obergericht Strafkammern 29.08.2019 SB180294 — Swissrulings