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Zürich Obergericht Strafkammern 14.08.2018 SB180293

14. August 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·489 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Üble Nachrede

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180293-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 14. August 2018

in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2018 (GG180083)

- 2 - Erwägungen 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2018 hat der Privatkläger zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte verlangt für dieses eine Entschädigung für Aufwendungen von 0.6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 8.– (Urk. 34). Demgemäss ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 234.80 zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 1. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 234.80 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten

- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. August 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 14. August 2018 Erwägungen Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 1. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 234.80 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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