Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 26.07.2018 SB180287

26. Juli 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·429 Wörter·~2 min·9

Zusammenfassung

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180287-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Beschluss vom 26. Juli 2018

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Januar 2018 (DG170247)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 2. Februar 2018 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Januar 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 41; Prot. II S. 49). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 2. Juli 2018 (Urk. 46/3), zog sie ihre Berufung mit Eingabe vom 11. Juli 2018, eingegangen am 13. Juli 2018, zurück (Urk. 50). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2. Da der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einging, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Januar 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Juli 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Beschluss vom 26. Juli 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB180287 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.07.2018 SB180287 — Swissrulings