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Zürich Obergericht Strafkammern 23.07.2018 SB180285

23. Juli 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·526 Wörter·~3 min·10

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180285-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 23. Juli 2018 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher X._____,

sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 19. Januar 2018 (GG170015)

- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 19. Januar 2018 (Urk. 38), welches den Parteien am 22. Januar 2018 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (vgl. Urk. 39), liess der Privatkläger mit Eingabe vom 29. Januar 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 43) wurde dem Vertreter des Privatklägers in der Folge am 14. Juni 2018 zugestellt (Urk. 44 S. 3). 2. Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. 4. Aufwendungen für das Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 29. Januar 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Juli 2018

Der Präsident:

lic. iur. Ch. Prinz

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

Beschluss vom 23. Juli 2018 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 29. Januar 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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