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Zürich Obergericht Strafkammern 14.05.2019 SB180262

14. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,608 Wörter·~1h 13min·7

Zusammenfassung

Mehrfache Erpressung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180262-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 14. Mai 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

1. … 2. A._____, Beschuldigte und Zweitberufungskläger

2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

betreffend mehrfache Erpressung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 23. November 2017 (DG170019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte 1, B._____, ist schuldig - der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB; - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e und g WG; - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 2). 2. Von den Vorwürfen - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB; - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; - des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie - des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 3 und 4) wird der Beschuldigte 1 freigesprochen.

- 3 - 3. Der Beschuldigte 2, A._____, ist schuldig - der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB; - des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e und g WG; - des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1-3) sowie - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3). 4. Von den Vorwürfen - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB; - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB; - des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 4) sowie - des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) wird der Beschuldigte 2 freigesprochen. 5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 386 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 6. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 67 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 367 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.

- 4 - 7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 8. März 2014 gegenüber dem Beschuldigten 2 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 3 Tage bereits durch Haft erstanden sind) wird widerrufen. 8. Der Beschuldigte 1 wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. 9. Der Beschuldigte 2 wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. 10. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisungen (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Juni 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: - Handschuh blau (Asservat-Nr. A009'590'663); - 2 Kabelbinder schwarz (Asservat-Nr. A009'590'710); - 1 PET-Flasche 1.5 Liter (Asservat-Nr. A009'590'765); - Pyjamahose "J. CREW" (Asservat-Nr. A009'590'889); - T-Shirt, schwarz, "naturaline" (Asservat-Nr. A009'590'947); - Mobiltelefon Samsung - … [Nummer] (Asservat-Nr. A'009'802'760); - Schraubenzieher "PB SWISS TOOLS" (Asservat-Nr. A'009'734'332); - Brecheisen blau/grün "technocraft" (Asservat-Nr. A'009'734'343). 12. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Geschäftsnummern 67439581, 67892686, 68009427 und 68036146 archivierten Asservate (Daten, Spuren und Spurenträger) werden dem Forensischen Institut Zürich zur Vernichtung überlassen. 13. Die Privatkläger 1-3 (C._____, D._____ und E._____) werden mit ihren Schadenersatzforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Die Beschuldigten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 folgende Beträge als Genugtuung zu bezahlen:

- 5 - - Privatkläger 1 (C._____): Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 22. August 2016; - Privatkläger 2 (D._____): Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2016. Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1 und 2 abgewiesen. 15. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 (E._____) wird abgewiesen. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. 17. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 30'893.75 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'790.– Kosten der Kantonspolizei Zürich; Fr. 5'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV. 18. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. 19. Rechtsanwalt Dr. ... et lic. iur. Y._____ wird (zusätzlich zur bereits von der Staatsanwaltschaft See/Oberland ausgerichteten Akonto-Zahlung von Fr. 6'800.–) für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 mit Fr. 38'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 mit Fr. 25'854.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 6 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten 2 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 145 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei in Bezug auf Dossier 3 auch des versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen. 2. Die durch das Bezirksgericht Uster ausgefällte Strafe sei entsprechend auf 70 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 146 S. 1 und Prot. II S. 32, sinngemäss) I. Dispositiv Ziff. 3 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Uster vom 27. November 2017 seien ganz oder teilweise aufzuheben. II. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen, sowie lediglich der mehrfachen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 180 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Es sei eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft und der bereits im vorzeitigen Strafvollzug erstandenen Strafe auszusprechen.

- 7 - IV. Die übrigen Anträge, und das erklärt die Korrektur in Ziffer 1, gemäss der Berufungserklärung vom 18. Juni 2018 werden zurückgezogen. V. Die Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch auf die Straferhöhung. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, ebenfalls die Kosten der amtlichen Verteidigung. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 23. November 2017 meldeten die Staatsanwaltschaft betreffend die Beschuldigten 1 und 2 sowie die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 2 mit Eingaben vom 27., 28. und 29. November 2017 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung an (Urk. 89; Urk. 91; Urk. 93; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils je am 6. Juni 2018 reichten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 am 18. Juni 2018 und die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2018 (je Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 109; Urk. 115; Urk. 116). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 liess der Beschuldigte 1 seine Berufung vollumfänglich zurückziehen (Urk. 117). Daraufhin zog die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Juni 2018 ihre Berufung betreffend den Beschuldigten 1 ebenfalls zurück (Urk. 118). Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 berichtigte die Vorinstanz Dispositivziffer 10 ihres Urteils vom 23. November 2017 (Urk. 111). 2. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2018 wurde die jeweilige Berufungserklärung je der Gegenpartei sowie den Privatklägern 1-3 zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 122). Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und verwies auf die Berufungserklärung vom 20. Juni 2018 (Urk. 124). Der Beschuldigte 2 und die Privatkläger 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Der Beschuldigte 2 wurde am 4. Januar 2017, 18.00 Uhr, verhaftet (Urk. D1/19/15); davor befand er sich seit 22. November 2016 in Auslieferungshaft in F._____ [Staat] (Urk. D1/19/4; Urk. D1/19/5). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Juli 2017 wurde er in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 48 S. 5). Auf sein Gesuch vom 26. Oktober 2017

- 9 wurde dem Beschuldigte 2 mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2017 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Urk. 70; Urk. 74), welchen er gleichentags antrat (Urk. 77). 4. Am 14. Januar 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2019 vorgeladen (Urk. 127). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten diese die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 7 f.; Urk. 145; Urk. 146). II. Prozessuales 1. Mit Beschluss vom 21. März 2019 wurde das Verfahren bezüglich den Beschuldigten 1 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich den Beschuldigten 1 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Schuld- und Freisprüche), 5 (Strafe), 8 (Anordnung Landesverweis), 16, 17 und 18 teilweise (Kostendispositiv betreffend den Beschuldigten 1) sowie 19 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 142). 2. Die Berufung des Beschuldigten 2 richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 3, 1. und 2. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend mehrfache Erpressung sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) sowie 6 (Strafe). Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Er sei nur der mehrfachen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges zu bestrafen (Urk. 146 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufungserklärung ferner einen Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls gemäss Dossier 3 und eine Bestrafung mit 70 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 115 S. 2; Urk. 145 S. 1).

- 10 - 3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 3, 3. und 4. Spiegelstrich (Schuldsprüche betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung), 4, 1. und 2. sowie 4. und 5. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend mehrfachen Raub, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung sowie versuchten Hausfriedensbruch), 7 (Widerruf), 9 und 10 (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 11 und 12 (Einziehung und Vernichtung), 13 (Schadenersatzforderungen Privatkläger 1-3), 14 (Genugtuung Privatkläger 1 und 2), 15 (Genugtuung Privatkläger 3), 16 bis 18 (Kostendispositiv betreffend Beschuldigter 2) sowie 20 (Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1. Infolge rechtskräftiger Erledigung aller übrigen Anklagevorwürfe verbleiben die nachfolgenden Vorwürfe betreffend Dossier 1-3 Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Gemäss Dossier 2 wird dem Beschuldigten 2 zusammengefasst vorgeworfen, im Zusammenwirken mit seinem Bruder, dem Beschuldigten 1, in der Nacht des 22. August 2016, ca. 00.15 Uhr bis 02.00 Uhr, durch das Badezimmerfenster im 1. Stock in die Wohnung des Privatklägers 1, C._____, eingestiegen zu sein. Nachdem sich dieser verbal und körperlich zur Wehr gesetzt habe, habe der Beschuldigte 1 diesem den Mund zugehalten, ihm eine Schusswaffe oder ein täuschend ähnliches Waffenimitat in Richtung Kopf-/Schulterbereich gehalten und diesen mit zwei Kabelbindern an den Händen gefesselt. Einer der Beschuldigten habe den Privatkläger 1 dann aufgefordert, ihm Geld zu geben. Dieser habe angegeben, kein Bargeld im Haus zu haben. Aufgrund des gewaltsamen Auftretens der Beschuldigten, der erfolgten Fesselung und der – allenfalls auch bloss als Imitat – vorgehaltenen Waffe habe dieser jedoch um sein Leben gefürchtet und angeboten, die Beschuldigten könnten mit den Bankkarten Geld beziehen. Die Be-

- 11 schuldigten hätten daraufhin das Mobiltelefon und die Bankkarten des Privatklägers 1 ansichgenommen und diesen aufgefordert, ihnen die PIN-Codes der Karten zu nennen, was dieser, um sein Leben fürchtend, getan habe. Der Beschuldigte 2 habe sich mit den Karten an den Bankomaten der G._____ AG in H._____ [Ort] begeben, an welchem er um ca. 00.24 Uhr einen Bargeldbetrag von Fr. 5'000.– bezogen habe. Hernach habe er sich zurück an den Wohnort des Privatklägers 1 begeben, wo dieser die ganze Zeit durch den Beschuldigten 1 bewacht und unter dem Eindruck der unterdessen im Hosenbund getragenen Waffe bzw. des Waffenimitates in Schach gehalten worden sei. Der Beschuldigte 2 habe dem Privatkläger 1 dann gedroht, diesem mit Klebeband den Mund zuzukleben und die Beine zu fesseln, falls dieser ihm nicht noch weitere Fr. 5'000.– bezahlen werde. Nachdem der Privatkläger 1 erneut betont habe, kein Bargeld in seiner Wohnung aufzubewahren, hätten die Beschuldigten den Tatort verlassen und den zumindest an den Händen gefesselten Privatkläger 1 zurückgelassen, welcher sich nach einiger Zeit selber von der Fesselung habe befreien können. Die dem Privatkläger 1 abgenommenen Bankkarten und dessen Mobiltelefon hätten die Beschuldigten mitgenommen, um darüber verfügen zu können, namentlich die Bankkarten nach Möglichkeit einzusetzen sowie das mit der Karte abgehobene Bargeld, welches ihnen bekanntermassen nicht zugestanden habe, und das Mobiltelefon im eigenen Interesse zu verwenden oder auf unbekannte Art zu veräussern (Urk. D1/28 S. 3-6). 2.1. Der Beschuldigte 2 hat den Sachverhalt gemäss Dossier 2 in den Grundzügen anerkannt. Er räumte im Laufe des Vorverfahrens ein, zusammen mit dem Beschuldigten 1 durch das offenstehende Badezimmerfenster im 1. Stock in die Wohnung des Privatklägers 1 eingedrungen zu sein (Urk. D1/4/5 S. 2 f., insbesondere Antw. auf Fragen 12 und 17, sowie S. 6; Urk. D1/4/10 S. 4, Antw. auf Frage 6; Prot. I S. 20) und von diesem Bankkarten mit den dazugehörigen PIN-Codes erhältlich gemacht zu haben, mit welchen die in der Anklageschrift aufgeführten Bezüge getätigt worden seien (Urk. D1/4/5 S. 4 und S. 6 f., Antw. auf Fragen 42 und 50 f.; Urk. D1/4/2 S. 9 f.; Urk. D1/4/3 S. 2, Antw. auf Fragen 8-10; Urk. D1/4/10 S. 6; Prot. I S. 22 f.). Diese Bankkarten habe er zusammen mit dem Mobiltelefon des Privatklägers 1 auch mitgenommen

- 12 - (Urk. D1/4/10 S. 7, Antw. auf die Fragen 28-30). Auf diesen Zugaben ist der Beschuldigte 2 zu behaften, zumal diese auch mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 (nachfolgend, Erw. III.2.3. ff.) übereinstimmen. 2.1.1. Der Beschuldigte 2 bestreitet allerdings, vollständig vermummt gewesen zu sein. Er habe keine Gesichtsmaske, sondern lediglich einen Schal getragen (Urk. D1/4/5 S. 6, Antw. auf Frage 37; Prot. I S. 21). Auch sei der Privatkläger 1 nicht gefesselt worden (Urk. D1/4/4 S. 5, Antw. auf Frage 43; Prot. I S. 22). Es sei zu keinen Drohungen gekommen, und es sei auch keine Waffe im Spiel gewesen (Urk. D1/4/5 S. 5, Antw. auf Fragen 28-30; Urk. D1/4/3 S. 3, Antw. auf Frage 13; Urk. D1/4/10 S. 4 f., Antw. auf Fragen 6 und 11, und S. 6 f.; Prot. I S. 21 f.). Der Privatkläger 1 habe ihm die Bankkarten freiwillig herausgegeben, und er habe mit diesem vereinbart, dass er die Karten zwei Tage offenlassen würde (Urk. D1/4/10 S. 6 f., Antw. auf Fragen 18, 22 und 27; Prot. I S. 18). Ihm sei dieses Geld zugestanden, da er für den Privatkläger 1 gearbeitet und dieser die von ihm geleisteten Arbeitsstunden nicht richtig vergütet habe (Urk. D1/4/2 S. 10, Antw. auf Fragen 51 f.; Urk. D1/4/5 S. 1, Antw. auf Frage 5; Urk. D1/4/10 S. 5; Urk. D1/6 S. 11 f.; Prot. I S. 18 f.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 18 ff.). 2.1.2. Die Verteidigung führte aus, dass der Beschuldigte 2 im Grundsatz die Sachverhalte gemäss Anklageschrift anerkannt habe und diesbezüglich geständig sei, mit einer Ausnahme, dass keine Waffe im Spiel gewesen sei. Es lasse sich nicht bestreiten, dass der Vorfall in etwa so wie angeklagt stattgefunden habe und die Beschuldigten auf unzimperliche Weise Geld beim Privatkläger 1 hätten eintreiben wollen (Urk. 83 S. 3 und S. 5). An diesen Ausführungen hält die Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest. Insbesondere macht sie geltend, dass der Privatkläger 1 nicht durch den Einsatz einer Waffenattrappe mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht bzw. Gewalt angewendet worden sei (Urk. 116 S. 3; Urk. 146 S. 5). 2.2. Die bestrittenen Elemente des Anklagesachverhaltes sind mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen.

- 13 - Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 114 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten 2 (Urk. D1/4/1-10; Urk. D1/6, Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 18 ff.) und diejenigen des Privatklägers 1 (Urk. D2/8; Urk. D2/12), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. D2/2/1), die edierten Bankunterlagen betreffend Bankbezüge (Urk. D2/4/5; Urk. D2/6/1-8), der Spuren- und Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich (FOR) vom 22. September respektive 17. November 2016 (Urk. D2/9+10), die Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis aus dem Jahr 2010 zwischen dem Beschuldigten 2 und der I._____ AG (Urk. D1/23/1-4) sowie der Arztbericht von Dr. med. J._____ vom 23. August 2016 betreffend den Privatkläger 1 (Urk. D2/2/5) vor. 2.3. Die Vorinstanz hat die polizeilichen Aussagen des Privatklägers 1 vom 22. August 2016 zum eigentlichen Tatvorgang (Urk. D2/8) sowie dessen staatsanwaltschaftlichen Aussagen vom 11. Mai 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten 2 sowie dessen amtlicher Verteidigung (Urk. D2/12) eingehend und korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 114 S. 13-25; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte vehement bestreitet, dass dem Privatkläger 1 durch eine Waffenattrappe eine Gefahr für Leib und Leben angedroht bzw. Gewalt gegen diesen angewendet worden sei (Urk. 116 S. 3; Urk. 146 S. 5), sind die Aussagen des Privatklägers 1 diesbezüglich einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen. 2.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2016 führte der Privatkläger 1 dazu aus, dass plötzlich eine Person vor seinem Bett im Schlafzimmer gestanden sei und ihn mit den Worten "down, down" angeschrien habe. Diese Person sei ihm mit dem Fuss auf den Rücken gestanden, habe ihm mit der Hand den Mund verschlossen und den Kopf nach hinten gezogen. Der Täter habe ihm einen Revolver an den Kopf gehalten. Er habe sich so gut es ging gewehrt und Angst gehabt, dass er ersticke. Er habe fast keine Luft bekommen. Der Täter habe dann geschrien, dass er aufs Bett gehen solle. Als er auf dem Bett gewesen sei, sei ihm ein Kabelbinder um die Hände gemacht worden. Der Täter

- 14 habe ihm zuerst noch Klebeband auf den Mund kleben und ihm dies eigentlich auch noch um die Füsse wickeln wollen, was aber nicht geklappt habe, da er sich gewehrt habe. Er habe diesem gesagt, dass er krank sei und es nicht gut sei, wenn seine Füsse und der Mund mit Klebeband verklebt seien. Da habe dieser mit dem Klebeband von ihm abgelassen. Plötzlich sei dann eine zweite Person vor dem Schlafzimmer gestanden. Dieser zweite Mann habe Geld gewollt. Er habe diesem gesagt, dass er kein Geld im Haus habe, aber Bankkarten, von welchen sie Geld abheben könnten. Er habe damit sein Leben retten wollen. Als die Täter die Bankkarten gehabt hätten, hätten sie ihn auf Englisch nach dem Code gefragt. Er habe ihnen gesagt, dass sie von seinem Konto Fr. 5'000.– abheben sollten. Damit habe er sich freikaufen wollen. Den Code habe er ihnen auch gegeben, da er sich nicht getraut habe, sie anzulügen. Er habe den Revolver beim ersten Mann gesehen und extrem Angst gehabt, dass sie die Waffe einsetzen würden. Der zweite Mann habe dann seinen Hausschlüssel genommen und sei nach draussen gegangen. Der andere Mann sei bei ihm geblieben und habe das Blut vom Boden weggewischt. Er habe am Anfang von irgendwo her einen Schlag auf den Kopf bekommen und dann fest geblutet. Der Täter habe ihn danach immer wieder gefragt, ob es ihm gut gehe und ob er Wasser wolle. Dieser habe dann mit der Pistole herumgespielt und ihm gesagt, dass sie geladen und es keine Spielzeugpistole sei. Nach ca. einer halben Stunde sei der zweite Mann zurückgekommen und habe ihn massiv bedroht. Dieser habe noch einmal Fr. 5'000.– gewollt und ihm wieder das Klebeband über den Mund und die Beine kleben wollen. Er habe zu diesem Mann dann gesagt, dass er kein Geld mehr habe, sondern morgen auf die Bank gehen müsse. Die zweite Person habe dann das 1. Stockwerk nach Geld durchsucht, habe aber nichts finden können. Dann hätte die zweite Person plötzlich den Schlüssel genommen und das Haus verlassen. Die zweite Person sei dann ebenfalls nach unten gegangen, habe ihm aber den Schlüssel wieder zurückgebracht, bevor sie das Haus verlassen hätten (Urk. D2/8 S. 2 f.). 2.3.2. Auf die Frage, wie es danach weitergegangen sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass mit der Zeit die Kabelbinder nachgelassen hätten und er seine Hände daraus habe befreien können. Unterdessen sei es ca. 02.00 Uhr gewesen.

- 15 - Er sei dann mit dem Auto zum Polizeiposten H._____ gefahren und habe mehrmals geläutet. Als niemand geöffnet habe, sei er zur Stadtpolizei H._____ gefahren. Auch dieser Posten sei aber nicht besetzt gewesen. Er habe in ganz H._____ niemanden getroffen, der ihn hätte unterstützen können. Er sei verwirrt gewesen und habe einfach nicht gewusst, was er machen solle. Er sei dann nach Hause gegangen, habe eine Schlaftablette genommen und geschlafen. Er habe gedacht, dass er einen solchen Vorfall auch vier Stunden später der Polizei melden könne (Urk. D2/8 S. 3). 2.3.3. Zu weiteren Details befragt, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass beide Täter gleich verkleidet gewesen seien. Er habe vom Gesicht nur die Nase gesehen, da sie eine Kapuze, Kappe, Sonnenbrille und ein Tuch über den Mund getragen hätten. Zusätzlich hätten beide ein Gerät im Mund gehabt, welches ihre Stimme verändert habe. Sie hätten ihn immer auf dem Bett festgehalten mit dem Kopf nach unten. Die Täter hätten nie gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er ihnen den Code nicht gebe. Er habe einfach Angst gehabt, dass sie ihm irgendetwas antun würden, da er die Pistole gesehen habe. Sie hätten ihm gesagt, dass er nicht zur Polizei gehen solle, da sie ansonsten zurückkehren und ihn noch einmal besuchen würden. Die Waffe sei sicher eine Pistole gewesen. Er kenne sich aber nicht aus und könne diese auch nicht beschreiben. Die Pistole sei schwarz gewesen, und der erste Täter habe diese gehalten. Dieser habe ihm die Waffe auf den Nacken gedrückt. Zwischendurch habe dieser ihm zeigen wollen, dass die Waffe geladen sei und an ihr manipuliert. Danach habe dieser die Waffe wieder in die Hose gesteckt. Er sei nur ganz am Anfang mit der Waffe bedroht worden. Beim verwendeten Kabelbinder habe es sich um einen ganz normalen schwarzen Kabelbinder gehandelt. Der erste Täter habe so viel Kraft gehabt. Er (der Privatkläger 1) habe sich gedreht und umsichgeschlagen. Da er eine Zeit lang keine Luft bekommen habe, seien seine Abwehrhandlungen ziemlich wirr gewesen (Urk. D2/8 S. 4 ff.). 2.3.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2017 bestätigte der Privatkläger 1 seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2016 getätigten Aussagen zum Kerngeschehen und gab ergän-

- 16 zend zu Protokoll, dass ihm der erste Täter eine Pistole an den Kopf gehalten habe. Dieser habe ihn dann gefragt, ob er in die Luft schiessen solle, um zu zeigen, dass es eine Richtige sei. Schliesslich habe dieser die Waffe in der Hose versorgt. Er habe dann bäuchlings aufs Bett liegen müssen und sei gefesselt worden. Der Täter habe ihn nicht massakrieren wollen, sondern Geld gewollt. Wie der zweite Täter in die Wohnung gekommen sei, wisse er nicht, er sei ja im Schlafzimmer gewesen. Dieser sei aber ziemlich heftig gewesen. Sie hätten ihm gedroht "Don't go to the police." und "I take you, I take you". Daran könne er sich gut erinnern, dies sei ihm durch Mark und Bein gegangen. Dies sei eine Angstmacherei. Die Pistole sei silbrig gewesen. Es sei aber halbdunkel gewesen, da könne sie alle Farben haben. Er meine, sie sei silbrig gewesen. Vielleicht sei es auch eine Spielzeugpistole gewesen, er kenne sich nicht aus. Sie sei ihm an den Kopf gehalten worden, um ihm Angst zu machen. Das sei kein Spiel mehr gewesen. Der Täter habe die Pistole gegen das Fenster oder so gehalten. Er wisse nicht, ob sie geladen gewesen sei. Vielleicht habe dieser ihm zeigen wollen, dass sie geladen sei. Er habe immer versucht, diesem zu signalisieren, dass dieser ruhig bleiben solle (Urk. D2/12 S. 6 ff.). 2.3.5. Der Privatkläger 1 wurde als Auskunftsperson einvernommen und dabei auf die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. D2/12 S. 2 f.). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass er ohne Weiteres einräumte, wenn er sich nicht sicher war oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte (Urk. D2/12 S. 12, Antw. auf die Fragen 59-61, S. 13 Antw. auf Fragen 69 f.). Entsprechend zu würdigen ist auch, dass der Privatkläger 1 die Beschuldigten und insbesondere auch den Beschuldigten 2 nicht übermässig belastete und die Geschehnisse nicht übertrieben darstellte. So gab er zu Protokoll, dass die Täter nichts kaputtgemacht hätten (Urk. D2/12 S. 3, Antw. auf Frage 7). Zudem sei er aufgestanden, dann aber auf den Boden gefallen, wobei er sich den Kopf vermutlich an der Türe gestossen habe. Das habe dann stark geblutet und später genäht werden müssen. Der Täter habe dann Wasser holen wollen, um ihm zu helfen. Dies sei eigentlich noch nett gewesen. Das seien menschliche Züge gewesen, die sich da gezeigt hätten (ebenda, S. 6, Antw. auf Frage 26, und S. 15, Antw. auf Frage 83). Zu keinem Zeitpunkt seiner Einvernahmen hat er die Platzwunde an

- 17 seinem Kopf dem Verhalten der Beschuldigten zugeschrieben oder ausgesagt, diese hätten ihm einen Schlag auf den Kopf verpasst. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, auszuführen, dass diese Wunde durch Gewalteinwirkung seitens der Beschuldigten entstanden sei. Im Gegenteil, der Privatkläger 1 gab klar zu Protokoll, dass die Beschuldigten ihn nicht "massakriert", sondern Geld gewollt hätten (Urk. D2/12 S. 7, Antw. auf Frage 31). Auch beharrte er nicht darauf, dass die Beschuldigten eine richtige Pistole dabeigehabt hätten, sondern er räumte ein, dass es vielleicht auch nur eine Spielzeugpistole gewesen sei (ebenda, S. 13 Antw. auf Frage 71). Der Privatkläger 1 gab auch zu Protokoll, dass sie nie gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er ihnen das Geld nicht geben würde (Urk. D2/8 S. 5, Antw. auf Frage 44). Anhaltspunkte für bewusst falsche Anschuldigungen gibt es keine. Zwar fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf (Urk. 114 S. 31 ff.), dass seine Aussagen gewisse Widersprüche aufweisen. Diese beziehen sich allerdings nicht auf das eigentliche Kerngeschehen, welches er konstant und schlüssig schilderte, sondern betreffen vorwiegend zeitliche Angaben oder Nebensächlichkeiten zum Randgeschehen. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, ob der Privatkläger 1 nur an den Händen oder an den Händen und Füssen gefesselt worden ist. Denn dass er mit einem Kabelbinder gefesselt wurde und damit widerstandsunfähig war, wird durch den am Tatort aufgefundenen Kabelbinder, welcher DNA-Spuren des Privatklägers 1 enthielt, ebenfalls untermauert (Urk. D2/2/1 S. 5; Urk. D2/9 S. 3; Urk. D2/10 S. 4). Dass sich gewisse Widersprüchlichkeiten bei seiner Einvernahme vom 11. Mai 2017 (Urk. D2/12) insbesondere auch aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit ergeben können, da das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details nach mehreren Monaten nachliess, ist – entgegen der Verteidigung (Urk. 146 S. 5; Prot. II S. 30) – ebenfalls durchaus nachvollziehbar. 2.3.6. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 macht geltend, die Aussagen des Privatklägers 1 seien nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass dieser sich durch die Handlungen der Beschuldigten massiv bedroht gefühlt habe, da er ansonsten die Polizei unverzüglich und nicht erst am nächsten Morgen verständigt hätte. Zudem seien seine Schilderungen zur mitgeführten Waffe geradezu märchenhaft, da er einmal von einem Revolver spreche, später aber ausführe,

- 18 die Waffe sehe etwa so aus wie die Pistole des polizeilichen Sachbearbeiters. Er beschreibe die Waffe als silbrig, füge dann aber an, dass sie alle Farben gehabt haben könne. Einerseits spreche er von etwas Imposantem mit einer grossen Öffnung, dann räume er wieder ein, dass es vielleicht auch nur eine Spielzeugpistole gewesen sein könne. Es könne also alles gewesen sein (Urk. 83 S. 3 f.; Urk. 146 S. 4 f.). 2.3.7. Das Verhalten des Privatklägers 1 mag zwar durchaus etwas seltsam sein. Allerdings erklärte dieser sein Verhalten, wieso er die Beschuldigten angehalten habe, leise zu sein, um keinen Lärm im Haus zu verursachen, so, dass im Haus nur Frauen gewesen seien, wobei eine immer schlafe und die andere sehr alt sei. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass es sich bei den Beschuldigten um zwei starke Männer handelte, welche eine Pistole dabeihatten. Auch zur Frage, weshalb er nicht unverzüglich die Polizei benachrichtigt habe, führte er aus, dass er sehr verwirrt gewesen sei und einfach nicht gewusst habe, was er tun solle (Urk. D2/8 S. 3, Antw. auf Frage 20). Angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 1 mitten in der Nacht in seinem Schlafzimmer, als er bereits im Bett gelegen hatte, von den beiden Beschuldigten überrascht und überrumpelt worden ist, ist durchaus glaubhaft, dass er sich in einem verwirrten Zustand oder allenfalls gar in einem Schockzustand befunden hat, sodass er nicht mehr in der Lage war, klar zu denken. Dass er um ca. 02.00 Uhr nicht mehr auf die Idee kam, den Notruf zu wählen, lässt sich aufgrund der Müdigkeit und seines Zustandes mit einer Kopfverletzung sowie seiner psychischen Verfassung plausibel erklären. Dies ändert – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 2 – zumindest nichts an seiner Glaubwürdigkeit respektive an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.8. Auch dass der Privatkläger 1 zuerst von einer Pistole und dann von einem Revolver sprach, hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 33) keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da in der Alltagssprache mit dem Wort Pistole oder Revolver durchaus das Gleiche gemeint sein kann, zumal der Privatkläger 1 selber ausführte, dass er sich nicht auskenne und keine Ahnung von Waffen habe (Urk. D2/12 S. 13). Zudem wurde er in der Nacht

- 19 überfallen, und er führte selber aus, dass es halbdunkel gewesen sei, als er vom Beschuldigten 1 in seinem Schlafzimmer überrumpelt worden sei (Urk. D2/12 S. 13 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 2 (Urk. 83 S. 3) wurde der Privatkläger 1 auch nicht über längere Zeit hinweg mit der Waffe bedroht, sodass er genügend Zeit gehabt hätte, sich dessen Form und Farbe einzuprägen. Der Privatkläger 1 führte vielmehr selber aus, dass er nur zu Beginn mit einer Waffe bedroht worden sei, welche ihm der Beschuldigte 1 in den Nacken gehalten habe, während dieser ihn angeschrien und aufgefordert habe, sich auf den Boden zu legen, um ihn anschliessend zu fesseln und die Pistole in seiner Hose zu verstauen (Urk. D2/8 S. 2 und S. 6; Urk. D2/12 S. 6). Als er auf dem Bett gelegen habe, hätten ihn die Beschuldigten immer aufgefordert, den Kopf auf das Bett zu drehen (Urk. D2/8 S. 2). Zwischendurch habe der Beschuldigte 1 ihm zeigen wollen, dass die Waffe geladen sei und deshalb an ihr manipuliert (Urk. D2/8 S. 6). Dieser habe mit der Pistole herumgespielt und ihm gesagt, dass sie geladen und keine Spielzeugpistole sei (Urk. D2/8 S. 2). Inwiefern der Beschuldigte 1 an der Pistole manipuliert oder wie er damit herumgespielt haben soll, führte der Privatkläger 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2016 aber nicht weiter aus. Dass er dann anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2017 zu Protokoll gab, der Beschuldigte 1 habe ihn gefragt, ob er in die Luft schiessen solle, um zu zeigen, dass es eine richtige Waffe sei (Urk. D2/12 S. 7) und später, dass der Beschuldigte 1 die Waffe gegen das Fenster oder so gehalten habe (Urk. D2/12 S. 14), steht damit nicht im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, da er damals lediglich von einem Herumspielen gesprochen hatte. Mit dem Manipulieren an der Pistole könnte der Privatkläger 1 somit durchaus auch ein damit Herumspielen gemeint haben. Zwar geht aus dem Schreiben von Dr. med. J._____ vom 23. August 2016 hervor, der Privatkläger 1 habe ihm gegenüber geschildert, der Täter habe zur Drohung mehrmals abgedrückt, ohne dass sich ein Schuss gelöst habe (Urk. D2/2/5), was er so gegenüber der Polizei nicht zu Protokoll gegeben hat. Allerdings sprach er bereits gegenüber der Polizei von einem Manipulieren und Herumspielen mit der Pistole, ohne dies weiter auszuführen oder zu präzisieren. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 144 S. 34) auch nicht

- 20 auszuschliessen, dass der Arzt dies so verstanden und in seinen Worten wiedergegeben hat und es gar nicht wörtlich dem Gesagten des Privatklägers 1 entspricht. Seine gesamte übrige Darstellung zum Tatablauf gegenüber dem Arzt Dr. med. J._____ deckt sich im Übrigen mit seiner Sachverhaltsdarstellung gegenüber der Polizei. 2.3.9. Angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 1 mitten in der Nacht in seinem Schlafzimmer überrumpelt worden ist, ihm dabei eine Pistole in den Nacken gehalten wurde und er sich anschliessend auf den Boden respektive das Bett mit dem Kopf nach unten legen musste, ist durchaus erklärbar, dass sich der Privatkläger 1 die Pistole in seinem aufgeregten Zustand innert dieser kurzen Zeit hinsichtlich Form und Farbe nicht bis ins kleinste Detail einprägen konnte und insbesondere auch nicht mehr genau ausführen kann, wie der Beschuldigte 1 genau mit der Pistole herumgespielt respektive ihm gezeigt haben soll, dass es sich dabei um eine echte Schusswaffe handelt. Zudem können die Lichtverhältnisse in dieser Nacht ebenfalls dazu beigetragen haben, dass der Privatkläger 1 die Farbe nicht eindeutig erkennen konnte, zumal er selber ausführte, es sei in seinem Schlafzimmer halbdunkel gewesen. Diese Nebensächlichkeiten sind aber auch nicht weiter von Bedeutung, denn dass es sich um eine Schusswaffe gehandelt habe, sagte der Privatkläger 1 konstant und gleichbleibend aus. Er sprach nie von einem anderen Gegenstand, sondern räumte einzig ein, dass es vielleicht auch eine Spielzeugpistole gewesen sei, er kenne sich damit nicht aus (Urk. D2/12 S. 13). Entsprechend sind die Aussagen des Privatklägers 1 diesbezüglich nicht in Zweifel zu ziehen. Da allerdings nicht bewiesen werden kann, dass es sich tatsächlich um eine echte Schusswaffe gehandelt hat, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 144 S. 35) in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO zugunsten des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass es sich bloss um ein Imitat gehandelt hat. 2.4. Der Beschuldigte 2 dagegen beschrieb sämtliche Handlungsabläufe nur sehr knapp. So bestritt er vorwiegend die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1 oder stellte dessen Aussagen in Frage, ohne den Tatablauf selber detailliert zu schildern. Auffallend sind auch – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz

- 21 - (Urk. 114 S. 29) – die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 2 und dass seine Darstellung der Geschehnisse teilweise deutlich von der Darstellung des Beschuldigten 1 abwich. So führte er anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2017 aus, dass er das Haus des Privatklägers 1 normal zusammen mit diesem betreten habe. Der Beschuldigte 1 habe einen Herzfehler und könne deshalb nicht klettern (D1/4/3 S. 4 und S. 6). Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2017 räumte er dann allerdings ein, dass sie wie in der Anklageschrift beschrieben über das Badezimmerfenster in das Haus des Privatklägers 1 eingedrungen seien (Urk. D1/4/5 S. 2 f.). Er bestritt auch durchgehend, dass der Privatkläger 1 mit Kabelbindern gefesselt worden sei (vgl., vorstehend Erw. III.2.1.1.), während der Beschuldigte 1 dies zumindest anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2017 eingestanden hatte (Urk. D1/5/4 S. 9, Antw. auf Fragen 82, 84 und 86). Ebenfalls entsprechend zu würdigen ist, dass der Beschuldigte 2 seine Sachverhaltsdarstellung immer nur soweit anpasste, als es aufgrund der Beweislage unumgänglich war. Die Aussagen des Beschuldigten 2 erscheinen aus diesen Gründen insgesamt als wenig glaubhaft. 2.5. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 ergibt sich somit, dass dieser durch die Beschuldigten widerstandsunfähig gemacht wurde, indem diese ihn nach Vorhalt eines Waffenimitates fesselten und so zur Herausgabe der Bankkarten und des Codes zwangen. Dass die beiden Beschuldigten dabei nicht zimperlich vorgingen, sondern den Privatkläger 1 anschrien und ihn einschüchterten, geht aus den Aussagen des Privatklägers 1 ebenfalls glaubhaft hervor. Seine Darstellung wird zudem nicht nur dadurch gestützt, dass am Tatort tatsächlich ein schwarzer Kabelbinder, welcher DNA-Spuren des Privatklägers 1 enthielt, gefunden wurde (Urk. D2/2/1 S. 5; Urk. D2/9 S. 3; Urk. D2/10 S. 4), sondern auch durch die Bilder der Überwachungskameras zu den Geldbezügen in Genf, auf welchen ersichtlich ist, dass sämtliche Bezüge durch den Beschuldigten 1 erfolgt sind, welcher dabei jeweils sein Gesicht mit Sonnenbrille, Mütze und seiner Hand verdeckte (Urk. D2/6/8). Dieses Vorgehen spricht klar gegen die Version des Beschuldigten 2, wonach der Privatkläger 1 mit diesen Bezügen einverstanden gewesen sei (vorstehend, Erw. III.2.1.1.), ansonsten die Bezüge mit un-

- 22 verdecktem Gesicht und insbesondere vom Beschuldigten 2 selber hätten getätigt werden können. 2.6. Auffallend ist zudem, dass die Beschuldigten – wie hier vorweggenommen werden kann – jeweils nach dem gleichen modus operandi vorgegangen sind und sowohl die Tat gemäss Dossier 2 als auch diejenige gemäss Dossier 1 ähnlich abgelaufen sind (nachfolgend, Erw. III.3. ff.). So überraschten und überrumpelten die Beschuldigten jeweils die Privatkläger 1 und 2 und verschafften sich ohne deren Zustimmung Zutritt zu deren Zuhause, wo sie diese körperlich überwältigten und unter Einsatz einer Waffe mit Kabelbindern fesselten, um sie auf diese Weise widerstandsunfähig zu machen und anschliessend zur Herausgabe ihrer Bankkarten sowie den dazugehörenden Codes zu zwingen. Die betroffenen Privatkläger 1 und 2 schilderten die Geschehnisse dabei unabhängig voneinander ähnlich und gleichbleibend (vgl. Erw. III.2.3. ff. und III.3.3. ff.), was ebenfalls entsprechend zu würdigen ist und für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. 2.7. Folglich ist der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 2 auch betreffend den Einsatz eines täuschend ähnlichen Waffenimitates gemäss Anklageschrift (Urk. D1/28 S. 3 f.) erstellt. 3. Gemäss Dossier 1 wird dem Beschuldigten 2 weiter vorgeworfen, zusammen mit dem Beschuldigten 1 am 31. Oktober 2016, kurz vor 23.00 Uhr, mit einer Sturmhaube vermummt den Privatkläger 2, D._____, von hinten gepackt und diesen im Eingangsbereich von dessen Wohnung zu Boden gedrückt zu haben. Der Beschuldigte 1 habe dem Privatkläger 2 den Mund zugehalten. Dieser habe um Hilfe zu schreien und sich zu wehren versucht. Er habe für den Privatkläger 2 gut sichtbar ein Elektroschockgerät mitsichgeführt, um diesen gefügigzumachen, zumal er dieses Gerät auch betätigt habe, sodass der Privatkläger 2 Funken habe sehen können. Er habe diesem gegenüber zudem erwähnt, eine Spritze mit sich zu führen, mit welcher er diesen sedieren und ihn anschliessend im Wald liegenlassen oder in den Fluss werfen könnte. Der Privatkläger 2 habe dann in der akuten Angst, die Beschuldigten könnten ihn mit dem Elektroschockgerät oder der beschriebenen Spritze verletzen oder gar töten, jede Gegenwehr

- 23 unterlassen. Die beiden Beschuldigten hätten den Privatkläger 2 in der Folge ins Gästezimmer geführt, wo sich dieser aufs Bett habe setzen müssen und mit Kabelbindern an Händen und Beinen gefesselt worden sei, sodass er sich nicht mehr aus freien Stücken habe wegbewegen können. Der Beschuldigte 2 habe dem Privatkläger 2 dann befohlen, ihm sein Portemonnaie zu geben, was dieser angesichts der zuvor geäusserten Drohung und des vorgehaltenen Elektroschockgerätes ohne Gegenwehr getan habe. Der Beschuldigte 2 habe daraus 3 Bankkarten genommen und den Privatkläger 2 aufgefordert, die dazugehörenden PIN-Codes zu nennen, was dieser aufgrund des gewaltsamen Auftretens der Beschuldigten, der geäusserten Drohung und des vorgehaltenen Elektroschockgerätes, um sein Leben fürchtend, getan habe. Der Beschuldigte 2 habe sich mit den 3 Bankkarten an den Bankomaten der K._____ [Bank] in H._____ begeben und nach 3 vergeblichen Versuchen zunächst Euro 500 und dann nochmals einen Betrag von Euro 400 abgehoben, wobei er diese Geldbezüge im Wissen getätigt habe, dass ihm die abgehobenen Beträge nicht zustehen würden. Daraufhin habe sich der Beschuldigte 2 zurück an den Wohnort des Privatklägers 2 begeben, wo der Beschuldigte 1 den immer noch an Händen und Füssen gefesselten Privatkläger 2 zwischenzeitlich bewacht habe. Der Beschuldigte 2 habe den Privatkläger 2 dann aufgefordert, dieser müsse ihnen bis am Donnerstag einen Geldbetrag von Fr. 30'000.– bereithalten, wobei er noch kontaktiert und der genaue Übergabeort in der Nähe von L._____ [Ort] bekanntgegeben werde. Kurz nach Mitternacht habe sich der Beschuldigte 2 mit den 3 Bankkarten nochmals an einen Bankomaten der M._____ [Bank] in H._____ begeben, von welchem er einen weiteren Betrag von Euro 900 bezogen habe. Anschliessend habe er sich zurück an den Wohnort des Privatklägers 2 begeben, wo dieser in der Zwischenzeit vom Beschuldigten 1 bewacht worden sei. Die Beschuldigten hätten zudem auch die Wohnung des Privatklägers 2 nach Wertgegenständen durchsucht und dabei – neben den 3 Bankkarten – eine Goldkette, 2 Ringe, eine Armbanduhr, einen Schriftenempfangsschein sowie dessen Reisepass und Führerschein behändigt, wobei sie diesem die N._____-Bankkarte sowie den Führerschein zurückgegeben hätten. Die übrigen Gegenstände sowie das abgehobene Geld hätten die Beschuldigten mitsichgenommen, um eigens darüber verfügen zu können, nament-

- 24 lich das abgehobene Bargeld auszugeben und die erhältlich gemachten Gegenstände zu verkaufen oder als Faustpfand zu verwenden (Urk. D1/28 S. 6-9). 3.1. Der Beschuldigte 2 hat auch den Sachverhalt gemäss Dossier 1 in den Grundzügen anerkannt. Insbesondere räumte er ein, zusammen mit dem Beschuldigten 1 den Privatkläger 2 vor dessen Wohnung abgepasst und diesen in die Wohnung gestossen zu haben, um sich auf diese Weise ebenfalls Zutritt zu verschaffen (Urk. D1/4/4 S. 3, Antw. auf Fragen 18 f. und 22-24; Urk. D1/4/10 S. 14, Antw. auf Frage 49; Urk. D1/6 S. 4; Prot. I S. 29 f.), und von diesem Bankkarten mit den dazugehörigen PIN-Codes erhältlich gemacht zu haben, mit welchen die in der Anklageschrift aufgeführten Bezüge getätigt worden seien (Urk. D1/4/1 S. 9, Antw. auf Fragen 65-67; Urk. D1/4/4 S. 5 f.; Urk. D1/4/10 S. 15 f.; Prot. I S. 32 f.). Er habe auch diverse Schmuckgegenstände und Ausweise aus der Wohnung des Privatklägers 2 mitgenommen, mit dem Zweck, diese als Pfand zu gebrauchen, um den vom Privatkläger 2 geforderten Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 30'000.– zu erhalten (Urk. D1/4/7 S. 1 und S. 9, Antw. auf Fragen 4 und 70; Urk. D1/4/2 S. 7, Antw. auf Frage 40; Urk. D1/4/4 S. 2 und S. 6, Antw. auf Frage 47; Urk. D1/4/10 S. 16; Urk. D1/6 S. 7; Prot. I S. 33 f.). Auch auf diesen Zugaben ist der Beschuldigte 2 zu behaften, zumal diese mit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 (nachfolgend, Erw. III.3.3. ff.) übereinstimmen. 3.1.1. Der Beschuldigte bestreitet aber, dass es zu Drohungen oder Gewalt gekommen sein soll, und es seien auch keine Waffen im Spiel gewesen (Urk. D1/4/1 S. 7, Antw. auf Frage 53; Urk. D1/4/2 S. 3, Antw. auf Frage 12; Urk. D1/4/4 S. 2 f., Antw. auf Fragen 12-16, und S. 5, Antw. auf Fragen 36 und 39 f.; Urk. D1/4/10 S. 15; Prot. I S. 30 f.). Er habe dem Privatkläger 2 weder gedroht, diesen mit einer Spritze zu sedieren, noch habe er eine solche oder einen Elektroschocker dabei gehabt. Auch ein Messer habe er nicht mitgenommen (Urk. D1/4/4 S. 4 f., Antw. auf Fragen 31 ff., 36 und 39 f.). Er sei auch nicht maskiert gewesen, sondern habe lediglich einen Schal getragen, welcher allerdings nur seinen Mund abgedeckt habe (Urk. D1/4/4 S. 4, Antw. auf Fragen 28 f.; Urk. D1/4/10 S. 14, Antw. auf Frage 49; Urk. D1/6 S. 4 f.; Prot. I S. 30). Der Pri-

- 25 vatkläger 2 sei von ihnen auch nicht mit Kabelbindern gefesselt worden (Urk. D1/4/4 S. 4, Antw. auf Frage 33, und S. 5, Antw. auf Frage 42; Urk. D1/4/10 S. 16, Antw. auf Fragen 60 f.; Prot. I S. 31). Dieser habe die Bankkarten freiwillig herausgegeben, und er sei auch mit dem Geldbezug einverstanden gewesen, zumal er selber vorgeschlagen habe, dass die Beschuldigten mit seiner Kreditkarte das Hotel in L._____ bezahlen sollten (Urk. D1/4/1 S. 9, Antw. auf Fragen 67 f.; Urk. D1/4/2 S. 3 und S. 5; Urk. D1/4/10 S. 16 f., Antw. auf Fragen 66 f.; Prot. I S. 31 f.). Auch die Übergabe von Fr. 30'000.– habe der Privatkläger 2 freiwillig angeboten, da dieser ihm dieses Geld schon lange versprochen habe (Urk. D1/4/1 S. 7 ff., Antw. auf Fragen 53 f., 58 f. und 69; Urk. D1/4/2 S. 3; Urk. D1/4/6 S. 2, Antw. auf Fragen 11 f.; Urk. D1/4/7 S. 1, Antw. auf Frage 3; Prot. I S. 27 f. und S. 31 f.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 23 ff.). 3.1.2. Die Verteidigung führte auch in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschuldigte 2 im Grundsatz die Sachverhalte gemäss Anklageschrift anerkannt habe und diesbezüglich geständig sei, mit der Ausnahme, dass keine Waffen im Spiel gewesen seien. Es lasse sich nicht bestreiten, dass der Vorfall in etwa so wie angeklagt stattgefunden habe und die Beschuldigten auf unzimperliche Weise Geld beim Privatkläger 2 hätten eintreiben wollen (Urk. 83 S. 3 und S. 5). An ihren Ausführungen hält die Verteidigung auch im Berufungsverfahren fest. Insbesondere macht sie geltend, dass der Privatkläger 2 nicht durch den Einsatz einer Waffe mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht bzw. Gewalt angewendet worden sei (Urk. 116 S. 3; Urk. 146 S. 5). 3.2. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten 2 (Urk. D1/4/1- 10; Urk. D1/6, Prot. I S. 11 ff.; Prot. II S. 23 ff.) und diejenigen des Privatklägers 2 (Urk. D1/7/1+2), die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. D1/2/2+3), der Verlustrapport für die N._____ Card (Urk. D1/2/5), die Ergebnisse der Telefonüberwachung (Urk. D1/11-14), der Spurenbericht des FOR vom 4. November 2016 (Urk. D1/16), die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2017 betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urk. D1/17/8) sowie die

- 26 - Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis aus dem Jahr 2010 zwischen dem Beschuldigten 2 und der I._____ AG (Urk. D1/23/1-4) vor. 3.3. Die Vorinstanz hat die polizeilichen Aussagen des Privatklägers 2 vom 1. November 2016 zum eigentlichen Tatvorgang (Urk. D1/7/1) sowie dessen staatsanwaltschaftlichen Aussagen vom 3. April 2017 in Anwesenheit des Beschuldigten 2 und dessen amtlicher Verteidigung (Urk. D1/7/2) eingehend und korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 114 S. 35- 49; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da der Beschuldigte vehement bestreitet, dass dem Privatkläger 2 durch eine Waffe eine Gefahr für Leib und Leben angedroht bzw. Gewalt gegen diesen angewendet worden sei (Urk. 116 S. 3; Urk. 146 S. 5), sind die Aussagen des Privatklägers 2 diesbezüglich einer eingehenden Betrachtung zu unterziehen. 3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2016 führte der Privatkläger 2 dazu aus, dass er kurz vor 23.00 Uhr seine Wohnungstüre habe aufschliessen wollen, als er unvermittelt von hinten gepackt und ihm der Mund zugehalten worden sei. Er habe zwei Männer wahrnehmen können, welche Sturmmasken getragen hätten. Diese hätten ihn zu Boden gedrückt. Er habe das grosse Messer und den Elektrostab gesehen, weshalb er sich nicht gewehrt habe. Die Täter hätten ihn dann ins Gästezimmer aufs Bett geführt und dort seien seine Hände mit einem Kabelbinder fixiert worden und seine Beine. Der eine Täter habe ihn mit einem grossen Metzgermesser bedroht, der andere habe einen Elektroschocker in der Hand gehalten. Er habe grosse Angst gehabt und sich deshalb nicht gewehrt. Die Täter hätten ihn dann nach den Codes für die Bankkarten gefragt, welche er ihnen aus Angst um sein Leben bekanntgegeben habe. Einer sei dann mit den Bankkarten verschwunden und nach einer gewissen Zeit wieder zurückgekommen. Sie hätten seine Wohnung durchsucht und ihm Schmuckstücke, seinen Pass und seinen Schriftenempfangsschein gestohlen. Danach hätten sie ihm gesagt, dass er Fr. 30'000.– bis am Donnerstag bereithalten solle, da sie mit zwei Bankkarten keine Bezüge hätten tätigen können. Dann hätten sie mit ihm über die Modalitäten der Übergabe gesprochen. Er habe nie die Gesichter der Täter gesehen, aber eine Stimme habe er gleich wiedererkannt. Er sei sich ganz si-

- 27 cher, dass es sich dabei um den Beschuldigten 2 handle, da dieser früher in der gleichen Firma gearbeitet habe. Als es bereits nach Mitternacht gewesen sei, habe sich der Beschuldigte 2 erneut entfernt, sei dann später aber wieder zurückgekommen. Während dieser Zeit habe der andere Täter auf ihn aufgepasst. Mit diesem habe er dann ein paar Sätze gewechselt. Dieser habe ihm erklärt, dass er dies machen würde, weil er immer gearbeitet habe und das Geld brauche, da er nicht gut verdienen würde. Am Schluss seien ihm die Beinfesseln abgenommen worden, und er habe die beiden zur Türe bringen müssen (Urk. D1/7/1 S. 1 f.). 3.3.2. Zu weiteren Details befragt, gab der Privatkläger 2 zu Protokoll, dass er in die Wohnung hineingeschoben und dann zu Boden gedrückt worden sei. Er glaube, dass ihm der Mund erst zugehalten worden sei, als er am Boden gelegen sei. Der eine Täter habe dann seine rechte Schulter zu Boden gedrückt. Der Andere habe den Elektroschocker betätigt, sodass er die Funken gesehen habe. Dieser habe ihn aber nicht berührt mit dem Elektroschocker. Dieser sei rund gewesen, ca. 30 cm lang und schwarz. Die Funken seien oben herausgekommen und sehr hell und breit gewesen. Er habe grosse Angst verspürt. Zudem habe ihm der Beschuldigte 2 gesagt, dass er noch eine Spritze dabeihabe, mit welcher er ihn sedieren und anschliessend in den Fluss werfen könne. Deshalb habe er sich auch nicht mehr gewehrt. Als dieser ihm die Spritze, diese Injektion angedroht habe, habe er um sein Leben gefürchtet und Angst gehabt, dass dieser ihn ermorden könnte. Er habe das Messer auf dem Boden liegen sehen, als er aufgestanden sei. Mit diesem Messer seien am Schluss seine Kabelbinder, welche weiss gewesen seien, durchtrennt worden. Er habe nicht fliehen können, da seine Hände und Füsse gefesselt gewesen seien. Beide Täter hätten eine Sturmmaske getragen und einen Hut (Urk. D1/7/1 S. 3 ff.). 3.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. April 2017 bestätigte der Privatkläger 2 seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2016 getätigten Aussagen zum Kerngeschehen und gab ergänzend zu Protokoll, dass er von hinten gepackt und ihm der Mund zugehalten worden sei. Der andere Täter habe diesen Elektrostab gehabt und ihm einen Stromschlag verpassen wollen. Es habe Funken gehabt. Seine Beine seien noch

- 28 frei gewesen, und er habe versucht, damit gegen die Hand des Täters zu schlagen, damit ihn die Funken nicht berühren würden (Urk. D1/7/2 S. 9). Dieser habe auch eine Spritze gehabt und auf Englisch zu ihm gesagt: "I have here an injection and than I can just throw you in the forest or in the river" (ebenda, S. 10, Antw. auf Frage 59). Als er mit dem Elektroschocker bedroht worden sei, sei das Messer auf dem Boden gelegen. Es sei ein Fleischermesser gewesen, ca. 40- 50 cm lang. Es sei schwer zu sagen, wie lang das Messer gewesen sei, aber es sei sicher kein Taschenmesser gewesen (ebenda, S. 10 ff.). 3.3.4. Der Privatkläger 2 wurde als Auskunftsperson einvernommen und dabei auf die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. D1/7/2 S. 2 f.). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass er ohne Weiteres einräumte, wenn er sich nicht sicher war oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte (Urk. D1/7/1 S. 3, Antw. auf Frage 16, und S. 4, Antw. auf Frage 25; Urk. D1/7/2 S. 9, Antw. auf Fragen 50 f., S. 11, Antw. auf Frage 72, und S. 12 f., Antw. auf Frage 89). Entsprechend zu würdigen ist auch, dass der Privatkläger 2 die Beschuldigten und insbesondere auch den Beschuldigten 2 nicht übermässig belastete und die Geschehnisse nicht übertrieben darstellte. So gab er zu Protokoll, dass er mit dem Elektroschocker nicht berührt worden sei (Urk. D1/7/1 S. 3, Antw. auf Frage 11). Auch räumte er ein, nicht mit dem Messer, sondern nur mit dem Elektroschocker und der angeblichen Spritze, bedroht worden zu sein (ebenda, Antw. auf Frage 15). Der eine Täter habe ihm Wasser geholt, und manchmal hätten sie auch miteinander gesprochen (ebenda, S. 5, Antw. auf Frage 33). Auch auf die Frage, was der Beschuldigte 2 gesagt habe, was passieren würde, wenn er das Geld nicht auftreibe, antwortete der Privatkläger 2, dass dieser nichts gesagt habe (ebenda, S. 6, Antw. auf Frage 47), und auch die Frage, ob er noch einmal bedroht worden sei, verneinte er mehrmals (Urk. D1/7/2 S. 8, Antw. auf Frage 39, und S. 10 f., Antw. auf Frage 69). Anhaltspunkte für bewusst falsche Anschuldigungen gibt es keine. Im Gegenteil, der Privatkläger 2 versuchte, nur das zu beschreiben, was er tatsächlich gesehen hatte. So führte er auch aus, dass ihm die Spritze nicht gezeigt worden sei (Urk. D1/7/2 S. 17, Antw. auf Frage 129) und dass er nicht wisse, woher das Messer gekommen sei (Urk. D1/7/2 S. 16, Antw. auf Frage 126). Zwar fällt in Übereinstimmung mit der

- 29 - Vorinstanz auf (Urk. 114 S. 31 ff.), dass seine Aussagen gewisse Widersprüche aufweisen. Diese beziehen sich allerdings nicht auf das eigentliche Kerngeschehen, welches er konstant und schlüssig schilderte, sondern betreffen vorwiegend den chronologischen Ablauf des Geschehens oder Nebensächlichkeiten zum Randgeschehen. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, ob die Fesseln gleichzeitig an Händen und Füssen entfernt worden sind oder ob diese an den Händen zuerst nur etwas lockerer und an den Füssen enger gemacht worden sind, denn dass er gefesselt gewesen sei, wiederholte der Privatkläger 2 mehrmals widerspruchsfrei. Dass sich gewisse Widersprüchlichkeiten bei seiner Einvernahme vom 3. April 2017 (Urk. D2/7/2) insbesondere auch aufgrund der seit der Tat verstrichenen Zeit ergeben können, da das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details nach mehreren Monaten nachliess, ist ebenfalls durchaus nachvollziehbar. 3.3.5. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 macht geltend, die Aussagen des Privatklägers 2 seien nicht glaubhaft. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass sich dieser massiv bedroht gefühlt habe, dann aber ohne Weiteres ins Bett gegangen sei und geschlafen habe, als die Beschuldigten die Wohnung verlassen hätten. Zudem habe er ausgeführt, mit einem Metzgermesser bedroht worden zu sein, das sicher 40 cm lang gewesen sei. Bei der nächsten Befragung sei es dann nur noch ein Messer gewesen, welches sicher länger als ein Taschenmesser gewesen sei. Auch die weiteren Aussagen betreffend das Elektroschockgerät seien dermassen abenteuerlich. Dass der Privatkläger 2 Todesangst gelitten habe, sei gestützt auf dessen Aussage, wonach er den Beschuldigten 2 von Beginn weg an dessen Stimme erkannt habe, ebenfalls unglaubhaft (Urk. 83 S. 4 f.; Prot. II S. 31). 3.3.6. Das Verhalten des Privatklägers 2 mag in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten 2 durchaus etwas seltsam sein. Allerdings erklärte dieser sein Verhalten, weshalb er nicht unverzüglich die Polizei benachrichtigt habe, damit, dass er unter Schock gestanden und einfach sehr müde gewesen sei. Er sei dann am nächsten Morgen zur Arbeit gegangen und habe es seinem Vorgesetzten erzählt, welcher dann die Polizei kontaktiert habe (Urk. D1/7/1 S. 2

- 30 und S. 7, Antw. auf Frage 52). Er sei so müde gewesen und habe gedacht, es sei besser, am nächsten Tag die Polizei zu rufen, wenn er frisch sei (Urk. D1/7/2 S. 8, Antw. auf Frage 46, und S. 13, Antw. auf Frage 98). Dass der Privatkläger 2 dabei ohne Weiteres zu Bett gegangen sei und geschlafen habe, führte dieser – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 2 – aber nicht aus, sondern er gab zu Protokoll, dass er versucht habe, zu schlafen. Er sei so müde gewesen. Es habe aber seine Zeit gedauert (Urk. D1/7/2 S. 13 f., Antw. auf Frage 99). Angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 2 spätabends beim Betreten seiner Wohnung von den beiden Beschuldigten überrascht und überrumpelt worden ist, ist durchaus nachvollziehbar, dass er sich in einem verwirrten Zustand oder allenfalls gar in einem Schockzustand befunden hat, sodass er nicht mehr in der Lage war, klar zu denken. Dass er um ca. 01.00 Uhr nicht auf die Idee kam, den Notruf zu wählen, lässt sich aufgrund der Müdigkeit und seiner psychischen Verfassung plausibel erklären. Der Privatkläger 2 erkannte den Beschuldigten 2 bereits während des Überfalls an dessen Stimme, bestritt allerdings, diesen näher zu kennen respektive ein sexuelles Verhältnis mit ihm gehabt zu haben (Urk. D1/7/1 S. 3; Urk. D1/7/2 S. 3). Seine ausweichenden und widersprüchlichen Aussagen diesbezüglich (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.3.9.) zeigen aber auch, dass die ganze Angelegenheit durchaus schambehaftet für ihn gewesen sein dürfte, was ebenfalls eine Rolle gespielt haben könnte, weshalb er nicht unverzüglich die Polizei verständigt hat. Dies ändert – entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten 2 – zumindest nichts an seiner Glaubwürdigkeit respektive an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.3.7. Ebenfalls unzutreffend ist, dass die Aussagen des Privatklägers 2 betreffend das Elektroschockgerät abenteuerlich seien. So beschrieb er das Gerät konstant als Elektrostab, welcher ca. 30 cm lang und schwarz gewesen sei. Als der Beschuldigte 2 diesen betätigt habe, habe er Funken gesehen, welche oben herausgekommen und sehr hell und breit gewesen seien (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.1. ff.). Abweichende oder anderslautende Aussagen machte der Privatkläger 2 diesbezüglich nicht. Auch das Messer beschrieb er konstant gleich, zumal es sich bei den verwendeten Bezeichnungen wie Metzger- oder Fleischermesser bloss um sprachliche Nebensächlichkeiten handelt. Die Aussagen des

- 31 - Privatklägers 2 zu diesem Messer sind allerdings nicht weiter von Bedeutung, da das Mitführen eines Messers den Beschuldigten gemäss Anklageschrift gar nicht vorgeworfen wird (Urk. D1/28 S. 6-9). Bei der Drohung, mit einer Spritze sediert zu werden, handelt es sich um ein solch ungewöhnliches Vorgehen, welches der Privatkläger 2 – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 144 S. 66) – kaum erfunden hätte, nur um den Beschuldigten 2 falsch zu belasten, zumal der Privatkläger 2 anschaulich ausführte, wie sehr ihn diese Drohung geängstigt habe. So konnte er selbst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und damit Monate nach der Tat den englischen Wortlaut der Drohung noch wiedergeben (vorstehend, Erw. III.3.3.3.). 3.3.8. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigten den Privatkläger 2 spätabends zu zweit überrumpelt, diesen körperlich überwältigt und unter Einsatz eines Elektroschockers, indem dieser betätigt wurde, sodass er für den Privatkläger 2 sichtbar Funken sprühte, gefesselt, ihm darüber hinaus angedroht haben, ihn mit einer Spritze zu sedieren, und ihn mit ihrem Vorgehen zur Herausgabe seiner Bankkarten und Codes gezwungen haben, ist durchaus nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2 grosse Angst bekam. Daran ändert auch nichts, dass er den Beschuldigten 2 an dessen Stimme erkannte. Nur weil der Beschuldigte 2 für den Privatkläger 2 kein Unbekannter gewesen ist, bedeutet das nicht, dass das gewaltsame und drohende Auftreten des Beschuldigten 2 mit Elektroschocker dem Privatkläger 2 keine Angst bereitet haben soll. 3.3.9. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 144 S. 64 und S. 68) erscheinen die Aussagen des Privatklägers 2 hinsichtlich seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten 2 allerdings durchaus etwas widersprüchlich, und er scheint diesen entgegen seinen Ausführungen wohl doch näher zu kennen, worauf auch die Verteidigung des Beschuldigten 2 zutreffend hingewiesen hat (Urk. 83 S. 4). Allerdings ist nachvollziehbar, dass Fragen zum Privat- und Intimleben zurückhaltender und ausweichender beantwortet werden. Dies hat, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, keine Auswirkungen auf die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung.

- 32 - 3.4. Der Beschuldigte 2 dagegen beschrieb sämtliche Handlungsabläufe nur sehr knapp. So bestritt er insbesondere die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 2 oder stellte dessen Aussagen in Frage, ohne den Tatablauf selber detailliert zu schildern. Er äusserte sich hauptsächlich zu Nebenpunkten und machte insbesondere ausführliche Aussagen zu seiner Beziehung zum Privatkläger 2 (Urk. D1/4/1 S. 7 ff.; Urk. D1/4/2 S. 7 f.). Auffallend sind auch – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 54 und S. 62 f.) – die Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen. So führte er in der Hafteinvernahme vom 6. Januar 2017 noch aus, dass er und der Beschuldigte 1 gemeinsam mit dem Privatkläger 2 in dessen Wohnung gegangen seien und dieser sie freiwillig hineingelassen habe (Urk. D1/4/2 S. 5), während er später einräumte, den Privatkläger 2 vor dessen Wohnung abgepasst und diesen in die Wohnung gestossen zu haben, um sich so ebenfalls Zutritt zu verschaffen (vorstehend, Erw. III.3.1.). Auch führte er anfänglich aus, er und der Beschuldigte 1 seien mit dem Ziel zum Privatkläger 2 gegangen, zusammen eine gemeinsame Nacht zu verbringen, wobei der Beschuldigte 1 dann keine sexuelle Verbindung habe eingehen wollen (Urk. D1/4/2 S. 3), um später einzuräumen, der Plan sei gewesen, beim Privatkläger 2 die Summe zu holen, welche dieser ihm (dem Beschuldigten 2) versprochen habe (Urk. D1/4/4 S. 2). Ebenfalls entsprechend zu würdigen ist, dass sich die Aussagen des Beschuldigten 2 auch in Bezug auf die gescheiterte Geldübergabe mit dem Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 30'000.– am Bahnhof O._____ [Ort] als unwahr erwiesen haben. So behauptete er, gar nicht am Bahnhof O._____ gewesen zu sein, sondern dem Beschuldigten 1 vom Hotel in L._____ aus telefonische Anweisungen gegeben zu haben (Urk. D1/4/6 S. 2, Antw. auf Fragen 15 f.), was sich durch die Gesprächsprotokolle der Telefonüberwachung sowie die Auswertung der Mobiltelefonstandorte (Urk. D1/4/7, Anhang; Urk. D1/4/10, Anhang) aber klar als falsch herausgestellt hat, da aus diesen hervorgeht, dass der Beschuldigte 2 bereits vor der Festnahme des Beschuldigten 1 in O._____ gewesen ist. Die gescheiterte Geldübergabe ist zwar nicht Gegenstand des Anklagesachverhaltes (Urk. D1/28 S. 6-9), sein diesbezügliches Aussageverhalten sagt aber dennoch etwas über seine Glaubwürdigkeit aus, was entsprechend zu würdigen ist. Aus all diesen Gründen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten 2 insgesamt wenig glaubhaft.

- 33 - 3.5. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 2 ergibt sich somit, dass dieser durch die Beschuldigten widerstandsunfähig gemacht wurde, indem diese ihn nach Vorhalt eines Elektroschockers sowie unter Androhung, ihn mit einer Spritze zu sedieren, fesselten und so zur Herausgabe der Bankkarten und des Codes zwangen. Dass die beiden Beschuldigten dabei nicht zimperlich vorgingen und den Privatkläger 2 einschüchterten, geht aus den Aussagen des Privatklägers 2 ebenfalls glaubhaft hervor. Seine Darstellung wird zudem durch die Bilder der Überwachungskameras zu den Geldbezügen in H._____ untermauert, auf welchen ersichtlich ist, dass die Bezüge mit teilweise verdecktem Gesicht getätigt wurden, indem die Kappe tief ins Gesicht und der Kragen der Jacke bis zum Mund hochgezogen worden war (Urk. D1/2/3). Dieses Vorgehen spricht klar gegen die Version des Beschuldigten 2, wonach der Privatkläger 2 mit diesen Bezügen einverstanden gewesen sei und die Bankkarten freiwillig herausgegeben habe (vorstehend, Erw. III.3.1.1.). Andernfalls hätte der Beschuldigte 2 diese Bezüge tätigen können, ohne sein Gesicht zu verdecken. 3.6. Folglich ist der Sachverhalt hinsichtlich Dossier 1 auch in Bezug auf das Mitführen eines Elektroschockgerätes, welches der Beschuldigte 2 auch betätigte, um den Privatkläger 2 gefügigzumachen sowie die Drohung, diesen mit der mitgebrachten Spritze zu sedieren, um ihn anschliessend im Wald liegenzulassen oder in den Fluss werfen zu können, gemäss Anklageschrift (Urk. D1/28 S. 3 f.) erstellt. 4. Die Anklagesachverhalte gemäss Dossier 1 und 2 sind somit vollumfänglich erstellt. 5. Gemäss Dossier 3 wird dem Beschuldigten 2 weiter vorgeworfen, zusammen mit dem Beschuldigten 1 am 14. Oktober 2016, um ca. 01.45 Uhr, versucht zu haben, mittels Flachwerkzeug die Eingangstüre zum Geschäftsbetrieb, Mehrfamilienhaus, an der P._____-gasse …, … Zürich, aufzubrechen, wodurch am Türrahmen und am Schloss ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 2'000.– entstanden sei. Dies hätten sie getan, um ins Innere des Gebäudes zu gelangen und dieses nach Wertgegenständen, namentlich Bargeld, zu durchsuchen. Aufgrund der massiven Bauweise der Eingangstüre oder weil sie sich beim Vorhaben

- 34 gestört gefühlt hätten, hätten sie den Tatort ohne Deliktsgut in unbekannte Richtung verlassen (Urk. D1/28 S. 9). 5.1. Der Beschuldigte 2 räumte zwar ein, versucht zu haben, die Eingangstüre zur Liegenschaft an der P._____-gasse … in Zürich aufzubrechen (Urk. D1/4/8 S. 1 f., Antw. auf Fragen 2 und 11; Urk. D1/4/10 S. 18, Antw. auf Frage 72), allerdings führte er auf die Frage, was er in diesem Gebäude gewollt habe, wiederholt aus, dass er einfach nur ins Gebäude hineingewollt habe (Urk. D1/4/10 S. 18 f., Antw. auf die Fragen 76-82; Prot. I S. 37). Er habe weder etwas holen noch Geld mitnehmen wollen. Er habe einfach die Türe zerstören wollen (Prot. I S. 38). Indem der Beschuldigte 2 eingestand, dass er vor Ort gewesen sei und er versucht habe, die Eingangstüre zur Liegenschaft an der P._____-gasse … in Zürich aufzubrechen und ins Innere des Gebäudes zu gelangen, liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 146 S. 3) auch keine Verletzung des Anklageprinzips vor. 5.2. Der Beschuldigte bestreitet mithin die subjektiven Sachverhaltselemente, welche sein Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbegehung betreffen. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichtes 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Erw. IV.6.1.) zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je m.H.).

- 35 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte die in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1 begangenen Taten des Beschuldigten 2 gemäss Dossier 1 und 2 als mehrfache Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB und als mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e und g WG und sprach ihn vom Vorwurf des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Dossier 3 frei. 2. Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragt, dieser sei vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen sowie lediglich der mehrfachen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 116 S. 2; Urk. 146 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt ferner die Schuldigsprechung des Beschuldigten 2 wegen versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich Dossier 3 (Urk. 115 S. 2; Urk. 145 S. 1). 3. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konkludentes Handeln reicht aus (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; BGE 125 IV 134 E. 3a S. 136 mit Hinweisen). 3.1. Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 2, wonach dieser den Entscheid des Beschuldigten 1, ein Waffenimitat mitzuführen und dieses einzu-

- 36 setzen, nicht mitentschieden respektive mitgetragen haben soll (Urk. 146 S. 3 f.), läuft ins Leere. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte 2 der eigentliche Drahtzieher hinter den Taten war. Der Privatkläger 2 sagte diesbezüglich glaubhaft aus, dass der Beschuldigte 2 der Chef gewesen sei, welcher die Befehle gegeben und alles verlangt habe. Der Beschuldigte 1 habe nur gehorcht (Urk. D1/7/1 S. 5, Antw. auf Frage 35). Der Beschuldigte 1 wurde an den erbeuteten Geldsummen auch nicht beteiligt, sondern der Beschuldigte 2 verwendete dieses Geld gemäss eigenen Aussagen ausschliesslich für sich selber und um seine Familie zu unterstützen (Prot. II S. 21). 3.2. Während der Beschuldigte 1 die gefesselten Privatkläger 1 und 2 bewachte, begab sich der Beschuldigte 2 jeweils zu den entsprechenden Bankomaten, um die in der Anklageschrift aufgeführten Bargeldbezüge zu tätigen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 114 S. 73 und S. 79), liegt somit hinsichtlich der Dossier 1 und 2 Mittäterschaft der Beschuldigten 1 und 2 vor. 4. Die Tatbestandsmerkmale der (räuberischen) Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) und die bei der Abgrenzung zum Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB) zu beachtenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführt; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 114 S. 75 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Erpressung auf das Erfordernis einer unmittelbaren Vermögensdisposition durch das Opfer zu verzichten (Urteil des Bundesgerichtes 6S.162/2000 vom 20. Dezember 2000). Es soll lediglich verlangt werden, dass der Erpresste an der Vermögensverschiebung in irgendeiner Form mitwirkt und der Täter auf diesen Beitrag aus der Sicht des Opfers angewiesen ist. Dabei kann die Mitwirkung, also die Gewährung eines Vermögensvorteils, nicht nur in einem Handeln, sondern auch in einem Dulden oder Unterlassen des Opfers bestehen, etwa wenn der Erpresste durch Nötigung dazu veranlasst wird, die Wegnahme von Sachen durch den Täter geschehen zu lassen (WEISSENBERGER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 27 zu Art. 156 StGB). 4.1. Der Privatkläger 1 wurde durch die Beschuldigten widerstandsunfähig gemacht, indem diese ihn nach Vorhalt eines Waffenimitates fesselten und so zur

- 37 - Herausgabe der Bankkarten und des Codes zwangen (Dossier 2; vorstehend Erw. III.2. ff.). Nur durch das Überlassen der Bankkarten und die Bekanntgabe des erforderlichen PIN-Codes wurde es den Beschuldigten überhaupt möglich, die in der Anklageschrift aufgeführten Bankbezüge zulasten des Privatklägers 1 vorzunehmen. Damit ist die für den Tatbestand der Erpressung notwendige Mitwirkung des Opfers gegeben. Dabei spielt auch keine Rolle, dass der Code für die Bankkarten möglicherweise zusätzlich im Mobiltelefon des Privatklägers 1 gespeichert war, zumal der Privatkläger 1 den Beschuldigten den Code nur genannt hatte, nachdem er unmittelbar mit einem Schusswaffenimitat bedroht worden war und deshalb um sein Leben fürchtete. Der objektive Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten ist damit gegeben. Durch den Einsatz eines Schusswaffenimitates fürchtete der Privatkläger 1 um sein Leben, sodass das Qualifikationsmerkmal der Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB erfüllt ist. Der Privatkläger 1 wurde durch die Herausgabe der Bankkarten und des Codes im Umfang der durch die Beschuldigten getätigten Bargeldbezüge in seinem Vermögen geschädigt, sodass auch die Kausalität zwischen Mitwirkung und Schadenseintritt gegeben ist. Die Beschuldigten nahmen die Bankkarten des Privatklägers 1 mit sich und eigneten sich diese an, um eigens darüber verfügen zu können, namentlich diese Karten nach Möglichkeit weiter einzusetzen. Der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB ist somit erfüllt. 4.1.1. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handelt, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Dabei genügt Eventualvorsatz (WEISSENBERGER; in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N 31 zu Art. 156). 4.1.2. Der Beschuldigte 2 machte vor Vorinstanz geltend, der Privatkläger 1 habe ihm die Bankkarten freiwillig herausgegeben, und er habe mit diesem vereinbart, dass er die Karten zwei Tage offenlassen würde. Ihm habe dieses Geld

- 38 zugestanden, da er für den Privatkläger 1 gearbeitet und dieser die von ihm geleisteten Arbeitsstunden nicht richtig vergütet habe (vorstehend, Erw. III.2.1.1.). 4.1.3. Aus den Unterlagen zum Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten 2 und der I._____ AG geht hervor, dass dieser für die Monate August bis Dezember 2010 einen Lohn erhalten hatte, wobei ihm am Ende des Arbeitsverhältnisses für geleistete Überstunden zusätzlich Fr. 2'460.50 ausbezahlt wurden (Urk. D1/23/1). Das Arbeitsverhältnis wurde allerdings nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (Urk. D1/23/2). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass noch offene Forderungen aus diesem Arbeitsverhältnis bestehen respektive während dieses kurzen Arbeitsverhältnisses noch weitere Überstunden aufgelaufen sein könnten, welche noch nicht ausbezahlt worden wären, zumal das Arbeitsverhältnis seit Ende 2010 und damit im Tatzeitpunt bereits seit rund sechs Jahren beendet war. Zudem erscheint die vom Beschuldigten 2 geltend gemachte Summe für noch nicht ausbezahlte Überstunden in der Höhe von Fr. 15'000.– bis Fr. 16'000.– (Prot. II S. 22) selbst bei 2-3 Überstunden pro Tag angesichts der kurzen Arbeitsdauer von höchstens 4-6 Monaten und unter Berücksichtigung, dass bei Umrechnung seines Monatslohnes von brutto Fr. 3'300.– (Urk. D1/23/1) ein tiefer Stundenlohn resultiert, als absolut unrealistisch. Selbst wenn der Beschuldigte 2 allenfalls subjektiv davon ausgegangen ist, dass noch Forderungen offen und nicht alle Überstunden abgegolten gewesen wären, wusste er, dass er dieses Geld nicht auf diese Art und Weise beim Privatkläger 1 als Privatperson eintreiben durfte, sondern allfällige arbeitsrechtliche Forderungen auf dem gerichtlichen Weg gegen die I._____ AG hätte geltend machen müssen. Der Beschuldigte 2 wusste somit resp. musste wissen, dass ihm die vom Konto des Privatklägers 1 abgehobenen Beträge nicht zustanden. Er handelte einzig in der Absicht, sich am Vermögen des Privatklägers 1 unrechtmässig zu bereichern. 4.1.4. Der Beschuldigte 2 hat damit den Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB hinsichtlich Dossier 2 erfüllt. 4.2. Auch der Privatkläger 2 wurde durch die Beschuldigten widerstandsunfähig gemacht, indem diese ihn nach Vorhalt eines Elektroschockgerätes sowie unter Androhung, ihn mit einer Spritze zu sedieren und in einem Wald auszuset-

- 39 zen, fesselten und so zur Herausgabe der Bankkarten und des Codes zwangen (Dossier 1, vorstehend, Erw. III.3. ff.). Nur durch das Überlassen der Bankkarten und die Bekanntgabe des erforderlichen PIN-Codes wurde es den Beschuldigten überhaupt möglich, die in der Anklageschrift aufgeführten Bankbezüge zulasten des Privatklägers 2 vorzunehmen. Damit ist die für den Tatbestand der Erpressung notwendige Mitwirkung des Opfers gegeben. Der Privatkläger 2 nannte den Beschuldigten den Code für seine Bankkarten nur, da er unmittelbar mit einem Elektroschockgerät bedroht wurde und ihm der Beschuldigte 2 zudem mit der mitgeführten Spritze drohte, sodass er um sein Leben fürchtete. Der objektive Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten ist damit gegeben. Durch die Drohung mit der Spritze und das Betätigen des Elektroschockgerätes, sodass der Privatkläger 2 sprühende Funken sehen konnte, fürchtete dieser um sein Leben. Entsprechend ist das Qualifikationsmerkmal der Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB erfüllt. Der Privatkläger 2 wurde durch die Herausgabe der Bankkarten und des Codes im Umfang der durch die Beschuldigten getätigten Bargeldbezüge in seinem Vermögen geschädigt, sodass auch die Kausalität zwischen Mitwirkung und Schadenseintritt gegeben ist. Die Beschuldigten gaben dem Privatkläger 2 zwar dessen N._____-Bankkarte zurück, seine übrigen Bankkarten nahmen sie aber mit und eigneten sich diese an, um eigens darüber verfügen zu können. Der objektive Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB ist somit erfüllt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 80) blieb es hinsichtlich der Geldforderung von Fr. 30'000.– allerdings lediglich beim Versuch, da die geplante Geldübergabe in O._____ nicht stattfand. 4.2.1. Der Beschuldigte 2 machte vor Vorinstanz geltend, der Privatkläger 2 habe die Bankkarten freiwillig herausgegeben und sei mit dem Geldbezug einverstanden gewesen, zumal dieser selber vorgeschlagen habe, dass die Beschuldigten mit seiner Kreditkarte das Hotel in L._____ bezahlen sollten. Auch die Übergabe von Fr. 30'000.– habe der Privatkläger 2 freiwillig angeboten, da dieser ihm dieses Geld schon lange versprochen habe (vorstehend, Erw. III.3.1.1.). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten 2

- 40 allgemein Geld und insbesondere eine Summe in der Höhe von Fr. 30'000.– versprochen hätte. Es liegt weder ein schriftliches Schenkungsversprechen noch eine diesbezügliche Absichtserklärung des Privatklägers 2 vor. Dieser verneinte zudem, dass er dem Beschuldigten 2 Geld schulde. Auch habe er ihm nie Geld versprochen und schon gar keine Zahlung in der Höhe von Fr. 30'000.– in Aussicht gestellt (Urk. D1/7/2 S. 12 f., Antw. auf Fragen 76-85). Dass der Beschuldigte 2 als Übergabeort für die Fr. 30'000.– L._____ vorgeschlagen und dann gemäss eigenen Aussagen Angst gehabt habe, der Privatkläger 2 könnte die Polizei verständigen (Prot. II S. 26 f.), sind ebenfalls starke Indizien dafür, dass er wusste, dass er keinen Anspruch auf dieses Geld hat. Zudem wollte der Beschuldigte 2 nicht nur diese Fr. 30'000.– übergeben erhalten, sondern tätigte weitere Bezüge mit den Bankkarten des Privatklägers 2, was ebenfalls zeigt, dass es dem Beschuldigten 2 einzig darum gegangen ist, möglichst viel Geld zu erlangen. Die Aussage des Beschuldigten 2, wonach der Privatkläger 2 ihm dieses Geld schon längere Zeit für eine Geschäftsübernahme in Q._____ [Staat] in Aussicht gestellt habe, erscheint offenkundig als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte 2 wusste somit, dass ihm dieses Geld nicht zustand, weshalb er den Privatkläger 2 durch die Drohung, ihn mit einer Spritze zu sedieren, und das Betätigen des Elektroschockgerätes, sodass Funken sprühten, zur Herausgabe der Bankkarten und des dazugehörigen Codes zwingen wollte, was ihm auch gelungen ist. Der Beschuldigte 2 handelte somit einzig in der Absicht, sich am Vermögen des Privatklägers 2 unrechtmässig zu bereichern. 4.2.2. Der Beschuldigte 2 hat damit den Tatbestand der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB auch hinsichtlich Dossier 1 erfüllt. 4.3. Der Beschuldigte 2 hat sich somit der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB schuldig gemacht. 5. Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der nach seiner Bestimmung dem Angriff oder der Verteidigung dient. Der Begriff der Waffe ist unabhängig von der Art der Verwendung im konkreten Fall zu definieren. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e und g WG gelten auch Elektroschockgeräte und Schusswaffenimitate als Waffen. Der Beschuldigte 2 hat diese Waffen ohne entsprechende Bewilligung mitsichgeführt,

- 41 sodass er sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 73 und S. 79 f.) – hinsichtlich Dossier 1 und 2 des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e und g WG schuldig gemacht hat. 6. Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach einhelliger Lehre und Praxis nimmt eine Sache weg, wer den an ihr bestehenden Gewahrsam eines anderen bricht und neuen, in der Regel – nicht aber notwendigerweise – eigenen Gewahrsam begründet. Unter Gewahrsam wird dabei die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache verstanden. Entscheidend ist dabei, in welchem Moment der Täter nach der Lebenserfahrung und dem normalen Lauf der Dinge die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhält. Beim subjektiven Tatbestand wird neben Vorsatz auch die Absicht, sich die Sache anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern, gefordert (NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 139 StGB). 6.1. Der Beschuldigte 2 versuchte mittels Flachwerkzeug die Eingangstüre zum Gebäude des Geschäftsbetriebes, Mehrfamilienhaus, P._____-gasse …, … Zürich, aufzubrechen (vgl. vorstehend, Erw. III.5.1.), um ins Innere des Gebäudes zu gelangen und dieses nach Wertgegenständen durchsuchen zu können. Seine Beteuerung, er habe einfach nur ins Gebäude hineingewollt, aber weder etwas holen noch Geld mitnehmen wollen, er habe einfach die Türe zerstören wollen, ist unglaubhaft und erscheint offenkundig als Schutzbehauptung, nachdem sich aus dem modus operandi bei den Dossier 1 und 2 ergibt (vorstehend, Erw. III.2.6.), dass er stets im Bestreben handelte, Geld oder Wertgegenstände zu erlangen. Es entbehrt jeglicher Plausibilität, dass er ausgerechnet diesmal die Mühen für eine solche Tat auf sich nahm, ohne irgendwelchen geldwerten Deliktserlös anzustreben, zumal er selber nicht zu plausibilisieren vermag, weshalb er „einfach so“ in diese Räumlichkeiten habe eindringen und Schaden anrichten wollen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 114 S. 70) erscheint auch nicht plausibel, dass der Beschuldigte 2 in den Büroräumlichkeiten bloss nach internen Dokumen-

- 42 ten der I._____ AG habe suchen oder sich diesbezüglich Informationen beschaffen wollen, worauf auch die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat (Urk. 115 S. 2; Urk. 145 S. 3 f.). Der Beschuldigte 2 handelte damit wissentlich und willentlich sowie mit Bereicherungsabsicht. Ihm gelang es allerdings nicht, ins Innere des Gebäudes zu gelangen, sodass er den Tatort ohne Deliktsgut verlassen musste und es zu keiner Aneignung und Gewahrsamsbegründung gekommen, sondern beim Versuch geblieben ist. 6.2. Der Beschuldigte 2 hat damit den Tatbestand des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hinsichtlich Dossier 3 erfüllt. 7. Somit ist der Beschuldigte 2 ferner der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e und g WG (Dossier 1 und 2) sowie des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3) schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte 2 hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich nachfolgend ergibt, ist der Beschuldigte 2 mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Bereich erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzuwenden ist.

- 43 - 2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 2 mit 5 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 114 S. 102). Der Beschuldigte 2 beantragt mit seiner Berufung die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzuges (Urk. 146 S. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Berufung unter der Prämisse eines Schuldspruches auch wegen versuchten Diebstahls gemäss Dossier 3 eine Bestrafung mit 6 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 115 S. 2; Urk. 145 S. 1). 3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen gemäss Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen abgesteckt (Urk. 114 S. 81 ff.), zumal es sich weder bei einem Schusswaffenimitat noch bei einem Elektroschockgerät um eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe im Sinne der Qualifikation von Art. 140 Ziff. 2 StGB handelt (NIGGLI/RIEDO, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., N 138 ff. zu Art. 139 StGB). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Angesichts des konkreten Tatvorgehens (nächtlicher Überfall durch maskierte Beschuldigte; Eindringen durch Badezimmerfenster; Verwendung eines Schusswaffenimitates) ist die Vorinstanz auch zurecht von der räuberischen Erpressung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier 2) als schwerstes Delikt ausgegangen, zumal es bei der dem Privatkläger 2 abverlangten Übergabe von Fr. 30'000.– (Dossier 1) beim Versuch blieb (Urk. 114 S. 83). Es ist daher zunächst die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Dossier 2) zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. 3.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 aStGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens

- 44 sechs Monate beträgt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.3). 3.2. Der Beschuldigte 2 ist wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte zu bestrafen, welche er trotz einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2010 in Deutschland, mit einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, und weiteren einschlägigen Vorstrafen in der Schweiz, mit Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen, teilweise einhergehend mit dem Verbringen von wenigen Tagen in Untersuchungshaft, sowie bezüglich der jüngsten Vorstrafe aus dem Jahre 2014, während laufender Probezeit, begangen hat (vgl. nachfolgend. Erw. V.10.4. f.). Die kumulative Bemessung und Ausfällung einer separaten Geldstrafe für weitere einzelne Delikte (Vergehen gegen das Waffengesetz, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung; vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 und BGE 137 IV 57 E. 4.3.1), welche grösstenteils ohnehin in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptdelikt der räuberischen Erpressung stehen (zur Ausnahme vom Grundsatz vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4), fällt vor diesem Hintergrund insbesondere unter dem Aspekt der präventiven Effizienz der Strafe und der Dauer und Intensität der zu beurteilenden Straftaten ausser Betracht (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1.). Vielmehr ist gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Praxis ausnahmsweise für alle Delikte gemeinsam eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, wie dies bereits die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. 4. Somit ist zunächst die Tatkomponente der räuberischen Erpressung vom 22. August 2016 zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier 2; Urk. 28 S. 3 ff.) zu beurteilen. 4.1. Bei der objektiven Tatschwere der räuberischen Erpressung zum Nachteil des Privatklägers 1 ist zu gewichten, dass der Deliktsbetrag durch die Geldbezüge der beiden Beschuldigten mit rund Fr. 15'000.– überschaubar ist. Schwerer als der Vermögensschaden des Privatklägers 1 wiegen die durch den nächtlichen Überfall erlittenen psychischen Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie das dadurch ausgelöste Gefühl der Unsicherheit in den eigenen vier Wänden, im eigenen Schlafzimmer. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass die Beschul-

- 45 digten zu zweit arbeitsteilig in Mittäterschaft vorgingen und damit dem Privatkläger 1 auch zahlenmässig überlegen waren. Dass die Beschuldigten beim Überfall ihr Gesicht verdeckten und den Privatkläger 1 durch insbesondere bedrohliche Gesten mit einem Schusswaffenimitat zum Widerstand unfähig machten, ihn fesselten und damit auch seine Bewegungsfreiheit einschränkten, stellt kein im Rahmen dieses Tatbestandes besonders zu gewichtendes Vorgehen dar, sondern ist diesem vielmehr immanent. Dennoch sind die Beschuldigten dreist und durchaus skrupellos vorgegangen. Das unrechtmässige in Schach halten und zum Widerstand unfähig machen des Privatklägers 1 in seinen eigenen Wohnräumlichkeiten dauerte ca. 1 ¾ Stunden. Zugutezuhalten ist ihnen demgegenüber, dass sie keine übermässige Gewalt anwendeten und sich mindestens teilweise auch um das Wohlergehen des Privatklägers 1 sorgten. Mithin wäre auch ein Tatvorgehen mit viel stärkerer Gewalteinwirkung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers sowie mit erheblich höherem Vermögensschaden denkbar. Insgesamt ist der nächtliche Überfall in den Privaträumlichkeiten aber als starken Eingriff in die persönliche Integrität des Privatklägers 1 zu werten, was durch die Tatsachen, dass es sich nicht um einen "klassischen" Schlafzimmerraub gehandelt hat und auch nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten 2 erkannt hat, etwas relativiert wird. Dennoch zeugt dieses Vorgehen von einer hohen kriminellen Energie des Beschuldigten 2 und seines Bruders, des Beschuldigten 1. 4.1.1. Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen beiden in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten ist beim Beschuldigten 2 verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass er der Drahtzieher des Überfalls auf den Privatkläger 1 war. Er war es, der diesen aus einer früheren beruflichen und privaten Bekanntschaft kannte und gezielt als anscheinend geeignetes und solventes Opfer ausgewählt hatte. So war es auch der Beschuldigte 2, der den Zeitpunkt der Tat und das konkrete Vorgehen bestimmte, während der Beschuldigte 1 als dessen eigentlicher Handlanger agierte, indem er Anweisungen zu befolgen und Aufträge zu erfüllen, mithin die eigentliche "Drecksarbeit" zu verrichten, hatte. So schickte der Beschuldigte 2 seinen Bruder zunächst auch alleine in die Wohnung des Privatklä-

- 46 gers 1 und folgte diesem erst, als er bemerkt hatte, dass der Privatkläger 1 sich zur Wehr zu setzen versuchte. 4.1.2. Insgesamt ist die objektive Schwere dieser Tat des Beschuldigten 2 als keineswegs mehr leicht einzustufen. 4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 aus finanziellen Beweggründen gehandelt hat. Das Tatvorgehen erfolgte fraglos direktvorsätzlich. Aus der letztlich unbestrittenen Begebenheit, dass zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Privatkläger 1 in der Vergangenheit eine Verbindung im Sinne einer tieferen Bekanntschaft bestanden haben mag, ergibt sich, dass der Privatkläger 1 kein Zufallsopfer war, sondern vom Beschuldigten 2 aufgrund seiner früheren Kenntnisse gezielt ausgewählt wurde. 4.2.1. Die frühere Bekanntschaft mit seinem Opfer und der Umstand, dass der Beschuldigte 2 bis ca. sechs Jahre vor der Tat für eine gewisse Zeit im Umfeld des Privatklägers 1 erwerbstätig war, können nicht unberücksichtigt bleiben. Den Vorderrichtern kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie im Rahmen der Täterkomponente erwogen, dass "davon ausgegangen werden müsse" (Urk. 114 S. 87, Ziff. 4.4.6.), dass der Beschuldigte 2 sich hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses mit der I._____ AG im Jahre 2010 tatsächlich ausgenützt oder hintergangen gefü

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