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Zürich Obergericht Strafkammern 27.09.2018 SB180199

27. September 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,268 Wörter·~36 min·11

Zusammenfassung

Nötigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180199-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 27. September 2018

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Januar 2018 (GG170222)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Oktober 2017 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit Fr. 5'617.00 (inkl. 7.7 bzw. 8% MwSt) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der unentgeltlichen Rechtvertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 52 S. 1) 1. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2018 sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 1 lit. a

- 3 - StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. In Aufhebung von Ziff. 2 des erwähnten Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt. 4. In Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Strafverfahrens inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Beweisantrag: Einvernahme der Privatklägerin. b) Des Beschuldigten: (sinngemäss) Vollumfänglicher Freispruch. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Verzicht auf Anschlussberufung.

- 4 - Erwägungen I. Verfahrensgang 1. Anzeige, Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Eine Vertrauensperson der Privatklägerin meldete der Stadtpolizei Winterthur, dass die Privatklägerin durch ihren Ehemann, den Beschuldigten, über längere Zeit Gewalt erlebt habe, sowohl im Ausland als auch in der Schweiz (Urk. 1 S. 2). Hierauf wurde die Privatklägerin zu einer polizeilichen Befragung am 17. März 2017 vorgeladen. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2017 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung, Drohung und Nötigung (Urk. 21). Mit eingangs im Dispositiv aufgeführtem Urteil vom 31. Januar 2018 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten von diesen Vorwürfen frei (Urk. 34). 2. Berufungsverfahren Gegen das mündlich eröffnete Urteil liess die Privatklägerin durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO am 8. Februar 2018 (Datum Poststempel) Berufung anmelden (Urk. 29). Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz wurde der Privatklägerin am 4. Mai 2018 zugestellt (Urk. 32/2). Die Berufungserklärung ging innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 25. Mai 2018 (Poststempel 24. Mai 2018) hierorts ein (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und Anträge zur Berufung (Urk. 40). Der Beschuldigte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen bzw. reichte einzig das Datenerfassungsblatt betreffend seinen persönlichen und finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 38 und 39). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte persönlich sowie die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, RAin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4).

- 5 - II. Umfang der Berufung, Prozessuales 1. Berufungsumfang Mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und Übernahme durch die Gerichtskasse (Dispositivziffer 4), wurde das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (Urk. 36 S. 2; Urk. 52 S. 1; Prot. II S. 4-6). Die genannte Dispositivziffer ist somit in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Beweisantrag 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft am Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin fest (Prot. II S. 6; vgl. Urk. 46 und Urk. 52 S. 2 f.). 2.2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bereits bekannt oder rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 6.1). Eine Sachver-

- 6 haltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nur willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.). 2.3. Bei verschiedenen hier zu beurteilenden Delikten liegt eine Aussagegegen-Aussage-Konstellation vor bzw. handelt es sich um sogenannte Vier- Augen-Delikte. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, erweisen sich die verschiedenen bereits im Recht liegenden Aussagen der Privatklägerin in hohem Masse widersprüchlich, mangelhaft und damit unglaubhaft. Eine erneute Einvernahme im Berufungsverfahren mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall würde diese augenfälligen Mängel und Inkonsistenzen in den bisherigen Aussagen der Privatklägerin nicht zu kompensieren vermögen. Selbst wenn die Privatklägerin im Berufungsverfahren isoliert betrachtet in sich stimmig aussagen würde, wären die bisherigen (unglaubhaften) Aussagen nicht vom Tisch. Auch würde sich diesfalls die Frage aufdrängen, weshalb die Privatklägerin erst mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall eine kohärente Aussage zu Protokoll geben kann, wohingegen die tatnäheren Aussagen derart unglaubhaft ausfallen. Bei einer derartigen Ausgangslage muss im Sinne von Art. 139 StPO antizipierend konstatiert werden, dass selbst im Berufungsverfahren gemachte (isoliert betrachtet) stimmige Aussagen nichts am Ergebnis einer gesamthaften Würdigung der Aus-

- 7 sagen ändern würden. Hinzu kommt, dass es sich bei den Vorfällen auf der …- Wiese nicht um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation handelt, sondern dazu weitere Personalbeweismittel (die Aussagen des Zeugen C._____) im Recht liegen. 2.4. Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag der Privatklägerin abzuweisen. III. Sachverhalt 1. Standpunkt der Privatklägerin 1.1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bringt im Berufungsverfahren – wie bereits an der Hauptverhandlung von Bezirksgericht – vor, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft seien (Urk. 25 S. 2; Urk. 52 S. 5). Demgegenüber habe die Privatklägerin detailliert, widerspruchsfrei und zurückhaltend ausgesagt. Bei der Auslegung ihrer Aussagen sei zu berücksichtigen, dass sie Analphabetin und durch die Vorfälle traumatisiert sei (Urk. 25 S. 4; Urk. 52 S. 3). Bei den Zeugen sei zu beachten, dass diese freundschaftlich zum Beschuldigten stünden, was erkläre, dass sie diesen auch nicht belastet haben (Urk. 25 S. 3; Urk. 52 S. 5 f.). 1.2. Der Auffassung der Rechtsbeiständin, wonach die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden (Urk. 25 S. 4; Urk. 52 S. 3 ff.). Das Gegenteil ist der Fall. Die Aussagen der Privatklägerin sind teilweise sonderbar, befremdlich bis hin zu bizarr. Zwar mag zutreffen, dass die niedrige Validität ihrer Aussagen auch auf geringe Intelligenz und Bildung zurückzuführen ist. Auch sprachliche und erhebliche psychische Probleme haben wohl dazu beigetragen. Die Privatklägerin befindet sich nach eigenen Angaben in psychologischer Behandlung bei Dr. D._____. Auf die Frage, weswegen, gab sie an: "Ich muss dorthin gehen wegen meiner Kopf-, Zahn- und Ohrenschmerzen" (Urk. 5 Antwort 132). All diese Umstände dürfen jedoch nicht dazu verleiten, über die tiefe Qualität ihrer Aussagen einfach hinweg zu sehen und in Verletzung des rechts-

- 8 staatlichen Grundsatzes in dubio pro reo auf blosse Vermutungen abzustellen. Unglaubhafte Aussagen werden nicht deshalb zu glaubhaften Aussagen, weil man für die schlechte Qualität eine Erklärung hat. Es geht nicht an, aufgrund der vermutlich hohen Dunkelziffer im Bereich häuslicher Gewalt die Beweisanforderungen im Einzelfall aus rechtspolitischen Gründen herabzusetzen und so die Verletzung anderer rechtsstaatlicher Grundsätze, insbesondere der Unschuldsvermutung, in Kauf zu nehmen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht befunden, dass die Beweislage für eine Verurteilung des Beschuldigten nicht ausreicht (Urk. 34 S. 25). 1.3. Zuzustimmen ist der Rechtsbeiständin der Privatklägerin (vgl. Urk. 52 S. 5), dass auch die Aussagen des Beschuldigten keine hohe Validität aufweisen, weil er meistens knapp und detailarm aussagte. Allerdings kann man Vorwürfe, die nicht stattgefunden haben, auch schwerlich detailliert bestreiten. Es fällt vor allem auf, dass er das eheliche Verhältnis zur Privatklägerin sehr beschönigt, d.h. unglaubhaft positiv darstellte (Urk. 8 Antwort 28; so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, Urk. 51 S. 5-7). Dieser Umstand fällt aber bei der Sachverhaltswürdigung nicht entscheidend ins Gewicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Zeitpunkt und Urheberin der Anzeige Bedenken erweckt zunächst der Umstand, dass das Strafverfahren nicht von der Privatklägerin selbst, sondern von einer Vertrauensperson von ihr in Gang gesetzt wurde (Urk. 1 S. 2). Eine solche Dienstleistung Dritter ist nicht a priori falsch, aber man kann nie ausschliessen, dass eine Privatklägerin in einen gewissen Handlungszwang gerät, nun Aussagen gegen einen Beschuldigten machen muss, welche sie aus eigenem Antrieb nicht gemacht hätte, oder Dinge bestätigt, welche sie zuvor vielleicht unbedarft oder ungenau gegenüber der Vertrauensperson geschildert hatte. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Aussagen, welche auf Veranlassung, Drängen oder Überreden durch eine Drittperson erfolgen, nicht denselben Wert haben wie Aussagen aus eigenem Antrieb. Ebenso wirkt sich für die Privatklägerin ungünstig aus, dass die Strafanzeige im März 2017, das heisst erst rund vier bis acht Monate nach den beanzeigten Vorfällen

- 9 erfolgte. Eine fundierte Sachverhaltsermittlung mit spontanen, unmittelbaren Aussagen wurde mit dieser verzögerten Anzeige praktisch vereitelt. Das darf sich nicht zum Nachteil der beschuldigten Person auswirken. Solche Umstände mögen im Einzelfall durchaus plausibel erklärbar sein, vorliegend fehlt es jedoch an einer überzeugenden Erklärung. Es mag sein, dass die Privatklägerin mit den hiesigen Verhältnissen nicht so vertraut ist wie jemand, der hier aufgewachsen ist. Immerhin lebte sie im Zeitpunkt der Anzeige aber bereits seit vier Jahren in der Schweiz und hätte zumindest unmittelbar nach der behaupteten Gewalttat eine Drittperson um Hilfe ersuchen können, beispielsweise eines ihrer vier erwachsenen Kinder im Kosovo bzw. in Mazedonien. Allein das Argument, die Privatklägerin sei eben hilflos und emotional bzw. aus Angst vor dem Beschuldigten nicht zu selbständigem und sofortigem Handeln imstande gewesen, ändert nichts daran, dass dadurch Vorbehalte gegenüber ihrer Glaubwürdigkeit angebracht sind. 3. Fragwürdiges Motiv für die Strafanzeige 3.1. Die Privatklägerin gab in ihren Befragungen an, ihr Ehemann, der Beschuldigte, lebe schon 34 Jahre lang in der Schweiz, während denen sie selbst zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Kosovo geblieben sei (Urk. 3 Antwort 15). Die Kinder seien dann nach Montenegro ausgewandert und sie habe sich im Kosovo alleine gefühlt und geweint, weshalb sie dann zum Beschuldigten in die Schweiz gekommen sei (Urk. 3 Antwort 16). Sie habe hierher kommen wollen, um mit dem Beschuldigten zusammen zu sein, mit ihm zusammen zu leben (Urk. 5 Antwort 11). Hier habe sie mit dem Beschuldigten in einem Zimmer an der E._____-/F._____-Strasse gelebt. Das Badezimmer auf dem Flur hätten sie zusammen mit anderen Leuten teilen müssen. Nach zwei Wochen habe der Beschuldigte dann angefangen gewalttätig zu werden (Urk. 3 Antworten 18 - 22). Probleme habe er ihr allerdings auch schon im Kosovo bereitet (Urk. 3 Antwort 67). Er habe ihr dort die Zähne gebrochen (Urk. 5 Antwort 43). 3.2. Auffällig ist ein gewisser Meinungsumschwung bei der Privatklägerin. In der polizeilichen Befragung vom 17. März 2017 machte sie noch geltend, nach den ersten Todesdrohungen und Schlägen des Beschuldigten hier in der Schweiz habe sie wieder in den Kosovo gehen und nie mehr in die Schweiz kommen wol-

- 10 len (Urk. 3 Antwort 65). Er habe sie aufgefordert in den Kosovo zurück zu kehren. Sie habe ihm gesagt, ja sie gehe zurück, er müsse ihr aber ein Rückreisebillet besorgen (Urk. 3 Antwort 23). Lieber esse und trinke sie nichts, als mit ihm im Streit zu leben. Sie habe ihren Kindern geschildert, ihr Vater, der Beschuldigte, sei immer betrunken und aggressiv. Die Tochter habe dann allerdings gemeint, im Kosovo könne auch niemand für sie schauen und sie solle besser wieder in die Schweiz zurückgehen. Die Privatklägerin habe der Tochter darauf erwidert, dass dies aber ein grosses Risiko sei, wenn sie wieder in die Schweiz gehe (Urk. 3 Antwort 65). Wenn es tatsächlich zu Drohungen oder körperlichen Übergriffen des Beschuldigten gekommen war, würden diese Äusserungen durchaus Sinn machen und deshalb glaubhaft erscheinen. Jedoch sagte die Privatklägerin dann in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung sechs Monate später aus, sie habe Angst in den Kosovo zurück zu kehren (Urk. 5). Auf die Frage nach dem Grund gab sie die merkwürdige Antwort zu Protokoll: "Er hat gesagt, dass er mich nicht in Ruhe lassen wolle und wir nicht am gleichen Ort bleiben können. Die Kinder haben auch gesagt, dass ich zum Vater gehen solle und er mir die Bewilligung machen soll. Jetzt habe ich von ihm und auch den Kindern nichts." Auf Nachhaken der Staatsanwältin, weshalb sie denn nicht in den Kosovo zurückkehren wolle, verstärkte sie diese Aussage noch: "Ich darf nicht. Er hat gesagt, er werde kommen und alle umbringen" (Urk. 5 Antworten 24 und 25). Es erscheint widersprüchlich, wenn die Privatklägerin behauptet, sie habe im Kosovo mehr Angst vor dem Beschuldigten, als wenn sie hier in der Schweiz sei, insbesondere wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass sie dort bereits 30 Jahre lang verheiratet, aber getrennt vom Beschuldigten gelebt hatte. Die Aussage ist auch merkwürdig vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin aufgrund von behördlichen Massnahmen zwischen ihrer polizeilichen Befragung im März 2017 und der staatsanwaltlichen Befragung im August 2017 gar keinen Kontakt mit dem Beschuldigten hatte. Die behaupteten Drohungen des Beschuldigten wären ihr deshalb auch bereits bei ihrer ersten Befragung bekannt gewesen, und trotzdem wollte sie damals noch zurück in den Kosovo. Bemerkenswert offen dann auch die Antwort der Privatklägerin auf die Frage, was sie mit ihrer Strafanzeige gegen den Beschuldigten erreichen wolle: "Ich möchte meine Auf-

- 11 enthaltsbewilligung und die Papiere haben und da bleiben" (Urk. 5 Antwort 38). Es ist realitätsfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im Kosovo wie behauptet terrorisieren oder sogar umbringen würde, wenn das Zusammenleben hier in der Schweiz offenbar auch für ihn derart unerträglich gewesen sei. Wenn er nach Darstellung der Privatklägerin so hasserfüllt und gewalttätig gegenüber ihr geworden sei, dann müsste er ja froh sein, wenn die Beschuldigte wieder in den Kosovo zurückginge und er seine Ruhe hätte. Wie stark bei der Privatklägerin aufenthaltsrechtliche Motive mitspielen, zeigt sich auch in anderen Äusserungen: "Hier könnte ich überleben. Wenn ich nach Kosovo gehen müsste, dann sollte ich mich lieber umbringen. (…) Ich kann dort nicht leben, dort habe ich Angst.(…) Habe Angst vor den Kindern, vor ihm, alle sind gegen mich" (Urk. 5 Antworten 31 - 33). Ebenso erwähnte die Privatklägerin, dass es im Kosovo kein Geld gebe (Urk. 3 S. 10). Dieser Eindruck wird verstärkt mit Blick auf die Aufenthaltsregelung im Ausländergesetz. Danach besteht für die Ehefrau bei Getrenntleben grundsätzlich kein selbständiger Aufenthaltstitel mehr. Eine Aufenthaltsbewilligung kann indes ausnahmsweise erteilt bzw. verlängert werden, wenn die Ehegattin – wie vorliegend behauptet – Opfer ehelicher Gewalt wurde (Art. 50 Abs. 2 AuG). 4. Unglaubhafte Aussagen zu den behaupteten Übergriffen 4.1. Den Aussagen der Privatklägerin über die gewalttätigen Vorfälle mangelt es an Qualitätsmerkmalen, welche nach den empirischen Erkenntnissen der Aussagenpsychologie bei der Erzählung von realitätsbegründeten Erlebnissen zu erwarten wären. Die Aussagen der Privatklägerin sind weitgehend detailarm, unpräzise, ohne Einbettung in äussere Umstände oder lebensnah geschilderten Emotionen. Sie erscheinen teilweise unlogisch bis hin zu widersprüchlich. So fehlen beispielsweise in ihren Aussagen jegliche Angaben, weshalb es zu den Streitigkeiten gekommen war oder wie sich hernach jeweils das Zusammenleben gestaltete. 4.2. Die Privatklägerin gab bei der Polizei auf die Frage, welcher Art die Gewaltanwendung des Beschuldigten gewesen seien, an: "Er betrank sich, stritt mit mir, er schlug mich mit der Faust auf den Kopf" (Urk. 3 Antwort 23). "Er schlug mich mit der Faust gegen den Kopf und packte mich an der Kehle. Er hat mich mit

- 12 dem Teller auf den Kopf geschlagen. Das sieht man doch." Auf den Hinweis der einvernehmenden Polizeibeamtin, wonach sie keine Verletzung sehen könne, erwiderte die Privatklägerin: "Nein, man sieht es nicht mehr, es ist 10 Monate her oder mehr" (Urk. 3 Antwort 26). Dann führte sie aus: "Er hat mich gewöhnlich an der Nase gepackt, immer und meine Nase auch gedreht" (Urk. 3 Antwort 26). Auf die Frage, wie stark der Beschuldigte mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe, antwortete die Privatklägerin: "Am meisten mit dem Teller" (Urk. 3 Antwort 28), und auf Wiederholung der Frage: "Mit der Faust auch, aber da der Kopf stark ist, hat es mir nicht so geschadet. Aber mit dem Teller hat er mir am Kopf Verletzungen zugefügt, die ich vom Arzt behandeln lassen musste" (Urk. 3 S. 4 Antwort 29). Diese Antwort liess bei der befragenden Polizeibeamtin offenbar die Hoffnung aufkeimen, dass man die Gewaltanwendung bzw. die Verletzung zumindest etwas objektivieren könne, doch auf Nachfrage nach der medizinischen Behandlung gab die Privatklägerin dann wiederum ausweichende Antworten bzw. sie machte einen Rückzieher. "Ich sagte, ich möchte zum Doktor, doch er brachte mich nicht zum Doktor. Als ich dann in den Kosovo ging, wollte ich dort ein CT machen, da etwas nicht stimmte" (Urk. 3 Antwort 30). Auf die Frage, ob man auf jenem CT etwas habe feststellen können, gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Ich habe nur die CD dabei, ich hatte keine Zeit, diese im Kosovo anzuschauen." Auf die Frage, ob denn kein Arzt im Kosovo diese CD angeschaut habe, fuhr die Privatklägerin fort: "Unten nicht, aber hier weiss ich nicht, ob eine Frau sie an einem Tag mal angeschaut hatte" (Urk. 3 Antwort 35). In der staatsanwaltlichen Befragung sagte die Privatklägerin dann aus: "Ich habe dort auch ein CT gemacht. Der Arzt sagte, dass mein Hirn kleiner geworden sei. Er hat mir auch irgendwelche Ampullen zum Trinken gegeben und auch anderer Medikamente. Irgendwelche Tabletten, damit das Hirn Nahrung bekommt." (…) "Ich trinke immer noch Medikamente" (..) "Etwas für mein Gehirn. Ich nehme etwas, weil ich auch Sachen vergesse. Es tut mir auch im Rippenbogen weh, da habe ich ein EKG gemacht. Etwas stimmt dort nicht, manchmal kann ich nicht atmen" (Urk. 5 Antwort 110). Auf die Frage, ob sie auch in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, erklärte die Privatklägerin: "Ja, ich war auch hier an zwei oder drei Orten. Auch wegen meines Ohres, das mir weh tut" (Urk. 5 Antwort 116).

- 13 - 4.3. Auf die Frage, ob es denn nach den Schlägen des Beschuldigten am Kopf geblutet habe, erklärte die Privatklägerin: "Nein, es blutete nicht, aber mein Hirn hat es durchgerüttelt und ich dachte, ich würde verrückt" (Urk. 3 Antwort 32). Wenngleich es zwar vorkommen kann, so ist es doch sehr ungewöhnlich, dass heftige Schläge mit einem Teller an den Kopf kein einziges Mal eine blutende Wunde hinterlassen haben. Erfahrungsgemäss ist die Kopfhaut stark durchblutet, weshalb es auch bei leichten Schlägen oder beim Anstossen des Kopfes häufig zu einer Schramme oder Platzwunde kommt. 4.4. Ebenfalls unglaubhaft sind die Angaben der Privatklägerin zum angeblichen Würgen. "Er hat mich fest an der Kehle gepackt. Als er mich fest packte, wusste ich, dass ich sterben würde. Dann hat er mich auf das Bett geworfen. Ich habe die Augen gewaschen. Ich konnte mich nicht mehr beruhigen. Er wollte einfach nur raus. Er war sich nicht gewohnt, drinnen zu bleiben" (Urk. 3 Antwort 43). Zum einen Befremden die Strukturbrüche in dieser Darstellung: Die sprunghafte Darstellung der Privatklägerin lässt für den unbefangenen Leser sofort zahlreiche Fragen offen. Was geschah zwischen dem Wurf auf das Bett und dem Augenwaschen? Weshalb hat sich die Privatklägerin die Augen waschen wollen, wenn sie an der Kehle gewürgt worden sei und weshalb erwähnt die Privatklägerin völlig unvermittelt, dass der Beschuldigte nicht gewohnt sei, drinnen zu bleiben? Was hat dieser Hinweis mit dem Würgevorwurf zu tun? Schlecht nachvollziehbar ist auch die Darstellung der Privatklägerin, wonach es geblutet habe: "Als er mich an der Kehle drückte, hatte ich Blut ins Lavabo gespuckt. Er sagte, dies sei nichts" (Urk. 3 Antwort 48). Es ist völlig ungewöhnlich bis ausgeschlossen, dass Würgen mit den Händen am Hals zu blutenden Wunden im Rachen oder innerhalb des Halses führt. Wenn schon, dann wären eher äussere blutende Kratzer oder Schürfungen zu erwarten gewesen. Nota bene gab die Privatklägerin in ihrer späteren Einvernahme an, sie habe 'sehr stark' Blut gespuckt (Urk. 5 Antwort 124). 4.5. Verschiedenenorts gab die Privatklägerin auch Antworten, die unlogisch oder aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen. Auf die Frage, ob sie beim Würgen Urinabgang gehabt oder bewusstlos geworden sei, gab sie zu Protokoll: "Kein Urinabgang, aber ich hatte sehr grosse Angst und ich machte mir Sorgen,

- 14 dass ich in der Schweiz sterben werde" (…) "Fast, ich musste mich zwingen die Kontrolle zu behalten, doch ich verlor trotzdem die Kontrolle" (Urk. 3 Antwort 49). Auf Nachhaken der einvernehmenden Polizeibeamtin, was sie mit dem Ausdruck 'Kontrolle verloren' meine, ergänzte die Privatklägerin: "Zuerst hat er ich mit dem Teller geschlagen, dann hat er mich auch gewürgt, das dritte Mal stand er bei der Türe, doch er liess mich nicht raus. Ich wollte fliehen" (Urk. 3 Antwort 50). Eine solche Aussagenweise – anstelle einer Antwort auf eine einfache, klare Frage, aus dem Zusammenhang gerissene Bemerkungen – mag zwar bei jemandem vorkommen, der noch unter dem Schock eines unmittelbar zuvor stattgefundenen Vorfalles steht, aber nicht, wenn die behaupteten Vorfälle schon Monate zurück liegen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Privatklägerin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. August 2017 dann spontan von sich aus zu Protokoll gab: "Er hat mich dann mit der Hand am Hals gehalten, das war so schlimm, es war schrecklich und ich habe Wasser gelassen" (Urk. 5 Antwort 69). Solche Widersprüche sind deutliche Lügensignale. Es hilft der Privatklägerin auch wenig, wenn sie dann darauf angesprochen, dass sie bei der polizeilichen Befragung eine Urinabgang noch verneint habe, erklärt, sie sei eben bei der Polizei sehr verwirrt gewesen und habe sich möglicherweise auch geschämt (Urk. 5 Antwort 82). Das tönt weit mehr nach einer Ausrede für eine Lüge als einer glaubhaften Erklärung. Wer eine falsche Aussage macht, weil er sich für ein Verhalten schämt, schildert dieses Verhalten nicht später aus eigenem Antrieb und er kann sich später auch daran erinnern, ob er sich bei der Frage geschämt hat oder nicht und stellt nicht eine blosse Möglichkeit in den Raum. Das Motiv für diese Aussagenänderung der Privatklägerin ist offenkundig: Aufgrund der Frage in der polizeilichen Einvernahme nach dem Urinabgang hat sie realisiert, dass dies für die Strafbehörden offenbar ein wichtiges Indiz für massives Würgen ist. Dementsprechend baute sie dieses Indiz später in ihre Aussage ein. 4.6. Die Beweiskraft der Aussagen der Privatklägerin wird auch durch die Geschichte mit dem Messer bzw. den Messern massiv herabgesetzt. Aus eigenem Antrieb schilderte die Privatklägerin Schläge mit der Faust, dem Teller und das Würgen. Erst auf die Frage, ob es auch noch andere Gewaltanwendungen gegeben habe, erwiderte sie: "Alles mögliche habe ich erlebt. Er ist mit dem Messer

- 15 gerannt. Er hat mich mit dem Messer bedroht. Auch im Kosovo hat er Probleme gemacht" (Urk. 3 Antwort 67). Es ist völlig ungewöhnlich, dass jemand solch massive Drohungen mit einem Messer – wie nachfolgend noch dargelegt wird – erst auf Nachfrage hin erwähnt und dies zunächst derart leblos pauschal schildert. Auf Frage, was der Beschuldigte denn genau mit dem Messer gemacht habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Er hat es an die Kehle gehalten. Es war ein Messer mit Zacken, ein Sägemesser. Er hat an diesem Tag das Messer in den Park genommen. Ich hatte Angst, dass er meine Kehle aufschneiden würde und meinen Kopf abschneiden würde im Park" (Urk. 3 Antwort 68). Auf Nachfrage, ob das mit dem Messer also im Park passiert sei, fuhr die Privatklägerin fort: "Zuerst hat er in der Wohnung begonnen, dann sind wir in den Park rausgegangen" (Urk. 3 Antwort 69). Die Privatklägerin präzisierte auf Frage hin, dass das mit dem Messer unmittelbar nach dem Würgen, als sie Blut ins Lavabo gespuckt habe, passiert sei (Urk. 5 Antwort 57 und 66). Schon diese Darstellung erscheint abstrus. Da soll der Beschuldigte die Privatklägerin also in der Wohnung massiv gewürgt und ihr ein Messer an den Hals gesetzt haben, und dann geht man gemeinsam in den Park, um sich gemütlich auf einer Bank niederzulassen? Auf Frage, wie genau der Beschuldigte das Messer gehalten habe, präzisierte die Privatklägerin: "Mit der Schneidekante gegen den Hals, nur dass er nicht geschnitten hatte" (Urk. 3 Antwort 73). Irgendwelche Details, weshalb die Situation im Park dann wiederum eskalierte, schilderte die Privatklägerin nicht. Auch bezüglich der Art des Messers, verwickelte sie sich in einen groben Widerspruch. So gab sie in der polizeilichen Befragung zunächst an: "Das Messer ist schwarz. Es ist ein Haushaltsmesser". Auf Frage hin bekräftigte sie nochmals: "Ja, der Griff ist schwarz" (Urk. 3 Antwort 73). Im Widerspruch dazu behauptet sie dann in der staatsanwaltlichen Einvernahme auf die Frage, woher der Beschuldigte das Messer gehabt habe: "Er hatte das Messer immer in seinem Hosensack." (…) "das Messer war rot. Der Griff war rot"(..) Man muss es mit beiden Händen öffnen." (Urk. 5 Antworten 61 - 64). Die Frage nach der Klingenlänge beantwortete sie wie folgt: "Das was in der Hand war, war rot. Die Klinge war ca. 7 - 8 cm" (Urk. 5 Antwort 65). Die Staatsanwältin hielt darauf der Privatklägerin vor, dass sie bei der Polizei noch ausgesagt habe, es habe sich um ein Haushaltsmesser

- 16 mit schwarzem Griff gehandelt. Darauf die Privatklägerin: "Das mit dem schwarzen Messer war in der Wohnung, das mit dem roten war im Park" (Urk. 5 Antwort 67). Solche nachgeschobenen Erklärungen sind im Allgemeinen deutliche Lügensignale. Natürlich kann nicht zwingend ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte auch bereits in der Wohnung mit einem Messer gedroht hat, aber weshalb erwähnte dies die Privatklägerin in ihrer Schilderung mit keinem Wort bzw. erst auf Nachfrage und ohne jegliche Details? 4.7. Vollkommen lebensfremd sind auch die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf Zeugen bzw. Passanten beim Vorfall auf der Parkbank. Die Privatklägerin führte aus, nachdem sie wegen dem Würgen habe urinieren müssen, habe sie die Kleider gewechselt. "Also er hat dann gesagt, dass ich etwas essen sollte. Ich nahm etwas Brot, konnte es aber nicht schlucken, da mein Hals schmerzte. Ich konnte auch nicht essen, da ich mich nicht gut fühlte. Als er gegessen hatte, sind wir in den Park gegangen" (Urk. 5 Antwort 83). Nur nebenbei: Bereits an dieser Stelle fragt sich der Leser, wo denn nun in der Darstellung der Privatklägerin die Geschichte mit der Bedrohung mit dem schwarzen Messer in der Wohnung plötzlich geblieben ist. Die Privatklägerin fährt fort, dass sie ca. um 16:00 Uhr im Park angekommen seien und die Drohung mit dem Messer sei dann um ca. 16:30 Uhr vorgefallen (Urk. 5 Antwort 85). Auf die Frage nach anderen Leuten gab die Privatklägerin zu Protokoll: "Es hatte schon andere Leute an einem Bank nebendran. Die Leute haben es auch gesehen und gehört. Aber niemand wollte sich einmischen" (Urk. 5 Antwort 87). "C'._____ war auch mit uns" [Zeuge C._____; zu dessen Aussage weiter unten]. Ich schaute, ob vielleicht die Polizei kommt. Ich sah, wie sie ein wenig geschaut haben, sie sind dann aber wieder gegangen" (Urk. 5 Antwort 88). Es ist allgemein bekannt, dass kriminelle Taten manchmal auch in der Öffentlichkeit stattfinden und Passanten aus Angst oder Gleichgültigkeit nicht eingreifen. Trotzdem darf es aber mit Fug als äusserst merkwürdig bezeichnet werden, dass der Beschuldigte vor den Augen seines Kollegen C._____ und weiterer Personen in unmittelbarer Nähe nachmittags um halb fünf Uhr in einem öffentliche Park der Privatklägerin ein Messer an den Hals hält – wohlverstanden aus Wut und nicht aus Spass –, sämtliche Leute aber keinerlei Reaktionen auf eine solche Tat zeigen. Auch die Geschichte mit den

- 17 - Polizisten ist insoweit merkwürdig, als die Privatklägerin auf die Frage, ob sie denn um Hilfe gerufen habe, mit einem kurzen und knappen "Nein" antwortete (Urk. 5 Antwort 88). Auf Vorhalt, weshalb sie denn die Polizisten nicht gerufen habe, erwiderte die Privatklägerin: "Ich konnte nicht reden und wusste nicht, was ich reden sollte mit der Polizei" (Urk. 5 Antwort 90). Zu solchen unverständlichen Äusserungen kann man nur sagen, kein normaler Mensch verhält sich so, wenn er um sein Leben fürchtet, weil ihm ein Messer an den Hals gehalten wird. Auch das Verhalten der Privatklägerin danach erscheint lebensfremd. Auf die Frage, was sie nach dem Vorfall mit dem Messer im Park getan habe, gab sie zu Protokoll: "Nichts. Sie haben mich geschickt Bier zu kaufen. Ich habe dann auch die Polizei in der Nähe gesehen, aber ich konnte nichts machen, ich kann mit ihnen nicht sprechen." (Urk. 5 Antwort 102). 4.8. C._____ sagte in seiner Befragung als Zeuge aus, er gehe praktisch jeden Tag zusammen mit dem Beschuldigten in den Park, der … Wiese (Urk. 7 Antwort 10). Er habe sowohl zum Beschuldigten als auch zur Privatklägerin ein gutes Verhältnis (Urk. 7 S. 15). Seines Wissens pflegten diese ein gutes Eheleben. Von Tätlichkeiten oder Drohungen habe er nie etwas mitbekommen (Urk. 7 Antworten 16 - 18). Konflikte habe es im Zusammenhang mit ihren Kindern gegeben. Diese verlangten vom Beschuldigten Geld und manchmal habe er eben kein Geld. Wenn er aber Geld habe, dann schicke er es den Kindern (Urk. 7 Antwort 27). Wenn er [C._____] zusammen mit dem Beschuldigten in den Park gehe, sei auch die Privatklägerin ab und zu dabei (Urk. 7 Antwort 29). Dass der Beschuldigte der Privatklägerin ein Messer an den Hals gehalten habe, habe er aber nie gesehen (Urk. 7 Antwort 38). 4.9. Auch hinsichtlich der in der Anklage aufgeführten Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin blieb Letztere in ihren Aussagen sehr pauschal bzw. wenig konkret. Sie schilderte mehrheitlich weder den genauen Zeitpunkt noch die genauen Umstände, wie es zu den angeblichen Drohungen gekommen sei.

- 18 - 5. Fazit Die Aussagen der Privatklägerin sind in weiten Teilen derart unglaubhaft, dass gestützt darauf erhebliche und nicht überwindliche Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Nicht auszuschliessen ist, dass die Ehe der beiden konfliktträchtig war und dass es deshalb und aufgrund der beengten Verhältnisse in der Wohnung sowie der Alkoholprobleme des Beschuldigten zu einer – wie auch immer gearteten – Auseinandersetzung kam. Ausgeschlossen werden muss bei der vorliegenden Beweislage allerdings, dass sich der Konflikt so, wie zur Anklage gebracht, abgespielt hat. Der Beschuldigte ist deshalb vollumfänglich frei zu sprechen. Ausgangsgemäss fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage für die Zivilansprüche der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, weshalb diese abzuweisen sind. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt vollumfänglich mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 - 5) ist zu bestätigen. 2. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. In Bezug auf eine mögliche Rückerstattung hat das Bundesgericht in einem neueren Entscheid vom 16. März 2017 festgehalten (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5): Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. In solchen Fällen muss es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhob, bei verbesserten

- 19 wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien (was Voraussetzung dafür ist, dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann, vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Dies trägt dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leistet möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Die Beschwerdeführerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen. Es ist deshalb ein Rückforderungsvorgehalt im Sinne von Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen für den Fall, dass die Privatklägerin über ausreichende wirtschaftliche Mittel verfügt. Die unentgeltliche Rechtsvertretung ist für ihre (ausgewiesenen, vgl. Urk. 49 f.) Aufwendungen mit Fr. 3'000.– zu entschädigen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit Fr. 5'617.00 (inkl. 7.7 bzw. 8% MwSt) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden abgewiesen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.-- unentgeltliche Verbeiständung. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin

- 21 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 35 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 27. September 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 27. September 2018 Anklage: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit Fr. 5'617.00 (inkl. 7.7 bzw. 8% MwSt) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)." 1. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2018 sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 S... 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. In Aufhebung von Ziff. 2 des erwähnten Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Bes... 4. In Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Strafverfahrens inklusive diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben. Beweisantrag: Einvernahme der Privatklägerin. Vollumfänglicher Freispruch. Verzicht auf Anschlussberufung. Erwägungen I. Verfahrensgang 1. Anzeige, Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 2. Berufungsverfahren II. Umfang der Berufung, Prozessuales 1. Berufungsumfang 2. Beweisantrag 2.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft am Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin fest (Prot. II S. 6; vgl. Urk. 46 und Urk. 52 S. 2 f.). 2.2. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Dabei untersuchen sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Ab... Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismit... 2.3. Bei verschiedenen hier zu beurteilenden Delikten liegt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor bzw. handelt es sich um sogenannte Vier-Augen-Delikte. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, erweisen sich die verschiedenen be... 2.4. Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag der Privatklägerin abzuweisen. III. Sachverhalt 1. Standpunkt der Privatklägerin 1.1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bringt im Berufungsverfahren – wie bereits an der Hauptverhandlung von Bezirksgericht – vor, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft seien (Urk. 25 S. 2; Urk. 52 S. 5). Demgegenüb... 1.2. Der Auffassung der Rechtsbeiständin, wonach die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden (Urk. 25 S. 4; Urk. 52 S. 3 ff.). Das Gegenteil ist der Fall. Die Aussagen der Privatklägerin sind teilweise sonderbar, befrem... 1.3. Zuzustimmen ist der Rechtsbeiständin der Privatklägerin (vgl. Urk. 52 S. 5), dass auch die Aussagen des Beschuldigten keine hohe Validität aufweisen, weil er meistens knapp und detailarm aussagte. Allerdings kann man Vorwürfe, die nicht stattgefu... 2. Zeitpunkt und Urheberin der Anzeige 3. Fragwürdiges Motiv für die Strafanzeige 3.1. Die Privatklägerin gab in ihren Befragungen an, ihr Ehemann, der Beschuldigte, lebe schon 34 Jahre lang in der Schweiz, während denen sie selbst zusammen mit den gemeinsamen Kindern im Kosovo geblieben sei (Urk. 3 Antwort 15). Die Kinder seien da... 3.2. Auffällig ist ein gewisser Meinungsumschwung bei der Privatklägerin. In der polizeilichen Befragung vom 17. März 2017 machte sie noch geltend, nach den ersten Todesdrohungen und Schlägen des Beschuldigten hier in der Schweiz habe sie wieder in de... 4. Unglaubhafte Aussagen zu den behaupteten Übergriffen 4.1. Den Aussagen der Privatklägerin über die gewalttätigen Vorfälle mangelt es an Qualitätsmerkmalen, welche nach den empirischen Erkenntnissen der Aussagenpsychologie bei der Erzählung von realitätsbegründeten Erlebnissen zu erwarten wären. Die A... 4.2. Die Privatklägerin gab bei der Polizei auf die Frage, welcher Art die Gewaltanwendung des Beschuldigten gewesen seien, an: "Er betrank sich, stritt mit mir, er schlug mich mit der Faust auf den Kopf" (Urk. 3 Antwort 23). "Er schlug mich mit der F... 4.3. Auf die Frage, ob es denn nach den Schlägen des Beschuldigten am Kopf geblutet habe, erklärte die Privatklägerin: "Nein, es blutete nicht, aber mein Hirn hat es durchgerüttelt und ich dachte, ich würde verrückt" (Urk. 3 Antwort 32). Wenngleich es... 4.4. Ebenfalls unglaubhaft sind die Angaben der Privatklägerin zum angeblichen Würgen. "Er hat mich fest an der Kehle gepackt. Als er mich fest packte, wusste ich, dass ich sterben würde. Dann hat er mich auf das Bett geworfen. Ich habe die Augen gew... 4.5. Verschiedenenorts gab die Privatklägerin auch Antworten, die unlogisch oder aus dem Zusammenhang gerissen erscheinen. Auf die Frage, ob sie beim Würgen Urinabgang gehabt oder bewusstlos geworden sei, gab sie zu Protokoll: "Kein Urinabgang, aber i... 4.6. Die Beweiskraft der Aussagen der Privatklägerin wird auch durch die Geschichte mit dem Messer bzw. den Messern massiv herabgesetzt. Aus eigenem Antrieb schilderte die Privatklägerin Schläge mit der Faust, dem Teller und das Würgen. Erst auf die F... Auch bezüglich der Art des Messers, verwickelte sie sich in einen groben Widerspruch. So gab sie in der polizeilichen Befragung zunächst an: "Das Messer ist schwarz. Es ist ein Haushaltsmesser". Auf Frage hin bekräftigte sie nochmals: "Ja, der Griff i... 4.7. Vollkommen lebensfremd sind auch die Schilderungen der Privatklägerin in Bezug auf Zeugen bzw. Passanten beim Vorfall auf der Parkbank. Die Privatklägerin führte aus, nachdem sie wegen dem Würgen habe urinieren müssen, habe sie die Kleider gewech... 4.8. C._____ sagte in seiner Befragung als Zeuge aus, er gehe praktisch jeden Tag zusammen mit dem Beschuldigten in den Park, der … Wiese (Urk. 7 Antwort 10). Er habe sowohl zum Beschuldigten als auch zur Privatklägerin ein gutes Verhältnis (Urk. 7 S.... 4.9. Auch hinsichtlich der in der Anklage aufgeführten Drohungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin blieb Letztere in ihren Aussagen sehr pauschal bzw. wenig konkret. Sie schilderte mehrheitlich weder den genauen Zeitpunkt noch die genaue... 5. Fazit Die Aussagen der Privatklägerin sind in weiten Teilen derart unglaubhaft, dass gestützt darauf erhebliche und nicht überwindliche Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Nicht auszuschliessen... Ausgangsgemäss fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage für die Zivilansprüche der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, weshalb diese abzuweisen sind. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Januar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "4. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit Fr. 5'617.00 (inkl. 7.7 bzw. 8% MwSt) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden abgewiesen. 3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskass... 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 35  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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