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Zürich Obergericht Strafkammern 20.08.2018 SB180196

20. August 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,291 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180196-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 20. August 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 17. Januar 2018 (DG170011)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 13. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 20 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 173 Tage durch Untersuchungshaft bis und mit Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs (von 17. Februar 2017 bis und mit 9. August 2017) erstanden sind. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 6'882.00 Auslagen (Gutachten) CHF 13'407.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 26'289.35 Total 5. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, zuzüglich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt und sofort definitiv abgeschrieben. 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 20. Februar 2017 bis 17. Januar 2018 mit total

- 3 - CHF 13'407.35 (CHF 7'573.10 inkl. 8 % [bis 31. Dezember 2017] sowie CHF 5'834.25 inkl. 7.7 % [ab 1. Januar 2018] MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 1 f.) 1.1. Es sei – in ersatzloser Streichung von Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2018 – keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen und der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitigen Massnahmenantritt zu entlassen; 1.2. Eventualiter seien dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen, sich einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und die ärztlich verordnete Medikation regelmässig und kontrolliert einzunehmen. 2. Der im vorliegenden Verfahren zu viel verbüsste Freiheitsentzug sei im Sinne von Art. 51 StGB an die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Mai 2016 ausgefällte (nicht bezahlte) Geldstrafe von 30 Tagessätzen und die widerrufene mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Mai 2015 ausgefällte (nicht bezahlte) Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie an die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2015 ausgefällte (nicht bezahlte) Geldstrafe von 120 Tagessätzen anzurechnen bzw. mit diesen Geldstrafen zu verrechnen.

- 4 - 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene immaterielle Unbill – insbesondere den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug – eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 62) Verzicht auf Stellung eines Antrages. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 17. Januar 2018 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft; sodann wurde für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet, wobei der Strafvollzug zugunsten des Massnahmevollzugs aufgeschoben wurde (Urk. 55 S. 20). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 29. Januar 2018 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 51). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 58). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 25. Mai 2018 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 62; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 58 und 62). Durch die Kammer wurde ein aktueller Verlaufsbericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 67), welcher am 10. August 2018 hierorts eingegangen ist (Urk. 68). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Be-

- 5 rufungserklärung ausdrücklich auf die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme beschränkt (Urk. 58; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag (Urk. 62). 1.2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten, was auch vom Beschuldigten bestätigt wird (Prot. II S. 4 f.): - der vorinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten (Urteilsdispositiv- Ziff. 1.) - die vorinstanzlich ausgefällte Strafe (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.) sowie - die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Urteilsdispositiv-Ziff. 4., 5. und 6.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte, aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug vorgeführt, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2018 den Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mitgeteilt (Urk. 65). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 70) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.), worauf hin der Beschuldigte sein Entlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück zog (Prot. II S. 8). 1.4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141

- 6 - IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2. Nichteintreten auf Antrag betreffend Anrechnung Freiheitsentzug 2.1. Der Beschuldigte lässt vorbringen, der im vorliegenden Verfahren zu viel verbüsste Freiheitsentzug sei an drei vom Beschuldigten nicht bezahlte Geldstrafen anzurechnen bzw. mit diesen Geldstrafen zu verrechnen (Urk. 71 S. 1 f. Antrag Ziffer 2). 2.2. Diesen Antrag liess der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz stellen (Urk. 47 S. 1 f. Antrag Ziffer 3), worauf die Vorinstanz in ihrem Urteil aber nicht näher einging, sondern lediglich erkannte, dem Beschuldigten seien an die ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten die bis zum Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs erstandenen 173 Untersuchungshaft anzurechnen (Urk. 55 S. 13). Es ist jedoch nicht am erkennenden Strafgericht darüber zu befinden, wie die vom Beschuldigten offenbar nicht bezahlten und gar bereits in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelte Geldstrafen (Urk. 71 S. 13 oben) zu vollziehen sind. Es ist Sache des Justizvollzugs zu entscheiden, wie welche verbüssten Tage an welche Strafe anzurechnen sind. Auf den Antrag Ziffer 2 des Beschuldigten ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. II. Massnahme 1. Die notwendigen theoretischen Erwägungen zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB wurden bereits im angefochtenen Entscheid durch die Vorinstanz angestellt (Urk. 55 S. 14). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte litt tatzeitaktuell und leidet heute gemäss des fachärztlichen Gutachtens von Dr. B._____ vom 7. August 2017 an einer schwer ausgeprägten schizoaffektiven, primär schizomanischen Störung (Urk. 12/9 S. 28 f.; vgl. auch Urk. 68 S. 2). Diese Diagnose wird sowohl seitens der Verteidigung als auch des Beschuldigten nicht in Frage gestellt (Urk. 47 S. 4; Urk. 71; Urk. 70 S. 4). Dem Beschuldigten wurde bereits in den Jahren 2005 und 2006 im Alter

- 7 von 18 Jahren eine psychische Störung in Form einer Aufmerksamkeits- Hyperaktivitätsstörung (ADHD) sowie Cannabis-Missbrauchs diagnostiziert (Beizugsakten Urk. 7/3 und 8/3). Im aktuellen Gutachten wird ein 10-jähriger Massnahmenverlauf angeführt (Urk. 12/9 S. 19 ff.); von 2007 bis 2011 war der Beschuldigte permanent in stationären Massnahmeninstitutionen psychiatrisiert (vgl. Urk. 13). Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 22. Juni 2016 wurde die im Jahr 2006 gerichtlich angeordnete Massnahme aufgehoben (vgl. Urk. 13). Nach der Begehung der aktuell interessierenden Anlasstaten wurde der Beschuldigte verhaftet (Urk. 6/1) und er befindet sich seit dem 9. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. 16/25 und 16/33). Gemäss dem Gutachter Dr. B._____ weist der Beschuldigte ein hohes Rückfallrisiko hinsichtlich Drohungen und Körperverletzungen auf. Der Beschuldigte neigt aufgrund seiner schizoaffektiven Störung zu Reizbarkeit und Impulsivität und zeigt eine deutliche Bereitschaft, auf ihn überfordernde Aussenreize mit aggressiver und tätlicher Entladung zu reagieren (Urk. 12/9 S. 28 f.). Die Verteidigung bestreitet diese gutachterlich festgestellte Behandlungs- und damit Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten nicht grundsätzlich (Urk. 47; Urk. 71). Der Verteidiger konzediert ausdrücklich, dass beim Beschuldigten ohne geregelte Medikamentierung die Gefahr einer Psychose und weiterer Delikte "gross" ist (Urk. 47 S. 14). 3. Seitens der Verteidigung wird vielmehr geltend gemacht, infolge der Verweigerungshaltung des Beschuldigten betreffend eine stationäre Massnahme bestehe keine Aussicht auf einen Behandlungserfolg, daher sei der Beschuldigte nicht massnahmefähig (Urk. 47 S. 11-13; Urk. 71 S. 2 ff.). Der Gutachter hat zur Massnahmefähigkeit des Beschuldigten zusammengefasst ausgeführt, in der Vergangenheit habe sich sehr deutlich eine schwierige Beeinflussbarkeit dessen psychischer Gesundheitsproblematik abgezeichnet, dies aufgrund seiner nur geringen und wechselhaft vorhandenen Krankheits- und Behandlungsnotwendigkeitseinsicht. Wohl habe sich über die Zeit der engen stationären Massnahmedurchführung in den Jahren 2007 bis 2010 eine Verbesserung der psychischen Stabilität des Beschuldigten bewirken lassen. Allerdings hat der Gutachter eingangs auch konzediert, die gegenwärtig stattfindende stationäre

- 8 psychische – medikamentöse – Behandlung diene lediglich der Symptomenminimierung/-unterdrückung und nicht der Heilung im Sinne der Beseitigung der schizoaffektiven Störung (Urk. 12/9 S. 29 f.). Gemäss dem Therapieverlaufsbericht der Klinik C._____ vom 7. Dezember 2017 hat der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus seinem stationären Aufenthalt – ebendort – trotz anhaltender motivationsversuche die Applikation der verordneten Depot-Antipsychotika verweigert, was zu einer weiteren schweren psychotischen Erkrankung und letztlich den heute aktuellen Delikten führte. Krankheitsund Behandlungseinsicht waren im Dezember 2017 vorhanden. Nach dem Eintritt habe der Beschuldigte trotz ablehnendem Verhalten medikamentös behandelt werden können. Er habe jedoch weiterhin deutliche psychopathologische Symptome gezeigt. Nach Anfangsschwierigkeiten habe der Beschuldigte besser in das Therapieprogramm integriert werden können und mit Anleitung und Begleitung gelinge eine zufriedenstellende Tagesstruktur. Weitere relevante Therapiefortschritte seien nur mit einem Wechsel des Settings und einer Versetzung auf eine geschlossene Massnahmestation möglich. Durch die Kombination aus Psychopharmakotherapie und komplementären Therapieangeboten sei ein deutlicher Rückgang der psychopathologischen Symptomatik und eine gewisse Zustandsstabilisierung erreicht worden. Eine therapeutische Beziehung sei initiiert und der Beschuldigte in die Therapie integriert; er sei weitgehend kooperativ und basal krankheits- und behandlungseinsichtig (Urk. 40). Die Vorinstanz hat gestützt darauf erwogen, die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB – und somit sinngemäss auch die Massnahmefähigkeit – seien grundsätzlich gegeben (Urk. 55 S. 17). Gemäss dem aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik C._____ vom 8. August 2018 ist heute zusammengefasst die Massnahmefähigkeit aufgrund der ausgeprägten kognitiven Defizite deutlich eingeschränkt und die Massnahmewilligkeit vollumfänglich nicht gegeben. Die Massnahmevollzugsinstitution empfiehlt daher ganz konkret die Aufhebung der stationären Massnahme und die Überprüfung zivilrechtlicher Massnahmen in Form einer Gefährdungsmeldung (Urk. 68 S. 4).

- 9 - Insgesamt ist die strittige Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in der Tat zumindest sehr fraglich. Bereits die im Jahr 2006 gerichtlich angeordnete stationäre Massnahme wurde vom BVD mit Verfügung vom Juni 2016 (und damit noch nicht sehr weit zurückliegend) ja ausdrücklich wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (Urk. 13). Dies ist nachstehend bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion zu berücksichtigen. 4. Zur Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber des Pflegers D._____ zeige, dass der Beschuldigte als Folge seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, Aggressionen und daraus folgendes tätliches Verhalten zu kontrollieren bzw. einsichtsgemäss zu handeln, so dass der Schweregrad von Verletzungen, welche der Beschuldigte Dritten im Rahmen körperlicher Auseinandersetzungen zufüge, letztlich allein vom Zufall und/oder dem rechtzeitigen Eingreifen von Dritten abhängig sei. Dass auch ohne den Einsatz von Waffen, insbesondere durch Schläge und Tritte gegen den Kopf eines Menschen, bei körperlichen Auseinandersetzungen schwerste Verletzungen resultieren können, sei notorisch, zumal bei der Körpergrösse des Beschuldigten. Ohne eine effiziente Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten drohten weitere (für die Betroffenen auch psychisch belastende) Vergehen gegen die Freiheit (wie Drohung, Nötigung) sowie unberechenbare Delikte gegen die körperliche Integrität von Dritten. Dies rechtfertige im Fall des Beschuldigten auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten die Anordnung einer – zugegebenermassen bedeutend in die Freiheitsrechte des Beschuldigten eingreifenden – längerfristigen stationären Massnahme. Dabei sei auch nicht ausser Acht zu lassen, dass die aktuell ausgefällte Strafhöhe ohne Verminderung der Schuldfähigkeit ein Mehrfaches davon betragen hätte (Urk. 55 S. 18 f.). Die Verteidigung macht im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren dazu geltend, künftige Straftaten des Beschuldigten seien zwar nicht zu bagatellisieren, die Folgen einer neuerlichen stationären Unterbringung wären jedoch unangemessen und unverhältnismässig schwer (Urk. 47 S. 14; Urk. 71 S. 6 f.).

- 10 - Wie erwogen wurde für den Beschuldigten mit Urteil vom 27. April 2006 eine stationäre Massnahme angeordnet (Urk. 13). Bevor diese mit Entscheid vom 22. Juni 2016 aufgehoben wurde, hatte der Beschuldigte im interessierenden Deliktsbereich von Drohungen und Gewaltanwendung das Folgende begangen (Urk. 57): - einfache Körperverletzung (2004-2005) - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (2004-2005 und 2015) - Drohung (2015). Bei den aktuell zu beurteilenden Taten, begangen im Februar 2017, handelt es sich um Faustschläge namentlich gegen den Oberkörper eines Psychiatriepflegers, die zu einer Rippenprellung und Hämatomen führten, sowie im Rahmen einer dynamischen, körperlichen Auseinandersetzung ausgestossene verbale Todesdrohungen (Urk. 23 S. 2 f.). Selbstverständlich sind sämtliche diese physischen und verbalen Übergriffe nicht zu bagatellisieren, was auch die Verteidigung wie erwogen konzediert (Urk. 47 S. 14; Urk. 71 S. 7). Um eigentlich schwere Anlassdelinquenz handelt es sich dabei jedoch – glücklicherweise – noch nicht. Der Beschuldigte hat bereits zahlreiche Jahre im geschlossenen Vollzug der 2006 angeordneten stationären Massnahme verbracht. Eine erneute Anordnung einer stationären Massnahme, gerade angesichts der Tatsache, dass deren Erfolgsaussichten wie erwogen sehr zweifelhaft wären, hätte fraglos wieder einen mehrjährigen stationären Aufenthalt in einer geschlossenen Institution zur Folge (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Dies wäre vorliegend im Rahmen einer kriminalrechtlichen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht mehr verhältnismässig. 5. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten und die beiden Behandlungsverlaufsberichte der Psychiatrischen Universitätsklinik erscheint es mit der Vorinstanz in der Tat notwendig, dass der Beschuldigte aktuell und wohl auch zukünftig stationär behandelt wird, um eine Zustandsverschlechterung mit drohender akuter Verschlimmerung seiner psychotischen Erkrankung, verbunden mit erneu-

- 11 ter Delinquenz, zu verhindern. Die seitens des Beschuldigten und der Verteidigung vertretene Alternative eines selbständigen Unterkommens des Beschuldigten bei einem Bekannten oder im betreuten Wohnen und einer ambulanten Medikamentenabgabe bei Dr. E._____ (Urk. 47 S. 15; Urk. 70 S. 5 f.) erscheint aufgrund der einschlägigen negativen Erfahrungen bei Lockerungen der engmaschigen stationären Behandlung als illusorisch und zum Scheitern verurteilt. Insbesondere auch der aktuelle Verlaufsbericht der Klinik C._____ zeigt dies in aller Deutlichkeit auf (Urk. 68). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei krankheitseinsichtig und bereit für eine regelmässige, beaufsichtigte Medikamenteneinnahme (Urk. 47 S. 15; Urk. 71 S. 9). Die Vergangenheit hat allerdings das Gegenteil gezeigt und so sprechen der Gutachter und die beiden Behandlungsverlaufsberichte dem Beschuldigten die notwendigen Eigenschaften für eine Entlassung aus der stationären Betreuung ab. Das für den Beschuldigten (und Dritte) Notwendige wird jedoch nicht gestützt auf das Sanktionenrecht, sondern wohl vielmehr die (zivilrechtliche) gesetzliche Grundlage der fürsorgerischen Unterbringung gemäss den Art. 426 ff. ZGB zu erfolgen haben, wie dies auch die Verteidigung geltend macht (Urk. 47 S. 14; Urk. 71 S. 6 f.) und nun aktuell auch durch die Massnahmenvollzugsinstitution empfohlen wird (Urk. 68). 6. Die Verteidigung macht im durch sie vorgeschlagenen Setting (Urk. 47 S. 14 f.; Urk. 71 S. 9 ff.), welches wie vorstehend erwogen als illusorisch erscheint, schliesslich geltend, dem Beschuldigten könnte die Weisung erteilt werden, sich regelmässig einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Solches kann unterbleiben: Einerseits stellt die Verteidigung selber die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Frage. Andererseits hat der Gutachter Dr. B._____ klar – und einzig – eine stationäre Behandlung des Beschuldigten als zielführend empfohlen (Urk. 12/9 S. 31). Vollzugslockerungen stationärer Betreuungen des Beschuldigten sind denn auch in der Vergangenheit wie erwogen regelmässig gescheitert. Zudem könnte beim vorliegenden Ausgang ein Nichtbefolgen einer entsprechenden Weisung gar nicht ernsthaft sanktioniert werden, da dem Beschuldigten ja eben die Massnahmefähigkeit abgesprochen wird.

- 12 - III. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sind definitiv auf die Gerichtskasse zunehmen (Art. 428 StPO). 3. Entgegen dem Antrag des Beschuldigten (Urk. 71 S. 2 Ziffer 3.2 und S. 13) ist ihm für den bisherigen vorzeitigen Massnahmenvollzug keine Genugtuung auszurichten. Denn der damit verbundene Freiheitsentzug ist nicht als ungerechtfertigt anzusehen. Wie dargelegt (Erwägung II.3. auf S. 9) war die Ausgangslage vor Vorinstanz insofern anders, als sie gestützt auf den Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2017 (Urk. 40) von einer grundsätzlichen und zumindest minimalen Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten hat ausgehen müssen. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte zumindest anfänglich auch freiwillig in den vorzeitigen Massnahmenvollzug begab und ein entsprechendes Gesuch stellte (Urk. 5/3 S. 7 Frage 28; Urk. 16/25). Zudem hat der Beschuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung explizit ausgeführt, dass der bisherige Massnahmenvollzug ihm immerhin so viel geholfen hat, als dass er nun die Notwendigkeit einer fortgesetzten Medikamenteneinnahme aufgrund seiner Krankheit einsieht (Urk. 70 S. 2, S. 4 ff., S. 7 f.). Das Fehlen der Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme ist erst heute und neu in dieser Deutlichkeit festzustellen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

- 13 - 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 173 Tage durch Untersuchungshaft bis und mit Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs (von 17. Februar 2017 bis und mit 9. August 2017) erstanden sind. 3. (…) 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 6'882.00 Auslagen (Gutachten) CHF 13'407.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 26'289.35 Total 5. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, zuzüglich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt und sofort definitiv abgeschrieben. 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 20. Februar 2017 bis 17. Januar 2018 mit total CHF 13'407.35 (CHF 7'573.10 inkl. 8 % [bis 31. Dezember 2017] sowie CHF 5'834.25 inkl. 7.7 % [ab 1. Januar 2018] MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen." 2. Auf den Antrag der Verteidigung in Ziffer 2 (Anrechnung Freiheitsentzug) wird nicht eingetreten. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 14 - Es wird erkannt: 1. Für den Beschuldigten A._____ wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'707.– amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Beiständin F._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 20. August 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 20. August 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 20 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 173 Tage durch Untersuchungshaft bis und mit Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs (von 17. Februar 2017 bis und mit 9. August 2017) erstanden sind. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, zuzüglich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt und sofort definitiv abgeschrieben. 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 20. Februar 2017 bis 17. Januar 2018 mit total CHF 13'407.35 (CHF 7'573.10 inkl. 8 % [bis 31. Dezember 2017] sowie CHF 5'834.25 inkl. 7.7 % [ab 1. ... 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: 1.1. Es sei – in ersatzloser Streichung von Ziffer 3. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2018 – keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen und der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitig... 1.2. Eventualiter seien dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen, sich einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und die ärztlich verordnete Medikation regelmässig und kontrolliert einzunehmen. 2. Der im vorliegenden Verfahren zu viel verbüsste Freiheitsentzug sei im Sinne von Art. 51 StGB an die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Mai 2016 ausgefällte (nicht bezahlte) Geldstrafe von 30 Tagessätzen und die widerrufen... 3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene immaterielle Unbill – insbesondere den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug – eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Erwägungen: I. Prozessuales Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte, aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug vorgeführt, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat ... 1.4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. I... 2. Nichteintreten auf Antrag betreffend Anrechnung Freiheitsentzug 2.1. Der Beschuldigte lässt vorbringen, der im vorliegenden Verfahren zu viel verbüsste Freiheitsentzug sei an drei vom Beschuldigten nicht bezahlte Geldstrafen anzurechnen bzw. mit diesen Geldstrafen zu verrechnen (Urk. 71 S. 1 f. Antrag Ziffer 2). 2.2. Diesen Antrag liess der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz stellen (Urk. 47 S. 1 f. Antrag Ziffer 3), worauf die Vorinstanz in ihrem Urteil aber nicht näher einging, sondern lediglich erkannte, dem Beschuldigten seien an die ausgefällte Freiheit...

II. Massnahme III. Kosten- und Entschädigungsfolge Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 173 Tage durch Untersuchungshaft bis und mit Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs (von 17. Februar 2017 bis und mit 9. August 2017) erstanden sind. 3. (…) 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, zuzüglich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt und sofort definitiv abgeschrieben. 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 20. Februar 2017 bis 17. Januar 2018 mit total CHF 13'407.35 (CHF 7'573.10 inkl. 8 % [bis 31. Dezember 2017] sowie CHF 5'834.25 inkl. 7.7 % [ab 1. ... 2. Auf den Antrag der Verteidigung in Ziffer 2 (Anrechnung Freiheitsentzug) wird nicht eingetreten. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Für den Beschuldigten A._____ wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Beiständin F._____, … [Adresse]  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB180196 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.08.2018 SB180196 — Swissrulings