Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 20.08.2019 SB180193

20. August 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,218 Wörter·~1h 1min·10

Zusammenfassung

Versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180193-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi und lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 20. August 2019 in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Scherrer, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

sowie

A._____, Privatkläger

vertreten durch lic.iur. X._____

gegen

B._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 betreffend versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 18. Dezember 2017 (DG170016)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die polizeiliche Einvernahme vom 26. Dezember 2016 (act. D1/5/1) aus den Akten zu weisen, wird gutgeheissen. Act. D1/5/1 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 36 Monaten. 3. Die Freiheitsstrafe gegen die Beschuldigte wird im Umfang von 6 Monaten (abzüglich 51 Tage, die durch Haft erstanden sind) vollzogen. Im Übrigen wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger auf Genugtuung verzichtet hat.

- 4 - 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 10'809.05 zu bezahlen. 6. Der Antrag der Beschuldigten auf Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– wird abgewiesen. 7. Der Antrag der Beschuldigten auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 39'434.– wird abgewiesen. 8. Die Beschuldigte wird mit ihrem Antrag auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 78'740.65 auf den Weg der Staatshaftung verwiesen. 9. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 18'406.10 festgesetzt, nämlich Fr. 16'701.70 für den Aufwand, Fr. 341.– für die Barauslagen und Fr. 1'363.40 für die Mehrwertsteuer. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 3'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'964.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 140.– Auslagen (Gutachten) Fr. 630.– Auslagen (Polizei) Fr. 512.75 Entschädigung Dolm. Fr. 18'247.35 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung der Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 5 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 83 S. 1) Die Beschuldigte sei mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen; im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 84 S. 2) 1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung freizusprechen; 2. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 90'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 21. Januar 2017, zuzusprechen; 3. Es sei der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung von CHF 95'078.82 zzgl. 5% Zins seit 30. April 2018 sowie CHF 133'277.63, zuzusprechen; 4. Eventualiter sei der Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF 78'740.65 zuzusprechen; 5. Die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren mit CHF 13'211.55 (inkl. MwSt) zu entschädigen; 6. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 7. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien je hälftig dem Privatkläger aufzuerlegen und hälftig auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 18. Dezember 2017 wurde die Beschuldigte der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft. Im Umfang von 6 Monaten wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet, im Übrigen wurde der bedingte Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Verzicht des Privatklägers auf Genugtuung wurde Vormerk genommen. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 10'809.05 zu bezahlen. Die Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen der Beschuldigten wurden abgewiesen bzw. auf den Weg der Staatshaftung verwiesen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 51). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte haben gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 46 und Urk. 47) und die Berufungserklärungen eingereicht (Urk. 52 und Urk. 53/1). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Sanktionshöhe, sie beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (Urk. 52 S. 2; Urk. 83 S. 1). Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffern 9 und 10 vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch, die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 90'000.-- zzgl. 5% Zins seit 21. Januar 2017 und einer Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO von Fr. 95'078.82 zzgl. 5% Zins seit 30. April 2018 sowie Fr. 133'277.63, eventualiter eine Entschädigung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO von Fr. 78'740.65 (Urk. 84 S. 2). Der Privatkläger hat auf Anschlussberufung verzichtet und liess Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 57). Demzufolge ist das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten angefochten mit Ausnahme der Festsetzung der Kosten und der Entschädigung der amtlichen Vertei-

- 7 digung. Vorweg ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositiv-Ziffern 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 28. Februar 2019 die Beweisanträge auf Befragung des Gutachters Prof. Dr. C._____, Befragung des Zeugen D._____ und Einholung einer zweiten Übersetzung des englischen Wortprotokolls, welche mit Verfügung vom 7. Mai 2019 einstweilen abgewiesenen wurden (Urk. 76 S. 2; Urk. 81). Auf diese Beweisanträge ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. August 2019 wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Präsident teilte den Parteien mit, dass er eine abweichende Meinung im Sinne von § 124 GOG ZH zu Protokoll gibt (Prot. II S. 38; Urk. 88). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. Juni 2017 vorgeworfen, sie habe am 26. Dezember 2016 um ca. 18.00 Uhr D._____ auf dem Parkplatz an der E._____-Strasse … in F._____ angesprochen und habe ihn während eines rund 12 minütigen Gesprächs aufgefordert, ihren Ehemann A._____ gegen ein Entgelt schwer zu verletzen bzw. zu töten. Sie habe ihm mehrfach bis zu Fr. 1'000.-- dafür angeboten, dass er ihren Ehemann mit einem grossen Messer durch mehrere Stiche töte. Die Beschuldigte habe bei D._____ keinen entsprechenden Tatentschluss ausgelöst, weshalb es beim Versuch der Anstiftung geblieben sei. Die Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und beantragt einen Freispruch. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt erstellen lässt.

- 8 - 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhaltes liegen als Beweismittel die Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers, diejenigen der Zeugen D._____, G._____, H._____ und I._____ vor. Weiter sind als Beweismittel heranzuziehen die Videoaufzeichnung aus dem Mobiltelefon des Zeugen D._____, das Gutachten von Prof. Dr. C._____ betreffend Disambiguierung/Verschriftlichung dieser Videoaufnahme (Urk. 69) und die Übersetzung des Wortprotokolls in englischer Sprache (Urk. 72). 2.2. Verwertbarkeit 2.2.1. Einvernahmen Betreffend die Verwertbarkeit dieser Beweismittel ist vorab festzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 26. bzw. 27. Dezember 2016 nicht verwertbar ist. Diese Einvernahme wurde ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführt, obwohl klarerweise ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. Es kann bezüglich der Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahme auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 5 ff.). Die weiteren Einvernahmen der Beschuldigten sowie die Einvernahmen des Privatklägers, von D._____, G._____, H._____ und I._____ sind alle verwertbar. 2.2.2. Videoaufnahme Da D._____ das Gespräch mit der Beschuldigten vom 26. Dezember 2016 heimlich aufgenommen hat, erfolgte die Aufnahme in Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten. Auch wenn sich in der Strafprozessordnung keine Regelung zur Beurteilung der Verwertbarkeit von durch Privatpersonen erlangten Beweismitteln findet, bedeutet dies nicht, dass eine Verwertbarkeit solcher Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Liegen privat gesammelte Beweismittel vor, ist jedoch zunächst

- 9 zu prüfen, ob diese rechtmässig oder in Verletzung einer geltenden Rechtsvorschrift erlangt wurden. Erfolgte die Erhebung rechtmässig, und mithin ohne Verletzung einer strafrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen, datenschutzrechtlichen oder einer anderen geltenden Rechtsnorm oder unter Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds, so dürfen die so erlangten Beweismittel grundsätzlich auch von den Strafverfolgungsbehörden verwertet werden (Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N 40c zu Art. 141). Wurde ein Beweismittel von einer Privatperson rechtswidrig erlangt, ist zur Beurteilung der Verwertbarkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weiter zu prüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel selbst rechtmässig hätten erlangen können und ob eine Interessenabwägung für die Verwertbarkeit des Beweismittels spricht (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012, E. 2.4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016, E. 2.2; Gless, a.a.O., N 40c zu Art. 141). Einwilligung der Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis fallen vorliegend als Rechtfertigungsgründe ausser Betracht. Mangels Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist die Aufzeichnung widerrechtlich. Hinsichtlich der durch eine Privatperson unrechtmässig erlangten Video-Aufzeichnung ist weiter zu prüfen, ob die Strafverfolgungsbehörden selbst rechtmässig eine Videoaufzeichnung hätten erstellen können. Die Beurteilung dieser Frage hängt grundsätzlich davon ab, ob im fraglichen Zeitpunkt ein Tatverdacht die entsprechende Beweiserhebung legitimiert hätte (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012, E. 2.4.4). Letzteres ist zu bejahen, zumal der Zeuge D._____ aussagte, die Beschuldigte habe zuerst in Aussicht gestellt, ihm Geld oder eine Frau zu geben, wenn er ihren Mann schlage, dann habe sie ihm ein neues Angebot gemacht und ihm gesagt, dass sie ihm Fr. 1'000.-- gebe, wenn er ihren Mann mit einem Messer schlage oder schneide (Urk. D1/7/2 S. 4 f.). Er sei aufgefordert worden, den Ehemann der Beschuldigten zu töten (Urk. D1/7/2 S. 5). Dass solche Äusserungen/Aufforderungen wie sie der Zeuge schildert einen dringenden Tatverdacht betreffend Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung begründen, bedarf keiner weiteren Erklärung. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Zeuge im Verlaufe des Gesprächs sein Mobiltelefon als Aufnahmegerät einsetzte. Auch eine Interes-

- 10 senabwägung zwischen dem Interesse der Beschuldigten an der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte und demjenigen ihres Ehemannes und der Öffentlichkeit an der Verhinderung/Aufklärung eines schweren Gewaltverbrechens fällt klar zugunsten einer Verwertbarkeit der Video-Aufzeichnung aus. Zu Recht wurde denn auch die Verwertbarkeit dieses Beweismittels von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. 2.2.3. Schlussfolgerung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle vorstehend unter 2.2.1. erwähnten Beweismittel mit Ausnahme der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten vom 26./27. Dezember 2016 verwertbar sind. 2.3. Beweiswürdigung 2.3.1. Allgemeine Grundsätze Die für die Beweiswürdigung geltenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 10 ff.). 2.3.2. Beweismittel im Einzelnen 2.3.2.1. Aussagen der Beschuldigten a) Zusammenfassung Die Beschuldigte verweigerte in der Hafteinvernahme vom 27. Dezember 2016 die Aussage zum Tatvorwurf (Urk. D1/5/3 S. 2). Sie verneinte, im Asylheim einen Mann namens G._____ zu kennen. Ausserdem bestritt sie ausdrücklich, D._____ am Vortag um Hilfe gebeten zu haben (Urk. D1/5/3 S. 3). In der Einvernahme vom 26. Januar 2017 schilderte die Beschuldigte, dass der Privatkläger ihr vor ca. drei oder vier Jahren als er die C-Bewilligung erhalten habe gesagt habe, dass er nicht mehr so für sie fühle wie früher. Dies sei für sie ein Weltuntergang gewesen, weil sie ihn so liebe (Urk. D1/5/4 S. 2). Seither nehme

- 11 der Privatkläger immer mehr Abstand von ihr. Eine Kollegin habe ihr erzählt, dass der Privatkläger eine Liebesbeziehung mit einer anderen Frau von seinem Arbeitsplatz habe (Urk. D1/5/4 S. 3). Der Privatkläger habe auch eine Beziehung zu einer weiteren Frau namens J._____. Es sei schlimm für sie, dass ihr Mann sie mehrfach betrüge. Der Privatkläger habe sie mehrmals geschlagen, sie habe deshalb auch einmal (glaublich 2015) das Spital aufsuchen müssen, nachdem ihr der Privatkläger gegen den Kopf geschlagen habe. Man habe eine Röntgenaufnahme von ihrem Hals gemacht und ihr eine Halskrause gegeben (Urk. D1/5/4 S. 3). Der Privatkläger habe sie häufig geschlagen, einmal - sie wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei - sei die Polizei gekommen. Sie habe keine Anzeige gemacht, weil der Privatkläger gesagt habe, er würde mit ihr Schluss machen, wenn sie Anzeige gegen ihn erstatte (Urk. D1/5/4 S. 4). Den Anklagevorwurf bestritt sie und machte geltend, D._____ habe sie sexuell belästigt, ihr einen Klapps auf den Hintern gegeben und sie eine schöne Kleine genannt (Urk. D1/5/4 S. 4). Sie habe diesen Mann nicht gekannt und ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Auf die Frage, ob sie G._____ kenne, antwortete sie, dies sei der Ex-Freund einer Kollegin namens K._____ (Urk. D1/4/5 S. 4). Am fraglichen Abend habe sie sich in der Nähe des Arbeitsplatzes des Privatklägers aufgehalten, da sie auf ihn habe warten wollen, damit er nach Hause komme. Auf die Frage, ob sie D._____ Geld dafür geboten habe, dass dieser den Privatkläger umbringe, erklärte sie, D._____ habe diesen Vorschlag gemacht. Er habe von Geld und Messer gesprochen. Sie habe gesagt, "Ghats no", sie mache das nicht, sie liebe ihren Mann (D1/4/5 S. 5). Auf Vorhalt der Video-Aufzeichnung erklärte sie, D._____ habe sie gezwungen zu reden. D._____ habe damit angefangen, er habe gesagt, er brauche Geld (Urk. D1/4/5 S. 6). Die Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 27. Januar 2017 aus, D._____ habe die ganze Sache mit dem Video geplant und habe sie gezwungen, die Autonummer ihres Mannes zu zeigen, er habe sie am Arm gepackt und gesagt, sie müsse ihm die Nummer zeigen, dann habe er gesehen, dass ihr Mann Taxi fahre. Sie habe D._____ gesagt, dass sie ihren Mann liebe und keine Scheisse mit ihm machen wolle. Er habe immer gesagt, sie müsse ihre Sätze wiederholen, sie habe nicht gewusst, dass er ein Video mache (Urk. D1/5/5 S. 2).

- 12 - Auch in der Einvernahme vom 10. Mai 2017 hielt sie daran fest, dass D._____ sie zu den Äusserungen gezwungen habe, indem er sie am Arm gepackt habe (Urk. D1/5/7 S. 3). Die Beschuldigte erklärte in der Befragung vor Vorinstanz, D._____ habe sie zu den Äusserungen gedrängt, sie habe das nicht gewollt, sei gestresst gewesen (Urk. 35 S. 11). Auf die Frage, ob der Anklagevorwurf stimme, antwortete sie, sie wisse es nicht (Urk. 35 S. 12). Sie habe am fraglichen Tag mit dem Privatkläger gestritten und habe ihn von der Arbeit abholen wollen, da er nicht nach Hause komme, wenn sie gestritten hätten. Sie hole ihn immer ab, wenn sie gestritten hätten (Urk. 35 S. 12). Als sie von der Bushaltestelle gekommen sei, sei D._____ gekommen, den sie vorher noch nie gesehen habe. Er habe ihr an den Hintern gefasst und gesagt, sie sei eine hübsche kleine Frau. Sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, doch er sei ihr gefolgt und habe gesagt, sofern sie Hilfe oder Sex wolle, sei er für sie da. Sie habe gesagt, sie hole die Polizei, wenn er sie nicht in Ruhe lasse. Die Beschuldigte bestätigte, dass sie kurz zuvor eine SMS des Privatklägers erhalten habe, wonach er sich scheiden lassen wolle. Das habe er schon oft gesagt, das passiere jedes Mal, wenn sie stritten. Sie sei enttäuscht und aufgebracht gewesen (Urk. 35 S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte daran fest, dass sie den Privatkläger am Tattag von der Arbeit habe abholen wollen. Sie sei dann aber von D._____ angesprochen worden, welcher die ganze Zeit hinter ihr hergelaufen sei und ihr dann an den Hintern gefasst habe. Sie sei in dieser Zeit so wütend gewesen auf den Privatkläger, dass sie nicht mehr wisse, was sie zu D._____ gesagt habe. Sie könne sich an das Gespräch mit diesem nicht mehr erinnern (Prot. II S. 23 ff.). Auf den wiederholten Vorwurf, beim Gespräch zwischen ihr und D._____ könnte der Eindruck entstehen, dass sie diesen dazu habe bringen wollen, für Geld auf den Privatkläger loszugehen, zuerst mit Fäusten und dann mit einem Messer, führte die Beschuldigte aus: "Eigentlich ich mache das nicht so töten. Man macht das nicht. Verletzen, ich bin schon verletzt. Ich will einfach, er hat auch Schmerzen, aber nicht töten" (Prot. II S. 26). Weiter führte sie aus, dass der Privatkläger sie nicht gut behandelt und eine Beziehung mit einer anderen Frau

- 13 gehabt habe, weshalb sie wütend auf ihn gewesen sei. Deshalb habe sie gewollt, dass er auch Schmerzen habe. Verletzen könne man, aber töten nicht (Prot. II S. 26 ff.). b) Würdigung Die Aussagen der Beschuldigten sind ausgesprochen dürftig ausgefallen und erweisen sich als nicht plausibel. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb D._____, der die Beschuldigte unbestrittenermassen nicht kannte und den sie am fraglichen Abend das erste Mal sah, sie hätte zwingen sollen, zu sagen, sie biete ihm Geld dafür an, dass er ihren Ehemann verletze oder töte, um diese Äusserungen heimlich aufzunehmen, die Aufnahme unmittelbar darauf bei der Polizei abzugeben und gegen sie belastende Aussagen zu deponieren. Es ist schlicht nicht einzusehen, was ein solches Vorgehen für einen Sinn machen sollte, was D._____ für ein Interesse daran haben könnte, die Beschuldigte, die er nicht kannte, falsch zu belasten. Wie noch darzulegen sein wird, sind den Aufzeichnungen des Gesprächs denn auch keine Anhaltspunkte für irgendeine Ausübung von Zwang seitens von D._____ gegenüber der Beschuldigten zu entnehmen. Hinweise für eine vorausgegangene sexuelle Belästigung finden sich darin ebenfalls nicht. Eine solche wurde von der Beschuldigten auch erst rund einen Monat nach dem Vorfall sehr pauschal geltend gemacht, obwohl es sich dabei um ein relativ einschneidendes Ereignis handelt und anzunehmen wäre, dass sie ein solches in ihren Einvernahmen von Anfang an erwähnt hätte, wenn es der Wahrheit entsprechen würde. Nicht stimmig erscheint, dass die Beschuldigte sich nach ihrer eigenen Darstellung gegenüber der von ihr geltend gemachten sexuellen Belästigung bestens zu Wehr setzen konnte, sich dagegen hätte zwingen lassen, gegen ihren Willen die aufgenommenen Äusserungen zu tätigen. Demgegenüber ist aufgrund ihrer eigenen Aussagen ein Motiv der Beschuldigten für die angeklagte Tat erkennbar. Sie liebte den Privatkläger, dieser hatte sich nach ihrer Wahrnehmung von ihr distanziert nachdem er die C-Bewilligung erhalten hatte, unterhielt nach ihrer Darstellung mehrere Fremdbeziehungen und schrieb ihr kurz vor dem Vorfall in einer SMS, dass er sich von ihr scheiden las-

- 14 sen wolle. Auch gegenüber der Gutachterin erklärte die Beschuldigte, dass sie den Privatkläger liebe und Angst vor einer Scheidung habe (Urk. D1/9/5 S. 25). Die Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals ein, dass sie auf den Privatkläger wütend gewesen sei, was nicht nur zu ihren Aussagen passt, wonach sie den Privatkläger nach der Arbeit habe abholen wollen, damit er sicher nach Hause komme, da es zuvor Streit zwischen ihnen gegeben habe. Ihr wütender und aufgebrachter Gemütszustand ist dagegen mit dem Tatvorwurf in Einklang zu bringen, insbesondere mit ihrer Anweisung gegenüber D._____, wonach das Messer gleich zwei oder drei Mal (Urk. 69 S. 21) eingesetzt werden soll. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass die Beschuldigte bezüglich der Frage, ob sie einen G._____ kenne, widersprüchlich aussagte, indem sie in der Einvernahme vom 27. Dezember 2016 verneinte, einen Mann namens G._____ aus dem Asylheim zu kennen, in der Einvernahme vom 26. Januar 2017 dann aber erklärte, G._____ sei der Ex-Freund einer Kollegin namens K._____. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten insgesamt sehr unglaubhaft erscheinen. Auch dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung und damit erst so spät aussagte, sie habe nur gewollt, dass der Privatkläger auch Schmerzen habe und dieser verletzt, aber nicht getötet werde, zeugt nicht von einer glaubhaften Darstellung. 2.3.2.2. Aussagen Privatkläger a) Zusammenfassung Der Privatkläger bestätigte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Dezember 2016, dass ihn die Beschuldigte am Tattag von der Arbeit abgeholt habe. Die Ehe zwischen ihm und der Beschuldigten bezeichnete er als nicht gut, er leide unter der extremen Eifersucht der Beschuldigten. Sie hätten immer wieder Diskussionen und Streit (Urk. D1/6/1 S. 2). Er sei seiner Frau treu, unterhalte kein aussereheliches Verhältnis und habe seine Frau noch nie geschlagen (Urk. D1/6/1 S. 3 f.). Er sehe keine Zukunft mehr mit ihr, sie hätten schon ein paar Mal über eine Trennung bzw. Scheidung gesprochen. Die Beschuldigte wolle das nicht, sie habe

- 15 gesagt, sie würde sich umbringen, wenn er sich scheiden lasse. Er wisse nicht, ob sie dies ernst meine (Urk. D1/6/1 S. 4). In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. Januar 2017 sagte der Privatkläger aus, die Ehe mit der Beschuldigten sei nicht immer gut. Sie sei eifersüchtig und habe wenig Vertrauen. Er sei treu und könne nichts für ihre Eifersucht. Er habe die Beschuldigte nie geschlagen (Urk. D1/6/7 S. 6). b) Würdigung Der Privatkläger war bei dem Gespräch zwischen der Beschuldigten und D._____ nicht dabei und kann keine Angaben zum Tatvorwurf selber machen. Er bestätigte jedoch die Darstellung der Beschuldigten, wonach es zwischen ihnen zu Streitigkeiten gekommen sei, dass die Beschuldigte sehr eifersüchtig sei und ihn bezichtige, Fremdbeziehungen zu unterhalten. In Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschuldigten sagte er aus, dass er die Scheidung wünsche, die Beschuldigte dies jedoch nicht wolle. Dass sie zu ihm gesagt habe, sie bringe sich um, wenn er sich von ihr scheiden lasse, ist in Einklang zu bringen mit ihrer Äusserung, es sei für sie ein Weltuntergang gewesen, als der Privatkläger zu ihr gesagt habe, dass er nicht mehr so für sie fühle wie früher. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Auswertung des Mobiltelefons des Privatklägers durch die Polizei ergeben hat, dass der Privatkläger der Beschuldigten am Tattag um 16.31 Uhr und 16.32 Uhr geschrieben hat, er werde sich einen Anwalt suchen, die Scheidung einreichen und seine Arbeit kündigen (Urk. D1/1 S. 4 und Urk. D1/2/2). 2.3.2.3. Zeugenaussagen H._____ und I._____ a) Zusammenfassung H._____, die Tochter der Beschuldigten aus erster Ehe, sagte in der Zeugeneinvernahme vom 7. Februar 2017 aus, sie habe bis ca. 2009 mit der Beschuldigten und dem Privatkläger zusammengewohnt. Die Beziehung zwischen den beiden sei anfangs recht gut gewesen. Sie seien zusammen ab und zu ausgegangen und

- 16 seien verliebt gewesen. Um den Zeitpunkt herum, als die beiden in die Wohnung an der L._____-Strasse gezügelt seien, habe sich die Beziehung verändert. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass der Privatkläger nichts mehr mit ihr mache und keine Lust mehr habe. Sie habe weder verbale noch tätliche Auseinandersetzungen mitbekommen. Die Beschuldigte habe ihr vor ca. einem bis zwei Jahren am Telefon gesagt, dass sie vom Privatkläger geschlagen worden sei (Urk. D1/7/4 S. 4). H._____ sagte auf Vorhalt des Anklagevorwurfs, sie könne sich nicht vorstellen, dass ihre Mutter so etwas umsetzen könnte, sie sei zu naiv und besonders gutmütig und glaube, dass jeder Mensch nur Gutes von ihr und für sie wolle (Urk. D1/7/4 S. 5). I._____, der Sohn der Beschuldigten aus erster Ehe, sagte in der Zeugeneinvernahme vom 7. Februar 2017 aus, er lebe noch bei seiner Mutter an der L._____- Strasse in M._____. Dort wohne auch der Privatkläger. Er habe zur Beschuldigten ein ruhiges und distanziertes Verhältnis, auch sein Verhältnis zum Privatkläger sei distanziert. Er sagte aus, anfangs der Beziehung seien die Beschuldigte und der Privatkläger öfters zusammen ausgegangen und hätten gemeinsam Sachen unternommen. Mit der Zeit sei das abgeflacht. Es habe verschiedentlich Streit zwischen den beiden gegeben. Bis 2010/2011 sei es gut gegangen, dann habe es mehr Probleme gegeben. Körperliche Gewalt habe er nie gesehen, gegenseitigen Streit und Beschimpfungen habe es aber häufig zwischen den beiden gegeben, in den letzten zwei Jahren vielleicht ein paar Mal pro Monat (Urk. D1/7/5 S. 3 f.). Er wisse nichts davon, dass die Beschuldigte wegen Verletzungen durch den Privatkläger zum Arzt oder ins Spital habe gehen müssen. Er könne sich nicht vorstellen, dass seine Mutter auf so eine Idee kommen könnte, jemanden anzustiften, den Privatkläger umzubringen (Urk. D1/7/5 S. 4). b) Würdigung Den Aussagen von H._____ und I._____ ist zu entnehmen, dass die Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger anfänglich gut war, dann aber abflachte und dass es in der Zeit vor dem Tatvorwurf häufig zu Streit kam, wobei keiner der beiden Zeugen selber bei Streitigkeiten Tätlichkeiten beobachtete. Die Aussage von H._____, wonach ihr die Beschuldigte am Telefon erzählt habe,

- 17 dass sie vom Privatkläger geschlagen worden sei, stützt die diesbezügliche Darstellung der Beschuldigten. Die Aussagen dieser beiden Zeugen runden das Bild ab, welches sich bereits aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers ergibt, wonach die Beziehung zwischen den beiden am Anfang gut war und sich dann bis zum Zeitpunkt des Deliktsvorwurfs markant verschlechterte. 2.3.2.4. Zeugenaussage G._____ G._____ hat in der Zeugeneinvernahme vom 27. Januar 2017 ausgesagt, er habe die Beschuldigte drei Mal zu Hause bei Philippinen gesehen, Kontakte zwischen ihm und ihr im Asylheim habe es keine gegeben, den Privatkläger kenne er nicht, D._____ kenne er vom Asylheim (Urk. D1/7/3 S. 3). Er konnte nichts über den Vorfall vom 26. Dezember 2016 zwischen der Beschuldigten und D._____ sagen, da er in jenem Zeitpunkt nicht dort gewesen sei (Urk. D1/7/3 S. 4). 2.3.2.5. Aussagen D._____ a) Zusammenfassung D._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Dezember 2016 aus, er habe das der Polizei eingereichte Video heimlich erstellt und zur Polizei gebracht, da er den anderen Mann habe schützen wollen (Urk. D1/7/1 S. 2). Er kenne die Beschuldigte nur vom Sehen. Sie sei öfters im Asylheim, habe dort G._____ ca. 1-2 Mal pro Monat besucht. Am fraglichen Abend habe sie ihn gefragt, ob G._____ da sei, worauf er erwidert habe, G._____ an diesem Tag nicht gesehen zu haben. Die Beschuldigte habe ihn darauf um Hilfe gebeten. Sie seien zu Fuss zum Lager der N._____ gegangen, wo die Beschuldigte ihm auf ihrem Mobiltelefon die Aufnahme des Kennzeichens ZH … eines Personenwagens gezeigt habe. Auf dem Weg vom Asylheim zu N._____ habe sie ihm auf ihrem Mobiltelefon ein Foto ihres Mannes gezeigt und gesagt, er habe sie im Stich gelassen und habe eine andere Frau. Zu Beginn habe sie gesagt, er solle ihren Mann verprügeln. Sie habe ihm dafür Frauen oder Geld (Fr. 150.--) angeboten. Auf dem Parkplatz der N._____ angekommen habe sie ihm angeboten, sie würde Fr. 1'000.-- bezahlen,

- 18 wenn er ihren Mann mit dem Messer töte. Sie habe gesagt, er solle sicherlich 3-4 Mal zustechen. Als Grund für die Tat habe die Beschuldigte gesagt, ihr Mann habe eine andere Frau und habe sie geschlagen (Urk. D1/7/1 S. 3). Er sei davon ausgegangen, dass die Frau dies ernst meine, weshalb er das Video aufgenommen habe. Die Beschuldigte habe ihm gesagt, wo ihr Mann arbeite und dass er noch als Taxifahrer arbeite. Sie habe ihm seine Nummer geben wollen, damit er ihn als Taxi bestellen könne. Er habe ihr gesagt, dass er den Auftrag nicht annehme, jedoch jemanden suchen werde. Sie sei damit einverstanden gewesen, worauf er ihr seine Nummer gegeben habe und sie ihn als Test angerufen habe. Ihre Nummer sei ihm nicht bekannt gewesen. Sie habe noch gesagt, er dürfe niemandem davon erzählen. Die Frau sei dort geblieben und habe gesagt, sie werde ihn anrufen, sie habe keinen genauen Zeitpunkt genannt (Urk. D1/7/1 S. 4). Auf den Zustand der Beschuldigten angesprochen erklärte D._____, sie sei nicht zufrieden gewesen aber auch nicht wütend, nicht speziell auffallend. Sie sei zielstrebig gewesen, den Auftrag zu geben (Urk. D1/7/1 S. 4). In der Zeugeneinvernahme vom 27. Januar 2017 bestätigte D._____, dass er die Beschuldigte vor dem Ereignis ab und zu im Heim gesehen habe, jedoch zuvor noch nie mit ihr gesprochen habe. Er kenne G._____. Er habe gesehen, dass die Beschuldigte G._____ mehrmals im Asylheim besucht habe (Urk. D1/7/2 S. 3). Die Beschuldigte habe ihn am fraglichen Abend gefragt, ob G._____ da sei, worauf er erwidert habe, dass er G._____ nicht gesehen habe. Sie habe ihn um Hilfe gebeten und er sei mit ihr gegangen. Nachdem sie ein Stück gegangen seien, habe sie ihm Fotos ihres Mannes auf dem Mobiltelefon gezeigt und habe gesagt, dieser sei nicht mehr ihr Mann, da er eine andere Frau habe. Sie habe ihm Geld oder eine Frau angeboten, wenn er ihren Mann schlage. Er habe das abgelehnt, habe gedacht, sie mache Spass. Sie habe das Angebot aber immer wiederholt und habe ihm auch das Auto ihres Mannes und das Nummernschild gezeigt. Er habe angefangen zu glauben, dass dieser Frau die Sache ernst sei (Urk. D1/7/2 S. 4). Nachdem sie das Auto des Mannes auf dem Parkplatz gefunden hätten, habe sie ihm ein neues Angebot gemacht. Sie habe gesagt, sie gebe ihm Fr. 1'000.--, wenn er ihren Mann mit dem Messer schlage/schneide. Er habe dies abgelehnt, sie habe das Angebot mehrmals wiederholt. Er habe gesagt, er frage

- 19 ein paar Kollegen, was sie akzeptiert habe. Sie habe nach seiner Telefonnummer gefragt und habe ihn zur Probe angerufen, wobei sie mit unterdrückter Nummer angerufen habe. Sie habe ihm noch erzählt, dass ihr Mann jeweils am Freitag oder Samstag Abend als Taxifahrer arbeite, er solle sich als Taxigast ausgeben, um ihn dann zu töten und solle Handschuhe und eine Maske tragen. Auf die Frage, ob er von der Beschuldigten konkret aufgefordert worden sei, deren Ehemann zu töten, bejahte der Zeuge dies (Urk. D1/7/2 S. 4 f.). Der Zeuge bestritt, die Beschuldigte zu Beginn sexuell belästigt und ihr auf den Hintern geschlagen zu haben (Urk. D1/7/2 S. 6). b) Würdigung Der Zeuge D._____ hat die Beschuldigte vor dem Ereignis nur vom Sehen her gekannt. Zum Privatkläger besteht keine Beziehung. Auf seiner Seite ist kein Motiv für eine Falschbelastung der Beschuldigten erkennbar. Der Einwand der Verteidigung, wonach die Rolle dieses D._____ nicht so sauber sei, weil dieser die Beschuldigte angestiftet habe und deshalb aus Eigeninteresse zur Polizei gegangen sei, um einer Anzeige der Beschuldigten zuvorzukommen (Prot. II S. 35), wirkt konstruiert absurd, zumal ihm die Anzeige bei der Polizei viele Unannehmlichkeiten beschert hat, musste er sich doch Befragungen durch die Polizei und die Untersuchungsbehörde stellen. Insbesondere hat er die schweren Belastungen in Anwesenheit der Beschuldigten wiederholt. Es bestehen keine Hinweise für eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit. Seine Aussagen erscheinen insgesamt als glaubhaft. Sie beeindrucken durch Konstanz und Detailreichtum und geben anders als die Darstellung der Beschuldigten ein plausibles Ganzes wieder. In seinen Aussagen sind keine Widersprüche auszumachen. Seine Angaben decken sich mit denjenigen der Beschuldigten bezüglich der Probleme in deren ehelichen Beziehung. So gab der Zeuge übereinstimmend mit der Darstellung der Beschuldigten an, sie habe ihm erzählt, dass ihr Ehemann eine andere Frau habe und sie geschlagen habe. Da sich die Beschuldigte und der Zeuge vor dem Vorfall nicht kannten, muss der Zeuge diese Kenntnisse aus Erzählungen der Beschuldigten haben. Dasselbe gilt auch bezüglich des Umstandes, dass der Privatkläger am Freitag- und am Samstagabend

- 20 - Taxi fahre. Dass sie ihm alle diese Angaben machte, spricht wiederum gegen ihre Darstellung, wonach der Zeuge sie gezwungen habe, die Sätze zu sagen. Hinweise für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ ergeben sich auch aus den Detailangaben, die er in beiden Einvernahmen gleichbleibend machte so z.B., dass sein Mobiltelefon nicht mehr genug Akku gehabt habe, als er das Display des Mobiltelefons der Beschuldigten mit der Autonummer hätte abfotografieren sollen (Urk. D1/7/1 S. 2 und D1/7/2 S. 4), dass die Kirchenuhr 18 Uhr geschlagen habe, als er die Beschuldigte getroffen habe (Urk. D1/7/1 S. 2) und die Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er auf Frauen oder auf Männer stehe (Urk. D1/7/1 S. 3 und D1/7/2 S. 4). Er zeigte zudem keine Tendenz, die Beschuldigte übermässig zu belasten, so erklärte er, er habe zuerst gedacht, die Frau mache einen Spass. Sie habe auch nicht versucht, ihn zu überreden als er gesagt habe, er habe Angst und könne den Auftrag nicht annehmen (Urk. D1/7/1 S. 4). Zusammenfassend erscheinen die Aussagen von D._____ als glaubhaft. Wie sogleich darzulegen ist, werden sie durch die Video-Aufzeichnung gestützt. An der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass G._____ entgegen der Aussage von D._____ erklärte, die Beschuldigte habe ihn nicht im Asylheim besucht, zumal sich nicht sagen lässt, die pauschale Bestreitung durch G._____ sei glaubhafter als die Aussage von D._____, da G._____ ein Interesse daran haben dürfte, nicht mit der Beschuldigten und dem schweren Anklagevorwurf in Verbindung gebracht zu werden. Umgekehrt hatte auch die Beschuldigte ursprünglich ausgesagt, sie kenne keinen G._____, dann aber in einer späteren Einvernahme eingeräumt, G._____ zu kennen. 2.3.2.6. Videoaufzeichnung a) Vorbemerkung Die Videoaufzeichnung betreffend das von D._____ aufgenommene Gespräch zwischen ihm und der Beschuldigten wurde einer gerichtlich angeordneten Begutachtung unterzogen. Der Gutachter Prof. Dr. C._____ hat in seinem Gutachten eine Disambiguierung (Plausibilisierung des wahrscheinlichen Wortlauts) durchgeführt. Das Ergebnis wurde in Form eines Wortprotokolls in englischer Sprache

- 21 vom Gutachter schriftlich festgehalten (Urk. 69 S. 9 ff.). Dieses Wortprotokoll wurde durch eine gerichtlich bestellte Dolmetscherin in die deutsche Sprache übersetzt (Urk. 72). Aus dem Wortprotokoll gemäss Gutachten und der Übersetzung in die deutsche Sprache geht klar hervor, dass eine weibliche Person mit einer männlichen Person spricht. Es steht ausser Zweifel und wird auch von der Beschuldigten anerkannt, dass das Gespräch zwischen der Beschuldigten und D._____ stattfand. Dem Wortprotokoll ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die Beschuldigte zu irgendwelchen Äusserungen gezwungen wurde, vielmehr fand ein Gespräch statt, in dessen Rahmen die Beschuldigte von sich aus Angaben über ihren Ehemann machte. b) Zusammenfassung Die Beschuldigte erklärt D._____ am Anfang der Aufnahme, wo ihr Ehemann arbeitet (Urk. 72 S. 5). Dann fragt sie D._____, ob er schaue, wann er hinausgehe und offeriert ihm Fr. 100.-- monatlich, wenn er schaue (Urk. 72 S. 7). D._____ zeigt sich unschlüssig, sagt, er wolle vielleicht nicht, worauf die Beschuldigte erwidert, er solle ihr sagen, wenn er nicht wolle, dann suche sie eine andere Person (Urk. 72 S. 8). D._____ erkundigt sich, was er für die Fr. 100.-- /Fr. 150.-- machen müsse, schlagen oder was. Die Beschuldigte antwortet, sie gebe ihm zweihundert, wenn er sein Gesicht kaputt mache, wenn er boxe bis er ins Spital gehe. Sie gebe ihm Fr. 500.--, wenn er wolle (Urk. 72 S. 10 f.). Nachdem D._____ zögert und erklärt, er sei Ausländer ohne Papiere und wolle keine Probleme, sagt sie, sie gebe ihm Fr. 500.-- bar. Er dürfe mit niemandem darüber reden, auch nicht mit G._____ (Urk. 72 S. 13). D._____ spricht davon, einen Freund zu fragen, ob er es mache. Die Beschuldigte fragt ihn, ob dieser Freund gross sei, weil ihr Ehemann gross sei, 1.91 Meter (Urk. 72 S. 15 f.). Der Freund müsse auch stark sein, weil ihr Ehemann ein starker Mann sei (Urk. 72 S. 22). Sie weist ihn an, seinen Freund nicht am Telefon zu fragen wegen der Kontrolle, deshalb gebe sie auch nie ihre Telefonnummer. Er dürfe seinem Freund auch nicht sagen, dass sie die Ehefrau sei (Urk. 72 S. 17). Die Beschuldigte führt weiter aus, sie könnte Drogen, Kokain ins Auto ihres Ehemannes legen, aber sie wisse nicht, wo man das bekomme, deshalb möchte sie, dass jemand boxe. Sie erzählt ferner, dass ihr Ehemann mit

- 22 ihr "Scheisse " gemacht habe, sie geboxt habe und sie im Spital gewesen sei (Urk. 72 S. 21). D._____ fragt die Beschuldigte, womit der Mann geboxt werden soll, mit einer Flasche, einem Messer. Die Beschuldigte antwortet, Messer sei besser, mit Messer gebe sie Fr. 1'000.--. Es solle nicht nur ein Mal, sondern zwei Mal, drei Mal sein und D._____ solle das lange Messer bringen (Urk. 72 S. 23 f. und S. 29 f.). D._____ fragt, ob sie ihn tot haben wolle, was sie bejaht indem sie sagt "Ich möchte" (Urk. 72 S. 24). Die Beschuldigte verlangt die Nummer von D._____ und macht einen Probeanruf auf seine Nummer (Urk. 72 S. 25 ff.). Die Beschuldigte erklärt D._____ weiter, dass ihr Ehemann am Freitagabend und Samstagabend Taxi fahre. Er bzw. sein Freund könnten die Nummer ihres Manns anrufen und ein Taxi bestellen (Urk. 72 S. 30 ff.). Sie weist D._____ an, vorsichtig zu sein, dass kein Haar von ihm im Auto sei. Er solle das Haar schliessen und es mit Handschuhen machen (Urk. 72 S. 34). Die beiden verabschieden sich und machen ab, dass D._____ einen Freund fragt, ob er das macht. c) Würdigung Der protokollierte Ablauf des Gesprächs stimmt mit den Aussagen von D._____ überein. Die Video-Aufzeichnung stützt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und spricht eindeutig gegen die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie von D._____ zu diesen Äusserungen gezwungen worden sei. Der Aufnahme ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte von sich aus Angaben zu ihrem Ehemann machte und D._____ auch erzählte, dass sie von ihm geschlagen worden sei und habe ins Spital gehen müssen. Die Video-Aufnahme stützt somit die Aussagen von D._____, welche das zentrale Beweismittel im vorliegenden Verfahren darstellen. Der Gutachter hält auf S. 21 der Verschriftlichung der Wortlautanalyse fest, dass D._____ fragt "ah you want dead" und die Beschuldigte antwortet "yes I like" (Urk. 69 S. 21). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 76 S. 3) sind diese Sätze nicht schwer verständlich, insbesondere ist das Wort "dead" auf der Videoaufnahme (D1/2/1) auch ohne Disambiguierung deutlich zu hören. Gemäss Zeugeneinvernahme von D._____ hat er die Aufforderung der Beschuldigten, nicht nur einmal, sondern zwei oder drei Mal mit dem Messer zu schlagen so verstanden, dass der Privat-

- 23 kläger getötet werden sollte. Seine Frage "ah you want dead" passt den auch bestens in den gesamten Ablauf des Gesprächs, in welchem die Beschuldigte zuerst davon sprach, D._____ solle den Privatkläger für Fr. 100.-- boxen, ihm dann Fr. 200.--/ Fr. 500.-- dafür bot, dass er ihn spitalreif boxe und schliesslich Fr. 1'000.-- dafür, dass er ihn zwei oder drei Mal mit dem Messer steche. Aufgrund der Zeugenaussage von D._____ steht ausser Zweifel, dass er davon ausging, die Beschuldigte habe ihn mit der Tötung des Privatklägers beauftragen wollen. Entgegen dem Beweisantrag der Verteidigung (Urk. 76 S. 4) bedarf es keiner erneuten Befragung von D._____ und Konfrontation mit dem Satz "ah you want dead". Auch eine Befragung des Gutachters zur Frage, wie sicher die Wortanalyse dieses Satzes sei, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht erforderlich. Der fragliche Satz erfolgte nach der Äusserung der Beschuldigten, wonach D._____ den Privatkläger zwei Mal oder drei Mal mit dem Messer schlagen/stechen solle. Der Aufnahme ist auch zu entnehmen, dass die Beschuldigte ihn aufforderte, ein grosses Messer zu nehmen. Eine zweite Übersetzung des Wortprotokolls wird von der Verteidigung mit der Begründung beantragt, der Satz "I like" sei von der Dolmetscherin mit "Ich möchte" übersetzt worden. Das Verb "to like" sei in der restlichen Übersetzung jedoch mit "mögen" übersetzt worden (Urk. 76 S. 4). Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen, da die Bedeutung dieses Satzes aufgrund des gesamten Gesprächsverlaufes eindeutig ist. Angesichts der im ganzen Gespräch erkennbar dürftigen Englischkenntnisse beider Gesprächsteilnehmer kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte sich nuanciert ausdrücken konnte hinsichtlich des Verbes to like. Einzig entscheidend ist für den vorliegenden Fall, dass sie die Frage von D._____, ob sie wolle, dass der Privatkläger tot sei, bejahend beantwortete. Ob sie meinte sie wolle, möchte oder möge dies, spielt vor dem gesamten Hintergrund keine Rolle. Die von der Verteidigung in der Eingabe vom 28. Februar 2019 gestellten Beweisanträge sind daher abzuweisen. 3. Fazit Sachverhaltserstellung Basierend auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____, welche durch die Video-Aufnahme gestützt werden und in Einklang zu bringen sind mit den Aussagen des Privatklägers und der beiden Kinder der Beschuldigten betreffend die

- 24 ehelichen Probleme, ist der Anklagesachverhalt erstellt. Ihre unbestrittene Eifersucht und die von ihr geäusserte Vermutung von Fremdbeziehungen des Privatklägers sowie dessen kurz vor der Tat erneut geäusserter Scheidungswunsch, dem sie ablehnend gegenüberstand, geben ein naheliegendes Motiv für die angeklagte Tat ab. Insgesamt verbleiben aufgrund des Gesamtbildes der vorliegenden Beweismittel keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Die Verteidigung hat bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, in subjektiver Hinsicht lasse sich der Sachverhalt nicht erstellen (Urk. 40 S. 12 ff.). Da sich die Frage nach der Erstellung des inneren Sachverhaltes mit derjenigen nach der Erfüllung des subjektiven Tatbestands (Vorliegen eines Vorsatzes) weitgehend überschneidet, ist darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Überprüfung des subjektiven Tatbestands einzugehen. Der äussere Sachverhalt gemäss Anklage ist erfüllt. III. Rechtliche Würdigung 1. Objektiver Tatbestand Die Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung sind in allen Punkten zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 38 ff.). Indem die Beschuldigte D._____ aufforderte, ihren Mann gegen ein Entgelt von Fr. 1'000.-- mit einem langen Messer durch mehrfaches auf ihn Einstechen zu töten und dies keinen Tatentschluss bei D._____ auslöste, ist in objektiver Hinsicht der Tatbestand der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt. Die Verteidigung wendet ein, in der Anklage werde nicht erwähnt, dass D._____ sich gegenüber der Beschuldigten nicht zur Tatausführung bereit erklärte, vielmehr einen Freund diesbezüglich fragen wollte und dies der Beschuldigten mitteilte. Es sei zu beachten, dass eine nicht existierende Person, nicht angestiftet werden könne, es liege ein strafloser untauglicher Versuch vor (Urk. 40 S. 9). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, denn der Anklagevorwurf beschränkt

- 25 sich darauf, dass die Beschuldigte versucht habe, D._____ anzustiften, was nicht erfolgreich gewesen sei. Es ist nicht zu erkennen, weshalb der Versuch gegenüber D._____ untauglich sein sollte. Auf den weiteren Einwand der Verteidigung, wonach es umstritten sei, ob Kettenanstiftung strafbar sei (Prot. I S. 12), ist nicht weiter einzugehen, da die Anstiftung einer anderen Person als D._____ gar nicht vorgeworfen wird. 2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Standpunkt der Beschuldigten Die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz geltend, der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt. Der Nachweis dass die Beschuldigte D._____ zur Tötung ihres Ehemannes habe anstiften wollen, sei nicht erbracht, vielmehr habe es sich um eine emotionell überschiessende Reaktion im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen gehandelt im Sinne eines Gefühlsausbruches mit der Äusserung "Den könnte ich umbringen" ohne dass dahinter die Absicht stehen würde, dem Partner tatsächlich Leid zuzufügen. Das Gespräch mit D._____ habe blosse Ventilfunktion gehabt (Urk. 40 S. 14 ff.; Urk. 84 S. 15). Im Zeitpunkt des Gesprächs mit D._____ sei die Anstiftung des Freundes von D._____ noch in weiter Ferne gewesen. Sie habe das angebotene Geld noch nicht abgehoben gehabt. Die angebotene Summe sei lächerlich für einen Auftragsmord und belege kein ernst gemeintes Angebot. Zudem suche man einen Auftragsmörder nicht, indem man einen wildfremden Mann auf der Strasse anspreche (Urk. 40 S. 17; Urk. 84 S. 11 f. und S. 13 ff.). Weiter brachte die Verteidigung vor, es sei gut möglich, dass D._____ nicht "dead", sondern ein anderes Wort "that" habe sagen wollen, dieses Wort aber nicht korrekt und tatsächlich eher "dead" ausgesprochen habe. Hätte dieser tatsächlich gefragt "Du willst tot?" wäre zu erwarten gewesen, dass er mehrmals Rücksprache genommen hätte. Es mache keinen Sinn, die leise gemurmelte Frage, ob man jemanden tot wünscht, nur mit "Ich mag" zu beantworten. Die Antwort der Beschuldigten und die fehlende Rückfrage von D._____ mache Sinn, falls dieser mit seiner Aussage nur das bisher Gesagte habe bestätigt haben wollen

- 26 und deshalb auf "You want that" die Bestätigung "I like" erfolgt sei (Urk. 84 S. 6 ff.). 2.2. Würdigung Die Verteidigung verkennt bei ihrer Theorie des blossen Gefühlsausbruches, dass die Beschuldigte sich nicht darauf beschränkte, zu erklären, sie könnte den Privatkläger umbringen lassen. Vielmehr wandte sie sich an den unbekannten D._____, zeigte diesem Fotos des Privatklägers und seines Autokennzeichens, machte Angaben zu dessen Arbeitstätigkeit und Arbeitsort und gab konkrete Anweisungen für die Tatausführung (langes Messer, mehrmals zustechen, Handschuhe und Maske tragen), wies ihn an, niemandem davon zu erzählen und behielt ihre Telefonnummer geheim. Auch dass die Beschuldigte "You want that" verstanden haben könnte und sich ihre Bestätigung "I like" damit auf die Messerstiche und nicht auf den Tod des Privatklägers bezogen haben könnte, respektive sich D._____ nur diesbezüglich habe vergewissern wollen, ist angesichts des Wortlautes und der Steigerungstendenz in den von der Beschuldigten gewünschten Verletzungen, welche beim Privatkläger hätten verursacht werden sollen, nicht plausibel. So war es die Beschuldigte, welche von sich aus von einem Gesicht kaputt machen und boxen, bis er ins Spital gehe, sprach und ihren Auftrag bis zur Verwendung eines Messers, welches nicht nur ein Mal, sondern zwei Mal, drei Mal eingesetzt werden und lang sein solle, steigerte und D._____ für jede Steigerung auch eine höhere Entschädigung anbot (vgl. Urk. 72). Da die Beschuldigte von sich aus davon sprach, dass es zwei oder drei Mal zu einem Stechen mit einem langen Messer kommen solle, gab es für D._____ gar keinen Grund, nachzufragen, ob sie tatsächlich mehrere Stiche wünsche. Dies hatte die Beschuldigte zuvor ja bereits klar und deutlich so geäussert. Da bei mehrmaligem Zustechen mit einem Messer zudem nicht auszuschliessen ist, dass die betroffene Person dabei tödlich verletzt wird, zumal die Beschuldigte die Stiche auch nicht weiter präzisierte, respektive keine Anweisung erteilte, in welcher Körperregion diese erfolgen oder dass diese nur oberflächlich sein sollten, ist nachvollziehbar, dass D._____ sich auf ihre Anweisung hin erkundigte, ob sie den Tod des Privatklägers wolle, was diese dann mit "I like" auch be-

- 27 stätigte. In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie nur gewollt habe, dass der Privatkläger verletzt werde und Schmerzen habe, nicht glaubhaft, da für das Verursachen von Schmerzen ein Boxen oder spitalreif Schlagen ausreichend und nicht der mehrfache Einsatz eines Messers erforderlich gewesen wäre. Aus dem Gesamtkontext ihres Gespräches heraus ergeben sich somit keine Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich D._____ mit seiner Frage danach erkundigte, ob die Beschuldigte den Tod des Privatklägers wünsche, was diese dann mit "I like" auch bestätigte. D._____ sagte aus, er habe eingangs gemeint, die Beschuldigte mache Spass. Nachdem sie ihr Angebot immer wiederholt habe, sei er jedoch davon ausgegangen, dass sie es ernst meine. Schliesslich entschied er sich dann auch, das Gespräch heimlich aufzuzeichnen und begab sich umgehend zur Polizei, weil er davon ausging, der Privatkläger sei in Gefahr. Aufgrund dieser gesamten Umstände bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt, es ist von direktvorsätzlichem Handeln auszugehen. Auf die von der Verteidigung zugunsten der Beschuldigten ins Feld geführten Umstände ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. 3. Fazit Da der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt ist, ist die Beschuldigte der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Allgemeines Hinsichtlich der Darlegung der Grundsätze für die Strafzumessung ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 43 ff.).

- 28 - Festzuhalten ist, dass sich der ordentliche Strafrahmen für versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe erstreckt (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB). Als Strafmilderungsgrund ist die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. 2. Tatkomponente 2.1. Objektive Tatschwere Zugunsten der Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass der tatbestandsmässige Erfolg des Tötungsdeliktes noch in weiter Ferne lag. Dies ergibt sich daraus, dass die Tat im Versuchsstadium endete, da D._____ sich nicht zur Tatausführung bereit erklärte. Dass es beim blossen Versuch blieb, ist angesichts der nachgerade stümperhaften Vorgehensweise der Beschuldigten nicht erstaunlich. Sie sprach einen ihr vollkommen fremden Mann an, der ihr zufällig vor dem Asylheim in der Nähe des Arbeitsortes des Privatklägers begegnete. Wie die Verteidigung zu Recht geltend macht, handelt es sich bei den angebotenen Fr. 1'000.-- um einen auffallend tiefen Betrag für das Anheuern eines Auftragskillers. D._____ zweifelte denn auch anfangs an der Ernsthaftigkeit des Angebotes. Zudem hat die Beschuldigte ihr Angebot ausgeweitet von einer Art Beschattungsauftrag für Fr. 100.-- jeden Monat ("du schaust, um welche Zeit er rausgeht", Urk. 72 S. 7) über "Boxen" (Urk. 72 S. 10) zu Fr. 200.-- bis Fr. 500.-- für spitalreif Schlagen zu Fr. 1'000.-- für mehrmals mit einem Messer Stechen und Töten. Wie aus der Videoaufzeichnung hervorgeht, erfolgte die Erweiterung der Auftragserteilung stets aufgrund von Nachfragen seitens D._____. Als dieser fragte, wofür die Fr. 100.-- /Fr. 150.-- seien, ob das für Schlagen oder was sei (Urk. 72 S. 10), erklärte sie, sie gebe ihm Fr. 200.--, aber er müsse das Gesicht des Privatklägers gebrochen machen (Urk. 72 S. 10), sie gebe ihm Fr. 500.--, wenn er mache bis dieser ins Spital gehen müsse (Urk. 72 S. 11). Der Einsatz eines Messers wurde von ihr denn auch erst erwähnt nachdem D._____ gefragt hatte, womit der Privatkläger geboxt/geschlagen werden solle, ob dies mit einer Flasche oder einem Messer geschehen solle (Urk. 72 S. 22). Daraufhin erweiterte die Beschuldigte ihr Ange-

- 29 bot auch in finanzieller Hinsicht. Der Auftrag zur Tötung des Privatklägers entwickelte sich somit erst während des Gesprächs mit D._____. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die eifersüchtige Beschuldigte den ihr unbekannten Asylbewerber ursprünglich mit der Beschattung des Privatklägers beauftragen wollte. Sie war auf dem Weg, den Privatkläger von der Arbeit abzuholen, dessen Arbeitsort befand sich in unmittelbarer Nähe des Asylheims. Ein dort lebender Asylbewerber wäre in der Lage gewesen, den Privatkläger ohne grossen Aufwand zu beobachten. Auch mit einem Beschattungsauftrag vereinbar ist der Umstand, dass die Beschuldigte D._____ Fotos des Privatklägers und seiner Autonummer und den Ort zeigte, wo dieser arbeitete und sein Auto parkierte. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sie den Vorsatz zur Anstiftung zur Tötung erst im Verlaufe des Gesprächs fasste, und dies durch die Nachfragen seitens D._____ ausgelöst wurde. Damit vereinbar ist auch die für eine Tötung eines Menschen auffällig tiefe offerierte Summe von Fr. 1'000.--. Zugunsten der Beschuldigten ist somit nicht von einem geplanten Vorgehen hinsichtlich eines Tötungsauftrages auszugehen, vielmehr von einem spontanen Tatentschluss im Rahmen des Gesprächs mit D._____, welches sich ursprünglich um eine Beschattung des Privatklägers drehte. Das Verschulden wiegt angesichts des dilettantisch anmutenden Tatvorgehens und des Umstandes, dass der Erfolgseintritt bei Beendigung des Gesprächs in weiter Ferne lag, in objektiver Hinsicht sehr leicht. 2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist zwar von direktem Vorsatz auszugehen, jedoch ist zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sich der Tatentschluss spontan in einer emotional sehr belasteten Situation entwickelte. Die Beschuldigte liebte den Privatkläger sehr. Dieser hatte sich seit geraumer Zeit von ihr distanziert und wünschte die Scheidung, was er ihr wenige Stunden vor der Tat per SMS erneut mitgeteilt hatte. Zudem hatten sie sich am Tattag gestritten. Gemäss den schlüssigen Ausführungen der Gutachterin ist die Beschuldigte grenzwertig begabt und neigt im Rahmen ihrer histrionisch-dramatisierend geprägten Persönlichkeitszüge zu impulsiven Handlungen (Urk. D1/9/5 S. 40). Dass sie unter ho-

- 30 hem Leidensdruck teils zu drastischen Handlungen neige, habe sich in ihrem Suizidversuch 2007 im Rahmen der Scheidung der ersten Ehe manifestiert (Urk. D1/9/5 S. 49). Eine solche impulsive Entwicklung ist denn auch in dem vom Zeugen D._____ aufgezeichneten Gespräch erkennbar. Die Gutachterin kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass keine Verminderung der Schuldfähigkeit bestehe, hält jedoch fest, die grenzwertige kognitive Begabung und die histrionischen Persönlichkeitszüge hätten die Beschuldigte zu den Deliktszeitpunkten leichtgradig beeinträchtigt (Urk. D1/9/5 S. 53). Diese Beeinträchtigung relativiert das Verschulden zusätzlich. Auch in subjektiver Hinsicht ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 3. Täterkomponente 3.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die nicht vorbestrafte Beschuldigte ist auf den Philippinen geboren und aufgewachsen. Sie hat dort 11 Jahre die Schule besucht und nach Absolvierung einer Ausbildung als Pflegeassistentin vier Jahre auf dem erlernten Beruf gearbeitet. Mit 23 Jahren ist sie zu ihrer Schwester in die Schweiz gekommen und hat hier ihren ersten Ehemann (O._____) kennengelernt und 1988 geheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder (geboren 1989 und 1993) hervorgegangen. Im Jahre 2007 wurde diese Ehe geschieden. Im gleichen Jahr lernte die Beschuldigte den 18 Jahre jüngeren Privatkläger kennen. Die Heirat mit ihm erfolgte im Jahre 2008. In der Schweiz arbeitete die Beschuldigte ab 2007 für zwei bis drei Jahre im P._____ in Q._____, anschliessend für weitere zwei bis drei Jahre bei R._____. Vor der Inhaftierung war sie als Kassiererin in der S._____ T._____ [Ort] tätig. Diese Arbeitsstelle wurde seitens der Arbeitgeberin fristlos gekündigt. Danach wurde die Beschuldigte von der Sozialhilfe unterstützt und lebte in einem Zimmer einer Notwohnung der Gemeinde (Prot. I S. 6 f.). Unterdessen lebt sie in einer eigenen Wohnung in U._____ ZH und arbeitet im Zürcher Hauptbahnhof als Verkäuferin bei V._____ in einem Pensum von 30%. Neben ihrem Verdienst erhält sie vom getrennt lebenden Privatkläger monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'600.– und sie wird zusätzlich von ihren Kindern und Kollegen finanziell unterstützt (Prot. II S. 15 ff.). Seit März 2017 steht sie in psychiatrischer Behand-

- 31 lung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Störung (Urk. 33/2). Den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben der Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Entgegen der Bewertung durch die Vorinstanz können die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht leicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal sie in geordneten Verhältnissen lebte und die aufgetretenen Eheprobleme keine Strafminderung rechtfertigen. 3.2. Erhöhte Strafempfindlichkeit Die Verteidigung machte geltend, seitens der Beschuldigten liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Sie habe nach der Untersuchungshaft eine schwere Depression entwickelt, welche fortdauere. Die Beschuldigte sei nicht mehr arbeitsfähig (Prot. I S. 16). Die drohende Bestrafung insbesondere die Verbüssung einer Freiheitsstrafe bedeutet für jeden Menschen eine grosse Belastung. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Wiprächtiger/Niggli, in: BasIer Kommentar, Strafrecht I, Art. 47 N 150; BGer 6B_748/2015). Solche aussergewöhnliche Umstände liegen bei der Beschuldigten nicht vor. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten eine gewisse Strafempfindlichkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation (Depression und posttraumatische Belastungsstörung) zugebilligt und eine geringfügige Reduktion der Strafe als angebracht erachtet (Urk. 51 S. 50). Diese Beurteilung erscheint als milde, zumal die gesundheitliche Situation entscheidend durch die Folgen der Tat mitbeeinflusst wurde, ist jedoch nicht zu beanstanden und kann übernommen werden. 4. Fazit Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen und darf dieser nur verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe zu hart bzw. zu milde erscheint. Eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann in Frage kommen, wenn verschuldens- und strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tat-

- 32 vorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widersprechen würde (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Letzteres trifft vorliegend aus folgenden Gründen zu: Die Tat blieb im Versuchsstadium. Der Erfolgseintritt und damit die Gefährdung des Rechtsgutes lag in weiter Ferne, was hauptsächlich auf das dilettantische Vorgehen der Beschuldigten zurückzuführen ist und auf den Umstand, dass der Versuch sich nicht direkt auf eine Tötungshandlung bezog, vielmehr auf eine Anstiftung zu einer solchen Handlung. Das Verschulden wiegt insgesamt sehr leicht. Die für eine vollendete Tötung angedrohte Mindeststrafe von 5 Jahren gemäss Art. 111 StGB trägt allen diesen Faktoren nicht in angemessener Weise Rechnung. Bereits die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, das Verschulden sei als so leicht zu beurteilen, dass das Verlassen des unteren Strafrahmens angezeigt erscheine (Urk. 51 S. 48). Die von der Vorinstanz auf 36 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestätigen. Die Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. An die Strafe anzurechnen sind 51 Tage erstandener Haft (Art. 51 StGB). V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs und die Kriterien für die Bemessung des zu vollziehenden und des aufzuschiebenden Teils zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 51 f.). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und zeigte sich vom vorliegenden Verfahren stark beeindruckt. Die Gutachterin hielt fest, dass sich die vorgeworfenen Delikte ausschliesslich um die zunehmend schwieriger werdende Beziehungssituation des Ehepaars zu drehen scheinen. Nach Klärung dieser spezifischen Beziehungssituation durch Auflösung der Beziehung und des gemeinsamen Wohnens werde das Risiko für weitere strafrechtlich relevante Handlungen zum Nachteil des Privatklägers als eher gering eingeschätzt (Urk. D1/9/5 S. 54). Da die Be-

- 33 schuldigte seit der Tat vom Privatkläger getrennt lebt und es ihr gelungen scheint, sich aus dieser Beziehung herauszulösen, kann eine günstige Legalprognose gestellt werden. Zudem wiegt ihr Verschulden sehr leicht, weshalb es sich rechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf ein Minimum von 6 Monaten und die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil der Freiheitstrafe auf zwei Jahre festzusetzen. Die Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 6 Monaten (abzüglich 51 Tage erstandener Haft) zu vollziehen. Im Übrigen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Zivilforderungen 1. Genugtuung Privatkläger Der Privatkläger hat auf Genugtuung verzichtet, wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Genugtuung Beschuldigte Die Beschuldigte beantragt für die 51 Tage erstandene Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der besonderen Haftempfindlichkeit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 350.-- pro Hafttag. Zudem sei ihr Stellenverlust und ihre depressive Störung einzig auf das Strafverfahren zurückzuführen, wobei angesichts der langen Verfahrensdauer von einer erheblichen bleibenden Einschränkung mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 30% auszugehen sei. Bei minimalen und leichten psychischen Störungen würden keine Einschränkungen der beruflichen Leistungen bestehen. Da bei ihr jedoch eine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, liege ein höherer Schweregrad vor. Gegenwärtig werde von Dr. med. W._____ eine eingeschränkte Konzentration und Auffassung beschrieben; die Arbeitsfähigkeit betrage ca. 50%. Damit liege klar eine mittelschwere psychische Störung vor, welche einem Integritätsschaden von 50% und damit Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 74'100.-- ergebe. Diese Entschädigung sei mit der Genugtuung infolge der Untersuchungshaft zu kumulieren und ergebe einen Anspruch von Fr. 90'000.-- (Urk. 84 S. 19 ff.).

- 34 - Da ein Schuldspruch ergeht, die angeordnete Untersuchungshaft somit nicht ungerechtfertigt war, hat die Beschuldigte auch keinen Anspruch auf eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 StPO, weshalb ihr Begehren in der Höhe von Fr. 90'000.-- zzgl. 5% Zins seit 21. Januar 2017 abzuweisen ist. 3. Schadenersatzforderung Beschuldigte Die Beschuldigte beantragt infolge Stellenverlusts und Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung von Fr. 95'078.82 zzgl. 5% Zins seit 30. April 2018 sowie Fr. 133'277.63. Zur Begründung liess sie geltend machen, dass sie infolge des Strafverfahrens ihre Arbeitsstelle verloren und eine schwere depressive Episode entwickelt habe, weshalb sie für mehr als 2 Jahre vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Dr. med. W._____ gehe zudem weiterhin von einer bleibenden Einschränkung im Umfang von 30% aus. Vor der Verhaftung habe sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'278.58 erzielt. Bis Mai 2019 ergebe dies einen Lohnausfall von Fr. 95'078.82, welcher mit 5% seit 30. April 2018 zu verzinsen sei. Sie habe am 21. Juni 2019 eine neue Anstellung im Stundenlohn ohne garantiertes Mindestpensum angenommen. Für die Monate Juni und Juli 2019 ergebe sich aber ein Lohnausfall von Fr. 4'198.21 und für die Monate August bis Dezember 2018 ein solcher von Fr. 8'892.90. Am tt. Oktober 2028 erreiche sie das Pensionsalter, sodass sich ab Januar 2020 bis dahin ohne Abzinsung ein Lohnausfall von Fr. 120'186.52 ergebe. Dies ergebe insgesamt nochmals eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 133'277.63 (Urk. 84 S. 23 ff.). Angesichts des Schuldspruches ist der Beschuldigten auch keine Entschädigung gestützt auf Art. 429 StPO für Erwerbsausfall infolge Stellenverlusts und Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. Die Beschuldigte beantragt eventualiter gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung infolge unterbliebener Benachrichtigung der Arbeitgeberin im Betrag von Fr. 78'740.65 (Urk. 40 S. 21 und Urk. 53/1 S. 2; Urk. 84 S. 2). Zur Begründung liess sie geltend machen, die Information ihrer Arbeitgeberin durch die Untersuchungsbehörde sei unterblieben, obwohl sie anlässlich der Hafteinvernahme ausdrücklich darum gebeten habe. Die Arbeitgeberin habe ihr fristlos ge-

- 35 kündigt und die fristlose Kündigung damit begründet, dass sie der Aufforderung vom 3. Januar 2017 zur Arbeit zu erscheinen, nicht Folge geleistet habe. Wäre die Arbeitgeberin von der Verfahrensleitung über die Inhaftierung der Beschuldigten informiert worden, hätte sie keine fristlose Kündigung ausgesprochen, resp. wäre diese nicht gerechtfertigt gewesen. Der Stellenverlust sei somit direkt auf die unterbliebene Arbeitgeberinformation durch die Verfahrensleitung zurückzuführen. Wäre der Beschuldigten die Arbeitsstelle nicht gekündigt worden, hätte sie Anspruch auf ein Krankentaggeld für die Dauer von zwei Jahren in der Höhe von insgesamt Fr. 78'740.65 gehabt (Urk. 40 S.19 f.; Urk. 84 S. 26 ff.). Bei der Verpflichtung der zuständigen Strafbehörde zur Orientierung des Arbeitgebers der inhaftierten Person gestützt auf Art. 214 Abs. 1 lit. b StPO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Die Haft wird bei unterlassener Orientierung nicht unrechtmässig (Albertini/Armbruster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 214 N 11). Die Schadenersatzforderung der Beschuldigten lässt sich vorliegend somit nicht auf Art. 431 StPO stützen, da keine rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme vorliegt. Der von der Beschuldigten geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist daher nicht im vorliegenden Strafprozess geltend zu machen, vielmehr handelt es sich um einen separaten Anspruch aus Staatshaftung, der sich im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens als nicht spruchreif erweist. Die Beschuldigte ist daher mit ihrem Schadenersatzanspruch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 11) zu bestätigen und ist die Beschuldigte gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, der Privatklägerschaft für die anwaltliche Vertretung eine Entschädigung von Fr. 10'809.05 zu bezahlen. Die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft unterliegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Die Berufung der Beschuldigten war umfassender als diejenige der Staatsanwaltschaft, welche sich nur auf die Sanktionshöhe und den Vollzug der Freiheitsstrafe bezog. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfah-

- 36 rens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, der Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 13'300.-- (Urk. 82A; Urk. 86) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 18. Dezember 2017 bezüglich der Dispositivziffern 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 51 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 37 - 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger auf Genugtuung verzichtet hat. 5. Die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Beschuldigten wegen ungerechtfertigter Inhaftierung werden abgewiesen. 6. Mit ihren weiteren Schadenersatzforderungen (wegen Nichtbenachrichtigung der Arbeitgeberin) wird die Beschuldigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 11) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'300.– amtliche Verteidigung Fr. 6'430.-- Gutachten. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung und unter Beilage der Minderheitsmeinung im Sinne von § 124 GOG ZH an

- 38 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. August 2019 Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Baechler

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

- 40 - Minderheitsmeinung des Vorsitzenden (§ 124 GOG) Der Vorsitzende lässt seine vom Urteil vom 20. August 2019 abweichende Meinung wie folgt ins Protokoll aufnehmen: Der von der Mehrheit des Spruchkörpers vorgenommenen Beweiswürdigung kann mit der Ausnahme eines einzigen, aber für das Prozessergebnis wesentlichen Punktes beigepflichtet werden: Die im Gutachten von Prof. Dr. C._____ (Urk. 69) enthaltene Transskription des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und D._____ zeigt, dass beide Gesprächsteilnehmer ein sehr mangelhaftes Englisch sprechen. So verwendet z.B. die Beschuldigte (vgl. nachstehend) für ihren Ehemann das weibliche Personalpronomen. Nachdem zuerst von 100 Franken die Rede ist, bietet sie ihrem Gesprächspartner 200 Franken an, "but you make broken her face" (a.a.O., S. 13). Dann erhöht sie den Betrag auf 500 Franken, wenn er ihren Ehemann spitalreif schlägt (a.a.O., S. 14: "you make [box] until she go in the hospital". Danach wird darüber gesprochen, dass nicht D._____, sondern dessen (ebenfalls aus Eritrea stammender) Freund gegen den Ehemann vorgehen soll, dass es aber ein "grosser Mann" sein müsse, weil der Ehemann 1,91 m gross sei (a.a.O., S. 15/16). Im weiteren Verlauf kommt die Beschuldigte darauf zurück, worauf D._____ fragt: "knife or [boxen]". Weil die Beschuldigte ihn offenbar nicht versteht und nur mit "yes" antwortet, fragt D._____ nach: "knife?". Nun versteht die Beschuldigte, was er wissen will und erklärt, ein Messer sei besser, sie gebe diesfalls 1'000 Franken ("it's better knife, I give one thousand" (a.a.O., S. 20). Etwas später wiederholt die Beschuldigte, dass sie 1'000 Franken bezahle, wenn er es mit einem Messer mache, aber zweimal, dreimal, nicht nur einmal ("I give one thousand if you make with a knife … two times, three times, not only one time". Darauf reagiert D._____ gemäss der vorliegenden Transskription des Gesprächs mit "ah, you want dead?", worauf die Beschuldigte antwortet: "Yes, i like" (a.a.O., S. 21). Geht man davon aus, dass wirklich "dead" gemeint war und die Beschuldigte das auch so verstand, so ist zweifellos davon auszugehen, dass die Beschuldigte nun wünschte, dass ihr Ehemann mit dem Messer getötet werden solle.

- 41 -

Die Beschuldigte gab in der Berufungsverhandlung zu, sie habe gewollt, dass ihrem Ehemann Schmerzen zugefügt würden, bestritt aber vehement, dessen Tötung gewollt zu haben. Die Verteidigung machte geltend, dass D._____ möglicherweise nicht "you want dead", sondern "you want that" habe sagen wollen (Urk. 84 S. 6/7). Möglich sei jedenfalls, dass die Beschuldigte "you want that" verstanden habe (a.a.O., S. 8/9). Der erste Einwand ist nicht überzeugend. D._____ begab sich nach diesem Gespräch zur Polizei und zeigte die Beschuldigte an, wobei er offensichtlich davon ausging, dass diese ihren Ehemann umbringen lassen wollte. Dass er tatsächlich "dead" und nicht "that" sagen wollte, ist auch wegen des einleitenden "ah ( … you want dead)" zu vermuten. Hätte er nur zurückfragen wollen, ob sie "das" (nämlich mehrere Messerstiche) wolle, ergäbe das "ah" keinen Sinn. Dieses bringt leichtes Erstaunen und/oder Unsicherheit zum Ausdruck und weist darauf hin, dass er den Wunsch nach mehreren Messerstichen seinerseits als Wunsch nach Tötung des Opfers interpretierte, und sich (mangels einer eindeutig so zu verstehenden Äusserung der Beschuldigten) nun vergewissern wollte, ob sie auch wirklich so meinte. Nicht widerlegbar ist der Beschuldigten hingegen die Argumentation ihres Verteidigers, dass sie ihrerseits nicht "you want dead", sondern "you want that" verstanden habe. D._____s Äusserung konnte aus ihrer Sicht, mit ihren limitierten Sprachkenntnissen, durchaus so verstanden werden, dass er (nur) zurückfragen wollte, ob sie wirklich wolle, dass ihrem Ehemann mehrere Messerstiche versetzt werden sollten. Zugunsten der Beschuldigten ist von dieser für sie günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Dem Gespräch kann nicht entnommen werden, gegen welche Körperteile des Ehemannes die Messerstiche ausgeführt werden sollten. Die Beschuldigte wünschte ausdrücklich mehrere Stiche, ohne dabei zu präzisieren, dass diese aber "nur" eher ungefährliche Verletzungen z.B. an den Armen bewirken sollten. Damit ist ihr zumindest anzulasten, sie habe auch in Kauf genommen, dass eine

- 42 schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB resultieren könnte – nicht aber gleich der Tod des Ehemannes. Die Beschuldigte ist deshalb nicht der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, sondern der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Dies hätte dann im Nachgang eine mildere als die nun ausgefällte Strafe zur Folge, die auch (voll)bedingt vollziehbar wäre.

Urteil vom 20. August 2019 Urteil der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. Der Antrag des Beschuldigten, es sei die polizeiliche Einvernahme vom 26. Dezember 2016 (act. D1/5/1) aus den Akten zu weisen, wird gutgeheissen. Act. D1/5/1 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss gehalten und danach... 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitstrafe von 36 Monaten. 3. Die Freiheitsstrafe gegen die Beschuldigte wird im Umfang von 6 Monaten (abzüglich 51 Tage, die durch Haft erstanden sind) vollzogen. Im Übrigen wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger auf Genugtuung verzichtet hat. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 10'809.05 zu bezahlen. 6. Der Antrag der Beschuldigten auf Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– wird abgewiesen. 7. Der Antrag der Beschuldigten auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 39'434.– wird abgewiesen. 8. Die Beschuldigte wird mit ihrem Antrag auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 78'740.65 auf den Weg der Staatshaftung verwiesen. 9. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung wird auf Fr. 18'406.10 festgesetzt, nämlich Fr. 16'701.70 für den Aufwand, Fr. 341.– für die Barauslagen und Fr. 1'363.40 für die Mehrwertsteuer. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten b... Berufungsanträge: Die Beschuldigte sei mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen; im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 1. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung freizusprechen; 2. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 90'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 21. Januar 2017, zuzusprechen; 3. Es sei der Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung von CHF 95'078.82 zzgl. 5% Zins seit 30. April 2018 sowie CHF 133'277.63, zuzusprechen; 4. Eventualiter sei der Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF 78'740.65 zuzusprechen; 5. Die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfahren mit CHF 13'211.55 (inkl. MwSt) zu entschädigen; 6. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 7. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien je hälftig dem Privatkläger aufzuerlegen und hälftig auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 18. Dezember 2017 bezüglich der Dispositivziffern 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 51 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 51 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger auf Genugtuung verzichtet hat. 5. Die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Beschuldigten wegen ungerechtfertigter Inhaftierung werden abgewiesen. 6. Mit ihren weiteren Schadenersatzforderungen (wegen Nichtbenachrichtigung der Arbeitgeberin) wird die Beschuldigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 11) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge... 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB180193 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.08.2019 SB180193 — Swissrulings