Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180185-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 8. Mai 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache, teilweise versuchte Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Februar 2018 (GB170065)
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Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2018 liess der Beschuldigte zwar Berufung anmelden (Urk. 50), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 1. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RA MLaw Y._____, Anwaltskanzlei Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, B._____ − den Privatkläger 2, C._____, c/o Kantonspolizei Zürich, …[Adresse] − die Privatklägerin 3, Universitätsspital Zürich, Frau D._____, Rämistr. 100, 8006 Zürich − den Privatkläger 4, E._____, …[Adresse]
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Mai 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Beschluss vom 8. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 1. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich RA MLaw Y._____, Anwaltskanzlei Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, B._____ den Privatkläger 2, C._____, c/o Kantonspolizei Zürich, …[Adresse] die Privatklägerin 3, Universitätsspital Zürich, Frau D._____, Rämistr. 100, 8006 Zürich den Privatkläger 4, E._____, …[Adresse] 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.