Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180183-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 25. Januar 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____
- 2 betreffend mehrfache einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2017 (GG170034)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. September 2017 (Urk. 80) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte 1 ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend dem Vorfall vom 3./4. August 2014 schuldig. 2. Der Beschuldigte 1 wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend dem Vorfall vom 29. März 2014 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 1500.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe (Dispositivziffer 3) wird für den Beschuldigten 1 aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse (Dispositivziffer 3) ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse (Dispositivziffer 3) schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 6. Die Beschuldigte 2 ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 7. Die Beschuldigte 2 wird vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB freigesprochen. 8. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
- 4 - 9. Der Vollzug der Geldstrafe (Dispositivziffer 8) wird für die Beschuldigte 2 aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 10. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2013 (Geschäfts-Nr. GB130003-F) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– für die Beschuldigte 2 wird widerrufen. Die Geldstrafe ist innert einer von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. 11. Die Privatklägerin 2 wird mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 aus der Gerichtskasse mit Fr. 16‘300.– (inkl. 8 % MWST) entschädigt. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'273.05 Kosten Vorverfahren Beschuldigter 1 Fr. 2'173.05 Kosten Vorverfahren Beschuldigte 2 Fr. 16‘300.00 Kosten amtliche Verteidigung (gemäss Ziff. 12 vorstehend)
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung für den Beschuldigten 1 in Höhe von Fr. 1'273.05 und ein Viertel der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 1 auferlegt. 15. Die Kosten der Untersuchung für die Beschuldigte 2 in Höhe von Fr. 2'173.05 werden der Beschuldigten 2 zu Fr. 1‘100.– auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten 2 zu einem Viertel auferlegt. 16. Die übrigen Kosten der Untersuchung für die Beschuldigte 2 und die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden ebenfalls auf die
- 5 - Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung vom Beschuldigten 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 12‘400.– (inkl. MWST) zu bezahlen. 18. Der Beschuldigten 2 wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8‘300.– (inkl. MWST) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 147 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 vollumfänglich freizusprechen. 2. Es sei die Anschlussberufung der Privatklägerin vom 12. Juni 2018 vollumfänglich abzuweisen. Unter ausgangsgemässer (Neu-) Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren. b) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 148 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, alternativ Art. 122 Abs. 2 StGB, eventualiter der
- 6 - Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, eventualiter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend den Vorfall vom 29. März 2014 schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 29. März 2014 zu bezahlen. 5. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und er sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr den deliktischen Schaden zu bezahlen, sofern nicht Dritte diese Kosten übernehmen. 6. Es sei das Honorar der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung im Sinne der eingereichten Honorarnote zuzüglich der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung festzulegen. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung zuzüglich MwSt., seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Privatklägerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung im Sinne der eingereichten Honorarnoten zuzusprechen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 127, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Strafverfahren gleichzeitig sowohl gegen A._____ als auch gegen B._____ geführt wurde. Noch im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren kamen diesen daher die Parteibezeichnungen "Beschuldigter 1" und "Beschuldigte 2" zu. Ausserdem konstituierten sich beide hinsichtlich der Vorwürfe gegen den jeweils anderen als Privatkläger. Aus diesem Grund kam dem damaligen "Beschuldigten 1" gleichzeitig die Parteibezeichnung "Privatkläger 1" und der "Beschuldigten 2" die Bezeichnung "Privatklägerin 2" zu. In Anbetracht dessen, dass sich die im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Anträge betreffend A._____ lediglich auf seine Verfahrensstellung als Beschuldigter beziehen und die von B._____ gestellten Anträge lediglich ihre Position als Privatklägerin betreffen (vgl. unten Ziffer 3.1 f.), rechtfertigt es sich, ersteren nachfolgend als "Beschuldigten" und letztere als "Privatklägerin" zu bezeichnen. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– sowie mit Fr. 1'500.– Busse bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt würde, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 29. März 2014 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Mit demselben Urteil wurde die im Berufungsverfahren nur noch als Privatklägerin auftretende B._____ des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde unter Anset-
- 8 zung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Ausserdem wurde der bedingte Vollzug einer gegen sie mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. Juli 2013 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– widerrufen. Vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung wurde sie hingegen freigesprochen. Ferner wurden die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und es wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden. 3.1 Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 Berufung angemeldet (Urk. 115) und mit Eingabe vom 27. April 2018 fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 119/2; Urk. 121). Er beantragt, auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 3./4. August 2014 und mithin vollumfänglich von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden (Urk. 121 S. 1). 3.2 Während die Staatsanwaltschaft innert der mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 angesetzten Frist auf Anschlussberufung verzichtet und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat (Urk. 125; Urk. 127), liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 12. Juni 2018 innert dieser Frist Anschlussberufung erheben (Urk. 126/3; Urk. 129). Mit ihrer Anschlussberufung verlangt sie einerseits, dass der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wegen des Vorfalls vom 3./4. August 2014 nicht der einfachen, sondern der schweren Körperverletzung, eventualiter der Gefährdung des Lebens, schuldig zu sprechen sei. Ausserdem beantragt sie einen zusätzlichen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung betreffend den Vorfall vom 29. März 2014. Zudem opponiert sie gegen den vorinstanzlichen Verweis ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg sowie dagegen, dass der Beschuldigte lediglich zur Ausrichtung einer reduzierten Prozessentschädigung an sie verpflichtet wurde (Urk. 129 S. 1; Urk. 134). Überdies liess sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 129 S. 2). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2018 entsprochen und es wurde Rechtsanwältin
- 9 - Y1._____ mit Wirkung ab 23. Mai 2018 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin bestellt (Urk. 131). 4. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 6 (Schuldspruch der Privatklägerin wegen Fahrens ohne Berechtigung), 7 (Freispruch der Privatklägerin vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung), 8 - 10 (Strafe, Vollzug und Widerruf betreffend die Privatklägerin), 12 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten), 13 (Kostenfestsetzung), 15 (Kostenauflage betreffend die Privatklägerin), 16 teilweise (Übernahme der übrigen Kosten der Untersuchung für die Privatklägerin [Fr. 1'073.05] durch die Gerichtskasse) und 18 (Zusprechen einer Prozessentschädigung für die Privatklägerin aus der Gerichtskasse) in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Gleichzeitig mit seiner Berufungserklärung vom 27. April 2018 liess der Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es sei die durch ihn eingereichte Telefonkorrespondenz (SMS) zwischen ihm und der Privatklägerin sowie zwischen ihm und der Zeugin C._____ auf ihre Echtheit durch geeignete Massnahmen zu überprüfen und es seien zur Beurteilung der durch die Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen die referenzierten Druckereiprüfdrucke beizuziehen (Urk. 121 S. 2 ff.). Zudem liess die Privatklägerin in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2018 den Beweisantrag stellen, es seien Frau lic. phil. D._____, Psychologin, oder lic. phil. E._____, … [Funktion], oder Dr. med. F._____, … [Funktion] Arzt, als Sachverständige zu den Berichten vom 1.6.2016 (Urk. 40/3), 20.7.2016 (Urk. 40/4), 6.9.2016 (Urk. 40/5), 29.3.2017 (Urk. 40/6) sowie dem Bericht vom 30.5.2018 zu befragen (Urk. 129 S. 1 f.). Die durch den Beschuldigten eingereichten referenzierten Druckereiprüfdrucke wurden zu den Akten genommen. Die weiteren Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 22. August 2018 einstweilen abgewiesen (Urk. 135). Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 liess die Privatklägerin einerseits ihren Beweisantrag betreffend die Befragung von lic. phil. D._____, lic. phil. E._____ oder Dr. med. F._____ erneuern und andererseits zwei neue Beweisanträge stellen. So liess sie beantragen, es sei Frau G._____ als Zeugin einzuvernehmen und es seien die Akten des durch G._____ gegen den Beschuldig-
- 10 ten bei der Staatsanwaltschaft Konstanz angehobenen Strafverfahrens beizuziehen (Urk. 139 S. 1). Wie sich in den nachstehenden Erwägungen zeigen wird, erübrigen sich weitere Beweisabnahmen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1 Der Anklageschrift vom 4. September 2017 ist zu entnehmen, dass es zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Konkubinatspartnerin, der Privatklägerin, in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung an der …strasse … in … [Ortschaft] in Anwesenheit der Schwester der Privatklägerin, C._____, zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe der Beschuldigte das Wohnzimmer verlassen. Nachdem er zunächst in den oberen Stock gegangen sei, habe er sich dann in die Küche begeben. Dorthin habe sich dann auch die Privatklägerin begeben, worauf der Streit von Neuem aufgeflammt sei. Kurz darauf habe sich auch die Schwester der Privatklägerin in die Küche begeben. Als sich der Beschuldigte dann um ca. 01.00 Uhr habe entfernen wollen, habe ihn die Privatklägerin mit einem Griff an seine Oberbekleidung zurückzuhalten versucht. Hinsichtlich des weiteren Geschehens wird dem Beschuldigten sodann zur Last gelegt, die Privatklägerin mit beiden Händen an ihren Armen und schliesslich am Hals gepackt und dabei fest zugedrückt zu haben. Dies habe er während ca. zwei Minuten so intensiv getan, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekommen habe, ihr schwarz vor Augen geworden sei und sie einen Spontanurinabgang gehabt habe. Gleichzeitig habe sie starken Druck auf die Augen und ein Brennen in der Nase bekommen. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Wissen darum gehandelt zu haben, dass ein solches Würgen am Hals die Privatklägerin durchaus in Lebensgefahr habe bringen können. Aufgrund dieses Vorfalls habe die Privatklägerin zudem während längerer Zeit massive Halsschmerzen und auch diverse Hämatome an den Oberarmen und am Hals gehabt. Was das weitere Geschehen anbelangt, ist der Anklageschrift zu ent-
- 11 nehmen, dass die Privatklägerin erfolglos versucht habe, mit beiden Händen die Arme des Beschuldigten wegzudrücken und ihn in den Genitalbereich zu treten. Auch Aufforderungen der Schwester, die Privatklägerin loszulassen, seien ohne Erfolg geblieben. Als er auf all das nicht reagiert habe, sei die Schwester der Privatklägerin auf beide zugegangen und habe eine der beiden Hände des Beschuldigten vom Hals der Privatklägerin gerissen. Gleichzeitig habe die Privatklägerin nach der Hand des Beschuldigten gegriffen und zugebissen. 1.2 Überdies wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, der Privatklägerin am 29. März 2014 um ca. 22.00 Uhr vor dem Ferienhaus der Familie H._____I._____ am …weg … in J._____ [Ortschaft] nach einer vorerst verbalen Auseinandersetzung eine so heftige Ohrfeige an den rechten Wangen- /Ohrenbereich verpasst zu haben, dass das Trommelfell ihres rechten Ohres gerissen sei und sie zudem heftige Schmerzen bekommen habe. Diesbezüglich wird ihm zur Last gelegt, in vollem Wissen darum gehandelt zu haben, dass die Privatklägerin bereits Probleme mit den Ohren gehabt habe und ein Schlag an die Ohren fatale Folgen haben könnte. 2. Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz Was die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 3./4. August 2014 gemachten Vorwürfe betrifft, wurde durch die Vorinstanz nicht als erstellt erachtet, dass er die Privatklägerin intensiv gewürgt habe. Demgegenüber gelangte sie zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach Wiederaufflammen des Streits mit beiden Händen an ihren Armen und schliesslich am Hals gepackt und dann zugedrückt habe. Ausserdem erachtete sie es als erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund dieses Vorfalles diverse Hämatome an den Oberarmen und Rötungen am Hals erlitten habe (Urk. 120 S. 25 ff.). Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend den 29. März 2014 erwog die Vorinstanz, dass es sowohl sein könne, dass die Angaben des Beschuldigten zu diesem Vorfall zutreffend seien, als auch dass es die Privatklägerin sei, die den Sachverhalt so schildere, wie er sich zugetragen habe. Aus diesem Grund sowie in Anbetracht dessen, dass erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass es sich bei der Ohrverletzung der Privatklägerin um eine unmittelbare Folge einer potentiell durch
- 12 den Beschuldigten ausgeteilten Ohrfeige handle, gelangte die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Schluss, dass dieser Sachverhalt nicht als erstellt gelten könne (Urk. 120 S. 32). Ob dieser Einschätzung zu folgen ist, ob entsprechend dem Vorbringen des Beschuldigten ein vollständiger Freispruch zu ergehen hat oder ob er zusätzlich wegen des Würgevorgangs und einer Ohrfeige schuldig zu sprechen ist, wie dies durch die Privatklägerin verlangt wird, ist im Folgenden aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen. 3. Chronologie 3.1 Dieses Strafverfahren wurde ursprünglich durch eine Anzeige des Beschuldigten gegen die Privatklägerin in Gang gesetzt. Eigene Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob diese erst im Laufe des Verfahrens. Um nachvollziehen zu können, wer zu welchem Zeitpunkt welche Vorwürfe gegen den jeweils anderen erhob, rechtfertigt es sich daher, zunächst die Chronologie dieses Strafverfahrens nachzuzeichnen. 3.2.1 Der Beschuldigte begab sich am 4. August 2014 auf den Polizeiposten …[Ortschaft] und erklärte dort, dass ihm die Privatklägerin in der Nacht zuvor im Verlaufe eines Streits in die Hand und in seine Genitalien gebissen habe. Anschliessend habe er sich betreffend das weitere Vorgehen beraten lassen, worauf er auf die Strafantragsfrist von 3 Monaten hingewiesen worden sei. Zudem seien auf dem Polizeiposten Fotos seiner Hand erstellt worden. Im Genitalbereich hätten gemäss dem Polizeirapport keine Bissspuren mehr festgestellt werden können (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3 S. 3; Urk. 10/1). Versuche der Polizei, die Privatklägerin an jenem Tag telefonisch zu kontaktieren, um sie zum Sachverhalt zu befragen, blieben gemäss dem Polizeirapport ohne Erfolg (Urk. 1 S. 2). 3.2.2 Der Beschuldigte und die Privatklägerin führten ihre Beziehung gemäss Angaben der Privatklägerin in der Folge weiter, wobei es im Oktober 2014 zur Trennung kam (Urk. 4/3 S. 2). Am 4. November 2014 stellte der Beschuldigte sodann noch innert der dreimonatigen Frist Strafantrag gegen die Privatklägerin (Urk. 3 S. 1; Urk. 10/2). In der Folge wurde er am 2. Dezember 2014 durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt (Urk. 4/1). Für die Privatklägerin war am
- 13 - 3. Dezember 2014 eine polizeiliche Befragung zur Sache vorgesehen. Sie bat jedoch darum, die Einvernahme zu verschieben und erst fortzusetzen, wenn sie sich mit ihrer Rechtsanwältin habe besprechen können. Ausserdem stellte sie damals ein Schreiben ihrer Schwester, welche am 3./4. August 2014 vor Ort gewesen war, zum in Frage stehenden Vorfall in Aussicht (Urk. 4/2 S. 1 f.). Die Privatklägerin wurde sodann am 12. Dezember 2014 polizeilich einvernommen. Sie bestritt damals die Angaben des Beschuldigten zur Auseinandersetzung in der Nacht vom 3./4. August 2014 und gab an, dass vielmehr er sie angegriffen habe und sie ihn lediglich zur Verteidigung in die Hand gebissen habe. Sie schilderte dann erstmals den Würgevorfall und gab an, dass es bereits vor diesem Vorfall zu einem Zwischenfall gekommen sei. So habe der Beschuldigte sie am 29. März 2014 geohrfeigt und ihr so eine schwere Ohrenverletzung zugefügt (Urk. 4/3). 3.2.3 Am 17. August 2015 und mithin mehr als ein Jahr nach den in Frage stehenden Vorfällen führte die Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung mit beiden Parteien durch, wobei kein Vergleich erzielt werden konnte (Urk. 5). In der Folge erging am 14. September 2015 durch die Staatsanwaltschaft eine Einstellungs- und Überweisungsverfügung, mit welcher das Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung eingestellt und die Akten dem Statthalteramt Horgen zur weiteren Veranlassung überwiesen wurden. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die durch die Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen und auch die durch den Beschuldigten geltend gemachten Bissverletzungen an seinen Genitalien nicht aktenkundig ausgewiesen seien, weshalb höchstens Tätlichkeiten oder allenfalls, was die angebliche Ohrfeige betreffe, eine fahrlässige einfache Körperverletzung Gegenstand des Strafverfahrens bilden würden. Da es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um ein Antragsdelikt handle, die Privatklägerin die Antragsfrist aber verpasst habe, falle jedoch auch eine solche ausser Betracht (Urk. 15). Gegen diese Verfügung vom 14. September 2015 liess die Privatklägerin Beschwerde erheben. Sie beantragte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und eine entsprechende Anklageerhebung (Urk. 18). Diese Beschwerde wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2016 gutgeheissen, die Einstellungs- und Überweisungsverfügung vom 14. September 2015 wurde aufgehoben und die Akten zur
- 14 neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zurückgewiesen (Urk. 23 S. 15). Am 4. September 2017 folgte schliesslich die Anklageerhebung an das Bezirksgericht Horgen (Urk. 80). 4. Sachverhaltserstellung Während der Beschuldigte die Privatklägerin am 29. März 2014 in J._____ geohrfeigt haben soll, ohne dass dieses Geschehen von Dritten hätte wahrgenommen werden können, war anlässlich des Vorfalles vom 3./4. August 2014 auch die Schwester der Privatklägerin zugegen. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin kommt daher bei der Beweiswürdigung auch ihren Aussagen entscheidende Bedeutung zu. 4.1 Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1.1 Was die Glaubwürdigkeit sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sie sich in diesem Strafverfahren beide mit gegen sie erhobenen Vorwürfen konfrontiert sahen und sie somit an einem für sie günstigen Verfahrensausgang interessiert waren. Ausserdem haben sie ursprünglich beide gegen den jeweils anderen Zivilforderungen geltend gemacht. Während der Beschuldigte an seinem ursprünglich gestellten Genugtuungsbegehren vor Vorinstanz nicht mehr festhielt, verlangte die Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– sowie die grundsätzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz (Urk. 25/1/2; Urk. 106; Urk. 108). Der Umstand, dass sie zumindest zwischenzeitlich auch finanzielle Ansprüche gegeneinander erhoben, und mithin auch aus diesem Grund an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens interessiert waren, ist bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte während rund 2 ½ Jahren eine Liebesbeziehung führten, wobei es im Oktober 2014, und mithin unmittelbar bevor der Beschuldigte den Strafantrag gegen die Privatklägerin stellte und diese in der Folge eigene Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhob, zur Trennung kam (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 2). Abgesehen davon, dass sie im Streit auseinandergingen, geht aus ihren übereinstimmenden Aussagen auch hervor, dass ihre Beziehung auch
- 15 schon lange zuvor konfliktgeladen gewesen war (Urk. 4/3 S. 2; Urk. 30/2 S. 4; Urk. 43/1 S. 17). Gerade aufgrund dieser Streitigkeiten und der somit problembehafteten Beziehung sind sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen der Privatklägerin mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Solange keine konkreten Anhaltspunkte dazu vorliegen, dass sie sich zu Unrecht beschuldigten, bleibt es jedoch bei lediglich theoretischen Zweifeln hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit. 4.1.2 Die Schwester der Privatklägerin, C._____, ist selber nicht Partei in diesem Strafverfahren. Aufgrund ihrer familiären Bindung zur Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie ihr gegenüber grundsätzlich wohler gesinnt ist, als dem Beschuldigten. Dieser Umstand alleine vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht von vornherein einzuschränken. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 von sich aus erklärte, dass sie ihrer Schwester erzählt habe, dass sie vom Beschuldigten angezeigt worden sei und diese dann angeboten habe, sich als Zeugin des Vorfalls zur Verfügung zu stellen (Urk. 4/3 S. 5). C._____ gab in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 an, dass ihre Schwester sie gebeten habe, ein Schreiben zum Vorfall vom August 2014 zu verfassen (Urk. 30/1 S. 7). Dass sich die Privatklägerin und ihre Schwester über diesen Vorfall unterhielten, bevor sie beide durch die Untersuchungsbehörden befragt wurden, ist daher unbestritten. Im erwähnten Schreiben vom 4. Dezember 2014 nimmt C._____ zum Anklagesachverhalt Stellung und schildert die damaligen Ereignisse aus ihrer Sicht (Urk. 8). Insofern legte sie sich bereits damals auf eine Sachdarstellung fest, von welcher sie in ihrer späteren formellen Einvernahme nicht mehr ohne weiteres abweichen konnte. Insgesamt ist daher auch bei der Würdigung der Aussagen von C._____ Vorsicht geboten. 4.2 Aussagen des Beschuldigten 4.2.1 Nachdem sich der Beschuldigte am 4. August 2014 erstmals an die Polizei gewandt und am 4. November 2014 seinen Strafantrag gestellt hatte, wurde er schliesslich am 2. Dezember 2014 erstmals durch die Polizei zur Sache befragt. Der Beschuldigte wurde – aus damaliger Sicht korrekt – als Auskunftsper-
- 16 son einvernommen (vgl. Urk. 4/1 S. 1), weshalb er zu Beginn der Einvernahme nicht über seine Rechte nach Art. 158 Abs. 1 StPO aufgeklärt wurde. Damit sind seine damaligen Aussagen nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). 4.2.2 Im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2017, welche in Anwesenheit der Privatklägerin stattfand, führte der Beschuldigte aus, er habe sich am Nachmittag dieses Tages zu einer Radtour entschlossen, wobei er gegen 18.00 Uhr zurückgekommen sei, da er vom Regen überrascht worden sei. Die Privatklägerin und deren Schwester seien zu diesem Zeitpunkt bereits zuhause gewesen. Sie hätten gemeinsam Abendessen gegessen und im Verlauf des Abends auch Alkohol getrunken. Das Gespräch sei in Richtung Beziehungsthemen abgewandert. Es sei um Vertrauen und die gemeinsame Basis gegangen, die für ihn nach mehreren Eskapaden der Privatklägerin in Frage gestellt gewesen sei. Gegen Mitternacht habe ihm die Privatklägerin den Screenshot einer Wohnungsanzeige gezeigt, welche sie in seiner Aktentasche gesehen habe. Sie habe ihn zur Rede gestellt und gefragt, ob er eine Wohnung suche, was er verneint habe. Sie habe ihm weiter unterstellt, dass Notizen, die sie seinem Logbuch entnommen habe, Liebesbriefe seien. Die verbale Auseinandersetzung sei immer mehr aus den Fugen geraten und er habe sich in die Küche zurückgezogen. Er sei dann aus der Küche geflüchtet, weil die Privatklägerin mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen habe. Sie habe auf sein Gesicht gezielt, ihn aber am Oberarm und im Schulterbereich getroffen. Er habe die Situation deeskalieren und die Wohnung verlassen wollen. Als er die Jacke habe anziehen wollen, habe ihn die Privatklägerin daran festgehalten, worauf sie einen Riss erhalten habe. Zwischendurch seien auch die Nachbarn gekommen. Die Schläge hätten sich aber fortgesetzt. Er habe sich dann seitlich so hingestellt, dass die Privatklägerin ihn nicht mehr habe schlagen können. Sie habe daraufhin seine linke Hand ergriffen und mit voller Kraft zugebissen. Er habe laut aufgeschrien und sei zur Wohnungstüre gelaufen, um seine Schuhe anzuziehen. Die Privatklägerin sei auf ihn zugelaufen und habe sich auf die Knie begeben. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihn in den Penis gebissen und ihm gesagt, er solle keine andere Frau mehr "vögeln" (Urk. 43/1 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestritt mehrfach, die Privatklägerin je am Hals oder der Halsgegend gepackt oder festgehalten zu haben. Er habe lediglich
- 17 versucht, die Privatklägerin abzuwehren (Urk. 43/1 S. 6 ff.). Es sei möglich, dass er die Privatklägerin im Verlauf der Auseinandersetzung an den Armen festgehalten habe. Geschlagen habe er sie nicht (Urk. 43/1 S. 8). Im weiteren Verlauf der Einvernahme präzisierte der Beschuldigte, er könne nur sagen, dass es möglich sei. Aufgrund der Dramatik und Schwere des Ereignisses könne er es nicht mit Bestimmtheit bestätigen oder verneinen (Urk. 43/1 S. 22). In Bezug auf den Biss erklärte er, dass er unmittelbar nach dem Vorfall einen Arzt aufgesucht habe und dieser ihm aufgrund des Menschenbisses Antibiotika verschrieben habe (Urk. 43/1 S. 9 f.). Der entsprechende Arztbericht zur Konsultation vom 4. September 2014 wurde in der Folge bei der K._____ Gruppenpraxis in Zürich … eingeholt (Urk. 47/5). Was den weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf betreffend die Ohrfeige vom 29. März 2014 anbelangt, gab der Beschuldigte an, dass das rechte Ohr eine Schwachstelle der Privatklägerin gewesen sei. Er habe sie deswegen bereits im Jahr 2013 zum Arzt geschickt. Sie habe Ausfluss am Ohr gehabt. Er habe mehrfach darauf gedrängt, dass sie ihre Ohrenprobleme in den Griff kriege (Urk. 43/1 S. 13 f.). Er habe die Privatklägerin nie geohrfeigt (Urk. 43/1 S. 14 und 18). Dass er ihr an jenem Datum nach J._____ gefolgt sei, um sie zur Rede zu stellen, räumte der Beschuldigte hingegen ein (Urk. 43/1 S. 18). Auf Ergänzungsfrage des damaligen Rechtsvertreters der Privatklägerin machte er zudem geltend, die Privatklägerin habe ihm damals eine Ohrfeige verpasst (Urk. 43/1 S. 24). 4.2.3 Eine weitere Einvernahme des Beschuldigten fand am 8. August 2017 – wiederum in Anwesenheit der Privatklägerin – statt. Auch im Rahmen dieser Einvernahme blieb er bei seinen früheren Schilderungen und den Bestreitungen der Vorwürfe der Privatklägerin (Urk. 54 S. 2 ff.). Gleiches gilt auch für seine Schlusseinvernahme vom 21. August 2017 (Urk. 70 S. 2 ff.). 4.2.4 Wie aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hervorgeht, hat der Beschuldigte in jener Einvernahme bis auf entsprechende Ermahnung des Vorderrichters, frei zu sprechen, von mitgebrachten Notizen abgelesen (Prot. I S. 32). Seine anschliessenden freien Schilderungen stehen wiederum grundsätzlich in Einklang mit seinen bisherigen Depositionen. Von diesen abweichend gab er jedoch an, dass ihn die Privatklägerin am Abend des 3. auf
- 18 den 4. August 2014 nicht nur geschlagen, sondern auch getreten habe (Prot. I S. 33). Überdies äusserte er sich erstmals konkreter zum Geschehen am 29. März 2014. Die Privatklägerin habe ihm immer gesagt, dass die Ferienwohnung in J._____, welche sie als ihren Rückzugsort bezeichnet habe, einem Studienkollegen gehören würde. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass diese der Familie H._____I._____ und somit der Familie des damaligen Liebhabers der Privatklägerin gehöre (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte hatte bereits zuvor in der Untersuchung erklärt, dass er den Standort des Hauses habe ausfindig machen können, weil er die Metadaten der Fotos, welche sie ihm davon geschickt habe, ausgewertet habe (Urk. 43/1 S. 18). Vor Vorinstanz räumte er sodann ein, dass er damals etwa eine halbe Stunde lang auf dem Grundstück gesessen sei und in das beleuchtete Haus geschaut habe, in welchem sich die Privatklägerin und ein Mann geherzt hätten und sich näher gekommen seien. Nachdem er sich mittels SMS-Nachricht bemerkbar gemacht habe, sei es in einer gewissen Entfernung vom Haus zu einem Wortwechsel zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen. Er sei sich relativ sicher, dass er ihr gesagt habe, dass er sich belogen und betrogen vorkomme, woraufhin die Privatklägerin ihn geohrfeigt habe und zurück ins Haus gegangen sei (Prot. I S. 34 f.). 4.2.5 Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Darstellung der Ereignisse. So bestritt er nach wie vor, die Privatklägerin am 4. August 2014 gewürgt zu haben und machte erneut geltend, dass sie es gewesen sei, die ihn damals angegriffen habe (Prot. II S. 13). Ausserdem räumte er nach wie vor ein, der Privatklägerin am 29. März 2014 nach J._____ gefolgt zu sein, stellte aber in Abrede, sie damals geohrfeigt zu haben (Prot. II S. 14 f.). 4.3 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 4.3.1 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass seine Angaben, welche er im Laufe dieses Strafverfahrens zu den in Frage stehenden Vorfällen machte, grundsätzlich konstant, detailliert und weitgehend widerspruchsfrei sind. Zwar fällt auf, dass er gewisse Details nicht in jeder Einvernahme wiederholte. So erwähnte er beispiels-
- 19 weise nur einmal, dass die Privatklägerin nach dem Biss in seine Genitalien gesagt habe, er solle nie mehr mit einer Frau "vögeln". Allerdings lassen sich sämtliche durch ihn geschilderten Sachverhaltselemente miteinander vereinbaren und ergeben insgesamt ein stimmiges Bild. Insbesondere den Kern des Geschehens vom 3./4. August 2014 schilderte er stets gleichbleibend so, dass es nach einem zunächst friedlichen gemeinsamen Nachtessen mit der Privatklägerin und deren Schwester zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei. Gegenstand dieser Auseinandersetzung seien insbesondere Wohnungsinserate und von ihr als Liebesbriefe verstandene Notizen von ihm gewesen, die sie in seinen Sachen gefunden habe, und mit welchen sie ihn an jenem Abend konfrontiert habe. Abgesehen davon, dass er somit ihre Konfrontation mit diesen Unterlagen als Ausgangspunkt der Diskussion nannte, gab er zudem auch an, dass sie es gewesen sei, welche die handgreifliche Auseinandersetzung begonnen habe und dass er sich lediglich dagegen gewehrt habe. Ausserdem erwähnte er stets, dass sie ihn letztlich in die Hand und durch seine Hose in seine Genitalien gebissen habe. Der geltend gemachte Biss in seine Hand findet denn auch eine Entsprechung sowohl im Arztbericht zur Konsultation vom 4. August 2014 als auch in den durch die Polizei am selben Datum erstellten Aufnahmen (Urk. 2; Urk. 47/5). Zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Angriffs durch die Privatklägerin in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 trägt schliesslich auch der Umstand bei, dass er sich am Folgetag umgehend an die Polizei wandte und sich dort über ein mögliches weiteres Vorgehen informierte (Urk. 1). 4.3.2 Was den Vorfall vom 29. März 2014 in J._____ betrifft, zeigte der Beschuldigte zunächst ein eher ausweichendes Aussageverhalten. So beliess er es anfänglich dabei, pauschal zu bestreiten, dass er die Privatklägerin je geschlagen oder geohrfeigt habe. Ausserdem wies er darauf hin, dass sie bereits früher Ohrprobleme gehabt und sie sich deswegen auch in medizinische Behandlung begeben habe. Dass er der Privatklägerin nach J._____ an ihren Rückzugsort gefolgt sei, weil er sie dort mit einem anderen Mann vermutet habe, tönte er zwar bereits früher an. Den genauen Ablauf der Ereignisse schilderte er aber erst vor Vorinstanz. In Anbetracht dessen, dass dieser Umstand jedoch nicht das eigentliche Kerngeschehen – die durch die Privatklägerin geltend gemachte Ohrfeige – be-
- 20 trifft, vermag das diesbezügliche Aussageverhalten die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt dennoch nicht grundsätzlich einzuschränken. Insbesondere ist auch denkbar, dass der Beschuldigte hinsichtlich dieses Eingeständnisses zögerte, weil der Umstand, dass er der Privatklägerin heimlich an ihren Rückzugsort folgte und sie dort auch noch durch das Fenster beobachtete, unabhängig davon, ob er die Privatklägerin ohrfeigte oder nicht, ihn in einem eher schlechten Licht erscheinen lässt. Alleine aus diesem Verhalten lässt sich jedoch noch nicht ableiten, dass er sie in der Folge auch geohrfeigt hätte. 4.3.3 Was kleinere Ungereimtheiten in den Darstellungen des Beschuldigten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass diese ohne Weiteres Folge davon sein könnten, dass der Beschuldigte erstmals im Jahr 2017 detailliert zu den in Frage stehenden Vorfällen vom 29. März 2014 bzw. 3./4. August 2014 einvernommen worden ist. So ist angesichts des langen Zeitablaufs bis zu den einzelnen Einvernahmen gewissermassen nachvollziehbar, dass gewisse Ungenauigkeiten und Abweichungen in seinen Angaben entstanden sein könnten. Dass seine Darstellungen nicht immer exakt in derselben Weise erfolgten, weist zudem umso mehr darauf hin, dass seine Schilderungen auf tatsächlich Erlebtem basieren und es sich nicht um eine auswendig gelernte Geschichte handelt. Dennoch kann insbesondere in Anbetracht des nach wie vor sehr angespannten Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich bei der wesentlichsten Ungereimtheit in seinen Aussagen – dem Umstand, dass er vor Vorinstanz neu geltend machte, die Privatklägerin hätte ihn nicht nur geschlagen, sondern auch getreten – um eine bewusste Aggravierung handelte, um seine Abwehrhandlungen umso mehr zu rechtfertigen. Anzeichen dafür, dass er die Vorwürfe gegenüber der Privatklägerin aber fälschlicherweise und insbesondere nur deshalb zur Anzeige gebracht hätte, um einer allfälligen Anzeige durch die Privatklägerin zuvorzukommen, wie sie dies in den Raum stellte (Urk. 6/3 S. 4), bestehen hingegen nicht. Entsprechendes hätte grundsätzlich vermutet werden können, da zum Zeitpunkt, als er sich am 4. August 2014 erstmals an die Polizei wandte und auch als er am 2. Dezember 2014 erstmals durch diese einvernommen wurde, noch kein Würgevorwurf gegen ihn im Raum gestanden war. Auf diese Weise hätte er sich als erster als denjenigen darstellen
- 21 können, der sich zu wehren brauchte. Dass ihn damals solche Überlegungen zur Anzeige und zur Stellung des Strafantrags bewogen, erscheint aus anderen Gründen aber wiederum als unwahrscheinlich. Auch wenn seine Anzeige vom 4. August 2014 ursprünglich aus diesem Grund erfolgt wäre, so ist nicht ersichtlich, weshalb er das Strafverfahren in der Folge mit dem Stellen des Strafantrags auch tatsächlich hätte in Gang setzen sollen. Wenn er sich am 4. August 2014 in der Angst an die Polizei wandte, die Privatklägerin könnte ihrerseits anzeigen, dass er sie gewürgt hätte, so hätte er diesbezüglich zum Zeitpunkt, als er den Strafantrag im November 2014 stellte, nicht weiter besorgt sein müssen. So wandte sich die Privatklägerin in der Zwischenzeit seit dem 4. August 2014 weder von sich aus an die Polizei noch reagierte sie auf deren Kontaktierungsversuche. Die Privatklägerin gab denn auch an, dass sie von der gegen sie gestellten Anzeige des Beschuldigten bereits am 4. August 2014 per SMS-Nachricht erfahren habe (Urk. 6/3 S. 3). Da sie trotzdem von sich aus keine möglichen Straftaten des Beschuldigten zur Anzeige brachte, konnte sich der Beschuldigte grundsätzlich in Sicherheit wiegen. Es muss ihm bewusst gewesen sein, dass er durch das Stellen des Strafantrags vom 4. November 2014 das Risiko eingeht, dass das Würgen der Privatklägerin oder die Ohrfeige im Rahmen des aufgrund des Strafantrags zu führenden Strafverfahrens zur Sprache kommen würde. Überdies gab der Beschuldigte von sich aus an, dass die Schwester der Privatklägerin bei der Auseinandersetzung zwischen letzterer und ihm anwesend gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2). Auch in Anbetracht dieser Zeugin, die das Würgen mitbekommen hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte von sich aus eine Untersuchung dieser Auseinandersetzung durch die Polizei hätte veranlassen wollen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Ausdruck eines E-Mails vom 8. Januar 2019 von C._____ an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin eingereicht (Urk. 148 S. 3; Urk. 149/1). Darin führt C._____ kurz zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe sie Ende August 2018 telefonisch kontaktiert und ihr Vorwürfe gemacht. Er habe sie gefragt, ob ihr bewusst sei, dass sie mit ihren Aussagen einem Kind den Vater genommen habe. Sie sei schuld an der Kontaktsperre und müsse nun mit dieser Schuld leben (Urk. 149/1). Trifft die Darstellung von C._____ im erwähnten E-Mail zu, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte
- 22 mit diesem Anruf versuchte, sie zu einem Widerruf oder Änderung ihrer Aussagen zu bewegen. Daraus lassen sich indes keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung ziehen, zumal der Beschuldigte die Zeugin auch dazu aufgefordert haben kann, die Wahrheit zu sagen. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ (starke) Zweifel an ihrer Wahrnehmung geäussert hat, wie sich aus dem erwähnten E-Mail ergibt. 4.3.4 Inwiefern die in sich schlüssigen Angaben des Beschuldigten mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen und ob sie sich insbesondere auch nach einer Gegenüberstellung mit der Darstellung der Ereignisse durch die Privatklägerin noch als glaubhaft erweisen, ist nachfolgend zu prüfen. 4.4 Aussagen der Privatklägerin 4.4.1 Nachdem die Privatklägerin am 3. Dezember 2014 um eine Verschiebung der polizeilichen Einvernahme ersucht hatte, da sie sich noch vorher mit ihrer Rechtsanwältin besprechen wollte, wurde sie am 10. Dezember 2014 erstmals zu den durch den Beschuldigten gegen sie erhobenen Vorwürfen befragt (Urk. 4/2; Urk. 4/3). Nach dem Ablauf des Abends des 3. August 2014 gefragt, erklärte sie zunächst mit den Angaben des Beschuldigten grundsätzlich übereinstimmend, dass dieser gegen 18 oder 19 Uhr nach Hause gekommen sei und sie dann zu dritt gegessen hätten. Die Stimmung zwischen ihrer Schwester, dem Beschuldigten und ihr sei denn anfangs auch gut gewesen. In der Folge seien sie im Gespräch auf das Thema Beziehung und ethische Werte gekommen. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte regelmässig fremd gegangen sei und auch Kontakte im Internet, in Sexforen, gepflegt habe. Sie habe mit ihm auch schon oft darüber gesprochen, er habe aber nicht verstanden, weshalb sie dies verletzt habe. Jedenfalls sei dem Beschuldigten dann aber das Thema "Beziehungen" zu viel geworden, weshalb er in sein Bürozimmer im oberen Stock gegangen sei. Nach ca. 15 Minuten sei er wieder in die Küche gekommen, wo sie sich getroffen hätten. Ihre Schwester sei zu jenem Zeitpunkt im Wohnzimmer gewesen. In der Küche habe sie dann gezielt das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht und ihn auf Liebesbriefe an fremde Frauen angesprochen. So sei dann die Spannung zwischen ihnen entstanden. Der Beschul-
- 23 digte sei lauter und aggressiver geworden. In der Folge habe er aus dem Gespräch ausbrechen wollen. Er sei laut gewesen, sie sei aber ruhig geblieben. Jedenfalls habe er aus der Küche gehen wollen, sie habe aber gewollt, dass er bleibe und sich der Situation stelle. Daher habe sie ihn an seinem Hemd festgehalten und ihn gebeten, weiterhin zu bleiben. Ihre Schwester sei zu jenem Zeitpunkt auch in der Küche bei der Tür gewesen. Auch sie habe den Beschuldigten aufgefordert, zu bleiben. Sie habe die Situation beruhigen wollen. Im Moment, als sie den Beschuldigten habe zurückhalten wollen, habe er ihr mit beiden Händen an den Hals gegriffen und fest zugedrückt. Er habe sie gewürgt. Sie habe keine Luft mehr gehabt. Wie lange es gedauert habe, konnte sie nicht mehr sagen. Sie habe einfach Panik gehabt und versucht, seine Hände mit ihren Händen von ihrem Hals wegzubekommen. Sie glaube, seine rechte Hand dann von ihrem Hals gelöst und dann in ihrer Panik in diese gebissen zu haben. Ihre Schwester sei auch immer noch zugegen gewesen und habe ebenfalls versucht, den Beschuldigten von ihr wegzubringen. Dann hätten auch noch die Nachbarn geklingelt. Ihre Schwester sei dann zur Tür gegangen und habe gesagt, dass sie die Situation wieder in den Griff bekommen würden. Anschliessend habe der Beschuldigte die Wohnung verlassen (Urk. 4/3 S. 2 f.). Auf die konkrete Frage, wie sie sich während des Würgens gefühlt habe, erklärte sie, Angst zu ersticken gehabt zu haben. Dass sie Urinabgang gehabt hätte, verneinte sie. Auch gab sie an, immer bei Bewusstsein gewesen zu sein (Urk. 4/3 S. 3). Im weiteren Verlauf jener Einvernahme räumte sie auf entsprechende Nachfrage sodann ein, dass sie einige Wochen zuvor in der Bürotasche des Beschuldigten Immobiliengesuche gefunden habe und dass sie diese am fraglichen Abend thematisiert habe (Urk. 4/3 S. 4). Dass sie den Beschuldigten beschimpft, geohrfeigt und später auch in seine Genitalien gebissen hätte, wie dieser ihr vorwirft, bestritt sie hingegen (Urk. 4/3 S. 4). 4.4.2 Zum Schluss der Einvernahme vom 12. Dezember 2014 ersuchte die Privatklägerin darum, einen weiteren Vorfall im Zusammenhang mit dem Beschuldigten, jenen vom 29. März 2014, zu schildern. Sie sei in einem Ferienhaus von Kollegen in J._____ gewesen. Sie habe dieses als Rückzugsmöglichkeit für sich alleine nutzen können. Dem Beschuldigten habe sie die Adresse nie gegeben. Am Abend des 29. März 2014 sei er dann aber trotzdem dort aufgetaucht
- 24 und habe ihr unterstellt, sie würde in jenem Haus eine Affäre ausleben. An jenem Abend sei der Hauseigentümer für sie überraschend in der Wohnung gewesen. Die Privatklägerin ging sodann davon aus, dass der Beschuldigte diesen wohl durch das Fenster gesehen und sich gedacht habe, dass sie einen anderen Mann hätte. Er habe sie mit einer SMS-Nachricht konfrontiert, worauf sie ihn angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass sie mit ihm reden wolle (Urk. 4/3 S. 5). Sowohl sie als auch der Hausbesitzer seien dann nach draussen gegangen. Letzterer, sein Name sei H._____, habe den Streit bemerkt, was ihr peinlich gewesen sei. Der Beschuldigte sei ausser sich gewesen und habe sie als Lügnerin und Hure beschimpft. Anschliessend habe er ihr eine Ohrfeige gegeben und sei dann weggerannt. Sie habe bemerkt, dass ihr Ohr geschmerzt habe. Leider sei sie dann aber erst zwei Monate später zum Arzt gegangen, als sie starke akute Ohrenschmerzen gehabt habe (Urk. 4/3 S. 6). 4.4.3 Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. August 2015 wurden drei Schreiben der Privatklägerin datierend vom 16. August 2015 eingereicht, in denen die Vorfälle vom 3./4. August 2014 und vom 28. bzw. 29. März 2014 sowie die Beziehung zum Beschuldigten aus ihrer Sicht geschildert werden (Urk. 6/3; Urk. 6/4; Urk. 6/5). Zwar wurden diese Schreiben durch die Privatklägerin nicht handschriftlich unterzeichnet, sie machte aber im Laufe des Verfahrens auch nie geltend, dass jemand anderes diese Schreiben verfasst hätte. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, welche einer Verwertbarkeit dieser Eingaben zumindest zugunsten des Beschuldigten entgegensprechen würden. Den Ablauf des Abends des 3. August 2014 gab die Privatklägerin in diesem Schreiben grundsätzlich in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 wieder. Im Unterschied zu jener Einvernahme rund ein Jahr zuvor gab sie im Schreiben neu an, dass es sich bei den Liebesbriefen, mit welchen sie den Beschuldigten damals konfrontiert habe, um solche handelte, die sie immer wieder bei ihm gefunden habe. Sie habe dazu aber vorerst nichts gesagt und sie einfach bei sich behalten. Ausserdem erklärte sie in diesem Zusammenhang, dass sie zu jenem Zeitpunkt eigentlich gar nicht mehr als Paar zusammen gewesen seien und sie auch daher nichts dazu gesagt habe, dass sie eigentlich davon gewusst habe, dass er sie in der Vergangenheit regelmässig betrogen ha-
- 25 be (Urk. 6/3 S. 1). Weiter erwähnte sie im Unterschied zu ihrer ersten Einvernahme nur noch, dass sie den Beschuldigten an jenem Abend dann mit diesen Liebesbriefen konfrontiert habe, die Wohnungsinserate liess sie demgegenüber unerwähnt (Urk. 6/3 S. 2). Den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten schilderte sie wiederum so, dass sich dieser zunächst der Diskussion in der Küche habe entziehen wollen. Im Unterschied zu ihren früheren Angaben erklärte sie dann aber nicht, dass sie ihn an seinem Hemd zurückzuhalten versucht hätte, sondern dass sie ihm im Türrahmen in den Weg gestanden sei und ihn gebeten habe, zu bleiben. Da er dies nicht gewollt habe, habe er bereits da versucht, sie mit festeren Handgriffen an ihren Armen aus dem Weg zu räumen. Zwischenzeitlich habe er sie auch angeschrien und beschimpft. Auf einmal habe er sie dann mit zwei Händen von vorne an ihrem Hals gepackt und zugedrückt. Dabei habe sie ihm keinen Anlass dazu gegeben, sie habe ihn weder körperlich angegriffen noch beschimpft. Weiter wies sie darauf hin, dass sie noch recht gut wisse, was sie in jenem Moment gedacht habe, weil sie diesen Augenblick bis heute – Zeitpunkt des Schreibens war der 16. August 2015 – nicht vergessen habe. So habe sie am Anfang gedacht, wie unverfroren, der drückt mir meinen Hals zu. Dann sei aber die Luft eng geworden und sie habe panisch versucht, durch den Mund Luft zu schnappen. Es sei ihr dann langsam schwindelig und schwarz vor den Augen geworden. Sie habe keine Luft mehr bekommen. Ausserdem sei ihr der Gedanke gekommen, dass er sie jetzt umbringen würde. Sie habe dann versucht, mit beiden Händen seine Hände von ihrem Hals zu lösen. Irgendwie sei es ihr dann gelungen, wobei es auch sein könne, dass ihre damals anwesende Schwester dabei geholfen habe. Als seine Hand kurz an ihrem Gesicht gewesen sei, habe sie den Augenblick genutzt und zugebissen (Urk. 6/3 S. 2 f.). Dass sie während des Würgevorganges spontanen Urinabgang gehabt hätte, erwähnte sie nicht. Am Schluss des Schreibens hielt sie noch fest, dass sie zunächst überrascht gewesen sei, als sie bei der Polizei von der Anzeige des Beschuldigten erfahren habe, da sie den Vorfall vom August längst verdrängt gehabt hätte (Urk. 6/3 S. 4). 4.4.4 In ihrem Schreiben zum Vorfall von Ende März 2014 schilderte sie diesen detaillierter als noch in ihrer Einvernahme vom 12. Dezember 2014, grund-
- 26 sätzlich jedoch mit jenen Schilderungen übereinstimmend. Sie beschrieb die Auseinandersetzung vor der Ferienwohnung in J._____ so, dass der Beschuldigte ihr zunächst ein Verhältnis mit H._____ unterstellt und sie dann beschimpft, weggestossen und geschubst habe. Sie habe ihn aufgefordert zu gehen, worauf er ihr plötzlich völlig unerwartet eine Ohrfeige auf ihr rechtes Ohr "geschossen" habe. Der Schlag sei sehr heftig gekommen und ihre ganze Gesichtshälfte hätte sich vom Schlag wie betäubt angefühlt. Danach sei er weggerannt (Urk. 6/4 S. 2). 4.4.5 Am 15. September 2016 und mithin mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014 wurde die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten als Auskunftsperson befragt (Urk. 30/2). Auf die eingangs gestellte Frage, ob sie auf ihre bei der Polizei gemachten Aussagen verweisen könne, gab sie an, dass es sich teilweise verändert habe. So könne sie jetzt detailliertere Aussagen machen. Sie habe es nicht mehr so präsent, aber sie wisse, dass das, was sie jetzt sagen könne, detaillierter sei als ihre Angaben von vor 1 ½ Jahren. Diesen Umstand erklärte sie damit, dass sie eine Traumatherapie gemacht habe und nach wie vor daran sei. Ausserdem habe sie auch eine Traumaexposition mitgemacht. Es gehe dabei darum, immer wieder in das Trauma zurückgeführt zu werden, bis ein Umgang damit gefunden werden könne (Urk. 30/2 S. 3). Das Rahmengeschehen schilderte die Privatklägerin in der Folge grundsätzlich mit ihren vorgängigen Depositionen übereinstimmend. So erwähnte sie erneut, dass der Beschuldigte während ihres verbalen Streits eigentlich aus der Küche habe gehen wollen, sie ihn aber an seinem T-Shirt oder Hemd kurz zurückgezogen habe. Auch gab sie erneut an, dass ihre Schwester die Auseinandersetzung in der Küche mitbekommen habe, und sie sich dann mit einem Biss in die Hand des Beschuldigten aus der Würgesituation habe lösen können (Urk. 30/2 S. 4 ff.). Den eigentlichen Würgevorgang stellte sie dann aber weit gravierender und deren Auswirkungen auf sie weit intensiver dar als zuvor. So erklärte sie beispielsweise, dass sie seine Adern von dessen Zudrücken an ihren Händen gespürt habe. Ausserdem erklärte sie, gemerkt zu haben, dass es kritisch würde und sie keine Luft mehr erhalte. Sie habe daher versucht, von innen Luft zu holen, um wieder atmen zu können. Es sei ihr schwindlig und schwarz vor Augen geworden. Ausserdem gab sie neu an, dass ihre Nase und alles im Augenbereich gebrannt habe wie
- 27 - Feuer. Sie habe den Druck in ihr drin gemerkt und gedacht, dass ihre Schwester ihr nun helfen müsse. Sie habe aber zu diesem Zeitpunkt nichts mehr sagen können. Irgendwann sei dann eine Phase gekommen, in welcher sie sich ergeben habe und ihr klar geworden sei, dass sie jetzt sterbe. Sie habe innerlich schon losgelassen und fast schon eine Ruhe empfunden (Urk. 30/2 S. 5 f.). Auf konkrete Nachfrage hin gab sie zudem an, dass der Würgevorgang mindestens 1 ½ Minuten eher aber länger gedauert habe. Ausserdem bejahte sie im Unterschied zu ihrer polizeilichen Einvernahme nun die Frage danach, ob sie unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. Letztlich machte sie auch Verletzungen bzw. sichtbare Spuren am Hals geltend (Urk. 30/2 S. 6 f.). Dass ihr das Sprechen über diesen Vorfall schwer fiel und sie dies emotional stark belastete, ist insbesondere auf der von dieser Einvernahme bestehenden Videoaufzeichnung unschwer zu erkennen. So begann die Privatklägerin während ihrer Schilderung des konkreten Würgevorganges zu zittern und zu hyperventilieren, so dass die Einvernahme auch für kurze Zeit unterbrochen werden musste (Urk. 30/2 S. 5; unakturierte DVD zu dieser Einvernahme). Auf die Frage, wie es ihr derzeit gesundheitlich gehe, gab sie an, sie habe kein gesundes Sicherheitsgefühl mehr. Dies könne bei allem sein, was unerwartet komme und sie nicht unter Kontrolle habe. So wenn auf der Strasse plötzlich Bohrmaschinen einsetzen würden. Es könne sogar sein, wenn ein Schmetterling von hinten komme und es komme noch ein zweiter und ein Dritter, dann könne sie es nicht mehr kontrolliere und kriege Panik (Urk. 30/2 S. 8 f.). Den Vorfall vom 29. März 2014 gab sie in jener Einvernahme grundsätzlich in derselben Weise wieder wie zuvor. Allerdings fällt wiederum auf, dass sie die durch sie geltend gemachte Ohrfeige nun noch intensiver schilderte. So habe er ihr dann auf einmal "wirklich eine geschossen". Ihr sei der Kopf wirklich grad auf die andere Seite geflogen. Er habe so richtig zugeschlagen mit der offenen Hand und zwar voller Wucht auf die Wange der rechten Seite (Urk. 30/2 S. 10). 4.4.6 Am 8. August 2017 wurde die Privatklägerin in Anwesenheit des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 55). Den Vorfall vom 3./4. August 2014 schilderte sie in jener Einvernahme grundsätzlich in derselben Weise wie in der Einvernahme ein Jahr zuvor (Urk. 55 S. 3 f.). Als sie danach gefragt wurde, wie sie darauf komme, dass der Würgevor-
- 28 gang gerade 1 ½ bis 2 Minuten gedauert habe, gab sie ergänzend zur vorherigen Einvernahme an, dass bei der Traumatherapie eine spezielle Technik angewandt worden sei. Die sogenannte EMDR-Technik habe sie immer wieder in den damaligen Zustand bzw. das Traumaerlebnis zurückgebracht. Mit ihrem Kopf bzw. ihrer Psyche habe sie aus Angst nicht mehr an den Vorfall denken können. Ihr Körper habe die Erinnerung aber gespeichert und dies sehr genau. Die Technik beziehe sich auf Gerüche, Geräusche, Druckgefühle oder auch auf Schmerzen, aber auch auf Gedanken und Ängste, wie beispielsweise, dass sie auch immer wieder Urin abgelassen habe (Urk. 55 S. 4). Neu erwähnte sie zudem, dass sie nach dem Würgevorfall auch Schluckbeschwerden gehabt habe (Urk. 55 S. 5). Auch den Vorfall vom 29. März 2014 schilderte sie grundsätzlich auf dieselbe Weise wie bereits zuvor. Was sie in jener Einvernahme, jedoch noch nie vorher erwähnte, war, dass während ihrer Auseinandersetzung vor dem Ferienhaus auch die Lichter in den benachbarten Häusern angegangen seien, da der Beschuldigte so laut getobt und geschrien habe (Urk. 55 S. 10). 4.4.7 Die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person fand sodann am 21. August 2017 statt (Urk. 72). Auf Vorhalt des ihr zur Last gelegten Anklagesachverhaltes in Bezug auf den Vorfall vom 3./4. August 2014 gab sie an, sich nicht mehr genau daran zu erinnern. Dass sie den Beschuldigten in die Hand gebissen habe, räumte sie aber ein (Urk. 72 S. 4). 4.4.8 Im Rahmen ihrer Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie den Vorfall vom 3./4. August 2014 und wie es dazu gekommen war grundsätzlich in derselben Weise wieder wie seit der Einvernahme vom 15. September 2016, wobei sie in ihrer freien Schilderung keinen Urinabgang erwähnte. Erstmals machte sie nun jedoch geltend, dass der Beschuldigte sie damals in der Küche gepackt und an die Wand gedrückt habe (Prot. I S. 12). Was den Vorfall vom 29. März 2014 betrifft, schilderte sie diesen ebenfalls wie in ihren bisherigen Einvernahmen. Neu konkretisierte sie, dass der Beschuldigte und sie bereits rund 30 Meter vom Ferienhaus entfernt gewesen seien, als es zur Ohrfeige gekommen sei. Ausserdem beschrieb sie die Ohrfeige wieder so, dass er ihr "voll eine geschossen" habe. Es sei wie ein Brand gewesen (Prot. I S. 17). Im
- 29 - Rahmen ihres Schlusswortes äusserte sie sich sodann von sich aus dazu, weshalb sich ihre Aussagen aus der ersten Anhörung bei der Polizei von ihren später getätigten Angaben unterscheiden würden. So habe sie damals, als sie beim Würgen aus sich herausgetreten sei, nicht gewusst, dass das auch Bewusstlosigkeit heisse. Sie habe mit diesem Begriff gar nichts anfangen können. Für sie habe das geheissen, dass man am Boden gelegen haben müsse. Erst als sie im Rahmen der Therapie in diese Situation zurückgeführt worden sei, habe sie erkannt, was mit ihr in den einzelnen Abschnitten passiert sei. Sie habe auch erst dann gelernt, darüber zu sprechen. Als Beispiel könne sie noch angeben, dass sie beim ersten Mal, als sie von der Staatsanwältin angehört worden sei, gefragt worden sei, ob sie einen Schaden davongetragen habe. Sie habe gar nicht gewusst, was sie sagen solle, ausser dass ihr Hals noch dran sei. Das zeige, dass das, was mit ihr passiert sei, sich erst viel später manifestiert habe. Dasselbe gelte für den Urin. Sie sei völlig unterwartet von einem Polizisten in die Anhörung genommen worden. Er habe dann auch mit den Händen geknackt und das sei für sie ein Trigger gewesen, weil der Beschuldigte dies auch immer gemacht habe. Sie habe dieses Fingerknacken als Aggression empfunden und deshalb nicht aussagen wollen. Dass sie vor Angst in die Hosen gemacht habe, sei ihr genauso peinlich. Das habe sie nicht sagen wollen. Aber es sei einfach so gewesen. Sie habe es später gemerkt, als sie im Auto gesessen sei, dass sie im Schritt nass gewesen sei (Prot. I S. 28). 4.5 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 4.5.1 Was das Rahmengeschehen sowohl der Nacht vom 3. auf den 4. August 2014 als auch des Vorfalls vom 29. März 2014 in J._____ betrifft, stimmen die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich mit denjenigen des Beschuldigten überein. Abweichungen zeigen sich jedoch hinsichtlich der Fragen, wer die tätliche Auseinandersetzung der beiden im August 2014 begann, ob und wenn ja, wie intensiv die Privatklägerin damals durch den Beschuldigten gewürgt wurde und ob der Beschuldigte sie im Rahmen der Auseinandersetzung Ende März 2014 ohrfeigte. Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin sticht insbesondere ins Auge, dass sie das durch sie geltend gemachte Würgen ab dem 15. September 2016
- 30 wesentlich gravierender schilderte als noch zuvor und sie den Beschuldigten damit auch entsprechend schwerer belastete. Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem die Privatklägerin erstmals erklärte, dass die Taten des Beschuldigten noch gravierender gewesen seien, als sie diese zunächst schilderte, ist zu beachten, dass zuvor, am 14. September 2015, bereits eine Einstellungs- und Überweisungsverfügung ergangen war, da die Staatsanwaltschaft unter anderem der Auffassung war, dass die durch die Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen nicht aktenkundig ausgewiesen seien (Urk. 15). Zwar konnte die Privatklägerin jene Verfügung erfolgreich mit Beschwerde anfechten (Urk. 23 S. 15), dennoch kann insbesondere in Anbetracht der angespannten Situation zwischen ihr und dem Beschuldigten und des gewählten Zeitpunkts nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie mit diesen Aggravierungen versuchte, die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Beschuldigten zu erhöhen. Ob sich ihre von den Schilderungen des Beschuldigten abweichenden Angaben sowie insbesondere ihre Erklärung für die plötzlich gravierendere Darstellung des Würgevorgangs – dass ihr eine Traumatherapie detailliertere Angaben ermöglicht habe (Urk. 30/2 S. 3) – als glaubhaft erweisen oder nicht, ist nachfolgend zu prüfen. 4.5.2 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor, dass hinsichtlich des Aussageverhaltens der Privatklägerin den Besonderheiten ihres Traumagedächtnisses Rechnung zu tragen sei. Auf dieses sei beispielsweise zurückzuführen, wenn ein Opfer bedingt durch die traumatypische Verarbeitung im Gedächtnis nur fragmentierte oder teilweise sich widersprechende Aussagen machen könne. Da es sich daher bei allfälligen widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin um die Folgen einer psychischen Traumatisierung handle, dürfe dies nicht Grund dafür sein, an ihrer Glaubwürdigkeit oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln (Urk. 148 S. 5). Dass ein traumatisiertes Opfer versucht, Gedanken und Erinnerungen an das Ereignis zu vermeiden, weil diese zu massiven Angstzuständen führen würden, wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vorbrachte (Urk. 148 S. 5), ist durchaus nachvollziehbar. Auch dass Erinnerungen an ein traumatisches Ereignis vorübergehend verblassen und erst nach Durchlaufen einer Therapie wieder zum Vorschein kommen, wie die Privatklägerin dies ab dem 15. September 2016 beschrieb, ist
- 31 grundsätzlich vorstellbar. Zudem ist auch denkbar, dass Opfer angesichts der Schmerzen, welche ihnen im Moment der gegen sie verübten Tat zugefügt wurden, oder aufgrund der Angst, in welche sie versetzt wurden, den genauen Tatablauf gar nicht detailliert wahrnehmen konnten und sie entsprechend im Anschluss auch nicht in der Lage sind, diesen genau zu schildern. Erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Erregung abgeklungen ist, vollständigere Angaben, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um Rekonstruktionen handelt. In Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin gilt es zu berücksichtigen, dass ihre erste Einvernahme nicht unmittelbar nach dem Vorfall vom 3./4. August 2014, sondern rund vier Monate danach und damit zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem der Schock und die Aufregung über das Vorgefallene wohl bereits abgeklungen waren. Bei ihren Angaben fällt weiter auf, dass sie vor dem 15. September 2016 gar nie geltend gemacht hatte, dass ihre Erinnerung an den Vorfall verblasst oder lückenhaft sei. Zu Beginn ihrer Einvernahme vom 12. Dezember 2014 erklärte sie, sie könne sich gut daran erinnern (Urk. 4/3 S. 1). Weiter führte sie noch in ihrem Schreiben vom 16. August 2015 aus, dass sie diesen Augenblick (des Würgens) nicht vergessen habe (Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig erklärte sie in demselben Schreiben, dass sie eigentlich überrascht gewesen sei, als sie von der Anzeige des Beschuldigten gehört habe, da sie den Vorfall vom August 2014 längst verdrängt gehabt hätte (Urk. 6/3 S. 4). Während sie mit dieser Aussage wohl zum Ausdruck bringen wollte, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass dieser Vorfall nochmals aufgebracht werde, geht aus den Angaben zu ihrer Erinnerung in den späteren Einvernahmen eher hervor, dass sie lediglich versucht habe, dieses Ereignis zu vergessen und es zu verdrängen, dieses Vorhaben jedoch ohne Erfolg geblieben sei (Urk. 30/2 S. 8; Urk. 55 S. 6). So begründete sie insbesondere den Umstand, dass sie nicht selbst Anzeige gegen den Beschuldigten erhoben habe, damit, dass sie das Ganze nur habe vergessen wollen und sie daher nicht an eine Anzeige gedacht habe (Urk. 30/2 S. 8). Wenn tatsächlich passierte, was sie zuletzt schilderte, erscheint es wiederum verständlich, dass die Privatklägerin versuchte, diese Ereignisse zu vergessen oder zu verdrängen. Gerade diese Angaben zu ihren Versuchen, nicht an diese Ereignisse zu denken, weisen aber eher darauf hin, dass sie genaue Erinnerungen an den Vorfall hatte,
- 32 welche sie aber loswerden wollte und sie ihre Erinnerungen selbst nicht als verschwommen oder lückenhaft wahrnahm. Aus ihren Aussagen geht somit nicht hervor, dass sie vor Beginn ihrer Traumatherapie davon ausging, dass ihre Erinnerung an den Vorfall lücken- oder gar fehlerhaft hätte sein können. In Anbetracht dessen, dass sie grundsätzlich in der Lage war, sehr differenzierte Angaben zu machen, wäre von ihr auch zu erwarten gewesen, dass sie zum Ausdruck gebracht hätte, wenn sie sich nicht mehr an alle Details hätte erinnern können. Auffallend ist zudem, dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Schlusseinvernahme vom 21. August 2017 erklärte, sich nicht mehr genau an den Vorfall vom 3./4. August 2014 erinnern zu können (Urk. 72 S. 4), sie dann aber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2017 wiederum in der Lage war, detaillierte Angaben dazu zu machen (Prot. I S. 11 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sie noch vor dem 15. September 2016 keine Erinnerungslücken geltend machte, sowie in Anbetracht dessen, dass ihre Angaben dazu, ob und wie gut sie sich noch an den Vorfall zu erinnern vermochte, teilweise Ungereimtheiten aufweisen, bestehen Zweifel daran, dass eine zunächst verschwommene oder nicht dem tatsächlich Geschehenen entsprechende Erinnerung erst durch die durchlaufene Therapie geschärft wurde. 4.5.3 Weiter fällt auf, dass sich ihre Angaben dazu, wie sie sich an die Ereignisse vom 3./4. August 2014 nach der durchlaufenen Traumatherapie erinnerte, nicht ohne Weiteres mit ihren früheren Schilderungen des Vorfalles in Einklang bringen lassen. So handelt es sich bei ihren Angaben ab dem 15. September 2016 nicht lediglich um Ergänzungen ihrer bisherigen Schilderung, sondern es zeigen sich teilweise auch Widersprüche zu dieser. Insbesondere lassen sich ihre Angaben dazu, ob es während des Würgevorganges zu spontanem Urinabgang gekommen sei, nicht vereinen. So verneinte die Privatklägerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich, dass sie während des Würgens Urinabgang gehabt habe (Urk. 4/3 S. 3). In ihrem Schreiben vom 15. August 2015 erwähnte sie dies ebenfalls nicht. Demgegenüber machte sie ab der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 geltend, dass es während des Würgevorganges zu unkontrolliertem Urinabgang gekommen sei (Urk. 30/2 S. 6.; Urk. 55 S. 4; Prot. I S. 28). Als die Privatklägerin diesen
- 33 - Umstand erstmals erwähnte, tat sie dies indes nicht von sich aus, sondern erst auf die konkrete Frage, ob sie damals unkontrollierten Urinabgang gehabt habe. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 wurde sie damit konfrontiert, dass sie in ihrer ersten Einvernahme noch gesagt habe, dass es zu keinem Urinabgang gekommen sei. Dazu erklärte sie sodann, dass sie dies damals nicht gesagt habe, weil sie sich auf der einen Seite geschämt habe und sie andererseits aber auch ganz vieles weggeschoben habe, das sie damals erlebt habe. Sie habe nicht mehr darüber reden und auch nicht darüber nachdenken wollen (Urk. 55 S. 6). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie diesbezüglich an, dass es ihr peinlich gewesen sei, dass sie vor Angst in die Hosen gemacht habe und sie dies daher nicht habe sagen wollen (Prot. I S. 28). Dass es mit einer gewissen Scham verbunden ist, über unkontrollierten Urinabgang zu berichten und ihr dies daher nicht leicht fiel, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Entsprechend ist auch verständlich, dass sie dieses Thema in ihrem von sich aus verfassten Schreiben gänzlich unerwähnt liess. Im Gegensatz dazu verneinte sie einen spontanen Urinabgang in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme ausdrücklich (Urk. 4/3 S. 3). Da die Frage nach einem spontanen Urinabgang somit Thema war, musste sie demnach damals ohnehin darüber sprechen. Da sie somit nicht vermeiden konnte, dass über dieses Thema gesprochen wird, ist nicht ersichtlich, weshalb sie aus Scham dennoch eine Falschaussage hätte tätigen sollen, zumal sie nicht zu erklären vermochte, weshalb sie sich später nicht mehr geschämt hatte, einzuräumen, dass es zu unkontrolliertem Urinabgang gekommen war. Bereits aufgrund dieses Widerspruchs kommen Zweifel daran auf, dass es tatsächlich zu einem unkontrollierten Urinabgang kam. Diese werden sodann dadurch verstärkt, dass ihre Angaben zum angeblichen Urinabgang auch in sich Ungereimtheiten aufweisen. So erklärte sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. August 2017 zum spontanen Urinabgang während des Würgevorganges, dass es nicht so gewesen sei, dass ihre Hosen bis unten nass gewesen seien. Es sei vielmehr so gewesen, wie wenn der Urin laufe und sie dies ganz schnell zu unterbinden versucht hätte. So wie wenn sie sich aus Angst eingenässt hätte (Urk. 55 S. 7). Vor Vorinstanz gab sie dann an, dass sie erst später, als sie im Auto gesessen sei, gemerkt habe, dass sie im
- 34 - Schritt nass gewesen sei (Prot. I S. 28). Diese beiden Beschreibungen dessen, wie und wann sie den Urinabgang bemerkt hatte, schliessen sich gegenseitig aus. Hätte sie den Urinabgang umgehend bemerkt und diesen in jenem Moment auch gleich zu unterdrücken versucht, wie sie es in der Einvernahme vom 8. August 2017 beschrieb, so wäre nicht mehr möglich gewesen, dass sie die Nässe erst später im Auto hätte bemerken können. Zu verweisen ist an dieser Stelle auch an ihre Aussage in der Untersuchung, wonach sie damals "immer wieder Urin abgelassen" habe (Urk. 55 S. 4), was sich ebenfalls nicht mit ihrer Schilderung vor Vorinstanz in Überstimmung bringen lässt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es daher zweifelhaft, dass es bei der Privatklägerin tatsächlich zu spontanem Urinabgang kam und sie diese Frage zu Beginn des Verfahrens alleine aus Scham verneinte. 4.5.4 Hinsichtlich der Aussagen, welche die Privatklägerin nach Durchlaufen der Traumatherapie tätigte, fällt zudem auf, dass auch innerhalb dieser Angaben, welche an sich bereits eine Aggravierung ihrer zeitlich früheren Depositionen darstellen, weitere Aggravierungen zu finden sind. So erklärte die Privatklägerin zwar schon am 15. September 2016, dass es ihr schwindelig und schwarz vor Augen geworden sei sowie dass ihre Nase und alles im Augenbereich gebrannt hätte wie Feuer, als der Beschuldigte sie gewürgt habe (Urk. 30/2 S. 5 f.). Zusätzlich zu diesen körperlichen Auswirkungen des Würgevorganges, welche sie noch vor dem 15. September 2016 unerwähnt liess, berichtete sie im Rahmen der Einvernahme vom 8. August 2017 aber auch noch von Schluckbeschwerden sowie davon, dass sie den Eindruck gehabt habe, ihr Kehlkopf sei eingedrückt gewesen. Ausserdem gab sie an, dass diese Schmerzen noch lange, bestimmt noch drei Wochen, angehalten hätten (Urk. 55 S. 5). Zudem machte sie vor Vorinstanz erstmals geltend, dass der Beschuldigte sie unmittelbar vor dem Würgevorgang in der Küche noch gepackt und an die Wand gedrückt habe (Prot. I S. 12). Auch aufgrund dieser Steigerung der Schwere des Vorfalles innerhalb der Angaben der Privatklägerin nach Beginn ihrer Therapie bestehen weiterhin Zweifel daran, dass es sich dabei um Umschreibungen von im Rahmen einer Therapie wiedergewonnen Erinnerungen an tatsächlich Erlebtes handelt. Andernfalls wäre eher zu erwarten gewesen, dass die wiedererlangten Erinnerungen zumindest in sich wider-
- 35 spruchsfrei hätten wiedergegeben werden können. Insbesondere auch aus diesem Grund können die Widersprüche in ihren Angaben somit nicht alleine auf die Besonderheiten eines Traumagedächtnisses – wie dies die Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend macht (Urk. 148 S. 5) – zurückgeführt werden. 4.5.5.1 Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 machte die Privatklägerin zudem erstmals geltend, dass sie aufgrund der Ereignisse vom 3./4. August 2014 an Panikattacken leide (Urk. 30/2 S. 8 ff.). Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte sie sodann geltend, dass sie aufgrund der Gewalterlebnisse mit dem Beschuldigten auch an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide (Urk. 129 S. 2). In Anbetracht dessen, dass Panikattacken bzw. eine Posttraumatische Belastungsstörung in der Anklageschrift nicht als Verletzungsfolgen der Privatklägerin aufgrund der Taten des Beschuldigten aufgeführt werden, sind das Vorliegen einer solcher Diagnose und die Frage nach einem Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 3./4. August 2014 und diesen Erkrankungen grundsätzlich nicht von Relevanz. Hingegen kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Nachweis einer Ursächlichkeit dieses Vorfalles für entsprechende Erkrankungen einen Hinweis auf die Schwere einer allfälligen Tat geben würde. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass auch ihre diesbezüglichen Angaben zur Beurteilung der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von Relevanz sind, ist dennoch auf dieses Vorbringen einzugehen. 4.5.5.2 Dass ihr das Sprechen über diesen Vorfall schwer fiel und sie dies emotional stark belastete, ist insbesondere in der in der Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 15. September 2016 dokumentierten Panikattacke zu sehen (Urk. 30/2 S. 5; unakturierte DVD zu dieser Einvernahme). Eine weitere Panikattacke erlitt die Privatklägerin sodann auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ihrer Schwester, als diese dabei war, den Würgevorgang zu schildern, sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 30/1 S. 4; Prot. I S. 12). Aus einem Schreiben von Dr. med. F._____ und lic. phil. D._____, Integrierte Psychiatrie Winterthur, vom 30. Mai 2018 geht sodann hervor, dass bei der Privatklägerin eine ausgeprägte Symptomatik mit diagnostisch
- 36 vorliegender Posttraumatischen Belastungsstörung und vormalig schwergradigen depressiven Episode vorliege (Urk. 130/1). Dass die Privatklägerin an einer psychischen Erkrankung leidet, ist vor diesem Hintergrund nicht in Frage zu stellen. Zu prüfen ist jedoch, ob daraus Rückschlüsse auf den Ablauf der Ereignisse vom 3./4. August 2014 gezogen werden können. 4.5.5.3 Gemäss der psychiatrisch-psychotherapeutischen Einschätzung der Vertreter der Integrierten Psychiatrie Winterthur erweist sich das Würgeereignis vom 3./4. August 2014 für die Privatklägerin eindeutig als die auslösende und aufrechterhaltende Belastung in der Symptomatik. So geht aus deren Schreiben vom 30. Mai 2018 hervor, dass dieses Ereignis während der gesamten Behandlung bei ihnen stets im Zentrum gestanden sei. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass bei der Privatklägerin bis zum Ereignis vom 3./4. August 2014 keinerlei psychiatrisch relevante Diagnosen vorgelegen hätten und sie bis zu jenem Zeitpunkt eine hohe Funktionalität in beruflicher wie in privater Hinsicht gezeigt habe. Dennoch wurde auch vermerkt, dass allenfalls subsyndromal schon eine Symptomatik vorhanden gewesen sein könnte, der Ausbruch einer Symptomatik, wie sie sich heute zeige, jedoch ohne ein zusätzlich massiv belastendes Ereignis wie jenes vom 3./4. August 2014 als unwahrscheinlich einzuschätzen sei (Urk. 130/1). 4.5.5.4 Die Privatklägerin gab am 15. September 2016 an, dass die Panikattacken schon ca. vier Wochen nach dem Würgen begonnen hätten. Zwei solche Attacken habe sie gar noch in der gemeinsamen Wohnung erlitten, wobei der Beschuldigte mindestens einmal auch zugegen gewesen sei (Urk. 30/2 S. 12). Im Berufungsverfahren machte ihre Rechtsvertreterin gar geltend, dass die Privatklägerin die ersten diesbezüglichen Veränderungen schon rund zwei Wochen nach dem Vorfall erlebt habe (Urk. 148 S. 5). Im Allgemeinen erklärte die Privatklägerin zu den Panikattacken, dass diese fast von allem, was unerwartet komme oder was sie nicht unter Kontrolle habe, ausgelöst werden könnten (Urk. 30/2 S. 8 f.). In derselben Einvernahme gab sie zudem an, dass es ihr aufgrund der begonnenen Therapie aber immerhin besser gehe als noch ein Jahr zuvor (Urk. 30/2 S. 8). Gerade aufgrund dieser Angabe sowie angesichts des Umstandes, dass diese Panikattacken bereits rund zwei bzw. vier Wochen nach dem ei-
- 37 gentlichen Vorfall erstmals aufgetreten seien, wäre grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass sie von diesen psychischen Problemen bereits im Rahmen ihrer Einvernahme vom 12. Dezember 2014 oder zumindest in ihren Schreiben vom 16. August 2015 berichtet hätte, wenn diese sie damals so stark beeinträchtigt hätten, wie sie es im Nachhinein geltend machte. Von psychischen Problemen war zuvor jedoch noch nie die Rede. Insbesondere in diesem Schreiben, welches sie anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. August 2015 von sich aus einreichte und in welchem sie die Vorfälle aus ihrer Sicht schilderte, erwähnte sie nichts von psychischen Problemen. Sie erklärte gar, dass sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags durch den Beschuldigten im November 2014 sehr überrascht darüber gewesen sei, da sie selbst den Vorfall vom August längst verdrängt gehabt habe (Urk. 6/3 S. 4). Insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich bei den geltend gemachten Panikattacken in zeitlicher Hinsicht um vom Würgevorgang losgelöste Ereignisse handelt und sie nie geltend machte, dass sie die Erinnerung an diese zwischenzeitlich verloren hätte, ist fraglich, ob diese Attacken tatsächlich zum durch die Privatklägerin geltend gemachten Zeitpunkt erstmals auftraten. 4.5.5.5 Weiter geht aus einem bei den Akten liegenden Schreiben von Dr. med. L._____, … Zentrum Zürich, vom 20. Januar 2016 hervor, dass sich die Privatklägerin seit dem 1. Oktober 2015 in regelmässiger Behandlung bei ihrem Hausarzt, Dr. med. M._____, befunden habe und dieser die Privatklägerin dann aufgrund einer anhaltenden depressiven Entwicklung einhergehend mit verschiedenen psychosomatischen Beschwerden an ihn überwiesen habe (Urk. 40/2 S. 1 f.). Ärztliche Konsultationen wegen psychischer Beschwerden sind somit erst seit dem 1. Oktober 2015 und mithin erst seit über einem Jahr nach dem angeblich auslösenden Ereignis dokumentiert. Abgesehen davon, dass sie trotz der angeblich bereits viel früher aufgetretenen Panikattacken erst am 15. September 2016 davon berichtete, suchte sie somit auch erst rund ein Jahr nach dem mutmasslichen Auftreten der ersten Panikanfälle einen Arzt auf. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse bestehen Zweifel am Auftreten solcher Panikanfälle unmittelbar nach dem 3./4. August 2014. An dieser Einschätzung vermöchte auch die durch die Privatklägerin im Rahmen ihrer Berufungserklärung beantragte Befragung von
- 38 - Frau lic. phil. D._____, Psychologin, oder lic. phil. E._____, …, oder Dr. med. F._____, … Arzt, zu den Berichten vom 1.6.2016 (Urk. 40/3), 20.7.2016 (Urk. 40/4), 6.9.2016 (Urk. 40/5), 29.3.2017 (Urk. 40/6) sowie dem Bericht vom 30.5.2018 (Urk. 129 S. 1 f.; Urk. 139 S. 1) nichts zu ändern, zumal die Ungereimtheiten in den diesbezüglichen Angaben der Privatklägerin auch nach einer entsprechenden Befragung bestehen bleiben würden. Schliesslich könnte selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten vom 3./4. August 2014 bei der Privatklägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hätte, nichts in Bezug auf den konkreten Verlauf dieser Auseinandersetzung abgeleitet werden, zumal sich aus den Akten – wie die Verteidigung zu Recht anmerkte (Urk. 147 S. 4 f.; vgl. Urk. 40/2 S. 2; Urk. 40/5 S. 1) – Hinweise auf eine psychische Vorbelastung der Privatklägerin ergeben. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass sich die Begründung der Symptomatik in den eingereichten ärztlichen Berichten bzw. die Annahme, dass am 3./4. August 2014 ein massiv belastendes Ereignis stattfand, allein auf die Aussagen der Privatklägerin stützt. 4.5.6 Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor, dass diese sich beim Versuch, mit beiden Händen die linke Hand des Beschuldigten von ihrem Hals zu lösen, den linken kleinen Finger gebrochen habe. Da nach jenem Ereignis immer wieder Schmerzen in ihrem kleinen Finger aufgetreten seien, habe sie diesbezüglich am 17. Mai 2018 ihren Hausarzt Dr. med. M._____ aufgesucht. Dieser habe dann aufgrund eines Röntgenbildes festgestellt, dass der kleine Finger einst gebrochen gewesen sei und die Fraktur vor mehr als zwei Jahren habe entstanden sein müssen (Urk. 148 S. 4). Angesichts des eingereichten ärztlichen Zeugnisses, in welchem eine alte Fraktur des linken kleinen Fingers bestätigt wird (Urk. 149/2), ist zwar wiederum nicht in Frage zu stellen, dass sich die Privatklägerin in der Vergangenheit den kleinen Finger gebrochen hatte. Ob sie sich diesen Bruch entsprechend ihrem Vorbringen tatsächlich im Rahmen des Vorfalls vom 4. August 2014 zuzog, ist hingegen fraglich. Die diesbezügliche Feststellung im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. M._____ beruht wiederum allein auf den Angaben der Privatklägerin. Gerade was die Frage betrifft, wie es schliesslich dazu gekommen sei, dass die linke Hand des Beschul-
- 39 digten von ihrem Hals habe gelöst werden können, brachte die Privatklägerin immer wieder zum Ausdruck, dass sie nicht mehr genau wisse, wie dies gegangen sei und sie sich insbesondere nicht sicher sei, ob sie dies alleine geschafft habe, oder ob ihr ihre Schwester dabei noch geholfen habe. Ihre Angaben zu dieser Frage fielen sodann auch unterschiedlich aus (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 30/2 S. 6). Vor Vorinstanz erklärte sie gar, dass der Beschuldigte seinen Griff selber gelöst habe, nachdem er von ihr gebissen worden sei (Prot. I S. 12 f.). Dass es zu gewissen Unstimmigkeiten in ihren diesbezüglichen Angaben kommen konnte, wäre angesichts des durch sie geschilderten dynamischen Geschehens, ihrer Aufregung in jenem Moment sowie des langen Zeitablaufs grundsätzlich zwar nachvollziehbar. Umso mehr erstaunt es jedoch, dass sie den Bruch ihres Fingers, welchen sie erst rund vier Jahre nach dem Vorfall untersuchen liess, jenem Handgemenge genau zuzuordnen wusste. Nicht nur aufgrund dieser Ungereimtheiten in ihren Angaben, sondern insbesondere in Anbetracht dessen, dass sie sich diesbezüglich erst so spät nach dem angeblichen Verletzungszeitpunkt in ärztliche Behandlung begab, lässt sich ein Kausalzusammenhang zwischen einer Handlung des Beschuldigten am 3./4. August 2014 und dem Bruch des kleinen Fingers der Privatklägerin nicht mehr erstellen. 4.5.7 Schliesslich weisen auch die Angaben der Privatklägerin dazu, wer den Streit am Abend des 3. August 2014 begonnen sowie dazu, wer wen zuerst angegriffen hatte, Ungereimtheiten auf. In ihrem Schreiben vom 16. August 2015 erwähnte die Privatklägerin erstmals, dass ihre Schwester, welche sonst jedes Jahr zwei Wochen Sommerurlaub bei ihr verbracht habe, gerade im Sommer 2014 eigentlich nicht habe kommen wollen, da sie oft Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und ihr habe miterleben müssen. Sie habe daher mit dem Beschuldigten gesprochen und ihn gebeten, auf ihre Schwester Rücksicht zu nehmen und keine Auseinandersetzungen zu verursachen, was er ihr dann versprochen habe (Urk. 6/3 S. 1). Nachdem die Privatklägerin im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2016 aufgefordert wurde, zu schildern, was am 3./4. August 2014 vorgefallen sei, begann sie damit, erneut ausführlich darüber zu berichten, dass ihre Schwester in jenem Jahr zum ersten Mal ihre Ferien nicht bei ihr habe verbringen wollen. Wiederum erklärte sie, sie
- 40 habe dem Beschuldigten das Versprechen abgenommen, dass es nicht zu einer Eskalation kommen würde, damit ihre Schwester sie trotzdem besuchen kommen würde (Urk. 30/2 S. 3 f.). Als es dann zu einer gereizten Stimmung gekommen sei an jenem Abend, sei sie dem Beschuldigten insbesondere deshalb in die Küche gefolgt, weil sie die Befürchtung ihrer Schwester im Hinterkopf gehabt habe, dass diese Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Beschuldigten miterleben müsste. Daher sei es ihr besonders wichtig gewesen, dass es nicht eskaliere. Sie habe in Ruhe reden und die Kurve kriegen wollen (Urk. 30/2 S. 4). Diese Angaben der Privatklägerin stehen jedoch im Widerspruch dazu, dass sie, wie sie im unmittelbaren Fortgang ihrer Schilderungen erklärte, den Beschuldigten mit zuvor zufällig in seiner Tasche gefunden Liebesbriefen an andere Frauen konfrontiert habe (Urk. 30/2 S. 4). Wäre es ihr tatsächlich so wichtig gewesen, dass ihre Schwester nicht einen Streit zwischen ihnen hätte miterleben müssen, so wäre kaum zu erwarten gewesen, dass sie ihn in Anwesenheit ihrer Schwester im Rahmen einer bereits zuvor gereizten Stimmung mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert hätte. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, dass der Privatklägerin tatsächlich so viel daran lag, dass ihre Schwester nicht Zeugin eines wüsten Streits hätte werden müssen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie ihr Bedürfnis, Eskalationen zu verhindern, deshalb so betonte, um zu vermeiden, dass sie als diejenige erachtet werden könnte, welche die verbale und insbesondere auch die tätliche Auseinandersetzung initiierte. Darauf, dass die Privatklägerin gerade nicht alles daran setzte, ihre Schwester davor zu bewahren, einen Streit zwischen ihnen mitansehen zu müssen, weist zudem auch der Umstand hin, dass sie den Beschuldigten, welcher gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen die Küche eigentlich verlassen und somit auch der Auseinandersetzung aus dem Weg gehen wollte, gezielt zurückzuhalten versuchte. Hätte sie tatsächlich gewollt, dass es um keinen Preis zu einer Eskalation kommen würde, so hätte sie den Beschuldigten vielmehr gehen lassen und ihn weder aufgefordert zu bleiben noch ihn an seiner Kleidung zurückzuhalten versucht. Neben den angeblichen Liebesbriefen an andere Frauen konfrontierte die Privatklägerin den Beschuldigten an jenem Abend gemäss deren übereinstimmenden Angaben auch noch damit, dass der Beschuldigte nach einer Wohnung gesucht habe. Dass sie ihm diese Wohnungs-
- 41 suche zum Vorwurf machte, erstaunt vor dem Hintergrund, dass sie in ihren Schreiben vom 16. August 2015 davon berichtete, dass sie zur selben Zeit ebenfalls nach einer Wohnung gesucht habe. So erklärte sie in jenem Schreiben, in welchem sie ihre Beziehung zum Beschuldigten umschrieb, dass sie im Laufe des Jahres immer wieder selbst nach Wohnungen gesucht habe, da der Beschuldigte und sie eigentlich bereits getrennt gewesen seien und schon seit September 2013 in getrennten Zimmern geschlafen hätten (Urk. 6/5 S. 8). In ihrem Schreiben desselben Datums zum Vorfall vom 3. August 2014 gab sie gar an, dass sie mit ihrer Schwester noch am Nachmittag des 3. Augusts 2014 auf Wohnungsbesichtigung gewesen sei (Urk. 6/3 S. 1). Abgesehen davon, dass sie im Gegensatz dazu ursprünglich erklärte, dass sie sich erst im Oktober 2014 getrennt hätten, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich hätte darüber ärgern sollen, dass der Beschuldigte nach einer eigenen Wohnung suchte, wenn sie ihm dies eigentlich gleich getan hatte. 4.5.8 Um aufzuzeigen, welche Verletzungsfolgen der Angriff des Beschuldigten vom 3./4. August 2014 bei ihr hinterliess, legte die Privatklägerin am 19. Dezember 2014 per E-Mail verschiedene Fotografien ins Recht (Urk. 7). Auf keinem der eingereichten Fotos ist das Gesicht der abgebildeten Person zu sehen. Zu erkennen ist jedoch, dass die abgebildete Person am linken Oberarm einen grösseren blauen Fleck aufwies. Würgemale bzw. Verfärbungen am Hals jener Person sind jedenfalls von blossem Auge nicht zu erkennen, da die abgebildete Halspartie mit Haaren verdeckt wird (Urk. 7; Urk. 56/1). Um aufzuzeigen, dass eine fehlende eindeutige Erkennbarkeit nicht gleichbedeutend mit einem Fehlen von Würgemalen sei, brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren vor, dass Hautunterblutungen durch Würgen auf Fotos für Laien ohne rechtsmedizinische Kenntnisse von blossem Auge nur schwer zu erkennen seien (Urk. 148 S. 3 f.). Dem ist jedoch in Bezug auf den vorliegenden Fall zu entgegnen, dass gerade die Privatklägerin von sich aus erklärte, sie habe auf ihrer linken Halsseite starke und auf der rechten Halsseite schwache rote Streifen sowie im hinteren Halsbereich blaue bzw. dunkle Abdrücke von Fingern entdeckt (Urk. 30/2 S. 7; Urk. 55 S. 5). Entsprechend der Darstellung der Privatklägerin hätten daher Würgemale vorliegen müssen, welche grundsätzlich auch ohne Weiteres hätten
- 42 fotografisch dargestellt werden können. Bezüglich der Entstehung der eingereichten Fotos machte die Privatklägerin sodann stets geltend, dass ihre Schwester sie wenige Stunden nach der Tat in der Ferienwohnung der Familie H._____I._____ fotografiert habe. Ihre Schwester sei ihr am 4. August 2014 dorthin gefolgt (Urk. 4/3 S. 5; Urk. 6/3 S. 3; Urk. 7). Bereits der Umstand, dass die Halspartie – wie die Verteidigung zu Recht darauf hinwies (Urk. 147 S. 2) – in keinem der Fotos in den Fokus gestellt bzw. dass die Haare vor der Erstellung der Fotografie nicht von der zu zeigenden Stelle weggehalten wurden, lässt darauf schliessen, dass im Zeitpunkt der Entstehung der Bilder nicht die Absicht bestand, das Vorhandensein allfälliger Verletzungen am Hals aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Angaben der Privatklägerin ab dem 15. September 2016 betreffend die erlittenen Verletzungen am Hals (Urk. 30/2 S. 6 f.) um eine nachträgliche Aggravierung dessen, was sich eigentlich abspielte, handelte. Mit der Frage konfrontiert, weshalb sie die von ihr geltend gemachten Verletzungen am Hals nicht auch fotografisch festgehalten habe, erklärte die Privatklägerin am 15. September 2016, dass sie diese Verletzungen erst rund zwei Tage später und daher erst nach der Erstellung der Fotos der blauen Flecken am Arm gesehen habe (Urk. 30/2 S. 7). Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin, dass sie jene Fotos am 4. August 2014 erstellt habe, geht aus dem elektronischen Stempel der Fotos, welcher auf dem durch die Privatklägerin am 8. August 2017 eingereichten USB-Stick ersichtlich ist, hervor, dass diese erst am 6. August 2014 erstellt worden sind (Urk. 55 S. 5; Urk. 56/0). Gemäss den Angaben der Privatklägerin hatte sie die roten Flecken am Hals an jenem Tag bereits bemerkt. So machte sie geltend, dass sie zu deren Kaschierung am 6. August 2014 ein Tuch gekauft habe (Urk. 30/2 S. 7; Urk. 55 S. 5 f. und 22; Urk. 56/2). Somit wäre zu erwarten gewesen, dass sie, nachdem sie bereits von ihren Armen Aufnahmen hat machen lassen, auch die Verletzungen am Hals fotografiert hätte, zumal die dadurch entstandenen Verletzungen offenbar klar zu erkennen waren. Andernfalls hätte die Privatklägerin kein Halstuch kaufen müssen, um diese zu kaschieren. Gemäss ihrer Darstellung waren an der linken Halsseite denn auch starke rote Streifen zu sehen (Urk. 30/2 S. 7). Die Privatklägerin gab weiter an, beim Haare waschen gesehen zu haben, dass im hinteren Halsbereich wie die Finger drin
- 43 gewesen seien, also blau und dunkel (Urk. 30/2 S. 7). Im Rahmen der Einvernahme vom 8. August 2017 gab sie erneut an, es seien direkt beim Haaransatz, hinter dem Ohr, drei bis vier dunkle Fingerabdrücke zu sehen gewesen (Urk. 55 S. 5). Vorliegend kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der elektronische Stempel von einer falschen Datumsanzeige auf dem Ursprungsgerät herrührt. Weshalb die Privatklägerin die Verletzungen am Hals zu keinem Zeitpunkt fotografisch dokumentiert hat, bleibt jedoch unerklärlich, zumal das Würgen durch den Beschuldigten im Rahmen der damaligen Auseinandersetzung offensichtlich die schwerste Tathandlung darstellte. 4.5.9.1 Was den Vorfall vom 29. März 2014 betrifft, so finden sich in den Aussagen der Privatklägerin einerseits Widersprüche hinsichtlich der Stelle, an welcher sie die angebliche Ohrfeige des Beschuldigten getroffen haben soll, sowie Ungereimtheiten in Bezug auf den Zeitpunkt des Auftretens ihrer Ohrenschmerzen. Entgegen der Auffassung ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 148 S. 6) ist in ihren diesbezüglichen Aussagen überdies auch eine Zunahme der Intensität der Ohrfeige auszumachen. Während sie teilweise wie in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme lediglich in genereller Weise erklärte, der Beschuldigte habe ihr damals eine Ohrfeige gegeben (Urk. 4/3 S. 6), beschrieb sie zu anderen Gelegenheiten die genaue Stelle, an welcher sie diese getroffen habe, und hob die Wucht des Schlages hervor. So führte sie in ihrem Schreiben vom 16. August 2015 aus, der Beschuldigte habe ihr die Ohrfeige auf ihr rechtes Ohr "geschossen" (Urk. 6/4 S. 2). Demgegenüber erwähnte sie in der Einvernahme vom 15. September 2016 keinen Schlag auf das Ohr, sondern gab an, dass er sie mit der offenen Hand und mit voller Wucht auf die Wange der rechten Seite geschlagen habe (Urk. 30/2 S. 10). Hätte es sich um einen Schlag auf ihre Wange gehandelt, wäre von vornherein fraglich, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen ihren geltend gemachten Ohrbeschwerden und diesem angeblichen Schlag bestehen könnte. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist ein entsprechender Zusammenhang jedoch auch aufgrund der Ungereimtheiten in ihren Angaben zum Zeitpunkt des Auftretens jener Beschwerden sowie angesichts des Zeitpunkts ihrer ersten diesbezüglichen ärztlichen Konsultation zweifelhaft.
- 44 - 4.5.9.2 Zu ihrer Ohrenerkrankung erklärte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2014, dass sie zwar gemerkt habe, dass sie ihre Ohren schmerzen würden, sie aber leider zu jener Zeit nicht zum Arzt gegangen sei. Erst etwa zwei Monate nach dem Vorfall vom 29. März 2014 sei sie dann zum Arzt bzw. ins Universitätsspital Zürich gegangen, da sie akute Ohrenschmerzen gehabt habe. Es sei dann festgestellt worden, dass sie kein Trommelfell mehr habe. Sie sei monatelang in Behandlung gewesen und da sie das Trommelfell nicht mehr gehabt habe, hätte sie eine Mittelohrentzündung bekommen, welche nun chronisch sei. Als Folgeschaden höre sie zudem auf jenem Ohr nur noch etwa 30 Prozent. Ausserdem fügte sie an, dass das Trommelfell nur noch künstlich hergestellt werden könne und sie einen entsprechenden Eingriff für das nächste Jahr plane. Der Hörverlust werde jedoch bleiben. Mit der Frage konfrontiert, ob der behandelnde Arzt damals nicht nachgefragt habe, woher diese Ohrverletzung gekommen sei, erklärte sie, dass dieser immer wieder gefragt habe. Zudem ergänzte sie, dass er gesagt habe, eine solche Verletzung könne nur durch einen starken Schlag auf das Ohr entstehen (Urk. 4/3 S. 6). Was sie auf die Frage des Arztes nach der Ursache gesagt habe, liess sie in jener Einvernahme aber unerwähnt. In ihrem Schreiben vom 16. August 2015 führte sie sodann aus, dass sie im Laufe der nächsten Tage nach der Ohrfeige immer noch den dumpfen und betäubenden Schlag auf ihrem Ohr gespürt habe. Der Schlag ins Gesicht habe sie so getroffen, dass sie versucht habe, den Schmerz und den Abend zu verdrängen. Wenige Tage später sei ihr dann Wasser aus dem Ohr gelaufen. Sie habe sich nicht erklären können, woher dieses gekommen sei. Abgesehen von dem tauben Gefühl habe sie auf dem Ohr keine wirklichen Schmerzen gehabt. Sie habe daher auch gar nicht an die Ohrfeige gedacht und zwischen dem Schlag und dem Wasser auch keine Verbindung gesehen. Das Wasser sei im Laufe der nächsten Wochen weiter aus ihrem Ohr gelaufen. Ihr sei zwar klar gewesen, dass mit ihrem Ohr etwas nicht gestimmt habe, sie hätte aber Angst davor gehabt, zum Arzt zu gehen. Am 27. Juni 20